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Art. 1 JSV „Verbotene Hilfsmittel“

Änderung: Der bisherige Art. 1 JSV wird aufgehoben. Dessen Bestimmungen werden in Art. 2 JSV überführt, sofern es sich um „für die Jagd verbotenen Hilfsmittel“ handelt. Begründung: Die Aufhebung von Art. 1 JSV ist eine Folge der am 12. Dezember 2008 erfolgten Revision des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54). Im Rahmen dieser Revision wurde gleichzeitig der Strafartikel des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (Art. 17 Abs. 1 Bst. i JSG; SR 922.0) revidiert. Danach wird heute nur mehr bestraft, wer für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet. Vorgängig konnte ebenso bestraft werden, wer verbotene Hilfsmittel herstellte, ein- durch- oder ausführte oder damit Handel trieb. Eine solche Regelung des Handels, der Herstellung und der In-Verkehr-Bringung von Waffen im Rahmen des Jagdgesetzes erübrigte sich, weil all diese Aspekte mittlerweile durch das Waffengesetz (WG; SR 514.54), das Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) und das Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202) abschliessend geregelt sind. Als Folge muss nun die eidgenössische Jagdverordnung revidiert werden. Dazu wird der bisherige Art. 1 der JSV 2/33

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

aufgehoben und dessen Bestimmungen werden in den Art. 2 überführt, soweit es die Verwendung verbotener Hilfsmittel für die Jagd betrifft. Diese Aufhebung von Art. 1 JSV führt in einem Punkt zu einer Lockerung des bisherigen Rechts, indem das Herstellen, Importieren, Ein- Aus-, und Durchführen von verbotenen Fallen nicht mehr geregelt sein wird. Dies entspricht jedoch dem bereits abgeänderten Strafartikel des Jagdgesetzes (Art. 17 Abs. 1 Bst. i JSG). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Verwendung solcher Fallen für die Jagd nach wie vor verboten bleibt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a JSV).

Art. 2 JSV „Für die Jagd verbotene Hilfsmittel“

Änderung: Dieser Artikel wird neu mit Bestimmungen aus dem aufgehobenen Art. 1 der JSV ergänzt, sowie mit neuen, für die Jagd verbotenen Hilfsmitteln erweitert und insgesamt umstrukturiert. Die Änderungen werden bei den einzelnen Absätzen im Detail erläutert. Begründung: Gemäss dem eidgenössischen Jagdgesetz hat der Bundesrat die Kompetenz, für die Jagd verbotene Hilfsmittel zu bestimmen (Art. 3 Abs. 4 JSG). Sinn dieser Bestimmung ist das gesamtschweizerische Untersagen solcher Hilfsmittel für Jagdzwecke, welche aus Gründen des Tier- oder Naturschutzes besonders problematisch wären. Eine entsprechende Verpflichtung dazu ergibt sich ebenfalls aus der von der Eidgenossenschaft ratifizierten Berner Konvention vom 1. Juni 1982 (Anhang IV BK; SR 0.455). Für solch verbotene Hilfsmittel stellt deren Anhang IV eine verbindliche Vorgabe für die JSV dar. Entsprechend der bereits in der Bundesverfassung festgelegten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Jagdbereich (Art. 79 BV; SR 101), fällt jede weitergehende Regelung von Jagdmethoden in den Kantonsbereich (Art 3 Abs. 1 JSG). Somit steht es dem Bund nicht zu, die Jagd über das Bestimmen verbotener Hilfsmittel und Schonzeiten hinaus einzuschränken oder gar zu verbieten. Vielmehr fordert das Jagdgesetz von der eidgenössischen Vollzugsbehörde, dass diese eine angemessenen jagdlichen Nutzung der Wildbestände durch die Jagd gewährleisten muss, wenn eine Wildart eine solche Nutzung zulässt (Art. 1 Abs. 1 Bst. d JSG). Dabei ist die Umsetzung dieser Bestimmung Sache der Kantone: 16 Kantone haben sich für das Patentjagdsystem entscheiden, 9 Kantone für das Revierjagdsystem 1 und ein Kanton für das System der Staatsjagd . Das Verständnis dieser konzeptionellen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich des Jagdrechts ist wichtig um die Regelungshoheit bei Einschränkungen der Jagd zu verstehen.

Art. 2 Abs. 1 JSV „für die Jagd verbotene Hilfsmittel“

Änderung: Der Text dieses Absatzes wird sprachlich modifiziert, indem neu die Verwendung verbotener Hilfsmittel „für die Jagd“ verboten wir, und nicht wie bisher „auf der Jagd“. Begründung: Der neue Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 JSV lehnt sich direkter an den Strafartikel im Jagdgesetz (Art. 17 Abs. 1 Bst. i JSG) an und entspricht ebenfalls der Überschrift des Artikels selber (Art. 2 Abs. 1 JSV). Dadurch geht klarer hervor, dass nur die effektive jagdliche Verwendung der aufgeführten Hilfsmittel verboten sein soll. Unter dem Begriff Jagd im Sinne der eidgenössischen Jagdgesetzgebung ist dabei das alleinige oder gruppenweise Aufspüren, Nachstellen, Abpassen, Zutreiben, Beschiessen, Einfangen oder Nachsuchen von Wildtieren zu verstehen mit dem Ziel, dieselben zu erlegen und/oder zu behändigen. Hingegen fallen andere Aktivitäten im Zusammenhang mit der Jagd nicht unter diese Definition, wie z.B. das unbewaffnete Beobachten von Wild, das Ausweiden erlegter Tiere oder Abtransportieren und Lagern von erlegtem Wild.

1 Der Kanton Genf hat im Jahre 1974 die allgemeine Jagd per Volksbeschluss abgeschafft. Seitdem erfolgen die Regulation von Wildtieren und dadurch deren jagdliche Nutzung durch die staatliche Vollzugsbehörde. 3/33

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Art. 2 Abs. 1 Bst. a JSV „Für die Jagd verbotene Fallen“

Änderung: Das grundsätzliche Verbot zur Verwendung von Fallen für die Jagd wird aus dem aufgehobenen Art. 1 Abs. 1 Bst. a JSV übernommen. Als einzige Ausnahme werden nur noch Kastenfallen zum Lebendfang zugelassen. Sämtliche anderen Ausnahmebestimmungen zu Fallen (d.h. Fallen für Kleinnager, Bisamratten und Nutria) werden gestrichen. Begründung: Die Verwendung von Fallen für Jagdzwecke bleibt wie bisher grundsätzlich verboten. Dadurch sind insbesondere keine Fallen erlaubt, welche die Tiere töten oder verletzen können. Als einzige Ausnahme bleiben hingegen Kastenfallen für den Lebendfang von Wildtieren zugelassen. Sie ermöglichen als einzige einen tierschutzgerechten Fang von Wildtieren. Dabei ist es Sache der Kantone, den jagdlichen Einsatz solcher Kastenfallen näher zu regeln, insbesondere die zeitliche Häufigkeit von Fallenkontrollen. Alle anderen bisherigen Ausnahmebestimmungen zur Fallenjagd (d.h. Fallen für Kleinnager, Bisamratten und Nutria) werden hingegen aus folgenden Gründen aufgehoben: Fallen für Kleinnager: Die bisherige Ausnahmebestimmung zu „Fallen für die Bekämpfung von Kleinnagern“ (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JSV) erübrigt sich, da das Jagdgesetz Kleinnager (d.h. Mäuse und Ratten) nicht als jagdbare Arten bezeichnet (Art. 2 und Art. 5 JSG). Die Notwendigkeit zu dieser Ausnahmebestimmung ergab sich seinerzeit einzig aufgrund des Herstellungs- und Importverbotes bestimmter Fallentypen (Totschlagfallen). Mit der Aufhebung von Art. 1 JSV erübrigt sich diese Ausnahmebestimmung (siehe Erläuterungen zu Art. 1 JSV). Fallen für Bisamratten und Nutria: Bisher waren „Fallen zur Bekämpfung von Nutria und Bisamratten“ – damit waren ebenfalls Totschlagfallen gemeint - ausnahmsweise zugelassen. Diese beiden an Gewässern lebenden Nagetierarten gehören nicht zur einheimischen Artenvielfalt, die Bisamratte stammt aus Nordamerika, das Nutria aus Südamerika. Im Umgang mit diesen unerwünschten Tierarten haben die Kantone dafür zu sorgen, dass sie sich nicht bei uns festsetzen und ausbreiten können (Art. 8 Abs. 2 JSV). Das Schadenpotential dieser beiden Arten wurde seinerzeit sehr hoch eingeschätzt, weshalb zu deren Bekämpfung auch die erwähnten Totschlagfallen erlaubt wurden. Allerdings fangen solche Totschlagfallen nicht selektiv und ihr Einsatz gefährdet insbesondere den einheimischen, geschützten Biber. Dieser beansprucht weitgehend denselben Lebensraum wie diese beiden fremden Tierarten. Dabei können solche Totschlagfallen junge Biber bis zu einem Gewicht von rund 10 kg töten und adulte Biber massiv am Kopf und an Pfoten verletzen, wie sie auch Wasservögel und andere Tiere schwer verletzen können. Deshalb wurde ihr Einsatz in vielen Regionen verboten wo Biber und Nutria bzw. Bisamratte gemeinsam vorkommen (z.B. von Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, auch in den Kantonen AG und TG). Ein gesamtschweizerisches Verbot solcher Totschlagfallen erfolgt deshalb im Sinne des Biberschutzes. Als Mittel zur Bekämpfung von Nutria und Bisamratten bleiben in der Schweiz nur mehr Schusswaffen und Kastenfallen zum Lebendfang erlaubt. In begründeten Fällen würde es den Kantonen jedoch zustehen, den ausnahmsweisen Einsatz solcher Fallentypen zu bewilligen (Art. 3 Abs. 1 JSV).

Art. 2 Abs. 1 Bst. b JSV „Verbot zur jagdlichen Verwendung von Schlingen, Netzen etc.“

Änderung: Die verbotenen Hilfsmittel aus dem bisherigen Art. 2 Abs. 1 Bst. a JSV werden in diesen neuen Bst. b überführt; gleichzeitig werden die Bestimmungen zur Verwendung von Zangen und Bohrern auf der Baujagd in Bst. c ausgelagert. Begründung: Das Beibehalten des Verbotes von Netzen, Schlingen, Drahtschnüren sowie Leimruten und Haken gemäss dem bisherigen Art. 2 Abs. 1 Bst. a JSV ergibt sich wie gesagt aus Anhang IV der Berner Konvention und ist beizubehalten. Dabei werden „Zangen und Bohrer für die Baujagd“ in Bst. c ausgelagert, welcher neu sämtliche ausschliesslich zur Baujagd verbotenen Hilfsmittel vereint.

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Art. 2 Abs. 1 Bst. c JSV „Verbot von Hilfsmitteln und Methoden zur Baujagd“

Änderung: Die bislang auf zwei Buchstaben verteilten Verbote für Hilfsmittel zur Baujagd (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und Bst. d JSV) werden neu im Bst. c zusammengeführt. Ergänzt werden diese Bestimmungen mit dem Verbot von Treibschüssen für die Baujagd, dem Verbot des Ausgrabens von Dachsen und der gleichzeitigen Verwendung von mehr als einem Hund bei der Baujagd. Damit entsteht neu ein eigener Buchstabe zur Baujagd. Begründung: Um die Verordnung lesbarer zu machen, werden im vorliegenden Buchstaben sämtliche Hilfsmittel, welche ausschliesslich für die Baujagd verboten sind, zusammengeführt und inhaltlich erweitert. Als Baujagd wird dabei das Bejagen von Fuchs und Dachs verstanden, sobald sich diese Tiere in Höhlen aufhalten. Unter Tierhöhlen sind dabei ebenso natürliche, selbstgegrabene Tierbauten (d.h. Naturbauten von Fuchs oder Dachs) zu verstehen wie auch vom Menschen angelegte Röhren, welche von diesen Tieren als Aufenthaltsort angenommene werden (z.B. Drainagerohre bei Erschliessungsstrassen oder Kunstbauten). Auf der winterlichen Baujagd werden Füchse durch einen in das Höhlensystem des Fuchsbaus einschliefenden und bellenden Bodenhund soweit beunruhigt, dass sie den Bau verlassen, wo sie der Jäger erlegen kann. In früherer Zeit wurden auch Dachse auf der Baujagd bejagt; da Dachse ihren Bau jedoch praktisch nie aufgrund eines Bauhundes verlassen, legte sich der Hund bellend vor den Dachs und zeigte dadurch dem Jäger dessen Position im Bau an. Der Jäger grub anschliessend den Dachs in stundenlanger Arbeit mit Pickel und Schaufel aus, wobei er sich am Bellen des Hundes unter Tag orientierte. Heutzutage wird der Dachs bei uns kaum mehr auf diese Weise bejagt und das Ausgraben von Wild ist in verschiedenen Kantonen verboten (z.B. AR, BE, NW, FR). Aus diesem Grund wird das Dachsgraben neu gesamtschweizerisch untersagt. Durch diese Bestimmung wird die Baujagd in der Schweiz praktisch auf das Bejagen des Fuchses eingeschränkt. Indem ausgebildete Bodenhunde einzig zum Herausdrücken des Fuchses trainiert und eingesetzt werden, kann auch deren Verletzungsgefahr stark verringert werden (Bodenhunde können insbesondere vom Dachs massive Verletzungen erleiden). Die Verletzungsgefahr der Bodenhunde wird zusätzlich verringert, indem neu verboten ist, mehr als einen Bodenhund gleichzeitig pro Bau einzusetzen (Bsp. Kt. BE). Dies verhindert, dass die Hunde sich gegenseitig Mut machend einen Fuchs ausweglos einengen und bedrängen. Bei Einsatz von nur einem Hund kann der Fuchs sich zurückziehen und fliehen. Zusätzlich werden weitere tierschützerisch problematische Hilfsmittel für die Baujagd verbotenen, insbesondere Treibschüsse sowie pyrotechnische Gegenstände (Art. 2 Abs. 2 Bst. g JSV), worunter z.B. Knallkörpern fallen. Damit ist zukünftig untersagt, dass Jäger, in Ermangelung eines geeigneten Bodenhundes, Füchse aus dem Bau zu treiben versuchen, indem sie in dessen Röhren hineinschiessen oder Knallkörper hineinwerfen. Diese Praxis dürfte kaum jemals zum Erfolg geführt haben, sie ist allerdings gegenüber den mit einem besonders feinen Gehör ausgestatteten Raubtieren Fuchs und Dachs als extrem tierquälerisch zu bezeichnen. Hier ist anzufügen, dass die Verwendung solch verwerflicher Hilfsmittel keinesfalls der gängigen Jagdpraxis entsprach, sondern bloss von ganz wenigen, verantwortungslosen Jägern praktiziert wurde. An dieser Stelle muss auf das vom Tierschutz seit längerer Zeit geforderte allgemeine Verbot der Baujagd eingetreten werden. Der Fuchs ist gemäss eidgenössischem Jagdgesetz jagdbar (Art. 5 Abs. 1 Bst. h JSG) und das Recht zur jagdlichen Nutzung der Fuchsbestände steht den Kantonen zu. Gemäss der Konzeption des Jagdgesetzes und der bereits in der Bundesverfassung vom 20. November 1996 festgelegten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (Art. 79 BV SR 101), würde nun ein solches Verbot einer Jagdart einen Übergriff in die Hoheit der Kantone im Jagdbereich darstellen (Art. 3 Abs. 1 JSG). Dem Bundesrat steht – wie dargelegt - nur das Recht zu, aus Gründen des Schutzes von Einzeltieren (Tierschutz) besonders problematische Hilfsmittel für die Baujagd zu verbieten. Von diesem Recht macht der Bundesrat Gebrauch, indem er die Liste verbotener Hilfsmittel zur Baujagd in der vorliegenden Revision erweitert (siehe oben). Der Bundesrat ist überzeugt, damit einen wesentlichen Schritt hin zu einer tierschützerisch vertretbaren Baujagd zu machen. Weitergehende Einschränkungen lehnt er jedoch ab, dies auch im Sinne der vom Ständerat abgelehnten Motion 02.3737 vom 13. Dezember 2002 „Verbot der Baujagd und Verbesserung bei der Nachsuche“. Ein Verbot der Baujagd würde nach Ansicht des Bundesrates aber auch aus biologischer Sicht keinen Sinn machen, da es die Möglichkeiten der Kantone zur 5/33

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jagdlichen Regulierung des Fuchsbestandes unnötig einschränken würde. Der Fuchs dürfte unser häufigstes Wildtier sein und es gab in der Schweiz zu keiner Zeit annähernd so hohe Fuchsbestände wie heutzutage. Der Grund für diesen enorm hohen Fuchsbestand liegt in der sehr hohen Nahrungsverfügbarkeit in unserer Kulturlandschaft, im momentan relativ geringen Jagddruck aufgrund der vollständig zusammengefallenen Pelzpreise sowie der vielerorts fehlenden Prädation durch Grossraubtiere. Dieser hohe Fuchsbestand schafft nun aber Probleme, insbesondere mit Krankheiten, welche vom Fuchs verbreitet und Mensch oder Haustier befallen können (z.B. Tollwut, Staupe, Räude, Fuchsbandwurm); etliche dieser Krankheiten befallen den Fuchs besonders bei hohen Beständen und führen zu grausamem Leiden der Füchse selber (z.B. Räude). Der hohe Fuchsbestand hat aber auch ökologische Auswirkungen und dessen Prädation von bodenbrütenden Vögeln (z.B. Kiebitz, Rebhuhn) oder nesthockenden Jungtieren (z.B. Feldhasen) führt zu Problemen im Artenschutz. Die jagdliche Regulierung des Fuchsbestandes ist somit aus Gründen der Seuchenprävention, des Tierschutzes wie auch aus Gründen des Artenschutzes zu rechtfertigen. Allerdings kann sich der Fuchs dem Jagddruck des Menschen gut entziehen und die am besten geeigneten Jagdarten unterscheiden sich regional und von Kanton zu Kanton. Beim Fuchs kann keine einzelne Jagdart für sich in Anspruch nehmen, immer und überall denselben Erfolg zu erbringen. Deshalb muss die eidgenössische Jagdgesetzgebung den Kantonen den nötigen Spielraum offen behalten. Beim Fuchs hat sich der bisherige Rahmen des eidgenössischen Jagdrechts durchaus bewährt. Sollten die Kantone eine stärkere Regulation des Fuchses aus den oben genannten Gründen anpeilen, dann zeigen Praxis Erfahrungen aus Deutschland, dass die intensive Bejagung des Fuchses am Bau (Abschuss und Fang) das effizienteste wenn nicht gar einzige Mittel zur regionalen Regulierung eines Fuchsbestandes ist. Deshalb muss es den Kantonen weiterhin offen stehen, die Baujagd auf ihrem Territorium zuzulassen.

Art. 2 Abs. 1 Bst. d JSV „Verbot lebender Tiere als Lockmittel“

Änderung: Das Verbot zur Verwendung lebender Locktiere für die Jagd wurde unverändert aus dem bisherige Art. 2 Abs. 1 Bst. e der JSV in diesen Buchstaben übernommen.

Art. 2 Abs. 1 Bst. e JSV „Verbot zur jagdlichen Verwendung von Funkkommunikation“

Änderung: Das bisherige Verbot zur Verwendung von Funkgeräten für die Jagd (Art. 2 Abs. 1 Bst. b JSV), wird in diesen Buchstaben übernommen, dabei ergänzt mit einem identischen Verbot für Mobiltelefone und versehen mit einer Ausnahmebestimmung zur Verwendung solcher Geräte anlässlich von Nachsuchen. Begründung: Die Verwendung von Funkgeräten für Jagdzecke war bereits bisher verboten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b JSV). Begründet wurde dieses Verbot seinerzeit, weil deren Verwendung dem Jäger einen übergrossen Vorteil gegenüber dem Wild geben würde, was bei verbreitetem Einsatz zu einer raschen Gefährdung einzelner Wildarten führen könnte. Beim Ersterlass dieses Verbotes gab es nur Funkgeräte, aber noch keine Mobiltelefone. In der grundsätzlichen Funktionsweise unterscheiden sich Mobiltelefone allerdings nicht von Funkgeräten. Mobiltelefone sind heute fast flächendeckend einsetzbar und wohl jeder Jagdberechtigte dürfte im Besitz eines Mobiltelefons sein. Deshalb haben einige Kantone bereits heute die Verwendung von Mobiltelefonen für die Jagd eingeschränkt oder verboten (z.B. GR, FR, TI). Um Klarheit zu schaffen, sollen neu alle elektromagnetischen Kommunikationsmittel, d.h. Funkgeräte und Mobiltelefone, gesamtschweizerisch für die Jagd verboten werden. Damit ist es verboten, diese Hilfsmittel zum koordinierten Aufspüren, Nachstellen, Abpassen, Zutreiben, Fangen und Beschiessen von Wildtieren zu verwenden (siehe Erläuterung zu Art. 2 Abs. 1). Nicht von diesem Verbot erfasst wird jedoch das Mitführen und Verwenden solcher Kommunikationsgeräte auf der Jagd. Dies ist auch eine Frage der Sicherheit. Absprachen, welche der Sicherheit rund um den Jagdbetrieb dienen, sollen nicht von diesem Verbot erfasst werden, wie z.B. das Anfordern der Rettungsdienste bei einem Jagdunfall. Als explizite Ausnahme wird neu die Verwendung von Funkkommunikation anlässlich von Nachsuchen erlaubt. Definiert wird eine Nachsuche dabei als das organisierte Suchen eines verletzt entschwundenen Wildtiers, unter Einsatz eines Schweisshundeführers mit seinem 6/33

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Schweisshund, meist unter Beteiligung von Jagdberechtigten. Solche Nachsuchen ergeben sich z.B. als Folge von Verkehrsunfällen oder Schussverletzungen. Deren Ziel ist das schnellstmögliche Erlösen des leidenden Tieres, d.h. dessen Erlegen und Behändigen, weshalb es sich um eine jagdliche Handlung handelt. Indem Funkgeräte / Mobiltelefone die notwendige Kommunikation zwischen dem Schweisshundeführer und den im Gelände postierten Jagdberechtigten sicherstellen, erhöhen sie die Erfolgschance solcher Nachsuche. Da im Rahmen von Nachsuchen keine gesunden Tiere bejagt werden, wird die Verwendung von Funkgeräten oder Mobiltelefonen für Nachsuchen zugelassen. Durch diese Ausnahmebestimmung reduziert sich der Verwaltungsaufwand für die Kantone, indem das Ausstellen entsprechender Bewilligungen und das Führen einer Liste der Berechtigten (Art. 3 Abs. 1 und 2 JSV) zukünftig wegfällt.

Art. 2 Abs. 1 Bst. f JSV „Verbot elektronischer Hilfsmittel und Zielvorrichtungen“

Änderung: Sämtliche bisherigen Verbote von elektronischen Hilfsmitteln, Zielgeräten und künstlichen Lichtquellen werden inhaltlich aus dem bisherigen Art. 2 Abs. 1 Bst. b der JSV übernommen. Wo sinnvoll, werden die verwendeten Begriffe dabei mit dem Waffengesetz abgeglichen. Die Verbote von Schalldämpfern und Funkgeräten werden in jeweils andere Buchstaben ausgelagert. Begründung: Die bislang in diesem Punkt verbotenen Hilfsmittel sind beizubehalten, die teilweise veralteten Begriffe sind jedoch wo möglich und sinnvoll an die aktuelle Terminologie der Waffengesetzgebung anzugleichen (siehe Art. 4 WG; Begriffe). Dadurch kann auch auf dieselben Definitionen zurückgegriffen werden. Folgende Begriffe werden dabei geändert: Neu werden nicht mehr bloss „Tonwiedergabegeräte“ verboten, sondern „elektronische Tonwiedergabegeräte“. Damit wird für den Vollzug klar, dass akustische Lockinstrumente, bei denen der Jäger den Ton selber generiert (z.B. Rehblatter, Mäusepfeifchen), nicht unter dieses Verbot fallen. Neu ersetzt der Begriff „Elektroschockgeräte“ die bisherige Umschreibung „elektrische Geräte mit tödlicher oder betäubender Wirkung“. Der Begriff „Nachtsichtzielgeräte“ ersetzt die bisherige Umschreibung „Visiervorrichtung mit elektronischen Bildumwandlern (Infrarotgeräte, Restlichtaufheller)“. Der Begriff „Laserzielgeräte“ ersetzt die bisherige Umschreibung „Geräte zum Beleuchten von Zielen“. Das Verwenden künstlicher Lichtquellen für die Jagd bleibt wie bisher verboten. Trotz solch sprachlicher Redaktion der Begriffe können die Verpflichtungen, welche die Schweiz mit der Ratifizierung der Berner Konvention eingegangen ist (Anhang IV Berner Konvention), weiterhin eingehalten werden. Die bislang in diesem Buchstaben ausgesprochenen Verbote zur Verwendung von Funkgeräten und Schalldämpfern werden in jeweils unterschiedliche Buchstaben dieses Artikels ausgelagert: Funkgeräte in Art. 2 Abs. 1 Bst. e JSV, Schalldämpfer in Art. 2 Abs. 1 Bst. j Pt. 4 JSV.

Art. 2 Abs. 1 Bst. g JSV „Verbot von Sprengstoff, Gift und Betäubungsmitteln“

Änderung: Sämtliche bisherigen Bestimmungen des Verbots zur Verwendung bestimmter chemischer Stoffe für die Jagd werden aus Art. 2 Abs. 1 Bst. c der JSV übernommen. Ergänzt wird die Aufzählung mit dem Verbot zur Verwendung „pyrotechnischer Gegenstände“ für die Jagd, womit u.a. Knallkörper gemeint sind. Begründung: Das Verbot zur jagdlichen Verwendung von Gift, Betäubungsmitteln und Sprengstoff ist aus Gründen des Tierschutzes unbestritten. Neu wird diese Aufzählung mit dem Verbot zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ergänzt. Dieser Begriff wird dabei in Anlehnung an die Begriffsdefinition im Sprengstoffgesetz (Art. 7 SprstG, SR 941.41) verwendet. Bezüglich der Jagd sind darunter insbesondere explosive Knallkörper zu verstehen. Der Einsatz solcher Hilfsmittel ist durchaus als tierquälerisch zu bezeichnen, insbesondere wenn sie verwendet werden, um Füchse aus dem Bau zu treiben versuchen (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. c JSV). Die Verwendung von Knallkörpern für Jagdzwecke ist bereits in verschiedenen Kantonen verboten (z.B. SG, AI, FR, NW). Neu soll deren Verwendung gesamtschweizerisch untersagt werden.

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Da es sich ausschliesslich um ein Verbot zu deren Verwendung für die Jagd handelt, bleibt die Verwendung solcher Hilfsmittel im Rahmen der landwirtschaftlichen Selbsthilfe (z.B. Einsatz von Knallkörpern zum Vertreiben von Vögeln aus Obstplantagen) oder zur Abwehr von Kleinnagern (pyrotechnische Hilfsmittel zum Vergasen von Mäusen) weiterhin erlaubt.

Art. 2 Abs. 1 Bst. h JSV „Verbot bestimmter Nichtfeuerwaffen für Jagdzwecke“

Änderung: Die bisherigen Verbote von anderen Waffen als Feuerwaffen für die Jagd werden aus

Art. 2 Abs. 1 Bst. f der JSV in diesen neuen Buchstaben übernommen. Ergänzt wird die Aufzählung neu mit dem Verbot zur Verwendung von Lanzen und Messern für die Jagd. Hingegen werden sämtliche Verbote zu Feuerwaffen aus diesem Buchstaben ausgelagert (neu Art. 2 Abs. 1 Bst. i und Bst. j JSV). Begründung: Durch eine redaktionelle Auftrennung sämtlicher verbotener Waffentypen in zwei Buchstaben, erstens zu „verbotenen Feuerwaffen“ und zweitens zu „verbotenen Nichtfeuerwaffen“, wird der gesamte Artikel lesbarer. Im vorliegenden Buchstaben zu den Nichtfeuerwaffen wird neu die Verwendung von Lanzen für die Jagd verboten. Dies erfolgt in Anlehnung an das bereits bestehende Verbot zur Verwendung von Speeren für die Jagd. Das Verbot von Speeren wurde seinerzeit wegen deren wenig effizienter 2 Tötungswirkung und somit aus Tierschutzgründen erlassen. Im Vollzug war nun aber unklar, ob dieses Verbot nur Speere umfasst, oder ob ganz allgemein speerähnliche Waffen gemeint sind und das Verbot auch Lanzen umfasst. Die Wurfwaffe Speer und die Stosswaffe Lanze sind beide von ähnlicher Wirkungsweise im Tierkörper. Um Klarheit zu schaffen, sollen neu auch Lanzen verboten werden. Somit wäre z.B. die Jagd mit der „Saufeder“ (einer speziellen Lanze zur Wildschweinjagd) in der Schweiz verboten. In diesem Buchstaben wird neu auch die Verwendung von Messern für die Jagd verboten (zur Definition von Jagd siehe Erläuterung zu Art. 2 Abs. 1 JSV). Dabei sind jegliche Messer gemeint und nicht etwa nur Messer gemäss Definition der Waffengesetzgebung (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG und Art. 7 Waffenverordnung WV; SR 514.541). Bislang wurde die Verwendung von Messern für die Jagd in der eidgenössischen Jagdgesetzgebung nicht geregelt, was immer wieder zu Unsicherheiten im Vollzug führte. Mit dieser neuen Bestimmung wird nun klar, dass Messer grundsätzlich nicht für die Jagd, d.h. zum Verfolgen und Töten von ansonsten gesunden Wildtieren, verwendet werden dürfen. Begründet wird dies ebenfalls aus Tierschutzgründen, indem Messer eine ähnliche Tötungswirkung wie die oben genannten Speere und Lanzen haben. Als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot wird im Rahmen der vorliegenden Revision das Verwenden von Messern zum Abfangen (d.h. Töten) von nicht mehr fluchtfähigem, d.h. verletztem und krankem, Wild erlaubt. Die entsprechende Ausnahmebestimmung dazu findet sich in Art. 2 Abs. 2 Bst. b JSV. Klar nicht von diesem Verbot betroffen ist das Verwenden von Messern nach der eigentlichen Jagd, so z.B. zum Ausweiden oder Zerlegen erlegter Tiere. An dieser Stelle sei erwähnt, dass das Waffengesetz gewisse Messer als Waffen definiert und den allgemeinen Umgang mit denselben regelt (z.B. Dolche; Art. 4 Abs. 1 Bst c WG und Art. 7 WV). Diese Regelung wird selbstverständlich durch die vorliegende Bestimmung der JSV nicht beeinträchtigt.

Art. 2 Abs. 1 Bst. i JSV „Für die Jagd verbotene Feuerwaffentypen“

Änderung: Sämtliche bisherigen Verbote zur Verwendung bestimmter Feuerwaffentypen für die Jagd werden aus dem bisherigen Art. 2 Abs. 1 Bst. f der JSV in Buchstaben i übertragen und ergänzt mit dem Verbot von Faustfeuerwaffen (gemäss dem bisherigem Art. 2 Abs. 2 JSV). Begründung: Die für Jagdzwecke verbotenen Typen von Feuerwaffen werden allesamt beibehalten. Eine redaktionelle Bearbeitung erfährt dabei die Verwendung von Faustfeuerwaffen

2 Zur Verwendung von Waffen und Fallen nach dem neuen Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel; Dr. H.J. Blankenhorn, Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz, 1988, p. 1 – 5. 8/33

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für die Jagd. Bislang waren Faustfeuerwaffen auf der Jagd nur als Fangschussgeber zugelassen (Art. 2 Abs. 2 JSV), was im Umkehrschluss bedeutete, dass deren Verwendung auf der Jagd untersagt war. Neu wird im vorliegenden Buchstaben deren Verwendung für die Jagd grundsätzlich verboten, hingegen wird deren ausnahmsweise Verwendung zu Fangschusszwecken geregelt (siehe Art. 2 Abs. 2 Bst. a).

Art. 2 Abs. 1 Bst. j Punkt 1 - 4 JSV „Für die Jagd verbotene Feuerwaffen mit bestimmten Eigenschaften“

Änderung: Sämtliche bisherigen Verbote zur jagdlichen Verwendung von Feuerwaffen mit bestimmten Eigenschaften werden aus dem aufgehobenen Art. 1 Abs. 1 Bst. b der JSV in diesen Buchstaben j übertragen. Begründung: Der Umgang mit Feuerwaffen musste in der Jagdverordnung bis anhin in zwei Artikeln geregelt werden: Dabei enthielt Art. 1 JSV Bestimmungen zu Handel, Herstellung, Import und Verwendung solcher Waffen, während Art. 2 JSV nur deren Verwendung auf der Jagd regelte. Durch die Aufhebung von Art. 1 in der vorliegenden Revision muss nun sicher gestellt werden, dass die Verwendung von den darin genannten Feuerwaffen für die Jagd weiterhin geregelt ist. Deshalb werden sämtliche Bestimmungen aus dem aufgehobenen Art. 1, soweit es deren Verwendung für die Jagd betrifft, in diesen neuen Buchstaben übernommen (Art.1 Abs. 1 Bst. b Pt. 1 bis 4 JSV). Dabei werden diese verbotenen Eigenschaften inhaltlich folgendermassen modifiziert (Pt. 1 bis 4):

Punkt 1 „Verbot zur jagdlichen Verwendung kurzer Lauflängen bei Feuerwaffen“ Änderung: Die minimal erforderliche Lauflänge für jagdliche Feuerwaffen wird von 50 cm auf 45 cm verkürzt. Begründung: Durch die Definition der minimal erforderlichen Lauflänge von Feuerwaffen für Jagdzwecke stellt der Gesetzgeber sicher, dass einerseits die Leistungsfähigkeit von Feuerwaffen erhalten bleibt (die Ausnützung der beim Abfeuern entstehenden Gase nimmt mit sinkender Lauflänge ab) und dass insbesondere keine Feuerwaffen zugelassen werden, welche ein verdecktes Tragen erlauben (Wildererwaffen). Allerdings wurden mit der bislang notwendigen Lauflänge von minimal 50 cm verschiedene Modelle regulär erhältlicher Nachsuchebüchsen verboten. Darunter sind Gewehre mit Lauflängen zwischen 45 und 50 cm zu verstehen, welche von Schweisshundeführern aufgrund ihrer Handlichkeit zur Nachsuche von verletztem Wild benötigt werden. Der Erwerb und die Verwendung solcher Waffen musste bislang von den Kantonen ad personam bewilligt werden, wobei die Kantone eine Liste der berechtigten Personen führen mussten (Art. 1 und Art. 3 JSV). Dank dieser neuen Regelung kann der diesbezügliche Verwaltungsaufwand für die Kantone verringert werden, ohne dass ein Nachteil bei der Leistungsfähigkeit moderner Feuerwaffen oder bei der Bekämpfung der Wilderei zu befürchten wäre.

Punkt 2 „Verbot zur jagdlichen Verwendung von Feuerwaffen mit variablen Verbindungen von Schaft und Waffensystem“: Änderung: Die bisherigen Verbote zur jagdlichen Verwendung von Feuerwaffen mit variabler Verbindungen von Schaft und Waffensystem (Art. 1 Abs. 1 Bst. b Pt. 2 und Pt. 3 der JSV) werden grundsätzlich beibehalten, dabei im vorliegenden Punkt zusammengefasst, überarbeitet und ergänzt. Begründung: Der Schaft eines Gewehres fördert die Zielgenauigkeit der Waffe, er ist selber jedoch kein wesentlicher Waffenbestandteil (siehe Art. 3 Waffenverordnung, WV; SR 514.541) d.h. eine Feuerwaffe funktioniert auch ohne Schaft. Variable oder einfach entfernbare Schäfte ermöglichen deshalb das verborgene Tragen funktionsfähiger Waffen. Indem der Gesetzgeber Feuerwaffen für die Jagd verbietet, deren Schäfte sich leicht entfernen oder in der Grösse variieren lassen, verbietet er zum Zwecke der Verheimlichung einsetzbare Waffen, d.h. Wildererwaffen. Die bisherigen Verbote bestimmter Verbindungen von Schaft und Waffensystem (Pt. 2 und 3) werden beibehalten und neu im vorliegenden Pt. 2 9/33

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zusammengefasst. Weggelassen wird dabei das bisherige Verbot von Schäften, welche mit einem einfachen Handgriff abnehmbar sind, da dieses dem Verbot der „nicht festen Verbindung“ von Schaft und System entspricht. Hingegen werden neu teleskopartig ausziehbare Schäfte verboten. Ausdrücklich nicht von diesem Verbot erfasst werden reguläre Jagdwaffen mit Kipplaufsystem, z.B. Bockdoppelflinten, Drillinge oder Kipplaufbüchsen. Ihr Schaft ist zwar auch mit einem einfachen Handgriff abnehmbar, allerdings wird dabei gleichzeitig das fest mit dem Schaft verbundene Waffensystem (Basküle) vom Lauf der Waffe entfernt, weshalb solche Waffen nach dem Entfernen des „Schaftes“ nicht mehr funktionstüchtig sind.

Punkt 3 „Verbot zur jagdlichen Verwendung von Schraubergewehren“: Änderung: Das bisherige Verbot von Schraubergewehren für die Jagd wird aus dem bisherigen

Art. 1 Abs. 1 Bst. b Pt. 4 der JSV übernommen. Begründung: Das Verbot von Feuerwaffen mit zusammenschraubbarem Lauf wird beibehalten (bisheriger Art. 1 Abs. 1 Bst b Pt. 4 JSV). Damit bleiben diese klassischen Wildererwaffen verboten. Nicht unter dieses Verbot fallen sogenannte, regulär auf dem Markt erhältliche, „Take- down Büchsen“, bei denen sich der gesamte Lauf mittels Bajonettverschluss vom Waffensystem trennen lässt, weshalb die Lauflänge unveränderbar ist.

Punkt 4 „Verbot zu jagdlichen Verwendung von Schalldämpfern“: Änderung: Verboten bleibt die Verwendung von Schalldämpfern für die Jagd gemäss bisherigem Art. 2 Abs. 1 Bst. b der JSV; dieses Verbot wird jedoch präzisiert, und neu werden Waffen mit aufgesetztem und Waffen mit integriertem Schalldämpfer verboten. Begründung: Schalldämpfer gelten als Waffenzubehör gemäss Waffengesetz und dieses regelt deshalb den grundsätzliche Umgang mit Schalldämpfern (Art. 4 Abs. 2 Bst. a WG). Mit der vorliegenden Bestimmung wird nur das bisher geltende Verbot der Verwendung von Schalldämpfern für die Jagd beibehalten, dabei aber präzisiert: Wie bisher verboten sind einerseits vorne auf dem Lauf der Feuerwaffe aufsetzbare Schalldämpfer (Art. 2 Abs. 1 Bst. b JSV) und neu verboten werden Feuerwaffen, welche eine fest im Lauf integrierte Schalldämpfung aufweisen. Mit dem Verbot der Verwendung dieses Waffenzubehörs für die Jagd werden besonders zur Wilderei geeignete Hilfsmittel verboten.

Art. 2 Abs. 1 Bst. k JSV „Verbot starker Motorboote zu Jagdzwecken“:

Änderung: Das Verbot des Schiessens aus starken Motorbooten für die Jagd wird grundsätzlich beibehalten (gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. g JSV) jedoch in diesen Buchstaben überführt. Als Ausnahme wird das Verwenden solcher Motorboote zur Prävention von Netzschäden durch Kormorane im Rahmen der Berufsfischerei zugelassen. Begründung: Das Verwenden starker Motorboote mit einer Leistung über 6 kW war bisher für die Jagd verboten (Art. 2 Abs. 1 Bst. g JSV). Zweck dieses Verbotes ist es zu verhindern, dass die Wasservögel schnell und anhaltend verfolgt werden können. Eine solche Praxis würde zur tierschützerisch problematischen Erschöpfung der Wasservögel führen und dem Jäger einen übergrossen Vorteil gegenüber dem Wild geben. Dieses Verbot wird grundsätzlich beibehalten. Als Ausnahme soll jedoch neu eine Bestimmung aufgenommen werden, welche die Verwendung solcher Boote im Rahmen der Berufsfischerei erlaubt, um Schäden durch Kormorane an den ausgelegten Fanggeräten zu verhindern. Deren Boote weisen berufsbeding meist Motoren auf, welche mehr als die maximal erlaubten 6 kW Leistung erbringen. Unter ausgelegten Fanggeräten sind dabei die fängisch gestellten Netze und Reusen der Berufsfischer zu verstehen. Diese Ausnahmebestimmung zielt insbesondere darauf ab, die Eigenverantwortung der Berufsfischer bei der Verhinderung von Kormoran-Schäden zu stärken. Kormorane jagen häufig im Schwarm. Macht sich ein solcher Schwarm an einem ausgelegten Fischnetz bzw. den darin gefangenen Fischen zu schaffen, dann entsteht Schaden in Form von angefressenen und deshalb entwerteten Fischen sowie beschädigten Netzen. Bezüglich dem hier verwendeten Schadenbegriff beim Fisch ist anzumerken, dass er sich ausschliesslich auf den im Fanggerät gefangenen Fisch, jedoch nicht auf 10/33

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den noch frei im Gewässer schwimmenden Fisch bezieht (zur Definition von Wildschaden siehe Erläuterungen zu Art. 4 JSV). Durch Abschüsse einzelner Kormorane lassen sich solche Schäden verringern, indem sich Kormoranschwärme vom weiteren Aufsuchen dieser Gerätschaften vergrämen lassen. (Vergrämungsabschüsse). Somit ist die ausnahmsweise Verwendung starker Motorboote zeitlich auf den Rahmen der Ausübung der Berufsfischerei und räumlich auf den Bereich der ausgelegten Fanggeräte beschränkt. Sie berechtigt deshalb keinesfalls zum anhaltenden und weiten Verfolgen der Kormoranschwärme mit dem Motorboot oder zur sonstigen Bejagen von Wasservögeln. Weiter ist anzumerken, dass die vorliegende Ausnahmebestimmung die Berufsfischer nur zur diesbezüglichen Verwendung ihrer Motorboote berechtigt, sie entbindet sie jedoch nicht davon, im Besitze einer Jagdbewilligung zu sein. Das Ausstellen von Jagdbewilligungen fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 3 Abs. 2 JSG). Mit dieser Ausnahmebestimmung wird ein an den Bundesrat überwiesener Vorstoss des eidgenössischen Parlamentes umgesetzt (Motion 09.3723; „Massnahmen zur Regulierung fischfressender Vögel und zur Entschädigung von Schäden an der Berufsfischerei“).

Art. 2 Abs. 1 Bst. l JSV „Verbot des Schiessens aus Kraftfahrzeugen und Flugzeugen“

Änderung: Das bisherige Verbot des Schiessens aus Transportmitteln (Motorfahrzeuge etc.) im Rahmen der Jagd wird vollständig aus Art. 2 Abs. 1 Bst. g der JSV in diesen Buchstaben l übernommen. Dabei wird die Bestimmung zur jagdlichen Verwendung von Motorbooten ausgelagert (Art. 2 Abs. 1 Bst. k JSV).

Art. 2 Abs. 1 Bst. m JSV „Verbot von Bleischrot für die Wasservogeljagd“:

Änderung: Das bisherige Verbot zur Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten und Flachwasserzonen wird neu als allgemeines Verbot zur Verwendung von Bleischrot für die Wasservogeljagd formuliert. Begründung: Die Giftigkeit von Blei ist durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen. Wegen seiner unbestreitbar guten ballistischen Eigenschaften wird aber Blei nach wie vor im grossen Stil zur Herstellung von Munition (Kugel- und Schrotpatronen) verwendet. Der Schrotschuss besteht dabei aus einer Garbe zahlreicher Metallkügelchen. Schrotpatronen für die Wasservogeljagd enthalten zwischen einhundert bis dreihundert solcher Schrote. Dabei sind nur wenige Schrote nötig, um eine Ente tödlich zu treffen, der Rest wird im Gelände verstreut. Wird nun in Gewässernähe Bleischrot verwendet, besteht die Gefahr, dass am Gewässergrund liegende Bleischrote von gründelnden Enten als Magensteinchen aufgenommen werden. Im Magen löst sich aufgrund der Magensäure giftiges Blei und bereits wenige Schrotkörner führen zu einer tödlichen Bleivergiftung. Es wird damit gerechnet, dass alljährlich und weltweit mehrere Millionen Wasservögel an Bleivergiftung sterben. Um dem entgegen zu wirken werden weltweit Anstrengungen zur Einschränkung von Bleischrot bei der Wasservogeljagd unternommen. Ausgehend von den USA und Kanada in den 1990-er Jahren haben mittlerweile auch viele europäische Länder die Verwendung von Bleischrot bei der Wasservogeljagd eingeschränkt (z.B. D, F, I, GB, S, CH) oder ganz verboten (DK, N, NL). Die Anstrengungen in Europa erfolgten insbesondere im Rahmen des auch von der Schweiz ratifizierten Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel vom 15. August 1996 (AEWA; SR 0.451.47). Im Rahmen dieses Abkommens wurde vereinbart, dass die Staaten bis zum Jahr 2000 den Gebrauch von Bleischrot in Feuchtgebieten unterbinden (Anhang 3 Pt. 4.1.4 AEWA). Eine solche Einschränkung von Bleischrot zum Schutze der Wasservögel wird ebenfalls von den grossen europäischen Jagdverbänden CIC und FACE gefordert. Zur Umsetzung dieses Abkommens erliess die Schweiz mit der Revision der Jagdverordnung vom 1. April 1998 ein Verbot zur Verwendung von Bleischrot in Flachwasserzonen und Feuchtgebieten. Die positive Wirkung dieser Bestimmung blieb allerdings unsicher. Insbesondere mangelt es in einzelnen Kantonen an rechtsverbindlich ausgeschiedenen Flachwasserzonen und Feuchtgebieten, was für den Jäger eine Unsicherheit bezüglich der rechtlichen Einsatzmöglichkeit von Bleischrot darstellt. Zusätzlich können Bleischrote mehrere hundert Meter weit fliegen, weshalb 11/33

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sie beim Schiessen auf fliegenden Enten auch unbeabsichtigt in sensiblen Flachwasserzonen zu Boden gehen können. Da die Wasservogeljagd auf ganz wenige Gebiete beschränkt ist und im Vergleich zur Jagd auf dem Land räumlich konzentriert besonders viele Schüsse anfallen, erscheint ein generelles Verbot von Bleischrot für die Wasservogeljagd sinnvoller zu sein, so wie es einzelne Kantonen bereits ausgesprochen haben (z.B. AG, SO). Die Wasservogeljagd in der Schweiz ist heute nicht mehr auf giftiges Bleischrot angewiesen. Als Bleischrotpatronen gemäss dieser Bestimmung sind dabei Schrotpatronen zu verstehen, deren Schrote vollständig oder teilweise aus Blei bestehen. Deshalb fallen auch mit einem anderen Metall ummantelte Bleischrote (z.B. Zink) unter dieses Verbot. Ein solches Verbot ist heutzutage auch aus technischen Gründen möglich geworden. Dank Entwicklungen im Munitionssektor gibt es für die Jagd auf Wasservögel Alternativen zu Bleischrotpatronen, so. z.B. Schrote auf der Basis von Bismut (Wismut), Wolfram (Tungsten) oder teilweise auch Weicheisen (Stahlschrot). Sämtliche dieser drei Metalle sind bei Aufnahme durch Wasservögel ungiftig und sie eignen sich deshalb für den Einsatz in sensiblen Landschaften. Deren Verwendung bedarf jedoch einer sorgfältigen Abstimmung von Patronen und Waffen, denn nicht alle Patronen dürfen aus jeder Flinte verschossen werden und zusätzlich sind die zu Bleischrot unterschiedlichen ballistischen Eigenschaften (Einsatzdistanz, Schussgeschwindigkeit, Ricochet Verhalten, Zielballistik) zu berücksichtigen: So setzen z.B. etliche der besonders gut geeigneten Schrotpatronen (z.B. Tungsten) die Anschaffung einer Waffe mit verstärktem Beschuss voraus (Prüfdruck von mind. 1050 bar = Stahlschrotbeschuss mit Lilie als Beschusszeichen); etliche der alternativen Schrotmaterialien sind besonders hart und neigen stark zum gefährlichen Abprallen (Ricochet) von harten Oberflächen (z.B. Stahlschrote und Tungstenschrote); aus Flinten mit Laufverengungen grösser als Halbchoke sollten keine Stahlschrote verschossen werden und der Durchmesser der verschossenen Schrote darf bei konventionellen Flinten generell nicht grösser als 3.25 mm sein, weil sonst gefährliche Laufbeschädigungen resultieren könnten; zuletzt sind Stahlschrote viel leichter als Bleischrote entsprechender Grösse, weshalb deren Einsatzdistanz auf rund 20 m eingeschränkt ist; etc. Somit setzt die neue Regelung eine intensive Auseinandersetzung des Jägers mit Waffe und Munition voraus. An dieser Stelle soll begründet werden, weshalb der Bundesrat ein allgemeines Verbot von Bleischrot auf der Schweizer Jagd, wie von den Schutzorganisationen gefordert, als nicht sinnvoll erachtet: Anders als bei der Wasservogeljagd fällt bei der Landjagd keine problematische, konzentrierte Bleibelastung an; bei der Landjagd lässt sich auch keine kausale Verknüpfung zwischen Bleischrot und systematischer Vergiftung von Landtieren nachweisen. Abgesehen von vereinzelten Bleivergiftungen von Greifvögeln (z.B. Bartgeiern), welche zumeist auf Splitter von Kugelgeschossen in Aufbrüchen des erlegten Wildes zurückzuführen waren, bestehen keine nennenswerten Probleme. Hingegen würde eine solche Einführung zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Probleme verursachen: So ist das Verschiessen von Stahlschroten mit Durchmesser von über 3.5 mm (wie sie für die Jagd auf Reh oder Fuchs nötig wären) aus Sicherheitsgründen nicht aus herkömmlichen Flinten möglich (Prüfdruck 750 bar). Die Auswirkungen von sehr harten Stahl- und Tungstenschroten auf die Holzwirtschaft (insbesondere Sägereien) müsste vorgängig abgeklärt sein. Deshalb erscheint eine Einführung eines allgemeinen Bleischrotverbotes zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll.

Art. 2 Abs. 2 JSV „Regeln zum Töten von verletztem, bzw. nicht mehr fluchtfähigem Wild“

Änderung: Das Töten von Wild, welches nicht mehr fluchtfähig ist, wird neu allgemein geregelt. Dazu bleibt wie bisher das Verwenden von Faustfeuerwaffen zugelassen. Ebenfalls bleibt dazu die Verwendung von Messer zugelassen, neu jedoch auf Umstände eingeschränkt, wo das Anbringen eines Fangschusses zu gefährlich wäre. Begründung: Das Töten von nicht mehr fluchtfähigem Wild aus naher Distanz kann notwendig werden bei krankem, verletztem, verunfalltem oder gefangenem Wild. In der Regel werden solche Tiere mit einem Schuss aus dem Jagdgewehr getötet. Allerdings verhindern die Umgebungs- bedingungen manchmal das Anbringen eines Fangschusses mit dem Gewehr, z.B. in sehr dichter Vegetation, innerhalb von Gebäuden oder in Siedlungen. Ziel ist in jedem Fall das schnellstmögliche Töten des leidenden Tieres, ohne dass daraus eine Gefährdung von Personen 12/33

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oder erheblichen Sachwerten entsteht. Deshalb müssen nebst Jagdgewehren weitere Hilfsmittel zugelassen bleiben. Dieser neue Absatz regelt diese zusätzlichen Hilfsmittel:

Art. 2 Abs. 2 Bst. a JSV „Fangschuss mit Faustfeuerwaffen“

Änderung: Die bisherige Ausnahmebestimmung zur Verwendung von Faustfeuerwaffen als Fangschussgeber wird aus Art. 2 Abs. 2 der JSV übernommen, dabei sprachlich redigiert. Begründung: Das Verwenden von Faustfeuerwaffen zum Anbringen eines Fangschusses war bereits bisher erlaubt (Art. 2 Abs. 2 JSV) und wird beibehalten. Deren Einsatz kann insbesondere in räumlich engen Verhältnissen, in dichter Vegetation oder in Kastenfallen nötig werden. Unter Faustfeuerwaffen sind dabei nicht nur Pistolen und Revolver sondern auch jagdliche Fangschussgeber zu verstehen. Darunter ist ein in Schrotwaffen einsteckbarer, kurzer Lauf zu verstehen, aus dem Revolvermunition verschossen wird.

Art. 2 Abs. 2 Bst. b JSV „Töten von Wild mit dem Messer“

Änderung: Das Verwenden von Messern zum Töten von nicht fluchtfähigem Wild wird neu auf solche Umstände eingeschränkt, wo Tiere verletzt sind und das Anbringen eines Fangschusses zu gefährlich wäre und dabei eingeschränkt auf den Kammerstich, d.h. den Stich in den Herz- Lungenbereich des Tieres. Begründung: Der Einsatz von Messern für die Jagd wurde im eidgenössischen Jagdrecht bisher nicht geregelt, weshalb das Töten von Wild mit dem Messer gesamtschweizerisch erlaubt war. Hingegen haben einige Kantone einen solchen Einsatz von Messern in ihren kantonalen Jagdbestimmungen geregelt. So schränken einige Kantone den Einsatz von Messern ein, der Kt. ZH verbietet das Abnicken (d.h. den Stich ins Rückenmark beim Hinterhauptloch), der Kt. SO schränkt den Einsatz von Messern auf den Kammerstich (d.h. den Stich in den Herz- Lungenbereich des Tieres) ein, der Kt. SG hingegen verbietet den Einsatz von Messern ganz. Neu wird die Verwendung von Messern für die Jagd gesamtschweizerisch verboten (Art. 2 Abs. 1 Bst. i JSV). Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt jedoch das Töten von nicht mehr fluchtfähigem Wild mit dem Messer zugelassen, eingeschränkt jedoch auf solche Fälle, wo das Anbringen eines Fangschusses zu gefährlich wäre. Dabei kann eine solche Gefährdung von abprallenden Geschossen und Geschosssplittern sowie vom Schussknall ausgehen. Diese Gefährdung muss dabei Menschen oder erhebliche Sachwerte betreffen. Unter einem erheblichen Sachwert sind ebenso umstehende Autos oder Häuser zu verstehen wie auch Nutz- und Haustiere. Als Beispiel darf kein Fangschuss angetragen werden, wenn dadurch Jagdhunde am Wild gefährdet würden, oder wenn ein Reitpferd den Knall scheuen und einen Folgeunfall verursachen könnte. Wenn aber keine solche Gefährdungssituation vorliegt, dann muss nicht mehr fluchtfähiges Wild mittels Fangschuss getötet werden. Dabei stellt insbesondere das Wildbret des Wildtieres, welches durch einen allfälligen Fangschuss entwertet würde, keinen erheblichen Sachwert dar, welcher zum Abfangen mit dem Messer berechtigen würde. Aus fachtechnischen Gründen wird das Abfangen von Wild auf den Kammerstich (d.h. den Stich in den Herz-Lungenbereich des Wildes) eingeschränkt. Ein solcher Stich führt schnell zum Tod durch das Kollabieren der Lungenflügel und schnellem inneren Ausbluten. Damit wird sichergestellt, dass das Leiden des Tieres nicht durch einen nichtfachgerechten Messereinsatz verlängert wird. Die anatomischen Kenntnisse zum Kammerstich erwirbt jeder Jagdberechtigte im Rahmen seiner Jägerausbildung und der Jäger gilt diesbezüglich als fachkundige Person (Art. 15 Abs. 3 TSchV; SR 455.1). Hingegen werden andere Praktiken wie z.B. das Abnicken des Wildes (d.h. der Stich ins Rückenmark beim Hinterhauptloch) verboten, da diese besondere anatomische Kenntnisse des Wildes und gutes Handwerk voraussetzen, wie sie nur wenige Personen aufweisen (z.B. Metzger). Es ist an den Kantonen, das Abfangen von Wild mit Messern bei Bedarf weitergehend zu regeln.

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Art. 3 JSV „Ausnahmebewilligungen“

Art. 3 Abs. 1 Bst. d JSV „Verwendung verbotener Hilfsmittel zur Nachsuche“

Änderung: Der Buchstabe d wird sprachlich umformuliert, anstelle von „verletzte Tiere aufzufinden“ wird neu „verletzte Tiere nachzusuchen“ verwendet. Begründung: Der neue Begriff „Nachsuche“ ist im Jagdbereich ein klar definierter Begriff im Gegensatz zum bisher in diesem Buchstaben verwendeten Begriff „Auffinden verletzter Tiere“. Unter Nachsuche ist dabei die fachgerechte Suche eines verletzt entschwundenen Wildtieres zu verstehen, wobei ein Schweisshundeführer der Krankspur des Tieres mit seinem Schweisshund folgt (zur näheren Definition von Nachsuche siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. e JSV). Dieser Begriff der Nachsuche wird aktuell von den allermeisten Kantonen in ihrer Jagdgesetzgebung verwendet. Da bereits im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung zu den Mobiltelefonen der Begriff Nachsuche Eingang in die Jagdverordnung fand, wird der vorliegende Artikel sprachlich angepasst.

bis Artikel 3 „Beschränkung und Erweiterung jagdbare Arten und Schonzeiten“

Der Bundesrat kann in begründeten Ausnahmen den Schutzstatus oder die Schonzeit einzelner Arten auf dem Verordnungsweg ändern. Begründung: Das Jagdgesetz berechtigt den Bundesrat zur gesamtschweizerischen Beschränkung der Liste der jagdbaren Tierarten, wenn dies zur Erhaltung bedrohter Arten nötig ist, oder zur Erweiterung dieser Liste unter Angabe einer Schonzeit, sofern die Bestände geschützter Arten die Jagd wieder zulassen (Art. 5 Abs. 6 JSG). Grundsätzlich sollen Schutzbestimmungen (jagdbare Arten, Schonzeiten) jedoch im Jagdgesetz geregelt werden. Das Erlassen derselben steht den eidgenössischen Räten zu und deren Entscheid untersteht dem fakultativen Referendum. Somit muss das Regeln solcher Schutzbestimmungen auf dem Verordnungsweg die begründete Ausnahme bleiben. In der Konzeption der Jagdgesetzgesetzgebung ist dieser Ausnahmeartikel jedoch wichtig, weil er dem Bundesrat erlaubt, zeitgerecht auf gesamtschweizerische Entwicklungen bei jagdbaren oder geschützten Arten zu reagieren. Als Begründung für eine derartige Regelung kommt z.B. eine gesamtschweizerische und schnelle Änderung im Bestand einer Wildtierart in Frage, verbunden mit einem zunehmenden Problem (Artenschutz, Wildschaden). Von diesem Recht macht der Bundesrat neu in den folgenden Fällen Gebrauch:

bis

Art. 3 Abs. 1 „Schutz der Moorente und des Rebhuhns“

Änderung: Zusätzlich zum bisherigen Schutz der Moorente wird der vollständige Schutz des Rebhuhns in diesen Absatz aufgenommen. Begründung: Der Bundesrat machte bereits einmal beim Schutz der Moorente vom Recht Gebrauch, eine Tierart auf dem Verordnungsweg zu schützen (Teilrevision der Jagdverordnung bis vom 1. April 1998; Art. 3 Abs. 1 JSV). Dieser Schritt wurde damals notwendig, weil die Moorente zwischenzeitlich durch das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel als stark bedroht aufgelistet wurde (Liste 1 AEWA). Neu wird auch das Rebhuhn auf diesem Weg geschützt. Das Rebhuhn wurde seit 1988 in der Jagdverordnung mittels Übergangsrecht geschützt (Art.21 JSV), wobei dieses sogenannte „Rebhuhn Moratorium“ am 1. April 1998 um 10 Jahre verlängert wurde und somit bis zum 1. April 2008 dauerte. Nachdem diese Frist abgelaufen ist, stellt sich die Frage, wie der Schutz des Rebhuhns neu geregelt werden soll. Es steht ausser Frage, dass eine gesamtschweizerische Schutzbestimmung nötig ist, denn das natürliche Vorkommen des Rebhuhns in der Schweiz ist in den letzten Jahrzehnten vollständig erloschen. Die Hauptursache dafür liegt in der Intensivierung und Mechanisierung der Landwirtschaft. Aktuell wird mit grossem Aufwand versucht, die Rückkehr des Rebhuhns in zwei besonders geeigneten Gebieten („Klettgau“ Kt. SH und „Champagne genevoise“ Kt.GE) zu fördern, wobei Aussetzungen und Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume kombiniert werden. Diese neuen Populationen des Rebhuhns sind noch äusserst fragil. Somit erfüllt das Rebhuhn als ehemaliger Charaktervogel unserer Ackerbaugebiete das 14/33

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Kriterium einer gesamtschweizerisch bedrohten Art. Seine gesamtschweizerische Unterschutzstellung – wie sie von den Vogelschutzorganisationen seit längerem gefordert wurde – ist deshalb gerechtfertigt. Sollte sich die Situation beim Rebhuhn in Zukunft zum Positiven wenden, dann könnte diese Unterschutzstellung auch wieder durch eine entsprechende Änderung der JSV und im Sinne des JSG (Art. 5 Abs. 1 Bst. l JSG) rückgängig gemacht werden. Aufgrund seiner gesamtschweizerischen Gefährdung unterscheidet sich das Rebhuhn klar von anderen Vogelarten, bei denen Vogelschutzorganisationen ebenfalls eine gesamtschweizerische Unterschutzstellung fordern, so beim Haubentaucher, beim Schneehuhn oder bei der Waldschnepfe. Dies soll kurz erläutert werden: Beim Haubentaucher haben die Brutbestände in den letzten Jahren zwar gesamtschweizerisch abgenommen, und die Schweiz trägt eine grosse Verantwortung für den europäischen Bestand. Sein Brutbestand gilt gemäss der Roten Liste der Brutvögel (2010) als nicht gefährdet. Die Jagd spielt für die Bestandesdynamik dieses Vogels eine vernachlässigbare Rolle. Bei Wildarten, welche allenfalls einer örtlichen Bedrohung ausgesetzt sind, hat der Gesetzgeber klar vorgesehen, dass die Kantone solcher Bedrohung mittels kantonalen Schutzstrategien zu begegnen haben (Art. 5 Abs. 4 JSG). In diesem Sinne haben einige Kantone ihre Verantwortung wahrgenommen und den Haubentaucher unter kantonalen Schutz gestellt (z.B. BE, GR, SH, LU, SO, BL). Das Alpenschneehuhn ist eine Charakterart der alpinen Zonen und auch für diese Vogelart trägt die Schweiz eine grosse Verantwortung. Aufgrund der Klimaerwärmung dürfte sich das Areal des Schneehuhns zukünftig verkleinern, indem sich die geeigneten Lebensräume gegen oben verschieben. Dies ist auch der Hauptgrund, weshalb das Schneehuhn auf der Roten Liste der Brutvögel als potentiell gefährdet aufgelistet wurde (2010). Allerdings präsentiert sich die Situation sehr heterogen. Es wird Gebiete mit erheblichem Arealverlust geben (z.B. Alpenrand) und Gebiete mit geringerem Arealverlust (z.B. inneralpine Zone). In den verbleibenden Kernlebensräumen dürfte die traditionelle und gut geplante Jagd wie bisher wohl kaum negative Auswirkungen auf den Schneehuhnbestand haben, wohingegen in den Randgebieten sich eine weitere Bejagung des Schneehuhns verbieten wird. Auch beim Schneehuhn gilt deshalb, dass das Jagdgesetz als Rahmengesetz dieser kantonalen Heterogenität gerecht werden soll. Solange keine gesamtschweizerische Bedrohung vorliegt, ist das grundsätzliche Recht zur Bejagung des Schneehuhns gesamtschweizerisch zu erhalten; hingegen müssen die Kantone einer allfälligen regionalen Bedrohungen mittels regionalen Schutzstrategien begegnen (Art. 5 Abs. 4 JSG). Diese Verantwortung nehmen die Kantone bereits heute wahr. So haben sämtliche Kantone am Verbreitungsrand des Schneehuhns diese Art unter kantonalen Schutz gestellt (z.B. VD, BE, LU, SG). Bejagt wird das Schneehuhn nur noch von den wenigen Kantonen mit hohem Anteil an alpiner Landschaft (GR, VS, TI und UR). Im Sinne des Vorsichtsprinzips ist aber eine Überwachung der Situation des Schneehuhns (Bestände und Areal) als Charakterart unseres Hochgebirges wichtig, damit auf sich verändernde Bedingungen schnell reagiert werden könnte. Bund und Kantone sollen sich dieser Aufgabe verstärkt annehmen und insbesondere sind dabei die möglichen Auswirkungen des Klimawandels sorgfältig zu beachten. Mit ähnlicher Begründung ist eine gesamtschweizerische Unterschutzstellung der Waldschnepfe abzulehnen. Auch sie wird von den Schutzorganisationen seit längerem gefordert. Der einheimische Brutbestand der Waldschnepfe ist in der Roten Liste der Brutvögel (2010) zwar als verletzlich aufgelistet. Diese Gefährdung des einheimischen Waldschnepfenbestandes hat den Bund bereits vor fünfzig Jahren bewogen, die Frühjahrsjagd während der Schnepfenbalz gesamtschweizerisch zu verbieten (Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 23. März 1962). Seitdem erlaubt das Jagdgesetz die Bejagung der Waldschnepfe nur mehr während dreier Monate im Herbst, zwischen dem 15. September und dem 15. Dezember (Art. 5 Abs. 1 Bst. p JSG). Mit dieser stark eingeschränkten Jagdzeit wird sichergestellt, dass fast ausschliesslich Zugvögel bejagt werden, welche in dieser Periode von ihren nordosteuropäischen Brutgebieten in ihre südwesteuropäischen Überwinterungsgebiete ziehen. Nachweisbar stammen deshalb die weitaus meisten der bei uns erlegten Schnepfen aus diesen ost- und nordeuropäischen Brutbeständen, welche stabil, mit vielen Millionen Tieren extrem gross und insgesamt nicht gefährdet sind. Bis zum Anfang der eidgenössischen Jagdzeit haben auch die weitaus meisten der einheimischen Brutvögel unser Land verlassen. Somit kann deshalb das Erlegen schweizerischer

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Brutvögel in der Schweiz mit dieser zeitlich stark eingeschränkten Jagdzeit weitgehend verhindert - wenn auch nicht vollständig ausgeschlossen – werden; einzelne Schnepfen verweilen allerdings länger als andere im Brutgebiet oder sie überwintern möglicherweise gar bei uns („Lagerschnepfen“). Auch bezüglich der europäischen Brutpopulation stellt unsere Jagd keine Gefährdung dar: Mit durchschnittlich 2‘000 erlegten Waldschnepfen pro Jahr ist die schweizerische Jagdstrecke äusserst gering gegenüber den rund 3-4 Mio. in Europa erlegten Waldschnepfen. Somit gefährdet die Bejagung der Waldschnepfe in der Schweiz weder unsere einheimische Brutpopulation noch die nord-osteuropäischen Quellenpopulationen. Solange keine solche Gefährdung aus unserer Jagd resultiert, ist deren Bejagung nicht gesamtschweizerisch zu verbieten. Vielmehr ist es an den Kantonen, einer allfälligen örtlichen Bedrohung der lokalen Walschnepfen Brutpopulation durch die Jagd mit kantonaler Unterschutzstellung zu begegnen (Art. 5 Abs. 4 JSG). Viele Kantone, insbesondere in der Deutschschweiz, haben die Waldschnepfe in diesem Sinne geschützt (z.B. AG, BL, GR, LU, SH, SO, TG). Tradition hat die Waldschnepfenjagd hingegen in der Romandie und im Tessin (z.B. TI, NE, VD, FR). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Erhalten der Waldschnepfenjagd deshalb dem Auftrag zur Gewährleistung einer angemessenen jagdlichen Nutzung (gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d JSG) entspricht. Allerdings bestehen beträchtliche Kenntnislücken über die Situation der einheimischen Brutpopulation der Waldschnepfe: So ist z.B. unklar, was die kantonalen Unterschutzstellungen in weiten Teilen der Schweiz gebracht haben und ebenfalls unbekannt ist, wie die lokalen Brutgebiete der Waldschnepfe aufgewertet und deren Brutpopulationen gezielt gefördert werden könnten. Um die Situation und Gefährdung der Waldschnepfe und mögliche Gegenmassnahmen besser zu verstehen, erscheint eine entsprechende Untersuchung nötig.

bis

Art. 3 Abs. 2 JSV „Beschränkung und Erweiterung jagdbarer Arten und Schonzeiten“ bis Änderung: Der Absatz 2 des Artikels 3 der JSV wird mit Bestimmungen zur Jagdbarkeit und zu den Schonzeiten für die folgenden Wildarten erweitert: Bst. a) Wildschwein: Verkürzung der Schonzeit um einen Monat; Bst. b) Kormoran: Verkürzung der Schonzeit um einen Monat; Bst. c) Rabenkrähe, Eichelhäher und Elster: Einführung einer Schonzeit von fünfeinhalb Monaten; Saatkrähe: Einführung der Jagdbarkeit bei einer Schonzeit von fünfeinhalb Monaten. Begründung: Vom Recht zur Einschränkung der Schonzeit einzelner Wildarten auf dem Verordnungsweg machte der Bundesrat zum ersten Mal am 1. April 1998 Gebrauch, als der die bis Schonzeit junger Wildschweine auf dem Feld ganzjährig aufhob (Art. 3 Abs. 2 JSV). Diese Bestimmung ermöglicht den Kantonen eine wirksame Prävention vor landwirtschaftlichen Wildschweinschäden, indem die Wildschweine ganzjährig von den schadengefährdeten Kulturen mittels Abschüssen vergrämt werden können. Entsprechend soll die Schonzeit bei den folgenden Arten eingeschränkt oder erweitert werden: Wildschwein: Die bundesrechtliche Schonzeit wird um den Monat Februar gekürzt. Dies ist das Ergebnis eines seit dem Jahre 2003 laufenden Versuchs der Kantone AG, BL, BS, BE, JU, SH, SO, SG, TG, VD, ZH, bei welchem diese mit Zustimmung des UVEK die Schonzeit des Wildschweins in den Monaten Februar, März und Juni verkürzten. Begründet wurde dies als Versuch zur effizienteren Regulierung der Wildschweinbestände zwecks landwirtschaftlicher Schadenprävention. Gemäss den Erfahrungen der Kantone zeigte sich nun, dass der Monat Februar zu dieser Regulierung einen wichtigen Beitrag beisteuern kann. Weibliche Wildschweine lassen sich im Winter (Dezember – Februar) nämlich besonders effizient und tierschutzgerecht bejagen, was sich auf das Bremsen des Populationswachstums positiv auswirkt. Allerdings ist beim Abschuss weiblicher Wildschweine grosse Vorsicht geboten, um nicht unabsichtlich ein Muttertier von den abhängigen Jungtieren wegzuschiessen. Diese Gefahr des Erlegens eines laktierenden Muttertiers ist im Winter am geringsten, weshalb die Periode (Dez-Feb) das ideale Zeitfenster zur fachgerechten Bejagung weiblicher Wildschweine darstellt. Dies rechtfertigt die Aufhebung der Schonzeit im Monat Februar. Auf eine entsprechende Verkürzung der Schonzeit im März oder im Juni wird hingegen verzichtet, da sich hier kein vergleichbar positiver Effekt zeigen liess; einerseits beginnt die Hauptsetzzeit der Wildschweine im März und im Juni ist der grösste Teil der weiblichen Wildschweine laktierend. Somit bleibt das weibliche Muttertier beim Wildschwein zur Hauptsetzzeit (März bis Juni) immer noch geschützt. 16/33

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Wie bisher bleibt aber die Bejagung junger Wildschweine ausserhalb des Waldes auch während der Schonzeit erlaubt. Als jung werden dabei Wildschweine definiert, welche „jünger als zweijährig“ sind. Dies entspricht inhaltlich dem bislang verwendete Begriff „welche im laufenden Jahr oder im Vorjahr geboren“ wurden, ist jedoch besser verständlich. Das Alter junger Wildschweine lässt sich dabei klar anhand der Zahnentwicklung bestimmen und ist i.d.R. auch am lebenden Stück gut erkennbar. Der Begriff „ausserhalb des Waldes“ wird in der vorliegenden Revision folgendermassen definiert: Die Position des Jägers muss ausserhalb des Waldes sein, d.h. entweder auf den gefährdeten Kulturen selber oder am Waldrand. Als Waldrand wird dabei die Aussenlinie der äussersten Bäume definiert. Da sich jedoch Wildschweine vor Verlassen des Waldes oftmals längere Zeit im Waldrandbereich aufhalten können, darf der am Waldrand ansitzende Jäger die Wildschweine bereits im Waldrandbereich ansprechen und erlegen. Er darf somit von ausserhalb in den Wald hinein schiessen, er darf sich jedoch bei der Schussabgabe nicht im Wald selber aufhalten. Diese Definition entspricht dem Ergebnis des eingangs erwähnten Versuchs der Kantone AG, BL, BS, BE, JU, SH, SO, SG, TG, VD, ZH zur versuchsweisen Verkürzung der Schonzeit. Auswirkungen: Durch diese Ausnahmebestimmung kann der Verwaltungsaufwand für Bund und Kantone verringert werden, indem das Ausstellen von Sonderbewilligungen zur Wildschweinjagd im Februar zukünftig wegfällt. Kormoran: Der Kormoran ist in der Schweiz mit alljährlich rund 5‘000 Wintergästen anwesend, seit dem Jahre 2001 aber auch als Brutvogel mit bereits 550 Brutpaaren und stark steigendem Brutbestand. Er gilt gemäss Roter Liste der Brutvögel (2010) als nicht gefährdet. Diese Rückeroberung der Schweiz durch den Kormoran ist eine Folge der starken Zunahme des Kormorans in Europa aufgrund seiner europäischen Unterschutzstellung im Jahre 1970. Der europäische Bestand ist auf mittlerweile rund 1.2 Mio. Vögel angewachsen. Mit der Zunahme des schweizerischen Bestandes des Kormorans häuften sich auch die Konflikte, insbesondere mit der Berufsfischerei. Als Folge davon deponierte der Schweizerische Fischereiverband eine Petition beim Parlament (Petition 08-20 „Fischfressende Vögel: Managementplan“). Als Antwort auf diese Petition hat das eidgenössische Parlament dem Bundesrat u.a. den Auftrag überwiesen, die Schonzeit des Kormorans um den Monat Februar zu kürzen (Motion 09.3723 vom 15. Juni 2009 „Massnahmen zur Regulierung fischfressender Vögel und zur Entschädigung von Schäden an der Berufsfischerei“). Die noch verbleibende Schonzeit vom 1. März bis zum 31. August umfasst die ganze Brut- und Nestlingsperiode des Kormorans in der Schweiz und ist somit tierschützerisch unproblematisch. Diese Bestimmung gibt den Kantonen die Möglichkeit zur wirksameren jagdlichen Regulation ihrer Kormoranpopulation. Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher: Für diese drei Rabenvogelarten bestand bislang keine bundesrechtliche Schonzeit. Begründet wurde deren Fehlen damit, dass die Kantone jederzeit Massnahmen ergreifen können müssen, um Schäden zu verhindern. Aufgrund dieser ganzjährigen Jagdzeit wurden diese Rabenvögel unabhängig davon bejagt, ob sie unselbständige Jungtiere im Nest hatten oder nicht. Allen anderen einheimischen Wildtierarten gewährt das Jagdgesetz hingegen eine Schonzeit, deren Festlegung sich hauptsächlich an der Brut- und Aufzuchtzeit, bzw. an der Zeit der Jungenführung orientiert. Der Schutz der Mutter und Jungtiere wird im Jagdgesetz hingegen hoch gehalten, indem die Kantone die grundsätzliche Pflicht haben, den Schutz der Altvögel während der Brutzeit zu regeln (Art. 7 Abs. 5 JSG). Somit soll auch diesen drei einheimischen Vogelarten eine solche Schonzeit zugestanden werden. Damit wird eine langjährige und berechtigte Forderung der Tierschutzorganisationen umgesetzt. Dabei orientiert sich die Schonzeit dieser Rabenvögel an der bereits im Jagdgesetz verankerten Schonzeit der Nebelkrähe, welche zwischen dem 16. Februar und dem 31. Juli liegt (Art. 5 Abs. 1 Bst. m JSG). Die Nebelkrähe und die Rabenkrähe sind dabei zwei Unterarten derselben Art, der Aaskrähe. Da das Jagdgesetz grundsätzlich den Schutzstatus von Arten regelt jedoch nicht von Unterarten, macht diese bisherige Unterscheidung in der Schonzeit der beiden Krähen-Unterarten keinen Sinn. Unbedingt angesprochen werden muss aber die Frage der landwirtschaftlichen Schadenabwehr. Denn klar ist, dass Aaskrähen (d.h. Rabenkrähen und Nebelkrähen) regional Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen verursachen können (z.B. Schäden am keimenden Mais oder in Kirschenplantagen). Die Abwehr solcher Schäden muss in jedem Fall gewährleistet bleiben. Dazu

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stehen den Kantonen immer noch genügend Möglichkeiten offen: Einerseits lassen sich solche Schäden im Rahmen der landwirtschaftlichen Selbsthilfe (Art. 12 Abs. 3 JSG) verhindern, ebenfalls können die Kantone jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere erlauben oder ergreifen, welche erheblichen Schaden machen (Art. 12 Abs. 2 JSG). Damit bleibt sichergestellt, dass die erwähnten Arten von den effektiv gefährdeten, landwirtschaftlichen Kulturen wie bisher jagdlich vergrämt werden können. Dies gilt insbesondere für die Abwehr der Schwärme von Jungkrähen. Mit dem Gewähren einer Schonzeit für Rabenkrähen, Elster, und Eichelhäher wird ein Teil der Antwort des Bundesrates auf einen abgewiesenen parlamentarischen Vorstoss umgesetzt (Motion 02.3721 vom 12. Dezember 2002 „Schutz gefährdeter Säugetier- und Vogelarten“). Neozoen und verwilderte Haustiere: Für sämtliche nicht einheimische Wildarten (z.B. Waschbär, Marderhund) oder verwilderte Haustiere (z.B. verwilderte Haustauben) wird weiterhin keine solche Schonzeit gewährt (Art. 5 Abs. 3 JSG). Diese Arten gehören nicht zur einheimischen Wildtierfauna, weshalb ein Festsetzen in der Schweiz (z.B. Waschbär) oder eine genetische Durchmischung mit einheimischen Wildtieren (z.B. verwilderte Hauskatzen mit Wildkatzen) möglichst verhindert werden muss. Das Aussprechen einer Schonzeit würde diesen Bekämpfungsmassnahmen zuwider laufen. Saatkrähe: Die Saatkrähe ist mit über 10 Mio. Brutpaaren in Europa noch häufiger als die Aaskrähe mit über 7 Mio. Brutpaaren, weshalb das Überleben der beiden Krähenarten europäisch gesichert ist. Auch in der Roten Liste der Brutvogelarten der Schweiz (2010) ist die Saatkrähe als nicht gefährdet aufgelistet. Die Schweiz befindet sich am Ausbreitungsrand der Saatkrähe, welche erstmals 1963 als Brutvogel nachgewiesen wurde. Ihr Brutbestand ist seit 1990 stark steigend und beträgt aktuell 4‘500 Brutpaare. Als Koloniebrüter verursacht die Saatkrähe immer wieder grosse Konflikte, insbesondere innerhalb von Siedlungen. Dabei stehen die grosse Lärmentwicklung und der Kot der Tiere im Vordergrund der Konflikte mit der Bevölkerung. Saatkrähen treten bei uns aber auch als Wintergäste auf und sie können mit Rabenkrähen gemischte Trupps bilden, welche auf landwirtschaftlichen Feldern nach Nahrung suchen. Dabei sind beiden Arten für den Kenner unterscheidbar, nicht aber für den ungeübten Laien. Indem der Rabenkrähe neu eine Schonzeit zugestanden wird, gewinnt die Schadenabwehr von Krähenvögeln im Rahmen der landwirtschaftlichen Selbsthilfe an Bedeutung (Art. 12 Abs. 3 JSG). Dabei kann das Unterscheiden der beiden Arten vom Landwirt nicht verlangt werden und ein solches Unterscheiden ist bei der Verwendung von grossen Krähenfallen durch Landwirte auch nicht sinnvoll, denn es muss verhindert werden, dass freigelassene Krähen solche Fallen durch Kommunikation mit anderen Krähen wirkungslos machen. Auch bei der Vergrämung von Krähen von gefährdeten Flächen mittels der Beizjagd macht eine solche Unterscheidung zwischen Raben- und Saatkrähe keinen Sinn. Deshalb ist eine Aufhebung des Schutzes der Saatkrähe nötig. Zusätzlich gibt die Aufhebung des Schutzes der Saatkrähe den Kantonen den benötigten Spielraum, um auf die stark zunehmenden Probleme mit Saatkrähen und deren Kolonien mit jagdlichen Massnahmen reagieren zu können (z.B. Vergrämung durch Beizjagd). Diese Einführung einer Jagdzeit für die geschützte Saatkrähe entspricht der Antwort des Bundesrates auf einen noch unbehandelten parlamentarischen Vorstoss im Nationalrat (Motion 09.3650 vom 12. Juni 2009 „Regulierung von Rabenkrähen und Saatkrähenbeständen“).

Art. 4 JSV „Regulierung der Bestände geschützter Arten“

Änderung: Geschützte Arten dürfen bereits heute in Ausnahmefällen und nach vorgängiger Zustimmung des BAFU reguliert werden (Art. 4 Abs. 1 JSV). Neu wird das Spektrum der Fälle ausgedehnt, aufgrund derer die Kantone diese Tierarten regulieren können. Gleichzeitig werden die Bedingungen modifiziert, welche die Kantone bei ihrem Antrag ans BAFU erfüllen müssen. Begründung: In den letzten Jahrzehnten kehrten viele ehemals ausgerottete, in der Gesellschaft jedoch Konflikte verursachende Wildtierarten in die Schweiz zurück (z.B. Wolf seit 1995, Bär seit 2005, Luchs seit 1971, Biber seit 1956). All diese Arten sind aufgrund ihrer Seltenheit vom Jagdgesetz her geschützt (Art. 2 und Art. 5 JSG). Die Gründe für deren Rückkehr sind unterschiedlich: Während der aktuelle Bestand des Bibers in der Schweiz ebenso auf Aussetzungen zurückgeht wie derjenige des Luchses, wandern die Wölfe natürlicherweise aus Italien und Frankreich ein und der Bär besucht die Schweiz vorerst sporadisch aus der kleinen 18/33

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Kernpopulation in den italienischen Alpen. Die Rückkehr dieser Wildtiere wird gesellschaftlich höchst kontrovers beurteilt, je nachdem wie stark und direkt jemand von den Auswirkungen einer Art betroffen ist. Besonders offensichtlich sind dabei Konflikte zwischen den Grossraubtieren (Bär, Wolf und Luchs) und der Berglandwirtschaft / Jägerschaft, Konflikte zwischen dem Biber und der Landwirtschaft im Mittelland, oder Konflikte zwischen den Fisch fressenden Vogelarten Gänsesäger und Graureiher und der Fischerei. Wenn von Konflikten die Rede ist, dann ist meist irgendeine Form von „Schaden“ gemeint, den direkt Betroffene erleiden. Was ist nun aber genau ein Wildschaden? Die Beantwortung dieser Frage ist wichtig, da das Jagdgesetz die Kantone berechtigt, jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützter Tiere zu ergreifen, um erheblichen Schaden zu verhüten (Art. 12 Abs. 2 JSG). Die Kantone sind mit Zustimmung des Bundes gar zur Regulation von deren Populationen berechtigt, falls grosser Schaden durch eine hohe Population geschützter Tiere entsteht (Art. 12. Abs. 4 JSG). Das Jagdgesetz verwendet dabei den Begriff Schaden zwar an verschiedenen Stellen, es gibt jedoch keine explizite Definition desselben, weshalb dieser Begriff einer Interpretation bedarf. Aus dem historischen Kontext des Jagdgesetzes geht hervor, dass mit Wildschaden im Sinne dieses Gesetzes seit jeher Schaden verstanden wird, den Wildtiere, ob jagdbar oder geschützt, an Menschen, Nutztieren oder Sachwerten verursachen. Dieses weite Verständnis des Wildschaden Begriffs im JSG wird auch von einem unabhängigen Rechtsgutachten bestätigt, welches das BAFU in Auftrag gegeben hat („Rechtliche Möglichkeiten der Umsetzung von aktuellen Revisionsanliegen im Bereich Jagd/Wildtiere“; Rechtsgutachten von Dr. jur. M. Bütler, 15. Mai 2008). Nach Ansicht des Bundesrates sind deshalb auch hohe fiskalische Einbussen der Kantone bei der Nutzung der Jagd- und Fischereiregale, welche durch geschützte Wildtiere verursacht werden, als Wildschaden zu verstehen. Diese hoheitlichen Nutzungsrechte der Kantone an ihrem Wild- und Fischbestand, stellen dabei alte fiskalische Einnahmequellen dar, welche den Kantonen bereits vor der Gründung des Bundesstaates zustanden und welche diese seit der Zeit der ersten Jagdbestimmung in der Bundesverfassung (BV von 1874) vor allfälligen Ansprüchen der Eidgenossenschaft sorgfältig hüteten. Dass nach Ansicht des Bundesrates insbesondere Grossraubtiere einen Schaden am Wildbestand verursachen können, geht ebenfalls aus den Verhandlungen zum eidgenössischen Jagdgesetz hervor: Bundesrat Egli sagte zu diesem Thema seinerzeit: „Ich kann ihnen zusichern, dass die Bundesinstanzen bereit sind4Massnahmen ... zu treffen, wenn sich zeigen sollte, dass dieses Tier [d.h. der Luchs] sich stark vermehrt oder wieder grosse Schäden anrichtet, sei es an Wild, sei es an Haustieren“ (Wortprotokoll vom 25. Sept. 1984, p. 2‘161). Im Gegensatz zu solchem Schaden am kantonalen Regal steht dem einzelnen Jäger oder Fischer hingegen kein Beuterecht zu, weshalb er nach gängiger Rechtspraxis durch Grossraubtiere oder Fisch fressende Vögel auch keinen direkten Schaden erleiden kann. Mit der Jagd- oder Fischereibewilligung erwirbt der Jäger / Fischer vom Staat bloss das Recht, eine bestimmte Anzahl Tiere nach den Bestimmungen des Jagd- bzw. Fischereirechts zu erlegen bzw. zu fangen. Ein Wildtier, welches noch frei lebt und nicht rechtmässig behändigt wurde, ist dabei nach allgemeiner Rechtsauffassung “herrenloses Gut“, juristisch gesprochen ein "res nullius". Weil nun der Jäger und Fischer keinen Besitzanspruch an das frei lebende Wildtier hat, kommt ihm auch keine Stellung als Geschädigter zu. Deshalb gibt es in diesem Falle keine vermögensrechtlichen Einbussen des einzelnen Jägers oder Fischers, welche als Wildschaden zu interpretieren wären. Diese weite Definition des Wildschadenbegriffs im JSG hat der Bundesrat jedoch bei der Ausgestaltung der JSV 1988 eng auf „Schäden an Wald und Kulturen“ eingeschränkt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c JSV). Eine solche Einschränkung steht dem Bundesrat durchaus zu und erklärbar wird diese Einschränkung im Nachhinein, weil zum Zeitpunkt des Ersterlasses der JSV noch keine flächendeckende Präsenz der Konfliktarten in der Schweiz zu verzeichnen war. Mit den heutigen, zunehmenden Beständen an Konfliktarten macht diese Einschränkung aber keinen Sinn mehr. Nach Ansicht des Bundesrates soll deshalb der bislang eng definierte Wildschadenbegriff der JSV in der vorliegenden Revision an den weit definierten Schadenbegriff des übergeordneten JSG angeglichen werden. Dazu wird der Art. 4 JSV in den folgenden Punkten revidiert:

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Art. 4 Abs. 1 Bst. c JSV „Grosse Schäden an Nutztierbeständen“ als Regulierungsgrund für geschützte Arten:

Änderung: Nebst den zwei bisherigen Schadentatbeständen für die Regulierung geschützter Tierarten „grosse Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen“ (Art. 4 Abs. 1 Bst. c JSV) wird als weiterer Regulationsgrund neu „grosse Schäden an Nutztierbeständen“ eingeführt. Begründung: Die Schweiz befindet sich bezüglich der Rückkehr verschiedener Konfliktarten in unterschiedlich weit fortgeschrittenen Besiedlungsphasen; während der Luchs bereits wesentliche Teile des geeigneten Lebensraums besiedelt und heute eine sich fortpflanzende Population aufweist, stehen wir beim Wolf und insbesondere beim Bär noch am Anfang der Besiedlung mit Einzeltieren ohne nachgewiesene Fortpflanzung. Gemäss der geltenden Jagdverordnung können die Kantone hohe Bestände geschützter Wildtiere bereits heute regulieren, wenn diese ihren Lebensraum beeinträchtigen, die Artenvielfalt gefährden, grosse Schäden an Wald und Kulturen verursachen, Menschen gefährden oder Tierseuchen verbreiten (Art. 4 Abs. 1 JSV). Unter solchen Massnahmen zur Regulierung ist dabei das Einlenken des Bestandes der geschützten Tierart auf ein gesellschaftlich tragbares Niveau gemeint. Unter Bestand sind die in einer Region lebenden Tiere einer Art (Teilpopulation) zu verstehen, welche mit anderen, in benachbarten Regionen lebenden, Tieren derselben Art eine Fortpflanzungsgemeinschaft (Population) bilden. Dabei sind allfällige Massnahmen zu befristen und die vorgängige Zustimmung des Bundesamtes ist erforderlich. Neu wird ein weiterer Regulierungsgrund geschaffen, nämlich „grosse Schäden an Nutztierbeständen“, wie sie insbesondere durch Wölfe entstehen können. Da solcher Schaden aufgrund des hohen Bestandes der Konfliktart nicht mehr einem Einzeltier, z.B. einem auf Nutztiere spezialisierten Individuum, zuzuordnen ist, kommen zu dessen Lösung nicht mehr Einzelmassnahmen (Art. 12. Abs. 2 JSG) in Frage, sondern Regulationsmassnahmen (Art. 12. Abs. 4 JSG). Wie bisher bleibt als Voraussetzung zum Ergreifen entsprechender Massnahmen durch die Kantone der Nachweis des tatsächlichen Vorhandenseins eines hohen Bestandes der geschützten Konfliktart, eines grossen Schadenausmasses und des plausiblen Nachweises einer kausalen Beziehung zwischen Konfliktart und Wildschaden (Art. 12 Abs. 4 JSG). Im Absatz 2 dieses Artikels der JSV wird dabei festgelegt, welche Angaben die Kantone bei ihrem Antrag ans BAFU machen müssen. Dadurch kann sicher gestellt werden, dass die Anträge durch das BAFU auch fachgerecht und in Hinblick auf die Verpflichtung zum langfristigen Erhalt der Artenvielfalt prüfbar sind. Wie bisher definiert der Verordnungstext aber nicht, was quantitativ unter einem hohen Bestand (Art. 12 Abs. 4 JSG) zu verstehen sei, wie auch nicht definiert ist, was unter grossem Wildschaden zu verstehen sei (Art. 12 Abs. 4 JSG und Art. 4 Abs.1 Bst. c JSV). Somit wird die Frage der Bestandesgrösse und der Erheblichkeit von Schäden wie bisher meist im Rahmen von Konzepten gemäss Art. 10 Abs. 6 JSV definiert (d.h. Konzepte Bär, Wolf und Luchs). Die Erfahrung zeigt, dass sich solche im Rahmen von Konzepten festgelegte Schwellenwerte flexibler an neue Situationen und Erkenntnisse anpassen lassen als bei deren Festlegung in einer Verordnung. Da Bund und Kantone nach wie vor Erfahrungen beim Umgang mit Konfliktarten sammeln, rechtfertigt sich der Bedarf nach diesbezüglicher Flexibilität. An dieser Stelle muss die Berücksichtigung des Artenschutzes gegenüber anderen gesellschaftlichen Ansprüchen formuliert werden: Es ist wichtig zu betonen, dass den kantonalen Massnahmen zur Regulation geschützter Tierarten klare Regeln gesetzt sind; insbesondere darf es sich nicht um eine regionale Ausrottung des Bestandes der geschützten Tierart handeln. Gemäss Verfassungsauftrag (Art. 78 BV) und nach der Konzeption des Jagdgesetzes (Art. 1 und 7 JSG) ist der Bund für die geschützten Arten verantwortlich. Im Artenschutz hat der Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz und er muss das Überleben einheimischer Arten sichern und sie entsprechend schützen. Aus diesem Grund muss die Bundesbehörde bei allfälligen Regulationsanträgen der Kantone sicher stellen, dass die zu regulierende, geschützte Konfliktart als funktionierende Fortpflanzungsgemeinschaft insgesamt überleben kann und regional nicht ausgerottet wird. Da das Areal einer Konfliktart sich bei den Grossraubtieren Wolf, Bär und Luchs meist über mehrere Kantone verteilt, muss die Bundesbehörde dafür sorgen, dass allfällige Regulationsmassnahmen interkantonal vorbereitet, begründet und abgesprochen werden. Dabei 20/33

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wird auch dieses grundsätzliche Vorgehen zur interkantonalen Planung in den jeweiligen Konzepten geregelt (Art. 10 Abs. 6 JSV). Mit diesen neuen Bestimmungen werden vier, vom Parlament an den Bundesrat zur Umsetzung überwiesene, Motionen umgesetzt: Motion 10.3008 vom 2. Feb. 2010 „Verhütung von Grossraubtierschäden“; Motion 09.3812 vom 23. September 2009 „ Regulierung des Wolfs- und Grossraubtierbestandes“; Motion 09.3951 vom 25. September 2009 „Verhütung von Wildschäden“ und Motion 10.3605 vom 18. Juni 2010 „Grossraubtiermanagement. Erleichterte Regulation“. Mit der Einführung dieser neuen Bestimmung wird kein internationales Recht verletzt, Insbesondere ist sie kompatibel mit den Bestimmungen der Berner Konvention (Art. 9 BK).

Art. 4 Abs. 1 Bst. f JSV „Erhebliche Gefährdung von Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse“ als Grund zur Regulierung geschützter Arten:

Änderung: für die Regulierung geschützter Tierarten wird als neuer Regulationsgrund die „erhebliche Gefährdung von Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse“ eingeführt. Begründung: Es gibt im Wesentlichen nur eine geschützte Tierart, welche durch ihre Tätigkeit die Sicherheit von Infrastrukturanlagen gefährden könnte, nämlich der Biber. Dieser kann durch seine Bau- und teilweise auch Stautätigkeit erhebliche Konflikte verursachen. Gefährlich kann es dann werden, wenn wichtige Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse, wie z.B. Hochwasserdämme, untergraben werden, was deren sichere Funktionsweise beeinträchtigt. Die Bautätigkeit des Bibers stellt in naturnahen Gewässern und insbesondere bei solchen Gewässern, wo ein entsprechender Gewässerraum zur Verfügung steht, kein Problem dar. Vielmehr vermag der Biber durch sein Bauen und Stauen die Artenvielfalt und den Wasserhaushalt in hohem Ausmass positiv zu beeinflussen. Allerdings sind in der Kulturlandschaft und insbesondere an naturfernen Gewässern ohne entsprechenden Gewässerraum grosse lokale Konflikte möglich. Dabei lassen sich kleinere Probleme meist durch einfache Massnahmen lösen; so lässt sich z.B. das zukünftige Einstürzen landwirtschaftlicher Bewirtschaftungswege durch deren Verlagerung weg vom Gewässerrand nachhaltig lösen, oder der Rückstau von Wasser in einer Siedlung kann durch die Entfernung eines Biberdammes leicht behoben werden. Zur Lösung solcher Probleme können dabei auch jagdliche Massnahmen gegen einzelne Biber, wie deren Wegfang oder Abschuss, in Frage kommen, wenn andere präventive Massnahmen versagen (Art. 12 Abs. 2 JSG). Hingegen sind auch bedeutendere Auswirkungen des Bibers möglich, insbesondere das Untergraben und Schwächen von bestehenden Hochwasserdämmen. Solche Probleme lassen sich zwar ebenfalls durch bauliche Massnahmen verhindern (z.B. durch Einbau von Gittern), was bei bestehenden Dämmen jedoch nicht immer sofort umgesetzt werden kann. Die Bautätigkeit des Bibers kann das sichere Funktionieren solcher Anlagen gefährden. In diesem Falle muss es den Behörden möglich sein, den örtlichen Biberbestand entsprechend zu regulieren. Die grossen Erfahrungen aus Bayern im Umgang mit Bibern können uns da weiterhelfen. Bayern entfernt zur Lösung solcher Konflikte einzelne Biberfamilien lokal vollständig und wiederkehrend. Dabei handelt sich nicht mehr um Einzelmassnahmen wie oben beschrieben (Art. 12. Abs. 2 JSG), sondern um wiederholte Massnahmen -, also um Regulationsmassnahmen (Art. 12 Abs. 4 JSG) in Konfliktzonen. Entsprechend sind die unter diesem Buchstaben ermöglichten Massnahmen zur Biberregulation als räumlich klar umgrenzte Eingriffe in den Biberbestand zu verstehen. Lokale Konflikte erfordern eine lokale Bündelung der Kräfte zu deren Lösung. Regulation in diesem Sinne ist deshalb so zu verstehen, dass unter der Prämisse des grundsätzlichen Erhalts des Bibers in einer Region, räumlich eng definierte Zonen geschaffen werden, von deren Besiedlung der Biber nachhaltig abgehalten wird, z.B. durch Wegfang oder Abschuss. Diese Schaffung der Möglichkeit zur präventiven, kleinräumigen Regulation der Biberpopulation ist umso wichtiger, da die Folgen des möglichen Versagens solcher Infrastrukturanlagen sehr gross sind und Infrastrukturschäden nicht entschädigt werden (Art. 13 JSG). Der Umgang mit dem Biber und das grundsätzliche Vorgehen im Konfliktfall wird ebenfalls in einem „Konzept Biber“ definiert (Art. 10 Abs. 6 JSV). Grundsätzlich gelten auch bei der Regulation des Bibers die bei den Grossraubtieren genannten artenschützerischen Einschränkungen (Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. c JSV).

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

Art. 4 Abs. 1 Bst. g JSV „Hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagd- und Fischereiregale als Grund für Regulierungsmassnahmen bei geschützten Arten“

Änderung: Nebst den bisherigen Schadentatbeständen für die Regulierung geschützter Tierarten d.h. „grosse Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen“ (Art. 4 Abs. 1 Bst. c JSV), werden neu auch „hohe Einbussen bei der Nutzung der kantonalen Jagd- und Fischereiregale“ als Regulierungsgrund eingeführt. Begründung: Die Rückkehr von Konfliktarten ist in der Besiedlungsphase mit einwandernden Einzeltieren meist weniger problematisch als zum Zeitpunkt, wo sich deren Population definitiv festgesetzt hat und sich ein hoher Bestand bilden konnte. Während Probleme in der Besiedlungsphase meist mittels Einzelmassnahmen lösbar sind (Art. 12 Abs. 2 JSG), so rückt bei der Abwehr von Wildschäden bei hohen Populationen durchaus auch die Bestandesregulation ins Zentrum (Art. 12 Abs. 4 JSG). Die Schweiz muss beim Umgang mit Konfliktarten beginnen, sich auf diese neue Phase vorzubereiten. Nebst den im vorigen Buchstaben erläuterten „Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztierbeständen“ und der „Gefährdung der Sicherheit von Infrastrukturanlagen“ (siehe Art. 4 Abs. 1 Bst. c und f JSV), ergeben sich immer wieder Konflikte mit der jagd- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung, wenn freilebende Wild- oder Fischbestände durch einen hohen Bestand einer Konfliktart stark reduziert werden. Die Erfahrungen mit dem Luchs aus den westlichen Voralpen oder im Jura zeigen das Potential solch gesellschaftlicher Konflikte auf. Bislang konnten die Kantone in solchen Fällen kein Gleichgewicht anstreben zwischen dem Schutz der Konfliktart und den menschlichen Nutzungsansprüchen. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung soll dies ändern und die starke Limitierung eines Beutetierbestandes wird neu als Grund zur Regulierung geschützter Konfliktart eingeführt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g JSV). Diese Änderung ist durchaus mit der grundsätzlichen Absicht des Jagdgesetzes erklärbar: Wie bereits dargelegt, weist die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen beim Jagdrecht dem Bund primär Aufgaben im Schutzbereich zu. Insbesondere schützt das eidg. Jagdgesetz die Wildtiere vor einer Gefährdung durch den Menschen (Artenschutz), aber ebenso schützt es den Menschen vor übermässigen Auswirkungen der Wildtieren (Wildschaden, Gefährdung) und es sichert das Recht der Kantone auf eine angemessene jagdliche Nutzung (Jagd) (Zweckartikel Art. 1 JSG). Ziel des JSG ist demnach das Erhalten der Arten, deren Einregulierung auf einen tragbaren Bestand und wo möglich deren nachhaltige Nutzung. Gemäss solcher Konzeption ist der Schutz der Konfliktarten nicht an der direkt betroffenen Bevölkerung und an den Kantonen vorbei zu vollziehen. Vielmehr muss der Rahmen der eidgenössischen Jagdgesetzgebung im Umgang mit geschützten Konfliktarten ein ausgewogenes Miteinander ermöglichen, bei dem die ökologisch notwendigen Schutzansprüche der Wildtiere mit den sozio-ökonomischen Nutzungsansprüchen der Gesellschaft im Gleichgewicht stehen. Die vorliegende Ergänzung des Bst. g ermöglicht somit den Kantonen, dass sie zukünftig hohe Bestände geschützter Konfliktarten aufgrund hoher Einbussen bei der Nutzung ihrer Jagd- und Fischereiregale regulieren können. Voraussetzung dazu ist dabei die vorgängige Zustimmung des Bundesamtes. Bei den Grossraubtieren wären solche Regulationseingriffe gemäss geltendem Recht nur beim Luchs möglich, da er im Anhang III der Bernerkonvention als „geschützt“ aufgelistet ist, nicht hingegen beim Wolf, welcher im Anhang II der Bernerkonvention als „streng geschützt“ aufgelistet ist. Deshalb verbietet die Berner Konvention die Regulation des Wolfes aufgrund einer durch ihn verursachten Limitierung wildlebender Beutetierbestände (Art. 9 Abs. 1 BK). Allerdings hat das Parlament dem Bundesrat den Auftrag überwiesen, bei der Berner Konvention einen entsprechenden Vorbehalt via Änderung des Artikels 22 einzufordern (Motion 10.3264 vom 19. März 2010 „ Revision von Artikel 22 der Berner Konvention“). Als Folge dieser Motion würde eine entsprechende Regulierung des Wolfes ebenfalls möglich. Bei der Frage, wie stark solche kantonalen, zeitlich befristeten Regulationsmassnahmen den Bestand einer Konfliktart limitieren dürfen, gilt das bereits bei Pt. c Gesagte. Insbesondere wird das Recht der Kantone zur Nutzung des Jagdregals durch die verfassungsrechtliche Vorschrift zum Erhalten der Artenvielfalt (Art. 78 und 79 BV) klar begrenzt. Durch das vorgängige Zustimmungsrecht des Bundesamtes zu Regulationsmassnahmen durch die Kantone wird sichergestellt, dass allfällige Regulationseingriffe anhand wildbiologischer Erkenntnisse geplant sind und das Überleben der geschützten Art in der Schweiz sicher gestellt bleibt. Dabei sind 22/33

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Regulationsanträge bei Grossraubtieren einer ökologischen Betrachtung bezüglich des Systems „Wildtier-Grossraubtier-Wald“ zu unterziehen. Es darf nicht vergessen werden, dass nebst einem „Grossraubtier-Schalenwild Konflikt“ ebenso ein „Schalenwild-Wald Konflikt“ bestehen kann, letzterer sogar noch wesentlich häufiger ist. Dieser entsteht wenn überhöhte Schalenwildbestände die natürliche Verjüngung des Waldes erschweren oder gar verhindern. Durch das eidg. Jagd- und Waldgesetz werden die Kantone deshalb verpflichtet, ihre Jagd so zu planen, dass die natürliche Verjüngung des Waldes mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen gegen Wildverbiss möglich ist (Art 77 BV; Art. 27 Abs. 2 Waldgesetz SR 921.0; Art. 3 Abs. 1 JSG). Es ist erwiesen, dass Grossraubtiere durch ihren Einfluss auf freilebende Schalenwildpopulationen einen positiven Einfluss auf die Verjüngung des Waldes ausüben können. Deshalb muss bei der Beurteilung eines kantonalen Antrages zur Regulation hoher Grossraubtierpopulationen ebenfalls dessen allgemeine Wald-Wild Situation berücksichtigt werden. Es darf keine einseitige Optimierung des Schalenwildbestandes zu Ungunsten der Waldverjüngung geben. Die Frage der quantitativen Schadenschwelle, d.h. ab wann eine hohe Einbusse des Regals vorliegt, wird auch in diesem Punkt nicht abschliessend in der Jagdverordnung definiert. Wie in allen anderen Schadentatbeständen soll die Definition auch dieses Wertes bezüglich den wichtigsten geschützten Konfliktarten in den Konzepten erfolgen (Art. 10 Abs. 6 JSV). Auch dabei gilt, dass der Kanton in seinem Antrag an das BAFU einen nachweisbar hohen Bestand der Konfliktart (Art. 12 Abs. 4 JSG), eine nachweisbar hohe Einbusse beim Jagdregal sowie der plausible Nachweis einer kausalen Verknüpfung zwischen dem Bestand der Konfliktart und der Regaleinbusse aufzeigen muss (Art. 4 Abs. 1 Bst. g JSV). Dabei darf diese Nutzungseinbusse nicht durch andere Faktoren, wie z.B. Wintersterben oder Tierseuchen, erklärbar sein. Zur Regulation des Bestandes von Grossraubtieren ist grundsätzlich die Betrachtung innerhalb von Kompartimenten nötig, wie sie im Rahmen der Konzepte zu den einzelnen Tierarten eingeführten wurden (Art. 10 Abs. 6 JSV); für Fisch fressende Vögel ist die Betrachtung in Gewässersystemen zielbringend. Für Arten, bei denen das BAFU keine Konzepte oder anderweitigen Richtlinien erarbeitet hat (z.B. Gänsesäger), kommt das in Art. 4 Abs. 2 JSV genannte Vorgehen als Richtlinie zu Anwendung; auch dabei gelten die oben genannten, einschränkenden Rahmenbedingungen für allfällige Regulationseingriffe. Mit dieser neuen Bestimmung werden die folgenden drei vom Parlament an den Bundesrat zur Umsetzung überwiesenen Motionen umgesetzt: Motion 10.3008 vom 2. Feb. 2010 „Verhütung von Grossraubtierschäden“; Motion 09.3812 vom 23. September 2009 „ Regulierung des Wolfs- und Grossraubtierbestandes“; Motion 09.3951 vom 25. September 2009 „Verhütung von Wildschäden“. .

Art. 4 Abs. 2 Bst. b JSV „Angaben zur Art der Gefährdung durch geschützte Arten und zum örtlichem Bereich der Gefährdung“ anlässlich kantonaler Gesuche zu deren Regulation:

Änderung: Anlässlich von Regulationsanträgen ans BAFU werden die Kantone neu dazu verpflichtet, Angaben zur Art und dem örtlichen Bereich der Gefährdung durch geschützte Arten zu machen. Begründung: Die Kantone werden verpflichtet, bei allfälligen Anträgen zur Regulation geschützter Arten, welche eine Gefährdung darstellen, Angaben zur Art der Gefährdung und zu deren örtlichem Bereich zu machen. Dadurch lassen sich die allfälligen Massnahmenperimeter auf die Konfliktzone einschränken und die Auswirkung der Regulation auf die geschützte Art lässt sich bezüglich ihrer Gesamtpopulation abschätzen.

Art. 4 Abs. 2 Bst. d JSV „Angaben zu den Auswirkungen regulierender Eingriffe auf den Bestand geschützter Arten“ anlässlich kantonaler Gesuche zu deren Regulation:

Änderung: Anlässlich von Regulationsanträgen ans BAFU werden die Kantone neu dazu verpflichtet, Angaben zu den Auswirkungen allfälliger Eingriffe auf den Bestand der geschützten Art zu machen. Begründung: Damit das BAFU anlässlich von allfälligen Anträgen der Kantone zur Regulation geschützter Arten seine verfassungsrechtliche Pflicht zum Erhalten der Artenvielfalt (Art. 78 und 79

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

BV; Art. 1 Abs. 1 JSG) auch umsetzen kann, müssen dieselben dem BAFU die möglichen Auswirkungen auf den Bestand der geschützten Art mitteilen.

Art. 4 Abs. 2 Bst. e JSV „Angaben zu den getroffenen Präventionsmassnahmen“ anlässlich kantonaler Gesuche zur Regulation geschützter Konfliktarten:

Änderung: Anlässlich von Regulationsanträgen ans BAFU legen die Kantone neu dar, welche Massnahmen getroffen wurden, um den Konflikt präventiv zu lösen. Begründung: Mit der expliziten Aufnahme dieses Buchstabens wird umgesetzt, was bereits gelebte Praxis ist; Konflikte und Wildschäden durch geschützte Wildarten lassen sich oft durch entsprechende Präventionsmassnahmen lösen. Bevor eine geschützte Art reguliert wird, muss der Kanton deshalb nachweisen, dass Präventionsmassnahmen nicht umgesetzt werden können oder nicht verhältnismässig sind. Der Grundsatz beim Umgang mit geschützten Arten muss es sein, Konflikte und Probleme wenn möglich präventiv zu lösen; jagdliche Massnahmen kommen erst anschliessend in Frage.

bis Artikel 4 JSV „Wildruhezonen“

Änderung: Dieser neue Artikel verpflichtet die Kantone dazu, die Ausscheidung von Wildruhezonen zu prüfen und solche Zonen - wo nötig und sinnvoll – auszuscheiden. Dabei vernetzen und ergänzen Wildruhezonen die bestehenden Jagdbann- und Vogelschutzgebiete. Der Bund verpflichtet sich zur Markierung dieser Wildruhezonen in den Themenkarten zur Freizeitnutzung (Skitourenkarten, Wanderkarten). Begründung: Bei der Neugestaltung des eidgenössischen Jagdgesetzes 1986 wurde der „Schutz der Wildtiere vor Störung durch Menschen“ als einer der Kernpunkte der Vorlage bezeichnet (siehe Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel, Art. 7 Abs. 3, p. 11). Obschon der Bund zum Schutz der Tierwelt und ihrer Lebensräume eine umfassende Gesetzgebungskompetenz besitzt (Art 78 Abs. 4 und Art. 79 BV), hat der Gesetzgeber von diesem Recht im Störungsbereich bislang kaum Gebrauch gemacht. Vielmehr blieb diese Aufgabe vage formuliert und sie wurde an die Kantone delegiert (Art. 7 Abs. 4 JSG). Die aktuelle Entwicklung im Freizeitsportbereich und die stark gewachsene Mobilität der Bevölkerung machen das Problem der Störung für unsere Wildtiere mittlerweile noch drängender als damals. Noch nie hielten sich so viele Erholung und Abenteuer suchende Menschen im Lebensraum der Wildtiere auf wie heute. Dadurch können Wildtiere empfindlich gestört werden, meist ohne dass dies der verursachende Mensch überhaupt bemerkt. Besonders heikel erweist sich dabei die Störung für Bergtiere im Winter und Frühjahr. Diese Zeitperiode stellt für diese Tiere schon von Natur einen Engpass dar. Werden sie nun zusätzlich durch Störungen zur Flucht getrieben, dann kann dieser übermässige Energieverbrauch oftmals nicht mehr kompensiert werden (z.B. Birkwild, Gämsen). Bereits wenige Fluchten können über Leben und Tod entscheiden und sie führen stets zu unnötigem Leiden der Tiere. Aber nicht nur die Wildtiere selber leiden, oft wird auch ihr Lebensraum stark beeinträchtigt. Eine besonders kritische Folge solcher Störungen kann Wildschaden am Schutzwald sein. Dieser entsteht, wenn das Wild dorthin abgedrängt wird und dann mangels alternativer Äsung die Jungbäume verbeisst. Dadurch wird die natürliche Verjüngung dieser Wälder gehemmt, was deren langfristige Stabilität und Schutzfunktion in Frage stellt. Somit dienen Wildruhezonen nicht nur dem Tierschutz, sondern ebenso dem Lebensraumschutz, insbesondere bei winterlichen Wildruhezonen. Aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten der Schweiz dürfte der grösste Bedarf zum Ausscheiden solcher Wildruhezonen deshalb im Berggebiet und zeitlich im Winter liegen. Allerdings können Störungen auch im Mittelland und Jura und auch im Sommer ein Problem darstellen, was das Ausscheiden entsprechender Wildruhezonen auch da sinnvoll erscheinen lässt (z.B. Konflikte zwischen Kletterbetrieb und Brutfelsen von Wanderfalken, Probleme in Auenlandschaften bei der Störung von Kies brütenden Flussuferläufern, etc.). Klar ist dabei, dass Wildruhezonen hauptsächlich der Lenkung des Freizeitbetriebs dienen. Die anderweitige Nutzung und der Unterhalt der Landschaft müssen jedoch gesichert bleiben. Deshalb

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ist an dieser Stelle ihr Verhältnis zur anderweitigen Nutzung der Landschaft, insbesondere zur Jagd, Land- und Waldwirtschaft und Luftfahrt, zu klären. Wildruhezonen und Jagd: Die neu geforderten Wildruhezonen sind keine zusätzlichen Jagdbanngebiete, vielmehr ist die die jagdliche Regulierung der Wildbestände darin unabdingbar. Da die Jagd selber aber eine wesentliche Störung sein kann, sind die Bestimmungen des Jagdbetriebs und diejenigen der Wildruhe sorgfältig aufeinander abzustimmen. Insbesondere soll die Jagd nur zu Zeiten ausgeübt werden, wo kein Ruhegebot ausgesprochen ist. In der Zeit des Wildruhgebotes ist hingegen das Betreten dieser Zonen auch dem Jäger zu untersagen. Als Beispiel wäre das Suchen von Abwurfstangen des Rotwildes in winterlichen Wildruhezonen zu untersagen. Wildruhezonen und Waldwirtschaft: Ähnliches wie für die Jagd gilt auch für die Forstwirtschaft. Die Die Bewirtschaftung der Wälder bleibt sicher gestellt, insbesondere auch zur Winterzeit, da die traditionelle Waldwirtschaft zum Schlagen von Holz auf den Winter angewiesen ist. Erfahrungsgemäss stellt die traditionelle winterliche Holzerei meist keine wesentliche Störung des Wildes dar. Weil Wildruhezonen aber auch dem Wald dienen (Verhinderung von Verbissschäden), orientiert sich die forstliche Planung im eigenen Interesse an den Bestimmungen der Wildruhe. Dies geschieht durch das Einbringen von Wildruhezonen in die forstliche Planung (z.B. in Rahmen der Waldentwicklungspläne). Wildruhezonen und Landwirtschaft: Ebenso wie die Waldwirtschaft bleibt die reguläre landwirtschaftliche Nutzung innerhalb von Wildruhezonen sicher gestellt. Kanton und Gemeinden sorgen jedoch bei der Ausscheidung von Wildruhezonen dafür, dass die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens und die Vorschriften zur Wildruhe optimal aufeinander abgestimmt werden. Wildruhezonen und Luftfahrt: Die kantonalen Wildruhezonen entfalten keine automatische, verpflichtende Wirkung auf den Bund, um Luftfahrtaktivitäten über den ausgeschiedenen Wildruhezonen zu regeln. Das grundsätzliche Überflugrecht bleibt somit im Rahmen der geltenden Gesetze vorbehalten. Allfällige luftfahrtrechtliche Einschränkungen und Verbote müssten deshalb einzelfallspezifisch geprüft und eingeführt werden. Dabei ist das Festlegen luftfahrtrechtlicher Bestimmungen ausschliesslich Sache des Bundes. Hingegen können allfällige Start- und Landeverbote für Gleitschirmflieger innerhalb von Wildruhezonen im Einvernehmen mit dem Landbesitzer ausgesprochen werden. Der Bund stützt sich bei der vorliegenden Regelung von Wildruhezonen auf die positiven Erfahrung einzelner Kantone, welche bereits heute solche Wildruhezonen zur zeitlich beschränkten, räumlichen Lenkung von sportlichen und touristischen Freizeitaktivitäten ausgeschieden haben (z.B. GR, NW, OW, UR, VS). Beim räumlichen Ausscheiden solcher Wildruhezonen haben die Kantone nach wie vor die Freiheit aber auch Verantwortung, was der konzeptionellen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Jagdgesetzgebung entspricht (Art. 7 Abs. 4 JSG). Trotzdem bringt eine gesamtschweizerische Regelung dieser Wildruhezonen wesentliche Verbesserungen: So können die Kantone die Schutzbestimmungen zu ihren Wildruhezonen konkret auf Bundesrecht abstützen und entsprechend als Übertretung ahnden (Art. 18 Abs. 1 Bst. e JSG). Um den Kantonen dabei ein vereinfachtes Strafverfahren über das Erteilen von Ordnungsbussen zu ermöglichen, sind die Strafbestimmungen im eidgenössischen Jagdgesetz baldmöglichst anzupassen, entsprechend der vom Bundesrat zur Annahme empfohlenen Motion 10.3747 „Erweiterung des Ordnungsbussensystems zur Entlastung der Strafbehörden und der Bürgerinnen und Bürger“. Indem die Wildruhezonen neu im Bundesrecht verankert werden, sorgt das BAFU für eine gesamtschweizerisch vereinheitlichte Markierung über ein mit den Kantonen entwickeltes Logo. Dadurch verbessert sich die Wiederkennbarkeit solcher Zonen gesamtschweizerisch, was sich positiv auf die grundsätzliche Einhaltung der Bestimmungen zur Wildruhe auswirken dürfte. Ebenfalls sorgt der Bund für eine gesamtschweizerische Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit über das neue Wildruhekonzept. Dazu dienen z.B. die Veröffentlichung dieser Wildruhezonen und des darin begehbaren Routennetzes auf den Themenkarten (Skitourenkarten und Wanderkarten) des Bundesamtes für Landestopographie bis Swisstopo (Art. 4 Abs. 4 JSV), dem Geodatenportal des Bundes und das Aufschalten aller

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095 3 kantonaler Wildruhezonen im Internet . Als Routennetz werden dabei die zugelassenen, winterlichen Begehungsmöglichkeiten für Freizeitsportler (z.B. Skitourengänger, Langläufer, Schneeschuhläufer, Winterwanderer) während Schneelage bezeichnet. Die Kantone liefern die entsprechenden Daten zu diesen begehbaren Routen (beachte dazu in der vorliegenden Revision: II Änderung bisherigen Rechts: Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, GeoIV; SR 510.620; neuer Identifikator Nr. 179). Die Publikation dieser Wildruhezonen auf den Themenkarten dürfte die bestehenden Ressourcen bei Swisstopo überschreiten und müsste durchs BAFU abgegolten werden. Dabei dürften dem BAFU Kosten in der Grössenordnung von 50‘000.- bis max. 100‘000.- Fr. / Jahr erwachsen. Gemäss der vorliegenden Revisionsvorlage ist es an den Kantonen abzuklären, ob und wo Bedarf zum Ausscheiden von Wildruhezonen besteht, welche Gebote zur Wildruhe sinnvoll sind und wie diese Wildruhezonen am besten ins bereits bestehende Netz von Jagdbann- und Vogelschutzgebieten einzufügen ist. Indem die Wildruhezonen mit den bestehenden eidgenössischen Schutzgebieten zu vernetzen sind, ergibt sich ein gesamtschweizerisches Netz an Flächen, wo die Wildruhe organisiert und kontrolliert wird. Dabei kann das Ausscheiden von Wildruhezonen auch innerhalb von eidg. Schutzgebieten Sinn machen (z.B. Balz- und Fortpflanzungsgebiete bei Raufusshühnern), insbesondere im Rahmen von Besucherlenkungskonzepten (gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. d VEJ). Dem Bund fällt insbesondere die koordinierende Aufgabe zu, die Wildruhezonen interkantonal abzustimmen. Dazu dient die bis vorgängige Stellungnahme des BAFU zu den kantonalen Konzepten (Art. 4 Abs. 3 JSV). Mit dieser Bestimmung wird ein vom Nationalrat an den Bundesrat überwiesener Vorstoss umgesetzt (Postulat 07.3131 vom 21. März 2007 „Ruhezonen zum Schutz der Wildtiere vor Trendsportarten“).

Artikel 8 JSV „Aussetzen von einheimischen Tieren“

Änderung: Der bisherige Art. 8 JSV wird neu in zwei Artikel aufgeteilt. Dabei enthält der vorliegende Art. 8 die bisherigen Bestimmungen zum „Aussetzen von einheimischen Tieren“. Die Bestimmungen zum „Umgang mit nicht-einheimischen Tieren“ werden hingegen in den neuen Art. bis 8 ausgelagert. Begründung: Bislang regelte Art 8 JSV zwei unterschiedliche Rechtsbereiche des Wildtiermanagements, einerseits die „Aussetzung einheimischer Tiere“ und andererseits den „Umgang mit nicht-einheimischen Wildtieren“. Zum besseren Verständnis wird dessen Inhalt neu auf zwei Artikel aufgeteilt: Der neue Art. 8 enthält in unveränderter Form sämtliche Bestimmungen des bisherigen Art. 8 Abs. 3 bis 5 JSV zur Aussetzung von in der Schweiz einheimischen bis Wildtieren; der neue Art. 8 JSV regelt dagegen den grundsätzlichen Umgang mit nicht- einheimischen Wildtieren (bisheriger Art. 8 Abs. 1 und 2 JSV). Als Wildtier sind dabei die Tierarten im Regelungsbereich des Jagdgesetzes zu verstehen, d.h. Huftiere, Raubtiere, Hasenartige, Murmeltier, Biber, Eichhörnchen und Vögel (Art. 2 JSG). Als einheimisch werden Wildtierarten dann bezeichnet, wenn sie seit dem Ende der letzten Eiszeit vor rund 11'000 Jahren natürlicherweise (d.h. ohne irgendein Zutun des Menschen) in der Schweiz leben, natürlicherweise einwanderten oder vom Menschen ausgerottet wurden. Dazu gehören auch alle Zugvögel, welche die Schweiz als Zwischenstation nutzen. Tierarten, welche hingegen durch das Zutun von Menschen nach Mitteleuropa gelangten, werden nicht zur einheimischen Artenvielfalt gezählt. Eine Ausnahme davon bilden solche Arten, welche sich vor Kolumbus (d.h. ca. vor dem Jahr 1‘500 nach unserer Zeitrechnung) bei uns in Freiheit etablierten; deshalb gilt das von den Römern in unsere Region gebrachte Wildkaninchen als einheimisch, der im 20. Jahrhundert ausgesetzte Waschbär als nicht-einheimisch. Von den zahlreichen, vom Menschen ausgerotteten einheimischen Wildtierarten sind viele wieder zurückgekehrt, so z.B. Rotwild,

3 Wildruhezonen in der Schweiz im Internet: Wildruhezonen-Portal von BAFU und Kantonen: www.wildruhezonen.ch (www.zones-de-tranquillite.ch) Portal der Kampagne „Respektiere deine Grenzen“: www.respektiere-deine-grenzen.ch (www.respecter-cest-proteger.ch)

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Steinwild, Rehwild, Schwarzwild, Bär, Wolf, Luchs und Bartgeier. Nach wie vor fehlen in der Schweiz einzelne einheimische Wildtierarten, so z.B. Wisent, Elch oder Fischotter.

bis Artikel 8 JSV „Umgang mit nicht-einheimischen Tieren“

Änderung: Dieser neue Artikel regelt den Umgang mit nicht-einheimischen Tierarten. Dabei enthält er alle diesbezüglich relevanten, aus dem bisherigen Art. 8 der JSV ausgelagerten, Bestimmungen. Neu ausgesprochen werden Haltebewilligungen und Halteverbote für besonders problematische Tierarten.. Begründung: Die Gründe zur Aufteilung des bisherigen Art. 8 in die zwei eigenständigen Art. 8 und bis

Art. 8 , wird beim vorhergehenden Art. 8 erläutert. Ebenso wird dort der Begriff einheimische Tierart definiert, woraus sich die Definition von „nicht-einheimisch“ ableiten lässt. bis Im neuen Artikel 8 wird nun der Umgang mit solchen nicht-einheimischen Wildtieren geregelt. Hauptsächliches Ziel des vorliegenden Artikels ist es, wirksam zu verhindern, dass in der Schweiz nicht- einheimische Tierarten in Freiheit gelangen können (Art. 29a und Art. 29f USG; SR 814.01). Obschon das Aussetzen nicht-einheimischer Tierarten jagdrechtlich verboten ist (Art. 8 Abs. 1 JSV), gelangten bei uns immer wieder solche Tiere - absichtlich oder unabsichtlich - in Freiheit (z.B. Damwild, Schwarzschwan); ein wichtiges Beispiel einer solch unerwünschten Freisetzung ist die Rostgans, welche sich bei uns seit den 1960-er Jahren als Gefangenschaftsflüchtling etablierte und heute sogar das grenznahe Deutschland besiedelt. Gemäss der Jagdverordnung stehen die Kantone in der Pflicht, nicht einheimische Tierarten wieder aus der Wildbahn zu entfernen, sobald sie die einheimische Artenvielfalt gefährden (Art. 8 Abs. 2 JSV). Dies kann bei schnell sich ausbreitenden Wildtierarten ein schwieriges Unterfangen sein. So zeigt gerade das Beispiel Rostgans, dass der Vollzug dieser Bestimmung enorm viele Ressourcen (Arbeitszeit, Geld) verlangt (Kt. AG). Idealerweise wird deshalb ein Freisetzen solcher Tierarten präventiv verhindert. Eine wirksame Prävention ist die bessere und viel billigere Lösung des Problems. Der neue Artikel bis 8 enthält dazu folgende Bestimmungen: Wie bisher bleibt das allgemeine Aussetzungsverbot bestehen. Nach wie vor dürfen deshalb bis Tiere, welche nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, nicht ausgesetzt werden (Art 8 Abs. 1 JSV). Dies gilt für sämtliche nicht-einheimischen Tierarten gemäss den Artengruppen des JSG (Art. 2 JSG) und nicht etwa bloss für Tierarten gemäss Anhang der Jagdverordnung. Ebenfalls im Sinne solcher Prävention wird wie bisher eine Einfuhrbewilligung für die Tierarten gemäss Liste im Anhang der Jagdverordnung verlangt. Dass dabei im neuen Verordnungstext nur die Tiere gemäss Anhang von dieser Einfuhrbewilligung erfasst werden und nicht wie bisher sämtliche nicht-einheimischen Tierarten, entspricht der bisherigen Vollzugspraxis des Bundesamtes für Veterinärwesen. Dabei entspricht die Liste der Tierarten im Anhang der Jagdverordnung der bisherigen Liste in Art. 8 Abs. 1 der JSV. Präzisiert wurde in dieser Liste einzig der Begriff „Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren“ mit dem Zusatz „die gemäss Art. 86 der Tierschutzverordnung den Wildtieren gleichgestellt sind“. Damit wird sichergestellt, dass nur Hybriden bis zur zweiten Rückkreuzungsgeneration (F3 Generation) gemeint sind. Noch stärker rückgekreuzte Hybriden lassen sich nämlich für den Vollzug nicht mehr von Wildtieren unterscheiden. Mit der redaktionellen Auslagerung dieser Liste aus dem Verordnungstext in den Anhang wird neu die Kompetenz für das Departement geschaffen, diese Liste bei Bedarf anzupassen. Damit wird dem Bundesamt ein besonders schnelles Reagieren auf sich verändernde Bedingungen ermöglicht. Voraussetzung für eine solche Anpassung wären dabei neue Erkenntnisse über das Gefährdungspotential (Invasivität) nicht-einheimischer Tierarten (Art. bis 8 Abs. 2). Eine solche Gefahr ist dann gegeben, wenn sie unsere einheimischen Tierarten regional zu verdrängen vermögen (z.B. amerikanisches Grauhörnchen), zum Aussterben bringen (z.B. amerikanischen Schwarzkopfruderente) oder genetisch unterwandern können (z.B. Greifvogelhybriden). Das Departement wird allfällige Anpassungen des Anhangs an entsprechende Empfehlungen von internationalen und nationalen Aktionsplänen binden. Beim Vollzug dieser neuen Bestimmung gibt es eine grundsätzliche Änderung: Neu erfolgt das Bewilligen des Imports dieser Tierarten durch das BAFU und nicht mehr durch das BVET, weil die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten für die Jagdgesetzgebung grundsätzlich beim BAFU liegen. Sobald für die 27/33

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Einfuhr eines Tieres zwei Bewilligungen erforderlich sind, erfolgt die Erteilung derselben zwischen BAFU (Jagdrecht) und BVET (Tierschutz- und Tierseuchenrecht, CITES) koordiniert. Ebenfalls im Sinne einer verbesserten Prävention wird neu das Halten der Tierarten gemäss Anhang der JSV mit einer kantonalen Haltebewilligung belegt. Bereits heute ist eine solche Haltebewilligung für sämtliche Säugetierarten dieser Liste nötig und zwar nach geltendem Tierschutzrecht (Art. 89 und 90 Tierschutzverordnung TSchV, SR 455.1). Damit wird sichergestellt, dass diese Tiere auch artgerecht gehalten werden. Für die im Anhang aufgelisteten Vogelarten war bislang keine solche Haltebewilligung nötig, da deren Haltung tierschutzrechtlich als unproblematisch gilt. Gemäss der Revisionsvorlage sind neu für alle Arten des Anhangs zur JSV Haltebewilligungen nötig und somit auch für die in dieser Liste aufgezählten Vogelarten. Begründet wird diese Massnahme nicht mit der Tierschutzgesetzgebung, sondern mit dem Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01). Das USG stellt dabei sicher, dass keine Organismen in Freiheit gelangen können, welche die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung gefährden können (Art. 29a und Art. 29f USG). Der Vollzug dieser neuen Haltebewilligungen stellt eine neue Aufgabe für die Kantone dar und muss angesprochen werden. Bereits heute liegt der Vollzug tierschutzrechtlicher Bestimmungen im Verantwortungsbereich der kantonalen Veterinärdienste (Art. 33 Tierschutzgesetz TSchG; SR 455). Ebenfalls liegt das Ausstellen von Haltebewilligungen für geschützte Tiere gemäss Jagdgesetz (Art. 10 JSG und Art. 6 JSV) beim Kanton, wobei den Kantonen seinerzeit eine Zusammenarbeit zwischen der Veterinär- und Jagdbehörde empfohlen wurde (Erläuterungen zur Jagdverordnung vom 16. Oktober 1986). Neu hinzu kommen nun die jagdrechtlichen Haltebewilligungen für die Arten gemäss Anhang zur JSV. bis Für das Organisieren des Vollzugs des neuen Artikel 8 ist wichtig, dass für den Antrag stellenden Bürger möglichst keine Verwirrung entsteht. Falls er eine Säugetierart gemäss Anhang zur JSV halten möchte, bedarf er einer tierschutzrechtlichen und einer jagdrechtlichen Haltebewilligung; falls er eine der im Anhang zur JSV aufgelisteten Vogelarten halten möchte, bedarf er nur einer jagdrechtlichen Haltebewilligung. Ohne in die Organisationsautonomie der Kantone einzugreifen, sollte sichergestellt werden, dass der Antrag stellende Bürger möglichst nur eine zuständige Dienststelle zu kontaktieren braucht. In jedem Fall empfiehlt sich aber eine enge Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Veterinärbehörden und den kantonalen Dienststellen für Jagd. Dies gilt auch, wenn es um das festlegen entsprechender Auflagen zur Haltebewilligung und deren Kontrolle geht (z.B. Gehege Kontrollen, Tierbestandes Kontrolle, dauerhaftes Markieren der Tiere, Sterilisieren von Einzeltieren, etc.). In Absatz 5 werden neu Halteverbote für drei besonders problematische Tierarten ausgesprochen: Es sind dies Schwarzkopfruderenten, amerikanische Grauhörnchen sowie Greifvogelhybriden. Auf diese drei Arten soll kurz eingegangen werden: Schwarzkopfruderente: Die amerikanische Schwarzkopfruderente wurde in Europa wahrscheinlich bloss ein Mal in England freigesetzt. Ihr Bestand nahm aber so stark zu, dass sie mittlerweile das Überleben der europäischen Weisskopfruderente bedroht. Um weitere Freisetzungen zu verhindern, gehören Halteverbote für Schwarzkopfruderenten gemäss dem „internationalen 4 Massnahmenplan zur Bekämpfung der Schwarzkopfruderente in Europa“ zu den wichtigsten Massnahmen. Grauhörnchen: Das amerikanische Grauhörnchen wurde in Europa in Grossbritannien und Italien freigesetzt. Die Erfahrungen aus Grossbritannien zeigen, dass das Grauhörnchen das einheimische Eichhörnchen vollkommen zu verdrängen vermag. Das Grauhörnchen gilt diesbezüglich als sehr problematische Art. Zum Glück ist das Grauhörnchen in der Schweiz noch nicht in freier Wildbahn aufgetreten. Um jede absichtliche oder unabsichtliche Freisetzung zu verhindern und diese Art beim ersten Auftreten auch wirksam bekämpfen zu können, liess das BAFU im 2008 ein Gutachten erstellen (Vorsorgeplan Grauhörnchen, BAFU, November 2008). Zum Schutz des einheimischen Eichhörnchens wird deshalb ein präventives Halteverbot für Grauhörnchen ausgesprochen.

4 http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/wildbirds/action_plans/docs/intl_white_headed_duck.pdf 28/33

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Greifvogelhybriden: Ebenfalls verboten wird das Halten von Greifvogelhybriden. Damit sind Arthybriden zwischen Greifvogelarten (z.B. Wanderfalke x Sakerfalke) gemeint, wie sie bei deren Haltung in der Obhut des Menschen entstehen können, sei es durch natürliche oder durch künstliche Befruchtung. Werden solche Arthybriden frei geflogen, z.B. in Rahmen der Falknerei, dann können sie entweichen und sich mit wildlebenden Falken paaren. Solche Reproduktion führt zur problematischen und unerwünschten genetischen Vermischung mit unseren einheimischen Falkenpopulationen. Entsprechend dieser Gefahr werden keine Haltebewilligungen für Arthybriden von Greifvögeln ausgestellt. Im Sinne einer Übergangsregelung sind Ausnahmen von diesen drei Halteverboten für Forschungszwecke oder für bereits bestehende Haltungen (z.B. Falknerei) möglich. Dabei prüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob solche Ausnahmebewilligungen mit entsprechenden Auflagen zu versehen sind, z.B. mit der Pflicht zur Sterilisation der gehaltenen Tiere. Der Abs. 6 übernimmt unverändert aus dem bisherigen Art. 8 die Pflicht der Kantone zur Regulierung und Bekämpfung der Bestände von nicht einheimischen Tierarten, welche in die freie Wildbahn gelangt sind.

Artikel 9 JSV „Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten“

Änderung: Feld- und Haussperling werden aus der Liste der geschützten Vogelarten gestrichen, gegen welche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. Die Kantone werden neu verpflichtet, bei der Selbsthilfe gegen geschützte Vögel den Schutz der Altvögel während der Brutzeit zu regeln. Begründung: Selbsthilfemassnahmen sind in der Konzeption des Jagdgesetzes ein wichtiges Mittel zur Abwehr von Wildschaden. Sie ermöglicht den Besitzern von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen, sich in Eigenverantwortung zu schützen, indem sie gegen bestimmte Tierarten jagdliche Massnahmen zur Schadenabwehr ergreifen dürfen. Handelt es sich um Tiere jagdbarer Arten, dann liegt das Recht zum Erlassen entsprechender Bestimmungen bei den Kantonen, hingegen bezeichnet der Bundesrat diejenigen geschützten Arten, gegen welche solche Massnahmen ergriffen werden dürfen (Art. 12 Abs. 3 JSG). Im Art. 9 JSV listet nun der Bundesrat diese geschützten Tierarten auf. Vom Recht zum Anpassen dieser Liste macht der Bundesrat nun bei den beiden Sperlingsarten (Feldsperling, Haussperling) Gebrauch. Beide haben heutzutage ihre Bedeutung als Schädlinge verloren und beide sind von einem - teilweise markanten - regionalen Rückgang betroffen. Ausgelöst wurde dieser Rückgang durch eine stark intensivierte landwirtschaftliche Nutzung sowie die moderne Bauweise und Gebäudesanierungen, wodurch entsprechende Brutnischen fehlen. Das Streichen dieser ehemals sehr häufigen Arten von der Liste der geschützten Arten, gegen welche Selbsthilfe möglich sind, scheint deshalb gerechtfertigt. Neu werden die Kantone angehalten, bei den Selbsthilfemassnahmen gegen geschützte Arten dem Schutz der Altvögel während der Brutzeit Rechnung zu tragen. Dies ist eine Umsetzung des im Jagdgesetz von den Kantonen geforderten Schutzes der Tiere vor Störung und insbesondere dem Schutz der Altvögel während der Brutzeit (Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 JSG). Denn grundsätzlich hebelt das Recht zur Selbsthilfe die Bestimmungen des Jagdgesetzes zum Arten- und Tierschutz nicht aus. Einige Kantone haben diesen Schutz bei der Regelung der Selbsthilfemassnahmen bereits heute umgesetzt (z.B. BE).

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Artikel 10 JSV „Entschädigung und Schadenverhütung“

Artikel 10 Abs. 6 JSV „Konzepte für geschützte Tierarten“

Änderung: Die bisherigen Bestimmungen des BAFU zur Erstellung von Konzepten für geschützte Tierarten werden konkretisiert und besser strukturiert. Neu wird das Verhüten von Gefährdungssituationen durch Bären und Biber in die Konzepte aufgenommen; ebenfalls werden die Voraussetzungen für allfällige Massnahmen präzisiert und die interkantonale Koordination der Massnahmen wird klarer geregelt. Begründung: Wildschaden, der durch jagdbare Tierarten entsteht, ist durch die Kantone grundsätzlich zu entschädigen (Art. 13 Abs. 1 JSG), nicht unbedingt aber bei geschützten Tierarten; beim Wildschaden durch geschützte Tierarten bezeichnet der Bundesrat diejenigen Tierarten, bei welchen sich Bund und Kantone an der Entschädigung beteiligen (Art. 13 Abs. 4 JSG und Art. 10 Abs. 1 JSV). Für solche geschützten Tierarten, erstellt das BAFU Konzepte, welche den rechtskonformen Umgang mit diesen Tieren im Sinne einer Vollzugshilfe erläutern (Art. 10 Abs. 6 JSV). Bereits existieren Konzepte zu Wolf, Luchs, Bär und Biber. Um die Ausgestaltung solcher Konzepte zu verbessern, wird der vorliegende Absatz inhaltlich überarbeitet und neu strukturiert (Buchstaben a bis f). Diese Konzepte verfolgen nach wie vor die folgenden Ziele: 1.) Artenschutz; 2.) Schadenprävention; 3.) Entschädigung; 4.) Abwehr von Schäden oder Gefährdungssituationen mittels Einzelmassnahmen oder Regulationsmassnahmen. Gemäss der Vorlage berücksichtigen die Konzepte zukünftig die folgenden Änderungen: Gefährdungssituationen: Neu enthalten die Konzepte Grundsätze über die Verhütung von Gefährdungssituationen (Bst. b); Grundsätze über die Vergrämung, sowie Grundsätze über die Erheblichkeit von Gefährdungen (Bst. e). All diese Anpassungen haben insbesondere Bedeutung für das „Konzept Bär“. Die Verhütung von Gefährdungssituationen bekommt zusätzlich im Konzept Biber Bedeutung. Schadenschwellen: Neu werden in die Konzepte Grundsätze über die Beurteilung von Schäden, insbesondere über deren Erheblichkeit aufgenommen (Bst. e). Damit sind z.B. Schadenschwellen gemeint, welche zu einer entsprechenden Intervention führen können. Wie die Erfahrung zeigt, eignen sich Konzepte besonders gut zur Festlegung solcher Schwellenwerte. Diese lassen sich nämlich im Rahmen von Konzepten flexibler an neue Situationen und Erkenntnisse anpassen als bei fixer Festlegung im Rahmen einer Verordnung. Dieser Bedarf nach Flexibilität rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass Bund und Kantone beim Umgang mit Grossraubtieren nach wie vor Erfahrungen sammeln müssen. Perimeter: Neu enthalten die Konzepte Grundsätze über allfällige Massnahmenperimeter (Bst. e). Dies können z.B. Schadenperimeter sein, innerhalb denen allfällige Schäden aufsummiert werden; Präventionsperimeter, welche das Gebiet für notwendige Präventionsmassnahmen umgrenzen; oder Abschussperimeter, innerhalb denen ein Tier eingefangen oder abgeschossen werden darf. Anhörung des BAFU: Neu wird ein Passus über die vorgängige Anhörung des BAFU bei Einzelmassnahmen gegen Wolf, Luchs und Bär aufgenommen (Bst. e). Dies steht scheinbar in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache, dass das Verfügen von Einzelmassnahmen gegen Wolf, Luchs und Bär seit der Revision der Jagdverordnung vom 15. Januar 2003 nicht mehr dem BAFU, sondern den Kantonen zusteht (gemäss Art. 12 Abs. 2 JSG). Allerdings stellt das Verfügen entsprechender Einzelmassnahmen nach Rechtsprechung durch das Bundesgericht das Erfüllen einer Bundesaufgabe gemäss Art. 2 des Gesetzes über Natur- und Heimatschutz dar (NHG; SR 451), weshalb solche Massnahmen vom Kanton gemäss Art. 12 NHG beschwerdefähig zu publizieren seien (BGE 131 II 58). Aus dieser vorgängigen Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen Luchs, Wolf und Bär erwächst dem Kanton deshalb eine gewisse Rechtssicherheit, falls die verfügten Massnahmen vor Gericht angefochten werden sollten. Interkantonale Koordination: Neu wird auch die interkantonale Koordination der Massnahmen in den Konzepten aufgenommen (Bst. f). Auch dies steht scheinbar in einem Widerspruch zur kantonalen Vollzugshoheit beim Verfügen von Einzelmassnahmen gegen Wolf, Luchs und Bär.

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Allerdings kann der Bund erst mit solch interkantonaler Koordination der Massnahmen seinen verfassungsrechtlichen Auftrag zur Erhaltung der Artenvielfalt in der Schweiz sicher stellen (Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 BV). Die Bestände der Grossraubtiere Wolf, Luchs und Bär weisen nämlich einen „Aktionsraum“ auf, welcher meist weit über die Territorialgrenzen eines Kantons hinausreicht. Deshalb kann das Überleben dieser geschützten Tierarten in der Schweiz nur sicher gestellt werden, wenn deren Bestand über die Kantonsgrenzen – teilweise gar Landesgrenzen - hinweg beurteilt wird. Hingegen könnte eine rein kantonale Betrachtung allfälliger Eingriffe leicht zum regionalen Auslöschen der geschützten Arten führen. Diese gegenseitige, strukturierte Information zwischen den Kantonen und dem Bunde sichert somit das integrale Management dieser Arten. Ein grossräumig kohärentes Vorgehen entspricht auch dem Auftrag der überwiesenen Motion 10.3605 „Grossraubtier-Management. Erleichterte Regulation“. Auch durch diese grossräumige Betrachtung erhalten die Kantone eine rechtliche Absicherung beim Verfügen entsprechender Massnahmen. Die Hoheit zum Verfügen allfälliger Massnahmen bleibt jedoch nach wie vor beim Kanton (Art. 12 Abs. 2 JSG).

Artikel 20 JSV „Änderung bisherigen Rechts“ bis Änderung: Die im Artikel 4 getroffene neue Regelung zu den Wildruhezonen benötigt die Markierung der entsprechenden Zonen und Schutzgebiete sowie der darin begehbaren winterlichen Routen in den Themenkarten von Swisstopo (Skitourenkarten, Wanderkarten). Dazu sind die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) wie auch die Verordnung über Geoinformation (GeoIV) entsprechend anzupassen. Begründung: Zur Sensibilisierung und Information der Bevölkerung über die Anliegen der Wildruhe ist es unabdingbar, dass die Information über solche Schutzgebiete und Ruhezonen jedermann leicht zugänglich ist. Dabei stellt die Markierung von Jagdbanngebieten und Wildruhezonen sowie der darin begehbaren Routen auf den Themenkarten von Swisstopo (Skitourenkarten, Wanderkarten) ein besonders wirkungsvolles Instrument dar. In diesem Sinne sind die folgenden zwei Verordnungen anzupassen: (1) Anpassung der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (Art. 7 Abs. 4 VEJ; SR 922.31): Zum Schutze des Wildes vor Störungen sind Freizeit- und Sportaktivitäten in den eidgenössischen Jagdbanngebieten bereits heute eingeschränkt (Art. 5 VEJ). Insbesondere ist das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. g VEJ). Damit die Lage dieser Jagdbanngebiete und die begehbaren Routen von den Tourengängern in ihre Routenwahl eingeplant werden können, ist deren Lage auf den Skitourenkarten von Swisstopo zu bezeichnen. Durch den neuen Absatz (Art. 7 Abs. 4 VEJ) wird Swisstopo zur Bezeichnung der Jagdbanngebiete und der darin begeh- und befahrbaren Routen auf den Themenkarten (Skitourenkarten, Wanderkarten) verpflichtet. Dabei sind die dieser Publikation von Swisstopo zu Grunde liegenden Geodaten in der Geoinformationsverordnung (GeoIV; SR 510.620) zu regeln (Identifikatoren 79, 170). Entsprechend dieser Verordnung ist das BAFU wie bisher verantwortlich für die Gebietsperimeter, und neu ebenfalls für die darin begehbaren Routen. Als Routennetz werden dabei die zugelassenen, winterlichen Begehungsmöglichkeiten für Freizeitsportler (z.B. Skitourengänger, Langläufer, Schneeschuhläufer, Winterwanderer) während Schneelage bezeichnet. (2) Anpassung der Verordnung über Geoinformation (Anhang I, GeoIV; SR 510.620): Neuer Identifikator Nr. 179: „Wildruhezonen (inkl. Routennetz)“; Im Rahmen der vorliegenden JSV Revision werden als neues Instrument zur Besucherlenkung des Freizeitbetriebs in der Natur sogenannte Wildruhezonen eingeführt. Damit dieselben von den Freizeitsportlern in ihre Planung einbezogen werden können, werden diese Wildruhezonen samt den darin begehbaren Routen auf den Themenkarten bis (Skitourenkarten, Wanderkarten) von Swisstopo publiziert (Art. 4 Abs. 4 JSV). Damit die entsprechenden Raumdaten auf dem Geodatenportal des Bundes zur Verfügung stehen, muss dieser Datensatz in den Anhang Geoinformationsverordnung des Bundes 31/33

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aufgenommen werden. Dazu wird ein neuer Identifikator Nr. 179 „Wildruhezonen (inkl. Routennetz)“ eingeführt.Als Routennetz werden dabei die zugelassenen, winterlichen Begehungsmöglichkeiten für Freizeitsportler (z.B. Skitourengänger, Langläufer, Schneeschuhläufer, Winterwanderer, etc.) während Schneelage bezeichnet. Hauptverantwortlich für die Daten sind dabei die Kantone. D.h. die Kantone liefern dem BAFU die Daten zu den Perimetern der Wildruhezonen sowie den darin begehbaren Routen dieser Wildruhezonen entsprechend dieser Verordnung. Änderung Identifikator Nr. 170: „Bundesinventar der Eidg. Jagdbanngebiete“; Im Rahmen der vorliegenden Revision wird die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ; SR 922.31) im Huckepackverfahren geändert. Dabei wird Swisstopo verpflichtet, das in den Jagdbanngebieten begehbare Routennetz auf den Themenkarten (Skitourenkarten, Wanderkarten) zu publizieren (Abschnitt II; Änderung bisherigen Rechts: Art. 7 Abs. 4 JSV). Der aktuelle Datensatz dazu besteht bloss aus den Perimetern der Jagdbanngebiete, hingegen fehlen die darin begehbaren Routen. Als Routennetz werden dabei die zugelassenen, winterlichen Begehungsmöglichkeiten für Freizeitsportler (z.B. Skitourengänger, Langläufer, Schneeschuhläufer) während Schneelage bezeichnet. Damit die entsprechenden Raumdaten auf dem Geodatenportal des Bundes zur Verfügung stehen, muss dieser Datensatz deshalb im Anhang zur Geoinformationsverordnung entsprechend ergänzt werden. Neu lautet dessen Bezeichnung „Bundesinventar der Eidg. Jagdbanngebiete (inkl. Routennetz)“. Verantwortlich für die Daten ist das BAFU.

Artikel 21 JSV „Übergangsrecht“

Änderung: Der bislang im Übergangsrecht geregelte Schutz des Rebhuhns wird neu in den Artikel bis 3 aufgenommen. Entsprechend ist der Artikel 21 JSV aufzuheben.

3 Finanzielle Konsequenzen: Aus der Vorlage ergeben sich im Einzelnen folgende Aufwendungen für Kantone und Bund: Aufwendungen und Kosten für die Kantone: In den Kantonen ergibt sich aus dieser Vorlage die Notwendigkeit zu folgenden Anpassung: (1) Anpassung des kantonalen Jagdrechts: Dies ist im Rahmen des regulären Vollzugs des Jagdregals möglich. (2) Administrativen Erleichterungen und Erschwernisse: Für die Kantone ergeben sich einige Erleichterungen im Vollzug, indem die Bewilligungspflicht für einige Hilfsmittel wegfällt. Hingegen ergeben sich geringe Neuverpflichtungen über das Ausstellen von jagdrechtlichen Haltebewilligungen für bestimmte problematische Tierarten. Die finanziellen Konsequenzen sind insgesamt von geringer Relevanz. (3) Ausscheidung von Wildruhezonen: Administrativer Mehraufwand erfolgt dabei für diejenigen Kantone, welche noch keine Wildruhezonen umgesetzt haben. Die Arbeiten dazu sollten jedoch im Rahmen des regulären Vollzugs des Jagdregals möglich sein. (4) Konfliktartenmanagement: Die Zunahme der Konfliktarten fordert von den Kantonen einen wesentlichen Mehraufwand bei der Lösung entsprechender Konflikte (mediale und politische Arbeit sowie Vollzug). Dieser Mehraufwand ist auch in Zukunft keinesfalls rückläufig sondern progressiv zunehmend. Diese Kostensteigerung wird allerdings nicht durch die Jagdverordnung beeinflusst, sondern hängt allgemein von der natürlichen Rückkehr dieser Tierarten ab. Dieser Mehraufwand dürfte zukünftig für die wenigsten Kantone im bisherigen Rahmen des Vollzugs des Jagdregals zu erbringen sein.

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Aufwendungen und Kosten für den Bund: (1) Wildtierschutz: Beim BAFU wurde die politisch geforderte, hoch aktuelle Arbeit zum Schutz des Wildes vor Störung bislang mittels einer Mandatsstelle auf der Basis zweijähriger Verträge ausgeführt. Eine Umwandlung dieser Mandatsstelle in eine reguläre Stelle wäre zwar von Vorteil, sie kommt aber aufgrund der Personalbeschlüsse der eidg. Räte zum Voranschlag 2010, sowie des Bundesrates zum Konsolidierungsprogramm 2012-2013 nicht in Frage. Die heutige Finanzierung der Mandatsstelle über den Sachkredit (Subventionskredit „Wildtiere, Jagd und Fischerei“) wird deshalb beibehalten. Um den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten und die notwendige Kontinuität sicher stellen zu können, werden die entsprechenden Verträge gemäss Rücksprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung jedoch neu auf 4 Jahre befristet. Eine entsprechende Evaluation in vier Jahren soll aufzeigen, ob die Bedingungen für einen Transfer der Mandatsstelle in eine Dauerstelle zu dem Zeitpunkt erfüllt sein werden. Die Publikation der Wildruhezonen auf den Themenkarten von Swisstopo dürfte für das BAFU Kostenfolgen in der Grössenordnung von 50‘000.- bis max. 100‘000.- pro Jahr haben (Abgeltung BAFU an Swisstopo). (2) Konfliktartenmanagement: Das Management von Konfliktarten stellt für das BAFU eine grosse Aufgabe dar (mediale und politische Arbeit sowie Vollzug); Dieser Mehraufwand ist keinesfalls rückläufig sondern progressiv zunehmend. Beim BAFU wurde zahlreiche der neu anfallenden Arbeiten zum Konfliktartenmanagement (Überwachung der Bestände; Konzeptionierung eines Herdenschutzprogrammes für Nutztiere) mittels einer Mandatsstelle auf der Basis zweijähriger Verträge unterstützt. Auch die Umwandlung dieser Mandatsstelle in eine reguläre Stelle wäre zwar von Vorteil, kommt aber aufgrund der Personalbeschlüsse der eidg. Räte zum Voranschlag 2010, sowie des Bundesrates zum Konsolidierungsprogramm 2012-2013 nicht in Frage. Die heutige Finanzierung der Mandatsstelle über den Sachkredit (Subventionskredit „Wildtiere, Jagd und Fischerei“) wird deshalb beibehalten. Um den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten und die notwendige Kontinuität sicher stellen zu können, werden die entsprechenden Verträge gemäss Rücksprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung jedoch neu auf 4 Jahre befristet. Eine entsprechende Evaluation in vier Jahren soll aufzeigen, ob die Bedingungen für einen Transfer der Mandatsstelle in eine Dauerstelle zu dem Zeitpunkt erfüllt sein werden. (3) Allgemeiner Vollzug: Für den Bund (BAFU) ergeben sich, abgesehen vom Ausstellen jagdrechtlicher Importbewilligungen, keine wesentlichen neuen Vollzugsaufgaben oder finanziellen Konsequenzen. Fazit: Die finanziellen Konsequenzen aus der gesamten Vorlage können für das BAFU unter den in Punkt 1 und 2 genannten Bedingungen auf max. 100‘000 Fr. pro Jahr bezeichnet werden, Kosten welche sich v.a. aus der Umsetzung des Störungsschutzes (Postulat 07.3131) ergeben.

4 Datum des Inkrafttretens

1. Januar 2012 (geplant)

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