Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV): Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
Änderung der Tierseuchenverordnung: Blauzungenkrankheit (Blue- tongue)
Erläuterungen
Allgemeines
Aufgrund der veränderten Seuchenlage ist es nötig, die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) anzupassen. Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) gehörte bis anhin zu den hochansteckenden Seuchen. Mit der vorliegenden Revision der TSV wird die Blauzungenkrankheit in die Kategorie der zu bekämpfenden Seuchen umgeteilt. Die Umteilung ist aus folgenden Gründen notwendig:
- Ziel der Bekämpfung hochansteckender Tierseuchen ist deren rasche Ausrottung. Es hat sich jedoch gezeigt, dass eine Ausrottung der Blauzungenkrankheit kurzfristig nicht realistisch ist, weil das Virus durch Mücken übertragen wird.
- Hochansteckende Tierseuchen werden direkt von Tier zu Tier übertragen. Bei der Blauzun- genkrankheit erfolgt die Ansteckung indirekt über infizierte Mücken. Die auf hochansteckende Seuchen ausgerichteten Bekämpfungsmassnahmen zeigen deshalb bei der Blauzungen- krankheit keine Wirkung.
- Die Blauzungenkrankheit fungierte auf der Liste A (hochansteckende Seuchen) des Internati- onalen Tierseuchenamtes (OIE). Diese Liste war Grundlage für die Einteilung der Blauzun- genkrankheit in die Kategorie der hochansteckenden Seuchen. Die OIE nimmt heute keine Unterscheidung zwischen hochansteckenden und anderen Tierseuchen mehr vor.
Des weiteren werden die spezifischen Bekämpfungsmassnahmen angepasst. Im Vordergrund steht die Prävention. Wichtigste Änderung hierbei ist die dem Bundesamt für Veterinärwesen eingeräumte Möglichkeit, eine Massenimpfung gegen die Blauzungenkrankheit anzuordnen.
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 4 Bst. gbis (Aufhebung von Art. 2 Bst. i und Art. 111a – 111g) Die Blauzungenkrankheit wird, wie erläutert, von den hochansteckenden Seuchen in die zu bekämp- fenden Seuchen umgeteilt. Die Ziele der Bekämpfung sind die Verminderung wirtschaftlicher Schäden und die Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Seuche.
Art. 239a Allgemeines Nach neusten Erkenntnissen können neben allen Wiederkäuern auch Kameliden mit Bluetongue- Viren angesteckt werden. Darum wird der Geltungsbereich der Vorschriften auf diese Tierfamilie aus- gedehnt. Wildwiederkäuer werden bewusst ausgeschlossen, da Bekämpfungsmassnahmen mit ver- nünftigem Aufwand nicht durchführbar sind. Geimpfte Tiere und solche, die die Krankheit überwunden haben, können jahrelang Antikörper gegen die Blauzungenkrankheit im Blut haben. Positive Resultate bei serologischen Untersuchungen sagen wenig über ein aktuelles Seuchengeschehen aus. Daher muss ein Seuchenverdacht durch den Nach- weis von Bluetongue-Viren bestätigt werden.
Art. 239b Überwachung Eine langfristige Überwachung muss wegen der enormen Ausbreitungstendenz der Blauzungen- krankheit grossflächig angelegt werden. Das Bundesamt wird die Koordination dieser Aufgabe über- nehmen.
Art. 239c Verdachtsfall Ein Verdacht auf Blauzungenkrankheit kann sich durch klinische Symptome und/oder epidemiologi- sche Daten ergeben. Er muss durch Probenahme und Untersuchung auf Bluetongue-Viren bestätigt oder widerlegt werden. Die Beschränkung des Tierverkehrs und die Massnahmen gegen den Mückenbefall sollen eine mögli- che Verschleppung von Bluetongue-Viren vermindern. Diese Massnahmen gelten bis zum Vorliegen von klaren Laborergebnissen: Wird der Verdachtsfall widerlegt, werden die Massnahmen sofort auf- gehoben. Bestätigt sich der Verdacht, gelten die für den Seuchenfall vorgesehenen Massnahmen. Sind die Laborergebnisse unklar, so bleiben die Massnahmen für den Verdachtsfall in Kraft. Detaillier- te Vorgaben zur Probenahme, Laboruntersuchung und Mückenbekämpfung werden in Vorschriften technischer Art festgelegt. Eine Mückenbekämpfung ist im Verdachts- und Seuchenfall nur lokal vorgesehen. Grossflächige Massnahmen sind nicht mehr geplant. Zudem soll durch den Einsatz vorbeugender Impfungen die Zahl klinischer Ausbrüche möglichst gering gehalten werden. Massnahmen zur Mückenbekämpfung kommen also nur noch in beschränktem Umfang zur Anwendung. Als mögliche Massnahmen sind vorgesehen: Spezielles Weidemanagement (z. B. Aufstallung wäh- rend Dämmerungszeiten), Anwendung von Repellentien (Mittel zur Abwehr der Mücken bei Weidetie- ren), mechanische Abdichtung der Stallöffnungen (Netze an Fenster), regelmässige Entfernung von Mist und Trockenlegung von kleinen Feuchtstellen in den Ställen und deren unmittelbarer Umgebung (z.B. Silosickersaft). Diese Massnahmen werden im Einzelfall den lokalen Gegebenheiten angepasst. Es werden keine Bekämpfungsmassnahmen gegen Mücken im Freiland durchgeführt. Die umweltre- levanten Bestimmungen sind somit eingehalten.
Art. 239d Seuchenfall Verseuchte Tiere müssen nicht getötet werden. Eine Euthanasie kann hingegen bei schwer erkrank- ten Tieren aus tierschützerischen Gründen erforderlich sein. Die angeordneten Massnahmen können frühestens nach 60 Tagen aufgehoben werden, da die Blue- tongue-Viren durchschnittlich 40 Tage im Blut zirkulieren. Eine von zwei Voraussetzungen muss dazu erfüllt sein: Der Nachweis durch serologische Untersuchungen, dass keine neuen Ansteckungen stattgefunden haben (keine Serokonversionen), oder die Impfung aller empfänglichen Tiere gegen Blauzungenkrankheit.
Art. 239e Bluetongue-Zone Wegen der grossen Ausdehnungstendenz der Blauzungenkrankheit muss um Seuchenfälle eine weit- räumige Schutzzone errichtet werden. Um eine Verwechslung mit einer Schutzzone, wie sie bei hoch- ansteckenden Seuchen vorgesehen ist, zu vermeiden, wird sie als Bluetongue-Zone bezeichnet. Das Bundesamt koordiniert mit den Kantonen die Festlegung der einzelnen Zonen. Es berücksichtigt dabei epidemiologische, administrative und geografische Gegebenheiten. Grundsätzlich wird die Schaffung möglichst grosser Zonen angestrebt. Um eine Verschleppung der Bluetongue-Viren zu vermeiden, dürfen nur geimpfte oder untersuchte Tiere die Bluetongue-Zone verlassen. Innerhalb dieser Zone bestehen keine Einschränkungen für das Verstellen von Tieren. Detaillierte Regeln werden in Vorschriften technischer Art festgehalten, die auch für den Export in die EU Gültigkeit haben. Die Bluetongue-Zone kann erst wieder aufgehoben werden, wenn die Virusfreiheit der Nutztiere durch ein mindestens zweijähriges Überwachungsprogramm nachgewiesen werden konnte.
Art. 239f Vektorfreie Perioden und Gebiete Mücken der Gattung Culicoides (Gnitzen) dienen als Vektoren der Blauzungenkrankheit und sind ver- antwortlich für die Übertragung der Bluetongue-Viren. Während der kalten Jahreszeit und in Höhenla- gen sind diese Überträgermücken kaum mehr aktiv, so dass auf einzelne Massnahmen verzichtet werden kann. Dadurch können für den Tierverkehr über die Zonengrenze Vereinfachungen erreicht
werden. Das Bundesamt koordiniert mit den Kantonen die geografischen Abgrenzungen und zeitli- chen Beschränkungen.
Art. 239g Impfungen Grossflächige Impfkampagnen sind die vielversprechendste Massnahme, um Bluetongue-Viren aus- zurotten. Die dazu erforderliche Impfrate von 80% der empfänglichen Tiere kann nur durch eine obli- gatorische Impfung erreicht werden. Das Bundesamt koordiniert die Impfpläne mit den Kantonen und legt die Detailbedingungen in Vorschriften technischer Art fest.
Änderung bisherigen Rechts
1. Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV; SR 916.310):
Art. 1 Abs. 3 Für eine hochwertige Tierzucht sind gesunde Tiere unabdingbar. Die Gesunderhaltung von Tieren wird insbesondere durch Präventionsmassnahmen gewährleistet. Darunter fallen auch Impf- und Ü- berwachungskampagnen. Der Ausbruch der Blauzungenkrankheit in verschiedenen Ländern Westeuropas hat gezeigt, dass eine Elimination des Erregers mit den bisherigen Mitteln der Tierseuchenbekämpfung nicht möglich ist. Somit stehen heute die Verhinderung einer weiteren Ausbreitung und die Vermeidung wirtschaftli- cher Schäden im Vordergrund. Einzig die Impfung bietet die Perspektive, das Virus mittel- und lang- fristig aus der empfänglichen Population zu verdrängen. Die Prävention durch eine Schutzimpfung wird damit zu einer wichtigen Massnahme für die Tierzucht. Die Bekämpfung der Blauzungenkrankheit soll vom Bund unterstützt werden. Der Schweizerische Fleckviehzuchtverband wird voraussichtlich den Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit erwerben. Die ihm dadurch entstehenden Kosten sollen durch den Bund mit Beiträgen abgegolten werden.
2. TVD-Verordnung vom 23. November 2005 (SR 916.404)
Art. 3 Abs. 1 Bst. i und Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1
Die administrativen Arbeitsprozesse bezüglich Impfung gegen die Blauzungenkrankheit sollen durch die Kantone im Informationssystem des Veterinärdienstes (ISVet) abgewickelt werden. Der amtlich bestätigte Impfstatus wird zusätzlich in der Tierverkehr-Datenbank (TVD) für den allgemeinen Zugriff abgebildet. Erfasst wird der Impfstatus von Einzeltieren der Rindergattung sowie von Tierhaltungen der Rinder-, Schaf- und/oder Ziegengattung.