Stöckli Hans · Ständerat · 2019-09-25
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-25
Wortprotokoll
5. Kapitel Titel
Antrag der Kommission [GZ]
Klimafonds und Verteilung des Ertrags aus der CO2-Abgabe und aus der Flugticketabgabe
[VS]
Antrag Minder[GZ]
Klimafonds und Verteilung des Ertrags aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Privatflugabgabe
[VS]
Chapitre 5 titre
Proposition de la commission [GZ]
Fonds pour le climat et répartition du produit de la taxe sur le CO2 et de la taxe sur les billets d'avion
[VS]
Proposition Minder [GZ]
Fonds pour le climat et répartition du produit de la taxe sur le CO2, de la taxe sur les billets d'avion et de la taxe sur les vols privés [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen gemäss Antrag Minder [GZ]
Adopté selon la proposition Minder
[VS]
Art. 38h [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Titel [GZ]
Klimafonds
Abs. 1 [GZ]
Der Bundesrat errichtet für die Einlagen nach den Absätzen 2 und 3 einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (Klimafonds).
Abs. 2 [GZ]
Höchstens ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, und weniger als die Hälfte des Ertrags aus der Flugticketabgabe werden in den Klimafonds eingelegt.
Abs. 3 [GZ]
Der Ertrag aus den Versteigerungen von Emissionsrechten nach den Artikeln 23 Absatz 2 und 24 Absatz 2 und der Ertrag aus den Ersatzleistungen nach den Artikeln 17, 17c, 26, 29 und 34 werden ebenfalls in den Klimafonds eingelegt.
Abs. 4 [GZ]
Der Klimafonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Stellen sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich die nötigen Zahlungen leisten können. [PAGE 917]
Abs. 5 [GZ]
Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Klimafonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert.
Abs. 6 [GZ]
Der Klimafonds darf sich nicht verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.
Abs. 7 [GZ]
Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Klimafonds.
Abs. 8 [GZ]
Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich ein Bericht zu erstellen.
Abs. 9 [GZ]
Der Bundesrat kann vorsehen, dass nicht verwendete Mittel des Klimafonds gemäss Artikel 41 an die Bevölkerung und Wirtschaft verteilt werden.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Fässler Daniel, Eberle, Hösli, Schmid Martin)[GZ]
Abs. 3 [GZ]
... Ersatzleistungen nach den Artikeln 17, 26, 29 und 34 werden ...
[VS]
Antrag Minder [GZ]
Abs. 2 [GZ]
... aus der Flugticketabgabe und der Privatflugabgabe werden ...