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Gegen die faktische Straflosigkeit der sexuellen Belästigung von Kindern im Netz

26.3322 · Motion · 2026-03-19

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 198 StGB dahingehend anzupassen, dass die sexuelle Belästigung von Kindern unter 16 Jahren von Amtes wegen als Vergehen verfolgt wird.

Begründung

Das vorliegende Anliegen wurde bereits mit der Motion Feri 20.3690 und im Rahmen der letzten Strafrahmenharmonisierung/Revision des Sexualstrafrechts diskutiert. Seither hat sich die Situation aber dramatisch verschlechtert: Mit gelockerten Richtlinien bezüglich unangemessener Inhalte auf Kommunikationsplattformen und Algorithmen, die immer extremere Inhalte einspielen, ist die Hemmschwelle in der Online-Kommunikation weiter gesunken. Gab 2020 noch ein Drittel der Jugendlichen an, online sexuell belästigt worden zu sein, so ist heute schon die Hälfte der Jugendlichen betroffen.

Oft dauert es nur Minuten, bis ein Kind im Netz mit ungewollten sexuellen Kontakten oder Aufforderungen konfrontiert wird. Das Ausfragen von Kindern zu sexuellen Erfahrungen oder das Konfrontieren mit sexuellen Inhalten stellt eine erhebliche Verletzung ihrer sexuellen Integrität dar. Wer ein Kind online über seine sexuelle Erfahrung ausfragt oder ihm sexuelle Phantasien beschreibt, kann in der Schweiz jedoch faktisch mit Straflosigkeit rechnen. Denn das minderjährige Opfer muss sich erst bewusstwerden darüber, was ihm widerfahren ist. Dann muss es die Polizei aufsuchen und intimste Details aus seinen Chatverläufen offenlegen, um Anzeige zu erstatten. Stösst jedoch die Polizei im Rahmen von verdeckter Fahndung auf einen Täter, kann dieser mangels Anzeige nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Um dieser faktischen Straflosigkeit entgegenzuwirken, muss die sexuelle Belästigung von Kindern im Netz von Amtes wegen verfolgt werden. Dies ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, frühzeitig einzuschreiten und Täter zur Rechenschaft zu ziehen, bevor es zu schwereren Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern kommt.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, wonach angesichts der Nutzung von neuen Technologien Handlungsbedarf besteht, Kinder vor unangemessenen Inhalten auf Kommunikationsplattformen im Rahmen der Online-Kommunikation besser zu schützen. Verschiedene Gesetzgebungsprojekte wurden zu diesem Zweck aufgegleist, so zum Beispiel ein Gesetzesentwurf über die Regulierung sehr grosser Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, mit welchem die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer im digitalen Raum gestärkt und Kommunikationsplattformen sowie Suchmaschinen zu mehr Fairness und Transparenz verpflichtet werden sollen. Die Vernehmlassung wird zurzeit ausgewertet. Die Frage, ob die Strafbestimmung von Artikel 198 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gegen sexuelle Belästigung zu einem Offizialdelikt gemacht werden soll, ist durch den Gesetzgeber mehrfach geprüft worden, namentlich im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts, welche am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Dazu wurde auch eine Vernehmlassung durchgeführt; das Ansinnen wurde in der Folge abgelehnt. Der Gesetzgeber kam dabei zur Einschätzung, dass eine sexuelle Belästigung nicht unabhängig vom Willen der verletzten, also der belästigten Person strafrechtlich verfolgt werden soll; die Strafverfolgung soll von einer entsprechenden Willensbekundung der betroffenen Person abhängen. Sind Kinder betroffen, können auch ihre gesetzlichen Vertreter, namentlich die Eltern, Strafantrag stellen (Art. 30 Abs. 2 StGB); minderjährige urteilsfähige Personen können auch selber einen Strafantrag stellen (Art. 30 Abs. 3 StGB). Die Eltern sind es auch, welche unter Einbezug des betroffenen Kindes häufig am besten abwägen können, ob sie ihr Kind der durch ein Strafverfahren entstehenden Belastung aussetzen wollen oder ob sie einem solchen Ereignis auf eine andere Weise, abhängig auch vom Kenntnisstand und Reifegrade des Kindes, emotional zielführend begegnen. Auch die Erhöhung der Strafandrohung und des Strafmasses wurde bereits thematisiert und durch den Gesetzgeber entschieden. Artikel 198 StGB ist ein Auffangtatbestand, der subsidiär zu anderen Delikten des Sexualstrafrechts steht, welche strenger bestraft werden. Konfrontiert zum Beispiel der Täter ein Kind mit pornografischen Inhalten oder Darstellungen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 StGB). Eine ganzheitliche Prüfung des Phänomens kann im Kontext eines bereits hängigen Gesetzgebungsprojekts erfolgen, so im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative Amherd 18.434 «Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen», welche die Strafbarkeit sexualisierter Kommunikation mit Kindern thematisiert. Die zuständige Kommission des Nationalrates ist dabei, einen Vorentwurf auszuarbeiten, zu dem sie noch in diesem Jahr eine Vernehmlassung durchführen will.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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