Lexipedia

Art. 14a BankV verdeutlicht, dass das Konsolidierungserfordernis weit über die gruppenweite Anwendung der neuen Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften hinausgeht. Es umfasst namentlich auch die Einhaltung der Rechnungslegungs- vorschriften und Liquiditätsanforderungen auf Gruppenstufe, das Erfordernis der Ge- währ auf der obersten Leitungsebene der Gruppe sowie der qualifizierten Aktionäre, die Angemessenheit der internen Organisation und Kontrolle sowie das gruppenweite Risikomanagement und die Erfassung, Begrenzung und Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken nach Massgabe der EBK-Geldwäschereiverordnung.

9 Anwendung auf Effektenhändler

Die neuen Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften gelten grundsätzlich uneinge- schränkt auch für Effektenhändler (vgl. Art. 29 E-BEHV). Diese Regelung entspricht geltendem Recht. Sie bringt zum Ausdruck, dass dieselben Geschäfte mit denselben Risken unter den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften gleich behandelt wer- den sollen, und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Bank oder einem Effekten- händler eingegangen wurden. Wie bisher kann die Bankenkommission im Einzelfall Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen vornehmen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BEHV). Das Base Requirement (Art. 29 Abs. 3 BEHV), wonach bei Effektenhändlern ohne Bankenbewilligung die Eigenmittel mindestens ein Viertel der jährlichen Vollkos- ten betragen müssen, sofern die berechneten Eigenmittelanforderungen geringer aus- fallen, bleibt ebenfalls bestehen.

10 Kreditrisiken – differenzierte Ansätze

10.1 Menü-Auswahl

Gemäss Art. 29 Abs. 1 ERV stehen den Instituten verschiedene Ansätze zur Berech- nung der erforderlichen Eigenmittel zur Verfügung, nämlich der Standardansatz in zwei Ausprägungen (Schweizer Standardansatz [SA-CH], vgl. Abschnitt 10.2, und internati- onaler Standardansatz [SA-BIZ], vgl. Abschnitt 10.3) und der IRB (vgl. Abschnitt 10.4).

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 27/65

Kreditrisiken Alte BankV + Anpassung an Basel II SA-CH Standardansatz SA-BIZ

Basel II pur + Foundation IRB Multiplikatoren

Advanced IRB

Abbildung 3: Die Differenzierung des Standardansatzes in einen Schweizer Stan- dardansatz (SA-CH) und in einen internationalen Standardansatz (SA- BIZ)

Gleich wie unter Basel I wird das Kreditrisiko – unabhängig vom gewählten Ansatz – entlang von drei Dimensionen ermittelt. Erstens bestimmt sich das Kreditrisiko einer Position auf Grund der Gegenpartei, mit der ein Geschäft eingegangen wurde. Zwei- tens muss bei in der Höhe unbestimmten Positionen aus Ausserbilanzgeschäften ein Kreditäquivalent bestimmt werden. Und drittens kann dieses Risiko unter bestimmten Bedingungen durch angenommene Sicherheiten reduziert werden.

Wenn diese drei Dimensionen einzelnen betrachtet werden, so können die folgen- den substantiellen Neuerungen von Basel II gegenüber Basel I festgehalten wer- den:

● Unter Basel I wurden bestimmte Gegenparteien zu Kategorien zusammenge- fasst, zum Beispiel Zentralregierungen oder Banken. Innerhalb dieser Katego- rien wurde grundsätzlich nicht differenziert, inwieweit sich die Gegenparteien in ihrer Zahlungsfähigkeit unterscheiden. Dementsprechend erhielten sämtliche Gegenparteien einer Kategorie ein und dasselbe Risikogewicht. Lediglich bei Zentralregierungen und Zentralbanken, bei öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten, bei Banken und im Falle von Wohnbauhypotheken wurde bei der Risiko- gewichtung ein Unterschied gemacht, ob der Sitzstaat der Gegenpartei bzw. der Wohnliegenschaft als OECD-Land qualifiziert wurde oder nicht.

ο Unter Basel II wird zwar die Kategorisierung der Gegenparteien beibehal- ten. Die Differenzierung nach OECD und nicht-OECD wird hingegen aufge- geben. Dafür besteht neu aber die Möglichkeit, die risikoadäquate Eigenmit- telunterlegung durch explizite Bonitätsbeurteilungen zu verbessern. Institute, die mit einem der Standardansätze arbeiten, können hierfür unter bestimm- ten Bedingungen externe Ratings beiziehen. Institute, die eine Bewilligung

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zur Verwendung des IRB haben, können ihre internen Ratings verwenden. Damit gelten für einzelne Kategorien von Gegenparteien nicht mehr einheit- liche, sondern nach Rating gestaffelte Risikogewichte. Im Standardansatz stehen pro Kategorie zwischen fünf und sechs Risikogewichte zur Verfü- gung.

ο Voraussetzung für die Verwendung von Ratings externer Ratingagenturen zur Bestimmung der Risikogewichte ist, dass diese Ratings von der Ban- kenkommission anerkannt sind (Art. 32 Abs. 1 und Art. 36 ERV). Bei aus- ländischen Ratingagenturen mit Sitz in einem der Länder des Basler Aus- schusses oder in der EU stützt sich die Bankenkommission so weit wie möglich auf die Beurteilung der Herkunftslandbehörde ab. In allen anderen Fällen führt die Bankenkommission auf Antrag einer Ratingagentur oder ei- nes Instituts, das Ratings dieser betreffenden Ratingagentur verwenden möchte, ein eigenes Anerkennungsverfahren durch. Anerkannt wird eine Ratingagentur, sofern die Bankenkommission davon überzeugt werden kann, dass die erstellten Ratings glaubwürdig sind (Art. 36 Abs. 1 ERV). Es kann sowohl eine umfassende als auch eine eingeschränkte Anerkennung für bestimmte Positionsklassen (z.B. Banken) erfolgen8. Die Bankenkom- mission ordnet den einzelnen Ratingklassen einer anerkannten Ratingagen- tur Risikogewichten zu (Art. 32 Abs. 2 ERV).

ο Die Verwendung externer Ratings darf nicht isoliert zur Berechnung der er- forderlichen Eigenmittel erfolgen, sondern muss in das interne Risikosteue- rungsverfahren integriert werden. So können zum Beispiel Rückstufungen durch externe Ratingagenturen zu so genannten „Cliff-Effects“ bei den er- forderlichen Eigenmitteln oder bei der Risikoverteilung führen, denen ein In- stitut Rechnung tragen muss. Unter „Cliff-Effect“ versteht man die massive Erhöhung des Risikogewichtungssatzes und damit verbunden eine entspre- chend markante Zunahme bei den Eigenmittelanforderungen auf Grund ei- ner relativ geringfügigen Rückstufung der Ratingklasse.

• Ausserbilanzgeschäfte sind schon unter Basel I in ein Kreditäquivalent umzu- rechnen. Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jewei- ligen Geschäftes mit einem bestimmten Kreditumrechnungsfaktor multipliziert wird. Bei Termingeschäften und gekauften Optionen musste bis anhin das Kre- ditäquivalent als Summe des Wiederbeschaffungwertes zuzüglich eines Zu- schlags (Add-on) ermittelt werden. Dieser Add-on widerspiegelt die zukünftigen möglichen Marktpreisschwankungen des zu Grunde liegenden Basiswertes.

8 Die Positionsklassen orientieren sich am neuen Eigenmittelausweis, der auf dem CEBS- Vorschlag fussen wird (http://www.c-ebs.org/Consultation_papers/CP04.pdf).

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 29/65

ο Unter Basel II ändert sich die Ermittlung des Kreditäquivalents für Eventual- verpflichtungen nur geringfügig (Art. 38 ERV). Demgegenüber stehen bei OTC-Derivaten zusätzlich zur heute anwendbaren Marktwertmethode zwei neue Methoden zur Verfügung (Art. 39 ERV). Mit beiden neuen Methoden ist es nun möglich, Absicherungen zu berücksichtigen. Die eine der beiden neuen Methoden, die so genannte Standardmethode, funktioniert ähnlich wie die heutige Marktbewertungsmethode. Die andere neue Methode, die sog. EPE-Modellmethode, basiert auf einer institutsinternen Schätzung des erwarteten positiven Exposures eines Portfolios. Die Verwendung der EPE- Modellmethode bedingt – ähnlich dem IRB oder dem Value-at-Risk-Modell im Marktrisiko-Modellansatz – eine Bewilligung durch die Bankenkommissi- on.

● Zur Minderung des Kreditrisikos benutzen die Institute eine breite Palette von Sicherheiten, Garantien und Kreditderivate sowie bilanzielles Netting (Art. 44 Abs. 1 ERV). Institute, die den Standardansatz wählen, können unter der neuen Regulierung bei der Verwendung von Sicherheiten aus zwei möglichen Ansät- zen wählen (Art. 45 Abs. 1 ERV).

ο Unter dem so genannt einfachen Ansatz (oder Substitutionsansatz) kann wie unter Basel I das Risikogewicht der ursprünglichen Gegenpartei durch dasjenige der Sicherheit ersetzt werden. In Zukunft wird die Bandbreite an- erkannter Sicherheiten gegenüber heute allerdings stark ausgeweitet. In An- lehnung an die EU wird in der Schweiz die Liste anerkannter Sicherheiten zusätzlich um Lebensversicherungspolicen mit einem Rückkaufwert erwei- tert und geht damit über die Vorgaben von Basel II hinaus. Ebenfalls als Si- cherheiten anerkannt werden verpfändete Ansprüche an Pensionskassen.

ο Da externe Ratings sowohl das Risikogewicht der ursprünglichen Position als auch der Sicherheit beeinflussen, wird die Attraktivität des Substitutions- ansatzes gegenüber der heutigen Regelung weiter gesteigert. So wurde zum Beispiel bis anhin eine Sicherheit in Form eines Zinsinstruments einer Unternehmung mit sehr gutem Rating mit dem gleichen Risiko gewichtet wie eine Forderung gegenüber einer Unternehmung mit einem schlechteren Ra- ting. Die Verwendung dieser Sicherheit hat sich bezüglich der erforderlichen Eigenmittel bisher also nicht ausbezahlt.

ο Unter dem so genannt umfassenden Ansatz wird die ursprüngliche Positi- on durch Verrechnung mit dem Wert der Sicherheit reduziert – unter be- stimmten Umständen sogar eliminiert –, wobei der anrechenbare Wert der Sicherheit vermindert wird (sog. „Haircut“ oder Abzug von Belehnungsmar- gen), um zukünftige mögliche Marktpreisschwankungen der Sicherheit ein- zubeziehen. Die Palette der anrechenbaren Sicherheiten ist im umfassen- den Ansatz nochmals grösser als im einfachen Ansatz. Den Instituten wird dabei freigestellt, mit welcher Methode sie den „Haircut“ berechnen. Möglich

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ist die Verwendung aufsichtsrechtlicher Standard-Haircuts, eigener Schät- zungen oder die Verwendung eines Value-at-Risk-Ansatzes.

ο Den Instituten stehen also verschiedene Wege offen, wie sie angenommene Sicherheiten bei der Ermittlung der Eigenmittelerfordernisse berechnen möchten. Allerdings müssen sie sich für eine Variante entscheiden und dür- fen kein Rosinenpicken („cherry-picking“) betreiben.

Nachdem in groben Zügen aufgezeigt worden ist, wie die entscheidenden Dimensio- nen bei der Festlegung des Kreditrisikos bearbeitet werden, wird nachfolgend detailliert auf die spezifischen Eigenheiten der einzelnen Ansätze eingegangen.

10.2 Schweizer Standardansatz

Der Schweizer Standardansatz übernimmt aus der geltenden Regulierung so viele be- währte schweizerische Eigenheiten wie möglich und soll den Umstellungsaufwand für die Institute möglichst gering halten. Es sind dies diejenigen Bestandteile der heutigen Regulierung, die bereits von Basel I abweichen, sei es, weil sie auf die schweizerischen Eigenheiten des Bankgeschäfts Rücksicht nehmen, sei es, weil sie eine risikoadäquate Sichtweise widerspiegeln. Als Beispiele können die generell diffe- renzierteren Risikogewichte, die Gewichtung der Interbankforderungen nach drei Lauf- zeitbändern, die unkomplizierte Behandlung von Lombardkrediten sowie der Wertschriftenleih- und Repo-Geschäfte oder die günstige Gewichtung einzelner grund- pfandgesicherter Forderungen angeführt werden.

Die Neuerungen gegenüber Basel I betreffen – ergänzend zu den in Abschnitt 10.1 genannten – im Wesentlichen die folgenden Punkte.

Bei Interbankforderungen wird – entgegen der Vorgabe von Basel II – an drei anstatt nur zwei Laufzeitbändern festgehalten, weil die heutige risikogerechtere Differenzie- rung nach der Fälligkeitsstruktur beibehalten werden soll (Art. 51 Abs. 1 ERV). Da- durch, dass in der Schweiz – schon unter Basel I – statt auf die Ursprungs- auf die Restlaufzeit abgestützt wird, erhalten selbst langfristige Interbankforderungen früher oder später ein günstigeres Risikogewicht und sind in diesem Sinne in der Schweiz gegenüber Basel bevorzugt. Allerdings wird neu die Grenze zwischen dem ersten und zweiten Laufzeitband nicht mehr wie bisher bei einem Jahr, sondern – wie unter Basel II vorgegeben – bei drei Monaten gezogen. Dies führt zwar zu einer Verschärfung der Eigenmittelerfordernisse für Interbankforderungen mit einer Restlaufzeit zwischen drei und zwölf Monaten, entspricht aber der Basler Mindestanforderung.

Es gibt zwei neue Forderungskategorien „Unternehmen“ (Art. 55 ERV) und „Retail- forderungen“ (Art. 56 ERV). Als Retailforderungen gelten Kredite an natürliche Perso- nen oder Kleinunternehmen, die 1,5 Mio. CHF (Umrechnung von 1 Mio. EUR aus Ba- sel II) bzw. 1% des gesamten Retailportfolios eines Institutes nicht überschreiten.

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Forderungen gegenüber Unternehmen werden je nach externem Rating zwischen 25% bis 150% Risiko gewichtet.

Retailforderungen erhalten ein privilegiertes Risikogewicht von 75% (heute 100%).

Während der Basler Ausschuss vorschlägt, dass ein Retailportfolio mindestens 500 Positionen umfassen soll, begnügt sich die schweizerische Umsetzung mit einer gerin- geren Granularität. Damit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass viele der kleinen Institute mangels einer genügend grossen Anzahl entsprechender Positionen sonst nicht in den Genuss des privilegierten Retailsatzes kämen.

Um den administrativen Aufwand bei den Instituten gering zu halten, verzichtet die schweizerische Umsetzung ferner darauf, eine verbindliche Definition von Kleinunter- nehmen vorzugeben. Damit erübrigt sich bei den Instituten die aufwändige Erfassung von Bilanz-, Umsatz- oder Personalzahlen, welche erst eine Zuordnung eines Kleinun- ternehmens zum Retailportfolio möglich machen würde.

Lombardkredite können neu nicht nur pauschal gewichtet werden, sondern es können wahlweise auch die unter Abschnitt 10.1 erwähnten Risiko mindernden Massnahmen – einfacher Ansatz und umfassender Ansatz – berücksichtigt werden (Art. 57 ERV). Im Unterschied zu allen anderen Geschäften ist es im Lombardgeschäft erlaubt, eine Kombination verschiedener Ansätze zur Berücksichtigung von Sicherheiten zu ver- wenden. Aus technischen Gründen im Zusammenhang mit den Risikoverteilungsvor- schriften sind allerdings nur die Kombinationen Pauschalansatz und einfacher Ansatz oder einfacher Ansatz und umfassender Ansatz zugelassen. Sofern im Lombardge- schäft der Pauschalansatz verwendet wird, können die entsprechenden Positionen mit 50% gewichtet werden (heute 75%).

Die Formulierung aus der geltenden Bankenverordnung betreffend eines diversifizier- ten Portfolios (Art. 12a Abs. 1 Ziff. 4.3 BankV) wurde bewusst beibehalten, auch wenn damit weiterhin ein Interpretationsspielraum verbleibt. Dadurch bleibt der administrative Aufwand für die Institute klein. Im Sinne des Nachvollzugs gelebter Praxis und in Über- einstimmung mit der EU werden neu Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert explizit als anerkannte Sicherheiten aufgeführt.

Das Risikogewicht für Wohnbauhypotheken bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes wird von 50% auf 35% reduziert (Art. 59 Abs. 1 ERV). Neu ist allerdings die Bedingung, dass die belastete Wohnliegenschaft vom Kreditnehmer selbst bewohnt oder vermietet wird. Damit soll eine privilegierte Gewichtung der Finanzierung spekulativ errichteter Wohnbauten verhindert werden.

Und schliesslich wird neu das Risiko von überfälligen Positionen höher eingestuft und auch abhängig davon gewichtet, in welchem Ausmass spezifische Rückstellungen gebildet worden sind (Art. 61 ERV).

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Die vorgeschlagenen Risikogewichte werden auf Grund der nationalen Berechnungs- studie QIS Schweiz (QIS-CH) überprüft und nötigenfalls so angepasst, dass das quan- titative Ziel – Erhalt des schweizerischen Eigenmittelniveaus – erreicht wird (vgl. Ab- schnitt 6.5).

SA-CH SA-BIZ international tätige Banken, Universalbanken: Hypothe- mit externem Rating, bör- Zielgruppe ken, Retail, KMU-Kredite senkotiert, IFRS/US-GAAP Die Mehrheit der Banken Auslandbanken Alte BankV als Ausgangs- Basel II pur nach EU- Ansatz lage, notwendige Anpas- Richtlinie sungen an Basel II über Risikogewichte zum über Multiplikatoren zur Erhalt der Eigenmittelaus- Kalibrierung Anhebung auf Niveau von stattung, Retail- und KMU- SA-CH Geschäft privilegieren Umstellungsaufwand eher klein eher gross risiko-differenziert, kosten- keine Doppelrechnung, Vorteile günstige Umsetzung transparent

Tabelle 3: Der schweizerische Standardansatz (SA-CH) und der internationale Stan- dardansatz (SA-BIZ) im Vergleich

10.3 Der internationale Standardansatz

Institute, die den Schweizer Standardansatz wählen, sollen gegenüber der heutigen Regelung nur mit dem absoluten Minimum an notwendigen Änderungen belastet wer- den. Demgegenüber sollen Institute, die den internationalen Standardansatz wählen, gegenüber der internationalen Handhabung des Standardansatzes mit dem absoluten Minimum an Abweichungen konfrontiert werden. Dabei ist allerdings ein wichtiger Punkt im Auge zu behalten. Basel II lässt vielerorts dem nationalen Aufseher die Mög- lichkeit offen, einen bestimmten Tatbestand zu regulieren, von der Regulierung auszu- nehmen oder aber nach zwei oder mehreren Möglichkeiten zu regulieren. Damit ist der Standardansatz international gar nicht anzutreffen. Unter dem internationalen Stan- dardansatz ist deshalb die Ausprägung des Standardansatzes zu verstehen, die befreit ist von Schweizer Eigenheiten, wie sie am Anfang des Abschnitts 10.2 beschrieben worden sind, bei der aber die nationalen Wahlmöglichkeiten identisch wahrge- nommen worden sind wie unter dem Schweizer Standardansatz. Da die Mehrzahl der Auslandsbanken in der Schweiz europäischer Herkunft sind und auch schweizeri- sche Institute, die für den internationalen Standardansatz in Frage kommen, ihre

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grenzüberschreitende Tätigkeit primär auf Europa ausrichten, folgt die schweizerische Umsetzung des internationalen Standardansatzes der anwendbaren EU-Richtlinie.

Die wichtigsten Abweichungen zwischen dem internationalen und dem Schweizer Standardansatz werden nachfolgend erläutert.

Grundsätzlich gelten in dem Sinne unterschiedliche Risikogewichtsstaffeln, als unter dem internationalen Standardansatz jeweils mit 20% gewichtet wird, was unter dem Schweizer Standardansatz mit 25% gewichtet ist.

Forderungen gegenüber der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen Entwick- lungsbanken erhalten unter dem internationalen Standardansatz ein Risikogewicht von 0% (Art. 66 Abs. 1 ERV). Heute und unter dem Schweizer Standardansatz werden diese Positionen mit 25% Risiko gewichtet.

Bei Interbankforderungen sind im Gegensatz zum Schweizer Standardansatz nur zwei Laufzeitbänder zu benutzen, nämlich eines für Forderungen unter und eines für Forderungen über drei Monate Laufzeit. Im Unterschied zum Schweizer Standardan- satz ist dabei nicht die Restlaufzeit, sondern die Ursprungslaufzeit entscheidend (Art. 67 Abs. 1 ERV).

Unter dem Schweizer Standardansatz werden Forderungen gegenüber Gemein- schaftseinrichtungen – wie heute – mit 25% risikogewichtet. Da diese Forderungska- tegorie unter Basel II nicht vorgesehen ist, werden Gemeinschaftseinrichtungen unter dem internationalen Standardansatz wie gewöhnliche Unternehmen behandelt (Art. 69 ERV). Das gleiche gilt für anerkannte Börsen, sofern deren Kontrakte und die De- ckungen einer täglichen Bewertung zu Marktpreisen und einem täglichen Margenaus- gleich unterliegen. Solche Forderungen werden unter dem Schweizer Standardansatz wie heute mit 25% gewichtet. Unter dem internationalen Standardansatz werden sol- che Forderungen jedoch wie solche gegenüber gewöhnlichen Unternehmen behandelt (Art. 70 ERV).

Lombardkredite finden unter Basel II keine besondere Erwähnung. Dementsprechend ist der Pauschalansatz, wie er heute und unter dem Schweizer Standardansatz ange- wendet wird, für Institute, die den internationalen Standardansatz wählen, nicht zuläs- sig. Für Lombardkredite ist entweder der einfache oder umfassende Ansatz anzuwen- den. Auch unter dem internationalen Standardansatz wird jedoch für Lombardkredite abweichend von der Basler Vorgabe die parallele Verwendung beider Ansätze zur Er- mittlung der Eigenmittelerfordernisse erlaubt (Art. 72 ERV).

Darlehens- und Repo-Geschäfte mit Effekten können – gleich wie Lombardkredite – entweder nach dem einfachen oder umfassenden Ansatz behandelt werden. Sofern ein Institut die entsprechende Bewilligung der Bankenkommission erlangt, kann es für Re- po-Geschäfte auch die EPE-Modellmethode anwenden. Der heute gültige Art. 12g BankV, der unter dem Schweizer Standardansatz Gültigkeit behält und der besagt, dass bei bestimmten Repo-Geschäften nur die Differenz zwischen Position und De-

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ckung unterlegt werden muss, findet unter dem internationalen Standardansatz keine Anwendung (Art. 73 ERV).

Die heute gültige und unter dem Schweizer Standardansatz fortbestehende Privilegie- rung von Forderungen, die mit Grundpfandrechten auf bestimmter Wohn-, Landwirt- schafts-, Gewerbe und Industrieobjekten gesichert sind, fällt unter dem internationalen Standardansatz weg (Art. 74 ERV). Dagegen werden nachrangige Forderungen im Gegensatz zur heute gültigen Regulierung und im Gegensatz zum Schweizer Stan- dardansatz wie nichtnachrangige Forderungen behandelt (Art. 75 ERV).

Und schliesslich werden die Nettopositionen in Beteiligungstiteln, die nicht vom Kapital abgezogen werden müssen, statt wie unter der heute gültigen Regulierung und unter dem Schweizer Standardansatz mit 125%, 250%, 500% oder 1250% nur mit entweder 100% oder 150% gewichtet (Art. 76 ERV).

10.4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)

Wie eingangs von Abschnitt 10.1 bereits erwähnt, stehen zur Berechnung der Eigen- mittelanforderung für Kreditrisiken neben den vergleichsweise einfachen Standardan- sätzen auch zwei komplexe bankinterne Ansätze zur Verfügung (Art. 29 Abs. 1 Bst. c ERV sowie Art. 77 Abs. 1 ERV). Es sind dies der so genannte einfache IRB („Founda- tion Internal Ratings Based Approach“, kurz F-IRB) und der fortgeschrittene IRB („Advanced Internal Ratings Based Approach“, kurz A-IRB). Hierbei handelt es sich um zwei Varianten des auf internen Ratings basierenden Ansatzes, der wie internatio- nal üblich einfach nur „IRB“ genannt wird.

Das Prinzip der risikogewichteten Positionen, auf deren Basis die Eigenmittelanforde- rungen berechnet werden, ist unter den Standardansätzen und dem IRB identisch. Die Bestimmung der Risikogewichte nach dem IRB ist jedoch beträchtlich komplexer. Beim IRB sind die Risikogewichte nicht explizit vorgegeben, wie es bei den Standardansät- zen etwa für Retailforderungen oder hypothekarisch besicherte Forderungen der Fall ist. Auch spielt ein externes Rating grundsätzlich keine Rolle, um das Risikogewicht für eine Gegenpartei wie etwa ein Unternehmen zu bestimmen. Vielmehr bildet das bank- intern erstellte Rating über die Bonität der betrachteten Gegenpartei bzw. die diesem Rating zugeordnete Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit eine wesentliche Grundlage für die Risikogewichtung. Die Bestimmung der anzuwendenden Risiko- gewichte erfolgt hierbei nach vom Basler Ausschuss definierten Formeln, die Risiko- gewichtsfunktionen genannt werden. Insgesamt kann der IRB als Kreditrisikomodell des Basler Ausschusses angesehen werden, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken zu bestimmen.

Der einfache IRB unterscheidet sich vom fortgeschrittenen IRB im Ausmass an bankseitigen Schätzungen, welche die Risikogewichtung beeinflussen. Ganz generell berücksichtigen die Risikogewichtsfunktionen folgende Grössen (sog. Risikoparameter) zur Bestimmung der Risikogewichte: die Schätzung für die Wahrscheinlichkeit, dass die Gegenpartei innerhalb eines Jahres ausfällt – die so genannte Ausfallwahrschein-

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lichkeit („probability of default“, kurz PD), die Restlaufzeit der Forderung („maturity“, kurz M) und die auf die Forderung bezogene Schätzung für die Verlustquote („loss given default (rate)“, kurz LGD). Via den LGD-Parameter können vorhandene Besiche- rungen berücksichtigt werden, was sich in einer Reduktion des Risikogewichts nieder- schlägt. Hat man nach Eingabe der Werte für PD, M und LGD in die Risikogewichts- funktion das Risikogewicht für eine Forderung berechnet, so wird analog zum Stan- dardansatz der Forderungsbetrag – im IRB-Fachjargon als „exposure at default“ (kurz EAD) bezeichnet – mit dem soeben berechneten Risikogewicht multipliziert. Das Er- gebnis ist die zugehörige risikogewichtete Position – die Basis zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken (Art. 26 Abs. 2 Bst. a ERV). Beim fortge- schrittenen IRB schätzt die Bank die Risikoparameter PD, LGD und EAD, während beim einfachen IRB nur PD bankseitig geschätzt wird und für LGD und EAD vom Basler Ausschuss vorgegebene Schätzwerte zu verwenden sind.

Bei beiden IRB-Varianten hängen die Risikogewichte und damit auch die Eigenmittel- anforderungen wesentlich von internen, weil bankseitig bestimmten Ratings über die Bonität der Gegenpartei sowie zugehörigen Schätzungen für die Ausfallwahrschein- lichkeit (PD) ab. Aus aufsichtsrechtlichen Überlegungen sowie zur Wahrung einer ge- wissen Wettbewerbsgleichheit hat der Basler Ausschuss daher die Anwendung des IRB an eine explizite Bewilligung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ge- knüpft. Grundlage für die Bewilligungserteilung ist die Erfüllung umfangreicher und detaillierter Mindestanforderungen, die in Mindeststandards des Basler Ausschus- ses auf nicht weniger als 30 Seiten dargelegt sind. Darin werden unter anderem die Anforderungen an interne Ratingsysteme sowie Schätzungen der Risikoparameter (PD im F-IRB sowie zusätzlich LGD und EAD im A-IRB) definiert. Auf weiteren 35 Seiten dieser Mindeststandards sind die detaillierten Regeln zur Berechnung der Eigenmittel- anforderungen nach dem IRB beschrieben. So sind je nach Gegenparteityp spezifische Risikogewichtsfunktionen heranzuziehen, wobei insbesondere bei Retailforderungen zusätzlich der Forderungstyp (grundpfandgesicherte Forderungen, Kreditkartenforde- rungen und sonstige Retailforderungen) die anzuwendende Risikogewichtsfunktion bestimmt. Für die Gegenparteitypen Staaten, Banken und Unternehmen gelangt grundsätzlich die gleiche Risikogewichtsfunktion zur Anwendung, und diese ist auch für die Berechnung der Risikogewichte für Beteiligungspositionen nach dem IRB heranzuziehen.

Wie bei den Standardansätzen hat der Basler Ausschuss auch im IRB eine ganze Rei- he nationaler Optionen vorgesehen. Eine wesentliche Option ist die explizite Lauf- zeitanpassung im F-IRB. Übt man diese Option aus, so werden die Risikogewichte abhängig von der Restlaufzeit M der Forderung erhöht (bei einer Restlaufzeit von über 2,5 Jahren) bzw. gesenkt (bei einer Restlaufzeit von unter 2,5 Jahren). Diese explizite Anpassung ist jedoch nicht für Retailforderungen vorgesehen, sondern für Kreditge- schäfte mit Staaten, Banken und Unternehmen. Im Sinne einer risikosensitiven Regu- lierung hat die Bankenkommission diese Option restlaufzeitabhängiger Risikogewichte ausgeübt, wie es nach derzeitigem Kenntnisstand auch die knappe Mehrzahl der Mit- gliedsländer des Basler Ausschusses tun wird.

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Nur wenige Schweizer Banken (CSG, UBS und eine Kantonalbank sowie höchstens knapp 20 Auslandbanken) werden den IRB anwenden und damit einen sehr aufwän- digen Ansatz wählen, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken zu berechnen. Die weit überwiegende Mehrzahl an Banken wählt hierzu einen Standardansatz. Damit liegt in der Schweiz eine ganz andere Situation vor als in vielen anderen Ländern (vgl. hierzu Abschnitt 5). Im Sinne einer angemessenen Regulierung lag es daher auf der Hand, auf Verordnungsstufe nur die wesentlichsten IRB-spezifischen Punkte explizit zu regeln und hierdurch eine nicht gerechtfertige Aufblähung der ERV zu ver- meiden. Diese schlanke Regulierungsphilosophie findet ihre weitere Fortsetzung auf Stufe des Rundschreibens Kreditrisiken, das betreffend den IRB direkt auf die eng- lischsprachigen Mindeststandards des Basler Ausschusses verweist und sich auf dies- bezüglich notwendige Präzisierungen beschränkt. Diese Präzisierungen umfassen ins- besondere die Ausübung der nationalen Optionen im IRB, wie etwa die bereits erwähn- te explizite Laufzeitanpassung.

Entsprechend dieser schlanken Regulierungsphilosophie werden in der ERV nur fol- gende IRB-spezifischen Aspekte explizit geregelt:

● Verfügbarkeit des IRB als Ansatz für Kreditrisiken (Art. 29 Abs. 1 Bst. c ERV), mit den Varianten einfacher und fortgeschrittener IRB (Art. 77 Abs. 1 ERV);

● Bewilligungspflicht zur Anwendung des IRB (Art. 29 Abs. 3 ERV);

● Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem IRB in Anwendung der die Basler Mindeststandards präzisierenden Rundschreiben der Bankenkom- mission (Art. 77 Abs. 2 ERV), wobei ein allfälliger institutsspezifischer Multipli- kationsfaktor anzuwenden ist;

● Abweichende Definition des oberen ergänzenden Kapitals unter dem IRB (Art. 20 ERV);

● Pflicht zur Anwendung des internationalen Standardansatzes in Kombination mit dem IRB (Art. 77 Abs. 3 und Art. 78 ERV);

● Parallelrechnung und Übergangsbestimmungen (Art. 133 und 134 ERV).

Diese Aspekte wie auch die Umsetzung des IRB selbst entsprechen einer direkten Übernahme der Basler Mindeststandards für den IRB. Auf eine weitergehende Be- gründung kann daher hier verzichtet werden. Im Weiteren soll vielmehr nur auf drei Punkte eingegangen werden, wo von diesen Standards bewusst abgewichen bzw. wo diese Standards gezielt ergänzt wurden.

Der erste Bereich, in denen die Mindeststandards des Basler Ausschusses nicht über- nommen werden, betrifft die Eigenmittelanforderungen für Beteiligungstitel. Hier wird statt den Basler Mindeststandards die entsprechende Regulierung der EU über- nommen. Die EU sieht im Sinne ihrer „Lissabon-Strategie“ eine unter den Basler Min-

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deststandards liegende Eigenmittelunterlegung für Risikokapitalinvestitionen vor, um die KMU-Finanzierung und damit das wirtschaftliche Wachstum zu fördern. Durch die Kopie der entsprechenden EU-Regulierung wird diesem wichtigen Aspekt auch in der schweizerischen Umsetzung von Basel II in gleichem Masse Rechnung getragen.

Der zweite Bereich, in dem die entsprechende Regulierung der EU übernommen wird, bezieht sich auf grundpfandgesicherte Forderungen im Retailgeschäft. In diesem Kontext schränken die Basler Mindeststandards die anerkannten grundpfandgesicher- ten Forderungen folgendermassen ein: Es muss sich um eine Wohnliegenschaft han- deln, die vom Kreditnehmer selbst genutzt wird. Unter der EU-Regulierung sind, vor- ausgesetzt es handelt sich um eine Retailforderung, alle Grundpfänder als Deckungen anerkannt – d.h. also auch Geschäftsliegenschaften von KMU. Nicht ausgeübt wird allerdings die nationale EU-Option einer Obergrenze von 50% für die Risikogewichtung von Wohnbaukrediten.

Ferner ist der nach Art. 77 Abs. 2 ERV allfällig vorgesehene institutsspezifische Mul- tiplikationsfaktor als eigenständige Ergänzung der Basler Mindeststandards zu er- wähnen. Inwiefern dieser Faktor notwendig ist, kann vor Durchführung der Berech- nungsstudie QIS5 und der Parallelrechnung (Art. 133 ERV) noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Sofern notwendig, kann mittels dieses Faktors aber einem zu starken Rückgang der IRB-Eigenmittelanforderungen begegnet und somit dem in Abschnitt 6.5 thematisierten Erhalt des schweizerischen Eigenmittelniveaus angemessen Rechnung getragen werden. Auf der anderen Seite ermöglicht dieser Faktor auch eine pragmati- sche Umsetzung des IRB für Banken. So ist für Auslandbanken, deren Muttergesell- schaften ebenfalls den IRB anwenden, ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorgesehen, sofern die mittels dieses Faktors skalierten IRB-basierten Eigenmittelan- forderungen für Kreditrisiken mit den entsprechenden Anforderungen nach heutiger Regulierung vergleichbar sind. Aber auch im Falle originär Schweizer IRB-Banken ist dieser allfällige Faktor im Kontext einer pragmatischen Umsetzung der detaillier- ten und teilweise sehr präskriptiven Basler Mindeststandards von Vorteil. Mit dem IRB wird nämlich grundsätzlich das Ziel verfolgt, dass Banken ihre Eigenmittelanforderun- gen unter Verwendung von für interne Risikomanagementzwecke bereits vorhandenen Informationen berechnen können und sich dadurch den Unterhalt separater Prozesse ersparen können. Bestimmte Basler Mindeststandards sind jedoch in Konflikt mit die- sem Ziel und würden genau genommen die Einführung separater Prozesse erfordern. Insbesondere zur Vermeidung solcher separaten Prozesse sowie zur Vermeidung von aufsichtsrechtlichen Eingriffen in Mikrobereichen des Risikomanagements (z.B. durch Vorgabe bestimmter PD-Schätzungen für durch Mangel an historischen Ausfällen ge- kennzeichnete Portfolios) zieht die Bankenkommission ein pragmatisches Vorgehen vor. Wo immer vertretbar wird die Bankenkommission Eingriffe in die Prozess- und Risikomanagementsysteme der Bank vermeiden, dies aber – zur Kompensation und ergebnisorientierten Kompatibilität mit den Basler Mindeststandards – bei der Fixierung eines allfälligen Multiplikationsfaktors berücksichtigen.

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Neben den oben bereits thematisierten Abweichungen sieht die EU-Regulierung ein paar weitere erwähnenswerte Abweichungen von den Basler Mindeststandards vor, und zwar in folgenden Bereichen:

● Einführung des IRB („roll-out“ und dauerhafter „partial use“): Explizite Aus- nahme bestimmter Positionsklassen und Positionen, sofern die IRB-Einführung zu aufwändig wäre. Die Basler Mindeststandards regeln dies nicht im Detail. Die Bankenkommission verzichtet hier auf eine detaillierte Regulierung, um die- se möglichst schlank zu halten.

● Behandlung von hochvolatilen Renditeobjektfinanzierungen wie gewöhnli- che Renditeobjektfinanzierungen. Die Basler Mindeststandards sehen diesbe- züglich eine nationale Option vor. Nach der Schweizer Umsetzung soll auf die diesbezügliche, länderspezifische Regulierung im Ausland abgestellt werden, d.h., die Schweizer Umsetzung ist bzgl. dieser Finanzierungen die gleiche wie im EU-Raum.

● Pfandbriefe: spezifischer LGD-Wert von 12,5% statt 45% im F-IRB. Nach Schweizer Umsetzung sollen Pfandbriefe als finanzielle Sicherheiten unter dem umfassenden Ansatz für die beiden Standardansätze wie auch im F-IRB aner- kannt werden, weshalb auf die explizite Vorgabe eines LGD-Werts im F-IRB verzichtet werden kann.

11 Marktrisiken – leicht angepasster Status quo

11.1 Wichtigste Neuerungen

Die Einführung von Basel II und davon unabhängige Revisionen der Marktrisikoregulie- rung durch den Basler Ausschuss bedingen leichte Anpassungen der bestehenden „Richtlinien zur Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken“ (neu „Rundschreiben Marktri- siken"). Gleichzeitig werden mit der Revision geringfügige inhaltliche Änderungen vor- genommen. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden kurz erläutert.

11.2 Kreditderivate im Handelsbuch

Zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für die relativ neue Produktkategorie der Kreditderivate hat die Bankenkommission 2003 ein eigenes Rundschreiben (EBK- RS 03/2) erlassen. Mit der Überarbeitung der Eigenmittelvorschriften im Kontext von Basel II bietet sich nun die Gelegenheit, die Bestimmungen für Kreditderivate in den Rahmen der übrigen Vorschriften zu integrieren. Das Rundschreiben Kreditderivate soll aufgehoben werden. Seine Bestimmungen für Garantien und Kreditderivate im Ban- kenbuch sind neu im Rundschreiben Kreditrisiken enthalten und jene für Kreditderivate im Handelsbuch wurden in das Rundschreiben Marktrisiken übernommen.

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 39/65

Institute mit Kreditderivaten im Handelsbuch müssen entweder den Standard- oder den Modellansatz verwenden. Der De-Minimis-Ansatz (Art. 83 ERV) steht ihnen explizit nicht zur Verfügung.

11.3 Neue Handelsbuchdefinition

Eine grundsätzliche Überarbeitung hat die Handelsbuchdefinition erfahren. Sie über- nimmt praktisch vollständig die entsprechenden Neuerungen des Basler Ausschusses. Insbesondere wird bestimmten Instrumenten (wie z.B. Hedge-Funds) grundsätzlich die Qualifikation für eine Zuordnung zum Handelsbuch abgesprochen, wobei explizit Raum für entsprechende Ausnahmen durch die Bankenkommission offen gelassen wird. Neu sind auch Leitlinien für eine vorsichtige Positionsbewertung im Rundschreiben Marktri- siken enthalten.

11.4 Modellierung von Ereignis- und Ausfallrisiken

Neu sieht das Rundschreiben Marktrisiken vor, dass auch der Anteil der Ereignis- und Ausfallrisiken an den spezifischen Risken im Rahmen eines Value-at-Risk-Modells modelliert werden kann. Die bisher erforderliche Erhöhung des institutsspezifischen Multiplikationsfaktors um eins für die residualen spezifischen Risiken entfällt unter der neuen Regulierung.

11.5 Spezifisches Risiko von Zinsinstrumenten

Die bisherigen Emittentenkategorien zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für spezifische Risiken aus Zinsinstrumenten wurden durch Basel II obsolet. Im Rund- schreiben Marktrisiken wurden daher die Referenzen auf die neuen Kategorien nach Emittententyp und Ratingklasse angepasst. Damit erübrigen sich auch die bisher sepa- rat für das spezifische Risiko von Zinsinstrumenten aufgeführten Erläuterungen zu Ra- tings und anerkannten Ratingagenturen. Diese werden neu integriert im Rundschrei- ben Kreditrisiken abgehandelt.

11.6 Verrechnung des allgemeinen Marktrisikos von Aktienpositionen

Die bisherigen Vorschriften haben im Bereich der Verrechnung des allgemeinen Markt- risikos von Aktienpositionen nicht den Basler Mindeststandards entsprochen. Entspre- chende Verrechnungen waren dabei nach bisheriger schweizerischer Regulierung nicht nur innerhalb eines nationalen Aktienmarktes, sondern auch innerhalb eines ein- heitlichen Währungsraumes zulässig. Durch die Einführung des Euros hat diese Sub- äquivalenz deutlich an Bedeutung gewonnen und wurde nun bereinigt. Es ist nicht ein- sehbar, wieso die Schweiz innerhalb des Euro-Raumes eine grosszügigere Verrech- nung des allgemeinen Marktrisikos von Aktienpositionen als in allen EU-Ländern zu- lassen soll. Explizit möglich bleibt jedoch noch eine Verrechnung von Positionen aus dem Fürstentum Liechtenstein mit jenen aus der Schweiz.

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12 Operationelle Risiken – neue Eigenmittelanforderungen

12.1 Regulatorisches Neuland

Nachdem der Basler Ausschuss 1988 erstmals internationale Standards für die Eigen- mittelanforderungen von Kreditrisiken und 1996 für Marktrisiken geschaffen hat, folgen nun unter Basel II entsprechende Regelungen für operationelle Risiken. Wie früher erwähnt, versteht man darunter die Gefahr von Verlusten, die in Folge der Unange- messenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten (vgl. Art. 5 Bst. i ERV). Die Definition umfasst sämtliche rechtlichen Risiken, inklusive Bussen durch Aufsichtsbehörden und Vergleiche. Sie schliesst aber strategische Risiken und Reputationsrisiken aus. Bisher wurden weder durch Basler Vorgaben noch durch schweizerische Bestimmungen ex- plizite Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken erhoben. Diese wurden je- doch durch gewisse Puffer bereits in den heute gültigen Anforderungen für Kreditrisi- ken als implizit abgedeckt betrachtet.

Die schweizerischen Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für operatio- nelle Risiken orientieren sich eng an den Basler Vorgaben. Sie sehen neben den zwei relativ einfachen Verfahren des Basisindikator- und des Standardansatzes auch die Möglichkeit zur Verwendung institutsspezifischer Ansätze („Advanced Measurement Approaches“, kurz AMA) vor. Dabei können Banken unter Verwendung diverser Vorgaben ihre Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken anhand eines bewilligungspflichtigen Modells quantifizieren. Abweichungen der schweizeri- schen Regulierung von den Basler Vorgaben werden im Folgenden erläutert und begründet.

12.2 Wahlfreiheit für alle Institute

Der Basler Text fordert Banken dazu auf, mit zunehmendem Entwicklungsstand ihres Managements operationeller Risiken anspruchsvollere Ansätze zu verwenden. Für international tätige Banken oder Banken mit bedeutenden operationellen Risikoexposi- tionen wird die explizite Erwartung des Basler Ausschusses festgehalten, dass diese nicht den Basisindikatoransatz verwenden sollten. Die schweizerische Umsetzung ver- zichtet auf diese Einschränkung und bietet damit sämtlichen Banken vollständige Wahlfreiheit in Bezug auf ihren Ansatz zur Bestimmung der Eigenmittelanforderun- gen für operationelle Risiken. Die in Bezug auf die Risikoadäquanz nur geringfügige Überlegenheit des Standardansatzes gegenüber dem Basisindikatoransatz rechtfertigt den Verzicht auf diese Basler Restriktion.

12.3 Standardansatz (Art. 94 ERV)

Für die Bestimmung des Eigenmittelanforderungen mit Hilfe eines von Basel II als „Gross Income“ definierten Ertragsindikators folgt das Rundschreiben Operationelle Risiken sowohl beim Basisindikator- als auch bei Standardansatz exakt den Basler

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 41/65

Vorgaben. Damit besteht eine kleine Differenz zur EU-Richtlinie. Diese sieht in Abwei- chung des Basler Textes (aber in Übereinstimmung mit Erläuterungen zur dritten „Quantitative Impact Study“) nämlich vor, dass auch innerhalb eines gegebenen Jahres keine Verrechnung von negativen Ertragsindikatoren aus verschiedenen Ge- schäftsfeldern möglich ist. Diese Einschränkung erscheint zweckmässig, weil sie ten- denziell zu restriktiveren Anforderungen als im Basisindikatoransatz führt, bei dem die- se Verrechnung quasi systemimmanent stattfindet. In der Praxis dürfte diese Abwei- chung kaum von Bedeutung sein.

Ein weiterer Unterschied zur EU-Regulierung (nicht aber zu den Basler Mindeststan- dards) besteht darin, dass die EU bestimmten Effektenhändlern bis zum Jahr 2012 die Möglichkeit einräumt, für ihr Geschäftsfeld Handel einen Multiplikationsfaktor von 15% statt 18% zu verwenden. Voraussetzung dazu ist, dass über 50% des Ertragsindikators in diesem Geschäftsfeld generiert werden müssen. Oft wird die potenzielle Doppeler- fassung von Markt- und operationellen Risiken Argument ins Feld geführt. Sie ist je- doch nicht stichhaltig.

12.4 Qualitative Anforderungen

Unter dem Titel „Sound Practices for the Management and Supervision of Operational Risk“ hat der Basler Ausschuss im Februar 2003 eine Reihe qualitativer Anforderungen für den Umgang mit operationellen Risiken erlassen. Sie sind grundsätzlich an alle Banken gerichtet. Die fast 14 Seiten Text mit teilweise sehr detaillierten Empfehlungen wurden im schweizerischen Rundschreiben auf eine Seite bzw. auf sieben Grundsätze (Anhang 1 im Rundschreiben EBK-RS 06/... Operationelle Risiken zusammengefasst. Ebenso wurde der Geltungsbereich klar geregelt: Von ihrer Erfüllung befreit sind Ban- ken, die den Basisindikatoransatz verwenden, die nicht im Ausland vertreten sind und deren Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken den Betrag von 100 Mio. CHF nicht überschreitet.

Die von Basel ausschliesslich für international tätige Institute geschaffenen zusätzli- chen qualifizierenden Anforderungen für die Verwendung des Standardansatzes gelten auch in der Schweiz nur für im Ausland vertretene Banken. Damit besteht eine Differenz zur EU-Regulierung, die einige dieser Anforderungen auch auf nur im jeweiligen Inland aktive Institute anzuwenden beabsichtigt.

12.5 Verzicht auf den alternativen Standardansatz

Als eine Variante des Standardansatzes sieht der Basler Text in Form einer nationa- len Option vor, dass für die beiden Geschäftsfelder Privat- und Firmenkundengeschäft zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anstelle des Ertragsindikators auf deren Kreditexposition abgestützt werden kann. Die Grundidee des alternativen Standard- ansatzes zielt hauptsächlich darauf ab, eine doppelte Belastung von Instituten mit ho- hen Kreditexpositionen geringer Bonität (wie sie oft in Schwellen- und Entwicklungs- ländern) vorkommt, zu vermeiden. Kredite mit schlechtem Rating werden bereits unter den Kreditrisikobestimmungen mit hohen Eigenmitteln belastet und erzielen durch ver-

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gleichsweise hohe Margen auch entsprechend hohe Werte beim Ertragsindikator, was auch für operationelle Risiken eine höhere Exposition suggeriert. Wie für die meisten Mitgliedsländer des Basler Ausschusses ist diese Konstellation auch für die Schweiz in der Praxis kaum von Bedeutung. Daher wird auf eine Umsetzung des alternativen Standardansatzes in der Schweiz verzichtet.

12.6 Allokationsmechanismen

Als Besonderheit mit bisher einmaligem Charakter unter den Basler Vorgaben sieht der Basler Text die Bestimmung von Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken mit Hilfe einer bankspezifischen Zuordnung, eines so genannten „Allokationsmecha- nismus“, vor. Dabei ist vorgesehen, dass eine Bankengruppe einen konsolidierten institutsspezifischen Ansatz (AMA) anwenden und die so bestimmten Eigenmittel- anforderungen auf ihre Tochtergesellschaften zuordnen kann. Dies soll nicht nur im Inland, sondern auch grenzüberschreitend über verschiedene Aufsichtsregimes möglich sein. Die EU sieht EU- bzw. EWR-intern in ihrer Richtlinie diesbezüglich eine weitgehende Delegation von Kompetenzen von der jeweiligen Gastland- zur Herkunfts- land-Aufsichtsbehörde vor. Für die Bereinigung allfälliger strittiger Punkte ist zwar ein Differenzbereinigungsverfahren vorgesehen, wobei darin jedoch der Herkunftsland- Aufsichtsbehörde im Konfliktfall eine bevorzugte Stellung eingeräumt wird. Die Anwen- dung des Allokationsmechanismus wird auf Einzelinstitutsebene in Tochtergesellschaf- ten von AMA-Banken zu deutlichen Reduktionen der Eigenmittelanforderungen führen.

Es wird aus zwei Gründen auf die Anerkennung des Allokationsmechanismus verzichtet: Zum einen schafft er eine Wettbewerbsungleichheit zwischen der Einzel- institutsbetrachtung einer Tochtergesellschaft und einem vergleichbaren unabhängig operierenden Institut. Zum anderen erscheinen Bedenken durchaus angebracht, ob im Krisenfall – insbesondere bei grenzüberschreitenden Anerkennungen des Allokations- mechanismus – tatsächlich auf die entsprechenden Eigenmittel zugegriffen werden könnte. Es besteht zudem für die Schweiz als Gastland weder eine Verpflichtung noch sonst irgendein Anlass, in dieser wichtigen Frage der Eigenmittelregulierung Kompe- tenzen an ausländische Behörden zu delegieren. Wie in den USA ist daher auch für die schweizerische Umsetzung von Basel II keine Anerkennung von Allokationsme- chanismen vorgesehen.

12.7 Verzicht auf die Anforderung ausreichender Feinheit und Trennschärfe

Der Basler Text verlangt, dass das Risikomesssystem zur Erfassung der wichtigsten Quellen operationeller Risiken genügend fein und trennscharf sein müsse. Weil nicht alle Ansätze eine solch feine Abstufung effektiv erfordern, wird in der schweizerischen Umsetzung auf diese Anforderung verzichtet.

12.8 Grosszügigere Lösung für Korrelationsannahmen

Eine Bank mag – implizit oder explizit – Annahmen zum Zusammenhang verschiede- ner operationeller Verluste untereinander treffen. Man spricht dabei von Korrelations-

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 43/65

annahmen. Die Verwendung solcher Korrelationsannahmen in einem institutsspezifi- schen Ansatz ist dem Basler Text zufolge mit der folgenden Voraussetzung verbunden: „The bank must validate its correlation assumptions using appropriate quantitative and qualitative techniques“ (Basel-II-Text9, §669 Bst. d). Die wortwörtliche Erfüllung dieser Anforderungen ist kaum praktikabel. Denn auf Grund der vielschichtigen Natur operati- oneller Risiken liegen für viele Ereignisse gar keine umfassenden Datenreihen vor. So ist beispielsweise die Unabhängigkeit von Erdbebenschäden in Japan und Verlusten durch Handelsbetrug in Zürich plausibel, sie lässt sich aber wohl kaum mit Hilfe quanti- tativer Techniken belegen. Das Rundschreiben Operationelle Risken verlangt daher in Bezug auf Korrelationsannahmen lediglich, dass diese plausibel sind und begrün- det werden können.

13 Das Aufsichtsverfahren unter Basel II (zweite Säule) – Wei- terführung der bestehenden EBK-Praxis

Gemäss Art. 4 Abs. 3 BankG kann die Bankenkommission in besonderen Fällen – ne- ben Erleichterungen – Verschärfungen gegenüber den detaillierten Eigenmittelanforde- rungen der BankV bzw. der ERV anordnen. Im Rahmen der Umsetzung der zweiten Säule in der ERV gibt die Bankenkommission nun ihrer Erwartung Ausdruck, die Ban- ken sollten Eigenmittel halten, welche über das gesetzliche Minimum hinausgehen (Art. 27 Abs. 1 ERV). In Bestätigung der bisherigen Praxis hat der Eigenmittelüber- schuss mindestens 20% zu betragen. Banken, die unter diese Limite fallen, werden von der Bankenkommission enger überwacht. Die Unterschreitung bzw. das Nichter- reichen der 120% zieht aber nicht automatisch eingreifende Massnahmen von Seiten der Bankenkommission nach sich. Bei Vorliegen besonderer Umstände, zu welchen beispielsweise Komplexität der Geschäftstätigkeit, Systemrelevanz oder Unzulänglich- keiten im Risikomanagement gehören, erwartet die Bankenkommission jedoch nicht nur ein Mehr an eigenen Mitteln, sondern verlangt ein solches (Art. 27 Abs. 3 ERV). Die Bankenkommission wird in einem solchen Fall der betreffenden Bank im Detail erläutern, welches die Kriterien und Gründe sind, die ein zwingendes (dauerndes oder vorübergehendes) Mehr an eigenen Mitteln rechtfertigen. Kommt eine Bank dem Verlangen der Bankenkommission nach zusätzlichen eigenen Mitteln nicht nach oder hält sie die gesetzte Zielgrösse nicht ein, so kann die Bankenkommission jede ihr er- forderlich scheinende Massnahme anordnen. Sie kann insbesondere verlangen, dass die Bank (a) ihre Dividendenzahlungen einschränkt oder einstellt; (b) einen Plan vor- legt, wie die Zielgrösse innert nützlicher Frist wieder erreicht und eingehalten werden kann; oder (c) unverzüglich zusätzliches Kapital aufnimmt (vgl. auch Basel-II-Text10

§759).

9 Vgl. Fussnote 2 (Abschnitt 3.1). 10 Vgl. Fussnote 2 (Abschnitt 3.1).

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14 Offenlegung (dritte Säule)

Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung sieht für jede Bank die Offenlegung von quantitativen und qualitativen Informationen vor, die es den Marktteilnehmern erlau- ben sollen, die Lage der Bank sowohl bezüglich Risiken als auch bezüglich erforderli- chen und vorhandenen Eigenmitteln besser einzuschätzen (Säule 3). Ein beträchtli- cher Teil dieser Anforderungen ist in den derzeit publizierten jährlichen Geschäftsbe- richten sowie in den Zwischenberichten nicht abgedeckt.

● Das Rundschreiben zur Umsetzung der dritten Säule in der Schweiz berück- sichtigt, was die Banken bereits heute regelmässig in ihren Finanzberichten gemäss den Bestimmungen der Bankenkommission zur Rechnungslegung ver- öffentlichen. Ausserdem sieht das Rundschreiben eine Aufteilung der Banken in folgende Kategorien vor (vgl. Kapitel 3):

● Diejenigen Banken, welche den Schweizer Standardansatz für Kreditrisiken sowie den Basisindikatoransatz oder den Standardansatz für operationelle Risi- ken anwenden, müssen lediglich den Betrag der verfügbaren und der er- forderlichen Eigenmittel offen legen – aufgeteilt nach Kredit-, Markt, operati- onellen und nicht gegenparteibezogenen Risken –, sofern die aufsichtsrecht- lichen Eigenmittelanforderungen unter 200 Millionen CHF liegen. Den Kon- solidierungsrabatt einmal ausser acht lassend und unter der Annahme, dass sämtliche Institute in der Schweiz den Schweizer Standardansatz anwenden werden, würden auf der Grundlage der heutigen Eigenmittelanforderungen le- diglich 42 Institute nicht in den Genuss von diesem Regime kommen. Anzu- merken bleibt, dass neben den Banken kleinerer und mittlerer Grösse sämtliche Effektenhändler ebenfalls von dieser Befreiung profitieren dürften.

● Diejenigen Institute, welche diese Limite überschreiten, sowie solche, welche den internationalen Standardansatz oder den IRB für Kreditrisiken bzw. einen fortgeschrittenen Ansatz für operationelle Risiken (AMA) anwenden, werden sämtliche Anforderungen des Rundschreibens erfüllen müssen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich aus folgenden Gründen: a) Internationaler Standardansatz: Der Basler Ausschuss wie auch die massgebende Richtlinie der EU sehen keine Befreiung der kleinen Institute vor; b) IRB und AMA: Wäh- rend sich die Standardansätze aus detaillierten rechtlichen Regeln herleiten lassen, welche für alle verständlich sind, weisen die fortgeschrittenen Ansätze beträchtliche Freiheitsgrade auf. Daher ist es ganz und gar gerechtfertigt, hier grössere Anstrengungen bezüglich Transparenz vorzuschreiben. Betreffend die zusätzlichen Informationen, welche für die Anwendung interner Ansätze (IRB und AMA, wie oben erwähnt, sowie der Modellansatz für Marktrisiken) auferlegt werden, enthält das Rundschreiben einen Verweis auf die betreffenden Anfor- derungen, wie sie im Basler Dokument aufgeführt sind (vgl. Kapitel 7).

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 45/65

Im Einklang mit dem erwähnten Dokument ist ein erweiterter Konsolidierungsrabatt vorgesehen. D.h., dass das Mutterhaus und die anderen Gruppengesellschaften von der Anwendung des Rundschreibens auf Einzelbasis befreit sein würden, solange ihre Daten auf konsolidierter Stufe erstellt und ordnungsgemäss veröffentlicht werden.

In der Mehrzahl der Fälle dürfte eine Offenlegung einmal pro Jahr ausreichen. Jedoch werden Institute oder Gruppen mit mehr als 400 Millionen CHF Eigenmittelanfor- derungen ihre quantitativen Informationen halbjährlich aktualisieren müssen (vgl. Kapitel 9). Ohne Berücksichtigung eines Konsolidierungsrabattes würden hiervon, er- mittelt auf der Grundlage der heutigen Eigenmittelanforderungen, 26 Institute betrof- fen sein. Die erwähnten Veröffentlichungen könnten in einer Form erfolgen, die einer Bank am meisten entgegenkommt, inklusive einer Bekanntmachung auf der bankeige- nen Internetseite.

Mehrere Punkte des Rundschreibens weisen provisorischen Charakter auf, nament- lich:

● Die oben erwähnten Unterstellungsgrenzen sowie die Klassifizierungskriterien müssen im Lichte der Erkenntnisse aus der quantitativen Erhebung (QIS-CH; vgl. Abschnitt 17.5) nochmals überprüft werden.

● Die unterschiedlichen Mustertabellen müssen ebenfalls nochmals durchgese- hen werden, sobald die neuen Formulare zur Berechnung der Eigenmittelanfor- derungen verfügbar sein werden.

● Schliesslich wurde die Frage, ob die Offenlegung unter der dritten Säule Be- standteil einer Aufsichtsprüfung sein muss, auch noch nicht endgültig entschie- den. Die Ausgestaltung einer möglichen Aufsichtsprüfung müsste über eine Anpassung der Rundschreiben Prüfung (EBK-RS 05/1) und Prüfbericht (EBK- RS 05/2), welche erst kürzlich in Kraft gesetzt worden sind, geschehen. Klar ist jedenfalls, dass diese mögliche Prüfung die Form einer eigentlichen Prüfung, einer prüferischen Durchsicht oder einer Plausibilisierung annehmen könnte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Rundschreiben und seine Verweise streng an den Wortlaut der überarbeiteten Eigenkapitalvereinbarung halten und keine zusätzlichen Anforderungen enthalten. Darüber hinaus verkörpert die Quasi-Befreiung, in deren Genuss die Institute mit Schweizer Standardansatz und gleichzeitig Eigenmit- telanforderungen von weniger als 200 Millionen CHF kommen werden, den Willen, der immer wieder geäusserten Forderung nach differenzierter Regulierung Rechnung zu tragen. Eine grosse Mehrheit der Banken dürfte von dieser minimalistischen Umset- zung der dritten Säule profitieren. Dieser Wille zu differenzieren dürfte auch die Ar- beitsgruppe inspirieren, die mit der Überarbeitung der Rechnungslegungsvorschriften beauftragt ist. In diesem Zusammenhang wird man untersuchen müssen, ob die dritte Säule dauerhaft durch eine separate Regulierung abgedeckt bleiben oder ob die zu- künftigen Rechnungslegungsvorschriften inskünftig die gesamten Offenlegungspflich- ten – die dritte Säule darin eingeschlossen – abdecken sollen.

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15 Risikoverteilung

Wie unter Abschnitten 6 und 10 dargelegt, stehen den Banken zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken drei Ansätze zur Verfügung. Entsprechend dem dort gewählten Ansatz sind auch die Klumpenrisiken zu berechnen. Die neuen Risikoverteilungsvorschriften für die Banken, welche den Schweizer Standardan- satz anwenden werden, sollten nahe an der heutigen Regulierung (vgl. Art. 21 ff. BankV) sein, um den Aufwand bei der Umstellung auf die neuen Risikoverteilungsvor- schriften – wie schon bei den neuen Eigenmittelanforderungen – möglichst gering zu halten. Wegen der internationalen Ausrichtung der anderen Banken, die für die Eigen- mittelunterlegung von Kreditrisiken auf den internationalen Standardansatz oder den IRB umstellen, erschien die Fortführung des heutigen Regimes nicht mehr ange- messen. In Anlehnung an den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission11 soll deshalb auf eine Überwachung der Risikoverteilung nach Bruttopositionen – mit bestimmten Ausnahmen – umgestellt werden.

Eigenmittel- Risikoverteilungs- anforderungen vorschriften

Kreditrisiken Bisheriges System auf Basis der Eigenmittel- Risikogewichte SA-CH Standardansatz SA-BIZ

Foundation IRB EU-System auf Basis von Brutto-Exposures

Advanced IRB

Abbildung 4: Der Zusammenhang zwischen Eigenmittelanforderungen und Risikover- teilungsvorschriften

Die Risikoverteilungsvorschriften sind neu in drei Abschnitte aufgeteilt: Abschnitt 1 „Allgemeines“ (Art. 96–114 ERV), Abschnitt 2 „Schweizer Ansatz“ (Art. 115–122

11 Siehe hierzu 5. Abschnitt „Grosskredite“ (Art. 106 – 119) des Richtlinienentwurfs der Europäi- schen Kommission vom 14. Juli 2004 (KOM (2004) 486 endg.).

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ERV) und Abschnitt 3 „Internationaler Ansatz“ (Art. 123–132 ERV). Banken, die unter den Eigenmittelvorschriften den Schweizer Standardansatz anwenden, haben auch unter den Risikoverteilungsvorschriften den „Schweizer Ansatz“ zu verwenden. Für alle anderen Banken gelten die Bestimmungen unter dem Abschnitt „Internationaler An- satz“. Der Teil „Allgemeines“ enthält diejenigen Regelungen, die für beide Ansätze gel- ten.

15.1 Allgemeines

Die allgemeinen Bestimmungen haben gegenüber dem geltenden Recht unter Art. 21 BankV praktisch keine Änderungen erfahren. So sind beispielsweise die bisherigen Melde- und Obergrenzen von 10%, 25% und 800% (Art. 96–98 ERV) auch weiterhin gültig. Auf Grund der stark gestiegenen Bedeutung der Kreditderivate soll deren Be- handlung, wie bereits unter den Eigenmittelvorschriften (siehe Abschnitt 11.2), auch unter den Risikoverteilungsvorschriften detaillierter geregelt werden. Es ist ge- plant, die Regelung in einem neuen Rundschreiben Risikoverteilung festzuhalten. Ein Entwurf dieses Rundschreibens soll im ersten Quartal 2006 vorliegen, damit es nach anschliessender Vernehmlassung zusammen mit den anderen Rundschreiben eben- falls am 1. Januar 2007 in Kraft treten kann (vgl. Abschnitt 7.2).

15.2 Schweizer Ansatz

Der Schweizer Ansatz übernimmt grundsätzlich die geltenden Risikoverteilungs- vorschriften von Art. 21 ff. BankV. So wird das System der indirekten Berechnungs- methode beibehalten, bei der die einzelnen Risikopositionen zuerst nach ihrem relati- ven Gegenparteirisiko gewichtet werden. Dabei werden, wie bis anhin, grundsätzlich dieselben Gewichtungssätze wie unter den Eigenmittelvorschriften verwendet. In den folgenden zwei Fällen wird von diesem Grundsatz abgewichen:

● Der heute gültige Gewichtungssatz von 100% für Forderungen gegenüber Unternehmen wird beibehalten (Art. 116 Abs. 2 Bst. a ERV). Der Umstand, dass es den Banken unter den Eigenmittelvorschriften neu erlaubt ist, sich bei der Risikogewichtung auf externe Ratings abzustützen, hätte bei der Berech- nung der Klumpenrisiken zur Folge, dass eine Bank gegenüber einem Unter- nehmen im Extremfall eine Risikoposition in der Höhe von 100% ihrer anre- chenbaren eigenen Mittel aufbauen könnte, d.h. eine vier Mal so hohe Position wie heute. Dies würde einerseits dem Grundsatz der angemessenen Risikover- teilung widersprechen und anderseits die in der EU-Richtlinie vorgesehenen Grenzen massiv überschreiten. Andere, unter den neuen Eigenmittelvorschrif- ten vorteilhaftere Gewichtungssätze werden demgegenüber übernommen (z.B. Wohnbauhypotheken bis zwei Drittel des Verkehrswertes: Gewichtungssatz bisher 50%, neu 35% oder Retailkredite: Gewichtungssatz bisher 100%, neu 75%).

● Für Forderungen gegenüber Banken gilt unter den Risikoverteilungsvorschrif- ten neu ein Gewichtungssatz von 20% für alle Laufzeiten (Art. 116 Abs. 2

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Bst. b ERV). Das EBK-Rundschreiben 00/1 „Kurzfristige Interbankforde- rungen“ wird in seiner jetzigen Form aufgehoben. Gemäss diesem Rund- schreiben gilt für Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gegen- über den Grossbanken, gegenüber Kantonalbanken, für deren sämtliche nicht nachrangige Forderungen der Kanton haftet, sowie für Banken der RBA- Gruppe gegenüber der RBA-Zentralbank ein Gewichtungssatz von 8%. Ein Gewichtungssatz von 12% kann angewendet werden für Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gegenüber ausländischen Banken, die bestimm- te Bedingungen erfüllen. Die Bankenkommission und die Schweizerische Nationalbank teilen die Auffassung, dass die aus diesen vorteilhaften Gewich- tungssätzen resultierende hohe Risikokonzentration insbesondere gegen- über den beiden Grossbanken und den Kantonalbanken eine Gefahr für die Stabilität des schweizerischen Bankensystems darstellt. Vor dem Hintergrund des heute weit entwickelten Repo-Marktes erscheinen Erleichterungen für Laufzeiten bis zu einem Jahr nicht mehr erforderlich. Das Rundschreiben soll ersetzt werden durch eine Ausnahmeregelung für sehr kurzfristige Inter- bankforderungen aus Abwicklungstransaktionen. Die Schweizerische Ban- kiervereinigung wird, unter Absprache mit der SNB, einen Vorschlag ausarbei- ten, für welche Fristigkeiten und Transaktionen eine Erleichterung notwendig ist. Die entsprechende neue Regelung soll ebenfalls im vorerwähnten Rund- schreiben ‚Risikoverteilung’ festgehalten werden.

Lombardkredite werden unter dem Schweizer Ansatz auch weiterhin eine Spezialbe- handlung erfahren (Art. 117 ERV). Für Banken, die bei der Berechnung der Eigenmit- telvorschriften den Pauschalansatz bzw. den einfachen Ansatz anwenden, ändert sich gegenüber heute nichts (Art. 117 Abs. 1 ERV). Banken, die den umfassenden Ansatz anwenden, haben die Positionen wie unter den Eigenmittelvorschriften zu behandeln, d.h., die Positionen werden durch Verrechnung mit dem angepassten Wert der Sicher- heit reduziert (Art. 117 Abs. 2 ERV).

Banken, die sich bei der Risikogewichtung auf Ratings von externen Ratingagenturen abstützen, haben unter den Risikoverteilungsvorschriften neu den so genannten „Cliff- Effects“ (siehe Abschnitt 10.2) speziell Rechnung zu tragen. Die Auswirkungen von möglichen Ratingverschlechterungen müssen bei der Kreditvergabe inskünftig in die Risikoüberlegungen mit einbezogen werden. Eine Rückstufung des Ratings kann einen Wechsel der Ratingklasse und damit eine massive Erhöhung des Risikogewich- tungssatzes zur Folge haben. Die gleichen „Cliff-Effects“ können bei überfälligen For- derungen entstehen. So erhöht sich beispielsweise der Gewichtungssatz bei einer grundpfandgesicherten Forderung mit einer Risikogewichtung von 35% auf 100%, so- bald die Forderung mehr 90 Tage in Verzug ist.

In einzelnen Bereichen werden sich die Risikogewichte gegenüber heute erhöhen. So wird beispielsweise der Risikogewichtungssatz für Gemeinden ohne Rating neu 50% betragen, gegenüber 25% bisher. Für die Rückführung von Überschreitungen

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der Obergrenzen, resultierend aus der Anwendung der neuen Vorschriften, wird eine Frist von zwei Jahren eingeräumt (Art. 134 Abs. 4 ERV).

15.3 Internationaler Ansatz

Die Vorschriften im internationalen Ansatz basieren auf den Vorgaben, wie sie in der EU Anwendung finden.12 Dabei gelten folgende Grundsätze:

● Die Position einer Gegenpartei setzt sich aus den gewichteten Forderungen unter Berücksichtigung allfälliger Sicherheiten, den in ihr Kreditäquivalent um- gerechneten Ausserbilanzgeschäften sowie der Netto-Longposition in Effekten zusammen (Art. 123 ERV).

● Die einzelnen Positionen gegenüber einer Gegenpartei werden grundsätz- lich mit 100% risikogewichtet. Eine Ausnahme bilden Forderungen gegen- über Banken und bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Hier kommt ein Gewichtungssatz von 20% zur Anwendung (Art. 125 ERV).

● Verschiedene Positionen sind nicht in die Berechnung der Gesamtpositi- on mit einzubeziehen. So sind durch Pfandbriefe gedeckte Forderungen sowie Forderungen gegenüber Zentralbanken, Zentralregierungen, gewissen multila- teralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen oder durch diese besicherte Forderungen nicht zu berücksichtigen. Ausgenommen sind ebenfalls Forderungen gedeckt durch Bareinlagen oder durch von der Bank selbst ausgegebene Schuldtitel, sofern diese Sicherheiten bei der Bank selbst, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder hinterlegt sind. Zudem ist bei grundpfandgesicherten Forderungen auf Wohnliegenschaften im In- und Ausland, die vom Kreditnehmer selbst genutzt werden oder die vermietet sind, nur der Anteil in die Berechnung der Gesamt- position einzubeziehen, der 50% des Verkehrswertes übersteigt (Art. 124 ERV).

Wie unter den Eigenmittelvorschriften gibt es im internationalen Ansatz der Risikover- teilungsvorschriften keine Spezialregelung für Lombardkredite. Die Anrechnung der Sicherheit erfolgt analog der Behandlung unter den Eigenmittelvorschriften entweder nach dem einfachen oder dem umfassenden Verfahren im Rahmen des internationalen Standardansatzes oder nach dem IRB.

● Unter dem einfachen Ansatz können Sicherheiten, die bestimmte Kriterien er- füllen, unter Berücksichtigung von fest definierten „Haircuts“ (Abzug von Beleh- nungsmargen) angerechnet werden. Die Position wird dabei um den angepass- ten Wert der Sicherheiten reduziert (Art. 127 ERV).

● Unter dem umfassenden Ansatz und dem IRB sind für die einzelnen Positio- nen die vollständig angepassten Forderungswerte unter Berücksichtigung allfäl-

12 KOM (2004) 486 endg.)

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liger Kreditrisikominderungsmassnahmen und Volatilitätsanpassungen zu be- rechnen und in die Position der Gegenpartei einzubeziehen. Diese Berech- nungsmethode darf jedoch nur angewendet werden, wenn die Bank in der Lage ist, die aus der Berücksichtigung von Sicherheiten entstandenen Konzentrati- onsrisiken (Deckungsklumpen) zu begrenzen und zu überwachen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist entweder der einfache Ansatz anzuwenden oder es ist alternativ der durch Schuld- und Beteiligungstitel von Dritten, durch Anlagefonds, durch Treuhandanlagen bei Dritten oder durch Garantien von Drit- ten sichergestellte Teil in die Gesamtposition der Drittpartei oder in diejenige der Gegenpartei einzubeziehen (Art. 128 ERV).

Auch für Banken, die den internationalen Ansatz anwenden, wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren zur Rückführung von allfälligen Überschreitungen der Ober- grenze gewährt (Art. 134 Abs. 4 ERV).

16 Anwendung im grenzüberschreitenden Verhältnis

Für international tätige Banken kann die grenzüberschreitende Umsetzung von Basel II auf Grund unterschiedlicher rechtlicher Anforderungen in einzelnen Ländern sehr gros- sen Aufwand hervorrufen (so genannte „Cross-Border-Issues“). Die Bankenkommissi- on plant, die Prüfhandlungen der verschiedenen nationalen Aufseher in den Gastlän- dern von ausländischen Tochtergesellschaften betroffener Schweizer Banken zu ko- ordinieren. Dadurch können Doppelspurigkeiten vermieden und die Ressourcen aller Beteiligten effizient eingesetzt werden.

Gegenüber Auslandsbanken besteht seitens der Bankenkommission keinerlei Er- wartung oder gar Zwang zur Anwendung eines IRB oder AMA. Andererseits wird die Bankenkommission eine Auslandsbank auch nicht davon abhalten, einen IRB zu verwenden, wenn die Aufsichtsbehörde des Konzern-Herkunftslandes dies verlangen sollte. In diesen Fällen würde die Bankenkommission ein pragmatisches und risikoori- entiertes Vorgehen wählen, um mögliche Probleme bei der grenzüberschreitenden Anwendung zu vermeiden. Die Bankenkommission wird sich nach Möglichkeit auf Prüfungsergebnisse der Aufsichtsbehörde im Herkunftsland der Konzernmutter abstüt- zen und deren Beurteilung übernehmen. Diese vereinfachte Vorgehensweise wird – nicht zuletzt aus Wettbewerbsüberlegungen – dadurch kompensiert, dass Auslands- banken mit einer IRB- oder AMA-Bewilligung dennoch Eigenmittelanforderungen zu erfüllen haben, die mit denjenigen des entsprechenden Standardansatzes (bzw. dem Basisindikatoransatz für operationelle Risiken) vergleichbar sind. Auf diese Weise würden auch allfällige Abweichungen zwischen technischen Anforderungen an die in- ternen Verfahren des Konzerns und denjenigen der Schweizer Regulierung abgedeckt.

Im Bereich operationeller Risiken verursacht die Berechnung der Eigenmittelanforde- rungen nach dem Basisindikatoransatz als Vergleichsbasis für die AMA-Eigenmittel- anforderungen keinen nennenswerten Aufwand. Die explizite Berechnung der Eigen-

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mittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz (SA-CH oder SA-BIZ) als Vergleichsbasis bzw. Zielvorgabe für die IRB-basierten Eigenmittelanforderungen würde jedoch die zusätzliche Implementierung des jeweiligen Standardansatzes bedingen. Um dies zu vermeiden, wird ein bestimmter Prozentsatz der Basel-I- Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken als Näherungswert für die entspre- chenden Eigenmittelanforderungen nach einen Basel-II-Standardansatz herangezo- gen. Die Basel-I-Anforderungen müssen dabei sowieso von jeder Bank, die den IRB oder den AMA anwendet, vor Umstellung auf Basel II wie auch für die ersten Jahre danach berechnet werden – dies ist die so genannte Parallelrechnung (vgl. Art. 133 ERV). Die Berechnung der Vergleichsbasis in Form eines bestimmtes Prozentsatzes der Basel-I-Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken verursacht also keinen Zu- satzaufwand. Im Zuge der Parallelrechnung werden nun für mehrere Stichtage die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach Basel I sowie nach Basel II (mit dem IRB) berechnet. Entsprechend ist es leicht möglich, bankspezifisch das durch- schnittliche Verhältnis zwischen den Basel-II-IRB-Eigenmittelanforderungen und einem bestimmten Prozentsatz der Basel-I-Anforderungen für Kreditrisiken zu bestimmen. Dieses bankspezifische Verhältnis dient dann zur Bestimmung des bankspezifischen Multiplikationsfaktors (Art. 77 Abs. 2 ERV), um die typischerwei- se tieferen IRB-Anforderungen auf ein mit dem Standardansatz vergleichbares Niveau anzuheben. Dieses Anheben stellt dabei für die vor allem im Private-Banking tätigen Auslandsbanken keine Erschwernis dar, da diese Banken im Hinblick auf das Private- Banking-Geschäft ohnehin einen komfortablen Überschuss an Eigenmitteln aufwei- sen.

17 Wirtschaftliche Auswirkungen

17.1 Auswirkungen auf die Banken

Je nach Risikoprofil können sich für einzelne Banken im Vergleich zu heute höhere oder tiefere Eigenmittelanforderungen ergeben. Für die kleinen und mittleren Univer- salbanken dürften sich insgesamt die durchschnittlichen Eigenmittelanforderungen mit dem Wechsel zu Basel II kaum ändern. Die zusätzlichen Anforderungen für opera- tionelle Risiken werden durch leicht geringere Eigenmittelanforderungen im Schweizer Standardansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken kom- pensiert (analog beim internationalen Standardansatz). Damit entstehen keine neuen eigenmittelmässigen Sonderbelastungen für die Banken. Hingegen erlauben die im internationalen Vergleich weiterhin hohen Eigenmittel, ökonomische Schocks besser zu verkraften und die Insolvenzgefahr zu verringern. Die neue Unterlegung der ope- rationellen Risiken fällt bei den Vermögensverwaltungsbanken stärker ins Ge- wicht, da sie in der Regel wenig Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Diese Banken verfügen aber heute schon über grosse Eigenmittelüberschüsse und können höhere quantitative Anforderungen somit problemlos verkraften.

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Bei den komplexen internen Verfahren übernimmt Basel II Methoden, die im Kreditrisi- komanagement international tätiger Grossbanken bereits seit Jahren verwendet wer- den. Die strengen Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für die Verwen- dung bankinterner Ansätze sollen einen regulatorischen Anreiz zur Verbesserung des Risikomanagements schaffen. Die Bankenkommission wird ihre bisherige Praxis der zusätzlichen Zielgrössen, d.h. einen Zuschlag in der Höhe von mindestens 20% auf die schweizerischen Mindestanforderungen, als Bestandteil des auf das einzelne Institut zugeschnittenen Aufsichtsverfahrens, der so genannten zweiten Säule von Basel II, fortführen. Die im Zusammenhang mit der Umsetzung der internen Verfahren von Ba- sel II oft genannten hohen Kosten für die Banken relativieren sich, wenn man berück- sichtigt, dass es sich bei einem Grossteil dieser Gelder um ohnehin erforderliche Inves- titionen in zeitgemässes Bankenmanagement handelt.

Die genauen Eigenmittelanforderungen werden für Banken mit Standardansatz mit Hilfe einer nationalen quantitativen Erhebung (QIS-CH) bestimmt werden (vgl. Ab- schnitt 17.5). Diejenigen für die IRB-Institute ergeben sich aus den Resultaten der Bas- ler Erhebung (QIS5).

17.2 Kunden und KMU

In der Schweiz haben die Grossbanken bereits im Nachgang zur Krise in den Neunzi- gerjahren differenzierte Verfahren zur Kreditvergabe sowie Preisgestaltung durch Verwendung interner Ratings eingeführt und ihr Kreditrisikomanagement verbessert. Andere Banken sind dem in vereinfachter Form gefolgt. In der Folge fand eine ausgie- bige öffentliche Debatte über eine mögliche Benachteiligung der Finanzierung von KMU und die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der neuen Kreditpolitik statt.

Eine differenziertere Erfassung, Messung und Steuerung der Kreditrisiken nach Bonität des Schuldners, wie unter Basel II vorgesehen, ist sowohl unter dem Gesichtspunkt des Gläubiger- und Systemschutzes als auch volkswirtschaftlich wünschenswert. Eine Quersubventionierung von Krediten an unterkapitalisierte und ertragsschwache KMU liegt weder im Interesse der vielen guten KMU noch in jenem der nachhaltigen Entwicklung der gesamten Volkswirtschaft. Bankzusammenbrüche führen zu enormen volkswirtschaftlichen Verlusten, und ein durch Not leidende Kredite stark in Mitleiden- schaft gezogenes Bankensystem kann auch seine Kapitalvermittlungsfunktion im Inte- resse der Unternehmensfinanzierung nicht mehr wirksam erfüllen.

Lange vor Basel II und unabhängig von jeglicher Regulierung haben die Banken damit begonnen, Ratingsysteme im Kreditgeschäft einzusetzen. Die neuen Eigenmittelvor- schriften des IRB sind somit nichts anderes als der regulatorische Nachvollzug aktuel- ler Praxis im Bankengeschäft. In diesem Sinne hat Basel II keinen entscheidenden Einfluss auf die Kreditvergabepolitik der Banken. Dieselbe Aussage gilt selbstverständ- lich auch für alle Banken, welche einen Standardansatz zur Berechung der Eigenmit- telanforderungen für ihre Kreditrisiken anwenden. Dies wird in der Schweiz die über- wiegende Mehrheit sein. Viele von ihnen verwenden bei der Kreditvergabe und

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-bewirtschaftung ebenfalls ein internes Ratingsystem. Dabei steht die Verbesserung des Risikomanagements im Vordergrund und nicht etwa die Absicht, unter der neuen Regulierung die Eigenmittelanforderung mit Hilfe eines komplexen Verfahrens zu ermit- teln bzw. zu optimieren. Bei risikogerechter Preisgestaltung machen die Eigenmittel- kosten neben den Refinanzierungskosten, Risikokosten und administrativen Kosten sowie dem Gewinnbeitrag lediglich einen Teil der Gesamtkosten, d.h. des „Preises“, eines Kredits aus. Den in der Regel mit Abstand grössten Teil bilden die Risikokosten. Bereits in Abschnitt 6.4 wurde darauf hingewiesen, dass die Eigenmittelanforderungen, sprich die Eigenmittelkosten, für Kredite an KMU unter Basel II eine pflegliche Behand- lung erfahren werden. So ist bei Verwendung interner Ratings die Methode zur Be- rechnung der Eigenmittelanforderungen bei der Preisfestsetzung eines Kredites letzt- lich unerheblich. Vielmehr sind es betriebswirtschaftliche Grössen eines Unterneh- mens, d.h. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die über die entsprechenden Risi- kokosten des Kapitals den Preis eines Kredites bestimmen. Daran ändert auch der Wechsel von Basel I nach Basel II nichts. Gleichwohl ist die Bankenkommission im Rahmen ihrer Möglichkeiten dem Anliegen der KMU entgegengekommen.

Da der Wechsel zu Basel II nicht zu einer Änderung der Höhe der Gesamteigenmittel- anforderungen an das Schweizer Bankensystem führen wird, dürften die makroöko- nomischen Auswirkungen von Basel II und die Konsequenzen für das Kreditge- schäft gering sein. Damit werden die Banken weiterhin über einen ausreichenden Puffer verfügen, mit dem sie eine mögliche Verschlechterung ihrer Kreditportfolios ab- federn und gleichzeitig ihre Eigenmittelanforderungen erfüllen können. Mit diesem Puf- fer erscheint eine Kreditverknappung für KMU wie auch für übrige Unternehmen als direkte Folge von Basel II unwahrscheinlich. Die von Basel II ausgehende Ge- fahr der Prozyklizität, dass die neue Regulierung gerade wegen der Gleichschaltung aller Banken und wegen ihrer erhöhten Risikosensitivität Konjunkturzyklen verstärken könnte, muss ernst genommen und überwacht werden. So werden die Banken zum Beispiel verpflichtet, Stresstests durchzuführen, um den Einfluss einer Verschlechte- rung der Konjunktur auf die Eigenmittelanforderungen zu quantifizieren. Erhöhte Risi- kosensitivität bedeutet aber auch, dass Banken in Zeiten guter Konjunktur eine sorgfäl- tige Kreditpolitik betreiben und daher in Rezessionen weniger schlechte Kredite in ih- ren Büchern haben. Zudem unterliegen nicht alle Branchen denselben Konjunkturzyk- len, und es gibt in allen Branchen gut geführte Unternehmen, die selbst in Zeiten der Rezession kreditwürdig sind.

17.3 Wettbewerbsposition des Finanzplatz Schweiz

Der Abschied von der Einheitsregulierung im nationalen Recht und die Einführung einer differenzierten Menüwahl, wie sie heute schon bei der Marktrisikoregulierung besteht, soll den verschiedenen Bedürfnissen von kleinen und mittleren, vorwiegend im Inland tätigen Banken und international tätigen Grossbanken Rechnung tragen, ohne in den Wettbewerb der Banken untereinander einzugreifen. Im internationalen Verhältnis soll die Regelung für die international tätigen Banken weitgehend derjenigen der EU entsprechen, um auch im grenzüberschreitenden Verhältnis Wettbewerbsver-

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zerrungen zu vermeiden. Die über dem internationalen Minimum liegenden schweizeri- schen Eigenmittelanforderungen benachteiligen die Schweizer Banken im grenzüber- schreitenden Wettbewerb offensichtlich nicht, halten doch fast zwei Drittel dieser Ban- ken freiwillig das Doppelte der schweizerischen Mindesteigenmittel-Anforderungen oder sogar mehr. Im Durchschnitt halten die Banken 159% der national geforderten Eigenmittel.

Dem Problem der adversen Selektion, d. h. der Gefahr, dass sich gute Kredite auf Grund risikogerechter und daher vergleichsweise günstiger Kreditkonditionen bei Ban- ken mit komplexen Methoden sammeln, während sich die schlechten Kredite bei Ban- ken mit einfacheren Ansätzen konzentrieren, wird die Bankenkommission im Rahmen der institutsspezifischen Aufsichtsverfahren (zweite Säule) entgegenwirken. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass Banken höhere Eigenmittelanforderungen zu erfüllen haben, dass sie Positionen reduzieren, ihr Risikomanagement verbessern müssen oder in ihrer Dividendenpolitik von der EBK Auflagen erhalten.

17.4 Kosten-Nutzen-Überlegungen

Die Kosten für die Umsetzung der Regulierung im Finanzmarktbereich sind in den letz- ten Jahren nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit gestiegen. Überlegungen zu Kosten und Nutzen von Regulierungen sind grundsätzlich sinnvoll. Sie stärken das Kostenbewusstsein, liefern Entscheidgrundlagen für die Bewertung der Zweck- und Verhältnismässigkeit von geplanten Regulierungen und helfen, bessere Alternativen zu finden. Sinnvolle Überlegungen zu Kosten und Nutzen eines Regulierungsprojektes setzen eine hohe Detailkenntnis des Projektes, der Datenlage, der ökonomischen Tragweite sowie der Evaluationsmethodik voraus und sind ohne eine umfassende – und aufwändige – Beteiligung der Betroffenen kaum durchführbar. Auch mit beträchtli- chem Aufwand kann eine Kosten-Nutzen-Analyse im Regulierungsbereich lediglich Schätzungen und keine exakten Angaben liefern. Die Umsetzungskosten von Regu- lierungen sind im Voraus kaum seriös schätzbar. Bei ihrer Messung müssen die Kosten, die auch ohne zusätzliche Regulierung anfallen würden, abgezogen werden. Das erschwert eine genaue Bezifferung, ebenso wie die Schätzung der innewohnen- den Kosten (wie entgangene Erträge, Verlust von Wettbewerb und Innovationen). Der kollektive Nutzen ist, wenn überhaupt, kaum im Voraus zuverlässig quantifizierbar. Gesetzlich festgelegte, systematische Kosten-Nutzen-Analysen sind deshalb aus Sicht der Bankenkommission – auch angesichts des Aufwandes und der Komplexität solcher Analysen – nicht sinnvoll. Sie würden den ohnehin langen Regulierungsprozess noch weiter verzögern. Hingegen sollen nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit Kosten-Nutzen-Überlegungen in den Regulierungsprozess einbezogen werden.

An dieser Stelle soll nicht nochmals auf die möglichen Verteilungswirkungen bei den Eigenmittelanforderungen für bestimmte Bankgruppen zurückgekommen werden. Sie wurden bereits im Abschnitt 17.1 behandelt. Basel II verursacht bei den Banken direkte Umstellungskosten. Die offensichtlichsten dabei sind die Kosten für neue Systeme

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 55/65

und Systemanpassungen mit dem entsprechenden Schulungsaufwand beim Personal. Nicht zu vernachlässigen sind für die Institute auch die kurz- bis mittelfristig höheren Compliance-Kosten, um sicherzustellen, dass die neue Regulierung nachhaltig um- gesetzt wurde. Institute, die einen internen Ansatz (IRB oder AMA) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen von der Bankenkommission bewilligt haben wollen, müssen neben den eigentlichen Bewilligungskosten auch fortdauernd mit einem relativ hohen Aufwand bei der Einhaltung der entsprechenden Bewilligungsvor- aussetzungen rechnen. Ferner sind die Opportunitätskosten des Managements der Banken zu nennen, das sich der Umsetzung von Basel II widmen muss, statt sich profitableren Geschäften widmen zu können. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass Basel II einen Einfluss auf die Ausgestaltung einzelner Bankprodukte haben wird oder sich die Produktpalette der Banken ganz allgemein ändern könnte. Einen Überblick über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Umsetzung von Basel II gibt eine von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie, welche die Auswirkungen der geplanten neuen Eigenmittelregelungen auf alle Sektoren der europäischen Wirt- schaft, insbesondere KMU, untersucht.13

Die Bankenkommission plant, in enger Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Ban- kiervereinigung im ersten Quartal 2006 eine Abschätzung der direkten Umset- zungskosten von Basel II in der Schweiz vorzunehmen. Dabei wird sie bei ihren Erhe- bungen auf die Unterstützung der Banken angewiesen sein, zumal die Teilnahme an dieser Umfrage auf Freiwilligkeit basieren wird.

17.5 QIS Schweiz (QIS-CH)

Gleichzeitig mit dieser Anhörung wird eine Erhebung (eine so genannte schweizerische „Quantitative Impact Study“, QIS-CH) bei den Schweizer Banken durchgeführt, bei der die Eigenmittelanforderungen unter der bestehenden Regulierung und unter der neuen Regelung verglichen werden. Mit dieser Untersuchung soll geprüft werden, ob die Ziele und vor allem die Erhaltung der bestehenden Eigenmittelanforderungen er- reicht werden, und eine definitive Abstimmung der Risikogewichtungssätze im SA- CH bzw. der Multiplikatoren im SA-BIZ vorgenommen werden. Diese „Kalibrierung“ der neuen Eigenmittelvorschriften erfolgt in der Schweiz für die beiden Grossbanken getrennt von den übrigen Instituten. Damit wird verhindert, dass eine allfällige Redukti- on der Eigenmittelanforderungen bei den Grossbanken, die sich aus der Verwendung bankinterner Methoden ergeben könnte, durch höhere Eigenmittelanforderungen bei den übrigen Instituten kompensiert werden müsste.

Die Bankenkommission hat entschieden, für die QIS-CH nicht eine Voll-, sondern ledig- lich eine Teilerhebung durchzuführen. Um mit einer möglichst kleinen Anzahl beteilig- ter Institute gleichwohl zu einem aussagekräftigen Resultat zu kommen, hat die EBK

13 http://europa.eu.int/comm/internal_market/bank/docs/regcapital/studies/2004-04-basel- impact-study_en.pdf

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eine repräsentative Auswahl getroffen14. Massgebend dabei waren einerseits die Grössen Bilanzsumme, Depotvolumen sowie Bruttoertrag und andererseits das Bestreben, ein vernünftiges Abbild der unterschiedlichen Institute in den einzelnen Bankengruppen zu erzielen. Damit werden alle Bankengruppen repräsentiert und gleichzeitig wird sichergestellt, dass bei der Kalibrierung die Änderungen der Eigenmit- telerfordernisse für Institutstypen unterschiedlicher Grösse und Geschäftstätigkeit im Auge behalten werden können. Die Auswahl umfasst rund sechzig in der Schweiz tätige Banken sowie acht Effektenhändler. Für diese Institute ist die Teil- nahme an der QIS-CH obligatorisch. Sie wurden deshalb bereits Anfangs Juni 2005 durch ein Schreiben der EBK entsprechend informiert. Die Teilnahme an der Erhebung steht indessen auch jenen Instituten offen, die sich nicht in der EBK-Auswahl befinden. Damit erhalten sämtliche Banken und Effektenhändler die Möglichkeit, an dieser, für den Finanzplatz Schweiz wichtigen und wegweisenden Erhebung teilzunehmen (vgl. hierzu auch EBK-Mitteilung 36).

18 Offene Punkte und Zeitplan

Bereits während dieser Vernehmlassung werden die neuen Eigenmittelausweise entworfen und der Schweizerischen Bankiervereinigung zu einer ersten Stellungnahme unterbreitet werden. Die Inhalte werden bis Ende Jahr definiert sein, damit die Schwei- zerische Nationalbank im ersten Quartal 2006 die neuen Meldeformulare program- mieren sowie Drittanbieter ihre Systeme entwickeln können. Ferner ist geplant, die Eigenmittelanforderungen für Kreditderivate nochmals zu überprüfen und allen- falls internationalen Standards anzugleichen. Die Risikoverteilungsvorschriften für Kre- ditderivate sowie für kurzfristige Interbankforderungen werden in einem Rundschrei- ben „Risikoverteilungsvorschriften“ geregelt werden. Es wird das EBK-RS 00/1 ersetzen und gleichzeitig mit den anderen Regulierungstexten in Kraft treten.

Es ist vorgesehen, dass sich die nationale Arbeitsgruppe zu Beginn 2006 zu weite- ren Sitzungen trifft, um einerseits die Resultate dieser Vernehmlassung in die neuen Regulierungstexte einzubauen und andererseits die Kalibrierung der Risikogewichte und Multiplikatoren vorzunehmen.

Der Verordnungsentwurf soll dem Bundesrat rechtzeitig für eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2007 unterbreitet werden. Die Bankenkommission ihrerseits wird im vierten Quartal 2006 die Rundschreiben nach Erlass der Eigenmittel- und Risikoverteilungs- verordnung durch den Bundesrat beschliessen.

14 Die Teilnehmer an der Studie repräsentieren zusammen 75% der in der Schweiz total erfor- derlichen Eigenmittel, wenn man die erforderlichen Eigenmittel der beiden Grossbanken nicht mitrechnet.

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Abkürzungsverzeichnis

Im Folgenden sind jene Abkürzungen erläutert, die spezifisch im Kontext mit Basel II verwendet werden oder nicht allgemeinsprachlich verständlich sind.

ADB Asian Development Bank Asiatische Entwicklungsbank ADR American Depository Receipts AfDB African Development Bank Afrikanische Entwicklungsbank A-IRB Advanced IRB fortgeschrittener IRB AMA Advanced Measurement Ap- institutsspezifische Ansätze proaches BankG Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) BankV Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung) BEHG Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel BIA Basisindikatoransatz BIZ Bank für Internationalen Zahlungs- ausgleich CCF Credit Conversion Factor Kreditumrechnungsfaktor CDB Caribbean Development Bank Karibische Entwicklungsbank CDS Credit Default Swap CEDB Council of Europe Development Entwicklungsbank des Europarates Bank CF Commodities Finance Rohstofffinanzierungen CLN Credit-Linked Note CRE Commercial Real Estate gewerbliche Liegenschaften EAD Exposure at Default Position bei Ausfall EBK-RS EBK-Rundschreiben EBRD European Bank for Reconstruction Europäische Bank für Wiederauf- and Development bau und Entwicklung EIB European Investment Bank Europäische Investitionsbank EIF European Investment Fund Europäischer Investitionsfonds EL Expected Loss erwarteter Verlust EPE Expected Positive Exposure

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ERG Exportrisikogarantie des Bundes ERV Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittel- verordnung) EZB Europäische Zentralbank FDS First-to-Default Swap F-IRB Foundation IRB einfacher IRB FRA Forward Rate Agreement GebV Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommissi- on (EBK-Gebührenverordnung) GI Gross Income HVCRE High-Volatility Comercial Real Es- hochvolatile Renditeobjektfinanzie- tate rungen IADB Inter-American Development Bank Interamerikanische Entwicklungs- bank IBRD International Bank for Reconstruc- Internationale Bank für Wiederauf- tion and Development bau und Entwicklung IDB Islamic Development Bank Islamische Entwicklungsbank IFC International Finance Corporation Internationale Finanz-Corporation IPRE Income-Producing Real Estate Renditeobjektfinanzierungen IRB Internal Ratings-Based Approach auf internen Ratings basierender Ansatz IWF Internationaler Währungsfonds LGD Loss Given Default Verlustquote bei Ausfall M Effective Maturity effektive Laufzeit NIB Nordic Investment Bank Nordische Investitionsbank OF Object Finance Objektfinanzierungen OTC Over the Counter nicht börsengehandelt PD Probability of Default Ausfallwahrscheinlichkeit PF Project Finance Projektfinanzierungen RPV Replacement Value Wiederbeschaffungswert RRE Residential Real Estate Wohnliegenschaften

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RRV-EBK Richtlinien der Eidg. Bankenkom- mission zu den Rechnungsle- gungsvorschriften der Art. 23 bis 27 BankV Rz Randziffer SA Standardansatz (für operationelle Risiken) SA-BIZ internationaler Standardansatz (für Kreditrisiken) SA-CH Schweizer Standardansatz (für Kreditrisiken) SL Specialised Lending Spezialfinanzierungen SLB Securities Lending and Borrowing SMI Swiss Market Index SNB Schweizerische Nationalbank TRS Total Return Swap UCITS Undertakings for Collective Invest- Organismen für gemeinsame Anla- ments in Transferable Securities gen in Wertpapieren UL Unexpected Loss unerwarteter Verlust VaR Value-at-Risk WTI West Texas Intermediate [Rohöl-Rohstoff-Gruppe]

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Konkordanz

Artikel Artikel in bisheriger Titel des ERV-Artikels in der ERV BankV

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck neu

Art. 2 Gegenstand neu

Art. 3 Geltungsbereich Art. 2a

Art. 4 Rundschreiben der Bankenkommission neu

Art. 5 Begriffe Art. 14

Art. 6 Konsolidierungspflicht Art. 13a

Art. 7 Untergeordnete Finanzgruppen neu

Art. 8 Versicherungs-Captives neu

Art. 9 Quotenkonsolidierung Art. 13a

Art. 10 Besondere Vorschriften Art. 13a Abs. 7

Art. 11 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs Art. 14a

Art. 12 Eigenmittelausweis Art. 13b

2. Kapitel: Eigenmittelbegriff

Art. 13 Elemente zur Bestimmung der anrechenbaren Art. 11 Eigenmittel

Art. 14 Kernkapital („tier 1“) Art. 11a Abs. 1 Bst. a-d

Art. 15 Kernkapital bei Privatbankiers Art. 11a Abs. 1 Bst. e + Abs. 2

Art. 16 Kapitalanteile von Minderheitsaktionären Art. 11a Abs. 1

Art. 17 Abzüge vom Kernkapital Art. 11a Abs. 3

Art. 18 Oberes ergänzendes Kapital („upper tier 2“) Art. 11b Abs. 1

Art. 19 Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital beim neu internationalen Standardansatz

Art. 20 Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital beim auf neu internen Ratings basierenden Ansatz

Art. 21 Unteres ergänzendes Kapital („lower tier 2“) Art. 11b Abs. 2

Art. 22 Zusatzkapital („tier 3“) Art. 11c

Art. 23 Abzüge vom Kernkapital und ergänzendem Kapital Art. 11d Bst. a-b

Art. 24 Abzüge von den Eigenmitteln Art. 11d Bst. c

Art. 25 Anrechenbarkeit des ergänzenden Kapitals und Art. 11 Abs. 2-4 Zusatzkapitals

3. Kapitel: Eigenmittelanforderungen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 26 Mindestanforderungen („Säule 1“) Art. 12 + Art. 13 Bst. b

Art. 27 Zusätzliche Eigenmittel („Säule 2“) neu

Art. 28 Offenlegung („Säule 3“) neu

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 61/65

2. Abschnitt: Kreditrisiken

1. Unterabschnitt: Allgemeines

Art. 29 Berechnungsansätze neu

Art. 30 Nach Risiko zu gewichtende Positionen Art. 12 Abs. 2

Art. 31 Nettoposition Art. 12h

Art. 32 Risikogewichtung nach Ratings neu

Art. 33 Forderungen gegenüber Unternehmen ohne Rating neu

Art. 34 Gewichtung nach Ratings pro Positionsklassen neu

Art. 35 Übrige Forderungen neu

Art. 36 Anerkannte Ratingagenturen neu

Art. 37 Ausserbilanzgeschäfte Art. 12c

Art. 38 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen Art. 12d

Art. 39 Berechnungsansätze für OTC-Derivate Art. 12e

Art. 40 Marktwertmethode Art. 12e Abs. 2+4

Art. 41 Standardmethode neu

Art. 42 EPE-Modellmethode neu

Art. 43 Zinsinstrumente und Beteiligungstitel Art. 12i

Art. 44 Risiko mindernde Massnahmen Art. 12a Abs. 1 Ziff. 4.3, Art. 12a Abs. 2, EBK-RS 03/2

Art. 45 Besicherte Transaktionen Art. 12a Abs. 1 Ziff. 4.3, Art. 12a Abs. 2, EBK-RS 03/2

Art. 46 Forderungen aus nicht abgewickelten Transaktionen neu

2. Unterabschnitt: Schweizer Standardansatz (SA-CH)

Art. 47 Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen Art. 12a, Art. 13

Art. 48 Zentralregierungen und Zentralbanken Art. 12a Abs. 1 Ziff. 1.2

Art. 49 Öffentlich-rechtliche Körperschaften Art. 12a Abs. 1 Ziff. 2.3, 3.4, 5.1

Art. 50 BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken Art. 12a Abs. 1 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2

Art. 51 Banken und Effektenhändler Art. 12a Abs. 1 Ziff. 2.4, 3.2, 3.3, 4.2, 5.2

Art. 52 Gemeinschaftseinrichtungen Art. 12a Abs. 1 Ziff. 2.6

Art. 53 Inländische Pfandbriefe Art. 12a Abs. 1 Ziff. 2.5

Art. 54 Börsen Art. 12a Abs. 1 Ziff. 2.7

Art. 55 Unternehmen Art. 12a Abs. 1 Ziff. 5.3

Art. 56 Retailforderungen neu

Art. 57 Lombardkredite Art. 12a Abs. 1 Ziff. 4.3

Art. 58 Darlehens- und Repo-Geschäfte mit Effekten Art. 12g

Art. 59 Grundpfandgesicherte Forderungen Art. 12a Abs. 1 Ziff. 3.1, 4.1, 5.4

Art. 60 Nachrangige Forderungen Art. 12a Abs. 1 Ziff.

62/65 Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht

3.4 und Ziff. 6.1

Art. 61 Überfällige Forderungen neu

Art. 62 Risikogewichtung von Nettopositionen Art. 12i

3. Unterabschnitt: Internationaler Standardansatz (SA-BIZ)

Art. 63 Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen Art. 12a, Art. 13

Art. 64 Zentralregierungen und Zentralbanken Art. 12a Abs. 1 Ziff. 1.2

Art. 65 Öffentlich-rechtliche Körperschaften Art. 12a Abs. 1 Ziff. 2.3, 3.4, 5.1

Art. 66 BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken Art. 12a Abs. 1 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2

Art. 67 Banken und Effektenhändler Art. 12a Abs. 1 Ziff. 2.4, 3.2, 3.3, 4.2, 5.2

Art. 68 Inländische Pfandbriefe Art. 12a Abs. 1 Ziff. 2.5

Art. 69 Gemeinschaftseinrichtungen Art. 12a Abs. 1 Ziff. 2.6

Art. 70 Börsen Art. 12a Abs. 1 Ziff. 2.7

Art. 71 Unternehmen Art. 12a Abs. 1 Ziff. 5.3

Art. 72 Lombardkredite Art. 12a Abs. 1 Ziff. 4.3

Art. 73 Darlehens- und Repo-Geschäfte mit Effekten Art. 12g

Art. 74 Grundpfandgesicherte Forderungen Art. 12a Abs. 1 Ziff. 3.1, 4.1, 5.4

Art. 75 Nachrangige Forderungen Art. 12a Abs. 1 Ziff. 3.4 und Ziff. 6.1

Art. 76 Risikogewichtung von Nettopositionen Art. 12i

4. Unterabschnitt: Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)

Art. 77 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB) neu

Art. 78 Subsidiäre Regelung neu

3. Abschnitt: Nicht gegenparteibezogene Risiken

Art. 79 Gewichtung unter dem Schweizer Standardansatz Art. 12b

Art. 80 Gewichtung unter dem internationalen Standardan- Art. 12b satz und IRB 4. Abschnitt: Marktrisiken

1. Unterabschnitt: Allgemeines

Art. 81 Grundsatz Art. 12l Abs. 1

Art. 82 Berechnungsansätze Art. 12l 2. Unterabschnitt: De-Minimis-Ansatz

Art. 83 De-Minimis-Ansatz Art. 12l Abs. 2

3. Unterabschnitt: Marktrisiko-Standardansatz

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 63/65

Art. 84 Zinsinstrumente im Handelsbuch Art. 12m Abs. 1-3

Art. 85 Beteiligungstitel im Handelsbuch Art. 12m Abs. 4 und 5

Art. 86 Devisenpositionen Art. 12n Abs. 1

Art. 87 Goldpositionen Art. 12n Abs. 2

Art. 88 Rohstoffpositionen Art. 12n Abs. 3

4. Unterabschnitt: Marktrisiko-Modellansatz

Art. 89 Berechnung mit Multiplikationsfaktor Art. 12o

5. Abschnitt: Operationelle Risiken

1. Unterabschnitt: Allgemeines

Art. 90 Berechnungsansätze neu

Art. 91 Ertragsindikator neu

Art. 92 Verwendung international anerkannter Rechnungs- legungsstandards

2. Unterabschnitt: Basisindikatoransatz (BIA)

Art. 93 Berechnung neu

3. Unterabschnitt: Standardansatz (SA)

Art. 94 Berechnung neu

4. Unterabschnitt: Institutsspezifische Ansätze (AMA)

Art. 95 Voraussetzungen neu

4. Kapitel: Risikoverteilung

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 96 Klumpenrisiko Art. 21 Abs. 1

Art. 97 Obergrenze Art. 21a Abs. 1

Art. 98 Obergrenze für die Gesamtheit der Klumpenrisiken Art. 21b

Art. 99 Vierteljährliche Meldung von Klumpenrisiken Art. 21 Abs. 2-5

Art. 100 Unverzügliche Meldung Art. 21a Abs. 3-5

Art. 101 Gruppe verbundener Gegenparteien Art. 21c

Art. 102 Positionen gegenüber einem Konsortium Art. 21e Abs. 4

Art. 103 Gruppeninterne Positionen neu

Art. 104 Privilegierte Behandlung gruppeninterner Positionen Art. 21a Abs. 2

Art. 105 Meldung gruppeninterner Positionen neu

Art. 106 Berechnungsansätze neu

Art. 107 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen Art. 21k Abs. 2

Art. 108 Beteiligungs- und nachrangige Schuldtitel Art. 21d Abs. 2

Art. 109 Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen Art. 21d Abs. 5

Art. 110 Forderungen aus nicht abgewickelten Transaktionen Art. 21d Abs. 7

Art. 111 Derivate Art. 21h Abs. 1

64/65 Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht

Art. 112 Verrechnung Art. 21d Abs. 4

Art. 113 Marktrisiken Art. 21l

Art. 114 Erleichterungen und Verschärfungen Art. 22

2. Abschnitt: Schweizer Ansatz

Art. 115 Bestandteile der Gesamtposition Art. 21d Abs. 1

Art. 116 Gewichtung nach Gegenpartei oder Sicherheiten Art. 21e Abs. 1-3

Art. 117 Lombardkredite Art. 21e Abs. 1

Art. 118 Ausserbilanzgeschäfte Art. 21f

Art. 119 Eventualverpflichtungen, unwiderrufliche Zusagen Art. 21g und Kreditderivate

Art. 120 Derivate Art. 21h Abs. 2-3

Art. 121 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Art. 21i Effekten

Art. 122 Emittentenspezifische Gesamtpositionen Art. 21k

3. Abschnitt: Internationaler Ansatz

Art. 123 Bestandteile der Gesamtposition Art. 21d Abs. 1

Art. 124 Ausnahmen von der Gesamtposition neu

Art. 125 Risikogewichtung Art. 21e Abs. 1

Art. 126 Besicherte Positionen Art. 21e Abs. 2-3

Art. 127 Anrechnung unter dem einfachen Ansatz neu

Art. 128 Anrechnung unter dem umfassenden Ansatz und neu dem IRB

Art. 129 Ausserbilanzgeschäfte Art. 21f

Art. 130 Eventualverpflichtungen, unwiderrufliche Zusagen Art. 21g und Kreditderivate

Art. 131 Derivate Art. 21h

Art. 132 Emittentenspezifische Gesamtposition Art. 21k

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 133 Parallelrechnung und Mindesteigenmittelanforde- neu rungen

Art. 134 Übergangsbestimmungen neu

Art. 135 Änderung bisherigen Rechts neu

Art. 136 In-Kraft-Treten neu

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 65/65