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Erläuterungen zur Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken

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1. Einleitung

Mit Bundesbeschluss vom 23. März 2007 haben die Eidgenössischen Räte angeord- net, dass für Gaskombikraftwerke (GuD-Anlagen) Kompensationsauflagen gelten. Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die von den Kraftwerken verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich kompensiert werden. Dabei dürfen im Grundsatz maximal 30 Prozent durch Reduktionsleistungen im Ausland erfolgen. Bei absehba- ren Versorgungsengpässen kann der Bundesrat diesen Anteil auf maximal

50 Prozent erhöhen.

Das fakultative Referendum zu diesem Bundesbeschluss ist am 12. Juli 2007 unbe- nutzt verstrichen. Der Bundesrat setzt den Bundesbeschluss zusammen mit der CO2- Gaskombiverordnung in Kraft. Die Verordnung will vor allem gegenüber den betrof- fenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Kraftwerke mit Gas- und Dampftur- binen planen, und den Standortkantonen, die für die Erteilung der nötigen Betriebs- und Baubewilligung zuständig sind, Klarheit schaffen.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Gegenstand Die Verordnung präzisiert den Bundesbeschluss vom 23. März 2007 insofern, als dass sie Anforderungen, Vorgehen und Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwal- tung und den Anteil anrechenbarer Auslandzertifikate regelt.

Art. 2 Auslandanteil Für die Anrechnung von im Ausland erbrachten Reduktionsleistungen gelten die Be- stimmungen der CO2-Anrechnungsverordnung 1 sinngemäss. Darin sind auch die

30 Prozent maximal anrechenbarer Anteil für Emittenten wie Gaskombikraftwerke

festgelegt. Der prozentuale Anteil bezieht sich dabei auf die durch ein Gaskombi- kraftwerk verursachten CO2-Emissionen über die Jahre 2008 bis 2012, die vollum- fänglich kompensiert werden müssen. Im Fall eines Engpasses bei der Stromversorgung in der Schweiz erlaubt der Bun- desbeschluss dem Bundesrat, den Anteil bis auf maximal 50 Prozent zu erhöhen. Die am 22. Februar 2007 veröffentlichten Energieperspektiven des Bundesamtes für Energie rechnen ab dem Winterhalbjahr 2018 mit einer permanenten Versorgungslü- cke der inländischen Stromproduktion Unter extremen Bedingungen können aber bereits früher Versorgungsengpässe entstehen. Beispielsweise würde das zeitliche Zusammentreffen einer sehr kalten Winterperjode und tiefer Pegelstände mit einem kurzfristigen Ausfall eines Kernkraftwerks zu einem solchen Versorgungsengpass führen.

1 SR 641.711.1 1

Art. 3 Zeitraum der Kompensation Massgebend für die zu kompensierenden Mengen CO2 ist der in den Jahren 2008 bis 2012 durch den Kraftwerkbetrieb verursachte Ausstoss. Weil die Wirkung von Kompensationsprojekten in der Regel nicht kongruent sein dürfte mit den Betriebs- stunden eines einzelnen Jahres, gilt nach Artikel 3 ein Durchschnittswert über die Verpflichtungsperiode. Die Einhaltung der Auflage wird nach Ablauf des Jahres 2012 geprüft.

Art. 4 Kompensationsvertrag Artikel 4 regelt Einzelheiten zum Kompensationsvertrag. Vertragspartner der Elektri- zitätsversorgungsunternehmen als Betreiber der Kraftwerke ist nach Absatz 1 das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als federführendes Amt für die Klimapolitik. Absatz 3 legt fest, dass die Vertragsverhandlungen von BAFU und Bundesamt für Energie (BFE) gemeinsam geführt werden. Der Kompensationsvertrag beinhaltet nach Ab- satz 2 die konkreten Massnahmen zur Emissionsverminderung im Inland und Aus- land, die Form von Monitoring und Berichterstattung und der Ablauf für die Genehmi- gung und Anrechnung der erzielten CO2-Minderungen. Im Kompensationsvertrag wird zudem eine Geldbusse festgesetzt für den Fall, dass die vom Gaskombikraft- werk verursachten CO2-Emissionen nicht vollumfänglich kompensiert werden.

Art. 5 Bewilligung Bevor der Standortkanton eine Betriebs- oder Baubewilligung erteilen darf, muss er das Vorhandensein eines gültigen Kompensationsvertrags prüfen.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer Die Verordnung tritt zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 23. März 2007 auf … in Kraft. Der Bundesbeschluss ist bis 31. Dezember 2008 befristet und soll durch ei- ne Rechtsnorm im CO2-Gesetz abgelöst werden. Eine entsprechende Motion (07.3141 Motion UREK-SR: Fossil-thermische Kraftwerke. Bewilligungsverfahren) haben der Ständerat am 21. Juni 2007 und der Nationalrat am xx. Oktober 2007 überwiesen. Die CO2-Gaskombiverordnung gilt während der Gültigkeit des Bundes- beschlusses, der verlängert werden kann.

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