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26.3777 · Interpellation · 2026-06-18

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Eingereicht

Wortlaut

Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die in Art. 74 Abs. 2 NDG verankerte Voraussetzung eines UNO-Verbots- oder Sanktionsbeschlusses angesichts der Blockadefähigkeit einzelner Sicherheitsratsmitglieder in der Praxis für den Erlass eines Organisationsverbots faktisch nicht erfüllbar ist?
2. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand, dass im Fall der Hamas ein eigenes Spezialgesetz nötig wurde, um die Lücke zu schliessen? Erachtet er dieses Vorgehen als tragfähiges Modell für künftige Fälle, oder sieht er darin eine Notlösung?
3. In welchem Stadium befindet sich die in der Stellungnahme zu den Motionen 26.3361 und 26.3102 in Aussicht gestellte Aufnahme der IRGC auf die Beobachtungsliste? Bis wann ist mit einem Entscheid zu rechnen?
4. Ist der Bundesrat bereit, bereits jetzt eine Revision von Art. 74 NDG vorzubereiten, die ein Organisationsverbot auf die eigenständige Gefahreneinschätzung des NDB stützt, ohne zwingenden Rückgriff auf einen UNO-Beschluss?
5. Wie bewertet der Bundesrat den vom EJPD bereits früher geäusserten Hinweis auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Gesetzesanpassung?
6. Welche Handlungsmöglichkeiten sieht der Bundesrat, um gegen Strukturen der Hisbollah oder der IRGC in der Schweiz vorzugehen, solange weder ein Spezialgesetz, noch ein UNO-Beschluss oder eine Anpassung von Art. 74 NDG vorliegt?
7. Anerkennt der Bundesrat im Grundsatz, dass die Beurteilungskompetenz über die Gefährlichkeit einer Organisation nicht von politischen Mehrheitsverhältnissen im UNO-Sicherheitsrat abhängen sollte, sondern in der eigenständigen Verantwortung der Schweiz liegen muss?

Begründung

Mit Art. 74 NDG verfügt die Schweiz über ein Instrument, um besonders gefährliche Organisationen zu verbieten. In der Praxis erweist sich die in Absatz 2 verankerte Voraussetzung eines Verbots‑ oder Sanktionsbeschlusses der UNO zunehmend als Hürde, weil der Sicherheitsrat aufgrund der Vetorechte einzelner ständiger Mitglieder häufig blockiert ist. Damit hängt die Handlungsfähigkeit der Schweiz in zentralen Sicherheitsfragen faktisch von internationalen Mehrheitsverhältnissen ab, die sich nicht an der eigenen Gefahrenlage orientieren. Gleichzeitig stehen mit der Hisbollah und den Revolutionsgarden des Iran (IRGC) Akteure im Raum, deren Gefährdungspotenzial in Europa und der Schweiz intensiv diskutiert wird.