14. Juli 2010
Erläuterungsbericht Änderung Eigenmittelverordnung (ERV) und Ausführungsbestimmungen in Sachen Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken und Verbriefungen / aufsichtsrechtliche Bewertungsanpassungen / internationaler Ansatz der Risikoverteilung / Eigenmittelnachweis
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Inhaltsverzeichnis 1 Kernpunkte ........................................................................................................ 4
2 Adressaten und Ziele der Revision .................................................................. 6
3 Die wesentlichsten Änderungen und Auswirkungen im Überblick ............... 6
4 Höhere Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken und Verbriefungen .......... 8
4.1 Ausgangslage ............................................................................................................ 8 4.2 Schwächen des geltenden Rechts .......................................................................... 11 4.3 Geänderte Unterlegung von Marktrisiken ............................................................... 13 4.3.1 Erläuterung zu den Änderungen .......................................................... 13 4.3.2 Auswirkungen ...................................................................................... 15 4.3.3 Rechtsvergleich ................................................................................... 17 4.4 Geänderte Unterlegung von Verbriefungspositionen .............................................. 17 4.4.1 Erläuterung zu den Änderungen .......................................................... 17 4.4.2 Auswirkungen ...................................................................................... 18 4.4.3 Rechtsvergleich ................................................................................... 18 4.5 Angepasste Offenlegungsvorschriften .................................................................... 18
5 Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Fair Value Positionen ......... 18
6 Internationaler Ansatz der Risikoverteilungsvorschriften ........................... 19
6.1 Ausgangslage .......................................................................................................... 19 6.2 Schwächen des Referenzstandards und erfolgte Anpassungen ............................ 21 6.3 Erläuterung zu den Änderungen ............................................................................. 22 6.4 Auswirkungen .......................................................................................................... 24 6.5 Rechtsvergleich ....................................................................................................... 26
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7 Änderung der Bestimmungen zum Eigenmittelnachweis ............................ 26
8 Bereinigung gesetzgeberischer Versehen / Präzisierungen ........................ 27
9 Weiterer Revisionsbedarf der Eigenmittelverordnung (ERV) ...................... 28
10 Glossar............................................................................................................. 29
Anhang: Aktualisierte Konkordanztabellen ........................................................ 30
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1 Kernpunkte
Seit Jahrzehnten haben Banken und Effektenhändler (im Weiteren „Institute“) gesetzliche Vorschriften zu den Eigenmitteln und der Risikoverteilung einzuhalten. Die Eigenmittelvorschriften definieren, wie viel Eigenmittel die Institute mindestens halten müssen, um Verlustrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit angemessen mit Eigenmitteln zu unterlegen. Hierdurch soll erreicht werden, dass Institute auch bei substantiellen Verlusten nicht insolvent werden und hieraus ggf. weiterer Schaden entsteht. Die Risi- koverteilungsvorschriften regeln, wie gross das Risiko eines Instituts gegenüber einzelnen Gegenpar- teien maximal sein darf. Hierdurch soll insbesondere verhindert werden, dass bei Ausfall eines relativ zu den Eigenmitteln des Instituts grossen Kredits das Institut in Schieflage gerät und hieraus ggf. wei- terer Schaden entsteht.
Die international einschlägigen Mindeststandards zu Eigenmitteln werden durch den Basler Aus- schuss für Bankenaufsicht gesetzt. Ihm gehört auch die Schweiz an. Entsprechend wurden auf Anfang 2007 die neuen Mindeststandards des Basler Ausschusses („Basel II“) in Schweizer Recht umgesetzt. Dies geschah einerseits in Form der bundesrätlichen „Verordnung über die Eigenmittel und Risikover- teilung für Banken und Effektenhändler“ (Eigenmittelverordnung, ERV) und andererseits in Form von FINMA-Rundschreiben (FINMA-RS) als Ausführungsbestimmungen zur ERV. Zum Bereich der Risi- koverteilungsvorschriften erliess der Basler Ausschuss keine detaillierten Ausführungen, sei es unter „Basel II“ bzw. dem bis Ende 2006 gültigen „Basel I“. Die Schweizer Risikoverteilungsvorschriften ba- sieren daher seit den 1990er Jahren grundsätzlich auf der EU-Regulierung für Grosskredite. Mit der Umsetzung von Basel II in nationales Recht wurden die seither bestehenden Vorschriften um einen sehr eng an die EU-Regulierung angelehnten Ansatz ergänzt: den „internationalen Ansatz der Risiko- verteilung“. Dieser wurde bei der Umsetzung von Basel II in der Schweiz kombiniert mit dem internati- onalen Ansatz zur Unterlegung der Verlustrisiken aus dem Kreditgeschäft eingeführt, um international tätigen Institute aufwändige Doppelrechnungen zu ersparen. Dies entsprach einem Anliegen der Insti- tute. Mittlerweile wenden gut 40 Institute in der Schweiz diesen internationalen Ansatz der Risikover- teilung an, darunter auch die beiden Grossbanken, neben zahlreichen Töchtern von Auslandsbanken.
Bereits vor der Finanzkrise waren Arbeiten auf Stufe des Basler Ausschusses sowie der EU im Gan- ge, sowohl Verbesserungen an „Basel II“ wie auch an der EU-Regulierung für Grosskredite (bzw. Risi- koverteilung) vorzunehmen. Die Finanzkrise hat diese Reformarbeiten insbesondere an Basel II ent- scheidend beeinflusst, sowohl in zeitlicher wie auch inhaltlicher Sicht. Im Juli 2009 publizierte der Bas- ler Ausschuss als erste Antwort auf die Finanzkrise seine verschärften Vorschriften für die Unterle- gung von Verlustrisiken aus Handelsgeschäften und die im Zentrum der Krise stehenden Verbriefun- gen („securizations“). Ebenfalls im Juli 2009 wurden EU-seitig revidierte Vorschriften für Grosskredite bzw. die Risikoverteilung publiziert. Im Dezember 2009 hat der Basler Ausschuss Vorschläge zu wei- teren und umfassenden Revisionen an seinen Mindeststandards publiziert, welche inoffiziell unter dem Begriff „Basel III“ figurieren und im Laufe von 2010 fertig gestellt werden sollen.
Das vorliegende Änderungsvorhaben betrifft die ERV und vier FINMA-RS als zugehörigen Ausfüh- rungsbestimmungen. Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass die Schweizer Regulierung wei- terhin kompatibel mit den einschlägigen internationalen Referenzstandards bleibt und, aus prudentiel-
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ler Sicht noch wichtiger, nicht zuletzt aufgrund der Finanzkrise erkannte derzeitige Regulierungsdefizi- te mit geplantem In-Kraft-Treten der neuen Regeln auf Anfang 2011 beseitigt werden.
So hat die Finanzkrise überdeutlich vor Augen geführt, dass die Eigenmittelunterlegung von Verlustri- siken aus Handelsgeschäften und Verbriefungen viel zu gering war. Dies manifestierte sich insbeson- dere bei jenen Instituten mit Investmentbanking-Einheiten, deren Eigenmittel für Marktrisiken auf Basis eines Modellansatzes (Schlagwort „Value at Risk“) bestimmt wurden. Die revidierten Basler Vorschrif- ten bewirken bei solchen Institute die beabsichtigte massive Erhöhung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken (mindestens drei Mal höhere Anforderungen als heute). Diese Basler Änderungen werden unverändert in die Schweizer Regulierung übernommen. Materiell sind neben den beiden Grossbanken vier weitere Institute mit Modellansatz betroffen. Für die übrigen Institute, die keinen Modellansatz verwenden, beträgt die Erhöhung knapp 5% und ist damit wenig materiell.
Weiter hat die Finanzkrise die Fragilität des Finanzsystems illustriert. In vielen Ländern waren staatli- che Interventionen notwendig, um zu verhindern, dass der Niedergang eines Instituts weitere Institute in Schieflage und ggf. Insolvenz bringt, und zwar aufgrund der Kreditbeziehungen zwischen den Insti- tuten („Interbankforderungen“). Das revidierte Grosskreditregime der EU setzt genau hier an, indem es insbesondere das zulässige Ausmass von Interbankforderungen eines Instituts gegenüber anderen Instituten stärker als heute limitiert (keine Änderungen erfahren hingegen die maximal zulässigen Kre- dit an andere Gegenparteien wie Unternehmen, Gebietskörperschaften etc). Das EU-Grosskredit- regime wurde auch noch in weiteren Punkten angepasst. Nur die aus nationaler Sicht prudentiell ma- teriellsten Änderungen an diesem Regime werden aktuell in der Schweizer Regulierung reflektiert. Die vorliegende ERV-Änderung beschränkt sich dabei auf Anpassungen am internationalen Ansatz der Risikoverteilung, der von gut 40 der über 300 Institute in der Schweiz angewandt wird. Der von der grossen Mehrzahl der Schweizer Institute angewandte „Schweizer Ansatz der Risikoverteilung“ ist hiervon nicht tangiert. Er soll vielmehr zusammen mit der Umsetzung von „Basel III“ in den kommen- den Jahren an die internationalen Entwicklungen angepasst werden. Das Ausmass der Verschärfung des internationalen Ansatzes hängt von der Grösse des Instituts ab. Verschärfung bedeutet hierbei die Reduktion der maximalen Höhe bzw. Limite einer Interbankforderung, die ein Institut gegenüber einem anderen Institut haben darf: für kleine Institute beträgt diese Reduktion 20% gegenüber heutiger Re- gulierung, für grosse Banken (inkl. der beiden Grossbanken) 80%, und für mittelgrosse 20% bis 80%. Ob diese Verschärfungen bzw. Reduktionen in der Praxis relevant sind, hängt davon ab, inwiefern die Institute bereits unter der aktuellen Regulierung „ans Limit“ gehen. Dies wurde im Rahmen einer empi- rischen Studie bei 8 an dieser Analyse interessierten Instituten über 5 Quartale hinweg untersucht. Nur bei einem (grossen) Institut führte die für es geltende Verschärfung (80%, entsprechend einer fünfmal tieferen Limite) zu einer erwähnenswerten materiellen Limitenüberschreitung.
Das oben skizzierte Regulierungsvorhaben wirkt sich materiell insbesondere auf die Schweizer Grossbanken aus. Die vorgesehenen Verschärfungen betreffen sie in gleichem Masse wie ihre inter- nationalen Mitbewerber. Diese Verschärfungen sind hierbei kein Ausfluss der „too big to fail“-Debatte, die auch international geführt wird. Diese Debatte befasst sich vielmehr mit der spezifischen, system- relevante Grossinstitute betreffenden Regulierung, die über die für alle Institute geltende Regulierung hinausgeht. Dabei ist in der Schweiz zudem der besonderen Grösse der Grossbanken relativ zur Volkswirtschaft Rechnung zu tragen.
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2 Adressaten und Ziele der Revision
Die vorliegenden Regulierungsänderungen betreffen Banken und Effektenhändler. Die Änderungen bezwecken die Umsetzung von nicht zuletzt durch die Finanzkrise notwendigen Anpassungen an ein- schlägigen internationalen Referenzstandards, die auch Grundlage für die aktuelle Schweizer Regulie- rung gemäss der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) darstellen. Es sind dies einerseits die Basler Mindeststandards („Basel II“) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht bzw. die im Juli 2009 durch den Basler Ausschuss publizierten Änderungen an Basel II in den Bereichen Verbriefungen, Marktrisiken und Bewertungsanpassungen. Andererseits hat die Europäische Union ebenfalls im Juli 2009 ihre Richtlinie für Grosskredite (d.h. Risikoverteilung) geändert.
Daneben wird die Revision der ERV und zugehöriger Ausführungsbestimmungen in Form von Rund- schreiben der FINMA (FINMA-RS) auch genutzt, um einige wenige bei der Umsetzung von „Basel II“ in nationales Recht unterlaufene gesetzgeberische Versehen in den Regulierungstexten selbst zu korrigieren oder seit dieser Umsetzung als sachdienlich identifizierte Präzisierungen anzubringen. Folgende FINMA-RS werden punktuell geändert: FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“, FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“, FINMA-RS 08/22 „Offenlegung Banken“ und FINMA-RS 08/22 „Risiko- verteilung Banken“.
Die Regulierungsänderungen wurden im Frühjahr 2010 in einer gemischten nationalen Arbeitsgruppe erarbeitet. Darin vertreten waren: FINMA (Vorsitz), Schweizerische Nationalbank, Eidgenössisches Finanzdepartement, Schweizerische Bankiervereinigung, Treuhand-Kammer, Credit Suisse, Raiffei- sen Schweiz, RBA-Holding, Schweizer Verband unabhängiger Effektenhändler, UBS, Verband der Auslandsbanken in der Schweiz, Verband der Schweizerischen Kantonalbanken, Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken, Vereinigung Schweizer Privatbanquiers. Diese Arbeitsgruppe entspricht in ihrer Zusammensetzung jener, die bereits für die Umsetzung von Basel II in die ERV und zugehöriger FINMA-RS konstituiert worden war. Die insbesondere den Marktrisiko- Modellansatz betreffenden Änderungen im FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“ waren bereits ab Oktober 2009 weitgehendst in einer „Miniarbeitsgruppe Marktrisiken“ erarbeitet worden, in welcher die meisten diesen Modellansatz anwendenden Institute und deren Prüfgesellschaften vertreten waren.
Schliesslich sollen die Bestimmungen zum Eigenmittelnachweis (vgl. Art. 13 ERV) im Lichte der Be- dürfnisse der Aufsichtsbehörde und bekannter internationaler Entwicklungen aktualisiert werden.
3 Die wesentlichsten Änderungen und Auswirkungen im Überblick
Inkrafttreten Die angepassten Regeln treten per 1. Januar 2011 in Kraft.
Höhere Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken und Verbriefungen Die Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken wie auch Verbriefungen wurde teilweise signifikant ver- schärft. Dies geht einher mit Präzisierungen, welche Positionen (wie z.B. Verbriefungs-Warehouses)
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neu nicht mehr nach den Regeln des Handelsbuchs unterlegt werden dürfen. Die Änderungen im Be- reich Marktrisiken betreffen primär den auf dem Value-at-Risk (VaR) basierenden Marktrisiko- Modellansatz, einhergehend mit sehr signifikant erhöhten Eigenmittelanforderungen unter dem Mo- dellansatz. Im Marktrisiko-Standardansatz fallen die privilegierten Unterlegungssätze (2% bzw. 4%) für spezifische Aktienrisiken von liquiden, diversifizierten Indizes bzw. Portefeuilles weg, was eigenmit- telmässig jedoch klar von untergeordneter Bedeutung ist. Die Änderungen im Bereich Marktrisiken haben marginale Änderungen am SNB-Eigenmittelausweis zur Folge. Der Abschnitt 4 enthält weiter- führende Ausführungen.
Geänderte Leitlinien für die vorsichtige Bewertung, neu auch im Bankenbuch Die bereits bestehenden Leitlinien für die vorsichtige Bewertung von Positionen im Handelsbuch (vgl. Rz 32-48 FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“) wurden leicht angepasst und sind neu gleichsam auch auf nach Fair Value bewertete Positionen im Bankenbuch anzuwenden. Der Abschnitt 5 enthält weiterführende Ausführungen.
Verschärfungen des internationalen Ansatzes der Risikoverteilung Die wesentlichste Verschärfung besteht im Wegfall des privilegierten Gewichtungssatzes von 20% (Art. 115 Abs. 2 ERV) für Positionen gegenüber Banken/Effektenhändlern, die neu mit 100% zu ge- wichten sind. Auch hat die 25%-Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber Ban- ken/Effektenhändlern insofern geändert, als dass diese neu in Relation zu den anrechenbaren Eigen- mitteln spezifisch für kleine, mittelgrosse und grosse Institute differenziert definiert wurde. Damit ver- knüpft sind grundsätzlich wirkungsneutrale Anpassungen am FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung Ban- ken“ betreffend der privilegierten Gewichtung (8%) von sehr kurzfristigen Positionen gegenüber Ban- ken/Effektenhändlern. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf das bestehende Meldefor- mular im Bereich Risikoverteilung. Der Abschnitt 6 enthält weiterführende Ausführungen.
Art und Umfang, inwiefern Institute von oben skizzierten und nachstehend detaillierter diskutierten Änderungen eigenmittelmässig betroffen sind, hängen insbesondere von den seitens dieser Institute gewählten Ansätzen zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Markt- und Kreditrisiken ab. Generell lässt sich sagen, dass ein Institut umso mehr von diesen Änderungen eigenmittelmässig betroffen sein wird, falls es:
den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 76 ERV) verwendet, im Verbriefungsgeschäft tätig ist oder Verbriefungspositionen hält. den internationalen Ansatz der Risikoverteilung (Art. 93 Abs. 2 ERV) verwendet, weil es seine Kreditrisiken mit dem SA-BIZ oder dem IRB (Art. 38 ERV) unterlegt.
Insgesamt verwenden derzeit 6 Institute einen Marktrisiko-Modellansatz. Bei diesen kommt es zu ei- ner überaus deutlichen Erhöhung der erforderlichen Eigenmittel für Marktrisiken (Verdreifachung oder mehr). Verbriefungen spielen quasi nur bei den beiden Grossbanken eine nennenswerte Rolle, wofür auch signifikant mehr erforderliche Eigenmittel zu halten sind. Im Zuge geänderter Regeln für die Ei- genmittelberechnung für Marktrisiken und Verbriefungen wurden auch die Offenlegungsvorschriften angepasst. Diese Änderungen betreffen jedoch nur jene Institute, die einen bankspezifischen Ansatz wie den Marktrisiko-Modellansatz oder den IRB anwenden.
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Die Änderungen im Bereich der Unterlegung von Aktienrisiken nach dem Standardansatz betreffen rund 80 Institute (Einzelinstitutsbetrachtung). Per Stichtag 31.12.2009 impliziert diese Änderung eine Erhöhung der erforderlichen Eigenmittel für spezifische Aktienrisiken um rund 65 Mio. CHF oder rund 50%. Bezogen auf das Total der per 31.12.2009 für Marktrisiken erforderlichen Eigenmittel dieser 80 Institute entspricht dies einer Erhöhung von knapp 5%.
Die wenigen notwendigen Anpassungen am standardisierten SNB-Eigenmittelausweis (Wegfall sowie Hinzukommen einiger Zeilen) aufgrund der Änderungen im Marktrisikobereich betreffen hingegen (zwangsläufig) alle Institute, auch wenn die meisten von den Änderungen inhaltlich gar nicht betroffen sind. Der einmalige Anpassungsaufwand hält sich jedoch in engen Grenzen.
Den internationalen Ansatz der Risikoverteilung verwenden 43 Institute (Einzelinstitutsbasis), worunter 28 kleine Banken, 7 mittelgrosse und 8 grosse sind. Während kleine Banken eine 20%ige Reduktion der unter den Risikoverteilungsvorschriften effektiven Maximallimite für Positionen gegenüber Ban- ken/Effektenhändlern gewärtigen, beträgt diese Reduktion 20-80% für mittelgrosse und 80% für gros- se Banken. Ob diese Verschärfungen bzw. Reduktionen in der Praxis relevant sind, hängt davon ab, inwiefern die Institute bereits unter der aktuellen Regulierung „ans Limit“ gehen. Dies wurde im Rah- men einer empirischen Studie bei 8 an dieser Analyse interessierten Instituten über 5 Quartale hinweg untersucht. Darunter befanden sich ein kleines Institut, 2 mittelgrosse und 5 grosse Institute inkl. der beiden Grossbanken. Nur bei einem (grossen) Institut führte die für es geltende Verschärfung (80%, entsprechend einer fünfmal tieferen Limite) zu einer erwähnenswerten materiellen Überschreitung der Limite. Bei allen anderen Instituten blieb die Limitenauslastung zum Teil auch deutlich unter dem zu- lässigen Maximum, abgesehen von zwei Einzelfällen kleinerer Überschreitungen der Maximallimite in sehr wenigen Quartalen. Bei diesen Überschreitungen ist auch zu beachten, dass sie hypothetisch sind, da die Institute ihre Positionen nicht nach den neuen Limiten gemanagt haben.
Änderung der Bestimmungen zum Eigenmittelnachweis Diese betreffen alle Institute. Im wesentlichen soll die Einreichefrist von derzeit 2 Monaten auf 1 Monat verkürzt werden. Der Abschnitt 7 enthält weiterführende Ausführungen.
4 Höhere Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken und Verbriefungen
4.1 Ausgangslage
Unterlegung von Marktrisiken
Die heutigen Marktrisikovorschriften (Art. 68–76 ERV und FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“) gehen auf das 1996er „Market Risk Amendment“ von Basel I zurück. Dieses wurde auf Ende 1997 in nationales Recht umgesetzt. Damals wurde für die Unterlegung von Marktrisiken der De-Minimis- Ansatz, der Marktrisiko-Standardansatz und der auf dem Value-at-Risk (VaR) basierende Marktrisiko-
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1 Modellansatz eingeführt. Diese drei Ansätze stehen auch heute noch zur Verfügung (vgl. Art. 71–76 2 ERV). Sie erfuhren bei der Einführung von Basel II auf Anfang 2007 nur partielle Änderungen.
Die 2009er Anpassungen an Basel II betreffen vor allem den Marktrisiko-Modellansatz. Bei diesem berechnen sich die erforderlichen Eigenmittel für allgemeine und spezifische Marktrisiken wie folgt auf Basis des VaR (10 Tage Halterdauer und 99% Konfidenzniveau) – vereinfachte Darstellung:
bezeichnet hierbei den institutsspezifischen Multiplikator (Art. 76 Abs. 3 ERV), der mindestens 3 beträgt. Er kann von der FINMA im Einzelfall auch höher angesetzt werden. und bezeichnen den VaR für das allgemeine bzw. spezifische Marktrisiko. Unter dem allgemeinen Marktri- siko versteht man das Risiko von Preisänderungen von Finanzinstrumenten, die auf Änderungen ei- nes Gesamt- oder Teilmarkts basieren (z.B. Wechselkurse, Aktienindizes). Das Risiko hierdurch nicht erklärter Preisänderungen wird als spezifisches Risiko bezeichnet, welches auch individuelle Ereignis- und Ausfallrisiken bezüglich des Finanzinstrumentes miteinschliesst.
Schon seit dem 1996er Market Risk Amendment von Basel I müssen spezifische Risiken (von Aktien- und Zinsinstrumenten) mit einem um den Wert 1.0 erhöhten Multiplikator unterlegt werden, weil in den VaR-Modellen die Ausfall- und Ereignisrisiken nicht oder nur ungenügend berücksichtigt wurden. Mit der Einführung von Basel II wurde festgelegt, dass diese Risiken in Zukunft auch zu modellieren sind. Da aber die Vorschriften für deren Modellierung erst noch definiert werden mussten, wurde als Einführungszeitpunkt 2010 gewählt. Der Basler Ausschuss sah vor, dass Ereignisrisiken – wie alle anderen Risiken auch – zu einem 99% Konfidenzniveau und über einen Zeithorizont von 10 Tagen modelliert werden sollten. Nur für Ausfallrisiken wurde bestimmt, dass diese zu einem 99.9% Konfi- denzniveau und über einen Zeithorizont von 1 Jahr modelliert werden sollen. Dies geschah in Anleh- nung an die Regeln des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRB) zur Unterlegung von Kredit- risiken.
Seit 2005 war die Trading Book Group des Basler Ausschusses damit beschäftigt, die Regeln für die Modellierung der Ausfallrisiken näher festzulegen („incremental default risk charge“). Dieser Prozess war im Herbst 2007 fast abgeschlossen, als das Financial Stability Forum aufgrund der Finanzkrise eine Verschärfung der Eigenmittelanforderungen auf breiterer Ebene verlangte. Der Basler Ausschuss erteilte seiner Policy Development Group den Auftrag, die Anforderungen für sogenannte Wiederver- briefungen im Bankenbuch zu überarbeiten. Seine Trading Book Group beauftragte der Ausschuss den Anwendungsbereich der oben beschriebenen konservativeren Modellierung (99.9% Konfidenzni- veau und Zeithorizont von 1 Jahr statt 99% bzw. 10 Tage) auf sämtliche Preis- und Spreadrisiken von Zins-, Aktien- und Verbriefungspositionen auszudehnen. Die darauffolgende Konsultation bei den Banken ergab aber, dass diese noch weit davon entfernt waren, solche komplexe Modelle entwickeln zu können. Also hiess es zurück zu Schritt eins und nur eine Modellierung von Ausfall- und Migrations- risiken zu verlangen und andere Möglichkeiten zu suchen, die aus Risikosicht notwendige Erhöhung
1 Eine detaillierte Darstellung dieser drei Ansätze findet sich etwa im EBK-Bulletin Nr. 34 „Sonderheft: Die neuen Eigenmittel- vorschriften für Marktrisiken“ (http://www.finma.ch/archiv/ebk/f/publik/bulletin/pdf/bull34.pdf). 2 Einzelheiten können dem Bericht „Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Kommentar“, Abschnitt 11, entnommen werden: http://www.finma.ch/archiv/ebk/d/regulier/rundsch/2006/Erlaeuterungen_BaselII_d.pdf
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der Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen umzusetzen. So entstand die heutige Versi- on der neuen Anforderungen, die der Basler Ausschuss im Sommer 2009 publizierte.
Unterlegung von Verbriefungspositionen
Der Basler Ausschuss regelt die Eigenmittelunterlegung (Säule 1) für Verbriefungen wie folgt: Verbrie- 3 fungspositionen, die einer Reihe von operationellen Anforderungen genügen , werden auf Einhaltung bestimmter Kriterien hinsichtlich der Zuordnung zum Handels- oder Bankenbuch geprüft. Im Falle der Zuordnung zum Handelsbuch werden sie im Hinblick auf die Eigenmittelunterlegung entweder nach dem Marktrisiko-Standardansatz oder dem Marktrisiko-Modellansatz behandelt. Erfüllen die Verbrie- fungen die Kriterien für eine Zuordnung zum Handelsbuch nicht, sind sie im Bankenbuch zu führen. Hier werden sie im Rahmen des sogenannten „Verbriefungsansatzes (Securitisation Framework)“ behandelt: Die für eine Verbriefungsposition erforderlichen Eigenmittel beruhen auf der vom Basler Ausschuss festgelegten Risikogewichtung, die via eine regulatorisch definierte Konkordanz (Mapping) auf Basis der Ratings anerkannter externen Ratingagenturen ermittelt wird. Der Verbriefungsansatz im Bankenbuch umfasst einerseits einen Standardansatz und andererseits einen IRB-Ansatz, wobei sich dieser durch eine feiner differenzierte Risikogewichtung auszeichnet. Der Basler Ausschuss begründet dies wie folgt: Banken, die am stärksten in der Strukturierung und im Handel von Kreditprodukten tätig sind, wählen eher den IRB-Ansatz. Der IRB-Ansatz ist hierarchisch gegliedert. Ohne ins Detail zu ge- hen, lässt sich Folgendes festhalten: Besitzt die Verbriefungsposition eine Bewertung durch eine auf- sichtlich anerkannte Ratingagentur (ECAI), wird sie gemäss ihrem Rating gewichtet. Dies ist die Funk- tionsweise des auf externen Ratings beruhenden Ansatzes (Ratings-based Approach, RBA), wobei Ratings unterhalb BB- oder gleichwertig einen vollständigen Abzug von den Eigenmitteln zur Folge haben.
Handelt es sich um eine nicht extern geratete Position gegenüber einer ABCPs emittierenden Zweck- gesellschaft, setzt die Bank anstelle des RBA den internen Bemessungsansatz (Internal Assessment Approach, IAA) ein. Für andere Positionen ohne Rating, bei denen das Finanzinstitut die Kenntnis bestimmter Input-Faktoren zum Anlagevehikel glaubhaft machen kann – d.h. die Verlustausfallquote des Pools (LGD), die effektive Zahl der Forderungen im Pool (N), der Credit-Enhancement-Level (L) und das Volumen der Tranche (T) sowie die IRB-Eigenmittelanforderung, wenn die zugrunde liegen- den Forderungen nicht verbrieft wären (KIRB) –, kann das Institut die aufsichtliche Formel (Supervisory Formula, SF) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anwenden. Genügt die Verbriefungsposi- tion keiner der vorgenannten Anforderungen, muss sie vollständig von den Eigenmitteln abgezogen werden.
Die nachfolgende Übersichtstabelle gibt Aufschluss über die verschiedenen Behandlungsvarianten.
3 Vgl. „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework/Comprehensive Version“ vom Juni 2006 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, §538–552 (http://www.bis.org/publ/bcbs128.htm).
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Quelle : W. Perraudin
Reglementarisch sind die operationellen Anforderungen an den „Verbriefungsansatz“ in der Schweiz nicht in einem separaten Rundschreiben festgehalten. Kapitel XV des Rundschreibens FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“ regelt bestimmte Aspekte solcher Positionen, verweist im Übrigen aber ausdrücklich auf den vom Basler Ausschuss im Juni 2006 publizierten Text. Ergänzende Angaben 4 zum Verbriefungsansatz enthalten das Rundschreiben FINMA-RS 08/26 „Ratingagenturen“ und die 5 Konkordanztabellen .
4.2 Schwächen des geltenden Rechts
Im Bereich der Unterlegung von Marktrisiken haben sich vor allem Schwächen beim Marktrisiko- Modellansatz manifestiert. Als eine Modellierung dieser Risiken Ende 1997 und die modellbasierte Unterlegung des Marktrisikos mit Eigenmitteln erstmals zugelassen wurde, waren die Handelsbücher der Banken weniger kreditlastig als heute. Eine erhöhte Eigenmittelunterlegung der spezifischen Risi- ken mit einem um den Wert 1 erhöhten Multiplikator wurde als genügend erachtet. Neu müssen Kre- ditrisiken hingegen auch im Handelsbuch explizit modelliert werden (siehe Abschnitt 4.3.1 c, 3. Punkt). Die Finanzkrise hatte zudem aufgezeigt, dass vor allem für Verbriefungspositionen im Handelsbuch zu wenig Eigenmittel gehalten wurden, worauf die Modellierung von im Handelsbuch gehaltenen Verbrie-
4 So müssen, im Rahmen des Verbriefungsansatzes, die Banken mit Standardansatz wie auch jene mit IRB-Ansatz Kreditra- tings externer, von der FINMA anerkannter Ratingagenturen verwenden. 5 Die Konkordanztabellen ordnen die Ratings der von der FINMA anerkannten Ratingagenturen bestimmten Risikogewichtun- gen zu. Es bestehen drei Tabellen: eine für nicht verbriefte Positionen und zwei weitere für die Eigenmittelunterlegung von Verbriefungspositionen unter dem Standard- bzw. dem IRB-Ansatz (vgl. Anhang).
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6 fungspositionen untersagt wurde (ausser für Positionen des Korrelationshandels ) und neu die glei- chen Eigenmittelanforderungen wie für im Bankenbuch gehaltene Verbriefungspositionen verlangt werden (siehe Abschnitt 4.4).
Schliesslich war schon seit der Einführung des Marktrisiko-Modellansatz bekannt, dass „in guten Zei- ten“ der VaR relativ klein ist und deswegen auch (zu) geringe Eigenmittelanforderungen resultieren. Man hat auch deswegen den VaR schon immer mit einem Multiplikationsfaktor von mindestens 3 mul- tipliziert, um die erforderlichen Eigenmittel zu bestimmen. Konzeptionell ist dieses Vorgehen aber in Bezug auf die Schätzung der sinnvollerweise erforderlichen Eigenmittel nicht sauber, da der VaR als 99%-Quantil einer nur „in guten Zeiten“ valablen Schätzung der Verlustverteilung basiert. Auch des- wegen ist das Durchführen von Stresstests und die kritische Würdigung der Stresstestresultate unter ungünstigen Marktbedingungen in Bezug auf die Verlusttragfähigkeit des Instituts schon immer eine Bewilligungsvoraussetzung für den Marktrisikomodell-Ansatz gewesen (vgl. Rz 336ff. FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“). Die Erfahrungen aus der Finanzkrise haben jedoch gezeigt, dass diese Massnahmen nicht ausreichend waren, um auch unter Stressbedingungen eine angemessene Höhe der Eigenmittel sicherzustellen. Dieses Problem wurde reduziert, indem zusätzlich zum aktuellen VaR neu auch ein VaR unter Stressbedingungen mit Eigenmitteln unterlegt werden muss (siehe Abschnitt
4.3.1 c, 1. Punkt).
In der jüngsten Krise fiel besonders auf, dass die Ratings zahlreicher verbriefter Positionen am Markt in kürzester Zeit markant sanken. Zu Beginn sehr gut bewertete Tranchen wurden innerhalb weniger Wochen zu spekulativen Papieren („sub-investment grade“). Insbesondere die nordamerikanischen Anleger mussten in der Folge ihre Positionen nach Möglichkeit abstossen, weil diese nicht mehr den reglementarischen Vorschriften entsprachen, waren Anlagen in Titel mit spekulativem Rating doch verboten. Im Gefolge der damaligen Verkaufswelle und Marktschwäche erlitten sie spektakuläre Ver- luste: Der Marktwert der Papiere war auf nahezu null eingebrochen. Gleichzeitig kamen Banken in die Schlagzeilen, die wegen ihrer grossen Engagements im Handel mit strukturierten Produkten in Schief- lage geraten waren. Die Eigenmittel dieser Banken reichten auf einmal nicht mehr, um die enormen Verluste auf den Tranchen auszugleichen, an denen sie festhalten wollten oder die sie nicht mehr abstossen konnten. Ausserdem wurden sich bestimmte sogenannte Monoline-Versicherer ihrer un- verhältnismässig hohen Risikokonzentration im Vergleich zu den Prämien bewusst, die sie für äus- serst umfangreiche Super-Senior-Tranchen mit „ausgezeichnetem Rating“ gewährt hatten.
Vor dem Hintergrund dieser Dominoeffekte wandten sich die Behörden auf der ganzen Welt in einer konzertierten Aktion dem Verbriefungsmarkt zu. Ende 2007 gab das Financial Stability Forum (FSF) eine umfassende Analyse des Verbriefungsmarkts in Auftrag, um alle Puzzleteile zusammenzufügen und Lehren zu ziehen. Die IOSCO sollte die Funktionsweise und Ethik der Ratingagenturen, das FASB bestimmte buchhalterische Prinzipien im Zusammenhang mit diesen Anlageinstrumenten unter- suchen. Der Basler Ausschuss schliesslich musste die Verbriefungsregeln in den Säulen 1, 2 und 3 von Basel II überarbeiten. Die Verschärfung der Anforderungen unter Säule 2 an ein angemessenes
6 Unter dem Korrelationshandelsportfolio werden folgende Positionen subsummiert: Positionen, deren unterliegende Forderun- gen Single-Name-Produkte oder Derivate auf Single-Name-Produkten sind und deren Hedges. Ausgeschlossen sind alle Wie- derverbriefungen und Derivate auf Verbriefungen sowie alle Verbriefungen, die eine unterliegende Forderung referenzieren, die als Retail-, Privat- oder Geschäftshypothek definiert ist, und Positionen die eine Forderung gegenüber Zweckgesellschaf- ten (SPVs) referenzieren.
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Risikomanagement dieser Positionen und der Anforderungen unter Säule 3 an die bankseitige Offen- legung des Engagements in Verbriefungspositionen ist in der Publikation des Basler Ausschusses 7 vom Juli 2009 nachzulesen. Hier befassen wir uns vornehmlich mit den Eigenmittelanforderungen für das Handels- und das Bankenbuch.
Bei der Eigenmittelberechnung im Sinne der Säule 1 wurden zwei markante Schwächen festgestellt: Zum einen wogen die für Wiederverbriefungen (d.h. Verbriefungen bereits verbriefter Basiswerte) er- forderlichen Eigenmittel in keiner Weise die Risiken solcher Positionen auf. Zum andern eröffnete die Entwicklung eines liquiden Markts für diese Produkte zwischen 2002 und 2007 den Banken auf Ebene der Eigenmittel Arbitragemöglichkeiten zwischen dem Handels- und dem Bankenbuch. Oftmals hatten die Market Maker unter den Banken ihre Verbriefungspapiere in ihrem Handelsbuch parkiert. Insge- samt profitierten die Banken unter Basel I und Basel II von einem recht liberalen Regime bezüglich Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen.
Neben der mangelhaften Eigenmittelunterlegung bargen Verbriefungspositionen im Handelsbuch aber noch andere Schwächen allgemeiner Natur: Dies lag daran, dass die Regeln für die Eigenmittelanfor- derungen an Positionen im Handelsbuch schon einige Zeit nicht mehr revidiert worden waren (handelt es sich bei Basel II doch primär um überarbeitete Regeln für das Bankenbuch), obwohl das Handels- buch seit 1998 immer wichtiger wurde.So standen beispielsweise Positionen mit Ausfall- oder Migrati- onsrisiko im Handelsbuch keine besonderen Belastungen gegenüber. Die erforderliche Eigenmittel- unterlegung für das Handelsbuch war allzu grossen zyklischen Schwankungen unterworfen.
Die Änderungen bei den Handelsbuchpositionen sind im nächsten Abschnitt im Detail aufgelistet, die Änderungen bei den verbrieften Positionen im Bankenbuch werden weiter unten dargestellt.
4.3 Geänderte Unterlegung von Marktrisiken
4.3.1 Erläuterung zu den Änderungen
8 Die Änderungen betreffen die Banken in unterschiedlichem Ausmass. Neben Änderungen, die alle Banken betreffen, hängt das weitere Ausmass davon ob, ob der Standard- oder der Modellansatz zur Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel für Marktrisiken verwendet wird.
a. Änderungen für alle Banken
Positionen in Verbriefungs-Warehouses dürfen nicht mehr mit den Regeln des Handelsbuches mit Eigenmitteln unterlegt werden, sie müssen mit den Regeln des Bankenbuchs unterlegt werden (vgl. Rz 29 FINMA-RS 08/20). Die Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung wurden für Fair Value Positionen im Handelsbuch 9 und im Bankenbuch ergänzt (vgl. Rz 32 FINMA-RS 08/20). Wenn immer möglich sollen beob-
7 Basler Ausschuss, „Enhancements to the Basel II Framework“, Juli 2009, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (http://www.bis.org/publ/bcbs157.htm). 8 Vgl. http://www.bis.org/press/p090713.htm 9 Vgl. Abschnitt 5 für weitere Erläuterungen hierzu.
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achtbare Inputgrössen für die Bewertung von Positionen verwendet werden. Nur falls eine Bewer- tung zu Marktpreisen nicht möglich ist, soll auf eine Modellbewertung abgestellt werden. Vor allem für komplexe Positionen ist zu überprüfen ob Bewertungsanpassungen gemacht werden müssen. Das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen muss mit den Regeln des Marktrisikostandard- ansatzes unterlegt werden. Sie orientieren sich am Verbriefungsframework (vgl. Rz 94.1 – 94.9 FINMA-RS 08/20 und siehe Abschnitt 4.4 des vorliegenden Berichts für weitere Erläuterungen). th Sogenannte n -to-Default Kreditderivate sind wie Verbriefungen zu behandeln (vgl. Rz 227.1 FINMA-RS 08/20).
b. Änderungen für Banken mit Marktrisiko-Standardansatz
Die spezifischen Risiken von Aktienpositionen sind mit 8% Eigenmittel zu unterlegen (vgl. Rz 127 FINMA-RS 08/20). Die vergünstigten Eigenmittelunterlegungssätze von 4% bzw. 2% für diversifi- zierte, liquide Aktienportfolios und Aktienindizes fallen weg. Für Positionen des Korrelationshandelsportfolios (für die Definition des Korrelationshandelsportfo- lios siehe Fussnote 8) kommen die gleichen Risikogewichte wie für Verbriefungen zum Zuge. Da- von ist aber nur der grössere Betrag von allen Eigenmittelanforderungen für die Long Positionen und allen Eigenmittelanforderungen für die Short Positionen zu unterlegen. Vgl. Rz 94.10 – 94.15 FINMA-RS 08/20.
c. Änderungen für Banken mit Marktrisiko-Modellansatz
Zusätzlich zur VaR-Berechnung für das aktuelle Portfolio mit aktuellen Wertänderungen der Risi- kofaktoren ist neu auch eine stress-basierte VaR-Berechnung für das aktuelle Portfolio mit Wert- änderungen der Risikofaktoren während Stresszeiten durchzuführen. Dies gilt für alle Banken mit Marktrisiko-Modellansatz. Vgl. Rz 296.1 FINMA-RS 08/20. Auch bei mehr als 10 Backtesting Ausnahmen (gezählt über die letzen 250 Handelstage) wird der Multiplikator immer um plus 0.1 pro zusätzliche Backtesting-Ausnahme erhöht (vgl. Rz 332 FINMA-RS 08/20). Dies ist eine über die Basler Mindeststandards hinausgehende Regel, die die FINMA während der Finanzkrise eingeführt hat, als die Marktrisikomodelle die effektiven Verlustri- siken nach dem VaR-Ansatz klar unterschätzten. Diese Regel ist sehr prozyklisch. Sie korrigiert im Bedarfsfall aber schnell den viel wichtigeren Missstand, dass die auf Basis von unzulänglichen Modellen geschätzten erforderlichen Eigenmittel zu tief sind. Auch diese Regel gilt für alle Banken mit Marktrisiko-Modellansatz, während die folgenden beiden Punkte nur jene Banken betreffen, welche auch spezifische Risiken modellieren und hierzu nicht den Standardansatz für Marktrisiken verwenden. Für Positionen deren erforderliche Eigenmittel für spezifische Zinsrisiken mit dem Modellansatz berechnet werden, sind Ausfallrisiken und Migrationsrisiken in einem separaten Modell zu berech- nen und mit Eigenmitteln zu unterlegen („incremental risk charge“). Aktien können freiwillig mit einbezogen werden, Verbriefungspositionen dürfen nicht berücksichtigt werden. Vgl. Anhang 13 Rz 10 FINMA-RS 08/20. Verwendet die Bank kein Modell zur Unterlegung ihrer spezifischen Zins- risiken, hat sie diese Risiken gemäss geltendem Marktrisiko-Standardansatz zu unterlegen (vgl.
Rz 265 FINMA-RS 08/20).
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Für die Positionen des Korrelationshandelsportfolios kann eine Bank ebenfalls ein Modell bean- tragen. In diesem Modell sind nicht nur die Ausfall- und Migrationsrisiken abzubilden sondern sämtliche Preisrisiken („comprehensive risk measure“). Zusätzlich zur Modellierung muss eine Bank vordefinierte Stresstests durchrechnen und es wird eine Mindestwert für die Eigenmittelan- forderungen geben, der nicht unterschritten werden darf. Vgl. Anhang 14 Rz 5 und Rz 250.3 FINMA-RS 08/20. Verwendet die Bank kein Modell zur Unterlegung ihres Korrelationshandelsport- folios, hat sie den hierfür vorgesehenen Standardansatz zu verwenden (vgl. oben unter Bst. b. Änderungen für Banken mit Marktrisiko-Standardansatz).
4.3.2 Auswirkungen
Die oben aufgeführten Änderungen bezwecken eine Erhöhung der erforderlichen Eigenmittel für Marktrisiken vor allem für Banken mit Marktrisiko-Modellansatz. Hierdurch wird das Ungleichgewicht zwischen Banken mit Marktrisiko-Standardansatz (der im Verhältnis sehr hohe Anforderungen ergibt) und Banken mit Marktrisiko-Modellansatz vermindert. Die relative Zyklizität der Marktrisikoanforderun- gen wird reduziert, die Arbitragemöglichkeiten zwischen dem Banken- und Handelsbuch werden ver- kleinert und die Kreditrisiken und das Illiquiditätsrisiko im Handelsbuch werden besser mit Eigenmitteln unterlegt.
Im Weiteren werden die Auswirkungen der vorgenannt erläuterten Änderungen eingeschätzt.
a. Änderungen für alle Banken
Abgesehen von den Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung, sind von diesen Änderungen im wesent- lichen nur die Grossbanken betroffen sowie jene weiteren Institute, welche aktiv im Verbriefungsge- schäft tätig sind und materielle Verbriefungspositionen im Handelsbuch halten. Die Unterlegung dieser Verbriefungspositionen wurde massiv verschärft.
Die Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung selbst werden nur punktuell zu höheren Eigenmittelanfor- derungen führen, falls eine Bank zum Schluss kommt, dass für eine Position zusätzliche Bewertungs- anpassungen gebildet werden müssen.
b. Änderungen für Banken mit Marktrisiko-Standardansatz
Die Eigenmittelunterlegungssätze in Höhe von bisher 2% für Aktienindexkontrakte, die ein breit diver- sifiziertes Aktienportfolio repräsentieren und 4% für diversifizierte und liquide Aktienportfolios (vgl. Rz 128–129 FINMA-RS „Marktrisiken Banken“) werden auf 8% angehoben. Für die Gesamtheit der 80 hiervon betroffenen Institute (Einzelbasis) impliziert dies per Stichtag 31.12.2009 insgesamt eine Er- höhung der erforderlichen Eigenmittel für spezifische Aktienrisiken von relativ rund 50% bzw. rund 65 Mio. CHF insgesamt. Bezogen auf das Total der per 31.12.2009 für Marktrisiken erforderlichen Ei- genmittel dieser 80 Institute entspricht dies einer Erhöhung von knapp 5%.
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c. Änderungen für Banken mit Marktrisiko-Modellansatz
Die massiven Auswirkungen für Banken mit Marktrisiko-Modellansatz lassen sich gut illustrieren, wenn man die aktuelle Regulierung mit der neuen vergleicht. Vereinfacht ausgedrückt, berechnen sich unter aktueller Regulierung die erforderlichen Eigenmittel für eine Bank mit Modellansatz folgendermassen:
bezeichnet hierbei den VaR für allgemeine und spezifische Risiken zur aktuellen Marktbedingungen und den Multiplikator ( ). Neu werden die erforderlichen Ei- genmittel für Marktrisiken wie folgt berechnet – wiederum im Sinne einer vereinfachten Darstellung :
Hierin bezeichnet den Multiplikator, mit dem der VaR berechnet zu Stressbedingungen ( )– „stress-basierter VaR“ im Weiteren – multipliziert wird. Beide Multiplikatoren und für den VaR zu aktuellen Marktbedingungen bzw. Stressbedingungen betragen mindestens drei und werden von der FINMA im bankspezifischen Einzelfall festgelegt (vgl. Art. 76 Abs. 3 ERV). Weiter bezeichnet die erforderlichen Eigenmittel („incremental risk charge“) für zu 99.9% Konfidenzniveau auf Zeithorizont 1 Jahr geschätzte Ausfall- und Migrationsrisiken von nicht aus Verbriefungen stammenden Zinsinstru- menten. Mit (stehend für „comprehensive risk measure“) wird die modellbasierte Schätzung der erforderlichen Eigenmittel für das Korrelationshandelsportfolio notiert. Mit werden schliesslich die erforderlichen Eigenmittel für spezifische Risiken von Verbriefungspositionen bezeichnet, welche auch den Modellansatz anwendende Banken nach dem Standardansatz bestimmen müssen.
Die zusätzlichen Anforderungen für den stress-basierten VaR resultieren mindestens in einer Verdop- pelung der Eigenmittelanforderungen im Vergleich zur aktuellen Regulierung, in guten Zeiten jedoch auch bedeutend mehr. Die Eigenmittelanforderungen für Ausfall- und Migrationsrisiken von Zinsin- strumenten können die heutigen Eigenmittelanforderungen verdoppeln, die Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio sind etwas kleiner als die IRC. Die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen unter dem Standardansatz erhöhen die Eigenmittelanforderungen massiv und können ein Mehrfaches der heutigen VaR-modellbasierten Anforderungen betragen, vor allem wenn eine Bank ein grosses Verbriefungsportfolio hat. Die Kalibrierung dieser Anforderungen ist noch nicht ab- geschlossen.
Fazit: Massive Erhöhung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken bei jenen 6 Instituten, die den Marktrisiko-Modellansatz anwenden. Dies betrifft materiell insbesondere die Grossbanken, nicht zu- letzt aufgrund von Verbriefungspositionen (ausserhalb des Korrelationshandelsportfolios), die nach revidierten Basler Regeln zu unterlegen sind. Im Bereich des Verbriefungspositionen und des Korrela- tionshandels besteht derzeit aber noch keine Sicherheit über die schlussendlichen Auswirkungen der neuen Regeln für Marktrisiken, da die Basler Regeln selbst noch punktuell relevante Änderungen er- fahren dürften.
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4.3.3 Rechtsvergleich
Die vorgesehene Umsetzung der per Juli 2009 publizierten Basler Änderungen im Marktrisiken ent- spricht vollumfänglich den Basler Mindeststandards. Die einzige Ausnahme ist die bereits erwähnte Regel, den Multiplikator auch bei mehr als 10 Backtestingausnahmen um je 0.1 pro weitere Ausnahme zu erhöhen.
4.4 Geänderte Unterlegung von Verbriefungspositionen
4.4.1 Erläuterung zu den Änderungen
Die Revision vom Juli 2009 brachte gegenüber der damaligen Situation in erster Linie folgende Ände- rungen: Die Verbriefung bereits verbriefter Basiswerte wurde nun eher konservativ definiert und die Eigenmittelunterlegung solcher Verbriefungspositionen musste neuen Anforderungen gerecht werden.
Wiederverbriefungen, d.h. Verbriefungen bereits verbriefter Basiswerte, haben während der Krise die grössten Probleme verursacht. So reichte die erforderliche Eigenmittelunterlegung solcher Positionen (nachweislich) bei Weitem nicht aus.
Der Basler Ausschuss hatte bei der Ausarbeitung von Basel II die Risiken von Wiederverbriefungen denjenigen von einfachen Verbriefungen gleichgesetzt und damit die Risiken von Wiederverbriefungen unterschätzt. Er musste dies also berichtigen. In der Folge wurden für Wiederverbriefungen erhöhte Risikogewichte eingeführt und damit die Eigenmittelunterlegung für diese Positionen erhöht. Diese 10 Änderungen sind auf der Website des Basler Ausschusses aus dem im Juli 2009 veröffentlichten Text ersichtlich. Aufschluss bietet aber auch die von der FINMA gewählte Darstellung der im Anhang dieses Berichts präsentierten Konkordanztabellen. Diese zeigen welchen Ratings von Ratingagentu- ren mit Anerkennung durch die FINMA welche Risikogewichtung für (Wieder-)Verbriefungen nach Standard- oder IRB-Ansatz zugeordnet wird.
Weitere grosse Änderungen betreffen die Unterlegung von Liquiditätsfazilitäten gegenüber ABCP emittierenden Conduits.
Zur besseren Veranschaulichung werden die Änderungen gegenüber den bisherigen Anforderungen der Säule 1 in einem neuen Anhang (Anhang 3) zum Rundschreiben FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“ im Detail dargelegt. Der Anhang 3 besteht aus einer Tabelle. Darin werden die Änderungen bei den Anforderungen unter Säule 1 zwischen dem „Verbriefungsansatz“ gemäss der Basel-II- Vereinbarung von 2006 und den diesbezüglichen Anpassungen von Juli 2009 abschnittsweise erläu- tert.
10 Basler Ausschuss, „Enhancements to the Basel II Framework“, Juli 2009, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
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4.4.2 Auswirkungen
Ausser den beiden Grossbanken haben die meisten Schweizer Banken keine oder nur vereinzelte verbriefte Positionen in ihren Bankenbüchern. Die Änderungen vom Juli 2009 tangieren daher in erster 11 Linie die Grossbanken.
Die 2009 erfolgte Revision der Anforderungen bezweckt eine bessere Eigenmittelunterlegung von Verbriefungspositionen. Im gleichen Zuge werden die Best Practices für das Risikomanagement und die Transparenz gegenüber den Anlegern verbessert und präzisiert. Dank der sehr konservativen Definition von Wiederverbriefung und der deutlich angehobenen Risikogewichtungen solcher Positio- nen entspricht die aufsichtliche Eigenmittelunterlegung besser den Risiken solcher Transaktionen. Hinzu kommt die weltweit konzertierte Verschärfung der aufsichtlichen Anforderungen an die Rating- qualität der Ratingagenturen.
4.4.3 Rechtsvergleich
Die vom Basler Ausschuss im Juli 2009 angeregten Änderungen wurden von den anderen Gesetzge- bern weitgehend übernommen. In dieser Hinsicht entsprechen die Schweizer Regeln für Verbriefun- gen im Bankenbuch internationalen Vorschriften.
4.5 Angepasste Offenlegungsvorschriften
Als Folge der geänderten Basel-II-Regeln im Bereich Marktrisiken und Verbriefungen haben auch die für die Offenlegung (Säule 3, Art. 35 ERV und FINMA-RS 08/22 „Offenlegung Banken“) geltenden Regeln geändert. Diese Änderungen betreffen jedoch nur jene wenigen Institute, die bankspezifische Berechnungsansätze verwenden, wie den Marktrisiko-Modellansatz oder den IRB (vgl. Rz 47 FINMA- RS 08/22 „Offenlegung Banken“). Diese Institute haben die neuen Offenlegungsvorschriften erstmals ab 2011 einzuhalten, bezugnehmend auf die Postionen per 31.12.2010 (vgl. Rz 66 revidiertes FINMA- RS 08/22 „Offenlegung Banken“).
5 Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Fair Value Positionen
Die Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Fair Value Positionen sowie für die Bewertungsan- passungen werden zu grossen Teilen unverändert im FINMA-RS 2008/20 Marktrisiken Banken belas- sen (vgl. FINMA-RS 2008/20 Rz 32ff). Sie sollen aber neu auch für Positionen des Bankenbuches zur Anwendung kommen (vgl. FINMA-RS 2008/19 Rz 391). Die Bewertung zu Fair Value hat in der letzten Zeit gerade auch mit der Einführung der Fair Value Option in den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den US Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP) zugenommen.
11 Der Schweizer Solvenztest (SST) übernimmt notabene die Kreditrisikoregulierung im Schweizer Bankensystem, bezieht sich das FINMA-RS 08/44 SST doch auf Rz 90 des FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“. Die Anpassung der Risikogewichtung beim Standardansatz SA-BIZ betrifft Versicherungen mit Verbriefungspositionen, die für mit Kreditrisiken behaftete Bilanzpositi- onen den Standardansatz (im Sinne des SST) wählen.
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Dies führte dazu, dass vermehrt Positionen des Bankenbuches in der Rechnungslegung zum Fair Value bewertet werden. Eine Einschränkung der Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Fair Value Positionen sowie für die Bewertungsanpassungen auf Positionen des Handelsbuches ist daher nicht mehr angezeigt und somit eine Ausdehnung auf Positionen des Bankenbuches notwendig. Die Leitlinien kommen für alle Institute zur Anwendung, unabhängig davon, welcher Rechnungslegungs- standard verwendet wird (FINMA-RS 2008/2 Rechnungslegung Banken, IFRS oder US GAAP). Für Institute, welche international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, sind sie zusätzlich (nachgelagert) zu den Vorschriften in FINMA-RS 08/34 Kernkapital Banken anzuwenden.
Die Leitlinien sollen einerseits eine angemessene und vorsichtige Bewertung zum Fair Value sicher- stellen. Andererseits sollen sie aber auch eine einheitliche Grundlage für den regulatorischen Bereich für die Bewertung zu Fair Value sicherstellen, welche grundsätzlich unabhängig davon ist, welche Rechnungslegungsvorschriften (FINMA-RS 2008/2, IFRS oder US GAAP) ein bestimmtes Institut an- wendet. Die Institute haben daher ihren für die Belange der Rechnungslegung verwendeten Ansatz in der Bewertung zu Fair Value anhand dieser Leitlinien zu analysieren und allfällige Anpassungen für die regulatorische Sichtweise anzubringen. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Bewer- tungsanpassungen. Die Institute sind aufgefordert, ihre für die Belange der Rechnungslegung gebilde- ten Bewertungsanpassungen zu analysieren und zu beurteilen, ob diese auch für die regulatorische Betrachtung genügen. Dabei gibt es durchaus Differenzen. Zu denken ist etwa an zusätzliche Bewer- tungsanpassungen, welche in den Rechnungslegungsvorschriften nicht vorgesehen sind (z.B. in den IFRS für Grosspositionen). Zu denken ist aber auch an zusätzliche Bewertungsanpassungen, um dem eher auf Vorsicht bedachten Ansatz für die regulatorische Betrachtung nachzukommen oder um einer erhöhten Bewertungsunsicherheit (beispielsweise bei Positionen, welche sich im sogenannten Level 3 der Fair-Value-Hierarchie befinden) stärker Rechnung zu tragen. Die Institute können daher nicht ein- fach davon ausgehen, dass die im Rahmen der Rechnungslegung vorgenommenen Bewertungsan- passungen auch für den aufsichtsrechtlichen Bereich genügen, sondern sie müssen eine Analyse vornehmen und allenfalls zusätzliche Bewertungsanpassungen, welche über diejenigen aus der Rechnungslegung hinausgehen, anbringen (vgl. FINMA-RS 2008/20 Rz 48).
6 Internationaler Ansatz der Risikoverteilungsvorschriften
6.1 Ausgangslage
Viele international ausgerichtete Schweizer Banken und zahlreiche Töchter von ausländischen Ban- ken berechneten ihre Eigenmittelanforderungen unter Basel I nicht nur nach schweizerischem Recht, sondern zwecks besserer internationaler Vergleichbarkeit zusätzlich noch nach den Basler Vorgaben (BIZ-Ratio). Um solche Doppelrechnung zu vermeiden, wurde den betreffenden Instituten unter den neuen Eigenmittelvorschriften nach Basel II der internationale Standardansatz (SA-BIZ) zur Verfügung gestellt (vgl. Art 38 ERV). Bei diesem werden die risikogewichteten Aktiva ohne irgendwelche Abwei- chungen zu den Basler Vorgaben und in Anlehnung an die EU-Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtli- nie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) berechnet. Zur Bestimmung der erforderlichen Ei- genmittel nach Schweizer Recht werden die nach Basler Vorgaben ermittelten risikogewichteten Akti- va durch pauschale Zuschläge erhöht (vgl. Art 64 ERV). Dies geschah, um im Mittel erforderliche Ei-
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genmittel zu erhalten, die mit dem Schweizer Standardansatz für Kreditrisiken (SA-CH) vergleichbar sind.
Für Banken, die den SA-BIZ, den Foundation oder Advanced IRB zur Unterlegung ihrer Kreditrisiken verwenden, wurde als Referenzstandard zur Berechnung der Klumpenrisiken der Ansatz der Europäi- schen Union zu den ‚Grosskrediten„ (RL 2006/48/EG, Abschnitt 5, Artikel 106–119, RL 2006/49/EG, 12 Abschnitt 4, Artikel 28-32 , nachfolgend „EU-Richtlinie“) in die ERV übernommen. Dieser stellt im Gegensatz zum Schweizer Ansatz der Risikoverteilung auf Brutto-Exposures ab. Letzterer fusst auf gewichteten Positionen. Die Gewichtung ist weitestgehend im Einklang mit den zur Berechnung der risikogewichteten Aktiva verwendeten Risikogewichte zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen („Eigenmittel-Risikogewichte“) nach dem SA-CH. Die nachstehende Grafik skizziert diese Zusammen- hänge.
Aufgrund dieser Zusammenhänge sind die heute gültigen Risikoverteilungsvorschriften in der ERV in drei Kapitel gegliedert, die Allgemeinen Bestimmungen, die für alle Institute gelten, den Schweizer Ansatz der Risikoverteilung, welcher die alten Vorschriften der Artikels 21ff. der Bankenverordnung übernommen hat, sowie den internationalen Ansatz der Risikoverteilung, der sich wie erwähnt, auf die Vorschriften der EU-Richtlinie abstützt.
Heute wenden insgesamt 43 Institute (Einzelinstitutssicht) den internationalen Ansatz der Risikovertei- lungsvorschriften an.
12 http://ec.europa.eu/internal_market/bank/legislation/index_de.htm
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6.2 Schwächen des Referenzstandards und erfolgte Anpassungen
Bei der Erarbeitung der EU-Richtlinie wurden die Bestimmungen zu den Grosskrediten praktisch un- verändert aus der Richtlinie 92/121/EWG aus dem Jahre 1992 übernommen. In Artikel 119 der EU- Richtlinie von 2006 wurde deshalb eine eingehende Prüfung der Bestimmungen betreffend Grosskre- dite durch die Kommission stipuliert. Diese sollte dem EU-Parlament bis zum 31. Dezember 2007 Änderungsvorschläge unterbreiten. Die Kommission richtete mehrere sogenannte Calls for Advice an den Ausschuss der Europäischen Bankenaufseher (CEBS). Auf Grundlage des im April 2008 veröf- fentlichten Berichts des CEBS nahm die Kommission in verschiedenen Bereichen Anpassungen vor.
Forderungen gegenüber Banken (EU-Richtlinie Art. 111) Die einschneidenste Änderung dabei ist, Interbankenforderungen auf die Klumpenkreditobergren- ze von 25% des anrechenbaren Eigenkapitals anzurechnen. Allerdings wurde zugunsten kleinerer und mittelgrosser Banken ein absolute Obergrenze in Höhe von EUR 150 Mio. eingeführt (siehe Abschnitt 6.3). Als Lehre aus der Finanzkrise wurde erkannt, dass Interbankenforderungen, ob- gleich sie gegenüber einer regulierten Gegenpartei bestehen, ein bedeutendes Risiko darstellen. Der Konkurs einer Bank kann durch sie ausgelöste Kettenreaktion den Konkurs weiterer Banken und dadurch eine systemische Krise hervorrufen. Grosse (unbesicherte) Interbankforderungen sollen deshalb unabhängig von der Laufzeit ebenfalls der 25%-Obergrenze unterliegen. Forderungen gegenüber Banken kommt inskünftig grundsätzlich keine bevorzugte Behandlung mehr zu, sie werden vielmehr behandelt wie alle übrigen Kredite an Kunden. Um kleinen Instituten entgegen zu kommen, wird alternativ eine Obergrenze von EUR 150 Millionen eingeführt. Definition der Gruppe verbundener Gegenparteien (EU-Richtlinie Art. 4 (45), Art. 106 Abs. 3 bzw. Art. 79 Abs. 1 Bst. m, o und p) Als weitere Lehre aus der Finanzkrise wurde die Definition verbundener Gegenparteien klarer ge- fasst. Unternehmen mit gemeinsamer Abhängigkeit von einer Refinanzierungsquelle (Ankaufsge- sellschaften, sog. Conduits im Rahmen von ABCP-Programmen) gelten ebenfalls als eine verbun- dene Gegenpartei. In die Beurteilung, ob eine Gruppe verbundener Gegenparteien vorliegt, sind Fonds und Verbriefungen miteinzubeziehen. Anpassungen bei den Forderungen, die von den Risikoverteilungsvorschriften ausgenom- men sind / Anrechnung von Sicherheiten (EU-Richtlinie Art. 113 – 117) Die Liste der Forderungen, welche von den Risikoverteilungsvorschriften ausgenommen werden können, wird gekürzt und die Verfahren zur Anrechnung von Sicherheiten werden vereinfacht und, soweit möglich, auf diejenigen bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel abgestimmt. Die bisher gültigen Wahlmöglichkeiten sind eingeschränkt worden. Meldepflichten (EU-Richtlinie Art. 110) Die Meldepflichten werden harmonisiert und teilweise erweitert. Neu müssen die Klumpenrisiken mindestens zwei Mal jährlich gemeldet werden. Weiter haben Banken, die den IRB anwenden, zusätzlich die 20 grössten Kredite auf konsolidierter Basis zu melden. Limite für die Gesamtheit der Klumpenrisiken (EU-Richtlinie Art. 111) Die Limite von 800% für die Gesamtheit der Klumpenrisiken wird ersatzlos gestrichen.
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Im Mai 2009 hat das EU-Parlament mit der Änderungsrichtlinie zur Banken- und Kapitaladäquanzricht- linie (RL 2009/111/EG, CRD II) Anpassungen der EU-Richtlinie beschlossen. Die entsprechenden Anpassungen der EU-Richtlinie sind von den Mitgliedsstaaten per 31. Dezember 2010 in nationales Recht umzusetzen und von den Instituten ab dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.
Aufgrund dieser Änderungen des EU-Referenzstandards sind die Bestimmungen des internationalen Ansatzes nach den Art. 113–123 ERV entsprechend zu revidieren. Die Änderungen sollen sich aus- schliesslich auf den internationalen Ansatz beschränken und der Schweizer Ansatz soll vorderhand nicht geändert werden. Dieser wird jedoch in einer zweiten Phase im Jahre 2011 zusammen mit ande- ren Revisionsarbeiten an der ERV als Folge von „Basel III“ ebenfalls auf einen möglichen Anpas- sungsbedarf überprüft und nach bisheriger Einschätzung der FINMA ebenfalls anzupassen sein (ge- plantes In-Kraft-Treten per 1. Januar 2013).
6.3 Erläuterung zu den Änderungen
Die Bestimmungen der ERV zu den Risikoverteilungsvorschriften sind in drei Kapitel aufgeteilt. Im ersten Kapitel, den Allgemeinen Bestimmungen, sind unter anderem die Obergrenzen für Klumpenri- siken (Art. 86 und 87 ERV), die Meldepflichten (Art. 90 – 92 ERV) sowie die Bestimmungen zur Ermitt- lung einer Gruppe verbundener Gegenparteien (Art. 100 ERV) festgehalten. Diese Vorschriften gelten für alle Institute. Anpassungen in den allgemeinen Bestimmungen hätten somit auch Auswirkungen auf diejenigen Institute, welche den Schweizer Ansatz anwenden. Um dies zu verhindern und die An- passungen ausschliesslich auf den internationalen Ansatz zu beschränken, wird darauf verzichtet, die in der EU-Richtlinie in diesen Bereichen vorgenommenen Änderungen zum jetzigen Zeitpunkt in die ERV zu übernehmen. Ein Aufschub dieser Anpassungen ist temporär insbesondere aus folgenden Gründen vertretbar:
Die Obergrenze von 800% für die Gesamtheit der Klumpenrisiken hat in der Vergangenheit noch bei keinem Institut zu Problemen geführt. Aus der Beibehaltung dieser Limite entstehen den Insti- tuten die den internationalen Ansatz anwenden somit keine Nachteile. Die verschärften Meldepflichten, die die EU-Richtlinie neu vorsieht, sind in der Schweizer Regulie- rung grundsätzlich bereits umgesetzt. Schon heute haben alle Institute ihre Klumpenrisiken viertel- jährlich auf Einzelbasis und halbjährlich auf konsolidierter Basis zu melden. Die Meldung der 20 grössten Schuldner auf konsolidierter Basis ist für Institute, die den IRB anwenden, in der ERV demgegenüber nicht festgeschrieben. Diese neue Vorschrift würde allerdings nur 7 Institu- te/Konzerne betreffen. Ausserdem melden bereits heute alle Banken ihre 10 grössten Schuldner auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis (FINMA-RS 08/41 bzw. EBK-RS 05/2, Anhang 4). Die Übernahme der neuen Bestimmungen zur Erfassung von conduits bei der Ermittlung von Gruppen verbundener Gegenparteien wird im Zusammenhang mit der Revision des Allgemeinen Teils der Risikoverteilungsvorschriften geprüft werden. Zwar haben conduits während der Finanz- krise bezüglich Schweizer Banken keine mit in anderen Ländern vergleichbaren Probleme darge- stellt. Aufgrund von „Basel III“ neu einzuführende Aspekte (Schlagwort Leverage Ratio) müssen aber hinsichtlich ihrer Folgewirkungen analysiert werden, wodurch das Thema conduits neu rele- vanter werden könnte.
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Aus diesen Gründen beschränken sich die geplanten Anpassungen zur Zeit auf die Bereiche der For- derungen gegenüber Banken sowie der Anrechnung von Sicherheiten. bis Forderungen gegenüber Banken (Art. 115 Abs. 2 ERV, Art. 115 ERV neu)
Die EU-Richtlinie sieht neu grundsätzlich keine privilegierte Behandlung der Forderungen gegenüber Banken mehr vor. Die entsprechenden Bestimmungen der Art. 113 Bst. i, Art. 115 Abs. 2 sowie Art. 116 der EU-Richtline wurden demzufolge gestrichen. Um die Auswirkungen für kleinere Institute zu mildern wurde jedoch alternativ zur Obergrenze von 25% eine De-Minimis-Regel eingeführt. Die Limi- tierung der Interbankforderungen erfolgt neu in Abhängigkeit der anrechenbaren Eigenmittel. Dabei werden drei Kategorien von Banken unterschieden: jene mit anrechenbaren Eigenmittel bis EUR 150 Mio. („kleine Banken“), jene ab EUR 150 Mio. bis 600 Mio. („mittelgrosse Banken“) sowie jene mit mehr als EUR 600 Mio („grosse Banken“). Für Institute mit anrechenbaren Eigenmittel von bis zu EUR 150 Mio. gilt als Obergrenze 100% der anrechenbaren eigenen Mittel. Banken mit anrechenbaren Eigenmitteln ab EUR 150 Mio. bis zu EUR 600 Mio. liegt die Obergrenze bei EUR 150 Mio. Für Institu- te mit mehr als EUR 600 Mio. anrechenbaren Eigenmitteln kommt die bisherige Obergrenze von 25% zur Anwendung. Umgerechnet zu einem Wechselkurs CHF/EUR von 1.50 (angelehnt an Rz 267 FINMA-RS 08/19) und auf runde Werte aufgerundet ergibt dies für die Umsetzung der Vorschriften in die ERV Werte von 250 Mio. bzw. 1 Mia. CHF. Für die drei Kategorien von Banken stellt die Änderung eine Verschärfung von 20% (für kleine Banken), von 20% bis 80% (für mittelgrosse Banken) bzw. 80% (für grosse Banken) dar. Nachstehende Grafik illustriert diese teilweise sehr deutliche Verschärfung.
Unter dem revidierten internationalen Ansatz werden mittelgrosse und insbesondere grosse Banken also eine deutliche Reduktion der maximal möglichen Klumpenrisiken gegenüber Banken gegenwärti- gen (sofern nicht durch frei anrechenbaren Eigenmittel abdeckbar). Obige Grafik zeigt auch, dass die bis dato unter dem Schweizer Ansatz etwas restriktivere Beschränkung solcher Interbankklumpen zu einer vergleichsweise sehr grossen Privilegierung gegenüber dem revidierten internationalen Ansatz
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13 wird. Zudem basiert auch der Schweizer Ansatz auf der EU-Regulierung. Insgesamt legen diese Umstände daher auch eine Anpassung des Schweizer Ansatzes nahe.
Von den 43 Instituten, welche den internationalen Ansatz anwenden, gehören 28 der Kategorie der kleinen Banken an (d.h. anrechenbare Eigenmittel bis zu CHF 250 Mio.). Die verbleibenden 15 Institu- te entfallen etwa hälftig auf die Kategorie der mittelgrossen Banken (7 Institute) und der grossen Ban- ken (insgesamt 8 Institute, inklusive der Grossbanken).
Die Ausnahmeregelung in FINMA-RS 08/23 Risikoverteilung, welche für bestimmte kurzfristige Inter- bankforderungen einen reduzierten Gewichtungssatz von 8% vorsieht, wird beibehalten. Die Gewich- tungssätze werden entsprechend den drei Kategorien aber neu auf 32%, 16% bzw. 8% festgesetzt (vgl. Rz 12a–12e FINMA-RS 08/23). Die Erhöhung dieser Gewichtungssätze stellt jedoch grundsätz- lich keine Verschärfung gegenüber der heutigen Regelung dar. Die partiell erhöhten Gewichtungssät- ze nach Rz 12b–12d sind in Verbindung mit den ebenfalls partiell erhöhten Obergrenzen für Klumpen- bis risiken (Art. 115 ERV) zu betrachten. Die Erhöhung der Gewichtungssätze wurde so gewählt, dass die Erhöhung der Obergrenzen bestmöglich ausgeglichen wurde. Dies war für die Kategorie der klei- nen Banken in exakter Art und Weise möglich. Für die Kategorie der mittelgrossen Banken musste eine Kompromisslösung gefunden werden, da ansonsten der Gewichtungssatz formelbasiert in Ab- hängigkeit der individuell anrechenbaren Eigenmittel ausgedrückt werden müsste, was als weniger praktikabel erachtet wurde.
Besicherte Positionen (Art. 116 Abs. 1 ERV) / Anrechnung von Sicherheiten unter dem einfa- chen Ansatz (Art. 117 ERV) / Anrechnung von Sicherheiten (Art. 118 ERV)
Die Anrechnung von Sicherheiten nach dem einfachen Ansatz ist in der EU-Regulierung ersatzlos gestrichen worden (Art. 113 Abs. 3 Bst. o, i.Z. mit Unterabsatz 3 der EU-Richtlinie). Als Konsequenz ist auch Art. 117 ERV aufzuheben. Sicherheiten können jedoch wie bis anhin nach dem Substitutions- ansatz (Art. 116 Abs. 1 ERV) sowie nach dem umfassenden Ansatz angerechnet werden, wobei Insti- tute, die den A-IRB anwenden, auch weiterhin eigene Verlustquoten verwenden dürfen, sofern be- stimmte Bedingungen erfüllt sind (Art. 118 Abs. 2 und 3 ERV). Im Hinblick auf eine leichte Liquidier- barkeit werden grundsätzlich nur Finanzsicherheiten anerkannt. In Art. 116 Abs. 1 ERV wird deswe- gen neu noch präzisiert, dass die Voraussetzungen nach Art. 47 ERV erfüllt sein müssen.
6.4 Auswirkungen
Die Änderungen am internationalen Ansatz der Risikoverteilung betreffen 43 Institute. Die Anpassun- gen bei der Anrechnung von Sicherheiten dürften bei diesen Banken keine grossen Konsequenzen haben, da der überwiegende Teil der Institute bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken entweder den umfassenden Ansatz oder den IRB anwendet und somit von der Strei- chung des Art. 117 ERV nicht betroffen ist.
13 Vgl. EBK-Bulletin 30 “Sonderheft: Die neuen Risikoverteilungsvorschriften” (http://www.finma.ch/archiv/ebk/f/publik/bulletin/pdf/bull30.pdf)
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Der Wegfall des privilegierten 20%-Gewichtungssatzes für Forderungen gegenüber Banken hat für knapp 28 der 43 Institute, welche den internationalen Ansatz anwenden, eine Verschärfung von 20% zur Folge. Stark bis sehr stark betroffen sind die übrigen 15 Institute mit anrechenbaren Eigenmittel von mehr als CHF 250 Mio. Für diese beträgt die Verschärfung bis zu 80%.
Diese Verschärfungen können und werden in der Praxis insofern zumindest teilweise abgefedert wer- den als dass einige Institute bis dato von den privilegierten Risikogewichten nach FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung Banken“ noch keinen Gebrauch gemacht haben, obschon sie dies hätten tun können – aber aufgrund von Aufwand-Nutzen-Überlegungen darauf verzichteten. Diese privilegierte Risikoge- wichtung wird also vermehrt zum Einsatz kommen. Das Beibehalten der privilegierten Risikogewich- tung nach FINMA-RS 08/23 rechtfertigt sich auch inhaltlich dadurch, dass die sehr kurzfristigen Positi- onen („auf Sicht und over-night“) im Sinne einer risikoorientierten Regulierung nicht mit den übrigen Interbankforderungen gleichbehandelt werden sollten.
Zur Abschätzung des konkreten Effekts der Regulierungsänderung hat die FINMA Ende 2009 eine Reihe von hiervon betroffenen Instituten angeschrieben und zur Mitarbeit an einer entsprechenden 14 Wirkungsanalyse eingeladen. 8 Institute (ein kleines, 2 mittelgrosse und 5 grosse) sind dieser Einla- dung gefolgt. Die Stichprobe ist insofern als repräsentativ anzusehen, da sie die Population mit der grössten Verschärfung, inkl. die beiden Grossbanken, besonders gut repräsentiert.
Im Rahmen dieser Analyse wurden je Institut über die fünf jüngsten Quartale die Auslastung der für Klumpenrisiken relevanten Limite (heute 25% der anrechenbaren Eigenmittel) für die nach der alten vs. neuen Regulierung fünf grössten Interbank-Gegenparteien untersucht. Bei dem kleinen und den beiden mittelgrossen Instituten gab es keine erwähnenswerten Beobachtungen. Für die Gruppe der 5 grossen Institute ergab sich folgendes Bild: Trotz der massiven Verschärfung in Form einer um 80% reduzierten Limite konnten nur in einer klaren Minderzahl der Fälle Limitenüberschreitungen unter der neuen Regulierung beobachtet werden. Diese Überschreitungen waren allesamt kleiner als 90% (d.h. Limitenauslastung unter 190%). Dieses Ergebnis kann dadurch erklärt werden, dass bei sehr grossen Instituten, d.h. solchen mit sehr viel anrechenbaren Eigenmitteln, die effektive Limite (25% der anre- chenbaren Eigenmittel) auch unter der neuen verschärften Regulierung absolut gesehen recht hoch bleibt und damit die praktische Auslastung nicht übermässig gross wird. Faktisch waren die in der Studie beobachteten Limitenüberschreitungen von bis zu 90% nur bei einem Institut materiell. Eine nähere Analyse ergab, dass dies auf spezifische Umstände zurückzuführen war, deren Bereinigung aber keine besonderen Probleme mit sich bringt. So können die Überschreitungen etwa generell durch Verwendung der präferentiellen Gewichtung von 8% (für sehr kurzfristige Interbankforderungen ge- mäss FIMA-RS 08/23) statt der für die Studie verwandten Gewichtung von 100% reduziert werden.
14 Die Kategorisierung "klein, mittelgross, gross" bezieht sich auf die in Art. 115 bis ERV definierten Grenzwerte bezogen auf die anrechenbaren Eigenen Mittel. Danach sind kleine Institute solche mit Eigenen Mitteln unter 250 Mio. CHF, mittelgrosse sol- che mit Eigenen Mitteln zwischen 250 Mio. und 1 Mia. CHF und grosse solche mit Eigenen Mitteln über 1. Mia. CHF."
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6.5 Rechtsvergleich
Die gewichtigste Anpassung im Grosskreditregime der EU ist der Wegfall der Privilegierung der Inter- bankforderungen. Soweit dies übersehen werden kann, war zumindest die Wahlmöglichkeit einer 20%-Gewichtung von Interbankforderungen unabhängig der Laufzeit eine singuläre EU-Lösung. Die USA, Kanada, Japan und Australien kannten keine derartige Privilegierung. In der Umsetzung ist das Vereinigte Königreich restriktiver als die Schweiz, insofern es den ausgenommenen Betrag anstatt auf 15 EUR 150 Mio. auf EUR 100 Mio. festzusetzen beabsichtigt.
Die Schweiz hält wiederum eine auf die nationalen Verhältnisse abgestimmte Sonderregelung in Form des FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung Banken“ bereit, welche kurzfristige Interbankpositionen gegen- über bestimmten Instituten mit Gewichtungssätzen von 8% bis 32% deutlich privilegiert.
7 Änderung der Bestimmungen zum Eigenmittelnachweis16
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die FINMA zur Überwachung und Nachverfol- gung der Eigenmittelausstattung der Institute auf möglichst aktuelle Daten angewiesen ist. Die bishe- rige Einreichefrist von 2 Monaten nach dem Stichtag hat sich in diesem Zusammenhang als zu lang und unpraktisch erwiesen. Konkret äussert sich dies wie folgt: Die FINMA muss sich momentan auf konsolidierter Basis (halbjährliches Reporting mit zweimonatiger Einreichefrist) bis Anfangs Septem- ber auf den Zahlen per 31. Dezember des Vorjahres abstützen. Auf Stufe Stammhaus erhält sie z.B. die Daten per 30. September erst Anfangs Dezember, was für eine allfällige Intervention vor dem Jah- resabschluss nur sehr wenig Spielraum lässt.
Auch Diskussionen insbesondere im europäischen Umfeld weisen auf eine Veränderung der Repor- tingfrequenzen für Eigenmitteldaten in der nächsten Zeit hin.
Die detaillierte Regulierung von Periodizität und Einreichefrist des Eigenmittel-Reportings in der Ei- genmittelverordnung erschwert eine flexible und rasche Reaktion auf internationale Entwicklungen oder sich verändernde Bedürfnisse seitens der Aufsichtsbehörde. Der Art. 13 ERV soll daher offener formuliert werden. Dabei beabsichtigt die FINMA auf Inkrafttreten der überarbeiteten ERV die Periodi- zität des Reportings vorläufig unverändert zu lassen (vierteljährlich auf Stufe Stammhaus, halbjährlich auf konsolidierter Basis). Die Einreichefrist wird jedoch von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt. Dies erlaubt der FINMA eine zeitnahe Nachverfolgung der Eigenkapital- und Risikoentwicklung sowohl für die einzelnen Institute als auch für den gesamten Bankenplatz.
15 FSA CP09/29: Strengthening capital standards 3 (December 2009) 16 Der Bedarf für diese Änderung stammt aus der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde und wurde daher nicht durch die gemischte nationale Arbeitsgruppe behandelt.
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8 Bereinigung gesetzgeberischer Versehen / Präzisierungen
Seit In-Kraft-Setzung der ERV per 1. Januar 2007 sind einzelne gesetzgeberische Versehen sowie verschiedene unklare Formulierungen in den Regulierungstexten festgestellt worden. Entsprechende Präzisierungen sind, nach vorgängiger Konsultation bei den Mitgliedern der nationalen Arbeitsgruppe Basel II, im Rahmen einer FAQ-Liste auf der Homepage der EBK resp. der FINMA publiziert worden. Die entsprechenden Anpassungen sollen nun in die ERV übernommen werden.
Konkret handelt es sich um folgende Ergänzungen und Korrekturen:
Art. 107 ERV bzw. FAQ Nr. 43 Neuer Absatz 4 mit der Präzisierung, wonach der umfassende Ansatz nur angewendet werden darf, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Art. 113 ERV bzw. FAQ Nr. 25 Präzisierung, wonach bei der Berechnung der Gesamtposition zumindest die der Gegenpartei kommunizierten unwiderruflichen Kreditlimiten einzubeziehen sind.
Die auf der FINMA-Homepage publizierten Basel II FAQ-Information17 wird auf 1. Januar 2011 ent- sprechend bereinigt werden, um Redundanzen zu vermeiden.
Des Weiteren wurden einige Klarstellungen in den Rundschreiben vorgenommen.
FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“, Rz 215: In der aktuell geltenden Rz 215 ist festgeschrieben, dass im Falle einer Besicherung durch öffent- lich-rechtliche Körperschaften sowie Banken und Effektenhändler die Absicherungswirkung nur anerkannt werden kann, wenn der Sicherungsgeber über ein besseres Rating bzw. ein kleineres Risikogewicht als der Referenzschuldner verfügt. Diese Formulierung liess den Schluss zu, ein Exposure gegenüber z.B. einer Bank der Ratingklasse 1 & 2 (beste Ratingklasse/kleinstes Risiko- gewicht) könne nicht durch eine Bank der gleichen Ratingklasse abgesichert werden, da beide das gleiche (kleinste) Risikogewicht aufweisen. Dies hätte eine Benachteiligung gegenüber den in Rz 216 erwähnten übrigen Schuldner bedeutet. Beabsichtigt war jedoch eine bevorzuge Behand- lung, indem die Anerkennung der Absicherungswirkung bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Banken und Effektenhändler nicht auf die Zugehörigkeit zur Ratingklasse 3 oder besser (wie bei den übrigen Schuldner) beschränkt werden sollte. Die neue Formulierung macht nun klar, dass die Anforderung, wonach der Sicherungsgeber über ein kleineres Risikogewicht als der Referenzschuldner verfügen muss, nur in den Fällen gilt, in denen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die Banken und Effektenhändler über ein Rating tiefer als Ratingklasse 3 verfügen.
17 http://www.finma.ch/d/faq/beaufsichtigte/Documents/faq-basel_II-d.pdf
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FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“, Rz 31.1: Der seitens der FINMA seit mehreren Jahren eingeführte stresstest-basierte Eigenmittelzuschlag für offene Anteil an Hedge-Funds wurde für Banken, die den Marktrisiko-Modellansatz anwenden, explizit in das RS aufgenommen. FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung Banken“, Rz 12f: Es wurde präzisiert, dass die im Kontext des privilegierten Gewichtungssatzes für sehr kurzfristige Interbankpositionen herangezogenen Ratings von einer von der FINMA anerkannten Ratingagen- tur stammen müssen und dass es sich bei diesen um Langfristratings handeln muss. Ferner wur- de das Vorgehen bei mehreren verfügbaren externen Langfristratings präzisiert.
9 Weiterer Revisionsbedarf der Eigenmittelverordnung (ERV)
Ausgehend von den in der Finanzkrise gemachten Erfahrungen hat der Basler Ausschuss ein umfas- sendes Revisionsprojekt seines bestehenden Basel-II-Regelwerks lanciert. Inoffiziell figuriert dieses Projekt unter dem Namen „Basel III“. Ein entsprechendes Konsultativpaket wurde im Dezember 2009 publiziert. Nach Auswertung der bis Mitte April 2010 eingegangenen Konsultativantworten und weite- ren Arbeiten wird der Basler Ausschuss sein revidiertes Regelwerk im Herbst 2010 publizieren. Dieses ist bis Ende 2012 in nationales Rechts umzusetzen (In-Kraft-Treten per 1. Januar 2013). Hierzu wer- den insbesondere die ERV, BankV und zugehörige FINMA-Ausführungsbestimmungen einer umfas- senden Revision zu unterziehen sein. In diesem Kontext werden sodann auch Anpassungen am Schweizer Ansatz der Risikoverteilungsvorschriften angegangen werden.
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10 Glossar
ABCP Asset-backed commercial paper (Forderungsgedecktes Geldmarktpa- pier)
Allgemeines Risiko Risiko, das sich emittentenunabhängig aus Positionen in Zins-, Aktien-, Währungs-, Gold- und Rohstoffinstrumenten ergibt
Conduit Eine Finanzierungs-/Refinanzierungsstruktur im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen
Fair Value Position Eine Position, die zum aktuellen Marktwert bewertet wird
Klumpenrisiko Position gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien, die 10% der anrechenbaren Eigenmittel eines Instituts erreicht oder übersteigt
Spezifisches Risiko Risiko, das auf den Emittenten einer Aktie oder einer Obligation zu- rückzuführen ist
Verbriefungsposition Eine Verbriefungsposition ist ein Engagement gegenüber einer Zweck- gesellschaft, deren Aktiven ein Portfolio von Positionen sind, das ver- brieft wurde. Die Gesellschaft emittiert (mindestens zwei) nachrangige Tranchen unterschiedlichen Risikos (diese sind unter den Passiven verbucht). Die Erträge jeder Tranche hängen von der Performance des zugrunde liegenden Portfolios ab. Schweizer Pfandbriefe werden im Sinne der Regulierung nicht als Ver- briefungspositionen, sondern als Obligationen angesehen.
Verbriefungs-Warehouse Eine Einrichtung mit dem Zweck, Kredite oder Wertschriften während der Zeit von der Kreditvergabe oder dem Kredit- oder Wertschriftenkauf bis zur Verbriefung zu finanzieren
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Anhang: Aktualisierte Konkordanztabellen
Im Weiteren sind die aufgrund der 2009er Basler Änderungen zu aktualisierenden Konkordanztabellen angegeben:
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Securitisation
18 Konkordanztabellen
19 Tables de correspondance
20 Mapping
Schweizer und internationaler Standardansatz
Approche standard suisse et internationale
Swiss and International Standardised Approach
The following qualifiers DBRS, Fitch, Moody’s, S&P stand for (respectively)
DBRS, Fitch Ratings, Moody’s Investors Service, Standard and Poor’s.
18 Rechtliche Grundlagen: FINMA-RS 08/26 Ratingagenturen, Rz 41, 42. 19 Bases juridiques: Circ.-FINMA 08/26 Agences de Notation, Cm 41, 42. 20 Legal Basis: FINMA-Circ. 08/26 Rating Agencies, margin no. 41, 42.
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Long Term
Mapping of Rating Symbols ( as of 25 April 2007 )
DBRS AAA– AAL AH – AL BBBH– BBBL BBH – BBL BH – D
Fitch AAA– AA- A+ – A- BBB+– BBB- BB+ – BB- B+ – B-
Moody’s Aaa– Aa3 A1 – A3 Baa1 – Baa3 Ba1 – Ba3 B1 – B3
S&P AAA– AA- A+ – A- BBB+– BBB- BB+ – BB- B+ – B-
New Risk Weights (in %) according to Basel II (July 2009)
Rating Symbols to Risk Weights ( in %)
Securitisation 20 50 100 350 Deduction
Resecuritisation 40 100 225 650 Deduction
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Short Term
Mapping of Rating Symbols ( as of 25 April 2007 )
R-1H , R-1M, R- R-2H , R-2M R- DBRS R-3 R-4 , R-5 , D 1L 2L
Fitch F1+ , F1 F2 F3 B , C , RD , D
Moody’s P-1 P-2 P-3 NP
S&P A-1+ , A-1 A-2 A-3 B-1 , B-2 , B-3 , C, SD , D
New Risk Weights (in %) according to Basel II (July 2009)
Rating Symbols to Risk Weights ( in %)
Securitisation 20 50 100 Deduction
Resecuritisation 40 100 225 Deduction
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Securitisation
21 Konkordanztabellen
22 Tables de correspondance
23 Mapping
IRB : Ratings-Based Approach (RBA)
The following qualifiers DBRS, Fitch, Moody’s and S&P stand for (respectively) DBRS, Fitch Rat- ings, Moody’s Investors Service, and Standard and Poor’s.
21 Rechtliche Grundlagen: FINMA-RS 08/26 Ratingagenturen, Rz 41, 42. 22 Bases juridiques: Circ.-FINMA 08/26 Agences de Notation, Cm 41, 42. 23 Legal Basis: FINMA-Circ. 08/26 Rating Agencies, margin no. 41, 42.
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Long Term Mappings ( as of 25 April 2007 )
Mapping of Rating Symbols
DBRS AAA AA AH A AL BBBH BBB BBBL BBH BB BBL BH-D
Fitch AAA AA A+ A A- BBB+ BBB BBB- BB+ BB BB- B+-D
Moodys Aaa Aa2 A1 A2 A3 Baa1 Baa2 Baa3 Ba1 Ba2 Ba3 B1-C
S&P AAA AA A+ A A- BBB+ BBB BBB- BB+ BB BB- B+-D
New Risk Weights (in %) according to Basel II (July 2009)
Securitisation Rating Symbols to Risk Weights (in %)
Senior 7 8 10 12 20 35 60 100 250 425 650 Deduction Granular
Non- 12 15 18 20 35 50 75 100 250 425 650 Deduction senior Granular
Non 20 25 35 35 35 50 75 100 250 425 650 Deduction granular
Re-securitisation Rating Symbols to Risk Weights (in %)
Senior 20 25 35 40 60 100 150 200 300 500 750 Deduction
Non- 30 40 50 65 100 150 225 350 500 650 850 Deduction Senior
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Short Term Mappings ( as of 1 March 2007 )
Mapping of Rating Symbols
R-1H , R-1M, R- DBRS R-2H , R-2M R-2L R-3 R-4 , R-5 , D 1L
Fitch F1+ , F1 F2 F3 B , C , RD , D
Moodys P-1 P-2 P-3 NP
B-1 , B-2 , B-3 , C, S&P A-1+ , A-1 A-2 A-3 SD , D
New Risk Weights (in %) according to Basel II (July 2009)
Securitisation Rating Symbols to Risk Weights (in %)
Senior Granular 7 12 60 Deduction
Non-senior Gra-
12 20 75 Deduction
nular
Non granular 20 35 75 Deduction
Resecuritisation Rating Symbols to Risk Weights (in %)
Senior 20 40 150 Deduction
Non-Senior 30 65 225 Deduction
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