26.403 · Parlamentarische Initiative · 2026-01-23
Justiz- und Polizeidepartement
Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen
Wortlaut
Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Staatspolitische Kommission des Nationalrates folgende Initiative ein:
Art. 18 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) zur kantonalen und kommunalen Aufenthaltsdauer wird dahingehend geändert, dass
- die Frist zwei bis drei Jahre beträgt und
- die Kompetenz der Kantone entfällt, zusätzliche kommunale Fristen vorzuschreiben.