Botschaft zur Volksinitiative «Neue Arbeitsplätze dank erneuerbaren Energien (Cleantech-Initiative)»
12.064
Botschaft zur Volksinitiative «Neue Arbeitsplätze dank erneuerbaren Energien (Cleantech-Initiative)»
vom 15. Juni 2012
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft beantragen wir Ihnen, die Volksinitiative «Neue Arbeitsplätze dank erneuerbaren Energien (Cleantech-Initiative)» Volk und Ständen zur Abstim- mung zu unterbreiten mit der Empfehlung, die Initiative abzulehnen.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.
15. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2012-0745 6751
Übersicht
Die Initiative ist am 6. September 2011 mit 104 778 gültigen Unterschriften einge- reicht worden. Das primäre Ziel der Initiative ist ein rascher Ausbau des Anteils der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch. So soll dieser Anteil im Jahr 2030 min- destens die Hälfte des Gesamtenergieverbrauchs decken. Damit dieses Ziel erreicht wird, sollen hauptsächlich verbindliche Zwischenziele festgelegt, Innovationen und Investitionen im Energiebereich vermehrt gefördert und die Energieeffizienz verbes- sert werden. Fernziel der Volksinitiative ist die vollständige Sicherstellung der Energieversorgung mit Energien aus erneuerbaren Quellen. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass die Initiative gegenüber dem geltenden (oder zumindest beschlossenen) Recht kaum Veränderungen im Bereich der For- schungsförderung und der Verschärfung der Vorschriften für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte nach sich ziehen würde. Zudem dürfte sich nach Meinung des Bundesrats die Umsetzung der vorgeschlage- nen Regelung, wonach der Anteil erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2030 auf
50 Prozent erhöht werden müsste, aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden
Zeit sehr schwierig gestalten. Für die Erschliessung der Effizienzpotenziale sowie der Potenziale der erneuerbaren Energien wird mehr Zeit benötigt als in der initi- ierten Regelung vorgesehen. Ein Umbau des Energiesystems, der so rasch vollzogen würde, wie es die Initiative will, zöge auch zusätzliche Kosten nach sich. Der Bundesrat steht jedoch der allgemeinen Stossrichtung der Initiative, namentlich der Erhöhung des Anteils der Energien erneuerbaren Ursprungs am Verbrauch und der Verbesserung der Energieeffizienz, positiv gegenüber und teilt diese Anliegen. Er lässt zurzeit im Rahmen der Energiestrategie 2050 diesbezüglich neue Massnah- men ausarbeiten und wird diese mit der entsprechenden Botschaft dem Parlament vorschlagen. Die Energiestrategie 2050 wird damit in Richtung der Initiative gehen. Die Fristen zur Behandlung der Initiative verunmöglichen es dem Bundesrat, recht- zeitig einen indirekten Gegenvorschlag oder direkten Gegenentwurf vorzulegen, der mit der Energiestrategie 2050 abgestimmt ist. Aus all diesen Gründen beantragt der Bundesrat ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag, die Volksinitiative «Neue Arbeitsplätze dank erneuer- baren Energien (Cleantech-Initiative)» Volk und Ständen zur Abstimmung zu unter- breiten, und empfiehlt, die Initiative abzulehnen.
Übersicht 6752
1 Formelle Aspekte und Gültigkeit der Initiative 6754
1.1 Wortlaut der Initiative 6754
1.2 Zustandekommen und Behandlungsfristen 6754
1.3 Gültigkeit 6755
2 Ausgangslage für die Entstehung der Initiative 6755
2.1 Anlass für die Entstehung der Volksinitiative 6755
2.2 Politik des Bundes 6757
2.3 Hängige Vorhaben: «Energiestrategie 2050» und Aktionsplan
«Koordinierte Energieforschung Schweiz» 6760
2.4 Geltendes Recht 6761
2.5 Anteil erneuerbarer Energien am Endkonsum in der Schweiz 6763
2.6 Entwicklung in der EU 6763
3 Ziele und Inhalt der Initiative 6764
3.1 Ziele der Initiative 6764
3.2 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung 6765
3.3 Erläuterung und Auslegung des Initiativtextes 6766
4 Würdigung der Initiative 6769
4.1 Auswirkungen der Initiative bei einer Annahme 6769
4.2 Vorzüge und Mängel der Initiative 6772
4.3 Prüfung eines indirekten Gegenvorschlags 6773
4.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 6774
5 Schlussfolgerungen 6775
Anhang Seit der Frühjahressession 2011 überwiesene Motionen und Postulate zu den Themen «Energieeffizienz» und «Erneuerbare Energien» (Stand April 2012) 6776
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Neue Arbeitsplätze dank erneuerbaren Energien (Cleantech-Initiative)» (Entwurf) 6781
Botschaft
1 Formelle Aspekte und Gültigkeit der Initiative
1.1 Wortlaut der Initiative
Die Volksinitiative «Neue Arbeitsplätze dank erneuerbaren Energien (Cleantech- Initiative)» hat den folgenden Wortlaut:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
1bis Sie stellen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft die Energieversorgung mit erneuerbaren Energien sicher, um die Schweiz aus ihrer Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energien zu befreien, Arbeitsplätze zu schaffen und den Wohlstand der ganzen Bevölkerung langfristig zu sichern. 2bis Er unterstützt Massnahmen zur Förderung von Innovationen im Energiebereich sowie private und öffentliche Investitionen zugunsten erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz.
3 Er erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und
Geräten. Bei den Vorschriften für neue Anlagen, Fahrzeuge und Geräte berücksich- tigt er die beste verfügbare Technologie.
II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 89 (Energiepolitik)
Der Gesamtenergiebedarf der Schweiz wird ab 2030 mindestens zur Hälfte aus erneuerbaren Energien gedeckt. Der Bundesrat legt für die Entwicklung bis 2030 Zwischenziele fest.
1.2 Zustandekommen und Behandlungsfristen
Die Volksinitiative «Neue Arbeitsplätze dank erneuerbaren Energien (Cleantech- Initiative)» wurde am 2. März 2010 von der Bundeskanzlei vorgeprüft1 und am 6. September 2011 mit den nötigen Unterschriften eingereicht.
1 BBl 2010 1737
Mit Verfügung vom 29. September 2011 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 104 778 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.2 Die Initiative hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu weder einen direkten Gegenentwurf noch einen indirekten Gegenvorschlag. Nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember
3 (ParlG) hat der Bundesrat somit spätestens bis zum 6. September 2012 einen
Beschlussentwurf und eine Botschaft zu unterbreiten. Die Bundesversammlung hat nach Artikel 100 ParlG bis zum 6. März 2014 über die Abstimmungsempfehlung zu beschliessen.
1.3 Gültigkeit
Die Initiative erfüllt die Anforderungen an die Gültigkeit nach Artikel 139 Absatz 3 BV: a Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Form. b Die Initiative tangiert mehrere verschiedene Handlungsfelder. Zwischen den einzelnen Teilen der Initiative besteht jedoch ein hinreichender sachlicher Zusammenhang, da sie alle auf den Bereich der Förderung von erneuerbaren Energien oder Energieeffizienz zielen. Die Initiative betrifft mehrere ver- schiedene Teilaspekte einer einzigen übergeordneten Thematik. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie. c Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Völker- recht.
2 Ausgangslage für die Entstehung der Initiative
2.1 Anlass für die Entstehung der Volksinitiative
Die Volksinitiative wurde im Frühjahr 2010 von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz lanciert. Das Anliegen der Initiative ist, dass die Energieversorgung der Schweiz mit erneuerbaren Energien sichergestellt wird. Das soll durch eine effizien- tere Energienutzung und durch Investitionen im Bereich erneuerbare Energien erreicht werden. Gemäss den Übergangsbestimmungen soll der Gesamtenergie- verbrauch im Jahr 2030 mindestens zur Hälfte mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Damit verlangt die Initiative sowohl im Bereich Elektrizität als auch bei Brenn- und Treibstoffen eine rasche Umstellung der Versorgung auf erneuerbare Energien. Die Anliegen «Steigerung der Energieeffizienz» und «Förderung erneuerbarer Energien» sind im Grundsatz nicht neu. Seit Jahren sind beide Themenbereiche
2 BBl 2011 7527
3 SR 171.10
zentrale Bestandteile der energiepolitischen Diskussion und der schweizerischen Rechtsetzung. Vor dem Hintergrund des Reaktorunfalls von Tschernobyl und dem wachsenden Widerstand gegen das damals geplante Kernkraftwerk Kaiseraugst wurden mehrere Vorstösse eingereicht, die auf das Energie- beziehungsweise das Stromsparen abzielten. So wurden vom Bundesrat Massnahmen zur Senkung des Energiever- brauchs4 oder ein Strom- beziehungsweise ein Energiespargesetz gefordert5. Der Ruf nach Förderung erneuerbarer Energien nahm in den politischen Debatten seit Anfang der 1990er-Jahre zu. Die eingereichten Vorstösse forderten die Förderung bestimmter erneuerbarer Energien, wie Biomasse6, in Zusammenhang mit dem Sturm Lothar Holz7, Photovoltaik8 oder Abwärme9, aber auch die Förderung erneu- erbarer Energien im Allgemeinen10. Energieeffizienz als Begriff taucht ab Mitte
2000 häufiger in den Vorstössen auf. Gefordert wurden unter anderem Leistungs-
verträge mit den Kantonen für Energieeffizienz11, Energieeffizienz statt Grosskraft- werke12, mehr Energieeffizienz dank Reduktion des Warmwasserverbrauchs13, Energiesparmassnahmen beim Trinkwasser14 und Stromsparmassnahmen bei der öffentlichen Beleuchtung15. Nach der Havarie des Kernkraftwerks in Fukushima hat der Bundesrat im Mai 2011 beschlossen, schrittweise aus der Kernenergie auszusteigen. Das Parlament hat sich diesem Entscheid inzwischen angeschlossen. Im Zuge dieser Ereignisse hat sich die Diskussion weiter intensiviert. Seit der Frühjahrssession 2011 wurden zahlreiche Vorstösse zu den Themen Energieeffizienz und erneuerbare Energien an den Bun- desrat überwiesen (vgl. Tabelle mit überwiesenen Motionen und Postulaten im Anhang). Vorstösse, die die Festschreibung des Anteils am Gesamtenergieverbrauch fordern, den die erneuerbaren Energien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichen sollen, sind nicht überwiesen worden. Der Forderung am nächsten kommen dürfte das Postulat 09.3908 Nussbaumer. Damit wird der Bundesrat aufgefordert, den 2008 verabschiedeten Aktionsplan «Erneuerbare Energien» entsprechend dem europäi- schen Standard für nationale Aktionspläne anzupassen. Da der Aktionsplan einen Zielwert für den Anteil der erneuerbaren Energien im Jahr 2020 enthält, wäre dieser von einer Anpassung an den EU-Standard betroffen16. Die politische Auseinandersetzung mit diesen Themen und entsprechende Bestre- bungen auf Bundesebene haben sich in der Zeit nach der Lancierung der Initiative verstärkt. Die Entstehung der Initiative muss auch vor dem Hintergrund, wie er sich vor den Ereignissen 2011 dargestellt hat, gesehen und verstanden werden. Durch die Initiative neu ins Zentrum der Diskussion gerückt wurde indessen das Element des
4 Po 86.491 Müller, Mo Energiekommission EK 86.556, Mo Bundi 87.305, Mo Thür
88.350, Mo Salvioni 88.421, Mo Grüne Fraktion 90.810. 5 Mo Sozialdemokratische Fraktion 88.387, Mo Schmidhalter 88.423, Mo Onken 88.443.
6 Mo Eymann 96.3658.
7 Mo UREK-N 00.3010, Mo Lustenberger 01.3021, Mo Föhn 01.3086.
8 Po Rechsteiner R. 01.3179.
9 Po Egger-Wyss 09.3662.
10 Pa. Iv. Dupraz 03.462, Mo Lustenberger 04.3596, Mo Stump 04.3187, Mo Bäumle
09.3329.
11 Mo Leuthard 06.3134.
12 Pa. Iv. Suter 07.434.
13 Mo Chevrier 07.3173.
14 Pa. Iv. 08.451 Neirynck.
15 Mo 08.3167 Rossini.
16 Stellungnahme des Bundesrats zum Postulat vom 11. November 2009.
Anteils erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch der Schweiz: Mit einem sehr ambitionierten Zwischenziel bis 2030 und dem längerfristigen Ziel der voll- ständigen Deckung des schweizerischen Energiebedarfs mit erneuerbaren Energien geht die in der «Cleantech-Initiative» vorgeschlagene Regelung deutlich über bishe- rige Forderungen hinaus.
2.2 Politik des Bundes
In Sachen Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien Auslöser der neueren Energiedebatten war die erste Ölkrise im Jahr 1973: Innert kurzer Zeit vervierfachte sich der Rohölpreis und zeigte den Industriestaaten die Abhängigkeit von Energieimporten auf. Diskussionen über die Zukunft der Energie- versorgung setzten ein. Ein erster Energieartikel, der auf Verfassungsstufe Richtli- nien schaffen wollte, scheiterte 1983 am Ständemehr. Im zweiten Anlauf wurde der Energieartikel 1990 in die Bundesverfassung aufgenommen. Seither ist in der Ver- fassung verankert, dass sich Bund und Kantone für eine ausreichende, breit gefä- cherte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und explizit auch für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen. Die Umsetzung dieser Politik wurde in einer ersten Phase im Energienutzungsbe- schluss festgehalten. Als Instrument der Politik zum rationellen und sparsamen Einsatz der Energie sowie zur Förderung erneuerbarer Energien diente ab 1990 das Programm Energie 2000 sowie ab 2001 das Nachfolgeprogramm EnergieSchweiz. Ab 1990 wurden auch in allen Kantonen eigene Energiegesetze und energiepoliti- sche Vorschriften erlassen. Mit der Inkraftsetzung des Energiegesetzes (EnG)17 und der Energieverordnung (EnV)18 am 1. Januar 1999 wurde der Auftrag erfüllt, der
1990 vom Stimmvolk erteilt wurde.
Das EnG bezweckt: – die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstel- lung und Verteilung der Energie; – die sparsame und rationelle Energienutzung; – die verstärkte Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien. Seit dem 1. Januar 2009 gelten zudem folgende im EnG festgehaltene Eckwerte: – Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um min- destens 5400 GWh zu erhöhen. Der Bundesrat kann Elektrizität, welche aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugt wurde, bis zu einem Anteil von
10 Prozent diesem Ziel anrechnen.
– Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus Wasserkraftwer- ken ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens
2000 GWh zu erhöhen.
17 Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG); SR 730.0.
18 Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV); SR 730.01.
– Der Endenergieverbrauch der privaten Haushalte ist bis zum Jahr 2030 «mindestens auf dem Niveau im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestim- mung» zu stabilisieren. Seit den 1990er-Jahren sind somit die verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energien und der sparsame Umgang mit Energie Ziele der Schweizerischen Eidgenossen- schaft. Diese beiden Ziele waren im Jahr 2007 auch Elemente der sogenannten Vier- Säulen-Strategie des Bundesrats. Die Strategie umfasst Energieeffizienz, erneuer- bare Energien, den Ersatz und Neubau von Grosskraftwerken zur Stromproduktion sowie die Energieaussenpolitik. Zur Konkretisierung der beiden ersten Punkte hat der Bundesrat ein Jahr später Aktionspläne verabschiedet19. Mit diesen sollen der Verbrauch fossiler Energien von 2010–2020 um 20 Prozent gesenkt, der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch um 50 Prozent gesteigert (auf rund 24 Prozent im Jahr 2020) und der Anstieg des Stromverbrauchs zwischen 2010 und 2020 auf maximal fünf Prozent begrenzt werden. Nach 2020 sehen die Aktions- pläne eine Stabilisierung des Stromverbrauchs vor. Die beiden Aktionspläne umfas- sen einen Mix aus Anreizen, Fördermassnahmen, Verbrauchsvorschriften, Minimal- standards sowie Massnahmen im Bereich Forschung und Ausbildung. Ein Instrument zur Umsetzung dieser Ziele ist das Programm EnergieSchweiz in seiner dritten Etappe von 2011–2020. Die Aktivitäten von EnergieSchweiz sind auf Sensibilisierung, Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung, Qualitätssiche- rung, Vernetzung und Förderung fortschrittlicher Projekte ausgerichtet. Daneben tragen Effizienzvorschriften, die Energieetikette, wettbewerbliche Aus- schreibungen für Stromeffizienzmassnahmen oder die für die Befreiung von der CO2-Abgabe eingesetzten Zielvereinbarungen mit Unternehmen zur Steigerung der Energieeffizienz bei. Ganz allgemein unterstützt die Klimapolitik die Erreichung der energiepolitischen Ziele. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des noch nicht in Kraft getrete- nen Bundesgesetzes vom 23. Dezember 201120 über die Reduktion der CO2- Emissionen (CO2-Gesetz) sind die Treibhausgasemissionen im Inland bis 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu reduzieren. Die Massnahmen zielen auf die Reduktion des Verbrauchs fossiler Energieträger, auf deren Substitution durch erneuerbare Energien sowie auf Investitionen in emissionsarme Technologien
ab. Dadurch werden nicht nur die Treibhausgasemissionen verringert, sondern auch der Energieverbrauch. Analog zur EU führt die Schweiz ab Mitte 2012 CO2- Emissionsvorschriften für neue Personenwagen ein. Mittels individueller Zielvorga- ben für Schweizer Importeure sollen die CO2-Emissionen der erstmals zum Verkehr zugelassenen Personenwagen bis 2015 im Durchschnitt auf 130 Gramm pro Kilome- ter gesenkt werden. Hauptpfeiler der Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Ener- gien ist die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV). Mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze werden die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten der Netzbetreiber für die Übernahme der Elektrizität, die aus vergütungsberechtigten Technologien (bspw. Kleinwasserkraft, Windenergie, Pho- tovoltaik, Biomasse) gewonnen wird, finanziert (Art. 15b Abs. 1 Bst. a EnG). Mit dem Ziel, den Verbrauch natürlicher Ressourcen auf ein ökologisch nachhaltiges Niveau zu senken, hat der Bundesrat im Oktober 2010 umfassendere Bestrebungen
19 Aktionspläne «Energieeffizienz» und «Erneuerbare Energien», Bundesamt für Energie, 2008.
20 BBl 2012 113.
für eine grüne Wirtschaft initiiert. Grosses Potenzial bergen beispielsweise die Entwicklung und die verstärkte Nutzung von Cleantech (vgl. unten), die verbesserte Information der Konsumentinnen und Konsumenten über die Umweltbelastung von Produkten oder die verbesserte Ressourceneffizienz von Kommunikations- und Informationstechnologien. Die Konkretisierung und Umsetzung der Massnahmen für eine grüne Wirtschaft sind als Richtliniengeschäft in der Legislaturplanung 2011–2015 verankert.
Masterplan Cleantech – eine Strategie des Bundes für Ressourceneffizienz und erneuerbare Energien In einen ähnlichen Themenbereich wie die Initiative kann der Masterplan Cleantech eingeordnet werden. Am 16. September 2011 hat der Bundesrat den Masterplan Cleantech zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Strategie des Bundes für Ressourceneffizienz und erneuerbare Energien Massnahmen beschlossen. Ausgangspunkt und Motivation der bundesrätlichen Strategie ist die Erkenntnis, dass Cleantech ein wichtiger Wachstumsmarkt der Zukunft ist und dass die Schwei- zer Wirtschaft mit Cleantech-Innovationen an diesem Wachstum partizipieren kann. Ziel ist, die Schweizer Wirtschaft im globalen Wachstumsmarkt der ressourceneffi- zienten Produkte, Dienstleistungen und erneuerbaren Energien bis 2020 optimal zu positionieren. Als ersten Schwerpunkt hat der Bundesrat Massnahmen im Bildungs- und For- schungsbereich beschlossen, wie beispielsweise die Optimierung des Wissens- und Technologietransfers zwischen Hochschulen und Unternehmen. Zudem werden Vorschläge für die Schaffung nationaler institutionsübergreifender Kompetenzzent- ren und für ein nationales Forschungsprogramm im Bereich der Substitution und Wiederverwendung versorgungskritischer Metalle erarbeitet. Zweitens will der Bundesrat Analysen durchführen als Grundlage für weitere Entscheidungen. So lässt er ein Inventar innovationshemmender Regulierungen erstellen und prüft die Ausweitung der Recyclingpflicht auf eine breitere Palette ressourcenrelevanter Produkte. Geprüft wird auch ein Monitoringsystem über den technologischen Fortschritt bei elektrischen Geräten. Zur Förderung von Pilot- und Demonstrationsprojekten im Umwelttechnologiebereich und von Leuchtturmprojek- ten im Bereich kommunale Infrastrukturen sollen Public-Private-Partnership-Finan- zierungsmodelle erarbeitet werden. Schliesslich werden die Verantwortlichen des Bundes im Beschaffungswesen beauftragt, die Möglichkeiten für den Einsatz res- sourceneffizienter Technologien, Produkte, Dienst- und Bauleistungen sowie erneu- erbarer Energien aktiv zu nutzen. Der Masterplan Cleantech ist ein Koordinations- und Kommunikationsinstrument und geht über Behörden- und Institutionsgrenzen hinaus. Neben den Massnahmen, die der Bundesrat beschlossen hat, enthält er auch Empfehlungen für die Kantone,
die Wirtschaft und die Wissenschaft. Damit erhalten letztere die nötige Orientierung, um ihre Handlungen in eine gemeinsame Richtung zu lenken. Der Masterplan Cleantech führt wie die Cleantech-Initiative das Wort Cleantech im Titel. Er beinhaltet aber im Unterschied zur Initiative keine quantitativen Ziele. Der Zeithorizont der im Masterplan Cleantech beschriebenen Ziele erstreckt sich bis zum Jahr 2020. Die Massnahmen des Masterplans sind auf die Gestaltung optimaler Rahmenbedingungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz ausgerichtet. Der Masterplan Cleantech ist breiter angelegt als die Cleantech-
Initiative: Er betrifft den ganzen Cleantech-Bereich, die Initiative nur den Energie- bereich. Die Massnahmen zur Optimierung des Wissens- und Technologietransfers und die Analyse der Finanzierungsmöglichkeiten von Start-ups und Innovationen, die der Masterplan vorsieht, gehen in eine ähnliche Richtung wie Artikel 89 Absatz 1bis der Initiative. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die sich in Erarbeitung befindende Energiestrategie 2050 thematisch näher an der Stossrichtung der Initiative liegt als der Masterplan Cleantech.
2.3 Hängige Vorhaben: «Energiestrategie 2050»
und Aktionsplan «Koordinierte Energieforschung Schweiz» Der Bundesrat hat am 25. Mai 2011 den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen. National- und Ständerat haben sich in der Sommer- und Herbstsession
2011 dem Grundsatzentscheid angeschlossen. Der Ausstiegsentscheid erfordert eine
neue Energiestrategie, mit dem Ziel, den Energieverbrauch in allen Anwendungsbe- reichen soweit wie möglich zu reduzieren. An den bestehenden Klimazielen wird festgehalten. Im Zentrum der neuen Energiestrategie 2050 stehen die Stärkung der Energieeffizienz und die Förderung der erneuerbaren Energien. Mit einem langfris- tig gestalteten, gestaffelten Ausstieg aus der Kernenergie steht denn auch die erfor- derliche Zeit zur Erschliessung der Effizienzpotenziale sowie der Potenziale der erneuerbaren Energien zur Verfügung. In den vom Bundesrat geführten Ausspra- chen zur Energiestrategie 2050 wurden für die Bereiche Energieeffizienz und erneu- erbare Energien unter anderem folgende Eckwerte festgelegt: Mit den Massnahmen im Bereich Energieeffizienz wird darauf abgezielt, den Ener- gieverbrauch zu senken. Sowohl bei den Gebäuden und Elektrogeräten als auch bei Industrie und Dienstleistungen sowie der Mobilität besteht ein beträchtliches Ein- sparpotenzial. Das Stromsparen soll durch Zielvereinbarungen, marktwirtschaftliche Anreize, wettbewerbliche Ausschreibungen, innovative Tarifmodelle, technische Fortschritte, strengere Vorschriften und zusätzliche Anstrengungen in der Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung gefördert werden. Die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien soll erheblich erhöht werden. Dazu soll das bestehende Fördersystem der KEV überarbeitet und optimiert werden: Dies soll unter anderem durch die Erhöhung der Mittel, die Optimierung der Vergütungs- sätze und die Einführung von Investitionsbeiträgen für kleine Photovoltaik-Anlagen geschehen. Ebenfalls sollen bei der Raumplanung Gebiete für Anlagen zur erneuer- baren Energieproduktion ausgeschieden und bezeichnet werden. Der Umbau des Energiesystems Schweiz ist unter Berücksichtigung möglicher Interessenkonflikte sowie der Zielsetzungen in den Bereichen Klima-, Gewässer- und Landschaftsschutz und Raumplanung sowie unter Wahrung der bewährten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zu vollziehen. Für die Zeit nach 2020 soll eine weitere Etappe der Energiestrategie 2050 konzipiert werden, mit der ein fliessender Übergang vom bestehenden Förder- hin zu einem Lenkungssystem innerhalb einer vertretbaren Übergangsfrist angestrebt wird. Der Bundesrat wird die Vorlage zur Energiestrategie 2050 Ende Sommer 2012 in die Vernehmlassung
schicken. Sie wird voraussichtlich im Sommer 2013 dem Parlament unterbreitet.
Gemäss dem Initiativtext sollen Massnahmen zur Förderung von Innovationen im Energiebereich unterstützt werden. Damit ist auch die Energieforschung betroffen, die ein wichtiger Bestandteil der Energiepolitik des Bundes ist. Mit der Botschaft vom 22. Februar 2012 über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2013–201621 sind im Bereich der Energieforschung sowohl institutio- nelle Fördermassnahmen (Weiterführung der Kompetenzzentren im ETH-Bereich auf bisherigem Niveau; zusätzlich Gründung und Aufbau eines Zentrums für Photo- voltaik) wie auch Massnahmen im Bereich der kompetitiven Förderung (namentlich eine neue Serie von Nationalen Forschungsprogrammen «Energie») vorgesehen. Zum Erreichen der Ziele der Energiestrategie 2050 im Forschungsbereich sind jedoch zusätzliche Massnahmen erforderlich. Der Bundesrat hat deshalb das EDI beauftragt, in Zusammenarbeit mit EVD und UVEK einen langfristig orientierten Aktionsplan «Koordinierte Energieforschung Schweiz» zu erarbeiten und eine Bot- schaft zu diesem Aktionsplan vorzulegen. Darin soll der Bedarf für Zusatzmittel gegenüber den in der BFI-Botschaft bereits eingeplanten ordentlichen Forschungs- massnahmen begründet und deren zweckgebundene Verwendung festgelegt werden. In Prüfung ist zudem eine ökologische Steuerreform im Bereich Energie. Mittels neuer Prioritäten bei der Besteuerung sollen unerwünschte Aktivitäten wie Energie- verbrauch und Umweltverschmutzung stärker belastet, erwünschte Aktivitäten wie Arbeit und Investitionen dagegen entlastet werden können. Die Rückgabe der Ein- nahmen aus einer Energieabgabe hätte hauptsächlich über Steuer- und Abgabensen- kungen zu erfolgen. Die Arbeiten hierzu werden mit denjenigen für die zweite Etappe der Energiestrategie koordiniert.
2.4 Geltendes Recht
Im geltenden Recht fehlt ein Auftrag, wonach die vollständige Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen anzustreben ist. Ebenso fehlen Vorgaben, wo- nach bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Prozentsatz des Gesamt- energieverbrauchs mit erneuerbarer Energie zu decken wäre. Es finden sich einzig die bereits angesprochenen Bestimmungen in Artikel 1 Absätze 3–5 EnG. Danach muss die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Ener- gien resp. aus Wasserkraftwerken bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2000 mindestens um 5400 GWh beziehungsweise um 2000 GWh erhöht werden. Zudem soll der Energieverbrauch privater Haushalte stabilisiert werden. Bereits heute sehen jedoch verschiedene Bestimmungen, insbesondere im Energiegesetz sowie im Stromversorgungsgesetz (StromVG)22 und in der Stromversorgungsverordnung (StromVV)23 die verstärkte Nutzung und Förderung24 und den Vorrang25 erneuerba- rer Energien vor. Die Zusammenarbeit von Bund und – im Rahmen ihrer Zuständig- keit – Kantonen mit der Wirtschaft ist dabei wie im gesamten Bereich von Energie- politik und Energierecht bereits heute zentral. Eine gewisse Kooperationspflicht
21 BBl 2012 3099
22 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG); SR 734.7.
23 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV); SR 734.71.
24 Vgl. z.B. Art. 89 Abs. 3 zweiter Satz BV, Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 5 Abs. 3 EnG, ferner Art. 6, 7a und 7b EnG. 25 Vgl. z.B. Art. 9 Abs. 3, Art. 13 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 StromVG, Art. 26 Abs. 1 StromVV.
findet sich bereits in der Verfassung (Art. 89 Abs. 5 BV), ausdrücklich wurde die Zusammenarbeit im Weiteren in Artikel 2 EnG (insbes. Abs. 2) festgehalten. Im Energierecht kommen Branchendokumenten denn auch regelmässig eine wichtige Rolle zu. Die geltende Verfassung sieht die Förderung der «Entwicklung von Energietechni- ken insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Ener- gien» vor. Aufgrund dieser einschränkenden Formulierung bezieht sich der Förder- auftrag in Artikel 89 BV nur auf die Entwicklung neuer Techniken. Die Förderung von Massnahmen, die über eine reine Entwicklung neuer Techniken hinausgehen (und z.B. auch die Anwendung solcher Techniken betreffen), muss sich auf eine zusätzliche Kompetenzbestimmung, beispielsweise im Bereich des Umweltschutzes, stützen26. Von dieser Möglichkeit wurde denn auch Gebrauch gemacht. Unter Ein- bezug weiterer Kompetenznormen wurde für den Energiebereich auf Gesetzesstufe ein relativ weitgehendes und umfassendes System an Fördermechanismen, - aufträgen und -möglichkeiten geschaffen. Das EnG sieht Fördermassnahmen in den Bereichen Information und Beratung (Art. 10), Aus- und Weiterbildung (Art. 11), Forschung, Entwicklung und Demonstration (Art. 12) und Energie- und Abwärme- nutzung (Art. 13) vor. Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der ange- wandten Forschung und der forschungsnahen Entwicklung können im Weiteren auch gestützt auf das Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (FIFG)27 unter- stützt werden. Beim Erlass von Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten beschränkt sich die geltende BV auf einen Gesetzgebungsauftrag (Art. 89 Abs. 3 erster Satz BV). Der Bund hat diesen Bereich – im Gegensatz zum Energieverbrauch in Gebäuden, für dessen Regelung vor allem die Kantone zustän- dig sind – umfassend zu regeln. Dem Gesetzgebungsauftrag wird in Artikel 8 EnG sowie in den am 1. Mai 2012 in Kraft getretenen Artikeln 11d ff. CO2-Gesetz28 nachgekommen. Heute sind gemäss Artikel 8 Absatz 5 EnG insbesondere die Anforderungen an das Inverkehrbringen dem «Stand der Technik und den internati- onalen Entwicklungen» anzupassen. Nicht statuiert wird dagegen die Berücksichti- gung der «besten verfügbaren Technologie». Im Weiteren stellen im geltenden Recht die technischen und betrieblichen Möglichkeiten, die wirtschaftliche Tragbar-
keit und das allfällige überwiegende öffentliche Interesse Schranken dar, die bei sämtlichen anvisierten Massnahmen beachtet werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 4 EnG). Hinzuweisen ist auf die am 23. Dezember 2011 beschlossene Änderung von Artikel 8 EnG29 (Inkrafttreten: 1. Juli 201230). Nach der neuen Fassung dieser Be- stimmung hat eine Orientierung «an den besten verfügbaren Technologien» zu erfolgen, wenngleich nicht vorbehaltlos. So soll gleichzeitig eine Orientierung an der Wirtschaftlichkeit erfolgen und es sind internationale Normen und Empfehlun- gen von Fachorganisationen zu berücksichtigen.
26 Vgl. René Schaffhauser in: Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfas- sung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, Zürich/St. Gallen/Basel/Genf, Art. 89 BV Rz. 14. 27 SR 420.1 28 AS 2012 351
29 BBl 2012 111
30 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 2012 (im vereinfachten Verfahren gefällt).
2.5 Anteil erneuerbarer Energien am Endkonsum
in der Schweiz Der Endenergieverbrauch der Schweiz betrug im Jahr 2010 rund 253 Terawattstun- den (TWh)31. Davon entfielen rund 60 TWh auf Elektrizität. Der Endverbrauch der erneuerbaren Energien ist von 1990–2010 von 35 auf 49 TWh gewachsen, der Endenergieverbrauch insgesamt von 222 auf 253 TWh32. Der Zuwachs betrug also bei den erneuerbaren Energien rund 40 Prozent und beim Endenergieverbrauch
14 Prozent. Der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch stieg somit
in den vergangenen 21 Jahren von 15,8 Prozent auf 19,4 Prozent oder um rund 3,5 Prozentpunkte. Dieser Anteil betrug 2010 bei der Wärmeerzeugung 15,3 Prozent und beim Stromverbrauch 53,6 Prozent33. Von der Netto-Elektrizitätsproduktion im Jahr 2010 von rund 64 TWh waren
57 Prozent erneuerbaren Ursprungs, davon der Grossteil aus der Wasserkraftnut-
zung. Der Beitrag der Nutzung von Sonnenenergie, Biomasse, Biogas, Wind und Abfall betrug 2,2 Prozent.
2.6 Entwicklung in der EU
Der Europäische Rat hat im Jahr 2007 ehrgeizige energie- und klimaschutzpolitische Ziele für das Jahr 2020 verabschiedet: Senkung der Treibhausgasemissionen um
20 Prozent im Vergleich zu 1990, Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien auf
20 Prozent und Verbesserung der Energieeffizienz um 20 Prozent im Vergleich zu
einer Entwicklung ohne neue Massnahmen. Das Europäische Parlament hat die Ziele über die letzten Jahre kontinuierlich unterstützt. Im Rahmen dieses Klima- und Energiepakets hat die EU die Richtlinie 2009/28/EG34 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RES-Richtlinie) erlassen. Gemäss der RES-Richtlinie soll EU-weit bis 2020 ein Ziel von 20 Prozent erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergieverbrauch erreicht werden, dies gegenüber 8,9 Prozent im Jahr 2006. Von diesem übergeordneten Ziel werden verbindliche nationale Ziele für die einzelnen Mitgliedstaaten abgeleitet. Ausgehend von der Notwendigkeit des Zubaus erneuerbarer Energien in allen Mit- gliedstaaten, wird beim restlichen geforderten Zubau nach der Wirtschaftskraft der einzelnen Mitgliedstaaten differenziert. Weil sich abzeichnete, dass das 20 Prozent-Effizienzziel verfehlt würde, forderten der EU-Rat und das Europäische Parlament ein entschlosseneres Vorgehen. In der
31 Schweizerische Gesamtenergiestatistik 2010, Bundesamt für Energie. Mit Umrechnung von Terajoule in Terawattstunden. 32 Schweizerische Statistik der erneuerbaren Energien Ausgabe 2010, Bundesamt für Ener- gie. 33 Die Berechnung des Anteils der erneuerbaren Energien am Endkonsum hängt beim Strom von Annahmen hinsichtlich der Zusammensetzung des importierten und exportierten Stroms ab. 34 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneubaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
Folge präsentierte die Kommission im Juni 2011 den Vorschlag zu einer neuen Energieeffizienzrichtlinie,35 die u.a. folgende Massahmen enthält: – Die Staaten legen ein verbindliches Energieeinsparziel für 2020 fest (ausge- drückt als absoluter Wert des Primärenergieverbrauchs), das vom 20 Prozent Gesamtziel der EU abgeleitet ist. – Die Staaten führen Effizienzverpflichtungssysteme ein, wonach Energieun- ternehmen Energieeinsparungen von 1,5 Prozent pro Jahr erzielen. Ausge- nommen hiervon ist der Verkehrsbereich. – Die Staaten führen angemessene und wirksame Sanktionen bei Nichteinhal- ten der Effizienzvorgaben ein. Die neue Energieeffizienzrichtlinie ist zur Zeit in Diskussion und soll bis Ende Jahr verabschiedet werden. Im Dezember 2011 hat die EU-Kommission ihren Energiefahrplan 205036 veröffent- licht. Im Rahmen von Szenarien werden Wege zur Umstellung des Energiesystems in Richtung verminderten Umsatz von Kohlenstoff (Dekarbonisierung) mit dem Zeithorizont 2050 untersucht. Die Kommission kommt im Papier zum Schluss, dass die Verbesserung der Energieeffizienz in allen Dekarbonisierungszenarien Priorität hat. Zudem sei ein höherer Anteil erneuerbarer Energien über das Jahr 2020 hinaus eine Hauptvoraussetzung für ein nachhaltiges und sicheres Energiesystem. Gemäss dem Energiefahrplan deuten für 2030 «alle Dekarbonisierungszenarien darauf hin, dass der Anteil der erneuerbaren Energien auf ca. 30 Prozent des Bruttoendenergie- verbrauchs steigt». Die EU-Kommission setzt auch auf die CO2-Abtrennung und Speicherung (CCS-Technologie) sowie die Kernenergie als Instrumente zur Dekar- bonisierung. Für das Jahr 2008 wird für die EU (EU-27) ein Anteil der Energien erneuerbaren Ursprungs (RES) am Bruttoinlandverbrauch von 10,3 Prozent ausgewiesen37. Im Jahr 2006 betrug der entsprechende Wert 8,9 Prozent. In Frankreich betrug der Anteil 9,6 Prozent im Jahr 2006 und 11,0 Prozent im Jahr 2008. Für Deutschland wird eine Steigerung von 7,0 Prozent im Jahr 2006 auf 9,1 Prozent im Jahr 2008 ausgewiesen. In Italien hatten 2006 die Energien aus erneuerbaren Quellen einen Anteil von 5,3 Prozent, im Jahr 2008 betrug dieser 6,8 Prozent.
3 Ziele und Inhalt der Initiative
3.1 Ziele der Initiative
Das primäre Ziel der Initiative ist ein rascher Ausbau des Anteils der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch, mit dem Fernziel der vollständigen Sicherstellung der Energieversorgung mit Energien aus erneuerbaren Quellen. Damit diese Ziele erreicht werden, sollen hauptsächlich verbindliche Zwischenziele festge- legt, Innovationen und Investitionen im Energiebereich vermehrt gefördert und die Energieeffizienz verbessert werden.
35 KOM (2011) 370 36 KOM (2011) 885
37 EU Energy in Figures 2011, European Commission.
Den Initiantinnen und Initianten ist es auch ein Anliegen, den – zum Zeitpunkt der Lancierung der Initiative noch geplanten – Ersatz der Kernkraftwerke (KKW) durch neue KKW zu verhindern38. Sie führen im Weiteren an, dass bei einem höheren Anteil von Energien aus erneuerbaren Quellen die Abhängigkeit von Erdöl-, Erdgas- und Uranimporten und damit auch die Abhängigkeit von politisch instabilen Regio- nen reduziert werde und argumentieren mit positiven Auswirkungen der Initiative auf den Klimaschutz. Die Initiantinnen und Initianten betonen in ihrem Argumentarium jedoch auch volkswirtschaftliche Aspekte der angestrebten Regelung: Eine Politik mit gezielten Anreizen, die auch Förderung umfasst, soll nachhaltigen Wohlstand und – gemäss Angaben des Initiativkomitees – 100 000 neue Arbeitsplätze in der Schweiz schaf- fen. Nach Auffassung der Initiantinnen und Initianten schafft die Initiative den Rahmen, damit die Schweiz im Bereich Cleantech nicht nur bei der Forschung, sondern auch bei der Produktion international mithalten kann.
3.2 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung
Die mit der Volksinitiative vorgeschlagene Regelung betrifft im Wesentlichen drei Handlungsfelder: Zentraler Bestandteil der Initiative ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Ener- gien am Gesamtenergiebedarf der Schweiz. Nach dem neu vorgeschlagenen Absatz 1bis von Artikel 89 BV haben Bund und Kantone in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft die Energieversorgung mit erneuerbaren Energien sicherzustellen, um die Schweiz aus ihrer Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energien zu befreien, Arbeitsplätze zu schaffen und den Wohlstand der ganzen Bevölkerung langfristig zu sichern. Gleichzeitig soll ergänzend eine Übergangsbestimmung in die Bundesver- fassung aufgenommen werden, wonach ab dem Jahr 2030 mindestens die Hälfte des Gesamtenergiebedarfs der Schweiz aus erneuerbaren Energien zu decken ist. Der Bundesrat würde im Übrigen beauftragt, für die Zeit bis 2030 Zwischenziele festzu- legen. Andererseits soll der in Artikel 89 Absatz 3 BV enthaltene energiespezifische För- dertatbestand auf Verfassungsstufe ausgedehnt werden. Der Bund soll künftig basie- rend auf diesen Verfassungsartikel nicht nur «die Entwicklung von Energietechni- ken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien» fördern, sondern allgemein «Massnahmen zur Förderung von Innovatio- nen im Energiebereich sowie private und öffentliche Investitionen zugunsten erneu- erbarer Energien und der Energieeffizienz» unterstützen. Letztlich soll die Pflicht zum Erlass von Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten ergänzt werden mit der Vorgabe, dass bei Vorschriften für neue Anlagen, Fahrzeuge und Geräte die beste verfügbare Techno- logie berücksichtigt werden muss.
38 Bspw. in den Argumentarien «Fragen und Antworten zur Cleantech-Initiative» oder «Hintergrundinformationen zur Cleantech-Initiative» auf www.cleantech-initiative.ch (Stand 23. März 2012).
3.3 Erläuterung und Auslegung des Initiativtextes
In Anbetracht der an verschiedenen Stellen recht grossen Nähe des Initiativtexts zum geltenden oder zumindest bereits beschlossenen Recht (vgl. Ziff. 2.4) ist vorliegend im Besonderen dieses Verhältnis zu klären, das heisst die Frage, wo und inwiefern der Initiativtext Neuerungen enthält.
Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Gesamtenergiebedarf der Schweiz Kern der Initiative ist das Ziel, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern bis hin zur vollständigen Sicherstellung der schweizerischen Energieversor- gung mit erneuerbaren Energien. Klärend zu betonen ist, dass sich die Bestimmung nicht auf den Strom-, sondern den Gesamtenergiebedarf der Schweiz bezieht. Die vorgeschlagene Regelung enthält eine klare Vorgabe für die Zeit bis und mit dem Jahr 2030. Ab 2030 soll mindestens die Hälfte des Energiebedarfs mit erneuer- baren Energien gedeckt werden. Bis zum Jahr 2030 hat der Bundesrat klare Zwi- schenziele festzulegen. Genauere Inhalte oder Konsequenzen dieser an sich eindeu- tigen Regelung lassen sich jedoch nicht aufzeigen. Ausgehend vom bisherigen Wachstum des Anteils erneuerbarer Energien am schweizerischen Gesamtenergie- verbrauch (vgl. Ziff. 2.5) dürfte unbestritten sein, dass obige Zielsetzungen tiefgrei- fende Änderungen im gesamten Energiebereich erfordern würden (vgl. nachfolgend auch 4.2). Der Bund könnte sich jedenfalls nicht darauf beschränken, Zwischenziele festzulegen, sondern hätte in den verschiedensten Bereichen konkrete und weitrei- chende Massnahmen zur Umsetzung der Ziele vorzusehen. Art oder Richtung der konkreten Umsetzungsmassnahmen werden durch die Vorlage weitestgehend offen- gelassen und müssten zunächst im politischen Diskurs entwickelt werden. Klar ist so weit einzig die Zielvorgabe. Keine gleichermassen klaren Zielvorgaben enthält die vorgeschlagene Regelung für den weiteren Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien nach dem Jahr 2030. Klar ist das Fernziel einer Sicherstellung der schweizerischen Energieversorgung mit erneuerbaren Energien. Nicht nur die Art der Zielerreichung, sondern auch der Zeitraum bleibt hier aber offen. Trotz offener Fragen bleibt der vorgeschlagene Artikel 89 Absatz 1bis BV doch eine Regelung mit einer klaren Zielrichtung und beinhaltet als solche auch für die Zeit nach 2030 einen Auftrag. Bund und Kantone hätten ihr Handeln demnach an diesem Fernziel auszurichten. Sie hätten Massnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu ergrei- fen und diese umzusetzen. Offen bleibt lediglich die Art und der Zeitraum der Umsetzung. In diesem Sinne würde Artikel 89 BV eine etwas neue Ausrichtung erhalten. Es wäre nicht mehr vom Ziel der «Förderung erneuerbarer Energie», son-
dern vom Ziel der «vollständigen Versorgung mit erneuerbarer Energie» auszu- gehen. Gleichzeitig kann nicht unbeachtet bleiben, dass in diesem Themenbereich ein Spannungsfeld verschiedener Interessen besteht. Dieses würde sich auch über eine allfällige neue Verfassungsbestimmung nicht ohne Weiteres auflösen lassen. Es ist einerseits bereits heute zentraler und selbstverständlicher Bestandteil des Klima- und Umweltschutzes, die Nutzung fossiler Energien möglichst zu beschränken. Anderer- seits müssen – heute wie auch nach einer allfälligen Annahme der neuen Verfas- sungsbestimmung – ebenso selbstverständlich Faktoren beachtet werden, die einem vollständigen Verzicht auf nicht erneuerbare Energien entgegenstehen (z.B. anders-
gerichtete Umwelt-, Natur- und Heimatschutzinteressen, Verhältnismässigkeit bestimmter Regelungen etc.). Diese Faktoren könnten auch mit einer Bestimmung wie der vorgeschlagenen nicht übergangen werden. Vor dem Hintergrund eines solchen Spannungsfeldes verschiedener rechtlich schützenswerter Interessen kann nicht abschliessend beurteilt werden, welcher konkrete Gehalt dieser neuen Norm in ihrer Umsetzung zukäme beziehungsweise wo und inwieweit diese eine konkrete Wirkung entfalten würde. Die Abwägung und Wertung dieser entgegenstehenden Interessen ist jedenfalls nicht allein Frage der rechtlichen Auslegung des Initiativ- texts, sondern wäre letztlich Teil des Gesetzgebungsprozesses und damit auch Sache des Bundesgesetzgebers.
Ausdehnung des energiespezifischen Fördertatbestands Der grösste Auslegungsbedarf dürfte im Bereich der Neuregelung des Fördertatbe- stands bestehen. Bislang war die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien, zu fördern. Neu sollen «Massnahmen zur Förderung von Innovationen im Energiebereich sowie private und öffentliche Investitionen zugunsten erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz» unterstützt werden. Zu klären ist vor allem der verwendete Begriff der Innovation. Nach gängigen Nachschlagewerken impliziert der Begriff nicht nur das Entdecken oder Erfinden einer Neuerung, sondern insbesondere auch die Einführung und/oder die Anwen- dung solch neuer Ideen, Techniken oder auch Produkte. Eine übereinstimmende Begriffsbestimmung findet sich denn auch im Zusammenhang mit der Revision des Forschungsartikels (Art. 64 BV) im Mai 2006: gemäss dem Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats zielt der neu in Artikel 64 Absatz 1 BV aufgenommene Begriff der Innovation «nicht auf die in der Forschung genuin angelegte Innovationsleistung (‹Erkenntnisgewinn›), sondern auf die Nut- zung von wissenschaftlichen Erkenntnissen im Anwendungsbereich, das heisst in der Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen für Gesellschaft und Wirtschaft (‹anwendungs- und marktorientierte Innovation›) auf die Nutzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen im Anwendungsbereich»39. Der Begriff der Inno- vation bezieht sich damit auf ein breiteres Handlungsfeld als der bislang in Arti- kel 89 BV verwendete Begriff der Entwicklung. Letzterer umfasst die auf die Ent- wicklung folgenden Umsetzungsprozesse nicht. Neu in Artikel 89 BV wäre auch die Unterstützung «private(r) und öffentliche(r) Investitionen zugunsten erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz». Insofern sind die in der Initiative vorgeschlagenen Aufträge zur Unterstützung des Energiebereichs in Artikel 89 BV weiter gefasst als bislang und zwar sowohl hin- sichtlich der betroffenen Themen- oder Tätigkeitsbereiche als auch hinsichtlich der zu unterstützenden Phasen einer Innovation (Erfindung, Entwicklung und Einfüh- rung oder Anwendung). Die Intensität und die Grenzen dieser dem Bund zugewie- senen Unterstützungsrechte und -pflichten, das heisst, die Voraussetzungen, die
Rahmenbedingungen und der Umfang der Unterstützung müssten hingegen auf Gesetzesstufe geklärt werden. Ebenso wären auf diesem Weg die zu unterstützenden Fördermassnahmen und Investitionen klarer zu umreissen.
39 Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative «Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung» vom 23. Juni 2005, BBl 2005 5479 ff., S. 5512.
Die Frage, welche Neuerungen die initiierte Regelung bringt, kann jedenfalls nicht allein aufgrund einer isolierten Betrachtung des Artikels 89 BV beantwortet werden. Zwar fehlt heute eine mit dem vorgeschlagenen Artikel 89 Absatz 2bis BV ver- gleichbare, spezifisch auf den Energiebereich bezogene Verfassungsbestimmung. Jedoch sieht Artikel 64 Absatz 1 BV vor, dass der Bund neben der wissenschaftli- chen Forschung auch die Innovation fördert. Auch gestützt auf den Umweltschutzar- tikel (Art. 74 BV) sind verschiedene staatliche Förderungen und Unterstützungen möglich. Wie in Ziffer 2.4 beschrieben werden daher bereits heute auch «Innovatio- nen» sowie weitere, sich nicht auf das Stadium der Entwicklung beschränkende, öffentliche und private Investitionen im Energiebereich unterstützt. Der Bund stützt sich dabei – mangels energiespezifischer Verfassungsnorm – auf andere Kompe- tenznormen. Umgekehrt wären auch bei einer allfälligen Annahme und Umsetzung des vorgeschlagenen Artikels 89 Absatz 2bis BV ähnliche Überlegungen anzustellen wie im Zusammenhang mit der Aufnahme des Begriffs Innovation in Artikels 64 Absatz 1 BV. Das heisst, bei den verschiedenen Förderungen wäre insbesondere stets dem Gedanken der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns Rechnung zu tragen40, und im Übrigen könnte auch hier die ausdrückliche Nennung der Förde- rung von Innovationen und Investitionen kaum so verstanden werden, dass der Bund damit zu einer «ordnungspolitisch diskutablen Wirtschaftsförderung im Sinne einer umfassenden Industriepolitik» berechtigt oder gar verpflichtet würde41. Wenngleich die mit der Initiative vorgesehenen Verpflichtungen des Bundes also ein breiteres Handlungsfeld betreffen und rechtlich weiter gehen mögen als die bisheri- gen, so bleibt – insbesondere auch angesichts des heutigen etablierten Systems an weitgehenden Fördermechanismen – doch offen, welche konkreten Veränderungen diese Neuregelung bewirken würde. Auch in diesem Themenbereich gilt, dass gewisse Entscheide über noch offene Punkte letztlich Sache des Bundesgesetzgebers wären.
Berücksichtigung der besten verfügbaren Technologie beim Erlass von Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen Fahrzeugen und Geräten Wie in Ziffer 2.4 aufgezeigt wurde, hat die Regelung in diesem Bereich bereits eine Neuerung erfahren – wenn auch «nur» auf Gesetzesebene. Gemäss der am 23. Dezember 2011 beschlossenen Revision des EnG, hat sich der Bundesrat beim Erlass von Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte unter anderem an den besten verfügbaren Technologien zu orientieren. Inso- fern stellt sich die Frage, ob die initiierte Regelung überhaupt noch über das beschlossene Recht hinausgeht. Die in der Initiative vorgeschlagene Regelung nennt als einziges zu berücksichtigendes Kriterium die «beste(n) verfügbare(n) Technolo- gie». Die Regelung in der im Dezember 2011 beschlossenen Fassung von Artikel 8
40 Vgl. Gerhard Schmid/Markus Schott in: Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, Zürich/St. Gallen/Basel/Genf, Art. 64 BV,
Rz. 13.
41 Vgl. dazu im Zusammenhang mit der Ausnahme des Begriffs «Innovation» in Art. 64 Abs. 1 BV die Stellungnahme des Bundesrats vom 17. August 2005 zum Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats vom 23. Juni 2005 zur Parlamentarischen Initiative «Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung», BBl 2005 5547 ff., S. 5553.
EnG (Inkrafttreten: 1. Juli 201242) hingegen legt fest, dass sich der Bundesrat an der besten verfügbaren Technologie, aber auch an der Wirtschaftlichkeit «orientiert». Zusätzlich sind internationale Normen und Empfehlungen von Fachorganisationen zu berücksichtigen. Der Initiativtext schliesst jedoch vom Wortlaut her ebenfalls nicht aus, dass – zum Beispiel aus Gründen der Praktikabilität oder der Verhältnismässigkeit – nebst der besten verfügbaren Technologie auch andere Kriterien berücksichtigt werden könn- ten. Die Berücksichtigung des internationalen Kontexts, allfälliger Empfehlungen von Fachorganisationen wie auch – in angemessenem Masse – der Wirtschaftlich- keit dürften heute in aller Regel selbstverständlicher Bestandteil einer sachgerechten Umsetzung einer solchen Norm sein. Aufgrund der Auslegung des Initiativtexts als nicht abschliessende Regelung darf daher davon ausgegangen werden, dass der Initiativvorschlag auf eine mit der im Dezember 2011 beschlossenen EnG- Bestimmung weitestgehend identische Regelung zielt. Die diesbezüglichen Anliegen der Initiative werden daher mit dem neu beschlossenen Artikel 8 EnG als abgedeckt betrachtet.
4 Würdigung der Initiative
4.1 Auswirkungen der Initiative bei einer Annahme
Die Initiantinnen und Initianten verbinden die Initiative in erster Linie mit einer Reihe von positiven volkwirtschaftlichen Auswirkungen. Durch den Umbau des Energiesystems entstünden Arbeitsplätze in erheblichem Umfang. Unternehmen, die im Bereich der erneuerbaren Energien tätig sind, würden hierdurch gestärkt. Konkret genannt werden etwa die Bereiche Solarenergie, Windkraft, Geothermie und Bio- masse sowie Gebäudesanierungen. Damit würde auch der Heimmarkt der in den entsprechenden Branchen tätigen Schweizer Unternehmen entwickelt. Auch würde mehr in die Bereiche Energieeffizienz und erneuerbare Energien investiert. Das würde zu einer positiven wirtschaftlichen Dynamik, zu höherer Innovation und einer gestärkten Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz führen. Die Initiantinnen und Initian- ten gehen davon aus, dass die durch die Umsetzung der Initiative entstehenden Kosten mehr als ausgeglichen würden. Auch wird argumentiert, dass mit der Reduk- tion der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern die Wertschöpfung vermehrt im Inland generiert werden könnte. Der Bundesrat schätzt die Auswirkungen der Initiative wie folgt ein: Wie im Kapitel «Erläuterung und Auslegung des Initiativtexts» (Ziff. 3.3) bereits ausgeführt, würde der Initiativtext nach Meinung des Bundesrats in zwei der von der Initiative betroffenen Bereichen kaum Veränderungen nach sich ziehen. So sind nach Meinung des Bundesrats die Anliegen des Initiativkomitees bezüglich Vor- schriften für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte mit der beschlossenen Änderung des Artikels 8 EnG bereits umgesetzt, wenn sie nicht schon durch das bestehende Recht weitestgehend abgedeckt waren. Im Bereich der Förderung von Innovationen und Investitionen im Energiebereich würde zwar rein rechtlich eine neue Unterstüt- zungspflicht des Bundes statuiert. Mit Blick auf die bereits bestehenden, gesetzlich
42 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 2012 (im vereinfachten Verfahren gefällt).
vorgesehenen Fördermechanismen ist jedoch kaum ersichtlich, inwiefern eine zu- sätzliche Verpflichtung auf Verfassungsstufe faktisch zusätzliche Unterstützungs- leistungen im Vergleich zum Status quo bewirken könnte. Die weiteren Ausführungen konzentrieren sich daher auf Artikel 89 Absatz 1bis und die Übergangsbestimmung der Initiative. Die Initiative lässt weitgehend offen, welche konkreten Massnahmen zur Erreichung des Reduktionsziels zu ergreifen wären. Um die Auswirkungen einer Annahme der Initiative abzuschätzen, werden deshalb die Annahmen und Modellresultate der Grundlagen für die Energiestrategie des Bundesrates vom Mai 2011 herangezogen43. Diese Grundlagen basieren auf den aufdatierten energiewirtschaftlichen Modellen der Energieperspektiven 2035, welche im Jahre 2007 publiziert worden sind. Für die Beurteilung der Folgen der Initiative wurden keine separaten Berechnungen vorge- nommen, jedoch werden für die «Energiestrategie 2050» die Energieperspektiven
2050 weiter vertieft und verfeinert. Die Energieperspektiven des Bundesamts für
Energie (BFE) arbeiten mit Szenarien und quantitativen Modellen, welche die ver- schiedenen Elemente des Energiesystems sowie ihre gegenseitige Beeinflussung berücksichtigen. Beispielsweise werden Energieangebot und -nachfrage durch die Energiepreise beeinflusst. Energieperspektiven sind keine Prognosen, sondern Wenn-Dann-Analysen. Sie bilden eine mögliche «Wirklichkeit» ab und zeigen, wie sich Energiepreise, Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum (Rahmenentwicklun- gen) sowie Vorschriften, preisliche Instrumente und Förderinstrumente (Politikin- strumente) auf das Energiesystem auswirken. In die Aufdatierung eingeflossen sind gesamt- und energiewirtschaftliche Entwick- lungen der Jahre 2007–2011. Darunter fallen insbesondere: – die neuen Bevölkerungsszenarien des Bundesamtes für Statistik, die für
2035 von 8,9 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern ausgehen, im
Vergleich zu 7,6 Millionen in den Szenarien des Jahres 2006; – eine aktualisierte Extrapolation der BIP-Entwicklung, berechnet durch das Staatssekretariat für Wirtschaft; – die aktualisierte Perspektive für die Erdölpreise des von der IEA publizierten World Energy Outlook (neu 113 $ in 2050, gegenüber 30 und 50 $ in den Perspektiven 2035 des Jahres 2007); – sowie die aktuellsten Kostenentwicklungen der erneuerbaren Energien, ins- besondere der Photovoltaik44, und die Kostenentwicklung neuer Kernkraft- werke. Die energiewirtschaftlichen Modelle unterscheiden zwei Politikvarianten: Das Szenario «Weiter wie bisher» und das Szenario «Neue Energiepolitik». Das Szenario «Weiter wie bisher» ist massnahmenorientiert und zeigt auf, welche Energienachfrage und welches Energieangebot sich ergeben, wenn alle heute in Kraft befindlichen energiepolitischen Instrumente, Massnahmen und Gesetze im Zeitraum bis 2050 nicht verändert, sondern lediglich, allenfalls verzögert, dem technischen Fortschritt angepasst werden. Dieses Szenario geht zudem von einem
43 Abrufbar im Internet: www.bfe.admin.ch unter «Energiestrategie 2050».
44 Analysis and comparison of relevant mid- and long term energy scenarios for EU and their key underlying assumptions, Prognos im Auftrag von EU DG Energy, Direct D, April 2011.
gleichbleibenden Energienachfrageverhalten aus. Im Gebäudebereich resultieren in diesem Szenario verbesserte Neubaustandards sowie eine unveränderte Sanierungs- rate. Analoges gilt für den Verkehrsbereich. Die Anpassungen internationaler Vor- schriften werden passiv übernommen, der heute beobachtete autonome Fortschritt wird weitergeführt. Deshalb werden beispielsweise die Ziele der EU-Richtlinien nicht wie von der EU vorgesehen in 2020, sondern später erreicht. Bestehende Programme wie EnergieSchweiz oder auch die Zielvereinbarungen mit der Industrie werden im heutigen Rahmen fortgesetzt. In Szenario «Neue Energiepolitik» wird eine mögliche Entwicklung des Energie- verbrauchs und der Stromproduktion der Schweiz bis ins Jahr 2050 dargestellt, die es ermöglicht, die CO2-Emissionen bis ins Jahre 2050 auf 1–1,5 t pro Kopf zu senken. Dieses Szenario bedingt eine international abgeglichene CO2-Reduktions- und Energieeffizienzpolitik und zudem eine vertiefte internationale Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung. Die Resultate des Szenarios «Neue Energiepolitik» entsprechen dem Ziel der Initi- antinnen und Initianten, wonach ab dem Jahr 2030 mindestens die Hälfte der Ener- gienachfrage der Schweiz aus erneuerbaren Energien zu decken ist. Neben den oben erwähnten Voraussetzungen bezüglich internationaler Zusammenarbeit wird jedoch im Szenario davon ausgegangen, dass seit 2010 Instrumente mit hoher Eingriffstiefe eingesetzt werden. Falls als zentrales Instrument eine vollständig an Bevölkerung und Unternehmen rückverteilte Energielenkungsabgabe verwendet wird, bedingt dies eine starke Erhöhung der Preise der Energie für die Endverbraucherinnen und -verbraucher. Für die Erreichung des von den Initiantinnen und Initianten geforderten Ziels müsste demnach das notwendige Instrumentarium ab 2010 eingeführt worden sein, was nicht der Fall ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Annahme der Initiative die Umsetzungsmassnahmen frühestens in den Jahren 2016–2018 greifen würden; denn für die parlamentarische Beratung und die Volksabstimmung sowie für die Erarbeitung, die parlamentarische Beratung und schliesslich die Inkraftset- zung der Umsetzungsgesetzgebung braucht es Zeit. Dies bedeutet, dass unter der Annahme einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit das Ziel bestenfalls
rund acht Jahre verspätet erreichbar ist. Um diesen Zeitverzug von ca. acht Jahren im Vergleich zum Szenario «Neue Energiepolitik» aufzuholen, müsste die Len- kungsabgabe stark erhöht oder ein entsprechendes Instrumentarium implementiert werden. Der weitere Zubau von erneuerbaren Energieträgern kann nicht beliebig beschleunigt werden. Deshalb müsste auch die Energieeffizienz nochmals stark gesteigert werden, indem beispielsweise der Renovationszyklus im Gebäudebereich, der im Szenario «Neue Energiepolitik» mit knapp 2 Prozent bereits doppelt so hoch ist wie der heute beobachtete, nochmals deutlich erhöht wird. Für eine erste grobe Abschätzung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen sind im Mai 2011 die Stromangebotsvarianten ohne KKW und Nachfrageentwicklung gemäss Szenario «Neue Energiepolitik» mit der Stromangebotsvariante KKW mit Nachfrageentwicklung gemäss Szenario «Weiter wie bisher» verglichen wor- den45. Gemäss den Abschätzungen entstehen bis 2050 zusätzliche Kosten von ca. 0,4–0,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts, das heisst es resultieren leicht nega-
45 Volkswirtschaftliche Auswirkungen bis 2050 bei «Verzicht auf Ersatz-KKW» und «KKW-Laufzeitverkürzung». Abrufbar im Internet www.bfe.admin.ch unter «Energie- strategie 2050».
tive volkwirtschaftliche Auswirkungen46. Um das Ziel im sehr kurzen Zeitraum von 2017–2030 zu erreichen, müssten zusätzliche kostenwirksame Massnahmen einge- führt werden. Ressourcen in Form von Fördergeldern, Steuermittel etc., welche zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Steigerung der Energieeffi- zienz aufgewendet werden, stehen dabei in Konkurrenz zu alternativen Einsatzmög- lichkeiten dieser Mittel. Zu den Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt wurden im Mai 2011 keine Abschät- zungen gemacht. Die verstärkte Nutzung und, damit verbunden, die erhöhte Produk- tion von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Steigerung der Energieeffi- zienz bieten Chancen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze in diesen Bereichen. Dabei ist zu beachten, dass der Einsatz der Arbeitskräfte in Bereichen, die von einer Politik zugunsten erneuerbarer Energien und Energieeffizienz profitieren, in Kon- kurrenz zu anderen Einsatzmöglichkeiten der Arbeitskräfte steht. Dies gilt umso mehr, als hoch qualifizierte Arbeitskräfte trotz Offenheit des schweizerischen Ar- beitsmarkts nur begrenzt verfügbar sind. Ob netto bei einer Umsetzung der Initiative Arbeitsplätze entstehen würden, kann nur durch eine umfangreiche Analyse, wie sie etwa für die Energiestrategie 2050 durchgeführt wird, abgeschätzt werden.
4.2 Vorzüge und Mängel der Initiative
Die von der Initiative bezweckte verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energien und die Steigerung der Energieeffizienz sind seit Jahren Ziele der schweizerischen Energiepolitik. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Verbrauch stieg in den letzten Jahren. Der Umbau des Energiesystems ging allerdings nur zögerlich von- statten. Mit den sich in Erarbeitung befindenden Massnahmen der «Energiestrategie 2050» sowie dem «Aktionsplan Koordinierte Energieforschung Schweiz» will der Bundesrat diese beiden zentralen Elemente der Energiepolitik – die verstärkte Nut- zung erneuerbarer Energien und die Steigerung der Energieeffizienz – nochmals deutlich stärken. Er steht deshalb der allgemeinen Stossrichtung der Initiative, namentlich der Erhöhung des Anteils der Energien erneuerbaren Ursprungs am Verbrauch und der Verbesserung der Energieeffizienz, positiv gegenüber und teilt dieses Anliegen. Auch ist die Forderung nach der Formulierung eines quantitativen und damit mess- und überprüfbaren Ziels für den zukünftigen Anteil erneuerbarer Energien nachvollziehbar. Daneben ist mit den Grundsatzentscheiden von Bundesrat und Parlament zum schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie ein zum Zeitpunkt der Lancierung der Initiative aufgeführtes Anliegen der Initiantinnen und Initianten heute erfüllt. Mit der Forderung nach 50 Prozent erneuerbaren Energien ab dem Jahr 2030 geht die Initiative hingegen sehr weit. Die Umstellung einer Volkswirtschaft auf eine verstärkte Versorgung mit erneuerbaren Energien braucht mehr Zeit als in der initi- ierten Regelung vorgesehen. Die enge zeitliche Vorgabe ist vor allem aus folgenden Überlegungen problematisch:
46 In diesen Berechnungen nicht berücksichtigt sind Sekundärnutzen (Reduktion externer Kosten) wie z.B. reduzierte Schadstoffemissionen sowie die positiven und negativen volkswirtschaftlichen Rückkoppelungseffekte (z.B. «Ausweicheffekte» durch veränderte relative Preise).
– Der Zubau an erneuerbaren Energien und die Steigerung der Energie- effizienz, wie sie das Szenario «Neue Energiepolitik» darlegt, ist bereits ambitioniert. Um die Ziele im Zeitraum 2017–2030 zu erreichen, müssten zusätzliche kostenwirksame Massnahmen eingeführt werden. Wenn mehr Zeit zur Verfügung steht, wie es der Bundesrat vorsieht, können bestehende Anlagen und Gebäude länger genutzt werden. Dies senkt die Kosten für den Umbau des Energiesystems in Richtung verstärkter Nutzung erneuerbarer Energien. – Die Erarbeitung und Einführung von Massnahmen und Instrumenten, die genügend wirkungsvoll sind, ist nicht einfach, denn gewisse Interessenposi- tionen oder Finanzierungsprobleme dürften ihnen entgegenstehen. Die hier- für zur Verfügung stehende Zeit ist zudem ausserordentlich knapp – gerade da die entsprechenden Massnahmen nicht unumstritten wären. Mit Blick auf die ambitionierten Ziele der Initiative wäre aber der politische Wille, rasch tiefgreifende Massnahmen zu beschliessen, aller am Entscheidungsprozess beteiligten Kräfte zwingend notwendig. – Hinzu kommt, dass bei einer derart kurzen Umsetzungsphase die Instrumen- te umso wirkungsvoller und demnach mit einer höheren Eingriffsintensität verbunden sein müssten. Viele der Massnahmen müssten auf gesetzlicher Ebene verankert werden. Die möglichen Eingriffsarten und -intensitäten sind jedoch durch entgegenstehende geschützte Rechtspositionen und die verfas- sungsmässige Kompetenzordnung begrenzt. Der Bundesrat bezweifelt, ob mit der vorgeschlagenen Verfassungsänderung nebst dem Auftrag auch ein genügendes und zielführendes Instrument geschaffen würde, um wirkungs- volle, rechtmässige und finanzierbare Massnahmen zur zeitgerechten Um- setzung der vorgegebenen Ziele beschliessen zu können.
4.3 Prüfung eines indirekten Gegenvorschlags
Der Bundesrat lässt bei den Vertiefungsarbeiten zur Energiestrategie 2050 verschie- dene Massnahmen zur Förderung der erneuerbaren Energien und zur Stärkung der Energieeffizienz prüfen. Die Vorlage zur Energiestrategie 2050 wird damit wesent- liche Elemente eines möglichen indirekten Gegenvorschlags zur Initiative enthalten. Die fixen zeitlichen Vorgaben zur Behandlung der Initiative einerseits und die für die umfangreichen Arbeiten zur Energiestrategie notwendige Zeit andererseits waren jedoch nicht miteinander zu vereinbaren: Falls der Bundesrat entscheidet, einen indirekten Gegenvorschlag oder einen direkten Gegenentwurf vorzulegen, muss er der Bundesversammlung die Botschaft zur Initiative innerhalb von 18 Monaten nach Einreichung der Volksinitiative unterbreiten. Er hätte hierfür also im konkreten Fall bis zum 6. März 2013 Zeit. Die Botschaft zur Energiestrategie wird nach aktuellem Zeitplan jedoch nicht vor Sommer 2013 vorliegen. Für die Erarbeitung eines indi- rekten Gegenvorschlags oder eines direkten Gegenentwurfs hätten die Arbeiten zur Energiestrategie entsprechend weiter beschleunigt werden müssen, was in diesem Mass nicht möglich und auch nicht sachdienlich gewesen wäre. Zudem hätten Teile der Vorlage separat behandelt werden müssen, was dem Ziel, eine in sich geschlos- sene, konsistente Strategie vorzulegen, entgegensteht. Es gilt auch zu berücksichti- gen, dass die Energiestrategie 2050 thematisch umfassender ist, als es ein Gegen- vorschlag zur Initiative hätte sein können. Der Bundesrat geht jedoch mit der
Energiestrategie 2050 inhaltlich, insbesondere bei der Stärkung der Energieeffizienz und der Förderung der erneuerbaren Energien, in dieselbe Richtung wie die Initiati- ve. Er wird entsprechende Massnahmen demnach nicht im Rahmen eines indirekten Gegenvorschlags, sondern als Bestandteile der Vorlage zur Energiestrategie 2050 vorlegen. Es bleibt den eidgenössischen Räten unbenommen, gegebenenfalls die Vorlage zur Energiestrategie 2050 ganz oder teilweise als indirekten Gegenvor- schlag zu beraten.
4.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Artikel 89 Absatz 2bis BV stellt sich die Frage, inwieweit staatliche Förder- und Unterstützungsleistungen mit internatio- nalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar sind. Das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen47, das einen Teil des Regelwerks der Welthandelsorganisation (WTO) bildet, enthält detaillierte Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen staatliche Subventionen für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen zulässig, anfechtbar oder verboten sind. Bezüglich öffent- licher Investitionen ist die Schweiz im Übrigen durch die WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen48 gebunden. Die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossenen bilateralen Abkommen regeln unter anderem im Bereich der Forschung die umfassende Beteili- gung der Schweiz an den 7. EU-Forschungsrahmenprogrammen, im Bereich der Umwelt die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur (EUA) und im Bereich der technischen Handelshemmnisse die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen für Industrieprodukte.49 Das Freihandelsabkommen50 (FHA) schafft eine Freihandelszone für industrielle Erzeugnisse und bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse51 und ver- bietet mengenmässige Beschränkungen des Handels (Kontingente, Quoten) sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung wie Zölle. Nach Artikel 23 Absatz 1 Buch- stabe iii FHA ist jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht und geeignet ist, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu beeinträchtigen, mit dem guten Funktionieren des Abkommens unver- einbar.
47 Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, Anhang
48 Übereinkommen vom 12. April 1979 über das öffentliche Beschaffungswesen;
SR 0.632.231.421 sowie Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 0.632.231.422.
49 Vgl. SR 0.420.513.1, SR 0.814.092.681, SR 0.946.526.81.
50 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; SR 0.632.401
51 Vgl. Protokoll Nr. 2 zum FHA; SR 0.632.401.2.
Hinsichtlich öffentlicher Investitionen ist überdies ein die oben genannten WTO- Abkommen ergänzendes bilaterales Abkommen über bestimmte Aspekte des öffent- lichen Beschaffungsrechts zu beachten52. Der Initiativtext sieht lediglich in grundsätzlicher und sehr grob umrissener Weise die Unterstützung von Massnahmen zur Förderung von Innovationen im Energiebe- reich sowie von privaten und öffentlichen Investitionen zugunsten erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz vor. In dieser Ausgestaltung bietet die Regel keinerlei Unvereinbarkeiten mit dem WTO-Recht oder den Bestimmungen der bilateralen Abkommen. Bei einer Umsetzung der Initiative müssten die genannten Verpflichtungen jedoch beachtet werden. Das heisst, eine allfällige Präzisierung der Bestimmung auf Gesetzesebene müsste in einer Weise erfolgen, die dem WTO- Recht und den genannten Abkommen Rechnung tragen und insbesondere keine direkten oder indirekten Diskriminierungen nach sich ziehen würde.
5 Schlussfolgerungen
Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass die Initiative gegenüber dem geltenden (oder zumindest beschlossenen) Recht kaum Veränderungen im Bereich der For- schungsförderung und der Verschärfung der Vorschriften für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte nach sich ziehen würde. Zudem dürfte sich nach Meinung des Bundesrats die Umsetzung der vorgeschlage- nen Regelung, wonach der Anteil erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2030 auf
50 Prozent, erhöht werden müsste, aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden
Zeit sehr schwierig gestalten. Für die Erschliessung der Effizienzpotenziale sowie der Potenziale der erneuerbaren Energien wird mehr Zeit benötigt als in der initiier- ten Regelung vorgesehen. Ein Umbau des Energiesystems, der so rasch vollzogen würde wie es die Initiative will, zöge auch zusätzliche Kosten nach sich. Der Bundesrat steht jedoch der allgemeinen Stossrichtung der Initiative, namentlich der Erhöhung des Anteils der Energien erneuerbaren Ursprungs am Verbrauch und der Verbesserung der Energieeffizienz, positiv gegenüber und teilt diese Anliegen. Er lässt zurzeit im Rahmen der Energiestrategie 2050 diesbezüglich neue Massnah- men ausarbeiten und wird diese mit der entsprechenden Botschaft dem Parlament vorschlagen. Die Energiestrategie 2050 wird damit in Richtung der Initiative gehen. Die Fristen zur Behandlung der Initiative verunmöglichen es dem Bundesrat, recht- zeitig einen indirekten Gegenvorschlag oder einen direkten Gegenentwurf vorzule- gen, der mit der Energiestrategie 2050 abgestimmt ist. Aus all diesen Gründen beantragt der Bundesrat ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag, die Volksinitiative «Neue Arbeitsplätze dank erneuerba- ren Energien (Cleantech-Initiative)» Volk und Ständen zur Abstimmung zu unter- breiten und empfiehlt, die Initiative abzulehnen.
52 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe- sens; SR 0.172.052.68.
Anhang
Seit der Frühjahressession 2011 überwiesene Motionen und Postulate zu den Themen «Energieeffizienz» und «erneuerbare Energien» (Stand April 2012) Die Zuordnung der Vorstösse zu den Themenbereichen ist nicht immer eindeutig. So ist es möglich, dass Vorstösse mit einem anderen Schwerpunkt, welche jedoch auch eine der beiden oben genannten Themenblöcke betreffen, nicht aufgeführt sind.
2009 M 09.3060 Biomassestrategie
Auftrag, eine globale Strategie zur Aufwertung der Biomasse zu erarbeiten; Synergien zu schaffen und die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen in verschiedenen Bereichen aufeinander abzustim- men, zu vereinfachen und zu verbessern; die Forschung auf diesen Gebieten zu fördern; Anreize zu schaffen für die Nutzung der Bio- masse unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Aspekte. (N 14.03.11, Bourgeois; S 29.09.11)
2009 P 09.3908 Anpassung des Aktionsplans «Erneuerbare Energien»
an den europäischen Standard Auftrag, den im Februar 2008 verabschiedeten Aktionsplan «Erneu- erbare Energien» entsprechend dem europäischen Standard für nationale Aktionspläne (Richtlinie 2009/28/EG und Entscheidung vom 30. Juni 2009) anzupassen. (N 8.6.11, Nussbaumer)
2009 M 09.4082 Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Anlagen
zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien Auftrag, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie die Bewilligungs- verfahren für Anlagen für erneuerbare Energien koordiniert und gestrafft werden können. Zu prüfen ist insbesondere die Einführung eines bundesrechtlichen Sachplanes und Bewilligungsverfahrens durch eine einzige Behörde (Art und Grösse zu definieren), analog dem Plangenehmigungsverfahren beim Bau elektrischer Leitungen beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (EstI). (N 6.12.11, Cathomas; S 28.9.11)
2010 P 10.3080 Fotovoltaik-Forschung. Stärkung und Abstimmung
auf Industriebedürfnisse Auftrag, zu prüfen und zu berichten, wie die Aktivitäten der eidge- nössischen Hochschulen und Fachhochschulen verstärkt auf die spezifischen Bedürfnisse der Schweizer Fotovoltaik-Industrie abgestimmt werden können; wie die nötigen Budgets zur Verbesse- rung von marktgängigen Produkten rascher und vor allem in der erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können; wie neue Techno- logie-Initiativen auf allen Stufen der Wertschöpfungskette ergriffen werden können; wie die Industrie ihre Wünsche an die Forschung regelmässiger, gezielter und wirksamer als bisher einbringen kann. (N 8.6.11, Chopard-Acklin)
2010 M 10.3344 Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei Anlagen für
erneuerbare Energien durch eine Koordinationsgesetzgebung Auftrag zu prüfen, ob für Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien (nach Technologien und nach Grösse zu definieren) ein Koordinationsgesetz geschaffen werden kann oder andere gesetzli- che Anpassungen vorgenommen werden könnten, die alle Verfah- rensschritte aller beteiligten Behörden (Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden) zeitlich und inhaltlich optimieren sowie die Querbezüge
zwischen verschiedenen Gesetzeswerken (Raumplanung, Umwelt, Konzessionswesen, Bau) ermöglichen würden. Das Koordinations- gesetz soll damit einen wesentlichen Beitrag leisten, zur Vereinfa- chung und Straffung der Bewilligungsverfahren. Die bestehenden Kompetenzen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden sollen dabei berücksichtigt werden. Das Anliegen kann auch durch andere Massnahmen umgesetzt werden. Diese sollen mit den Arbeiten am Bericht in Erfüllung der Motion 09.3726 (Erneuerbare Energien. Beschleunigung der Bewilligungsverfahren) koordiniert werden. (N 17.6.11, UREK-NR; S 16.3.11)
2010 P 10.3373 Grüne Wirtschaft
Auftrag, dem Parlament einen Bericht über die grüne Wirtschaft vorzulegen. Der Bericht soll das Wertschöpfungspotenzial der Umweltmärkte für den Wirtschaftsstandort Schweiz und für die Beschäftigungslage einschätzen. Er soll aufzeigen, durch welche Massnahmen die Produktion und der Verbrauch im Hinblick auf eine effizientere Nutzung der Ressourcen verbessert werden können, damit der Ressourcenverbrauch der Schweizer Wirtschaft langfristig reduziert und ihre Wettbewerbsfähigkeit durch mehr Ökoeffizienz gestärkt werden kann. (N 19.9.11; Bourgeois)
2010 M 10.3609 Finanzierung der Forschung im Bereich der erneuerbaren
Energien Auftrag, aus dem Fonds der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) in ergänzendem Sinn die Forschung im Bereich der Techno- logien zu finanzieren, die der Produktion von Strom aus erneuerba- ren Energien dienen. Zu diesem Zweck sollen so lange, wie die KEV-Gelder nicht zur Gänze für die Stromproduktion verwendet werden, 5–10 Prozent der jährlichen Einnahmen aus dem KEV- Zuschlag entnommen werden. (N 8.6.11, Favre Laurent; S 29.9.11)
2010 P 10.3890 Gesetzeskonforme Abnahme und Vergütung von Elektrizität
Auftrag, zu prüfen und zu berichten, wie die Energieverordnung geändert werden kann, sodass die Elektrizität aus realisierten Neuan- lagen gemäss Artikel 7a des Energiegesetzes (EnG) von den Netz- betreibern abgenommen und gesetzeskonform vergütet werden kann und die realisierten Neuanlagen nicht durch Projekte auf den Warte- listen blockiert werden. (N 11.4.11, UREK-NR)
2011 P 11.3188 Wo bleibt die Berufsbildung im Masterplan Cleantech?
Auftrag, die Cleantech-relevanten Inhalte in der beruflichen Grund- bildung aller Branchen zu prüfen und zu evaluieren. (N 17.6.11, Muri)
2011 M 11.3331 Baureife KEV-Projekte fördern
Auftrag, die gesetzlichen Grundlagen für die Aufhebung des De- ckels für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) zu erarbei- ten. Anstelle des existierenden Deckels sollen Jahreskontingente für baureife Projekte eingeführt werden. Gleichzeitig soll das EnG dahingehend geändert werden, dass mehr Mittel für wettbewerbliche Ausschreibungen von Stromeffizienzmassnahmen zur Verfügung gestellt werden können. (N 8.6.11, Häberli-Koller; S 29.9.11)
2011 M 11.3338 Aufhebung des Verbandsbeschwerderechts
bei Energieprojekten Auftrag, Massnahmen zu prüfen und zu beantragen, die sicherstel- len, dass von Umweltorganisationen erhobene Einsprachen und Beschwerden gegen die Bewilligung von Anlagen, die der Erzeu- gung von Strom mittels erneuerbarer Energien dienen, in einem möglichst raschen Verfahren behandelt werden. Dabei prüft der Bundesrat auch die Einführung von Behandlungsfristen für Einspra- chen und Beschwerden. (N 6.12.11, Rutschmann; S 28.9.11)
2011 M 11.3345 Höheres Ausbauziel für Wasserkraft in der Schweiz
Auftrag, das bisherige Ausbauziel für die schweizerische Wasser- kraftproduktion im Energiegesetz (Art. 1 Abs. 4) stark zu erhöhen. Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus Wasser- kraftwerken soll bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr
2000 um mindestens 5000 Gigawattstunden (statt 2000 Gigawatt-
stunden) erhöht werden. Der Bundesrat wird zudem beauftragt, die Bewilligungsverfahren für die Wasserkraftwerke stark zu straffen und zu vereinfachen, damit dieses Ziel erreicht werden kann. (N 9.6.11, Killer; S 29.9.11)
2011 P 11.3350 Thermische Solarkollektoren nicht durch Photovoltaik
verdrängen Auftrag, die in der Fachwelt (z.B. Jenni Energietechnik) vertretene These, wonach vor einer subventionierten Fotovoltaikanlage auf Wohnhäusern eine thermische Solaranlage für Warmwasser instal- liert sein sollte, zu prüfen. Es geht um die Frage, ob nicht in vielen Fällen eine Fotovoltaikanlage ungewollt die mehrfach effizientere thermische Solaranlage verhindert, indem geeignete Dachflächen auf Wohnhäusern damit grossflächig belegt sind und die interessantere und effizientere thermische Nutzung keinen Platz mehr hat. Thermi- sche Solaranlagen weisen gegenüber Fotovoltaikanlagen einen mehrfach besseren Wirkungsgrad auf und sind dadurch bei Wohn- bauten mit einer möglichen Nutzung von Warmwasser vorzuziehen. Die thermischen Anlagen sind flächenmässig in der Regel kleiner. (N 9.6.11, Pfister Theophil)
2011 P 11.3353 Erzeugung von Strom mittels erneuerbarer Energien nicht
länger blockieren Aufforderung, zu prüfen und Vorschläge zu unterbreiten, wie das Verbandsbeschwerderecht in der Umwelt- und Raumplanungsge- setzgebung eingeschränkt werden kann oder zumindest die Verfah- ren hierfür gestrafft werden können. Das Sonderrecht ausgewählter Verbände zur Verzögerung, Blockierung oder Verhinderung von Projekten zur Erzeugung von Strom mittels erneuerbarer Energien ist angesichts der neuen Ausgangslage in der Energiepolitik in diesem Ausmass nicht mehr gerechtfertigt. (N 9.6.11, Fiala)
2011 M 11.3376 Effizienzstandards für elektrische Geräte:
Eine Best-Geräte-Strategie für die Schweiz Auftrag, die Effizienzstandards für elektrische Geräte in der Ener- gieverordnung in dreierlei Hinsicht anzupassen: 1. Festlegen von Mindestanforderungen für alle stromrelevanten Gerätekategorien, die die Voraussetzung eines standardisierten Messverfahrens erfül- len; 2. möglichst zeitgleiche Übernahme der Effizienzstandards gemäss der Ökodesign- und der Standby-Richtlinie der EU und deren Aktualisierungen, sofern sie in der Schweiz zu nennenswerten Energieeinsparungen führen; 3. konsequente Ausrichtung der
Effizienzstandards an der sogenannten Best Available Technology – also an der bezüglich Effizienz besten verfügbaren Technologie – verbunden mit dem weiteren Ausbau der europäischen Führungsrol- le in gewichtigen Gerätekategorien. (N 6.12.11, Noser; S 28.9.11)
2011 M 11.3398 Vorhandenes Potenzial einheimischer erneuerbarer
Energieträger fördern statt behindern Auftrag, im Rahmen eines Berichtes eine Gesamtübersicht über mögliche Zielkonflikte zwischen Projekten zur Förderung von erneuerbaren Energien und anderen Bundesprojekten und -strategien aufzuzeigen. (N 6.12.11, von Siebenthal; S 28.9.11)
2011 M 11.3403 Weniger Bürokratie und schnellere Verfahren
für die Produktion erneuerbarer Energien Auftrag, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie die verschiedenen Bewilligungsverfahren für die Produktion erneuerbarer Energien drastisch verkürzt und vereinfacht werden könnten. Gleichzeitig soll eine Senkung der Kosten dieser Verfahren erreicht werden. Allfälli- ge Lösungsvorschläge sollen in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen. (N 6.12.11, Fraktion RL; S 28.9.11)
2011 P 11.3411 Wüstenstrom für die Schweiz
Prüfung, mit welchen Massnahmen das Projekt Desertec sowie ähnliche Initiativen gefördert werden können. (N 9.6.11, Girod)
2011 M 11.3415 Energieeffizienz bei der öffentlichen Beleuchtung
Auftrag, die Beleuchtungen, insbesondere die öffentliche Strassen- beleuchtung, zu prüfen, auf effizientere Energieleuchten zu setzen und sämtliche ineffizienten Leuchtmittel bis Ende 2020 zu ersetzen. (N 9.6.11, Fraktion BD; S 28.9.11)
2011 M 11.3417 Anreizsystem für Solarwärme
Auftrag, die Zweckmässigkeit eines Anreizsystems zur Förderung von Solaranlagen für die Wärmegewinnung bei Wohnbauten zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. (N 6.12.11, Fraktion BD; S 29.9.11)
2011 P 11.3419 Inventar über verhinderte Kraftwerkprojekte für Strom
aus erneuerbarer Energie Auftrag, einen Bericht über die in den letzten 20 Jahren verhinderten Kraftwerkprojekte für die Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie zu erstellen (Neubauten, Erweiterungen, Sanierungen oder grössere Teile von Kraftwerkprojekten, beispielsweise eine von mehreren Turbinen). Dabei sind bei jedem verhinderten Projekt folgende Punkte aufzuzeigen: – Art des Projekts (Wasserkraftwerk, Windenergieanlage, Solaran- lage usw.); – Nennleistung des Projekts; – Gründe der Verhinderung (präzise gesetzliche Bestimmung, Einsprachen, Einstellung durch Bauherrn aufgrund langer Verzö- gerungen); – Kategorien der Einsprecher (Umweltverbände, Private, Anstös- ser, Behörden wie Heimatschutz); – Stadium des Projekts bei der Einstellung (z.B. Vorprojekt, Richt- planverfahren, Baugenehmigungsverfahren). Im Bericht ist zusammenfassend aufzuzeigen, welche installierte Leistung durch welche Hauptgründe verhindert wurde. Zudem ist aufzuzeigen, welche gesetzlichen Bestimmungen geändert werden müssten, um zumindest einen Teil dieser Projekte dennoch realisieren zu können. (N 9.6.11, Fraktion BD)
2011 P 11.3435 Effizienter Einsatz des Stroms. Sparpotenzial aufzeigen
Auftrag, einen Sparplan aufzustellen, die möglichen Konsequenzen und das tatsächliche Sparpotenzial aufzuzeigen. Erst dann darf sich das Volk in Kenntnis aller Konsequenzen für eine Energiewende entscheiden. Diese soll sich unter anderem an folgenden Fragen orientieren: – Wo kann man Strom sparen? – In welchen Bereichen des Alltags kann Energie eingespart werden? – Kommen die Städte und Gemeinden auch mit halb so viel Strom für die Strassenbeleuchtung aus, ohne die Sicherheit zu gefähr- den? – Welches Sparpotenzial liegt bei den Privathaushalten, zum Beispiel beim Verzicht auf elektrische Heizungen? – Gibt es Sparpotenzial bei Industrie, Handel und Wirtschaft, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz leidet? – Gibt es Sparpotenzial beim Stromverbrauch des öffentlichen Verkehrs? – Welches Einsparpotenzial besteht bei Hallenbädern, Eisstadien und sonstigen öffentlichen Grosseinrichtungen? – Inwiefern bestehen Möglichkeiten, bei Gütern und Elektrogerä- ten, strengere Vorschriften und Auflagen zu machen? (N 9.6.11, Darbellay)
2011 P 11.3561 Steuerbelastung: Optimierung der Förderung erneuerbarer
Energien Auftrag, einen Bericht vorzulegen, in dem folgende Aspekte detail- liert ausgearbeitet werden sollen:
1. Analyse der Finanzströme, die zum jetzigen Zeitpunkt zur Finan-
zierung erneuerbarer Energien eingesetzt werden, und ihrer Effi- zienz im Hinblick auf die Energieproduktion. Dabei soll unter- schieden werden, ob die begünstigte Person eine natürliche oder eine juristische Person ist;
2. Amortisationszeit, einschliesslich Zinsen, von Projekten, die im
Rahmen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) ange- nommen wurden, in Bezug auf die Vergütungstarife;
3. ebenfalls im Rahmen der KEV: die Mehreinnahmen aus der
Mehrwertsteuer, die aus der Erhöhung der Strompreise resultie- ren, und die Einnahmen aus der Einkommenssteuer der begüns- tigten Personen;
4. die Auswirkungen, die eine Steuerentlastung der Vergütung auf
den Kilowattstunden-Preis, auf die Einnahmen des Staates und auf die Förderung erneuerbarer Energien hat. (N 30.9.11, Bour- geois)
2011 P 11.3587 Sparsame Energienutzung und erneuerbare Energien: zusätzli-
che finanzielle Mittel für Ausbildungsprogramme Auftrag zu prüfen, ob den Ausbildungsprogrammen in den Berei- chen Energieeinsparung und erneuerbare Energien mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden können, und zwar sowohl für Aus- und Weiterbildungsprogramme von Energie Schweiz als auch für Beiträ- ge an die Kantone zur Unterstützung ihrer indirekten Massnahmen zu Ausbildung und Information nach Artikel 14a des Energiegeset- zes vom 18. Juni 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. (S 28.9.11, Cramer)