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Botschaft betreffend die Änderungen der Satzung der Internationalen Organisation für Migration

vom 14. November 2012

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Änderungen der Satzung der Internationa- len Organisation für Migration.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

14. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2012-2505 9161

Übersicht

An seiner sechsundsiebzigsten Tagung verabschiedete der Rat der Internationalen Organisation für Migration (im Folgenden: IOM) mehrere Änderungen seiner Satzung (Resolution des Rates Nr. 997 vom 24. November 1998), deren Ziel es hauptsächlich ist, die Strukturen und Entscheidungsprozesse der IOM zu stärken und zu rationalisieren. Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat dem Parlament die Annahme der in Resolution Nr. 997 enthaltenen Änderungen.

Ausgangslage Die IOM ist eine wichtige Akteurin im internationalen Migrationsdialog und hat Partnerschaften mit vielen Regierungen auf allen fünf Kontinenten aufgebaut. Seit mehreren Jahren arbeitet die Schweiz bei den Rückkehrprogrammen (Bundesamt für Migration [BFM]) partnerschaftlich mit der IOM zusammen und kooperiert in jüngerer Zeit auch im Rahmen von Migrationspartnerschaften (BFM, Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit [DEZA], Abteilung Menschliche Sicherheit [AMS], Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO]) mit der Organisation. Zweck der Änderungen ist die erforderliche Anpassung der Satzung an die immer ausgepräg- tere Universalität der IOM sowie die Einführung von Leitungsmechanismen, die die Wahrung der Interessen aller Mitgliedstaaten gewährleisten. Es fehlen nur noch

11 Annahmen, um die notwendige Zweidrittelmehrheit der heute 146 Mitglied-

staaten des IOM-Rates zu erreichen.

Inhalt Die vom Rat der IOM in seiner Resolution Nr. 997 verabschiedeten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Sie präzisieren, dass neue Mitgliedstaaten ihre Mitgliedschaft in der IOM gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren bestätigen (Art. 2, Bst. b); b) Sie legen fest, welche Folgen und Verfahren sich aus der Nichteinhaltung der finanziellen Verpflichtungen seitens der Mitgliedstaaten ergeben (Art. 4); c) Sie klären die Rolle und die Aufgaben des Leitungsorgans der IOM – des Rates (Art. 6 Bst. a) und b); d) Sie schaffen den Exekutivausschuss ab, der im Laufe der Jahre zunehmend die gleichen Funktionen erfüllte wie der Rat der IOM (Art. 5, 9, 12–16, 18, 21–24, 29); e) Sie übertragen dem Rat der IOM die Kompetenz, jedes zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Nebenorgan zu schaffen; f) Sie begrenzen die Anzahl der Amtsperioden des Generaldirektors und des stellvertretenden Generaldirektors auf zwei (s. Art. 18); g) Sie nehmen eine Neugestaltung des Verfahrens für Änderungen vor, die wesentliche Satzungsänderungen zur Folge haben (Art. 30 Abs. 2).

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Letztere Änderung von Artikel 30 Absatz 2 ist nach Auffassung des Bundesrates die wichtigste, da sie für Satzungsänderungen ein vereinfachtes Verfahren vorsieht: Bisher traten Änderungen, die neue Verpflichtungen für Mitglieder mit sich brach- ten, für das betreffende Mitglied erst dann in Kraft, wenn sie von diesem Mitglied angenommen wurden. Das neue Verfahren sieht vor, dass wesentliche Satzungsän- derungen und neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten für alle Mitgliedstaaten in Kraft treten, wenn sie von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten angenommen worden sind.

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Botschaft

1 Grundzüge der Änderungen

1.1 Ausgangslage

An seiner sechsundsiebzigsten Tagung verabschiedete der Rat der Internationalen Organisation für Migration (im Folgenden: IOM) mehrere Änderungen seiner Sat- zung1 (Resolution des Rates Nr. 997 vom 24. November 1998), deren Ziel es ist, die Strukturen und Entscheidungsprozesse der IOM zu stärken und rationalisieren. Die Änderungen sind ein wichtiger Schritt in der Entwicklung der Organisation und ihrer Leitungsorgane. Mit dieser Botschaft beantragt der Bundesrat dem Parlament die Annahme dieser Änderungen, die vollumfänglich den Erwartungen der Schweiz im Hinblick auf eine gute Leitung der internationalen Organisationen entsprechen, deren Mitglied sie ist. Die IOM (bis 1989 «Zwischenstaatliches Komitee für europäische Auswanderung») wurde 1953 als internationale Organisation auf der Grundlage einer Resolution von

1951 gegründet, um die Wiederansiedlung von Millionen Menschen zu organisieren,

die im Zweiten Weltkrieg vertrieben worden waren. Die IOM hat ihren Sitz in Genf und spielt heute eine Schlüsselrolle für verschiedene Aspekte und Bereiche der Migration. Ihre Arbeit orientiert sich zum einen an der Satzung von 1953 und zum anderen an einer Strategie, die ihr Leitungsorgan, der Rat, 2007 angenommen hat. Die IOM ist in den Bereichen Rückkehr sowie legale, illegale und erzwungene Migration tätig und beteiligt sich in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen UNO-Agenturen an humanitären Hilfsaktionen. Sie hilft mit, den im Zusammenhang mit Migrationsströmen auftretenden Problemen zu begegnen und die durch Migra- tion bewirkte wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, und sie setzt sich für die Rechte und das Wohlergehen der Migrantinnen und Migranten ein. Insbesondere unterstützt sie Staaten sowie zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen bei der Ausarbeitung von Migrationspolitiken; die IOM ist sowohl für den UNO-Dialog auf hoher Ebene über internationale Migration und Entwick- lung als auch für das Globale Forum für Migration und Entwicklung eine Anlauf- stelle. Die IOM ist eine wichtige Partnerin des Bundesamtes für Migration und des EDA (Abteilung menschliche Sicherheit der Politischen Direktion, Globalprogramm Migration und Humanitäre Hilfe der DEZA). Die Schweiz ist seit 1954 Mitglied der Organisation und zahlt einen jährlichen Pflichtbeitrag, der nach dem Beitrags- schlüssel der UNO festgesetzt wird. 2012 betrug der Pflichtbeitrag der Schweiz an die IOM 482 345 Franken (1,2246 % des ordentlichen Budgets der IOM).

1 Satzung der internationalen Organisation für Migrationen vom 19. Oktober 1953,

SR 01.142.01

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1.2 Übersicht über den Inhalt der Änderungen

Die vom Rat der IOM in seiner Resolution Nr. 997 verabschiedeten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Sie präzisieren, dass neue Mitgliedstaaten ihre Mitgliedschaft in der IOM gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren bestätigen (Art. 2, Bst. b); b) Sie legen fest, welche Folgen und Verfahren sich aus der Nichteinhal- tung der finanziellen Verpflichtungen seitens der Mitgliedstaaten ergeben (Art. 4); c) Sie klären die Rolle und die Aufgaben des Leitungsorgans – des Rates der IOM (Art. 6 Bst. a und b; d) Sie schaffen den Exekutivausschuss ab, der im Laufe der Jahre zunehmend die gleichen Funktionen erfüllte wie der Rat der IOM (Art. 5, 9, 12–16, 18, 21–24, 29); e) Sie übertragen dem Rat der IOM die Kompetenz, jedes zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Nebenorgan zu schaffen; f) Sie begrenzen die Anzahl der Amtsperioden des Generaldirektors und des stellvertretenden Generaldirektors auf zwei (Art. 18); g) Sie nehmen eine Neugestaltung des Verfahrens für Änderungen vor, die wesentliche Satzungsänderungen zur Folge haben (Art. 30 Abs. 2). Letztere Änderung ist nach Auffassung des Bundesrates die wichtigste, da sie für Satzungsänderungen ein vereinfachtes Verfahren vorsieht: Bisher traten Änderun- gen, die neue Verpflichtungen für Mitglieder mit sich brachten, für das betreffende Mitglied erst dann in Kraft, wenn sie von diesem Mitglied angenommen wurden. Das neue Verfahren sieht vor, dass wesentliche Satzungsänderungen und neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten für alle Mitgliedstaaten in Kraft treten, wenn sie von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten angenommen worden sind.

1.3 Annahmeverfahren

Die ursprüngliche Satzung ist erst einmal, und zwar 1987, geändert worden, als die Organisation ihren Namen änderte (die Änderung trat 1989 in Kraft). Die Änderun- gen, die Gegenstand dieser Botschaft sind, wurden mit Resolution Nr. 997 des Rates der IOM vom 23. November 1998 im Konsens verabschiedet. In Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 2 der Satzung in ihrer gegenwärtigen Form werden die Ände- rungen in Kraft treten, wenn sie von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten angenommen worden sind. Nach Auffassung des Rates der IOM bringen sie keine neuen Ver- pflichtungen für die Mitglieder mit sich. Sie werden daher für alle Mitgliedstaaten einschliesslich der Schweiz in Kraft treten, sobald sie von zwei Dritteln der Mit- gliedstaaten angenommen worden sind. Bis April 2012 hatten 87 Mitgliedstaaten die Änderungen angenommen (s. Liste im Anhang). Es fehlen nur noch 11 Annahmen, um die für das Inkrafttreten notwendige Zweidrittelmehrheit der derzeit 146 Mit- gliedstaaten des IOM-Rates zu erreichen. Die Schweiz hat die Änderungen noch nicht angenommen. Zu den Ländern, die die Änderungen angenommen haben, gehören zum Beispiel die nordischen Staaten, die baltischen Länder, Belgien, Frank- reich, Nepal, die Niederlande, Spanien und die USA. Deutschland hat das Verfahren

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zur Annahme der Änderungen eingeleitet. Es ist also davon auszugehen, dass die Zweidrittelsmehrheit mit grosser Wahrscheinlichkeit erreicht wird. In diesem Fall würden die Änderungen auch für die Schweiz in Kraft treten. Falls diese sie nicht annehmen kann, würde dies voraussichtlich einen Austritt aus der IOM nach sich ziehen.

1.4 Begründung und Bewertung

Die IOM, eine wichtige Akteurin im internationalen Migrationsdialog, hat Partner- schaften mit vielen Regierungen auf allen fünf Kontinenten aufgebaut. Seit mehre- ren Jahren arbeitet die Schweiz bei den Rückkehrprogrammen (BFM) partnerschaft- lich mit der IOM zusammen und kooperiert in jüngerer Zeit auch im Rahmen von Migrationspartnerschaften (BFM, DEZA, AMS, SECO) mit der Organisation. Das Wissen und der Sachverstand sowie auch das internationale Netzwerk der Organisa- tion sind für die Definition und Umsetzung unserer Politik und Strategien zu den verschiedenen Aspekten der Migration von grossem Nutzen. Ziel der Änderungen ist die erforderliche Anpassung der Satzung an die immer ausgeprägtere Universalität der IOM sowie die Einführung von Leitungsmechanis- men, die die Wahrung der Interessen aller Mitgliedstaaten gewährleisten. Als Mitglied- und Gaststaat und angesichts der Tatsache, dass Schweiz nicht gegen die Verabschiedung der Resolution Nr. 997 vom 23. November 1998 gestimmt hat, würde sie mit der Annahme der Änderungen ein deutliches politisches Zeichen für eine institutionelle Stärkung der IOM und die Fortführung ihres Engagements für einen koordinierten Umgang im Bereich der Migration setzen. Würde sie die Ände- rungen hingegen nicht annehmen, würde dies voraussichtlich den Austritt aus der IOM nach sich ziehen, unddie Mitwirkung der Schweiz im internationalen Dialog und bei der Koordination und Umsetzung kohärenter einzel- und zwischenstaatlicher Migrationspolitiken würde sich schwieriger gestalten. Die Änderung von Artikel 30 betreffend künftige wesentliche Änderungen der Satzung der IOM schränkt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, Einwände gegen neue, wesentliche Änderungen zu erheben. Es wird mithin grundsätzlich möglich sein, dass der IOM-Rat Satzungsänderungen beschliesst, die den Interessen einer Minderheit seiner Mitglieder nicht gerecht werden. Bis anhin hat der Rat der IOM seine Beschlüsse im Konsens gefasst. Das vorgeschlagene neue Verfahren betref- fend Satzungsänderungen ähnelt den Verfahren, die in mehreren internationalen Organisationen angewandt werden, bei denen die Schweiz Mitglied ist oder mit welchen sie eng zusammenarbeitet (z.B. WHO2, UNDP3, UNICEF4, UNFPA5, UNESCO6).

2 Satzung der Weltgesundheitsorganisation, Art. 73 (SR 0.810.1)

3 Charta der Vereinten Nationen, 18, 67, 108 (SR 0.120); Geschäftsordnung des Exekutiv- rats des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des Bevölkerungs- fonds der Vereinten Nationen (UNFPA), Artikel 15

4 Charta der Vereinten Nationen, 18, 67, 108; Geschäftsordnung, Artikel 38

5 Charta der Vereinten Nationen, 18, 67, 108; Geschäftsordnung des Exekutivrats des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA), Artikel 15

6 Verfassung, Art. XIII (SR 0.401)

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Abgesehen von Artikel 30 betreffend die Satzungsänderungen enthält die Resolution Nr. 997 des Rates der IOM auch andere wichtige Reformen. Erwähnt sei insbeson- dere die Änderung von Artikel 10, die eine Stärkung des Rates der IOM erlaubt, indem sie ihm freistellt, Nebenorgane einzusetzen, die technische Expertise zu Verfügung stellen, welche der Rat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Die vorliegenden Änderungen haben keine Anpassungen des Landesrechts zur Folge. Im Sinne von Artikel 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20057 wurde deswegen auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

Art. 2 Bst. b Diese Bestimmung klärt das Verfahren für die Annahme der Satzung durch die Kandidatenstaaten, die nicht Mitglieder der Organisation waren, als am 20. Mai

1987 die Änderungen angenommen wurden, welche anstelle des «Zwischenstaatli-

chen Komitees für europäische Auswanderung» die IOM errichteten. Diese Ände- rung ist nicht relevant für diejenigen Mitgliedstaaten (einschliesslich der Schweiz), die der Organisation bereits vor 1987 angehörten.

Art. 4 Das Verfahren für die Suspendierung des Stimmrechts eines Staates, der seinen jährlichen Pflichtbeitrag wiederholt nicht bezahlt hat, wird neu definiert. In den vergangenen zehn Jahren wurde keine Suspendierung angeordnet, da die fraglichen Staaten und die IOM die Begleichung von Zahlungsrückständen durch Ratenzahlun- gen vereinbart hatten. Für die Schweiz, die ihren Jahresbeitrag regelmässig bezahlt, ist dieser Artikel in der Praxis nicht relevant.

Art. 18 Dieser Artikel regelt die Wahl des Generaldirektors und des stellvertretenden Gene- raldirektors für höchstens zwei Amtszeiten, dies im Unterschied zur Regelung in der geltenden Satzung, die die Anzahl der Amtszeiten nicht begrenzt. In den UNO- Organisationen ist die Begrenzung auf zwei Amtszeiten üblich8. Diese Praxis ver- leiht der Verwaltung der Organisation Stabilität und bietet zugleich die Möglichkeit, der IOM in vernünftigen zeitlichen Abständen mit einer neuer Leitung neue Impulse zu geben.

Art. 30 Abs. 2 Die Regeln für die Annahme von Änderungen, die die IOM-Satzung wesentlich verändern oder neue Verpflichtungen für Mitglieder mit sich bringen werden geän- dert. Der Artikel sieht auch vor, dass der Rat der IOM entscheidet, ob eine Änderung eine wesentliche Veränderung der Satzung mit sich bringt.

7 SR 172.061

8 Siehe zum Beispiel UNESCO, Verfassung, Art. VI.2. (SR 0.401)

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Artikel 30 Absatz 2 der Satzung vom 19. Oktober 1953 der IOM, deren Mitglied die Schweiz seit 1954 ist, lautet wie folgt: Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten gemäss ihren verfassungs- rechtlichen Verfahren angenommen worden sind; jedoch treten Änderungen, die neue Verpflichtungen für Mitglieder mit sich bringen, für das betreffende Mitglied erst in Kraft, wenn sie von diesem Mitglied angenommen werden.

Resolution Nr. 997 ändert diese Bestimmung, die nunmehr folgenden Wortlaut hat: Änderungen, die zu einer wesentlichen Änderung der Satzung der Organisation führen oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren ange- nommen worden sind. Der Rat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, ob eine Ände- rung zu einer wesentlichen Änderung der Satzung führt. Die übrigen Änderungen treten in Kraft, nachdem sie vom Rat mit Zweidrittelmehrheit angenommen worden sind.

In Übereinstimmung mit dem neuen Artikel 30 müssen alle künftigen Änderungen der IOM-Satzung, die zu einer wesentlichen Änderung der Satzung führen oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, zunächst mit einer Zwei- drittelmehrheit vom Rat der IOM verabschiedet werden. Sodann treten sie in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten angenommen wurden, und sie sind auch für die Staaten bindend, die sie nicht angenommen haben. Für nicht wesentli- che Änderungen ist eine Verabschiedung durch den Rat der IOM mit Zweidrittel- mehrheit ausreichend. Traten bislang wesentliche Änderungen der IOM-Satzung für ein Mitglied erst dann in Kraft, wenn das Mitglied diese Änderungen förmlich angenommen hatte, so werden Änderungen nunmehr automatisch für alle Mitglieder in Kraft treten, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen worden sind.

Art. 6 und 10 Die Autorität des Rates wird gestärkt, indem dessen Aufgaben neu bestimmt wer- den. Zu den Hauptaufgaben des Rates gehört die Festlegung, Beobachtung und Überprüfung der Politik, der Programme und der Aktivitäten der Organisation, was bereits der bisherigen Praxis entspricht; zusätzlich hat der Rat die Befugnis, Neben- organe einzusetzen und zu leiten.

Art. 5, 9, 12–16, 18, 21–24, 29 Jegliche Erwähnung des Exekutivausschusses wird gestrichen (Art. 5, 9, 12–16, 18, 22–24) daraus resultierenden Änderungen der Terminologie werden vorgenommen (Art. 21, 29). Der Exekutivausschuss war mit seinen 32 gewählten Mitgliedstaaten nicht repräsentativ genug. Infolge seiner Abschaffung gehen alle seine Aufgaben und Befugnisse auf den Rat über. Der Rat ist nunmehr das einzige und höchste Leitungsorgan der IOM, in ihm sind alle Mitgliedstaaten vertreten. Er wird die Befugnis erhalten, Nebenorgane einzusetzen (s. Art 6 b)). Diese Leitungsarchitektur ähnelt derjenigen mehrerer anderer UNO-Organisationen.

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3 Auswirkungen

Die Änderungen betreffen vor allem die Funktionsweise des IOM-Rates und haben weder für den Bund noch für die Kantone und Gemeinden wesentliche finanzielle oder personelle Auswirkungen. Die Vertretung der Schweiz im Rat der IOM wird auch weiterhin von der DEZA wahrgenommen, und zwar mit dem gleichen Per- sonalbestand und in enger Zusammenarbeit mit dem BFM, anderen Diensten des EDA sowie der Ständigen Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen in Genf. Die Änderungen betreffen keine finanziellen Angelegenheiten und haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Umwelt oder die Gesell- schaft der Schweiz.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und

zu nationalen Strategien des Bundesrates Die Bedeutung der Partnerschaft mit der IOM wird in mehreren Strategien des Bundesrates zum Ausdruck gebracht, darunter den folgenden: – Botschaft über die internationale Zusammenarbeit der Schweiz 2013–2016 vom 15. Februar 20129: Insbesondere Humanitäre Hilfe des Bundes arbeitet eng mit der IOM zusammen. – Bericht über die internationale Migrationszusammenarbeit (Februar 2011): Die IOM wird als wichtige Organisation im Bereich der weltweiten Migra- tionsherausforderungen bezeichnet. Das vorliegende Dossier ist jedoch weder in der Botschaft zur Legislaturpla- nung 2007–2011 vom 23. Januar 200810 noch in der Botschaft zur Legislaturpla- nung 2011–2015 vom 25. Januar 201211 angekündigt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Annahme der Änderungen, die in Resolution Nr. 997 der IOM enthalten sind, stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)12, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifi- zieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Geneh- migung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG13; Art. 7a Abs. 1 RVOG14).Dies gilt nicht für die vorliegenden Änderungen.

9 BBl 2012 2485

10 BBl 2008 753

11 BBl 2012 481

12 SR 101

13 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 (ParlG), SR 171.10

14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG),

SR 172.010

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Tatsächlich eröffnet die Änderung von Artikel 30, auch wenn sie an sich keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringt, die Möglichkeit, dass zukünftige wesentliche Änderungen der Satzung der IOM für die Schweiz ohne ihr Einverständnis in Kraft treten. Obwohl eine solche Regelung in zahlreichen interna- tionalen Organisationen besteht, in welchen die Schweiz Mitglied ist, rechtfertigt es sich, diese grundlegende Änderung dem Parlament zur Genehmigung zu unterbrei- ten. Die Änderungen wird auch ohne ihre Zustimmung für die Schweiz in Kraft treten werden (vgl. Ziff. 1.3.), und der Bundesrat ist sich bewusst, dass es aus Sicht des Parlaments nicht befriedigend ist, dass ihm die Änderung eines völkerrecht- lichen Vertrags unterbreitet wird, obwohl diese auch in Kraft treten kann, wenn es die Zustimmung verweigert. Der Bundesrat erachtet es aber aus Gründen der Trans- parenz und mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten für erforder- lich, das Geschäft dennoch dem Parlament zu unterbreiten. Falls das Parlament die Änderungen nicht genehmigt, müsste der Bundesrat die Situation neu beurteilen. Es ist kaum wahrscheinlich, dass die IOM damit einver- standen wäre, dass sich die Schweiz auch nach einem Inkrafttreten der Änderung weiterhin das Recht vorbehält, gegen allfällige zukünftige wichtige Änderungen, mit welchen sie nicht einverstanden ist, einen Widerspruch einzulegen, welcher deren Inkrafttreten für die Schweiz verhindert. Eine solche Ausnahme für einen einzelnen Staat würde nicht nur der vorliegenden Änderung von Artikel 30 widersprechen, sondern auch dem Charakter einer internationalen Organisation insgesamt. Eines der wesentlichen Merkmale einer internationalen Organisation ist in der Tat die Mög- lichkeit ihrer Organe, weitgehend unabhängig vom Willen der Mitgliedstaaten Beschlüsse zu fassen. Aus diesen Überlegungen würde ein Nicht-Akzeptieren der vorliegenden Satzungsänderungen voraussichtlich den Austritt der Schweiz aus der IOM nach sich ziehen.

5.2 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestim- mungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Da die Änderungen institutionelle Aspekte betreffen, werden sie nicht unmittelbar zu neuen Rechtsvor- schriften führen. Die Änderung von Artikel 30 Absatz 2 vereinfacht jedoch die Einführung neuer Verpflichtungen für alle Mitgliedstaaten des Rates der IOM (s. Ziff. 2 oben). Diese Änderung der Prozedur zur Annahme von Satzungsänderun- gen, die neue Verpflichtungen für Mitgliedstaaten mit sich bringen, müsste, falls sie Teil des Landesrecht wäre, in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden. Demzufolge muss der Bundesbeschluss über die Genehmigung dem fakultativen Referendum unterstellt werden.

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Anhang Annahme der Änderungen der Satzung der IOM Acceptation des amendements à la Constitution de l’OIM Accettazione degli emendamenti alla Costituzione dell’OIM

Deutsch Français Italiano Notifizierung der Annahme erhalten am / Notification d’acceptation reçue le / Notificazione dell’accetta- zione ricevuta il

1. Slowakei Slovaquie Slovacchia 08.02.1999

2. Dänemark Danemark Dinamarca 16.04.1999

3. Finnland Finlande Finlandia 23.04.1999

4. Korea, Republik République de Corée Corea, Repubblica 26.05.1999

5. Tschechische République tchèque Repubblica ceca 02.06.1999

Republik

6. Bulgarien Bulgarie Bulgaria 20.07.1999

7. Tunesien Tunisie Tunisia 17.01.2000

8. Thailand Thaïlande Thailandia 26.01.2000

9. Griechenland Grèce Grecia 10.03.2000

10. Kroatien Croatie Croazia 03.05.2000

11. Ungarn Hongrie Ungheria 19.05.2000

12. Japan Japon Giappone 23.05.2000

13. Algerien Algérie Algeria 08.08.2000

14. Norwegen Norvège Norvegia 28.08.2000

15. Tanzania Tanzanie Tanzania 26.10.2000

16. Rumänien Roumanie Romania 04.04.2001

17. Lettland Lettonie Lettonia 08.10.2001

18. Sierra Leone Sierra Leone Sierra Leone 12.10.2001

19. Litauen Lituanie Lituania 19.03.2002

20. Frankreich France Francia 20.03.2002

21. Azerbaidschan Azerbaïdjan Azerbaigian 18.06.2002

22. Mali Mali Mali 13.09.2002

23. Mauritanien Mauritanie Mauritania 13.06.2003

24. Neuseeland Nouvelle-Zélande Nuova Zelanda 13.06.2003

25. Vereinigte Staaten Etats-Unis Stati Uniti 01.07.2003

von Amerika d’Amérique d’America

26. Malta Malte Malta 03.05.2004

27. Afghanistan Afghanistan Afghanistan 04.06.2004

28. Libyen Libye Libia 04.06.2004

29. Bahamas Bahamas Bahamas 30.11.2004

30. Estland Estonie Estonia 30.11.2004

31. Brasilien Brésil Brasile 30.11.2004

32. Türkei Turquie Turchia 30.11.2004

33. Niederlande Pays-Bas Paesi Bassi 16.12.2004

34. Jamaika Jamaïque Giamaica 09.06.2005

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Deutsch Français Italiano Notifizierung der Annahme erhalten am / Notification d’acceptation reçue le / Notificazione dell’accetta- zione ricevuta il

35. Bosnien und Bosnie et Bosnia e 09.06.2005

Herzegowina Herzégovine Erzegovina

36. Marokko Maroc Marocco 10.06.2005

37. Kamerun Cameroun Camerun 29.11.2005

38. Ghana Ghana Ghana 29.11.2005

39. Belarus Bélarus Bielorussia 29.11.2005

40. Togo Togo Togo 29.11.2005

41. Slowenien Slovénie Slovenia 01.02.2006

42. Mauritius Maurice Maurizio 08.06.2006

43. Spanien Espagne Spagna 08.06.2006

44. Montenegro Monténégro Montenegro 28.11.2006

45. Nepal Népal Nepal 28.11.2006

46. Australien Australie Australia 02.02.2007

47. Schweden Suède Svezia 20.03.2007

48. Belgien Belgique Belgio 15.06.2007

49. Burundi Burundi Burundi 27.11.2007

50. Vietnam Vietnam Vietnam 27.11.2007

51. Senegal Sénégal Senegal 15.01.2008

52. Ukraine Ukraine Ucraina 07.02.2008

53. Mexiko Mexique Messico 23.04.2008

54. Mongolei Mongolie Mongolia 18.06.2008

55. Somalia Somalie Somalia 18.06.2008

56. Kambodscha Cambodge Cabogia 22.04.2009

57. Trinidad-und-Tobago Trinité-et-Tobago Trinidad-e-Tobago 29.06.2009

58. Namibia Namibie Namibia 29.06.2009

59. Ecuador Equateur Ecuador 24.07.2009

60. Madagaskar Madagascar Madagascar 18.06.2010

61. Moldawien Moldavie Moldavia 17.09.2010

62. Kolumbien Colombie Colombia 04.11.2010

63. Lesotho Lesotho Lesotho 29.11.2010

64. Zentralafrikanische Rép. centraficaine Rep. centroafricana 29.11.2010

Republik

65. Timor-Leste Timor-Leste Timor orientale 29.11.2010

66. Botsuana Botswana Botswana 29.11.2010

67. Swaziland Swaziland Swaziland 29.11.2010

68. Albanien Albanie Albania 23.05.2011

69. Bolivien Bolivie Bolivia 28.07.2011

70. Georgien Géorgie Georgia 12.08.2011

71. Dschibuti Djibouti Gibuti 05.12.2011

72. Tschad Tchad Ciad 05.12.2011

73. Aethiopien Ethiopie Etiopia 05.12.2011

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Deutsch Français Italiano Notifizierung der Annahme erhalten am / Notification d’acceptation reçue le / Notificazione dell’accetta- zione ricevuta il

74. Malediven Maldives Maldive 05.12.2011

75. Guyana Guyana Guyana 05.12.2011

76. Nauru Nauru Nauru 05.12.2011

77. Komoren Comores Comore 05.12.2011

78. Antigua-und-Barbuda Antigua-et-Barbuda Antigue-e-Barbuda 05.12.2011

79. Heiliger Stuhl Saint-Siège Santa Sede 05.12.2011

80. Mikronesien Micronésie Micronesia 05.12.2011

81. Südsudan Soudan du Sud Sudan del Sud 05.12.2011

82. Mozambik Mozambique Mozambico 05.12.2011

83. Seychellen Seychelles Seicelle 05.12.2011

84. Vanuatu Vanuatu Vanuatu 05.12.2011

85. Kongo, Rep. Rép. du Congo Congo, Rep. 14.12.2011

86. Nicaragua Nicaragua Nicaragua 29.03.2012

87. Uganda Ouganda Uganda 05.04.2012

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