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1 Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

1.1 Ausgangslage

Auf den 1. Januar 2012 wird entsprechend einem Fünfjahresrhythmus das Internationale Harmonisier- te System (HS) zur Bezeichnung und Codierung von Waren revidiert. Dieses bildet die Basis für die Zolltarifpositionen im Schweizerischen Generaltarif, welche demzufolge teilweise angepasst werden müssen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Agrareinfuhrverordnung AEV, die zu einem grossen Teil aus Regelungen zu Tarifpositionen besteht. Seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 1999 wurde die AEV häufig geändert und wesentlich erweitert, was sich in erster Linie auf die Anhänge ausgewirkt hat. Ebenfalls Auswirkungen hatte die Integration von Einfuhrbestimmungen aus anderen Verordnungen, da die Artikel nur innerhalb der bestehenden Nummerierung integriert werden konnten. Um die Über- sichtlichkeit zu verbessern, wurde beschlossen, im Rahmen der HS-Revision die AEV einer Totalrevi- sion zu unterziehen. Der Zeitpunkt ist günstig, da die Agrarpolitik 2011 umgesetzt ist und somit zur Zeit keine Gesetzesänderungen zu integrieren sind. Zudem bietet sich die Gelegenheit, mit einer neuen Struktur und Darstellung der Verordnung die Handhabung der elektronischen Fassung zu verbessern und künftige Änderungen einfacher zu integrieren.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Agrareinfuhrverordnung wird totalrevidiert. Inhaltlich sind keine substanziellen Änderungen vorge- sehen. Regelungen, die nicht mehr in Kraft oder in anderen Erlassen geregelt sind, werden entfernt.

Die Anhänge der Agrareinfuhrverordnung werden neu durchnummeriert und erhalten eine neue Struk- tur und Darstellung. Der erste Anhang enthält nun für jede vorkommende Tarifnummer die Bestim- mungen zur Generaleinfuhrbewilligung (GEB) vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) mit den Aus- nahmen dazu. Je nach Marktordnung werden zudem der anwendbare Zollansatz, der Importrichtwert, der Schwellenpreis bzw. die dazu gehörende Tarifnummerngruppe, sowie die Zugehörigkeit zu einem Zoll- oder Teilzollkontingent einer Tarifnummer aufgeführt. Schliesslich enthält jede Marktordnung einen Hinweis auf die marktordnungsspezifischen Regelungen in einer Produkteverordnung oder auf den entsprechenden Teil in der Agrareinfuhrverordnung. Somit braucht es in den drei Produkteverord- nungen VEAGOG, Eierverordnung und Schlachtviehverordnung und für die marktordnungsspezifi- schen Vorschriften in der Agrareinfuhrverordnung keine separaten Anhänge mehr, in denen die Tarif- nummern nochmals aufgeführt wären.

Die bisherigen Anhänge mit den Schwellenpreisen und den Importrichtwerten werden ebenfalls in den Anhang 1 integriert. Dafür werden die Zollansätze der Erzeugnisse, deren Zollansätze mit Schwellen- preis festgelegt werden und deshalb häufig angepasst werden müssen, in einen separaten Anhang überführt (Anhang 2).

Der dritte Anhang enthält nur noch die Mengen der Zoll- und Teilzollkontingente und nicht mehr die Tarifnummern der Produkte, die dazu gehören. In Anhang 1 ist bereits bezeichnet, welche Tarifnum- mern wo eingeteilt sind.

Der vierte Anhang enthält die Regelung zur Freigabe des Zollkontingents Brotgetreide. Für das Jahr 2012 und die folgenden werden die Daten des Beginns der Freigabeperioden angepasst, damit diese nicht auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen.

Die beiden bisherigen AEV-Anhänge mit den Bestimmungen zum Reiseverkehr werden zusammenge- führt, was sie kompakter und übersichtlicher macht (Anhang 5). Der sechste Anhang enthält die un- veränderten Gebührensätze für die Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung. Im siebten Anhang ist schliesslich die Änderung des bisherigen Rechts geregelt.

Agrareinfuhrverordnung

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

In der ganzen AEV werden die Kapitel, Abschnitte, Artikel und Absätze sowie die Anhänge und deren Ziffern neu durchnummeriert. Somit werden auch alle Verweise auf diese Elemente angepasst. Der Begriff Bundesamt wird im ganzen Erlass durch BLW ersetzt. Diese Abkürzung ist eindeutig und kür- zer, was vor allem in den Anhängen Vorteile bringt. Um die Lesbarkeit zu verbessern, sind an den meisten Stellen die Begriffe Zolltarifnummer mit Tarifnummer und Zollkontingent mit Kontingent er- setzt. Alle Änderungen von Zolltarifnummern aufgrund der HS-Revision, beziehungsweise im Rahmen der „Verordnung über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die Anpassung von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderung“ sind in der ganzen Verordnung berücksichtigt. 1 Alle Verweise auf die totalrevidierte Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 werden entspre- chend dem neuen Verordnungstitel geändert.

Ingress Aus dem Landwirtschaftsgesetz wird ein Absatz neu in den Ingress der Agrareinfuhrverordnung auf- genommen. Art. 21 Abs. 4 LwG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Zollkontingente und ihre all- fällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs zu ändern. Bestimmungen dazu werden in der Agrareinfuhrverordnung erlassen, insbesondere seit der Integration von marktordnungsspezifischen Vorschriften.

Artikel 1 Alle Zolltarifnummern von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für deren Einfuhr eine Bewilligung des BLW benötigt wird, sind in Anhang 1 der AEV aufgeführt, weshalb im Artikel nicht mehr auf die ande- ren AEV-Anhänge und auf die marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen verwiesen werden muss. Ausnahmen von der GEB-Pflicht bleiben jedoch teilweise in den Produkteverordnungen oder in den marktordnungsspezifischen Vorschriften im 4 Kapitel, sowie im 5. Kapitel geregelt. Der bisherige Absatz 5 wird zum neuen Artikel 2.

Artikel 2 Der bisherige Artikel 2 enthielt einen Verweis auf die Bestimmungen des Landesversorgungsgesetzes 2 (LVG) . Dieser fällt in der neuen Fassung weg, da in der AEV ausschliesslich die Einfuhrbewilligung, die vom BLW erteilt wird, geregelt werden soll. Nur in Anhang 1 wird bei den Tarifpositionen auf die GEB-Pflicht gemäss LVG hingewiesen. Artikel 2 regelt nun die Verwendung der GEB, die bisher in Artikel 1 enthalten war.

Artikel 3 Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 4.

Artikel 4 mit Anhängen 1 und 2 Der erste Absatz entspricht dem bisherigen Artikel 5. Im neuen Absatz 2 wird auf den Anhang 2 ver- wiesen, in dem die Zollansätze für Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert festgelegt sind. Anhang 2 entspricht der Tabelle im bisherigen Anhang 1 Ziffer 13.1 (Zollansätze der Marktord- nungen Saatgetreide, Futtermittel und Ölsaaten).

1 SR 632.421.0 3 SR 916.121.10

Agrareinfuhrverordnung

Artikel 5 Die Regelungen für die Zollansätze für Zucker bleiben die gleichen wie im bisherigen Artikel 5a. Die Zollansätze sind unter Ziffer 18 in Anhang 1 zu finden. Mit einer Fussnote zum Begriff „Garantiefonds- beitrag“ wird auf Art. 10 LVG hingewiesen, der Rechtsgrundlage zu den Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen. Absatz 3 wird klarer formuliert.

Artikel 6 Die Bestimmungen zu den Zollansätzen für Getreide zur menschlichen Ernährung bleiben unverän- dert. Die Tarifnummern werden aufgrund der HS-Revision 2012 geändert. Die Absätze sind wieder durchnummeriert. Die Fussnote zum bisherigen Artikel 5b AEV, die die Gültigkeit der Bestimmung bis zum 30. Juni 2013 begrenzte, ist in Artikel 54 zum Inkrafttreten zu finden. Die Gültigkeit der Bestim- mung wird dort um fünf Jahre verlängert.

Artikel 7 und Anhang 1 Ziffer 14 Schwellenpreise, Importrichtwerte und Bandbreite werden in einem statt wie bisher in zwei Artikeln geregelt, weil auch die entsprechenden Werte für die einzelnen Tarifnummern nicht mehr in zwei An- hängen geführt werden, sondern vereint unter Ziffer 14 in Anhang 1 zu finden sind.

Artikel 8 und 9 Die Regelungen dieser Artikel bleiben unverändert, sie sind teilweise neu formuliert und der nicht mehr gebräuchliche Begriff „Waggon“ wird weggelassen.

Artikel 10 mit Anhang 3 Da die Tarifnummern nicht mehr in Anhang 3 aufgeführt sind, wird der Artikel ergänzt mit dem Satz: „Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus An- hang 1.“

Artikel 11 und 12 Diese Artikel bleiben abgesehen von den vereinfachten Begriffen unverändert. So wird zum Beispiel eine Person, die bisher Zollkontingentsanteilsinhaber genannt wurde, zur Kontingentsanteilsinhaberin.

Artikel 13 Die Zuteilung eines Kontingentsanteils setzt nicht mehr in jedem Fall eine GEB voraus, weshalb expli- zit auf die Ausnahmeregelungen im 4. Kapitel und in den Produkteverordnungen hingewiesen wird. Zum Beispiel braucht es für die Einfuhr von Eiern im Zollkontingent überhaupt keine GEB mehr. Auch die Voraussetzung, dass für die Einfuhr von Brotgetreide und Hartweizen im Zollkontingent eine GEB gemäss LVG benötigt wird, fällt weg (Artikel 30 und 31).

Artikel 15 bis 19 Diese Artikel bleiben abgesehen von der Verwendung prägnanterer Begriffe und von anderen sprach- lichen Verbesserungen unverändert. In Artikel 14 und 17 wird statt des Begriffs „gesicherter Internet- zugang“ „die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung“ verwendet. In Artikel 14 wird konsequent das Melden von Vereinbarungen geregelt und nicht mehr das „Verbuchen über Internet“, wie dies bisher der Fall war. In Artikel 19 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2 und umgekehrt.

Artikel 20 Die Zuteilungen bei Versteigerungen werden am Tag der Zuteilung auf der Website des BLW veröf- fentlicht. Gemäss bisheriger Bestimmung wurden sie einige Tage danach auch noch im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (shab) publiziert. Auf diese nachträgliche Veröffentlichung soll verzichtet wer- den; jedoch wird die Publikation auf der BLW-Website in die Verordnung aufgenommen.

Agrareinfuhrverordnung

Artikel 21 Der Begriff „gleichartig“ wird ersetzt durch „bestimmte“ Erzeugnisse, die jeweils in den entsprechen- den Regelungen definiert werden. Auf den Begriff „schweizerisch“ wird zu Gunsten von „inländisch“ verzichtet. Somit kommt besser zum Ausdruck, dass als Inlandleistung Erzeugnisse aus dem ganzen Zollgebiet, also auch aus Liechtenstein, anerkannt werden können. Der Begriff „Bemessungsperiode“, der in mehreren Bestimmungen zur Inlandleistung Verwendung findet, wird eingeführt. Die Ausnah- men von der direkten Übernahme beim Produzenten sind nicht nur in den Produkteverordnungen geregelt, sondern auch im 4. Kapitel der Verordnung, weshalb es ebenfalls im Artikel aufgeführt wird.

Artikel 22 bis 24 Diese Artikel entsprechen den bisherigen Artikeln 21a bis 21c. Ihr Inhalt bleibt gleich.

Artikel 25 Die Zuteilung nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ist die einfachste Zuteilungs- art für Zollkontingente und wird immer häufiger angewendet. Konsequenterweise erhält sie jetzt einen eigenen Abschnitt mit einem Artikel in der AEV.

Artikel 26 Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 22. Sein Inhalt bleibt unverändert.

Artikel 27 Die den marktordnungsspezifischen Vorschriften unterstellten Produkte sind in Anhang 1 aufgeführt. Der bisherige separate Anhang 4b wird in den Anhang 1 integriert. Somit ändert hier der Verweis. Fohlen bei Fuss werden nicht an das Zollkontingent angerechnet, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Die bisherige Formulierung dazu stammte noch aus der Zeit, als das Zollkontingent verstei- gert wurde, und wird nun an die Zuteilung nach der Reihenfolge der Zollanmeldungen angepasst.

Artikel 28 mit Anhang 2 Die Zollansätze der Produkte mit Schwellenpreis müssen vom BLW häufig angepasst werden. Der Ablauf der Änderungen von Ziffer 13.1 (Zollansätze der Marktordnungen Saatgetreide, Futtermittel und Ölsaaten) des bisherigen Anhang 1 AEV soll weitergeführt und die Darstellung der Liste beibehal- ten werden, da sich beides bewährt hat. Die betroffenen Zollansätze werden somit in einem separaten Anhang in der bisherigen Form aufgelistet und im Artikel wird auf diesen Anhang 2 verwiesen. Für Mischfutter und für Kälbermilch kann das Eidgenössische Volkwirtschaftsdepartement (EVD) ei- nen Zuschlag auf dem Zollansatz festlegen. Da der Zuschlag nur bis am 31. Dezember 2011 erhoben werden kann, werden der zweite Teil von Absatz 4 und der bisherige Absatz 5 gestrichen. Zudem ist der Artikel redaktionell überarbeitet worden.

Artikel 29 Die Bestimmung ist klarer formuliert und die Tarifnummern sind gemäss HS-Revision 2012 angepasst worden, sonst bleibt der Artikel unverändert.

Artikel 30 und 31 mit Anhang 4 Bisher galt die Regelung, dass nur Personen, die über eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) der réservesuisse verfügten, die Zollkontingente Nr 26 (Hartweizen) und Nr 27 (Brotgetreide) ausnützen durften. Diese Verknüpfung von Einfuhrbewilligung und Kontingentsberechtigung wird aufgehoben, somit gilt für diese Produkte eine Ausnahme nach Artikel 13. In Kraft bleiben jedoch sowohl die GEB- Pflicht nach Landesversorgungsgesetz (LVG) als auch die Bedingungen für die Kontingentsberechti- gung und die Verwendung der eingeführten Ware.

Agrareinfuhrverordnung

In Artikel 31 wird auf Anhang 4 verwiesen, dem bisherigen Anhang 4b. In Anhang 4 wird der Beginn der Freigabeperioden des Zollkontingents Brotgetreide so festgelegt, dass der Beginn der Perioden nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt. Der Beginn der zweiten Freigabeperiode war bisher der 6. April. Da dieser im Jahr 2012 der Karfreitag ist, wird das Freigabedatum auf den 2. April festgelegt. Die übrigen Freigabedaten werden ebenfalls vorver- schoben und zwar auf den 3. Januar (bisher 4.), den 2. Juli (bisher 5.) und den 1. Oktober (bisher 4.), damit die Daten erst wieder für das Jahr 2015 angepasst werden müssen. Der bisherige 4. Absatz des Artikels wird gestrichen, da der Bundesrat dem EVD nur bis am 30. Juni 2008 die Kompetenz delegiert hat, das Zollkontingent Brotgetreide zu erhöhen.

Artikel 32 Im Artikel wird neu wie in Artikel 27 auf den Anhang 1 verwiesen. Die Verweise auf andere AEV- Artikel werden an die neue Nummerierung angepasst und der Artikel selbst sprachlich überarbeitet. Artikel 33 Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 22g; sein Inhalt bleibt gleich. Die Begriffe „Zollnach- zahlung“ und „nachträgliche Bezahlung der Zollschuld“ werden durch „Nachzahlung“ ersetzt, womit der Ablauf genauer wiedergegeben wird.

Artikel 34 Da in Anhang 3 keine Tarifnummern mehr stehen, wird für den Geltungsbereich der folgenden Artikel auf Anhang 1 Ziffer 4 verwiesen. Die Schreibweise für das Zollkontingent Nummer 07 wird derjenigen in Anhang 3 angepasst. Dies ist einheitlicher und erleichtert die Suche in der elektronischen Verord- nungsfassung. Für Speiseöle und Speisefette braucht es keine marktordnungsspezifischen Vorschriften mehr, denn bisher wurde nur geregelt, dass die Waren der GEB-Pflicht unterstehen und die réservesuisse die Bewilligungsstelle sei. Der Buchstabe b im bisherigen Artikel 22h und der bisherige Artikel 22i fallen somit weg, da die GEB-Pflicht gemäss Landesversorgungsgesetz (LVG) nicht mehr Gegenstand der AEV ist.

Artikel 35 und 36 Diese Artikel entsprechen den bisherigen Artikeln 22j und 22k, ihr Inhalt bleibt gleich. Die Gültigkeit von Artikel 36 bleibt zwar beschränkt, wird aber nach Artikel 54 um fünf Jahre bis zum 30. Juni 2018 verlängert.

Artikel 37 Die Warenkategorien der Teilzollkontingente von Kartoffeln sind neu in der Liste der Zolltarifnummern in Anhang 1 zu finden und nicht mehr in der Liste der Zollkontingente in Anhang 3. Somit ändert der Verweis in Absatz 3.

Artikel 38 Der Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 22m.

Artikel 39 Die Fussnote zum bisherigen Artikel 22n, die die Gültigkeit der Bestimmung begrenzt, wird in Arti- kel 54 übernommen und gleichzeitig wird die Gültigkeit um fünf Jahre bis zum 30. Juni 2018 verlän- gert.

Artikel 40 bis 43 Diese Artikel bleiben abgesehen von der neuen Nummerierung und der redaktionellen Überarbeitung unverändert; sie entsprechen den bisherigen Artikeln 22o bis 22r.

Agrareinfuhrverordnung

Artikel 44 bis 46 Diese Artikel entsprechen den bisherigen Artikeln 23 bis 25 und bleiben inhaltlich unverändert. Um die Bestimmung verständlicher zu machen, wird der Artikel 46 in drei statt zwei Absätze unterteilt.

Artikel 47 mit Anhang 5 Die Einfuhrmengen im Reiseverkehr, die von der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) ausgenommen sind, und die Mengen, die dem Zollkontingent nicht angerechnet werden, wurden bisher in zwei An- hängen (bisherige Nummern 5 und 6) aufgeführt und werden nun zusammengelegt. Die im neuen Anhang 5 aufgeführten Mengen bleiben unverändert, aber mit der neuen Darstellung werden Ver- wechslungen der Mengen ohne Kontingentsanrechnung und Mengen ohne GEB-Pflicht im Reisever- kehr vermieden. Zudem sind die Unterschiede bei den Gruppen von Erzeugnissen besser ersichtlich. Das Geflügelfleisch hat bei der Ausnahme von der GEB-Pflicht eine spezifische Maximalmenge, wäh- rend es bei der Maximalmenge ohne Anrechnung ans Zollkontingent mit weiteren Fleischzubereitun- gen zu einer Gruppe zusammengefasst ist. Artikel 48 Im Artikel wird statt auf die bisherigen zwei Anhänge nur noch auf den Anhang 5 verwiesen, weshalb auch die Überschrift zum Artikel ändert.

Artikel 49 bis 52 Diese Artikel bleiben inhaltlich unverändert, sie entsprechen den bisherigen Artikeln 28, 29, 33 und 34. Die bisherigen Artikel 30 bis 32, sowie 35 und 35a wurden im Rahmen früherer Revisionen aufgeho- ben und werden nun entfernt. Da das 6. Kapitel nur noch drei Artikel enthält, erübrigt sich eine Auftei- lung in drei Abschnitte wie in der bisherigen Verordnung.

Artikel 53 mit Anhang 7 Der Artikel regelt die Änderung bisherigen Rechts im Rahmen der Totalrevision. Die elf Verordnungen, die angepasst werden, sind in Anhang 7 aufgeführt. Bei den sieben ersten Verordnungen ändern nur die Zitate der Agrareinfuhrverordnung und die Verweise auf Artikel oder Anhänge der Agrareinfuhr- 3 4 5 verordnung. Bei der VEAGOG , der Schlachtviehverordnung und der Eierverordnung ändert auch der Artikel zum Geltungsbereich, in der VEAGOG auch Artikel 2 zur Generaleinfuhrbewilligung. Zu- dem wird in diesen drei Verordnungen der Anhang mit den betroffenen Zolltarifnummern aufgehoben und stattdessen auf die entsprechenden Ziffern in Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung verwiesen. Die in den bisherigen Anhängen enthaltenen Texte zu den Tarifnummern werden nicht in die Agrarein- fuhrverordnung übernommen. Diese Texte wurden in Zollanmeldungen als Warenbezeichnung be- nutzt, obschon sie die Ware in vielen Fällen nicht charakterisieren. Zum Beispiel wurden Bezeichnun- gen wie „anderer Lollo“ oder einfach nur „anderer“ oder „andere“ verwendet. Es empfiehlt sich des- halb, solche irreführenden Bezeichnungen zumindest in Erlassen gar nicht zu benutzen. Hingegen soll es einfacher werden, Informationen zu einer Tarifnummer in der Agrareinfuhrverordnung im Gebrauchstarif auf www.tares.ch zu finden (siehe dazu unten Kommentar zu Anhang 1 AEV). In der VEAGOG erhält Artikel 19 eine neue Fassung, die zwei Änderungen enthält: Das BLW legt verschiedene Daten in einer Verordnung fest, der VEAGOG-Freigabeverordnung. Der Inhalt dieser Verordnung soll gemäss bisheriger Regelung vom BLW in den Zollstellen veröffentlicht werden. Diese Bestimmung braucht es nicht mehr, da die Informationen auf der BLW-Website veröf- fentlicht und den Interessierten per E-Mail zugesandt werden. Neu wird bestimmt, dass die Veröffent- lichung auf Internet zu erfolgen hat, wo sie alle einsehen können. In Artikel 19 ist Artikel 11 der VEAGOG bisher nicht erwähnt, obschon die dort aufgeführte Frist auch in der VEAGOG-

3 SR 916.121.10 4 SR 916.341 5 SR 916.371

Agrareinfuhrverordnung

Freigabeverordnung festgelegt wird. Da die Frist das Zollkontingent Nr. 16 (Tiefkühlgemüse) betrifft, wird umgekehrt der Geltungsbereich der VEAGOG-Freigabeverordnung mit diesem Zollkontingent ergänzt. Gleichzeitig wird in dieser BLW-Verordnung die Frist bis zum Eintreffen und nicht wie bisher die Frist bis zum Einreichen der Kaufverträge für Schnittblumen festgelegt, so wie es in der VEAGOG vorgesehen ist. Da die Frist weiterhin bis am 31. März läuft, kann die nachfolgende Ausschreibung der Versteigerung und die Zuteilung dieser zusätzlichen Kontingentsmenge früher erfolgen, was die Pla- nung der Schnittblumensaison für die Beteiligten vereinfacht.

Artikel 54 Die Verordnung soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Die Gültigkeit der Bestimmungen in den Arti- keln 6, 36 und 39, die eine Delegation von Kompetenzen vom Bundesrat an das EVD, beziehungs- weise an das BLW beinhalten, war in der bisherigen Verordnung auf den 30. Juni 2013 beschränkt. Die Delegation der Kompetenzen hat sich bewährt, Da weiterhin mit häufigen Anpassungen der Zoll- ansätze bei Getreide zur menschlichen Ernährung und mit Zollkontingentserhöhungen aufgrund der Marktverhältnisse vor allem beim Zollkontingent Kartoffeln zu rechnen ist, wird die Gültigkeit der Be- stimmungen um fünf Jahre bis am 30. Juni 2018 verlängert.

Anhang 1 In diesem neu gestalteten Anhang 1 sind die Regelungen zu acht statt zu bisher drei Artikeln enthal- ten. Zudem sind nun alle Tarifnummern aufgelistet, zu denen es Regelungen im Bereich Agrareinfuhr gibt. Diese vollständige Liste erleichtert das Auffinden und die Handhabung der Bestimmungen für die Betroffenen. Sie erleichtert auch das Finden der Tarifnummern im Gebrauchstarif www.tares.ch, der nur elektronisch veröffentlicht wird, und in dem weitere Angaben zur Einfuhr zu finden sind, wie z.B. präferenzielle Zollansätze und Hinweise zu nicht-zollrechtlichen Erlassen. Der Anhang 1 in dieser Form erlaubt es zudem, die Geltungsbereiche von drei marktordnungsspezifischen Produktverord- nungen so zu definieren, dass in diesen Erlassen auf einen separaten Anhang mit Tarifnummern ver- zichtet werden kann. Der Anhang ist unterteilt in 21 Ziffern, von denen die meisten einer Marktordnung entsprechen. Für die Tarifnummern sind der anwendbare Zollansatz nach AEV und die Bestimmungen zur GEB-Pflicht, beziehungsweise zu den Ausnahmen dazu, und ergänzende Bemerkungen aufgeführt. Bei den betrof- fenen Markordnungen wird zudem die Zugehörigkeit zu einem Zollkontingent geregelt. Damit erübrigt sich, dass die Tarifnummern in Anhang 3 mit der Liste der anwendbaren Zollkontingente wiederholt werden müssen, wie dies beim bisherigen Anhang 4 der Fall war. Die Spaltenaufteilung und -beschriftung der Tabellen ist der jeweiligen Marktordnung angepasst, was zur Folge hat, dass je nach Ziffer Spalten weggelassen werden oder weitere dazu kommen. Die Darstellung von Anhang 1 Ziffer 14 weicht am meisten von den übrigen Ziffern in Anhang 1 ab. Unter Ziffer 14 sind die Angaben zu den drei Marktordnungen mit Schwellenpreis aufgelistet. Statt die Zollansätze sind Angaben zum Schwellenpreis beziehungsweise zu dessen Produktegruppe und die Importrichtwerte aufgeführt. Somit ersetzt die Liste die bisherigen Anhänge 2 und 3 mit den Schwel- lenpreisen je Produktegruppe und den Importrichtwerten für Futtermittel. Zudem erübrigt sich die Ziffer 13.2 vom bisherigen Anhang 1 („Für folgende Tarifnummern ist keine GEB erforderlich“), da auch alle Angaben zur GEB-Pflicht der Tarifnummern enthalten sind. Weil die Zollansätze der betroffenen Pro- dukte häufig angepasst werden müssen, werden sie separat in Anhang 2 aufgeführt. Anhang 1 Ziffer 15: Die Marktordnung hiess bisher „Getreide zur menschlichen Ernährung“. Da jedoch nicht nur Getreide, sondern z.B. auch Leinsamen oder Rohstoffe zur Weiterverarbeitung enthalten sind, wird der Name der Marktordnung erweitert mit „verschiedene Samen und Früchte“. Derselbe Ausdruck wird auch im Titel von Kapitel 12 des Zolltarifs gebraucht. Aus der Marktordnung werden zwei Erzeugnisse entfernt, da weder der Zollansatz noch die GEB-Pflicht zu regeln sind; nämlich Zuckerrüben der Tarifnummer 1212.9190 und Zichorienwurzeln der Tarifnummer 1212.9490, bezie- hungsweise der bis 31.12.2011 gültigen Nummer 1212.9919. Anhang 1 Ziffer 16: Zehn Tarifpositionen aus dem Bereich 1517 für verschiedene Formen von Marga- rine sind aus dem bisherigen Anhang 8 („Weitere der GEB-Pflicht unterstellte Produkte“) in die Markt- ordnung Speiseöle und Speisefette übernommen worden. Für Speiseöle und Speisefette braucht es

Agrareinfuhrverordnung

keine marktordnungsspezifischen Vorschriften mehr, sodass es keinen Grund mehr gibt, Margarine nicht zusammen mit den anderen Speisefetten aufzuführen. Anhang 1 Ziffer 17: Baumwollsamen erhalten im Rahmen der HS-Revision 2012 eine eigene Tarif- nummer. Da gentechnisch veränderte Sorten existieren, wird die Tarifnummer 1207.2100 für statisti- sche Zwecke der GEB-Pflicht unterstellt. Anhang 1 Ziffer 18: Dank der neuen Darstellung von Anhang 1 mit der Auflistung von allen Tarifpositi- onen wird in der Marktordnung Wein, Traubensaft und –most klar geregelt, dass die Toleranz bei der GEB-Pflicht ausserhalb der Zollkontingente 20 Kilogramm und nicht 20 Liter beträgt, dies auch bei Produkten, bei denen der Zollansatz pro Hektoliter festgelegt ist. Ebenfalls dank der neuen Darstel- lung werden die Tarifnummern 0806.1029, 2009.9069, 2009.9099 explizit der GEB-Pflicht unterstellt. Bisher wurden diese Tarifnummern weder in der Agrareinfuhrverordnung noch in der Weinverordnung ausdrücklich erwähnt. Im Vollzug ändert sich dadurch nichts, da die Produkte schon bisher implizit der GEB-Pflicht unterstellt waren, da sie zum Geltungsbereich der Einfuhrbestimmungen der Weinverord- nung gehören. Anhang 2 Dieser Anhang entspricht dem bisherigen Anhang 1, Ziffer 13.1 mit den Zollansätzen der Marktord- nungen mit Schwellenpreis (Saatgetreide, Futtermittel und Ölsaaten). Nähere Angaben dazu sind oben in den Erläuterungen zu Artikel 28 zu finden.

Anhang 3 Der Anhang basiert auf Artikel 10 und entspricht dem bisherigen Anhang 4. Er enthält weiterhin das Verzeichnis der anwendbaren Zoll- und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsproduk- ten. Bisher enthielt das Verzeichnis die jeweiligen Tarifnummern, die zu den Kontingenten gehören. Dies ist nicht mehr nötig, da es in Anhang 1 steht. In Anhang 3 wird deshalb wo nötig der Hinweis ergänzt mit „der zu … gehörenden Tarifnummern“.

Anhang 4 Die Änderungen sind unter Artikel 31 erläutert.

Anhang 5 Die Änderungen sind unter Artikel 48 erläutert.

Anhang 6 Der Anhang basiert auf dem Artikel 50 (bisher 29), der inhaltlich nicht geändert wurde. Gegenüber dem bisherigen Anhang 7 werden kleine Anpassungen vorgenommen: • Die Generaleinfuhrbewilligung wird wie in der ganzen Verordnung mit „GEB“ bezeichnet. • Für Schweizer Franken wird die Abkürzung CHF verwendet. • Die Erzeugnisse der Gruppe g. werden in einer optimierten Reihenfolge aufgelistet.

Anhang 7 Dieser neue Anhang enthält die Änderungen bisherigen Rechts, die im Rahmen dieser Totalrevision der Verordnung erforderlich sind. Die Erläuterungen dazu sind unter Artikel 53 zu finden.

1.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise / Anhörung

Agrareinfuhrverordnung

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Die Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung vereinfacht die Handhabung der Verordnung. Die Um- setzung von Änderungen wird erleichtert, dies sowohl im Falle der periodischen Anpassungen von Zollansätzen als auch bei einer allfälligen grösseren Änderung wie z.B. einer Anpassung des General- tarifs. 1.5.2 Kantone

Die Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung hat keine Auswirkungen auf die Kantone.

1.5.3 Volkswirtschaft

Es gibt keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Totalrevision hat keine Auswirkungen auf das internationale Recht.

1.7 Inkrafttreten

Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Artikel 6, 36 und 39 gelten bis am 30. Juni 2018.

1.8 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 20 Absätze 1–3, 21 Absätze 2 und 4, 24 Absatz 1, 177 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG), Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, die Artikel 15 Absatz 2 und 130 des Zollge- setzes vom 18. März 2005 und die Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c sowie 10 Absätze 1 und 3 des Zoll- tarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.