Lexipedia

Erläuternder Bericht

zur Teilrevision des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutz- gesetzes (BZG, SR 520.1)

1

Inhalt

1 Allgemeiner Teil: Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage 3

1.1 Die Reform XXI des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes 3

1.2 Revisionsbedarf 3

2 Hauptpunkte der Teilrevision 4

2.1 Ausbildungsdienste im Zivilschutz 4

2.2 Schutzbauten 4

2.2.1 Ausgangslage 4

2.2.2 Schutzräume für die Bevölkerung 5

2.2.3 Schutzanlagen 6

2.2.4 Kulturgüterschutzräume 8

2.3 Weitere Änderungen 8

2.4 Finanzielle und personelle Auswirkungen 9

3 Parlamentarische Vorstösse 10

4 Besonderer Teil 10

4.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 10

4.1.1 2. Titel: Bevölkerungsschutz 10

4.1.1.1 1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz 10
4.1.1.2 2. Kapitel: Ausbildung im Bevölkerungsschutz 11

4.1.2 3. Titel: Zivilschutz 12

4.1.2.1 1. Kapitel: Schutzdienstpflicht 12

4.1.2.1.1 1. Abschnitt: Grundsätze 12 4.1.2.1.2 2. Abschnitt: Rechte und Pflichten 13 4.1.2.1.3 3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollführung 13

4.1.2.2 3. Kapitel: Ausbildung im Zivilschutz 14
4.1.2.3 4. Kapitel: Alarmierungs- und Telematiksysteme sowie

Material 15

4.1.2.4 5. Kapitel: Schutzbauten 16

4.1.2.4.1 1. Abschnitt: Schutzräume 16 4.1.2.4.2 2. Abschnitt: Anlagen 18

4.1.2.5 7. Kapitel: Haftung für Schäden 19
4.1.2.6 8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren 19

4.1.2.6.1 1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche 19 4.1.2.6.2 2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche 20

4.1.2.7 9. Kapitel: Strafbestimmungen 21

4.1.3 4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen 22

4.1.3.1 1. Kapitel: Finanzierung 22
4.1.3.2 2. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten 22

4.1.4 Änderungen bisherigen Rechts 23

4.1.4.1 Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren

Sicherheit (BWIS, SR 120) 23

4.1.4.2 Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei

bewaffneten Konflikten (KGSG, SR 520.3) 23

2

1 Allgemeiner Teil: Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage

1.1 Die Reform XXI des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes

Die heutige Ausgestaltung des Bevölkerungsschutzes und des Verbundsystems mit den Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Be- triebe und Zivilschutz sowie den koordinierenden Führungsorganen auf den Stufen Kanton, Region und grosse Gemeinden basiert auf der Bevölkerungsschutz-Reform XXI, welche mit der Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über den Bevölke- rungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1) auf den 1. Januar 2004 abge- schlossen wurde. In der Zwischenzeit haben die Kantone, die in operativer Hinsicht Hauptträger des föderalistisch aufgebauten Bevölkerungsschutz sind, die Vorgaben aus der Bevölke- rungsschutz-Reform XXI umgesetzt und ihre rechtlichen Grundlagen entsprechend angepasst. Die Hauptpunkte der Reform sind umgesetzt. Der Bevölkerungsschutz ist auf das derzeitige und absehbare Gefährdungsspektrum ausgerichtet, d.h. primär auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Die Kantone, Regionen sowie grössere Gemeinden verfügen über funktionierende Führungsorgane, die angestrebte konsequente Regionalisierung des Bevölkerungsschutzes und insbesondere des Zivilschutzes ist auf Kurs, die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen funktio- niert. Grundsätzlich bewährt hat sich auch die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Damit hat sich der Bevölkerungsschutz als wichtiges Instrument in der Sicherheitsarchitektur der Schweiz etabliert und seinen Nutzen konkret bei verschie- densten grossen Schadenereignissen unter Beweis gestellt.

1.2 Revisionsbedarf

Die Teilrevision des BZG bedeutet keine grundsätzliche Reform des Bevölkerungs- schutzes oder des Zivilschutzes. Vielmehr geht es darum, in einzelnen Teilbereichen Optimierungen aufgrund der bisherigen Erfahrungen vorzunehmen. Diese Optimie- rungsmassnahmen, insbesondere im Bereich der Einsätze und der Ausbildung im Zivilschutz, wurden in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen als Hauptträgern des Bevölkerungsschutzes erarbeitet. Die Anpassungen im Bereich der Schutzbauten gehen auf parlamentarische Vorstösse zurück. Die Finanzkommission des National- rates (FK-N) verlangte in der Motion vom 18. November 2005, dass der Bundesrat eine grundsätzliche Standortbestimmung zu den Schutzbauten vorlegt sowie ver- schiedene Optionen erarbeitet. Hinzu kommt die parlamentarische Initiative Pierre Kohler vom 9. März 2005, welche die Aufhebung der Pflicht zum Bau von privaten Schutzräumen verlangte. Der Bericht "Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungsschutzes", den der Bundesrat am 7. März 2008 gutgeheissen hat, nimmt eine Beurteilung der Gefährdungslage mit Blick auf die Schutzbauten vor und zeigt verschiedene Optionen und deren jeweilige Konsequen- zen auf. Der Bundesrat empfiehlt auf dieser Grundlage die Umsetzung der Optionen

2 für die Schutzräume für die Bevölkerung, die Schutzanlagen sowie die Kulturgü-

3

terschutzräume. Mit ihrer Motion vom 5. September 2008 (08.3747 Umsetzung des Berichtes "Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Be- völkerungsschutzes") unterstützt die FK-N die Umsetzung dieser Optionen, Dieser Vorstoss wurde vom Nationalrat am 8. Juni 2009 sowie vom Ständerat am 7. Sep- tember 2009 angenommen. Die Optionen werden in der vorliegenden Teilrevision des BZG sowie in der gleichzeitig revidierten Verordnung über den Zivilschutz umgesetzt. Anzumerken bleibt, dass die Optimierungsmassnahmen, welche in der vorliegenden Teilrevision des BZG umgesetzt werden, vor dem neuen Sicherheitspolitischen Bericht erarbeitet worden sind. Der neue Bericht soll seinerseits die Grundlage für eine Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes in den nächsten zehn Jahren bilden.

2 Hauptpunkte der Teilrevision

2.1 Ausbildungsdienste im Zivilschutz

Die Erfahrungen der Kantone, welche für die operativen Belange des Zivilschutzes verantwortlich sind, haben in den letzten Jahren gezeigt, dass die bisher für die Kader und Spezialisten jährlich zur Verfügung stehenden Schutzdiensttage nicht genügen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Wiederholungskurse, die der Überprüfung, Verbesserung und Erhaltung der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes dienen. Kader und Spezialisten müssen einerseits ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten auffrischen und andererseits Übungen und Ausbildungen für die Mann- schaft vorbereiten und durchführen. Die Ausbildungszeiten für Kader und Spezialisten werden deshalb moderat angeho- ben. Im Bereich der Wiederholungskurse können diese deshalb anstatt zu zwei neu bis zu drei Wochen aufgeboten werden. Da Kommandanten und ihre Stellvertreter die Verantwortung für die Einsatzbereitschaft ihrer Organisation in personeller, materieller und planerischer Hinsicht tragen, können diese neu bis zu vier Wochen Wiederholungskurse leisten, das heisst zwei Wochen mehr als bisher. Damit wird es ihnen ermöglicht, die dafür notwendigen Arbeiten durchzuführen, die oft von den Kantonen gesteuert werden. Mit einer flexibleren Lösung wird es den Kantonen zudem ermöglicht, Kader und Spezialisten auf eigene Kosten im Rahmen von Weiterbildungskursen aufzubieten, welche in der Kompetenz und Ausbildungsverantwortung des Bundes liegen.

2.2 Schutzbauten

2.2.1 Ausgangslage

Das ab Mitte der 1960er Jahre angestrebte Schutzziel "Jeder Einwohnerin, jedem Einwohner ein Schutzplatz" ist heute, trotz regionalen Lücken, gesamtschweizerisch gesehen im Wesentlichen erreicht. Vor dem Hintergrund des veränderten sicher- heitspolitischen Umfeldes sowie des hohen Ausbaustandes der Schutzbauinfrastruk-

4

tur wurden bereits im heutigen BZG (Inkraftsetzung 1. Januar 2004) wesentliche Anpassungen vorgenommen, die auf eine Drosselung der Schutzraumbautätigkeit und finanzielle Entlastungen für Private wie die öffentliche Hand zielten. Im Vor- dergrund steht heute die Werterhaltung der bestehenden Schutzbauinfrastruktur. Das robuste und ausgewogene Schutzbautensystem ist ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsarchitektur der Schweiz und des Schutzes der Bevölkerung. Dabei bilden die Schutzbauten, die Alarmierungssysteme und die Systeme zur Information über Radio und Telematik ein integrales Konzept, auf dem auch Notfallplanungen wie etwa für radiologische Verstrahlungslagen basieren. Bezüglich der Gefähr- dungslage sind bei den machtpolitischen Entwicklungen symmetrische Kriege seltener geworden, dagegen haben asymmetrische Konfliktformen an Bedeutung gewonnen. Obwohl die strategische Bedeutung von Atomwaffen mit dem Ende des Ost-West-Konfliktes verändert ist, steigt die Anzahl von Staaten, die A-Waffen besitzen oder aktive Forschungs- und Entwicklungsprogramme durchführen. Der technologische Fortschritt ermöglicht zudem die Entwicklung von Präzisionswaffen, deren Einsatz aus weiter Distanz erfolgen kann. Hinzu kommt die Proliferation sowie die Gefahr von terroristischen Anschlägen mit ABC-Massenvernichtungs- mitteln. Eine wichtige Funktion erfüllen die Schutzbauten auch bei Katastrophen und Notlagen: als sichere Führungsstandorte beim Ausfall der normalen Infrastruk- tur, als notwendige Kapazitätserweiterung von überlasteten Spitälern, für die tempo- räre Unterbringung von gefährdeten Menschen. Kurzum: Die Schutzbauten sind bei vielen aktuellen und künftigen Gefährdungen rasch und polyvalent einsetzbar. Neben den Unwägbarkeiten im Bereich der Bedrohungsentwicklungen ist eine Stilllegung des Schutzbautensystems, auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht, nicht sinnvoll. Die vorgesehenen Optionen, die in der Teilrevision des BZG umgesetzt werden, erfüllen vor dem Hintergrund der veränderten Rahmenbedingungen die grundsätzli- chen Ziele, indem sie Optimierungen gemäss folgenden Grundsätzen vorsehen: • Werterhaltung des bisherigen robusten Schutzbautensystems, die finanziell mit wenig Aufwand sichergestellt werden kann; • gezielte und differenzierte Schutzraumbautätigkeit, welche - im Sinne der Gleichbehandlung der Einwohner der Schweiz - den Bedarf bezüglich Bevölke- rungsentwicklung und vorhandenen Lücken abdeckt; • differenzierte bzw. lagegerechte Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen und ge- schützte Spitäler); • markante finanzielle Entlastung der privaten Hauseigentümer sowie der öffent- lichen Hand.

2.2.2 Schutzräume für die Bevölkerung

Die Pflicht der Hauseigentümer zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem Schutz- platzdefizit oder zur Leistung von Ersatzbeiträgen in Gebieten mit einem gedeckten Schutzplatzbedarf bleibt bestehen. Ebenso haben Gemeinden in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit für öffentliche Schutzräume zu sorgen.

5

Im Bereich des Wohnungsbaus werden, sofern ein Schutzplatzdefizit besteht, künf- tig nur noch Schutzräume ab 51 Schutzplätzen gebaut. Da nach wie vor pro drei Zimmer zwei Schutzplätze zu erstellen sind, betrifft dies nur noch Wohnhäuser und Überbauungen ab 77 Zimmern (heute sind bereits ab acht Zimmern Schutzräume zu erstellen). Eigentümer von Wohnhäusern und Überbauungen mit weniger als 77 Zimmern haben keinen Schutzraum mehr zu erstellen, sondern einen Ersatzbeitrag zu leisten. Der zu leistende Ersatzbeitrag wird bei den Wohnhäusern von heute maximal rund

1500 Franken (Kosten für kleinere Schutzräume pro Schutzplatz) auf rund 400

Franken pro Schutzplatz markant gesenkt und gesamtschweizerisch einheitlich festgelegt. Dieser neue Ansatz entspricht in etwa den Mehrkosten für die Erstellung eines Schutzplatzes in Schutzräumen ab 51 bis 100 Schutzplätzen. Für Neubauten von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen bleibt das bisherige Recht unverändert. Pro Patientenbett ist ein Schutzplatz zu erstellen. Können aus techni- schen Gründen keine Schutzräume erstellt werden, so sind Ersatzbeiträge zu leisten. Die Ersatzbeitragshöhe pro Schutzplatz entspricht in etwa den Mehrkosten für die Erstellung eines Schutzplatzes. Die neu anfallenden Ersatzbeiträge werden den Kantonen überwiesen, die damit die Möglichkeit erhalten, die Mittel gezielt und zweckgebunden einzusetzen. So kann zwischen den Gemeinden mit hohem Ersatzbeitragsstand und jenen, die über keine bzw. wenig Ersatzbeiträge verfügen, ein innerkantonaler Ausgleich geschaffen werden. Diese Neuerung erlaubt es, die Schutzraumbautätigkeit besser zu steuern und noch vorhandene Lücken gezielt zu schliessen. Die bis anhin geleisteten Ersatz- beiträge hingegen können, je nach Entscheid der Kantone, bei den Gemeinden bleiben. Die Pflicht der Hauseigentümer zum Unterhalt der Schutzräume bleibt bestehen, die Erneuerung wird aber neu durch Ersatzbeiträge finanziert. Dies gilt auch für die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen. Damit entstehen den Eigentümern von öffentlichen und privaten Schutzräumen keine Kosten für die Erneuerung. Somit ist die Werterhaltung der Schutzräume langfristig sichergestellt. Mit den genannten Massnahmen werden sowohl Private als auch Gemeinden finan- ziell stark entlastet. Die Kosten von Privaten und Gemeinden sinken damit gesamt- schweizerisch von heute rund 130 Millionen Franken auf rund 35 Millionen Franken pro Jahr.

2.2.3 Schutzanlagen

Mit der konsequenten Regionalisierung des Zivilschutzes sind heute grundsätzlich keine neuen Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen mehr zu erstellen. Dar- über hinaus können rund 700 kleinere oder ältere Kommandoposten, die nicht mehr als Führungsstandorte vorgesehen sind, entweder als öffentliche Schutzräume um- genutzt oder definitiv aufgehoben werden. Für diese überzähligen Kommandoposten entrichtet der Bund keine Pauschalbeiträge mehr zur Sicherstellung der Betriebsbe- reitschaft. Bei den geschützten Sanitätsstellen und geschützten Spitälern (mindestens 0,6 % geschützte Patientenplätze gemessen an der Bevölkerung) ist der Neubaubedarf zumindest längerfristig gedeckt.

6

Im Sinne einer differenzierten und lagegerechten Betriebsbereitschaft werden nur noch die für den Fall von Katastrophen und Notlagen vorgesehenen älteren Schutz- anlagen erneuert. Die Erneuerung umfasst die Anpassung an den heutigen techni- schen Standard und die Substanzerhaltung. Bei der Erneuerung der übrigen, nicht für Katastrophen und Notlagen vorgesehenen älteren Schutzanlagen erfolgt die Anpas- sung an den heutigen technischen Standard erst im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt. Hingegen wird auch bei diesen Anlagen die Substanz erhalten. Am 7. März 2008 hat der Bundesrat die Umsetzung der Option 2 gemäss dem Be- richt Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölke- rungsschutzes beschlossen. Die Reduktion der Anzahl an Kommandoposten sowie die differenzierte Werterhaltung und die Kosteneinsparungen bei den Kulturgüter- schutzräumen gemäss dieser Option 2 führen zu einer Senkung der Kosten bei Bund, Kantonen und Gemeinden von bisher rund 51 Millionen Franken auf rund 41 Milli- onen Franken pro Jahr. Gemäss Option 2 ist für den Bund mit Kosten in der Höhe von rund 21 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen; dies sind, verglichen mit dem gemäss den heutigen Rechtsgrundlagen benötigten Finanzbedarf, 6 Millionen Fran- ken weniger. Demgegenüber können durch die Umnutzung oder Aufhebung von Schutzanlagen kurzfristig zusätzliche Kosten entstehen, da gewisse Schutzbaukom- ponenten auszubauen und zu entsorgen sind. Heute stehen dem Bund gemäss Voranschlag 2010 und Finanzplan effektiv nur rund

13 Millionen Franken zur Verfügung; somit fehlen zur Umsetzung der Option 2 8

Millionen Franken pro Jahr.

Finanzbedarf gemäss vorlie- Finanzbedarf gemäss den VA 2010 und gender Teilrevision BZG heutigen Rechtsgrundlagen FP 2011 – 2013 ( entspricht Option 2) in Mio. CHF in Mio. CHF in Mio. CHF

Kantone Kantone Kantone Bund Gemeinden Total Bund Gemeinden Total Bund Gemeinden Total Spitäler Spitäler Spitäler

Erstellung 1.6 1.6 0.4 0.4 Schutzanlagen

Werterhaltung 23.8 23.6 47.4 17.6 20.0 37.6 10.9 23.6 34.8 Schutzanlagen

Aufhebung 0.7 0.7 2.5 2.5 0.5 0.5 Schutzanlagen

Kulturgüter 0.8 0.3 1.1 0.6 0.3 0.9 0.9 0.9 Schutzräume

23.9 50.8 20.3 41.0 23.6 36.6 Total 26.9 20.7 12.7

Einsparung: 6,2 Mio. CHF

Differenz: 8,0 Mio. CHF

7

2.2.4 Kulturgüterschutzräume

Gemäss dem Haager Abkommen von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffne- ten Konflikten sowie dem Zweiten Protokoll von 2004 müssen Bergungsorte für bedeutende Sammlungen sichergestellt werden. Das Kulturgüterschutzgesetz fordert die gleichen Massnahmen auch im Fall von Katastrophen und Notlagen. Neu werden nur noch Schutzräume für Kulturgüter von nationaler Bedeutung (Staatsarchive und bedeutende Sammlungen) erstellt, während dem die heutigen Rechtsgrundlagen auch den Schutz von Sammlungen in Regional- oder Gemeinde- archiven ermöglichen. Beiträge des Bundes werden künftig nur noch für die Erstel- lung von Kulturgüterschutzräumen für Kulturgüter von nationaler Bedeutung und für die Einrichtung der Kulturgüterschutzräume in den kantonalen Archiven entrich- tet. Die Werterhaltung wird durch die Eigentümer sichergestellt und finanziert. Damit sind beim Bund weitere Kosteneinsparungen von rund 0.2 Millionen Franken pro Jahr möglich.

2.3 Weitere Änderungen

Im Rahmen der vorliegenden Revision des BZG werden in weiteren Teilbereichen auf Grund der bisherigen Erfahrungen Optimierungen und Ergänzungen vorgenom- men, so zum Beispiel in Folgenden: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz: Im Bereich des Bevölkerungsschutzes werden die Aufgaben des Bundes und des Bundesrates ergänzt (Art. 5 BZG). Befreiung: Neu sollen die in Artikel 19 genannten Behördenmitglieder bei Amtsan- tritt nicht mehr ganz aus der Schutzdienstpflicht entlassen, sondern aufgrund einer Ausnahmebestimmung lediglich während der Dauer des Amtes keinen Schutzdienst leisten müssen. Begrenzung der Ausbildungsdienste und Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze): Mit dem neuen Artikel 25a wird für jährli- che Ausbildungsdienste und Gemeinschaftseinsätze auf nationaler sowie kantonaler und kommunaler Ebene neu eine Obergrenze von vierzig Tagen eingeführt. Diese Limitierung wurde notwendig, um missbräuchlichen Aufgeboten insbesondere im Bereich der Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Gemein- schaftseinsätze) auf kantonaler und kommunaler Ebene einen Riegel zu schieben. Neu wird für Gemeinschaftseinsätze im Besonderen eine Begrenzung auf insgesamt zwei Wochen pro Jahr festgelegt, eingeschlossen Gemeinschaftseinsätze auf natio- naler Ebene. Schutzdienstleistungen bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten sind weiterhin unbegrenzt möglich. Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft: Im Bereich der Gemein- schaftseinsätze auf nationaler Ebene ist bei einem Schaden neu die Schadloshaltung

8

von Bund, Kantonen und Gemeinden durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstelle- rin vorgesehen. Rechtsmittel: Ergänzungen erfahren auch die Bestimmungen betreffend Rechtsmit- tel: so wird zum Beispiel neu statuiert, dass gegen die Zuteilung zu einer Funktion Beschwerde beim VBS geführt werden kann, bevor der Weg an das Bundesverwal- tungsgericht offen steht. Strafbestimmungen: Aufgrund der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sind die Strafbestimmungen des BZG anzupassen. Zudem soll inskünftig darauf verzichtet werden, dass Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse der Kantone der Bundesanwaltschaft zuzustellen sind und diese im Anschluss das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) zu unter- richten hat. Finanzierung: Im Bereich der Schutzbauten wird die Kostentragung durch den Bund präzisiert bzw. ergänzt. Datenschutz: Ergänzt werden auch die Bestimmungen über den Datenschutz, die neu die formell-rechtliche Grundlage zur systematischen Verwendung der neuen AHV- Versichertennummer durch die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes sowie der Kantone enthalten.

2.4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Neben den in Ziffer 2.2.3 betreffend Schutzbauten bereits dargelegten finanziellen Auswirkungen zeitigt die vorliegende Revision in personeller Hinsicht Auswirkun- gen. Neu sollen auch Schutzdienstpflichtige, welche Zutritt zu militärisch klassifizierten kombinierten Führungsanlagen haben, einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden. Die vorliegende Revision des BZG sieht eine entsprechende Ergänzung des Artikels 19 Absatz 1 (neuer Bst. cbis) des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) vor. Der Vollzug dieser zusätzlichen Sicherheitsprüfungen wird voraussichtlich nur mit einer Aufstockung der personellen Ressourcen der Fachstelle für Personensicher- heitsprüfungen durchführbar sein. Allerdings kann die Anzahl der betroffenen Schutzdienstpflichtigen zum heutigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden. Die Kantone werden deshalb eingeladen, sich im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Frage zu äussern.

9

3 Parlamentarische Vorstösse

Zur Thematik dieser Vorlage wurden folgende parlamentarische Vorstösse einge- reicht:

2008 M 08.3747 Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen

des Bevölkerungsschutzes. Umsetzung des Berichtes (N 05.09.2008, Finanzkommission NR)

2008 M 08.3703 Aufhebung der allgemeinen Schutzraumbaupflicht bei Neubau-

ten (N 03.10.2008, Kiener Nellen Margret)

2008 M 08.3691 Aufhebung der allgemeinen Schutzraumbaupflicht bei Neubau-

ten (N 03.10.2008, Pfister Theophil) Die beiden gleichlautenden Motionen verlangen, auf die allgemeine Schutzraum- baupflicht für private Bauherren zu verzichten. Die von den Motionen vorgeschla- gene Lösung bedeutet faktisch eine Stilllegung des Schutzrauminfrastruktur. Der Bundesrat hat sich am 7. März 2008 auf der Grundlage des Berichts "Standortbe- stimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungsschutzes" in Erfüllung der Motion der FK-N vom 18. November 2005 (05.047) für die Beibehal- tung der Schutzraumbaupflicht, allerdings nur noch in bestimmten Einzelfällen sowie verbunden mit einer markanten finanziellen Entlastung von privaten Hausei- gentümern, ausgesprochen. Damit soll die Werterhaltung der bestehenden Schutz- rauminfrastruktur im Sinne einer längerfristigen sicherheitspolitischen Perspektive und als komplementäre Massnahme zur militärischen Landesverteidigung sicherge- stellt werden. Eine Umsetzung dieser Lösung verlangte auch die Motion der FK-N "Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungs- schutzes. Umsetzung des Berichtes" vom 5. September 2008 (08.3747). Diese wurde vom Nationalrat am 8. Juni 2009 und vom Ständerat am 7. September 2009 ange- nommen. Auch die sicherheitspolitischen Kommissionen des Ständerats und des Nationalrats haben am 17. April 2008 bzw. am 19. August 2008 dieser Option zugestimmt, welche nun mit der vorliegenden Revision des BZG sowie in der Zivil- schutzverordnung (ZSV, SR 520.11) umgesetzt werden soll.

4 Besonderer Teil

4.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1.1 2. Titel: Bevölkerungsschutz

4.1.1.1 1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz

Artikel 5 Aufgaben des Bundes Artikel 5 wird totalrevidiert, wobei Absatz 1 unverändert bleibt.

10

Absatz 2: Der neue Absatz 2 ermöglicht es dem Bund, mit seinen spezialisierten Einsatzmitteln die Kantone zu unterstützen. Zu solchen spezialisierten Einsatzmit- teln gehören zum Beispiel die Einsatzequipe VBS (EEVBS), die kantonale Einsatz- kräfte bei einem C-Terror-Ereignis mit einem Pool von ca. 60 Spezialisten des Kompetenzzentrums ABC der Armee und des Labor Spiez des BABS beraten und unterstützen kann. Dazu gehören zudem Unterstützungsleistungen wie zum Beispiel Analysen des Labor Spiez im ganzen ABC-Spektrum sowie Leistungen der Nationa- len Alarmzentrale des BABS mit ihrem gesamtschweizerischen Melde- und Lage- zentrum sowie dem nationalen Ressourcenmanagement.

Absatz 3 entspricht dem heutigen Absatz 2. Absatz 4: Die Zusammenarbeit des Bevölkerungsschutzes mit den anderen sicher- heitspolitischen Instrumenten im Rahmen der Nationalen Sicherheitskooperation, d. h. den involvierten Stellen auf Stufe Bund sowie mit den Kantonen, soll mittels regelmässiger Übungen, gemeinsamer Plattformen wie Konferenzen und Arbeits- gruppen sowie weiterer Massnahmen überprüft und allenfalls optimiert werden. Zudem soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung zu regeln. Obwohl sich die in Absatz 4 statuierten Kompetenzen bereits aus Artikel 119 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) ergeben, soll aus Transparenzgründen auch im BZG eine entsprechende Grundlage geschaffen werden. Absatz 5: Im Rahmen der Einführung der Single Official Voice und der entspre- chenden Ergänzung der Alarmierungsverordnung (AV, SR 520.12) wird diese u.a. neu vorsehen, dass im Falle von Naturkatastrophen nicht nur die Behörden, sondern gegebenenfalls auch die Bevölkerung gewarnt wird. Neu werden in der AV die Fachstellen des Bundes (MeteoSchweiz, BAFU, SLF, SED), welche Warnungen aussprechen können, abschliessend genannt. Als Vermittlungsstelle fungiert dabei die Nationale Alarmzentrale des BABS, welche die von den Fachstellen des Bundes verfassten Warnungen an die Behörden sowie neu an die gemäss Radio- und Fern- sehgesetzgebung zur Verbreitung verpflichteten Medien übermittelt (die AV wird zur Zeit entsprechend angepasst). Die fachliche Verantwortung hingegen liegt bei den zuständigen Fachstellen des Bundes. Insbesondere aus den genannten Gründen (vgl. auch Ausführungen zu Art. 43a) ist es deshalb angezeigt, die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass der AV auf for- mell-rechtlicher Stufe explizit zu verankern. Absatz 6 entspricht dem heutigen Absatz 3.

4.1.1.2 2. Kapitel: Ausbildung im Bevölkerungsschutz

Artikel 10 Unterstützung durch den Bund Buchstabe a: Neben den Partnerorganisationen und der Armee gibt es weitere Stel- len, mit denen eine Koordination der Ausbildung sinnvoll ist, so zum Beispiel mit der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich oder dem Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik (GZS).

11

4.1.2 3. Titel: Zivilschutz

4.1.2.1 1. Kapitel: Schutzdienstpflicht

4.1.2.1.1 1. Abschnitt: Grundsätze

Artikel 12 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht

Absatz 1 bleibt unverändert. Absatz 2: Erfährt lediglich redaktionelle Anpassungen; insbesondere wird präzisiert, dass Absatz 2 nur Männer betrifft, da Frauen, die aus der Militärdienstpflicht aus- scheiden, gemäss BZG nicht schutzdienstpflichtig werden (jedoch können sie die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. d BZG). Mate- riell bleibt Absatz 2 unverändert. Absatz 3: erfährt lediglich eine redaktionelle Anpassung, bleibt materiell jedoch ebenfalls unverändert. Zur gleichbleibenden materiell unterschiedlichen Regelung der Absätze 2 und 3 kann Folgendes ausgeführt werden: Gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Zivildienstge- setzes (ZDG, SR 824.0) ist eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nur möglich, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfä- hig ist oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen wird. Eine aus dem Zivildienst ausscheidende Person kann somit gar nicht schutzdienstpflichtig werden, da sie – bei dauernder Arbeitsunfähigkeit – für den Schutzdienst kaum tauglich wäre bzw. Militärdienst leistet.

Artikel 19 Ausnahmen für Behördenmitglieder Gemäss heutiger Formulierung und wörtlicher Auslegung des Einleitungssatzes werden die genannten Personen bei Amtsantritt aus der Schutzdienstpflicht entlas- sen. Sie werden folglich nach Beendigung der Amtsausübung auch dann nicht mehr schutzdienstpflichtig, wenn das Jahr, in dem sie vierzig Jahre alt werden, noch nicht vorbei ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 BZG). In der Regel werden die fraglichen Personen bei Beendigung der Amtsausübung älter als 40 Jahre und somit sowieso nicht mehr schutzdienstpflichtig sein. Trotzdem kann es aber, wie die Praxis gezeigt hat, Aus- nahmen geben. Deshalb soll der Einleitungssatz neu dahingehend formuliert werden, dass nicht eine Entlassung aus der Schutzdienstpflicht statuiert wird, sondern ledig- lich als Ausnahme vorgesehen wird, dass die betroffenen Personen während der Dauer des Amtes keinen Schutzdienst leisten müssen. Zudem wird Buchstabe b mit den weiblichen Formen ergänzt.

Artikel 21 Ausschluss Die Revision des Allgemeinen Teils des StGB hat Freiheitsstrafen unter sechs Mo- naten so weit als möglich durch die Geldstrafe ersetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Ausschluss vom Schutzdienst bei Delikten mit diesem Strafrahmen soll durch die Anpassung des Textes des BZG wieder ermöglicht werden.

12

4.1.2.1.2 2. Abschnitt: Rechte und Pflichten

Artikel 25a Dauer der Schutzdienstleistungen Mit dem neuen Artikel wird für jährliche Schutzdienstleistungen, d. h. Ausbildungs- dienste sowie nationale, kantonale, regionale und kommunale Gemeinschaftseinsät- ze, eine Obergrenze von 40 Tagen eingeführt. Theoretisch war es bisher möglich, dass im Rahmen von Gemeinschaftseinsätzen unbeschränkt Schutzdienstleistungen erbracht werden konnten. Dies als weitere Massnahme (vgl. Art. 12 BZG), um künftigen Missbräuchen bei der Inanspruchnahme des Erwerbsersatzes (EO) entge- genzuwirken.

Die Schutzdienstleistungen bei einem Aufgebot bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten sind von dieser Diensttagebegrenzung ausgenommen. Diese Echteinsätze sind von der Dauer des Ereignisses sowie von seiner Bewältigung abhängig und können deshalb nicht zeitlich limitiert werden.

4.1.2.1.3 3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollführung

Artikel 27 Aufgebot für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten

Absätze 1 und 2: Bisher wurden die Aufgebote für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, für Instandstellungsarbeiten sowie im Fall bewaffneter Konflikte und Gemeinschaftseinsätze im gleichen Artikel geregelt. Da Aufgebote für Gemein- schaftseinsätze nicht mit denen für Einsätze bei Katastrophen und Notlagen zu vergleichen sind, werden sie im neuen Artikel 27a eigenständig behandelt. Somit werden die heutigen Absatz 1 Buchstabe d sowie Absatz 2 Buchstabe c aufgehoben. Absatz 2 Buchstabe a wird dahingehend ergänzt, dass auch die Kantone für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen im grenznahen Ausland aufbieten können. Absatz 3 schliesslich erfährt lediglich eine redaktionelle Anpassung, indem die Umschreibung „für Einsätze“, da überflüssig, gestrichen wird.

Artikel 27a Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft Absatz 1 wurde sinngemäss aus dem bisherigen Artikel 27 übernommen.

Absatz 2: Da in den letzten Jahren missbräuchliche Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene durchgeführt wurden, sollen die Gemeinschaftseinsätze - und zwar sowohl auf nationaler als auch auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene - deshalb neu auf insgesamt jährlich längstens zwei Wochen begrenzt werden. Damit soll in erster Linie einem zukünftigen Miss- brauch solcher Einsätze vorgebeugt werden.

13

In Absatz 3 wird neu die Frist für die Zustellung des Aufgebotes auf sechs Wochen festgelegt, wie sie ebenfalls für Aufgebote zu Ausbildungsdiensten gilt. Geregelt wird zudem nur das Aufgebot für Gemeinschaftseinsätze. Die Voraussetzungen, Kompetenzen, Verfahren usw. für diese Einsätze sind in der Verordnung über Ein- sätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG) aufgeführt. Absatz 4 ergänzt Artikel 75 Absatz 3 und führt explizit auf, dass die Kantone das Aufgebotsverfahren regeln.

4.1.2.2 3. Kapitel: Ausbildung im Zivilschutz

Artikel 33 Grundausbildung

Neu hat die Absolvierung der Grundausbildung nicht mehr bis spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung, sondern bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem das 26. Altersjahrs vollendet wird, zu erfolgen. Damit wird Schutzdienstpflichtigen die Möglichkeit gegeben, auch ein längeres Studium ohne Unterbruch durch die Grund- ausbildung abzuschliessen.

Artikel 34 Kaderausbildung Absatz 1: Mit den steigenden Anforderungen an die Kommandanten, insbesondere in den Bereichen Durchführung von Wiederholungskursen, Gemeinschaftseinsätzen, Kontrollaufgaben sowie Personalführung ist eine Verlängerung der Kaderausbildung um eine bis zwei Wochen angebracht. Damit sollen je nach Grösse und Organisati- onsstruktur der Zivilschutzorganisation (kantonal, regional und kommunal) gesamt- haft drei bis vier Wochen Kaderausbildung durchgeführt werden können. Die Aus- bildung kann in einzelnen Ausbildungsblöcken erfolgen. Absatz 2: Für die anderen Kaderfunktionen soll die heute vorgesehene Dauer der Kaderkurse von einer bis zwei Wochen beibehalten werden.

Artikel 35 Weiterbildung

Mit Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass die Kantone rasch wesentliche Neue- rungen wie kantonale Ausführungsvorschriften für den Zivilschutz betreffend die Organisation der kantonalen, regionalen und kommunalen Katastrophen- und Not- hilfe, die Planungen und Vorbereitungen für den Einsatz, das kantonale Ausbil- dungskonzept, die Verwaltung und Kontrollführung im Kanton sowie neues Materi- al und neue Systeme in einem Weiterbildungskurs einführen kann. Die Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des aufbietenden Kantons.

Rapporte mit Kadern und Spezialisten sind hingegen im Rahmen von Wiederho- lungskursen nach Artikel 36 durchzuführen.

Artikel 36 Wiederholungskurse

14

Neu wird Artikel 36 in vier Absätze gegliedert, wobei Absatz 1 inhaltlich nichts Neues statuiert.

Absätze 2 und 3: Wiederholungskurse dienen in erster Linie der Überprüfung, Verbesserung und Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen. Kader und Spezialisten konnten bisher bis zu einer Woche zusätzlich zu Wiederho- lungskursen aufgeboten werden. Die Praxis hat gezeigt, dass diese zusätzliche Woche nicht genügt. Kader und Spezialisten müssen ihre Kenntnisse und Fähigkei- ten auf dem benötigten Stand halten und zusätzlich Übungen und Ausbildungen für die Mannschaft vorbereiten. Neu sollen sie dafür bis zu zwei zusätzliche Wochen, insgesamt also drei Wochen, Wiederholungskurse leisten können. Kommandanten und ihre Stellvertreter, die für die Einsatzbereitschaft ihrer Organisation verantwort- lich sind, können darüber hinaus, um die dafür notwendigen Wiederholungskurse vorzubereiten, neu bis zu einer dritten zusätzlichen Woche und somit zu insgesamt vier Wochen Wiederholungskursen aufgeboten werden. Absatz 4 sieht neu eine Aufgebotskompetenz der Kantone für Wiederholungskurse im grenznahen Ausland vor. Gemäss den Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Repu- blik, der Italienischen Republik, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen arbeiten die zuständigen Behörden nach Massgabe des innerstaatli- chen Rechts u.a. in Fachkursen und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsstatten. Da das BZG bislang keine entsprechende Aufgebotskompe- tenz der Kantone vorsieht, soll mit dem neuen Absatz 4 eine solche geschaffen werden.

4.1.2.3 4. Kapitel: Alarmierungs- und Telematiksysteme sowie Materi-

al

Gliederungstitel vor Art. 43 Dieser wird inhaltlich nicht geändert, jedoch wird – da von der Reihenfolge her logischer – neu das Material am Schluss genannt.

Artikel 43 Bund Absatz 1: Bei den Alarmierungssystemen trägt der Bund die Kosten für die Projek- tierung, das Material, die Installationen und die Erneuerungen (ist in Artikel 20 AV entsprechend festgehalten). Die Kantone und Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt. Bei den vom Bund definierten Telematiksystemen für den Zivilschutz, insbesondere POLYCOM, übernimmt der Bund die Kosten für die Endgeräte und beteiligt sich beim Aufbau von POLYCOM mit einmaligen Beiträgen zu Gunsten der Systeminfrastruktur. Alle übrigen Kosten wie Instandhaltung (War- tung, Reparaturen), Betriebskosten, Zubehör usw. gehen zu Lasten der Teilnetz- betreiber bzw. der jeweiligen Nutzer. Absatz 2: Das Material wird primär für die Bewältigung von Alltagsereignissen und im Hinblick auf den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen beschafft. Die Kanto- ne sind für die Materialbeschaffung zuständig. Für das standardisierte Material,

15

welches zusätzlich für besondere Katastrophen und Notlagen im Verantwortungsbe- reich des Bundes sowie für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigt wird, liegen die Zuständigkeiten und die Finanzierung beim Bund. Art und Umfang für dieses sind durch den Bundesrat festzulegen.

Artikel 43a Wasseralarmsystem Aus sachlichen Gründen – es geht hier nicht um Schutzbauten im engeren Sinne sondern primär um ein Alarmsystem – wird der bisherige Artikel 54 in diesem Kapitel unter einem angepassten Titel eingefügt. Materiell bleibt der Artikel dem Sinn nach unverändert, erfährt aber (wie die Art. 49,

52 und 53; vgl. nachfolgende Ausführungen) in gesetzgebungstechnischer Hinsicht

eine Präzisierung. So wird die heutige Umschreibung „nach Vorgaben des Bundes“ im ersten Absatz weggelassen. Neu wird in einem zweiten Absatz statuiert, dass der Bundesrat bestimmt, welche Stauanlagen über ein Wasseralarmsystem verfügen müssen. Diese Vorgabe existiert mit Artikel 19 Absatz 1 der Stauanlagenverordnung (StaV, SR 721.102), gemäss welchem die Inhaberin einer Stauanlage mit mehr als 2 Millionen m3 Stauraum ein Wasseralarmsystem in der Nahzone erstellen, betreiben und unterhalten muss, bereits heute. Auch die AV enthält Bestimmungen, die das Wasseralarmsystem betreffen, so zum Beispiel in Artikel 16. Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass der AV soll im Rahmen der vorliegenden Revision ebenfalls explizit statuiert werden (Art. 5 Abs. 4).

Artikel 44 Zollbefreiung Es handelt sich hier um eine formelle Anpassung aufgrund der Inkraftsetzung der revidierten Zollgesetzgebung per 1. Mai 2007.

4.1.2.4 5. Kapitel: Schutzbauten

4.1.2.4.1 1. Abschnitt: Schutzräume

Artikel 46 Baupflicht Absatz 1: Im Sinne der Gleichbehandlung soll auch künftig jeder Einwohnerin und jedem Einwohner in der Schweiz ein Schutzplatz in der Nähe des Wohnortes zur Verfügung stehen. Deshalb wird grundsätzlich an der generellen Schutzraumbau- pflicht bei einem Schutzplatzdefizit festgehalten, allerdings sollen nur noch Schutz- räume ab 51 Schutzplätzen bei Wohnhäusern und Überbauungen ab 77 Zimmern gebaut werden. Ausnahmen davon können durch die Kantone nur bei Gemeinden unter 1000 Einwohnern gewährt werden. Bei gedecktem Schutzplatzbedarf ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bauherren ein gegenüber bisher stark reduzierter Ersatzbeitrag zu entrichten. Mit diesen Massnahmen können die Kosten für den Schutzraumbau insgesamt stark reduziert werden. Der Bundesrat regelt die Einzel- heiten auf Verordnungsstufe. Absatz 2: Neu werden die Schutzplätze in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen in einem eigenen Absatz geregelt. Grund dafür ist, dass es sich hier um spezielle Schutzräume für leicht pflegebedürftige Personen handelt. Pro Patientenbett ist ein

16

Schutzplatz zu erstellen. Die Ausgestaltung der Schutzräume in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen unterscheidet sich von den in Absatz 1 erwähnten Schutzräumen in Wohnhäusern. Die grundsätzliche Baupflicht steht aus diesem Grunde nicht in Abhängigkeit von der Anzahl der Schutzplätze in Wohnhäusern sowie öffentlichen Schutzräumen. Können trotz Baupflicht, z. B. aus technischen Gründen, keine solchen speziellen Schutzräume in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen erstellt werden, ist wie bei den Schutzräumen in Wohnhäusern ein Ersatzbeitrag zu entrich- ten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten auf Verordnungsstufe. Absatz 3 entspricht dem heutigen Absatz 2. Absatz 4 entspricht dem heutigen Absatz 3, ergänzt um den Zusatz „von nationaler Bedeutung“ (Kulturgüter von nationaler Bedeutung). Die Objekte von nationaler Bedeutung sind im Rahmen der Revision des Schweizerischen Inventars der Kultur- güter nach einheitlichen Kriterien bewertet worden. Damit basiert ihre Subventionie- rung auf wissenschaftlichen Kriterien.

Artikel 47 Steuerung, Ersatzbeiträge Artikel 47 wird totalrevidiert. Absatz 1 bleibt unverändert. Die Steuerung des Schutzraumbaus erfolgt durch die Kantone. Der Bund erlässt dazu die notwendigen Weisungen auf den angepassten rechtlichen Grundlagen, d. h. dem revidierten BZG und den Zivilschutz sowie der ebenfalls revidierten ZSV. Absatz 2: Die Pflicht zur Entrichtung eines Ersatzbeitrages von Hauseigentümern in Gemeinden mit gedecktem Schutzplatzbedarf ist im angepassten Artikel 46 Absatz 1 geregelt. Neu sollen die Ersatzbeiträge nicht nur für den Bau von öffentlichen Schutzräumen eingesetzt werden, sondern auch für die Erneuerung von privaten Schutzräumen. Damit werden die betroffenen Hauseigentümer finanziell entlastet. Der maximale Ersatzbeitrag wird zudem gegenüber heute um mehr als die Hälfte reduziert und dient in erster Linie der Finanzierung von öffentlichen Schutzräumen und der Erneuerung der privaten Schutzräume. Der Bundesrat regelt die Höhe der Ersatzbeiträge. Die Höhe des Ersatzbeitrages pro Schutzplatz richtet sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten von Schutzräumen ab 51 bis 100 Schutzplätzen. Die höheren Mehrkosten beim Bau von kleineren Schutzräumen in Gemeinden unter

1000 Einwohnern gegenüber Grossüberbauungen werden den Bauherren mittels

Ersatzbeiträgen vergütet. Mit den erwähnten Massnahmen werden die Hauseigentü- mer, die zum Bau von Schutzräumen verpflichtet sind, mit jenen, die einen reduzier- ten Ersatzbeitrag von 400 Franken pro Schutzplatz gesamtschweizerisch zu leisten haben, in finanzieller Hinsicht gleichbehandelt. Der Bundesrat regelt die Rahmenbe- dingungen für die Steuerung des Schutzraumbaus und legt die Verwendung der Ersatzbeiträge und deren Höhe fest (vgl. Abs. 4). Absatz 3: Der heutige Absatz 3 entfällt, da Schutzräume nur noch in Gemeinden mit einen Schutzplatzdefizit erstellt werden müssen. Neu sieht Absatz 3 vor, dass die anfallenden und gegenüber heute reduzierten Er- satzbeiträge an den Kanton gehen, der damit einen innerkantonalen Ausgleich schaf- fen soll. Davon sollen insbesondere Gemeinden mit kleiner Bautätigkeit und einem daraus resultierenden Schutzplatzdefizit profitieren, um nach Möglichkeit öffentli- che Schutzräume zu erstellen. Zudem werden sie neu auch für die Erneuerung von privaten Schutzräumen eingesetzt.

17

Die Kantone regeln die Eigentumsverhältnisse und die Verwendung der vor Inkraft- treten der vorliegenden Revision geleisteten Ersatzbeiträge. Absatz 4: Vgl. Ausführungen unter Absatz 2.

Artikel 48a Unterhalt Mit dem Zusatzartikel 48a wird der Unterhalt aller Schutzräume sichergestellt.

Artikel 49 Aufhebung Artikel 49 wird in gesetzgebungstechnischer Hinsicht geändert bzw. präzisiert, bleibt jedoch materiell unverändert. So ist die heutige Umschreibung „nach Vorga- ben des Bundes“ dem Sinn nach neu in einem zweiten Absatz statuiert. Gemäss diesem legt der Bundesrat die Voraussetzungen für eine Aufhebung fest und regelt die Rückerstattung der empfangenen Bundesbeiträge bei der Aufhebung von öffent- lichen Schutzräumen. Die entsprechenden Vorgaben sind bereits heute in Artikel 29 ZSV festgehalten.

4.1.2.4.2 2. Abschnitt: Anlagen

Artikel 51 Bund Artikel 51 wird in seiner heutigen Form beibehalten; die nachfolgenden Ausführun- gen dienen lediglich der Information. Mit der Reorganisation und Regionalisierung des Zivilschutzes im Rahmen der Bevölkerungsschutzreform müssen grundsätzlich keine neuen Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen mehr erstellt werden, da langfristig der Bedarf gedeckt ist. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung sind allenfalls aber zusätzliche ge- schützte Spitäler sowie geschützte Sanitätsstellen zu erstellen. Der Kanton hat für mindestens 0.6% der Bevölkerung geschützte Patientenplätze bereit zu stellen. Aufgrund des ausreichenden Bestandes an sanitätsdienstlichen Schutzanlagen ist der Neubaubedarf in längerfristiger Sicht gedeckt.

Artikel 52 Kantone Wie Artikel 49 bleibt auch Artikel 52 dem Sinn nach materiell unverändert, erfährt aber die unter Artikel 49 skizzierten gesetzestechnischen Anpassungen und Präzisie- rungen.

Artikel 53 Spitalträgerschaften Vgl. Ausführungen zu den Artikeln 49 und 52. Entsprechende Vorgaben sind bereits heute in Artikel 31 ZSV festgehalten.

18

Artikel 55 Aufhebung Absatz 4: Gemäss Artikel 31 Absatz 1 ZSV haben die Kantone für mindestens 0,6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in ge- schützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereit zu stellen. Werden diese 0,6 Prozent unterschritten, so sind die nötigen sanitätsdienstlichen Anlagen zu erstellen. Nun kann es vorkommen, dass die Bewilligung eines Gesuches um Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals im Interesse des Ge- suchstellers angezeigt erscheint, so zum Beispiel im Falle einer Erweiterung eines bestehenden Spitals. Fallen die Patientenplätze aufgrund der Aufhebung nun unter die vorgegebenen 0,6 Prozent, so ist Realersatz zu leisten bzw. die vorgegebene Anzahl Patientenplätze zu gewährleisten. Ist dafür eine neue geschützte Sanitätsstel- le oder ein neues geschütztes Spital zu erstellen, so beteiligt sich der Bund nicht an den Erstellungskosten (vgl. Art. 71 Abs. 2).

4.1.2.5 7. Kapitel: Haftung für Schäden

Artikel 61 Rückgriff und Schadloshaltung Absatz 2 betrifft die Schadloshaltung der Gemeinwesen durch den Gesuchsteller bei einem Einsatz des Zivilschutzes auf nationaler Ebene. Vorlage für den neuen Absatz 2 ist Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ, SR 510.212), wobei sich die Schadloshaltung vorliegend direkt aus dem Gesetz ergibt und nicht erst, wie es die VEMZ vorsieht, durch vertragliche Verpflichtung des Gesuchstellers. Mit der vorgesehenen Bestimmung soll betreffend Haftung bzw. Schadloshaltung eine Gleichstellung mit den entsprechenden Einsätzen der Armee erreicht werden. Da inhaltlich von den in Artikel 60 BZG vorgesehenen Grundsätzen abgewichen wird, ist die neue Bestimmung auf Gesetzesstufe vorzusehen.

4.1.2.6 8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren

4.1.2.6.1 1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

Vorbemerkung zu den Artikeln betreffend Rechtsmitteln (Art. 66ff): Im Rahmen der laufenden Revision des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) werden unter dem zu ändernden Recht auch diverse Bestimmungen des BZG, darunter Bestimmungen die Rechtsmittel betreffend (neu wird das 8. Kapitel überdies in Abschnitte gegliedert), revidiert. Die vorgesehenen Änderungen wurde den Kanto- nen und politischen Parteien sowie den weiteren interessierten Kreisen im Rahmen der Vernehmlassung zum MG bereits unterbreitet. Sie werden mit der Inkraftsetzung des revidierten MG und somit voraussichtlich Anfang 2011 wirksam. Auch im Rahmen der vorliegenden Revision des BZG sind Änderungen der Rechtsmittelbestimmungen vorgesehen. Da das revidierte BZG erst nach dem revi- dierten MG in Kraft treten wird, wird nachfolgend auf die Fassungen, wie sie sich nach Inkrafttreten der MG-Revision voraussichtlich darstellen werden, abgestützt.

19

Artikel 66a Zuteilung zu einer Funktion

Neu betrifft Artikel 66a die Zuteilung zu einer Funktion im Zivilschutz. Nach den heute geltenden Rechtsgrundlagen ist gegen die Zuteilung zu einer Grundfunktion im Zivilschutz (Pionier, Stabsassistent, Betreuer) direkt die Beschwerde ans Bun- desverwaltungsgericht gegeben (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Dies macht materiell keinen Sinn, weshalb neu vorgängig die Möglichkeit der Beschwerde an das VBS vorgesehen werden soll. Aufgrund von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a VGG ist eine solche Bestimmung in einem Gesetz im formel- len Sinn zu verankern. Artikel 66a (gemäss MG-Revision) wird ersatzlos gestrichen, da der erste Satz überflüssig ist (die Schutzdienstpflichtigen können auch ohne gesetzliche Grundlage gegen Aufgebote sowie Entscheide über Dienstverschiebungsgesuche ein Wieder- erwägungsgesuch bei der aufbietenden Stelle einreichen) und der zweite Satz, wo- nach der Entscheid der aufbietenden Stelle endgültig ist, nicht im Einklang mit der Bundesverfassung steht.

Artikel 66b Beschwerderecht des VBS

Neu sieht Artikel 66b eine Beschwerderecht des VBS gegen die letztinstanzlichen kantonalen Verfügungen vor.

Die Bestimmung des Artikel 66b (gemäss MG-Revision) ist überflüssig, da das BZG keine endgültigen kantonalen Entscheide vorsieht.

4.1.2.6.2 2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche

Artikel 67 Zuständigkeiten und Beschwerde Hier wird neu eine Sachüberschrift eingefügt.

Artikel 67a Einsprache Gemäss Artikel 31 VGG werden Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch das Bundesverwal- tungsgericht beurteilt. Vorgängige Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeiten müssen sich aus dem Spezialgesetz ergeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Verweigert das BABS als für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes die Übernahme der Mehrkosten nach Artikel 71 Absätze 2 und 2bis BZG ganz oder teilweise oder verweigert es die Ausrichtung des Pauschalbeitrages nach Artikel 71 Absatz 3 BZG, so ist es von der Sache her sinnvoll, wenn die Verfügungen des BABS nicht direkt durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden müssen, sondern vorgängig durch das BABS selber im Rahmen eines Einspracheverfahrens nochmals beurteilt werden. Mit dem neuen Artikel 67a wird die hierfür nötige for- mell-rechtliche Grundlage geschaffen. Die Bestimmung ist inhaltlich nicht neu, sah doch die ZSV in den Artikeln 33 und 36 (jeweils Absatz 4) entsprechende Bestim-

20

mungen bereits vor; diese wurden jedoch, da lediglich auf Verordnungsstufe, mit Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 aus den oben genannten Gründen gegens- tandslos.

4.1.2.7 9. Kapitel: Strafbestimmungen

Artikel 68 Widerhandlungen gegen das Gesetz Aufgrund des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Allgemeinen Teils des StGB werden auch die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes entsprechend geändert. Bis anhin müssen sie mittels den in Artikel 333 Absatz 2 bis 5 StGB enthaltenen Transformationsregeln in die neuen Strafarten (Busse, Geldstrafe, Frei- heitsstrafe) umgewandelt werden. Artikel 68 wird totalrevidiert, unter Beibehaltung der heutigen Buchstaben a – c des Absatzes 1 sowie Buchstaben a – d des Absatzes 3. Auf die explizite Erwähnung des Verzichts auf eine Strafverfolgung kann aufgrund des neuen Artikels 52 StGB verzichtet werden. Jedoch weiterhin beibehalten wird die Möglichkeit der Verwar- nung in Absatz 5. Im Gegensatz zu den übrigen Tatbeständen wird heute bei der in Artikel 68 Absatz 3 geregelten Übertretung nicht nach Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Neu wird diese Unterscheidung gemacht und die fahrlässige Begehung des Deliktes nun in Absatz 4 separat geregelt und mit einer Busse bis 5'000 Franken bestraft.

Artikel 69 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse Auch hier werden die aufgrund des neuen Allgemeinen Teils des StGB notwendigen Anpassungen vorgenommen. Da es sich bei Absatz 1 um eine Blankettstrafnorm, bei welcher das verbotene oder gebotene Verhalten nicht vom Artikel selbst umschrieben wird, handelt, wird sie entsprechend ergänzt. Auf die explizite Erwähnung des Verzichts auf eine Strafverfolgung kann aufgrund des neuen Artikels 52 StGB verzichtet werden. Jedoch weiterhin beibehalten wird mit Absatz 3 die Möglichkeit der Verwarnung. Die fahrlässige Widerhandlung gegen Ausführungserlasse wird neu separat in Ab- satz 2 geregelt.

Artikel 70 Strafverfolgung Gemäss heutigem Absatz 2 müssen die Kantone sämtliche Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse der Bundesanwaltschaft in vollständiger Ausfertigung un- entgeltlich zustellen; die Bundesanwaltschaft hat in der Folge die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes zu unterrichten. Die Bundesanwaltschaft ist jedoch thematisch nicht zuständig und leitet deshalb die erhaltenen Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse direkt und ohne einzusehen an das BABS weiter. Auch dieses wertet die Dokumente weder aus noch erstellt es darüber Statistiken oder

21

Ähnliches. Aus den genannten Gründen ist es deshalb angezeigt, den heutigen Absatz 2 ersatzlos zu streichen, was auch zu einer Entlastung der Kantone führt.

4.1.3 4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen

4.1.3.1 1. Kapitel: Finanzierung

Artikel 71 Absatz 2: Da der Bedarf an Schutzanlagen auf Grund der Regionalisierung des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes grundsätzlich gedeckt ist, entfallen langfristig die Kosten für den Bund für die Erstellung. Der Bund wird sich künftig nur noch an den Werterhaltungsmassnahmen (Unterhalt, Erneuerung) für die Schutzanlagen finanziell beteiligen. Bei der Aufhebung von Schutzanlagen wird präzisiert, dass der Bund nur die Kosten für den Rückbau der technischen Schutz- bausysteme übernimmt, welche auf Grund der Einhaltung von sicherheits- und umweltrelevanten Vorschriften (z. Bsp. SUVA-Vorschriften, SEV-Normen oder Luftreinhaltevorschriften) verlangt werden. Die entsprechenden Details werden in einer speziellen Weisung geregelt. Gemäss den heutigen Rechtsgrundlagen (Art. 71 Abs. 2 BZG) ist der Bund gehalten, die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals zu tragen. Von dieser Pflicht soll der Bund inskünftig befreit werden und neu – analog dem Verursacherprinzip – der Gesuchsteller in die Pflicht genommen werden in den Fällen, in denen aufgrund einer Aufhebung gege- benenfalls neu gebaut werden muss , da die Anzahl der Patientenplätze unter die geforderte Mindestzahl gefallen ist (vgl. auch Ausführungen zu Art. 55 Abs. 4). Absatz 2bis: Der Bedarf an Kulturgüterschutzräumen ist zum grössten Teil gedeckt. Der Bund beteiligt sich künftig nur noch an den anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Erneuerung und die Ausrüstung von Kulturgüterschutzräumen für Staatsarchive. Bei den Kulturgüterschutzräumen für Sammlungen von nationaler Bedeutung entrichtet der Bund nur noch die Beiträge an die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung.

4.1.3.2 2. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

Artikel 72 Bearbeitung von Daten Absatz 1: Neu wird Absatz 1 hinsichtlich Datenbearbeitung durch das BABS im Zentralen Zivilschutz-Informations-System (ZEZIS) als Kann-Bestimmung formu- liert. Die Aufbewahrungsfrist der ZEZIS-Daten – zehn Jahre – ist in der ZSV gere- gelt. Absatz 3: Das Wort „löschen“ wird durch „vernichten“ ersetzt. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass bei elektronischen Daten diese mittels einfachen Hilfsprogrammen, die sich auf den meisten PC’s befinden, wiederhergestellt werden können. Zudem wird präzisiert, dass Absatz 3 nur für die nach Absatz 2 durch die Kantone bearbei- teten Daten gilt und dass diese Daten „spätestens ein Jahr nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht“ zu vernichten sind.

22

Absatz 5: Gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) kann die Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. Zumindest für die Verwendung der AHV-Nummer durch das BABS sollten die Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes (EOG, SR 834.1) i. V. m. den Bestim- mungen des AHVG als Grundlage eigentlich genügen. Trotzdem erscheint es sinn- voll, die Frage im Rahmen der vorliegenden Revision des BZG explizit zu regeln. Dies insbesondere auch um eine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene für die Verwendung der AHV-Nummer durch die Kantone zu schaffen, denen gemäss Artikel 28 BZG die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen obliegt. Als für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes ist auch das BABS insbesondere bei der Ausbildungskontrolle (z. Bsp. EO-Abrechnungen oder Anmeldungen für die Militärversicherung) tangiert, da es die Ausbildung insbesondere der Zivilschutz- kommandanten und deren Stellvertreter durchführt (Art. 39 BZG).

4.1.4 Änderungen bisherigen Rechts

4.1.4.1 Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren

Sicherheit (BWIS, SR 120)

Artikel 19 Personenkreis Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe cbis: Grundsätzlich sind Personen, welchen der Zutritt zu klassifizierten Anlagen gewährt wird, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, da der Verrat einer einzigen Person die Anlage wertlos machen kann. Auch Zivilschutzangehörige haben teilwei- se Aufgaben in militärisch-klassifizierten kombinierten Führungsanlagen auszufüh- ren. In Artikel 19 BWIS ist der Personenkreis abschliessend festgelegt, bei welchem Personensicherheitsprüfungen vorgenommen werden dürfen. Im Gegensatz zu den in Artikel 19 BWIS aufgezählten Bediensteten des Bundes, den Angehörigen der Armee und der in Artikel 6 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) konkretisierten Dritten kann aufgrund fehlender rechtlicher Grundlagen bei Schutzdienstpflichtigen keine Sicherheitsüberprüfung vorgenommen werden. Durch die Ergänzung des BWIS werden Sicherheitsüberprüfungen neu auch bei Schutzdienstpflichtigen möglich sein.

4.1.4.2 Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten

Konflikten (KGSG, SR 520.3)

Artikel 14 Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer Entsprechend der in Artikel 46 Absatz 4 BZG gemachten Ergänzung „von nationaler Bedeutung“ wird auch das KGSG angepasst. Es wird deshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.

23

Artikel 24 Ansätze der Bundesbeiträge Artikel 24 KGSG wird totalrevidiert. Die heutigen Absätze 1 und 2 werden aufgrund folgender Überlegungen aufgehoben: Artikel 71 Absatz 2 BZG und Artikel 24 Absätze 1 und 2 KGSG regeln ausdrücklich die Finanzierung von Kulturgüter- schutzräumen. Soweit diese Frage betroffen ist, haben das BZG und das KGSG im Verhältnis zueinander beide den Charakter einer lex specialis. Es ist deshalb nach dem allgemeinen Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" davon auszugehen, dass das neuere BZG das ältere KGSG derogiert. Somit wurden die Bestimmungen des Artikels 24 Absätze 1 und 2 KGSG bereits mit Inkrafttreten des BZG am 1. Januar 2004 materiell gegenstandslos. Vorliegend wird nun noch die formelle Auf- hebung vorgenommen. Absatz 1: Es handelt sich hierbei um eine durch den neuen Finanzausgleich bedingte Anpassung. Absatz 2: Gemäss Artikel 31 VGG werden Verfügungen nach Artikel 5 VwVG durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Vorgängige Einsprache- oder Be- schwerdemöglichkeiten müssen sich aus dem Spezialgesetz ergeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Nimmt das BABS als für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle des Bundes bei der Beitragszusicherung Kürzungen vor oder verweigert es die Beiträge oder nimmt es bei der Revision von Abrechnungen Kürzungen vor, so ist es von der Sache her sinnvoll, wenn die Verfügungen des BABS nicht direkt durch das Bundesverwal- tungsgericht beurteilt werden müssen, sondern vorgängig durch das BABS im Rahmen eines Einspracheverfahrens nochmals beurteilt werden. Mit dem neuen Absatz 2 des Artikels 24 wird die hierfür nötige formell-rechtliche Grundlage ge- schaffen. Die Bestimmung ist inhaltlich nicht neu, sah doch die Kulturgüterschutz- verordnung (KGSV, SR 520.31) in den Artikeln 26 und 29 entsprechende Bestim- mungen bereits vor; diese wurden jedoch, da lediglich auf Verordnungsstufe, mit Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 aus den oben genannten Gründen gegens- tandslos.

24