Qualität, Transparenz und Unparteilichkeit der Arbeit der Nationalen Ethikkommission zur Behandlung von Geschlechtsdysphorie bei Minderjährigen
26.3486 · Interpellation · 2026-03-20
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Ein am 13. März 2026 im Tages-Anzeiger veröffentlichter Artikel stellte die wissenschaftliche Sorgfalt und die Unparteilichkeit der Arbeit der Nationalen Ethikkommission zur Behandlung von Geschlechtsdysphorie bei Minderjährigen in Frage.
Dieser Artikel erwähnt insbesondere:
eine selektive Auswahl wissenschaftlicher Quellen,
eine mangelnde Berücksichtigung internationaler Kontroversen,
Lücken bei der Bewertung medizinischer Risiken.
Die Recherche der Journalistin stützt sich auf interne Protokolle der Kommission, die ursprünglich von einem Verein auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Transparenz angefordert wurden, sowie auf die Analysen zweier anerkannter ausländischer Experten. Diese sind der Ansicht, dass der Bericht der NEK aufgrund seiner Lückenhaftigkeit und Einseitigkeit «als Entscheidungsgrundlage ungeeignet» ist
In einem so sensiblen medizinischen und ethischen Bereich, der Minderjährige und Eingriffe mit potenziell irreversiblen Folgen betrifft, ist es unerlässlich, dass die Stellungnahmen von beratenden Organen des Bundes auf einer umfassenden, transparenten und pluralistischen wissenschaftlichen Grundlage beruhen.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1) Beabsichtigt der Bundesrat, eine Überarbeitung des Berichts der Nationalen Ethikkommission zur medizinischen Behandlung von Minderjährigen mit Geschlechtsdysphorie zu beantragen?
2) Plant der Bundesrat, die methodischen Anforderungen für die künftige Arbeit der Kommission zu verschärfen? Ist eine unabhängige Bewertung der Methodik vorgesehen?
3) Artikel 11 der Verordnung über die Nationale Ethikkommission sieht vor: « Können sich die Kommissionsmitglieder in wichtigen Fragen nicht auf eine gemeinsame Stellungnahme einigen, so kann die Kommission die unterschiedlichen Meinungen samt deren Begründung aufführen und das Stimmenverhältnis angeben.»
Ich möchte im Zusammenhang mit der Stellungnahme der NEK zur medizinischen Behandlung von Minderjährigen mit Geschlechtsdysphorie wissen, ob es innerhalb der Kommission abweichende Meinungen gab, und das Stimmenverhältnis erfahren.
4) Der Bundesrat stützte sich bei der Beantwortung des Postulats 25.4081 von Nina Fehr-Düsel auf die Stellungnahme der NEK. Beabsichtigt er, sich auch bei der Erstellung des im Postulat 25.4155 von Bettina Balmer geforderten Berichts, auf die Stellungnahme der Ethikkommission zu stützen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Stellungnahme Nr. 43/2024 «Medizinische Behandlung von minderjährigen Personen mit einer Geschlechtsdysphorie - Ethische und rechtliche Erwägungen» wurde auf Anfrage der Kantonsärzte aus der Romandie erarbeitet. Die Nationale Ethikkommission (NEK) hat als ausserparlamentarische Kommission unter anderem den Auftrag, die Bundesversammlung, den Bundesrat sowie die Kantone auf Anfrage zu beraten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d. der Verordnung über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin [VNEK, SR 810.113]). Die Stellungnahmen und Richtlinien der NEK haben keine rechtliche Verbindlichkeit. Sie können von der Position des Bundesrats abweichen. Aufgrund der Tatsache, dass die Kommission ihre Stellungnahmen unabhängig und in Abwägung aller ethischen und fachlichen Aspekte erarbeitet und publiziert, ist eine Überarbeitung der publizierten Berichte im Grundsatz nicht vorgesehen. Der Bundesrat sieht daher auch beim vorliegenden Bericht keinen Bedarf zur Überarbeitung.
2. Ein wesentliches Merkmal ausserparlamentarischer Kommissionen ist ihre fachliche Unabhängigkeit. Art. 4 Abs. 1 VNEK hält fest, dass die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig ist. Dies umfasst auch Entscheidungen bezüglich der Methodik und Form ihrer Stellungnahmen. Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder wird darauf geachtet, dass sowohl verschiedene Fachkompetenzen wie auch unterschiedliche ethische Ansätze vertreten sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 VNEK).
3. Die Stellungnahmen der Kommission orientieren sich grundsätzlich an gemeinsam getragenen Positionen. Sie geben die von der Kommission im Konsens oder in deutlicher
Mehrheit getragenen Punkte wieder. Wenn zu einzelnen Punkten kein Konsens erzielt wird, können nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2 VNEK unterschiedliche Meinungen sowie gegebenenfalls die Stimmenverhältnisse dargestellt werden. Die Stellungnahme Nr. 43/2024 wurde von der Kommission einstimmig verabschiedet.
4. Der Bundesrat wird bei der Erfüllung des Postulats 25.4155 Balmer «Wie steht es um die medizinische Versorgung von Transjugendlichen in der Schweiz?» sicherstellen, dass alle relevanten Akteure in die Erarbeitung des Berichts einbezogen werden. Unterschiedliche Perspektiven sollen adäquat abgebildet werden, sodass der Bericht den Stand der medizinischen Versorgung von trans Jugendlichen in der Schweiz faktenbasiert und umfassend darstellen kann.