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Botschaft über die Änderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes
vom 9. Januar 2002
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zur Änderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Ihnen, sehr geehrter Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
9. Januar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Übersicht
Per 1. Juni 2001 wurde die revidierte Bestimmung von Artikel 343 Absatz 2 Obli- gationenrecht (OR) in Kraft gesetzt, wonach sich die Streitwertgrenze für das kostenlose Verfahren von 20 000 auf 30 000 Franken erhöhte. Diese Revision erfolgte gestützt auf die parlamentarische Initiative 97.417, Arbeitsrecht. Erhöhung der Streitwertgrenze für kostenlose Verfahren (Thanei). Begründet wurde die Initia- tive damit, dass die Streitwertgrenze für kostenlose Verfahren im Jahre 1972 auf 5 000 Franken festgelegt worden war und zwölf Jahre später aufgrund der Teue- rung auf 20 000 Franken angehoben wurde. In der Zwischenzeit sei sie zufolge der Teuerungsentwicklung sowie der Entwicklung der Löhne mehr als überholt, wes- halb sie dringend angepasst und mindestens auf 30 000 Franken angehoben werden müsse. Den Initianten, dem Gesetzgeber wie auch der Verwaltung war dabei jedoch ent- gangen, dass auch im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG; SR 823.11) in den Artikeln 10 und 23 eine solche Streitwertgrenze für ein kostenloses Verfahren besteht. In der Folge ersuchte Nationalrätin Thanei den Bundesrat mit der einfachen Anfrage 01.1027, die Streitwertgrenze in den Artikeln 10 und 23 AVG ebenfalls von 20 000 auf 30 000 Franken zu erhöhen, da es nie die Meinung des Parlamentes gewesen ist, Temporärangestellte und Stellensuchende im Gerichtsverfahren schlechter zu behandeln. Der Bundesrat war in seiner Antwort der Ansicht, dass dieser Unterschied behoben werden muss, und er stellte dem Parlament in Aussicht, ihm eine formelle Gesetzes- änderung zu unterbreiten.
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Botschaft
1 Allgemeiner Teil 1.1 Ausgangslage Artikel 343 OR1 verpflichtet die Kantone bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhält- nis zu besonderen Verfahrensregeln. Gemäss Absatz 2 dieses Artikels haben die Kantone bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG)2 wurde bei der Revision vom 6. Oktober 1989, welche auf den 1. Juli 1991 in Kraft getreten ist, mit dem Artikel 10 für Streitigkei- ten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Stellensuchenden und Vermittler und dem Artikel 23 für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den verliehe- nen Arbeitnehmern und dem Verleiher eine Regelung eingeführt, welche Artikel 343 OR mit geringen Abweichungen nachgebildet war. Insbesondere wurde in den Absätzen 2 jeweils auch die Streitwertgrenze, bis zu der die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen haben, auf 20 000 Franken festgelegt.
1.2 Erhöhung der Streitwertgrenze in Artikel 343 OR 1.2.1 Die Parlamentarische Initiative 97.417, Arbeitsrecht. Erhöhung der Streitwertgrenze für kostenlose Verfahren (Thanei) Am 28. April 1997 wurde von Frau Nationalrätin Thanei eine Parlamentarische In- itiative eingereicht, die eine Revision von Artikel 343 Absatz 2 OR verlangte: Strei- tigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sollten neu bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken – und nicht wie nach geltendem Recht nur bis zu einem solchen von 20 000 Franken – kostenlos sein. Im Sinne des Antrags der Mehrheit seiner Kommission für Rechtsfragen beschloss der Nationalrat am 16. März 1998 mit 79:78 Stimmen, der Initiative Folge zu geben. Im Anschluss daran arbeitete die Kommission für Rechtsfragen einen Vorentwurf zu einer Gesetzesrevision aus. Über diesen Vorentwurf führte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Auftrag der Rechtskommission ein Vernehmlassungsverfahren durch, das vom 25. August bis Ende November 1999 dauerte. Der Kreis der Vernehmlassungsteil- nehmer wurde auf die Kantone, die Sozialpartner und das Bundesgericht beschränkt, weil die vorgeschlagene Gesetzesänderung bloss eine prozessuale Frage betraf. Es gingen 35 Stellungnahmen von offiziell begrüssten Institutionen, und zwar 26 von den Kantonen, acht von den Sozialpartnern und eine vom Bundesgericht ein. Die meisten Vernehmlasser, nämlich 18 Kantone und sieben Organisationen (vor allem Gewerkschaften) befürworteten die Erhöhung der Streitwertgrenze von 20 000
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fürchtungen, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Streitwertgrenze zu einer Erhö- hung der Zahl arbeitsrechtlicher Prozesse und somit zu einer Überlastung der Ge- richte führen werde. Bei den meisten Fällen werde es sich namentlich um Prozesse handeln, die der Kläger sowieso durchführe, allerdings bei Geltendmachung einer tieferen Forderung als derjenigen, die ihm nach seiner Meinung tatsächlich zustün- den. Aus diesem Grund erweise sich auch die Angst als wenig begründet, dass eine Er- höhung der Streitwertgrenze im Sinne der Parlamentarischen Initiative mehr Kosten für die Gerichte und insbesondere für die Kantone verursache, was in Anbetracht der angespannten finanziellen Verhältnisse kaum zu verkraften sei. Dem Argument, wonach die unentgeltliche Prozessführung bereits heute Härtefälle zu vermeiden vermöge, könne entgegengehalten werden, dass dieses Institut auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers – sowie auf seine Erfolgschancen im Prozess – abstelle und daher häufig nicht beansprucht werde. Mit der Höhe der geltend ge- machten Forderung habe die unentgeltliche Prozessführung zudem nichts zu tun. Der Bundesrat wies darauf hin, dass Artikel 343 OR paritätisch ausgestaltet sei, so dass die Erhöhung der Streitwertgrenze sowohl den Arbeitnehmern wie auch den Arbeitgebern zugute kommen werde. Seitens der Arbeitgeber wurde in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass jede gerichtliche Auseinandersetzung auch interne und externe Kosten generiert, die nicht über das kostenlose Gerichtsverfahren abgegolten werden. Zusammen mit drei Kantonen hatte der Bundesrat deshalb ein gewisses Verständnis dafür, dass auch ei- ne blosse Anpassung des Grenzwertes an die zwischenzeitlich eingetretene Teue- rung, d.h. eine Festlegung bei 25 000 Franken ins Auge gefasst werden könnte. An- dererseits wurde von mehreren Kantonen und Organisationen auch eine Erhöhung über die Schwelle von 30 000 Franken gefordert. In Abwägung der vorgebrachten Argumente gelangte der Bundesrat zur Auffassung, dass eine Festlegung auf 30 000 Franken gerechtfertigt ist, zumal der die Teuerung überschreitende Betrag im Sinne einer Vorgabe für die kommenden Jahre aufgefasst werden könne.
1.2.3 Behandlung des Entwurfes zu Revision von Artikel 343 OR im Parlament In den Räten wurde ähnlich argumentiert wie bereits in der Vernehmlassung. Im Nationalrat wurde der Entwurf am 5. Oktober 2000 schliesslich mit 87:64 Stimmen angenommen. Im Ständerat war dies am 6. Dezember 2000 mit 27:11 Stimmen der Fall. In der Schlussabstimmung vom 15. Dezember 2000 erfolgte im Nationalrat die Annahme mit 119:70 Stimmen, im Ständerat mit 32:8 Stimmen.
1.3 Bedeutung für die Heraufsetzung der Streitwertgrenze in den Artikeln 10 und 23 AVG Es ist offensichtlich, dass hier der Gesetzgeber und die Verwaltung übersehen ha- ben, dass im AVG eine analoge Streitwertgrenze zu Artikel 343 OR besteht, die ebenfalls hätte geändert werden müssen. Würde für die Heraufsetzung der Streit-
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wertgrenze in den Artikeln 10 und 23 AVG eine Vernehmlassung durchgeführt, werden wohl ähnliche Stellungnahmen wie bei der Änderung von Artikel 343 OR abgegeben werden. Deshalb, aber auch im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren5 kann deshalb vorliegend auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden. Die in der Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 20006 gemachten Aus- führungen zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates für die Heraufsetzung der Streitwertgrenze in Artikel 343 OR behalten auch für die hier vorgeschlagene Heraufsetzung ihre Gültigkeit.
2 Besonderer Teil 2.1 Geltendes Recht Die Artikel 10 Absatz 2 und 23 Absatz 2 AVG verpflichten die Kantone bei Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Stellensuchendem und Vermittler respektive Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen verliehenem Arbeitnehmer und Verleiher zu besonderen Verfahrensregeln. Gemäss der Absätze 2 dieser Artikel haben die Kantone bei solchen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Dieser Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren. Gemäss den Absätzen 4 dieser Artikel dürfen bei Streitigkeiten im Sinne des voran- gehenden Absatzes den Parteien keine Gerichtskosten auferlegt werden; jedoch kann der Richter bei mutwilliger Prozessführung gegen die fehlbare Partei Bussen aus- sprechen und die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegen.
2.2 Vorgeschlagene Änderung Mit einer Heraufsetzung der Streitwertgrenze von 20 000 auf 30 000 Franken in den Artikeln 10 Absatz 2 und 23 Absatz 2 AVG haben die Kantone neu bis zu diesem Grenzwert für Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Stellen- suchendem und Vermittler sowie für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwi- schen verliehenem Arbeitnehmer und Verleiher ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen.
5 SR 172.062 6 BBl 2000 4859
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3 Auswirkungen 3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für Bund und Kantone Bezüglich der Änderung von Artikel 343 OR wurde in der Stellungnahme des Bun- desrates vom 30. August 20007 in Aussicht gestellt, dass dies für die Kantone nega- tive finanzielle Folgen im Sinne einer Mindereinnahme von Gerichtsgebühren haben könne, weil mehr unentgeltliche Verfahren durchgeführt werden müssten. Es wurde aber nur mit bescheidenen Auswirkungen gerechnet, da die Zahl der arbeitsrechtli- chen Prozesse kaum steigen werde, weil nach der Heraufsetzung es nicht mehr nötig sei, den Streitwert auf 20 000 Franken herabzusetzen, sondern die wahre höhere Forderung geltend gemacht werden könne. Dieselben Annnahmen wurden in der Stellungnahme des Bundesrates auch für den Bund angeführt. Beim Bund wurde aber noch ergänzt, dass diese Problematik auch von der Totalrevision der Bundesrechtspflege, genauer von der Höhe des Streitwer- tes, ab welchem Beschwerden an das Bundesgericht zugelassen sind, abhängen werde. Im Entwurf des Bundesgesetzes über das Bundesgericht8 ist nun als Streit- wertgrenze 40 000 Franken vorgesehen. Damit werden diese Auswirkungen für den Bund grösstenteils obsolet, da unterhalb dieser Streitwertgrenze das Bundesgericht nur soll angerufen werden können, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese Überlegungen haben selbstverständlich auch für die vorgeschlagene Änderung der Artikel 10 und 23 AVG zu gelten.
4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1999-20039 nicht angekündigt. Da die neue Streitwertgrenze im OR jedoch bereits in Kraft ist und „normale“ und verliehene Arbeitnehmer nicht ungleich behandelt werden sollten, ist diese Vorlage trotzdem dringlich und muss dem Parlament möglichst rasch vorgelegt werden.
5 Verhältnis zum europäischen Recht Weder im Europarecht im Allgemeinen noch in den noch nicht in Kraft getretenen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EG im Besonderen finden sich Bestimmungen über die Streitwertgrenze für kostenlose Gerichtsverfahren. Mangels grundsätzlicher Kompetenz der EU im Bereich des Zivil- und Zivilprozessrechts sind in naher Zukunft auch keine entsprechenden Harmonisierungsbestrebungen zu erwarten. Auch im Grünbuch der Kommission vom 9. Februar 2000 über die «Pro- zesskostenhilfe in Zivilsachen: Probleme der Parteien bei grenzüberschreitenden Streitsachen» (KOM[2000] 51 endgültig) werden lediglich die bestehenden Hinder
7 BBl 2000 4859 8 BBl 2001 4480 9 BBl 2000 2276
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nisse für einen wirksamen Zugang der Unionsbürgerinnen und -bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Rechtsstreit führen, zu Prozesskostenhilfe geprüft und einzelne Reformvorschläge dargelegt.
6 Rechtliche Grundlagen Die vorgeschlagene Änderung der Artikel 10 und 23 AVG stützt sich auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c und a Bundesverfassung10, wonach der Bund Vorschrif- ten über die Arbeitsvermittlung wie auch zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlassen kann.
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