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Erläuterungen

zur

Totalrevision der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1)

INHALT Seite A. Ausgangslage 1 B. Die wichtigsten Neuerungen 1 C. Allgemeines zu den Revisionsvorschlägen 4 D. Zu den einzelnen Artikeln 8

A. AUSGANGSLAGE Das geltende Tierschutzgesetz hat in seinem über 25-jährigen Bestehen für die Tiere sehr viel bewirkt, aber es hat auch immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben. Mehrheitlich stand der Vollzug im Kreuzfeuer der Kritik. Auch das Fehlen von Bestimmungen betreffend u.a. die Ausbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter, die Zucht von Tieren, Mindestanforderungen für bestimmte Tierarten wurde moniert. Die Geschäftsprüfungskommissionen des National- und des Ständerates sowie weitere Gremien und Organisationen haben den Bereich Tierschutz eingehend durchleuchtet, diskutiert und Empfehlungen für Verbesserungen ausgearbeitet. Der Bundesrat beschloss schliesslich, die Tierschutz- gesetzgebung einer Gesamtrevision zu unterziehen. Mit der Verabschiedung des neuen Tierschutzgesetzes am 16. Dezember 2005 hat das Parlament einen wichtigen Meilenstein gesetzt.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unterbreitet nun im Rahmen des Anhörungsverfahrens einen Entwurf für die Anpassung der Tierschutzverordnung an das neue Tierschutzgesetz zur Stellungnahme. Der Entwurf zur Total- revision wurde vom Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) unter Beizug von zahlreichen Expertengruppen aus- gearbeitet, in denen Fachleute aus der Tierhaltung, des Tierschutzes, der Veterinärmedizin, der Forschung und aus dem kantonalen Vollzug vertreten waren. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen beim Versuch, die Interessen der Produktion, des Konsumentenschutzes und des Tierschutzes zu berücksichtigen, einen Mittelweg und tragen auch der geänderten Haltung der Gesellschaft gegenüber dem Tier Rechnung.

B. DIE WICHTIGSTEN NEUERUNGEN Auf den bisherigen Regelungen aufbauend wird der Akzent hauptsächlich auf die Ausbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter und der Personen, die mit Tieren umgehen, auf die Information der Öffentlichkeit sowie auf einen effizien- ten Vollzug gesetzt. Neu geregelt wird die Zucht von Tieren und das Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren. Darüber hinaus sollen Mindestanforderungen für Schafe, Ziegen, Pferde, Truten, Wildtiere, für deren Haltung keine Bewilligung nötig, und Fische festgehalten werden. In den bisherigen Bereichen werden punktuell Verbesserungen vorgeschlagen, die aufgrund der Erfahrungen beim Vollzug, neuer Erkenntnisse aus der Tierhaltungspraxis, der Tierschutzforschung und der Prüfung von Stalleinrich- tungen für landwirtschaftliche Nutztiere erfolgen. Für allfällige Anpassungen baulicher Art werden angemessene Übergangsfristen von zwei, fünf, zehn oder zwanzig Jahren vorgeschlagen.

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Vorgeschlagen werden für die Revision in inhaltlicher Hinsicht insbesondere folgende Änderungen: 1) Bei den Allgemeinen Tierhaltungsvorschriften (Art. 1-11) werden das Sozialverhalten hervorgehoben, die Fütterung, insbesondere die Verfütterung von lebenden Tieren im Zootierbereich, sowie die Pflege von Tieren klarer geregelt und die Bestimmungen zu Unterkünften, Gehegen, Gruppenhaltung und Mindestanforderungen besser gegliedert. 2) Eingeführt wird ein Kapitel Aus- und Weiterbildung im Bereich Tierhaltung (Art. 12-22). Dieses enthält die Bestimmungen für Tierpflegerinnen und Tierpfleger mit Fähigkeitszeugnis, die neu nach dem Berufsbildungs- gesetz ausgebildet werden müssen. Personen, die Wildtiere halten, - auch Privatpersonen - benötigen grundsätz- lich das Fähigkeitszeugnis. Unter bestimmten Bedingungen können sie, wie auch in kleineren Betrieben (Wild- tierhaltungen, Tierheime sowie gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen, in denen nur eine Tierart gehalten wird) eine spezifische, tierartbezogene Ausbildung absolvieren. Weiter wird eine Ausbildung für ge- werbsmässige Heimtierzüchterinnen und -züchter eingeführt. Neu wird in der Landwirtschaft bei mehr als 10 Grossvieheineinheiten und in der Pferdehaltung bei mehr als fünf Pferden eine Ausbildung verlangt. Das Bundesamt wird die für die Anerkennung von Fachkenntnissen notwendigen Kriterien bestimmen und Aus- bildungskurse anerkennen können. Die Kantone ihrerseits können unter bestimmten Bedingungen die Tier- halterinnen und Tierhalter zum Besuch von Ausbildungskursen oder Weiterbildungsmassnahmen verpflichten, insbesondere im Bereich der als Heimtiere gehaltenen Wildtiere. 3) Allgemeine Bestimmungen für die Haltung von Haustieren (Art. 23-26): neu sollen Lamas und Alpakas sowie domestizierte Wasserbüffel zu den Haustieren zählen. Präzisiert werden die Bestimmungen zur Beleuchtung und die Forderung nach der Beleuchtung der Räume mit Tageslicht. 4) Bestimmungen für die Haltung von Rindvieh (Art. 27-32): Kälber sollen bereits ab 2 Wochen Raufutter auf- nehmen können und jederzeit Zugang zu Wasser haben. Der Elektrobügel (Kuhtrainer) soll bei Neubauten so- fort und bei bestehenden Bauten nach einer Übergangsfrist von 20 Jahren verboten werden. In Gebäuden kal- bende Tiere sollen in einem besonderen Abteil untergebracht werden. Die Anforderungen an den Witterungs- schutz werden präzisiert. Für Neubauten werden zum Teil grössere Abmessungen als bisher gefordert (An- hang 1 Tabelle 11). 5) Bestimmungen für die Haltung von Schweinen (Art. 33-40): Die Bestimmung betreffend Beschäftigung wird präzisiert. Neu sollen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser und sowie bei Hitze Abkühlungsmöglichkeiten ha- ben (Schweine ab 25 kg). Alle Schweine sollen einen nichtperforierten Liegebereich erhalten. Präzisiert werden die Bestimmungen zur Gruppenhaltung, zu den Abferkelbuchten und gewisse Mindestanforderungen in An- hang 1 Tabelle 12. 6) Eingeführt werden Bestimmungen zur Haltung von Schafen (Art. 41-44) und Ziegen (Art. 45-47). Für beide Tierarten soll die Anbindehaltung verboten, der Liegebereich eingestreut, der Zugang zu Wasser und zumindest der Sichtkontakt zu Artgenossen gewährleistet werden. Zudem wird der Witterungsschutz und das Füttern bei Weidehaltung im Gehege geregelt. Neu werden in Anhang 1 Tabelle 13 bzw. 14 Mindestanforderungen auf- geführt. 7) Eingeführt werden auch Bestimmungen zur Haltung von Pferden (Art. 48-54). Demnach soll u.a. die Anbinde- haltung verboten und der Sozialkontakt gewährleistet werden, die Aufzucht in Gruppen erfolgen. Geregelt wird auch die Bewegung der Tiere und der Auslauf im Freien. Neu werden in Anhang 1 Tabelle 15 Mindestanfor- derungen eingeführt. 8) Bestimmungen zur Haltung von Hausgeflügel und Haustauben (Art. 57-59): Hausgeflügel muss neu Einstreu zur Verfügung stehen. Präzisiert werden die Bestimmungen betreffend Beleuchtung, Sitzgelegenheiten und Nester sowie je nach Tierart Bade- oder Schwimmgelegenheit. Für Masttruten und Haustauben werden Min- destanforderungen eingeführt (Anhang 1 Tabellen 172 bzw. 173). 9) Bestimmungen zur Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen (Art. 60-63): Neu be- dürfen Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Tierhaltungen, die im Rahmen der Freizeitbeschäftigung betrieben werden, keiner Bewilligung. Auch soll das Bundesamt von den Mindestanforderungen abweichen können, sofern die tiergerechte Haltung gewährleistet ist.

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10) Die Bestimmungen zur Haltung von Hunden (Art. 64-73) werden präzisiert und ergänzt. Im Zentrum stehen die Fütterung, das Tränken, der Sozialkontakt, die Bewegung (das Anbinden von Hunden wird auf fünf Stunden beschränkt), das Unterbringen von Hunden und der Umgang mit Hunden. Weiter werden die im Frühjahr im Rahmen der Debatte über die gefährlichen Hunde aufgenommenen Bestimmungen übernommen. Neu sollen Tierhalterinnen und Tierhalter vor dem Erwerb eines Hundes einen theoretischen Kurs und nach dem Erwerb einen Ausbildungskurs absolvieren. Ziel dieser Massnahmen ist eine bessere Sozialisierung und Ausbildung der Hunde. 11) In den Bestimmungen für Heimtiere, Tierheime und die gewerbsmässige Zucht von Heimtieren (Art. 74-78) werden allgemeine Bestimmungen betreffend die Haltung und den Sozialkontakt von Heimtieren eingeführt. 12) Das Kapitel Wildtiere (Art. 79-94) ist inhaltlich übernommen aber umstrukturiert worden. Eingeführt werden Bestimmungen für die Haltung von Fischen und Zehnfusskrebsen. Anhang 2 wird weitgehend angepasst, und es werden Mindestanforderungen für Fische und Wildtiere, für deren Haltung keine Bewilligung nötig ist (z.B. Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla, Wellensittiche, Kanarienvögel, Koifische), eingeführt. 13) Eingeführt werden Bestimmungen über das Züchten von Tieren (Art. 95-102). Zentral ist, dass das Züchten keine Tiere mit Eigenschaften und Merkmalen hervorbringen darf, die das Wohlergehen der Tiere beinträch- tigen und die Würde verletzen. Gewerbsmässige Heimtierzüchterinnen und -züchter müssen über eine spezielle Ausbildung verfügen. 14) Das Kapitel Handel und Werbung mit Tieren (Art. 103-112) ist inhaltlich übernommen aber umstrukturiert worden. Neu müssen Personen, die Tiere verkaufen oder zur Betreuung überlassen, mündlich und schriftlich über die Bedürfnisse, die Betreuung, die tiergerechte Haltung und über die rechtlichen Grundlagen informieren. 15) Das Kapitel Tiertransporte (Art. 113-140) entspricht dem diesbezüglichen Kapitel der geltenden Verordnung, wobei es auch Neuerungen enthält (Ausbildung der Transporteure, Bezeichnung einer für den Transport ver- antwortlichen Person und einer für das Wohlergehen der Tiere verantwortlichen Person, Ausnahmen von der maximalen Transportzeit, Abschnitt über den internationalen Transport von Tieren). 16) Im inhaltlich von der geltenden Verordnung übernommenen Kapitel Schlachten von Tieren (Art. 141-152) sind ebenfalls Neuerungen zu verzeichnen (Ausbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, Erweiterung der Liste der zulässigen Betäubungsverfahren). 17) Im Kapitel Tierversuche (Art. 153-194) sind wie in Aussicht gestellt die im neuen Tierschutzgesetz nicht mehr aufgeführten Detailbestimmungen sowie die Bestimmungen der bisherigen TSchV übernommen worden. Aus- serdem werden verschiedene Bestimmungen präzisiert, aber auch neue aufgenommen (Definitionen, Zucht und Erzeugen von Defektmutanten und gentechnisch veränderten Tieren, Bewilligung von Versuchtierhaltungen, unzulässige Versuchszwecke usw.). 18) Das Kapitel Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung (Art. 195) ist inhaltlich von der geltenden TSchV übernommen worden, wobei neu die fachkundigen Personen definiert werden. 19) Bisher waren die verbotenen Handlungen auf das Gesetz und die Verordnung verteilt. Neu werden sie in einem Kapitel zusammengefasst (Art. 196-204). 20) Im neuen Kapitel Vollzug (Art. 208-220) werden die Aufgaben des Bundesamtes aufgezeigt. Dazu werden die Voraussetzungen für die Wahl der Leiterin oder des Leiters der kantonalen Fachstelle aber auch der weiteren Vollzugspersonen, die Bestimmungen betreffend die Aus- und Weiterbildung dieser Personen und die Kon- trollen aufgeführt. Schliesslich wird der Rahmen für die kantonalen Gebühren festgelegt. 21) Die für die Anpassungen der Tierhaltungen oder die Erfüllung bestimmter Bestimmungen gewährten Über- gangsfristen sind im Kapitel Schlussbestimmungen (Art. 221-226) bzw. im Anhang 6 aufgeführt. 22) Die Anhänge 1 (Haustiere) und 3 (Labornagetiere) sind punktuell den neusten Erkenntnissen angepasst worden. Anhang 2 (Wildtiere) wurde eingehend geändert (grössere Mindestflächen, präzisere qualitative Anfor- derungen) und ergänzt (als Heimtiere gehaltene Wildtiere, Amphibien, Fische). In Anhang 4 sind neu jeweils die Mindesthöhe für die Transportabteile sowie der Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel fest- gehalten. Anhang 5 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen der Verordnung über die Aus- und Weiterbildung

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des Fachpersonals für Tierversuche, die aufgehoben wird. Der neue Anhang 6 enthält die Übergangsfristen für die im Rahmen der Totalrevision gewährten Übergangsfristen.

C. ALLGEMEINES ZU DEN REVISIONSVORSCHLÄGEN

1. Gesetzliche Grundlagen, Entstehung und Grundsätze

Auslöser der Revision der Tierschutzgesetzgebung waren seinerzeit zahlreiche parlamentarische Vorstösse und Ein- gaben Dritter an die Geschäftsprüfungskommission, die auf Mängel im Bereich Tierschutz hinwiesen, denen die Ge- schäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) nachgegangen ist. Daraufhin hat sich die Geschäftsprüfungs- kommission des Ständerates (GPK-S) zur Aufgabe gemacht, den Themenbereich Tierschutz genauer zu untersuchen. Sie hat den erreichten Stand sowie Verbesserungsmöglichkeiten in ihrem Inspektionsbericht vom 5. November 1993 über "Vollzugsprobleme im Tierschutz"1 festgehalten. Der Bundesart erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 19942 bereit, die im Bericht vorgebrachten Emp- fehlungen der GPK-S in einer Revision der Tierschutzverordnung umzusetzen. Nach umfangreichen Vorarbeiten wurde diese Revision 1997 abgebrochen. Es hatte sich gezeigt, dass für eine nachhaltige Verbesserung des Vollzugs und die Einführung neuer Vollzugsinstrumente eine Gesetzesrevision notwendig war.

Am 14. Mai 1997 beschloss der Bundesrat eine Änderung der TSchV3, mit welcher er einen Teil der Kommissions- empfehlungen, die auf Verordnungsstufe geregelt werden konnten, umsetzte. Am 9. Dezember 2002 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes4. Dabei achtete er darauf, dass jede Massnahme des Gesetzes tatsächlich einem tierschützerischen Ziel entsprach. Im Sinne der Emp- fehlungen der GPK-S wurden gewisse Teile des TSchG stufengerechter gestaltet. In erster Linie wollte der Bundesrat den Vollzug verbessern, indem er einerseits neue Vollzugsinstrumente einführte und andererseits strukturelle Vorgaben für die Vollzugsorgane machte. Die neuen Vollzugsinstrumente können in zwei Gruppen unterteilt werden: - Information und Ausbildung; - Zielvereinbarung und Leistungsauftrag (Mitwirkung Dritter). Angesichts der damals vor der Einreichung stehenden Initiative des Schweizer Tierschutz (STS) beschloss die vorbe- ratende Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S), die Verhandlungen bis zum Vorliegen der Botschaft des Bundesrates zur Initiative zu sistieren. Der Ständerat folgte dieser Absicht.

Der Schweizer Tierschutz (STS) reichte dann am 23. Juli 2003 mit 117 113 gültigen Unterschriften die Volksinitiative "Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz - Ja!)"5 ein. Die wichtigsten Ziele der Initiative waren: regelmässiger Auslauf für die Nutztiere und anderen Haustiere, Beschränkung von Tiertransporten auf das Nötigste, Verbot der schwerbelastenden Tierversuche, Rechtfertigung des Tötens von Tieren durch einen vernünftigen Grund, Haltung von Wildtieren in einem Umfeld, das ihrem natürlichen Lebensraum entspricht, und ein Importverbot für Tiere und tieri- sche Erzeugnisse, wenn die Haltung bzw. die Herstellung im Ausland gegen die Grundsätze der eidgenössischen Tier- schutzgesetzgebung verstösst. Weiter wurden Postulate aufgestellt, die die Tierschutzgesetzgebung bereits vorsieht, wie z.B. die Haltung von Tieren entsprechend ihren Bedürfnissen oder die Zucht und Zuchtmethoden, die die Gesund- heit und das Wohlergehen der Elterntiere und ihrer Nachkommen gewährleistet. Nach Beschluss des neuen Tierschutz- gesetzes zog das Initiativkomitee die Initiative zurück.6 Das Parlament beschloss am 16. Dezember 2005 das neue Tierschutzgesetz7 und beauftragte den Bundesrat, die Aus- führungsverordnung auszuarbeiten. Innerhalb der Verwaltung wurde das auf Bundesebene für den Tierschutz zu-

3 Änderung vom 14. Mai 1997 der TSchV, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121)

4 BBl 2003 657

5 BBl 2002 492

6 BBl 2006 355

7 BBl 2006 327

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ständige Bundesamt für Veterinärwesen damit betraut. Dieses hat bereits ab 2003 rund 25 beratende Arbeitsgruppen für die Bearbeitung der verschiedenen Themenbereiche eingesetzt, in welchen die kantonalen Vollzugsbehörden, die Hochschulen, die Tierschutzorganisationen und die Produktion durch Expertinnen und Experten vertreten waren. Ziel der Arbeitsgruppen war es, eine fachliche, nicht von Verbandsinteressen geprägte Diskussion zu den einzelnen Themenbereichen zu führen. Abgestimmt auf das neue TSchG übernimmt die neue Verordnung grundsätzlich die bisherigen Tierschutzbestim- mungen. Diese werden wo nötig präzisiert, um primär die Vollziehbarkeit zu verbessern. Die Verordnung setzt aber auch neue Akzente namentlich bei den Vollzugsstrukturen, bei der Ausbildung und Information der Tierhalterinnen und Tierhalter aber auch der Bevölkerung im Allgemeinen, bei der Regelung der Zucht und der Reproduktionsme- thoden im Bereich konventionelle Zucht und gentechnisch veränderte Tiere und nicht zuletzt mit der Einführung von Bestimmungen für Schafe, Ziegen, Pferde, Fische und Wildtiere, für deren Haltung keine Bewilligung benötigt wird (z.B. Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla, Wellensittiche, Kanarienvögel, Koifische).

2. Personelle und finanzielle Auswirkungen

2.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetz darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für die Erfüllung der bisherigen und neuen Aufgaben im Rahmen des Tierschutzes seinen Personalbestand schrittweise wird ergänzen müssen. Mit den neuen Stellen sollen die neuen Vollzugsaufgaben Information und Ausbildung sowie die Vollzugsunterstützung in den Tätigkeitsbereichen Oberaufsicht, Bewilligungen, Zielvereinbarungen und Leistungs- aufträge, Koordination der Forschung und Register der Tierhalteverbote bewältigt werden können. In der Botschaft hat der Bundesrat ausserdem darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung der neuen Aufgaben zusätz- lich 1,2 Millionen Franken notwendig seien. Insbesondere die neuen Aufgaben in den Bereichen Information und Aus- bildung werden einen signifikant höheren Aufwand verursachen, aber auch die neuen Vollzugshilfen wie Zielverein- barung und Leistungsauftrag werden zusätzliche Kosten zur Folge haben.

2.2 Auswirkungen auf die Kantone

Mit den neu geregelten Bereichen (Haltung von Pferden, Schafen und Ziegen, Zucht von Tieren, neue Mindestanfor- derungen an die Haltung von Wildtieren, neue Bestimmungen im Bereich der Tierversuche usw.) und den neuen Auf- gaben (z.B. präzise Anforderungen an die Kontrollen) wird der Aufwand in den Kantonen erhöht. Die Kantone werden aber nicht alle im gleichen Mass von der Revision der Tierschutzgesetzgebung betroffen sein. Eine Mehrzahl der Kan- tone hat die Gesetzgebung schon bisher mit ausreichenden Ressourcen vollzogen. Der Rest hat aber diesbezüglich noch einen Nachholbedarf. Zudem sind die Anwendungsbereiche des Tierschutzes nicht gleichmässig verteilt; einige Kan- tone haben eine grosse Zahl von Nutztierhaltungen zu überwachen, in anderen Kantonen konzentrieren sich die Tier- versuche. Eine Voraussage, in welchem Mass das revidierte Gesetz den Kantonen Mehraufwand verursachen wird, muss sich deshalb auf einige allgemeine Angaben beschränken.

Die kantonale Vollzugsstruktur wird nur in beschränktem Mass neu belastet. Die Vollzugsorgane werden gewisse Voraussetzungen bezüglich Aus- und Weiterbildung erfüllen müssen (Art. 213). Auf Grund der neuen Gesetzes- bestimmungen werden Bewilligungen für das Halten, Züchten und den Handel von gentechnisch veränderten Tieren ausgestellt werden müssen. Weiter haben die Kantone die Mitwirkung derjenigen Organisationen und Firmen zu über- wachen, die sie im Vollzug mit Aufgaben betrauen. Andererseits werden sich die Vollzugbehörden gerade durch den Beizug von Organisationen und Firmen entlasten können. Die Kantone erhalten die Möglichkeit, in beschränktem Masse Gebühren einzuziehen. Soweit sie dies nicht schon bisher getan haben, wird damit ein Teil des Vollzugsaufwandes gedeckt. Die Konzentration des Vollzugs auf eine Fachstelle und die Möglichkeit, diesen zu regionalisieren, sollten es erlauben, den Aufwand für den Vollzug der Tier- schutzgesetzgebung zu straffen.

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2.3 Auswirkungen auf die Tierhalterinnen und Tierhalter

Die Auswirkungen auf die Tierhalterinnen und Tierhalter sind sehr unterschiedlich und können kaum zusammengefasst werden. Einerseits werden einzelne von ihnen eine Ausbildung absolvieren müssen. Andererseits müssen sie je nach gehaltener Tierart verschiedene Anpassungen innerhalb der Übergangsfristen vornehmen. Die einzelnen Übergangs- fristen werden bei den jeweiligen Bestimmungen dargelegt und kommentiert. Bei der Festsetzung der Übergangsfristen ist generell darauf geachtet worden, dass letztere angemessen und dem im Tierschutzgesetz festgelegten Investitions- schutz für die Landwirtschaft entsprechen, damit die Tierhalterinnen und Tierhalter keine Ausgaben tätigen müssen, die ihren Betrieb finanziell gefährden können. Für die Anpassung der Haltungsbedingungen werden daher bei einzel- nen Bestimmungen lange Übergangsfristen von 10 (z.B. Verbot von vollperforierten Böden in der Schweinehaltung, Verbot von harten perforierten Liegeflächen in der Munimast), 15 (z.B. Verbot der Anbindehaltung von Ziegen) oder 20 Jahren (Verbot des Kuhtrainers) vorgesehen. Für nach heute geltendem Recht bewilligte und kurz nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts fertiggestellte Bauten gelten die Übergangsfristen auch.

3. Internationaler Vergleich

Die Europäische Gemeinschaft kennt keine umfassende Tierschutzgesetzgebung, weil der Schutz der Tiere keine Ge- meinschaftstätigkeit nach Artikel 3 EG-Vertrag darstellt. Da die Organe der EG und die Mitgliedstaaten aber aus- drücklich ersucht werden, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen, hat die EG insbesondere folgende Richtlinien und Verordnungen erlassen: - Richtlinie 86/609/EWG zum Schutz von Versuchstieren8; - Richtlinie 91/628/EWG zum Schutz von Tieren beim Transport9; - Richtlinie 91/629/EWG zum Schutz von Kälbern10; - Richtlinie 91/630/EWG zum Schutz von Schweinen11; - Richtlinie 93/119/EWG zum Schutz von Schlachttieren12; - Richtlinie 98/58/EWG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere13; - Richtlinien 1999/74/EG zum Schutz von Legehennen14. Im Weiteren enthält die Richtlinie 1999/22/EG vom 29. März 199915 über die Haltung von Wildtieren in Zoos einzelne Tierschutzregelungen. Schliesslich hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 200416 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der

8 Richtlinie 86/609/EWG vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1 ff); für diese Richtlinie liegt ein Änderungsvorschlag der Kommission vor (KOM [2001] 703 endg., ABl. C 25 E vom 29.1.2002, S. 536 f.). Im Zusammenhang mit dem Schutz von Versuchstieren ist zudem allenfalls noch der Beschluss 90/67/EWG der Kommission vom 9. Februar 1990 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 44 vom 20.2.1990, S. 30 f.) zu erwähnen. 9 Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17 ff.), geändert durch Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27 ff.) sowie durch Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52 ff.). Die Richtlinie 91/628/EWG existiert in einer konsolidierten Fassung vom 30.6.1995. 10 Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28 ff.), geändert durch Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997 (ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 24 f.) sowie durch Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 (ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 30 f.). 11 Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33 ff.), geändert durch Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 36 ff.). Die Richtlinie 91/630/EWG existiert in einer konsolidierten Fassung vom 21.12.2001. 12 Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. ff.). 13 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23 ff.). 14 Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53 ff.).

15 ABl. L 094 vom 9.4.1999, S. 24-26.

16 ABl. L 003 vom 5.1.2005, S. 1-44.

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Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) 1255/97 beschlossen, die ab dem 5. Januar 2007 gelten und die Richtlinie 91/628/EWG aufheben wird. Richtlinien der EG sind für die einzelnen Mitgliedstaaten verbindlich und müssen von ihnen in nationales Recht um- gesetzt werden. Verordnungen der EG sind ebenfalls verbindlich, gelten aber unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ohne Ausnahme kennt jeder Mitgliedstaat, wie auch die nicht zur EU gehörenden Staaten in Europa, nationale Tierschutz- regelungen, allerdings auf sehr unterschiedlichem Niveau. Auch wenn punktuell die Tierschutzgesetzgebungen anderer europäischer Länder zum Teil strengere Bestimmungen als die schweizerischen aufweisen, gilt die schweizerische Tierschutzgesetzgebung als eine der strengsten. In den letzten vierzig Jahren sind im Europarat im Bereich Tierschutz Übereinkommen zu fünf verschiedenen Themen ausgearbeitet und zur Ratifikation eröffnet worden. Die Schweiz hat alle fünf ratifiziert: - Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen17, mit Än- derungsprotokoll vom 6. Februar 199218; - Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren19; - Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke ver- wendeten Wirbeltiere20, mit Änderungsprotokoll vom 22. Juni 199821; - Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren22, - Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport23. Es ersetzt das alte Transportübereinkommen aus dem Jahr 1968, weshalb dieses von der Schweiz gekündigt worden ist. Alle Übereinkommen sind zum grossen Teil in der schweizerischen Gesetzgebung umgesetzt. Die noch fehlenden Teile (z.B. Zucht von Tieren, internationaler Transport von Tieren) sind Gegenstand der vorliegenden Totalrevision der Tierschutzgesetzgebung.

17 SR 0.454 18 Noch nicht in Kraft; von der Schweiz am 21.12.1994 ratifiziert. 19 SR 0.458 20 SR 0.457 21 SR 0.457.1 22 SR 0.456 23 SR 0.452

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D. ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN (Abkürzungen: TSchG = Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005, BBl 2006 327; TSchV = Tierschutzverordnung; Bundesamt = Bundesamt für Veterinärwesen)

1. Kapitel: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

Art. 1 Tiergerechte Haltung Artikel 1 nennt die Anforderungen, die eine Haltung erfüllen muss, um als "tiergerecht" gelten zu können. Er hat sich in der Praxis bewährt. Im Vollzug ergaben sich jedoch Unklarheiten bezüglich der Frage, inwieweit soziale Kontakte für die Gewährleistung der Forderung nach ungestörtem Verhalten in Absatz 1 notwendig seien.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 1 Absatz 2. Aufgrund der neuen in Artikel 5 Absätze 1 und 2 aufgeführten Definitionen wird der Absatz mit dem Begriff "Gehege" erweitert. Absatz 3 soll als Ergänzung zu den bestehenden Absätzen verdeutlichen, dass Sozialkontakte zum Normalverhalten soziallebender Tiere gehören. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für landwirtschaftliche Nutztiere wie Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen und Geflügel, sondern auch für die anderen Haustiere und auch für die Wild- und Versuchstiere. Die Formulierung ist allgemein gehalten. Soweit nötig wird für einzelne Tierarten in den entsprechenden Abschnitten diese Forderung konkretisiert. Einzelhaltung bedeutet für Individuen soziallebender Tier- arten eine erhebliche Einschränkung ihres Normalverhaltens. Zudem stellen Sozialpartner eine erhebliche Berei- cherung der Umwelt dar. Der Absatz 4 übernimmt inhaltlich den bisherigen Absatz 3. Der bisherige Absatz 4 wird durch Artikel 11 über- nommen.

Art. 2 Fütterung Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. In Absatz 2 wird einerseits der bisher verwendete Begriff "arteigen" durch den Begriff "arttypisch" ersetzt. Anderseits ist die Forderung nach einer geeigneten Zusammensetzung des Futters nicht nötig, da bereits in Absatz 1 enthalten, Weiter wird der bisher verwendete Begriff "Beschäftigungsbedürfnis" durch den objektiveren Sachverhalt "der mit der Nahrungsaufnahme verbundenen Beschäftigung" ersetzt. Absatz 3 wurde auf Grund der unklaren Auslegung und der deshalb mangelhaften Umsetzung in der Praxis des bishe- rigen Absatzes neu gefasst. Es muss neu die Grundvoraussetzung gegeben sein, dass das Wildtier normales Fang- und Tötungsverhalten zeigt. Die Lebendfütterung ist bei abweichendem Verhalten z.B. auf Grund der längeren Gefangen- schaft nicht zulässig. In den Buchstaben a bis c werden die Rahmenbedingungen für drei Fälle der Lebendfütterung festgelegt, die in der Praxis relevant sind.

Art. 3 Pflege Absatz 1 übernimmt den bisherigen Absatz 2 mit kleinen redaktionellen Anpassungen. Nach Absatz 2 muss die Pflege Krankheiten und Verletzungen verhindern helfen. Der bisherige Artikel 3 Absatz 1 widerspricht Artikel 1 Absatz 1, der fordert, dass Tiere so zu halten sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden. Durch die Einschränkung auf 'haltungsbedingte' Krankheiten und Verletzungen gemäss bisheriger Formulierung kann irrtümlich angenommen werden, dass Haltungsarten das arttypische Pflegeverhalten einschränken dürfen. Die Einschränkung des arttypischen Pflegeverhaltens durch Haltungsbedingungen muss grundsätzlich negativ beurteilt werden und soll wenn immer möglich vermieden werden. Mit der neuen Formulierung wird die vorbeugende und kurative Bedeutung der Pflege bezüglich Krankheiten und Verletzungen betont. Für die Pflege notwendige Ein-

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richtungen müssen nicht permanent zur Verfügung stehen, sie müssen im Bedarfsfall aber innert nützlicher Frist zur Verfügung gestellt werden können. Bei Gruppenhaltung hingegen müssen die Möglichkeiten zur Fixierung der Tiere vorhanden sein.

Der bisherige Absatz 3 bezieht sich auch auf den Aspekt der Pflege und wird deshalb mit einer kleinen redaktionellen Anspassung dem Absatz 2 angehängt. Absatz 3 betont, dass das arttypische Pflegeverhalten zum Normalverhalten gehört und deshalb nicht unnötig ein- geschränkt werden darf. Ist dies, wie z.B. bei der Anbindehaltung, trotzdem der Fall, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter durch Pflege die entsprechenden Funktionen des arttypischen Pflegeverhaltens übernehmen. Nach Absatz 4 sind die Hufe, Klauen und Krallen soweit nötig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. In Tier- haltungen, in denen die normale Abnutzung der Hufe, Klauen oder Krallen nicht genügend ist, muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass die natürlichen anatomischen Verhältnisse im unteren Bereich der Gliedmassen im allgemeinen und der Hufe, Klauen oder Pfoten im speziellen erhalten werden. Zudem sind Hufe soweit nötig fach- gerecht zu beschlagen.

Art. 4 Schutz vor Witterung Artikel 4, der inhaltlich den bisherigen Artikel 4 Absatz 1 übernimmt, regelt den Schutz vor Witterung. Die Begriffe "klimatische Verhältnisse" und "Unterkunft" werden durch "Witterungsverhältnisse" und "Schutz" ersetzt. Den nötigen Schutz können je nach Tierart "Unterkünfte", die in Artikel 5 Absatz 1 umschrieben sind, aber auch natürliche Gelän- destrukturen wie Bäume, Felsvorsprünge, Höhlen usw. bieten.

Art. 5 Unterkünfte, Gehege, Böden Artikel 5 Absatz 1 umschreibt, was unter "Unterkünften" und Absatz 2, was unter Gehegen zu verstehen ist. Die bei- den Begriffe waren in der bisherigen Verordnung nicht präzis definiert und gaben zu Diskussionen Anlass. Es fehlte auch der gebräuchlichste Begriff "Stall", der nun in Absatz 1 aufgeführt wird. In Absatz 2 werden auch die Volieren genannt, worunter z.B. Flughallen für Vögel und andere fliegende Tiere in Zoos fallen können. Nicht genannt werden Hunde- oder Kälberboxen, weil sie unter die Definition des Begriffs "Gehege" fallen. Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Elemente aus Artikel 5 Absätze 2 und 3 der bisherigen Verordnung. Nach Buchstabe a darf in Unterkünften und Gehegen die Verletzungsgefahr für die Tiere nur gering sein. Beispiels- weise sind scharfe Kanten und Ecken, vorstehende oder spitze Schrauben, Nägel und dergleichen zu vermeiden, und die Tiere dürfen nicht hängen bleiben oder sich einklemmen können. Nach Buchstabe b dürfen Unterkünfte und Gehege die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass z.B. keine die Gesundheit der Tiere beeinträchtigenden Materialien eingesetzt werden oder dass die Lüftung den Ansprüchen der Tiere entspricht. Nach Buchstabe c müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können. In fremder Umgebung können Tiere Schaden nehmen, und sie sind oft schreckhaft und erregt. Sie können deshalb eine Gefahr für andere Tiere und den Menschen werden. Die Bestimmung ist vor allem in der Wildtierhaltung zu beachten. Absatz 4 übernimmt Elemente aus den bisherigen Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 3. Dabei wird der Begriff artge- mäss durch den Begriff arttypisch ersetzt. Der Begriff "artgemäss" bezieht sich auf die Gestaltung der Umwelt des Tieres und kann nicht dem Tier zugeordnet werden: In einer der Art gemässen (=artgemässen) Umgebung können sich Tiere arttypisch verhalten. Die Tiere sollen sich ferner nach der neuen Formulierung nicht nur arttypisch bewegen, sondern arttypisch verhalten können. Dadurch wird aber nicht gefordert, dass die Tiere ihr gesamtes, mögliches Ver- haltensrepertoire zeigen können sollen, sondern nur diejenigen Verhaltensweisen müssen ermöglicht werden, die für die Tiere notwendig sind, damit ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Gehege und Unterkünfte müssen somit - in Übereinstimmung mit Artikel 1 - so gestaltet sein, dass neben der Bewegung auch z.B. das Ruhe- und Nah- rungsaufnahmeverhalten sowie die Körperpflege, im Rahmen der Anpassungsfähigkeit der jeweiligen Tierart ungestört möglich sein sollten.

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Absatz 5 fordert, dass auch die Böden einer Haltung so sein müssen, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Unter Böden sind Lauf-, Steh- und Liegeflächen zu verstehen, auf denen sich Tiere dauernd oder zeitweilig auf- halten. Material und Bauart der Böden dürfen die Gesundheit der Gliedmassen (Klauen, Hufe, Pfoten, usw.) nicht be- einträchtigen. Böden sind soweit nötig regelmässig zu reinigen. Solche mit Einstreu sind entsprechend ihrer Funktion genügend nachzustreuen.

Art. 6 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen Absatz 1 entspricht inhaltlich den ersten zwei Sätzen des bisherigen Artikels 6. Der ursprüngliche Text wird insofern ergänzt, als die Tiere nicht nur arttypisch sich hinlegen, ruhen und aufstehen, sondern zusätzlich auch arttypisch stehen können sollen. Langdauernde falsche Stehpositionen führen zu Körperschäden. Nicht nur die Anbindevorrichtungen, sondern ganz allgemein die Standplätze und Boxen sollen so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden können. Absatz 2 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Artikels 6. Genügend oft geprüft werden Anbindevorrichtungen, wenn dadurch verhindert wird, dass sich die Tiere verletzen oder Schaden nehmen.

Art. 7 Gruppenhaltung Nach Absatz 1 liegt eine Gruppenhaltung dann vor, wenn Tiere dauernd mit einem oder mehreren Artgenossen oder mit Tieren anderer Art in derselben Unterkunft oder im gleichen Gehege zusammenleben und sich frei bewegen können. Besondere Beachtung ist dabei der Strukturierung der Gehege und Unterkünfte zu schenken. Bei der Haltung verschiedener Arten im gleichen Gehege gelten die Mindestanforderungen an die Haltung der einzelnen, verschiedenen Arten grundsätzlich kumulativ (z.B. Haltung von Zebras und Straussen: Summe der Mindestanforderungen an die Haltung beider Arten). Eine verhältnismässige Reduktion des Angebots für gemeinsam genutzte Bereiche und Ein- richtungen ist möglich. Werden aber in einem Gehege mehrere Arten gehalten, welche den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, können in dem für die Art mit dem höchsten Raumanspruch vorgesehenen Flächen oder Volumen auch die übrigen Arten gehalten werden. Absatz 2 übernimmt die Forderungen des bisherigen Artikels 5 Absatz 4, die der Übersichtlichkeit wegen unter die Buchstaben a bis c aufgegliedert werden. Sie gelten für jede Gruppenhaltung, unabhängig davon, ob die gehaltenen Tiere einer oder mehreren Arten angehören, und sie gelten auch für die zeitweilige Gruppenhaltung.

Art. 8 Mindestanforderungen Artikel 8 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 5. Die aufgeführten Anforderungen sind Minimalwerte. Unterkünfte und Gehege zur kurzfristigen Haltung einzelner Tiere müssen die Minimalwerte nicht in jedem Fall er- reichen. So sind Abweichungen von den Minimalvorschriften der Anhänge gestützt auf die Artikel 87 Absatz 5 (kurz- fristige Haltung von Wildtieren, Zirkustiere mit Arbeit in der Manege) und Artikel 155 Absatz 2 möglich (kurzfristige Haltung von Versuchstieren, soweit zum Erreichen des Versuchsziels nötig und von der kantonalen Behörde bewilligt).

Art. 9 Raumklima

Artikel 9 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 7, erhält aber den klareren Titel "Raumklima". Zudem werden der Klarheit halber nebst den Räumen auch die Innengehege ausdrücklich erwähnt.

Art. 10 Lärm Nach Artikel 10 muss in der Tierhaltung darauf geachtet werden, dass die Tiere nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sind. Nachgewiesenermassen beeinträchtigt andauernder starker Lärm, wie z.B. bei schlecht schall- gedämpften Ventilatoren, das Wohlergehen der Tiere.

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Art. 11 Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften Artikel 11 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 1 Absatz 4. Es wird präzisiert, dass Abweichungen im Einzel- fall auch für das Abheilen von Verletzungen und für die Einhaltung seuchenpolizeilicher Massnahmen zulässig sind.

2. Kapitel: Aus- und Weiterbildung im Bereich Tierhaltung

Wie bereits dargelegt, kommt im Rahmen der laufenden Revision der Tierschutzgesetzgebung der Ausbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter eine zentrale Bedeutung zu. Personen, die gewerbsmässig Tiere halten oder mit Tieren umgehen, sollen grundsätzlich eine Ausbildung absolviert haben oder zumindest den Nachweis erbringen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um Tiere tiergerecht zu halten. Wünschenswert wäre es, wenn alle Tierhal- terinnen und Tierhalter diese Forderungen erfüllen würden. Aus Gründen der Praktikabilität (u.a. Katzenhalterinnen und -halter) und der Vollziehbarkeit (u.a. Aufwand für die Überprüfung) wird aber für die Tierhalterinnen und Tier- halter von Heimtieren - die Haltung von Hunden und von bewilligungspflichtigen Wildtieren ausgenommen - darauf verzichtet. Diese Personengruppen sollen primär durch vermehrte Informationstätigkeit über die Bedürfnisse der Tiere und den Umgang mit den Tieren aufgeklärt werden. Die Ausbildungsanforderungen in den Bereichen Wildtierhaltung, Handel und Werbung mit Tieren, Transport von Tieren, Schlachten und Tierversuche werden in den entsprechenden Kapiteln geregelt. Auf die Festsetzung einer bestimmten Kursdauer in der Verordnung wird bewusst verzichtet. Diese Dauer soll im Einvernehmen mit den Organisatoren der Kurse im Rahmen der Anerkennung der Kurse festgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Kursdauer jeweils drei bis fünf Tage betragen wird. Abweichungen im Ein- zelfall sind aber denkbar.

1. Abschnitt: Tierpflegerinnen und Tierpfleger

Dieser Abschnitt, der im Wesentlichen die Bestimmungen des 2. Kapitels der bisherigen Verordnung übernimmt, wird an die neuen Gegebenheiten in der Ausbildung der Tierpflegerinnen und Tierpfleger auf Grund des neuen Berufs- bildungsgesetzes angepasst.

Art. 12 Ausbildung Artikel 12 definiert, was unter Tierpflegerinnen und Tierpfleger zu verstehen ist. Einerseits sind es Personen, die das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nach dem vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannten Lehrgang besitzen. Andererseits gehören auch die Personen dazu, die die Ausbildung nach der Verordnung vom 22. August 198624 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger absolviert oder die damals vom BVET organisierten Kurse und Prüfungen besucht haben. Da es in Zukunft nur noch den Lehrgang des BBT geben soll, wird die Verordnung vom 22. August 198625 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger aufgehoben. Der Lehrgang des BBT beinhaltet die Schwerpunkte Tierheime, Wildtierhaltung und Versuchstierhaltung. Im Bereich Zoofachhandel soll auch eine Detailhandelsfachfrau oder ein Detailhandelsfachmann mit Fähigkeitszeugnis die Funktion des Tierpflegers übernehmen können, sofern die Person einen vom Bundesamt anerkannten Ausbildungskurs erfolgreich absolviert hat (siehe Art. 104 Abs. 3)

Art. 13 Inhalt der Ausbildung Der Inhalt der Ausbildung für Tierpflegerinnen und Tierpfleger wird in Artikel 13 festgehalten und bildet die Grund- lage für das Reglement für den Lehrgang des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie.

24 AS 1986 1511 25 AS 1986 1511

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Art. 14 Weiterbildung Neu sollen nach Artikel 14 alle Tierpflegerinnen und Tierpfleger regelmässig an Weiterbildungsveranstaltungen teil- nehmen, da sich die Kenntnisse in der heutigen Zeit rasch weiter entwickeln. Profunde und auf den neuesten Stand gebrachte Kenntnisse sind nicht nur Gewähr für eine geeignete Betreuung und Pflege der Tiere, sie stellen auch eine berufliche Bereicherung dar, die es erlaubt, den stets steigenden Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden. In anderen Berufsgattungen ist die Weiterbildung bereits obligatorisch.

Art. 15 Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpfleger Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 11 Absatz 1. Neu sollen in allen Wildtierhaltungen - auch in nichtgewerbsmässigen Haltungen - die Tiere durch Tierpflegerinnen und Tierpfleger betreut werden, wobei es für die nichtgewerbsmässigen Haltungen zum Teil Ausnahmen gibt (siehe Art. 16). In Tierkliniken werden keine Tierpflege- rinnen und Tierpfleger mehr gefordert, weil in diesen Betrieben die Aufsicht und Pflege der Tiere durch tiermedizi- nische Praxisassistentinnen und durch die Tierärztinnen und Tierärzte sichergestellt wird.

Absatz 2 übernimmt den letzten Satz des bisherigen Artikels 11 Absatz 1. Absatz 3 übernimmt sinngemäss den letzten Teil des ersten Satz vom bisherigen Artikel 11 Absatz 1. Absatz 4 übernimmt inhaltlich den bisherigen Artikel 11 Absatz 3. Neu soll aber die kantonale Behörde die Möglich- keit haben, Personen, deren Beruf vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, bei Bedarf zu verpflichten, eine gezielte Ausbildung zu absolvieren. Verschiedene Berufe mit Tieren setzen ähnliche Kenntnisse wie im Tierpfle- gerberuf voraus. Bei einer Neuorientierung muss aber sichergestellt werden, dass die betroffene Person über genügend theoretische und praktische Kenntnisse über die Tierart oder die Tierarten sowie über die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz verfügt. Gegebenenfalls, müssen die Kenntnisse mit einer gezielten Ausbildung ergänzt werden (z.B. Pferdepflegerin, die ein Tierheim eröffnen will).

Art. 16 Anderes Tierpflegepersonal Die berufliche Tätigkeit mit Tieren setzt genügend Kenntnisse voraus, um eine geeignete Haltung und Pflege der Tiere und sowie eine fachliche korrekte Beratung der Kundinnen und Kunden sicherzustellen. In verschiedenen Fällen wäre es aber auch bei gewerbsmässigen Tierhaltungen unverhältnismässig, eine Tierpflegerausbildung, die eine breite Aus- bildung darstellt, zu verlangen. Nach Artikel 16 Absatz 1 können in kleineren Tierhaltungen die Tiere auch durch Personen betreut werden, die eine spezifische tierartbezogene Ausbildung absolviert haben. Dies gilt für gewerbsmässige und nicht gewerbsmässige Wildtierhaltungen (Bst. a), Tierheime (Bst. b) und gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen (Bst. c). Zusätzli- che Bedingung für die gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässigen Wildtierhaltungen sowie für die gewerbsmässigen Heimtierzuchten und -haltungen ist, dass nur eine Tierart gehalten wird. Die spezifische tierartbezogene Ausbildung soll durch Fachorganisationen, spezialisierte Vereinigungen oder Berufsverbände angeboten werden. Das Bundesamt wird wie bis anhin festlegen, was unter gewerbsmässig und unter kleinere Betriebe zu verstehen ist (siehe Richtlinie BVET 800.117.01). Für die Organisation der spezifischen tierartbezogenen Ausbildung und für das Absolvieren dieser Ausbildung ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Für die Betreuung einer ganzen Reihe von Tierarten, die in Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgelistet sind, kann in kleineren nicht gewerbsmässigen Wildtierhaltungen (i.d.R. kleinere private Wildtierhaltungen) auf eine Tierpflegerin oder einen Tierpfleger verzichtet werden, wenn die Betreuungsperson über ausreichende Kenntnisse verfügt und einen Ausbildungskurs über die Betreuung und Pflege von Tieren einer dieser Arten besucht hat. Für die Organisation und den Besuch des Ausbildungskurses ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Art. 17 Inhalt der spezifischen tierartbezogenen Ausbildung Absatz 1 legt fest, dass die spezifische, tierartbezogene Ausbildung einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst.

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Der Minimalinhalt der Ausbildung wird in Absatz 2 festgehalten. Die Dauer der Ausbildung wird nicht festgelegt. Sie wird je nach Tierart variieren, weil nicht alle Tierarten die gleich komplexen Anforderungen an die betreuenden Per- sonen stellen. Da die Organisationen, welche die Ausbildung durchführen sollen, eine gewisse Zeit benötigen werden, um die Ausbildung auszuarbeiten und anbieten zu können, wird den Personen, die eine solche Ausbildung benötigen, eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt, um die Ausbildung abzuschliessen. In Absatz 3 wird zusätzlicher Inhalt für die spezifische tierartbezogene Ausbildung der gewerbsmässigen Heimtier- züchterinnen und -züchter aufgeführt. In Absatz 4 sind die Themenbereiche aufgeführt, die in der praktischen Ausbildung speziell geübt werden müssen.

Art. 18 Anerkennung von Kursen

Nach Artikel 18 kann das Bundesamt spezifische tierartbezogene Ausbildungskurse anerkennen. Dabei wird es die Kriterien festlegen, die erfüllt sein müssen, damit ein Kurs anerkannt werden kann.

2. Abschnitt: Halterinnen und Halter von Haustieren

Art. 19 Rindvieh, Wasserbüffel, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen und Geflügel Bei den Anforderungen im Bereich Landwirtschaft geht es nicht darum, neue Ausbildungskurse zu verlangen. Per- sonen, die eine Ausbildung nach Absatz 1 oder 2 absolviert haben, müssen grundsätzlich keine weitere Ausbildung absolvieren. In der Landwirtschaft sollen nach Artikel 19 Absatz 1 Tierhalterinnen und Tierhalter, die mehr als insgesamt 10 Grossvieheinheiten Rindvieh, Pferde, Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen oder Geflügel halten, neu grundsätzlich über eine berufliche Grundausbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes als Landwirt/in, als Bäuerin mit Fachausweis oder eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf verfügen. Ausnahmen für das Berggebiet werden in Absatz 3 geregelt. Die Berechnung der Grossvieheinheiten erfolgt nach dem auf Artikel 27 basierenden Anhang der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199826 (LBV). Als Grundlage für diese Bestimmung dient die 2003 und 2006 revidierte Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199827, wobei die Bestimmung erweitert wird und auf alle Tierhalterinnen und Tierhalter anwendbar sein soll, unabhängig davon, ob sie Direktzahlungen empfangen oder nicht. In Absatz 2 wird dargelegt, welche andere Grundausbildungen der Grundausbildung nach Absatz 1 gleichgestellt werden können. Nach Absatz 3 wird für die Berggebiete eine Ausnahme von Absatz 1 gewährt, sofern sie für die Betreuung der Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen. Die Berechnung der Standardarbeitskräfte soll nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erfolgen. Für das Erlangen der notwendigen Ausbildung im Bereich Landwirtschaft ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vor- gesehen. Nach Artikel 224 müssen Personen, die am 2. Mai 2006 als Bewirtschafterin oder Bewirtschafter eines Land- wirtschaftsbetriebs erfasst waren, die Ausbildung nach Artikel 19 nicht nachholen.

Art. 20 Pferde Der Betreuungsaufwand und die Anforderungen an die Fachkenntnisse steigen mit der Anzahl der gehaltenen Tiere. Häufig werden dann nicht mehr nur eigene, sondern auch fremde Tiere betreut, was der Haltung den Charakter der Gewerbsmässigkeit verleiht. Nach Artikel 20 müssen deshalb Personen, die mehr als fünf Pferde halten oder zu halten beabsichtigen, dies der kantonalen Behörde melden. Dafür ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. Ausser-

26 SR 910.91 27 SR 910.13

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dem müssen sie den Nachweis erbringen, dass die betreuende Person über ausreichende Kenntnisse verfügt. Davon betroffen werden vor allem Pferdepensionen und Reitschulen sein, in denen bisher keine Fachkraft tätig war. Personen mit einer Ausbildung als Pferdepflegerin oder -pfleger, Bereiterin oder Bereiter bzw. Reitlehrerin oder Reitlehrer ver- fügen über die notwendigen Fachkenntnisse. Für das Erbringen des Nachweises betreffend Fachkenntnisse ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Personen, die über eine land- wirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 19 verfügen.

3. Abschnitt: Behördliche Massnahmen im Bereich Ausbildung

Art. 21 Anerkennung von Kursen Das Bundesamt soll nach Artikel 21 legitimiert werden, die Kriterien für die Anerkennung der Fachkenntnisse zu bestimmen und Ausbildungskurse anzuerkennen. Mit der zentralen Lösung sollen einerseits die Kantone entlastet werden und andererseits soll im zentralen Bereich der Ausbildung die einheitliche Beurteilung gewährleistet werden. Die Organisation und Durchführung der Kurse wird nicht Aufgabe des Bundes sondern der jeweiligen Berufsverbände, Branchenorganisationen, Interessensverbände usw. sein.

Art. 22 Ausbildungsmassnahmen im Fall von Verstössen Im Fall von Mängeln in der Tierhaltung (Fütterung, Betreuung, Pflege) oder bei anderen qualitativen Verstössen gegen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung soll die kantonale Behörde nach Artikel 22 einer Tierhalterin, einem Tier- halter, anderen Betreuungspersonen oder in einem Betrieb Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen können. Die Kosten gehen zu Lasten der Tierhalterinnen und Tierhalter bzw. der Betriebe.

3. Kapitel: Haustiere

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 23 Begriff Artikel 23 entspricht in weiten Teilen dem bisherigen Artikel 12. Neu zu den Haustieren zählen domestizierte Wasser- büffel sowie die Lamas und Alpakas. Bisher galten diese Tiere als Wildtiere. Somit ist neu auch für die gewerbs- mässige Haltung dieser Tiere keine kantonale Bewilligung mehr nötig. Weiter wird durch die Formulierung "Haus- geflügel wie Haushühner, ..." darauf hingewiesen, dass die Liste des Hausgeflügels nicht abschliessend ist. Die Um- strukturierungen in der Landwirtschaft lassen erwarten, dass weitere Geflügelarten der landwirtschaftlichen Nutzung und Zucht zugeführt werden könnten.

Art. 24 Böden In Absatz 1 wird neu die Sauberkeit der Böden an Stelle der Trockenheit in der bisherigen Fassung in den Vordergrund gestellt, da Böden in gewissen Bereichen durchaus nass sein können (z.B. als Kühlungsfläche, Ersatz der Suhle bei Schweinen). Die regelmässige Reinigung der Böden sowie genügendes Nachstreuen erhöhen die Gleitsicherheit und vermindern die Verschmutzung der Tiere. Neu wird verlangt, dass der Liegebereich trocken sein muss und den An- sprüchen der Tiere an die Temperatur und an den Liegekomfort genügen muss. Die Böden im Laufbereich sollen so gestaltet sein, dass der Klauen-, Huf- und Pfotengesundheit Rechnung getragen wird. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 13. Der neu verwendete Begriff "perforierte Bö- den" deckt das breite Spektrum von Perforationen (Spalten-, Loch- oder Gitterböden) besser ab als die bisherige For-

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mulierung. Je nach Tierart, Alter und Gewichtsklasse sind die Abmessungen der Perforationen bzw. Balken und Stege so zu gestalten, dass ein normales Aufsetzen der Füsse möglich ist und Verletzungen vermieden werden.

Art. 25 Beleuchtung Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 14, wonach Tiere nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden dürfen. Absatz 2 übernimmt inhaltlich den ersten Satz des bisherigen Absatzes 2, präzisiert aber, dass Tageslicht in jedem Raum, in dem sich die Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, vorhanden sein muss. Die bisherige Formulierung "wenn möglich mit Tageslicht" war zu offen und hat zu Problemen im Vollzug geführt. Neubauten sind in jedem Fall so einzurichten, dass ausreichend Tageslicht zur Verfügung steht. Besondere Fälle werden in Absatz 4 geregelt. In Absatz 3, der sinngemäss dem zweiten Satz des bisherigen Absatzes 2 entspricht, wird an der Beleuchtungsstärke von 15 Lux festgehalten, da die Tiere immer häufiger Auslauf haben und somit die Situation in den Ställen entschärft ist. Erfolgt die Messung der Beleuchtungsstärke entsprechend den technischen Vorschriften des Bundesamtes ent- spricht der gemessene Wert den 50 Lux, wie sie in der Europäischen Union verlangt werden. Schliesslich werden Aus- nahmen für die Beleuchtungsstärke in den Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, aber auch für das Haus- geflügel (vgl. Artikel 58) formuliert.

Nach Absatz 4 muss in bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bestehenden Räumen mit zusätzlichen künst- lichen Lichtquellen beleuchtet werden, wenn die geforderte Beleuchtungsstärke mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit nicht erreicht werden kann. Geeignete künstliche Lichtquellen sind, z.B. beim Geflügel, neben den her- kömmlichen Glühlampen auch Leuchtstofflampen mit hoher Frequenz, jedoch nicht die üblichen Neonröhren, da die Hühner das Licht solcher Lampen als Flackern wahrnehmen. Neubauten sind so einzurichten, dass ausreichend Tages- licht zur Verfügung steht (vgl. Art. 25 Abs. 2). Der erste Satzteil von Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Neu wird eine Ausnahme für Küken in den ersten drei Lebenstagen gewährt. Die Küken, die ohne Henne aufwachsen, müssen sich auch in der Nacht orientieren und Futter und Wasser finden können.

Nach Absatz 6 sind intermittierende Lichtprogramme, die vor allem in der Mast für die maximale Ausnützung des Produktionsvermögens der Tiere oder zur weiteren Steigerung der Legeleistung eingesetzt werden könnten, verboten. Durch das ständige Unterbrechen der Nachtruhe bzw. der Lichtphase wird der normale Tagesrhythmus der Tiere ge- stört. Untersuchungen in der Schweiz haben gezeigt, dass bei Masthühnern die Fähigkeit der Tiere, sich fortzube- wegen, bei ungestörter Nachtruhe verbessert ist und dass diese Massnahme nicht zu Produktionseinbussen führt.

Art. 26 Steuervorrichtungen in Ställen Absatz 1 übernimmt den ersten Satz des bisherigen Artikels 15. Nicht zulässig sind demnach z.B. Abschrankungen aus Stacheldraht sowie vor dem Kopf oder über dem Rücken der Tiere gespannte oder über Futtertrögen oder Tränken montierte elektrisierende Drähte oder zwischen den Tieren aufgehängte, unter Strom stehende Ketten oder Eisen- stangen. Der erste Satz von Absatz 2 übernimmt den zweiten Satz des bisherigen Artikels 15 und legt neu fest, dass Elektro- bügel (Kuhtrainer) beim Rindvieh in Zukunft verboten sind, da sie im Widerspruch zu den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung stehen. In bestehenden Bauten können sie auf Grund der Übergangsbestimmungen noch während 20 Jahren entsprechend den dort aufgeführten Anwendungsvorschriften eingesetzt werden. Durch die Einhaltung dieser Anwendungsvorschriften, die durch das Bundesamt bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den Verkauf serienmässig hergestellter Stalleinrichtungen als Auflagen für Kuhtrainer-Anlagen festgelegt wurden, soll die Be- lastung der Tiere so weit wie möglich beschränkt werden. Die ersten entsprechenden Bewilligungen wurden im Sep- tember 1993 erteilt. Durch die Aufnahme in die Tierschutzverordnung werden diese Anwendungsvorschriften nun für alle eingerichteten Kuhtrainer-Anlagen verbindlich. Nicht bewilligte Netzgeräte müssen innerhalb einer Übergangsfrist von zwei Jahren ersetzt werden.

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Elektrische Abschrankungen in Laufställen für Rindvieh dürfen dann eingesetzt werden, wenn sich die Tiere vorüber- gehend nur in einem bestimmten Bereich des Stalles aufhalten sollen, z.B. vor dem Melken oder während des Aus- mistens.

2. Abschnitt: Rindvieh und Wasserbüffel

Art. 27 Fütterung von Kälbern Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 16.

Die frühzeitige Verabreichung von einwandfreiem Raufutter ist eine wichtige Voraussetzung für eine normale Ent- wicklung der Vormägen. Neu muss nach Absatz 2 Raufutter deshalb schon Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind (bisher drei Wochen), verabreicht werden. Raufutter begünstigt den Aufbau der lebenswichtigen Mikroorga- nismen, welche für die Umsetzung der Nährstoffe, den Rohfaserabbau und die gesamte Vergärung erforderlich sind. Als anderes geeignetes Raufutter kommen Gras oder genügend strukturierte Silage in Frage. Stroh ist ungeeignet, weil es zu grob strukturiert ist. Die Aufnahme von Raufutter ist auch für Mastkälber wichtig. Andernfalls kommt es zu Ver- haltensstörungen (Scheinwiederkauen). Um gesundheitlichen Problemen vorzubeugen, müssen nach Absatz 3 Kälber jederzeit Wasser aufnehmen können, auf Sömmerungsweiden mindestens einmal täglich. Die Flüssigkeitsaufnahme über die Milch kann aufgrund des Mineral- stoffgehalts der Milch kein Ersatz für Wasser sein. Für Anpassungen ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor- gesehen. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 16.

Art. 28 Haltung von Kälbern Der bisherige Absatz 1 von Artikel 16a ist in zwei Absätze aufgeteilt worden. Absatz 1 entspricht dem ersten Satzteil des bisherigen Absatzes. In Absatz 2, der inhaltlich den zweiten Satzteil übernimmt, sind neu nicht nur Aufzucht- kälber, sondern alle Kälber angesprochen. Das kurzfristige Anbinden oder anderweitige Fixieren ist vertretbar (Ver- meiden des Besaugens anderer Tiere nach dem Tränken, Angewöhnung an spätere Anbindehaltung). Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 16a. Mit der bisherigen Regelung war es möglich, dass Kälber in grösseren Hütten (nicht in Einzeliglus) mit Auslauf einzeln nebeneinander aufgestallt oder im Stall drin (ohne Auslauf) einzeln in Mehrflächensystemen gehalten wurden, obwohl mehrere Kälber vorhanden waren, was eigentlich eine Gruppenhaltung ermöglichen würde. Sozialkontakt hat für Herdentiere grosse Bedeutung. Wenn mehr als ein Kalb auf einem Betrieb gehalten wird, müssen Kälber neu in Gruppen gehalten werden. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 16a.

Art. 29 Liegebereich

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 17.

Harte, perforierte Böden ohne deckende Einstreu im Liegebereich sind auch für die hier genannten Nutzungskategorien (Mastvieh, Jungvieh) nicht tiergerecht. Haltungssysteme mit harten, perforierten Böden (Spalten-, Lochböden) müssen daher seit einer Revision der Tierschutzverordnung im Jahr 1997 bei Neu- und Umbauten durch alternative Haltungs- systeme ersetzt werden (bisheriger Artikel 17 Absatz 2). Die Erfahrung der letzten Jahre hat jedoch gezeigt, dass die Umbaudefinition sowohl im Vollzug als auch bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern zu Unsicherheiten und Problem- fällen führt. Nach Absatz 2 sollen daher neu harte, perforierte Böden mit einer angemessenen Übergangsfrist von 10 Jahren verboten werden. Die Formulierung "weiche, verformbare Liegefläche" schliesst die Verwendung von perfo- rierten Liegeflächen nicht grundsätzlich aus, sofern diese eine gewisse Weichheit haben. Allfällige derartige neue Pro- dukte unterstehen der Bewilligungspflicht für den Verkauf serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stall-

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einrichtungen. Nach eingehenden Untersuchungen wurde im Dezember 2003 ein gummierter Spaltenboden bewilligt, der den Tieren eine Liegefläche gemäss den Anforderungen von Absatz 2 bietet.

Nach Absatz 3 sollen neu Einflächenbuchten mit Tiefstreu für Rindvieh über vier Monate verboten werden, da diese den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nicht genügen. Die besondere Problematik dieser Einflächenbuchten besteht darin, dass der Klauenabrieb ungenügend ist. Für die notwendige Anpassung ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. In Ausnahmefällen soll es möglich sein, Einzeltiere, die in der Entwicklung zurückgeblieben sind, länger als bis zum Alter von 4 Monaten in Einflächenbuchten mit Tiefstreu zu halten und auszumästen.

Art. 30 Anbindehaltung

Die bisherige Regelung, wonach sich angebunden gehaltenes Rindvieh regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen ausserhalb des Stalls bewegen können muss (bisheriger Artikel 18), wird in Absatz 1 dahingehend präzisiert, dass davon mindestens 60 Tage in der Vegetationsperiode und 30 in der Winterfütterungsperiode gewährt werden müssen. Dies entspricht der bisherigen Regelung gemäss den Richtlinien für die Haltung von Rindvieh (800.106.02). Neu wird auch präzisiert, dass Rindvieh höchstens während zwei Wochen ohne Unterbruch angebunden sein darf, da die bis- herige Formulierung in den Richtlinien („nicht über mehrere Wochen“) zu Vollzugsunsicherheiten geführt hat. Der Auslauf ist jeweils in einem Journal zu dokumentieren. Für die notwendigen Anpassungen wird eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen.

Nach Absatz 2 dürfen Ammen- und Mutterkühe nicht angebunden gehalten werden. Damit soll verhindert werden, dass säugende Kühe von Kälbern bedrängt werden können, ohne dass sie sich diesen entziehen können. Für die not- wendigen Anpassungen wird eine Übergangsfrist von 15 Jahren vorgesehen.

Art. 31 Laufställe Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 19.

Der erste Satz von Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 19. Im zweiten Satz wird neu gefordert, dass eine Bugkante eingerichtet ist. Die Bugkante verhindert, dass liegende Tiere nach vorne rutschen können. Sie wird bei serienmässig hergestellten Liegeboxen bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen ver- langt. Sie ist auch für Einzelanfertigungen, die nicht der Bewilligungspflicht unterstehen, nötig und soll innerhalb der Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Bestimmung eingebaut werden. Nach dem bisherigen Artikel 19 Absatz 3 muss in Laufställen für kranke und kalbende Tiere ein besonderes Abteil vorhanden sein. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass dieses besondere Abteil zum Teil (obwohl vor- handen) nicht benutzt wird. Das Abkalben in einer geräumigen, eingestreuten Abkalbebox, die der Kuh freie Be- wegung ermöglicht, führt jedoch nachweislich dazu, dass Komplikationen im Zusammenhang mit der Geburt seltener vorkommen. Es ist ausserdem belegt, dass die Geburt in der Abkalbebox der Gesunderhaltung von Kuh und Kalb för- derlich ist. Zudem wird die Betreuung von Kuh und Kalb erleichtert. Nach Absatz 3 wird daher neu gefordert, dass nicht auf der Weide kalbende Kühe in diesem Abteil untergebracht werden. Im Boxenlaufstall muss ein entsprechendes Abteil fest eingerichtet sein. Im Tiefstreulaufstall muss ein entsprechender Bereich bei Bedarf abgetrennt werden, in der übrigen Zeit kann der Bereich für alle Tiere nutzbar sein. Das Verbringen von Kühen aus dem Laufstall zum Ab- kalben auf Anbindeplätze ist ungeeignet. Es bedeutet für das an die Anbindehaltung nicht gewohnte Tier eine zusätz- liche starke Stressbelastung. Die Forderung, dass auch für kranke Kühe ein besonderes Abteil vorhanden sein muss (bisheriger Artikel 19 Absatz 3) wird nicht mehr speziell aufgeführt, da sie sich schon aus Artikel 3 Absatz 2 ergibt. Für das allfällige Einrichten der Abkalbebox ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Unmittelbar nach der Futtervorlage müssen nach Absatz 4 alle Tiere gleichzeitig fressen können. Die Anzahl Tiere pro Fressplatz darf angemessen erhöht werden, wenn der Zugang zum Grundfutter jederzeit möglich ist, wie beispielsweise bei der Fütterung am Fahrsilo. Voraussetzung ist, dass alle Tiere jederzeit Futter von einheitlicher Qualität und Be- schaffenheit aufnehmen können.

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Art. 32 Weidehaltung im Gehege und Schutz vor Hitze Artikel 32 stützt sich auf Artikel 4 ab. Mit der vermehrten Weidehaltung treten auch häufiger Missstände auf. Aus der Erfahrung des Vollzugs ist bekannt, dass in der Rindviehhaltung die Anpassungsfähigkeit der Tiere überfordert werden kann. Die Stärke der Belastung durch extreme Witterung hängt von einer Vielzahl klimatischer Faktoren ab, wie z.B. Temperatur, Luftfeuchte, Niederschlagsmenge, Windstärke oder Stärke der Sonneneinstrahlung. Sie ist zudem unter- schiedlich z.B. je nach Alter der Tiere, ihrer Nutzungsintensität und Körperkondition. Aus diesem Grund kann nicht genau definiert werden, wie lange Rindvieh extremer Witterung ausgesetzt sein darf, bis Tierhaltende Massnahmen ergreifen müssen. Es ist sobald als möglich zu reagieren, damit die Tiere nicht unnötig extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sind. Sofern die Tiere bei extremer Witterung nicht eingestallt werden, muss ein natürlicher (z.B. Bäume) oder künstlicher (z.B. Landwirtschaftsanhänger) Witterungsschutz allen Tieren Schutz vor starker Sonneneinstrahlung oder langandauerndem Regen, Schnee und Wind bieten. Es muss ein trockener Liegeplatz vorhanden sein, so dass den Tieren beim Liegen nicht übermässig Wärme entzogen wird.

3. Abschnitt: Schweine

Art. 33 Beschäftigung Artikel 33 entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 20. Neu sollen sich Schweine jedoch jederzeit beschäftigen können. Zur Beschäftigung gehören beim Schwein Verhaltensweisen wie Wühlen, Graben, Zerren, Beissen und Kauen. Die Beschäftigung ist Teil des Erkundungsverhaltens und der Nahrungssuche. Vor allem bei immer gleichbleibender Fütterung, bei sehr kurzen Fresszeiten und bei wenig strukturierter und reizarmer Umgebung können bei Sauen Ver- haltensstörungen und bei Mastschweinen Schwanzbeissen auftreten. Beschäftigungsmöglichkeiten sind für die Schweine aller Nutzungskategorien wichtig, auch wenn dadurch nie das ganze natürliche Verhalten abgedeckt werden kann. Deshalb ist es von Bedeutung, dass geeignete Materialien, die kaubar, benagbar, fressbar und nicht toxisch sind, eingesetzt werden. Sie müssen auch dem Wühlverhalten der Schweine Rechnung tragen. Die Beschäftigung ist jeder- zeit gewährleistet, wenn Stroh, Chinaschilf oder Streue eingestreut oder in Raufen angeboten wird. Eine weitere Mög- lichkeit besteht darin, Raufutter wie Heu, Gras oder Ganzpflanzensilage ad libitum im Trog oder in Raufen anzubieten. Schliesslich können auch Stroh- oder Heuwürfel in speziellen Automaten ad libitum zur Verfügung gestellt werden. Nicht geeignet als Beschäftigungsmaterialien sind Pneus, Ketten oder Harthölzer. Für die notwendigen Anpassungen im Stall ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.

Art. 34 Fütterung Die Wasserzufuhr wird aus Gründen des Gülleanfalls bei Schweinen zuweilen zeitlich limitiert. Bei Schottefütterung ist es infolge des hohen Mineralstoffgehalts der Molke besonders wichtig, dass Schweine jederzeit Wasser aufnehmen können. Da Schweine auf verschiedene Arten gefüttert werden, das Trinken bei vielen Fütterungssystemen zeitlich nicht mit der Nahrungsaufnahme zusammenfällt und im Sommer oft hohe Stalltemperaturen herrschen, ist es aus Gründen des Tierschutzes unerlässlich, dass Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben. Absatz 1 soll diese For- derung sicherstellen. Bei schwachen oder kranken Tieren und bei säugenden Sauen ist besonders auf die Wasser- versorgung zu achten. Die Wasserversorgung soll innerhalb einer Übergangsfrist von zwei Jahren eingerichtet werden. Ausnahmen sind wegen des Gefrierens und wegen langer Wasserleitungen bei Freilandhaltung möglich. Absatz 2 schreibt für rationiert gefütterte Sauen, Zuchtremonten und Eber vor, dass in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit einem hohen Rohfaseranteil angeboten werden muss. Dadurch soll ihr Hunger und ihr Kau- bedürfnis gestillt werden. In experimentellen Untersuchungen konnte gezeigt werden, dass das Auftreten der Ver- haltensstörung Stangenbeissen, welche auf eine mangelhafte Befriedigung der Verhaltensbedürfnisse im Funktions- bereich Nahrungssuche und -bearbeitung zurückzuführen ist, durch das Anbieten von Futter mit einem hohen Roh- faseranteil stark vermindert werden kann.

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Art. 35 Schutz vor Hitze Hitze kann für Schweine ab ungefähr 25 kg sehr belastend sein, wenn sie sich nicht abkühlen können. Artikel 35 schreibt Abkühlungsmöglichkeiten für Schweine in Gruppenhaltung sowie für einzeln gehaltene Eber vor. Die Ab- kühlung kann durch den Einsatz von Duschen (Sprühkühlung, fein perforierter Wasserschlauch) erreicht werden. Auch Erdwärmetauscher sowie Kühlung der Stallluft mit Vernebelungsanlagen können Abkühlung ermöglichen. Bei der Freilandhaltung von Schweinen müssen schon heute Suhlen angeboten werden. Für das Einrichten der Abkühlungs- möglichkeiten in den Ställen ist eine Übergangsfrist von 15 Jahren vorgesehen.

Art. 36 Stallböden und Liegeflächen Vollperforierte Böden sind für Schweine nicht tiergerecht. Deshalb müssen Haltungssysteme mit vollperforierten Bö- den seit einer Revision der Tierschutzverordnung im Jahr 1997 bei Neu- und Umbauten durch alternative Haltungs- systeme ersetzt werden (bisheriger Artikel 21 Absatz 2). Die Erfahrung der letzen Jahre hat jedoch gezeigt, dass die Umbaudefinition sowohl im Vollzug als auch bei den Tierhalterinnen und Tierhalter zu Unsicherheiten und Problem- fällen führt. Neu sollen daher nach Absatz 1 vollperforierte Böden mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren verboten werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass mit den nicht perforierten Flächen grössere zusammenhängende Liegebereiche geschaffen werden. Der nicht perforierte Boden muss nicht zwingend eingestreut werden. Ob Einstreu nötig ist, hängt vom Stallsystem und vom Stallklima ab. Bei der Gruppenhaltung ist es wichtig, dass alle Tiere gleich- zeitig im Liegebereich ruhen können. Besonders bei hohen Umgebungstemperaturen ist darauf zu achten, dass sich alle Schweine in der Seitenlage ungehindert ausstrecken können. In Abweichung von Absatz 1 kann nach Absatz 2 in Gruppenhaltungssystemen, in denen die Sauen für die Futterauf- nahme und zum Ruhen Fressliegeboxen aufsuchen können, maximal ein Drittel der Liegefläche in den Boxen per- foriert sein. Dadurch soll verhindert werden, dass die Qualität der Liegefläche in diesen Fressliegeboxen durch Kot und Harn beeinträchtigt wird. Bis anhin durfte die Hälfte der Liegefläche in den Boxen perforiert sein. Für die notwendigen Anpassungen ist eine Übergangsfrist von 10 Jahren vorgesehen.

Art. 37 Haltung

Die bisherige Ausnahmeregelung (bisheriger Artikel 22 Absatz 1), wonach einzelne Mastschweine, die in der Ent- wicklung zurückgeblieben sind, in Kastenständen ausgemästet werden können, soll nach Absatz 1 gestrichen werden. Es stehen andere, tiergerechte Haltungsformen zur Verfügung, so dass auf die Einzelhaltung von Mastschweinen in Kastenständen verzichtet werden kann. Die Absätze 2 und 3 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3 von Artikel 22. Die 1997 für Absatz 2 vorgesehene Übergangsfrist läuft am 30. Juni 2007 ab.

Art. 38 Gruppenhaltung Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 22a, wobei die Vorgabe, dass Fressstände und Kastenstände nur während der Fütterungszeit geschlossen werden dürfen, neu generell für alle Schweine gelten soll und nicht nur für Sauen. Bei Sauen, die in Fressliegebuchten gehalten werden, dürfen die Kastenstände während der Deckzeit und höchstens während 10 Tagen geschlossen bleiben (Art. 37 Abs. 3). Untersuchungen im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig herstellte Stalleinrichtungen haben gezeigt, dass bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen hohe Aggressionsraten an der Fut- terstation auftreten, sofern die Schweine während der Futteraufnahme nicht vor Angriffen der anderen Gruppen- mitglieder geschützt sind. Daher soll nach Absatz 2 sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können. Für Anpassungen in bestehenden Ställen ist eine Übergangsfrist von

15 Jahren vorgesehen.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 22a. Die 1997 vorgesehene Übergangsfrist läuft am 30. Juni

2007 ab.

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Art. 39 Abferkelbuchten Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 2 von Artikel 23. Die 1997 für Absatz 1 vorgesehene Übergangsfrist läuft am 30. Juni 2007 ab. Für neugeborene Ferkel ist es wichtig, dass sie ein warmes, zugluftfreies Ferkelnest, wie in Absatz 3 gefordert, vor- finden.

Art. 40 Ferkelkäfige Artikel 40 entspricht dem bisherigen Artikel 24.

4. Abschnitt: Schafe

In weiten Teilen entsprechen die Bestimmungen den in den Richtlinien des Bundesamtes zur Haltung von Schafen aufgeführten Grundsätzen.

Art. 41 Stallhaltung Absatz 1 sieht ein Verbot der Anbindehaltung von Schafen mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren, Absatz 2 einen eingestreuten Liegebereich vor. Die Tiere sollen sich frei bewegen können und einen weichen Liegebereich haben. Während der Übergangsfrist müssen sich die Tiere regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegeta- tionsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode im Freien bewegen können. Der Auslauf im Win- ter muss spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gewährt werden. Dies gibt genügend Zeit, die nöti- gen Anpassungen vorzunehmen. Schafe benötigen soziale Kontakte. Müssen Schafe einzeln gehalten werden, bedeutet nach Absatz 3 Sichtkontakt zu Artgenossen ein Minimum an Sozialkontakt.

Art. 42 Fütterung Schafe sollen nach Absatz 1 jederzeit Zugang zu Wasser haben. Für Anpassungen ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. Über zwei Wochen alte Lämmer müssen nach Absatz 2 wie die Kälber Raufutter zur Förderung der Vormagen- entwicklung erhalten.

Art. 43 Weidehaltung im Gehege Absatz 1 stützt sich auf Artikel 4 ab. Mit der vermehrten Weidehaltung treten auch häufiger Missstände auf. Aus der Erfahrung des Vollzugs ist bekannt, dass in der Schafhaltung die Anpassungsfähigkeit der Tiere überfordert werden kann. Die Stärke der Belastung durch extreme Witterung hängt von einer Vielzahl klimatischer Faktoren ab, wie z.B. Temperatur, Luftfeuchte, Niederschlagsmenge, Windstärke oder Stärke der Sonneneinstrahlung. Sie ist zudem unter- schiedlich z.B. je nach Alter der Tiere, ihrer Nutzungsintensität, Körperkondition und Bewollung. Aus diesem Grund kann nicht genau definiert werden, wie lange Schafe extremer Witterung ausgesetzt sein dürfen, bis Tierhalterinnen oder Tierhalter Massnahmen ergreifen müssen. Es ist sobald als möglich zu reagieren, damit die Tiere nicht unnötig extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sind. Sofern die Tiere bei extremer Witterung nicht eingestallt werden, muss ein natürlicher (z.B. Bäume) oder künstlicher (z.B. Landwirtschaftsanhänger) Witterungsschutz allen Tieren Schutz vor starker Sonneneinstrahlung oder langandauerndem Regen, Schnee und Wind bieten. Es muss ein trockener Liegeplatz vorhanden sein, so dass den Tieren beim Liegen nicht übermässig Wärme entzogen wird. Die in Absatz 2 formulierte Forderung nach genügend Futter wird aus den allgemeinen Tierhaltungsvorschriften ab- geleitet. Artikel 2 Absatz 1 schreibt vor, dass die Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter zu ver- sorgen sind. Nach Erfahrungen des Vollzugs treten auch in diesem Bereich Missstände auf.

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Art. 44 Schur Schafe leiden besonders häufig an Hautparasiten und müssen daher regelmässig behandelt werden. Die Behandlungen wirken nur bei frisch geschorenen Tieren optimal. Mit dem Zusammenbruch der Wollpreise und dem Anstieg der Schurkosten werden einzelne Tierhalterinnen bzw. Tierhalter dazu verleitet, ihre Tiere nicht mehr zu scheren. Mit der Bestimmung von Absatz 1 wird für den Vollzug eine klare Situation geschaffen. Von der Pflicht zur jährlichen Schur sind die eigentlichen Haarschafe ausgenommen. Frisch geschorene Schafe sind empfindlich auf extreme Kälte, Nässe, Sonneneinstrahlung und auf starken Luftzug. Nach Absatz 2 sind sie daher besonders gut zu schützen, bei allfällig auftretenden Schurwunden auch vor Insekten- plage.

5. Abschnitt: Ziegen

Auch für die Ziegenhaltung werden neu Bestimmungen eingeführt. In weiten Teilen entsprechen die Bestimmungen den in den Richtlinien des Bundesamtes zur Haltung von Ziegen aufgeführten Grundsätzen.

Art. 45 Stallhaltung Absatz 1 sieht ein Verbot der Anbindehaltung von Ziegen vor. Die Tiere sollen sich frei bewegen können. Die Ver- haltensbedürfnisse der Ziegen entsprechen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit und das Sozialverhalten eher den Pferden als dem Rindvieh. Wie beim Pferd ist man heute der Ansicht, dass die Anbindehaltung keine geeignete Hal- tungsform ist. Die dafür vorgesehene Übergangsfrist beträgt 15 Jahre. Während dieser Frist müssen sich die Tiere regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winter- fütterungsperiode im Freien bewegen können. Der Auslauf im Winter muss spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gewährt werden. Dies gibt genügend Zeit, die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Absatz 2 sieht einen eingestreuten Liegebereich vor. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen jedoch nicht eingestreut werden, da Ziegen gerne zeitweilig auf harten Unterlagen liegen. Für die Anpassung des Liegebereichs ist eine Über- gangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Ziegen benötigen soziale Kontakte. Müssen Ziegen einzeln gehalten werden, bedeutet nach Absatz 3 Sichtkontakt zu Artgenossen ein Minimum an Sozialkontakt. Nach Absatz 4 müssen Zicklein in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist. Sie benötigen, wie alle Jungtiere, viel Bewegungsraum sowie soziale Kontakte. Durch die Haltung in Einzelboxen wird diesen Bedürfnissen zu wenig Rechnung getragen, was mit den heutigen Anforderungen an eine tiergerechte Jungtierhaltung nicht zu vereinbaren ist.

Art. 46 Fütterung

Nach Absatz 1 sollen Ziegen jederzeit Zugang zu Wasser haben. Für Anpassungen ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. Über zwei Wochen alte Zicklein müssen nach Absatz 2 wie die Kälber Raufutter zur Förderung der Vormagen- entwicklung erhalten.

Art. 47 Weidehaltung im Gehege Absatz 1 stützt sich auf Artikel 4 ab. Mit der vermehrten Weidehaltung treten auch häufiger Missstände auf. Aus der Erfahrung des Vollzugs ist bekannt, dass in der Ziegenhaltung die Anpassungsfähigkeit der Tiere überfordert werden kann. Die Stärke der Belastung durch extreme Witterung hängt von einer Vielzahl klimatischer Faktoren ab, wie z.B. Temperatur, Luftfeuchte, Niederschlagsmenge, Windstärke oder Stärke der Sonneneinstrahlung. Sie ist zudem unter- schiedlich z.B. je nach Alter der Tiere und ihrer Körperkondition. Aus diesem Grund kann nicht genau definiert wer- den, wie lange Ziegen extremer Witterung ausgesetzt sein dürfen, bis Tierhalterinnen oder Tierhalter Massnahmen

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ergreifen müssen. Es ist sobald als möglich zu reagieren, damit die Tiere nicht unnötig extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sind. Sofern die Tiere bei extremer Witterung nicht eingestallt werden, muss ein natürlicher (z.B. Bäume) oder künstlicher (z.B. Anhänger) Witterungsschutz allen Tieren Schutz vor starker Sonneneinstrahlung oder lang- andauerndem Regen, Schnee und Wind bieten. Es muss ein trockener Liegeplatz vorhanden sein, so dass den Tieren beim Liegen nicht übermässig Wärme entzogen wird. Die in Absatz 2 aufgestellte Forderung nach genügend Futter wird aus den allgemeinen Tierhaltungsvorschriften ab- geleitet. Artikel 2 Absatz 1 schreibt vor, dass die Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter zu ver- sorgen sind. Nach Erfahrungen des Vollzugs treten auch in diesem Bereich Missstände auf.

6. Abschnitt: Pferde

Erstmals werden in der Verordnung Vorschriften für die Pferdehaltung festgelegt, weshalb in den Erläuterungen auch auf die biologischen Bedürfnisse der Pferde eingegangen wird. Haltungsbedingte Erkrankungen des Pferdes, z.B. der Atemwege oder des Verdauungstraktes, sind häufig, weshalb Haltungsanpassungen zwingend vorzunehmen sind. Für bestehende Ställe wurden die Toleranzwerte, bei deren Einhaltung eine Anpassung an die neuen Vorschriften nicht erforderlich ist, im Rahmen der Richtlinien des Bundesamtes von 2001 im Einvernehmen mit betroffenen Kreisen aus Zucht, Sport, Reitgewerbe, Vollzug und Tierschutz festgelegt, ebenso wie die Übergangsfristen.

Art. 48 Begriffe In Artikel 48 werden verschiedene Begriffe definiert. In Absatz 1 wird dargelegt, was als Pferd gilt. In Absatz 2 definiert den Begriff "Jungpferde". Als solche gelten Pferde bis zur regelmässigen Nutzung, die z.B. bei Rennpferden oder Reitpferden zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt, längstens aber bis zum zurückgelegten fünften Lebensjahr.

In Absatz 3 wird dargelegt, was als Nutzung der Pferde gilt. Absatz 4 zählt auf, was als Bewegung gilt. Die Führmaschine zählt nicht zur freien Bewegung, weil das Pferd nicht selber über Richtung und Gangart bestimmen kann. Sie entspricht am ehesten der Arbeit an der Longe.

Absatz 5 legt dar, was als freie Bewegung gilt. Als Auslauf nach Absatz 6 zählen sowohl Weiden wie Allwetter-, Sand- und Schnitzelplätze oder Reitplätze sowie andere umzäunte Flächen, die über einen geeigneten Boden und die geforderte Mindestfläche nach Anhang 1 verfügen. Reithallen und andere überdeckte Flächen zählen jedoch nicht als Auslauf.

Art. 49 Haltung In Absatz 1 wird die Anbindehaltung von Pferden untersagt. Sie schränkt das Pferd zu sehr in seinem Verhalten ein und begrenzt sein Gesichtsfeld stark. Seit Jahren sind Proteste eingegangen, und 2002 ist eine Petition gegen die An- bindehaltung erfolgt. 2003 wurde ein Rechtsgutachten veröffentlich, das die Rechtswidrigkeit der Anbindehaltung von Pferden bereits mit den bestehenden Vorschriften bekräftigt. In verschiedenen, deutschen Bundesländern ist die An- bindehaltung von Pferden in den letzten Jahren untersagt worden. Tatsächlich wird dieses Aufstallungssystem immer weniger verwendet. Waren 1997 nach einer Umfrage noch 49,9 % der Freibergerpferde angebunden gehalten, so waren es 2002 nur noch 17 % der Freibergerpferde. Für den Ersatz der Anbindehaltung ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. In Absatz 2 wird Einstreu für den Liegebereich gefordert. Damit sich Pferde ausreichend lange hinlegen, muss ihnen ein trockener, sauberer und verformbarer Liegebereich angeboten werden. Pferde harnen viel und suchen sich dazu einen Ort auf, wo der Urin nicht vom Boden aufspritzt. Die Hygiene der Einstreu beeinflusst die Qualität der Stallluft und des Hufhorns wesentlich. Saubere Stroheinstreu dient auch der permanenten Raufutterversorgung.

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Absatz 3 verlangt Sozialkontakt zu Artgenossen, zu denen Pferde, Esel, Ponys, Maultiere und Maulesel zählen. Art- fremde Sozialpartner wie Rinder, Ziegen oder andere Tierarten geben selbst bei ähnlichem Haltungsbedarf keinen geeigneten Sozialpartner ab. Ausserdem besteht für sie eine nicht zu unterschätzende Verletzungsgefahr durch das Pferd. Der geforderte Sozialkontakt soll spätestens bis zum Ablauf der vorgesehenen Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt werden. Die in Absatz 4 geforderte Gruppenaufzucht von Jungpferden ist eine Voraussetzung dafür, dass die Pferde zu belast- baren Arbeits- und Sporttieren heranwachsen können und die sozialen Regeln für das reibungslose Zusammenleben lernen können. So lassen sie sich später in der Gruppe halten. Absatz 5 legt die Strukturierung der Stallungen für in Gruppe gehaltene Pferde fest. In der Gruppe müssen rangnied- rigere Tiere dem Ranghöheren ausweichen können. Einraumgruppenhaltungssystemen sind daher mit einem Raum- teiler zu versehen. Bei Jungpferden kann darauf verzichtet werden, damit sie sich bei den Rangeleien durchsetzen lernen.

Art. 50 Haltung im Freien Nach Artikel 50 muss den Pferden bei der Haltung im Freien ein Unterstand zur Verfügung stehen, damit bei schlech- tem Wetter die Gesundheit und das Wohlergehen der Pferde nicht beeinträchtigt werden (Hautentzündungen, stark verkürzte Liegezeiten, Insektenplage). Auf einen Unterstand im Auslauf kann verzichtet werden, wenn die Tiere bei extremen Witterungsverhältnissen aufgestallt werden können. Ein Unterstand auf einer Weide muss nicht feststehend sein, sofern die Haltungsanforderungen wie zum Beispiel bezüglich Abmessungen, Einstreu und Bodenqualität ein- gehalten werden. Es muss ein trockener Liegeplatz vorhanden sein, so dass den Tieren beim Liegen nicht übermässig Wärme entzogen wird.

Art. 51 Futter

Artikel 51 legt die mit der Fütterung verbundenen Grundsätze fest. Die Futtersuche und –aufnahme stellt die Haupt- beschäftigung des Pferdes dar. Seine Verdauung ist an die ständige Zufuhr von rohfaserreichem Futter angepasst. Die ständige Raufutteraufnahme unterstützt eine einwandfreie Verdauungsfunktion, ist für die Zahngesundheit von Be- deutung und dient der Stillung des Beschäftigungsbedürfnisses. Einstreu aus sauberem Stroh zählt als ad libitum Fut- tergabe. Bei leichtfuttrigen Pferden ist Überfütterung zu vermeiden.

Art. 52 Hufpflege

Artikel 52 schreibt vor, wie die Hufe zu pflegen sind.

Art. 53 Bewegung Nach Absatz 1 muss den Pferden täglich ausreichend Bewegung gewährt werden. Viel Bewegung in mässigem Tempo an der frischen Luft ist für die Gesunderhaltung und das Wohlergehen eines Pferdes unabdingbar. Der Bewegungs- bedarf kann zum Teil durch die Nutzung gestillt werden. Diese dient dem korrekten Muskel- und Konditionsaufbau, was für die Verletzungsprophylaxe wichtig ist. Weil die Nutzung das Pferd in seiner Bewegungsfreiheit stark ein- schränkt, kann sie die freie Bewegung nicht ersetzen. Nach Absatz 2 müssen Zuchtstuten, Fohlen, Jungpferden und Pferden, die nicht genutzt werden, täglich freie Be- wegung erhalten. Vorzugsweise wird die freie Bewegung auf einer Weide gewährt, da Pferde sich ständig beim Fres- sen fortbewegen. Der Weidegang ist die naturnahste Beschäftigung des Pferdes. Damit Anpassungen für das Gewähren des freien Auslaufs für ungenutzte Pferde vorgenommen werden können, ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vor- gesehen. Auch genutzte Pferde müssen nach Absatz 3 freie Bewegung erhalten. Sie wirkt sich positiv auf die Gesundheit der Gliedmassen, der Atemwege und die Verdauung aus und fördert die Kondition und Ausgeglichenheit der Pferde. Damit Anpassungen für das Gewähren des freien Auslaufs für genutzte Pferde vorgenommen werden können, ist eine Über-

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gangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Unter bestimmten Bedingungen kann die kantonale Behörde die Frist für ge- werbsmässige Betriebe auf maximal 15 Jahre verlängern. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ins- besondere diese Betriebe nur begrenzt über Landreserven verfügen.

Art. 54 Auslaufflächen Permanent zugängliche Ausläufe, die kleiner als die in Absatz 1 geforderte Fläche nach Anhang 1 sind, müssen nicht vergrössert werden, sofern den Pferden die freie Bewegung zusätzlich in einem anderen Auslauf gewährt wird, der die Anforderungen an die Mindestfläche erfüllt. Für das Anpassen der Auslaufflächen ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Böden dürfen die Gesundheit der Pferde nicht beeinträchtigen. Rutschiger Boden führt zu Stürzen, tiefer, vermatschter oder mit Mist und Harn verdreckter Boden beeinträchtigt die Hufhornqualität und begünstigt die Entstehung schmerz- hafter, hartnäckiger Hautentzündungen im Fesselbereich. Wo Weiden nicht ganzjährig nutzbar sind, muss nach Absatz 2 der Auslauf im Freien durch allwettertaugliche Plätze sichergestellt werden. Hier kann es je nach Zonenplan zu Problemen mit der Raumplanungsgesetzgebung kommen. Für das Anpassen der Bodenqualität der Auslaufflächen ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Absatz 3 legt die Anforderungen an die Zäune fest. Das Verwenden von Stacheldraht ist verboten. Stacheldraht hat immer wieder zu derart schwerwiegenden Verletzungen bei Pferden und insbesondere Fohlen geführt, dass sie wegen fraglicher Gebrauchstauglichkeit der Schlachtung zugeführt werden mussten. Heute gibt es Strom führende Zäune, die auch über weite Strecken, also auch auf Alpweiden, funktionstüchtig und für die Pferde sicher sind. Für den Ersatz des Stacheldrahtes ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.

7. Abschnitt: Hauskaninchen

Der Abschnitt Hauskaninchen mit dem Artikel 55 und dem Artikel 56 entspricht dem bisherigen Abschnitt 3a mit dem Artikel 24a und dem Artikel 24b. In Anhang 1 Tabelle 161 sind die Gruppierungen der Gewichtsklassen der Praxis der Rassekaninchenhaltung angepasst worden.

8. Abschnitt: Hausgeflügel und Haustauben

Art. 57 Einrichtungen Der erste Satz von Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen einleitenden Satz von Artikel 25 Absatz 1. In Absatz 2 wird neu für Hausgeflügel eine Einstreufläche auf dem Stallboden gefordert, die tagsüber während der ganzen Lichtphase zugänglich ist. Die Einstreu ist für das normale Körperpflegeverhalten (Staubbaden), den normalen Ablauf der Nahrungsaufnahme und des Beschäftigungs- und Erkundungsverhaltens aller Haushühner und des Wasser- geflügels notwendig. Neben vielen anderen haben Untersuchungen des Bundesamtes im Rahmen des Prüf- und Be- willigungsverfahrens für den Verkauf von serienmässig hergestellten Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen ergeben, dass in allen Haltungssystemen ohne Einstreu bei den Legehennen regelmässig stark gestörtes Verhalten und gestörte Körperfunktionen auftreten. In solchen Haltungssystemen richten sich das Beschäftigungs- und Erkundungs- verhalten sowie Teile des Nahrungsaufnahme- und Komfortverhaltens auf die anderen Herdenmitglieder, was unter anderem zu Federpicken, Kannibalismus und Verletzungen führt. Einstreulose Stallhaltungssysteme für Geflügel sind nicht tiergerecht. Mit der Forderung nach einer Einstreufläche auf dem Stallboden, die ständig zugänglich ist, wird diesen Untersuchungsergebnissen der Bewilligungspraxis des Bundesamtes nach Artikel 5 des geltenden TSchG sowie dem heutigen Erkenntnisstand in der Verhaltenskunde Rechnung getragen. Angemessen gross ist nach heutiger Praxis die Einstreufläche dann, wenn sie mindestens 20 Prozent der gesamten von den Tieren begehbaren Fläche einnimmt. In der Praxis sind kaum mehr Haltungssysteme ohne Einstreu anzutreffen. Die Anpassung bestehender Ställe mit erhöhten Einstreukästen ist in der Regel technisch einfach und mit vertretbaren Kosten zu bewerkstelligen und soll innerhalb einer Übergangsfrist von zwei Jahren erfolgen.

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In Absatz 3 sind weitere Anforderungen an die Haltung von Hausgeflügel und Haustauben aufgelistet, die z.T. im bisherigen Artikel 25 Absatz 1 aufgeführt waren. Mit Buchstabe a wird dem Faktum, dass alle Hausgeflügelarten und die Haustauben ihre Eier in ein Nest legen, Rech- nung getragen. Die Ansprüche an die Nestqualität variieren von Tierart zu Tierart z.T. beträchtlich. Für Haustauben sind beispielsweise Tonschalen als Nester geeignet. In Buchstabe b sind die Anforderungen an die Nester für Haushühner präzisiert. Für Haushühner ist es wichtig, dass sie sich für die Eiablage in Nester zurückziehen können, die Schutz bieten. In den eingestreuten Haltungssystemen sind auch Nester ohne Einstreu zulässig, da sich gewisse künstliche Nesteinlagen und die Nester mit Kunststoffschalen gut bewährt haben. Nicht bewährt haben sich grosse Gruppennester, da sich zu viele Tiere in dasselbe Nest drängen, so dass eine grosse Überhitzungs- und Erdrückungsgefahr entsteht. Deshalb sind Gruppennester zu unterteilen (siehe Anh. 1 Tab. 171 Ziff. 132 Anmerkung 3: mindestens 2000 cm2 bis maximal 4000 cm2 bei Neu- und Umbauten). Buchstabe c fordert erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Ebenen für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben. Für die Haus- und Perlhühner sind tiergerechte Sitzgelegenheiten Sitzstangen, für Haustauben können auch Sitzbretter angeboten werden. Viele Forschungsergebnisse sowie die Er- fahrungen der Praxis in den letzten Jahren haben die zentrale Bedeutung erhöhter Sitzgelegenheiten für die tiergerechte Gestaltung von Geflügelhaltungen aufgezeigt. Erst erhöhte Sitzmöglichkeiten erlauben normales Ruheverhalten. Sie verbessern die Akzeptanz der erhöhten Nester durch die Legehennen, wenn sich diese an das Anfliegen erhöhter Sitz- stangen gewöhnt haben, und vermindern das Risiko von Federpicken und Kannibalismus. Sie dienen als Rückzugsorte bei Auseinandersetzungen. Erhöhte Sitzgelegenheiten müssen bereits in der Jugendphase angeboten werden, damit die Jungtiere die für die Entwicklung des ungestörten Verhaltens notwendigen Erfahrungen machen können. Jüngeren Tieren sind entsprechend ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit weniger hohe Sitzstangen anzubieten als Adulttieren. Lattenroste sind kein adäquater Ersatz für erhöhte Sitzstangen. Für das Einrichten der erhöhten Sitzgelegenheiten wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Nach Buchstabe d ist für Enten und Gänse eine Schwimmgelegenheit und nach Buchstabe e für Haustauben eine Badegelegenheit vorzusehen. Wasser ist für die normale Körperpflege dieser Tierarten unabdingbar. Gänse und Enten sollen eine ausreichend tiefe und ausgedehnte Schwimmgelegenheit nutzen können. Für die notwendigen Anpassungen ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 25.

Art. 58 Beleuchtung In Absatz 1 wird für Hausgeflügel in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3, der für die übrigen Haustiere gilt, eine minimale Beleuchtungsstärke von 5 Lux festgelegt. Überdies wird die Möglichkeit gegeben werden, einzelne Stall- bereiche der Nutzung der Tiere entsprechend, auch dunkler zu gestalten. Nach Absatz 2 wird für das Mastgeflügel und die Mastelterntierhaltung in der Nacht eine schwache Orientierungs- beleuchtung zugelassen, da eine solche zur Verhinderung von Panik, Haufenbildung und der sich daraus ergebenden möglichen negativen Folgen beitragen kann. Die Lichtintensität soll weniger als 1 Lux betragen, damit die Tiere in der Nacht zur Ruhe kommen. Mastpoulets sind bei 2 Lux noch aktiv. Kannibalismus kann sich sehr schnell über eine ganze Herde ausbreiten. Der Tierhalter soll nach Absatz 3 die Mög- lichkeit haben, diese Verhaltensstörung mit einer Veränderung des Lichtangebotes umgehend zu bekämpfen. Die Re- duktion der Lichtintensität, z.B. durch Verzicht auf Tageslicht, ist eine oft erfolgreiche Sofortmassnahme ohne Ein- griffe an den Tieren. Der Verzicht auf Tageslicht ist der kantonalen Behörde umgehend zu melden. Diese Meldepflicht soll nicht nur das missbräuchliche Abdunkeln der Fenster eindämmen, sondern dient auch dem Schutz der Geflügel- halter vor ungerechtfertigten Klagen von Drittpersonen.

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Art. 59 Töten von Küken In Absatz 1 sind die für das Töten von Küken geeigneten Methoden aufgeführt. Als für Küken geeignete Tötungs- methoden haben sich das Homogenisieren mittels Apparaten mit korrekt eingestellten Messern und bei geeigneten Gasmischungen und Einrichtungen das Begasen mit CO2 erwiesen. Die relativ offene Formulierung soll es ermög- lichen, weitere geeignete, unter Umständen auch neue Tötungsmethoden zuzulassen. Ertränken und Ersticken dauern zu lange und widersprechen klar der Tierschutzgesetzgebung. Artikel 196 Absatz 2 Buchstabe a TSchV verbietet das Töten von Tieren auf qualvolle Art. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 26, wobei neu das Aufeinanderschichten von Küken nicht nur beim Töten der Tiere verboten sein soll.

9. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 60 Bewilligungspflicht Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 27. In Absatz 2 bleiben die Buchstaben a bis d unverändert. Unter Buchstabe e wird der Begriff "Legenester" durch "Nester" ersetzt, da beispielsweise auch für Kaninchenzibben Nester serienmässig hergestellt und vom Prüf- und Be- willigungsverfahren erfasst werden. Unter Buchstabe f werden neu auch Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel nament- lich aufgeführt. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 27. Absatz 4 legt fest, dass für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die nichtgewerbsmässige Haltung im Rah- men einer Freizeitbeschäftigung, wie zum Beispiel für das Halten von Legehennen zur Selbstversorgung in kleinen Gruppen oder von Rassekaninchen, keine Bewilligung notwendig ist. Dies entlastet das Bewilligungsverfahren, da nicht mehr alle Kleintieranlagen, die von vielen Schreinereien in der Schweiz gebaut werden, bewilligt werden müssen.

Die Absicht des Gesetzgebers zur Einführung des Prüf- und Bewilligungsverfahrens war es, eine Überprüfung der Haltungssysteme in der Intensivhaltung von landwirtschaftlichen Nutztieren zu erreichen. Kaninchen und Hühner wer- den auch in serienmässig hergestellten Haltungssystemen als Hobby- und Heimtiere, zur Selbstversorgung, zur Rassen- zucht sowie zu sozialen oder anderen nichtkommerziellen Zwecken gehalten. Diese Haltungsformen entsprechen nicht der auf den Erwerb und auf die Gewinnung von landwirtschaftlichen Produkten ausgerichteten Intensivhaltung von Nutztieren.

Art. 61 Bewilligungsverfahren Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 28. Durch den Verzicht auf die Präzisierung "in- ländisch" wird nun auch ausländischen Herstellerinnen und Herstellern die Möglichkeit gegeben, direkt ein Gesuch an das Bundesamt zu richten. Bisher wurden Gesuche von ausländischen Firmen nur ausnahmsweise angenommen. Es wurde eine Kontaktadresse in der Schweiz verlangt. Ferner soll dem einzelnen Verkäufer, der in der Regel die Auf- stallungssysteme und Stalleinrichtungen anpreist und verkauft, die Möglichkeit offen bleiben, sich eine Bewilligung zu verschaffen. Bisher wurden Bewilligungen nur an Hersteller und Importeure erteilt. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 28 Absatz 2. Weiter wird neu die finanzielle Beteiligung der Gesuchsteller an der Durchführung von praktischen Prüfungen in der Tierschutzverordnung geregelt. Bis anhin war das im bisherigen Artikel 5 des Gesetzes festgehalten. Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 von Artikel 28. Absatz 5 gibt dem Bundesamt die Möglichkeit, in den Auflagen und Bedingungen zu den Bewilligungen in begründe- ten Fällen von den in Anhang 1 der TSchV aufgeführten Mindestanforderungen abweichen zu können, sofern die Auf- stallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Aufgrund von Forschungsarbeiten, die im Zusammenhang mit diesem Bewilligungsverfahren an den beiden Zentren für tiergerechte

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Haltung des Bundesamtes durchgeführt wurden, stellte sich verschiedentlich heraus, dass für einzelne, insbesondere nach Inkrafttreten der TSchV entwickelte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der TSchV zur Sicherstellung einer tiergerechten Haltung überschritten werden müssen oder auch ohne Nachteile für die Tiere unterschritten werden können. Beispielsweise erwiesen sich die Mindestabmessungen der Standplätze für angebunden gehaltene Kühe nach Anhang 1 Tabelle 11 TSchV als ungenügend. Im Rahmen des Be- willigungsverfahrens für Anbindevorrichtungen mussten deshalb um 20 cm längere Standplätze gefordert werden, um arttypische Bewegungsabläufe, wie sie in Artikel 6 TSchV verlangt werden, sowie ein möglichst geringes Verletzungs- risiko zu gewährleisten. Auch die Regelung des Tier-Fressplatzverhältnisses für die Vorratsfütterung bei Schweinen (Anhang 1 Tabelle 12 TSchV) erwies sich als zu starr. Sie schreibt vor, dass pro Fressplatz maximal 5 Schweine gehalten werden dürfen. Bei Inkrafttreten der TSchV im Jahr 1981 war als einzige Vorratsfütterung die Fütterung mit Trockenfutterautomaten bekannt. Seither wurden verschiedene andere Vorratsfütterungsverfahren wie Breifutterauto- maten, Rohrbreiautomaten und Sondenfütterung entwickelt, die ein höheres Tier-Fressplatzverhältnis erlauben. So haben beispielsweise Untersuchungen bei Breifutterautomaten gezeigt, dass bei diesem Verfahren ein Tier-Fressplatz- verhältnis von 12:1 ohne Nachteile für die Tiere möglich ist. Ebenfalls zu starr ist für moderne und als tiergerecht be- urteilte Volierenhaltungen für Hühner die Regelung der Besatzdichten (Bodenfläche je Tier) in Anhang 1 Tabelle 13 TSchV. Die heute in solchen Ställen in der Praxis angewandte Berechnungsmethode basiert zwar auf den Bestim- mungen der Tabelle 13, ist jedoch als Formel ausgestaltet und somit wesentlich flexibler. Sie berücksichtigt, dass zu- sätzlich in der Höhe eingebaute Flächen und Stalleinrichtungen (Sitzstangen) eine notwendige Voraussetzung für die tiergerechte Gestaltung von Hühnerhaltungen sind.

Art. 62 Kommission für Stalleinrichtungen Artikel 62 entspricht dem bisherigen Artikel 29.

Art. 63 Bekanntgabe und Veröffentlichung Nach Absatz 1 müssen die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen dem Tierhalter wie bis anhin schriftlich bekannt gegeben werden (bisheriger Art. 30 Abs. 1). Neu soll dies spätestens bei Auftragsannahme ge- schehen, so dass der Käufer rechtzeitig über die mit der Stalleinrichtung oder dem Haltungssystem verbundenen Auf- lagen informiert ist. Die bisherige Forderung, wonach die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen gekennzeichnet werden müssen (bisheriger Art. 30 Abs. 1), wird fallengelassen. Die Kennzeichnung hat sich nicht durchsetzen können. Bei ausländi- schen Fabrikaten lässt sie sich wegen des kleinen Schweizer Marktes nicht realisieren. Der Vollzug hat seine Arbeit auch ohne Kennzeichnung erledigen können. Absatz 2 regelt die Veröffentlichung der Bewilligungen neu. Das Bundesamt hat in den letzten Jahren die Bewilli- gungen nicht mehr in seinen "Mitteilungen" veröffentlicht, weil auf diese Weise nicht alle wichtigen Adressaten wie Stallbaufirmen, Tierhalterinnen und Tierhalter, Beratungsdienste usw. erreicht werden konnten. Regelmässig wurde aber eine auf den neuen Stand gebrachte Gesamtliste herausgegeben und an die interessierten Kreise verschickt oder auf Bestellung abgegeben. Neu kann die Gesamtliste im Internet eingesehen werden. Diese Veröffentlichungsart ist geeigneter als eine Publikation in den Mitteilungen des Bundesamtes. Absatz 3 gibt dem Bundesamt die Möglichkeit, Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu veröffentlichen. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass solche Ergebnisse den daran interessierten Kreisen sowie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können.

10. Abschnitt: Hunde

Bei der Hundehaltung wurde den qualitativen Aspekten vermehrt Gewicht geschenkt. Je einschränkender ein System ist, desto wichtiger sind die qualitativen Aspekte für das Wohl des Hundes. Deswegen wurden je nach System unter- schiedliche Anforderungen gestellt. Im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug wird das Bundesamt die Grundsätze

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der tierschutzkonformen Hundehaltung für die verschiedenen Haltungsformen (Haltung in der Wohnung, im Zwinger, in der Boxe oder an der Kette) unter Berücksichtigung der Nutzungsform als Familien-, Zucht-, Arbeits-, Versuchs- oder Tierheimhund präzisieren. Hingegen wurde weitgehend auf eine Vergrösserung der Mindestanforderungen in Anhang 1 verzichtet.

Art. 64 Fütterung In der Praxis muss immer wieder festgestellt werden, dass Hunden kein oder zuwenig Wasser zur Verfügung gestellt wird oder dass im Freien gehaltenen Hunden das Futter ungeschützt vor Witterung angeboten wird. Nach Absatz 1 müssen in Zukunft Hunde in kurzen Abständen ausreichend Wasser aufnehmen können, und nach Absatz 2 muss ihnen das Futter z.B. vor Niederschlägen oder vor Frosteinwirkung geschützt angeboten werden.

Art. 65 Sozialkontakt Nach Absatz 1 müssen Hunde täglich ausreichend Umgang mit Menschen oder mit anderen Hunden haben. Hunde wird oft zu wenig Aufmerksamkeit ihres Besitzers in Form von Spazieren gehen, Spielen, usw. zuteil. Solche Hunde verursachen Klagen der Nachbarn wegen Lärm oder weil sie unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Deshalb ist diese Forderung in die Verordnung aufgenommen worden, damit der Vollzug sich darauf abstützen kann. Sie bietet viel Bereicherung im Alltag eines Hundes und beugt Problemen bei alltäglichen Begegnungen mit Menschen und anderen Hunden vor. Absatz 2 legt als frühstes Absetzalter 56 Tage fest. Damit das normale Sozialverhalten erlernt und geübt werden kann, dürfen Welpen nicht zu früh von Wurfgeschwistern und Mutter getrennt werden, was aus verschiedenen Gründen wie früher mögliches Wiederbedecken der Hündin, frühzeitige Abrichtung von Schutzhunden sowie Trennung von hyper- troph aggressiven Rassen (sogenannte "Kampfhunde") geschieht. Nach Absatz 3 müssen sich Hündinnen von ihren Welpen zurückziehen können. Die neue Bestimmung ist zum Schutz und für das Wohlergehen der Muttertiere nötig. Seriöse Züchterinnen und Züchter handhaben dies bereits so. Für die Boxenhaltung wird nach Absatz 4 neu die Paar- oder Gruppenhaltung vorgeschrieben, ausgenommen bei un- verträglichen Tieren oder wenn kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung steht. Dies stellt eine Bereicherung für die ansonsten einschränkende Haltung dar. Boxenhaltung betrifft v.a. die Versuchshundehaltung, wo heute Paarhaltung zum Standard gehört.

Art. 66 Bewegung

Nach Absatz 1 müssen Hunde täglich ausgeführt werden. Mit dieser Forderung wird einem Grundbedürfnis des Hun- des entsprochen. In der Praxis wird das Ausführen von Hunden vielfach ungenügend beachtet. Das freie Laufen lassen von Hunden ist für diese wünschenswert, setzt jedoch den Gehorsam des Hundes voraus, damit er weder sich selbst noch sein Umfeld gefährdet oder gar beschädigt. Gemeinden sind angehalten, ausreichend Zonen für das freie Laufen lassen von Hunden auszuscheiden, falls auf dem ganzen Gebiet Leinenzwang herrscht. Da manche Hunde, z.B. Schlit- tenhunde, gewisse Jagdhunde u.a. nicht kontrollierbar sind, wenn sie unangeleint sind, wird im Interesse der öffentli- chen Sicherheit und der Wildtiere auf eine absolute Forderung des Freilaufs verzichtet. Nach Absatz 2 müssen Hunde, die begründeter Massen nicht ausgeführt werden können, täglich Auslauf haben. Damit soll verhindert werden, dass ein Hund sein ganzes Leben im Zwinger verbringen muss. Unter diese Ausnahmebestim- mung fallen z.B. Hunde aus Versuchstierhaltungen, Schlittenhunde oder Ferienhunde im Tierheim, die aus Sicherheits- gründen nicht ausgeführt werden können. Können Tierhalterinnen oder Tierhalter krankheits- oder verletzungsbedingt über eine längere Zeit den Hund nicht ausführen, müssen sich nach einer Lösung suchen, damit der Hund ausgeführt wird. Damit der Auslauf für die Hunde genügend attraktiv ist, sollen sie nach Absatz 3 grundsätzlich Auslauf in der Gruppe haben. Dies ist bei Versuchshunden Standard und wird auch in verschiedenen Tierheimen so praktiziert. Hunde müssen

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durch die Betreuungsperson zum Spielen animiert werden, damit der Auslauf dem Hund genügend Abwechslung bietet.

Art. 67 Unterkunft, Böden Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 31 Absatz 2. Die Dauer, während der die Hunde angebunden gehalten werden können, wird auf fünf Stunden beschränkt. Weiter müssen die Hunde täglich im Freien ausgeführt werden. Die Anbindehaltung von Hunden wird von verschiedenen Kreisen kritisch bewertet und als nicht tiergerecht und für den Menschen, der dem angebundenen Hund zu nahe kommt, als gefährlich beurteilt. Der Begriff Würge- halsband wurde durch Zughalsband ersetzt. Absatz 2 entspricht in seinem Grundsatz dem bisherigen Artikel 31 Absatz 3. Die Unterkunft wurde präzisiert und zusätzlich kommt die Forderung nach einem Liegeplatz hinzu, damit ein Hund sich nicht nur im Innern der Hütte hin- legen kann. Den Hunden muss nach Absatz 3 neu verformbares Liegematerial wie Stroh, Vetbed-Hundedecken oder anderes, unschädliches Material angeboten werden. Die Haltung von Hunden auf perforierten Böden ist nach Absatz 4 verboten. Bei Boxenhaltung werden nach Absatz 5 neu erhöhte Liegeflächen gefordert. Diese sind heute in der Versuchshunde- haltung Standard. Sie dienen den Hunden einerseits als Bereicherung ihrer Umgebung. Sie sind aber auch wichtig, um Rangunterschiede auszuleben. In Boxenhaltung ist Paar- oder Gruppenhaltung obligatorisch. Absatz 6 fordert neu eine Raumstrukturierung, die das konfliktarme Verhalten in der Gruppe zulässt. Das System muss Begegnungen zulassen und vermeiden helfen. In nebeneinanderliegenden Zwingern und Boxen sind die Hunde zwar räumlich getrennt. Der ständige Sichtkontakt kann aber für den rangniedrigeren Hund eine Belastung darstellen, wenn er sich diesem nicht entziehen kann, wie er es naturgemäss tun müsste. Deshalb müssen nach Absatz 7 Sichtblenden eingebaut werden, damit nebst dem Sichtkontakt auch der Rückzug gewährleistet wird. Für den Einbau ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Art. 68 Ausbildung von Jagdhunden Artikel 68 entspricht dem bisherigen Artikel 33. Der bisherige Artikel 32, der die Zughunde betraf, wird ersatzlos gestrichen, da Zughunde für den Vollzug kein Prob- lem darstellen und überdies durch die allgemeinen Bestimmungen geschützt sind.

Art. 69 Umgang mit Hunden Nach Absatz 1 müssen Aufzucht, Umgang und Erziehung die Sozialisierung gegenüber Artgenossen, Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Diese Bestimmung soll helfen, verträgliche Hunde heranzuziehen. Hunde haben viele zufällige Begegnungen mit anderen Hunden und fremden Menschen. Sie müssen mit verschie- densten Umweltreizen zurecht kommen. Die Forderung liegt sowohl im Interesse des Hundes selbst als auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Im Nachgang zu Beissunfällen mit gravierenden Folgen ist das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit stark gestiegen, was verschiedene parlamentarische Vorstösse sowie eine Petition mit 175000 Unterschriften zur Folge hatte, die sich allerdings hauptsächlich gegen Hunderassen des Kampfhunde- oder Pitbulltyps richteten. Grundsätzlich können alle Hunde Mensch oder Tier Schaden zufügen, wenn sie ungenügend beaufsichtigt werden. Deshalb werden verschiedene Vorschriften zum besseren Schutz vor Hundeattacken erlassen. Nach Absatz 2 müssen die Hundehalterinnen und Hundehalter die nötigen Vorkehrungen treffen, damit weder Mensch noch Hund gefährdet werden. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 34 Absatz 1, der um die Stockschläge erweitert wurde. Diese werden von gewissen Hundesportlern ausgeübt und widersprechen dem fairen Umgang mit Hunden.

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Art. 70 Hilfsmittel und Geräte Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 34 Absatz 2. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 34 Absatz 3. Bei den akustischen Geräten sind nur solche ver- boten, die starke negative Empfindungen beim Hund auslösen. Die Verwendung von Dressurpfeifen und Klickern z.B. ist erlaubt, weil ihre Anwendung unbedenklich ist. Die Ausnahmen für die unsichtbaren, elektrisierenden Zaunsysteme sind gestrichen worden. Selbst bei fachgerechtem Einsatz der erwähnten Umzäunungssysteme können tierschutz- relevante Geschehnisse vorkommen, so z.B. dass der Hund herausspringt und sich nicht zurücktraut. Die korrekte An- gewöhnung ans System dürfte den durchschnittlichen Hundehaltenden überfordern. Auch besteht die Gefahr des Miss- brauchs, indem das System im Innern, z.B. um den Hund vom Sofa fernzuhalten, angewandt wird. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 34 Absatz 4, der um den Zusatz erweitert wurde, dass zum Nachweis der notwendigen Fähigkeiten eine Prüfung zu bestehen ist. Diese wurde bis anhin schon von der Schweizerischen Ver- einigung der Kantonstierärztinnen und -tierärzte durchgeführt und als Bewilligungsvoraussetzung genommen. Nach Absatz 4 muss jeder Geräteeinsatz eingehend dokumentiert werden. Dies ist für die Kontrolle durch den Vollzug unabdingbar und ist bereits in einer Information des Bundesamtes festgehalten und wird so vom Vollzug gehandhabt.

Art. 71 Meldungen

Mit der Meldepflicht nach Artikel 71 sollen die zuständigen Behörden Kenntnis über schwerwiegendere Beissunfälle oder Anzeichen von übermässigen Aggressionsverhalten erhalten, damit sie, wenn nötig, geeignete Massnahmen ein- leiten können. Die Meldepflicht ist mit der am 12. April 2006 beschlossenen Änderung der Tierschutzverordnung ein- geführt worden.

Art. 72 Kontrollen und Massnahmen Mit Artikel 72 Absatz 1 wird die Behörde verpflichtet, jeden gemeldeten Fall zu überprüfen und gegebenenfalls Sach- verständige beizuziehen. Das Bundesamt wird die Modalitäten betreffend Überprüfung festlegen (Abs. 2). Nach Ab- satz 3 muss die Behörde für übermässig aggressive Hunde Massnahmen zum Schutz Dritter wie beispielsweise die Verpflichtung zu einem Kursbesuch oder Maulkorb- und Leinenzwang anordnen. Das Bundesamt wird betreffend Massnahmen präzisierende Vollzugshilfen erlassen.

Art. 73 Ausbildung von Hunden und Personen, die mit Hunden umgehen Im Anschluss an die am 12. April 2006 beschlossenen Änderung der Tierschutzverordnung stellte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in Aussicht, dass im Rahmen der Totalrevision der Tierschutzverordnung zudem Mass- nahmen im Bereich der Ausbildung vorgeschlagen würden. Soll die Haltung von Hunden und der Umgang mit ihnen den Bedürfnissen der Tiere gerecht sein, stellt die Haltung von Hunden höhere Anforderungen an die Hundehalterinnen und Hundehalter als dies gemeinhin angenommen wird. Fehlende Fachkenntnisse der Hundehalterinnen oder –halter sind oft Ursache von Problemen mit dem Hund. Deshalb sollen nach Absatz 1 angehende Hundehalterinnen und Hundehalter in Zukunft einen theoretischen Kurs besucht haben, der ihnen Grundkenntnisse über das Tier Hund, seine Bedürfnisse und den Umgang mit ihm sowie die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter vermittelt. Der Kurs soll voraussichtlich maximal einen Tag dauern. Personen, die einen solchen Kurs besucht haben, müssen den Besuch des Kurses nachweisen können. Als zweite Massnahme wird nach Absatz 2 vorgeschlagen, dass alle Hundehalterinnen und Hundehalter mit ihrem Hund innerhalb des ersten Jahres nach Erwerb des Hundes einen Ausbildungskurs besucht haben müssen. Personen, die einen solchen Kurs besucht haben, müssen den Besuch des Kurses nachweisen können. Absatz 3 übernimmt inhaltlich den im April 2006 eingeführten Artikel 34b Absatz 4. Die kantonale Behörde kann ihr geeignet erscheinende Massnahmen anordnen, um einen tiergerechten Umgang mit dem Hund sicherzustellen. Hier wird präzisiert, dass sie die Möglichkeit hat, Hundehalterinnen oder Hunderhalter zum Besuch von Hundeerziehungs- kursen oder zur Überprüfung der erworbenen Fähigkeiten zu verpflichten, wenn sie festgestellt hat, dass Mängel im

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Umgang mit dem Hund bestehen. Sollte sich erweisen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht in der Lage ist, einen Hund zu halten, kann die Behörde auf Grund von Artikel 23 des Gesetzes als letzte Massnahme ein Hunde- halteverbot anordnen.

Das Bundesamt kann nach Absatz 4 Kurse anerkennen, die zur Ausbildung von Personen dienen, die mit Hunden umgehen. Hundehaltende sehen sich mit dem Problem konfrontiert, wie sie eine kompetente Hundeschule erkennen können. Aus diesem Grund sollen Kurse auf freiwilliger Basis nach definierten Kriterien beurteilt und anerkannt wer- den. Auf das Einführen einer Ausbildungspflicht wird verzichtet. Diese wäre nicht überprüfbar, da für Hundeschulen weder eine Melde- noch eine Bewilligungspflicht besteht.

4. Kapitel: Heimtiere, Tierheime und gewerbsmässige Zucht von Heimtieren

Die Tierschutzverordnung enthielt bisher wenige, spezielle Vorschriften für Heimtiere, so etwa Bestimmungen über Hunde, Tierheime sowie gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Mindestmasse für Katzen- und Hunde- gehege sowie Regelungen über Eingriffe und verbotene Handlungen. Der Mangel an Vorschriften über die Heimtier- haltung wurde aus Tierschutzkreisen und von Vollzugsbehörden oft bemängelt, weil die Anwendung der allgemeinen Vorschriften für den Vollzug nicht ausreichend waren. Aus Landwirtschaftskreisen wurde auch kritisiert, dass die Nutztierhaltung sehr detailliert und restriktiv, die Heimtierhaltung jedoch nur allgemein geregelt ist. Mit den Heimtierregelungen sollen neue Akzente gesetzt werden, nachdem im Tierschutz jahrelang vorwiegend die Bereiche der Nutztierhaltung und der Tierversuche im Vordergrund des öffentlichen Interesses gestanden haben. Um die Regelungen umzusetzen, ist die Information der Bevölkerung sowie die Ausbildung der Tierhalterinnen und Tier- halter mit geeigneten Kommunikations-, Informations- und Ausbildungsmitteln zu fördern, wie dies im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren von den Vertragsstaaten gefordert wird. Die Mindestanforderungen an die Haltung von verschiedenen Heimtieren sind in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt. Hinzuweisen ist besonders auf die Mindestanforderungen für häufig gehaltene Wildtiere, die nicht der Bewilligungs- pflicht unterstehen, so z.B. Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla, Wellensittiche, Kanarienvögel (Anhang 2 Tabel- len 21 bzw. 22) oder Reptilien (Tabelle 25) und Amphibien (Tabelle 26) sowie Koifische (Tabelle 28). Ihre Haltung entspricht oft nicht in ausreichendem Mass den arttypischen Bedürfnissen.

1. Abschnitt: Heimtiere

Art. 74 Begriff

Artikel 74 entspricht dem bisherigen Artikel 34c Absatz 2.

Art. 75 Haltung Nach Absatz 1 gelten die Tierhaltungsvorschriften nach Kapitel 3 (Haustiere) und Kapitel 5 (Wildtiere) auch für die Heimtiere. Nach Absatz 2 werden neu die Anforderungen präzisiert, die zum Ausüben arttypischen Verhaltens notwendig sind. Da Heimtiere die ganze Palette der Wirbeltiere von den Fischen bis zu den Säugetieren umfassen und die Ansprüche dieser Tiere sehr unterschiedlich sind, können aus Platzgründen keine detaillierten Regelungen zu den Ansprüchen angegeben werden.

Art. 76 Soziale Kontakte Nach Artikel 76 müssen Heimtiere soziallebender Arten grundsätzlich mit Artgenossen gehalten werden. Soziale Lebewesen brauchen Artgenossen für ihr Wohlergehen. Soziale Interaktionen sind bereichernd und bieten eine gute Beschäftigungsmöglichkeit. Damit beim Tod eines Sozialpartners nicht zwingend immer wieder ein neues Tier an-

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geschafft werden muss, ist die Bestimmung nicht absolut formuliert. Hunde, ebenso wie Katzen mit ausreichend Kon- takt zum Menschen und ausreichender Beschäftigung, können auch einzeln gehalten werden.

2. Abschnitt: Tierheime und gewerbsmässige Zucht von Heimtieren

Art. 77 Begriff Artikel 77 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 34c Absatz 1. Da in Tierheimen häufig Verzichttiere betreut werden, soll diese Tierkategorie ausdrücklich erwähnt werden.

Art. 78 Meldepflicht für Tierheime und für gewerbsmässige Zuchten von Heimtieren Artikel 78 entspricht dem bisherigen Artikel 34d.

5. Kapitel: Wildtiere

Das Kapitel Wildtiere ist bereits im Jahr 2001 revidiert worden. Damals ist der Anhang 2, in welchem die Mindest- anforderungen für das Halten der Wildtiere aufgeführt sind, überarbeitet worden. Nun wird das Kapitel der heutigen Terminologie und den Usanzen angepasst, was zu einer grundlegenden Umstrukturierung führt, wobei der Inhalt der alten Verordnung grundsätzlich übernommen wird. Verschiedene Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren werden erneut angepasst. Neu werden Vorschriften für das Halten von Fischen und Zehnfusskrebsen (Decapoda) auf- genommen. Zudem werden in den Tabellen von Anhang 2 Mindestanforderungen für Wildtiere (z.B. Meer- schweinchen, Hamster, Chinchilla, Wellensittiche, Kanarienvögel, Koifische) eingeführt, für deren Haltung keine Bewilligung notwendig ist. Neu können Riesenotter, Kiwis, Meeresschildkröten, Krokodile, Brückenechsen, der Gala- pagos-Landleguan, Wirtelschwanzleguane und Riesensalamander nur gehalten werden, wenn ein Gutachten einer an- erkannten Fachperson vorliegt, das nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist (vgl. Art. 85 und 86 Bst. f).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 79 Begriff

Artikel 79 Absatz 1 definiert, welche Tiere als Wildtiere gelten. Demnach gelten alle Wirbeltiere, ausser den Haus- tieren, und die Zehnfusskrebse (Decapoda) als Wildtiere. Die Fachexperten sehen eine Leidensfähigkeit bei Zehnfuss- krebsen als erwiesen an, da haltungsbedingte Schäden nachweisbar und Verhaltensänderungen als Reaktion auf Stres- soren beobachtbar sind. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 35 Absatz 2.

Art. 80 Fütterungsverbot

Artikel 80 entspricht dem bisherigen Artikel 36, wobei die Ausnahme für Anlagen für Schwimmvögel gestrichen wird. Mit dem unkontrollierten Füttern kann keine ausgewogene Ernährung sichergestellt werden.

Art. 81 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren In Absatz 1 sollen neu für spezifische Anwendungen bei Fischen Ausnahmen von der Bestimmung gewährt werden, wonach Substanzen nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden dürfen. Dabei bleiben aber die Bestim- mungen der Heilmittelgesetzgebung vorbehalten. Der Einsatz von betäubenden Substanzen reduziert die Stressbe- lastung und die Verletzungsgefahr von Fischen beim Gewinnen von Fortpflanzungsprodukten wesentlich. Die Fisch- züchter verfügen über die notwendige Ausbildung und Erfahrung zur fachgerechten Anwendung gewisser Substanzen.

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Bei Kleinfischen, vornehmlich Aquarienfischen, stellt die tierschutzgerechte Tötung ein Problem dar. Für den Zoo- fachhandel und die Aquaristik sollten deshalb gewisse betäubende Substanzen zur Verfügung stehen, welche sich in entsprechender Dosierung zur schmerzlosen und raschen Tötung von Kleinfischen eignen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 37 Absatz 2.

2. Abschnitt: Bewilligung von Wildtierhaltungen

Art. 82 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen

Gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 TSchG sollen nach Artikel 82 Absatz 1 alle gewerbsmässigen Wildtierhaltungen der Bewilligungspflicht unterstellt werden, wie das schon in der Vergangenheit der Fall war. In Absatz 4 wird dargelegt, dass es für das Halten gewisser Tierarten keine Haltebewilligung braucht. Absatz 2 Buchstabe a entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 38 Buchstabe a, wobei der geltende Buchstabe d (befristete Tierschauen) integriert wurde. Nach Buchstabe b sollen neu auch Betriebe, die Wildtiere für medizinische Behandlungen (z.B. Fische zur Behand- lung von Psoriasis-Patienten) halten, als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten. Damit soll eine fachgerechte Hal- tung und Betreuung dieser Tiere sichergestellt werden. Hingegen fallen Betriebe, in denen Wildtiere für Tierversuche gehalten werden, nicht mehr unter diese Kategorie. Diese Betriebe unterstehen der Bewilligungspflicht nach Arti- kel 165 und werden im Rahmen des Vollzugs der Tierversuchsbestimmungen ausreichend kontrolliert. Buchstabe c entspricht dem bisherigen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, wobei neu Betriebe, in denen Fische für die Fischerei gezüchtet werden, als gewerbsmässige Haltungen gelten. Absatz 3 legt die Ausnahmen für Absatz 2 fest. Fischfarmen gelten neu auch als gewerbsmässige Wildtierhaltungen, für die eine Bewilligung notwendig ist, da die fachgerechte Betreuung von Speisefischen ein hohes Mass an Fach- wissen verlangt und eine behördliche Überwachung der Haltungsbedingungen gewährleistet sein sollte. Bei Hälte- rungsbecken für Speisefische sowie für einzelne Aquarien soll auf eine Bewilligungspflicht verzichtet werden, da ein sehr grosser behördlicher Kontrollaufwand zu erwarten wäre. In diesen Fällen soll eine tiergerechte Haltung durch Schulung und vermehrte Information sichergestellt werden. Nach Absatz 4 ist für das Halten von den in Tabelle 21 mit Buchstabe e bezeichneten Arten (z.B. Meerschweinchen, Hamster, Maus, Ratte) und in Tabelle 22 mit Buchstabe f (Kanarien, Prachtfinken, Sittiche und Papageien bis Grösse Graupapageien) keine Bewilligung notwendig. Gewerbsmässige Haltungen und Zuchten mit einer oder mehreren dieser Tierarten müssen der kantonalen Behörde gemeldet werden (siehe Art. 78).

Art. 83 Beizug von Fachpersonen In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, ausgenommen in befristeten Tierschauen, sollen nach Artikel 83 neu einerseits Tierärztinnen oder Tierärzte die Tiere regelmässig in gesundheitlicher Hinsicht über- wachen und vor allem prophylaktische Massnahmen treffen, und andererseits sollen Tiergartenbiologinnen und -biologen die Betriebsleitung in Fragen der Tierhaltung, Tierpflege, Bestandesplanung und Gehegegestaltung sowie vor der Anschaffung neuer Tiere oder dem Bau von Gehegen beraten. Erfahrungen aus dem Vollzug haben gezeigt, dass insbesondere in Betrieben ohne wissenschaftliche Führung die für eine tiergerechte Haltung von Wildtieren not- wendigen Kenntnisse häufig fehlen. Diese Fachpersonen müssen nicht unbedingt von den Betrieben angestellt werden, sie können durchaus im Mandatsverhältnis die erforderlichen Tätigkeiten ausüben.

Art. 84 Private Wildtierhaltungen Artikel 84 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 39. Änderungen in den Tierlisten sind unter den einzelnen Buchstaben aufgeführt.

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In Buchstabe a werden die Lamas, Alpakas und deren Kreuzungen nicht mehr erwähnt. Diese Tierarten stellen keine nennenswerten Ansprüche an die Haltung und werden neu als Haustiere betrachtet (siehe Art. 23). Die Vikunjas und Guanakos hingegen gelten weiterhin als Wildtiere. Neu ist auch für nicht einheimische Insektenfresser eine Be- willigung nötig. In Buchstabe b sind die Kiwis nicht mehr aufgeführt, weil sie in die Kategorie der besonders schwierig zu haltenden Tiere eingereiht worden sind (vgl. Art. 85 Bst. b). In Buchstabe c sind die Meeresschildkröten, die Krokodile und Brückenechsen nicht mehr aufgeführt, weil sie in die Kategorie der besonders schwierig zu haltenden Tiere eingereiht worden sind (vgl. Art. 85 Bst. c). Für die Sporen- schildkröten soll in Zukunft für die private Haltung keine Bewilligung mehr nötig sein, weil die Haltung keine be- sonderen Ansprüche an die Halterinnen und Halter stellt. Schliesslich ist die Aufzählung der Tierarten derjenigen der heutigen Einteilung der Tierarten angepasst worden. Buchstabe d entspricht dem bisherigen Buchstaben e. Der unter dem bisherigen Buchstaben d aufgeführte Riesen- salamander ist in die Kategorie der besonders schwierig zu haltenden Tiere eingereiht worden (vgl. Art. 85 Bst. d).

Art. 85 Besonders schwierig zu haltende Wildtiere Artikel 85 entspricht dem Inhalt nach dem bisherigen Artikel 40. In Buchstabe a sind neu aufgeführt der Riesenotter, in Buchstabe b die Kiwis, in Buchstabe c die Meeresschildkröten, die Krokodile und Brückenechsen, der Galapagos Landleguan sowie die Wirtelschwanzleguane und in Buchstabe d der Riesensalamander. Nach Artikel 86 Buchstabe f muss eine anerkannte Fachperson ein Gutachten erstellen, bevor eine Bewilligung erteilt werden kann und diese Tier- arten gehalten werden dürfen.

Art. 86 Bewilligungsvoraussetzungen In Artikel 86 sind die Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt werden müssen, bevor die kantonale Behörde eine Be- willigung erteilen kann. Buchstabe a entspricht den ersten beiden Sätzen des bisherigen Artikels 42 Absatz 1. Mit Buchstabe b wird insbesondere für landwirtschaftlich extensiv genutzte Wildtiere sichergestellt, dass genügend Bo- denfläche zur Verfügung gestellt wird, damit die Grasnarbe erhalten bleibt. Buchstabe c entspricht inhaltlich dem Artikel 42 Absatz 2 und Buchstabe e Artikel 42 Absatz 3. Nach Buchstabe f muss für besonders schwierig zu hal- tende Tiere nach Artikel 85 ein Gutachten einer anerkannten Fachperson vorliegen, das nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist. Buchstabe g entspricht dem Artikel 42 Absatz 5.

Art. 87 Bewilligung Artikel 87 legt den Inhalt der Bewilligung und die Bereiche fest, in welchen die kantonale Behörde Auflagen und Bedingungen erlassen können. Im Grundsatz entspricht er dem bisherigen Artikel 43. Absatz 1 hält die möglichen Adressaten für die Bewilligung fest. Absatz 2 sagt aus, dass die Bewilligung nicht generell erteilt werden kann, sondern auf die vorgesehene Verwendung bzw. den Haltungszweck (z.B. befristete Tierschau) eingeschränkt werden muss. Neu sind nach Absatz 3 Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen auf maximal 10 Jahre zu befristen, während die Dauer für private Haltungen auf 2 Jahre befristet bleibt. Wer bereits eine Bewilligung besitzt, kann davon ausgehen, dass die Bewilligung erneuert wird, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden. In Absatz 4 werden die Bereiche festgelegt, in welchen Bereichen Bedingungen und Auflagen gemacht werden können. Nach Absatz 5 kann die kantonale Behörde unter bestimmten Voraussetzungen in den Bedingungen oder Auflagen festhalten, dass die Mindestanforderungen unterschritten werden dürfen.

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Die kantonale Behörde kann nach Absatz 6 aber auch strengere Mindestanforderungen vorschreiben, wenn damit die Schonung der Futterfläche sichergestellt werden muss. Diese Vorgehensweise entspricht langjähriger Praxis z.B. in der Damhirsch- oder Straussenhaltung.

Absatz 7 hält fest, welche Abweichungen von Vorschriften in der Bewilligung festgehalten werden sollen.

Art. 88 Bewilligungsverfahren Artikel 88 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 41 Absatz 1. Absatz 2, der in weiten Teilen dem Artikel 41 Absatz 2 entspricht, wurde dahingehend erweitert, dass die Kantone, in denen Zirkusse und fahrende Tierschauen gastieren, die Einhaltung der Bewilligung kontrollieren können. Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 44 Absatz 2.

Art. 89 Kontrollen Artikel 89 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 44 Absatz 3. Das Intervall zwischen zwei Kontrollen von Wildtierhaltungen beträgt grundsätzlich zwei Jahre und kann, wenn die Kontrolle zu keiner Beanstandung geführt hat, auf maximal vier Jahre erhöht werden. In Absatz 2 wird festgehalten, welche Bereiche bei den Kontrollen überprüft werden muss.

Art. 90 Tierbestandeskontrolle

Artikel 90 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 44 Absatz 1.

3. Abschnitt: Fische und Zehnfusskrebse (Decapoda)

Die Fische waren bis jetzt nicht namentlich in der Tierschutzgesetzgebung geregelt. Neu werden die Grundzüge auf- geführt, die eine tiergerechte Haltung ermöglichen. Zudem werden auch Bestimmungen für die Zehnfusskrebse (Decapoda) eingeführt.

Art. 91 Haltung Die Wasserqualität ist als einer der wichtigsten Parameter für das Wohlergehen der Fische anzusehen. In Anhang 2 Tabelle 27 werden ausserdem die einzuhaltenden Messwerte für die relevanten in der Schweiz gewerbsmässig gehal- tenen Fischarten (Forellenartige und Karpfenartige) genannt.

Art. 92 Umgang Fische sind als sehr stressempfindliche Lebewesen anzusehen, weshalb nach Absatz 1 der Umgang auf ein Minimum beschränkt werden und die Tiere nicht unnötig belasten soll. Das Einfangen, Sortieren und Umsetzen kann zudem zu Verletzungen an der Schleimhaut oder Flossenschäden führen. Bei Zehnfusskrebsen lassen sich Verletzungen an Gliedmassen nicht ausschliessen. Diese Manipulationen sollten deshalb nur durchgeführt werden, wenn eine Not- wendigkeit besteht. Zudem sind sie gut zu planen und in der kürzest möglichen Zeit durchzuführen, insbesondere wenn die Tiere zwischenzeitlich dabei aus dem Wasser genommen werden müssen. Einrichtungen und Methoden für das Sortieren von Speisefischen und Zehnfusskrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten müssen nach Absatz 2 für den Zweck geeignet sein. Personen mit den notwendigen Fach- kenntnissen kennen die Gefahren, die beim Umgang mit diesen Tieren bestehen, und handeln entsprechend richtig und zielbewusst, wodurch die Belastung auf ein geringes Mass beschränkt werden kann. Absatz 3 legt die Rahmenbedingungen fest, die beim Sortieren von Fischen erfüllt sein müssen.

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Art. 93 Fang Nach Absatz 1 soll die Fischerei als nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und beliebte Freizeitbeschäftigung nur dort eingeschränkt werden, wo sie zu ungerechtfertigtem Leiden führt. Tierschutzwidrige Fangmethoden und -geräte sind in Ausführungsvorschriften zu nennen und zu verbieten; bei der Berufsfischerei ist dabei die wirtschaft- liche Notwendigkeit in angemessener Weise zu berücksichtigen. In Absatz 2 wird festgelegt, dass Fische, die zum Konsum vorgesehen sind und den gesetzlichen Bestimmungen zur Entnahme entsprechen, in der Regel sofort nach dem Fang zu töten sind. Ein individuelles Zurücksetzen von Tieren, die beim Fang nur gering verletzt wurden, ist weiterhin möglich. Personen, welche die notwendige Fachkenntnis haben, dürfen gefangene nicht leidende Fische und Zehnfusskrebse unter tiergerechten Bedingungen nach Artikel 91 kurzfristig hältern, falls dies zur Erhaltung der Fleischqualität not- wendig ist. Diese Personen müssen sich über ausreichende Kenntnisse nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 199328 zum Bundesgesetz über die Fischerei ausweisen.

Nicht mehr lebensfähige Fische (z.B. Fische mit starken Blutungen, gravierenden Verletzungen oder Fische die in Tiefen von mehr als 20 Meter gefangen wurden) sind aber in jedem Fall aus Tierschutzgründen sofort zu töten. Für die Berufsfischerei sind Ausnahmen vorzusehen, da eine individuelle Tötung von Fischen bei widrigen klima- tischen Bedingungen (z.B. Sturm) oder bei Massenfängen praktisch nicht möglich ist. Mittelfristig soll aber nach alter- nativen Tötungsmethoden gesucht werden. Absatz 3 legt eine Betreuungs- und Informationspflicht für die Betreiberinnen und Betreiber von Angelanlagen (z.B. Angelteiche) fest, wo der Fang von eigens zum Zwecke des Wiederfangs eingesetzten Fischen betrieben wird. Dies ist notwendig, da die Anglerinnen und Angler, die in solchen Anlagen fischen, oft nur wenig fischereiliche Kenntnisse haben. Namentlich ist der korrekte Umgang mit gefangenen Fischen und ihre sofortige und fachgerechte Tötung sicherzustellen. In Absatz 4 wird eine Wartefrist vor der Befischung von Fischen verlangt, die eigens zum Zwecke des Wiederfangs ausgesetzt werden. Der Transport und die Manipulation des Aussetzens führen bei Fischen zu einer starken Belastung. Deshalb ist den Tieren nach dem Aussetzen zur Verteilung im Gewässer und zur Erholung vom Transportstress eine Schonfrist von mindestens einem Tag zu gewähren (Schontag).

Art. 94 Ausbildung

Artikel 94 Absatz 1 soll sicherstellen, dass alle, die mit Speise- oder Besatzfischen und Zehnfusskrebsen umgehen, die notwendigen Fachkenntnisse haben. Private Fischhalterinnen und -halter haben die Pflicht, sich über die Bedürfnisse der von Ihnen gehaltenen Arten zu informieren. Zusätzlich besteht eine Informationspflicht für alle Personen, die Fische verkaufen, abgeben oder zur Betreuung überlassen (z.B. Zoofachhandel). Bei Tierpflegerinnen und Tierpflegern im Zoofachhandel ist die tiergerechte Haltung von Fischen bereits Bestandteil der Ausbildung und soll überprüft und verstärkt werden. Für regelmässige Angler (Patentangler usw.) werden schon heute in allen Kantonen Ausbildungsmöglichkeiten durch Organisationen der Fischerei oder von privaten Firmen (Fischerbrevet) angeboten. In Zukunft soll der in der Fischerei- gesetzgebung vorgesehene Sachkundenachweis Bedingung für den Erwerb einer Fischereibewilligung sein. Gelegen- heitsangler (Freiangler, Personen mit kurzfristigen Angelpatenten) sind in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Fischerei in geeigneter Weise über den tierschutzgerechten Umgang mit Fischen zu informieren. Auch für die Markie- rung von Fischen existieren die notwendigen Kursangebote.

Für die gewerbsmässige Krebstierhaltung sind die entsprechenden Angebote noch in Zusammenarbeit von Fachleuten mit dem Comestibles-Handel zu schaffen. Die Ausbildungskurse sollen kostendeckend angeboten werden. Die Organisationen sollen fünf Jahre Übergangszeit haben, um die Kurse zu etablieren und den Besuch dieser Kurse sicherzustellen.

28 SR 923.01

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Nach Absatz 2 ist für die gewerbsmässige Speise- und Besatzfischzucht sowie die Berufsfischerei eine entsprechende Berufsausbildung notwendig. Ausbildungen an ausländischen Fachschulen sind anzuerkennen. Die Details dieser Bestimmung, namentlich die Inhalte der notwendigen Fachkenntnisse, sind in Ausführungs- vorschriften festzulegen.

6. Kapitel: Züchten von Tieren

Es werden erstmals Vorschriften über das Züchten von Tieren eingeführt, die auf den detaillierten Vorgaben des neu im Gesetz verankerten Artikel 10 (Zuchtartikel) basieren. Ziel ist zu verhindern, dass zuchtbedingte Erbschäden bei Tieren entstehen. Für die Umsetzung des Zuchtartikels werden erläuternde Vorschriften, die sich auf Rassen beziehen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verbänden oder Zuchtorganisationen erarbeitet werden müssen. Umfangreiche Listen belasteter Rassen sind bereits vorhanden, teils in Form des Gutachtens zu Paragraph 11b des deutschen Tier- schutzgesetzes oder etwa in Form von Dissertationen. Auf eine eidgenössische Zuchtkommission wird verzichtet, da diese wegen der enormen Rassenvielfalt der verschiedenen, zuchtbedingt belasteten Tierarten nicht mit den ent- sprechenden, zudem unabhängigen Experten bestellt werden könnte. Vielmehr drängen sich hier gezielte Expertisen bei Bedarf auf. Eine Expertenliste mit unabhängigen, anerkannten Experten wäre anzustreben. Zuchtbedingte Schäden haben sich über viele Jahrzehnte etabliert, weshalb nicht zu erwarten ist, dass diese Probleme dank dem Zuchtartikel von heute auf morgen gelöst werden können. Auch fehlen vielfach noch die wissenschaftlichen Grundlagen, um Erbfehler gezielt bekämpfen zu können. Es ist daher in einem ersten Schritt an Verbesserungs- möglichkeiten zu arbeiten, um die sich die Züchterinnen und Züchter aufgrund des Zuchtartikels nun aktiv bemühen müssen. Rasseverbote sind auf Verordnungsstufe nicht grundsätzlich vorgesehen, obschon sie für einzelne Rassen oder Typen einer Rasse aufgrund von Artikel 10 TSchG denkbar wären.

Art. 95 Begriffe

In Artikel 95 werden einige Begriffe zum Thema Zucht definiert. Bei der Definition nach Absatz 1 geht es darum, nicht nur die eigentlichen Züchterinnen und Züchter in die Ver- antwortung zu nehmen, sondern auch die Vermehrerinnen und Vermehrer.

In Absatz 2 wird dargelegt, was unter Zuchtziel zu verstehen ist.

Art. 96 Grundsätze Nach Absatz 1 sind die Züchterinnen oder die Züchter verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um gesunde Nachkommen zu erhalten. Es wird nicht toleriert, dass belastete Tiere gezüchtet oder in Kauf genommen werden, wenn dies absicht- lich oder aus Gleichmut geschieht. Alle Funktionskreise müssen durch das dafür vorgesehene Organ erfüllt werden können. Die Positivformulierung wurde gewählt, damit bei entsprechenden Zuchthygieneprogrammen eine Rasse auch durch das Züchten mit Erbträgern saniert und dadurch übermässige Inzucht bei schmaler Zuchtbasis verhindert werden kann. Vielfach sind die benötigten Daten über die Verwandten oder die Nachkommenschaft zudem nicht verfügbar. Die Kompensation zuchtbedingter Mängel, z.B. fehlende Körper- oder Organteile wie Haare wird nach Absatz 2 akzeptiert, wenn der Funktionsausfall oder die Beeinträchtigung des Normalverhaltens durch entsprechende Gestaltung der Umwelt kompensiert werden kann. Eingriffe zur Korrektur oder regelmässig notwendige, medizinische Behand- lungen, z. B. bei Dermatitiden fallen nicht unter die akzeptierten kompensatorischen Massnahmen, sind aber für das Einzeltier im Sinne einer Belastungsminderung zu begrüssen. Nach Absatz 3 ist es verboten, missgestaltete Tiere zu züchten. Auch dürfen keine Tiere gezüchtet werden, deren Ver- halten derart gestört ist, dass sie nicht mehr mit Artgenossen zusammenleben können. Dieser Absatz zielt im Beson- deren auf die Problematik der hypertroph aggressiven Hunde ab, deren Aggression nicht mehr durch die entspre- chenden Unterwerfungsgesten des Unterlegenen beendet werden können.

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Art. 97 Reproduktionsmethoden Die natürliche Reproduktionsfähigkeit einer Rasse muss gegeben sein, daher dürfen nach Absatz 1 derartige Mängel nicht überbrückt werden, weil dadurch die natürliche Reproduktionsfähigkeit einer Population negativ beeinflusst wird. Zum Schutz der Elterntiere vor Schmerzen und Verletzung dürfen nach Absatz 2 künstliche Reproduktionsmethoden, wie z.B. die künstliche Besamung (KB), nur von Fachpersonen vorgenommen werden. Um den Züchterinnen und Züchtern genügend Zeit zu geben, die Reproduktionsmethoden anzupassen, und den Fach- personen, sich die notwendige Expertise anzueignen, ist für die Absätze 1 und 2 eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Art. 98 Unbeabsichtigtes Vermehren

Nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen über das Züchten für das unbeabsichtigte Vermehren sinngemäss. Absatz 2 verpflichtet Tierhalterinnen und Tierhalter, Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Vermehren zu treffen, um unerwünschten Nachkommen ein tierschutzwidriges Schicksal zu ersparen. Demnach müssen beispielsweise Bauernhof- und andere Katzen oder Hunde, die unbeaufsichtigt im Freien gehalten werden, unfruchtbar gemacht oder während der fruchtbaren Zeit beaufsichtigt werden.

Art. 99 Zucht von Hunden und Katzen

Es soll nach Absatz 1 verhindert werden, dass Haushunde und -katzen mit der Wildform gezüchtet werden, wie dies gelegentlich getan wird. Diese Kreuzungsprodukte sind recht scheu, wie Wildtiere, weshalb sie kein erstrebenswertes Kreuzungsprodukt ergeben. Ausserdem ist die 1. Generation sowie jedes weitere Kreuzungsprodukt, welches 50 Prozent Wildtiergene aufweist, der Bewilligungspflicht für die Haltung von Wildtieren unterstellt. Mit der Bestimmung nach Absatz 2 soll der Problematik der gefährlichen Hunde entgegengewirkt werden. Wesens- starke Hunde sind nicht so leicht aus der Ruhe zu bringen und gut als Gebrauchshunde geeignet.

Nach Absatz 3 muss übermässiges Aggressionsverhalten zum Zuchtausschluss führen, weil solches als Verhaltens- störung einzustufen ist und daher im Widerspruch zu Artikel 10 Absatz 2 TSchG steht.

Art. 100 Zuchtvorschriften Nach Artikel 100 kann das Bundesamt Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen. Damit soll ein einheitlicher Vollzug ermöglicht werden.

Art. 101 Zuchtregister

Mit dem in Absatz 1 für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren geforderten Zuchtregister wird bezweckt, den Behörden eine Kontrollmöglichkeit über die Umsetzung der Zuchtvorschriften nach der Tierschutzgesetzgebung zu ermöglichen. Daten, die im Zuchtregister angegeben werden müssen, sind in Absatz 2 aufgeführt.

Art. 102 Deklarationspflicht Mit der nach Absatz 1 geforderten Deklarationspflicht werden die für die Zuchthygiene benötigten Daten zugänglich gemacht. Mit der in Absatz 2 geforderten Deklaration bei der Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden soll die künst- liche Besamung durch entsprechende Selektion vermieden werden können.

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7. Kapitel: Handel und Werbung

Das Kapitel wird der heutigen Terminologie und den Usanzen angepasst, was zu einer grundlegenden Umstruk- turierung führt, wobei der Inhalt der geltenden Verordnung grundsätzlich übernommen wird.

Art. 103 Bewilligungspflicht Der Artikel 103 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 45. Neu soll nach Absatz 1 auch für Tierbörsen aller Art eine Bewilligung notwendig sein. Bis anhin wussten die kantonalen Vollzugsbehörden kaum, wann und wo Tierbörsen stattfinden, und konnten diese auch nicht stichprobenweise bezüglich Haltung und Umgang mit Tieren kontrollieren. Mit der Erteilung der Bewilligung können die Behörden vorbeugend Bedingungen und Auflagen zur Haltung, Be- treuung, verantwortlichen Person usw. verbinden. Das Wort "verkauft" wird auf Grund der Einführung der Tierbörsen durch das Wort "gehandelt" ersetzt. Die Ausnahme für lokale Veranstaltungen wird gestrichen. Absatz 2 übernimmt den bisherigen Artikel 45 Absatz 2.

Art. 104 Bewilligungsvoraussetzungen

In Artikel 104 sind die Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit eine Bewilligung erteilt werden kann. Absatz 1 übernimmt inhaltlich den bisherigen Artikel 47 Absätze 1 und 3. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 50. Neu kann der Handel mit Affen und Halbaffen nicht mehr von der kantonalen Behörde anerkannten Betrieben bewilligt werden, sondern nur zoologischen Gärten und Tierparks, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Nach Absatz 3 wird neu explizit die Handelsbewilligung, ausgenommen bei zeitlich befristeten Veranstaltungen, vom Vorhandensein einer Person mit Ausbildung als Tierpflegerin oder Tierpfleger abhängig gemacht. Diese Person soll die fachgerechte Betreuung der Tiere und die Information der Tiere erwerbenden Personen sicherstellen. Schon bisher war eine solch ausgebildete Person nötig. Im Zoofachhandel kann auch eine Detailhandelsfachfrau oder ein Detailhandels- fachmann mit Fähigkeitszeugnis die Funktion der Tierpflegerin oder des Tierpflegers übernehmen, sofern die Person einen durch das Bundesamt anerkannten Ausbildungskurs erfolgreich absolviert hat. Damit soll sichergestellt werden, dass die Handelsfachpersonen zusätzlich die notwendigen Kenntnisse in der Tierpflege und -betreuung erwerben. Es ist davon auszugehen, dass der Verband zoologischer Fachgeschäfte der Schweiz diesen Kurs anbieten wird. Bei zeitlich befristeten Veranstaltungen und bei der Werbung muss nach Absatz 4 der Nachweis erbracht sein, dass die Betreuungsperson über ausreichende Kenntnisse verfügt, damit die fachgerechte Betreuung und auch die Information der Tiere erwerbenden Personen sichergestellt werden kann.

Art. 105 Bewilligung Nach Artikel 105 Absatz 1 muss die Bewilligung auf den Namen der verantwortlichen Person ausgestellt werden.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Bewilligung nicht generell erteilt werden kann, sondern ausschliesslich für den beantragten und somit prüfbaren Umfang des Handels. Bisher wurden Bewilligungen für den Handel nicht befristet. Neu sollen nach Absatz 3 Bewilligungen für z.B. Tier- börsen oder die Werbung für die Dauer der vorgesehenen Tätigkeit erteilt und für den Handel auf maximal 10 Jahre befristet werden. In welchen Bereichen die kantonale Behörde die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen ergänzen kann, zeigt Absatz 4 auf. Nach Absatz 5 müssen Abweichungen hinsichtlich Haltungsanforderungen oder personelle Voraussetzung betreffend Tierpflege in der Bewilligung festgehalten werden.

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In Absatz 6 wird das Führen einer Tierbestandeskontrolle verlangt, die auch Angaben zu den Käuferinnen und Käufern enthält. So kann die kantonale Behörde auch im Nachhinein überprüfen, ob für haltebewilligungspflichtige Tiere auch tatsächlich eine Wildtierhaltebewilligung vorhanden ist.

Art. 106 Bewilligungsverfahren Artikel 106 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 46 Absatz 1. Anschliessend muss die kantonale Behörde auf Grund von Absatz 2 das Gesuch beurteilen und entscheiden, ob weitere Unterlagen eingereicht werden müssen.

Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen Analog zur Wildtierhaltung müssen nach Artikel 107 beim Handel wesentliche Änderungen im Umfang oder Einsatz der Tiere oder Arten, in der Infrastruktur (Räume, Gehege, Einrichtungen) oder bezüglich personeller Voraussetzungen der kantonalen Behörde gemeldet werden. Diese entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.

Art. 108 Kontrollen Artikel 108 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 49 Absatz 1, wobei das Basisintervall auf ein Jahr reduziert worden ist. Es besteht aber die Möglichkeit, falls zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Bean- standung geführt haben, das Intervall auf maximal drei Jahre zu erhöhen. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand re- duziert werden, ohne dass sich die Lage für die Tiere verschlechtert. Die kantonale Behörde soll Tierbörsen, Tier- ausstellungen und Kleintiermärkte sowie die Werbung stichprobenweise kontrollieren. In Absatz 2 sind die Aspekte aufgeführt, die von der kantonalen Behörde kontrolliert werden müssen.

Art. 109 Tierbestandeskontrollen Artikel 109 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 49 Absatz 2. Neu sind die Tierarten aufgeführt, für welche eine Tierbestandeskontrolle geführt werden muss. Die Praxis hat gezeigt, dass dies z.B. für Vögel, Geflügel, Fische und Reptilien nicht praktikabel ist. Bei anderen Tierarten wie z.B. für Papageien und Sittiche muss aus tierseuchen- polizeilichen Gründen bereits eine Tierbestandeskontrolle geführt werden. Bei Tieren, die aufgrund des Artenschutz- übereinkommens geschützt sind, verpflichtet die einschlägige Gesetzgebung das Führen einer solchen Kontrolle.

Art. 110 Haltebewilligung der erwerbenden Person Artikel 110 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 51.

Art. 111 Altergrenze für erwerbende Person

Artikel 111 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 51a, wobei der Titel geändert wurde.

Art. 112 Informationspflicht Der neue Artikel 112 soll sicherstellen, dass Personen, die Tiere gekauft oder zur Betreuung übernommen haben, die nötigen Informationen über die Bedürfnisse und die Betreuung der Tiere, auch schriftlich besitzen und so eine tier- gerechte Haltung gewährleistet ist. Falls die Person, die ein Tier erwirbt oder in Betreuung nimmt, über die nötigen Kenntnisse verfügt, kann auf eine Information verzichtet werden.

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8. Kapitel: Tiertransporte

1. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung

Art. 113 Aus- und Weiterbildungspflicht Nach Artikel 113 Absatz 1 müssen sich Unternehmensleiterinnen und -leiter, Disponentinnen und Disponenten, Fah- rerinnen und Fahrer sowie Betreuerinnen und Betreuer von Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, über eine theoretische und praktische Ausbildung ausweisen. Dies gilt auch für Viehhändlerinnen und -händler sowie Landwirtinnen und Landwirte, die gewerbsmässig Tiere befördern. Der Begriff "gewerbsmässig" ist nicht definiert und wird präzisiert werden müssen. Nur wenn alle für den Transport der Tiere verantwortlichen Personen den gleichen Kenntnisstand haben, lassen sich Interessenkonflikte in einem Unternehmen zwischen Leitung und Ausführung ver- meiden. Die aufgeführten Personen müssen zudem alle fünf Jahre an einer Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen, um ihre Kenntnisse aufzufrischen und auf den neuesten Stand zu bringen (Abs. 2). Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die beruflich mit Tieren umgehen, ist ein Schwerpunkt der Verordnungsrevision. Die betroffenen Kreise haben die Interessengemeinschaft für tierschutzkonforme Tiertransporte und Schlachthöfe (IGTTS) gegründet, die sich bereits in der Vergangenheit der Aus- und Weiterbildung der Transporteure angenommen hat. Aufbauend auf die bestehenden Kurse soll die Aus- und Weiterbildung institutionalisiert, professionalisiert und ausgebaut werden. Die Ausbildung kann aber durchaus auch durch andere Organisationen vermittelt werden. Die Ausbildung muss vom Bundesamt anerkannt worden sein. Für die Organisation der Kurse und den Besuch letzterer ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Art. 114 Inhalt der Ausbildung Im Bereich der Tiertransporte spielt der schonende Umgang mit den Tieren eine zentrale Rolle. Deshalb soll nach Ar- tikel 114 Absatz 1 die Ausbildung auch nicht nur einen theoretischen sondern auch einen praktischen Teil umfassen.

In Absatz 2 wird der Inhalt der Ausbildung aufgeführt. Demnach sollen Kenntnisse über die Gesetzgebung in den für den Transport relevanten Bereichen wie Tierschutz, Tierseuchen und Strassenverkehr (Bst. a), über das Normal- verhalten und die Bedürfnisse der Tiere (Bst. b), die Grundzüge der Anatomie und der Physiologie (Bst. c), den Um- gang mit Tieren, insbesondere beim Ein- und Ausladen sowie beim Treiben (Bst. d) vermittelt werden. Selbstverständ- lich gehören auch Kenntnisse zur Fahrweise und die Betreuung von kranken und verletzten Tieren dazu (Bst. d). Weiter sollen die obgenannten Personen die Anforderungen an die technisch-baulichen Einrichtungen wie Rampen, Fahrzeuge und Anhänger (Bst. e) sowie die Verantwortung, die Pflichten und Zuständigkeiten der Personen von Unternehmen, die gewerbsmässig Tiere transportieren, (Bst. f) kennen. Weiter wird in Absatz 3 festgelegt, dass die praktische Ausbildung genügend Übungsteile beinhalten muss, ins- besondere betreffend den Umgang mit Tieren, das Treiben von Tieren, das Fahren und das Betreuen von kranken Tieren.

Art. 115 Aus- und Weiterbildungskurse In Absatz 1 wird festgehalten, dass Unternehmen, die gewerbsmässig Tiere transportieren, in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden die Kurse für die Aus- und Weiterbildung organisieren sollen. Nach Absatz 2 wird das Bundesamt die Aus- und Weiterbildungskurse anerkennen, diese aber nicht selber durch- führen.

Art. 116 Prüfung und Ausweis Nach Absatz 1 wird die Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen und bei bestandener Prüfung ein Ausweis ab- gegeben. Die Prüfung soll von den Fachverbänden aufgrund der vom Departement erlassenen Prüfungsvorschriften durchgeführt und der Ausweis soll auch von den Verbänden abgegeben werden.

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Nach Absatz 2 erlässt das Departement die Prüfungsvorschriften. Absatz 3 legt fest, dass der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen im Ausweis festgehalten werden soll. So können die Vollzugsorgane bei Kontrollen überprüfen, ob die Personen der Pflicht nach Weiterbildung (vgl. Art. 113) nachgekommen sind.

Art. 117 Aus- und Weiterbildung der Vollzugsorgane im Strassenverkehr Der Artikel 117 legt fest, dass die in den jeweiligen Kantonen für den Vollzug Tierschutz verantwortliche Fachstelle die Aus- und Weiterbildung der im Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, sicherstellen muss. Basierend auf Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes können die Kantone eine gemeinsame Aus- und Weiterbildung auf die Beine stellen.

2. Abschnitt: Verantwortlichkeiten und Betreuung der Tiere

Der Abschnitt übernimmt inhaltlich die bisherigen Artikel 52 und 53. Durch die neue Einteilung der Artikel wird er aber lesbarer und verständlicher.

Art. 118 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter Artikel 118 Absatz 1 übernimmt inhaltlich den bisherigen Absatz 1 von Artikel 52. Er wird aber mit verschiedenen Präzisierungen oder Ergänzungen vervollständigt. Anstelle des Begriffs "Absender", der sich im Vollzug als zu vage erwies, weil sich niemand angesprochen fühlte, wird der Begriff "Tierhalterin oder Tierhalter" eingeführt. Für alle Tiere ist eine Tierhalterin oder ein Tierhalter verantwortlich. Im Vollzug ergaben sich immer wieder Probleme, wenn es darum ging, festzustellen, zu welchem Zeitpunkt Tiere auf dem Transport erkrankten oder sich verletzten. Deshalb soll neu die Tierhalterin oder der Tierhalter allfällige Verletzungen schriftlich festhalten und das Dokument den Trans- porteuren mitgeben. Nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss auch für die für einen Markt verantwortlichen Personen.

Art. 119 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer Artikel 119 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 52. Aus den in Artikel 118 dargelegten Gründen muss auch die Fahrerin oder der Fahrer (in der bisherigen Verordnung der Transporteur) die auf dem Transport erlit- tenen Verletzungen schriftlich festhalten. Sowohl das Dokument der Tierhalterin oder des Tierhalters als auch das Dokument der Fahrerin oder des Fahrers, oder aber Kopien von diesen Dokumenten, sind der Empfängerin oder dem Empfänger abzugeben.

Art. 120 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger Artikel 120 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 52. Obwohl eigentlich selbstverständlich wird neu darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung, wonach Tiere, soweit nötig, unterzubringen, zu tränken, zu füttern und zu pflegen sind, auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen oder Viehschauen gilt.

Art. 121 Bezeichnung der verantwortlichen Person Nach Artikel 121 Absatz 1 muss für jeden gewerbsmässigen Transport eine Person bezeichnet sein, die die Gesamt- verantwortung für einen Transport trägt. Diese Person muss dafür sorgen, dass die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere während des ganzen Transports zugewiesen ist und der Transport den Vorschriften entspricht. Schliesslich muss sie in der Lage sein, den Vollzugsorganen zu jedem Zeitpunkt Auskunft über Organisation und Durchführung eines Transports zu geben.

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Absatz 2 präzisiert, dass eine Person bezeichnet sein muss, die auf dem Transport für das Wohlergehen der Tiere ver- antwortlich ist. Dies kann z.B. die Fahrerin, der Fahrer oder eine Betreuerin oder ein Betreuer sein.

Art. 122 Auswahl der Tiere Artikel 122 Absatz 1 und 2 übernehmen inhaltlich den bisherigen Absatz 1 von Artikel 53. Neu ist in Absatz 2, dass auch Tiere, die kurz vor dem Transport geboren haben, nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert wer- den dürfen. Für Wildtiere stellt ein Ortswechsel im allgemeinen und der Transport im speziellen eine höhere Belastung dar als für Haustiere. Deshalb sollen nach Absatz 3 Zuchtschalenwild und Bisons nicht lebend zu Schlachthöfen trans- portiert werden, wenn sie nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden sind.

Art. 123 Vorbereitung der Tiere Artikel 123 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 53. Neu wird in Absatz 2 die Bestim- mung, wonach bei Speisefischen sicherzustellen ist, dass der Magen-Darmtrakt vor dem Transport möglichst voll- ständig entleert ist, aufgenommen. Damit soll verhindert werden, dass Fische auf dem Transport für die Verdauung Energie verwenden und damit zusätzlich belastet werden. Zudem würde eine Kotabgabe die Qualität des Transport- wassers nachteilig verändern.

Art. 124 Betreuung der Tiere

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 9 von Artikel 53. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem ersten Satz des bisherigen Absatz 3 von Artikel 53. Es wird neu präzisiert, dass den Tieren allenfalls Ruhezeiten zu gewähren sind und dass das die Tiere begleitende Personal jede Möglichkeit nutzen muss, diese zu kontrollieren. Absatz 3 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Absatz 3 von Artikel 53. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 4 von Artikel 53.

Art. 125 Trennen der Tiere Artikel 125 entspricht dem bisherigen Absatz 5 von Artikel 53.

Art. 126 Einladen der Tiere Artikel 126 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 6 von Artikel 53. Neu müssen Rampen mit einem Gefälle von über 10 Grad mit geeigneten Querleisten versehen werden. Die Ausnahme für den Verzicht auf einen Sei- tenschutz bei Rampen wird um eine Bedingung erweitert. Auf einen Seitenschutz darf nur noch verzichtet werden, wenn die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt, die Tiere von Hand geführt werden und an den Transport gewöhnt sind. Damit soll das Risiko verringert werden, dass sich transportungewohnte Tiere verletzen. Für das Er- richten der Querleisten auf den Rampen ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Nach dem neuen Absatz 2 muss das Innere von Transporteinheiten gut beleuchtet sein, damit die Tiere auch sehen, wohin sie gehen. Dabei dürfen sie aber nicht geblendet werden. Neu soll nach Absatz 3 der Boden der Transportmittel und -behältnisse mit Einstreumaterial oder einem geeigneten Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für Ruhepausen ein geeignetes Material darstellt. Damit soll die Verschmutzung der Tiere reduziert und der Liegekomfort erhöht werden. Selbstverständlich bleibt, dass der Boden gleitsicher sein muss (siehe auch Art. 131 Abs. 1 Bst. c).

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Art. 127 Umgang mit bestimmten Tierarten Artikel 127 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 7 von Artikel 53. Neu ist, dass beim Transport von Pferden in Gruppen alle vier Hufeisen entfernt werden müssen. Absatz 2 entspricht Absatz 8bis vom bisherigen Artikel 53, wobei die Bestimmung auch für Wasserbüffel gelten soll. Nach Absatz 3 müssen Rindvieh und Wasserbüffel, die angebunden befördert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, diagonal in die Transportmittel gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt. Immer wieder erleiden grosse Tiere der Rindergattung Verletzungen am Hinterteil, weil sie quer zur Fahrtrichtung in die Transportmittel geladen werden, obwohl eigentlich der Platz dafür zu knapp bemessen ist. Die technische Aus- führung dieser Bestimmung soll mittels Ausführungsvorschriften präzisiert werden. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 8 von Artikel 53. Nach Absatz 5 ist dafür zu sorgen, dass Zehnfusskrebse (Decapoda) während des Transports ausreichend feucht gehalten werden. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die Tiere nur mit hohem technischem und finanziellem Auf- wand in Wasser transportiert werden könnten. Es ist aber wichtig, dass die Tiere zumindest feucht gehalten werden, um die sensiblen Atem- und Sinnesorgane vor Austrocknung zu schützen.

Art. 128 Fahrweise Der Artikel 128 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 10 von Artikel 53. Die Bestimmung wird dahingehend erweitert, dass die Bahnwagen auch möglichst stossfrei zu verschieben sind.

Art. 129 Ausnahmen von der maximalen Transportzeit

Aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 TSchG hat der Bundesrat die Kompetenz, Ausnahmen von der Transportzeit- beschränkung von sechs Stunden zu gewähren. Artikel 129 Absatz 1 legt fest, für welche Tiere Transporte maximal acht Stunden dauern dürfen. Für die Randregionen kann die Transportzeitbeschränkung insbesondere im Winter zu Problemen führen, wenn die Tiere im Rahmen eines Labelprogramms aufgezogen oder gemästet worden sind. Für Labelprogramme kommen in der Regel nur Schlachthöfe in Frage, die diesem Label angeschlossen sind. Mit der Aus- nahme soll verhindert werden, dass die Landwirtschaft in Randregionen von Labelprogrammen ausgeschlossen wird.

Eintagsküken kommen meistens aus dem Ausland, werden in grossen Sendungen transportiert und dann auf ver- schiedene Betriebe geliefert. Diese Transporte erfolgen unter standardisierten Bedingungen (Temperatur, Luftfeuchtig- keit, Belüftung). Verluste sind deshalb selten. Eintagsküken leben in den ersten 60 bis 72 Stunden vom Eidotter, so dass ein Transport bis 48 Stunden nach dem Schlüpfen vertretbar ist (Art. 129 Abs. 2).

3. Abschnitt: Transportmittel und -behälter

Art. 130 Reinigung und Desinfektion

Artikel 130 entspricht im wesentlichen Absatz 11 vom bisherigen Artikel 53. Um die Übertragung von Krankheiten zu minimieren, sollen neu Laderäume und Transportbehälter, in denen Tiere transportiert werden, allenfalls auch desin- fiziert werden. Dabei ist zu achten, dass Desinfektionsmittel gründlich weggewaschen werden, damit die Tiere keine Rückstände aufnehmen.

Art. 131 Transportmittel Artikel 131 entspricht in weiten Teilen dem bisherigen Artikel 54. Die Neuerungen werden unter den einzelnen Buch- staben dargestellt. Absatz 1 legt wie bisher die Anforderungen an die Transportmittel fest. Buchstaben a bis d entsprechen den Buchsta- ben a bis d des bisherigen Artikels 54. Neu müssen nach Buchstabe e Transportmittel mit fest angebrachten oder trag-

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baren Beleuchtungsquellen ausgestattet sein, die ausreichen, um die Tiere zu kontrollieren. Buchstabe f entspricht dem bisherigen Buchstaben e des bisherigen Artikels 54. Nach Buchstabe g müssen neu geeignet platzierte Öffnungen vorhanden sein, die eine genügende Frischluftzufuhr gewährleisten. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass zwar Öff- nungen vorhanden waren, diese aber für die beförderte Tierart nicht am richtigen Ort des Transportsmittels platziert waren. Zudem müssen Fahrzeuge, in denen Schweine auf drei Stockwerken befördert werden können, über eine Ven- tilation verfügen. Schliesslich müssen die Transportmittel wie bisher sicherstellen, dass die Tiere vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Transportmittels geschützt sind. Buchstabe h ist neu. Sowohl eine Sauerstoffunterversorgung wie auch eine Sauerstoffübersättigung können bei Fischen zu schwerwiegenden Schäden führen. Es ist deshalb bei Fischtransporten unabdingbar, dass die Sauerstoff- zufuhr durch entsprechend geschultes Personal entsprechend der Lademenge und der Transportdauer periodisch den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden kann. Nach dem neuen Buchstaben i muss am Heck von für den gewerbsmässigen Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rindvieh, Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen ein Abschlussgitter angebracht sein. Zweck dieses Gitters ist es, einerseits zu verhindern, dass Tiere beim Öffnen der Heckklappe vom Transportmittel herunter- fallen können, und anderseits die Belüftung des Laderaumes bei Transportunterbrüchen (Staus, Pannen usw.) während der wärmeren Jahreszeit zu verbessern. Für die Anpassung ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Die Buchstaben j und k entsprechen den Buchstaben g und h des bisherigen Artikels 54. Absatz 2 entspricht Absatz 3 des bisherigen Artikels 54.

Art. 132 Beigeladene Waren Artikel 132, der dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 54 entspricht, wird ergänzt. So müssen Waren, die mit den Tieren im gleichen Transportmittel befördert werden, so geladen werden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.

Art. 133 Transportbehälter Artikel 133, der die Anforderungen an die Transportbehälter regelt, entspricht dem bisherigen Artikel 55. Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der den Umgang mit Transportbehältern, in denen sich Tiere befinden, festlegt.

Art. 134 Ausnahmen Artikel 134, der die Ausnahmen im Post- und Lufttransport regelt, entspricht dem bisherigen Artikel 56.

4. Abschnitt: Internationale Tiertransporte

Der neue Abschnitt wird auf Grund der Ratifikation durch die Schweiz des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 200329 über den Schutz beim internationalen Transport (revidiert) eingefügt. Dieser Abschnitt betrifft ausschliesslich den internationalen Transport von Tieren.

Art. 135 Kontrolle der Tiersendungen Artikel 135 Absatz 1 legt fest, dass Tiersendungen an Kontrollstellen (z.B. am Zoll) vorrangig behandelt werden müssen. Nach Absatz 2 dürfen Tiersendungen nur aus tierschützerischen oder seuchenpolizeilichen Gründen festgehalten werden. Damit die Forderungen aus den ersten beiden Absätzen auch eingehalten werden können, müssen nach Absatz 3 die Kontrollstellen so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen informiert werden.

29 SR 0.452

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Art. 136 Bewilligung Schon bisher war eine Bewilligung für Tiertransporte in die EU und nach Norwegen aufgrund von Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung vom 20 April 198830 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) not- wendig. Neu soll dies in die Tierschutzgesetzgebung überführt werden und auf alle Transporte ins Ausland erweitert werden (Abs. 1). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen ausschliesslich Personal anvertraut, das entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ausgebildet ist (Abs. 2). Nach Absatz 3 muss mit jeder Tiersendung eine Kopie der Bewilligung mitgeführt werden.

Art. 137 Meldung von Verstössen Artikel 137 verpflichtet das Bundesamt, detaillierte Informationen zu einem im Rahmen eines internationalen Trans- ports in der Schweiz festgestellten Verstosses der Vertragspartei zu melden, in welcher das fehlbare Unternehmen registriert ist.

Art. 138 Transportplan Artikel 138 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 4 von Artikel 80 EDAV, wobei die Bestimmungen neu nicht mehr nur auf die EU und Norwegen sondern auf alle Transporte ins und vom Ausland anwendbar sind. Für alle über acht Stunden dauernden Tiertransporte muss ein Transportplan erstellt werden, für welchen das Bundesamt eine Vorlage erarbeiten wird. Nach Absatz 2 muss die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person die Zeiten und Orte, an denen die Tiere getränkt und gefüttert wurden und eine Ruhepause erhalten haben, in den Transportplan eintragen. Das Dokument ist den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 139 Besondere Ausrüstung

Nach Artikel 139 müssen Fahrzeuge, die international Tiere transportieren, geeignete Rampen für das Ein- und Aus- laden der Tiere mit sich führen.

Art. 140 Besondere Vorkehrungen Im internationalen Transport dürfen nach Artikel 140 Absatz 1 weibliche Säugetiere vor dem vorgesehenen Geburts- termin während eines Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht transportiert werden. Sehr junge Säugetiere dürfen nach Absatz 2 nicht auf internationalen Transporten befördert werden, solange der Nabel nicht vollständig verheilt ist. Schliesslich müssen die Tiere nach Absatz 3 vor dem Verladen von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt untersucht werden, die oder der ihre Transportfähigkeit sicherstellt.

30 SR 916.443.11

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9. Kapitel: Schlachtung

1. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung

Art. 141 Schlachthofpersonal Beim Schlachthofpersonal, das mit dem Treiben, der Aufstallung und Betreuung sowie der Betäubung und dem Ent- bluten der Tiere betraut ist, spielt der schonende Umgang mit den Tieren eine zentrale Rolle. Deshalb soll das Personal nach Artikel 141 Absatz 1 über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Zudem muss es nach Absatz 2 alle fünf Jahre an einer Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen, um seine Kenntnisse aufzufrischen und auf den neuesten Stand zu bringen. Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die beruflich mit Tieren umgehen, ist ein Schwerpunkt der Verordnungsrevision. Die betroffenen Kreise haben die Interessengemein- schaft für tierschutzkonforme Tiertransporte und Schlachthöfe (IGTTS) gegründet, die sich bereits in der Vergangen- heit der Aus- und Weiterbildung der Transporteure und des Schlachthofpersonals angenommen hat. Aufbauend auf die bestehenden Kurse soll die Aus- und Weiterbildung institutionalisiert, professionalisiert und ausgebaut werden. Für die Organisation der Kurse und den Besuch letzterer ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen, wobei die Betriebe dafür zu sorgen haben, dass jährlich ein Fünftel der betroffenen Belegschaft ausgebildet wird.

Art. 142 Inhalt der Ausbildung Artikel 142 Absatz 1 legt fest, dass sich die Ausbildung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu- sammensetzt. Demnach sollen nach Absatz 2 Kenntnisse über die Gesetzgebung in den für in Schlachthöfen relevanten Bereichen wie Tierschutz, Tierseuchen und Lebensmittelhygiene (Buchstabe a), über das Normalverhalten und die Bedürfnisse der Tiere (Buchstabe b), die Grundzüge der Anatomie und der Physiologie (Buchstabe c), den Umgang mit Tieren, insbesondere beim Ausladen, Treiben, und Aufstallen (Buchstabe d) vermittelt werden. Selbstverständlich gehören auch Kenntnisse zur Betreuung von kranken und verletzten Tieren dazu. Weiter sollen die obgenannten Personen die Anwendung der Betäubungsmethoden, das Überprüfen der Wirksamkeit von Betäubungsgeräten und dem Entbluten (Buchstabe e), die Wartung dieser Geräte (Buchstabe f) sowie die Verantwortung, die Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit dem Ausladen, der Aufstallung und Betreuung sowie der Betäubung und dem Entblutung betraut sind (Buchstabe g) kennen. Weiter wird in Absatz 3 festgelegt, dass die praktische Ausbildung genügend Übungsteile beinhalten muss, ins- besondere betreffend den Umgang mit Tieren, das Betreuen von kranken Tieren sowie das Anwenden von Be- täubungsmethoden und das Warten von Betäubungsgeräten.

Art. 143 Aus- und Weiterbildungskurse

In Absatz 1 wird festgehalten, dass Betriebe, die Tiere schlachten, in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden die Kurse für die Aus- und Weiterbildung organisieren sollen. Nach Absatz 2 anerkennt das Bundesamt die Aus- und Weiterbildungskurse, wird diese aber nicht selber durchführen.

Art. 144 Prüfung und Ausweis Nach Artikel 144 Absatz 1 wird die Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen und bei bestandener Prüfung ein Ausweis abgegeben. Die Prüfung soll von den Fachverbänden aufgrund der vom Departement erlassenen Prüfungsvor- schriften durchgeführt und der Ausweis soll auch von den Verbänden abgegeben werden. Im Ausweis werden die Tier- arten und die Betäubungsmethoden festgehalten, auf die sich die praktische Ausbildung und die Prüfung erstreckt haben. Nach Absatz 2 erlässt das Departement die Prüfungsvorschriften.

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Absatz 3 legt fest, dass der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen im Ausweis festgehalten werden soll. So können die Vollzugsorgane bei Kontrollen überprüfen, ob die Personen der Pflicht nach Weiterbildung (vgl. Art. 141) nachgekommen sind.

2. Abschnitt: Aufstallung und Umgang mit den Tieren

Das Kapitel Schlachten von Tieren ist, mit Ausnahme des ersten Abschnittes über die Aus- und Weiterbildung, 1997 in die Tierschutzverordnung eingeführt worden. Die Bestimmungen haben sich weitgehend bewährt und sollen im Zuge der vorliegenden Totalrevision nur punktuell ergänzt (z.B. Betäubungsmethoden für Strausse, Zuchtschalenwild und Bisons sowie Fische) oder revidiert werden.

Art. 145 Anlieferung Artikel 145, der die Anlieferung der Tiere regelt, entspricht dem bisherigen Artikel 64c.

Art. 146 Unterbringung Artikel 146, der die Unterbringung der Tiere regelt, entspricht dem bisherigen Artikel 64d.

Art. 147 Treiben Artikel 147, der das Treiben der Tiere regelt, entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 64e. Absatz 1 wird dahin- gehend ergänzt, dass beim Treiben das arttypische Verhalten berücksichtigt werden muss. Absatz 2 wird übernommen. Absatz 3 übernimmt den ersten Teil des ersten Satzes des bisherigen Absatz 3 von Artikel 64e. Der zweite Teil des ersten Satzes und der zweite Satz des bisherigen Absatz 3 sowie die bisherigen Absätze 4 und 5 werden in der Tier- schutzverordnung gestrichen und sollen in einer Verordnung des Bundesamtes zum Thema Schlachten sinngemäss aufgenommen werden. Der Artikel wird mit einem Absatz 4 ergänzt, der die Bestimmung vom bisherigen Artikel 64g Absatz 2 in leicht geänderter Form übernimmt. Demnach müssen Förderanlagen so gestaltet und betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden.

Art. 148 Zulässige Betäubungsverfahren Artikel 148, der in Absatz 1 die zulässigen Betäubungsverfahren für die einzelnen Tierarten festlegt, entspricht inhalt- lich dem bisherigen Artikel 64f. Die Buchstaben a bis d sind übernommen. Neu wird die stumpfe Schussschlagbetäu- bung für Kaninchen (Bst. e), die Gasbetäubung für Geflügel (Bst. f) und werden die zulässigen Betäubungsverfahren für Strausse (Bst. g), Zuchtschalenwild und Bisons (Bst. h), Fische (Bst. i) und Zehnfusskrebs (Bst. j) aufgeführt. Die technischen Detailregelungen sollen in der angekündigten Amtsverordnung geregelt werden.

Absatz 2 wird entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 64f.

Art. 149 Betäubung Artikel 149 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 64g. Die im geltenden TSchG verankerten Bestimmungen werden in die Verordnung übernommen. Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 21 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes. Danach müssen Tiere so betäubt werden, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Nach Absatz 2 müssen bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes die Tiere so positio- niert werden, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten angesetzt werden kann. Damit soll die Gefahr von allfälligen Fehl- schüssen oder nicht richtig angesetzten Elektroden minimiert werden.

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Absatz 3 übernimmt inhaltlich den bisherigen Artikel 64g Absatz 1, präzisiert aber vorgängig, dass auch Fixations- einrichtungen nicht zu vermeidbaren Schmerzen und Verletzungen führen dürfen. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 64g.

Art. 150 Betäubungsgeräte und -anlagen Nach Absatz 1 müssen Betäubungsgeräte und -anlagen an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft und erforderlichenfalls mehrmals täglich gereinigt werden. Nur mit funktionstüch- tigen und gut gewarteten Geräten und Anlagen kann eine einwandfreie Betäubung der Tiere sichergestellt werden. Um den Tieren bei Nichtfunktionieren von Geräten und Anlagen ein unnötiges Warten zu ersparen, müssen in allen Fällen Ersatzgeräte einsatzbereit gehalten werden. In Absatz 2 wird präzisiert, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und -anlagen so durch- geführt werden muss, dass Mängel unverzüglich erkannt und behoben werden. Zudem müssen die Betriebe nach Absatz 3 die Wartung der Betäubungsgeräte und -anlagen, die Prüfung der Funk- tionsfähigkeit sowie das Beheben der Mängel dokumentieren.

Art. 151 Entblutung Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 64h Absatz 1.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 64h Absatz 2. Um sicherzustellen, dass vor dem Eintreten des Todes keine Schlachtarbeiten an den Tieren durchgeführt werden, wird Absatz 3 eingeführt. Es gilt zu verhindern, dass für die Tiere schmerzhafte Eingriffe vorgenommen werden, solange der Tod nicht eingetreten ist. Neu wird in Absatz 4 darauf hingewiesen, dass bei Fischen auf das eigentliche Entbluten verzichtet werden kann, sofern die Tiere im Zustand der Wahrnehmungslosigkeit ausgenommen werden. Führt die angewandte Betäubungs- methode zum Tod der Fische, was bei korrekter Anwendung des Kopfschlages oder von Elektrizität in der Regel der Fall ist, kann auf ein Ausnehmen oder Entbluten ganz verzichtet werden. Insbesondere bei der Berufsfischerei findet der eigentliche Schlachtvorgang (Ausnehmen, Filetieren) meist erst nach der Rückkehr der Boote zum Verarbeitungs- betrieb statt.

Art. 152 Ausführungsvorschriften der Kantone Artikel 152 entspricht dem bisherigen Artikel 64i.

10. Kapitel: Tierversuche

Das Kapitel Tierversuche ist neu gegliedert und enthält einige neue Abschnitte. Dies ist durch folgende Aspekte be- dingt: Die Vorgaben des Gesetzes zur Zucht und zu den gentechnisch veränderten Tieren sind in den Abschnitten 3 und 4 neu ausgeführt. Neu umschrieben ist auch, welche Aspekte bei Tierversuchen in der Folge des Würdekonzeptes im Gesetz im Einzelfall zu prüfen sind. Zudem sind verschiedene Aspekte zu den Tierversuchen bisher im Gesetz selber geregelt gewesen und sind nun stufengerecht in der Verordnung ausgeführt. Einige Bestimmungen wurden neu gefasst, um der Entwicklung der Praxis in den letzten 15 Jahren gerecht zu werden. Schliesslich wird neu ein Anhang 5 ge- schaffen, da die bisherige Amtsverordnung über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche in die Tierschutzverordnung integriert wird.

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1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 153 Geltungsbereich Wie bisher ist das Kapitel Tierversuche nicht nur auf Wirbeltiere, sondern auch auf die Kopffüssler und die höheren Krebse anzuwenden. Neu werden gewisse vorgeburtliche Entwicklungsstadien für verschiedene taxonomische Gruppen diesem Kapitel unterstellt, da nach aktuellem Kenntnisstand bei diesen Tieren auch von einer Schmerz- oder Leidensfähigkeit auszugehen ist.

Art. 154 Begriffe Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 58 Absatz 2 (Begriff Versuchstier). Absatz 2 umschreibt, was alles unter gentechnisch veränderten Tieren (GVT) zu verstehen ist. Sie entspricht der Abgrenzung im Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 (SR 814.91). Kreuzungsprodukte mit gentechnisch veränderten Tieren (Kreuzung von GVT mit GVT, von GVT mit Defektmutante oder GVT mit Wildtyp-Stamm) gehören auch dazu, da diese die Merkmale von gentechnisch veränderten Tieren ebenfalls tragen.

Absatz 3 enthält neu die Begriffsumschreibung Defektmutante. Dies ergibt sich daraus, dass – wie vom Gesetz vor- gesehen – Schäden und Leiden bei Tieren, die unter Verwendung von herkömmlichen Zuchtmethoden resultieren und Tiere, die gentechnisch verändert wurden, gleich zu bewerten und zu behandeln sind.

Der Begriff Phänotyp wird in Absatz 4 definiert, da dieser in der Folge mehrmals verwendet wird. Der Begriff Versuchstierhaltung wird in Absatz 5 definiert, da auch dieser in der Folge mehrmals verwendet wird. Unter diesen Begriff fallen nebst den eigentlichen Versuchtierhaltungen auch die Versuchstierzuchten und -handlungen. Absatz 6 umschreibt, was unter belastenden Tierversuchen zu verstehen ist.

2. Abschnitt: Versuchstiere

Art. 155 Haltung Absatz 1 und 2 entsprechen bis auf die geänderten Kapitel- und Artikelverweise dem bisherigen Artikel 58a.

Art. 156 Umgang mit den Versuchstieren

Absatz 1 entspricht einem Teil von Artikel 16 Absatz 3bis des bisherigen Gesetzes und Artikel 59 Absatz 3 der bis- herigen Verordnung. In diesem Absatz wurden somit die verschiedenen Aspekte des "Eingewöhnens der Tiere vor Versuchsbeginn" festgehalten. Absatz 2 regelt, dass verschiedene Versuchstierarten nur in einem Raum gehalten werden dürfen, solange dies nicht - z.B. durch Geruchs- oder Geräuschimmissionen oder versuchsbedingt - die Tiere der einen oder beider Arten belastet. Für die notwendigen Anpassungen ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.

Absatz 3 legt neu fest, dass die Tiere aller soziallebender Tierarten - nicht nur Affen, Hunde und Katzen (bisheriger Art. 59 Abs. 4) -, in Gruppen gehalten werden müssen. Sozialpartner stellen einen sehr wichtigen Aspekt für das Wohlergehen der Versuchstiere dar, deren Haltungsumgebung z.B. aus Gründen der Hygiene oft sehr restriktiv aus- fallen muss. Betroffen sind in der Praxis hauptsächlich Mäuse, Ratten, Kaninchen und Meerschweinchen, die teilweise einzeln gehalten werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind unverträgliche Individuen, wie z.B. Kaninchen- böcke oder Mäuseböcke gewisser Stämme. Die ausreichende Strukturierung der Haltungsumgebung und geeignete Gruppenzusammensetzung tragen bei verschiedenen Tierarten wesentlich dazu bei, dass die Individuen gut verträglich sind. Dieser Artikel kann somit nicht beigezogen werden, um zu begründen, dass eine Einzelhaltung nötig ist, ohne dass die weiteren Möglichkeiten, die Verträglichkeit zu fördern, in verhältnismässigem Rahmen ausgeschöpft worden

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sind. Ein Beispiel dazu ist die soziale Verträglichkeit bzw. die Zulässigkeit einer längerfristigen Einzelhaltung von Primaten oder Hunden. Für das Errichten der Gruppenhaltungen ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Dies gilt nicht für Primaten, Hunde und Katzen, da diese Tierarten bereits in Gruppen gehalten werden müssen.

Absatz 4 ist neu und legt fest, dass beim Umgang mit den Tieren die akustische Belastung gering zu halten ist.

Art. 157 Räume und Gehege Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 59 Absatz 1, während Buchstabe b in Ausführung von Artikel 19 Ab- satz 1 des Gesetzes sicherstellen will, dass die notwendigen Einrichtungen vorhanden sind, um für die jeweiligen Ver- suchstiere ein geeignetes Klima zu erreichen. Mit letzterem wird eine bestehende Lücke geschlossen. Buchstabe c entspricht dem bisherigen Artikel 59 Absatz 2. Neu sind die Buchstaben d und e, die einerseits Räume und Gehege verlangen, die einen hohen Hygienestandard zulassen und andererseits wollen, dass jedes Gehege so angelegt sein muss, dass die Tiere ohne Störung überprüft werden können. Beide Aspekte sind insbesondere für Tiere während des Versuchs wichtig. Damit die Räume und Gehege den neuen Anforderungen angepasst werden können, ist für die Bestimmungen in Buchstabe b, d und e eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.

Art. 158 Herkunft der Versuchstiere Die Absätze 1, 2 und 4 entsprechen dem bisherigen Artikel 59a. Einzig Absatz 3 verlangt neu, dass bei Primaten – da bei diesen die üblich eingesetzten Spezies in ausreichender Zahl gezüchtet werden können - auf jegliche Wildfänge verzichtet wird. Tiere zur Zuchtauffrischung in Versuchsprimatenzuchten sind davon nicht betroffen.

Art. 159 Markierung von Versuchstieren

Der Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 59c.

Art. 160 Transport von Versuchstieren Dieser Artikel regelt für Versuchstiere zusätzlich zu Kapitel 8 "Tiertransporte" die speziellen Aspekte beim Transport. Absatz 1 legt fest, dass beim Transport von Versuchstieren mit Schmerzen, Leiden oder anderen Belastungen – un- abhängig davon, ob die Belastungen zuchtbedingt oder durch Eingriffe entstanden sind – die nötigen belastungs- reduzierenden Massnahmen zu treffen sind und die Transportdauer klein zu halten ist. Durch die zunehmende Anzahl von Versuchsmäusestämmen mit manifesten Belastungen wird diese Transportregelung notwendig. Absatz 2 fordert das Aufrechterhalten des definierten Hygienestatus auch während des Transports, da dies für die spä- teren Versuche und bei immundefizienten Tieren Tierschutz relevant ist. Nicht mehr zulässig sein sollen Gebinde, die nicht einsehbar sind, ohne sie zu öffnen. Auch diese Regelung ergibt sich aus dem zunehmenden Umfang an Trans- porten, bei denen das Aufrechterhalten des Hygienestatus bedeutsam ist.

3. Abschnitt: Versuchstierhaltungen

Art. 161 Gesundheitsüberwachung und Räumlichkeiten Absatz 1 legt fest, dass Versuchstierhaltungen eine geeignete Überwachung der Gesundheit und des Hygienestatus vornehmen müssen; der Umfang der Überwachung kann je nach Tierarten und geplantem oder erfolgtem Versuch sehr unterschiedlich ausfallen. Ob die Überwachung geeignet ist, ist am Zustand der Tiere zu messen. Absatz 2 regelt zum Schutz der Gesamtheit der Tiere in einem Betrieb, die notwendigen Absonderungsräume. In bestehenden grösseren Anlagen sind solche Räume heute schon vorhanden.

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Absatz 3 umschreibt die Anforderungen an die Nebenräume eines Tierhaltungsbetriebs. Kleinen Betrieben wird dadurch Rechnung getragen, dass sie nicht selber über die Nebenräume verfügen müssen, sondern ein Nutzungsrecht ausreicht.

Art. 162 Leiterin oder Leiter der Versuchstierhaltung Absatz 1 verlangt für jede Versuchstierhaltung eine ausdrücklich festgelegte Person, die die Leitungsfunktion und -verantwortung inne hat. Stellvertretung und Delegation sind möglich, soweit diese klar festgelegt sind.

Absatz 2 umschreibt neu Rolle und Aufgabe der Leiterin oder des Leiters von Versuchstierhaltungen und legt deren Verantwortlichkeiten fest. Dies ist unumgänglich, um im Einzelfall die Haltungs- und Zuchteinheiten bewilligen zu können.

Art. 163 Tierpflegerinnen und Tierpfleger Artikel 163 legt fest, dass sich die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger in Versuchstierhaltungen nach der Art und der Anzahl Tiere, dem Zuchtumfang und der Überwachungsintensität richten muss. Es wird präzisiert, dass für die Stellvertretung und die Erledigung der genannten Aufgaben der Personalbestand ausreichend sein muss.

Art. 164 Tierbestandeskontrolle Dieser Artikel führt Artikel 18 Absatz 5 des Gesetzes aus, und Absatz 1 entspricht Artikel 63 Absatz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 regelt neu, in wieweit gentechnisch veränderte Tiere und Defektmutanten gesondert in der Tierbestandes- kontrolle zu erfassen sind. Absatz 3 verlangt neu, dass die Daten der Tierbestandeskontrolle nach den Vorgaben des Bundesamtes zu gestalten sind, was dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Tierbestandeskontrolle in vielen Tierhaltungsbetrieben nicht einheitlich geführt wurde. Die Daten sollen während drei Jahren aufbewahrt werden, wie alle Dokumente zu Tier- versuchen.

Art. 165 Bewilligung Artikel 165 führt einen Teil von Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes aus und entspricht inhaltlich im wesentlichen Artikel 59b der bisherigen Verordnung, umfasst neu aber auch die Versuchstierhaltungen während den Versuchen. Absatz 1 hält fest, dass für das Halten, Züchten und Erzeugen von Versuchstieren sowie den Handel mit ihnen eine Bewilligung benötigt wird. Absatz 2 regelt die Gesuchseingabe mittels des neuen Elektronischen Meldesystem des Bundes. Für das Einreichen der notwendigen Gesuche ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. Im Einzelfall können die Kantone die Gesuche in Papierform zulassen.

Absatz 3 legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Es wird jeweils der Umfang der Bewilligung anzugeben sein, z.B. ob ein Betrieb für das Züchten und Halten von gentechnisch veränderten Tieren bewilligt ist und ob er zusätzlich auch solche Tiere herstellen darf. Dies stellt auch sicher, dass bei wesentlichen Änderungen im Betrieb, z.B. zusätzliche Räumlichkeiten, die Haltung zusätzlicher Tierartengruppen die Bewilligung ergänzt werden muss. Absatz 4 verlangt im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten, dass die Bewilligung auf die Leiterin oder den Leiter des Betriebs auszustellen ist. Ebenso ist festgelegt, dass die Bewilligung auf maximal 10 Jahre zu befristen ist. Es ist selbstverständlich, dass jeder Betrieb, der die Bedingungen erfüllt, Anspruch auf Erneuerung der Bewilligung hat nach Ablauf der 10 Jahre. In Absatz 5 wird festgehalten, dass die Bewilligung Bedingungen und Auflagen zu den verschiedenen Voraus- setzungen enthalten kann.

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Falls Tierversuche an Tieren in Zoos oder Nutztierhaltungen durchgeführt werden, brauchen diese Haltungen nach Absatz 6 nicht als Versuchstierhaltungen bewilligt zu werden.

4. Abschnitt: Züchten und Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten

Dieser Abschnitt regelt neu das Züchten und Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten in Ausführung der Vorgaben des Gesetzes (Art. 11 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2). Mangels gesetzlicher Regelungen wurde bis- her jede Herstellung von gentechnisch veränderten Tieren als Tierversuch aufgefasst und es wurden dafür meist recht allgemeine Tierversuchsbewilligungen erteilt. Unklar dabei war, wie viele Nachkommengenerationen unter dieser Projektbewilligung jeweils zu handhaben und auch zu rapportieren waren und wann die eigentliche Vermehrung, die nicht mehr bewilligungspflichtig war, begann. Zudem wurden die Nachkommen auch laufend von Beginn an in Versuchsprojekten eingesetzt, was zusätzlich zu Schnittstellenproblemen führte. Neu soll das Züchten und Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten klaren Anforderungen genügen (Art. 166-172) und nur in dafür bewilligten Institutionen erfolgen dürfen, so dass die erfolgte Tätigkeit an- lässlich von Inspektionen nachvollzogen werden kann. Damit allfällige Belastungen sicher erkannt werden, ist die Erfassung des Phänotyps jeder neuen Linie vorgeschrieben. Treten Belastungen auf, so ist dies meldepflichtig. Auf Grund der beigebrachten Unterlagen wägt die Behörde mit der kantonalen Kommission für Tierversuche den Nutzen der Linie gegenüber der Belastung für die Tiere ab (nachgezogene Güterabwägung). Dabei wird geprüft, ob diese Linie als unerlässlich für die Forschung zu beurteilten ist und unter welchen Rahmenbedingungen sie allenfalls gehalten, gezüchtet und genutzt werden darf. Neu soll für die Herstellung von gentechnisch veränderten Tieren mit etablierten Methoden und für dafür bekannte Tierarten keine Tierversuchsbewilligung mehr notwendig sein (vgl. Art. 166). Die Details sind unter den einzelnen Bestimmungen erläutert. Das vorgelegte Konzept trägt auch dem Umstand umfassend Rechnung, dass die Ausprägung einer Belastung der Tiere aufgrund von Erbanlagen wesentlich von der konkreten Umweltsituation abhängt und dass die effektive Belastung einer Linie erst beurteilt werden kann, nachdem sie erzeugt wurde und nicht bei Erteilung der Bewilligung. Wenn es um gentechnisch veränderte Tiere geht, sind selbstverständlich die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200331 einzuhalten. Im Sinn der Tierschutzgesetzgebung werden beim Erzeugen von Tieren auch die Elterntiere einbezogen, weshalb die Rahmenbedingungen und Durchführungsbestimmungen (siehe Art. 167) der Tier- schutzgesetzgebung angewandt werden.

Art. 166 Bewilligungspflicht Absatz 1 legt fest, dass eine Bewilligung für Versuchtierhaltungen Bedingung zum Halten oder Züchten von gen- technisch veränderten Tiere oder von Defektmutanten sowie zum Handeln mit diesen Tieren ist. Im Rahmen einer entsprechenden Versuchtierhaltebewilligung können gentechnisch veränderte Tiere nach anerkannten Methoden (z.Z. Pronukleus-Injektion bei Mäusen und Ratten sowie homologe Rekombination bei Mäusen) erzeugt werden. Für das Einreichen der Gesuche für vorhandene Defektmutanten ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. Falls demgegenüber Methoden angewendet werden sollen, die nicht routinemässig beherrscht werden (z.B. homologe Rekombination bei Ratten), bedarf deren Anwendung nach Absatz 2 einer Bewilligung für Tierversuche (vgl. Ab- schnitt 5). Das Bundesamt wird festlegen, welche Methoden zur Herstellung gentechnisch veränderter Tiere aus- reichend bekannt und tierschonend sind, damit sie im Rahmen von Versuchtierhaltebewilligungen zum Einsatz kommen dürfen.

Art. 167 Anwendbare Bestimmungen Das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere und von Defektmutanten stellt in jedem Fall einen Eingriff dar. Deshalb müssen nach Artikel 167 zusätzlich zu den Bestimmungen über Versuchstierhaltungen auch solche über Tierversuche eingehalten werden. Insbesondere müssen die Anforderungen an Räume und Einrichtungen (Art. 174) sichergestellt

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sein, ebenso jene an die durchführenden Personen (Art. 176 und 177), die Aufzeichnungen (Art. 178), den Versuchs- zweck (Art. 171) sowie an die sachgerechte Durchführung (Art. 185; Art 20 Abs. 1 TSchG). Für das Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren sind auch die Artikel 8 und 9 des Gentechnikgesetzes anzuwenden.

Art. 168 Phänotyperfassung Absatz 1 bezweckt, dass jeder erzeugte Stamm bzw. jede erzeugte Linie in geeigneter Art und Weise überwacht wird, damit Belastungen bei den Tieren rechtzeitig festgestellt werden und deren Ausmass jeweils beurteilt wird (Phänotyp- erfassung). Die geforderte Dokumentation erlaubt u.a. die Nachvollziehbarkeit durch die Behörden bei Inspektionen. Welche Parameter in welcher Häufigkeit zu beurteilen sind, damit allfällige Einschränkungen des Wohlergehens der Tiere rechtzeitig erfasst werden können, soll nicht alleine den Instituten und Laboratorien überlassen werden, da dies ausgesprochen tierschutzrelevant ist; der Mindeststandard für die Überwachung des Wohlergehens im Hinblick auf belastete Phänotypen wird nach Absatz 2 durch das Bundesamt festzulegen sein.

Art. 169 Belastungsmindernde Massnahmen Artikel 169 verlangt für Tiere, deren Wohlergehen zuchtbedingt eingeschränkt ist, entlastende Haltungs- und Pflege- massnahmen oder andere geeignete Massnahmen. Neben Begrenzen der Lebensdauer können folgende Beispiele genannt werden: erhöhter Hygienestandard bei Stämmen mit Defekten am Immunsystem, andere Futterform, Anbieten von Saftfutter bei Stämmen mit Zahnanomalien oder Lähmungen, speziell wärmedämmende Einstreu oder aus- geformtes Nest für Stämme mit Aufzuchtsproblemen oder speziellen Klimabedürfnissen.

Art. 170 Beschränkungen bei Defektmutanten

Absatz 1 bezweckt, dass keine Tiere mit erbbedingten Belastungen "auf Vorrat" vermehrt werden. Bei solchen Stäm- men wird eine sorgfältige Planung der benötigten Tierzahl vorausgesetzt. Durch die Zucht selber ergibt sich aber eine Ungenauigkeit, die sicherlich zu tolerieren sein wird. Mit belasteten Stämmen, für die während Monaten kein Projekt in Aussicht steht, darf nicht weiter gezüchtet werden. Es bestehen heute Möglichkeiten, das genetische Material solcher Stämme geeignet zu konservieren, so dass sie bei späterem Bedarf wieder zur Verfügung stehen (z.B. Kryo- konservierung). Absatz 2 setzt eine klare Limite für das Ausmass der zulässigen Belastung von gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten, die zum Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik von Mensch oder Tieren verwendet werden sollen. Unter Ausschöpfung aller belastungsreduzierender Massnahmen und bei optimaler Umwelt darf keine hohe Belastung bestehen. Dies berücksichtigt, dass solche Tiere grösstenteils noch zusätzlich durch versuchsbedingte Mass- nahmen belastet würden. Ein so hohes Ausmass an zugefügtem Leiden könne auch durch wichtige Interessen des Men- schen nicht gerechtfertigt werden. In solchen Fällen wären die Forschungsansätze zu modifizieren.

Art. 171 Beschränkungen bei gentechnisch veränderten Tieren Artikel 171 ist neu und legt fest, dass keine Tierversuche gemacht werden dürfen mit dem Ziel, gentechnisch ver- änderte Tiere zu erzeugen, die als Heim-, Hobby- oder Sporttiere oder als Arbeitstiere mit gesteigerter Leistungsfähig- keit aus alleine ökonomischen Gründen eingesetzt werden sollen oder die als Nutztiere zur Lebensmittel- oder Güter- produktion dienen sollen, wenn dies alleine der Luxusgüterproduktion dient. Dieser neuen Bestimmung liegen Stel- lungnahmen der Ethikkommission für Gentechnik im ausserhumanen Bereich und der Eidgenössischen Tierversuchs- kommission zum Thema der Konkretisierung der Würde des Tieres zugrunde. Diese können unter www.ehak.ch oder www.bvet.admin.ch eingesehen werden. Bei dieser einschränkenden Bestimmung handelt es sich um eine auf die Aus- führung des in Artikel 9 vom Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gen- technikgesetz, GTG; SR 814.91) aufgeführten Verbots.

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Art. 172 Meldepflicht für Defektmutanten und nachträgliche Bewilligung Absatz 1 verpflichtet die Verantwortlichen, jede Linie, die einen belasteten Phänotyp zeigt – unabhängig davon, wie die Linie erzeugt wurde – den kantonalen Vollzugsbehörden für Tierversuche zu melden und die notwendigen Unter- lagen beizulegen. Diese Unterlagen entsprechen in etwa dem heute schon verlangten "Datenblatt für gentechnisch veränderte Tiere", bedingen also eine systematische Phänotyperfassung, und sind mit Angaben über den zu erwarten- den Nutzen des Stamms oder der Linie für Forschung, Therapie und Diagnostik von Mensch oder Tieren zu ergänzen. Absatz 2 umschreibt das Verfahren der Beurteilung von belasteten Stämmen oder Linien und die dabei anzuwen- denden Kriterien. Wie bei Tierversuchsprojekten ist die Tierversuchskommission einzubeziehen, die Unerlässlichkeits- kriterien finden Anwendung und der Fortbestand und die weitere Nutzung des belasteten Stammes oder der belasteten Linie kann eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Formell ist der jeweilige Entscheid über eine Linie als Zusatz zur Versuchstierhaltebewilligung (Art. 165) auszustellen, was dem Umstand Rechnung trägt, dass die auftre- tenden Belastungen von der konkreten Haltungsumgebung beeinflusst sind.

Art. 173 Bezug und Abgabe Artikel 173 regelt in Übereinstimmung mit der Gentechnikgesetzgebung (Art. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200332, Art. 5 der Verordnung vom 25. August 1999 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen33), dass gentechnisch veränderte Tiere und Defektmutanten ausschliesslich aus dafür bewilligten inlän- dischen Instituten oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen bezogen (Abs. 1) oder an solche abge- geben werden dürfen (Abs. 2). Konsequenterweise wird auch stets die Phänotypdokumentation gefordert, damit mög- lichst wenig Information über den jeweiligen Phänotyp der Tiere verloren geht und diesbezügliche Lücken rasch geschlossen werden können.

5. Abschnitt: Bewilligung von Tierversuchen

Art. 174 Anforderungen an Institute und Laboratorien Artikel 174 führt einen Teil von Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes aus und legt fest, welche Anforderungen Institute und Laboratorien erfüllen müssen, die Tierversuche durchführen. Diese Anforderungen waren im geltenden Gesetz selber (Art. 15) festgehalten. In Abhängigkeit von der Art (z.B. operative Eingriffe) und dem Umfang (z.B. Anzahl Eingriffe pro Tag) der Versuche müssen Räume, Nebenräume und Einrichtungen vorhanden sein. Diese müssen so gestaltet sein, dass eine übersichtliche und gemäss dem Stand des Wissens korrekte Versuchsdurchführung möglich ist (Bst. a). Für Versuche, die Narkosen und chirurgische Eingriffe beinhalten, sind zusätzliche Anforderungen an Räume, Apparate und andere Einrichtungen zu erfüllen, damit die aktuell gültigen technischen und hygienischen Standards erfüllt werden und die Überwachung, Betreuung und Behandlung der Tiere danach ausreichend sichergestellt werden kann (Bst. b). Im Weiteren sind Einrichtungen und Geräte Pflicht, die eine geeignete Probenahme und Auswertung nach dem aktuellen Stand der Technik erlauben, da dies u.a. für die Verwertbarkeit der Versuchsresultate ausschlag- gebend sein kann (Bst. c). Buchstabe d fordert, dass die Tiere während des Versuchs örtlich möglichst nahe an den Einrichtungen zur Versuchsdurchführung in einer bewilligten Versuchstierhaltung zu halten sind, dies um den Trans- portstress klein zu halten und die versuchsbedingte Überwachung der Tiere nicht durch Organisationsprobleme zu erschweren.

Die Artikel 175 bis 177 führen einen weiteren Teil von Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes aus. Bisher waren die An- forderungen an das Fachpersonal ausschliesslich im geltenden Gesetz (Art. 15) geregelt.

32 SR 814.91 33 SR 814.912

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Art. 175 Bereichsleiterin oder -leiter Der neue Begriff der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters (Abs. 1) entspricht dem bisher in Artikel 14 des Gesetzes festgehaltenen Begriff "wissenschaftlichen Leiters von Instituten oder Laboratorien". Es hat sich gezeigt, dass der bis- herige Begriff zu eng gefasst war und in der Praxis zu Diskussionen Anlass gab. Diese Rolle ist verantwortlich dafür, dass alle Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung in ihrem Bereich eingehalten werden (Abs. 2 Bst. b). Zu diesem Zweck ist es notwendig, dass ihr sowohl die Forschungsstrategie, als auch die Hoheit über alle benötigten Ressourcen obliegen (Abs. 2 Bst. a).

Art. 176 Versuchsleiterin oder -leiter Der Begriff der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters entspricht dem bisher in Artikel 15 Absatz 2 des geltenden Gesetzes festgehaltenen "erfahrenen Fachmannes" und den in Artikel 59d der bisherigen Verordnung benannten "Fachleute". Ihre oder seine Verantwortlichkeiten werden neu ausformuliert, da dies den Betroffenen bisher oft nicht ausreichend klar war. Absatz 1 legt fest, dass für jedes Projekt im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten eine Ver- suchsleiterin oder ein Versuchsleiter bestimmt sein muss; zudem muss die Stellvertretung geregelt sein. Mehrere Ver- suchsleiterinnen und -leiter sind möglich, jedoch nur, wenn deren Verantwortungsbereiche klar voneinander ab- gegrenzt sind. In Absatz 2 Buchstaben a bis d werden die Verantwortlichkeiten einzeln aufgeführt.

Art. 177 Versuchsdurchführende Person Absatz 1 umschreibt den Begriff der versuchsdurchführenden Person, die dem bisherigen Begriff in Artikel 15 Ab- satz 2 des geltenden Gesetzes entspricht, nämlich der "Person, die Versuche unter der Leitung des erfahrenen Fach- mannes durchführt und über die hiefür notwendigen Fachkenntnisse und die erforderliche praktische Ausbildung ver- fügt". Auch hier sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten umschrieben. Wie bei den Räumlichkeiten und Einrich- tungen hat sich der Umfang des Fachpersonals nach der Zahl und Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen, der Überwachungsfrequenz der Tiere und der Dokumentationsarbeiten zu richten. Die detaillierte Formulierung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die sorgfältige Versuchsdurchführung und die ausreichende Überwachung der Tiere wesentlich dazu beiträgt, dass die Tiere nicht unnötig Schmerzen und Leiden erfahren müssen. Einerseits werden Versuchstiere routinemässig im Rahmen der ordentlichen Tierpflege über- wacht; andererseits benötigen sie oft eine engmaschigere und gezieltere Überwachung während des Versuchs. Diese beiden Überwachungsformen werden oft nicht von denselben Personen ausgeführt. Dabei liegt die Delegation in der Verantwortung der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters und muss genau festgelegt sein.

Art. 178 Aufzeichnungen Artikel 178 stützt sich auf Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes. Bisher war die Protokollierung der Versuchsdurchführung ausschliesslich im geltenden Gesetz (Art. 17) geregelt. Da die praktische Umsetzung der Protokollpflicht bisher in verschiedenen Forschungsbereichen ungenügend erfolgte, beinhaltet Absatz 1 detaillierter als der bisherige Gesetzes- artikel, was im Hinblick auf eine korrekte Datenauswertung (Bst. a, b, e und f), das Erstellen der korrekten Meldungen nach Artikel 190 Absatz 2 (Bst. a, d und g) und die Überwachung der Versuchsdurchführung durch die Behörden (Bst. a bis e) verlangt ist. Absatz 2 legt fest, dass die Aufzeichnungen oder Protokolle zu den Tieren in Bezug zu setzen (Bst. a), den Behörden zu Kontrollzwecken jeweils aktuell zur Verfügung zu halten (Bs. b) und während drei Jahren über den Ablauf der Bewilligung hinaus aufzubewahren sind (Bst. c).

Art. 179 Belastende Tierversuche Artikel 179 entspricht mit den Buchstaben a bis e, g, i und l dem Artikel 60 der bisherigen Verordnung und um- schreibt in Ausführung von Artikel 17 des Gesetzes, welche Versuchstypen namentlich mit Belastungen oder anderen Würdeverletzungen für die Tiere einhergehen können und deshalb auf das unerlässliche Mass zu beschränken sind. Einige Versuchstypen wurden neu formuliert oder sind insgesamt neu unter dem Aspekt der Würdeverletzung in diesen

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Artikel aufgenommen worden. Buchstabe f betraf bisher das Narkotisieren von Tieren, das als Versuchstyp nach Arti- kel 17 des Gesetzes einzustufen war, auch wenn die Tiere in Narkose getötet wurden. Es wird davon ausgegangen, dass die Narkose ein Belastungsrisiko zumindest in der Einleitungsphase mit sich bringen kann. Neu werden nun Versuche, in deren Rahmen ein Tier einer Allgemeinanästhesie unterzogen wird, allein genannt, da das Töten von Tieren im Ver- such separat aufgeführt ist (siehe Bst. l). Buchstabe h nimmt den bisherigen Buchstaben h auf und legt in der Folge der geänderten Begriffsumschreibung in Artikel 153 (gewisse vorgeburtliche und andere Entwicklungsstadien gelten als Tiere) fest, dass anhand des neurophysiologischen Entwicklungsstandes festgelegt werden muss, ob ein Versuch unter Artikel 17 des Gesetzes einzureihen ist. Es wird für die in der Praxis relativ seltenen Fälle Aufgabe der Gesuchstel- lenden sein, die für den Entscheid nötigen Fakten vorzulegen. Buchstabe k ist im Rahmen der Zuchtregelungen neu eingefügt und erweitert Buchstaben g, indem klargestellt wird, dass sämtliche Versuchsvorhaben, die mit Tieren ar- beiten wollen, die ohne eine spezialisierte Haltungsumgebung, besondere Pflege oder Ernährung belastet wären, der Güterabwägung unterzogen werden müssen. Buchstabe l regelt, dass Versuche, in deren Rahmen Tiere getötet werden, der Unerlässlichkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Dies ist neu und stützt sich auf eine ausführliche Diskussion innerhalb der Eidgenössischen Tierversuchskommission unter Beizug der Argumente der Eidgenössischen Ethik- kommission für Gentechnik im ausserhumanen Bereich. Es herrscht die Ansicht vor, dass Töten von Tieren im Ver- such eine gerechtfertigte Zielsetzung erreichen muss, auch wenn das schmerzlose Töten an sich tierschutzrechtlich nicht als ‚schwere Belastung’ einzustufen ist. Je mehr Tiere getötet werden, desto gewichtiger muss der Grund sein, der diese Tötung rechtfertigt. Gestützt auf diese Überlegungen und dem neu im Tierschutzgesetz verankerten Würde- prinzip (Art. 4 Abs. 2 und Art. 17) werden alle Versuche, in deren Rahmen die Tiere getötet werden, Artikel 17 unter- stellt. Buchstabe m knüpft am selben Thema mit derselben Begründung an. Ebenfalls der Unerlässlichkeitsprüfung unterstellt werden Versuche, in deren Rahmen Versuche mit Tieren von Stämmen oder Linien durchgeführt werden sollen, deren Zucht oder Erzeugung mit einem hohen Anteil an ‚Ausschusstieren’ einhergeht, die Zuchtprobleme auf- weisen oder die nur ‚künstlich’ erzeugt werden können. Für einen entsprechend erhöhten Tierverbrauch braucht es die Rechtfertigung durch das Versuchsziel im Einzelfall. Mit Buchstabe n wird die Möglichkeit gegeben, weitere Ein- griffe oder Handlungen, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein All- gemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, als belastende Tier- versuche zu betrachten.

Art. 180 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen Verschiedene Kriterien der Unerlässlichkeit waren in der bisherigen Verordnung in Artikel 61 als Bewilligungsvor- aussetzungen aufgeführt. Artikel 180 Absatz 1 übernimmt inhaltlich den bisherigen Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und b, wobei unterstrichen wird, dass es der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller obliegt, hinlänglich und nach- vollziehbar darzulegen, dass das Ziel nicht ohne Tierversuche erreicht werden kann. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c.

Absatz 3 entspricht inhaltlich grösstenteils dem bisherigen Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e, wobei er detaillierter formuliert ist und insbesondere darauf hinweist, dass der Versuch bzw. die Versuchsteile so zu planen sind, dass unter Berücksichtigung der Resultate Versuchsgruppen geeignet reduziert werden können.

Art. 181 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche Gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes kann der Bundesrat bestimmte Versuchszwecke für unzulässig erklären. Verschiedene unzulässige Versuchszwecke waren in der bisherigen Verordnung in Artikel 61 als Bewilligungsvor- aussetzungen aufgeführt. Buchstabe a entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b, Buch- stabe b dem bisherigen Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c und Buchstabe c dem bisherigen Artikel 61 Absatz 2 Buch- stabe a. Buchstabe d ist neu und verbietet Tierversuche zu militärischen Zwecken, wie z.B. das Prüfen von Waffen oder Munition. Rein defensiv orientierte Studien, z.B. Sicherheitsprüfungen von ausschliesslich im militärischen Kon- text verwendeten Stoffen wären davon nicht betroffen. Es werden heute keinerlei Studien zu militärischen Zwecken in der Schweiz durchgeführt, somit hat diese Bestimmung präventiven Charakter.

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Art. 182 Bewilligungsvoraussetzungen Artikel 182 entspricht inhaltlich weitgehend Artikel 61 der bisherigen Verordnung, wobei einzelne Absätze bereits in Artikel 180 (Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses) oder 181 (unzulässige Versuchszwecke) ab- gedeckt sind. Ausserdem wurden die Aspekte der Zucht ergänzt. Absatz 1 gilt für alle belastenden Versuche, also solche nach Artikel 17 (siehe Art. 179). Es werden alle Aspekte genannt, die geprüft werden und erfüllt sein müssen, damit eine Bewilligung für einen Versuch erteilt werden kann. Buchstabe a verweist auf die Kriterien der Unerlässlichkeit (Art. 180) und Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes, Buch- stabe b auf die unzulässigen Versuchszwecke (Art. 181), Buchstabe c auf die schonende Durchführung der Versuche (Art. 185, Art. 20 Abs. 1 und 2 TSchG), Buchstabe d auf die Voraussetzungen bei Verwendung von Defektmutanten (Art. 168-173), Buchstabe e auf die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räume und Gehege, die Her- kunft und ggf. die Markierung der Tiere (Art. 155 bis 160 sowie Art. 165), Buchstabe f auf die Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche (Art. 174) und Buchstabe g auf die personellen An- forderungen (Art. 175-177 und Art. 186-189). Absatz 2 gilt für alle Versuche, die für die Tiere weder belastend sind noch deren Würde verletzen. Die Prüfung be- schränkt sich deshalb auf die Buchstaben c bis g von Absatz 1. In der Praxis werden es nur wenige Versuche sein, die unter Absatz 2 fallen.

Art. 183 Bewilligung Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 61a Absatz 1. Die geänderte Formulierung ergibt sich aus Artikel 175. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 61a Absatz 2. Absatz 3 Buchstabe a entspricht inhaltlich dem ersten Satz des bisherigen Artikel 61a Absatz 3 und ist durch die Buchstaben b bis e ergänzt, was verdeutlicht, in welchen Fällen begründet durch das Versuchsziel Abweichungen von den Bestimmungen bewilligt werden können. Die zusätzlichen Bereiche stellen logische Anpassungen an die Neu- formulierung des Kapitels Tierversuche dar.

Nach Absatz 4 sind Abweichungen in der Bewilligung explizit festzuhalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Abweichungen nur zurückhaltend und nach klarer Abwägung aller Umstände erlaubt werden dürfen. Absatz 5 lehnt stark an den zweiten Satz des bisherigen Artikel 62 Absatz 3 an. Die Ergänzungen in Buchstaben a bis h ergeben sich aus der Neuformulierung des Kapitels Tierversuche und bedeuten keine inhaltliche Verschärfung.

Art. 184 Bewilligungsverfahren Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 62 Absatz 1. Die geänderte Formulierung ergibt sich einzig daraus, dass nicht mehr zwischen meldepflichtigen und bewilligungspflichtigen Gesuchen unterschieden wird. Da bisher in beiden Fällen durch eine Verfügung entschieden werden musste, ändert in der Bewilligungspraxis inhaltlich nichts. Neu müssen die Gesuche elektronisch eingereicht werden. Absatz 2 regelt das Bewilligungsverfahren für Versuche bei denen Tiere in mehr als einem Kanton betroffen sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Tiere in einen Universitätskanton verbracht werden, um dort aufwändige Un- tersuchungen durchzuführen oder wenn in einer Feldstudie Patiententiere in mehreren Kantonen gleichzeitig behandelt werden. Es braucht nur eine Bewilligung des federführenden Kantons, bei der Kontrolle der Durchführung sind hin- gegen die betroffenen Kantone zuständig. Absatz 3 lehnt sich an den bisherigen Artikel 62 Absatz 2 an; neu wird ausgeführt, dass die kantonale Behörde selber jedes Gesuch beurteilt und nicht nur diejenigen, die für die Tiere keine Belastung vorsehen. Absatz 4 orientiert sich am bisherigen Artikel 62 Absatz 3. Es wird jedoch neu verlangt, dass die kantonale Behörde ihre Beurteilung neben den Gesuchsunterlagen der Kommission unterbreitet, da diese nicht alle Aspekte alleine prüfen kann, dies betrifft u.a. die personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen und die bewilligten Haltungsorte. Dies

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bedeutet, dass sich der Kanton nicht alleine auf die Kommission verlassen kann, sondern über eigene Kompetenz und die nötigen Ressourcen verfügen muss, um den Know how-Transfer sicherzustellen. Absatz 5 entspricht juristisch dem bisherigen Artikel 62 Absatz 4. Rechtskräftig sind Bewilligungen dann, wenn keine Rechtsmittel eingelegt worden sind oder wenn die verfügende Behörde eine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt hat. Diese kann sie erst ausstellen, nach dem sie bei allen Adressaten, die ein Rechtsmittel einlegen könnten, nachgefragt hat, ob sie davon Gebrauch machen werden. Es ist wichtig, dass keine Tiere im Versuch eingesetzt werden, bevor nicht klar ist, dass gegen das Vorhaben keine Rechtsmittel eingesetzt werden.

Art. 185 Durchführung von Tierversuchen Absatz 1 präzisiert die Vorschrift von Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes, wonach Belastungen nur zulässig sind, soweit es für den Zweck des Tierversuchs unvermeidlich ist. Vor Versuchsbeginn ist festzulegen, bei Eintreten welcher Symptome oder Ereignisse (Abbruchkriterien) der Versuch abgebrochen und das Tier allenfalls zu töten ist. Dies können Ereignisse sein, welche die Auswertbarkeit der Daten verunmöglichen oder Parameter zur Leidensbegrenzung beim Individuum. Absatz 2 übernimmt im wesentlichen Artikel 16 Absatz 3bis des bisherigen Gesetzes und wird dahingehend ergänzt, dass die notwendigen Massnahmen zu treffen sind, falls sich ein Tier trotz Gewöhnungsabsichten ängstigt bzw. es gestresst ist. Diese Bestimmung ergänzt den generell gültigen Artikel 156 Absatz 1. Absatz 3 regelt neu, dass nur Tiere in einem bestimmten Versuch eingesetzt werden dürfen, wenn ihr Gesundheits- zustand bekannt und so ist, dass keine vom Versuchsziel unabhängigen zusätzlichen Belastungen zu erwarten sind. Die Formulierung erlaubt eine flexible auf den jeweiligen Versuch ausgerichtete Untersuchung des Gesundheitszustands. Von Bedeutung ist er u.a. bei landwirtschaftlichen Nutztieren, die zu Versuchszwecken aus eher unbekannten Quellen oder vom Nutztierhandel bezogen werden.

Auch Absatz 4 stellt eine Ausführung von Artikel 20 Absatz 1 in Kombination mit einem Teil von Artikel 16 Ab- satz 3bis des bisherigen Gesetzes dar. Er verpflichtet, das Befinden der Tiere während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu prüfen und geeignet zu beurteilen, dass Belastungen rechtzeitig erkannt werden können. Zudem ist die Verpflichtung enthalten, die Tiere zu pflegen und zu behandeln und sobald es das Versuchsziel erlaubt oder die Ab- bruchkriterien eingetreten sind, die Tiere zu töten. Diese Bestimmung ist u.a. sehr wichtig für Versuche mit Labor- nagetieren, da deren Wohlergehen auf Grund ihrer kleinen Körpergrösse und der oft grossen Anzahl nur rechtzeitig erfasst werden kann, wenn die Prüfung strukturiert erfolgt. Absatz 5 übernimmt inhaltlich Artikel 16 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes, formuliert ihn aber verständlicher und unterstreicht beispielsweise die Bedeutung der postoperativen Schmerzbekämpfung. Die Anwendungsverpflichtung von Anästhesie und Schmerzbekämpfung kann wie bisher durch das Versuchsziel limitiert sein. Absatz 6 lehnt an Artikel 15 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes an und legt fest, dass technisch schwierige Eingriffe und Massnahmen nur von Personen ausgeführt werden dürfen, die dazu ausreichend ausgebildet sind. Im Tierversuchs- bereich dürfen auch nicht medizinisch ausgebildete Personen z.B. Operationen durchführen. Deshalb ist diese Bestim- mung für technisch anspruchsvolle Versuchsdurchführungen notwendig. Es ist an den Gesuchsstellerinnen und Ge- suchstellern in diesen Fällen die notwendigen Belege beizubringen. Absatz 7 übernimmt inhaltlich Artikel 16 Absatz 5 des bisherigen Gesetzes, formuliert ihn aber verständlicher und unterstreicht die Bedeutung der Abbruchkriterien. Absatz 8 übernimmt inhaltlich Artikel 16 Absatz 4 des bisherigen Gesetzes und bezweckt, Spitzenbelastungen beim Individuum zu vermeiden. Ein Tier darf nicht wiederholt in Tierversuchen mit Schweregrad 2 oder höher eingesetzt werden. Nach einem Versuch kann es zulässig sein, das Tier in einem nicht belastenden (Schweregrad 0) oder in einem leicht belastenden (Schweregrad 1) Tierversuch einzusetzen, sofern nicht andere Durchführungsbestimmungen dem entgegenstehen und das Tier zu töten ist. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass wenn Tiere in andere Versuchstierhal- tungen abgegeben werden, sie von der Information begleitet werden, in welchem Versuch sie vorher waren. Praktisch von Bedeutung ist diese Bestimmung vor allem bei Primaten, Hunden und Katzen.

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Schliesslich regelt Absatz 9 neu, dass Eingriffe an Versuchstieren nicht in Tierhaltungsräumen vorgenommen werden dürfen, da Hinweise darauf bestehen, dass dies zu erheblichem Stress bei anwesenden Tieren führen kann.

6. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals

Art. 186 Anforderungen Absatz 1 ist neu und regelt die Anforderungen an die Leiterin oder den Leiter einer Versuchstierhaltung. Um in der Praxis allen Unterschieden an Umfang und Tierartenspektrum gerecht zu werden, muss diese Person entweder über eine Spezialausbildung in Labortierkunde (Bst. a), die Befähigung zur Versuchsleiterin oder zum Versuchsleiter (Bst. b) oder über das Fähigkeitszeugnis in Tierpflege (Bst. c) verfügen. Falls gentechnisch veränderte Tiere erzeugt werden, reicht das Fähigkeitszeugnis in Tierpflege zum Leiten der Versuchsstierhaltung nicht aus. Absatz 2 ist in Anlehnung an den bisherigen Artikel 59d Absatz 1 formuliert. Änderungen ergeben sich durch die Einführung des Begriffs "Versuchsleiterin bzw. Versuchsleiter" und in Buchstabe a, wo neu nicht mehr Studien- richtungen sondern Fächer genannt werden, was dem heutigen Hochschulsystem besser entspricht und die in der Praxis nötige Flexibilisierung bringt. Die Buchstaben b und c sind übernommen. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 59d Absatz 2 bis auf den in Artikel 177 neu eingeführten Begriff der "ver- suchsdurchführenden Person".

Absatz 4 ist neu und betrifft diejenigen Personen, die das Befinden von gentechnisch veränderten Tieren und Defekt- mutanten beurteilen. Dies können Versuchsleiterinnen, Versuchleiter, Tierpflegerinnen oder Tierpfleger mit oder ohne Fähigkeitszeugnis, Doktorandinnen, Doktoranden oder andere versuchsdurchführende Personen sein. Diese Weiter- bildung wird im Rahmen von Absatz 5 angerechnet. Der Absatz 5 entspricht inhaltlich Artikel 59d Absatz 3 der bisherigen Verordnung.

Art. 187 Aus- und Weiterbildungskurse Artikel 187 entspricht inhaltlich Artikel 59d Absatz 4 der bisherigen Verordnung.

Art. 188 Inhalt und Bestätigung der Aus- und Weiterbildung Artikel 188 entspricht inhaltlich dem Artikel 59e der bisherigen Verordnung. Neu wird nicht auf die Regelungen des Inhalts, des Umfangs des Unterrichtsstoffes, der Dauer des Unterrichts und der Praktika und die Weiterbildung in einer separaten Verordnung hingewiesen, sondern auf den neuen Anhang 5, der inhaltlich die Verordnung vom 12. Oktober 199834 über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche übernimmt.

Art. 189 Überprüfung der Aus- und Weiterbildung Die Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 59f der bisherigen Verordnung.

7. Abschnitt: Meldungen und Kontrollen

Art. 190 Meldungen Absatz 1 ist neu und bildet die Grundlage, dass inskünftig eine Statistik erstellt und publiziert werden kann, die über die Zahl der in der Schweiz gezüchteten Versuchstiere, einschliesslich der Zahl der gentechnisch veränderten Tiere, Auskunft gibt. Mit einer solchen Statistik kann abgeschätzt werden, wie hoch der Anteil an sogenannten "Ausschuss- tieren" ist, was einem Postulat der Tierschutzorganisationen entspricht. Diese Meldungen erfolgen zeitlich gleich wie

34 AS 1998 2716

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diejenigen über die in Versuchen eingesetzten Tiere. Sie haben elektronisch zu erfolgen. Die zu meldenden Aspekte sind in Artikel 209 Absatz 7 festgehalten. Absatz 2 entspricht Artikel 63a Absatz 1 der bisherigen Verordnung, wobei die Meldungen neu innerhalb von zwei Monaten nach Versuchsende respektive bis Ende Februar erfolgen müssen. Neu ist ausserdem, dass diese Meldungen ebenfalls elektronisch zu erfolgen haben. Absatz 3 bildet die Grundlage für allfällige Ausnahmen von der elektronischen Meldepflicht. Absatz 4 entspricht Artikel 63a Absatz 2 der bisherigen Verordnung, wird jedoch in Buchstabe a durch die Ver- pflichtung ergänzt, dem Bundesamt – im Hinblick auf das Behördenbeschwerderecht (Art. 25 TSchG) – laufend die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen, belastete gentechnisch veränderte Tiere und Defektmutanten zuzustellen. In Buchstabe b werden die Kantone aufgefordert, die statistischen Meldungen aus Tierversuchen und Versuchstier- haltungen an das Bundesamt weiter zu leiten. Alle Meldungen erfolgen neu elektronisch. Absatz 5 bildet die Grundlage für allfällige Ausnahmen von der elektronischen Meldepflicht für die Kantone.

Art. 191 Kontrollen Die Absätze 1 und 2 sind neu formuliert und regeln die Häufigkeit und den Inhalt (Bst. a bis d) der Kontrollen in den Versuchstierhaltungen. Bereits bisher mussten nach Artikel 63 Absatz 3 der bisherigen Verordnung die Betriebe jähr- lich kontrolliert werden. Absatz 3 regelt den Stichprobenumfang der Kontrolle der Versuchsdurchführung und nach welchen Kriterien diese zusammenzustellen ist, während Absatz 4 den Inhalt der Kontrolle (Bst. a bis e) festlegt. Nach Artikel 63 Absatz 3 der bisherigen Verordnung musste die Versuchsdurchführung bereits stichprobenmässig kontrolliert werden.

8. Abschnitt: Kommissionen für Tierversuche

Art. 192 Eidgenössische Kommission für Tierversuche

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen Artikel 64 Absätze 1 bis 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 führt gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes die Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Ethik- kommission für Gentechnik im ausserhumanen Bereich aus. Absatz 5 entspricht Artikel 64 Absatz 4 der bisherigen Verordnung.

Art. 193 Kantonale Kommission für Tierversuche Artikel 193 führt in Absatz 1 neu die "Unabhängigkeit" der Kommissionen nach Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes aus. In den Absätzen 2 und 3 wird die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der kantonalen Kommission für Tier- versuche geregelt (Art. 32 Abs. 4 Gesetz).

9. Abschnitt: Statistik und Information der Öffentlichkeit

Art. 194 Absatz 1 übernimmt aus Artikel 19a Absatz 3 des bisherigen Gesetzes das Ziel, welches die Jahresstatistik über Tier- versuche erreichen muss, ergänzt mit den neuen Statistikteilen über gezüchtete Versuchstiere und gentechnisch ver- änderte Tiere. Absatz 2 entspricht Artikel 64b der bisherigen Verordnung. In Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes verpflichtet Absatz 3 das Bundesamt neu in Zusammenarbeit mit der eid- genössischen Tierversuchskommission, periodisch einen Bericht zu publizieren, der über die Entwicklung der Tier-

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schutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren informiert. Diese periodischen Berichte sind wichtig, um die teilweise schnellen Veränderungen in diesem Bereich verfolgen zu können.

11. Kapitel: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung

Der Bundesrat hält an seiner Absicht fest, die Zahl der Eingriffe zu reduzieren, die ohne Schmerzausschaltung durch- geführt werden dürfen. Grundbedingung dafür ist, dass die Gesamtbelastung der Tiere durch die Schmerzausschaltung vermindert wird. Das Bundesamt hat auf dem Gebiet der Kastration von Tieren verschiedene Forschungsprojekte initiiert und unterstützt, die aber noch nicht abgeschlossen sind. Sobald alle Resultate vorliegen, wird das Bundesamt mit den betroffenen Kreisen das weitere Vorgehen diskutieren und allenfalls einen entsprechenden Vorschlag für eine Revision dieser Bestimmung vorschlagen. Das Parlament hat mit dem neuen Tierschutzgesetz entschieden, dass die Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ab 1. Januar 2009 verboten wird. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine praxistaugliche Alternativmethode zur Verfügung stehen, kann der Bundesrat das Inkrafttreten um maximal zwei Jahre hinausschieben.

Art. 195 Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 65 Nach Absatz 2, der dem weitgehend dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 65 entspricht, dürfen fachkundige Personen die unter den einzelnen Buchstaben aufgeführten Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen. Die Buchstaben a, b c, d, e und g entsprechen den bisherigen Buchstaben a, b, d, e und g von Artikel 65. Nach Buch- stabe f soll nicht nur das Tätowieren von Hunden und Katzen, sondern auch das Markieren von Fischen der Pflicht zur Schmerzausschaltung unterstellt werden.

12. Kapitel: Verbotene Handlungen

In Kapitel 12 werden eine ganze Reihe von verbotenen Handlungen oder Massnahmen am Tier aufgeführt. Wenn eine Handlung oder Massnahme hier nicht aufgeführt ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie erlaubt ist. Jeweils im Einzelfall muss beurteilt werden, ob nicht andere allgemeine Bestimmungen indirekt ein solches Verbot begründen.

Art. 196 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten Artikel 196 Absatz 1 entspricht dem aus dem bisherigen Gesetz entnommenen Artikel 22 Absatz 1. Absatz 2 übernimmt weitgehend Bestimmungen aus dem bisherigen Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes sowie aus Artikel 66 der Verordnung. Wo möglich wurden bisherige Bestimmungen in die für die einzelnen Tierarten spezi- fischen Artikel (Art. 197 bis 204) eingefügt. Buchstabe a entspricht dem bisherigen Buchstaben a von Artikel 22 Absatz 2 TSchG. Buchstabe b entspricht dem bisherigen Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a TSchV.

Die Buchstaben c und d entsprechen den bisherigen Buchstaben b und c von Artikel 22 Absatz 2 TSchG. Die Buchstaben e und f entsprechen den bisherigen Buchstaben e und f von Artikel 22 Absatz 2 TSchG. Buchstabe g entspricht der Regelung im Zusatzprotokoll vom 6. Februar 1992 zum europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen. Das Zusatzprotokoll ist am 21. Dezember 1994 von der Schweiz ratifiziert worden. Mit der Regelung soll ein Instrumentarium geschaffen werden, mit welchem verhindert werden kann, dass aus tierschützerischer Sicht abzulehnende Stoffe und Erzeugnisse ver- abreicht werden. Es kann sich - um in der Praxis im In- und Ausland bereits vorgekommene Beispiele zu nennen - um den Einsatz von Hormonen bei Nutztieren handeln, falls damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden ver-

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bunden sind, oder um den Einsatz von Gewürzen bei Schlachtgeflügel vor der Schlachtung, oder bei Zierfischen um Leuchtfarbstoffe. Buchstabe h entspricht thematisch dem bisherigen Buchstaben b von Artikel 66 TSchV. Die Analysenmethoden sind in den letzten Jahren verfeinert worden und erlauben heute häufig den Nachweis von sehr kleinen Mengen von be- stimmten Substanzen (Stoffe oder Erzeugnisse), die aber in dieser Dosierung keinen Einfluss auf die Leistung der Tiere haben. Die einzelnen Sportverbände (Pferdesport, Hundesport usw.) sollen deshalb Listen herausgeben, in denen Grenzwerte für einzelne Substanzen angegeben sind (Positivlisten). Für nicht aufgeführte Substanzen gilt die Null- toleranz. Mit diesem Vorgehen ist die Teilnahme an sportlichen Anlässen mit Tieren, denen eine neuartige Substanz verabreicht worden ist, ebenfalls verboten.

Im Hinblick auf Ausstellungen sind nach Buchstabe i Massnahmen verboten, die dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügen, wie z.B. das Aufblasen des Euters oder das Unterlassen des Melkens. Schliesslich sollen auf Grund des neuen Würdekonzepts in der Tierschutzgesetzgebung nach Buchstabe j sexuelle Handlungen mit Tieren verboten werden. Absatz 3 erteilt den kantonalen Behörden die Kompetenz, Dopingkontrollen selber durchzuführen oder die Veran- stalter dazu zu verpflichten. Die Behörden können auch beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kon- trollen durchgeführt werden. Weiter wird die Frage der Kosten zulasten der Veranstalter (Verursacherprinzip) klar geregelt. Damit sollen in der Praxis aufgetretene Unklarheiten aus dem Weg geräumt werden. Es ist davon auszugehen, dass solche Dopingkontrollen zulasten der Veranstalter durch die kantonalen Behörden nicht in übermässigem Umfang gefordert werden.

Art. 197 Verbotene Handlungen beim Rindvieh und bei Wasserbüffel Artikel 197 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf das Rindvieh und die Wasserbüffel beziehen. Buchstabe a entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d, wobei die Ausnahmeregelung ge- strichen wird. Ausnahmen, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen, sind bei der Durchführung unter Schmerz- ausschaltung und durch Tierärzte oder Tierärztinnen erlaubt, wenn sie dem Wohlergehen des Tieres dienen.

Buchstabe b verbietet den Wasserentzug beim Trockenstellen. Auch wenn die Tiere keine Milch mehr geben sollen, benötigen sie unbedingt Wasser, um einen normalen Stoffwechsel aufrecht halten zu können. Buchstabe c verbietet die Verwendung von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Horn- anlagen. Elastische Ringe sind zum Entfernen der Hornanlagen völlig ungeeignet, da dies zu langwierigen Wund- infektionen führen kann. Ätzstifte und -pasten führen oft zu Verätzungen ausserhalb der Hornanlage, was mit nach- haltigen Schmerzen verbunden ist.

Buchstabe d verbietet das Verwenden von Gewichten, welche die Hornstellung beeinflussen sollen. Diese Massnahme schränkt die Tiere in der normalen Kopfhaltung, im Körperpflegeverhalten und in der Bewegungsmöglichkeit stark ein, und die Tiere werden oft auch nicht auf die Weide gelassen. Bisweilen kann sogar eine Atrophie der Nackenmus- kulatur festgestellt werden. Die herkömmlichen, am Kopf angebrachten Hornführer sind vom Verbot nicht betroffen. Nach Buchstabe e sind das Einsetzen von Ringen ins Zungenbändchen sowie weitere Eingriffe an der Zunge verboten. Mit derartigen Eingriffen wird versucht, Zungenspielen (Zungenrollen) oder gegenseitiges Besaugen der Tiere zu un- terbinden. Zusätzlich werden natürliche Verhaltensweisen wie Raufutteraufnahme oder Körperpflegeverhalten ein- geschränkt. Anstelle derartiger Symptombehandlungen an der Zunge sollten die Ursachen angegangen werden (tier- gerechte Aufzucht und Fütterung). Nach Buchstabe f sind Eingriffe am Penis von Such-Stieren verboten. Darunter versteht man Eingriffe wie das chirur- gische Ablenken, das Verlegen oder das Verkleben des Penis oder der Vorhaut. Zur Sterilisation von Such-Stieren eignet sich die Vasektomie, die das Verhalten der Stiere nicht behindert.

Buchstabe g verbietet das Markieren mit Heiss- oder Kaltbrand. Rindvieh ist mit Ohrmarken versehen, so dass weitere Markierungsmethoden, die mit Schmerzen verbunden sind, nicht gerechtfertigt werden können.

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Buchstabe h verbietet das Enthornen von Wasserbüffel.

Art. 198 Verbotene Handlungen bei Schweinen Artikel 198 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf Schweine beziehen. Buchstabe a verbietet das Coupieren des Schwanzes bei Schweinen. Der Eingriff wird zur Vermeidung oder Vor- beugung des Schwanzbeissens bei Ferkeln in den ersten Lebenstagen durchgeführt und ist seit 1997 ohne Schmerz- ausschaltung nicht mehr zugelassen. Heutige Kenntnisse über den Schwanzkannibalismus bei Schweinen erlauben durchaus, auf das Kürzen des Schwanzes zu verzichten. Wichtig ist, dass die Bestimmungen der Tierschutzverordnung über Schweinehaltung eingehalten werden, und dass dort, wo das Risiko des Auftretens des Schwanzkannibalismus besteht, die Haltung den Bedürfnissen der Tiere angepasst wird (genügend Beschäftigung, genügend Platz, tiefe Schadgaswerte in der Stallluft). Zur Verhütung des Schwanzbeissens sollen nicht die Tiere für die Verwendung in nicht tiergerechten Systemen verändert werden. Vielmehr soll die Haltung den Tieren angepasst und so gestaltet werden, dass Schwanzkannibalismus gar nicht auftritt. Bei medizinischen Indikationen ist ein Coupieren unter Schmerz- ausschaltung durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin möglich. Buchstabe b verbietet das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln. Das Abklemmen der Zähne bei Saugferkeln kann zur Zersplitterung der Zahnwurzel, zur Eröffnung der Zahnhöhle und zu Verletzungen des Zahnfleisches und der Mund- schleimhaut führen. Eitrige Entzündungen im Kiefer, Gelenkentzündungen und verminderte Aufzuchtleistung können die Folge sein. Erfahrungen von Züchterinnen und Züchtern in den letzten Jahren zeigen, dass der Eingriff im all- gemeinen nicht nötig ist. Das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln hingegen ist nach Artikel 195 Absatz 2 Buch- stabe g weiterhin ohne Schmerzausschaltung erlaubt. Buchstabe c verbietet das Einsetzen von Nasenringen, Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe. Das Einsetzen dieser Gegenstände war bisher mit Schmerzausschaltung noch möglich. Die Rüsselscheibe der Schweine ist ein hoch- sensibles Organ mit einer grossen Dichte von Tastkörperchen. Auch wenn der Rand der Rüsselscheibe eine dicke Hornschicht aufweist, kommen Rüsselklammern und eingezogene Drähte in empfindliches Gewebe zu liegen. Das für Schweine wichtige Wühlverhalten wird stark eingeschränkt. Ebenfalls ist das Einsetzen von Nasenringen in die Nase- scheidewand abzulehnen, da das Wühlverhalten stark eingeschränkt wird. Geeignetes Weidemanagement (zeitlich begrenzter Zugang zu Weiden, Umtriebsweiden) erlaubt trotzdem eine Freilandhaltung.

Art. 199 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen Artikel 199 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf Schafe und Ziegen beziehen. Buchstabe a verbietet die Verwendung von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Horn- anlagen. Elastische Ringe sind zum Entfernen der Hornanlagen völlig ungeeignet, da dies zu langwierigen Wund- infektionen führen kann. Ätzstifte und -pasten führen oft zu Verätzungen ausserhalb der Hornanlage, was mit nach- haltigen Schmerzen verbunden ist. Nach Buchstabe b sind Eingriffe am Penis von Such-Böcken verboten. Darunter versteht man Eingriffe wie das chirurgische Ablenken, das Verlegen oder das Verkleben des Penis oder der Vorhaut. Zur Sterilisation von Such- Böcken eignet sich die Vasektomie, die das Verhalten der Böcke nicht behindert.

Art. 200 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel

Artikel 200 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf das Hausgeflügel beziehen. Buchstabe a verbietet das Coupieren der Schnäbel bei Hausgeflügel. Schnabelcoupieren ist eine schmerzhafte Mass- nahme, deren Folge eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Schnabels ist. Dieser Eingriff wird heute noch für gewisse Haltungsformen wie die Masttrutenhaltung in Ställen mit Fenstern, die Haltung von Legehennen in gewissen Haltungssystemen und die Mastentenhaltung häufig vorgenommen. Das Touchieren der Schnäbel hingegen ist nach Artikel 195 Absatz 2 Buchstabe d weiterhin ohne Schmerzausschaltung erlaubt. Die Unterscheidung dieser Eingriffe

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erfolgt im Nachhinein aufgrund der Schnabelform. Erwartet wird, dass der Schnabel vollständig geschlossen werden kann. Buchstabe b verbietet das Coupieren der Kopfanhänge (Kämme, Kehllappen und Ohrscheiben) und Flügel. Diese Eingriffe wurden bisher in den ersten Lebenstagen der Küken durchgeführt. Ältere Tiere können daran verbluten. Flügelcoupieren ist in der Haus- und Nutztierhaltung selten. Es soll schreckhaftes Auffliegen von Herden mindern. In der Freilandhaltung soll es zudem das Überfliegen der Zäune verhindern. Flügelcoupieren führt zu einer starken Ein- schränkung des Normalverhaltens im Bereich der Nutzung erhöhter Orte. Die gewünschten Effekte können durch bau- liche Massnahmen oder auch durch das Schneiden einzelner Schwungfedern erreicht werden. Das Coupieren der Kämme wird in der Elterntierhaltung und in der Rassegeflügelhaltung bei Kämpferrassen durch- geführt. Zudem werden den Hähnen von Kämpferrassen auch die Ohrscheiben und Kehllappen coupiert. Begründet werden diese Eingriffe einerseits damit, dass Hähne aus der Hennenlinie schneller erkannt werden können., und andererseits mit der Gefahr der Verletzung bei Hahnenkämpfen. In der Kämpferrassenzucht spielt überdies auch der Rassenstandard eine Rolle. In keinem dieser Beispiele können die Eingriffe plausibel gerechtfertigt werden. Nach Buchstabe c ist beim Hausgeflügel die Verwendung von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern, verboten. Die Brillen werden den Hühnern auf der Nase festgeklemmt oder mit der mitgelieferten Nadel, mit der die Nasescheidewand durchbohrt wird, fixiert. Dieses An- bringen der Brille verursacht den Tieren Schmerzen. Auch später, wenn die Tiere mit der Brille anstossen oder wenn diese verschoben wird, erleiden die Tiere Schmerzen. Die Brillen verhindern zudem normales räumliches Sehen und verunmöglichen so normales Verhalten. Die Kontaktlinsen sind eingefärbt und werden direkt auf das Auge aufgelegt. Die Applikation der Linsen ist vor allem bei grösseren Tierzahlen kaum mit der nötigen Sorgfalt durchführbar. Da die Linsen nie abgenommen und gereinigt werden, besteht die Gefahr von Augenentzündungen. Im weiteren sehen die Tiere die Umwelt nur noch eingefärbt und können kaum mehr Kontraste wahrnehmen. Vor allem in der Fasanenhaltung werden Kunststoffringe und andere Hilfsmittel eingesetzt, welche das Schliessen des Schnabels verhindern. Die Befestigung erfolgt ähnlich wie bei den Brillen. Da ein Teil dieser Hilfsmittel zwischen Ober- und Unterschnabel zu liegen kommt, ist normales Picken und Fressen nicht mehr möglich. Mit allen diesen Hilfsmitteln wird versucht, die Tiere an nicht tiergerechte Haltungen anzupassen. Ist die Haltung tiergerecht, erübrigen sich solche Eingriffe. Buchstabe d entspricht dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c. Buchstabe e verbietet das Stopfen von Tieren, das bei Enten und Gänsen praktiziert wird. Das Stopfen entspricht nicht einer physiologisch begründeten Ernährung und führt zu einer übermässigen Beanspruchung des Stoffwechsels sowie zu krankhaft veränderten Lebern. Buchstabe f verbietet das Rupfen am lebenden Tier. Das Rupfen führt zu Schmerzen.

Art. 201 Verbotene Handlungen bei Pferden Artikel 201 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf Pferde beziehen. Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d in bezug auf Pferde, wobei die Ausnahme- regelung gestrichen wird. Ausnahmen, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen, sind bei Durchführung unter Schmerzausschaltung und durch Tierärzte und Tierärztinnen erlaubt, wenn sie dem Wohlergehen des Tieres dienen. Buchstabe b entspricht dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e. Buchstabe c entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f, wobei neu auch das Bestrafen mit elektrisierenden Geräten verboten wird. Das Verwenden von elektrisierenden Abschrankungen in Laufkarussells soll weiterhin erlaubt bleiben, da diese nicht zum Antreiben, sondern zum Abtrennen der Pferde verwendet werden. Buchstabe d entspricht dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g.

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Buchstabe e verbietet das Entfernen der Tasthaare (Vibrissen). Tasthaare im Bereich der Augen, Nüstern und des Mauls dienen der Sinneswahrnehmung in dem Bereich, der durch die Augen nicht kontrollierbar ist. Durch das Ent- fernen der Tasthaare (Clipping) wird das Tier dieser Sinneswahrnehmung beraubt, was zu Verhaltensänderungen führt. Turnier- und Westernpferde werden künftig mit Tasthaaren an internationalen Wettkämpfen teilnehmen müssen. Buchstabe f verbietet das Markieren mit Heiss- und Kaltbrand. Damit eine lesbare Narbe entsteht, ist eine Verbren- nung dritten Grades notwendig (ca. 800 °C). Beide Verfahren fügen den Tieren Schmerzen zu, die zum Teil länger andauern und heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Als Alternative zur Kennzeichnung von Pferden bietet sich der belastungsarme Mikrochip (Transponder) an. Buchstabe g verbietet das Fixieren der Zunge. Dies wird vereinzelt bei Rennpferden vorgenommen, denen die Zunge die Atemwege beim Laufen in hohem Tempo verlegt. Dieses Problem ist züchterisch anzugehen. Das Anbinden der Zunge hat immer wieder schwere Verletzungen, manchmal gar den Verlust der Zunge verursacht.

Art. 202 Verbotene Handlungen bei Hunden

Artikel 202 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf Hunde beziehen. Buchstabe a entspricht dem Zusammenzug der bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h TSchV und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g TSchG bezüglich Hundeohren.

Buchstabe b entspricht dem bisherigen Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g TSchG bezüglich Eingriffe im Zusammen- hang mit den Stimmorganen und der Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen. Buchstabe c entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d. Er wird aber um die Ausnahme für Hüte- und Herdeschutzhunde erweitert, da diese unter Verwendung lebender Schafe ausgebildet werden müssen. Diese erfahren aber in der Regel eine zumutbare Belastung. Buchstabe d entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe i.

Art. 203 Verbotene Handlungen bei Fischen und Zehnfusskrebsen (Decapoda) Artikel 203 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf Fische beziehen. Buchstabe a verbietet das Abhalten von Wettfischveranstaltungen. Bei diesen Veranstaltungen werden die Fische in hohem Masse instrumentalisiert, indem ihr Fang einzig dazu dient, dem Fänger zu materiellem Gewinn oder zu An- sehen zu verhelfen. Insbesondere Grossanlässe mit kommerziellem Charakter haben wiederholt zu berechtigten Klagen geführt, da die Fische dabei unter schlechten Bedingungen gehältert oder nicht fachgerecht getötet wurden. Nicht be- troffen vom Verbot sind gemeinsame Fischereianlässe kleinerer Gruppen, wie etwa Vereins- oder Freundschafts- fischen, bei welchen das gesellschaftliche Ereignis im Vordergrund steht und Fische unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gefangen werden. Buchstabe b verbietet einerseits das gezielte Beangeln von Fischen, deren Entnahme bei einem eventuellen Fang ver- boten ist, wie etwa Fische, die das Schonmass nicht erreichen oder die sich in der Schonzeit befinden, und andererseits das Angeln in Gewässern, aus welchen keine Fische entnommen werden dürfen. Das Angeln in Gewässern, in welchen jede Entnahme verboten ist, ist als tierschutzwidrig anzusehen. Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen, um zufällige Fänge geschonter Fischarten so weit wie möglich zu reduzieren. Nach Buchstabe c soll beim Angeln das Verwenden von Widerhaken verboten werden. Die Verwendung von Angel- haken mit Widerhaken führt zu unnötigen Verletzungen bei Fischen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben wieder ins Gewässer zurückzusetzen sind (z.B. untermassige Fische, Fische in der Schonzeit). Das tiergerechte Lösen von Angel- haken mit Widerhaken bedarf einiger Fachkenntnis und setzt die Fische durch eine längere Verweildauer ausserhalb des Wassers zusätzlichen Belastungen aus. Viele Kantone haben deshalb die Verwendung solcher Haken bereits heute ganz oder zumindest teilweise verboten (Verbote in Fliessgewässern). Besonders gravierende Verletzungen können durch die Verwendung von Mehrfachhaken mit Widerhaken entstehen, weshalb einige Kantone zusätzlich selbst in stehenden Gewässern nur Einzelhaken mit Widerhaken erlauben. Abgerissene Mehrfachhaken können zudem die

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Atmung und Nahrungsaufnahme betroffener Fische nachhaltig stören und unter Umständen zum Tod der Tiere führen. Das Bundesamt und das Bundesamt für Umwelt werden die Ausnahmen gemeinsam regeln. Als mögliche Ausnahmen kämen Fischereimethoden in Frage, bei welchen der Verzicht auf Widerhaken eine erhebliche Reduktion des Fang- ertrages nach sich ziehen würde, sowie das Fischen in Gewässern, in denen alle Fische das notwendige Mass haben und eine Entnahmepflicht besteht. Buchstabe d verbietet den Transport und die Hälterung von lebenden Fischen und Zehnfusskrebsen auf Eis oder in Eiswasser, da diese Praktiken als nicht tiergerecht anzusehen sind und für das Tier Leiden bedeuten. Durch Eis werden diese wechselwarmen Tiere ruhiggestellt. Fische verenden aber durch Sauerstoffmangel im Eis langsam, im Eiswasser ist mit Verletzungen der Schleimhaut sowie von Kiemen und Sinnesorganen durch die Eisstücke zu rechnen. Bei Zehn- fusskrebsen lassen sich insbesondere bei Hälterung von Salzwasserkrebsen auf Süsswassereis zudem osmotische Schäden nicht ausschliessen. Buchstabe e entspricht weitgehend dem Artikel 66 Buchstabe l Absatz 1 der bisherigen Verordnung. Die Ein- schränkung "um die Tiere in ihrer Bewegung einzuschränken" wurde gestrichen, da das Einsetzen von Hilfsmitteln auch zu anderen Zwecken als tierschutzwidrig anzusehen ist.

Art. 204 Verbotene Handlungen bei anderen Tieren Artikel 204 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf andere Tiere beziehen. Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g TSchG bezüglich Amputieren der Krallen von Katzen und anderer Feliden. Buchstabe b entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe k, wobei die Ausnahme für das Ent- fernen von Afterkrallen bei Hunden fallengelassen wird, da es nach Artikel 195 Absatz 2 Buchstabe c ausdrücklich erlaubt ist.

Buchstabe c verbietet die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangskanarien in sogenannten Harzerbauern. Beide Haltungsformen schränken die Bewegungsfreiheit der Tiere zu sehr ein und sind nicht tiergerecht. Buchstabe d verbietet die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel. In der Praxis führt die Verwendung von Sandhülsen oft zu Verletzungen der Füsse.

13. Kapitel: Forschung

Art. 205 Artikel 205 entspricht dem bisherigen Artikel 67 der Verordnung. Das Bundesamt hat schon früher Forschung selber durchgeführt, aber auch in Auftrag gegeben, um wissenschaftliche Grundlagen zu erarbeiten oder zu beschaffen, die das Ausarbeiten von Vorgaben und Empfehlungen für die tiergerechte Haltung von Tieren und den schonenden Um- gang mit Tieren ermöglichen. Vor bald 10 Jahren hat es dazu ein Forschungsmanagement errichtet, das die Durch- führung von Forschungsprojekten überwacht und die Qualitätssicherung sicherstellt. Bei den extern vergebenen For- schungsprojekten handelt es sich primär um Auftragsforschung und nicht um Beitragsforschung. Diesen Umständen soll Rechnung getragen werden.

14. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 206 Kaution Artikel 206 entspricht dem bisherigen Artikel 68 der Verordnung.

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Art. 207 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen Artikel 207 entspricht dem bisherigen Artikel 69 der Verordnung.

15. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Aufgaben des BVET

Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information Artikel 208 Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 70 der Verordnung. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung, verpflichtet jedoch neu das Bun- desamt Aus- und Weiterbildungskurse für die Vollzugsbehörden zu veranstalten. Der neue Absatz 3 schreibt vor, dass das Bundesamt durch seine Information, den tiergerechten Umgang mit Tieren fördert und über die Entwicklungen im Tierschutz berichtet. Damit wird die bisherige Informationspolitik des Bundes- amtes im Bereich Tierschutz auf eine gesetzliche Basis gestellt und ein zentrales Anliegen der Revision erfüllt. Durch die verstärkte Information wird das durch die GPK-S geortete Informationsdefizit gedeckt. Mögliche und sinnvolle Informationsaktivitäten betreffen die Heimtiere (Sinn und Grenzen der Heimtierwahl, Haltungsbedingungen für Heim- tiere einschliesslich der exotischen Heimtiere), den Tierhandel, die Ausbildung z.B. von Freizeitanglern, Pferde- halterinnen und -haltern usw.

Art. 209 Amtsverordnungen, Elektronisches Meldesystem für Tierversuche und Formulare Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung. Das Bundesamt soll Amtsver- ordnungen technischer Art erlassen können, um Bestimmungen der vorliegenden Verordnung präzisieren zu können.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung, wobei künftig das in den Artikeln 165, 184 und 190 erwähnte Elektronische Meldesystem für Tierversuche zur Verfügung gestellt wird. Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 41 Absatz 3. Es werden neu weitere Angaben genannt, die in der Formularvorlage für Gesuche für die Wildtierhaltung berücksichtigt werden müssen. Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 46 Absatz 2. Es werden neu weitere Angaben genannt, die in der Formularvorlage für Gesuche für den Handel und die Werbung mit Tieren berücksichtigt werden müssen.

Neu ist in den Absätzen 5 bis 8 das neue Elektronische Meldesystem für Tierversuche erwähnt. In Absatz 5 werden die Angaben genannt, die in Gesuchen für Versuchstierhaltungen enthalten sein müssen. Absatz 6 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 71 Absatz 3 über den Inhalt der Gesuche für die Durchführung von Tierversuchen. Der Hinweis auf die Meldungen wird weggelassen, da neu alle Tierversuche bewilligungspflichtig sind. Die Absätze 7 und 8 listen neu die konkreten Angaben auf, die in den Meldungen über Versuchstierhaltungen (ein- schliesslich gentechnisch veränderte Tiere) bzw. Tierversuche enthalten sein müssen.

2. Abschnitt: Kantonale Vollzugsorgane

Art. 210 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt Nach Artikel 33 TSchG müssen die Kantone den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in einer Fachstelle zusammen- fassen und unter die Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes stellen. Nach Artikel 210

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Absatz 1 werden die Kantone verpflichtet die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle zu wählen und die Stellvertretung zu regeln. Nach Absatz 2 muss die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle über vertiefte Fachkenntnisse nach Artikel 214 Ab- satz 1 verfügen. Die notwendige Fachausbildung kann in den ersten zwei Jahren nach Amtsantritt erlangt werden. Leiterinnen und Leiter der kantonalen Fachstellen müssen die Fachausbildung nicht nachholen, wenn sie bei Inkraft- treten das Amt bereits ausübten (vgl. Art. 224 Abs. 2). Die Ausbildung der Vollzugspersonen wird mit derjenigen in der vorgesehenen Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst abgestimmt werden.

Art. 211 Aufgaben der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes Artikel 211 Absatz 1 legt die Aufgaben der die Fachstelle leitenden Person fest. Dabei geht es darum, die Fachstelle zu leiten und die durch die Tierschutzgesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Nach Absatz 2 können die Kantone den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten weitere Aufgaben übertragen.

Art. 212 Weitere Vollzugspersonen Um einen effizienten Vollzug zu gewährleisten, müssen die Kantone nach Artikel 212 weitere Personen einsetzen. Auch sie müssen sich innert zwei Jahren die notwendige Fachausbildung aneignen.

Art. 213 Aus- und Weiterbildung der Vollzugspersonen Artikel 213 Absatz 1 verpflichtet die im Vollzug tätigen Personen, an den vom Bundesamt veranstalteten Aus- und Weiterbildungskursen teilzunehmen. Nach Absatz 2 sind die kantonalen Fachstellen für das Aufbieten der Vollzugspersonen zuständig. Absatz 3 legt fest, dass die Vollzugspersonen nach erfolgter Ausbildung alle vier Jahre auch eine Weiterbildung ab- solvieren müssen.

Da der Bund für die Aus- und Weiterbildung der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern keine Entschädigung aus- richtet, müssen nach Absatz 4 die Kantone dafür aufkommen.

Art. 214 Inhalt der Aus- und Weiterbildung

Absatz 1 legt den Unterrichtsstoff fest. Nach Absatz 2 müssen Vollzugspersonen, die sich mit Tierversuchen befassen, eine weitergehende Aus- und Weiter- bildung absolvieren. Die Thematik Tierversuche ist sehr weitläufig und verlangt ein spezifisches Fachwissen. Auch der Bereich Wildtiere verlangt von den Vollzugspersonen ein profundes Fachwissen. Nach Absatz 3 müssen diese Personen über ausreichende theoretische Kenntnisse verfügen. Die Kenntnisse müssen denjenigen entsprechen, die bei der Ausbildung von Tierpflegerinnen und Tierpfleger mit Fähigkeitszeugnis im Bereich Wildtiere in der Theorie vermittelt werden.

3. Abschnitt: Kontrollen

In den Bereichen, in denen Tiere gewerbsmässig gehalten, gezüchtet oder transportiert werden, soll die Kontroll- frequenz im Vergleich zu bisher in der Regel erhöht werden.

Art. 215 Landwirtschaftliche Tierhaltungen Auf Grund verschiedener Gesetzgebungen werden auf Landwirtschaftsbetrieben eine ganze Anzahl Kontrollen durch- geführt, die die Betriebsleiterinnen und -leiter zeitlich beträchtlich in Anspruch nehmen. Das Parlament hat im neuen

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Tierschutzgesetz (Art. 32 Abs. 3) festgehalten, dass Tierschutzkontrollen mit anderen Kontrollen (Landwirtschafts-, Tierseuchen-, Lebensmittelgesetzgebung) koordiniert werden. Ausserdem wurde parallel dazu die Thematik der Kon- trollen in der Landwirtschaft von einer Arbeitsgruppe, die aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Landwirt- schafts- und Veterinärämter sowie des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Veterinärwesen zu- sammengesetzt war, diskutiert. Die daraus resultierenden Erkenntnisse sind bei der Ausarbeitung der vorliegenden Verordnung berücksichtigt worden. Nach Artikel 215 Absatz 1 sollen Tierhaltungen, in welchen landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden, min- destens alle vier Jahre kontrolliert werden. Zudem sollen risikobasiert oder nach dem Zufallsprinzip weitere zwei Pro- zent der Tierhaltungen kontrolliert werden. Zudem müssen alle Tierhaltungen, in welchen im Vorjahr Mängel fest- gestellt bzw. nicht behoben wurden, nachkontrolliert werden. Damit den Landwirten durch die von der Tierschutzgesetzgebung vorgeschriebenen Kontrollen keine zusätzliche zeit- liche Belastung entsteht, sollen die Kontrollen nach Absatz 2 soweit möglich mit den aufgrund der Direktzahlungs- verordnung vorgesehenen Kontrollen koordiniert werden. Schliesslich soll die kantonale Fachstelle nach Absatz 3 jährlich einen Bericht nach Vorgabe des Bundesamtes über die Kontrolltätigkeit sowie über die verfügten Massnahmen erstellen. Damit soll einerseits ein Leistungsausweis im Be- reich Tierschutz aber auch ein Vergleich zwischen den Kantonen ermöglicht werden. Um die Qualität der Kontrollen sicherzustellen, müssen verwaltungsfremde Inspektionsstellen nach Absatz 4 akkre- ditiert worden sein.

Art. 216 Gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime Nach Artikel 216 sollen die gewerbsmässigen Heimtierhaltungen und Heimtierzuchten, die den kantonalen Behörden nach Artikel 78 gemeldet werden müssen, alle zwei Jahre kontrolliert werden.

Art. 217 Tiertransporte Nach Artikel 217 sollen die Kantone die durchgeführten Tiertransporte stichprobenweise kontrollieren. Die kantonalen Fachstellen werden in diesem Bereich mit den kantonalen Polizeiorganen zusammenarbeiten müssen. Weiter sind Kontrollen bei Ankunft der Tiere in den Schlachthöfen in Zusammenarbeit mit den Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleuren möglich.

Art. +218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter Artikel 218 schreibt den Kantonen, die für die Kontrolltätigkeit Organisationen beiziehen, vor, dass sie deren Kon- trolltätigkeit zumindest stichprobenweise überprüfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Qualität der Kontrollen gewährleistet ist.

Art. 219 Abweichungen von den Vorgaben Falls die kantonalen Fachstellen mit dem Bundesamt eine Zielvereinbarung betreffend Kontrollen abgeschlossen haben, kann nach Artikel 219 von den Vorgaben abgewichen werden. Damit soll eine Prioritäten- und Schwerpunkt- setzung auf Grund der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen ermöglicht werden. Dabei müssen aber die in diesem Abschnitt vorgegebenen Grundsätze berücksichtigt werden.

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4. Abschnitt: Kantonale Gebühren

Art. 220 Das neue Tierschutzgesetz (Art. 41) ermächtigt die Kantone, Gebühren zu erheben. Der Bundesrat hat nun in Artikel 220 den Rahmen dazu festgelegt. Dabei liess er sich vom Prinzip leiten, dass Gebühren grundsätzlich vom Aufwand abhängig sein sollten.

16. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 221 Nach Ziffer 1 wird die bisherige Tierschutzverordnung aus dem Jahr 1981 aufgehoben. Nach Ziffer 2 soll Artikel 80 Absatz 1, 2, 3 und 4 der Verordnung vom 20. April 198835 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten auf Grund der vorliegenden Totalrevision geändert werden. Mit Ziffer 3 werden in Artikel 11 der Verordnung vom 24. November 199336 zum Bundesgesetz über die Fischerei die Absätze 1bis und 1ter eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits Markierungsvorhaben innerhalb der Behörden weitergemeldet werden (Abs. 1bis) und andererseits, dass Personen, die Fische markieren, über die nötige Ausbildung verfügen (Abs. 1ter).

Weiter werden das Departement und das Bundesamt verschiedene Verordnungen ändern oder aufheben. Geändert werden soll Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung des EVD vom 10. Juni 199937 über die Produktion und das Inverkehr- bringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln. Danach sol- len Milchaustauschfuttermittel für Kälber einen Eisengehalt von mindestens 50 mg/kg aufweisen müssen, bezogen auf ein Alleinfuttermittel mit einem TS-Gehalt von 93 Prozent. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass die bis anhin für Milchaustauschfuttermittel geforderten 20 mg Eisen pro Kilogramm nicht genügen, um Blutarmut bei den Mastkälbern zu verhindern. Nach diesen Untersuchungen muss der Mindestgehalt an Eisen bei 50 mg/kg liegen. Parallel zur laufenden Totalrevision TSchV soll die Verordnung vom 22. August 1986 über den Erwerb des Fähig- keitsausweises für Tierpfleger aufgehoben38 werden. Dieser Beruf wird neu vom Reglement des Bundesamtes für Be- rufsbildung und Technologie geregelt. Ebenfalls aufgehoben wird die Verordnung vom 12. Oktober 199839 über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche. Deren Inhalt wird als Anhang 5 in die TSchV auf- genommen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Die bisherigen Übergangs- und Ausnahmebestimmungen (bisherige Artikel 73 sowie 76) bestehen nicht mehr. Die Widerristhöhe der Tiere ist seit 1981 aufgrund züchterischer Massnahmen stetig gestiegen und beträgt für Milchkühe der gängigen Rassen über 140 cm. Die bei Inkrafttreten der Tierschutzverordnung im Jahr 1981 für damals bestehende Bauten tolerierten Mindestabmessungen sind für so grosse Tiere nicht mehr akzeptierbar. Diese Bauten wurden vor mehr als 25 Jahren erstellt und sind amortisiert. Für allfällig notwendige bauliche Anpassungen ist eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen. Neu soll die Pflicht zur Gewährung von Auslauf von Rindvieh für alle angebundenen Tieren gelten.

35 SR 916.443.11 36 SR 923.01 37 SR 916.307.1 38 AS 1986 1511 39 AS 1998 2716

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Art. 222 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Mai 1997 Artikel 222 entspricht Absatz 5 der Übergangsbestimmungen der Änderung der Tierschutzverordnung vom 14. Mai 1997. Die in den bisherigen Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Fristen sind abgelaufen.

Art. 223 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 27. Juni 2001 Artikel 223 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Buchstaben b bis d der Übergangsbestimmungen der Änderung der Tierschutzverordnung vom 27. Juni 2001. Die in den bisherigen Absätzen 1 und 2 Buchstabe a aufgeführten Fristen sind abgelaufen.

Art. 224 Ausnahmebestimmung In Artikel 224 werden die Fälle aufgeführt, für welche Ausnahmen gelten. Bei juristischen Personen wird die Aus- nahme nach Absatz 1 auf die natürlichen Personen oder Personengesellschaften angewendet, die den Betrieb im Namen der juristischen Personen führen.

Art. 225 Übergangsfristen Artikel 225 verweist auf Anhang 6, in welchem alle aufgrund der vorliegenden Totalrevision der Tierschutzver- ordnung vorgesehenen Übergangsfristen aufgeführt sind. Je nach Aufwand für die Anpassungen betragen die Fristen 1, 2, 5, 10, 15 oder 20 Jahre.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Artikel 226 Absatz 1 wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Tierschutzverordnung festlegen. In der Zwischenzeit wird das Bundesamt die Tierhalterinnen und Tierhalter umfassend über die neuen Bestimmungen informieren. In Absatz 2 wird das spätere Inkrafttreten einer Bestimmung (Sachkundenachweis für das kurzfristige Hältern von Fischen) festgehalten. In den Absätzen 3 bis 5 wird aus Gründen der Rechtssicherheit festgehalten, dass bestehende Bewilligungen für Tier- versuchsprojekte sowie Gesuche, die in den letzten zwei Monaten vor dem Inkrafttreten eingereicht worden sind, nach altem Recht durchgeführt bzw. bewilligt werden dürfen.

Anhang 1 (Haustiere)

Tabelle 11 (Rindvieh)

Die Tabelle unterscheidet sich von der bisherigen Tabelle 11 in folgenden Punkten: - Die Tabelle wurde leserlicher gestaltet. Die seit 1981 geltenden Klammermasse (bisheriger Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 15, 16, 17, 18, 22, 38 und 39) sowie die dazu gehörigen Ausnahmebestimmungen (bisherige Arti- kel 73 Absätze 2bis und 2ter sowie 76) bestehen nicht mehr. Die Widerristhöhe der Tiere ist seit 1981 aufgrund züchterischer Massnahmen stetig gestiegen und beträgt für Milchkühe der gängigen Rassen über 140 cm. Die adulten Tiere sind für die damals tolerierten Mindestabmessungen zu gross, die Jungtiere sind in ihrer Be- wegungsfreiheit eingeschränkt. Die Bauten wurden vor mehr als 25 Jahren erstellt und sind amortisiert. Es soll nur noch eine Ausnahme für Alpställe geben, in denen die Tiere nicht länger als acht Stunden pro Tag ge- halten werden. Für allfällig notwendige bauliche Anpassungen ist eine Übergangsfrist von 5 Jahren vor- gesehen.

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- Ziffern 11 sowie 121 und 122: Es werden neu Mindestabmessungen für kleinere (Widerristhöhe 125 cm ± 5 cm) und grössere (Widerristhöhe 145 cm ± 5 cm) Kühe und hochträchtige Rinder angegeben. Diese Masse gelten jedoch nur für Ställe, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingerichtet werden (Anmerkung 2).

- Ziffern 311 und 312: Untersuchungen des Zentrums für tiergerechte Haltung für Wiederkäuer und Schweine haben ergeben, dass ein Flächenangebot von 2,5 m2 pro Tier in Buchten mit vollperforierten Böden die Tiere in der Mastendphase in ihrem Verhalten deutlich beeinträchtigt. Bei einem Flächenangebot von 3,5 m2 pro Tier traten hingegen mehrere positiv zu wertende Änderungen insbesondere im Liegeverhalten der Tiere auf. Die minimalen Vorgaben betreffend Flächenangebot werden neu für Masttiere, die älter als 4 Monate alt sind, durchgehend um 40 Prozent erhöht. Für die Anpassung an die neuen Besatzdichten ist eine Übergangsfrist von

10 Jahren vorgesehen.

- Ziffer 312: Es werden neu Mindestabmessungen für kleinere (Widerristhöhe 125 cm ± 5 cm) und grössere (Widerristhöhe 145 cm ± 5 cm) Kühe und hochträchtige Rinder angegeben. Diese Masse gelten jedoch nur für Ställe, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingerichtet werden (Anmerkung 2). - Ziffern 411 bis 412: Es werden neu Mindestabmessungen für kleinere (Widerristhöhe 125 cm ± 5 cm) und grössere (Widerristhöhe 145 cm ± 5 cm) Kühe und hochträchtige Rinder angegeben. Diese Masse gelten je- doch nur für Ställe, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingerichtet werden (Anmerkung 2). - Ziffern 5, 6 und 7: Es werden neu die minimalen Masse für die Fressplatzbreite, die Fressplatztiefe und die Laufgangbreite hinter einer Boxenreihe in die Tabelle aufgenommen, wobei auch Masse für kleinere (Wider- risthöhe 125 cm ± 5 cm) und grössere (Widerristhöhe 145 cm ± 5 cm) Kühe und hochträchtige Rinder an- gegeben sind. Alle Vorgaben nach Ziffern 6, 7 und 8 gelten nur für Einrichtungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen (Anmerkungen 7, 8 und 9).

- Anmerkung 3: Bei einer zu hohen Krippwand besteht im Kurzstand (Ziffer 21) die Gefahr, dass sich die Tiere verletzen oder dass arttypische Bewegungsabläufe beeinträchtigt werden (vgl. Artikel 6 Absatz 1). Die Höhe der tierseitigen Krippwand darf daher bei Anbindevorrichtungen, die nach dem Inkrafttreten der Ver- ordnung eingerichtet werden, 32 cm nicht überschreiten. - Anmerkung 4: Die Standplatzlänge im Kurzstand (Ziffer 121) muss in Anbindeställen, die nach dem Inkraft- treten der Verordnung eingerichtet werden, sowie in bestehenden Ställen mit einer bewilligten Anbinde- vorrichtung mindestens 185 cm betragen. - Die Bodenfreiheit unter der seitlichen Begrenzung von Liegeboxen (bisherige Anmerkung e) und die Boden- freiheit unter der Stirnwand bzw. dem Frontrohr (bisherige Anmerkung f) sollen neu auf Stufe Amtsver- ordnung und nicht mehr auf Stufe Tierschutzverordnung geregelt werden.

Tabelle 12 (Schweine)

Die Tabelle unterscheidet sich von der bisherigen Tabelle 12 in folgenden Punkten: - Es hat sich als zweckmässig erwiesen, eine Kategorie von Schweinen bis 15 kg einzuführen, da in vielen Betrieben die Aufzuchtperiode bis zu diesem Alter dauert. - Ebenso wurde eine neue Kategorie für Schweine von 110 - 160 kg eingeführt, welche bei der Haltung von Schweinen für die Salamiherstellung und von Zuchtremonten Anwendung finden soll. Diese Masse gelten je- doch nur für Schweine, die in Gruppen von ausschliesslich gleichaltrigen Tieren gehalten werden (Anmerkung 1). - Ziffer 11: Die Fressplatzbreite bei Sauen soll neu 45 cm (bisher 40 cm) betragen. Dieses Mass trägt der Schulterbreite der Sauen Rechnung. Das neue Mass gilt nur für Ställe, die nach dem Inkrafttreten der Verord- nung eingerichtet werden (Anmerkung 2). - Ziffer 11: Bei der Verwendung von Abschrankungen am Fressplatz, die in die Bucht hineinragen, muss auf- grund der Schulterbreite der Sauen die lichte Weite an der engsten Stelle zwischen den Abschrankungen

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mindestens 45 cm betragen (Anmerkung 3). Für allfällige Anpassungen ist eine Übergangsfrist von 10 Jahren vorgesehen. - Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass für Schweine immer wieder neue Fütterungsverfahren mit Vorratsfütterung entwickelt werden. Das Verhältnis der Anzahl Tiere zur Anzahl Fressplätze soll neu nur noch im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen (Art. 7 TSchG) festgelegt und nicht mehr auf Stufe Tierschutzverordnung (vgl. Ziffer 12 der bisherigen Tabelle 12) geregelt werden. - Ziffern 121 und 122: Die Einführung von Grossgruppen in der Ferkelaufzucht und in der Mast bedarf der Regelung der Anzahl Tränkestellen.

- Ziffer 21 und Anmerkung 2: Die seit 1981 geltenden Klammermasse (bisheriger Anhang 1 Tabelle 12 Zif- fer 21 und Anmerkung 2) bestehen nicht mehr. Zu knapp bemessene Kastenstände schränken die Bewegungs- freiheit der Tiere unnötig ein. Die damals eingerichteten Kastenstände sind amortisiert und sollen durch grös- sere ersetzt werden, auch wenn die Tiere nur zehn Tage darin gehalten werden. Für allfällig notwendige bau- liche Anpassungen ist eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen. - Ziffer 22: Die minimale Gangbreite (bei Fressliegebuchten) wird neu in Tabelle 12 aufgeführt. Sie entspricht dem Mass, das bisher in den Richtlinien für die Haltung von Schweinen (800.106.03) unter Ziffer 6.2 an- gegeben war. - Ziffer 23: Neu werden in Tabelle 12 die Mindestabmessungen für Fressstände aufgeführt. Diese entsprechen den Massen, die bisher in den Richtlinien für die Haltung von Schweinen (800.106.03) unter Ziffer 6.2 an- gegeben waren. - Ziffer 24: Neu werden in Tabelle 12 die Mindestmasse für die Gesamtfläche der Buchten unabhängig von der Buchtengestaltung (z.B. Teilspaltenbucht, Bucht mit separatem Kotplatz) aufgeführt. Die Masse entsprechen denjenigen, die bisher in den Richtlinien für die Haltung von Schweinen (800.106.03) als Empfehlungen für Buchten mit separatem Kotplatz und für Buchten mit Teilspaltenboden angegeben waren. Für Gruppen- haltungen von Sauen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bestanden, genügt eine Fläche von 2 m2 pro Tier (Anmerkung 6). Für die Anpassung der Buchten aufgrund von Artikel 36 Absatz 1 ist eine Übergangs- frist von 10 Jahren und für die Anpassung an die damit verbundenen neuen Besatzdichten ist eine Übergangs- frist von zwei Jahren vorgesehen. In bestehenden Buchten mit Teilspaltenböden ohne separaten Kotplatz kann die Gesamtfläche für Schweine bis 25 kg, 60 kg, 110 kg und Sauen während einer Übergangsfirst von fünf Jahren noch 0,30 m2, 0.45 m2, 0.65 m2 bzw. 1,3 m2 pro Tier betragen, was den Vorgaben der bisherigen Tierschutzverordnung entspricht. Eberbuchten, die weniger als 6 m2 aufweisen, bieten ausgewachsenen Tieren zu wenig Platz, um sich gut drehen und einen sauberen Liegeplatz einhalten zu können. Dieses Mass entspricht demjenigen, das bisher in den Richtlinien für die Haltung von Schweinen (800.106.03) unter Ziffer 6.1 angegeben war. In Eberbuchten muss eine Buchtenseite mindestens 2 m lang sein, damit sich die Tiere ungehindert drehen können (Anmerkung 7). Für die Anpassung der Fläche und der Länge einer Buchtenseite der Eberbuchten ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. - Ziffer 25: Neu werden in Tabelle 12 die Mindestmasse für die Liegefläche unabhängig von der Buchten- gestaltung (z.B. Teilspaltenbucht, Bucht mit separatem Kotplatz) aufgeführt. Die Masse entsprechen den- jenigen, die bisher in den Richtlinien für die Haltung von Schweinen (800.106.03) als Empfehlungen für Buchten mit separatem Kotplatz und für Buchten mit Teilspaltenboden angegeben waren. Für eine Anpassung an die neuen Werte ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. In Buchten für Sauen muss eine Seite der Liegefläche mindestens 2 m lang sein, damit sich die Tiere un- gehindert drehen können (Anmerkung 9). Die vorgesehene Übergangsfrist beträgt fünf Jahre. Es besteht die Möglichkeit, die Liegefläche bei den Anfangsgewichten mit verschiebbaren Wänden zu ver- kleinern (Anmerkung 8).

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In bestehenden Buchten für Ferkel bis 15 kg und für Ferkel bis 25 kg können die Liegeflächen in Teilspalten- buchten während einer Übergangsfirst von fünf Jahren noch 0.07 m2 bzw 0.12 m2 pro Tier betragen, was den Vorgaben der bisherigen Tierschutzverordnung entspricht. Der Liegebereich in Eberbuchten muss eine Mindestfläche von 3 m2 haben, was der bisherigen Vorgabe nach bisherigem Artikel 21 Absatz 1 und Ziffer 6.1 in den Richtlinien für die Haltung von Schweinen (800.106.03) entspricht.

- Ziffer 26: Die Bodenflächen in Buchten mit Vollspaltenböden werden neu separat aufgeführt. Diese Hal- tungsform muss mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren durch andere Systeme ersetzt werden (vgl. Artikel 36 Absatz 1). Bei Vollspaltenböden hat sich gezeigt, dass die bisherigen Mindestabmessungen vor allem bei warmem Wetter zu klein waren. Die Masse werden daher gegenüber den bisher geltenden Werten erhöht. Für die Anpassung an die neuen Werte ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. - Ziffern 28 und 29: In der Anmerkung 11 wird die bisherige Vorgabe „mindestens die Hälfte fester Boden im Liegebereich“ aus Gründen der Vollzugssicherheit durch die Formulierung „mindestens 2,25 m2 fester Boden im Liegebereich“ ersetzt. Zudem wird für Buchten, die nach Oktober 2005 eingerichtet wurden, die Gestal- tung der nicht perforierten Liegefläche präzisiert und die minimale Buchtenbreite festgelegt. Zu diesem Zeit- punkt hat das Bundesamt für Veterinärwesen eine entsprechende Information Tierschutz zu diesen baulichen Aspekten von Abferkelbuchten veröffentlicht.

Tabelle 13 (Schafe)

Die Masse in der Tabelle stützen sich auf Empfehlungen von Experten der Schafhaltung. Bei Abmessungen, bei denen Anpassungen gegenüber den Werten in den bisherigen Richtlinien für die Haltung von Schafen (800.106.09) not- wendig sind (Ziffern 11, 21 und 22), wird eine Übergangsfrist von zehn Jahren gewährt.

Tabelle 14 (Ziegen) Die Masse in der Tabelle stützen sich auf Empfehlungen von Experten der Ziegenhaltung. Die Standplatzabmessungen bei der Anbindehaltung entsprechen den bisherigen Massen in Richtlinien für die Haltung von Ziegen (800.106.10) und gelten während der Übergangsfrist von 10 Jahren, bis diese Haltungsform für Ziegen verboten ist (vgl. Artikel 45 Absatz 1). Bei Abmessungen, bei denen Anpassungen gegenüber den Werten in den bisherigen Richtlinien für die Haltung von Ziegen notwendig sind (Ziffern 21 und 332), wird eine Übergangsfrist von 10 Jahren gewährt.

Tabelle 15 (Pferde) Die Masse in der Tabelle stützen sich auf Empfehlungen von Experten in der Pferdehaltung ab und sind 2001 in der Richtlinie des Bundesamtes bekannt gegeben worden. Ställe, die den Toleranzwerten entsprechen müssen, nicht an- gepasst werden. Für die Ställe, in denen die Fläche oder die Raumhöhe weniger als 75 Prozent der aufgeführten Min- destabmessungen beträgt, ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. In Ställen, in denen die Fläche oder die Raumhöhe mehr als 75 Prozent beträgt, aber kleiner als die Toleranzwerte sind, ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Tabelle 16 (Hauskaninchen) Die beiden Tabellen 161 und 162 entsprechen inhaltlich den bisherigen Tabellen 141 und 142. Einzig in den letzten beiden Spalten der Tabelle 161 sind im Tabellenkopf die Gewichtskategorien an die Praxis angepasst worden.

Tabellen 171-173 (Hausgeflügel) Die Tabelle 171 wird mit einer neuen Spalte für die Jungtiere ab der 11. bis Ende der 18. Lebenswoche ergänzt. Die geforderten Mindestflächen entsprechen den Werten, die in den Richtlinien des Bundesamtes betreffend Besatzdichten in Legehennenhaltungen und in Aufzuchthaltungen für Küken von Legerassen im Juli 1990 veröffentlicht und seither

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in der Praxis angewandt wurden. Auch die Werte für die Küken und für die Legetiere wurden den Werten dieser Richtlinien angepasst. Ziel dieser Anpassungen ist, den komplexer gewordenen Haltungssystemen besser gerecht zu werden.

In den Ziffern 112 und 115 werden bei den Anforderungen an Tränke- und Fütterungseinrichtungen für die Mast die verlangten Futtertroglängen und Tränkrinnenseiten reduziert, da sich gezeigt hat, dass die bisherigen Werte unnötig hoch waren. Im Übrigen sollen aufgrund von Anmerkung 1 diese Werte bei deutlich leichteren Tieren zusätzlich an- gemessen verkleinert werden können. In den Ziffern 121 und 122 werden für den geforderten Einbau von erhöhten Sitzstangen nach neuem Artikel 57 Ab- satz 3 Buchstabe c Mindestanforderungen für die Sitzstangenlänge pro Tier und den horizontalen Sitzstangenabstand eingeführt. Bis anhin waren Sitzstangen nur für Legehennen vorgeschrieben, ausgenommen bei Lattenrostboden. Die Mindesthöhen werden wenn nötig über eine Amtsverordnung geregelt werden. Für die Anpassung der Haltungen ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Nach Ziffer 132 Anmerkung 3 werden für Neu- und Umbauten eine Unterteilung der Gruppennester in Flächen von minimal 2000 cm2 und maximal 4000 cm2 und mehrere Nestöffnungen gefordert, damit einerseits kein Zusammen- drängen grösserer Tiergruppen (Erhitzung, Ersticken) zustande kommt, andererseits der Zugang zu den Gruppen- nestern immer gewährt bleibt. In Ziffer 14 werden neu die Bedingungen festgelegt, unter denen Flächen im Stallraum als begehbare Flächen mit- gerechnet werden können. Zur Erhöhung der Besatzdichte wurden in der Praxis neben dem Stallboden und den Flächen in den Volierenaufbauten oft zusätzliche Flächen eingebaut und mitgerechnet, welche von den Tieren aber kaum be- gangen werden konnten, da sie zu schmal waren oder darüber zu wenig freier Raum vorhanden war. In den Volieren- aufbauten kann ausnahmsweise die freie Höhe über den Flächen geringfügig unterschritten werden. Diese Ausnahmen und das Ausmass der Reduktion müssen durch das Bundesamt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den Ver- kauf von serienmässig hergestellten Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen bewilligt werden (Anmerkung 5). Dadurch kann eine gewisse Flexibilität erreicht werden, ohne dass ein "Wildwuchs" bei den Eigenbauten entsteht, welcher für die Tiere mit negativen Folgen verbunden wäre. Aus Gründen der Krankheitsprophylaxe darf der Kot nicht offen und für die Tiere frei zugänglich auf den Flächen liegen bleiben (Anmerkung 4). In Ziffer 2 werden für Legehennen, Küken und Jung- und Masttiere maximale Besatzdichten (Tiere pro m2 bzw. kg pro m2 angegeben. Bei Fehlen einer solchen Limite können die Volierenaufbauten derart aufgestockt werden, dass praktisch beliebig hohe Besatzdichten möglich würden. Dies würde zu einer Überbelastung, vor allem in hygienischer Hinsicht, der Einstreubereiche führen, und die Tierbetreuung in den obersten Stallbereichen wäre kaum mehr ge- währleistet. Im Hinblick auf die Haltung von Geflügel im Tierversuch werden kleinste Haltungseinheiten festgelegt (Anmerkung 6). Werden mit Sitzstangen oder erhöhten Sitzgelegenheiten die Haltungssysteme so strukturiert, dass den Tieren zusätzlicher Platz zur Verfügung steht, so soll es möglich sein, die Besatzdichteregelungen angemessen anzupassen (Anmerkungen 7 und 8).

Tabelle 172 (Haustruten) Die in Tabelle 172 aufgeführten Besatzdichten für Haustruten entsprechen den durch das Bewilligungsverfahren fest- gelegten Werten. Sie haben sich in der Praxis bewährt.

Tabelle 173 (Haustauben) Die neue Tabelle 173 enthält Mindestanforderungen an die Haltung von Haustauben.

Tabelle 18 (Haushunde) Die Mindestabmessungen für Zwinger sind bei der Gruppenhaltung die gleichen geblieben. Die bisherigen Boxen- mindestabmessungen sind nur noch zulässig für Innenbereiche, die direkt an einen Zwinger angrenzen, zu dem der Hund Zugang hat. Bei der Hundehaltung kommen solche Zwinger mit direkt angrenzendem, kleinen Innenbereich oft

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vor. Ist dieser für einen Hund stets zugänglich, kann auf eine Hundehütte im Zwinger verzichtet werden. Ist der Innen- bereich abtrennbar, müssen die Mindestabmessungen für den Innenbereich nach den Tabellen 181 und 182 eingehalten werden. Denn Hunde werden aus Lärmschutzgründen oft über Nacht oder über Mittag darin eingesperrt.

Die Boxenmindestabmessungen mussten wegen dem Europaratsabkommen betreffend Versuchstierhaltung vergrössert werden. Zwar sind die Bestimmungen des Europarats noch nicht in Kraft, der Entwurf für die Hundehaltung ist aber vollendet. Neu dürfen Hunde in Boxenhaltung nur noch zu zweit oder in der Gruppe gehalten werden. Die Boxen- haltung ist einschränkend. Für die Hunde ist die Anwesenheit eines oder mehrerer Sozialpartner eine entscheidende Bereicherung. Für das Errichten der Gruppenhaltung in Boxen (vgl. Tabelle 183) ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Tabelle 19 (Hauskatzen) Die in Tabelle 19 aufgenommenen Mindestanforderungen sind in Anlehnung an die Ergebnisse einer Dissertation festgelegt worden. Versuchskatzen werden in der Regel in Gruppen gehalten, weshalb für sie keine abweichenden Masse festgelegt werden, auch wenn sie die Europaratsanforderungen deutlich übertreffen. Anmerkung 3 regelt die temporäre Einzelhaltung. Während der ersten Tage in einem Tierheim nutzen manche Katzen grössere Gehege nicht, und während der ersten beiden Wochen beim Säugen bleiben Katzen bei den Welpen. Aus praxisnahen Gründen wie Ferienaufenthalt oder Quarantäne wurde die Zeitbegrenzung bei max. 3 Wochen festgelegt. Katzenwelpen müssen aber nach zwei Wochen mit dem Erkunden eines grösseren Umfelds beginnen können. Käfige zur temporären Einzelhaltung dürfen nicht als Haltungseinheiten für Zuchtkater verwendet werden, auch nicht, wenn diese zwischendurch auswärts zum Deckeinsatz kommen. Für die Einzelhaltung eines Zuchtkaters muss demnach ein Gehege von mindestens sieben Quadratmetern vorhanden sein. Für Grossgruppen sollen keine eigenen Werte festgelegt werden, da der Vollzug über die qualitativen Anforderungen das Problem in den Griff bekommt. Die bisherige Höhe von Katzenkäfigen wird verdoppelt, damit die Katze sich strecken und auf etwas hochspringen kann. Bei mehrstöckigen Käfigen muss die Höhe über einer ausreichend grossen Fläche erreicht werden, damit diese Verhaltensweisen ausgeübt werden können. Dass die Gesamtfläche auf mehreren Ebenen angeboten werden kann, erlaubt flexible Lösungen (Zusammenbau bestehender Kleinkäfige). Um die sich auf Grund der geänderten Tabelle 19 notwendigen Anpassungen vornehmen zu können, ist eine Über- gangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Anhang 2 (Wildtiere) Der Anhang 2 wurde zwar im Jahr 2001 in weiten Teilen überarbeitet. Dennoch werden eine ganze Reihe von Min- destanforderungen für das Halten von Wildtieren sowie besondere Anforderungen erneut angepasst. Ausserdem wer- den neu Vorschriften für das Halten von forellen- und karpfenartigen Fischen sowie von Koifischen aufgenommen. Zudem werden in den Tabellen von Anhang 2 Mindestanforderungen für eine Reihe von Wildtieren (z.B. Meer- schweinchen, Hamster, Chinchilla, Wellensittiche, Kanarienvögel, Koifische) eingeführt, für deren Haltung keine Be- willigung notwendig ist. In den Vorbemerkungen zu Anhang 2 wird neu darauf hingewiesen, dass Abtrenngehege nicht die dauernde oder die überwiegende Haltung von Tieren verwendet werden dürfen. Weiter werden besondere Anforderungen betreffend das Bedürfnis der Tiere und an die Betreuung der Tiere eingeführt. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass auch für nicht in Anhang 2 aufgeführte Arten die spezifischen Anforderungen zu erfüllen sind. Als Richtschnur gelten entsprechende Fachgutachten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Für die Anpassung der Haltungen wird eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorgesehen. In Tabelle 21 (Gehege für Säugetiere) wurden die Mindestanforderungen für Lamas und Alpakas aufgehoben, weil diese Tierarten neu als Haustiere gelten.

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Die Mindestanforderungen für eine ganze Reihe von Tierarten werden zum Teil wesentlich erhöht, und die besonderen Anforderungen an die Haltung werden präzisiert. Neu aufgeführt sind Tierarten, für die es keine Bewilligung braucht, wenn sie gewerbsmässig oder privat gehalten werden (z.B. Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla). Hingegen muss das gewerbsmässige Halten und Züchten dieser Tiere aufgrund von Artikel 78 der kantonalen Behörde gemeldet wer- den. Für die Anpassung der Haltungen wird eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorgesehen.

Auch in Tabelle 22 (Gehege für Vögel) werden die meisten Mindestanforderungen erhöht. Einige besondere An- forderungen werden präzisiert. Neu aufgeführt sind Tierarten, für die es keine Bewilligung braucht, wenn sie ge- werbsmässig oder privat gehalten werden (z.B. Wellensittiche, Kanarienvögel). Hingegen muss das gewerbsmässige Halten und Züchten dieser Tiere aufgrund von Artikel 78 der kantonalen Behörde gemeldet werden.

In den Tabellen 23 (Bassins für Säugetiere) und 24 (Bassins für Vögel) werden einige Mindestanforderungen erhöht und besondere Anforderungen präzisiert.

In den Tabellen 25 (Reptilien) und 26 (Amphibien) werden die Mindestanforderungen an die Fläche neu auf Grund der Körperlänge der Tiere festegelegt. Neu aufgeführt sind auch Tierarten, für die es keine Bewilligung braucht, wenn sie privat gehalten werden. Hingegen braucht es eine Bewilligung, wenn sie gewerbsmässig gehalten werden. Bei den besonderen Anforderungen werden neu Angaben zur Temperatur und, wenn nötig, Angaben zur Luftfeuchtigkeit ge- macht, die den Tieren gewährt werden müssen. Die richtige Temperatur und in einigen Fällen auch die Luftfeuchtigkeit spielen bei in der tiergerechten Haltung von Reptilien und Amphibien eine zentrale Rolle. Präzisiert wird z.T. bei den Reptilien auch die Anforderungen an das Futter.

Für die Haltung, Hälterung und den Transport von forellenartigen und karpfenartigen Fischen (Speisefischen), den am häufigsten verwendeten Speise- und Besatzfischen, werden mit der neuen Tabelle 27 Mindestanforderungen ein- geführt. Es werden Vorgaben zum Tierbesatz, aber vor allem zur Wasserqualität gemacht. Angesichts der Vielzahl von Fischarten wird auf die Aufnahme weiterer Mindestanforderungen verzichtet. Diese sollen allenfalls über eine Amts- verordnung oder über Informationen des Bundesamtes geregelt werden. Schliesslich wird eine neue Tabelle 28 mit Mindestanforderungen für das Halten von Koifischen eingeführt.

Anhang 3 (Labornagetiere) In Anhang 3 sind die Mindestanforderungen für die bestehenden Tierarten den Anforderungen aus dem Europarat angepasst worden. Ferner sind die Tabellen um die Nagetierart Mongolische Rennmaus erweitert worden, da ihre Ver- wendung im Tierversuch häufig ist. Neu sind in einer Tabelle die Werte für nicht züchtende Tiere (Tabelle 31) und in einer anderen diejenigen für züchtende Tiere (Tabelle 32) aufgeführt. Für die notwendigen Anpassungen der Versuchtierhaltungen, die in Anhang 3 aufgeführte Tierarten halten, ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. Schliesslich werden Mindestanforderungen für die Haltung von Primaten in Versuchstierhaltungen festegelegt (Tabelle 33).

Anhang 4 (Mindestraumbedarf für die Beförderung von Nutztieren) In Anhang 4 entspricht inhaltlich in weiten Teilen dem bisherigen Anhang 4, wobei gewisse Mindestladeflächen für Rinder, Ziegen und Schafe geändert und praktikabler gestaltet wurden. Ausserdem wurde für alle Tierarten eine Min- desthöhe für das Transportabteil eingeführt. Schliesslich sind Mindestwerte für den Raumbedarf für den Transport von Geflügel aufgenommen worden. Für die allfällige Anpassung der Abteilhöhen für den Transport von Geflügel ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.

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Anhang 5 (Inhalt der Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche) Anhang 5 entspricht inhaltlich der Verordnung vom 12. Oktober 199840 über die Aus- und Weiterbildung des Fach- personals für Tierversuche, welche aufgehoben wird. Die Änderungen betreffen einzig das Nummerierungssystem und die Begriffe "versuchsdurchführende Person" sowie "Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter", die die Begriffe "Per- son, die Versuche durchführt" und "Person, die Versuche leitet" ersetzen. Die Ziffern 112 und 113 sowie die Zif- fern 213 und 214 verweisen neu auf belastende und nicht belastende Tierversuche, da neu alle Versuche bewilligungs- pflichtig sind. Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 der bisherigen Verordnung werden gestrichen, da sie keine Anwendung mehr finden.

Anhang 6 (Übergangsfristen) In Anhang 6 sind alle Übergangsfristen für die baulichen Anpassungen, das Einreichen von Gesuchen sowie für das Absolvieren von Ausbildungen usw. tabellarisch aufgeführt.

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40 SR 455.171.2