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26.3465 · Interpellation · 2026-03-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Im Vorfeld der Abstimmung zur "SRG-Initiative" hat der Bundesrat das so genannte Gegenprojekt in Form einer Senkung der zur Verfügung stehenden Mittel verabschiedet. In diesem Zusammenhang wurde eine "Schärfung" des Angebots im Sport auf der Leistungsseite im Rahmen der neuen SRG-Konzession in Aussicht gestellt. Dies mit der Begründung, damit auf die privaten, kommerziell orientierten Akteure Rücksicht nehmen zu wollen, in der Annahme, dass diese ihr Angebot an Sportsendungen ausbauen wollen und können.

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

1. Welche privaten Akteure fasst der Bundesrat konkret ins Auge, die auch über die notwendigen Mittel verfügen um Sportproduktionen, die heute die SRG anbietet, übernehmen zu können? Wir bitten um die konkrete Nennung von Beispielen.

2. Auf welche Evidenz stützt der Bundesrat seine Einschätzung ab, wonach kommerzielle private Anbieter Sportangebote produzieren und senden könnten?

3. Ist dem Bundesrat bekannt, dass zurzeit hauptsächlich zwei Premium-Sportarten von privaten Akteuren produziert und gesendet werden - und zwar Eishockey von MySports und Fussball von Swisscom - und, dass dies hochdefizitär ist und gemäss eigenen Aussagen insbesondere aus Marketingüberlegungen im Sinne von Kundengewinnung und -bindung erfolgt?

4. Ist dem Bundesrat bewusst, dass die Sportverbände, welche Übertragungsrechte vergeben, erwarten, dass in allen 3 Landessprachen produziert und gesendet wird - und somit rein sprachgegionale Akteure ausgenommen sind?

5. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass seit dem Transfer des Eishockey von MySports zum durch das Bakom geforderten Free-TV Partner von SRF zu 3+/TV24 die Reichweiten dauerhaft um rund 60% eingebrochen sind, was zu Unmut bei den Eishokey Sponsoren geführt hat?

6. Angesichts der Tatsache, dass das Geschäft für Pay-TV-Anbieter defizitär ist, für den Sport infolge rückläufiger Reichweiten nachteilig und für die Zuschauenden mit monatliche Mehrkosten von zwischen 30 und 50 Franken einhergeht: Worin sieht der Bundesrat den "Vorteil" einer "Schärfung" des Sportangebotes in der neuen SRG-Konzession für die Bevölkerung und den Sport?

7. Wenn sich selbst Premium-Sportarten in der kleinen viersprachigen Schweiz durch private Anbieter nicht refinanzieren lassen, wie beurteilt der Bundesrat die Chancen für eine private Produktion der rund 100 anderen Sportarten, die die SRG heute anbietet?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu den Fragen 1, 2, 6 und 7:In der Konzession definiert der Bundesrat den Leistungsauftrag der SRG. Innerhalb der Vorgaben kann die SRG aufgrund der verfassungsmässig garantierten Programmautonomie selbst entscheiden, wie und mit welchen Angeboten sie den Auftrag umsetzt.Der Bundesrat hat die Eckwerte der neuen SRG-Konzession bereits 2022 festgelegt (Medienmitteilung vom 7. September 2022): Die SRG soll auch künftig ein vielfältiges Angebot für alle Landessprachen, Regionen und Altersgruppen bereitstellen. Unterhaltung und Sport werden Teil des Angebots der SRG bleiben, sie soll künftig aber auf jene Bereiche fokussieren, welche von anderen Anbietern nicht abgedeckt werden. Dies entspricht Artikel 93 Absatz 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wonach bei der Regulierung von Radio und Fernsehen auf die Stellung und Aufgabe anderer Medien Rücksicht zu nehmen ist. Das bedeutet aber nicht, dass die SRG kein vielfältiges Angebot des Spitzen- und Breitensports zur Verfügung stellen soll. Die SRG kann und soll weiterhin in denjenigen Bereichen tätig sein, in denen private Fernsehveranstalter kein Angebot machen wollen bzw. können. Die SRG ist zudem bereits heute gemäss Artikel 10 Absatz 3 der Konzession dazu angehalten, im Bereich Sport mit privaten Anbietern zu kooperieren. Kooperationen können sowohl die Akquise von Rechten als auch die Produktion betreffen. Bereits heute bieten private Anbieter in Zusammenarbeit mit der SRG (z.B. CH Media in der Deutschschweiz) die Live-Übertragung von Sportereignissen an. Die interessierte Öffentlichkeit wird zu den vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen der Vernehmlassung zur neuen SRG-Konzession Stellung beziehen können. Der Bundesrat wird diese voraussichtlich 2027 eröffnen. Zu den Fragen 3 und 4:Die Rentabilität und die Motive der Fernsehveranstalter zur Übertragung von Sportereignissen und die Anforderungen der Sportverbände an die Fernsehveranstalter bei der Rechtevergabe liegen ausserhalb des Kompetenzbereichs des Bundesrats. Zur Frage 5:Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) regelt, dass die Berichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen ist (Art. 73 Abs. 1 RTVG). Das UVEK regelt, welche Ereignisse frei zugänglich sein müssen, hat aber keinen Einfluss darauf, welcher Fernsehveranstalter diese im Free-TV ausstrahlt.