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26.3311 · Motion · 2026-03-19

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, die vorsieht, dass die FINMA mit den beaufsichtigten Instituten jeweils in deren Amtssprache, d. h. in der Amtssprache am Institutssitz kommuniziert.

Begründung

Artikel 33a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht vor, dass die Verfahrenssprache in der Regel die von den Parteien gewählte Amtssprache ist. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch auf formelle Verfahren und umfasst nicht die Kommunikation im Rahmen der laufenden Aufsicht. Die Kommunikation mit der FINMA sollte immer in der Sprache der Beaufsichtigten erfolgen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, dass die Behörden im Verkehr mit Bürgerinnen und Bürgern sowie mit Unternehmen die Viersprachigkeit der Schweiz pflegen. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind bereits vorhanden. Auf verfassungsrechtlicher Ebene kann man aus Art. 70 Abs. 1 auch in Verbindung mit dem Grundrecht auf Sprachenfreiheit nach Art. 18 der Bundesverfassung (BV, SR 101) grundsätzlich einen Anspruch ableiten, sich in einer der Amtssprachen an die Bundesbehörden wenden zu können und von diesen in der gewählten Amtssprache angesprochen zu werden. Das Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1), welches Art. 18 und Art. 70 BV umsetzt, regelt in Art. 6 die Wahl der Sprache in der Kommunikation mit den Bundesbehörden inklusive der FINMA. Demnach kann, wer sich an eine Bundesbehörde wendet, deren Tätigkeit wie die FINMA für das ganze Land gilt, dies in der Amtssprache eigener Wahl tun. Die Behörde hat in derjenigen Amtssprache zu antworten, in der sie angegangen wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Kommunikation ursprünglich ausgeht. Die Bundesbehörden können sich mit den Personen, die an sie gelangen, auf eine andere Amtssprache einigen. Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen. Nach Art. 12 SpG wählen die Bundesbehörden die lokale Amtssprache der betroffenen Bevölkerungsgruppen für Bekanntmachungen und müssen, wenn sie nach aussen auftreten, zumindest in den vier Amtssprachen kommunizieren. Formulare, welche für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen grundsätzlich in allen Amtssprachen verfügbar sein, wobei Ausnahmen möglich sind. Die Publikationen der FINMA sind in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch verfügbar. Im Aufsichtsdialog mit Beaufsichtigten und in Verfahren kommuniziert die FINMA in den Amtssprachen, soweit nötig auch in Englisch. Der Aufsichtsdialog erfolgt in den meisten Fällen in der von den Instituten gewählten Sprache. Oftmals wird Englisch gewünscht, insbesondere von international vernetzten Instituten, oder wenn bei den Beaufsichtigten selber gar keine Schweizer Amtssprache gesprochen wird. Die Mehrsprachigkeit sowie die Vertretung der Sprachgemeinschaften zeigt sich bei den Mitarbeitenden der FINMA wie folgt: 77.3% sind deutscher, 14.5% französischer und 4.2% italienischer Erstsprache. Gemäss Angaben der FINMA verfügen grundsätzlich alle Mitarbeitenden über gute aktive Kenntnisse einer zweiten Amtssprache. Die Umsetzung der genannten Regelungen liegt in der Verantwortung der FINMA. Die Beaufsichtigten können eine Kommunikation in der Amtssprache ihrer Wahl führen und dieses Recht gegenüber der FINMA gegebenenfalls einfordern. Der Bundesrat sieht somit keinen Bedarf, das Gesetz zu ändern.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.