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Revision der eidgenössischen Zivilstandsverordnung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG)

Erläuterungen zu den Bestimmungen der Zivilstandsverordnung (ZStV), die im Hinblick auf das Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes (PartG) zu revidieren sind

Allgemeine Bemerkungen zu den Bestimmungen über die eingetragene Partnerschaft Nach dem Willen des Gesetzgebers (Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, nachfolgend „Botschaft“, Ziff. 1.7.1 S. 1312) lehnen sich die Bestimmungen über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft an das Eheschliessungsrecht an. Im Vergleich zu diesem sind die gesetzlichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleich- geschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG) aber stark vereinfacht worden. Die Ein- zelheiten des Verfahrens sind daher in der Zivilstandsverordnung (ZStV) zu regeln, die ent- sprechend anzupassen ist. Die Revision der ZStV wird zusammen mit dem PartG in Kraft treten. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten dieses Gesetzes, das nicht nur weit reichende Auswirkungen im Zivilstands- wesen, sondern auch in anderen Bereichen des Privatrechts (z.B. Erbrecht) und des öffent- lichen Rechts (z.B. Ausländerrecht, Sozialversicherungsrecht) hat, auf den 1. Januar 2007 festgesetzt.

Präambel Als gesetzliche Grundlage der neuen Bestimmungen der Zivilstandsverordnung über die Ein- tragung der Partnerschaft muss inskünftig auch Artikel 8 PartG erwähnt werden. Die Kom- petenz des Bundesrates für die Festlegung der geschuldeten Gebühren ergibt sich aus Artikel 48 ZGB.

Art. 5 Abs. 1 Die Aufgaben der Vertretungen der Schweiz im Ausland müssen im Hinblick auf das Inkraft- treten des PartG ergänzt werden. Ihre Mitarbeit ist notwendig, insbesondere wenn eine Partne- rin oder ein Partner im Ausland wohnt. Dagegen können sich Partnerinnen oder Partner mit ausländischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz im Ausland in der Schweiz nicht eintragen lassen (Art. 65a rev. IPRG; dieser Artikel schliesst die Anwendung von Art. 43 Abs. 2 IPRG auf die eingetragene Partnerschaft explizit aus).

Art. 7 Abs. 2 Die Liste der im System Infostar erfassten Daten wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG ergänzt.

Art 8 Bst. f und o Das Partnerschaftsgesetz legt in Artikel 2 Absatz 3 den Zivilstand eingetragener Partnerinnen oder Partner fest: „in eingetragener Partnerschaft“. Hingegen äussert sich das Gesetz zum Zivilstand nach Auflösung der Partnerschaft nicht. Die Botschaft des Bundesrates enthält aber entsprechende Ausführungen (Ziff. 2.1 S. 1330). Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollen jedoch in der Verordnung nicht nur die offiziellen Zivilstandsbezeichnungen nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, son- dern sämtliche bestehenden Zivilstandsbezeichnungen aufgeführt werden. Zu unterscheiden

sind drei Gruppen von Zivilständen: ledige Personen, verheiratete oder verheiratet gewesene Personen sowie Personen in eingetragener oder aufgelöster Partnerschaft. Als „ledig“ gelten nur Personen, die nie verheiratet gewesen sind und nie in eingetragener Partnerschaft gelebt haben. Massgebend ist der zuletzt erworbene Personenstand. Dementsprechend lautet der offizielle Personenstand einer geschiedenen Person, die nach der Scheidung in eingetragener Partnerschaft gelebt hat, die ebenfalls gerichtlich aufgelöst worden ist: „gerichtlich aufgelöste Partnerschaft“.

Art. 16 Abs. 6 Analog zum Eheschliessungsverfahren können die Kantone vorsehen, dass die Akten der kantonalen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden müssen, wenn es sich um ein Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft handelt, bei dem ein Bezug zum Ausland besteht. Die Bot- schaft erwähnt diese Möglichkeit ausdrücklich (Ziff. 2.2.2 Art. 6 S. 1332)

Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1bis Die Verordnung legt in diesem Artikel die Zuständigkeit für die Erfassung von eingetragenen Partnerschaften im Informatiksystem Infostar fest. Entsprechend den allgemeinen Prinzipien erfolgt die Erfassung am Ort des Ereignisses, d.h. dort, wo die Beurkundung stattgefunden hat.

Art. 40 Abs. 1 Um die Aktualität und Vollständigkeit der Register zu gewährleisten (siehe Art. 9 ZGB), wird die Liste der Mitteilungspflichten zuhanden der Gerichte im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG ergänzt.

Art. 51 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. c Da die ausländische Partnerin oder der ausländische Partner eines Flüchtlings einem Ehegat- ten gleichgestellt ist, müssen die Mitteilungspflichten im Asylrecht im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG ergänzt werden, (Botschaft Ziff. 2.5.3 S. 1351). Das Bundesamt für Flüchtlinge ist auf den 1. Januar 2005 mit dem Bundesamt für Integration und Immigration zu einem neuen Bundesamt für Migration verschmolzen worden; der Adressat der Mitteilung muss entsprechend präzisiert werden.

Art. 57 Abs. 1 und 2 Bst. d Grundsätzlich sind die Kantone frei, die Publikation von Zivilstandsdaten vorzusehen. Die Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG ergänzt. Die Eintragungen von Partnerschaften werden den Trauungen gleichgestellt, so dass sie ebenfalls in der lokalen Presse veröffentlicht werden können. Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen sich die Partnerinnen oder Partner jedoch unter den gleichen Bedingungen wie Brautleute der Ver- öffentlichung widersetzen können.

Art. 62 Abs. 3 Gemäss heutiger Praxis ist die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes von Verlobten in Todesgefahr zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Trauung. Diese Notzuständigkeit wird nun in der Verordnung festgehalten. Eine analoge Bestimmung ist für eingetragene Partnerschaften vorgesehen (Art. 75a Abs. 3 E ZStV).

Art. 64 Abs. 1 Bst. b Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst. Heiraten kön- nen nur Personen, die nicht schon verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, denn die eingetragene Partnerschaft stellt ein zusätzliches Ehehindernis dar (Art. 26 PartG). Als Folge davon müssen Brautleute, deren Daten im Informatiksystem nicht abrufbar sind, jene Dokumente beibringen, die beweisen, dass sie ehefähig sind, somit keine Ehehin- dernisse vorliegen. Neu gehört dazu auch der Beweis, dass keine eingetragene Partnerschaft besteht. Zudem wird die Bezeichnung „in jedem Fall“, die zu Verwirrung Anlass gegeben hat, gestrichen, weil sie im Widerspruch zur allgemeinen Regelung von Artikel 16 Absatz 4 ZStV steht. Somit müssen die Brautleute keine Dokumente bezüglich Tatsachen beibringen, die im System Infostar bereits erfasst sind.

Art. 65 Abs. 1 Bst. d Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst. Die Braut- leute müssen erklären, dass sie weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Partner- schaft leben, die künftig ein Ehehindernis darstellen wird (siehe dazu den Kommentar zu Art.

64 Abs. 1 E ZStV).

Art. 66 Abs. 2 Bst. d Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG und mit Blick auf das neue Ehehindernis der bestehenden eingetragenen Partnerschaft angepasst (siehe Kommentar zu Art. 64 Abs. 1 E ZStV). Bei dieser Gelegenheit wird die deutsche Bezeichnung „frühere Ehe“, die dem Randtitel von Artikel 96 ZGB entspricht und etwas zweideutig erscheint, durch die genauere Bezeichnung „bestehende Ehe“ ersetzt.

Vorbemerkungen zum neuen Kapitel VIIa über die eingetragene Partnerschaft Wie schon dargelegt, lehnen sich die Bestimmungen über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft an das Eheschliessungsrecht an. Materiell liegt der Hauptunterschied im Ver- gleich zur Trauung darin, dass die eingetragene Partnerschaft durch die Beurkundung der übereinstimmenden Willenserklärung beider Partnerinnen oder Partner und nicht durch das Jawort wie bei der Eheschliessung begründet wird. Im Interesse der Klarheit und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung wird das Verfahren entsprechend der Anregung der eidgenössischen Kommission für Zivilstands- fragen in einem eigenen neuen Kapitel geregelt. Soweit wie möglich lässt die vorgeschlagene Regelung der Praxis Handlungsspielraum offen, um den örtlichen Gegebenheiten und den Wünschen der beteiligten Personen Rechnung tragen zu können (siehe dazu die Ergebnisse der Arbeitssitzung der Schweizerischen Vereinigung der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten vom 21. Mai 2005, publiziert in ZZW 2005 S. 193 f. und ZZW 2005 S. 280 ff.). Denkbar

wäre aber auch ein allgemeiner Verweis auf die Bestimmungen über die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung unter Ausschluss gewisser Vorschriften (insbesondere Art. 73 und 74 ZStV, deren Anwendung durch Art. 65a rev. IPRG ausgeschlossen wird). Diese Lösung hätte jedoch die tägliche Arbeit der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten erschwert, weil mittels Auslegung die Tragweite und die Grenzen der analog anzuwendenden Artikel zu bestimmen wären. Bewusst wurde darauf verzichtet, ein dem Ehefähigkeitszeugnis nachgebildetes Dokument für die Eintragung einer Partnerschaft im Ausland zu schaffen. Zurzeit ist kein Land bekannt, das von ausländischen Partnerinnen oder Partnern ein solches Dokument verlangt; im Übrigen werden Ehefähigkeitszeugnisse immer weniger benötigt. Bei Bedarf wird es immer möglich sein, mittels einer Eintragungsermächtigung, wie sie innerhalb der Schweiz für die Beurkun- dung und Eintragung auf einem anderen Zivilstandsamt ausgestellt wird, die Eintragungs- fähigkeit zweier Person zu bestätigen, von denen mindestens eine das Schweizerische Bürger- recht besitzt oder ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 75i Abs. 3 E ZStV). Wohnen beide Partnerinnen oder Partner im Ausland und besitzt mindestens eine oder einer von ihnen das Schweizerische Bürgerrecht, so kann das Zivilstandsamt des Heimatortes einer Partnerin oder eines Partners in Analogie zu Artikel 75 Absatz 2 ZStV eine Eintragungsermächtigung aus- stellen.

1. Abschnitt: Vorverfahren

Diese Bestimmung ergänzt Artikel 5 PartG und regelt die Zuständigkeit für die Durchführung des Vorverfahrens zur Eintragung einer Partnerschaft. Grundsätzlich ist die Zivilstandsbeam- tin oder der Zivilstandsbeamte am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners für die Durch- führung dieses Verfahrens zuständig. Bei Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz muss es, wie im Fall einer Eheschliessung (Art. 62), beim Zivilstandsamt eingeleitet werden, bei dem die Beurkundung und Eintragung der Partnerschaft stattfinden soll. Zu beachten ist, dass eine Eintragung der Partnerschaft nur dann möglich ist, wenn mindestens eine Partnerin oder ein Partner das Schweizerische Bürgerrecht besitzt (Art. 65a rev. IPRG, der die Anwendung von Art. 43 Abs. 2 IPRG auf eingetragene Partnerschaften ausschliesst). Bei Todesgefahr ist zu- dem eine Notzuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt vorgesehen. Diese Bestimmung ent- spricht der heutigen Praxis im Eheschliessungsverfahren, die im Rahmen dieser Revision durch eine entsprechende Ergänzung von Artikel 62 ZStV kodifiziert wird (siehe oben).

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 63 ZStV und stellt klar, dass die Formalitäten im Hinblick auf die Eintragung einer Partnerschaft bei Wohnsitz im Ausland durch Vermitt- lung der zuständigen Vertretung der Schweiz erledigt werden können.

Diese Bestimmung präzisiert Artikel 5 Absatz 3 PartG und entspricht materiell Artikel 64 E ZStV (siehe oben, Kommentar zu Art. 64); es ist darauf hinzuweisen, dass es keine zu Absatz 3 dieser Bestimmung analoge Regelung gibt, da Artikel 44 Absatz 2 IPRG bei eingetragenen Partnerschaften keine Anwendung findet (Art. 65a rev. IPRG).

Diese Bestimmung übernimmt die Regelung von Artikel 65 ZStV und präzisiert dabei Artikel

5 Absatz 3 PartG.

Diese Bestimmung entspricht Artikel 66 ZStV; sie präzisiert Artikel 6 PartG.

Diese Bestimmung ist inhaltlich mit Artikel 67 ZStV identisch; allerdings ist das Ergebnis des Vorverfahrens, anders als im Eheschliessungsverfahren, nicht in jedem Fall schriftlich zu er- öffnen. Dies ist in der Tat überflüssig, wenn die Partnerinnen oder Partner eine sofortige Ein- tragung wünschen (Art. 75g E ZStV).

Im Gegensatz zur Eheschliessung (Art. 68 ZStV) kann die Partnerschaft sofort nach Ab- schluss des Vorverfahrens beurkundet und eingetragen werden. Der Gesetzgeber hat keine Wartefrist vorgesehen (vgl. Art. 100 ZGB). Dennoch kann das Verfahren nicht auf unbe- stimmte Zeit hängig bleiben. Daher sieht die Verordnung vor, dass die Eintragung spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorverfahrens erfolgen muss. Es handelt sich dabei um die gleiche Frist, wie sie auch im Eheschliessungsverfahren gilt (Art. 100 ZGB und Art. 68 Abs. 1 ZStV). Anders als in diesem Verfahren ist es infolge der fehlenden gesetzlichen Wartefrist jedoch nicht notwendig, eine Fristverkürzung vorzusehen, wenn eine Partnerin oder ein Part- ner in Todesgefahr schwebt (Art. 68 Abs. 2). In einem solchen Fall ist eine Notzuständigkeit beim Zivilstandsamt am Aufenthaltsort dieser Person vorgesehen (Art. 75a Abs. 3 E ZStV).

Diese Bestimmung präzisiert Artikel 5 Absatz 2 PartG und entspricht materiell Artikel 69 ZStV; es ist zu beachten, dass es keine zu Absatz 2 dieser Bestimmung analoge Regelung gibt, weil Artikel 43 Absatz 2 IPRG keine Anwendung findet, wenn es sich um eingetragene Partnerschaften handelt (Art. 65a rev. IPRG).

2. Abschnitt: Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft

Diese Bestimmung regelt den Ort der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft und ent- spricht Artikel 7 (Ort der Trauung). Grundsätzlich muss die Beurkundung an einem Ort statt- finden, der es erlaubt, den öffentlichen Charakter des Anlasses zu gewährleisten (Art. 7 PartG, Art. 75k E ZStV). Wie im Eheschliessungsverfahren ist es nicht denkbar, die Beurkun- dung im Freien durchzuführen. Das für Trauungen vorgesehene Lokal erfüllt diese Voraussetzungen und sollte daher in der Regel auch für die Eintragung der Partnerschaften benutzt werden. Die gewählte Formulierung „in geeigneten Räumlichkeiten“ bedeutet gerade nicht, dass ein anderer als der für Trauungen verwendete Saal benutzt werden muss. Im Gegenteil ist schon aus praktischen Überlegungen eine Benutzung der Trauungslokale nur für Eheschliessungen kaum zu rechtfertigen. Ohnehin werden Trauungslokale von den Gemeinden oft auch für andere Zwecke verwendet. Im Übrigen wäre ein Verbot von

Beurkundungen eingetragener Partnerschaften in den für Trauungen vorgesehenen Lokalen auch unter Diskriminierungsgesichtspunkten fragwürdig. Aber namentlich dann, wenn die Beurkundung der Partnerschaft dem Vorverfahren unmittelbar folgt, kann diese im Einvernehmen mit den Partnerinnen oder Partnern auch an einem anderen Ort durchgeführt werden, solange der öffentliche Charakter der Beurkundung sichergestellt ist (z.B. wenn das Trauungslokal nicht zur Verfügung steht; siehe dazu die Ergebnisse der Arbeitssitzung der schweizerischen Vereinigung der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten vom 21. Mai 2005, publiziert in ZZW 2005 S. 193 sowie ZZW 2005 S. 282). Wie im Eheschliessungsverfahren kann die Partnerschaft ferner an einem anderen Ort beurkundet werden, wenn die Partnerinnen oder Partner nachweisen, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich an den vorgesehenen Ort zu begeben.

Diese Bestimmung präzisiert Artikel 7 PartG über die Form der Beurkundung einer Partner- schaft. Es wird daran erinnert, dass die Beurkundung öffentlich ist. Im Gegensatz zum Ehe- schliessungsverfahren (Art. 71 ZStV) findet die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ohne („Solennitäts-„)Zeugen statt. Zudem ist nicht der Austausch des „Jaworts“ konstitutiv, sondern die Beurkundung der übereinstimmenden Willenserklärungen. Absatz 2 konkretisiert, wie die Willenserklärung der Partnerinnen oder Partner beurkundet und die Partnerschafts- urkunde im Anschluss von den Beteiligten unterzeichnet wird. Die eingetragene Partnerschaft ist rechtsgültig begründet, wenn die Partnerinnen oder Partner erklärt haben, eine eingetra- gene Partnerschaft eingehen zu wollen, und sie die Partnerschaftsurkunde unterzeichnet haben. Wenn die Erklärungen nicht übereinstimmen oder eine Partnerin oder ein Partner sich weigert zu unterzeichnen, gilt die eingetragene Partnerschaft nicht als rechtsgültig begründet. Vorbehalten bleibt der Fall, dass eine Partnerin oder ein Partner sich ausser Stande sieht zu unterzeichnen, zum Beispiel bei einer körperlichen Behinderung (Art. 18 Abs. 2 ZStV). Wenn die eingetragene Partnerschaft begründet ist, wird sie im Informatiksystem Infostar eingetra- gen (Beweisfunktion).

Diese Bestimmung entspricht Artikel 72 ZStV, wobei es keine zu Absatz 2 analoge Regelung gibt, welche die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit ermöglicht, wenn alle Verlobten damit einverstanden sind. Diese Regelung hat ohnehin eher anekdotischen Charakter und soll verhindern, dass die Verlobten namentlich in Gebieten, in denen Hochzeiten dieser Art eine gewisse Tradition haben, gezwungen werden, sich gleichzeitig mit anderen Paaren trauen zu lassen. Zudem stattet Artikel 75l die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten wie im Eheschliessungsverfahren mit disziplinarischen Befugnissen aus. Somit kann sie oder er, ungeachtet des Umstandes, dass die Beurkundung öffentlich ist, die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken und Personen, die stören, ausschliessen (siehe Botschaft Ziff. 2.2.2 S. 1333).

Art. 84 Abs. 3 Bst. a Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst. Die Wei- sungsbefugnis des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen wird folgerichtig um die Vorbereitung und Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft erweitert.

Anhang (Art. 79) Ziffer 15.1 wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst; der „Art“ (Ehe- verhältnis/Kindesverhältnis) der Beziehungsdaten wird die eingetragene Partnerschaft hinzu- gefügt.

Änderung bisherigen Rechts Um den neuen Aufgaben im Bereich der Vorbereitung und Beurkundung von eingetragenen Partnerschaften Rechnung zu tragen, muss auch die Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen (Gebührenverordnung) angepasst und dabei die Anhänge 1 bis 4 bezüglich der Leistungen verschiedener Behörden entsprechend ergänzt werden. Ausge- hend vom Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerzahler sind die gleichen Gebühren vorgesehen, wie sie auch für Eheschliessungen gelten. Die Revision der Gebührenverordnung bietet aber auch die Möglichkeit, andere notwendige Korrekturen an dieser Verordnung vorzunehmen. So soll die Zuständigkeit für die Rückgabe von Belegen, die aus den Eheakten genommen wurden, von der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Zivilstandsamt übertragen werden. Daher ist die Position 5.3 von Anhang 2 zu löschen und in Anhang 1 eine neue Position unter Ziffer 25 zu eröffnen. Diese Rubrik ist allgemein formuliert, denn die Rückgabe von Belegen kann auch in anderen Zusammenhängen vor- kommen (z.B. Kindesanerkennung, Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft usw.). Um einen Übertragungsfehler in der französischen und italienischen Fassung der Verordnung zu korrigieren, ist ausserdem die Position 1 von Anhang 2 anzupassen. Aufgehoben werden zudem die Rubriken 3.1 bis 3.3 von Anhang 4, denn alle Übermittlungen von Dokumenten oder Entscheidungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandwesen werden durch die Tarifposition 3.4 gedeckt, die allgemein formuliert ist.

DFJP / OFJ / OFEC / MO /WYD 12.01.2006

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