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26.3428 · Interpellation · 2026-03-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Skifahren gehört zur alpinen Kultur der Schweiz. Gleichzeitig bewegen sich Skifahrerinnen und Skifahrer oft mit Geschwindigkeiten von 40 bis 80 km/h. Damit ist das Gefährdungspotenzial durchaus mit jenem im Strassenverkehr vergleichbar. Alkohol beeinträchtigt nachweislich die Wahrnehmung, Reaktionszeit, Gleichgewicht und Urteilsfähigkeit.

Nach Angaben der Beratungsstelle für Unfallverhütung verletzen sich in der Schweiz jährlich über 60’000 Personen beim Schneesport. Die volkswirtschaftlichen Kosten liegen bei rund 600 Millionen Franken pro Jahr. Auch wenn die Unfallzahlen in den letzten Jahren stabil geblieben sind, stellt sich die Frage nach zusätzlicher Prävention.

In Italien gilt seit 2022 eine Promillegrenze von 0,5 für Skifahrende; bei Kontrollen drohen Bussen. Auch in Österreich wird vermehrt über strengere Regeln diskutiert. In der Schweiz hingegen existiert bislang keine spezifische Promillegrenze auf Skipisten. Gleichzeitig kann Alkoholkonsum bei einem Unfall bereits heute versicherungsrechtliche Konsequenzen haben und als grobfahrlässiges Verhalten gewertet werden.

  1. Wie beurteilt der Bundesrat die Rolle von Alkoholkonsum bei Ski- und Snowboardunfällen in der Schweiz? Welche Daten oder Erkenntnisse liegen ihm dazu vor?

  2. Werden bei Skiunfällen in der Schweiz systematisch Daten zum Alkoholkonsum erhoben (Verunfallte sowie allfällige Unfallverursachende)? Wenn ja, von welchen Stellen und mit welchen Resultaten? Wenn nein, würde der Bundesrat dies begrüssen?

  3. Wie beurteilt der Bundesrat das Gefährdungspotenzial von Alkoholkonsum beim Skifahren im Vergleich zu anderen Verkehrssituationen mit vergleichbaren Geschwindigkeiten?

  4. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten heute bereits für die Beurteilung von Alkoholkonsum bei Skiunfällen (z. B. Haftungsrecht, Strafrecht oder Versicherungsrecht)?

  5. Wie gehen Versicherungen nach Kenntnis des Bundesrates mit Alkoholkonsum bei Skiunfällen um, insbesondere im Hinblick auf grobe Fahrlässigkeit oder Leistungskürzungen? In wie vielen Fällen nehmen Versicherungen Leistungskürzungen vor? Ab welcher Promillegrenze liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

  6. Sieht der Bundesrat einen Bedarf für zusätzliche Präventionsmassnahmen oder regulatorische Schritte auf Skipisten?

  7. Hat der Bundesrat Kenntnis über Erfahrungen aus Ländern mit Promillegrenzen auf Skipisten (z. B. Italien) und deren Auswirkungen auf Prävention, Unfallzahlen oder Durchsetzung?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat misst der Sicherheit im Schneesport hohe Bedeutung bei. Das Bundesgericht zieht als Massstab für die im Schneesport zu beachtende Sorgfaltspflicht die FIS-Regeln des internationalen Fachverbands «Fédération Internationale de Ski» heran. Die erste FIS-Regel verlangt rücksichtsvolles Verhalten: jede Pistennutzerin und jeder Pistennutzer muss das Verhalten so anpassen, dass niemand gefährdet, geschädigt oder einschränkt wird. 1. und 2. Alkoholkonsum kann im Schneesport – wie in anderen Bereichen mit erhöhtem Unfallrisiko – die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Koordination beeinträchtigen und damit das Unfallrisiko erhöhen. Die Gefahr eines Unfalles im Schneesport nimmt daher mit Alkoholkonsum zu. Ein risikoarmer Konsum oder gänzlicher Verzicht auf Alkohol vor und während dem Schneesport ist die Voraussetzung für ein verantwortungsbewusstes und rücksichtsvolles Verhalten. In der Schweiz werden keine systematischen Daten zum Alkoholkonsum bei Schneesportunfällen erhoben. Folglich ist eine klare Quantifizierung des Risikos und somit eine Aussage bezüglich des tatsächlichen Einflusses von Alkohol auf das Unfallgeschehen im Schneesport in der Schweiz nicht möglich. Eine systematische Datenerhebung erachtet der Bundesrat als kaum umsetzbar und sie wäre mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. 3. Ein Vergleich zu anderen Verkehrssituationen lässt sich nur schwer machen, da sich die Gegebenheiten stark unterscheiden. 4. und 5. Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere Personen oder deren Eigentum schädigt, haftet für diesen Schaden (Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220)). Dies gilt auch bei selbstverschuldeter vorübergehender Unzurechnungsfähigkeit (Art. 54 Abs. 2 OR). Strafrechtlich stehen bei Schneesportunfällen insbesondere die fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0)) und die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) im Fokus. Voraussetzung dafür ist eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht, die durch bewusstseinsverändernden Alkoholkonsum im Schneesport begründet sein kann. Für Straftaten, die in selbst verschuldeter Trunkenheit und Unzurechnungsfähigkeit begangen werden, kann zudem Art. 263 StGB zur Anwendung kommen. Ergeben sich aus den Akten zum Unfallereignis genügend klare Hinweise für Alkoholkonsum, welche die Tatbestandsvoraussetzungen der Grobfahrlässigkeit belegen, prüfen die Unfallversicherer eine Kürzung gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Die Schweizer Unfallversicherer berichten, dass solche Fälle sehr selten auftreten. Analog zu anderen Unfällen (ausgenommen Strassenverkehr) kürzt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva ab 1.5 bis 1.99 Promille die Leistungen um 10%, bei über 2 Promille um 20%. Bei einem Unfall mit Fremdeinwirkung wird von den Unfallversicherungen zudem ein Rückgriff nach Artikel 72 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geprüft. 6. Das geltende Recht sieht keine Promillegrenze im Schneesport vor. Der Bundesrat erachtet derzeit Präventionsmassnahmen, Sensibilisierungskampagnen sowie die Eigenverantwortung der Schneesporttreibenden als zentral. 7. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen in anderen Ländern. Erste Erkenntnisse aus Italien liegen vor, reichen aber noch nicht aus für eine verlässliche Beurteilung zu Auswirkungen auf Unfallzahlen oder Präventionswirkung.