Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Abs. 1 Die materiell-rechtlichen Grundlagen für den Informationsaustausch zwischen der Schweiz und ihren Vertragsstaaten zur Leistung von Amtshilfe sind zurzeit in den DBA geregelt. Das StAG regelt den organisatorischen Vollzug der Amtshilfe einerseits nach den DBA (Bst. a). Diese kann sowohl Amtshilfe zur Durchführung des Abkom- mens (Ziff. 1) wie auch zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates umfassen (Ziff. 2). Während der Informationsaustausch nach den Abkommen gemäss OECD-Standard beide Bereiche beinhaltet, umfasst der Grossteil der seit dem Entscheid des Bundesrats vom Frühjahr 2009 (vgl. Ausführun- gen in Ziff. 1.1) noch nicht revidierten Abkommen lediglich den Austausch von In- formationen zur Durchführung der Abkommen. Je nach DBA beinhaltet die Amtshilfe nach StAG daher entweder nur den Austausch von Informationen zwecks korrekter Anwendung des Abkommens oder aber auch einen solchen zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts. Weil die Schweiz in Zukunft möglicherweise neben DBA auch bilaterale Abkommen abschliessen wird, die ausschliesslich den Informationsaustausch in Steuersachen beschlagen, umfassen die Vollzugsregeln des StAG auch diese anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen (Bst. b). Solche Abkommen werden mit Staaten abgeschlossen, die keine umfassende Besteuerung der Einkünfte der bei ihnen ansässigen Personen kennen, womit sich der Abschluss eines DBA erübrigt. Das StAG ist insbesondere auch auf die Amtshilfe nach dem Zinsbesteuerungsab- kommen anwendbar, das ebenfalls eine Vorschrift zum Informationsaustausch enthält. Nicht in den Anwendungsbereich des StAG fällt hingegen das Betrugsbekämpfungs- abkommen. Dies erklärt sich vor allem dadurch, dass das BBA neben dem Steuerrecht auch Abgaben und Subventionen regelt (vgl. Ziff. 1.2). Ebenfalls nicht Gegenstand des StAG bildet die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuerforderungen (die Vollstreckung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Festlegung des Steuerbetrages) nach Artikel 27 OECD-MA. Sie gehört nicht zum von der Schweiz übernommenen OECD-Standard nach Art. 26 OECD-MA. Die Schweiz hat bisher in keinem Abkommen eine Artikel 27 OECD-MA entsprechende umfassende Regelung zur Leistung von Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuerforderungen vereinbart. Im Unterschied zur ADV kommt das StAG auf sämtliche DBA zur Anwendung und nicht nur auf jene, die nach dem 1. Oktober 2010 (dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der ADV) in Kraft getreten oder revidiert worden sind.
Abs. 2 Enthält das im Einzelfall anwendbare Abkommen vom StAG abweichende Bestim- mungen, so gehen diese als Staatsvertragsrecht dem Landesrecht vor.
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Ermöglicht die Amtshilfeklausel eines DBA nur den Austausch von Informationen zur richtigen Anwendung des Abkommens, begründet das StAG keine Pflicht zu einem weitergehenden Informationsaustausch. Gleiches gilt für ältere Abkommen, gemäss denen Amtshilfe zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts nur zulässig ist, wenn vom ersuchenden Staat ein Steuerbetrug oder ein Delikt mit ähnlichem Unrechtsgehalt glaubhaft gemacht wird.
Art. 2 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die internationale Amtshilfe nach den DBA sowie nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaus- tausch vorsehen , liegt einheitlich bei der ESTV. Sie nimmt die Amtshilfeersuchen des Auslandes entgegen, vollzieht sie und stellt die schweizerischen Ersuchen an das Ausland. Der Begriff der Amtshilfe umfasst im Einzelfall auch die Gewährung von Unterstüt- zung bei der Zustellung von amtlichen Schriftstücken und Dokumenten betreffend die Eintreibung der unter ein bestimmtes Abkommen fallenden Steuern, wenn das Ab- kommen dies vorsieht (so der am 4. November 2010 in Kraft getretene Art. 28bis des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich, SR 0.672.934.91). Weiter ist ausnahmsweise im Einzelfall Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen geschuldet (so Art. 26a des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich, SR 0.672.916.31).
Art. 3 Begriffe Artikel 3 definiert zwei Schlüsselbegriffe des Gesetzes.
Bst. a Betroffene Person ist die Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen ver- langt werden. In der Regel wird die Verwendbarkeit der übermittelten Informationen (vgl. Art. 20 Abs. 2) auf die betroffene Person beschränkt.
Bst. b Informationsinhaberin oder Informationsinhaber ist die Person, die in der Schweiz über die im Amtshilfeersuchen verlangten Informationen verfügt. Die betroffene Person nach Buchstabe a und die schweizerischen Behörden nach den Artikeln 11 und 12 fallen nicht unter den Begriff und unterstehen in Bezug auf die Informationsbe- schaffung anderen Regeln.
Art. 4 Grundsätze
Abs. 1 Amtshilfe wird nur geleistet auf Ersuchen im Einzelfall. Damit werden sowohl der automatische Informationsaustausch wie auch die spontane Amtshilfeleistung ausge- schlossen.
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In Bezug auf die spontane Amtshilfe präsentiert sich die Situation allerdings anders, wenn ein spezifisches Abkommen diese ausdrücklich vorsieht.
Abs. 2 Alle an der Amtshilfe Beteiligten sind zu zügigem Handeln angehalten. So hat einer- seits die ESTV selbst ihr Verfahren zügig durchzuführen. Anderseits kann sie unter Hinweis auf diese Anordnung die verlangten Informationen innert kurzer Frist einho- len und Fristverlängerungen verweigern, wenn nicht besondere Umstände sie rechtfer- tigen. Die Anordnung zu zügigem Handeln findet sich auch in der Amtshilfebestim- mung von Artikel 38 Absatz 4 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG; SR 954.1).
Abs. 3 Es ist unzulässig, Informationen über Personen zu übermitteln, die offensichtlich nicht von der zu untersuchenden Angelegenheit betroffen sind. Dabei ist insbesondere an Personen zu denken, die in Dokumenten über die betroffene Person zufällig auftauchen und mit dem Steuerzweck, zu welchem der ersuchende Staat die Informationen wünscht, in keinem Zusammenhang stehen.
Art. 5 Anwendbares Verfahrensrecht
Abs. 1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen, ist das Bundesge- setz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrens- gesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar.
Abs. 2 Da das Amtshilfeverfahren zügig durchzuführen ist (vgl. Art. 4 Abs. 2), kommt im Geltungsbereich des StAG Artikel 22a VwVG betreffend den Stillstand gesetzlicher oder behördlicher Fristen nicht zur Anwendung. Diese Regelung ist vergleichbar mit dem Verfahren zur direkten Bundessteuer, in dem nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regeln des kantonalen Rechts über den Stillstand der Fristen nicht zur Anwendung kommen und die Frist von 30 Tagen zur Erhebung einer Einsprache oder Beschwerde nach den Artikeln 132 f. bzw. 140 DBG abschliessend gilt (vgl. etwa BGE 2A.70/2006 E. 3, 2A.474/2003 E. 2.2).
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2.2 Ausländische Amtshilfeersuchen
Art. 6 Ersuchen
Abs. 1 Der ersuchende Staat muss sein Ersuchen schriftlich, in einer der drei schweizerischen Amtssprachen oder in Englisch, stellen. Welche Angaben im Ersuchen erforderlich sind, richtet sich nach dem anwendbaren Abkommen. Aus Artikel 26 OECD-MA, den von der Schweiz nach dem OECD-Standard revidier- ten Amtshilfeklauseln sowie den dazugehörigen Protokollbestimmungen ergibt sich, dass das Ersuchen grundsätzlich folgende Angaben zu enthalten hat: 1. Angaben zur anwendbaren rechtlichen Grundlage; 2. die zweifelsfreie Identifikation der betroffenen Person; 3. die zweifelsfreie Identifikation der Informationsinhaberin oder des Informations- inhabers; 4. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in welcher der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht; 5. den Steuerzweck und die Gründe, weshalb die verlangten Informationen für den angeführten Steuerzweck voraussichtlich von Belang sind; 6. die Gründe zur Annahme, dass sich die ersuchten Informationen im Besitz der Informationsinhaberin oder des Informationsinhabers befinden; 7. die Steuerperiode (Anfangs- und Schlussdatum) und, sofern nicht damit überein- stimmend, die Zeitspanne (Anfangs- und Schlussdatum), für welche die Informa- tionen verlangt werden; 8. die Erklärung, dass der ersuchende Staat alle in seinem innerstaatlichen Steuer- verfahren vorgesehenen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. Mit diesen Anforderungen an ein Amtshilfegesuch sollen Beweisausforschungen – sogenannte „fishing expeditions“, d. h. ohne Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte vorgenommene Beweisausforschungen zur Ermittlung unbekannter Fälle – ausge- schlossen werden. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Einführung zu Artikel 26 OECD-MA verwiesen werden. Danach bietet der Artikel keine rechtliche Grundla- ge für "fishing expeditions" oder für Informationsanfragen, die für die Besteuerung eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht relevant sind. Auch sollte der ersuchende Staat nach den dortigen Ausführungen darlegen, inwieweit die erbetenen Informatio- nen voraussichtlich relevant sind. Ausserdem sollte der ersuchende Staat alle inner- staatlichen Mittel zur Erlangung der Informationen, die ihm ohne unverhältnismässi- gen Aufwand zur Verfügung stehen, ausgeschöpft haben, bevor er den Vertragspartner um Hilfe bittet.6 Es sind die zwischenstaatlichen Abkommen, insbesondere die DBA, welche für jeden Vertragsstaat die notwendigen Informationen festlegen. Eine Wiederholung dieser
6 http://www.oecd.org/document/29/0,3343,de_34968570_34968855_42362141_1_1_1_1,00&&en- USS_01DBC.html
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Anforderungen im nationalen Recht wäre somit ohne konstitutive Wirkung. Um nicht falsche Erwartungen zu wecken, wird daher darauf verzichtet.
Abs. 2 Erfüllt das Ersuchen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und räumt ihr die Gelegenheit ein, das Ersu- chen schriftlich zu ergänzen.
Art. 7 Nichteintreten Artikel 7 nennt verschiedene Gründe, bei deren Vorliegen die ESTV auf das Ersuchen nicht eintritt. Zu beachten ist, dass ein Nichteintreten keine Verfügung der ESTV erfordert; die ESTV ist vielmehr frei, in welcher Form sie dem ersuchenden Staat ihr Nichteintreten kundtun will.
Bst. a Ein Ersuchen darf nicht gestellt werden mit dem Zweck, Beweisausforschung zu betreiben. Entsprechend diesem Grundsatz kann auf solche Ersuchen nicht eingetreten werden. Er entspricht im Übrigen der Regelung von Artikel 26 OECD-MA, wonach "fishing expeditions" nicht erlaubt sind (vgl. auch Kommentar zu Art. 6 Abs. 1).
Bst. b Ein Vertragsstaat darf von der ESTV nur diejenigen Informationen verlangen, welche die Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens vorsehen. Dies sind ent- sprechend dem Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 1) die zur Durch- führung der Abkommen bzw. zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts erforderlichen Informationen. Fordert ein Vertragsstaat die Übermittlung anderer Informationen, tritt die ESTV auf das Ersuchen nicht ein. Umfasst ein Ersuchen sowohl nicht abkommenskonforme als auch abkommenskonforme Informationen, so wird hinsichtlich letzterer auf das Ersu- chen eingetreten.
Bst. c Auf das Ersuchen wird schliesslich nicht eingetreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Eine Verletzung von Treu und Glauben liegt insbesondere vor, wenn das Ersuchen auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Dabei ist insbesondere an den Fall zu denken, wo sich eine Person Bankdaten illegal beschafft und sie einem Staat übermit- telt bzw. verkauft. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist völkerrechtlich in Artikel 31 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge (SR 0.111) verankert. Nach dieser Bestim- mung ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnli- chen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Mit der Regelung von Buchstabe c wird klargestellt, dass ein Ersuchen gestützt auf illegal beschaffte Bankdaten dem
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Zweck und der Bedeutung eines DBA widerspricht und damit als treuwidrig zu quali- fizieren ist.
2.3 Informationsbeschaffung
Art. 8 Grundsätze
Abs. 1 Zur Beschaffung der im Ersuchen verlangten Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchset- zung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens bilden, durchgeführt werden könnten. Dieser Grundsatz entspricht Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a OECD-MA. Die Massnahmen sind je nach Art der Steuer unterschiedlich. Die meisten von der Schweiz neu verhandelten DBA beschränken den Informationsaustausch auf die unter das jeweilige DBA fallenden Steuern. Dies sind in den meisten Fällen die Steuern auf Einkommen und Vermögen. Deshalb dürfen grundsätzlich nur jene Massnahmen durchgeführt werden, welche im schweizerischen Recht für die Veranlagung und Durchsetzung der Steuern auf Einkommen und Vermögen vorgesehen sind. Nur in wenigen DBA besteht keine solche Beschränkung, so dass auch Massnahmen ange- wendet werden können, die nach schweizerischem Recht für die Veranlagung und Durchsetzung anderer, insbesondere indirekter, Steuern zulässig sind. Weiter unterscheiden sich die anwendbaren Massnahmen analog zum schweizerischen Recht je nachdem, ob sich die verlangten Informationen bei der betroffenen Person (Art. 9) oder bei der Informationsinhaberin bzw. beim Informationsinhaber (Art. 10) befinden.
Abs. 2 Betreffend inländische Steuerpflichtige sind die Schweizer Behörden nicht befugt, im Bereich der direkten Steuern in einem Veranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfah- ren bei Banken und anderen Finanzintermediären Bankinformationen oder Informatio- nen einzuholen, die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen (vgl. Art. 127 Abs. 2 DBG und Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], wonach das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis vorbehalten ist); dies ist lediglich im Falle eines Steuerbetrugs oder einer fortgesetzten schweren Steuerhinterziehung möglich (vgl. Art. 190 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Nach Artikel 26 Absatz 5 OECD-MA ist es einem Vertragsstaat jedoch nicht erlaubt, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil diese sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer juristischen Person beziehen. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, wurde in die DBA der Schweiz neben dem Wortlaut von Artikel 26 Absatz 5 OECD-MA der Zusatz aufgenommen, dass die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, ungeachtet von Artikel 26 Absatz 3 OECD-MA (vgl. dazu Abs. 1) oder entgegenstehender Bestimmungen des
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innerstaatlichen Rechts, über die Befugnis verfügen müssen, die Offenlegung von Bank- oder Eigentümerinformationen durchzusetzen. Absatz 2 nimmt die Regelung von Artikel 26 Absatz 5 OECD-MA und dem in den schweizerischen DBA enthaltenen Zusatz auf, indem er bestimmt, dass die Informatio- nen, die sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer juristischen Person beziehen, verlangt werden können, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
Abs. 3 Ist die ESTV nicht selbst im Besitz der Informationen, so wendet sie sich an diejenigen Personen oder Behörden nach den Artikeln 9–12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen. Sie kann die Informationen gleichzeitig bei verschiedenen Personen und Behörden verlangen und muss sich dabei nicht an eine bestimmte Reihenfolge halten.
Abs. 4 Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz. Die ESTV kann aber Ausnahmen gestatten, wenn dadurch die Beantwortung des Ersuchens erleichtert werden kann. Vorausset- zung dafür ist jedoch die Zustimmung der betroffenen Person.
Abs. 5 Die Kosten, die aus der Informationsbeschaffung entstehen, werden nicht erstattet. Dies gilt unabhängig davon, wem und wo die Kosten anfallen.
Art. 9 Beschaffung von Informationen bei der betroffenen Person
Abs. 1 Ist eine (im Ausland steuerpflichtige) betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe derje- nigen in ihrem Besitz befindlichen Informationen, die voraussichtlich für die Beant- wortung des Ersuchens erforderlich sind, soweit das schweizerische Steuerrecht oder das anwendbare Abkommen die Herausgabe vorsieht. Die ESTV kann, wie einer inländischen steuerpflichtigen Person gegenüber, alle Arten von Informationen – auch Bank- und Eigentümerinformationen – verlangen. Sie setzt der betroffenen Person für die Herausgabe der Informationen eine Frist, die dem Einzelfall angemessen ist.
Abs. 2 Damit die betroffene Person der Aufforderung zur Herausgabe der Informationen nachkommen kann, informiert die ESTV sie über den dafür notwendigen Inhalt des Ersuchens.
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Abs. 3 Die betroffene Person ist verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen relevanten Informationen herauszugeben. Sowohl nach dem geltenden schweizerischen Recht als auch nach den DBA besteht eine Verpflichtung der steuerpflichtigen bzw. betroffenen Person zur Herausgabe aller in ihrem Besitz befindlichen relevanten Informationen, also auch von Bank- und Eigentümerinformationen. Im Bereich der direkten Bundes- steuer richten sich die Pflichten des Steuerpflichtigen nach den Artikeln 124–126 DBG. Allerdings darf die betroffene Person in diesem Verwaltungsverfahren die Herausgabe der Informationen trotz der grundsätzlich bestehenden Mitwirkungspflicht verweigern, wenn sie glaubhaft machen kann, dass die Informationen in einem hängigen oder künftigen in- oder ausländischen Verwaltungsstrafverfahren oder allgemeinen Straf- verfahren gegen sie verwendet werden könnten. Dies entspricht dem strafprozessrecht- lichen Grundsatz, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss.7 Das Recht zur Verweigerung der Herausgabe von Informationen steht nur der betroffenen Person, nicht aber der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber zu.
Abs. 4 Soweit für die Ausführung des Ersuchens erforderlich, führt die ESTV neben der in Absatz 1 genannten Aufforderung zur Herausgabe von Informationen weitere im schweizerischen Steuerrecht (z.. B. im DBG, im StHG oder in kantonalen Steuergeset- zen) für die jeweilige Steuerart vorgesehene Verwaltungsmassnahmen durch. Dies können z. B. Buchprüfungen oder Augenscheine sein. Die ESTV informiert die für die Veranlagung der betroffenen Person zuständige kantonale Steuerverwaltung über die Massnahmen, um ihr Gelegenheit zur Teilnahme an deren Durchführung zu geben.
Art. 10 Beschaffung von Informationen bei der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber
Abs. 1 Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind, soweit sie diese Informationen nach Massgabe von Artikel 8 Absatz 1 und 2 von einer Drittperson verlangen kann. Für die DBA, bei denen der Informationsaustausch auf die Steuern auf dem Einkom- men und dem Vermögen beschränkt ist (vgl. Kommentar zu Art. 8 Abs. 1), sind dies- bezüglich einerseits die Artikel 127 bis 129 DBG bzw. Artikel 43–45 StHG massge- bend. Anderseits können nach Massgabe von Artikel 8 Absatz 2 bei der Informationsinhaberin bzw. beim Informationsinhaber ungeachtet des schweizerischen Steuerrechts Bank- und Eigentümerinformationen beschafft werden. Für DBA, deren Amtshilfeklausel weitere Steuern umfasst (vgl. Kommentar zu Art. 8 Abs. 1), sind zusätzlich die weiteren anwendbaren Steuergesetze heranzuziehen. Artikel 127 DBG statuiert eine Bescheinigungspflicht Dritter gegenüber dem Steuer- pflichtigen. So sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet: a)
7 Vgl. dazu etwa HAUSER ROBERT/SCHWERI ERHARD/HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, § 61 Rz. 5.
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Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer; b) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen; c) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; d) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; e) Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen (Art. 127 Abs. 1 DBG). Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann die Veranlagungsbehörde sie vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis – worunter auch das Bankgeheimnis fällt – bleibt vorbehalten (Art. 127 Abs. 2 DBG). In sinngemässer Anwendung von Artikel 127 DBG können diese Informationen im Rahmen der internationalen Amtshilfe direkt von der Informationsinhaberin oder vom Informationsinhaber verlangt werden, wenn aus dem Ersuchen hervorgeht, dass der ersuchende Staat alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (was in der Regel der Fall ist, wenn auf ein Ersuchen eingetreten wird; vgl. dazu Kommentar zu Art. 6 Abs. 1). Handelt es sich bei den verlangten Informationen um Bank- oder Eigentümerinforma- tionen, so entfaltet das Berufsgeheimnis nach Artikel 127 Absatz 2 DBG aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 keine Wirkung, und die Informationen können bei der Information- sinhaberin oder dem Informationsinhaber verlangt werden. Der ersuchende Staat muss grundsätzlich auch in diesem Fall alle innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft haben, da es sich hierbei gleichzeitig um eine allgemeine Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe handelt. Die Artikel 128 und 129 DBG statuieren sodann Auskunftspflichten Dritter in Bezug auf die aufgeführten Informationen. Diese Informationen können im Amtshilfeverfah- ren direkt von der Informationsinhaberin bzw. vom Informationsinhaber, die Dritte im Sinne der Bestimmungen sind, verlangt werden. Im Wesentlichen sind nach diesen Bestimmungen Informationen über die Anteile, Ansprüche und Bezüge der betroffenen Person als Gesellschafterin, Miteigentümerin und Gesamteigentümerin (Art. 128 DBG), über Leistungen, die an die betroffene Person als Organ einer juristischen Person ausgerichtet worden sind (Art. 129 Abs. 1 Bst. a DBG), über Leistungen einer Stiftung oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbst- vorsorge an die betroffene Person als Begünstigte bzw. Vorsorgenehmerin (Art. 129 Abs. 1 Bst. b DBG) sowie über den Anteil der betroffenen Person an Einkommen und Vermögen einer einfachen Gesellschaft oder Personengesellschaft (Art. 129 Abs. 1 Bst. c DBG) herauszugeben. Die ESTV setzt der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber zur Heraus- gabe der Informationen eine Frist, die dem Einzelfall angemessen ist.
Abs. 2 Damit die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber der Aufforderung zur Informationsbeschaffung nachkommen kann, informiert die ESTV sie über den dafür notwendigen Inhalt des Ersuchens.
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Abs. 3 Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber ist verpflichtet, alle relevan- ten Informationen herauszugeben, die sich in ihrem Besitz befinden. Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf diejenigen Informationen, welche die ESTV nach Absatz 1 verlangen kann.
Abs. 4 Leistet die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen oder einem entsprechenden Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich keine Folge, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Diese Bestimmung geht der allgemeinen Regelung von Arti- kel 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vor. Der Bussenrahmen entspricht demjenigen von Artikel 174 Absatz 2 DBG.
Art. 11 Beschaffung von Informationen im Besitz der kantonalen Steuerverwaltun- gen
Abs. 1 Die ESTV verlangt von den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen die Übermitt- lung derjenigen Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Amtshil- feersuchens erforderlich sind. ,soweit das schweizerische Steuerrecht oder das an- wendbare Abkommen die Herausgabe vorsieht. Die kantonalen Steuerverwaltungen müssen der ESTV alle in ihrem Besitz befindlichen relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Sind sie nicht im Besitz der verlangten Informationen, so teilen sie dies der ESTV mit. Die ESTV kann die Übermittlung des vollständigen Steuerdossiers verlangen. Die gegenseitige Unterstützung der Steuerbehörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe ist ebenfalls in Artikel 111 DBG vorgesehen.
Abs. 2 Die ESTV übermittelt den kantonalen Steuerverwaltungen den vollständigen Inhalt des Ersuchens. Sie setzt für die Übermittlung der Informationen eine Frist.
Art. 12 Beschaffung von Informationen im Besitz anderer schweizerischer Behör- den
Abs. 1 Die ESTV verlangt von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden – dies können Verwaltungs- oder Justizbehörden sein – die Übermittlung der in ihrem Besitz befindlichen Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Amtshilfeersuchens erforderlich sind, soweit das schweizerische Steuerrecht oder das anwendbare Abkommen dies vorsieht. Die Zulässigkeit der Übermittlung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 und 2. Dies bedeutet, dass die Behörden im Amtshilfeverfah- ren diejenigen Informationen übermitteln, zu deren Übermittlung an die Steuerbehör- den sie auch nach schweizerischem Recht befugt sind. Gemäss dem internen Recht sind die Behörden grundsätzlich auch verpflichtet, der ESTV die in ihrem Besitz
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befindlichen Bank- oder Eigentümerinformationen zu übermitteln. Eine der Übermitt- lung allenfalls entgegenstehende Bestimmung findet sich z. B. in Artikel 40 des Fi- nanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG)8 und in Artikel 112 Absatz 3 DBG.
Abs. 2 Die ESTV informiert die Behörden über den wesentlichen Inhalt des Ersuchens und setzt für die Übermittlung der Informationen eine Frist.
Art. 13 Zwangsmassnahmen
Abs. 1 Zwangsmassnahmen können einerseits angeordnet werden, wenn das schweizerische Recht deren Durchführung vorsieht (Bst. a). Im Bereich der direkten Steuern (Ein- kommenssteuern) ist die Anwendung von Zwangsmassnahmen möglich, sofern im Ersuchen der Verdacht auf Steuerbetrug oder auf schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Artikel 190 DBG glaubhaft gemacht wird. Wird vom ersuchenden Staat hingegen ein Sachverhalt geschildert, der nach schweizerischem Recht als gewöhnli- che Steuerhinterziehung zu qualifizieren ist, kann die ESTV keine Zwangsmassnah- men durchführen. Auch kann etwa die schweizerische Muttergesellschaft nicht ge- zwungen werden, Angaben zu Transferpreisen zwecks Veranlagung einer im ersuchenden Staat ansässigen Tochtergesellschaft zu liefern. Im Bereich der vom Bund erhobenen indirekten Steuern (z. B. der Mehrwertsteuer) ist die Anwendung von Zwangsmassnahmen möglich, sofern im Ersuchen der Verdacht auf Abgabebetrug oder Steuerhinterziehung glaubhaft gemacht wird. In den genannten Bereichen sind Zwangsmassnahmen gegenüber der betroffenen Person und der Infor- mationsinhaberin bzw. dem Informationsinhaber möglich. Anderseits können Zwangsmassnahmen auch angeordnet werden zur Einforderung von Bank- und Eigentümerinformationen nach Artikel 8 Absatz 2 (Bst. b). In diesem Bereich kann Zwang sowohl der betroffenen Person als auch der Informationsinhabe- rin bzw. dem Informationsinhaber gegenüber ausgeübt werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Betrug oder eine schwere Steuerwiderhandlung vorliegt oder nicht.
Abs. 2 Da es somit durchaus vorkommen kann, dass Zwangsmassnahmen eingesetzt werden müssen, obwohl keine Straftat vorliegt (vgl. Abs. 1 Bst. b), ist es gerechtfertigt, die Arten möglicher Zwangsmassnahmen gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsstraf- recht einzuschränken. Der ESTV stehen somit zur Beschaffung von Informationen lediglich drei Arten von Zwangsmassnahmen zur Verfügung: die Durchsuchung von Räumen oder von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern (Bst. a), die Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern (Bst. b) sowie die polizeiliche Vorführung gehörig vorgeladener Zeuginnen und Zeugen (Bst. c). Dieser Katalog von Massnahmen ist abschliessend. Sämtliche Haftmassnahmen sollen im Rahmen der Steueramtshilfe nicht angewendet werden können. Der Massnahmenkata-
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log entspricht im Wesentlichen auch den Massnahmen, die der ESTV im internen Recht für eine Untersuchung nach Artikel 190 DBG zur Verfügung stehen. Die Zwangsmassnahmen können in allen Fällen, wo Zwang möglich ist (vgl. dazu Kommentar zu Abs. 1), angewendet werden, d. h. auch zur Erlangung von Bank- und Eigentümerinformationen, und zwar in diesem Fall unabhängig davon, ob ein Steuer- betrug oder eine schwere Steuerwiderhandlung vorliegt oder nicht.
Abs. 3 Die Anordnung der Zwangsmassnahmen erfolgt durch den Direktor oder die Direkto- rin der ESTV oder durch die zur Stellvertretung befugte Person.
Abs. 4 Die mit dem Vollzug der Informationsbeschaffung betraute Person darf von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen, wenn Gefahr im Verzug ist und die Zwangs- massnahme nicht rechtzeitig gemäss Absatz 3 angeordnet werden kann. Um Bestand zu haben, muss diese Zwangsmassnahme jedoch vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV oder von deren Stellvertretung innert drei Werktagen genehmigt werden.
Abs. 5 Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sowie andere Behörden unterstützen die ESTV bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.
Abs. 6 An der Durchführung der Zwangsmassnahmen können die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen teilnehmen.
Abs. 7 Zusätzlich zu den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 6 sind die Artikel 42 sowie 45–50 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, welche die Durchführung der in Absatz 2 aufgeführten Zwangsmassnahmen detailliert regeln. Das Siegelungsverfahren nach Artikel 50 Absatz 3 VStrR kommt jedoch nicht zur Anwendung.
Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen
Abs. 1 Die betroffene Person wird von der ESTV über das hängige Ersuchen informiert. Bestehen keine begründeten Einwände der ersuchenden ausländischen Behörde, hat die Information der betroffenen Person unverzüglich nach Eingang des Amtshilfeersu- chens bei der ESTV zu erfolgen. Werden von der ausländischen Behörde Geheimhal- tungsgründe glaubhaft gemacht, kann es angebracht sein, mit der Information der betroffenen Person zuzuwarten. Dies korrespondiert mit der in Artikel 27 VwVG vorgesehenen Möglichkeit, in den genannten Fällen die Akteneinsicht zu verweigern (vgl. Kommentar zu Art. 15). Müsste die ESTV die betroffene Person in jedem Fall
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sofort informieren, bestünde die Gefahr, dass belastende Beweisstücke vernichtet würden und damit keine Amtshilfe mehr möglich wäre.
Abs. 2 Neben der betroffenen Person nach Absatz 1 informiert die ESTV die weiteren Perso- nen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren. Dies kann z. B. die Mitinhaberin oder der Mitinhaber eines Bankkontos sein, wenn die diese Person betreffenden Infor- mationen in den Akten nicht geschwärzt werden können oder für die ausländische Behörde für die Veranlagung der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind.
Abs. 3 Ist eine nach Absatz 1 oder 2 beschwerdeberechtigte Person in der Schweiz ansässig, bereitet deren Information durch die ESTV keine Probleme; die ESTV kontaktiert die Person direkt. Ist eine solche Person hingegen im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufor- dern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Die ESTV setzt der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber zur Aufforde- rung der zu informierenden Person eine Frist. Der Weg über die Informationsinhaberin bzw. den Informationsinhaber wird in vielen Fällen der einfachste und schnellste sein, insbesondere wenn es um Bankinformationen geht, hat doch jede Bank normalerweise die Möglichkeit, ihre Kunden zu kontaktieren. Dabei ist die ESTV bei einer über die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber erfolgenden Information der betroffenen Person nicht davon entbunden, einen Nachweis für die Zustellung der Informationen über das Zustelldomizil zu erbringen.
Abs. 4 Die ESTV kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt infor- mieren, sofern die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. Die Zustellung des Informationsschreibens ist ein amtlicher Akt, der ohne Zustimmung der ersuchenden Behörde im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates nicht ausgeführt werden darf.
Abs. 5 Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichne und setzt hierfür eine Frist.
Art. 15 Mitwirkungsrecht
Abs. 1 Die nach Artikel 19 Absatz 2 beschwerdeberechtigten Personen können sich am Ver- fahren beteiligen und Akteneinsicht nehmen. Nach dem auch hier anwendbaren Artikel 27 VwVG (vgl. Art. 5 Abs. 1) darf die ESTV die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, wesentli-
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che private Interessen oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersu- chung die Geheimhaltung erfordern. Artikel 27 VwVG ist vereinbar mit Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c OECD-MA, wonach ein Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheim- nis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem ordre public widerspräche. Über das Akteneinsichts- und Mitwirkungsrecht erhält die betrof- fene Person die Möglichkeit, diese Ausschlussgründe geltend zu machen.
2.4 Informationsübermittlung
Art. 16 Vereinfachtes Verfahren
Abs. 1 Die nach Artikel 19 Absatz 2 beschwerdeberechtigten Personen können der Übermitt- lung der Informationen an die ersuchende Behörde zustimmen, indem sie dies der ESTV schriftlich mitteilen. Die einmal erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
Abs. 2 Liegt eine Zustimmung der beschwerdeberechtigten Personen gemäss Absatz 1 vor, schliesst die ESTV das Verfahren ab, indem sie die Informationen unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung an die ersuchende Behörde übermittelt.
Abs. 3 Es ist denkbar, dass bei Vorhandensein mehrerer beschwerdeberechtigter Personen nicht alle der Aushändigung der Informationen zustimmen oder eine beschwerdebe- rechtigte Person sich der Aushändigung eines Teils der verlangten Informationen widersetzt. Diesfalls werden nur diejenigen Informationen gemäss Absatz 2 übermit- telt, bezüglich welcher uneingeschränkte Zustimmung vorliegt. Für die übrigen Infor- mationen wird das ordentliche Verfahren gemäss Artikel 17 durchgeführt.
Art. 17 Ordentliches Verfahren
Abs. 1 Können die im Ersuchen angeforderten Informationen nicht im vereinfachten Verfah- ren nach Artikel 16 übermittelt werden, so eröffnet die ESTV jeder nach Artikel 19 Absatz 2 beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung. Die Schlussverfü- gung begründet die Amtshilfeleistung und bestimmt den Umfang der zu übermitteln- den Informationen. Die ESTV wird in der Praxis je nach beschwerdeberechtigter Person verschiedene Schlussverfügungen erlassen. Während jene an die betroffene Person ausführlicher Natur ist, beschränkt sich die an eine andere beschwerdeberech- tigte Person gerichtete Schlussverfügung aus Gründen der Geheimhaltung auf die diese Person betreffenden Informationen.
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Abs. 2 Die ESTV darf Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermit- teln. Diese Bestimmung ist vereinbar mit Artikel 26 Absatz 1 OECD-MA, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die voraussichtlich erheblichen Informatio- nen austauschen. Voraussichtlich nicht erhebliche Informationen werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
Abs. 3 Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person. Ist keine solche bezeichnet worden, so eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundes- blatt. Diese Bestimmung präzisiert Artikel 36 VwVG, der in bestimmten Fällen die Veröffentlichung von Verfügungen in einem amtlichen Blatt vorsieht.
Abs. 4 Über den Erlass der Schlussverfügung informiert die ESTV gleichzeitig die betroffe- nen kantonalen Steuerverwaltungen.
Art. 18 Kosten
Abs. 1 Für die Ausführung der Amtshilfeersuchen werden keine Kosten erhoben, und zwar weder bei der betroffenen Person noch bei der Informationsinhaberin oder beim Infor- mationsinhaber.
Abs. 2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten ganz oder teil- weise der betroffenen Person oder der Informationsinhaberin bzw. dem Informations- inhaber auferlegt werden können. Zu denken ist dabei insbesondere an Situationen, in denen die betroffene Person durch ihr Verhalten das Verfahren ungebührend belastet hat. Die Ermächtigung an den Bundesrat deckt aber auch Fälle, in denen die Informati- onsinhaberin oder der Informationsinhaber aus der Abwicklung des Verfahrens einen besonderen Nutzen zieht oder die Kosten einen ausserordentlichen Umfang erreichen. Ein solcher Fall war die UBS AG, der die Kosten, die dem Bund für die Behandlung zweier Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika entstanden, in Rechnung gestellt werden sollten. Dafür wurde mangels recht- licher Grundlage ein Bundesbeschluss9 gefasst. Absatz 2 schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für zukünftige Fälle. Der Bundesrat wird in Ausführung dieser Kom- petenz eine Verordnung erlassen.
9 BBl 2010 3211
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Art. 19 Beschwerdeverfahren
Abs. 1 Anfechtbar ist erst die Schlussverfügung; jede ihr vorangehende Verfügung, ein- schliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
Abs. 2 Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG.
Abs. 3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auch nicht entzogen werden, wie dies nach Artikel 55 Absatz 2 VwVG möglich wäre.
Abs. 4 Wie in Artikel 4 Absatz 2 festgelegt, muss das Amtshilfeverfahren rasch durchgeführt werden. Zur Beschleunigung des Verfahrens wird die Beschwerdefrist in Abweichung der in Artikel 50 Absatz 1 VwVG vorgesehenen Frist von 30 Tagen auf 10 Tage fest- gesetzt.
Abs. 5 Ebenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens findet grundsätzlich nur ein Schriften- wechsel statt. Der Beschwerdeinstanz soll aber die Möglichkeit haben, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, wenn z. B. der Sachverhalt weiterer Klärung bedarf.
Abs. 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 20 Abschluss des Verfahrens
Abs. 1 Ist die Schlussverfügung oder der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden, über- mittelt die ESTV die zum Austausch bestimmten Informationen an die ersuchende Behörde.
Abs. 2 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 OECD-MA sind die übermittelten Informationen vom Vertragsstaat geheim zu halten und dürfen nur bestimmten Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, welche die Informationen zu festgelegten Zwecken zu verwenden haben. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sehen sämtliche DBA vor, dass die ersuchende Behörde die erhaltenen Informationen vertraulich zu behan- deln hat und nur für die im Abkommen vorgesehenen Zwecke verwenden darf. Die
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Informationen dürfen einzig den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung, der Strafverfolgung oder der Entscheidung von Rechtsmitteln befasst sind. Einige DBA sehen zusätzlich vor, dass die Informationen auch den Aufsichtsbehörden zugänglich gemacht werden dürfen. Diese Personen und Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Nach Absatz 2 weist die ESTV die ersuchende Behörde auf diese Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflich- ten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.
Abs. 3 Die nach Artikel 26 OECD-MA revidierten DBA enthalten in der Regel eine Klausel, wonach ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwenden kann, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behör- de des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. Zuständig für die Erteilung einer solchen Zustimmung ist die ESTV. Sollen die erhaltenen Informationen zur Verfolgung anderer, nicht fiskalischer Delikte an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz. Diese Bestimmung ist vergleichbar mit Artikel 38 Absatz 6 BEHG.
Art. 21 Verwendung der Informationen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts
Abs. 1 Zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts dürfen nur die der ersuchenden Behörde übermittelten Informationen verwendet werden. Dabei kann es sich auch um Informationen zu Beteiligungsverhältnissen handeln oder um Informationen, die sich im Besitz eines Treuhänders befanden. Dies entspricht Artikel 111 und 112 DBG, wonach die kantonalen und eidgenössischen Steuerbehörden alle von anderen Behör- den rechtmässig beschafften Unterlagen einsehen und verwerten dürfen, auch wenn es sich dabei um Informationen handelt, welche im ordentlichen Veranlagungsverfahren nicht hätten beschafft werden können. Das Amtshilfeverfahren bietet somit für die kantonalen und eidgenössischen Steuerbehörden eine zusätzliche Möglichkeit, zu von anderen Behörden rechtmässig beschafften Unterlagen zu kommen, welche sie einse- hen und verwerten dürfen. Die Verwendung weiterer Informationen, die im Rahmen des Amtshilfeverfahrens erhoben, aber nicht übermittelt wurden, ist unzulässig.
Variante a:
Abs. 2 Der Bundesrat hat am 13. März 2009 entschieden, dass sich durch die Übernahme des OECD-Standards für inländische Steuerpflichtige hinsichtlich Bankinformationen nichts ändern soll. Absatz 2 nimmt diesen Entscheid auf, indem er bestimmt, dass Bankinformationen nur weiterverwendet werden dürfen, soweit sie nach schweizeri- schem Recht hätten beschafft werden können. Den kantonalen Steuerbehörden ist eine Beschaffung von Bankinformationen für die direkten Steuern nur bei Vorliegen von
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Betrugstatbeständen und bei schwerer Steuerhinterziehung möglich. Mit Ausnahme dieser Fälle sollen amtshilfeweise erhobene Bankinformationen somit für die Durch- setzung des schweizerischen Steuerrechts nicht verwendet werden können. Absatz 2 entspricht Artikel 15 Absatz 3 ADV. Mit Aufnahme der Bestimmung in das StAG auferlegt sich die Schweiz weiterhin eine Selbstbeschränkung, und sie nimmt damit eine Schlechterstellung der inländischen gegenüber den ausländischen Steuerbe- hörden in Kauf.
Variante b: Absatz 2 wird gestrichen. Zweck dieses Richtungswechsels ist eine Gleichstellung der inländischen mit den ausländischen Steuerbehörden in Bezug auf die Verwendung von erhobenen Bankinformationen. Dadurch wird allerdings gleichzeitig eine gewisse Ungleichbehandlung von in der Schweiz Steuerpflichtigen herbeigeführt. Sobald eine steuerpflichtige Person nämlich auch im Ausland Steuern zu entrichten hat, besteht in Bezug auf sie diese zusätzliche Möglichkeit, an Bankinformationen zu kommen, während eine solche bei ausschliesslich in der Schweiz Steuerpflichtigen gerade nicht gegeben ist. Die Frage, welche Informationen schweizerische Steuerbehörden nach internem Recht zu Veranlagungszwecken beschaffen dürfen, wird durch diesen Richtungswechsel nicht berührt. Demzufolge wird auch die sich abzeichnende Grundsatzdiskussion nicht präjudiziert, ob angesichts der Entwicklungen in der internationalen Amtshilfe der Zugang zu Bankinformationen auch in der Schweiz erweitert werden soll. Der Bundesrat bevorzugt Variante a und fordert die Vernehmlassungsteilnehmenden auf, sich insbesondere zu diesen Varianten zu äussern.
2.5 Schweizerische Amtshilfeersuchen
Art. 22
Abs. 1 Die interessierten Steuerbehörden richten ihr Ersuchen um internationale Amtshilfe an die ESTV, welche für schweizerische Ersuchen ins Ausland zuständig ist (vgl. Art. 2). Zum Inhalt des Begriffs der Amtshilfe vgl. den Kommentar zu Artikel 2.
Abs. 2 Die ESTV prüft das Ersuchen und entscheidet, ob die Voraussetzungen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit. Diese kann ihr Ersuchen schriftlich ergänzen.
Abs. 3 Die ESTV leitet das Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde weiter und begleitet das Amtshilfeverfahren bis zu seinem Abschluss.
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Abs. 4 Gegen schweizerische Ersuchen um internationale Amtshilfe kann – anders als bei ausländischen Ersuchen – keine Beschwerde erhoben werden. Der Rechtsschutz der betroffenen Person ist durch das ordentliche schweizerische Steuerverfahren gewähr- leistet. So kann sie sich gegen den Einbezug von Informationen aus dem Ausland mittels Anfechtung der betroffenen Veranlagungsverfügung zur Wehr setzen. Gegebe- nenfalls kann die betroffene Person im ersuchten Staat Beschwerde erheben.
Abs. 5 Die ESTV leitet die aus dem Ausland erhaltenen Informationen an die interessierten Steuerbehörden weiter. Dabei verweist sie auf die Einschränkungen hinsichtlich deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens.
Abs. 6 Anders als im schweizerischen Recht, aber entsprechend Artikel 26 Absatz 5 OECD- MA und dessen Zusatz in den DBA der Schweiz bestimmt Artikel 8 Absatz 2, dass die ersuchten Informationen auch bei Banken und anderen Personen eingefordert werden dürfen, wenn das anwendbare Abkommen die Übermittlung von Informationen vor- sieht, die sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftrag- ten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer juristischen Person beziehen (vgl. Kommentar zu Art. 8 Abs. 2). Der jeweilige Vertragsstaat ist im Gegenzug verpflichtet, für die Schweiz alle Informationen zu beschaffen, die auch die Schweiz gemäss dem anwendbaren Abkommen für ihn be- schaffen muss. Dies gilt auch für Bankinformationen, welche die Schweiz im Inland im Bereich der direkten Steuern in einem Veranlagungs- oder Steuerhinterziehungsver- fahren gar nicht einholen kann (vgl. Kommentar zu Art. 21 Abs. 1). Ob die Schweiz ebenfalls alle durch den Vertragsstaat zu liefernden Informationen anfordern und damit volle Reziprozität verlangen will, ist eine politische Frage. Mit Absatz 6 wird darauf verzichtet. Bankinformationen dürfen mittels eines Amtshil- feersuchens also nur verlangt werden, soweit diese Informationen nach schweizeri- schem Recht beschafft werden könnten (d. h. also bei Betrugstatbeständen und schwe- rer Steuerhinterziehung). Eine solche Regelung enthält auch Artikel 16 Absatz 5 ADV; sie entspricht einem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, wonach sich durch die Übernahme des OECD-Standards für inländische Steuerpflichtig hinsichtlich der Erhältlichkeit von Bankinformationen nichts ändern soll (vgl. Kommentar zu
Art. 21 Abs. 2). Die Bestimmung bewirkt einen Konkurrenzvorteil für ausländische Bankenplätze, da die Schweiz sie nicht um Lieferung von Bankinformationen ersuchen kann, während sie diese selber liefern muss. Diese Selbstbeschränkung rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, dass hier die Frage tangiert ist, welche Informationen schweizerische Steu- erbehörden nach internem Recht zu Veranlagungszwecken beschaffen dürfen. Diesbe- züglich ist die sich abzeichnende Grundsatzdiskussion abzuwarten, ob aufgrund der Entwicklungen in der internationalen Amtshilfe der Zugang zu Bankinformationen auch in der Schweiz erweitert werden soll.
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2.6 Schlussbestimmungen
Art. 23 Änderung bisherigen Rechts Vgl. Ziff. 2.7 hiernach.
Art. 24 Übergangsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen der bisher geltenden DBA stützen sich auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die Durchfüh- rung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung10, gemäss welchem die Regelung des Verfahrens zum Austausch von Mel- dungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt. Mit Erlass des StAG wird diese Bestimmung aufgehoben (vgl. Ziff. 2.7.4). Mit Aufhebung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesbeschlusses verlieren die Ausführungsbestimmungen der geltenden DBA ihre Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund bestimmt Artikel 24 übergangshalber, dass diese Ausführungsbestimmungen weiter gelten für Amtshilfeersuchen, die bei Inkrafttreten des StAG bereits eingereicht waren.
2.7 Änderung bisherigen Rechts 2.7.1 Zollgesetz vom 18. März 200511
Einleitung Im Zug der Ausarbeitung des StAG stellte sich die Frage, ob die Amtshilfebestimmun- gen des Betrugsbekämpfungsabkommens – wie jene des Zinsbesteuerungsabkommens; vgl. dazu Ziff. 2.7.3 – zum Zweck der Zusammenführung vergleichbarer Regelungsbe- reiche in das StAG zu integrieren seien. Das BBA beschlägt aber – anders als die Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen, welche durch das StAG geregelt werden – nicht nur den Bereich des Steuerrechts, sondern auch Abgaben und Subventionen. Entsprechend bezieht sich die Amtshilfe im Rahmen des Abkommens auf alle diese Bereiche. Bei der Amtshilfe nach BBA handelt es sich also nicht nur um Steuer(straf)recht, sondern genereller um (Verwaltungs-)Strafrecht. Neben dem Infor- mationsaustausch sieht das BBA darüber hinaus auch gewisse Sicherungsmassnahmen vor. Diese Unterschiede erklären und rechtfertigen eine vom StAG abweichende Regelung der Amtshilfe im BBA. Allerdings bestehen im BBA gewisse Regelungslücken, namentlich was die Rechts- mittel betrifft. Das vorliegende Projekt bietet die Gelegenheit, sie über punktuelle Anpassungen im Zollgesetz und im Mehrwertsteuergesetz (vgl. Ziff. 2.7.2) zu schlies- sen. Anzumerken ist, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen sich auf Amtshilfeersuchen betreffend den Warenverkehr beschränken und nicht auf solche betreffend Ausschrei- bungsverfahren anwendbar sind, welche sich auch im Geltungsbereich des BBA befin- den. Ein entsprechender Fall ist, soweit ersichtlich, noch nicht aufgetreten. Gegebenen-
10 SR 672.2 11 SR 631.0
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falls wäre es an den dafür zuständigen Behörden, die Schliessung vorhandener Rege- lungslücken an die Hand zu nehmen.
2. Kapitel: Amtshilfe unter inländischen Behörden
Art. 114 Der Inhalt dieser Bestimmung bleibt unverändert. Jedoch wird die Sachüberschrift aufgehoben.
3. Kapitel: Internationale Amtshilfe
Art. 115 Gegenstand und Geltungsbereich
Absatz 1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit aus- ländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten. Dazu gehört namentlich die Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts und die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollrecht. Voraussetzung dafür ist, dass ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. Zu denken ist hier insbesondere an das Betrugsbekämpfungsabkommen.
Absatz 2 Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht, kann sie die Amtshilfe auch von Amtes wegen, das heisst spontan leisten.
Art. 115a Zuständigkeit
Absatz 1 Zuständig für den Vollzug der Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und das Stellen schweizerischer Ersuchen ist die EZV. Im Bereich der indirekten Steuern ist die Oberzolldirektion Zentralstelle. Der zuständige Zollfahndungsdienst vollzieht die Amtshilfe, falls die Zollverwaltung in der Schweiz für das Geschäft zuständig wäre.
Absatz 2 Die Zuständigkeit der EZV ergibt sich aus den Aufgaben, die ihr das interne Recht im Zollbereich überträgt. Betrifft das ausländische Ersuchen einen Bereich, der durch einen nichtzollrechtlichen Erlass geregelt ist, , übermittelt es die EZV an die zuständi- ge Behörde.
Absatz 3 Im Fall ihrer Nichtzuständigkeit im Sinne von Absatz 2 vollzieht die EZV mit Unter- stützung der zuständigen Behörde die Amtshilfe, sofern diese nicht in der Lage ist, die ersuchten Massnahmen durchzuführen. Zu denken ist etwa an den Fall, wo die Behör- de keine Strafuntersuchungen durchführen kann.
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Art. 115b Ersuchen Diese Bestimmung ist gleich wie Artikel 6 Absätze 1 und 2 StAG formuliert, so dass auf dessen Kommentierung verwiesen werden kann.
Art. 115c Zulässige Massnahmen Analog zu Artikel 8 Absatz 1 StAG dürfen zum Zweck der Herausgabe von Informati- onen, Schriftstücken, Gegenständen oder Vermögenswerten nur Massnahmen durchge- führt werden, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im Zollrecht oder in den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes angewendet werden können.
Art. 115d Mitwirkungspflicht
Absatz 1 Im Rahmen der nach Artikel 115c zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kann die EZV die vom Ersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichten und sie insbe- sondere zur Herausgabe aller in ihrem Besitz befindlichen relevanten Informationen, Daten und Unterlagen verpflichten.
Absatz 2 Allerdings kann die zur Mitwirkung verpflichtete betroffene Person die Mitwirkung oder die Zeugenaussage verweigern, wenn sie einem gesetzlich geschützten Berufsge- heimnis, insbesondere dem Anwalts- oder dem Bankgeheimnis, untersteht oder ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zu über- mittelnden Informationen, Schriftstücke oder Gegenstände in einem hängigen oder künftigen in- oder ausländischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden könn- ten.12
Absatz 3 Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung oder Zeugenaussage, erlässt die EZV eine Verfügung über die Pflicht zur Mitwirkung und zur Herausgabe von Informatio- nen, Daten und Unterlagen.
Art. 115e Zwangsmassnahmen
Absatz 1 Sind für die Ermittlungen Zwangsmassnahmen nötig, so können solche angeordnet werden, sofern das schweizerische Recht deren Durchführung vorsieht.
Absatz 2 In Bezug auf die Arten möglicher Zwangsmassnahmen und deren Vollzug sind die Artikel 45–60 des Verwaltungsstrafrechts13 heranzuziehen. Da es sich bei den Ermitt-
12 Vgl. Fn. 7. 13 SR 313.0
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lungen der EZV in der Regel um verwaltungsstrafrechtliche Verstösse handelt, recht- fertigt es sich nicht, die Arten möglicher Zwangsmassnahmen einzuschränken (vgl. im Gegensatz dazu der Kommentar zu Art. 13 Abs. 2 StAG).
Art. 115f Mitwirkungsrecht Diese Bestimmung ist gleich formuliert wie Artikel 15, so dass grundsätzlich auf dessen Kommentierung verwiesen werden kann. Einziger Unterschied ist die Bezeichnung der Personen, denen ein Mitwirkungsrecht zusteht. Während nach StAG nicht nur die vom Amtshilfegesuch betroffene Person, sondern bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch weitere Personen ein Beschwerderecht haben und ihnen somit ein Mitwirkungsrecht zusteht, ist nach dem Zollgesetz lediglich die vom Amtshilfegesuch betroffene Person Partei im Verfahren und hat ein entsprechendes Mitwirkungsrecht.
Art. 115g Vereinfachtes Verfahren
Absätze 1 bis 3 Diese Bestimmungen sind gleich wie die Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3 StAG formu- liert, so dass grundsätzlich auf deren Kommentierung verwiesen werden kann. Ein Unterschied ist hier ebenfalls die Bezeichnung der Personen, denen ein Mitwirkungs- recht zusteht (vgl. Kommentar zu Art. 115f). Ein weiterer Unterschied liegt in der Tatsache, dass – anders als im StAG – Gegenstand der Amtshilfe nach Zollgesetz nicht nur Informationen, sondern auch Schriftstücke, Gegenstände und Vermögenswerte sein können.
Art. 115h Ordentliches Verfahren
Absätze 1 und 2 Auch diese Bestimmungen haben ihr Pendant im StAG; es kann daher auf den Kom- mentar zu Artikel 17 Absätze 1 und 2 StAG verwiesen werden. Ein Unterschied ist ein weiteres Mal die Bezeichnung der Personen, denen eine Schlussverfügung zugestellt werden muss. Da nach Zollgesetz im Verfahren lediglich der betroffenen Person Parteistellung zukommt, ist auch nur sie Adressatin der Schlussverfügung (vgl. im Übrigen Kommentar zu Art. 115f). Ein weiterer Unterschied liegt auch hier im mögli- chen Gegenstand der Amtshilfe (vgl. Kommentar zu Art. 115g).
Art. 115i Rechtsmittel
Absatz 1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbständig angefochten werden. Diese Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
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Absatz 2 Einzige Ausnahme bilden diejenigen Zwischenverfügungen, welche durch die Be- schlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Diese Verfügungen können sofort angefochten werden. Die Beschwerde nach Absatz 3 hat in diesen Fällen grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Absatz 3 Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung der EZV steht der Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht offen. Dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 VwVG.
2.7.2 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer14
Art. 75a Internationale Amtshilfe
Abs. 1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann die ESTV ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten. Dies sind namentlich die Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts sowie die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuerrecht. Voraussetzung dafür ist, dass ein völkerrechtlicher Vertrag dies vor- sieht.
Abs. 2 Die ESTV vollzieht die Amtshilfe, die in ihren Zuständigkeitsbereich gemäss Mehr- wertsteuergesetz fällt, in analoger Anwendung der Artikel 115a bis 115i des Zollgeset- zes. Dieser Verweis rechtfertigt sich dadurch, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine indirekte Steuer handelt. Die Bestimmungen des Zollgesetzes, welche die Amts- hilfe insbesondere bei der Umsetzung des Betrugsbekämpfungsabkommens regeln, liegen aus diesem Grund näher als diejenigen des StAG, welches hauptsächlich auf die Amtshilfe bei direkten Steuern zugeschnitten ist.
2.7.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungs- abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft15
Art. 16 Die Bestimmungen des Zinsbesteuerungsabkommens16 über den Informationsaus- tausch (Art. 10) wurden bisher in den Artikeln 16–24 des Zinsbesteuerungsgesetzes
14 SR 641.20 15 SR 641.91 16 SR 0.641.926.81
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ausgeführt. Mit der Einführung des StAG kann die Amtshilfe nach dem Zinsbesteue- rungsabkommen den Bestimmungen des StAG unterstellt werden.
Art. 17–24 Durch die Unterstellung der Amtshilfe nach dem Zinsbesteuerungsabkommen unter das StAG sind diese den Informationsaustausch ausführenden Bestimmungen aufzuhe- ben.
2.7.4 Bundesbeschluss vom 22. Juni 195117 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung
Titel Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 195118 über die Durchführung von zwischenstaatli- chen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist allgemein- verbindlich. Die neue Bundesverfassung19 hat diese Erlassform abgeschafft. Deshalb wird den eidgenössischen Räten die Umwandlung des Bundesbeschlusses in ein Bun- desgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragt.
Art. 2 Abs. 1 Bst. d Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesbeschlusses fällt die Regelung des Verfahrens, das bei einem Austausch von Meldungen zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung zu befolgen ist, in die Zuständigkeit des Bundesrates. Mit Erlass des StAG, dessen Gegenstand nach Artikel 1 der organisatorische Vollzug der Amtshilfe ist, wird diese Bestimmung hinfällig und ist aufzuheben.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Die Vorlage weist im Vergleich zu der auf 1. Oktober 2010 in Kraft getretenen ADV hinsichtlich der Organisation der Amtshilfe keine ins Gewicht fallenden Änderungen auf. Entsprechend sind keine zusätzlichen finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten. Unabhängig von dieser Vorlage ist jedoch zu bemerken, dass bei einer grossen Zunahme der von ausländischen Staaten oder von der Schweiz gestellten Amtshilfeersuchen die bei der ESTV vorhandenen Ressourcen ungenügend sein könnten.
17 SR 672.2 18 SR 672.2 19 SR 101
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3.2 Auswirkungen auf die Kantone Es sind nur geringfügige finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Das StAG schafft für den Anwendungsbereich des Gesetzes eine klare und transparen- te Regelung des Amtshilfevollzugs. Die Vorlage bringt damit Rechtssicherheit, was vom Ausland und von den durch Amtshilfe tangierten Personen und Institutionen positiv beurteilt werden dürfte. Die Erhöhung der Rechtssicherheit könnte weiter zu einem Zufluss an ausländischen Vermögen führen. Stabile rechtliche Rahmenbedin- gungen sind ein ausschlaggebender Faktor in jedem wirtschaftlichen Entscheidfin- dungsprozess und damit zentral für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. Durch die Inkraftsetzung des StAG wird dem Ausland gegenüber signalisiert, dass die Schweiz die Übernahme des Standards gemäss Artikel 26 OECD-MA bei der Amtshil- fe in Steuersachen effektiv umsetzt. Die Inkraftsetzung des StAG stellt ferner eine wichtige Massnahme zur Umsetzung der Vierten Stossrichtung der Finanzmarktpolitik des Bundesrates: "Sicherstellung der Integrität des Finanzplatzes" dar, denn die Rechtssicherheit im Vollzug der Amtshilfe trägt zur Integrität des Finanzplatzes bei, was wiederum das Vertrauen insbesondere von Bankkunden in den Schweizer Finanz- platz, aber in erster Linie die Akzeptanz des Finanzplatzes im internationalen Umfeld stärkt. Neben den Auswirkungen, die mit dem Erlass des StAG zusammenhängen, ist an die volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu denken, die sich aus der Revision bestehender bzw. dem Erlass neuer DBA infolge der Übernahme des Standards von Artikel 26 OECD-MA ergeben haben bzw. noch ergeben werden. Diese Auswirkungen sind bedeutender und weitgreifender als die vorgehend umschriebenen. Sie sind aber in einer der Ausarbeitung des StAG vorgelagerten Phase ausgelöst worden und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Vorlage, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200820 über die Legislaturpla- nung 2007-2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200821 über die Legis- laturplanung 2007-2011 angekündigt. Der Grund dafür ergibt sich aus der Tatsache, dass das vorliegende Gesetz mit der im Frühjahr 2009 vom Bundesrat beschlossenen Übernahme des Standards gemäss Artikel 26 OECD-MA und der darauf folgenden Anpassung bestehender bzw. dem Abschluss neuer DBA notwendig wurde.
20 BBl 2008 753 21 BBl 2008 8543
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5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Das StAG stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV.
5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Nach Artikel 18 Absatz 2 StAG bestimmt der Bundesrat die Voraussetzungen, unter denen die Kosten ganz oder teilweise der betroffenen Person oder der Informations- inhaberin bzw. dem Informationsinhaber in Rechnung gestellt werden können. Diese Delegation entspricht der allgemeinen Vorgehensweise in Gebührenfragen.
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