Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE
Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien
10. Februar 2011
Erläuternder Bericht
Revision der Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge
und
Revision Verordnung des UVEK über den Nachweis der Pro- duktionsart und der Herkunft von Elektrizität
Art. 16a, 16b, 17, 18 Globalbeiträge für Informationen und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung…………………………………………………………………… 13
Einleitung
1.1 Allgemeines
Mit der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird die Produktion von erneuerbarer Elektri- zität gefördert (Art. 7a Energiegesetz, EnG; SR 730.0). Durch einen jährlichen Zuschlag (von heu- te 0,45 Rappen/kWh) auf dem Energieverbrauch der Endverbraucher wird ein Fonds geäufnet, mit dem zu Gunsten der Produzenten die Differenz zwischen kostendeckenden Preisen und dem Marktpreis ausgeglichen wird. Damit werden den Produzenten die Investitionskosten gesichert.
Nach bald zwei Jahren KEV konnten erste Vollzugserfahrungen gesammelt werden. Die Regelung der KEV in der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) hat sich in verschiedenen Punkten als lü- ckenhaft und nicht hinreichend klar erwiesen. Es sollen daher zahlreiche Normen präzisiert oder systematisch besser dargestellt und teilweise neue, zusätzliche Regeln aufgestellt werden.
Umgesetzt werden muss ferner die am 18. Juni 2010 vom Parlament beschlossene Änderung des EnG. Mehrere Ergänzungen braucht es sodann beim Regime über die wettbewerblichen Aus- schreibungen, die über den gleichen Zuschlag finanziert werden wie die KEV. Änderungen sind zudem bei der Erfassung und der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Elektrizität geplant. Einige dieser Anpassungen sind in der Verordnung über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (SR 730.010.1, nachfolgend: HKN-Verordnung) zu regeln. Hierfür ist das UVEK zuständig (Art. 1d Abs. 6 EnV).
Das Parlament hat am 18. Juni 2010 auch eine mit den obigen Fragen sachlich nicht zusammen- hängende Änderung beschlossen. Gemäss dem neuen Art. 14a EnG kann der Bund den Kanto- nen auch in den Bereichen Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung Globalbeiträ- ge gewähren. Die hiezu nötigen Ausführungsvorschriften in der EnV werden ebenfalls im Rahmen dieser Revision vorgelegt.
Bei der KEV findet parallel eine Überprüfung der Vergütungssätze statt. Diese anzupassen, liegt in der Kompetenz des UVEK. Allfällige Satz-Anpassungen können aus Zeitgründen erst anfangs Sommer 2011 in die Konsultations- und Anhörungsverfahren geschickt werden. Bei der Photovol- taik wurde die Anpassung vorgezogen; die neuen Sätze sind bereits seit Anfang 2011 wirksam.
1.2 Zeitplan
Der Bundesrat setzte die Änderungen im EnG auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Die vorliegend prä- sentierte Revision der EnV soll auf den 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt werden. Sofern die Überprü- fung der Vergütungssätze einen weiteren Anpassungsbedarf ergibt, sollen diese ab dem 1. Januar
2012 wirksam werden.
Das ehrgeizige Ziel, die geänderte EnV auf Mitte 2011 in Kraft zu setzen, entspricht auch einem starken Druck der Praxis. Das „Splitting“ (Kap. 2.7.1) wird deshalb erst für eine spätere Revision geprüft werden.
2 Hauptpunkte der Revision
2.1 Festlegung des Zuschlags
Bisher legte das BFE den effektiv zu erhebenden Zuschlag (als Summe für alle Verwendungsarten nach Art. 15b Abs. 1 EnG) fest, und zwar jährlich. Nach dem neuen Art. 15b Abs. 4 EnG obliegt dies nunmehr dem Bundesrat; die Festlegung erfolgt sodann nicht mehr jährlich, sondern „stufen- weise“. Diese neue Ordnung bedarf der Umsetzung in der EnV, weshalb die bisherigen Art. 3j, 5
und 17c anzupassen sind. Über den Zuschlag werden neu auch gewisse Gewässerschutzmass- nahmen finanziert (Art. 15b Abs. 1 Bst. d EnG); sie bestimmen die Zuschlagsfestlegung fortan mit.
Ist der Bundesrat für die Festlegung zuständig, ist es folgerichtig, wenn dies direkt in der EnV ge- regelt wird. Der momentane Zuschlag von 0,45 Rp./kWh muss per 2012 erhöht werden. Dies vor allem zur Finanzierung des im Rahmen der Revision der Gewässerschutzgesetzgebung für Aus- gleichsmassnahmen ab 2012 neu eingeführten Zuschlags von 0,1 Rp/kWh. Bei der KEV, den wettbewerblichen Ausschreibungen und den Geothermiebürgschaften sind aus heutiger Sicht für 2012 keine Erhöhungen notwendig. Das kann sich allerdings noch ändern; der definitive Zuschlag ab 2012 kann jedenfalls dem Bundesrat gleichzeitig mit dem definitiven Entscheid zur vorliegen- den Revision vorgelegt werden.
Die in den bestehenden EnV-Bestimmungen genannten Bemessungsfaktoren behalten ihre Gül- tigkeit, denn materiell soll der Zuschlag nach den gleichen Kriterien festgelegt werden wie bisher. Die Festlegung muss nach wie vor durch das BFE und das UVEK vorbereitet werden, auch wenn neu der Bundesrat entscheidet. Anpassungen sind – in Schritten von mindestens 0,05 Rp./kWh – nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige Zuschlag nicht mehr ausreicht.
2.2 Anlageerweiterung / Erneuerung nach Inbetriebnahme und
KEV-Eintritt EnG und v. a. EnV regeln den Eintritt in die KEV relativ genau. Abweichungen zwischen Anmel- dung und Inbetriebnahme sind nicht zugelassen1. Es existieren keine Regelungen, wie Erneue- rungen und Erweiterungen bestehender KEV-Projekte nach der Inbetriebnahme bzw. der Aufnah- me in die KEV zu behandeln sind. Eine Neuanmeldung im Falle jeder Erweiterung/Erneuerung zu verlangen, wäre denkbar. Bei bestehender Warteliste ist dies aber problematisch. Zu klären ist, welche Vergütungssätze bei einer Erweiterung anzuwenden sind und wie lange die erweiterte An- lage weiter von der KEV profitieren darf.
Nach bisherigen Erfahrungen können Änderungen zwischen Anmeldung und Inbetriebnahme (Art. 3h Abs.6) tolerant gehandhabt werden, so lange sich keine Deckelerreichung abzeichnet. Der angestrebten Mehrproduktion nach Art. 1 Abs. 3 EnG sollen keine unnötigen Hindernisse auferlegt werden – deshalb: Auch wer seine Anlage nach Inbetriebnahme bzw. Aufnahme in die KEV ver- ändert (Art.3iter), erhält weiterhin die KEV. Der Vergütungssatz wird in diesem Falle an die neue Gesamtproduktion angepasst. Bei der PV wird der neue Vergütungssatz aus den Vergütungssät- zen für alte und neue Leistung proportional berechnet, bei den übrigen Technologien gelten die ursprünglichen Vergütungssätze weiter. Die Vergütungsdauer bleibt in allen Fällen diejenige für die ursprüngliche Anlage. Geregelt wird in Art.3iter und Art.3iquater ebenfalls die Handhabung von Projekten, welche nach Erweiterung die Kriterien für eine Neuanlage nach Art. 3a Abs. 1 Bst. a er- füllen.
2.3 Nicht-Einhalten Mindestanforderungen
Für die Nichteinhaltung von Mindestanforderungen sind in der heutigen EnV keine Sanktionen festgelegt oder sie sind unangemessen und tragen dem Einzelfall nicht Rechnung.
Beispiel: Wird der geforderte Wärmenutzungsgrad einer Biomasseanlage während einem Kalen- derjahr um mehr als 20 Prozent oder während zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren unter- schritten, besteht kein Anrecht mehr auf die kostendeckende Vergütung, bis der minimale Ge- samtenergienutzungsgrad während einem Kalenderjahr wieder erreicht wird. Besonders hart trifft dies Betreiber, deren Wärmebezüger aufgrund von Energiesparmassnahmen, einer gedrosselten oder gar eingestellten Produktion nicht mehr in ursprünglichem Umfang Wärme abnehmen.
— In der Richtlinie allerdings wurden in beschränktem Masse Änderungen bei der installierten Leistung zugelassen.
Bisher gab es in den Anhängen vereinzelt Regelungen. Nun soll im Hauptteil in einer generellen Bestimmung geregelt werden, wie den Gründen für Nicht-Einhaltung und dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit besser Rechnung getragen werden kann.
Neu werden deshalb in Art. 3ibis insbesondere Grenzen, Fristen und Konsequenzen für solche speziellen Fälle festgelegt. Wer 1 Jahr die Mindestanforderungen nicht einhält, wird auf den Markt- preis zurückgesetzt, bis er sie wieder erfüllt. Bei Gründen, für die der Produzent nicht einzustehen hat, wird ihm eine Frist eingeräumt, in der er die Massnahmen entwickeln kann, um die Mindestan- forderungen wieder dauerhaft zu erreichen. Wer aber die Mindestanforderungen während 3 Jah- ren in Folge nicht (mehr) einhalten kann, fällt aus dem KEV-System.
2.4 Standortkriterien
Insbesondere Umweltkreise beklagen, dass teilweise Anlagen geplant würden, die aus ökologi- scher Sicht unerwünscht sind. Auf die Bewilligungsbehörden würde nach positivem KEV-Bescheid entsprechend Druck ausgeübt. Sie fordern deshalb einen Ausschluss solch ökologisch bedenkli- cher Anlagen aus der KEV.
Ein positiver KEV-Bescheid bedeutet aber nur, dass ein Projekt – sofern es alle geltenden Be- stimmungen der KEV, aber insbesondere auch alle Umwelt-, Raumplanungs- und Baubestimmun- gen erfüllt und die zuständigen (kantonalen) Behörden die entsprechenden (Bau-)Bewilligungen erteilen - nach der Realisierung in das System aufgenommen wird. Das wird bei der Projektfort- schrittsmeldung geprüft.
Aus diesen Gründen wird in Art. 3g Abs. 3 nur aufgenommen, dass der Bescheid keine präjudiziel- le Wirkung hat und darauf im Bescheid hinzuweisen ist. In Art. 3abis wird zudem die Pflicht veran- kert, bis Ende 2012 Empfehlungen für die Bewilligungspraxis mit Kriterien für die Standorteignung (insbesondere für Windenergieanlagen und Kleinwasserkraftwerke) zu erarbeiten.
Standortänderungen zwischen Anmeldung und Inbetriebnahme (Art. 3hbis) sind zudem weiterhin nicht zugelassen, um einem allfälligen Handel mit positiven Bescheiden vorzubeugen und die Be- wirtschaftung des Überbuchungssystems nicht zu erschweren.
2.5 Auswertungen / Auskünfte
Seit die KEV in Kraft ist, werden das BFE und swissgrid regelmässig um Auskünfte zu KEV-Daten gebeten: Um Einzelauskünfte (bezogen auf ein konkretes Projekt) oder um Angaben allgemeiner Natur (Kantone, Umweltverbände, Journalisten etc.). Die Anfragen werden anhand des Daten- schutzrechts beantwortet, wobei das BFE eine eher restriktive Praxis verfolgt, die der Eidg. Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte gestützt hat.
Für Auskünfte gelten ohnehin die Bestimmungen des Datenschutzrechts. Das soll – nicht zuletzt aus Transparenzgründen – neu festgeschrieben werden (Art. 3r). Einerseits soll damit eine explizi- te Grundlage für Publikationen in allgemeiner Form geschaffen werden, wofür eine erhebliche Nachfrage besteht. Damit erhält das BFE nicht nur die Befugnis für solche Publikationen, sondern auch den Auftrag dazu. Andererseits wird festgehalten, welche Grundsätze bei Einzelfallauskünf- ten zu beachten sind.
2.6 Nicht behandelte Themen KEV
2.6.1 Splitting
KEV-Anlagen müssen heute ihre ganze Produktion ins Netz einspeisen. Die von verschiedener Seite geforderte Wahlmöglichkeit, nur einen Teil im KEV-System zu haben, den anderen Teil aber auf dem freien Ökostrommarkt (nach Art. 7b EnG) abzusetzen, ist in der jetzigen Revision der EnV noch nicht vorgesehen: Die Gesetzgebung sieht diese Mischform nicht explizit vor.
Es stellten sich in diesem Zusammenhang und vor allem bezüglich Bewirtschaftung des KEV- Fonds sehr komplexe Fragen (Kriterien, Wahlmöglichkeiten, Einfluss auf Deckelbewirtschaf- tung/Wartelisten, Handhabung in HKN und Bilanzgruppen, Vollzugsaufgaben etc.). Deren Beant- wortung braucht umfangreiche Abklärungen, welche erst ergriffen werden sollen, wenn das Split- ting auch wirklich gewünscht wird. Ziel der mit der Revision verbundenen Anhörung ist es deshalb, die Meinung der interessierten Kreise zu dieser Thematik einzuholen und je nach Resultat eine entsprechende Regelung in einer späteren EnV-Revision zu treffen.
2.6.2 Messkosten
Die Produktion der nicht lastganggemessenen Anlagen (NLGM)2, wird heute (manuell) vierteljähr- lich erfasst (gemäss Art. 1f Abs. 2 Bst. b). Für Anlagen mit Lastgangmessung erfolgt die Ablesung monatlich (automatisch). Die Messkosten3 sind zum Teil hoch und werden gemäss Art. 2 Abs.3 den Produzenten belastet. Für kleinere Anlagen (mit Leistung um 30 kW und deshalb mit Last- gangmessung) können sie ohne weiteres gegen 10% der Vergütung betragen.
Im Zusammenhang mit der vollständigen Liberalisierung des Strommarktes 2014 werden für die Endkunden voraussichtlich vermehrt lastganggemessene Zähler notwendig werden, sodass der Kostendruck hier zunehmen wird. In jedem Fall ist die Frage der Messkosten dann neu zu beurtei- len. Deshalb wurde darauf verzichtet, in der vorliegenden Revision die Messkostenfrage direkt zu regeln. Die bestehende Empfehlung „Anschlussbedingungen für Produzenten von Strom aus er- neuerbaren Energien“4 kann jedoch in Streitfällen zu den Messkosten herangezogen werden.
2.6.3 Grid Parity
Das Postulat 08.37615 UREK-N verlangt eine Prüfung und Berichterstattung darüber, ob die bei der KEV zu berücksichtigenden Mehrkosten für Strom aus Photovoltaik mit Standort auf Gebäu- den und Anlagen an den effektiven Mehrkosten der Verbraucher, der so genannten "grid parity" zu bemessen sind, unter Einbezug der eingesparten Netznutzungsgebühren.
Als "Mehrkosten" bei der Photovoltaik werden heute jene Kosten gemessen, die den Marktpreis an der Strombörse übersteigen. Nach Postulat sollten die Mehrkosten aus der Differenz zwischen dem Strompreis aus der Steckdose und jenem vom Hausdach berechnet sein.
Das Postulat geht von der Vermutung aus, dass eine dezentrale Produktion die Netzinfrastruktur entlastet und somit die Vergütung auf Grund des reinen Energiepreises zu klein ist. Das BFE hat dazu eine Studie erarbeitet, die klar zeigt, dass die Entlastung nur in ganz speziellen Fällen eintre- ten kann, genauso oft aber auch Belastungen stattfinden.
Die Forderung einer Vergütung nahe am „Steckdosenpreis“ missachtet die Tatsache, dass die An- lagen auf ein stabiles Netz mit genügend Leistungsreserven angewiesen sind, damit die lokale Produktion in allen Lastfällen des Netzes auch abgenommen werden kann. In Deutschland wird z.B. wegen der grossen Windparks mehr Übertragungskapazität gefordert, um regionale Unter- schiede ausgleichen zu können.
Die KEV nimmt den Börsenhandelspreis von Swissix als Referenz für den Marktpreis. Dieser ist jedoch schon gleich hoch oder höher als der durchschnittliche reine Energiepreis an der Steckdo- se des Endkunden.
Der Erlös für gelieferte Energie wird in der Regel von der Verfügbarkeit bestimmt. Solarstrom mit seiner wohl statistisch gesehen gut vorhersagbaren Verfügbarkeit, aber nicht „auf Kommando“ ab- rufbaren Produktion gilt unter diesem Blickwinkel als „minderwertig“.
— Nach Art. 8 Abs. 5 StomVV müssen Anlagen <30kW installierte Leistung nicht obligatorisch mit einer Lastgangmessung (LGM) ausgerüstet werden. Für Anlagen > 30 kW ist eine LGM obligatorisch. Beispiele für Jahreskosten: Sie variieren zwischen Fr. 1700.- und Fr. 2700.- (in wenigen Fällen aber auch nur Fr. 240.-). Effektive Mehrkosten der Fotovoltaik berücksichtigen
Diese Überlegungen führen dazu, dass eine Anpassung der Berechnungsmethode keine Grundla- ge hat.
2.6.4 Solarthermische Kraftwerke
Das Postulat 08.3760 der UREK Nationalrat fordert die Schaffung einer Kategorie Solarthermische Kraftwerke. Der Bundesrat hat versprochen, das Anliegen im Rahmen der Revision zu prüfen.
Aus verschiedenen Gründen existieren bisher keine solarthermische Kraftwerke in der Schweiz.
Da bisher noch kein Projekt über Vorabklärungen hinaus gekommen ist und daher verlässliche Daten für eine Referenzanlage fehlen, ist eine Berechnung von Vergütungssätzen nicht möglich. Eine KEV-Regelung für diesen Typus ist bei Bedarf zum gegebenen Zeitpunkt rasch festlegbar.
2.7 Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung
Der Anteil der „nicht überprüfbaren Energieträger“ in der Stromkennzeichnung liegt derzeit im Schnitt über 20% (in Einzelfällen bis über 90%), was dem Ziel der Transparenz über die Herkunft des Stroms entgegensteht. Unterschiedliche Massnahmen wurden bereits getroffen: So müssen bei Anteilen von über 20% „nicht überprüfbare Energieträger“ der Stromkennzeichnung eine Be- gründung angefügt werden. Eine weitere Reduktion soll nun erreicht werden, in dem die Verwen- dung von vorhandenen Nachweisen obligatorisch wird. Prioritär müssen neu Herkunftsnachweise verwendet werden, bevor andere Nachweise (z.B. Verträge) verwendet werden können. Zudem wird die Erfassung aller Produktionsanlagen (mit Ausnahme von Kleinstanlagen) ab 2013 im Schweizer Herkunftsnachweissystem obligatorisch. So kann garantiert werden, dass Nachweise auch verwendet werden und keine Doppelzählungen stattfinden (z.B. von Anlagen, die bereits mit- tels KEV gefördert werden).
Derzeit schreibt Art. 1d Abs. 2 die Erfassung von Herkunftsnachweisen (HKN) von Anlagen nach Art. 7a EnG (KEV), 7b Abs. 1 EnG („freier Markt“) und 28a EnG (Mehrkostenfinanzierung) vor. Für alle anderen Anlagen ist die Erfassung freiwillig. Grosswasserkraftwerke sind schon heute wegen des Stromhandels fast vollständig im HKN-System erfasst – d.h. rund 60% der gesamthaft in der Schweiz produzierten Energie.
In den letzten Jahren wurden in mehreren europäischen Ländern eine Vollerfassung aller Anlagen eingeführt, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Harmonisierung der internationalen Verwendung der HKN für die Stromkennzeichnung („Disclosure GoO“).
Immer mehr Endkundenlieferanten bieten sog. Stromprodukte an, d.h. einen individuellen Strom- mix (Produktemix). In der bisherigen Regelung musste auch diesen Kunden nur der Strommix des gesamten Unternehmens (Lieferantenmix) in der Stromkennzeichnung veröffentlicht werden. Der Produktemix konnte als Zusatz mitgeliefert werden. Dies hat in vielen Fällen mehr verwirrt als Transparenz geschaffen.
Aus den genannten Gründen wird eine Vollerfassung aller Anlagen (mit Ausnahme von Kleinstan- lagen unter 30 kVA Anschlussleistung) vorgesehen, die Elektrizität ins Netz einspeisen. Dies wird nur noch eine beschränkte Zahl Kraftwerke betreffen (z.B. Kernkraftwerke, fossile Anlagen). Die Kosten für die Erfassung der HKN (pro MWh) lassen sich auf ca. die Hälfte senken, da die Fixkos- ten der Ausstellerin (swissgrid) auf eine grössere Anzahl HKN verteilt werden.
Um die Transaktionskosten bei der Ausstellerin (Swissgrid) zu minimieren, werden die Vollzugs- kosten (0,5 Rp/kWh eingespeiste Energie) erst ab einem Betrag von Fr. 10.- pro Jahr und Anlage verrechnet.
Die überwiesene Motion 09.3357 verlangt, dass die Kosten für die Auditierung der Anlagen neu von den Verteilnetzbetreibern getragen werden. Als zurzeit einzig gangbarer Weg für eine zügige Umsetzung des Anliegens wäre eine Verankerung in der EnV möglich (Art. 1d Abs.2). Art. 5a EnG
stellt hierfür aber keine einwandfreie Grundlage dar. Somit muss mit einer Umsetzung der Motion zugewartet werden, bis ein entsprechende Anpassung im EnG erfolgt ist.
Im Anhang 4 EnV wird letztlich präziser geregelt, welche Angaben gegenüber den Endkonsumen- ten auf der Stromkennzeichnung (die zusammen mit der Stromrechnung verteilt wird) gemacht werden müssen.
2.8 Wettbewerbliche Ausschreibungen
Die heutige EnV-Regelung zu den wettbewerblichen Ausschreibungen (vgl. Art. 7a Abs. 3 EnG) ist nur sehr rudimentär. Hier bedarf es einiger Ergänzungen. V.a. soll die Praxis, wie sie basierend auf in Arbeitsgruppen erarbeiteten Vollzugsregeln im ersten Jahr mit wettbewerblichen Ausschrei- bungen (2010) aufgebaut wurde, in der EnV eine bessere Stütze erhalten. Dem BFE obliegt die Steuerung der jährlich durchgeführten Ausschreibungen. Die Vergaben erfolgen – analog zur KEV – in einem Bescheidverfahren; im Streitfall entscheidet die ElCom (Art. 25 Abs. 1bis EnG).
2.9 Globalbeiträge für Information und Beratung sowie Aus- und
Weiterbildung Auf den 1. Januar 2011 ist der neue Artikel 14a EnG "Globalbeiträge an Programme nach den Ar- tikeln 10 und 11" in Kraft getreten. Der Bund kann neu für Programme nach den Artikeln 10 und 11 EnG, insbesondere für Programme im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung, jährlich Globalbeiträge an die Kantone ausrichten. Im Rahmen der vorliegenden Verordnungsrevi- sion legt der Bundesrat insbesondere fest, welche Massnahmen unterstützt werden können sowie welche Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung der Globalbeiträge gelten.
3 Kommentierung einzelner Bestimmungen
Nachfolgend werden die einzelnen Bestimmungen kommentiert, jedoch nur jene, bei denen über den Verordnungstext hinaus ein Erklärungsbedarf besteht.
Art. 1a Kennzeichnungspflicht
Abs. 2 Die Präzisierung über die Energie, auf die sich die Kennzeichnung bezieht, erfolgt nun in Abs. 2.
Sodann können Unternehmen neu anstatt des pauschalen Lieferantenmix jedem Endkunden ei- nen individuellen Produktemix auf der Stromkennzeichnung zukommen lassen. Ein Unternehmen muss aber allen Endkunden einen individuellen Produktemix ausstellen, wenn es sich dafür ent- scheidet, nicht mehr den Lieferantenmix zu verwenden. Das heisst, dass sich ein Unternehmen für eine Methode entscheiden und diese dann auf alle Endkunden anwenden muss.
Abs. 4 Um die Transparenz auch für Nicht-Kunden zu erhöhen, müssen alle Unternehmen ihren Lieferantenmix zudem auf einer öffentlich zugänglichen Adresse im Internet (z.B. Webpages des entsprechenden Verbandes) veröffentlichen - dies auch in Hinblick auf den 2. Marktöffnungs- schritt, wonach Endkunden ihren Lieferanten frei werden wählen können.
Art. 1d Herkunftsnachweis
Art. 1d: legt neu fest, dass für alle Anlagen mit einer Anschlussleistung ab 30 kVA Herkunftsnach- weise erfasst werden müssen (Abs. 1), die eigentliche Ausstellung (d.h. das Erstellen des Zertifi- kates für die eingespiesene Energie) aber freiwillig ist (Abs. 2). Die obligatorische Erfassung für Anlagen ab 30 kVA gilt erst ab 2013; bis dahin läuft eine Übergangsfrist (Art. 29b).
Art. 1g Berichterstattung
Durch den Zusatz, wonach das BFE die Angaben auswertet, soll klargestellt werden, dass die Produzenten, deren Elektrizität erfasst wird, gewärtigen müssen, dass die entsprechenden Daten später ausgewertet und gegebenenfalls für statistische Zwecke verwendet und publiziert werden.
Art. 3a Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Abs. 1: Das geltende Recht erhält eine neue anschaulichere Darstellung; materiell ändert nichts.
Abs. 2 Bst. b: Das Referenzjahr, gegenüber dem eine Anlage als „erheblich erweitert oder erneu- ert“ gilt, ist nicht mehr aktuell und muss neu festgelegt werden. Dies wird periodisch wiederholt werden müssen. Die Kompetenz soll deshalb dem Departement übertragen werden. Das Refe- renzjahr soll nun einheitlich für alle Technologien gelten. Eine periodische Aktualisierung würde sich erübrigen, wenn nicht ein bestimmtes Jahr, sondern eine Anzahl Vorjahre als Referenz ge- nommen würden. Wegen Missbrauchsgefahr (z.B. absichtliche Stilllegungen, um die Kriterien zu übertreffen) ist dies aber keine Lösung.
Abs. 3: Bisher ist für Anlagen, die von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe umstellen, keine KEV vorgesehen. Allerdings ist sie auch nicht explizit ausgeschlossen. Die neue Regelung stellt sicher, dass das Prinzip der Kostendeckung gewahrt bleibt und eine Mehrproduktion gemäss Art. 1 Abs. 3 EnG erreicht wird, indem nicht mit einem einfachen Wechsel von fossilen auf erneuerbare Brenn- stoffe sowie ohne Zusatzinvestitionen die KEV beansprucht werden kann.
Art. 3abis Standorteignung
Die neue Norm gibt dem Bundesamt den Auftrag (in Zusammenarbeit mit anderen Äm- tern/Stellen), Empfehlungen für die Kantone zur technologiespezifischen Standortwahl zu erlas- sen. Diese Empfehlungen erhalten mehr Gewicht in der Diskussion um sensible Standorte.
Art. 3d Jährliche Absenkung und Dauer der Vergütung
In Abs. 1 wird neu besser als bisher erklärt, was „Absenkung“ bedeutet: Die in den Anhängen festgelegten Ansätze kommen nicht tel quel zur Anwendung. Für neu in die KEV kommende Anla- gen werden sie vielmehr jährlich automatisch abgesenkt (sofern die Absenkung nicht Null beträgt). Damit wird v.a. dem technischen Fortschritt und den stetig sinkenden Anlagekosten Rechnung ge- tragen wird. Eine Anlage, die im Jahr nach dem Wirksamwerden des relevanten KEV-Ansatzes in Betrieb geht, erhält somit eine um die Absenkrate reduzierte Vergütung; diese Vergütung bleibt dann aber grundsätzlich während der ganzen Vergütungszeit unverändert.
Abs. 3: Dass sich die Vergütungs- nach der Amortisationsdauer richtet, ist bisher technologiespe- zifisch in den Anhängen geregelt. Neu soll die Regelung in die allgemeinen Bestimmungen kom- men (mit entsprechenden Streichungen in den Anhängen). Gleichzeitig soll – nicht zuletzt aus Gründen der Transparenz – noch expliziter festgeschrieben werden, was nach der Konzeption in den Anhängen schon heute gilt, nämlich, dass die Vergütungsdauer nicht unterbrochen wird, na- mentlich nicht, wenn die Projekte auf der Warteliste sind.
Art. 3e Anpassung der Vergütung
In Art. 3e Abs. 3 wird neu der zentrale (schon bis anhin geltende) Grundsatz festgehalten, dass die Vergütungshöhe während der ganzen Vergütungsdauer unverändert bleibt. Das soll aber nicht ausnahmslos gelten. Ausnahmen rechtfertigen sich v.a. dann, wenn sonst unbilligerweise über- mässige Gewinne oder übermässige Verluste resultieren (z.B. massive Änderung der Brennstoff- preise bei Biomasse) oder wenn sonst stossende Fehlanreize bestehen bleiben würden. Bei ü- bermässigen Gewinnen oder Verlusten könnte nicht mehr von einer „kostendeckenden“ Vergü-
tung, wie sie das Gesetz vorsieht, gesprochen werden. Als übermässig sind Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu betrachten, wenn die Erlöse der Referenzanlagen dauerhaft über 5% Verzinsung des Eigenkapitals ausmachen oder dauerhaft überhaupt keine Kapitalverzinsung (Fremd- und Eigenkapital) mehr möglich ist.
In solchen Fällen soll es möglich sein, dass auch für bereits in der KEV befindliche Anlagen eine Anpassung der Vergütung stattfindet. Das ist materiell keine Neuerung, ist im bisherigen Art. 3e aber nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Abs. 3 wird daher neu klarer formuliert.
Art. 3f PV-Zubaumengen, Marktpreis Die Definition des Marktpreises wird von Art. 3j in den Art. 3f verschoben; materiell ändert nichts.
Art. 3g Anmelde- und Bescheidverfahren
Abs. 3 präzisiert neu, was auch schon bisher galt: ein positiver KEV-Bescheid entbindet nicht vom Einhalten von umwelt-, raumplanungs- und baurechtlichen Vorschriften. Eine Anlage kann denn auch nur für die KEV in Frage kommen, wenn alle nötigen Bewilligungen (namentlich schliesslich die Baubewilligungen) der zuständigen (kantonalen) Behörden vorliegen. Dadurch, dass auf dem Bescheid fortan ausdrücklich auf die Bedeutung des KEV-Verfahrens und das Zusammenspiel mit anderen Verfahren hinzuweisen ist, wird – v. a. auch zuhanden der Projektanten – Klarheit ge- schaffen, Klarheit, wie sie bisher mitunter nicht genügend bestand. Mit der Präzisierung in Art. 3g wird einem Anliegen der Umweltschutzorganisationen und des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Rechnung getragen.
Art. 3h, 3hbis Meldepflichten, Inbetriebnahme, Abweichungen
Heute muss die Anlage bei der Inbetriebnahme vollständig mit den Angaben bei der Anmeldung übereinstimmen, ansonsten der Bescheid widerrufen wird. Gleiches passiert, wenn die zu beach- tenden Fristen nicht eingehalten werden. Diese Anforderungen sollen nun gelockert werden.
Es gibt allerdings keine uneingeschränkte Lockerung. Es ist immer noch so, dass weder Standorte noch Art der Anlage (Erzeugungstechnologie) zwischen Anmeldung und Inbetriebnahme geändert werden dürfen (es darf also nicht z.B. eine Photovoltaik-Anlage eingegeben und dann eine Bio- massenanlage gebaut werden). Neu werden hingegen Änderungen der Anlagegrössen (Leistun- gen) möglich. So lassen sich Anlagen zwischen Vorprojektphase (Anmeldung) und Realisierung (Projektfortschrittsmeldung) noch technisch/wirtschaftlich optimieren und Änderungen der im Be- stellungszeitpunkt effektiv erhältlichen Bautypen auffangen.
Die Regelung wird neu auf zwei Bestimmungen aufgeteilt, wobei Art. 3hbis die unzulässigen Ab- weichungen auflistet. Art. 3hbis sieht in Abs. 4 sodann ein Not-Korrektiv vor: Falls sich aufgrund der oben beschriebenen Lockerung Probleme beim Management der Deckel ergeben, soll das UVEK einschreiten können. Es kann dann maximale Abweichungen festlegen. Neu in die KEV kommen- de Anlagen müssen sich daran halten, ansonsten sie einen Widerruf des Bescheids riskieren.
Art. 3ibis,3isexies Einhalten von Mindestanforderungen
Art. 3itbis regelt – neu in allgemeiner Form, und nicht bloss in den Anhängen – die Einzelheiten für das Einhalten der Mindestanforderungen. Dies wurde insbesondere für Wärme-Kraft- Kopplungsanlagen nötig, weil Projekte ohne eigenes Verschulden den minimal geforderten Wär- meabsatz nicht mehr erreichen können, wenn ihre Kunden weniger beziehen als vorgesehen. Ih- nen kann eine Frist eingeräumt werden, um neue Kunden gewinnen zu können.
Die Folgen des Nichteinhaltens der Mindestanforderungen, das vorzeitige Erlöschen des KEV- Anspruchs (sofern bestimmte Fristen ungenutzt verstreichen) werden in Art. 3isexies festgelegt.
Wer einmal wegen Nichteinhalten der Mindestanforderungen aus der KEV ausgeschlossen wurde, kann bei einem erneuten Wiederanmelden - mit dauerhafter Erfüllung der Mindestanforderungen – keine neue Vergütungsdauer beanspruchen. Sie läuft ab ursprünglicher Inbetriebnahme weiter.
Art. 3iter ,3iquater Änderungen nach der Inbetriebnahme
Neu besteht die Möglichkeit, eine bereits in der KEV befindliche Anlage selbst nach einigen Jah- ren Betrieb zu ändern oder zu erweitern: Die Anlage muss neu (für HKN, Bilanzgruppe Erneuerba- re Energie, Deckelmanagement) erfasst werden.
Art. 3iter Abs. 1 stipuliert für jegliche Änderungen eine Meldepflicht.
Art. 3iter Abs. 2 regelt die Handhabung der Vergütung bei Änderungen/Erweiterungen für Anlagen in Betrieb: Als Basis gilt die neue Gesamtleistung oder –produktion. Der Vergütungssatz wird bei Photovoltaikanlagen für den alten Anlageteil nach damals gültigem, für die erweiterte Anlage nach aktuellem Satz proportional zu alter und neuer Leistung als Mischvergütungssatz berechnet. Die Vergütungsdauer beginnt jedoch nicht neu zu laufen. Für alle anderen Technologien werden die ursprünglichen Vergütungssätze für die neue Leistung angewendet. Zahlenbeispiel für Mischvergütungssatz PV: von 10 kW auf 15 kW erweiterte Anlage: Annahmen: Alte Anlage mit Leistung 10 kW erhielt bisher Vergütung von 75 Rp/kWh Eine heute gebaute Neuanlage von 5 kW hätte Anrecht auf eine Vergütung von 48,3 Rp/kWh Berechnung Mischvergütungssatz für die nun auf 15 kW erweiterte PV-Anlage:
10 [kW] * 75 [Rp/kWh] + 5 [kW] * 48,3 [Rp/kWh]
10 [kW] + 5 [kW]
Abs. 3 lässt bei Erreichen der Investitionskriterien für Erneuerungen/Erweiterungen gemäss Art. 3a die Wahl zu zwischen Abs. 2 (Anpassung der Vergütung und – für den neuen Teil – kürze- rer Vergütungsdauer) und einer Neuanmeldung (Neubeginn der Vergütungsdauer, Warteliste).
Art. 3iquater regelt die Einzelheiten für die Neuanmeldung gemäss dem vorher beschriebenen Wahl- recht. Als Basis gilt die neue Gesamtleistung oder –produktion. Die Vergütungssätze und die - dauer beziehen sich auf das neue Inbetriebnahmejahr der erweiterten Anlage.
Besteht eine Warteliste, wird das neu für Erneuerungen/Erweiterungen angemeldete Projekt in die Warteliste eingetragen. Wer die Erweiterung trotzdem vorher vornimmt, verliert das Wahlrecht und erhält die Vergütung nach Abs. 2, d.h. die Vergütungsdauer bezieht sich auf das ursprüngliche In- betriebnahmejahr.
Art. 3iquinquies Auszahlung der Vergütung
Im heutigen Art. 3j betreffen die Abs. 4 und 5 die Auszahlung der Vergütung bei der KEV. Art. 3j wird mit dieser Revisionsvorlage noch klarer als bisher als Vorschrift für den gesamten Zuschlag nach Art. 15b EnG ausgestaltet und betrifft mithin nicht nur die KEV. Der Gliederungstitel vor Art. 3j (3. Abschnitt) erhält daher einen neuen, treffenderen Titel. Der bloss die KEV betreffende Aspekt der Auszahlung wird aus Art. 3j herausgenommen und in einen neuen Art. 3iquinquies über- führt, der systematisch im Abschnitt über die KEV steht.
Art. 3j Höhe, Neufestlegung und Erhebung des Zuschlags
Nach Art. 15b EnG legt neu der Bundesrat den Zuschlag fest, wobei der gesamte Zuschlag, also die vier Zuschläge für alle Verwendungsarten gemeint ist. Der Zuschlag wird wegen der ab 2012 neu über den Zuschlag finanzierten Gewässerschutzmassnahmen von heute 0,45 Rp/kWh auf 0,55 Rp kWh angehoben. Die Bestimmung ist zwar – wie bisher – im 2. Kapitel über die KEV an-
gesiedelt; durch den neuen Gliederungstitel vor Art. 3j wird aber klarer zum Ausdruck gebracht, dass es um den gesamten Zuschlag nach Art. 15b EnG geht.
Abs. 2: Das UVEK soll dem Bundesrat bei einem Anpassungsbedarf von mindestens 0,05 Rp./kWh Antrag auf Neufestlegung stellen. Mit diesem Wert wird die neue gesetzliche Vorgabe („stufenweise“) umgesetzt.
Abs. 3: Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV ist nach Kriterien gemäss Abs. 3 abzuschätzen. Für die drei anderen Verwendungsarten verweist Abs. 4 auf die einschlägigen Normen weiter hin- ten.
Art. 3l: Die Fälle eines Abschlusses nach Swiss GAAP FER sowie die vereinfachte Regelung nach Mehrwertsteuerdeklaration sind in der EnV geregelt, nicht aber jene Grossverbraucher, die den Abschluss nach OR machen. Abs. 2 Bst. a stellt klar, dass in diesen Fällen lediglich, aber immer- hin die wesentlichen Grundsätze von Swiss GAAP FER beachtet werden müssen. Es ist sinnvoller und für den Vollzug eine Erleichterung, wenn für den Rückerstattungsantrag statt bisher fix der 30. Juni des Folgejahres verlangt wie in Abs. 4 neu vorgesehen an den Abschluss des Geschäftsjahres angeknüpft wird. Ferner haben so künftig auch alle Betroffenen eine gleich lange Frist für die Antragstellung; heute hat ein Unternehmen, das das Geschäftsjahr z.B. im Ok- tober abschliesst, eine ungleich längere Frist als eines, das per Ende April saldiert.
Art. 3n: Die Änderungen sind redaktioneller bzw. darstellerischer Natur.
Art. 3r Auswertung und Auskünfte
Der neue Art. 3r gibt mit Abs. 1 dem BFE ausdrücklich das Recht, aber gleichzeitig auch den Auf- trag, die zur Verfügung stehenden KEV-Daten, namentlich auch die Daten aus der HKN- Datenbank auszuwerten und zu publizieren. Von Interesse sind nur Angaben allgemeiner Natur und nicht solche, die sich auf bestimmte Anlagen beziehen. Es soll z.B. vermieden werden, dass in kleinen Kantonen Rückschlüsse auf konkrete Anlagen bzw. Betreiber möglich sind. Indem an- gegeben wird, zu welcher Kategorie die Betreiber gehören, wird transparent, wie sich die geförder- ten Anlagen z.B. auf Private, EVUs, die Landwirtschaft etc. verteilen.
Abs. 2 regelt mit Rücksicht auf den Datenschutz Auskünfte auf individuelle Anfragen, z.B. von Kantonen, Umweltverbänden, Journalisten, Projektanten etc. Bei Projekten auf der Warteliste ist jeweils noch nicht klar, ob sie tatsächlich realisiert werden. In der Regel besteht daher kein über- wiegendes Interesse, das eine Herausgabe der entsprechenden Daten rechtfertigen würde. Dies wird mit einer entsprechenden Vermutung in die EnV so festgehalten. Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Generell anders ist es bei den Projektanten selbst; sie sollen erfahren können, an welchem Platz auf der Warteliste ihr Projekt steht (Abs. 2 am Schluss).
Die Änderungen in Art. 4 sind v.a. redaktioneller Art. Materiell wird neu präzisiert, dass es nicht nur Ausschreibungen für Projekte, sondern auch für Programme gibt. Klargestellt wird ferner, dass es nur um verbrauchsseitige Effizienzmassnahmen geht. In Abs. 4 wird das Prinzip der „Additonalität“ verankert: Was ohnehin realisiert wird, soll nicht auch noch mit einem Beitrag unterstützt werden.
Mit dem neuen Art. 4bis soll das BFE ausdrücklich zur „Steuerung“ ermächtigt wird. Diese umfasst z.B. die Schwerpunktbildung, die von Jahr zu Jahr eine andere sein kann. Nicht erwünscht ist so- dann, dass grosse Vorhaben einen namhaften Teil der beschränkten Gelder abholen; deshalb soll das BFE eine Handhabe erhalten, die Förderbeiträge zu begrenzen. Das BFE soll zudem die Mög- lichkeit erhalten, Bundesvorhaben auszuschliessen. Der Bund hat eine Vorbildfunktion und sollte entsprechende Vorhaben ohne diese Art von Unterstützung realisieren.
Wie überall, wo öffentliche oder ähnliche Gelder fliessen, soll auch bei den wettbewerblichen Aus- schreibungen eine Überprüfung stattfinden. Hierfür und für allfällige Rückforderungen bildet der neue Art. 4ter die Grundlage.
Die Bestimmung über den Zuschlag (Art. 5) kann verkürzt werden – auf nur noch einen Absatz. Was heute in den Abs. 2. und 3 steht, ergibt sich neu – für alle Verwendungsarten des Zuschlags, also auch für die wettbewerblichen Ausschreibungen – aus dem genereller gefassten Art. 3k.
Art. 6 Wiedereintritt in das Modell nach Art. 7a
Art. 6 regelt die Modalitäten für den Wiedereintritt ins Modell nach Art. 7a EnG. Aus dem aktuellen Wortlaut geht zu wenig klar hervor, an wen sich die Bestimmung richtet bzw. dass die „Wiederein- trittsfälle“ (Anlagen, die schon in der KEV waren und dann ausgetreten und in den freien Markt nach Art. 7b EnG gegangen sind) gemeint sind. Das wird mit der neuen Formulierung verdeutlicht.
Art. 15 Bruttoleistung bis 10 MW
Abs.3 beschränkte bisher die Unterstützung von Wasserkraftwerken bis zu eine maximalen Leis- tung von 1 MW, weil im alten EnG eine Entschädigung der Überschussenergie von unabhängigen Produzenten bei Wasserkraftwerken auch auf diese maximale Leistung begrenzt war. In der KEV nach geändertem EnG können nun Wasserkraftwerke bis 10 MW diese KEV erhalten. Damit wird die mit Art. 15 mögliche Unterstützung (z.B. Qualitätssicherungsmassnahmen) auch für alle KEV- Wasserkraftwerke möglich.
Art. 16a, 16b, 17, 18 Globalbeiträge für Informationen und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung
Wie bisher schon bei der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 15 EnG), leistet der Bund nach dem neuen Art. 14a EnG auch in den Bereichen Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbil- dung Globalbeiträge an die Kantone. Mit den neuen Art. 16a und Art. 16b wird die neue Geset- zesbestimmung umgesetzt. Die neuen Normen orientieren sich, wenn auch mit Abweichungen, an Art. 17, der die bereits bestehenden Globalbeiträge regelt (Art. 15 EnG). Art. 16a Abs. 3 und 5 so- wie Art. 16b Abs. 1 enthalten Aspekte, die sich in Art. 17 nicht finden, da bei den Globalbeiträgen nach Art. 15 EnG bereits das Gesetz selber diese Aspekte abhandelt.
Mit den neuen Art. 16a/b wird beim bisherigen Art. 17 eine Anpassung in der Überschrift nötig.
Art. 18, der die Gesuchstellung regelt, muss um die neue Art von Globalbeiträgen ergänzt werden. Von den im aktuellen Art. 18 erwähnten Informationen werden in der Praxis heute nicht mehr alle erfragt. Ein Teil der Liste von Abs. 2 kann daher gestrichen werden.
Art. 29 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. März 2008
Die Bezüge bzw. Verweise im aktuellen Verordnungstext sind teilweise nicht korrekt. Die Fehler werden nunmehr berichtigt.
Art. 29b Übergangsbestimmung zur Änderung vom xxx
Für die Einführung der Vollerfassung gemäss Art. 1d gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2012.
4 Anhänge
Die meisten Änderungen in den Anhängen sind darauf zurückzuführen, dass Bestimmungen neu in den Hauptteil der EnV überführt wurden (z.B. Anpassung des Referenzjahres 2006 – Neurege- lung in Art. 3a). Das führt in den Anhängen zu entsprechenden Anpassungen bzw. Streichungen.
4.1 Erläuterungen zu Anhängen 1.1. – 1.5
Zu Ziff. 1.2 (Biomasse 3.1, Geothermie 1.4): Die erforderlichen Mehrproduktionen bleiben unver- ändert. Aufgehoben wird das Referenzjahr 2006 (siehe Erläuterungen zu Art. 3a), bei Anhang 1.1 ebenfalls die Sonderregelung gemäss Ziff. 1.2, Bst. b (alt) für vor dem 1. Januar 2006 stillgelegte Anlagen.
Zu Ziff. 5.2 und 5.3 (Geothermie 4.2 und 4.3): Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldung waren als technologieabhängig festgelegte Zeitspannen nach Anmeldung des Projektes fällig. Wenn Wartelisten bestehen, ist diese Festlegung unsinnig, darum laufen diese Fristen nun erst ab positivem Bescheid.
4.2 Erläuterungen zu Anhang 1.2. (Photovoltaik)
Zu Ziff. 5.3: Die Frist zur Einreichung der Fortschritts- und Inbetriebnahmemeldung war vor allem für integrierte und grössere Anlagen zu kurz bemessen Die Frist für die Fortschrittsmeldung wird deshalb auf 12 Monate und die Frist für die Inbetrieb- nahmemeldung auf 24 Monate ab positivem Bescheid festgelegt.
Um die Unsicherheiten bei der Klassierung als integrierte Anlage zu reduzieren, werden neu Pho- tos der Anlage verlangt.
4.3 Erläuterungen zu Anhang 1.4. (Geothermieanlagen)
Zu Ziff. 1.1.: Der bisher verwendete Begriff „überirdisch“ wird durch den präziseren Begriff „oberir- disch“ ersetzt.
Zu Ziff. 1.3.: Die Minimalanforderungen sind neu in Art. 3iter festgehalten; der entsprechende Ab- schnitt unter Ziffer 1.3 ist deshalb gestrichen.
4.4 Erläuterungen zu Anhang 1.5. (Biomasseenergieanlagen)
Zu Ziff. 3.3: Die Minimalanforderungen sind neu in Art. 3iter festgehalten; der entsprechende Ab- schnitt unter Ziffer 3.3 ist deshalb gestrichen. (siehe Erläuterungen zu Art. 3iter)
Zu 3.7, 5.9 und 6.9 (Anmelde- und Bescheidverfahren)
Die Fristen werden im Sinne einer Harmonisierung aller Anlagen des Anhangs 1.5 auf drei resp. 6 Jahre verlängert.
Zu Ziff. 6.1: Bei Dampfprozessen wird präzisiert, dass diese Steigerung des Stromnutzungsgrads bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad erfolgen muss.
4.5 Erläuterungen zu Anhang 1.6. (Geothermieanlagen)
Zu Ziff. 3.2 Bst. d und f und Ziff. 3.3 Bst. c: Wird eine Risikodeckung gewährt, muss der Bescheid auch Fristen enthalten, innerhalb welcher der Empfänger der Risikodeckung gewisse Arbeiten durchzuführen hat. Neu wird eine Grundlage dafür geschaffen, dass solche Fristen gesetzt werden können und dass an das Nicht-Einhalten negative Rechtsfolgen geknüpft werden können.
Zu Ziff. 4.1 Falls Bohrungen, welche als Teil- oder Misserfolg beurteilt wurden und Gelder aus der Risikodeckung erhalten haben, später gewinnbringend genutzt werden, so sollen die ausbezahlten Gelder aus der Risikodeckung zurückgefordert werden können. Dies wird – im Sinne einer Grund- lage für eine solche Rückforderung – einerseits im Hauptteil, in Art. 17b, festgehalten und ande- rerseits im Anhang etwas genauer umschrieben.
4.6 Erläuterungen zu Anhang 4 (Elektrizitätsbuchhaltung und
-kennzeichnung) Zu 1 Elektrizitätsbuchhaltung für kennzeichnungs- und informationspflichtige Unternehmen
Zu Ziff. 1.5: Um die Transparenz zu erhöhen, wird neu festgelegt, dass vorhandene Nachweise auch tatsächlich in der Stromkennzeichnung verwendet werden müssen, und zwar vorab vorhan- dene Herkunftsnachweise, erst danach andere Nachweise. Zusammen mit der Vollerfassung aller Anlagen (ausser Kleinstanlagen) im Herkunftsnachweissystem soll erreicht werden, dass die Stromkennzeichnung hauptsächlich auf Grund von Herkunftsnachweisen geschehen kann.
Zu Ziff. 1.6: Der „Geförderte Strom“, also Strom aus Anlagen, die via KEV gefördert wurden, wird neu auch in der Kategorie „Erneuerbare Energien“ geführt, um eine bessere Klarheit zu schaffen. Die alte Regelung hat verschiedentlich für Verwirrung gesorgt.
Zu Ziff 1.10: Ergänzt gemäss Art. 1a Abs. 1bis (neu auch Produktemix).
Zu Ziff 2.5: Angepasst gemäss Art. 1a Abs. 1bis (neu auch Produktemix).
4.7 Erläuterungen zur Verordnung des UVEK über den Nachweis
der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität Titel
Der Titel der Verordnung ist sehr lang und schwerfällig; sie erhält daher neu einen Kurztitel (Her- kunftsnachweis-Verordnung).
Art. 4 Produktionsdaten
Abs. 1: Nicht immer sind Messstellen einzelne Einspeisepunkte, da diese aus mehreren Mess- punkten zu einem virtuellen Messpunkt zusammengefasst werden können. Die vorgeschlagene Änderung präzisiert diese Tatsache in der Verordnung.
Abs. 4: Um die jährliche und der quartalsweise Erfassung der Produktionsdaten zu harmonisieren, wird der Termin für die jährliche Erfassung der Daten auf Ende März des Folgejahres gelegt.
Art. 5 Abs. 7: Um die die Transaktionskosten bei der Ausstellerin (Swissgrid) zu minimieren, wer- den die Vollzugskosten für die Erfassung erst ab einem Betrag von sFr. 10.- pro Jahr und Anlage verrechnet. Somit ist die Erfassung von Energie (bei den heutigen Swissgrid-Tarifen) bis zu einer Jahresproduktion 2'000 MWh pro Anlage für den Produzenten kostenlos.