Eidgenossisches Departement für Volkswirtschaft EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET
Erläuterungen zur Änderung der Schlachtgewichtsverord- nung vom 3. März 1995 (SR 817.190.4)
I. Ausgangslage Die Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 stützt sich auf Artikel 46 des Le- bensmittelgesetzes und Artikel 43 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle. Im vergangenen Jahr hatte die Branchenorganisation der Schweizer Fleischwirt- schaft Proviande angeregt, die Bestimmungen der Schlachtgewichtsverordnung den aktuellen Gegebenheiten bei der Gewichtserfassung der Schlachttierkörper anzu- passen. Proviande hatte davor eine Arbeitsgruppe damit beauftragt, die heute gel- tenden Ausschlachtungsdefinitionen zu überprüfen und eine, sowohl für die Produ- zenten wie auch für die Verwerter, tragbare Lösung zu erarbeiten. Dazu wurden von der Arbeitsgruppe detaillierte Abklärungen in den Schlachtbetrieben vorgenommen, um die heute angewandte Praxis bezüglich Ausschlachtung zu erfassen.
II. Zielsetzung Mit der Änderung der Schachtgewichtsverordnung soll den heute in den Schlachtbe- trieben herrschenden Gegebenheiten bei der Gewichtserfassung der Schlachttier- körper Rechnung getragen werden. Die überarbeitenden Definitionen wiederspiegeln die gängige Praxis in den Schweizer Schlachtbetrieben. Damit einhergehend soll auch eine Verbesserung und Vereinheitlichung des Vollzugs erreicht werden.
III. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen Ingress Der Ingress wird aktualisiert. Die kompetenzbegründende Bestimmung ist heute Arti- kel 43 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. No- vember 20051.
Artikel 3 Ermittlung des Gewichts Die vorliegende Revision der Schlachtgewichtverordnung wird genutzt, um den Ver- weis auf die die gesetzliche Pflicht zur Verwendung von Messmitteln durch eine ak- tuellere und zutreffendere Formulierung zu ersetzten. Es handelt sich dabei um eine rein sprachliche Anpassung und hat keinen Einfluss auf die Messmethodik.
1 SR 817.190
Artikel 4 Schlachttierkörper von Tieren der Rinder- und Pferdegattung In Artikel 4 werden die bei Rindern und Pferden vor dem Wägen zu entfernenden Teile präzisiert. Dabei sollen neu auch die Halsvene, die Blutsäcke und –stockungen ohne Muskelfleisch sowie das am Hals verbleibende lymphatische Gewebe entfernt werden. Im Weiteren werden neu der Brustknorpel und das Auflagefett des Eck- stücks entfernt. In Buchstaben d wird festgeschrieben, dass das Auflagefett an der Bauchinnenwand nicht entfernt werden darf.
Artikel 5 Schlachttierkörper von Tieren der Schaf- und Ziegengattung In Artikel 5 wird geregelt, dass der Kopf nicht nur bei adulten Schafen und Ziegen, sondern auch bei Lämmern und Zicklein vor der Waage entfernt wird. Da, der Kopf in aller Regel nicht enthäutet wird, entspricht dies auch dem Gebot der Trennung reiner und unreiner Teile und hat somit auch hygienische Gründe.
Artikel 6 und 6a Schlachttierkörper von Tieren der Schweinegattung Für die Ermittlung des Schlachtgewichtes bei Tieren der Schweinegattung werden neu zwei Kategorien geschaffen. Ausschlachtbestimmungen für Muttersauen und erwachsene Eber werden aus dem Artikel 6 in den neu geschaffenen Artikel 6a über- führt. Demzufolge betrifft Artikel 6 lediglich die Schlachttierkörper von Schweinen, also die eigentlichen Mastschweine oder Bankschweine, wie diese im Sprachgebrauch des Metzgereigewerbes auch genannt werden. In dieser Kategorie werden die bisherigen Bestimmungen weitgehend beibehalten. Einzig werden neu zusätzlich die Lymph- knoten an der Halsunterseite sowie die Blutsäcke und –stockungen ohne Muskel- fleisch entfernt. Der neu geschaffene Artikel 6a regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts bei Mut- tersauen und erwachsenen Ebern. In dieser Kategorie wird der Schlachttierkörper ohne Kopf gewogen. Dies hat in erster Linie hygienische Gründe, da in üblichen Schweineschlachtanlagen die Höhe der Aufhänge-Vorrichtung für Muttersauen und erwachsene Eber ungenügend ist. Um Berührungen des Fleisches mit dem Fussbo- den zu vermeiden, wird deshalb der Kopf vor dem wägen abgetrennt.
Artikel 8 Verbot der Entfernung weiterer Teile Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen, da die Behandlung der Stichstelle neu bei den verschiedenen Tiergattungen in den Artikeln 4 – 6 festgelegt wird.
Artikel 10 Vollzug Mit dieser Änderung wird für die kantonalen Vollzugsbehörden die Möglichkeit ge- schaffen, unabhängige private Organisationen mit der Kontrolle der Ausschlachtung und der Ermittlung des Schlachtgewichtes betrauen zu können. Die, für diese Über- tragung der amtlichen Kontrollen an Dritte, notwendige gesetzliche Grundlage findet sich in Artikel 43a des Lebensmittelgesetzes2. Artikel 43a nennt auch die Vorausset- zungen, welche erfüllt sein müssen, damit private Organisationen mit der Durchfüh- rung solcher Kontrollen betraut werden dürfen. Demnach sollen in Zukunft eine oder mehrere neutrale Stellen im Auftrag der Kantone die Einhaltung der Ausschlachtbe- stimmungen stichprobenweise überwachen. Damit soll eine möglichst einheitlich Überwachung der Handhabung der Ausschlachtbestimmungen erreicht werden.
2 SR 817.0 2/3
Falls Kantone die Möglichkeit wahrnehmen, den Vollzug an private Organisationen zu übertragen, können ihnen Kosten für die Abgeltung der privaten Organisationen entstehen. Für den Bund ergeben sich keine finanziellen Konsequenzen.
IV. Verhältnis zum europäischen Recht Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Pflichten der Schweiz, insbesondere Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Mit der vorliegenden Änderung der Schlachtgewichtsverordnung werden einige Un- terschiede im Vergleich zum EU-Gemeinschaftsrecht beseitigt. In den Verordnungen (EG) Nr. 1234/20074 und Nr. 1249/20085 regelt die EU die Ausschlachtbestimmun- gen für Tiere der Rindvieh-, Schweine- und Schafgattung, wobei für die Mitgliedstaa- ten der EU bei den beiden letztgenannten Gattungen eine Kompetenz für Abwei- chungen besteht. Die verbleibenden Unterschiede zum EU-Gemeinschaftsrecht sind problemlos, da die Schweiz denselben Kompetenzspielraum nutzt, wie er einem EU- Mitgliedsstaat auch zusteht.
3 SR 0.916.026.81
4 ABl. L 299 vom 22.10.2007, S. 95
5 ABl. L 337 vom 10.12.2008, S. 3
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