Art. 1 Zweck Dieser Artikel nennt die mit dem Erlass des Postgesetzes angestrebten Ziele. Er hat keine unmittelbar normative Bedeutung, dient jedoch als Richtschnur zur Auslegung der materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes. Das Postgesetz konkretisiert den Verfassungsauftrag von Artikel 92 BV. Es stellt sicher, dass Bevölkerung und Wirtschaft in allen Landesgegenden vielfältige, preis- werte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten erhalten. Zu diesem Zweck wird im Gesetz einerseits der Auftrag für eine flächendeckende Grundversorgung verankert; anderseits soll mit der Schaffung von wirksamem Wettbewerb zwischen den Postdienstanbieterinnen zu einem vielfältigen Angebot an hochwertigen Post- diensten und günstigen Preisen beigetragen werden.
Art. 2 Gegenstand Hiermit wird der persönliche und sachliche Geltungsbereich des Erlasses festgesetzt. Vom Gesetz werden alle juristischen und natürlichen Personen erfasst, welche gewerbsmässig und für Dritte Postdienste im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a erbringen. "Gewerbsmässig" handelt, wer Sendungen für Dritte befördert und damit einen wirtschaftlichen Erfolg beabsichtigt. Bei der Frage nach der "Erbringung" wird darauf abgestellt, ob ein Kundenverhältnis vorliegt: Wer den Kunden gegen- über als Dienstleisterin auftritt, die Verträge abschliesst, die Dienstleistungen ge- währleistet und dafür Rechnung stellt, ist grundsätzlich eine Anbieterin von Post- diensten. Es spielt dabei keine Rolle, ob ihre Tätigkeit alle Elemente der Wertschöpfungskette, d.h. Annahme, Abholung, Sortierung, Transport sowie Zustel- lung, umfasst. Das Postgesetz regelt weiter die Erbringung der Grundversorgung mit Dienstleistun- gen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 35f. Der persönliche Geltungsbereich im Bereich des Zahlungsverkehrs beschränkt sich auf die Schweizerische Post.
Art. 3 Begriffe Der Begriff-Artikel hat im PG insofern eine wesentliche Bedeutung, als aufgrund der Begriffumschreibungen die Tätigkeiten im Postmarkt definiert werden und damit der Geltungsbereich des Gesetzes umschrieben wird (vgl. Erläuterungen zu Art. 2). In diesem Gesetz gelten als Postdienste die Annahme, Abholung, Sortierung, der Transport sowie die Zustellung von adressierten Postsendungen. Dieser Prozess wird auch als Beförderung von Postsendungen verstanden. Unter Postsendungen sind Briefsendungen, Postpakete bis 30 kg sowie Zeitungen und Zeitschriften zu verste-
26
hen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies inländische, aus dem Ausland eingehende oder ins Ausland gehende Postsendungen sind. Es spielt für den Geltungsbereich grundsätzlich auch keine Rolle, zu welchem Preis und mit welcher Geschwindigkeit die Postsendungen zugestellt werden. Als Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gelten Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
Art. 4 Evaluation Die Ansprüche an die Grundversorgung ändern sich im Laufe der Zeit. So ist bei- spielsweise die Entwicklung der Nachfrage im Zahlungsverkehr und im Besonderen nach Bareinzahlungen und -auszahlungen zum heutigen Zeitpunkt nicht vorausseh- bar. Aus diesem Grund wird der Bundesrat beauftragt, periodisch zu evaluieren, ob der Inhalt der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Gesetz und Verordnung den gesellschaftlichen, technologi- schen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst werden muss.
7.1.2 Postdienste 7.1.2.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 Meldepflicht Wer im Sinne von Artikel 2 Postdienste gewerbsmässig erbringt ist grundsätzlich meldepflichtig. Die Meldepflicht dient dem Ziel der kontrollierten Marktöffnung: Sie gewährleistet einerseits, dass alle Anbieterinnen bei der Ausübung ihres Gewer- bes den gleichen Rechten und Pflichten unterstellt sind, anderseits soll sie sicherstel- len, dass die Anforderungen an die Anbieterinnen von Artikel 6 wirksam durchge- setzt werden können. Auf die bis anhin geltende Formel, dass nur diejenige Anbieterin meldepflichtig ist, welche kumulativ alle Elemente der Wertschöpfungs- kette erbringt oder zumindest diesen ganzen Prozess steuert, wird künftig verzichtet. Es ist durchaus möglich, dass sich ein Unternehmen auf das Erbringen von postali- schen Vorleistungen spezialisiert (sogn. "Konsolidierer"). Dieses liesse sich unter dem heutigen System nicht erfassen, weil es nicht die ganze Wertschöpfungskette erbringt und gleichzeitig auch niemand die Steuerung dieses Prozesses innehat. Ein Konsolidierer kann jedoch ein relevanter Marktteilnehmer darstellen und muss erfasst werden können. Mit der in Absatz 2 verankerten Ausnahmemöglichkeit kann der Bundesrat verhindern, dass kleinere Unternehmen, wie z.Bsp. Druckereien, welche gewisse Vorleistungen übernehmen, von der Meldepflicht erfasst werden. Absender, welche auf eigene Kosten gewisse Vorleistungen erbringen, fallen nicht unter den Geltungsbereich und damit auch nicht unter die Meldepflicht, da sie nicht gegenüber einem Kunden als Erbringerin von Postdiensten auftreten. Der Geltungs- bereich der Meldepflicht lässt sich jedoch nicht abschliessend umreissen und muss im Einzelfall mit Blick auf ihren Zweck bestimmt werden. Die Meldepflicht ermöglicht einen raschen und unkomplizierten Markteintritt. Kommt ein Unternehmen seiner Meldepflicht nach und reicht es die entsprechenden Unterlagen ein, so kann es grundsätzlich seine Tätigkeit aufnehmen. Entsprechende Meldefristen sind vom Bundesrat festzulegen. Die Zulassung erfolgt nachträglich bzw. die zuständige Behörde interveniert nachträglich, wenn die Anmeldung aus
27
irgendwelchen Gründen unkorrekt war resp. die Anforderungen von Artikel 6 nicht eingehalten sind. Die Wirksamkeit der Kontrolle nimmt damit im Vergleich zur heutigen Konzessionspflicht nicht ab. Die PostCom kann schon bei Feststellung von Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Meldung intervenieren. Im Gegen- satz zu heute steht der Regulationsbehörde in Artikel 28 ein umfassender Katalog von Aufsichtsmassnahmen bei Verstössen zu Verfügung; so können bspw. zusätzli- che Informationspflichten auferlegt werden oder in gewissen Fällen Gesetzesverlet- zungen in geeigneter Form publiziert werden. Zieht die Anbieterin zur Erbringung der von ihr angebotenen Postdienste Dritte bei (bspw. Subunternehmer, Tochterge- sellschaften und Franchisingnehmer), so muss sie diese Zusammenarbeit deklarieren und garantieren, dass die Dritten die Anforderungen gemäss Artikel 6 ebenfalls erfüllen. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich der Meldepflichtigkeit eines Unterneh- mens im Speziellen zu Unternehmen der Logistikbranche ist sowohl die Art der vom Unternehmen beförderten Sendungen (adressierte Postsendung) wie auch der vom Unternehmen durchgeführte Prozess (insbesondere die Sortierung) zu berücksichti- gen. Von dieser Meldepflicht kann der Bundesrat – wie bisher bei der Konzessionspflicht – Ausnahmen vorsehen (Abs. 2). Im Vordergrund stehen dabei Unternehmen, die nur in geringem Umfang Postdienste erbringen und daher aus Gründen der Verhält- nismässigkeit der Meldepflicht nicht unterliegen. Nicht meldepflichtige Unterneh- men fallen jedoch nicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, sie unterstehen lediglich nicht dem qualifizierten Melde- und Kontrollverfahren.
Art. 6 Anforderungen an die Anbieterinnen von Postdiensten
Die Erfüllung der in Buchstabe a bis c genannten Bedingungen ist Voraussetzung für die Anmeldung und damit für die Zulassung zum Markt. Welche Anforderungen an den jeweiligen Nachweis gestellt werden bzw. welche Unterlagen in welcher Qualität verlangt werden sollen, regelt der Bundesrat. Eine zentrale Anforderung ist die unter Buchstabe b genannte Einhaltung der bran- chenüblichen Arbeitsbedingungen. Es wird Sache der PostCom sein, aufbauend auf den bisherigen Erfahrungen, Modelle zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeits- bedingungen zu entwickeln. Im Fokus dieser Vorgaben werden insbesondere die Saläre, die Arbeitszeit- und Überstundenregelung sowie Ferienregelungen stehen; weiter können auch soziale Absicherungen, vorgesehene Massnahmen beim Perso- nalabbau sowie Mitsprachemöglichkeiten für die Bewertung miteinbezogen werden. Dabei ist nicht auf Mindest- sondern auf Durchschnittswerte abzustellen. Die Prü- fung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen erfolgt einerseits jährlich im Rahmen der Auskunftspflichten nach Artikel 12, kann jedoch auch fallweise auf Verdacht hin ausgelöst werden. Bei Verletzung der Arbeitsbedingun- gen kann die PostCom gestützt auf Artikel 28 entsprechende Massnahmen ergreifen. Damit wird das heutige System zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsbedin- gungen weitergeführt. Diese Verfahren haben sich allgemein bewährt und sollen künftig für einen noch grösseren Teil der Branche Gültigkeit haben.
28
Art. 7 Zugang zu den Postfachanlagen Bei der Regelung für den Zugang der Postfachanlagen und der Adressdatenbanken (vgl. nachstehend Art. 8) handelt es sich um eine so genannt technische Zugangsre- gulierung und nicht um den Access im Sinne eines Zugangs zur Netzinfrastruktur einer Anbieterin (vgl. dazu die Ausführungen Kap. 6.4). Technische Regelungen sind dann nötig, wenn die Interoperabilität, das heisst das Zusammenspiel der Pro- zesse der verschiedenen Anbieterinnen in einem bestimmten Markt gewährleistet werden muss. Es soll verhindert werden, dass den Kundinnen und Kunden als Folge einer Marktöffnung mit zusätzlichen Anbieterinnen Nachteile und Erschwernisse entstehen. Technische Zugangsregelungen kann entweder bereits der Gesetzgeber zum Voraus vorsehen (ex ante-Regelung) oder er kann es vorerst den Anbieterinnen überlassen, eine Verhandlungslösung zu finden und erst ein Eingreifen vorsehen, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können (ex post-Regelung). Eine Zugangsregelung für Postfächer ist deshalb nötig, weil das Postfach, zustel- lungstechnisch gesehen, den privaten Hausbriefkasten ersetzt bzw. es sich um einen zweiten privaten Briefkasten handelt. Zu diesem privaten Briefkasten muss jede Anbieterin von Postdiensten Zugang haben. Andernfalls ist für die Kundinnen und Kunden nicht sichergestellt, dass ihnen Postsendungen, die nicht von der Anbieterin ihres Postfaches befördert werden, zugestellt werden können. Sie erleiden einen Nachteil oder müssten bei jeder Anbieterin von Postdiensten ein Postfach mieten. In Absatz 1 ist festgehalten, dass alle Anbieterinnen sich gegenseitig den Zugang zu ihren Postfachanlagen ermöglichen müssen. Dabei können sie einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise die Nutzung ermöglichen. Der Zugang muss in jedem Fall auf transparente und nicht diskriminierende Weise erfolgen. Der Bundesrat konkretisiert in der Verordnung die Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen den Anbieterinnen insbesondere bzgl. der Preisgestal- tung, wie er dies auch in der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1) gemacht hat. Er kann der PostCom weitere Regelungskompe- tenzen insbesondere technischer Art übertragen. Einigen sich die beteiligten Parteien über die Bedingungen des Zugangs, so stellen sie gemäss Absatz 2 der PostCom eine Kopie dieser Vereinbarung zu. Dies ermög- licht der PostCom bei Verfügungen im Falle von strittigen Zugangsbedingungen die Gleichbehandlung aller Anbieterinnen zu garantieren. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so verfügt die PostCom den Vertragsabschluss in den strittigen Punkten (Abs. 3). Bei der Festlegung der Zugangsbedingungen hat sie neben dem Ziel eines möglichst reibungslosen Funktionierens des Postmarktes auch die Aus- wirkungen auf die Finanzierung der Grundversorgung zu berücksichtigen. Da der Zugang zu den Postfachanlagen für ein funktionierendes Zustellungssystem elementar ist, werden im Absatz 4 Behandlungsfristen verankert und es wird aus- drücklich die Möglichkeit vorgesehen, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Damit kann bspw. eine provisorische Zugangsregelung verfügt werden, die während der Dauer des Verfahrens Gültigkeit hat. Ferner wird bestimmt, dass in Abweichung zu den allgemein gültigen Verfahrensregeln einer Beschwerde gegen einen erstin- stanzlichen Entscheid die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen wird. Sowohl der einstweilige Rechtsschutz wie auch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung haben ihren Grund im wichtigen öffentlichen Interesse an
29
einer raschen Regelung. Ohne diese Bestimmung besteht die Gefahr, dass jahrelange Verfahren das zuverlässige Funktionieren der Zugangsregelung gefährden.
Art. 8 Zugang zu den Adressdatenbanken Das Funktionieren von Nachsendungs- und Umleitungsaufträgen ist zentral für den reibungslosen Ablauf der Zustellung von Postsendungen. Die Regelung zum gegen- seitigen Zugang zu den Adressdatenbanken ist deshalb nötig, weil sonst die Nach- sendungs- und Umleitungsaufträge für Sendungen, welche durch andere Anbieterin- nen zugestellt werden sollten, nicht oder nur erschwert ausgeführt werden können. Die Bestimmungen über den Zugang, die Vereinbarungen und das Vorgehen beim Scheitern der Parteien entsprechen denjenigen in Artikel 7 über den Zugang zu den Postfachanlagen.
Art. 9 Streitigkeiten
Ist eine Vereinbarung zustande gekommen, freiwillig oder per Verfügung durch die PostCom, werden Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung als zivilrechtlich betrachtet und demgemäss auch durch Zivilgerichte beurteilt.
Art. 10 Datenschutz Der Inhalt von Postsendungen untersteht dem Postgeheimnis nach Artikel 321ter Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311). Als Organisationen im Sinne des StGB, die Postdienste erbringen, gelten alle Anbieterinnen von Postdiens- ten. Der Datenschutz zielt in die gleiche Richtung wie das Postgeheimnis, erfasst aber über den Inhalt hinaus alle mit dem Postverkehr im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten. Grundsätzlich sind für den gesamten Postmarkt die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) an- wendbar. Damit gilt auch der Grundsatz, dass Daten nicht absolut geschützt sind, sondern ihre Bearbeitung dann zulässig ist, wenn diese rechtmässig beschafft wor- den sind, ihre Bearbeitung nach Treu und Glauben erfolgt und verhältnismässig ist sowie wenn die Daten nur zu dem Zweck verwendet werden, der bei der Beschaf- fung angegeben worden ist, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgese- hen ist. Aufgrund der grossen Datenvolumina, welche im Postmarkt unter Umständen ge- sammelt und bearbeitet werden können, sowie aufgrund der Sensibilität insbesonde- re der Adressdaten ist es angebracht, eine spezialgesetzliche Datenschutzbestim- mung ins Postgesetz aufzunehmen. Damit soll verhindert werden, dass die Personendaten zu anderen Zwecken als der ordentlichen Zustellung von Postsen- dungen verwendet werden. Im Vordergrund stehen dabei der Adresshandel, die Weitergabe zu Werbezwecken oder die Profilerstellung. In Absatz 1 und 2 soll deshalb der Grundsatz von Artikel 4 DSG auf die spezifischen Schutzbedürfnisse der Kundinnen und Kunden im Postmarkt angewendet werden: Daten dürfen bearbeitet werden, sofern dies für die ordnungsgemässe Zustellung von Postsendungen notwendig ist. Diese Daten dürfen zu diesem Zweck auch an andere Anbieterinnen weitergegeben werden. Absatz 1 enthält diese Bearbeitungsgrundsät- ze für die Adressdaten. Dabei ist insbesondere an die Adressdaten zu denken, wel- che der Grundversorgungsanbieterin aufgrund ihrer Verpflichtung für Nachsendun-
30
gen und Umleitungen zukommen. Absatz 2 regelt den zweckmässigen Umgang mit allen weiteren Daten, welche aus den Vertragsverhältnissen zwischen den Anbiete- rinnen und den Kundinnen und Kunden stammen. Darunter sind insbesondere deren Daten, Auslieferungsdaten, Entgelddaten sowie Verkehrsdaten zu verstehen. Absatz 3 hält fest, dass jegliche Verwendung zu anderen Zwecken, insbesondere die Weitergabe von Adressdaten an Dritte, nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig ist. Damit soll verhindert werden, dass die Anbieterinnen von Postdiensten Adressdaten gegen den Willen der betroffenen Person weiterverkaufen. Dies soll insbesondere auch die Verwendung der Adressen zu Werbezwecken kontrollierbar machen. Absatz 4 und 5 verweisen auf die Informationspflichten und das Schlichtungsverfah- ren des Artikel 29. Die Anbieterinnen sind verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden angemessen über den Umgang mit Daten sowie deren Einwilligungs- und Wider- spruchsrechte zu informieren. Bei der Verletzung der Datenschutzbestimmungen sollen Kundinnen und Kunden an die Schlichtungsstelle gelangen können.
Art. 11 Informationspflichten Die transparente und zugängliche Information über die Dienstleistungen, Angebote und Preise ist eine wesentliche Voraussetzung für souveränes Konsumentenverhal- ten. Mit der Vervielfachung der Angebote und Tarife im Bereich der Postdienste erschwert sich die souveräne Auswahl für die Kundinnen und Kunden und die Gefahr von Missbräuchen steigt. Aus diesem Grund sind die Anbieterinnen ver- pflichtet, mit angemessenen Mitteln für diese Transparenz zu sorgen und ihre Kund- schaft ausreichend zu informieren. Dazu gehört insbesondere auch dass die Postsen- dungen derart gekennzeichnet sind, dass die Kundschaft jederzeit erkennen kann, welche Unternehmung eine Sendung zugestellt hat (Abs. 1 Bst. b) sowie die Infor- mation der Kundschaft über ihre Rechte und Pflichten im Bereich Daten- und Kon- sumentenschutz (Bst. c).
Art. 12 Auskunftspflichten Alle diesem Gesetz unterstellten natürlichen und juristischen Personen unterliegen gemäss Absatz 1 einer Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Sie müssen ihr alle nötigen Auskünfte erteilen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Einer erhöhten Auskunftspflicht unterliegen die meldepflichtigen Anbieterinnen. Sie haben im Rahmen der jährlichen Reportings alle Unterlagen zur Prüfung der Einhal- tung der Anforderungen gemäss Artikel 6 vorzulegen. Die PostCom ist verpflichtet, bei der Bearbeitung der Daten das Geschäftsgeheimnis zu respektieren. Weiter müssen die Anbieterinnen die zur Erstellung einer Postdienstestatistik notwendigen Auskünfte erteilen. Die Erstellung einer solchen Statistik gehört zur Aufgabe der Marktbeobachtung durch die PostCom. Ziele der Öffnung des Postmarktes sind nachhaltige Markteintritte und nicht eine kurzfristige Explosion von Anbieterinnen auf dem Postmarkt, die dann nach wenigen Monaten oder Jahren wieder vom Markt verschwinden. Mit der kontinuierlichen Beobachtung des Postmarktes können derartige Entwicklungen erkannt werden und es können gegebenenfalls Massnah- men getroffen werden. Zusätzlich zu diesen Auskunftspflichten kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 weitere Informationen von den Anbieterinnen ver-
31
langen, die für die Berechnung der Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung notwendig sind. Der Bundesrat regelt weitere Details zu den Auskunftspflichten. Die konkrete Fest- legung der Form und des Inhalts der Informationen ist Sache der zuständigen Be- hörde.
Art. 13 Haftung Den Anbieterinnen von Postdiensten soll gestattet werden, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen zu be- schränken oder auszuschliessen. Diese Sonderregelung stützt sich auf den Vorbehalt zum Frachtvertrag in Artikel 455 Absatz 2 OR und rechtfertigt sich im Hinblick auf besondere Beweisprobleme bei der Beförderung von uneingeschriebenen Postsen- dungen. Bis anhin hat nur die Schweizerische Post gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 Buchsta- be a 1. Teilsatz PG von dieser Ausnahme profitiert. Diese Ausnahmebestimmung wird nun auf alle Anbieterinnen von Postdiensten ausgeweitet, da grundsätzlich alle Anbieterinnen, die in grossem Umfang uneingeschriebene Postsendungen befördern, mit solchen Beweisschwierigkeiten zu kämpfen haben. Als uneingeschriebene Postsendungen gelten solche ohne Zustellnachweis10.
Art. 14 Postverkehr in ausserordentlichen Lagen Zur Sicherstellung des Postverkehrs in ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat gestützt auf Absatz 1 Satz 1 alle Anbieterinnen von Postdiensten verpflichten, die in diesen Lagen als nützlich und notwendig erachteten Leistungen zu erbringen. Bis anhin konnte der Bundesrat nur die Schweizerische Post dazu verpflichten. Die Ausweitung der Pflicht auf alle Anbieterinnen scheint sachgemäss: Einerseits wird damit zum Ausdruck gebracht, dass in Krisenfällen alle Marktteilnehmerinnen gewisse Verpflichtungen wahrnehmen müssen, anderseits ermöglicht die grössere Anzahl Anbieterinnen auch in ausserordentlichen Lagen die Nutzung eines breiteren Diensteangebots. Massgeblich zur Festlegung der Dienste sind insbesondere die Kommunikationsbedürfnisse der Armee, des Zivilschutzes aber auch der Polizei, der Feuerwehr sowie der Rettungsdienste. Zudem können auch Bedürfnisse der wirt- schaftlichen Landesversorgung sowie der zivilen Führungsstäbe ausschlaggebend sein. Der Bundesrat ist gemäss Absatz 1 Satz 2 für die Regelung der Finanzierung der angeforderten Dienste zuständig. Er berücksichtigt dabei auch die Eigeninteressen der Anbieterinnen. Absatz 2 ist Grundlage dafür, dass der Bundesrat in ausserordentlichen Lagen auch das notwendige Personal rekrutieren kann. Diese Massnahme kann durchgeführt werden, bevor der Entscheid über den Aktivdienst gefallen ist. Es braucht nach dem Entwurf also kein Kriegsfall vorzuliegen. Vorbehalten bleiben gemäss Absatz 3 die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10).
10 Sendungen mit Zustellnachweis werden nur gegen Unterschrift ausgehändigt.
32
7.1.2.2 Anforderungen an die Grundversorgung Der 2. Abschnitt über die Anforderungen an die Grundversorgung (Art. 15ff.) wird von Anfang an in Kraft treten. Der 3. Abschnitt (Art. 18ff.) ist befristet bis zum 1. April 2012 und enthält die notwendigen Bestimmungen für die Sicherstellung und Finanzierung der Grundversorgung während der Zeit des 50g-Monopols. Am 1. April 2012 werden diese Bestimmungen abgelöst durch diejenigen des 4. Abschnit- tes (Art. 21ff.). Sie enthalten die für die vollständige Marktöffnung notwendigen gesetzlichen Grundlagen zur Sicherstellung und Finanzierung der Grundversorgung.
Art. 15 Umfang
In Artikel 15 wird der Umfang der von der Konzessionärin (vgl. Art. 21ff.), resp. während des Bestehens des Monopols von der Schweizerischen Post (vgl. Art. 18ff.) erbrachten Grundversorgung festgelegt. In Absatz 1 wird die Beförderungspflicht der Anbieterin der Grundversorgung konkretisiert. Die Postdienste der Grundversorgung umfassen einerseits die Beförde- rung von Einzelsendungen (Bst. a) bestehend aus Briefsendungen im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr (Ziff. 1 und 2) und Postpaketen im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr (Ziff. 3 und 4). Entsprechend knüpfen auch die weiteren Vorgaben, etwa zu Qualität und Preisen, jeweils an eine einzelne Briefsen- dung oder an ein einzelnes Postpaket an. Die Anzahl Sendungen, welche die Grund- versorgungsanbieterin zur Beförderung entgegennehmen muss, ist damit jedoch nicht beschränkt, wesentlich ist einzig, dass diese zu den gesetzlich festgelegten Konditionen für Einzelsendungen tun muss. Weiter gehört die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften zur Grundversorgung (Bst. b). Gestützt auf Absatz 5 wird der Bundesrat in der Verordnung anhand weiterer Details wie Format und Geschwindigkeit (bspw. E+1 oder E+2, wobei E für den Tag der Brief- oder Paketaufgabe steht) so genannte Standardprodukte definieren, welche die Anbieterin der Grundversorgung zu erbringen hat. Er hat dabei auch die internatio- nalen Verpflichtungen des Weltpostvertrags bezüglich dem grenzüberschreitenden Verkehr zu berücksichtigen, insbesondere ergibt sich der Umfang der Grundversor- gung für aus dem Ausland eingehende Sendungen aus dem Weltpostvertrag. Nebst diesen Standardprodukten legt der Bundesrat auch die Zusatzdienstleistungen wie zum Beispiel Einschreibe- und Wertsendungen, Gerichts- und Betreibungsurkunden sowie Umleitungs-, Nachsendungs- und Rücksendeaufträge fest. Für all diese Ein- zelprodukte besteht eine Beförderungspflicht durch die Anbieterin der Grundversor- gung, d.h. dass sie diese zu den gesetzlich vorgegebenen Konditionen annehmen und zustellen muss. Die Zustellung von Postsendungen erfolgt nach Absatz 2 an 5 Werktagen pro Woche an das in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsdomizil. Abonnierte Tages- zeitungen werden an allen Werktagen zugestellt. Der Bundesrat regelt die Einzelhei- ten betreffend Ausnahmen zur Zustellung. Weiter legt er auch die Bedingungen für Briefkästen und Zustellanlagen am Wohnort des Empfängers fest. In Absatz 3 wird die Verpflichtung zum Betrieb eines Netzes von Zugangspunkten konkretisiert. Die Anbieterin der Grundversorgung wird demnach verpflichtet, ein landesweites Netz von Zugangspunkten zu betreiben. Dieses Netz besteht aus be- dienten Zugangspunkten (Bst. a) sowie aus öffentlichen Briefeinwürfen (Bst. b).
33
Bezüglich der Netzdichte der bedienten Zugangspunkte werden im Gesetz folgende Vorgaben gemacht: Die ausreichende Versorgung ist dann gewährleistet, wenn die Dienstleistungen der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regi- onen in angemessener Distanz erreichbar sind. Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 5 in den Ausführungsbestimmungen die Vorgaben für das Netz von Zu- gangspunkten näher definieren. Dabei wird er − die heutigen Grundsätze berücksichtigen, nach welchen ein Netz, in dem 90% der Bevölkerung im Durchschnitt innert 20 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichem Verkehr den nächsten Zugangspunkt erreichen können, als ausreichend erachtet wird (vgl. Kommentierung Revision 2004 der Postver- ordnung, S. 10). Zu diesem Zweck kann er − für Zugangspunkte in Agglomerationen, in ländlichen Gebieten oder in den Bergen unterschiedliche Minimal- oder Maximaldistanzen festlegen und − die Anzahl Zugangspunkte unter Berücksichtigung der Gemeindegrösse fest- legen. Unter bedienten Zugangspunkten versteht man sowohl die von der Grundversor- gungsanbieterin als auch die in Zusammenarbeit mit Dritten betriebenen Einrichtun- gen. Die Grundversorgungsanbieterin ist also frei, wie sie diese Vorgabe erfüllt: Sie kann zu diesem Zweck eigene Einrichtungen betreiben oder eben mit Dritten (Agen- turbetreiber) zusammenarbeiten. Gemäss dem zweiten Halbsatz von Buchstabe a muss ein Zugangspunkt mindestens die Dienstleistungen der Grundversorgung anbieten. Die Anbieterin kann das Dienstleistungsangebot für gewisse Zugangs- punkte einschränken, wenn sie den Nachweis erbringt, dass dies begründet ist (bspw. den Verzicht auf die Entgegennahme von Gerichtsurkunden in einer Ge- meinde ohne gerichtliche Behörden). Bei der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes besteht wie heute schon die Möglichkeit der betroffenen Gemeinden, ein Verfahren nach Artikel 27 Buchstabe d anzustreben. Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) verlangt, dass Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu öffentlich erbrachten Dienstleistungen verhindert, verringert oder beseitigt wer- den müssen. In den Geltungsbereich des BehiG fallen insbesondere von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen der SBB sowie weiterer konzessionierter Unter- nehmen. Darunter fällt auch die Grundversorgung des Postbereichs. Die Grundver- sorgungsanbieterin wird gemäss Absatz 4 Buchstabe a verpflichtet, beim Zugang zum Netz und zu den Dienstleistungen niemanden aufgrund seiner Behinderung zu diskriminieren. Insbesondere ist sie verpflichtet die Zugangspunkte baulich so auszugestalten, dass sensorisch oder bewegungsbehinderte Menschen nicht benach- teiligt sind. Dabei sind die gemäss BehiG geltenden Übergangsfristen massgeblich. Aufgrund des Weltpostvertrages ist die Schweiz verpflichtet, so genannte Blinden- sendungen gebührenfrei zu befördern. Dieser Auftrag wird in Buchstabe b ebenfalls der Grundversorgungsanbieterin übertragen. Unter Blindensendungen fallen alle an Blinde und Blindeninstitute adressierten oder von diesen aufgegebene Sendungen, sofern sie Schriftstücke in Blindenschrift oder Tonaufnahmen enthalten und nicht Erwerbszwecken dienen.
34
Art. 16 Qualität und Preise Die Postdienste der Grundversorgung müssen gemäss Absatz 1 landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt diese Qualitätskriterien fest, sie beziehen sich sowohl auf die Beförderungspflicht als auch auf den Zugang zur Grundversor- gung. Die Festsetzung der Zielwerte ist Sache der PostCom. Als Zielwerte kommen beispielsweise Vorgaben zu den Laufzeiten (Prozentsatz der Briefe und Pakete, die ihr Ziel innerhalb der vorgegebenen Zeit erreichen) wie auch zur Qualität der Zustel- lung (Prozentsatz der uneingeschränkt bedienten Haushalte) in Frage. Die Grundver- sorgungsanbieterin lässt diese Vorgaben jährlich von einer unabhängigen Stelle zuhanden der PostCom prüfen. Die PostCom kann diese Resultate publizieren. Die Preise für Dienstleistungen der Grundversorgung sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen, d.h. die Preise sind in der Regel kostendeckend festzuset- zen. Die Einzelsendungen gemäss Artikel 15 Absatz 1 müssen zudem zu distanzu- nabhängigen, angemessenen und nach einheitlichen Grundsätzen festgelegten Prei- sen erhältlich sein. Mit der Beschränkung der Tarifvorgaben auf Einzelsendungen von Kleinkundinnen und -kunden, welche einzelne oder eine kleine Zahl von Briefsendungen oder Postpaketen aufgeben, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Bereich der Geschäftskunden resp. die Beförderung von grossen Mengen von inhaltsgleichen Sendungen oder Sendungen unterschiedlichen Inhalts von dieser Bestimmung nicht betroffen sind. Die Regulationsbehörde überprüft bei Preisände- rungen gestützt auf Absatz 2, ob die Vorgabe zur Distanzunabhängigkeit erfüllt ist. Die weitere Überprüfung der Preise ist Sache des Preisüberwachers sowie der Wett- bewerbskommission (WEKO). Der Preisüberwacher prüft auf Voranmeldung des Unternehmens selbst oder auf Meldung einer Drittperson, ob die Preise missbräuch- lich sind. Dies ist kann der Fall sein, wenn sie nicht das Ergebnis wirksamen Wett- bewerbs sind, d.h. wenn die Kundinnen und Kunden nicht ohne erheblichen Auf- wand auf vergleichbare Angebote ausweichen können. Wenn keine Einigung zwischen ihm und dem Unternehmen zustande kommt, kann der Preisüberwacher Preise verfügen. Die WEKO wiederum prüft, ob das Verhalten der Grundversor- gungsanbieterin im Einklang mit dem Kartellrecht steht oder ob diese aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung unangemessene oder diskriminierende Preise ver- langt. Diese Verfahren sollen die Vorgaben von Artikel 92 BV der preiswerten und nach gleichen Grundsätzen berechneten Tarife sicherstellen. Absatz 3 entspricht dem heutigen Artikel 15 PG, indem er festhält, dass die Preise für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zu distanzunabhängigen Preisen beför- dert werden müssen. Für die Tageszustellung von abonnierten Tags- und Wochen- zeitungen der Regional- und Lokalpresse sowie für die Mitgliedschaftspresse wer- den Ermässigungen gewährt. Der Bundesrat genehmigt diese ermässigten Preise. Im Gegenzug leistet der Bund Beiträge zur Gewährung dieser Ermässigung in der Höhe von insgesamt 30 Millionen Franken. Diese indirekte Presseförderung wurde letzt- mals im Jahre 2007 durch das Parlament beschlossen und soll deshalb unverändert weiterbestehen bleiben. Insbesondere bleibt der Betrag von 10 Millionen Franken an die Mitgliedschaftspresse bis Ende 2011 befristet. Der Bundesrat legt in der Verord- nung fest, welche Zeitungen und Zeitschriften von dieser Ermässigung profitieren. Er übernimmt dabei die heute in Artikel 15 Absatz 2 und 3 verwendeten Definitio- nen. Absatz 4 enthält eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat für den Fall, dass sich die ordentlichen Regulationsinstrumente der WEKO und des Preisüberwachers nicht
35
bewähren sollten. Der Bundesrat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, wenn beispielsweise die Finanzierung der Grundversorgung gefährdet sein könnte oder sich zeigt, dass mit den bestehenden Instrumenten die Zielsetzungen des Postgeset- zes nicht erreicht werden können. In diesen Fällen kann er beispielsweise unter der Festlegung fester Preise für die Produkte der Grundversorgung oder mittels eines so genannten Pricecaps (Festlegung eines Preises für einen bestimmten Warenkorb) eine spezialgesetzliche Preisregulierung einführen. Für deren Vollzug wäre dann die PostCom zuständig.
Art. 17 Mit der Grundversorgung verbundene Rechte und Pflichten Wertzeichen sind ein wesentlicher Bestandteil der Grundversorgung, indem sie eine unkomplizierte Aufgabe von Briefsendungen zu jeder Zeit und an vielen Orten ermöglichen. Das Recht auf Herausgabe, Vervielfältigung, Verwendung und Ungül- tigerklärung von Postwertzeichen mit dem Aufdruck Helvetia soll deshalb gemäss Absatz 1 einzig der Grundversorgungsanbieterin zustehen. Sie ist gleichzeitig auch zur Herausgabe der Wertzeichen verpflichtet. Damit werden die Vorgaben des Weltpostvertrages erfüllt, welcher das nationale Recht verpflichtet, sich über die Zuständigkeit für Postwertzeichen zu äussern. Es ist der Grundversorgungsanbiete- rin unbelassen, weitere Wertzeichen herauszugeben. Wie bis heute schon, kann der Bundesrat die Wertzeichen bestimmen, die mit einem Zuschlag herausgegeben werden. Der Grundversorgungsanbieterin wird zudem gestützt auf Absatz 2 das Recht über- tragen, den öffentlichen Grund unentgeltlich zu benutzen. Dieses Recht steht in erster Line im Zusammenhang mit dem Auftrag zum Betrieb von öffentlichen Brief- einwürfen (Art. 15 Abs. 3 Bst. b), es kann aber auch für andere zur Erfüllung der Grundversorgung erforderlichen Einrichtungen gelten. Absatz 3 entspricht dem heutigen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, 2. Teilsatz PG. Um die Grundversorgungsanbieterin den anderen Anbieterinnen bzgl. Wegbedin- gung der Haftung für leichtes Verschulden gleichzustellen, bedarf es diesem spezi- algesetzlichen Vorbehalt zu Artikel 100 Absatz 2 OR. Wird die Grundversorgungsanbieterin beauftragt, Briefsendungen und Postpakete anderntags, d.h. über Nacht, zuzustellen, so muss sie vom Sonntags- und Nachtfahr- verbot für schwere Motorwagen gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsge- setz vom 19. Dezember 1958 (SVG; 741.01) ausgenommen werden. Diese Ausnah- me, welche heute in Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe f Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verankert ist, wird im Rahmen der Verordnungsgebung im Stras- senverkehrsrecht angepasst werden. Der Bundesrat regelt an derselben Stelle, in welchem Umfang es aus betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gründen zuläs- sig sein kann, im Rahmen dieser Fahrten auch Sendungen ausserhalb der Grundver- sorgung zu befördern.
36
7.1.2.3 Grundversorgungsauftrag vor der vollständigen Marktöffnung
Art. 18 Grundversorgungsauftrag Bei Inkrafttreten des Gesetzes wird weiterhin die Schweizerische Post mit der Si- cherstellung der Grundversorgung gemäss Artikel 15ff. beauftragt. Die Bestimmun- gen über die Grundversorgungskonzession gemäss Artikel 21ff. gelten analog, resp. die Post übernimmt alle Pflichten und Rechte der späteren Grundversorgungskon- zessionärin. Die PostCom beaufsichtigt die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages mit denselben Mitteln wie die spätere Konzession (vgl. Aufgabenkatalog der PostCom in Art. 27 Abs. 2 Bst. c). Die Post kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch Dritte beiziehen resp. Aufgaben an diese übertragen. Dabei bleibt sie verantwortlich für die Aufgabenerfüllung und bietet Gewähr dafür, dass die beauftragten Dritten die gesetzlichen Anforderungen einhalten. Diese gesetzliche Grundlage zur Übertragung von Aufgaben an Dritte soll insbesondere auch die Übertragung von Aufgaben an Tochtergesellschaften der Schweizerischen Post ermöglichen.
Art. 19 Reservierter Dienst Zur Erfüllung ihres Auftrages hat die Schweizerische Post gestützt auf Absatz 1 weiterhin ein Monopol auf der Beförderung von Briefen bis 50 g. Mit den Einnah- men aus diesem Monopol sollen die Kosten aus der Grundversorgungsverpflichtung finanziert werden (vgl. Art. 20). Das Monopol umfasst nebst den Einzelsendungen der Grundversorgung bis zu 50 g auch alle Brief-Massensendungen, die leichter als 50 g sind. Massensendungen machen heute einen grossen Teil der Sendeaufträge aus. Würde man sie aus dem Monopol herausnehmen, so käme dies einer verdeckten Liberalisierung gleich. Wie bis anhin sollen gemäss Absatz 2 auch künftig die Express- und Kurierdienste vom Monopol ausgenommen werden. Der Bundesrat wird in der Verordnung festle- gen, welche Dienste als Express- und Kurierdienste gelten. Da im Monopolbereich der Wettbewerb fehlt, welcher für volkswirtschaftlich opti- male Preise sorgen könnte, werden die Preisobergrenzen für Einzelsendungen von Kleinkunden in den reservierten Diensten gestützt auf Absatz 3 vom Bundesrat festgelegt. Er orientiert sich dabei an den durch die Verfassung vorgegebenen Krite- rien der Angemessenheit ("preiswert") und der Berechnung nach gleichen Grundsät- zen. Darüber hinaus müssen die Preise distanzunabhängig und kostendeckend sein. Ersteres entspricht einem anerkannten Anliegen der Grundversorgungspolitik, Zweiteres legt die untere Preislimite fest, untersagt aber nicht, dass mit den Preisen ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden darf. Wie bis anhin soll es der Post möglich sein, für Geschäftskunden, welche unterschiedliche postalische Bedürfnisse haben und denen entsprechende Lösungen angeboten werden sollen, die Preise im Einzelfall nach Aufwand festzulegen. Unter Geschäftskunden sind Kunden zu verstehen, welche regelmässig grosse Mengen von Sendungen aufgeben; es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um inhaltsgleiche Massensendungen oder um grosse Mengen von verschiedensten Sendungen handelt. Dabei muss die Post darauf ach- ten, dass sie für vergleichbare Leistungen dieselben Kalkulationsgrundsätze anwen- det und die Kundinnen und Kunden rechtsgleich behandelt werden. Insbesondere
37
sind Kleinkunden gleichzubehandeln, welche Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern (zum Begriff der Kleinkunden vgl. Kommentar zu Art. 16).
Art. 20 Finanzierung, Rechnungslegung Absatz 1 hält fest, dass die Einnahmen aus dem Monopol nur zur Finanzierung anderer Postdienste der Grundversorgung und nicht zur Quersubventionierung von Diensten und insbesondere Postdiensten verwendet werden dürfen, welche ausser- halb der Grundversorgungsverpflichtung erbracht werden. Das Quersubventionie- rungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Artikel 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit gesetzlich gewährten Monopol- geldern der Wettbewerb verzerrt wird. Die PostCom kann bei begründetem Verdacht oder auf Anzeige hin von der Grundversorgungsanbieterin verlangen, dass sie nach- weist, dass sie das Quersubventionierungsverbot eingehalten hat. Zu diesem Zweck muss sie gemäss Absatz 2 eine getrennte Buchführung und ein taugliches Kosten- rechnungssystem aufweisen. Der Bundesrat legt fest, welche Daten für diesen Nachweis erforderlich sind.
7.1.2.4 Grundversorgungskonzession nach der vollständigen Marktöffnung
Art. 21 Konzessionserteilung
Wenn der Markt per 1. April 2012 vollständig geöffnet ist, wird die flächendeckende Grundversorgung nach einer Übergangszeit von 5 Jahren (vgl. Übergangsbestim- mungen Art. 43) mit der Vergabe einer Grundversorgungskonzession sichergestellt. Die PostCom erteilt diese periodisch. Es ist Sache der PostCom über deren Dauer zu entscheiden; sie berücksichtigt dabei sowohl volkswirtschaftliche wie auch be- triebswirtschaftliche Überlegungen. In Satz 2 wird festgehalten, dass nur eine ge- samtschweizerische Konzession ausgeschrieben wird und diese das gesamte Spekt- rum der Dienste umfasst (vgl. dazu die Ausführungen in Kap. 6.2.1). Die Ausschreibung orientiert sich an den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz (Absatz 2). Die Konzes- sion geht an diejenige Anbieterin, welche fachlich geeignet ist und die Grundversor- gung selbsttragend erbringen kann. Findet sich keine solche Anbieterin, resp. bean- spruchen alle Bewerberinnen eine Abgeltung, so kommt diejenige zum Zuge, welche das günstigste Angebot macht resp. am wenigsten Abgeltungen geltend macht. Die mit der Konzessionserteilung verbundenen Exklusivrechte − Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sowie die unentgeltliche Nutzung des öffentli- chen Grundes − dienen der unmittelbaren Erfüllung des Grundversorgungsauftrages im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Die Konzession stützt sich auf die umfas- sende Gesetzgebungskompetenz von Artikel 92 BV. Sie dient der Sicherstellung eines öffentlichen Interesses und ist mit Blick auf den Grundsatz der Wirtschafts- freiheit (Art. 94 Abs. 1 BV) grundsatzkonform. Um zu vermeiden, dass die Grund- versorgungssicherheit durch langwierige Rechtsmittelwege gefährdet werden kann, soll die Beschwerde gegen Konzessionsentscheide an das Bundesgericht im Bun- desgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ausge- schlossen werden (vgl. Änderungen bisherigen Rechts, Kap. 7.2).
38
Es ist Sache der Kommission, zu entscheiden, ob überhaupt eine Konzessionsaus- schreibung erfolgt. Die Auktionierung einer Konzession ist grundsätzlich nur unter Wettbewerbsbedingungen zielführend; nur dann sind nämlich die Bewerberinnen unter Konkurrenzdruck gezwungen, ein möglichst günstiges Angebot zu machen. Ist bereits im Vornhinein offensichtlich, dass das Ausschreibungsverfahren nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann, so kann die Kommission beschliessen, auf die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zu verzichten. Diesfalls kann die PostCom gestützt auf Absatz 3 die Konzession direkt vergeben. Dies kann sie auch tun, wenn sich erst nach Prüfung der Angebote herausstellt, dass die notwendigen Wettbewerbsbedingungen nicht vorgeherrscht haben. Wenn sich keine Anbieterin bereit erklärt, so kann sie eine oder mehrere Anbieterinnen von Postdiensten heran- ziehen. Gestützt auf Absatz 4 kann die Konzessionärin zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritte beiziehen, resp. die Aufgaben Dritten übertragen. Dabei bleibt die Konzessio- närin verantwortlich für die Aufgabenerfüllung und bietet Gewähr dafür, dass die beauftragten Dritten die gesetzlichen Anforderungen und die Konzessionsvorgaben einhalten. Es sind insbesondere die Vorschriften von Artikel 23 zur Übertragung der Konzession zu beachten.
Art. 22 Konzessionsvoraussetzungen Die Bewerberin für die Grundversorgungskonzession muss − nebst den für alle Anbieterinnen geltenden Voraussetzungen des Artikel 6 (Meldepflicht) − nachwei- sen, dass sie die organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen mitbringt, die für eine nachhaltige Sicherstellung der Grundversorgung notwendig sind. Damit soll das Risiko vermindert werden, dass eine Grundversorgungsanbieterin während der Konzessionsdauer nicht mehr im Stande ist, die gesetzlich vorgeschriebene Grund- versorgung zu erbringen. Der Nachweis der Nettokosten aus der Grundversorgungs- verpflichtung muss den vom Bundesrat festgelegten Grundsätzen entsprechen (vgl.
Art. 25 Abs. 1).
Art. 23 Übertragung der Konzession Damit das Verfahren zur Vergabe der Konzession nicht auf diesem Wege umgangen werden kann, muss jede Übertragung von der PostCom genehmigt werden. Im Rahmen dieser Genehmigung überprüft diese die Einhaltung der gesetzlichen Kon- zessionsvoraussetzungen.
Art. 24 Änderung und Widerruf der Konzession Technologische oder wirtschaftliche Entwicklungen können eine Änderung oder im äussersten Fall einen Widerruf der Konzession rechtfertigen. In Fällen des Widerrufs hat die Konzessionärin Anspruch auf Entschädigung, wenn erhebliche wirtschaftli- che Konsequenzen damit verbunden sind; dasselbe gilt bei einer wesentlichen Ände- rung. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Änderungen der Konzession als Folge von aufsichts- oder strafrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 28).
39
Art. 25 Abgeltung Mit dem System der Konzessionsausschreibung soll grundsätzlich jene Anbieterin mit der Grundversorgungsverpflichtung beauftragt werden, welche diese selbsttra- gend resp. preisfinanziert erbringen kann oder diejenige, die am wenigsten Abgel- tungen verlangt. Wird eine Bewerberin gewählt, welche bei ihrer Bewerbung nach- gewiesen hat, dass die Grundversorgungsverpflichtung zu Nettokosten führt, dann hat sie gestützt auf Absatz 1 Anspruch auf eine entsprechende Abgeltung aus dem Fonds, welcher mit den Abgaben gemäss Artikel 36 gespiesen wird. Der Bundesrat legt die Grundsätze in der Verordnung fest, nach denen Nettokosten aus der Grund- versorgungsverpflichtung geltend gemacht werden können. Er orientiert sich dabei auch an den entsprechenden Bestimmungen des europäischen Rechts. Die Nettokos- ten der Grundversorgungsverpflichtung ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnis, das eine Anbieterin mit diesen Verpflichtungen und demjenigen, das eine Anbieterin ohne diese Verpflichtungen macht. Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass die Konzession direkt an eine Anbieterin erteilt worden ist: Die Konzessionärin hat dann Anspruch auf Abgeltung der bei Konzessionserteilung festgehaltenen Nettokosten. Wird auf eine Ausschreibung verzichtet oder führt diese nicht zu einer geeigneten Bewerbung muss die PostCom gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 eine oder sogar mehrere Unternehmen heranziehen. Diese haben gemäss Absatz 2 Anspruch auf Abgeltung im Umfang der Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung. Wird eine Abgeltung gemäss Absatz 1 und Absatz 2 bezahlt, so muss die betreffende Grundversorgungskonzessionärin zur Kontrolle der Verwendung dieser Beträge gemäss Absatz 3 der PostCom jährlich alle für die Kostenevaluation und -kontrolle notwendigen Informationen liefern. Insbesondere muss dabei nachgewiesen werden, dass keine Quersubventionierungen von Diensten ausserhalb der Grundversorgung durch Abgeltungen erfolgt sind. Zu diesem Zweck muss die Konzessionärin analog Artikel 20 Absatz 2 eine getrennte Buchführung und ein taugliches Kostenrech- nungssystem aufweisen. Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Buchführung und das Kostenrechnungssystem fest.
7.1.2.5 Die Postkommission (PostCom)
Art. 26 Organisation Im diesem Abschnitt werden Organisation und Aufgaben der Regulierungsbehörde festgelegt. Die heute bestehende PostReg soll nach dem Vorbild der bereits beste- henden Regulierungskommissionen, ComCom und ElCom, durch eine unabhängige Behördenkommission mit Fachsekretariat, die Postkommission (PostCom), ersetzt werden. Nach Absatz 1 wählt der Bundesrat die Mitglieder der Kommission. Diese müssen unabhängige Sachverständige sein, sie dürfen in keiner Weise rechtliche Verbindun- gen zu einer Unternehmung haben, welche Postdienste erbringt. Der Bundesrat achtet auf eine paritätische personelle Zusammensetzung: In der Kommission sollen nicht nur Sachverständige mit Erfahrung im Bereich der Postdienste sondern ebenso Konsumentinnen- und Konsumenteninteressen vertreten sein.
40
Das in Absatz 2 verankerte Prinzip der Unabhängigkeit beinhaltet die Weisungsun- gebundenheit. Das heisst, dass die Kommission unabhängig ist von Bundesrat und dem Departement, dem sie administrativ zugeordnet ist. Der PostCom steht ein Fachsekretariat zur Verfügung, welches mit genügend Mitteln zur Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben ausgestattet wird. Der Bundesrat legt die Aufgabentei- lung zwischen der Kommission und dem Fachsekretariat in der Verordnung fest. Er orientiert sich dabei an der Wichtigkeit der Entscheide und am Grundsatz der Ver- fahrensökonomie. Der Bundesrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Kom- mission aus. Im Rahmen dieser Aufsicht genehmigt er nach Absatz 3 ihr Organisati- ons- und Geschäftsführungsreglement. Er nimmt jährlich Kenntnis vom Tätigkeits- bericht sowie der strategischen Ziele der Regulationsbehörde.
Art. 27 Aufgaben
Nach Absatz 1 überwacht die PostCom die Einhaltung des Gesetzes und erlässt die für dessen Vollzug notwendigen Verfügungen. Sie ist überall dort zuständig, wo nicht ausdrücklich eine andere Behörde mit der Aufgabe betraut ist. Zu diesem Zweck erlässt sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die notwendigen Verfü- gungen und übt die Aufsicht mit den in Artikel 28 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Mitteln aus. Die Aufgabe der Regulationsbehörde besteht vorrangig darin, das Geschehen im Postmarkt zu regulieren und zu beaufsichtigen. Ihre Zuständigkeiten sind dabei auf Fragen, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben, beschränkt. Für Fragen des allgemeinen Wettbewerbsrechts, insbesondere in Fällen unzulässiger Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, sind die allgemeinen Wett- bewerbsbehörden, die WEKO sowie der Preisüberwacher, zuständig. Der Übersichtlichkeit wegen werden in Absatz 2 die zentralen Aufgaben der Post- kommission aufgezählt; die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Als wichtiger Themenbereich erwähnt Buchstabe a die Aufsicht über die melde- pflichtigen Anbieterinnen durch die Regulationsbehörde. Zum einen überprüft sie jährlich die gemeldeten Anbieterinnen im Rahmen eines Hearings, zum anderen kann sie auf Verdacht hin Untersuchungen einleiten und durchführen. Im Rahmen dieser Marktaufsicht ist sie insbesondere für die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen zuständig. Auch hier stehen ihr zur Durchsetzung der gesetzli- chen Vorgaben aufsichtsrechtliche Massnahmen zu Verfügung (vgl. Art. 28). Buchstabe b bis e erwähnen die Aufgaben der Regulationsbehörde im Bereich der Sicherstellung der Grundversorgung. Die Ausschreibung und die Erteilung der Konzession sind Sache der PostCom. Der Entscheid, ob auf eine Ausschreibung verzichtet werden soll, steht allein in ihrer Kompetenz. Die Regulationsbehörde prüft nach Buchstabe c periodisch, dort wo nötig mindestens jährlich, die Berichter- stattung der Konzessionärin resp. während der Zeit des 50 g Monopols die Bericht- erstattung der Schweizerischen Post über die Qualität der Grundversorgung. Die Konzessionärin, resp. die Schweizerische Post muss zu diesem Zweck die erforder- lichen Informationen liefern (vgl. Art. 16 Abs. 1). Zudem überwacht sie die Distan- zunabhängigkeit der Preise in der Grundversorgung sowie die Einhaltung der vom Bundesrat festgelegten Preisobergrenzen im Monopolbereich. Stellt sie fest, dass die gesetzlichen Vorgaben oder die Konzession nicht eingehalten sind, so verfügt sie
41
entsprechende Massnahmen. Weiter ist sie gemäss Buchstabe d auch zuständig für die Durchführung des Verfahrens bei Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes. Wird ein bestehender bedienter Zugangspunkt gegen den Willen der betroffenen Gemeinden geschlossen oder verlegt, so besteht schon heute die Möglichkeit, den Entscheid der Post von einer unabhängige Kommission überprüfen zu lassen. Künftig soll dieses Verfahren vor der PostCom geführt werden. Diese beurteilt, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Sicherstellung des Zugangs eingehalten sind. Die Kommission gibt eine nicht bindende Empfehlung zuhanden der Grund- versorgungskonzessionärin ab. Eingabeberechtigt sind wie bis anhin nur die betrof- fenen Gemeinden, nicht jedoch einzelne Bürgerinnen und Bürger. Die Grundversor- gungskonzessionärin entscheidet unter Berücksichtigung der Empfehlung endgültig. Weiter ist die Postkommission gemäss Buchstabe e verantwortlich für die Erhebung und die Verwendung der Beiträge zur Finanzierung der Grundversorgung. Sie ver- fügt die Beträge der einzelnen Anbieterinnen gemäss der Grundsätze, die der Bun- desrat in der Verordnung festgelegt hat und sie verwaltet den Fonds. Nach Buchstaben f verfügt die Postkommission die Preise für den Zugang zu den Diensten gemäss Artikel 7 und 8 dieses Gesetzes, falls sich die Verhandlungspartner nicht einigen können. Sie richtet sich dabei nach den Grundsätzen, welche in Gesetz und Verordnung vorgesehen sind. Weiter wird die PostCom in Buchstabe g damit beauftragt, die Schlichtungsstelle für Konsumenten- und Datenschutzfragen gemäss Artikel 32 Absatz 1 einzurichten oder Dritte damit zu beauftragen. Die Schlichtungsstelle muss personell und fachlich unabhängig sein, sowohl von der Regulationsbehörde als auch von den Anbieterin- nen von Postdiensten. Die PostCom ist federführend damit beauftragt, mit allen Beteiligten innert nützlicher Frist eine Lösung zur Errichtung dieser Schlichtungs- stelle zu finden. Dabei soll eine Lösung mit einer unabhängigen Stiftung als Träge- rin der Schlichtungsstelle im Vordergrund stehen. Während der Dauer des Monopols ist es auch Aufgabe der PostCom, die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes zu prüfen. Diese Aufgabe wird nicht explizit aufgezählt, geht aber aus Artikel 20 hervor. Weiter wird die PostCom auch zuständig sein für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Zustellung sowie dem Aufstellen von Briefkästen und Zustellanlagen am Wohnort des Empfängers (vgl. Art. 15 Abs. 2). Der Bundesrat wird die entsprechenden Verfahren in der Ver- ordnung regeln. Für alle Zuständigkeitsbereiche gilt, dass die PostCom ihre Entscheide in Form von Verfügungen erlässt. Gegen diese Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden. Die Postkommission hat nach Absatz 3 auch die Aufgabe, die Entwicklungen des Postmarktes zu beobachten. Zu diesem Zweck sammelt sie Informationen und wertet diese aus. Gestützt auf ihre Erkenntnisse kann sie Bundesrat und Öffentlichkeit informieren und u.a. im Rahmen ihres Tätigkeitsberichtes auf allfälligen gesetzgebe- rischen Handlungsbedarf hinweisen. Die dafür notwendigen Informationen und Auskünfte sind von den Anbieterinnen zu Verfügung zustellen (vgl. Art. 12 Abs. 2). Wenn Anbieterinnen ihren Informationspflichten nicht nachkommen, hat die PostCom die Möglichkeit, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Die Post- kommission ist nicht zuständig, für die Evaluation, also die Überprüfung der Wirk- samkeit des Postgesetzes. Dies ist Aufgabe des Bundesrates gestützt auf Artikel 4
42
resp. der damit beauftragten zuständigen Fachbehörde. Die PostCom ist aber ver- pflichtet, zu diesem Zweck mit der Fachbehörde zusammenzuarbeiten. Sie informiert nach Absatz 4 die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Art. 28 Aufsicht
Ohne wirksame Massnahmen zur Durchsetzung der Marktordnung kann das Ziel des fairen Wettbewerbs nicht erreicht werden. Der PostCom stehen daher Instrumente zur Verfügung, die der Erreichung dieses Zieles dienen. Sie kommen dann zur Anwendung, wenn eine Rechtsverletzung festgestellt wird. Die zu treffende Auf- sichtsmassnahme muss sich dabei an den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit orientieren. Im Vordergrund steht die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt. (Bst. a). Die Behörde ist darüber zu informieren, ob und wie der Mangel behoben wurde bzw. was vorgekehrt wurde, damit sich die Verletzung nicht wiederholt. Die Publikation einer Verfehlung nach Buchstabe b hat eine negative Publizität für das betroffene Unternehmen zur Folge. Die bisherigen Erfahrungen der Postregula- tionsbehörde haben gezeigt, dass sich Sanktionen in der Branche und bei Konsu- menten und Konsumentinnen herumsprechen und damit auch eine gewisse präventi- ve Funktion haben. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit soll diese Massnahme nur in Fällen angewendet werden, in denen sich das Unternehmen nach ersten Massnahmen nicht kooperativ erweist oder wenn Kunden und Kundinnen vom Fehlverhalten des Unternehmens betroffen sein könnten. Buchstabe c und d enthalten repressive Verwaltungssanktionen gegenüber den fehlbaren Unternehmen. Es kann sich dabei um Auflagen handeln, wie beispielswei- se vorübergehender zusätzlicher Informationspflichten, Einschränkungen der Tätig- keit bis hin zur Streichung aus dem Register. Die Sanktionen nach Buchstabe c richten sich gegen die Grundversorgungskonzessionärin, jene nach Buchstabe d gegen die Meldepflichtigen. Somit kann die Tätigkeit der für die Verletzung verant- wortlichen natürlichen oder juristischen Personen eingeschränkt oder im äussersten Fall ganz verboten werden. Schliesslich ermöglicht Buchstabe e die Einziehung des geldwerten Vorteils, den das Unternehmen dadurch erlangt hat, dass es eine Rechtsverletzung begangen hat. Die Bestimmung bezweckt zu verhindern, dass die Anbieterinnen aus rechtswidrigen Handlungen einen finanziellen Vorteil ziehen können. Sie ist zu unterscheiden von der Busse gemäss Artikel 37. Die Zuständigkeit zur Untersuchung und Beurteilung von Rechtsverletzungen liegt grundsätzlich bei der für den Gesetzesvollzug zuständigen PostCom. Deren Verfü- gungen sind mit den Rechtsmitteln des Bundesverwaltungsrechts anfechtbar. Spezielle Verwaltungssanktionen, wie sie beispielsweise das FMG vorsieht, sind im Postgesetz nicht vorgesehen. Der Grund liegt darin, dass solche Bestimmungen, nach welchen Unternehmen mit hohen Strafen belegt werden können, historisch aus dem Kartellrecht gewachsen sind. Da die Regulationsaufgabe im Postmarkt sich auf Fragen ausserhalb der marktbeherrschenden Stellung einer Anbieterin beschränken,
43
ist eine spezialgesetzliche Verwaltungssanktion für die Rechtsverletzungen, die die PostCom zu beurteilen hat, nicht erforderlich.
Art. 29 Amtshilfe Die Absätze 1 und 2 umschreiben die Voraussetzungen, unter denen die PostCom und andere mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Behörden im Rahmen der Amtshilfe Daten an andere Behörden in der Schweiz oder im Ausland übermitteln darf. Absatz 3 hält fest, dass auch Behörden des Bundes und der Kantone eine Mitwir- kungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Schranken bei Abklärungen der PostCom haben.
Art. 30 Amts- und Geschäftsgeheimnis Gemäss Absatz 1 darf die PostCom keine geheimhaltungsbedürftigen innerbetriebli- chen Informationen oder Daten bekannt geben. Die Verletzung dieser Bestimmung kann nach Artikel 162 StGB bestraft werden.
Art. 31 Bearbeitung Personendaten
Die vorliegende Bestimmung dient als Rechtsgrundlage für das Bearbeiten von Daten über administrative und strafrechtliche Verfahren durch die PostCom sowie durch die Schlichtungsstelle. Bei diesen Daten handelt es sich um besonders schüt- zenswerte Daten i.S. von Artikel 3 Buchstabe c DSG, deren Bearbeitung gemäss Artikel 17 Absatz 2 DSG einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf.
7.1.2.6 Schlichtungsstelle und Rechtschutz
Art. 32 Schlichtung Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Postdiensten, sei dies aufgrund von mangelnder Information, aber auch auf- grund von Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen, so soll den Konsumentinnen und Konsumenten ein Verfahren zu Verfügung gestellt werden, in dem sie auf transparente, einfache und kostengünstige Weise Streitigkeiten mit Anbieterinnen vorbringen können. Eine solche Schlichtungsstelle, wie sie heute bereits für den Telekommunikationssektor besteht, ermöglicht den Konsumentinnen und Konsumenten eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, bevor das Zivilge- richt angerufen wird. Oft lohnt sich der Gang zum Gericht angesichts des Streitwerts nämlich nicht und die Konsumentinnen und Konsumenten verzichten auf die Wahr- nehmung ihrer Rechte. Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden; der zivilgericht- liche Weg oder andere spezialgesetzliche Verfahren wie solche vor dem Daten- schützer oder dem Preisüberwacher stehen jederzeit offen. Bei Anrufung der Schlichtungsstelle wird eine Behandlungsgebühr erhoben, die Verfahrenskosten sind
44
jedoch durch das involvierte Postunternehmen zu tragen. Das Verfahren muss so ausgestaltet sein, dass Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können. Es muss zudem auch denjenigen Fällen, in denen mehr als ein Postunternehmen betei- ligt ist, gerecht werden. Im Interesse der Transparenz sind jährlich die Anzahl der Beschwerden sowie die Art und Weise ihrer Erledigung zu veröffentlichen. Inhaltlich sollen die Beschwerdegründe, mit denen die Konsumentinnen und Kon- sumenten an die Schlichtungsstelle gelangen, nicht beschränkt sein. In jüngster Zeit haben sich auch im postalischen Umfeld Praktiken etabliert, die weitergehende Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten nötig machen, wie bspw. die unerwünschte Werbung oder die gewerbsmässige Verwendung von per- sönlichen Daten. Auch in diesen Fällen soll die Möglichkeit geschaffen werden, an die Schlichtungsstelle zu gelangen. Ist das Schlichtungsverfahren offensichtlich missbräuchlich eingeleitet worden, werden die Anrufenden für die verursachten Kosten belangt. Die Errichtung der Schlichtungsstelle wird in Absatz 1 der PostCom übertragen. Die Schlichtungsstelle muss personell und fachlich unabhängig sein sowohl von der Regulationsbehörde als auch von den Anbieterinnen von Postdiensten. Die PostCom ist federführend damit beauftragt, mit allen Beteiligten innert nützlicher Frist eine Lösung zur Errichtung dieser Schlichtungsstelle zu finden. Dabei soll eine Lösung mit einer unabhängigen Stiftung als Trägerin der Schlichtungsstelle im Vordergrund stehen.
Art. 33 Rechtschutz
Der Rechtschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes- rechtspflege.
7.1.2.7 Abgaben
Art. 34 Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebühren sind von denjenigen natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, welche Adressatinnen oder Adressaten einer Verfügung sind oder einen entsprechenden Verwaltungsakt ausgelöst haben. Die Gebühren müssen angemessen und kostendeckend sein. Damit soll sichergestellt werden, dass mit dem Vollzug des Postgesetzes verbundenen Regulierungskosten weitgehend durch den Sektor selber getragen werden. Zur Deckung von Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, kann die PostCom eine Aufsichtsabgabe erheben.
Art. 35 Zuständigkeit Der Bundesrat legt die Verwaltungsgebühren fest.
45
Art. 36 Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung Hat eine Anbieterin Nettokosten im Sinne der bundesrätlichen Vorgaben geltend gemacht, so erhebt die PostCom gestützt auf Absatz 1 bei allen Anbieterinnen eine Abgabe zur Finanzierung dieser Nettokosten. Die Abgabe wird gemäss Absatz 2 auf den Umsätzen aus den Diensten im Bereich der Grundversorgung erhoben. Der Bundesrat konkretisiert in der Verordnung, welche Dienste als solche im "Bereich der Grundversorgung" gelten und mit der Abgabe belegt werden sollen. Dabei prüft er, ob diese Dienstleistungen in ihrem Umfang und ihrer Qualität aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten dieje- nigen der Konzessionärin ersetzen könnten. Grundsätzlich sind demnach alle Anbie- terinnen abgabepflichtig, sofern sie die entsprechenden Dienste anbieten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe der Nettokosten. Diese werden anteilsmässig auf die abgabepflichtigen Anbieterinnen verteilt, sie dürfen jedoch nicht die Anbie- terinnen unverhältnismässig belasten, indem sie faktisch dazu führen, dass die Anbieterinnen ihre Tätigkeiten nicht mehr gewinnbringend betreiben können und damit eine Verletzung von Artikel 27 BV vorliegen würde. Der Bundesrat legt die Details zur Berechnung der Abgaben in der Verordnung fest. Die PostCom verfügt gestützt darauf die jeweiligen Abgaben. Die Abgabe ist eine Kausalabgabe. Sie dient als Ausgleich für die Nettolast aus der Grundversorgungsverpflichtung und somit der Errichtung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Marktteilnehmerinnen im Bereich der Grundversorgung. Ihre Erträge werden ausschliesslich zur Finanzierung der gesetzlichen Grundversorgung verwen- det. Sie leitet sich aus Artikel 92 BV ab und entspricht grundsätzlich der Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung gemäss Artikel 38 FMG. Auch die Grundversor- gungskonzessionärin untersteht dieser Abgabepflicht. Der Bundesrat legt fest, wel- che Anbieterinnen von der Abgabe befreit sind. Er legt die entsprechende Umsatz- grenze fest. Weiter regelt der Bundesrat nach Absatz 3 die Einzelheiten bezüglich der Informati- onen, welche die Anbieterinnen für die Verteilung der Nettokosten bereitstellen müssen. Es handelt sich dabei um Informationen, welche über die Auskunftspflicht in Artikel 12 Absatz 2 hinausgehen; insbesondere müssen sie Aufschluss geben über die Angebote, die Versorgungsgebiete sowie die Grundsätze der Preisgestaltung, so dass beurteilt werden kann, ob die Dienstleistungen als solche im Bereich der Grundversorgung zu bezeichnen sind. Reicht der Fonds zur Finanzierung der Grundversorgung nicht aus, weil bspw. die Lücke nur unter unverhältnismässiger Belastung der Anbieterinnen gedeckt werden könnte, so entrichtet der Bund gestützt auf Absatz 4 die zusätzlich notwendige Abgeltung an die Grundversorgungskonzessionärin. Der Bundesrat beantragt dem Parlament die notwendigen Mittel im Rahmen des jährlichen Voranschlages.
7.1.2.8 Übertretungen
Art. 37 Als zusätzliche Massnahme zu den Aufsichtsinstrumenten sind Strafbestimmungen als Sanktion vorgesehen. Es handelt sich durchwegs um Übertretungstatbestände.
46
Neben den allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit ist Bedingung, dass einer der in Buchstabe a bis d erwähnten Tatbestände erfüllt ist und ausserdem die Straf- androhung in einer vorangehenden Verfügung enthalten sein muss. Strafbar können sich gestützt auf Artikel 102 StGB sowohl natürliche wie juristische Personen machen. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind strafbar, die mögliche Höchstbus- se beträgt 1 Mio Fr. bzw. Fr. 200 000.-.
7.1.3 Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
Art. 38 Umfang und Preise Gestützt auf Absatz 1 ist die Post verpflichtet in der ganzen Schweiz eine ausrei- chende Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicher zu stellen. Als Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sollen auch künftig Einzahlun- gen (Bareinzahlungen, Anweisungen), Auszahlungen (Barauszahlungen, Anweisun- gen) sowie Überweisungen (Geldüberweisung von Konto zu Konto) angeboten werden. Der Bundesrat bestimmt gestützt auf Absatz 4 die einzelnen Dienstleistun- gen. Diese Dienstleistungen müssen gemäss Absatz 2 für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Weise zugänglich sein. Die Post kann diese Zu- gangsverpflichtung flexibel ausgestalten: Das heisst, sie kann den Zugang mittels bedienten Poststellen, Postomaten, Briefverkehr sowie über ein System für den elektronischen Zahlungsverkehr sicherstellen. Dabei richtet sie sich sowohl an den Kundenbedürfnissen und der technologischen Entwicklung wie auch an betriebs- wirtschaftlichen Grundsätzen aus. Für Menschen mit Behinderungen stellt sie den barrierefreien Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr sicher. Der Bundesrat kann gestützt auf Absatz 4 die Vorgaben für die Erbringung des Zahlungsverkehrs konkretisieren, wenn er feststellt, dass die bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichen. So kann er der Post insbesondere vorschreiben, die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in einer bestimmten Zahl von Poststellen anzubieten. Die Post soll wie bis heute grundsätzlich frei sein, in der konkreten Festlegung der Preise. Sie orientiert sich gemäss Absatz 3 an wirtschaftlichen Grundsätzen, d.h. die Preise sollen in der Regel kostendeckend sein. Die Kostendeckung soll der Post erlauben, die Preise so festzusetzen, dass der Zahlungsverkehr selbsttragend erbracht werden kann und dass mit den Preisen ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden kann. Wie bis heute können die Preise vom Preisüberwacher im Rahmen seiner ordentlichen Kompetenzen überprüft werden.
Art. 39 Berichterstattung Die Post erstattet dem Bundesrat gemäss Absatz 1 periodisch Bericht über die Ein- haltung des Zahlungsverkehrsauftrages. Über die Details dieser Informationspflicht äussert sich der Bundesrat in der Verordnung. Zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht kann er die zuständige Fachbehörde (vgl. die Ausführungen in Kap. 6.4 letzter Abschnitt) beiziehen resp. damit beauftragen, die Einhaltung der gesetzlichen Vor- gaben zu überprüfen. Die Aufsicht des Bundesrates beschränkt sich jedoch auf den in diesem Gesetz verankerten Zahlungsverkehrsauftrag. Sie tangiert damit nicht den
47
Zuständigkeitsbereich der Finanzmarktaufsicht über die Postfinance, welche im Rahmen der Totalrevision des Postorganisationsgesetzes errichtet werden soll.
7.1.4 Schlussbestimmungen
Art. 40 Vollzug Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen. Der Erlass von Bestimmungen untergeordneter Bedeutung soll an die Fachbehörde oder die PostCom delegiert werden können.
Art. 41 Internationale Vereinbarungen
Der Bundesrat schliesst die internationalen Vereinbarungen über das Postwesen ab (Abs. 1). Wo es um Vereinbarungen von untergeordneter Wichtigkeit geht, so zum Beispiel technischer oder administrativer Art, kann er diese Kompetenz gemäss Absatz 2 auch auf die zuständige Fachbehörde, die Grundversorgungskonzessionärin resp. für den Bereich des Zahlungsverkehrs auf die Schweizerische Post übertragen. Diese Ordnung zielt insbesondere auf den Abschluss von Vereinbarungen im Rah- men des Weltpostvereins (UPU, Union postale universelle) ab: Der internationale Postverkehr erfolgt nach den Regeln des Weltpostvertrages. Die Ausarbeitung dieser Regeln obliegt der UPU. Die Organisation der UPU ist darauf ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten sowohl durch ihre Verwaltungsvertreter wie auch durch das von ihr bezeichnete Grundversorgungsunternehmen vertreten sind. Aus diesem Grund wird in dieser Bestimmung − entsprechend der heutigen Aufgabenteilung − die Möglich- keit geschaffen, sowohl der zuständigen Behörde, der Grundversorgungskonzessio- närin oder der Post für den Bereich des Zahlungsverkehrs Kompetenzen zum Ab- schluss von internationalen Vereinbarungen zu übertragen. Die Behörde ist diesfalls für die Fragen des Verwaltungsrates und die Grundversorgungskonzessionärin resp. die Post für Fragen des Rates für Postbetriebe zuständig. Für die Vorbereitung des Weltpostkongresses arbeiten die jeweiligen Instanzen zusammen. Bei Divergenzen entscheidet das Departement bzw. der Bundesrat, soweit es sich um die Verabschie- dung des Mandates der Schweiz für den Weltpostkongress handelt. Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat die Grundversorgungskonzessionärin (Bst. a) resp. die Schweizerische Post (Bst. b) verpflichten, die Vertretung der Schweiz in internationalen Organisationen des Postverkehrs resp. des Zahlungsverkehrs wahr- zunehmen. Er erfüllt damit die Vorgabe des Weltpostvertrages, eine Grundversor- gungsbeauftragte zu bezeichnen, welche in den entsprechenden Gremien vertreten ist. Die Kosten für die Mitgliedschaft der Schweiz in den Organisationen werden durch den Bund getragen. Die Kosten für die Ausübung der Vertretung werden durch die Grundversorgungskonzessionärin übernommen, sie können als Kosten der Grundversorgungsverpflichtung angerechnet werden. Die Grundversorgungskonzes- sionärin spricht die Wahrnehmung der schweizerischen Interessen mit dem zustän- digen Departement ab. In Fragen technischer oder administrativer Art steht der Grundversorgungskonzessionärin die abschliessende Entscheidkompetenz zu. Dies gilt insbesondere für Fragen des Rats für Postbetriebe des Weltpostvereins.
48
Art. 42 Änderungen bisherigen Rechts Die Änderungen bisherigen Rechts werden soweit nötig in Kap. 7.2 erläutert.
Art. 43 Sicherstellung der Grundversorgung Es ist davon auszugehen, dass unmittelbar zum Zeitpunkt der vollständigen Markt- öffnung keine Anbieterin von Postdiensten in der Lage sein wird, an einer Aus- schreibung für eine Grundversorgungskonzession teilzunehmen. Es macht deshalb Sinn, im Gesetz eine Übergangsfrist vorzusehen, während der die Schweizerische Post den Grundversorgungsauftrag wahrnimmt.
Art. 44 Übergangsbestimmungen für Konzessionärinnen Konzessionen nach Artikel 5 PG, die bei Inkrafttreten des revidierten Gesetzes noch laufen, bleiben bis zum Ablauf ihrer Dauer gültig.
Art. 45 Referendum und Inkrafttreten Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes mit Vorbehalt der Absätze 3 und 4: Die in Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen treten per 1. April 2012 in Kraft, gleichzeitig werden die in Absatz 4 festgehaltenen Artikel aufgehoben. Damit wird die vollständige Marktöffnung erreicht.
7.2 Änderungen bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes wird das alte Gesetz vollständig aufgeho- ben. Ferner werden diejenigen Bestimmungen aufgehoben bzw. angepasst, die der Schweizerischen Post als Unternehmen Pflichten auferlegt bzw. Rechte erteilt hat- ten. Mit dem Konzept der vollständigen Marktöffnung lassen sich nur noch Sonder- rechte und -pflichten zu Gunsten bzw. zu Lasten für das Unternehmen rechtfertigen, das die Grundversorgung erbringt und die in direktem Zusammenhang mit diesem Universaldienst stehen. Die Formulierungen "die schweizerische Post" werden deshalb entweder durch "die Anbieterinnen von Postdiensten" oder durch "die Grundversorgungskonzessionärin" ersetzt. Schliesslich erfolgen Anpassungen von Organisationserlassen im Zusammenhang mit der Konstituierung der neuen Regulationsbehörde und die Anpassung von Ver- fahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Verfügungskompetenz der neuen Regulationsbehörde.
49
8 Auswirkungen 8.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund Die Finanzierung der Grundversorgung wird durch die drei vorgeschlagenen Finan- zierungsmechanismen sichergestellt. Die beiden ersten Mechanismen (Monopol bzw. Abgeltung aus einem von den Anbieterinnen von Postdienstleistungen geäuf- neten Fonds) haben für den Bund keine finanziellen Auswirkungen. Sollte bei Ver- sagen des Fonds die finanzielle Abgeltung durch den Bund zu tragen kommen, wären diese Beträge in das Budget einzustellen. Der Bundesrat kann die Anbieterinnen von Postdiensten in ausserordentlichen Lagen verpflichten, bestimmte Postdienstleistungen zu erbringen. Die aus dieser Verpflich- tung entstehenden Kosten müssen den Unternehmen abgegolten werden. Die neu zu schaffende Regulationsbehörde (PostCom) muss mit den entsprechenden Ressourcen ausgestattet werden. Im Vergleich zur heutigen Postregulationsbehörde wird sie andere Aufgaben und Kompetenzen haben. Insbesondere steigt die Zahl der zu betreuenden meldepflichtigen Anbieterinnen von Postdienstleistungen und es müssen Ressourcen für die Ausarbeitung der Konzession bereitgestellt werden. Neben den bisherigen Stellen der Postregulationsbehörde ist deshalb ein zusätzlicher Stellenbedarf, der noch nicht beziffert werden kann, ausgewiesen. Das gleiche gilt für die Fachbehörde, welche für die Gesetzgebung, deren Vorbereitung und deren Evaluation zuständig ist.
8.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Für die Kantone und Gemeinden ergeben sich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.
8.3 Auswirkungen auf die Schweizerische Post Die Auswirkungen auf die Schweizerische Post sind in der Studie "Auswirkungen der Postmarktliberalisierung 2011" von Plaut/Frontier dargelegt. Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, dass die Schweizerische Post die Grundversorgung auch in einem geöffneten Markt selbsttragend erbringen kann unter der Voraussetzung, dass die Auflagen zur Grundversorgung nicht über das gesetzliche Niveau hinausgehen und die notwendigen Rationalisierungsmassnahmen auf Seiten der Unternehmung ermöglicht werden. Darunter fallen insbesondere auch die im Entwurf des POG vorgesehenen Flexibilisierungsmöglichkeiten im Bereich des Personalrechts. In diesem Fall muss die Post auch langfristig nicht mit einem wesentlichen Verlust an Marktanteilen rechnen. Kann sie ihre Kostenstruktur nicht an diejenigen der Wett- bewerber anpassen, so prognostiziert die Studie einen Verlust von Marktanteilen in der Höhe von mindestens 30%. Im Vergleich zwischen den zwei Szenarien sofortige Marktöffnung per 2011 resp. zweistufige Marköffnung in den Jahren 2011 und 2014 kommt die Studie zum Schluss, dass der negative Effekt auf die Finanzierbarkeit der Grundversorgung für
50
die Post durch die gestreckte Marktöffnung im direkten Zeitvergleich weniger gravierend ist.
8.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind ebenfalls detailliert in der Studie "Auswirkungen Postmarktliberalisierung 2011" dargelegt. Sie enthält insbesondere Aussagen zur Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Postmarkt, zu der Entwicklung der Preise und des Arbeitsmarktes. Bezüglich Flächendeckung und Standortattrakti- vität kommt die Studie zum Schluss, dass − unabhängig vom gewählten Szenario − die Marktöffnung zu einer positiven Entwicklung führt. Eine Zusammenfassung der Resultate findet sich unter Kap. 4. Unmittelbar betroffen vom Inkrafttreten des Gesetzes sind gemäss approximativer Schätzung der PostReg schweizweit ca. 500-700 Unternehmen. Der Bundesrat wird die Postverkehrsbestimmungen in den Zollverordnungen über- prüfen und allenfalls an die neuen Definitionen der "Postsendung" anpassen. Es ist offen, ob das vereinfachte Zollveranlagungsverfahren allen meldepflichtigen Anbie- terinnen zugestanden werden kann.
8.5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Schweiz ist Mitglied des Weltpostvereins und hat sich an dessen Vorgaben zu halten. Insbesondere gibt dieser Regeln bezüglich des grenzüberschreitenden Post- verkehrs (Grundversorgung) und der Vertretung der Staaten bzw. in den internatio- nalen Gremien vor. Der vorliegende Entwurf trägt diesen Vorgaben in den Artikeln 15 und 41 Rechnung.
8.6 Verhältnis zum europäischen Recht Die Schweiz hat gegenüber der EU resp. der EG keinerlei rechtliche Verpflichtun- gen und ist frei in der Ausgestaltung sowohl der Grundversorgung wie auch der Marktordnung im Bereich der Postdienste. Mit der teilweisen Anlehnung des vorlie- genden Entwurfes an Elemente der europäischen Richtlinien sollen Widersprüche zwischen dem europäischen und dem schweizerischen Rechtsrahmen wenn möglich vermieden werden, es ist jedoch nicht die Absicht, die europäische Rechtsordnung autonom nachzuvollziehen.
Das weitere Verhältnis zum europäischen Recht wird ausführlich unter Kap. 3.1 dargestellt.
51
52