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26.3330 · Motion · 2026-03-19

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Sollte das Projekt der Tarifpartner erneut scheitern, wird der Bundesrat beauftragt, die seit über 15 Jahren geforderte Harmonisierung der in den Pflegeheimen verwendeten Instrumente zur Ermittlung des Pflegebedarfs rechtzeitig durchzusetzen – das heisst vor der Aufnahme der Pflegeleistungen in die einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (EFAS) im Jahr 2032. Zur Beseitigung der seit Jahren bestehenden finanziellen Verzerrungen ‒ in erster Linie zum Nachteil der Versicherten ‒ ist ein einheitliches Instrument zur Ermittlung des Pflegebedarfs auf nationaler Ebene vorzusehen.

Begründung

Seit 2010 prangern parlamentarische Vorstösse (Humbel 04.3719, 12.1091, 15.4224; Bortoluzzi 10.3550; Lohr 16.3758, 16.4023, 19.4509; Bircher 23.1035; Buffat 25.4442) die Verzerrungen und Probleme an, die aus der Verwendung unterschiedlicher und uneinheitlicher Instrumente zur Ermittlung des Pflegebedarfs resultieren. Der Bundesrat wurde mit mehreren Vorstössen aufgefordert, selbst Massnahmen zu ergreifen. Das Bundesgericht rügte gar eine Lücke in der bundesrechtlichen Regelung. Nachdem Versuche gescheitert sind, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren einzubeziehen und eine koordinierte Lösung auf Bundesebene zu finden, ist der Bund nun der Ansicht, es sei Sache der Tarifpartner, das Problem zu lösen, damit die Aufnahme der Pflegeleistungen in die EFAS per 1. Januar 2032 umgesetzt werden kann. Nach mehr als 15 Jahren erfolgloser Harmonisierungs- und Koordinationsbemühungen und angesichts der vom Bundesgericht festgestellten und dem Bund geschuldeten Regelungslücke könnte der fehlende Plan B als Fahrlässigkeit angesehen werden. Der Bund muss dies unverzüglich an die Hand nehmen, so dass er sofort eingreifen kann, sollte der letzte Harmonisierungsversuch scheitern, der den Tarifpartnern beziehungsweise der künftigen Tariforganisation für Pflegeleistungen anvertraut wurde.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass für die Pflegebedarfsermittlung ein einheitliches Instrument zur Anwendung kommen sollte, um mögliche Ungleichbehandlungen zwischen den Versicherten auszuräumen. Wenn der Pflegebedarf einheitlich ermittelt wird, können später einheitliche und vergleichbare Kosten- und Leistungsdaten generiert werden. Eine einheitliche Datengrundlage ist deshalb auch eine zentrale Voraussetzung für die Erarbeitung von Pflegetarifen, die im Rahmen der einheitlichen Finanzierung das heutige Finanzierungssystem für die Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim ablösen werden.Aus diesen Gründen sehen der Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) vor, in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) neu festzulegen, dass für die Ermittlung des Pflegebedarfs zu Hause einerseits und im Pflegeheim andererseits schweizweit jeweils ein einziges Instrument angewendet wird. Die entsprechenden Bestimmungen sollen am 1. Januar 2028 in Kraft treten, mit einer Übergangsfrist von vier Jahren, so dass die Ermittlung des Pflegebedarfs rechtzeitig auf den Einbezug der Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim in die einheitliche Finanzierung vereinheitlicht wird. Die Vernehmlassung dazu wurde am 1. April 2026 eröffnet (vgl. Medienmitteilung, www.bag.admin.ch > Services > News). Der Bundesrat ist somit der Ansicht, dass die notwendigen Schritte, damit das Anliegen der Motion erfüllt werden kann, bereits in die Wege geleitet worden sind.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.