Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
1. Allgemeines
Nach mehreren Verhandlungsrunden mit der EG-Kommission konnte im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-EG1 die Äquivalenz der meisten schweizerischen Vorschriften über die Tiergesundheit und über die Sicherheit der Lebensmittel tierischer Herkunft vereinbart werden2. Nun gilt es, die Formalitäten der Grenzkontrolle für Tiere und tierischer Erzeugnisse zwischen der Schweiz und der EU abzubauen und die Kontrolle der Sendungen aus Drittstaaten zu regeln. Grundsätzlich werden solche Importe an der EU- Aussengrenze (z.B. in Hamburg oder Genua) kontrolliert. Treffen sie auf dem Luftweg auf einem schweizerischen Flughafen ein, werden sie weiterhin vom schweizerischen grenztierärztlichen Dienst kontrolliert. Diese Kontrollen müssen indessen nach den EU- Vorschriften durchgeführt werden, weil die importierten Tiere und Waren anschliessend im gesamten EU-Raum bezüglich tierseuchenrechtlicher und lebensmittelhygienischer Vorschriften frei gehandelt werden können. Die Vorschriften der EU für die Durchführung der Kontrollen sind in den Richtlinien 91/496/EWG 3und 97/78/EG4 sowie in 19 weiteren Erlassen5 geregelt. Ebenso müssen die tierseuchen- und lebensmittelpolizeilichen Einfuhrbeschränkungen übernommen werden. Im Grundsatz entspricht die Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.11) den genannten EU- Anforderungen an Importe aus Drittstaaten; die Vorschriften über die Kontrollverfahren sind jedoch detaillierter geregelt. Die Verhandlungen mit der EG-Kommission über die Äquivalenz des vorliegenden Entwurfs für eine Änderung der EDAV sind noch nicht abgeschlossen. Zur Zeit wird auch eine Änderungen der Verordnung vom 30. Oktober 1985 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET-GebV; SR 916.472) und eine neue Verordnung des EVD vorbereitet, in der die in der EDAV an das EVD delegierten Rechtssetzungsbereiche (Liste der kontrollpflichtigen Waren, Bewilligungspflicht, Verweise auf EU-Entscheidungen über Zeugnisse sowie Länder- und Betriebslisten) umgesetzt werden. Gleichzeitig muss die Artenschutzverordnung vom 19. August 1981 (SR 453) vollständig revidiert werden, weil die Kontrollen an der Grenze grösstenteils nicht mehr vom grenztierärztlichen Dienst durchgeführt werden können.
1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) 2 Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Veterinärausschusses über die Änderung von Anhang 11 Anlage 6 des Abkommens (AS 2006 2077) 3 Richtlinie des Rates Nr. 91/496/EWG vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 4 Richtlinie des Rates Nr. 97/78/EG vom 18. Dezember 1997zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 5 93/352, 94/360, 94/641, 97/152, 97/794, 2000/25, 2000/571, 2001/812, 2001/881, 2002/99, 2002/349, 998/2003, 136/2004, 282/2004, 745/2004, 882/2004, 2005/34, 2005/92, 2005/93, 2005/432
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2. Zu den Änderungen im Einzelnen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Die Organisationsstruktur bleibt sich weitgehend gleich; der grenztierärztliche Dienst wird jedoch auf die Zollstellen bei den internationalen Flughäfen konzentriert.
2. Kapitel: Einfuhr
Bei der Einfuhr gelten die Vorschriften über die Tiergesundheit, die Lebensmittelsicherheit und den Tierschutz uneingeschränkt, auch wenn die grenztierärztlichen Kontrollen von Tieren und Waren aus der EU aufgehoben werden. Deshalb müssen die Verantwortlichkeiten auf der Importeurenseite und auf der Kontrollseite festgelegt werden. Die Kontrollen an der Grenze werden ersetzt durch Kontrollen am Abgangsort und am Bestimmungsort. Für die Kontrolle der internationalen Tiertransporte wird ein Überwachungsplan erstellt. Die Importe aus Drittstaaten werden weiterhin in mehreren Prüfschritten kontrolliert: Zulassung von Ländern/Betrieben bzw. Einzelbewilligungen, amtstierärztliche Zeugnisse, grenztierärztliche Kontrollen, Quarantäne für bestimmte Tiere. Das gesamte Kontrollverfahren (ohne die für den Reiseverkehr vorgesehenen Ausnahmen) wird vom elektronischen Meldesystem Traces zusammen mit dem Gemeinsamen Veterinärdokument (GVDE) begleitet. Die praktische Durchführung der Kontrollen wird in einer technischen Weisung des Bundesamtes für Veterinärwesen geregelt.
3. Kapitel: Reiseverkehr mit Heimtieren
Die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten im Reiseverkehr stellt ein erhöhtes Risiko der Seucheneinschleppung dar. Die Schweiz übernimmt die strikteren Bestimmungen der EU vollumfänglich.
4. Kapitel: Durchfuhr, Zolllager, Zollfreilager
Für Tiere und tierische Erzeugnisse aus Drittstaaten, die nicht verzollt, sondern entweder in einen anderen Drittstaat transportiert oder in ein Zolllager/Zollfreilager verbracht werden, gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für die Einfuhr.
5. Kapitel: Ausfuhr
Der Sonderstatus der für die Ausfuhr von tierischen Erzeugnissen nach der EU zugelassenen Betriebe entfällt, weil die schweizerischen Vorschriften als äquivalent zu den entsprechenden EU-Vorschriften anerkannt sind. Für die Ausfuhr nach Drittstaaten müssen vom schweizerischen Recht abweichende Bestimmungen dem Bundesamt für Veterinärwesen zur Prüfung unterbreitet werden. Auf die bisher bestehende Kontrollorganisation des Bundes für Ausfuhrbetriebe (Exportkontrolltierarzt/-tierärztin) kann inskünftig verzichtet werden.
6. Kapitel: Gebühren
Die Gebühren bei der Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der EU entfallen. Bei der Einfuhr aus Drittstaaten werden sie voraussichtlich auf den Basis der Verordnung 882/2004/EG6 erhoben. Die Gebühren für Tiere und Waren sind dort mit 9 Euro pro Tonne
6 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
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beziffert, wobei pro Sendung die Mindestgebühr 55 Euro und die Maximalgebühr 420 Euro beträgt.
7./8. Kapitel: Verfahrensbestimmungen/Schlussbestimmungen (keine Bemerkungen)
3. Auswirkungen
Beim Bund entfallen die grenztierärztlichen Kontrollen gegenüber der EU, während die Kontrollen bei den Flughafenzollämtern intensiviert werden müssen. Während bisher Gebühren in der Höhe von Fr. 5,8 Mio. Fr. erhoben worden sind, werden sie in Zukunft voraussichtlich weniger als 1 Mio. Fr. einbringen. Soweit die Kantone im Auftrag des Bundes zusätzliche Kontrollen durchführen müssen (Überweisung von Proben zur Untersuchung an die kantonalen Laboratorien, Kontrollen bei den Zollstellen auf Verlangen der Zollbehörden oder des Bundesamtes für Veterinärwesen), werden sie vom Bund dafür entschädigt. Das Spektrum der kontrollpflichtigen Waren und Tiere aus Drittstaaten erfährt gegenüber der heutigen Situation eine Ausweitung, so werden z.B. auch wirbellose Tiere, tierische Fette, Eier- und Eiprodukte und Honig unter die Kontrollpflicht fallen. Für die Importeure und Exporteure wird der Handel mit der EU erleichtert, während der Handel mit Drittstaaten sich unter den bisherigen Rahmenbedingungen, allenfalls mit zusätzlichen Anforderungen über das elektronische Meldeverfahren, abspielt. Auf Grund der vollständigen Übernahme der EU Drittlandbedingungen werden die Importeure Waren aus einer grösseren Anzahl von Ländern importieren können, während einzelne Produkte, die bisher in die Schweiz importiert werden konnten, vom Handel ausgeschlossen werden. Die Beurteilung der Wirksamkeit der bestehenden und der neuen Kontrollinstrumente lassen den Schluss zu, dass das Schutzniveau bezüglich Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz beibehalten oder gesteigert wird.
4. Verhältnis zum internationalen Recht
Die Vorschriften stehen in Übereinstimmung mit dem EU-Recht und stehen nicht im Widerspruch zum WTO-Abkommen.
5. Datum des Inkrafttretens
Die Verordnung soll auf den 1. Januar 2007 in Kraft treten. Über den genauen Zeitpunkt des gegenseitigen Abbaus der grenztierärztlichen Kontrollen werden weitere Gespräche geführt.
7.7.06
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