26.3473 · Interpellation · 2026-03-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Nach Art.164/Abs.1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Nach Buchstabe d) gilt dies insbesondere für die Bemessung von Abgaben. Nach Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei Fragen von erheblicher rechtspolitischer Bedeutung und Eingriffschwere eine entsprechende Anpassung nicht auf Verordnungsebene, sondern auf Gesetzesstufe erforderlich (BVGE 2014/50).
Eine Kürzung des Budgets der SRG von 17% kann als eingriffsschwer beurteilt werden und ist im Lichte eines "Gegenprojektes" des Bundesrats von erheblicher rechtspolitischer Bedeutung.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
1. Wie beurteilte der Bundesrat bei der Senkung der Medienabgabe im Rahmen der Verordnungsanpassung RTVV die Verfassungsmässigkeit seines Vorgehens?
2. Gemäss Art. 68a bis g RTVG bestimmt der Bundesrat Höhe der Abgabe für Haushalte und Unternehmen für Radio und Fernsehen - massgebend ist der Bedarf (gemeint ist der Finanzierungsbedarf für Leistungen, die Radio/TV erbringen). Demnach müsste einer Änderung der Abgabenhöhe zwingend eine Änderung des Bedarfs (festgelegt im Rahmen der SRG-Konzession) vorausgehen. Angesichts dieser Tatsachen: Wie beurteilt der Bundesrat die Gesetzmässigkeit seines Vorgehens?
3. Auf eine Motion 08.3808 im Zusammenhang mit der SRG-Gebührenerhöhung von 2007 nahm der Bundesrat wie folgt Stellung: "Bei der Festlegung der Empfangsgebühren muss der Bundesrat in erster Linie den Finanzbedarf der SRG berücksichtigen, welchen diese für die Erfüllung des Programmauftrages hat. Inhaltliches Steuerungsinstrument ist also die Konzession, die Festlegung der Empfangsgebühren ist lediglich eine Folge davon. Es wäre daher systemwidrig, die Empfangsgebühren ohne inhaltliche Anpassung des Leistungsauftrages zu senken." Auf welcher rechtlichen Grundlage und aufgrund welcher Überlegungen hat der Bundesrat seither seine Meinung grundlegend geändert?
4. Als Grundlage der Abgabensenkung hat der Bundesrat immer wieder einen "Handlungsbedarf" erwähnt im Sinne eines Redimensionierungsbedarfs bei der SRG. Die regionalen Unternehmenseinheiten SRF, RSI, RTR und RTS weisen einen rund zwischen 10 und 16mal tieferes Budget aus als die benachbarten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Angesichts dieser Tatsachen: Worin genau machte der Bundesrat einen Redimensionierungsbedarf aus?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Frage 1:Der Bundesrat bestimmt gemäss Artikel 68a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen(RTVG; SR 784.40) die Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen. Es war der Gesetzgeber, der diese Aufgabe an den Bundesrat delegiert hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese Delegation verfassungswidrig wäre. Sie hat sich nach Auffassung des Bundesrats bewährt. Zu Frage 2:Der Bundesrat hat die Senkung der Abgabe als Reaktion auf die Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» beschlossen. Er ist überzeugt, dass die SRG ihren Leistungsauftrag nach Art. 93 Absatz 2 BV auch mit einer etappenweise auf 300 Franken gesenkten Haushaltabgabe und einer weiteren Entlastung von Unternehmen erfüllen kann. Mit dem Entscheid des Bundesrats vom 7. September 2022 wurde zuerst der Bedarf festgelegt (Fokus auf Information, Kultur, Bildung), dieser wird nun in der Konzession konkretisiert. Die SRG und die Öffentlichkeit können sich im Rahmen einer Vernehmlassung in diesen Prozess einbringen.
Art. 68a RTVG hält zuhanden des Bundesrats fest, welche Bedarfe bei der Festlegung der Abgabe für Radio und Fernsehen massgebend sind. Den Abgabeanteil der SRG hat der Bundesrat als Folge des Service-public-Berichts bereits mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 ab 2019 plafoniert. Er hat so den zukünftigen finanziellen Rahmen der SRG zur Erfüllung ihres entsprechend formulierten Leistungsauftrags in der Konzession vorgegeben. Zu Frage 4Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» (BBl 2024 1720) ausgeführt und begründet, warum er weitere Entlastungsmassnahmen für Haushalte und Unternehmen als erforderlich erachtet und darum sein Gegenprojekt auf Verordnungsebene der Initiative gegenübergestellt. Gleichzeitig hat der Bundesrat bereits die Eckwerte der neuen Konzession festgelegt. Dabei hat er die verfassungsrechtliche Vorgabe zu respektieren, wonach auf die anderen Medien Rücksicht zu nehmen ist.