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Botschaft über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum

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Botschaft über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum

vom 8. September 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zum Bundesbeschluss über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armuts- bekämpfung und Wachstum mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

8. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2010-1506 6147

Übersicht

Mit dieser Botschaft wird die Bewilligung eines Verpflichtungskredits in der Höhe von 950 Millionen Franken für die Garantie eines Darlehens der Schweizerischen Nationalbank an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum beantragt.

Ausgangslage Der Internationale Währungsfonds (IWF) stellt seinen einkommensschwächsten Mitgliedsländern zinsverbilligte Kredite aus dem Treuhandfonds für Armutsbekämp- fung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust, PRGT) zur Verfügung.

2009 hat er sein Instrumentarium für diese Länder revidiert, um der zunehmenden

Heterogenität der Länder und ihrer teilweise grösseren Krisenanfälligkeit aufgrund ihrer stärkeren globalen Vernetzung besser Rechnung zu tragen. Ebenso wurden die seit 1998 unveränderten Betragslimiten der Programmkredite auf das Doppelte des bisherigen Betrags heraufgesetzt. Dies geschah vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise, von deren Folgen auch die Entwicklungsländer betroffen sind. Während 2007 4 neue zinsverbilligte Programme mit einkommensschwachen Län- dern abgeschlossen wurden, stieg diese Zahl 2008 auf 13 und 2009 auf 18. Diese

18 Programme binden allein ungefähr 3,8 Milliarden Dollar. Deshalb wurde im Juli

2009 eine Aufstockung der Mittelausstattung des PRGT um 13,5 Milliarden Dollar

beschlossen. Dazu wurde die Schweiz, neben anderen potenziellen Geberländern, von der IWF-Geschäftsleitung um anteilsmässige Darlehen an den PRGT angefragt.

Es ist vorgesehen, dass die Schweizerische Nationalbank (SNB) dem IWF zugunsten des PRGT ein Darlehen in der Höhe von 500 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR) zur Verfügung stellt. Das Darlehen wird vom IWF marktmässig verzinst und muss mit einer Bundesgarantie abgesichert werden. Mit vorliegender Botschaft wird die Bewilligung eines Verpflichtungskredits in der Höhe von 950 Millionen Franken zur Leistung dieser Garantie beantragt. Der Betrag beinhaltet eine Reserve von knapp 100 Millionen Franken zur Abdeckung der Wechselkursschwankungen. Der Bundesrat erachtet es als wichtig, einen Beitrag an den PRGT zu leisten. Dieser ermöglicht ein notwendiges und sinnvolles Engagement des IWF in einkommens- schwachen Ländern. Die Schweiz ist aufgerufen, innerhalb der internationalen Lastenteilung ihren Anteil mitzutragen. Im Weiteren hat sie ein grosses Interesse daran, ihre Stellung im IWF durch geeignete Massnahmen zu sichern. Dazu gehört auch die Priorisierung der Mittelzuwendungen an diese Institution. Im Gegenzug verlangt die Schweiz in der laufenden Gouvernanzdiskussion, dass die Bereitschaft der Mitgliedsländer, zur Mittelausstattung des IWF beizutragen, klar mit der Reprä- sentationsfrage verknüpft werden muss. Die Schweiz kann mit einem solchen Darlehen ein Zeichen setzen, ohne dass von finanziellen Folgen ausgegangen werden muss. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Bundesgarantie zum Tragen kommt, ist als extrem gering einzustufen. Da die SNB

die Zahlung zu Marktbedingungen leistet und der Bund lediglich die fristgemässe Rückzahlung des Darlehens einschliesslich der Verzinsung garantiert, werden die Bundesfinanzen nicht belastet, sofern der IWF den Darlehensvertrag mit der SNB erfüllt. Bis anhin hat der IWF seine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern seiner Treuhandfonds stets erfüllt. Die Ausstände gegenüber dem PRGT werden durch ein Reservekonto im PRGT abgedeckt. Die Deckung beträgt etwa 40 Prozent der ausstehenden Kredite, was angesichts des bisher ausgezeichneten Zahlungsver- haltens der Schuldnerländer weiterhin als angemessen erachtet wird.

Botschaft

1 Die Tätigkeit des IWF in Entwicklungsländern

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Bisherige Unterstützung

Der IWF schuf Mitte der 1980er-Jahre mit der Strukturanpassungsfazilität (SAF) einen Fonds zur Finanzierung von Kreditprogrammen für einkommensschwache Länder. Viele dieser Länder gerieten damals aufgrund der Ölpreisschocks, hoher Zinssätze, fallender Rohstoffpreise sowie unnachhaltiger Wirtschaftspolitiken in massive aussenwirtschaftliche Probleme und untragbare Verschuldungssituationen. Mit der SAF und ab 1987 mit der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (ESAF) bekamen sie Zugang zu verbilligten IWF-Krediten (sog. konzessionellen Krediten) und setzten damit wirtschaftspolitische Stabilisierungs- und Strukturreformpro- gramme um.

1994 wurde die ESAF verlängert und aufgestockt. Zwar befand man, dass in einigen

Ländern wichtige Wirtschaftsreformen in die Wege geleitet worden, das BIP- Wachstum gestiegen und die Inflation gesunken seien. Trotzdem blieb die Lage in vielen Staaten labil. Zudem traten damals zahlreiche neue Länder dem IWF bei, die ebenfalls Anspruch auf verbilligte Kredite erheben konnten. Die Schulden der armen Länder blieben aber nach wie vor hoch. Schuldenerleichte- rungs-Mechanismen, neue öffentliche Hilfe und Massnahmenpakete zur Senkung des Kreditbedarfs reichten nicht aus, um die Schulden auf ein tragfähiges Niveau zu senken. Im Oktober 1996 lancierten der IWF und die Weltbank daher gemeinsam die Entschuldungsinitiative für hochverschuldete arme Länder (Highly Indebted Poor Countries Initiative, HIPC). Sie wurde im Oktober 1999 erweitert und mit neuen Mechanismen zur Gewährung breiterer und schnellerer Schuldenerleichterung ausgestattet. Damit wurden bis 2010 bi- und multilaterale Schulden von 35 Ländern in der Höhe von insgesamt 51 Milliarden Dollar gestrichen. Parallel zu der Erweiterung der HIPC-Initiative wurde 1999 die ESAF abgelöst von der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (Poverty Reduction and Growth Facility, PRGF). Mit den Programmen unter dieser Fazilität begann der IWF, der Armutsbekämpfung als Teil der Wachstumsstrategien der einzelnen Länder eine explizitere Rolle einzuräumen.

2005 wurde schliesslich beschlossen, den HIPC-Ländern die gesamten Restschulden

bei IWF, Weltbank und bei der Afrikanischen Entwicklungsbank zu streichen: Bis

2010 wurden damit IWF-Schulden in der Höhe von 3,4 Milliarden Dollar erlassen.

Gleichzeitig wurde ein Rahmenwerk zur Schuldennachhaltigkeit eingeführt. Zusammen mit der Weltbank analysiert der IWF systematisch die Schuldensituation der einzelnen Länder. Eine drohende Überschuldung soll so früher erkannt und vermieden werden.

Zwischen 1987 und 2008 wurden vom IWF konzessionelle Kredite in der Höhe von insgesamt 15,6 Milliarden Sonderziehungsrechten (SZR)1 vergeben, wobei die Kreditbeträge zwischen 2000 und 2008 deutlich zurückgingen. Die Resultate einer IWF-Studie, welche die wirtschaftlichen Entwicklungen in einkommensschwachen Ländern bis Ende 2007 analysierte, deuten darauf hin, dass Länder, welche für einen längeren Zeitraum IWF-Programme umsetzten, ihre makroökonomischen Indikato- ren signifikant verbessern konnten. Insgesamt konnten sie ihre langfristigen Wachs- tumsraten, die Exporte und die Direktinvestitionen aus dem Ausland steigern sowie die Inflationsraten, die Auslandschulden (unterstützt durch den Schuldenerlass) und die Zahlungsbilanz- und Haushaltdefizite verkleinern. Per Ende 2007 hatte sich ungefähr ein Drittel der knapp 80 PRGF-berechtigten Länder makroökonomisch stabilisiert. Die restlichen Länder wiesen zu diesem Zeit- punkt nach wie vor einen längerfristigen Anpassungsbedarf auf, wobei die Hälfte von ihnen als fragil bezeichnet werden musste. Damit hat die Heterogenität unter den PRGF-berechtigten Ländern seit 1997 deutlich zugenommen.

1.1.2 Neuer Treuhandfonds für Armutsbekämpfung

und Wachstum Verschiedene Gründe haben dazu geführt, dass 2009 eine Revision der IWF- Instrumente für einkommensschwache Länder beschlossen wurde: so die erwähnte ausgeprägtere Heterogenität der einkommensschwachen Länder, die grössere Anfäl- ligkeit einiger dieser Länder gegenüber globalen Konjunkturschwankungen sowie die in den letzten Jahren feststellbare zunehmende Volatilität der Rohstoffpreise. Die PRGF sowie weitere, im Verlauf der Zeit eingeführte Instrumente zur Unterstützung armer Länder in Notfallsituationen wurden durch drei neue Instrumente ersetzt. Diese wurden unter dem Dach des neuen Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust, PRGT) zusammengefasst. Folgende sind die neuen Instrumente: Die erweiterte Kreditfazilität (Extended Credit Facility, ECF): Diese Fazilität dient der Unterstützung makroökonomisch wenig stabiler Länder mit mittelfristigem strukturellem Reform- und finanziellem Unterstützungsbedarf. Sie ersetzt die bishe- rige Fazilität zur mittelfristigen Unterstützung der armen Länder, die Poverty Reduc- tion and Growth Facility (PRGF). Die Beistandskreditfazilität (Standby Credit Facility, SCF): Mit diesem Instrument sollen kurzfristige Zahlungsbilanzschwierigkeiten in makroökonomisch stabilisier- ten Ländern angegangen werden. Die SCF kann auch vorsorglich vereinbart werden, wobei Auszahlungen nur bei tatsächlichem Bedarf erfolgen. Die kurzfristige Kreditfazilität (Rapid Credit Facility, RCF): Mit diesem Notfallin- strument kann rasche Unterstützung ohne explizite Konditionalität geleistet werden, jedoch bei relativ geringem Bezug. Die RCF richtet sich an Länder mit unzureichen- den Kapazitäten für die Umsetzung eines umfassenderen Programms oder mit sehr kurzfristigem, begrenztem Finanzierungsbedarf.

1 Der Wert eines SZR wird gemäss einem Währungskorb aus USD, JPY, EUR, GBP

täglich bestimmt. Am 1. Juni 2010 galt folgender Wechselkurs: 1 SZR = 1.712570 Fran- ken

Kreditbedingungen der einzelnen Instrumente

Instrument Dauer Bezugsnormen Konditionalität Kreditbedingungen

ECF 3 Jahre Nach Bedarf Fokussiert auf Zinsrate von null Verlängerbar In der Regel die Programmziele, bis mindestens um maximal bis 120 Prozent welche mit der Ende 2011

2 Jahre der Quote Armutsreduktions- Rückzahlungs-

strategie des beginn nach Wiederholte Landes konsistent 5,5 Jahren, gesamte Inanspruchnahme sein sollen möglich Rückzahlung Besteht aus ver- innerhalb von bindlichen quanti- 10 Jahren fällig tativen Kriterien und etwas weniger verbindlichen strukturellen Vorgaben Programmüber- prüfung halbjährlich

SCF 1–2 Jahre wie ECF wie ECF Zinsrate von null Beanspruchung Kann vorsorglich Programmüber- bis Ende 2011, nicht länger als vereinbart werden prüfung viertel- danach 0.25 Prozent 2,5 Jahre pro oder halbjährlich Rückzahlungsbe- Zeitabschnitt ginn nach 4 Jahren, von 5 Jahren gesamte Rückzah- lung innerhalb von

8 Jahren fällig

RCF In der Regel Nach Bedarf Keine wie ECF einmalige sofortige In der Regel Die von der Regie- Auszahlung begrenzt auf rung getroffenen Bei wiederholten 25 Prozent der Massnahmen sollen Schocks mehrmals Quote pro Jahr jedoch auf die beanspruchbar und maximal Lösung der Zah-

75 Prozent bei lungsbilanzschwie-

wiederholter rigkeiten abzielen Nutzung

2009 wurde im IWF-Exekutivrat auch der Entscheid gefällt, die Richtwerte der

Kreditbeträge von Programmen für einkommensschwache Länder heraufzusetzen. Auch die Entwicklungsländer wurden von der Finanz- und Wirtschaftskrise in Mitleidenschaft gezogen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass diese Richtwerte seit 1998 nicht mehr angepasst wurden, beschloss der Exekutivrat rund eine Verdoppelung des Zugangs der Länder zu konzessionellen Mitteln. Die Bezugsobergrenze pro Land für PRGT-Kredite liegt nun bei 100 Prozent der Quote pro Jahr und bei 300 Prozent der Quote insgesamt. In ausserordentlichen Fällen können diese Limiten überschritten werden. Ebenso wurden die Programmauflagen etwas gelockert. Diese Auflagen, die soge- nannte Konditionalität, sollen sich in Zukunft noch mehr auf die IWF-Kernbereiche konzentrieren. Dazu gehören zum Beispiel quantitative Vorgaben für die internatio- nalen Reserven der Zentralbank und die Begrenzungen der Äufnung von Zahlungs- rückständen der öffentlichen Hand oder von Fiskaldefiziten. Im Bereich der struktu- rellen Anpassungsmassnahmen jedoch ist es zu einer Lockerung der Konditionalität

gekommen. Wenn diese nicht oder mit Verspätung umgesetzt werden, wird die Auszahlung der Kredittranchen trotzdem nicht gefährdet. Die Schweiz hat diese Änderungen grundsätzlich gutgeheissen. Die Anpassung des Instrumentariums hat eine gewisse Vereinfachung der Struktur gebracht und die Konditionen der Notfallkredite den übrigen Krediten für arme Länder angepasst. Allerdings hat die Schweiz auch zur Vorsicht gemahnt: Insbesondere in den ein- kommensschwachen Mitgliedsländern soll nicht die Finanzierungsrolle des IWF im Vordergrund stehen, sondern die makroökonomische Beratung und die technische Unterstützung. Falls ein Kreditprogramm notwendig ist, soll es eher eine katalyti- sche Rolle spielen, indem es dazu beitragen kann, dass bi- und multilaterale Ent- wicklungsagenturen sich mit noch konzessionelleren Mitteln engagieren. Mit Län- dern, welche längere Zeit von IWF-Finanzhilfe abhängig waren, soll auf einen Ausstieg aus dieser Unterstützung hingearbeitet werden. Ebenso hat sich die Schweiz mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die Liste der Länder, welche aufgrund ihres tiefen Einkommensniveaus Zugang zu den konzessionellen Mittel des IWF haben, regelmässig überprüft wird. Es soll sichergestellt werden, dass die konzessionellen Mittel gemäss transparenten Kriterien effektiv den bedürf- tigsten Ländern zur Verfügung stehen. Aufgrund des Entscheids des Exekutivrats vom Januar 2010 hat ein Land Zugang zu diesen Mitteln, wenn sein Jahreseinkom- men pro Kopf kleiner ist als die jährlich überprüfte Zugangsschwelle zu konzessio- nellen Weltbankkrediten (2010: 1135 Dollar) und es sich nicht an den internationa- len Märkten finanzieren kann. Kleine Länder mit weniger als einer Million Einwohnerinnen und Einwohner werden aufgrund ihrer geringeren Krisenresistenz (offenere und oft weniger diversifizierte Volkswirtschaften) bevorzugt behandelt: Sie erhalten Zugang zu konzessionellen IWF-Mitteln, falls ihr ein Einkommen unter der doppelten Höhe der Weltbankschwelle liegt. Die Liste der zugangsberechtigten Länder wird alle zwei Jahre überprüft. Die momentan zugangsberechtigten Länder sind aus Anhang 2 ersichtlich.

1.2 Zusätzlicher Mittelbedarf zur Unterstützung

der Entwicklungsländer Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise machte sich in den Entwicklungsländern vor allem durch einen Rückgang der Exporte, der ausländischen Direktinvestitionen sowie der Geldüberweisungen von Migrantinnen und Migranten bemerkbar. Zudem hat in einigen dieser Länder wie erwähnt die Anfälligkeit auf globale Konjunktur- schwankungen zugenommen, da sie enger in den globalen Güter- und Kapitalver- kehr integriert sind. Ebenso stellt die zunehmende Volatilität der Rohstoffpreise eine zusätzliche Herausforderung dar. Daher wurde, basierend auf einem Vorschlag der Staats- und Regierungschefs der G-20, im Juli 2009 entschieden, die Darlehensmit- tel des PRGT um 13,5 Milliarden Dollar aufzustocken. Im Vergleich zur massiven Aufstockung der nicht konzessionellen Mittel des IWF (bis zu 540 Milliarden Dollar in den Neuen Kreditvereinbarungen und eine zusätzliche Allokation von Sonderzie- hungsrechten in der Höhe von 250 Milliarden Dollar) ist dies ein eher bescheidener Betrag. Dennoch ist er für diese Länder wichtig. Als weitere Massnahme zur Entlastung der einkommensschwachen Länder wurde die Subventionierung erhöht, indem für die Kredite aus dem PRGT bis Ende 2011 kein Zins verlangt wird.

Die Schweiz hat auch die Mittelaufstockung des PRGT grundsätzlich gutgeheissen. Die Nachfrage nach Krediten ist aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise gestie- gen, und neue Beiträge sind notwendig. Während 2007 4 neue Programme abge- schlossen wurden, stieg diese Zahl 2008 auf 13 und 2009 auf 18. Diese 18 Pro- gramme binden allein ungefähr 3,8 Milliarden Dollar (2,5 Milliarden SZR)2. Im Rahmen der Mittelaufstockung hat die IWF-Geschäftsleitung im letzten August eine Reihe von potenziellen Geberländern, so auch die Schweiz, um anteilsmässige Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträge an den PRGT angefragt. Insbesondere hat sie die Schweiz um einen Darlehensbeitrag in der Höhe von 400–500 Millionen SZR ersucht. Bei einem Gesamtbedarf von 13,5 Milliarden Dollar (9 Milliarden SZR) würde dies einem schweizerischen Lastenanteil von gut fünf Prozent entsprechen.

1.3 Bedeutung des Treuhandfonds

Es ist wichtig, dass der IWF allen Mitgliedsländern, welche in aussenwirtschaftliche Schieflage geraten, mit geeigneten Instrumenten beistehen kann. Dies ist ein zentra- les Element seines Mandats. Im Falle von einkommensschwachen Ländern ist es weiterhin angebracht, dass sie ein IWF-Kreditprogramm zu vergünstigten Konditio- nen erhalten können. Im Gegenzug setzen die Länder Anpassungsprogramme um, welche makroökonomische Stabilisierungsmassnahmen umfassen. Vor dem Hintergrund der tiefen Eigenmittel dieser Länder, ihrer drängenden ande- ren Ausgabenprioritäten im Bereich der Armutsbekämpfung sowie angesichts der vergangenen Schuldenkrisen und der Schuldenerlassinitiativen ist es sinnvoll, dass sich diese Länder beim IWF mit vergünstigten Krediten finanzieren können.

1.4 Zukunftsperspektiven

Der IWF hat die Nachfrage nach PRGT-Krediten bis 2014 auf 1,5–1,7 Milliarden SZR pro Jahr geschätzt. Dies entspricht etwa dem Doppelten des langjährigen Durchschnitts. Sollte sich die Weltwirtschaft rascher als angenommen erholen, so könnte die Nachfrage nach Kreditprogrammen wieder etwas abnehmen. In diesem Fall würden die dem IWF zur Verfügung stehenden Ressourcen aus dem Reserve- konto des PRGT ausreichen, um nach 2014, zu einem noch zu bestimmenden Zeit- punkt, einen selbsttragenden Mechanismus einzurichten. Den Geberländern könnten die Darlehen zurückbezahlt werden. Neue Kredite aus dem PRGT würden mit den von den Empfängerländern zurückbezahlten Krediten finanziert. Erträge aus gewinnbringend investierten Mitteln des PRGT würden zur Zinssubventionierung eingesetzt.

2 Basierend auf Berechnungen des IWF wird mit einem Wechselkurs von 1 SZR = 1.5 US Dollar gerechnet.

2 Antrag zur Garantieverpflichtung gegenüber

der SNB

2.1 Antrag des Bundesrates

Gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Währungshilfegesetzes vom 19. März 2004 (WHG)3 hat der Bundesrat am 18. Juni 2010 der SNB den Antrag gestellt, dem IWF für den PRGT ein Darlehen von 500 Millionen SZR zu gewähren. Diesem Antrag wurde von der SNB mit Schreiben vom 24. Juni 2010 entsprochen. Der IWF würde das Darlehen der SNB zu Marktbedingungen verzinsen. Die fristgerechte Rückzah- lung und Verzinsung müssen vom Bund garantiert werden. Diese Garantieleistung wird mit vorliegender Botschaft beantragt.

2.2 Details zur Vorlage

Ein Vertragsentwurf zwischen dem IWF und der SNB bezüglich dieses Darlehens findet sich in Anhang 1. Die SNB sieht vor, das Darlehen in Euro zu leisten. Der IWF kann die einzelnen Tranchen bis spätestens am 31. Dezember 2018 ziehen. Der Bundesrat beantragt für dieses Darlehen eine Garantieleistung des Bundes in der Höhe von 950 Millionen Franken. Dieser Betrag ist berechnet auf der Basis des in Fussnote 1 angegebenen Wechselkurses zuzüglich einer Reserve von knapp

100 Millionen Franken zur Abdeckung der Wechselkursschwankungen. Für jede

Beteiligung nach Artikel 3 WHG muss gemäss Artikel 8 Absatz 2 WHG ein beson- derer Verpflichtungskredit eingeholt werden. In diesem Fall erfolgt die Unterbrei- tung aufgrund des signifikanten Betrages von 950 Millionen Franken mit vorliegen- der Botschaft. Von den im letzten Sommer vom IWF angefragten Ländern haben bisher drei Dar- lehenszusagen an den IWF gemacht (alle Beträge in SZR): Kanada (500 Millionen), Dänemark (200 Millionen) und Spanien (405 Millionen). Weitere Länder haben Beiträge in der Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden SZR in Aussicht gestellt (Japan 1,8 Milliarden, Frankreich und Vereinigtes Königreich je 1,3 Milliarden, Italien

800 Millionen, Korea und Holland je 500 Millionen, Norwegen 300 Millionen).

Der Lastenanteil der Schweiz betrug bei zwei früheren Darlehen 3,3 Prozent (1995) beziehungsweise 6,25 Prozent (2002) der Gesamtsumme aller Geberländer. Der nun vorgeschlagene Anteil der Schweiz von gut 5 Prozent würde dem Umstand Rech- nung tragen, dass der Kreis der Geberländer gegenüber 2002 ausgeweitet wurde und daher ein kleinerer Anteil für die Schweiz resultiert.

2.3 Begründung

Ein Beitrag der Schweiz zur Äufnung der vergünstigten Kreditressourcen des PRGT wäre ein wichtiges Zeichen, dass die Schweiz weiterhin bereit ist, ihre Verantwor- tung wahrzunehmen und ihren Anteil im Rahmen der Finanzierungsinstrumente des IWF mitzutragen.

3 SR 941.13

Der Bundesrat ist überzeugt, dass die notwendigen Massnahmen zu treffen sind, um die Stellung der Schweiz in den Exekutivräten von IWF und Weltbank zu wahren. Dazu gehört auch die Priorisierung der Mittelzuwendungen an diese Institutionen. Im Gegenzug verlangt die Schweiz in der laufenden Gouvernanzdiskussion im IWF, dass die Bereitschaft der Mitgliedsländer, zur Mittelausstattung des IWF beizutra- gen, klar mit der Repräsentationsfrage verknüpft werden muss. Die Schweiz hat sich, seit sie IWF-Mitglied ist, zwei Mal mit bundesgarantierten Darlehen der SNB an der Finanzierung von IWF-Kreditprogrammen an arme Länder beteiligt. Das eine Darlehen wurde 1995 gutgeheissen und umfasste 151,7 Millionen SZR, garantiert durch einen Verpflichtungskredit des Bundes über 335 Millionen Franken (BB vom 02.02.1995). Das andere Darlehen über 250 Millionen SZR wurde dem IWF 2002 zur Verfügung gestellt; die entsprechende Garantie des Bundes beläuft sich auf 550 Millionen Franken (BB 13.06.2001). Als Geberland, unter anderem auch in Bezug auf die Finanzierung der HIPC- Initiative, hat die Schweiz grosses Interesse daran, Massnahmen zu unterstützen, die zur Schuldennachhaltigkeit der Entwicklungsländer beitragen. Die zinssubventio- nierten Kreditprogramme des IWF gehören zu diesen Massnahmen. Zum einen durch das Subventionselement, zum andern durch die im Programm vereinbarten Massnahmen, die oftmals auch die Aufnahme nicht-konzessioneller Darlehen begrenzen. Im Weiteren soll das Engagement des IWF die Entwicklungsländer bei ihrer Integration in die Weltwirtschaft unterstützen. Auch dies ist im Interesse der exportorientierten Schweiz. Insgesamt muss betont werden, dass die Schweiz mit einem solchen Darlehen ihrer Bereitschaft und ihrer Kapazität zur Mitfinanzierung der IWF-Instrumente Nach- druck verleihen kann, ohne dass von finanziellen Folgen für den Bund ausgegangen werden muss. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Bundesgarantie zum Tragen kommt, ist als extrem klein einzustufen.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Da die SNB die Zahlung zu Marktbedingungen leistet und der Bund lediglich die fristgemässe Rückzahlung des Darlehens einschliesslich der Verzinsung garantiert, werden die Bundesfinanzen nicht belastet, sofern der IWF den Darlehensvertrag mit der SNB erfüllt. Bis anhin hat der IWF seine Verpflichtungen gegenüber den Gläu- bigern seiner Treuhandfonds stets erfüllt. Die Ausstände gegenüber dem PRGT werden durch ein Reservekonto innerhalb des PRGT abgedeckt. Die Deckung beträgt etwa 40 Prozent der ausstehenden Kredite, was angesichts des bisher ausge- zeichneten Zahlungsverhaltens der Schuldnerländer weiterhin als angemessen erach- tet wird. Die Gewährung der Garantie hat keine personellen Auswirkungen.

4 Legislaturplanung

Die Vorlage steht im Zusammenhang mit dem erhöhten Mittelbedarf des Treuhand- fonds aufgrund der in den letzten zwei Jahren angestiegenen Kreditbegehren von einkommensschwachen Ländern an den IWF. Diese Entwicklung war nicht vorher-

sehbar. Da zudem die konkrete Anfrage der IWF-Geschäftsleitung erst im August 2009 eingetroffen ist, ist die Vorlage weder in der Botschaft über die Legislaturpla- nung 2007–20114 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 20085 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die schweizerischen Beiträge an den PRGT gelten als Beteiligungen an Spezial- fonds nach Artikel 3 des WHG und stützen sich auf diese Bestimmung (BBl 2003 4784 und 4791). Das WHG stützt sich seinerseits auf Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung (BV)6.

5.2 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Der Ausgabenbremse unterliegen nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV Sub- ventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Mit dem beantragten Bundesbeschluss soll für die Übernahme einer Garantiever- pflichtung von 950 Millionen Franken ein Verpflichtungskredit bewilligt werden. Dieser unterliegt nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.

5.3 Erlassform

Der vorgelegte Beschlussentwurf ist ein Finanzbeschluss im Sinne von Artikel 167 BV. Er ist nicht rechtsetzender Natur und ergeht daher gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV in der Form eines einfachen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses.

4 BBl 2008 753

5 BBl 2008 8543

6 SR 101

Anhang 1 Vertragsentwurf zwischen der SNB und dem IWF

Kreditvertrag zwischen der Schweizerischen Nationalbank und dem Internationalen Währungsfonds als Treuhänder des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum

Die Schweizerische Nationalbank («Bank») erklärt sich einverstanden, dem Interna- tionalen Währungsfonds («Fonds») als Treuhänder («Treuhänder») des Treuhand- fonds für Armutsbekämpfung und Wachstum («Treuhandfonds») zur Mittelausstat- tung des Allgemeinen Darlehenskontos (General Loan Account) des Treuhandfonds Darlehen zu gewähren, gemäss den Bedingungen der Urkunde zur Errichtung des Treuhandfonds («PRGT-Urkunde»), die vom Exekutivdirektorium mit Beschluss Nr. 8759-(87/176) PRGT vom 18. Dezember 1987 angenommen wurde, und den anschliessenden Änderungen. Dieser Vertrag beruht auf Abschnitt III Ziffer 2 der PRGT-Urkunde, die den Geschäftsführenden Direktor ermächtigt, Kreditvereinba- rungen mit Gläubigern der Darlehenskontos des Treuhandfonds abzuschliessen.

1. Das Darlehen beträgt maximal 500 Millionen SZR.

2. a) Der Treuhänder kann im Rahmen dieses Vertrags ab dem Inkrafttreten und

während der Geltungsdauer des Vertrags bis zum 31. Dezember 2018 jeder- zeit Ziehungen vornehmen, wobei die Bank mindestens fünf Arbeitstage (Zürich) im Voraus über seine beabsichtigte Ziehung benachrichtigt werden muss und die Zahlungsanweisungen mindestens zwei Arbeitstage (Zürich) vor dem Valutadatum der Transaktion über SWIFT erteilt werden müssen. b) Werden Tilgungszahlungen oder Zinszahlungen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit vollumfänglich an die Bank gezahlt, so nimmt der Treuhänder im Rahmen dieses Vertrags keine weiteren Ziehungen vor, bis diesbezügliche Beratungen mit der Bank geführt werden. Der Treuhänder darf die Ziehungen im Rahmen dieses Vertrags wieder aufnehmen, sobald der Zahlungsrückstand gegenüber der Bank beglichen wurde.

3. a) Der Betrag jeder Ziehung lautet in SZR. Sofern zwischen dem Treuhänder

und der Bank nichts anderes vereinbart ist, zahlt die Bank den Betrag zum vom Treuhänder festgelegten Valutadatum mittels Überweisung des entspre- chenden Euro-Betrags auf das vom Treuhänder angegebene Konto. b) Auf Verlangen stellt der Treuhänder der Bank ein nicht handelbares Zertifi- kat aus, worin deren Forderung gegenüber dem Treuhandfonds bestätigt wird, die sich aus einer unter diesem Vertrag ausstehenden Ziehung ergibt.

4. a) Jede Ziehung wird gemäss dem Rückzahlungsplan für Darlehensverwen-

dungen im Rahmen der Treuhandfonds-Fazilität zurückgezahlt, für welche sie ausbezahlt wurde. Zum Zeitpunkt jeder Ziehung legt der Treuhänder im Ziehungsgesuch den jeweiligen Rückzahlungsplan für den gezogenen Betrag

fest. Rückzahlungen durch den Treuhandfonds erfolgen zu den entsprechen- den Fälligkeitsdaten. b) Nach Absprache zwischen der Bank und dem Treuhänder kann jede Ziehung durch den Treuhänder zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Fälligkeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. c) Wird eine Ziehung an einem Datum fällig, das kein Arbeitstag des Fonds ist, so gilt der nächstfolgende Arbeitstag als Fälligkeitstermin.

5. a) Die Zinsen auf dem ausstehenden Betrag in Bezug auf jede in Währungen

vorgenommene Ziehung werden vom Treuhänder nach einer festgelegten Jahresrate zum Ziehungsdatum und alle sechs Kalendermonate danach errechnet, aus dem Produkt von: i) Zinsen auf inländischen Instrumenten in jeder Währung, die im SZR- Korb enthalten ist, wie dem Treuhänder jährlich von jeder Berichtstelle gemeldet, zwei LIBOR-Arbeitstage nach Beginn der Zinsperiode, für welche diese Berechnung gilt; oder, sofern dieses Datum kein IWF- Arbeitstag ist, am nächstfolgenden IWF-Arbeitstag, der auch ein LIBOR-Arbeitstag ist, wie folgt: – Entsprechung des Anleiheertrags für halbjährige US-Schatzan- weisungen, – halbjähriger Euro-Geldmarktzinssatz (Euro Interbank Offered Rate, Euribor), – Entsprechung des Anleiheertrags für halbjährige japanische Schatzanweisungen, – halbjähriger zwischenbanklicher Zinssatz im Vereinigten König- reich; ii) Prozentanteile dieser Währung in der Bewertung der SZR am betref- fenden Arbeitstag, denen dieselben Beträge und Wechselkurse für Währungen zugrunde liegen, wie sie der Fonds zur Errechnung des Werts der SZR in US-Dollar am betreffenden Tag verwendet. Der gel- tende Zinssatz entspricht der Summe der wie oben beschrieben errech- neten, auf zwei Dezimalstellen gerundeten Erträge. b) Die fälligen Zinsen für jede in Währungen vorgenommene Ziehung werden täglich aktuell errechnet und werden für alle gemäss diesem Vertrag ausste- henden Ziehungen unmittelbar nach dem 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres gezahlt. c) Für Zinsen auf dem ausstehenden Betrag für jede in SZR vorgenom- mene Ziehung gilt der SZR-Zinssatz, der vom Fonds gemäss Artikel XX Abschnitt 3 des IWF-Übereinkommens festgelegt wird. d) Die fälligen Zinsen für jede in SZR vorgenommene Ziehung werden täglich aktuell errechnet und werden für alle gemäss diesem Vertrag ausstehenden Ziehungen unmittelbar nach dem 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar und 30. April jedes Jahres gezahlt.

6. a) Tilgungszahlungen und Zinszahlungen erfolgen in Euro oder in anderen vom

Treuhänder und der Bank vereinbarten Währungen. b) Zahlungen in Euro erfolgen auf ein von der Bank angegebenes Konto bei der Bank. Zahlungen in US-Dollar erfolgen durch Gutschrift des geschuldeten Betrags auf das Konto der Bank bei der US-Notenbank von New York in

New York City. Zahlungen in SZR erfolgen durch Gutschrift auf das SZR- Bestandskonto der Schweiz in der SZR-Abteilung. Zahlungen in anderen Währungen erfolgen auf ein von der Bank angegebenes Konto. 7. a) Die Bank ist berechtigt, jederzeit alle Forderungen ganz oder teilweise an ein beliebiges Mitglied des Fonds, an die Zentralbank oder eine andere durch ein Mitglied bezeichnete Fiskalstelle im Sinne von Artikel V Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens oder an eine sonstige amtliche Stelle zu übertragen, welche gemäss Artikel XVII Abschnitt 3 des IWF-Überein- kommens als Inhaber von SZR zugelassen ist. b) Der Forderungsempfänger erwirbt alle unter diesem Vertrag festgelegten Rechte der Bank in Bezug auf die Rückzahlung und die Zinsen auf der über- tragenen Forderung.

8. Auf Verlangen der Bank kann die Beanspruchung ihrer Verpflichtung, Ziehungen

einzuhalten, jederzeit vor dem 30. Juni 2018 gemäss den Bestimmungen von Abschnitt III Artikel 4 c) und d) der PRGT-Urkunde vorübergehend ausgesetzt werden.

9. Sofern zwischen dem Treuhänder und der Bank nichts anderes vereinbart ist,

werden allen Übertragungen, Transaktionen, Tilgungs- und Zinszahlungen jene Wechselkurse zugrunde gelegt, die für die betreffenden Währungen vom Fonds für den zweiten, dem Valutadatum für die Übertragung, Transaktion oder Zahlung vorangegangenen Tag gegenüber den SZR nach Artikel XIX Abschnitt 7 a) des IWF-Übereinkommens ermittelt wurden. Ist das Datum, an dem der Wechselkurs ermittelt wird, in Zürich kein Arbeitstag, so gilt der unmittelbar vorangegangene IWF-Arbeitstag, der auch in Zürich ein Arbeitstag ist.

10. Ändert der Fonds die Bewertungsmethode für die SZR, so werden alle Übertra-

gungen, Transaktionen, Tilgungs- und Zinszahlungen, die zwei oder mehr IWF- Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen, aufgrund der neuen Bewer- tungsmethode errechnet. Ändert sich die Währungszusammensetzung der SZR, so werden die Berechnungen der Zinsen und die Instrumente gemäss Artikel 5 a) i) durch Rückgriff auf diese Klausel geändert, um i) für jede neue in den SZR-Korb aufgenommene Währung den Zinssatz nach dem gängigen inländischen halbjährigen Instrument für diese Währung, wie es vom Treuhänder nach Absprache mit der Bank verwendet wird, einzubeziehen; ii) für Währungen, die aus dem SZR-Korb entfernt werden, den Verweis auf das betreffende inländische Instrument zu strei- chen. Diese Veränderung gilt ab dem Inkrafttreten der Änderungen der SZR- Währungszusammensetzung.

11. Alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Fragen werden in gegenseitiger

Absprache zwischen der Bank und dem Treuhänder geregelt.

12. a) Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung ausgeführt; beide Exemplare

gelten als Original und bilden zusammen ein und dieselbe Urkunde. b) Der Vertrag tritt am letzten unten angegebenen Datum in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Schweizerische Nationalbank und der Treuhänder diesen Vertrag ausgeführt.

Ort, Datum

Für die Für den Internationalen Schweizerische Nationalbank: Währungsfonds als Treuhänder: Philipp Michael Hildebrand Dominique Strauss-Kahn Präsident des Direktoriums Thomas Jordan Vizepräsident des Direktoriums

Anhang 2

Liste der Länder mit Berechtigung für Kredite aus dem PRGT und ihr Bruttonatio- naleinkommen pro Kopf, Stand 10. April 2010

Land 2007 2008 Land 2007 2008

Afghanistan –1 – Mali 500 580 Armenien 2630 3350 Mauretanien 840 840 Äthiopien 220 280 Moldawien 1210 1470 Bangladesch 470 520 Mongolei 1290 1680 Benin 570 690 Mosambik 330 370 Bhutan 1770 1900 Myanmar – – Bolivien 1260 1460 Nepal 350 400 Burkina Faso 430 480 Nicaragua 990 1080 Burundi 110 140 Niger 280 330 Dominica – 4770 Nigeria 920 1160 Dschibuti 1090 1130 Papua Neuguinea 850 1010 Elfenbeinküste 920 980 Ruanda 320 410 Eritrea 270 300 Salomoninseln 750 1180 Gambia 320 390 Sambia 740 950 Georgien 2120 2470 Samoa 2700 2780 Ghana 590 670 Sao Tomé und Principe 870 1020 Grenada 3920 5710 Senegal 830 970 Guinea 400 390 Sierra Leone 260 320 Guinea-Bissau 200 250 Simbabwe – –2 Guyana 1250 1420 Somalia – – Haiti 520 660 St. Lucia 5520 5530 Honduras 1590 1800 St. Vincent und die Kambodscha 550 600 Grenadinen 4210 5140 Kamerun 1050 1150 Sudan 950 1130 Kapverdische Inseln 2430 3130 Tadschikistan 460 600 Kenia 640 770 Tansania 410 430 Kiribati 1120 2000 Timor-Leste 1510 2460 Kirgisische Republik 610 740 Togo 360 400 Komoren 680 750 Tonga 2480 2560 Kongo, Demokratische Tschad 540 530 Republik 140 150 Uganda 370 420 Kongo, Republik 1540 1970 Usbekistan 730 910 Laos 630 750 Vanuatu 1970 2330 Lesotho 1030 1080 Vietnam 770 890 Liberia 140 170 Jemen – 950 Madagaskar 320 410 Zentralafrikanische Malawi 250 290 Republik 370 410 Malediven 3190 3630 1 «–» bedeutet: Keine Zahlen verfügbar. Ausser im Fall von Dominica gehen aber Schät- zungen von einem Einkommen unter 975 USD aus.

2 Simbabwe hat momentan wegen Zahlungsausständen keinen Zugang zum PRGT.

Botschaft über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum | Lexipedia | Lexipedia