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Von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommene medizinische Behandlungen im Zusammenhang mit Geschlechtsdysphorie. Daten und Kosten

26.3274 · Interpellation · 2026-03-19

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

In verschiedenen Ländern waren in den letzten Jahren medizinische Behandlungen im Zusammenhang mit Geschlechtsdysphorie – insbesondere Pubertätsblocker, Hormontherapien und gewisse chirurgische Eingriffe – Gegenstand wissenschaftlicher und medizinischer Debatten.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Behörden über transparente Daten zum Umfang dieser Behandlungen sowie zu den entsprechenden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommenen Kosten verfügen.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Können medizinische Behandlungen zur Geschlechtsangleichung (z. B. Pubertätsblocker, Hormontherapien, chirurgische Eingriffe) aus den Abrechnungsdaten der OKP ermittelt werden?

  2. Wie viele Personen haben sich in den letzten fünfzehn Jahren in der Schweiz solchen Behandlungen unterzogen?

  3. Kann aufgrund der Daten zwischen Minderjährigen und Erwachsenen unterschieden werden?

  4. Wie viele Minderjährige und wie viele Erwachsene unterzogen sich in diesem Zeitraum folgenden Behandlungen:
    a. Behandlungen mit Pubertätsblockern;
    b. geschlechtsangleichenden Hormontherapien;
    c. chirurgischen Eingriffen zur Geschlechtsangleichung?

  5. Wie hoch waren für jede dieser Kategorien die von der OKP übernommenen jährlichen Kosten, aufgeschlüsselt nach Minderjährigen und Erwachsenen?

  6. Wie viele Patientinnen und Patienten, die während ihrer Minderjährigkeit Pubertätsblocker erhielten, haben anschliessend eine medizinische Angleichung mittels geschlechtsangleichender Hormone und/oder chirurgischer Eingriffe fortgesetzt?

  7. Lassen sich anhand der Spitaldaten oder der medizinischen Statistiken medizinische Komplikationen oder Folgeeingriffe im Zusammenhang mit solchen Behandlungen ermitteln?

  8. Falls ja, wie viele Fälle wurden erfasst und welche Kosten wurden von der OKP übernommen, aufgeschlüsselt nach Minderjährigen und Erwachsenen?

  9. Verfügt der Bundesrat über Schätzungen zu den für die OKP anfallenden kumulierten Kosten einer medizinischen Geschlechtsangleichung, welche Hormontherapien, chirurgische Eingriffe und die Behandlung bei Komplikationen umfasst?

  10. Verfügen die Bundesbehörden über Daten zu Unfruchtbarkeitsbehandlungen oder medizinisch unterstützter Fortpflanzung bei Personen, die im Rahmen einer Geschlechtsangleichung gegengeschlechtliche Hormone erhalten haben? Falls ja, welche Kosten wurden von der OKP übernommen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. – 10. Der Bundesrat verfügt nicht über die erforderlichen Datengrundlagen, um die Fragestellungen der Interpellation zu beantworten (vgl. auch Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 20.3051 Roduit «Wie viele Minderjährige werden wegen Problemen mit ihrer Geschlechtsidentität behandelt?»). Bei Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) finanziert werden, erhebt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bei den Krankenversicherern aggregierte Daten für die Statistik der obligatorischen Krankenversicherung (www.bag.admin.ch > Services > Zahlen & Statistiken > Statistiken zur Krankenversicherung > Statistik der obligatorischen Krankenversicherung) und anonymisierte Individualdaten (www.bag.admin.ch > Services > Zahlen & Statistiken > Statistiken zur Krankenversicherung > Krankenversicherung: anonymisierte Individualdaten) der Krankenversicherung (EFIND-Erhebung). Nach Artikel 21 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) dürfen die Individualdaten von den Versicherern nur in aggregierter Form nach Leistungsarten weitergegeben werden, damit die einzelnen Versicherten nicht mehr identifiziert werden können. Sofern diese Daten zur Erfüllung bestimmter gesetzlich verankerter Aufgaben nicht genügen und nicht anderweitig beschafft werden können, kann der Bundesrat vorsehen, dass die Daten pro versicherte Person erhoben werden. Artikel 28 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu den Daten der Versicherer regelt daher abschliessend den Umfang der von den Krankenversicherern zu liefernden Daten. Das Anliegen der Interpellation geht über diesen sehr eng abgesteckten rechtlichen Rahmen hinaus. Das Bundesamt für Statistik (BFS) erhebt Daten gemäss dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) sowie im Rahmen des KVG. Die Verwendung der Daten wird durch das BStatG und das KVG sowie durch das Krebsregistrierungsgesetz (KRG) und das Unfallversicherungsgesetz (UVG) geregelt. Die chirurgischen Eingriffe erfasst das BFS im Rahmen der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser (MS). Im Jahr 2023 hat das BFS die geschlechtsangleichenden Operationen in Schweizer Spitälern für die Jahre 2019–2022 untersucht (Geschlechtsangleichende Operationen in den Spitälern der Schweiz 2019-2022 - GNP Veröffentlichungen, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken.gnpdetail.2023-0183.html). Am 17. März 2026 hat der Nationalrat das Postulat 25.4155 Balmer «Wie steht es um die medizinische Versorgung von Transjugendlichen in der Schweiz?» an den Bundesrat überwiesen. Darin wird der Bundesrat beauftragt, einen Bericht zum aktuellen Stand der medizinischen Versorgung von Transjugendlichen zu erstellen, insbesondere zum Zugang zu diesen medizinischen Leistungen, zu allfälligen Mängeln sowie zu den Folgen von angedachten kantonalen respektive nationalen Einschränkungen. Hierbei sollen auch mögliche Verbesserungsvorschläge und deren Kostenfolgen aufgezeigt werden. Der Bundesrat wird die in der Interpellation aufgeworfenen Fragestellungen – soweit möglich – in den Postulatsbericht einfliessen lassen.

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