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26.3217 · Motion · 2026-03-18

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Strafprozessordnung so anzupassen, dass Fahrzeugdurchsuchungen unmittelbar durch die Polizei angeordnet und durchgeführt werden können. Die heutige Regelung zur Durchsuchung von Fahrzeugen verursacht unnötige Bürokratie und erschwert eine effiziente Strafverfolgung, da je nach Situation vorgängig ein staatsanwaltschaftlicher Durchsuchungsbefehl eingeholt werden muss.

Begründung

Fahrzeuge stellen im heutigen Mobilitätsumfeld ein zentrales Tatmittel dar. Sie dienen dem Transport von Deliktsgut, der Begehung mobiler Straftaten sowie der Flucht nach Delikten. Eine praktikable Durchsuchungsmöglichkeit ist daher ein wesentliches Instrument effektiver Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Die derzeitige formale Ausgestaltung der Anordnungsvoraussetzungen führt jedoch zu erheblichen praktischen und verfahrensrechtlichen Problemen.

Problematik des vorgängigen staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls: Das Erfordernis eines vorgängigen staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls führt in der praktischen Anwendung regelmässig zu erhöhtem administrativem Aufwand für Polizei und Staatsanwaltschaft. Es entsteht zusätzliche schriftliche Dokumentation ohne zwingenden materiellen Mehrwert. Zudem erhöht sich die Belastung der Staatsanwaltschaft bei standardisierten oder häufig vorkommenden Kontrollsituationen. Besonders problematisch ist die gesteigerte Fehleranfälligkeit im Verfahren. Formale Unzulänglichkeiten bei Begründung, Dokumentation oder Zuständigkeitsfragen können später zu Verfahrensrügen führen, obwohl die Massnahme materiell gerechtfertigt gewesen wäre.

Gerichte werden mit formellen Fragen befasst, obwohl der eigentliche Sachverhalt klar ist. Damit verschiebt sich der Fokus von der materiellen Rechtmässigkeit hin zur formalen Fehleranfälligkeit. Der eigentliche Zweck – die sachgerechte und verhältnismässige Durchführung einer Massnahme – wird dadurch nicht gestärkt, sondern erschwert.

Aus verwaltungsökonomischer und prozessualer Sicht ist zu hinterfragen, ob der zusätzliche formelle Zwischenschritt tatsächlich dem Sinn und Zweck einer effektiven Strafverfolgung dient.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat erachtet die heutige Zuständigkeitsregelung für Durchsuchungen, wozu auch die Durchsuchung von Fahrzeugen gehört, als sachgerecht. Die Durchsuchung ist eine Zwangsmassnahme, für deren Anordnung im Vorverfahren grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO: SR 312.0]). Soweit jedoch Gefahr im Verzug ist, kann die Polizei selbstständig Durchsuchungen vornehmen (Art. 241 Abs. 3 StPO). Gefahr im Verzug liegt namentlich dann vor, wenn ein Zuwarten zu einem Beweisverlust führen könnte. Zudem kann die Polizei eine angehaltene Person oder festgenommene Person durchsuchen (Art. 241 Abs. 4 StPO), wobei dabei insbesondere auch mitgeführte Gegenstände, Behältnisse oder Fahrzeuge durchsucht werden dürfen. Dementsprechend kann die Polizei gemäss Artikel 215 Absatz 2 Buchstabe d StPO eine angehaltene Person verpflichten, Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen. Mit diesen Möglichkeiten wird dem Anliegen einer Sicherung von Beweisen und der Abwehr von Gefahren sachgerecht und umfassend Rechnung getragen. Soweit die Polizei nicht selbst eine Durchsuchung durchführen darf, bedarf sie hierfür eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft. Diese kann auch mündlich erteilt werden, muss aber nachträglich schriftlich bestätigt werden (Art. 241 Abs. 1 StPO). Das führt zwar zu einem gewissen Aufwand für die Staatsanwaltschaft bzw. deren Sekretariat, ist aber wegen des elementaren Grundsatzes, dass sämtliche in einem Verfahren vorgenommenen prozessualen Vorgänge aktenkundig zu machen sind (sog. Dokumentationspflicht), zwingend erforderlich. Es ergibt sich somit, dass die geltende Regelung sowohl dem Bedürfnis nach Verhinderung des Verlustes von Beweismitteln wie auch jenem nach Abwehr von Gefahren gerecht wird und der Polizei in den erforderlichen Fällen die selbstständige Durchsuchung (auch von Fahrzeugen) ermöglicht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.