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Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bern, 4. Mai 2007

Erläuterungen zur Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes

1. Ausgangslage

Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 1 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) ges- tattet es dem Bundesanwalt, bei Ermittlungen der gerichtlichen Polizei des Bundes kantonale Polizeiorgane beizuziehen (Art. 17 BStP). Bei der Umsetzung der Effi- zienzvorlage ab dem 1. Januar 2002 zeigte sich, dass die Organe der kantonalen Polizei in höherem Masse beansprucht wurden, als dies früher der Fall war.

Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege sah in zwei Fällen Abgeltungen vor: Stellten die Bundesbehörden die Ermittlungen ein, so trug die Bundeskasse die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 BStP); übertrug die Bun- desanwaltschaft ein Verfahren an die kantonalen Behörden, so wurden den Kanto- nen die ausserordentlichen Ermittlungs- oder Untersuchungskosten abgegolten (Art. 257 BStP). Für den Beizug kantonaler Organe zu den ordentlichen Verfahren des Bundes wurden keine Abgeltungen geleistet.

Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege wurde geändert, um den Kan- tonen die ausserordentlichen Kosten beim Einsatz ihrer Organe als gerichtliche Poli- zei des Bundes abgelten zu können, und zwar unabhängig vom materiellen Ausgang und von der Dauer des Verfahrens 2 .

Die neuen Artikel 17 Absatz 4 und 257 BStP schaffen eine generelle gesetzliche Grundlage für die Abgeltung, und Artikel 17 Absatz 6 BStP beauftragt den Bundesrat, die Art der ausserordentlichen Kosten und die Ansätze der Abgeltung in einer Ver- ordnung festzulegen.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Die Bestimmung weist zunächst darauf hin, dass sich Bundesanwaltschaft (BA) und Bundeskriminalpolizei (BKP) primär mit eigenen Ressourcen behelfen müssen und dass die Kantone in der Regel unentgeltliche Rechthilfe leisten 3 . Anschliessend wird festgehalten, dass lediglich ausserordentliche Kosten abgegolten werden.

1 SR 312.0. Vgl. BBl 2006 4245 und 2007 2297; die Referendumsfrist läuft am 12. Juli 2007 ab. Vgl. Art. 358 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) und Art. 27bis BStP.

Artikel 2

Zwar lässt sich der Begriff der «ausserordentlichen Kosten» nur schwer umschrei- ben, dennoch nimmt Artikel 2 eine Unterscheidung zwischen ordentlichen und aus- serordentlichen Aufwendungen vor. Es handelt sich bei letzteren namentlich um Kos- ten für Ermittlungen, deren Umfang, Dauer oder Art weit über die punktuellen Leis- tungen hinausgehen, die die Kantone im Rahmen ihrer kriminalpolizeilichen Tätigkeit im Auftrag des Bundesanwalts erbringen.

Erhält ein kantonales oder interkantonales Organ Bundesbeiträge, so gilt der Bund die im Einzelfall geforderten und erbrachten Leistungen selbstverständlich nicht ab (Abs. 2). So beteiligt sich der Bund beispielsweise an den Kosten interkantonaler Ge- fangenentransporte, indem er eine Jahrespauschale entrichtet (vgl. dazu Erläuterung zu Art. 3).

Artikel 3

Artikel 3 bezeichnet die abzugeltenden Leistungen. Darunter fallen jene, die bei den kantonalen Polizeiorganen erfahrungsgemäss am häufigsten angefordert werden. Abgegolten werden diese Leistungen lediglich, falls sie eine erhebliche Anzahl Per- sonen in der Form einer Polizeieinheit auf Dauer mobilisieren 4 oder den Beizug von Fachleuten bzw. den Einsatz schwierig zu handhabender Geräte erfordern. Der Leis- tungskatalog ist abschliessend.

Artikel 3 räumt der vollziehenden Behörde allerdings einen gewissen Ermessenspiel- raum bei der Beurteilung der Frage ein, ob die im Einzelfall erbrachte Leistung dem Kanton ausserordentliche Kosten verursacht. Entsprechend legt die Verordnung kei- ne Mindestgrösse für Observierungs-, Interventions- oder Sicherheitspolizeieinheiten fest, damit Umfang und Aufbau des hinzugezogenen kantonalen Polizeikorps gebüh- rend berücksichtigt werden können. Die BKP und der kantonale Polizeikorps verein- baren von Fall zu Fall, wie viele Personen für den jeweiligen Einsatz erforderlich sind.

Die Spurenerhebung und -sicherung sowie die Erstellung wissenschaftlicher Berichte und Gutachten werden abgegolten. Dies entspricht der Vorgabe in Artikel 358 Absatz 1 StGB: «Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Auslagen für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersuchende Behörde zu er- setzen.» Der Beizug des Erkennungsdienstes (Abnahme digitaler Fingerabdrücke, Blutentnahme, DNS-Entnahme, Fotoaufnahmen) ist dagegen unentgeltlich, wobei die DNS-Entnahme und -Analyse nach Artikel 20 Absatz 2 des DNA-Profil-Gesetzes 5 abgegolten wird.

Es kann sich um Polizeibeamte in Zivil oder in Uniform handeln. 5 SR 363.

Ein Gefangenentransport gilt als «besonders» im Sinne von Absatz 4 Buchstabe b, wenn aufgrund seiner Gefährlichkeit oder des Zustands der transportierten Person spezielle Vorkehrungen (z. B. Begleitschutz) erforderlich sind. Die Verordnung gilt nicht für gewöhnliche Transporte von einer Strafvollzugsanstalt in eine andere oder von einer Strafvollzuganstalt zu einem Einvernahmezentrum der BKP. Solche Trans- porte gehören zur unentgeltlichen Rechtshilfe (Art. 358 Abs. 1 StGB); zudem sind sie in der Regel durch die Verwaltungsvereinbarung vom 27. April 2005 zwischen dem EJPD und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) über die interkantonalen Häftlingstransporte (Jail Transport System; JTS) gedeckt. Da der Bund einen jährlichen Pauschalbeitrag von 34 % an die Betriebskosten des Systems leistet, erfolgt bereits eine Abgeltung zu Gunsten der Kantone (vgl. Art. 2 Abs. 2) 6 .

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Bund den Kantonen seinerseits kosten- lose Dienste im Bereich der Strafjustiz anbietet, indem er ihnen beispielsweise un- entgeltlichen Zugang zu den Datenbanken des Bundesamts für Polizei gewährt.

Artikel 4

Wie bereits die Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit sieht auch Artikel 4 Pauschalen für den Einsatz von Spezialisten und Polizeieinheiten vor, allerdings mit Stunden- anstelle von Tagessätzen. Einmal abgesehen von den Obvservierungseinheiten, die gelegentlich über mehrere Tage hinweg rund um die Uhr im Einsatz sind, arbeiten nämlich die kantonalen Polizeibeamten in der Regel nur stundenweise für den Bun- desanwalt. Mit dem gewählten Modell lässt sich die abzugeltende Arbeitszeit genau- estens bestimmen.

Die Benutzung von Spezialgeräten wird nach dem jeweiligen kantonalen Tarif abge- golten. Ist kein kantonaler oder vereinbarter Tarif vorhanden 8 , erfolgt die Abgeltung zum Kostenpreis (z. B. Mietgebühren für eine Maschine).

Die Aufwendungen für Mahlzeiten, Reisen, Materialbenutzung und -reparaturen sind durch die entrichtete Pauschale gedeckt, denn es handelt sich um ordentliche Kosten zulasten der Kantone.

Die zur Vorbereitung aufgewandte Zeit ist Teil der Rechtshilfe, die die Kantone dem Bund unentgeltlich leisten müssen, und wird entsprechend nicht abgegolten.

Die Jahrespauschale beträgt 2,27 Millionen Franken. 7 SR 120.6, Art. 4a Abs. 1: Tagespauschale von 600 Franken pro eingesetzte Person; Spesen werden separat entschädigt. Der Bundesanwalt könnte beispielsweise mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Kosten be- sonderer Gefangenentransporte abschliessen, sofern der Bundesrat ihm diese Befugnis einräumt (vgl. Art. 17 Abs. 7 BStP).

Artikel 5 und 6

Die Artikel 5 und 6 beschreiben das Verfahren ab Einreichen des Abgeltungsantrags bis Ergehen des Kostenentscheids. Wurden einem Kanton die Kosten, auf die sich der Abgeltungsantrag bezieht, bereits ganz oder teilweise vergütet, oder hat er noch die Möglichkeit, diese Aufwendungen insbesondere mittels Einziehungen zu decken, so muss er die Bundesanwaltschaft davon in Kenntnis setzen, damit dieselben Leis- tungen nicht mehrfach abgegolten werden.

Der BKP obliegt die Sachprüfung der Rechnungen, die dem federführenden Staats- anwalt vorgelegt werden; die kantonspolizeilichen Einsätze im Bundesauftrag finden in der Regel im Beisein der BKP statt, weshalb diese ohne weiteres in der Lage ist, die geforderten Beträge auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlich erbrachten Leistungen zu prüfen.

Artikel 7 und 8

Der Abgeltungsanspruch entfaltet seine Wirkung rückwirkend auf den 1. Januar 2002; aus diesem Grund ist das Datum festzulegen, innert dessen die Kantone ihre vor Inkrafttreten des Gesetzes errichteten Forderungen geltend machen müssen.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Christoph Blocher Bundesrat

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