11.2.5 Botschaft
über die Genehmigung der Veterinärabkommen mit Norwegen und mit Neuseeland
vom 12. Januar 2011
11.2.5.1 Grundlagen und Überblick zu den Abkommen
Inhalt dieser Botschaft sind zwei Abkommen im Veterinärbereich, eines mit Norwe- gen und eines mit Neuseeland. Die Abkommen verankern die Gleichwertigkeit der veterinärrechtlichen Vorschriften der Vertragsstaaten. Dadurch sollen für Schweizer Importeure und Exporteure Wettbewerbsnachteile beseitigt und Handelserleichte- rungen bewirkt werden. Die beiden Abkommen gehen inhaltlich nicht über den Veterinäranhang des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) hinaus.
Ausgangslage Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft (heute: EU) über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen1 (Landwirtschaftsabkommen) in Kraft getreten. In Anhang 11 («Veterinäranhang») anerkennen die Schweiz und die EU, dass sie über gleichwertige veterinärhygienische und tierzüchterischen Vorschriften im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen verfügen. Norwegen ist über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum2 (EWR-Abkommen) in einen gemeinsamen Veterinärraum integriert. Anhang I des EWR-Abkommens legt die massgebenden veterinärhygienischen Vorschriften fest. Im Jahr 2003 trat das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (heute: EU) und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tieri- schen Erzeugnissen3 in Kraft, welches ebenfalls entsprechende Regelungen enthält. Zwischen der Schweiz, Norwegen, Neuseeland und der EU bestehen somit ver- gleichbare veterinärrechtliche Bestimmungen. Technische Handelsrestriktionen im Veterinärbereich sind im gegenseitigen Handel nicht gerechtfertigt und sollen durch die gegenseitige Anerkennung der veterinärhygienischen Bestimmungen in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittel tierischer Herkunft beseitigt werden. Aufgrund des EWR-Abkommens, des Abkommens zwischen Neuseeland und der EU sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU sind die Importeure und Exporteure aus der EU im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen besser gestellt. Das Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryo- nen sowie mit tierischen Erzeugnissen (Abkommen Schweiz–Norwegen) und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen
2010-2796 1749
Erzeugnissen (Abkommen Schweiz–Neuseeland) beseitigen die Wettbewerbs- nachteile der schweizerischen Lebensmittelindustrie und ermöglichen gleiche Bedingungen im gegenseitigen Handel.
Verhandlungsverlauf Die Verhandlungen mit Norwegen konzentrierten sich darauf, den gegenseitigen Marktzugang sicherzustellen und Transitsendungen aus Drittstaaten zu regeln. Das Abkommen wurde am 11. November 2010 in Oslo unterzeichnet. Mit Neuseeland galt es einen verbesserten Marktzugang für Schweizer Produkte tierischen Ursprungs auszuhandeln. Insbesondere für Schweizer Rohmilchkäse konnten nichttarifäre Handelshemmnisse beseitigt werden. Das Abkommen wurde am 17. November 2010 in Wellington unterzeichnet.
11.2.5.2 Inhalt der Abkommen
Bei den beiden Abkommen handelt es sich um sogenannte Trilateralisierungsab- kommen. Die Schweiz wie auch Norwegen und Neuseeland haben mit der EU ein Abkommen über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen geschlossen. Die darin verankerten Bestimmungen sollen durch die vorliegenden Abkommen gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden. Die Abkommen enthalten keine weitergehenden Bestimmungen, als dies im Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der EU bereits vereinbart wurde.
Zweck der Abkommen Artikel 1 beider Abkommen umschreibt deren Zielsetzung. Es soll der Handel mit lebenden Tieren sowie mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Norwegen bzw. zwischen der Schweiz und Neuseeland durch eine Regelung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von den Parteien praktizierten veterinär- hygienischen Massnahmen erleichtert werden. Gleichzeitig sollen auch die Kommu- nikation und die Kooperation bei veterinärhygienischen Massnahmen verbessert werden.
Geltungsbereich In beiden Abkommen ist in Artikel 4 in Verbindung mit Anhang 1 der Geltungs- bereich definiert. Dieser beschränkt sich beim Abkommen Schweiz–Norwegen auf den Inhalt des Veterinäranhangs des Landwirtschaftsabkommens sowie Anhang I des EWR-Abkommens, beim Abkommen Schweiz–Neuseeland auf die Bestimmun- gen im Abkommen selbst. Es ist damit sichergestellt, dass Schweizer Exporteure im Verkehr mit Norwegen und Neuseeland von den gleichen Handelserleichterungen profitieren wie ihre europäischen Mitbewerber. Die Schweiz geht gegenüber Norwegen und Neuseeland keine weitergehenden Verpflichtungen als gegenüber der EU ein.
Anerkennung der Gleichwertigkeit Die Artikel 7 und 8 beider Abkommen legen die Voraussetzungen der Gleichwertig- keit bzw. das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittel tierischer Herkunft fest.
1750
Nach Artikel 9 des Abkommens Schweiz–Norwegen anerkennen die Parteien die veterinärhygienischen Massnahmen gemäss Anhang 11 des Landwirtschaftsabkom- mens und Anhang I des EWR-Abkommens als gleichwertig. Im Abkommen Schweiz–Neuseeland sind in Anhang IV die Bereiche aufgeführt, für welche die jeweiligen veterinärhygienischen Massnahmen als äquivalent anerkannt sind (vgl. Art. 9). Zwischen der Schweiz und Norwegen bzw. Neuseeland gelten dadurch die gleichen Handelsbedingungen wie zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Artikel 11 des Abkommens Schweiz–Norwegen hält dies ausdrücklich fest.
Transitregelung mit Norwegen Der Bundesrat hatte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 8. Juni 2007 beauftragt, mit Norwegen eine Transitregelung für Waren aus Nicht- EU-Mitgliedstaaten (sog. Drittstaaten) auszuhandeln. Artikel 12 des Abkommens Schweiz–Norwegen sieht entsprechend vor, dass Waren aus Drittstaaten, die nach Norwegen oder in die Schweiz verbracht werden, beim ersten Eintreffen in einem der beiden Vertragsstaaten veterinärtechnisch kontrolliert werden.
Gemeinsamer Verwaltungsausschuss Artikel 16 des Abkommens Schweiz–Norwegen bzw. Artikel 15 des Abkommens Schweiz–Neuseeland sieht – analog zum Gemischten Veterinärausschuss (GVA) im Landwirtschaftsabkommen – einen Verwaltungsausschuss vor, der die Anhänge der Abkommen ändern kann. Die Erfahrungen der Schweiz mit dem GVA sind durch- wegs positiv. Die Einsetzung eines Verwaltungsausschusses ermöglicht bei gegebe- nen Umständen (z.B. Ausbruch einer Tierseuche) ein rasches und lösungsorientiertes Vorgehen, sodass die Tiergesundheit und Produktsicherheit grenzüberschreitend gewährleistet bleibt. Artikel 17 des Abkommens Schweiz–Norwegen sieht zudem die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien vor.
Informationsaustausch und Überprüfung Der gegenseitige Informationsaustausch (Art. 14 Abkommen Schweiz–Norwegen bzw. Art. 13 Abkommen Schweiz–Neuseeland) sowie die Möglichkeit zur gegen- seitigen Überprüfung und Bewertung der jeweiligen Kontrollsysteme (Art. 10) sollen das gegenseitige Vertrauen festigen und langfristig stabile Handelsbeziehun- gen ermöglichen.
Schutzklausel und Kündbarkeit Nach Artikel 15 des Abkommens Schweiz–Norwegen bzw. Artikel 14 des Abkom- mens Schweiz–Neuseeland dürfen die Parteien bei einer ernsten Bedrohungslage für die Gesundheit von Mensch und Tier vorübergehend und unter unmittelbarer Bekanntgabe an die andere Partei Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier treffen. Die Parteien können das jeweilige Abkommen unter Einhaltung einer sechsmona- tigen Kündigungsfrist kündigen (Art. 20 Abkommen Schweiz–Norwegen bzw. Art. 18 Abkommen Schweiz–Neuseeland).
1751
Inkrafttreten Die Abkommen treten am jeweils ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Notifizierung der innerstaatlichen Genehmigung des entsprechenden Abkommens folgt (Art. 19 des Abkommens Schweiz–Norwegen bzw. Art. 18 des Abkommens Schweiz–Neuseeland).
11.2.5.3 Wirtschaftliche, finanzielle und personelle
Auswirkungen Die Abkommen mit Norwegen und Neuseeland lösen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für den Bund oder die Kantone aus. Sie enthalten keine Bestimmungen, die direkte Auswirkungen auf die Verwaltung und die Wirtschaft haben. Vielmehr bieten sie Schweizer Unternehmen zusätzliche Rechtssicherheit im Handel mit den beiden Staaten. Für die Schweiz eröffnen sich neue Handelsmöglichkeiten für den Export von Rohmilchprodukten nach Neuseeland (Rohmilchkäse), und die beste- henden Ausfuhren von Milch und Milchprodukten nach Norwegen können lang- fristig gesichert werden.
11.2.5.4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 20084 zur Legislaturplanung 2007–2011 unter Leitlinie 1 «Den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken» angekün- digt.
11.2.5.5 Rechtliche Aspekte
Bezug zur Welthandelsorganisation (WTO) und zum europäischen Recht Die beiden Abkommen stehen in Einklang mit den WTO-Verpflichtungen der Schweiz. Sie stehen weder zu den staatsvertraglichen Verpflichtungen noch zu den Zielen der europäischen Integrationspolitik der Schweiz im Widerspruch.
Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein sowie für Büsingen und Campione Die Abkommen gelten auch für die Zollanschlussgebiete Büsingen5 und Campione sowie für Liechtenstein (Art. 18 Abkommen Schweiz–Norwegen bzw. Art. 16 Abkommen Schweiz–Neuseeland). Der Einbezug von Liechtenstein erfolgt im Einvernehmen und gestützt auf den Zollvertrag zwischen der Schweiz und Liech-
4 BBl 2008 818
5 Vgl. Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet, SR 0.631.112.136
1752
tenstein6; er steht in Einklang mit dem Zusatzabkommen zum Landwirtschafts- abkommen Schweiz–EG7.
Verfassungsmässigkeit Die Zuständigkeit des Bundes für den Abschluss der vorliegenden Abkommen ergibt sich aus Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung8 (BV), wonach die aus- wärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Der Bundesrat unterzeichnet und ratifiziert die völkerrechtlichen Verträge und unterbreitet diese der Bundesversamm- lung zur Genehmigung (Art. 184 Abs. 2 BV). Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen Sache der Bundesversammlung. Ausgenommen sind dabei die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (vgl. Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 und Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200210). Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Staatsver- tragsreferendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen sowie solche, die wichtige rechtsetzende Bestimmung enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundes- gesetzen erfordert. Beide Abkommen können unter Einhaltung einer je sechsmonatigen Kündigungs- frist jederzeit gekündigt werden (Art. 20 Abs. 2 Abkommen Schweiz–Norwegen bzw. Art. 18 Abs. 5 Abkommen Schweiz-Neuseeland). Es liegt kein Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Die Abkommen enthalten keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV. Mit den Abkommen wird das Prinzip der Anerken- nung bzw. der Gleichwertigkeit der jeweiligen veterinärhygienischen Massnahmen verankert. Die Verpflichtungen aus den Abkommen bewegen sich im Rahmen des Veterinäranhangs des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Sie beschlagen den gleichen Gegenstand und sind inhaltlich analog ausgestaltet. Allerdings betreffen die Abkommen im Gegensatz zum Landwirtschaftsabkommen nicht eine ganze Staatengemeinschaft, sondern lediglich je einen einzelnen Staat. Sie sind somit politisch, rechtlich und wirtschaftlich von bedeutend geringerem Gewicht als das Landwirtschaftsabkommen mit der EU. Die Abkommen enthalten keine weitergehenden Bestimmungen, als dies im Landwirtschaftsabkommen mit der EU bereits vereinbart wurde. Für die Umsetzung der Abkommen sind keine Anpassun- gen auf Gesetzesstufe nötig. Sie können im Rahmen der Verordnungskompetenz, welche das Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199211 und das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196612 dem Bundesrat betreffend die veterinärhygienischen Vorschriften
6 Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, SR 0.631.112.514 7 Zusatzabkommen vom 27. September 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, SR 0.916.026.812 8 SR 101 9 SR 172.010 10 SR 171.10 11 SR 817.0 12 SR 916.40
1753
bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen einräumt, umgesetzt werden. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der Abkommen ist somit nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel
141 Absatz 1 Buchstabe d BV zu unterstellen.
Vernehmlassung Da keine wesentlichen Interessen der Kantone betroffen sind, konnte auf die Durch- führung einer Vernehmlassung verzichtet werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Vernehm- lassungsgesetzes vom 18. März 200513).
Veröffentlichung von Anhang IV des Abkommens Schweiz–Neuseeland Anhang IV des Abkommens Schweiz–Neuseeland umfasst rund achtzig Seiten und ist rein administrativ-technischer Natur. In diesem Anhang wird tabellarisch auf- geführt, für welche Tiere und tierischen Produkte die Schweiz und Neuseeland über gleichwertige veterinärhygienische Vorschriften verfügen. Die Tabelle richtet sich ausschliesslich an die Veterinärbehörden der Schweiz und Neuseeland, die daraus die administrativen und legislatorischen Massnahmen ableiten können, um die Gleichwertigkeit der jeweiligen nationalen Vorschriften zu gewährleisten. Nach den Artikeln 5 und 13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200414 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Publikationsverordnung vom 17. November 200415 kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Der Anhang kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern16 bezogen werden.
13 SR 172.061 14 SR 170.512 15 SR 170.512.1
16 http://www.bundespublikationen.admin.ch/de.html
1754