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26.403 · Parlamentarische Initiative · 2026-01-23

Justiz- und Polizeidepartement

Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen

Wortlaut

Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Staatspolitische Kommission des Nationalrates folgende Initiative ein:

Art. 18 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) zur kantonalen und kommunalen Aufenthaltsdauer wird dahingehend geändert, dass
- die Frist zwei bis drei Jahre beträgt und
- die Kompetenz der Kantone entfällt, zusätzliche kommunale Fristen vorzuschreiben.

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