Art. 43 Abs. 3 Bst. d. 60 Vgl. das Beispiel unten in den Erläuterungen zu Art. 43 Absatz 3 Buchstabe a. 61 Art. 369 Abs. 8 StGB. 62 Art. 369 Abs. 7 StGB. 63 Zur Weiterleitung an den Führungsstab der Armee vgl. Art. 61 Abs. 3. 64 Zu den Schnittstellen mit ZEMIS und Infostar vgl. Art. 66 und 67.
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− Auskunftspflicht für Ausländerbehörden gegenüber den eintragenden Behörden zwecks Feststellung der Personalien (Art. 9).
1.3.1.7 Neue zugangsberechtigte Behörden Das Strafregisterrecht – ursprünglich ein reines Justizinstrument zur Durchführung von Strafverfahren – wurde zunehmend für neue Zwecke geöffnet.65 Auch im Rah- men der Vernehmlassung 200966 wurden neue Zugangsbegehren gestellt. Begründet erscheinen folgende Anliegen: − Kantonale Polizeistellen werden wie die Polizeibehörden auf Bundesebene behandelt und erhalten Online-Zugang zum Behördenauszug 1, soweit es um die Verfolgung von Straftaten im Rahmen der StPO geht (Art. 46 Bst. f). Für die Vorermittlungen und die Verhütung von Straftaten erhalten sie Online- Zugriff auf den Behördenauszug 2plus (Art. 47 Bst. c). − Die für die Sicherheitsprüfung von Polizisten und Polizeianwärtern zuständi- gen kantonalen Stellen erhalten einen Online-Zugang zum Behördenaus- zug 2plus (Art. 47 Bst. i). − Die für die Zulassung von Sicherheitsfirmen zuständigen kantonalen Stellen erhalten einen Online-Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 47 Bst. j). − Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht erhält einen Online-Zugang zum Behördenauszug 2minus über natürliche Personen (Art. 48 Bst. d) und zum Be- hördenauszug 2minus über Unternehmen (Art. 95a). − Die für die Pflegekinderaufsicht zuständigen kantonalen Behörden67 erhalten auf schriftliches Gesuch hin Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 52 Bst. b und c). − Die Zentralstelle für Internationale Adoptionen des Bundesamtes für Justiz erhält auf schriftliches Gesuch hin Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 52 Bst. d). − Rechtsmittelinstanzen zugangsberechtigter Behörden erhalten im Umfang der Vorinstanz ebenfalls Einsicht (Art. 54 Abs. 3). Da mit einem Ausbau der Zugriffsrechte – insbesondere im Online-Bereich – auch die Gefahr nicht zweckkonformer Nutzung der Anschlussrechte wächst, wurde das bestehende Sicherheitsdispositiv verstärkt.68
1.3.1.8 Neuerungen für bisher zugangsberechtigte Behörden Um den Vorgaben des Datenschutzgesetzes Rechnung zu tragen, sind sämtliche Zugangsrechte neu auf formell-gesetzlicher Ebene geregelt.69 In diesem Sinne wurden auch diverse Zweckbestimmungen präzisiert.70
65 Vgl. die Aufzählung in Art. 365 Abs. 2 StGB und Art. 21–22 VOSTRA-V. 66 Vgl. Ziff. 1.1.1. 67 Vgl. Art. 316 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB). 68 Vgl. Ziff. 1.3.1.9.
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Die Zugangsrechte des Bundesamtes für Migration wurden im Bereich Ausländer- gesetz71 und Asylgesetz72 ausgeweitet (Art. 47 Bst. d). Die kantonalen Migrations- behörden erhalten ebenfalls ein Zugangsrecht für alle Entscheide nach AuG, die unter Beizug von Strafdaten getroffen werden müssen (Art. 47 Bst. f). Verschiedene Behörden ausserhalb der Justiz erhalten neu Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren, z.B. der Bundessicherheitsdienst (Art. 47 Bst. a), die kanto- nalen Migrationsbehörden (Art. 47 Bst. f), die kantonalen Kindes- oder Erwachse- nenschutzbehörden (Art. 52 Bst. a) und die für die Durchführung von Personen- sicherheitsprüfungen zuständigen Behörden (Art. 47 Bst. c und Art. 52 Bst. e).
1.3.1.9 Neuerungen zur Verbesserung des Datenschutzes Die Erweiterung von Zugangsrechten73 erhöht die Gefahr des Missbrauchs der Daten für gesetzlich nicht vorgesehene Zwecke. Dieser Gefahr wird daher durch verschiedene zusätzliche Massnahmen entgegengewirkt: − Einführung einer neuen Form der Protokollierung, welche auch Recherchen darüber erlaubt, ob über eine bestimmte Person innerhalb der letzten zwei Jahre eine VOSTRA-Abfrage getätigt wurde (Art. 24).74 − Offenlegung der Protokollierung nach Artikel 24 gegenüber den abgefragten Personen: Im Rahmen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts (Art. 59) soll eine Person nicht nur darüber informiert werden, welche Strafdaten über sie verzeichnet sind. Vielmehr soll sie grundsätzlich auch sehen können, welche Behörde innerhalb der letzten zwei Jahre (Art. 32) zu welchem Zweck Daten über sie abgefragt hat. Nur soweit dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nötig ist, sollen Behörden ihre Abfragen gegenüber den Betroffenen gänzlich verdeckt tätigen dürfen oder allenfalls später offen legen müssen (Art. 24 Abs. 2). − Das Schweizerische Strafregister erhält neu die Pflicht, die vorschriftsmässige Bearbeitung der VOSTRA-Daten durch die zugangsberechtigten Behörden zu kontrollieren (Art. 4 Abs. 2 Bst. g) und wenn nötig Massnahmen zu treffen (Art. 4 Abs. 2 Bst. i). Zu diesem Zweck soll das Schweizerische Strafregister selber Einsicht in die vorhandenen Protokolle nehmen können (Art. 4 Abs. 2 Bst. g). Die kontrollierten Behörden sind zudem gegenüber dem Schweizeri- schen Strafregister auskunftspflichtig, soweit dies zur Durchführung der Kon- trollen nötig ist (Art. 10). Spiegelbildlich wird die Kompetenz des Schweizeri- schen Strafregisters, Weisungen für die Führung und Benutzung von VOSTRA zu erlassen (Art. 4 Abs. 2 Bst. f), auf formell-rechtlicher Ebene geregelt. Dem Schweizerischen Strafregister (als Datenherr über VOSTRA) wird in Bezug auf
69 Zu den Online-Abfragerechten vgl. die Art. 44–50 und zu den Zugangsrechten auf schrift- liches Gesuch Art. 51–53 und 55. 70 Vgl. etwa die Zugangszwecke für die Strafjustizbehörden (Art. 46 Bst. a), für die Verwal- tungsbehörden mit Strafrechtsfunktion (Art. 46 Bst. b), für die Straf- und Massnahmen- vollzugsbehörden (Art. 46 Bst. d), für das Bundesamt für Polizei, soweit es um Strafver- fahren geht (Art. 46 Bst. e), sowie für die Militärjustizbehörden (Art. 51). 71 AuG, SR 142.20 72 AsylG, SR 142.31 73 Vgl. Ziff. 1.3.1.7 und 1.3.1.8. 74 Vgl. zu den verschiedenen Protokollierungsarten die Ausführungen zu Art. 24.
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die Kontrolltätigkeit bewusst eine starke Stellung eingeräumt, da die Erfahrung zeigt, dass die Datenschutzberater der jeweiligen Ämter nicht über genügend Ressourcen verfügen, um die zweckkonforme Nutzung der Daten regelmässig zu kontrollieren. Ferner ist eine einheitliche Praxis eher gewährleistet, wenn die Kontrolltätigkeit bei nur einer Behörde angesiedelt ist. Die Kompetenzen der Datenschutzbeauftragten der angeschlossenen Ämter werden durch diese Rege- lung nicht beschnitten. Da das Schweizerische Strafregister VOSTRA nicht für eigene Zwecke nutzt, ist auch garantiert, dass diese Stelle ihre Aufgabe unab- hängig erfüllt. − Um eine transparentere und verlässlichere Datenbearbeitung zu gewährleisten werden zudem diverse Zweckbestimmungen präziser formuliert. − Das bereits heute geltende Verwertungsverbot für entfernte Strafregisterdaten (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB) wird präzisiert und klargestellt, dass es ausnahms- los für alle Behörden gilt (Art. 35 Abs. 2 und 3). Die Schaffung eines gesetzlichen Online-Zugriffsrechts bedeutet noch nicht, dass dieses auch effektiv operativ geschaltet wird. Die Vergabe individueller Zugriffs- rechte unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip – das Bedürfnis und die Not- wendigkeit des Anschlusses müssen daher in jedem konkreten Einzelfall genau überprüft werden, um die Zahl der Anschlüsse so gering wie nötig zu halten.75 Aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheint es zudem sinnvoll, dass die Vergabe der Online-Zugriffsrechte auch in die nachgelagerte Gesetzesevaluation einbezogen wird.
1.3.1.10 Neue automatische Datenweiterleitungen und Schnittstellen Die elektronische Erfassung der Daten ermöglicht eine effizientere Weiterverarbei- tung der Daten. Neu werden Fahrverbote76 automatisch der Strassenverkehrsbehörde des Wohnsitz- oder Urteilskantons zur Eintragung ins Fahrberechtigungsregister gemeldet (Art. 62). Falls ein Urteil einzutragen ist, welches die Einziehung von über 100 000 Franken vorsieht, übermittelt das Schweizerische Strafregister automatisch eine elektronische Kopie des Urteils an die für das Sharing der Vermögenswerte77 zuständige Stelle (Art. 63). Alle neu erfassten Strafurteile und hängigen Strafverfahren, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen, werden an die zuständigen Ausländerbehörden übermittelt (Art. 64). Schnittstellen mit ZEMIS und Infostar sollen dazu beitragen, Mutationen bei Identi- tätsmerkmalen und Todesfälle besser zu verarbeiten (Art. 66 und 67).
75 Vgl. zur Weisung des EJPD über die Einrichtung von Online-Verbindungen und die Erteilung von Zugriffsbewilligungen auf Informatikanwendungen vom 30. September 2004 die einleitenden Ausführungen zu Art. 54. 76 Vgl. Art. 67b StGB und Art. 50abis MStG. 77 Vgl. das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögens- werte (TEVG, SR 312.4).
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1.3.2 Unternehmensstrafregister 1.3.2.1 Inhalt Im Unternehmensstrafregister sollen alle rechtskräftigen kern- und nebenstrafrecht- lichen Entscheide eingetragen werden, welche in der Schweiz gegen ein Unterneh- men ausgefällt werden, sofern die Anlasstat ein Verbrechen oder Vergehen ist.78 Nebenstrafrechtliche Verurteilungen wegen Übertretungen hingegen, die reine Ausfallhaftungstatbestände sind (vgl. z.B. Art. 100 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, MWSTG, SR 641.20), werden generell nicht eingetragen. Die übrigen Übertretungen werden eingetragen, wenn eine Busse von mehr als 50 000 Franken ausgeprochen worden ist. Hängige Strafverfahren sollen grundsätzlich ebenfalls eingetragen werden. Weil hier ausschliesslich der Unternehmensträger zur Verantwortung gezogen wird,79 ist auch nur dieser einzutragen. Natürliche Personen (z.B. Organe), die sich möglicherweise neben «ihrem» Unternehmen strafbar gemacht haben,80 sind im Strafregister für natürliche Personen einzutragen. Da Unternehmensmerkmale wie Firma oder Adresse rasch wechseln können, ist ein unveränderliches Element erforderlich, das eine eindeutige Identifizierung eines Unternehmens erlaubt. Bei der Eintragung von Unternehmen im Strafregister soll deshalb auf die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)81 abgestellt werden (Art. 69). Die Nachverfolgbarkeit von Unternehmen hat auch bei Verwendung der UID ihre Grenzen. Sobald ein Unternehmen liquidiert wird oder Umstrukturierungen vorge- nommen werden,82 welche den rechtlichen Untergang des Unternehmens zur Folge haben, wird das Unternehmen im UID-Register als gelöscht gekennzeichnet. Dies hat zur Folge, dass die Informationen in VOSTRA – ausser für das Schweizerische Strafregister – nicht mehr abrufbar sind (Art. 79).
1.3.2.2 Eintragung von Unternehmensstrafdaten Die Eintragung der Strafdaten erfolgt wie bei natürlichen Personen. Das Schweizerische Strafregister und die direkt eintragenden Behörden benötigen einen Zugriff auf das UID-Register mit erweiterten Einsichtsrechten.83 Das Schwei- zerische Strafregister kann als UID-Stelle qualifiziert werden84 und erhält deshalb die erforderlichen Einsichtsrechte. Der Zugriff erfolgt über eine bereits bestehende Schnittstelle.85 Die anderen Behörden, welche an VOSTRA angeschlossen sind und
78 Vgl. Art. 102 StGB bzw. Art. 59a MStG; im Bereich Nebenstrafrecht des Bundes vgl.
Art. 125 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0). 79 Z.B. Aktiengesellschaft, GmbH. Zur Problematik bezüglich der Einzelfirmen und den einfachen Gesellschaften vgl. M.A. Niggli/D. Gfeller, BSK I, a.a.O., Art. 102 N 391 ff. 80 Vgl. z.B. Art. 102 Abs. 2 StGB oder Art. 181 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). 81 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG, SR 431.03). 82 Z.B. Absorptionsfusion. 83 Vgl. Art. 19 UIDV. 84 Vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d UIDG. 85 Vgl. Art. 21 Abs. 2 UIDV.
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Unternehmensdaten eintragen müssen (Art. 5–7), können nicht als UID-Stellen qualifiziert werden und haben deshalb grundsätzlich keine erweiterte Einsicht ins UID-Register. Damit sie ihre gesetzlichen Aufgaben effizient wahrnehmen können, sollen sie im Rahmen ihrer VOSTRA-Pflichten ebenfalls über die Schnittstelle Zugriff auf das UID-Register erhalten (Art. 103 Bst. c). Behörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, aber Unternehmensstrafdaten zur Eintragung melden müssen (Art. 8), können die Informationen nur im öffentlich zugänglichen Teil des UID-Registers abfragen. Liefert die Abfrage kein Ergebnis,86 kann sie die zu registrierenden Daten ohne UID an die eintragende Behörde weiter- leiten (Art. 11 Abs. 4). Diese kann die UID aufgrund des erweiterten Einsichtsrechts abfragen und eintragen.
1.3.2.3 Bekanntgabe von Unternehmensstrafdaten Zugang erhalten (wie bei natürlichen Personen) die zugangsberechtigten Behörden sowie die betroffenenUnternehmen selber. Die Zugangsrechte und -modalitäten sind ähnlich ausgestaltet wie bei den natürlichen Personen. Die Abfrage von Unternehmensstrafdaten durch Behörden, die an VOSTRA ange- schlossen sind, soll wie die Eintragung87 nur anhand der UID möglich sein. Behör- den, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, stellen ein schriftliches Gesuch (Art. 98 Abs. 2). Das Unternehmen kann über sich selbst einen Privatauszug bestellen. Die Bezugs- modalitäten gestalten sich insbesondere in Bezug auf die Überprüfung der Vertre- tungsberechtigung des Bestellers anders als bei den natürlichen Personen.88
1.3.2.4 Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht Jedem Unternehmen steht ein umfassendes Auskunftsrecht über alle seine in VOSTRA gespeicherten Daten zu. Dieses Recht wird durch eine zur zivilrechtlichen Vertretung des Unternehmens berechtigte Person ausgeübt (Art. 101).
1.4 Regelungsverzichte 1.4.1 Aufnahme von Delikten des kantonalen Rechts Das Schweizerische Strafregister ist immer wieder mit der Forderung konfrontiert worden, auch Delikte des kantonalen Rechts in VOSTRA aufzunehmen. Diese Delikte können zwar für die Strafzumessung eine Rolle spielen, werden aber in den Kantonen nicht registriert, weil sich der Aufwand für den Aufbau einer solchen Datenbank nicht lohnt. Der Aufwand auf Seiten des Schweizerischen Strafregisters für die Gewährleistung der Dreisprachigkeit der Registereinträge dürfte sehr gross sein. Ein Ausbau ist somit unverhältnismässig.
86 Vgl. z.B. Art. 11 Abs. 3 UIDG. 87 Vgl. Ziff. 1.3.2.2. 88 Vgl. die Ausführungen zu Art. 100 in Ziff. 2.4.2.3.1.
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1.4.2 Änderung des Eintragungsmechanismus bei Übertretungen Die Eintragung von Bussen (bei Übertretungen) ab einem bestimmten Schwellenbe- trag benachteiligt reiche Straftäter, weil diese grundsätzlich mit einer höheren Busse zu rechnen haben.89 Die Motion Heer 09.3398, welche bei Übertretungen die Ein- führung eines «verschuldensabhängigen» Eintragungskriteriums verlangte, wurde vom Ständerat abgelehnt (v.a. weil Verwaltungsbehörden keine Ersatzfreiheitsstra- fen festlegen dürfen). Der Bundesrat stellte jedoch die Prüfung von Alternativen im Rahmen der Strafregisterrevision in Aussicht. Diese Prüfung ergab, dass der aktuelle Eintragungsmechanismus beibehalten werden soll, da keine der in Betracht gezoge- nen Alternativen überzeugte: − Eintragung aller Übertretungsurteile in VOSTRA. Übertretungen würden weiterhin nicht im Privatauszug erscheinen. Eine umfassende Eintragung hätte den Vorteil, dass die Statistik im Bereich der Übertretungen vollständig geführt werden könnte. Es ist jedoch sinnvoll, eine Mindestgrenze (z.B. 500 Fr.) vorzu- sehen, um die Eintragung von Bagatellen zu vermeiden. Bei geringfügigen Bussen fallen die Unterschiede zwischen reichen und armen Tätern nicht ins Gewicht, weil die Praxis hier kaum Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse nimmt. Demgegenüber hätte die Eintragung einen grossen Aufwand für die be- troffenen Behörden zur Folge und das Interesse an einer vollständigen Eintra- gung aller Übertretungen scheint nicht wirklich gegeben. − Verzicht auf die Eintragung von Übertretungen. Ein Verzicht auf die Eintra- gung von Übertretungen wäre aus Sicht der Strafzumessung nicht zu rechtferti- gen, da auch Übertretungen für die Festsetzung des Strafmasses bei neuen De- likten eine Rolle spielen. In verschiedenen Deliktsbereichen würde man zudem legitimen Sicherheitsinteressen nicht mehr genügend Rechnung tragen. Ein weiteres Problem ist, dass es auch im Übertretungsbereich Delikte mit sehr un- terschiedlichem Unrechtsgehalt gibt. Vor allem im Nebenstrafrecht werden – um die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden beibehalten zu können – oft Übertretungen konstruiert, die materiell betrachtet auch Vergehen sein könn- ten.90 − Einführung eines Deliktskataloges. Es besteht die Gefahr, dass die Erstellung eines solchen Kataloges in der Praxis eher willkürlich erfolgen würde, da es schwierig ist, nach objektivierbaren Kriterien zwischen «schwerwiegenden» und «leichten» Übertretungen zu unterscheiden (man denke an die sehr unter- schiedlichen Bussenobergrenzen im Nebenstrafrecht). − Kombination verschiedener Lösungsansätze unter Einbezug der Ersatzfrei- heitsstrafe. Demnach würde in Fällen, in denen der Richter eine Ersatzfreiheits- strafe festlegt, auf deren Höhe abgestellt (wobei die Anzahl Tage, die zu einer Eintragung des Übertretungsurteils führen, noch zu definieren wäre). In allen anderen Fällen müsste man auf eine bestimmte Bussenobergrenze abstellen oder einen Katalog festlegen. Eine rechtsgleiche Behandlung wäre kaum si- chergestellt.
89 Vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB. 90 Vgl. z. B. Art. 54 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen (Kartellgesetz, KG, SR 251).
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1.4.3 Erfassung von Einstellungsentscheiden gemäss Artikel 52 ff. StGB bei «klarer Schuld» Einstellungsentscheide werden heute nicht erfasst. Daran soll festgehalten werden. Der Kanton ZH verlangte in der Vernehmlassung 2009, dass bei Verbrechen oder Vergehen alle Einstellungsentscheide91, in denen der Täter «trotz klarer Schuld» keine Sanktion erhalten hat, im Strafregister erfasst werden sollen, um im Wiederho- lungsfall den Untersuchungsbehörden und Gerichten eine adäquatere Beurteilung zu ermöglichen. Zur Umsetzung dieses Anliegens müsste im Register eine neue Straf- datenkategorie geschaffen werden, welche im Behördenauszug 1 (aber nicht im Privatauszug) erschiene. Es geht um folgende Fälle: − Bei Einstellungen nach Artikel 52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis) wird argu- mentiert, dass ein Gericht bei Wiederholungstätern kaum mehr von geringfügi- ger Schuld spräche, wenn die einzelnen Verfahren gemeinsam beurteilt würden, selbst wenn im Einzelfall nur geringfügige Tatfolgen vorliegen. − Bei Einstellungen nach Artikel 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat) und nach Artikel 53 StGB (Wiedergutmachung) wird bemängelt, dass Per- sonen, die immer wieder strafbare Handlungen begehen, aber den Schaden je- des Mal decken oder das begangene Unrecht wiedergutmachen, ohne Eintra- gung regelmässig ungestraft davon kommen könnten. In solchen Konstellationen sei ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben, um die Gesellschaft vor – möglicherweise gar eskalierenden – Straftaten zu schützen. − Schliesslich soll auch bei Einstellungen nach Artikel 55a StGB (Berücksichti- gung von Opferinteressen bei häuslicher Gewalt) eine Eintragung erfolgen. Gemeint ist wohl die rechtskräftige definitive Einstellung, da bei einer proviso- rischen Einstellung das entsprechende Verfahren immer noch hängig und daher registriert ist. Es stellen sich folgende Umsetzungsprobleme: Die Eintragung der Einstellung lässt sich unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung nur dann verantworten, wenn die Frage der Tatbegehung im Einstellungsentscheid auch richterlich geklärt worden ist. Es scheint fraglich, ob die Strafverfolgungsbehörde bei einer Einstellung regel- mässig auch darüber entschieden hat, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat. Von «klarer Schuld» kann nur ausgegangen werden, wenn dies im Einstellungs- entscheid ausdrücklich festgestellt ist. Dies ist bei den meisten Einstellungen gerade nicht der Fall.
1.4.4 Eintragung von Strafverbüssungsdaten Heute sind nur wenige Vollzugsdaten (z.B. Untersuchungshaft, Änderung und Aufhebung von Massnahmen92) eingetragen. In der Vernehmlassung 2009 wurde von mehreren Kantonen die Registrierung weiterer Vollzugsdaten gefordert. Es geht
91 Vgl. Art. 52 ff. StGB. 92 Vgl. Art. 6 VOSTRA-V.
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vor allem um Angaben zum Vollzugsort und zum Zeitpunkt der Strafverbüssung. Gewünscht werden auch Angaben über die Höhe von Reststrafen. Das Ziel ist of- fenbar, den Vollzugsbehörden aufwendige Abklärungen bei unterschiedlichen Amtsstellen zu ersparen. Im Verhältnis zum Nutzen dieser Vollzugsdaten erscheint der Aufwand für die Eintragung dieser Zusatzinformationen jedoch sehr hoch und nur dann gerechtfer- tigt, wenn ein weiterer Zusatznutzen generiert werden könnte. Dies ist nicht der Fall.
1.4.5 Automatische Meldung an die nach Waffengesetz für den Ent- zug von Bewilligungen zuständige Stelle Eine Bewilligung nach Waffengesetz muss entzogen werden, wenn eine Tat vor- liegt, «die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet» oder wenn die Person «wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen» ist und der Eintrag im Privatauszug erscheint.93 Zwar verfügen die zuständigen Behörden neu über einen Online-Zugang zum Privataus- zug (vgl. Art. 49), aber sie werden nicht automatisch über neu eingetragene Delikte informiert. Um Kenntnis von Entzugsgründen zu erhalten, müssten sie deshalb sämtliche Personen, die über eine Bewilligung verfügen, systematisch abfragen, was ausserordentlich aufwendig ist. Effizienter wäre eine automatisierte Weiterleitung von neuen Urteilen, sofern es um Personen geht, die über eine Bewilligung nach Waffengesetz verfügen. VOSTRA ist jedoch nicht in der Lage, automatisch personalisierte Meldungen auszulösen. Dazu müsste vorgängig ein Datenabgleich stattfinden.94 Die Programmierung einer Schnittstelle setzt jedoch voraus, dass die kantonalen Datenbanken, in denen die Bewilligungen gespeichert sind, die gleichen Identifikatoren verwenden wie der Bund. Dies ist heute nicht der Fall. Solange hier keine Einheitlichkeit gegeben ist, kann VOSTRA keine Hilfestellung für eine effizientere Datenbearbeitung im Be- reich Waffengesetz bieten.
1.4.6 Zugangsrechte für ausländische Nicht-Justizbehörden, soweit sie die gleichen Aufgaben erfüllen wie angeschlossene schwei- zerische Behörden Zum internationalen Austausch von Strafdaten bestehen staatsvertragliche Regeln für die Durchführung von Strafverfahren und für die Meldung von Strafdaten an den Heimatstaat. Mangels gesetzlicher Grundlagen ist es heute unzulässig, ausländischen Nicht- Strafjustizbehörden Daten zu liefern.95 Ein solcher Datentransfer scheint jedoch in Fällen sinnvoll, in denen die ausländische Behörde die gleichen Aufgaben zu erledi-
93 Vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d Waffengesetz (WG, SR 514.54) i.V.m. mit Art. 30 Abs. 1 Bst. a WG. 94 So etwa im Falle von Art. 61 betr. Meldungen an den Führungsstab und an das Personal- informationssystem der Armee (PISA). 95 Vorbehalten sind Meldungen an den Heimatstaat im Sinne von Art. 368 StGB i.V.m. Art. 23 VOSTRA-V.
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gen hat wie die angeschlossene Schweizer Behörde. So erhält eine ausländische Kindesschutzbehörde, welche über die Bestellung eines Vormundes oder Beistandes entscheiden muss, von vornherein nicht die gleichen Auskünfte wie die entspre- chende schweizerische Behörde. Ähnliche Probleme bestehen auch im fremdenpoli- zeilichen Bereich. Den ausländischen Behörden bleibt in diesen Fällen nur der Privatauszug, der zu wenig Angaben enthält. Der Vollzug einer noch zu schaffenden Bestimmung, wel- che an das Gegenrechtserfordernis und an gleichwertige Datenschutzstandards im Ausland geknüpft werden müsste, dürfte mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein: Allein die Überprüfung der Zweckidentität der Datenverwendung ist äusserst personalintensiv und ohne rechtsvergleichende Gutachten nur schwer zu bewerkstel- ligen, weshalb dieses Anliegen nicht weiter verfolgt werden soll.
1.4.7 Schaffung eines erweiterten Privatauszuges In der Vernehmlassung 2009 wurde von SG, GR und der KKJPD ein erweiterter Privatauszug verlangt, der zuhanden von Arbeitgebern für besonders sensible An- stellungsverhältnisse abgegeben werden soll. Im Sinne einer Generalklausel wurde vorgeschlagen, dass ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht werden müsse und die Interessen der betroffenen Person nicht eindeutig überwiegen dürfen. Es ist offensichtlich, dass solche Kriterien zu unbestimmt sind, um im Rahmen der täglichen Massenausfertigung im Einzelfall zu entscheiden, wann zusätzliche Infor- mationen preisgegeben werden dürfen. Es wurde daher auch gefordert, dass − um eine Anfrageflut und Missbräuche zu verhindern − die genauen Anfragezwecke gesetzlich definiert werden müssten. Aus den Vernehmlassungen geht nicht klar hervor, welche Anwendungsbereiche genau gemeint sein könnten. Zum Teil wurden Kinderbetreuungsverhältnisse genannt (für diese soll die Gesetzesvorlage zur Aus- dehnung des Berufsverbots eine Lösung bringen96), aber auch die Beschäftigung in Sicherheitsfirmen (hier ist ein neues Zugangsrecht vorgesehen, vgl. Art. 47 Bst. i). Auf die Ausfertigung von nicht auf spezifische Zwecke fokussierten Privatauszügen ist mangels Praktikabilität zu verzichten.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 2.1 Vorbemerkungen Im Bereich Strafregister für natürliche Personen werden die bestehenden Regeln des StGB und der VOSTRA-V grösstenteils übernommen, jedoch in redaktionell über- arbeiteter Form. Daher wird die bisherige Regelungsmechanik für das Personenre- gister nicht mehr im Detail erläutert. Eingehend kommentiert werden nur diejenigen Regelungen, die echte Neuerungen enthalten. Die genaue Struktur der Datenbank wird erst dann klar ersichtlich, wenn auch die Details auf Verordnungsebene definiert sind. Dort, wo sich der mögliche Wortlaut der Verordnungsregelung bereits abzeichnet, werden diese Normen zum besseren Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen schon jetzt skizziert.
96 Vgl. vorne Ziff. 1.1.1.
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2.2 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 2.2.1 1. Titel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand Artikel 1 ist eine programmatische Einführungsnorm, wie sie in vielen neuen Geset- zen zu finden ist. Absatz 1 definiert quasi den Kern der Strafregisterregelung und stellt klar, dass es hier in erster Linie um eine Datenbankregelung für zwei struktu- rell unterschiedliche Strafdatenkategorien geht − nämlich um die Bearbeitung von Daten über hängige Strafverfahren und von Daten über rechtskräftige Strafurteile. Alle in VOSTRA ablaufenden Prozesse sind irgendwie mit diesen beiden Hauptka- tegorien vernetzt. Der Begriff «Bearbeitung» wird daher im umfassenden Sinne verstanden (vgl. Art. 3 Bst. e DSG) und meint jeglichen Umgang mit diesen Daten. Mit der unmittelbaren Datenbearbeitung verknüpft sind aber noch andere Fragen. Entsprechend gibt Absatz 2 eine Übersicht über sämtliche Regelungsbereiche, die im Strafregistergesetz abgehandelt werden, wobei die Aufzählung mehrheitlich dem Kapitelaufbau des Strafregistergesetzes folgt.
Art. 2 Systemteile von VOSTRA Die eingetragenen Strafdaten sind entweder einer natürlichen Person oder einem Unternehmen zugeordnet. Entsprechend hält Artikel 2 fest, dass VOSTRA zweige- teilt ist – in ein Personenregister und ein Unternehmensregister. Diese separate Eintragung macht Sinn, da die Suchmechanismen und Bearbeitungsregeln bei natür- lichen Personen und Unternehmen zwar ähnlich, aber eben nicht identisch sind.
Art. 3 Begriffe Artikel 3 enthält eine Aufzählung wichtiger Begriffsdefinitionen, welche dem besse- ren Verständnis der Normen des Strafregisterrechts dienen. Schwierigkeiten dürfte vor allem der Ausdruck «Strafdatenverwaltung» bereiten (vgl. Bst. d), geht es doch in VOSTRA immer um Strafdaten. Unter dem Titel «Strafdatenverwaltung» werden alle Programmteile von VOSTRA subsumiert, die der klassischen Ausfertigung von Strafregisterauszügen dienen. Im Gegensatz dazu gibt es einzelne Programmteile, wo andere Funktionalitäten im Vordergrund stehen: Etwa die Instrumente zur automatischen Protokollierung erfolgter Abfragen (vgl.
Art. 24 und 76), zur Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister (Art. 25) und die Hilfsdatenbank zur Abwicklung des Bestellprozesses von Privatauszügen (Art. 26 und 77).
2.2.2 2. Titel: Aufgaben der registerführenden Behörden In Bezug auf die Behördenstruktur der registerführenden Behörden bleibt alles beim Alten. Oberste Behörde ist nach wie vor das Bundesamt für Justiz (Schweizerisches Strafregister; vgl. Art. 4). In jedem Kanton gibt es weiterhin eine Koordinationsstel- le für das Strafregister (KOST), welche in der Kommunikation mit nicht an
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VOSTRA angeschlossenen kantonalen Behörden gewisse Hilfsfunktionen zu über- nehmen hat (vgl. Art. 5). Eine ähnliche Drehscheibenfunktion hat die Koordinati- onsstelle der Militärjustiz (vgl. Art. 6).97
Art. 4 Bundesamt für Justiz (Schweizerisches Strafregister) Das Bundesamt für Justiz trägt als Datenherr die Verantwortung für VOSTRA (Art. 4 Abs. 1). Die Tatsache, dass das Bundesamt für Justiz in der Titelüberschrift ge- nannt wird, macht deutlich, dass die Verantwortlichkeit für VOSTRA auf Amtsebe- ne angesiedelt ist. Die Bezeichnung «Schweizerisches Strafregister» wird im Gesetz nur als Abkürzung verwendet, da die entsprechende Tätigkeit funktional unter diesem Namen eher bekannt ist und in der Praxis viele Aufgaben direkt durch den gleichnamigen Fachbereich des Bundesamtes für Justiz ausgeübt werden. Allfällige Verfügungen98 werden durch das Bundesamt für Justiz erlassen; nicht durch den Fachbereich. Aus der Kompetenz zur Registerführung resultieren die in Absatz 2 genannten Aufgaben. Diese entsprechen in weiten Teilen geltendem Recht (vgl. Art. 365 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VOSTRA-V). Die entsprechenden Normen wurden allerdings etwas klarer strukturiert und durch wenige Neuerungen ergänzt: − So wurde in Buchstabe c präzisiert, dass Grund- und Weiterbildungskurse nur für online anschlussberechtigte Nutzerinnen und Nutzer durchgeführt werden. − In Buchstabe e wurde klargestellt, dass sich das Schweizerische Strafregister für einen nutzerfreundlichen Betrieb und eine stetige Verbesserung der Funkti- onalität der Datenbank einsetzt. Obschon die Datenbankstruktur durch die Ge- setzgebung weitgehend vorbestimmt ist, müssen gewisse Funktionalitäten in den Details immer wieder angepasst werden, um den Bedürfnissen der Praxis gerecht zu werden (Beispiel: Programmierung weiterer Eingabefelder, um Ur- teile mit sehr vielen Tatzeiten erfassen zu können). Da für entsprechende Aktu- alisierungen der Datenbank auch jedes Jahr entsprechende Budgetposten einge- stellt sind, rechtfertigt es sich, die entsprechende Pflicht zur Weiterentwicklung der Datenbank im Gesetz zu nennen. − Buchstabe g nennt gewisse Kontrollpflichten. In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) forderten verschiedene Teilnehmer wirksame und regelmässi- ge Kontrollen. Da dem Schweizerischen Strafregister die nötigen personellen Ressourcen fehlen, um bei allen angeschlossenen Nutzern systematisch Kon- trollen durchzuführen, welche die korrekte Datenbearbeitung auch garantieren, wird klargestellt, dass die Kontrollen immerhin «stichprobenweise» oder «auf Gesuch» einer eingetragenen Person erfolgen. Vereinzelt wurde auch gefordert,
97 Diese ist beim Oberauditorat des VBS angesiedelt und widmet sich den Bedürfnissen der Militärjustizbehörden, die keinen fixen Standort haben und daher auf ein zentrales «Sek- retariat» angewiesen sind. 98 So kann etwa eine betroffene Person oder ein Unternehmen, das mit der Datenbearbeitung in VOSTRA nicht einverstanden ist, vom Schweizerischen Strafregister eine Feststel- lungsverfügung verlangen, damit die Korrektheit der Datenbearbeitung mittels Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht überprüft werden kann (vgl. Art. 5, 50 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 31, 33 Bst. d und 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
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dass die Aufgabe, Kontrollen durchzuführen, an eine vom Strafregister unab- hängige Stelle delegiert werden soll. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht zweck- mässig, da das nötige Fachwissen über die Funktionsweise von VOSTRA beim Schweizerischen Strafregister eher vorhanden ist und dort konzentriert bleiben sollte.99 Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von Kontrollen unterscheiden: Kontrol- len, ob die eingetragenen Daten korrekt sind, und Kontrollen, ob die ange- schlossenen Behörden zweckgebunden abfragen. Die Verifikation der Korrekt- heit der Daten bereitet im Allgemeinen keine Schwierigkeiten. Ein entsprechendes Controlling findet etwa bei neu an VOSTRA angeschlossenen Nutzerinnen und Nutzern statt. Die jeweiligen Behörden sind auf Anfrage ver- pflichtet, ihre Entscheide, die Grundlage für die Eintragung bilden, an das Schweizerische Strafregister zu liefern (vgl. Art. 10). Aufwendiger sind hinge- gen Kontrollen zur Überprüfung der Zweckkonformität. Dafür erteilt bereits das aktuelle Recht dem Schweizerischen Strafregister das Recht, auf die Protokolle zuzugreifen (Art. 2 Abs. 4 VOSTRA-V). Bei der bisherigen Form der Protokol- lierung, welche sich auf Artikel 10 VDSG stützt und beibehalten werden soll (vgl. Art. 105 Bst. b), ist es jedoch nur möglich, nach den Abfragen einer be- stimmten Nutzerin bzw. eines bestimmten Nutzers zu suchen. In den Artikeln 24 und 76 ist vorgesehen, dass die Abfragen künftig objektbezogen protokol- liert werden; somit kann auch eruiert werden, welche Behörden Daten über eine bestimmte Person oder ein Unternehmen abgefragt haben. Das Schweizerische Strafregister erhält in Artikel 4 Buchstabe g neu das Recht, zur Durchführung von Kontrollen auf diese automatisch protokollierten Abfragen zu greifen (vgl. auch Art. 44). − Bisher ist in Artikel 2 Absatz 5 VOSTRA-V lediglich vorgesehen, dass das Schweizerische Strafregister die «individuellen Bearbeitungsrechte» erteilt und entzieht. Diese Kompetenz wird in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b neu formu- liert. Der Entzug ist nur dort unproblematisch, wo er erfolgt, weil ein ange- schlossener Nutzer eine andere Stelle antritt. Neu wird er in Buchstabe i aber auch für den Fall vorgesehen, wo ein Nutzer in grober Weise gegen Bearbei- tungsvorschriften verstösst. Meist dürften jedoch mildere Massnahmen, wie die Ermahnung oder das Aufgebot zu Schulungen, genügen, um künftiges Fehlver- halten zu verhindern. Der Entscheid betreffend die Verweigerung eines Online- Anschlusses einer Behörde oder eines Behördenmitgliedes an VOSTRA ist nicht Gegenstand einer Verfügung, da eine öffentliche Körperschaft im Ver- waltungsverfahren grundsätzlich keine Parteistellung besitzt. Behörden, denen ein Online-Anschluss verweigert wird, können jedoch eine Aufsichtsbeschwer- de beim EJPD erheben.
Art. 5 Kantonale Koordinationsstellen Die in Absatz 1 genannte Pflicht zur Schaffung einer Koordinationsstelle (KOST) wurde aus Artikel 367 Absatz 5 StGB übernommen.
99 Vgl. zur Kontrollpflicht auch Ziff. 1.3.1.9.
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Die Aufgaben gemäss Absatz 2 entsprechen inhaltlich Artikel 14 Absatz 1 VOSTRA-V. Neu ist lediglich Buchstabe e, wonach die KOST auch für die Weiter- leitung gewisser Meldungen an kantonale Behörden zuständig ist. Diese Verpflich- tung kommt vor allem dort zum Tragen, wo kantonale Behörden nicht direkt an VOSTRA angeschlossen sind (und VOSTRA daher nicht als direkter Kommunikati- onskanal genutzt werden kann). Die KOST nimmt diese Aufgabe bereits heute wahr, lässt sie sich doch (bei sehr weiter Auslegung) unter Buchstabe d (Unterstützung bei der Kontrolle der Datenbearbeitung) subsumieren. Artikel 14 Absatz 2 VOSTRA-V findet im StReG keine Entsprechung mehr, da sich die entsprechenden Regelungsinhalte bereits aus anderen Bestimmungen ergeben: − Dass die Kantone vorsehen können, dass die Erfassung der Urteile oder die Ausfertigung der Auszüge über die KOST laufen kann, ergibt sich selbstredend bereits aus Absatz 2 Buchstabe a und b. Solange eine kantonale Behörde nicht angeschlossen ist (vgl. die Definition in Art. 3 Bst. c), erfolgt der Datenaus- tausch mit VOSTRA über die KOST. Ob der Grund für den effektiven Nichtan- schluss im kantonalen Recht begründet ist oder im fehlenden Bedürfnis der Be- hörde, spielt keine Rolle. − Dass die Kantone der Koordinationsstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit VOSTRA übertragen können, ergibt sich aus der kantonalen Organisations- autonomie und braucht daher nicht speziell erwähnt zu werden.
Art. 6 Koordinationsstelle der Militärjustiz Die genannten Aufgaben entsprechen inhaltlich Artikel 15 VOSTRA-V. Neu ist lediglich Buchstabe e, wonach die Koordinationsstelle der Militärjustiz auch für die Weiterleitung gewisser Meldungen an die Militärjustizbehörden zuständig ist. Der Grund ist, dass letztere nicht direkt an VOSTRA angeschlossen sind. Daher kann VOSTRA auch nicht als direkter Kommunikationskanal genutzt werden.
2.2.3 3. Titel: Behörden mit Eintragungs-, Melde- oder Auskunfts- pflichten Im 3. Titel sollen nur Pflichten genannt werden, die für die korrekte Bearbeitung der Daten im Register von Relevanz sind. Im StReG werden folglich die bisher in Arti- kel 20 Absatz 1 und 3 VOSTRA-V genannten (vollzugsrelevanten) Widerrufsmel- dungen an Vollzugsbehörden nicht mehr aufgeführt. Diese sollen weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden.
Art. 7 Eintragungspflichtige Behörden Zu den Behörden, die Daten direkt in VOSTRA eintragen, zählen neben den in Artikel 7 genannten Behörden auch die registerführenden Behörden gemäss Artikel 4–6. Letztere sollen in Artikel 7 nicht mehr genannt werden. Aus diesem Grund fokussiert der Wortlaut von Artikel 7 nur auf Behörden der Strafrechtspflege, die selbst einzutragende Daten generieren. Der Behördenkatalog orientiert sich an Artikel 16 VOSTRA-V, allerdings werden die Militärjustizbehörden in der Aufzäh- lung nicht mehr genannt, da diese immer über die Koordinationsstelle der Militärjus-
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tiz operieren (vgl. Art. 6). Es wurde bewusst darauf verzichtet, in Buchstabe a den bisher gebräuchlichen Begriff «Strafjustizbehörden» zu verwenden, da er in der Vergangenheit immer wieder zu Interpretationsschwierigkeiten führte. Stattdessen werden die einzelnen Behördentypen, die im Bereich des zivilen Strafrechts tätig sind, aufgezählt. Die Verwaltungsbehörden, die mit (verwaltungs-) strafrechtlichen Funktionen ausgestattet sind, werden neu in einem separaten Buchstaben b genannt.
Art. 8 Meldepflichtige Behörden Die Aufzählung der Behörden mit einer Meldepflicht gemäss Artikel 8 wird aus Artikel 17 VOSTRA-V übernommen. Bisher fehlte dort jedoch die Erwähnung der aus dem Ausland eingehenden Meldungen. Entsprechend werden neu in Absatz 1 Buchstaben d und e auch die ausländischen Meldebehörden genannt sowie die Schweizer Botschaften und Konsulate. Bereits aus den in Artikel 4–6 definierten Zuständigkeiten folgt, dass die Meldungen von Bundesbehörden und ausländischen Behörden ans Schweizerische Strafregister erfolgen (Abs. 1), diejenigen von kantonalen Behörden gehen an die KOST (Abs. 2) und Meldungen der Militärjustiz werden an die Koordinationsstelle der Militärjustiz gesandt (Abs. 3). Das Schweizerische Strafregister kann mittels Weisungen bestimmen, in welcher Form die Meldungen aufbereitet werden sollen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. f). Etwa ob ein Meldeformular verwendet oder gleich das Originalurteil versandt werden soll; ob die Meldung auf Papier oder elektronisch erfolgen soll.
Art. 9 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Auslän- derbehörden Diese Bestimmung entspricht im Grundsatz Artikel 19 VOSTRA-V. Die Auskunfts- pflicht wurde jedoch auf Ausländerbehörden ausgeweitet. Behörden, die Daten in VOSTRA eintragen müssen, haben vor der Datenerfassung zu eruieren, ob die entsprechende Person in VOSTRA bereits verzeichnet ist, damit die neuen Daten korrekt zugeordnet werden können. Diese Suche kann nur dann erfolgversprechend durchgeführt werden, wenn auch ehemalige Namen oder abwei- chende Personalien in VOSTRA konsequent erfasst und bei der Suche verwendet werden. Zudem fehlen den eintragenden Behörden oft auch Angaben zu einzelnen identifizierenden Merkmalen gemäss Artikel 16. Hier können Auskünfte der Zivil- standsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden eine wertvolle Hilfe sein. Artikel 9 ist somit das Gegenstück zu Artikel 11 Absatz 3, welcher von den einge- benden Behörden eine umfassende Identitätsabklärung verlangt. Allerdings dürften die Schwierigkeiten bei der Identitätsabklärung durch die Einführung der Versicher- tennummer nach Artikel 50c AHVG nicht mehr so gross sein (vgl. Art. 14 und 16 Abs. 1 Bst. a). Der Grund, weshalb auch Ausländerbehörden neu auskunftspflichtig sind, liegt darin, dass diese nicht selten über im ZEMIS gespeicherte Informationen verfügen, dass ein Ausländer über mehrere verschiedene Ausweisschriften verfügt (z.B. Dop- pelbürger mit zwei Pässen und unterschiedlichen Namensschreibweisen) oder dass der ausgestellte Ausländerausweis nicht mit den Angaben in Infostar übereinstimmt.
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Daher sollten diese Informationen zugänglich gemacht werden, damit sämtliche Nebenidentitäten frühstmöglich bekannt werden und in VOSTRA registriert werden können.
Art. 10 Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, meldepflichtigen und zu- gangsberechtigten Behörden Artikel 10 hebt die bisher in Artikel 2 Absatz 4 dritter Satz VOSTRA-V geregelte Auskunftspflicht aufgrund ihrer Bedeutung sowie deshalb auf Gesetzesstufe, weil andere, mit dieser Regelung konkurrierende Bestimmungen betreffend die Daten- weitergabe ebenfalls formell-gesetzlich normiert sind. Wie bereits vorne bei Artikel 4 Buchstabe g erwähnt, gibt es zwei Arten von Kon- trollen. Bei der ersten geht es darum, zu kontrollieren, ob die registrierten Daten korrekt sind. Aus diesem Grund müssen die eintragenden und die meldenden Behör- den Einblick in die entsprechenden Entscheide gewähren. Da künftig elektronische Kopien der Originalentscheide in VOSTRA erfasst werden (vgl. Art. 21 und 73) und für das Schweizerische Strafregister einsehbar sind, dürfte sich dieses Controlling erheblich vereinfachen und meist ohne zusätzliche Auskünfte auskommen. Anders verhält es sich bei altrechtlichen Entscheiden, von denen noch keine elektronischen Kopien angefertigt worden sind (vgl. Art. 107 Abs. 5). Keine elektronischen Kopien gibt es ferner bei der Eröffnung von hängigen Strafverfahren. Hier ist die Aus- kunftspflicht zur Verifikation der Korrektheit der Daten durchaus noch von Bedeu- tung. Die zweite Art von Kontrollen betrifft die Frage, ob eine zugangsberechtigte Behör- de tatsächlich zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken in VOSTRA-Daten Einblick genommen hat. Anhand der Protokolle und automatisch protokollierten Abfragen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. g) kann das Schweizerische Strafregister eruieren, welcher Nutzer wann für welche Behörde welche Daten über welche Person abgefragt hat. Um entscheiden zu können, ob die Abfrage zweckkonform war, muss jedoch auch Einblick in Dokumente gewährt werden, die Grundlage für die Abfrage waren. Ergibt sich beispielsweise aus den Protokollen, dass eine Einbürgerungsbehörde Daten einer Person abgefragt hat, so müsste diese belegen können, dass die abge- fragte Person tatsächlich ein Einbürgerungsgesuch gestellt hat. Die Offenlegungs- pflicht von Hintergrundakten wird ausdrücklich auf «erforderliche Auskünfte» beschränkt. Aus Datenschutzgründen entscheidet die kontrollierte Behörde, welche Akten konkret vorgelegt werden. Die Kontrollmöglichkeiten des Schweizerischen Strafregisters sind auch dort eingeschränkt, wo die Auskünfte andere schutzwürdige öffentlichen Interessen gefährden könnten – etwa Auskünfte die im Interesse der inneren oder äusseren Sicherheit geheim zu halten sind. Hier muss es genügen, dass der Datenschutzberater des überprüften Amtes auf konkrete Anfrage des Schweize- rischen Strafregisters hin lediglich die Korrektheit der Datenbearbeitung bestätigt.
2.2.4 4. Titel: Allgemeine Bearbeitungsgrundsätze Die Artikel 11−13 enthalten grundlegende Sorgfaltsregeln und Bearbeitungsgrund- sätze, die bisher auf Verordnungsstufe definiert sind. Da diese Regeln für die Ver- lässlichkeit der Daten und die datenschutzkonforme Nutzung von VOSTRA von
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grundlegender Bedeutung sind, ist es gerechtfertigt, sie bereits auf Stufe StReG zu nennen. Dies gilt in besonderem Masse für die in Artikel 13 enthaltenen Normen, welche die Weiterverarbeitung der besonders schützenswerten VOSTRA-Daten regeln. In Artikel 14 wird neu die systematische Verwendung der Versicherten- nummer vorgesehen.
Art. 11 Sorgfaltsregeln im Bereich Eintragung und Meldung von Daten Artikel 11 Absätze 1–2 entsprechen inhaltlich Artikel 18 Absätze 2–3 VOSTRA-V. Die Pflicht zur vorschriftsgemässen Bearbeitung gemäss Artikel 18 Absatz 1 VOSTRA-V wird im StReG nicht wiederholt, da sich von selbst versteht, dass alle Behörden ans Legalitätsprinzip gebunden sind. Neu sind hingegen die Absätze 3–4. Absatz 3 enthält neu die Verpflichtung, vor der Eingabe von Daten eine umfassende Identitätsabklärung durchzuführen: − Diese Bestimmung kann auch als Konkretisierung von Absatz 1 angesehen werden. Nur mit einer umfassenden Identitätsabklärung ist sichergestellt, dass einer Person die richtigen Strafdaten zugeordnet werden und dass man sie bei einer späteren Suche in VOSTRA wieder finden würde. Denn Identitätsmerk- male können sich ändern; etwa wenn eine Person unter dem Geburtsnamen in VOSTRA registriert ist, aber zwischenzeitlich geheiratet, eine Namensände- rung durchgeführt und einen neuen Pass erhalten hat. Es kann aber auch vor- kommen, dass eine Person von Anfang an mehrere Identitäten besitzt. So braucht der in Infostar registrierte Name nicht identisch zu sein mit dem Aus- länderausweis, der auf einen bestimmten Pass abstellt, der wiederum bei einem Doppelbürger nicht identisch zu sein braucht mit einem Zweitpass aus einem anderen Land. Heute werden oft die Angaben aus den Polizeirapporten über- nommen, ohne dass die Personalien verifiziert werden. Es ist nicht selten, dass gewisse Verknüpfungen erst viel später (oder gar nie) entdeckt werden. Aus diesem Grund sind die Zivilstandsbehörden, Einwohnerkontrollen und Auslän- derbehörden gemäss Artikel 9 auskunftspflichtig. Mit der Einführung der neuen Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG, welche auch als Suchkriterium verwendet werden kann, dürfte sich die korrekte Identifizierung einer Person erheblich vereinfachen (vgl. Art. 14). − Der Grund, weshalb eine Pflicht zur umfassenden Identitätsabklärung nicht auch für abfragende Behörden, welche keine Daten eingeben, vorgesehen ist, liegt darin, dass der Aufwand für entsprechende Abklärungen bei der Abfrage nicht immer gerechtfertigt scheint. Zwar stellt sich auch hier das Problem, dass eine Abfrage nur dann erfolgreich ist, wenn sie auch allfällige Nebenidentitäten und ehemalige Namen berücksichtigt. Da es bei einer VOSTRA-Abfrage aber häufig vorkommt, dass eine Person im System nicht gefunden wird (weil sie gar nicht verzeichnet ist), brächte eine entsprechende Verpflichtung in vielen Fällen keinen Zusatznutzen. Immerhin haben auch diese Behörden das Recht, entsprechende Abklärungen zu machen. Dadurch, dass die Abfrage künftig auch mit der Versichertennummer erfolgen kann (Art. 14), werden ebenfalls Fehler bei der Identifizierung vermieden. Bei Unternehmen ist eine Identitätsabklärung bei der Eingabe im Sinne von Absatz 3 nicht nötig, da die Identitätsabklärung hier integral über eine VOSTRA-
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Schnittstelle mit dem UID-Register gelöst wird. Eine Behörde, welche eine VOSTRA-Suche auslöst, wird direkt auf das UID-Register gelinkt, um die entspre- chende UID-Nummer zu eruieren. Durch die Auswahl der entsprechenden UID erfolgt dann in einem nächsten Verarbeitungsschritt die Abfrage in VOSTRA. Von dieser Schnittstelle profitieren hingegen Behörden nicht, welche Daten von Unter- nehmen bloss zur Eintragung melden (da sie über keinen Zugang zu VOSTRA verfügen). Für diese ist in Absatz 4 vorgesehen, dass – sofern die Abfrage des öf- fentlich zugänglichen Teils des UID-Registers kein Resultat ergibt – sie den zu registrierenden Datensatz ohne die UID an die eintragende Behörden melden dürfen (vgl. Ziff. 1.3.2.2).
Art. 12 Sorgfaltsregeln im Bereich Änderung von Daten Dieser Artikel enthält neu wichtige Sicherheitsregeln betreffend die Berechtigung zur Mutation von Datensätzen in VOSTRA, damit angeschlossene Behörden nicht irgendwelche «fremden» Daten im System manipulieren können. Die entsprechen- den Grundsätze gibt es bereits im heutigen System, sie wurden aber gesetzlich bisher nicht abgebildet. Mit Ausnahme der registerführenden Behörden (welche über ein umfassendes Bearbeitungsrecht verfügen; vgl. Abs. 3) kann eine Behörde nur dieje- nigen Strafdaten mutieren oder entfernen, die sie selber eingetragen hat oder die von der registerführenden Behörde in ihrem Namen eingetragen worden sind (Abs. 1). Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei abgetretenen hängigen Strafverfahren, welche von der neu als zuständig bezeichneten Verfahrensleitung bearbeitet werden können (Abs. 2). Sind identifizierende Angaben zur Person oder zum Unternehmen zuvor von einer anderen Behörde in VOSTRA eingetragen wor- den, können diese von einer zweiten Behörde nicht einfach überschrieben werden. Sind die entsprechenden Angaben fehlerhaft, so muss ein neuer Datensatz als «ab- weichende Personalien» in VOSTRA eingetragen werden, der aber der gleichen Person zugeordnet wird. So können Fehler bei der Personenidentifizierung später besser rekonstruiert werden.
Art. 13 Sorgfaltsregeln im Bereich Zugang zu Daten, Aufbewahrung und Weiter- gabe von Daten Artikel 13 tritt an Stelle des heute geltenden Artikels 18 Absatz 4–6 VOSTRA-V. Um eine schrankenlose Verwendung von VOSTRA-Daten zu verhindern, sieht Artikel 13 Absatz 2 (früher Art. 18 Abs. 5 VOSTRA-V) vor, dass die Aufbewahrung nur zulässig ist, sofern dies im Rahmen der Begründung eines getroffenen Ent- scheids, einer erlassenen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig ist.
Art. 14 Systematische Nutzung der Versichertennummer Artikel 14 enthält wichtige Bearbeitungsgrundsätze im Zusammenhang mit der systematischen Nutzung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA. Artikel 50e AHVG schreibt vor, dass eine systematische Verwendung der Versichertennummer nur zulässig ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und wenn der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind:
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− Der Verwendungszweck ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 2: Die Nummer soll eine eindeutige Identifizierung bei der Eingabe und Abfrage von Daten sowie bei der Einrichtung von Schnittstellen zu anderen Datenbanken ermöglichen. Nur durch die Verwendung der Versichertennummer kann künftig sicherge- stellt werden, dass eine in VOSTRA registrierte Person auch nach einer Na- mensänderung im Strafregister noch gefunden wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. a). Im Zuge der fortschreitenden Liberalisierung des Namensrechts ist es viel leichter geworden, seine Identität zu verschleiern. Denn mit der Namensände- rung werden auch die amtlichen Ausweisschriften neu ausgestellt, die keine Rückschlüsse auf die alte Identität zulassen. Ein Verzicht auf die Verwendung der Versichertennummer würde deshalb enorme Sicherheitsrisiken bergen. Die- se Risiken sind gegen die Gefahren einer missbräuchlichen Verwendung abzu- wägen, die naturgemäss mit der Zahl der Datenbanken wachsen, welche dieses Merkmal nutzen dürfen. Zu beachten ist jedoch, dass gerade die VOSTRA- Datenbank, die viele besonders schützenswerten Personendaten enthält, sehr gut gegen Hacking-Attacken geschützt ist. Die Versichertennummer ist auch unerlässlich, um Daten zwischen verschiede- nen Datenbanken automatisiert abzugleichen oder weiterzuleiten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b). Solche Verknüpfungen von Datenbeständen sind aus daten- schutzrechtlicher Sicht nicht immer wünschenswert. Nicht zu leugnen ist auch, dass die Schaffung neuer Möglichkeiten des Datenaustausches immer auch den politischen Druck erhöht, diese Möglichkeiten Schritt für Schritt noch weiter auszubauen. Diese Nachteile treten aber gegenüber den Vorteilen, welche die Einführung der Versichertennummer beim Austausch von VOSTRA-Daten mit sich bringt, klar in den Hintergrund. Zudem ist jede beabsichtigte Nutzung der Versichertennummer im StReG klar ausgewiesen und in einer eigenen Bestim- mung geregelt: So soll es beispielsweise möglich werden, Namensänderungen automatisch zu aktualisieren, um Urteile der richtigen Person zuordnen zu kön- nen (vgl. zu den Schnittstellen mit ZEMIS und Infostar: Art. 66 und 67). Ohne die Einführung der Versichertennummer in VOSTRA lässt sich auch die vom Parlament bereits beschlossene Schnittstelle zwischen PISA und VOSTRA ge- mäss Artikel 367 Absatz 2quater StGB nicht umsetzen (vgl. neu Art. 61 Abs. 3). − Der Kreis der Nutzungsberechtigten ergibt sich durch Artikel 14 Absatz 1: Es sind dies die online an VOSTRA angeschlossenen Behörden (also diejenigen, die Daten direkt in VOSTRA eingeben und abfragen). Für die Suchanfrage nach der Versichertennummer benötigen die an VOSTRA angeschlossenen Behörden einen Zugang zur UPI-Datenbank. Dies soll direkt aus der VOSTRA-Applikation heraus erfolgen können (Abs. 1 Satz 2). Absätze 2 und 3 stellen klar, dass die Versichertennummer nur für VOSTRA-interne Prozesse genutzt werden darf. Es soll eine Streuung der Versichertennummer aus- serhalb von VOSTRA vermieden werden. Aus diesem Grund wird dieses Merkmal (Art. 16 Abs. 1 Bst. a) auch nicht auf den Auszügen gedruckt. Zur systematischen Verwendung braucht es eine Meldung an die «für die Zuweisung der Versichertennummer zuständige Stelle» (Zentrale Ausgleichsstelle, ZAS; vgl.
Art. 50g Abs. 1 AHVG). Ferner muss VOSTRA gewisse technische und organisato- rische Massnahmen treffen, die für eine sichere Verwendung der Nummer nötig sind
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(vgl. Art. 50g Abs. 2 Bst. a AHVG). Die entsprechenden Mindeststandards werden vom EDI festgelegt (Art. 50g Abs. 3 AHVG).
2.3 2. Teil: Strafregister für natürliche Personen 2.3.1 1. Titel: Inhalt Der Inhalt des Strafregisters hängt ab von dem, was eingetragen werden soll (1. und 2. Kapitel: Art. 15–26), vom Zeitpunkt der Eintragung (3. Kapitel: Art. 27) und vom Zeitpunkt, an dem die eingetragenen Daten wieder entfernt werden (4. Kapitel: Art. 28–35). Je nach Art der eingetragenen Daten, lassen sich in VOSTRA verschiedene Pro- grammteile unterscheiden. Der zentrale Programmteil ist die sog. «Strafdatenverwal- tung» (zum Begriff vgl. Art. 3 Bst. d). Er bildet die Grundlage für die Erstellung von Auszügen, weshalb den darin erfassten Daten ein eigenes Kapitel gewidmet wird.
2.3.1.1 1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwal- tung
Art. 15 Personenbezogene Eintragung von Strafdaten Grundlage für die Registrierung von Strafdaten in VOSTRA ist Artikel 15. Es lassen sich nicht sämtliche Registrierungsvoraussetzungen in einer einzigen Bestimmung unterbringen. Deshalb übernimmt Artikel 15 die Funktion einer Verweisungsnorm. Sie stellt klar, dass eine natürliche Person nur registriert wird, sofern entweder ein eintragungspflichtiges Grundurteil vorliegt, oder solange gegen sie in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen hängig ist. Das Strafregister für natürliche Personen ist eine Personendatenbank, d.h. die Straf- daten werden personenbezogen erfasst. Auch die Abfrage der Daten erfolgt perso- nenbezogen. Die angeschlossenen Nutzer können nicht nach einem bestimmten Urteil suchen. Wann ein Grundurteil eintragungspflichtig ist, regeln die Artikel 17 und 18. Dabei gelten für inländische und ausländische Grundurteile unterschiedliche Vorausset- zungen. Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsbedingungen von Artikel 17 und 18, so ist immer noch nicht klar, mit welchen Parametern dieses Grundurteil in VOSTRA eingetragen werden soll. Diese Anforderungen werden schliesslich in Artikel 19 definiert. Ist ein Grundurteil erst einmal in VOSTRA eingetragen, werden akzessorisch noch weitere Daten, die zu diesem Grundurteil gehören, in VOSTRA eingetragen (vgl. Art. 20–21). Zum Teil generiert das System selbst gewisse Daten (vgl. Art. 22). In Bezug auf hängige Strafverfahren sind die Grundbedingungen, die erfüllt sein müssen, bereits in Artikel 15 Buchstabe b definiert, die Details der Registrierung werden dann in Artikel 23 geregelt. Danach muss es sich um ein schweizerisches Strafverfahren handeln. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden nie im schweizerischen Strafregister eingetragen. Ferner muss sich der Tatverdacht auf Delikte beziehen, die als Verbrechen oder Vergehen (vgl. Art. 10 StGB) qualifiziert werden. Auf die Eintragung von hängigen Strafverfahren wegen Übertretungen
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wird, wie bereits im geltenden Recht, verzichtet. Zwar können sich auch bei hängi- gen Strafverfahren wegen Übertretungen Zuständigkeitskonflikte ergeben. Der Aufwand für die Eintragung von hängigen Strafverfahren im Übertretungsbereich ist jedoch gross, zumal später nicht alle Übertretungsurteile in VOSTRA eingetragen werden müssen. Auch dürften diese Daten für Leumundsprüfungen keine so ent- scheidende Rolle spielen. Heute fehlt eine explizite Regelung, ob auch hängige Strafverfahren bei Jugendli- chen einzutragen sind. Da Artikel 366 Absatz 4 StGB jedoch keine Ausnahme für Jugendliche vorsieht, sind auch hängige Jugendstrafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen in VOSTRA einzutragen. Diese Interpretation des Gesetzes ist bei den Jugendstrafverfolgern umstritten. In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde verlangt, dass dies im Rahmen der Totalrevision klar gelöst werden müsse. Aus diesem Grund hält Artikel 15 einleitend fest, dass die allgemeinen Eintragungs- regeln für hängige Strafverfahren nicht nur für erwachsene, sondern auch für ju- gendliche natürliche Personen gelten. Eine Eintragung wird vor allem von der schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege (SVJ) abgelehnt, da die Verfahren so kurz seien, dass sich eine Eintragung nicht lohne. Aktuell verzichten Jugendstrafverfolgungsbehörden meist auf einen Eintrag. In der Tat bestehen im Jugendstrafrechtsbereich nicht die gleichen Probleme wie bei Erwachsenen. Wider- sprüchliche Urteile sind weniger zu erwarten, da das Aufenthaltsprinzip (Art. 10 JStPO) gilt und daher weniger Zuständigkeitskonflikte entstehen können (ausser bei Jugendlichen ohne Wohnsitz in der Schweiz oder bei sog. «Übergangstätern», d.h. solche, die zwischenzeitlich 18-jährig geworden sind, aber gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG weiterhin dem Jugendstrafverfahren unterstehen). In der Regel können sich Jugendstrafverfolgungsbehörden daher auch ohne Eintragung relativ schnell ein Bild machen. Hinzu kommt, dass hängige Strafverfahren auch dann eingetragen werden müssen, wenn es nie zu einem eintragungspflichtigen Grundurteil kommt. Diese Problematik dürfte sich durch die Ausdehnung der Eintragung von Jugendurteilen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und 3 und Art. 18 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2 und 3) entschärfen. Der Grund, weshalb eine Eintragung dennoch befürwortet wird, liegt aber v.a. darin, dass das Wissen um hängige Strafverfahren Jugendlicher auch für andere angeschlossene Behörden wichtig ist.
Art. 16 Identifizierende Angaben zur Person Bisher fehlt auf Gesetzesebene eine Grundsatzbestimmung, welche die Merkmale nennt, anhand derer eine Person in VOSTRA identifiziert werden soll. Die Aufzäh- lung in Absatz 1 Buchstabe a–h (welche sich an Ziff. 1.1–1.12 des Anhang 1 zur VOSTRA-V orientiert) nennt nur die Grundtypen von Datensätzen. Neu ist nur die Einführung der neuen Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG (vgl. Abs. 1 Bst. a). Gemäss Absatz 2 sollen die genauen Daten weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden. Ebenso soll auf Verordnungsebene angegeben werden, welche Personalienangaben nur auf Online-Abruf ersichtlich sind, bzw. nicht auf den ein- zelnen Registerauszügen erscheinen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 3). Dies dürften der ehemalige Name, der Aufenthaltsstatus, der Bearbeitungsvermerk sowie die Versi- chertennummer (vgl. die Spezialregel in Art. 14 Abs. 3) sein.
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Art. 17 Eintragungsvoraussetzungen für inländische Grundurteile Artikel 17 regelt die Kriterien, die für die Registrierung inländischer Grundurteile gelten. Dabei wurden die bisher in StGB und Verordnung geltenden Kriterien ver- schmolzen und spezifiziert (vgl. Art. 366 Abs. 2 Bst. a und b und Abs. 3 StGB sowie
Art. 3 VOSTRA-V). Dabei wurde am Konzept festgehalten, dass nur Schuldsprüche und Massnahmenurteile gegen eine schuldunfähige Person in VOSTRA registriert werden sollen, nicht aber Einstellungsentscheide.100 Alle in VOSTRA registrierten schweizerischen Urteile müssen rechtskräftig (Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. a) und von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder einer Verwaltungsstrafbehörde angeordnet worden sein (Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. b). Ferner muss das Grundurteil wegen einem Delikt nach Bundesrecht erfolgt sein (Abs. 1 und 2).101 Die weiteren Voraussetzungen hängen davon ab, ob es sich um ein Erwachsenenurteil (Abs. 1) oder um ein Jugendurteil (Abs. 2) handelt. Für die Registrierung von Urteilen gegen Erwachsene gelten gemäss Absatz 1 Buch- stabe c zusätzlich folgende alternativen Anforderungen: − Das Grundurteil muss gemäss Ziffer 1 einen Schuldspruch wegen eines Verbre- chens oder Vergehens enthalten. Es braucht keine Sanktion ausgesprochen worden zu sein. D.h. neu werden daher auch Verurteilungen mit Absehen von Strafe eingetragen, mit Ausnahme der Fälle gemäss Artikel 52 StGB (bei feh- lendem Strafbedürfnis wegen Geringfügigkeit des Delikts), da das Interesse an einer Registrierung in diesen Fällen gering ist. Eingetragen werden aber Verur- teilungen gemäss Artikel 53 StGB (Wiedergutmachung) und Artikel 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat). Bisher wurden solche Urteile nicht eingetragen (vgl. Art. 9 Bst. b VOSTRA-V), was in der Vernehmlassung 2009 kritisiert wurde. Den Strafjustizbehörden würden so für die Beurteilung von Wiederholungstätern wichtige Informationen fehlen. Urteile mit Absehen von Strafe erscheinen jedoch weiterhin nicht im Privatauszug (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1). Artikel 226 Absatz 1 des MStG sieht vor, dass die Verpflichtung zur Arbeits- leistung im öffentlichen Interesse gemäss Artikel 81 Absätze 3 oder 4 MStG sowie Disziplinarstrafen nach MStG nicht ins Strafregister eingetragen werden. Diese Ausnahmen sollen auch im neuen Recht beibehalten werden. Da die strafregisterbezogenen Bestimmungen des MStG jedoch aufgehoben werden (vgl. Art. 106 und Anhang 1 Ziff. 5), müssen in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 die entsprechenden Vorbehalte gemacht werden. − Gemäss Ziffer 2 ist auch ein Massnahmenurteil gegen eine schuldunfähige Person (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB) wegen eines Verbrechens oder Vergehens einzutragen. Diese Form der Registrierung gab es bereits bisher (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b VOSTRA-V). Neu ist, dass nicht mehr von einem «Freispruch» gesprochen wird (weil gerade bei Entscheiden gem. Art. 375 Abs. 1 StPO kein Antrag auf Schuldspruch gestellt wurde; der Richter stellt die Täterschaft des
100 Zum Verzicht auf die Erfassung von Einstellungsentscheiden gemäss Art. 52 ff. StGB bei «klarer Schuld» vgl. Ziff. 1.4.3. 101 Vgl. zum Verzicht auf die Erfassung von Delikten gemäss kantonalem Recht die Ausfüh- rungen in Ziff. 1.4.1.
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Schuldunfähigen bloss fest). Neu ist auch, dass im Gesetz diejenigen Mass- nahmen, welche die Eintragung auslösen, explizit genannt werden. − Bei Übertretungen erfolgt die Eintragung gemäss Ziffer 3 nur bei einem Schuldspruch, sofern entweder eine bestimmte Mindeststrafe (5000 Franken Busse oder 180 Stunden gemeinnützige Arbeit) verhängt worden ist (Alinea 1), das Gesetz für den Wiederholungsfall eine Strafschärfung vorsieht (Alinea 2), das Urteil noch andere eintragungspflichtige Delikte enthält (Alinea 3) oder falls eine altrechtliche Haftstrafe angeordnet worden ist (Alinea 4). In Bezug auf die Mindeststrafe hat sich nichts verändert (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VOSTRA-V). Es wurden verschiedene Varianten geprüft und wieder verworfen.102 Neu ist, dass jede gesetzliche Strafschärfung zu einer Eintragung des Übertre- tungsurteils führt. Der Katalog ist somit weiter als im geltenden Recht, wo nur auf ganz spezifische Strafschärfungen Bezug genommen worden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 VOSTRA-V). Wie bereits im geltenden Recht (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d VOSTRA-V), wird eine Übertretung in jedem Fall eingetragen, sofern das Urteil andere eintra- gungspflichtige Delikte enthält (Alinea 3). Bei der Erwähnung der altrechtlichen Haftstrafe in Alinea 4 handelt es sich um eine Übergangsproblematik, da vor dem 1.1.2007 für Übertretungen noch Haft- strafen ausgesprochen werden konnten. Die Eintragung von Grundurteilen gegen Jugendliche gemäss Absatz 2 erfolgt nur bei Verbrechen oder Vergehen, sofern im Urteil eine ganz spezifische Sanktion angeordnet worden ist.103 Gemäss Artikel 366 Absatz 3 StGB werden aktuell Ju- gendurteile nur bei der Anordnung eines Freiheitsentzugs (egal ob bedingt oder unbedingt ausgesprochen) oder einer geschlossenen Unterbringung in VOSTRA registriert. Gemäss dem neu im Rahmen der Revision des Militärgesetzes vom 19. März 2010 verabschiedeten Konzept (vgl. AS 2010 6015, 6027) sollen ferner auch Jugendurteile registriert werden, die eine offene Unterbringung vorsehen, sowie solche, die eine ambulante Behandlung anordnen. Sämtliche eingetragenen Jugend- urteile erscheinen in den Behördenauszügen 1 und 2 (vgl. Art. 40–42). Im Strafregis- terauszug für Privatpersonen ist ein Jugendurteil nur unter eingeschränkten Voraus- setzungen ersichtlich (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. d).
102 Vgl. zum Verzicht auf Änderung des Eintragungsmechanismus bei Übertretungen Ziff. 1.4.2. 103 Es wurde davon abgesehen, alle Jugendurteile wegen Verbrechen oder Vergehen (sofern eine Sanktion ausgesprochen worden ist) einzutragen. An sich wäre für Strafjustizbehör- den der volle Einblick in Urteilsdaten Jugendlicher (im Rahmen des Behördenauszuges 1) für eine bessere Erkennung von Rückfallrisiken und die Strafzumessung generell von In- teresse. Bisher haben sich jedoch die Jugendstrafverfolger immer klar gegen den Ausbau einer Eintragung von Jugendurteilen ausgesprochen, wohl auch deshalb, weil für letztere die Vorstrafen Jugendlicher (wegen des im Jugendstrafprozess geltenden Aufenthalts- prinzips) auch ohne Eintragung in VOSTRA relativ leicht in Erfahrung zu bringen sind.
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Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für ausländische Grundurteile Die Eintragungspflicht von Auslandurteilen gegen Schweizer und Schweizerinnen wird vollkommen neu geregelt. Die Regelung in Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe c StGB lässt kaum erahnen, dass die Eintragung der gemeldeten Auslandurteile äus- serst umständlich ist und sich nicht wirklich verlässlich durchführen lässt. Es beste- hen vor allem Probleme bei der Transponierung der Urteile ins schweizerische Recht. Gemeint ist damit die Umdeutung der ausländischen Straftatbestände ins Schweizerische Recht, um herauszufinden, ob die Eintragungsvoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Denn letztlich handelt es sich dabei um einen qualitativen Entscheid, der eigentlich richterlicher Zumessung vorbehalten werden müsste. Heute wird er hingegen von Verwaltungsangestellten des Strafregisters auf einer äusserst dürftigen Datenbasis getroffen. Denn meist besteht keine genaue Kenntnis vom Sachverhalt (gemeldet wird meist ja nur der Verweis auf die missachtete Strafbe- stimmung; nicht das gesamte Urteil) und auch kein Zugang zu ausländischer Lehre und Rechtsprechung, welche bei der Interpretation der gemeldeten Straftatbestände hilfreich sein könnte. Unter diesen Umständen ist eine korrekte Zuordnung der ausländischen Delikte zu den schweizerischen Straftatbeständen stets mit grossen Unsicherheiten behaftet, da es fast nie vollkommen identische Straftatbestände gibt. In Deutschland wird den Betroffenen daher das Recht eingeräumt, die Transponie- rung anzufechten, was wiederum ein aufwendiges Meldeverfahren mit sich bringt. Neu wird vorgeschlagen, die Voraussetzungen der Eintragung derart zu vereinfa- chen, dass keine exakte Transponierung der ausländischen Strafbestimmungen ins schweizerische Recht mehr notwendig ist. Da Alles-oder-Nichts-Lösungen104 kaum zielführend wären und im jetzigen Zeitpunkt nicht klar ist, inwiefern sich die Schweiz an Lösungen beteiligen könnte, die innerhalb der EU gesucht werden105,
104 Würde man alle vom Ausland gemeldeten Delikte eintragen, so würde man regelmässig auch Delikte eintragen, die in der Schweiz nur Übertretungscharakter haben und deshalb nicht generell eintragungspflichtig sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3). Die Schweiz kann sich auch nicht leisten, keine Auslandtaten mehr einzutragen, da man sich im Euro- päischen Kontext auf die Eintragung der Heimatstaatenmeldungen verlässt. 105 Im Rahmen der EU wird derzeit an einer Neukonzeption des internationalen Austausches von Strafregisterdaten gearbeitet. Entsprechende Rahmenbeschlüsse wurden in der EU bereits verabschiedet (vgl. Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austausches von Informationen aus dem Strafregister zwischen Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23 sowie den Be- schluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Straf- registerinformationssystems (ECRIS) gemäss Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI, ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33). Die Mitgliedstaaten der EU müssen die Be- schlüsse bis April 2012 umsetzen. Ziel dieses Projektes ist es, Strafregisterdaten innerhalb der EU nach einem einheitlichen Schema, mit integrierten Übersetzungshilfen, vordefi- nierten Formularen und gesicherten Kommunikationskanälen auszutauschen. Zusätzlich wurden aber auch die Bedingungen für Heimatstaatsmeldungen neu geordnet: Neu soll der Urteilsstaat bestimmen können, wie lange die gemeldeten Urteile im Heimatstaat vor- rätig gehalten werden müssen. Im Rahmen des Pilotprojekts «Europäische Strafregister- vernetzung (Network of Judicial Registers, NJR)» tauschen bereits elf Mitgliedstaaten (BE, CZ, FR, DE, ES, IT, LU, NL, PL, SK, UK) Strafregisterinformationen elektronisch aus. Die Schweiz verfolgt die entsprechenden Entwicklungen. Zurzeit ist jedoch nicht klar, unter welchen Bedingungen sich die Schweiz am Europäischen Strafregisterinforma- tionssystem (ECRIS) beteiligen könnte. Ob die Schweiz entsprechende Verhandlungen mit der EU aufnehmen soll, sollte zudem erst dann entschieden werden, wenn sich ab- zeichnet, wie die entsprechenden Beschlüsse innerhalb der EU konkret umgesetzt werden. Um die Totalrevision des Strafregisters nicht zu verzögern, werden daher nachfolgend keine EU-spezifischen Problemlösungen präsentiert.
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soll die Eintragung künftig rein sanktionsabhängig erfolgen und es soll keine Unter- scheidung zwischen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen mehr gemacht wer- den. Somit verringert sich auch der Aufwand für die Übersetzung der Straftatbestän- de. Damit sich eine Behörde aber trotzdem schnell ein Bild machen kann, welche Delikte dem Strafurteil zugrunde liegen, werden die Original-Urteilsmeldungen eingescannt (vgl. Art. 21 Abs. 2). Durch die Wahl einer bestimmten Sanktionsschwere oder einer Mindesthöhe für bestimmte Sanktionen sollen «geringfügige Delikte» von einer Eintragung ausge- nommen werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d). Um möglichst alle Delikte mit «Über- tretungscharakter» herauszufiltern, darf die Grenze nicht zu tief gesetzt werden. Die Eintragungshürde sollte aber auch nicht zu hoch angesetzt werden, da sonst Delikte mit «Vergehenscharakter» durch die Maschen der Eintragung in VOSTRA fallen würden. Die Festlegung einer Mindesthöhe hat aber auch Nachteile: Aufgrund der unter- schiedlichen Sanktionspraxen in den einzelnen Ländern entsteht zwangsläufig eine gewisse Ungleichbehandlung. Eine solche Ungleichbehandlung existiert aber bereits im heutigen Meldesystem. Abgesehen davon, dass es erhebliche Vollzugsdefizite bei den Heimatstaatmeldungen gibt, ist hier vor allem der Umstand zu nennen, dass jedes Land letztlich selbst entscheidet, ob und welche Urteile es melden will, da jedes Land die innerstaatlichen Eintragungsvoraussetzungen, die eine Auslandmel- dung erst auslösen, selber festsetzen kann. Der Verzicht auf eine Unterscheidung zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen bei Auslandurteilen bringt gewisse Unschärfen bei der Urteilsverwaltung mit sich, welche aber nicht allzu schwer ins Gewicht fallen (so wird VOSTRA bei einer Auslandtat, welche in die Probezeit eines Schweizer Urteils fällt, immer eine Rückfallmeldung auslösen, da das System nicht erkennen kann, ob es sich bei der neuen Tat um ein Verbrechen oder Vergehen nach schweizerischem Massstab handelt). In Abwägung all dieser Umstände soll die Eintragung der gemeldeten Auslandurtei- le von bestimmten Mindeststandards in Bezug auf die ausgesprochene Sanktion abhängig gemacht werden. Dabei ist wiederum zwischen Erwachsenen und Jugend- lichen zu unterscheiden: − Die Eintragung von Auslandurteilen bei Jugendlichen (vgl. Art. 18 Abs. 2) erfolgt genau gleich wie bei schweizerischen Jugendurteilen (vgl. Art. 17 Abs. 2), mit dem einzigen Unterschied, dass auch Auslandurteile eingetragen wer- den, welche in der Schweiz bloss Übertretungen wären. Der Mindeststandard wird bei ausländischen Jugendurteilen somit nicht durch die Sanktionshöhe, sondern durch die Art der Sanktion festgelegt. Die Erklärung ist, dass das Sank- tionensystem bei Jugendlichen generell milder ist als bei Erwachsenen. Somit ist gewährleistet, dass nur schwere Fälle eingetragen werden. − Für die Eintragung von Auslandurteilen gegen Erwachsene (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d) gilt folgende Mindestsanktion: Ein Monat Freiheitsstrafe, 30 Tagessätze Geldstrafe, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit oder zumindest die Anordnung einer stationären Massnahme (etwa in Form einer stationären therapeutischen Behandlung analog Art. 59, 60 und 61 StGB oder einer Verwahrung analog
Art. 64 und 64bis StGB) oder eines Berufsverbots (analog Art. 67 StGB oder
Art. 50 MStG). Eine rein strafenbezogene Eintragung genügt nicht. Denn es kann sein, dass die Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit stark reduziert
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wird und unter die 1-Monatsgrenze fällt. Wollte man die Eintragungsgrenze bei den Strafen höher festsetzen (z.B. auf 3 Monate), würde die Mehrheit der Aus- landurteile nicht mehr eingetragen. Wie in der Schweiz werden auch im Aus- land bedeutend mehr Urteile im Kurz- als im Langzeitstrafenbereich gefällt. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird sowohl dem Informationsbedürfnis der Behörden als auch den Resozialisierungs-Interessen der registrierten Personen Rechnung getragen. Auslandurteile werden in der Regel gestützt auf Artikel 22 des Europäischen Über- einkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) oder gestützt auf bilaterale Staatsverträge gemeldet. Vereinzelt werden auch Urteile direkt von der Schweizer Botschaft im Ausland übermittelt (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a). Gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b müssen die gemeldeten Urteile rechtskräftig sein. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c verbietet ferner die Re- gistrierung von Straftaten, die rein militärischer Natur sind, für die es keine Ent- sprechung im zivilen Strafrecht gibt. In der Regel werden solche Urteile auch nicht gemeldet (vgl. Art. 1 Ziff. 2 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens). Welche Daten bei Auslandurteilen registriert werden, ist in Artikel 19 geregelt.
Art. 19 Einzutragende Daten des Grundurteils Im aktuellen Recht fehlt eine Norm auf formell-gesetzlicher Ebene, die regelt, mit welchen Parametern die einzutragende Grundurteile in VOSTRA erfasst werden. Artikel 19 Absatz 1 nennt nur die Hauptkategorien der Daten, wobei sich die Auf- zählung weitgehend am bisherigen Recht orientiert (vgl. die in Art. 4 und in Ziff. 4 des Anhangs 1 zur VOSTRA-V aufgezählten Daten). Die einzelnen Daten sollen weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden (vgl. Art. 19 Abs. 3). In der Ver- ordnung wird ferner zu regeln sein, welche Daten nur auf Online-Abruf ersichtlich sind (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 3). Im Bereich der Grundurteile ist dies die fortlaufen- de System-Nummer des Urteils. Bei der Nennung der Datensätze des Grundurteils wird nur in Bezug auf die Um- schreibung der Straftatbestände zwischen inländischen und ausländischen Urteilen unterschieden. Absatz 1 Buchstabe c sieht vor, dass bei Auslandurteilen eine verein- fachte Form der Eintragung gewählt werden kann. Hinter dieser Formulierung stecken folgende Überlegungen (wobei die genauen Details bei Ausarbeitung der Verordnung zu regeln sind; vgl. Abs. 3): − Bei Inlandurteilen sollen die Straftaten wie bisher durch Nennung der Artikel- nummer und des Gesetzes sowie durch eine abstrakte Umschreibung des Tatbe- standes kenntlich gemacht werden, z.B. Art. 146 Abs. 2 StGB: Gewerbsmässi- ger Betrug. − Bei Auslandurteilen, die bereits transponiert worden sind oder bei denen die Transponierung ohne besondere Schwierigkeiten durchführbar ist, soll es wei- terhin möglich sein, die entsprechenden Deliktsangaben des Schweizerischen Rechts direkt in VOSTRA anzugeben. Zusätzlich werden die entsprechenden Urteilsmeldungen in VOSTRA elektronisch erfasst (vgl. Art. 21 Abs. 2).
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− Wie in den Erläuterungen zu Artikel 18 bereits ausgeführt, sollen Auslandurtei- le in der Regel nicht mehr ins schweizerische Recht transponiert werden. Die Eintragung soll sanktionsabhängig erfolgen. Dies hat zur Folge, dass in VOSTRA anstelle der Deliktsangaben nur der Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» eingetragen wird.106 Die einzelnen Delikts- angaben sind in diesen Fällen aus der elektronisch erfassten Urteilsmeldung (vgl. Art. 21 Abs. 2) herauszulesen. Für die angeschlossenen Behörden und auch für die Empfänger der Privatauszüge ist dies kein Vorteil. Sie haben zwar früher Zugang zum Auslandurteil (da weniger Zeit bei der Eintragung verloren geht), aber sie müssen die Urteilsmeldungen selber interpretieren und allenfalls übersetzen. Aus diesem Grund dürfte es sinnvoll sein, zusätzlich in VOSTRA zu vermer- ken, um welche Deliktskategorie es bei den eingetragenen Urteilen geht. Die entsprechenden Modalitäten sollen durch den Bundesrat geregelt werden (Art. 19 Abs. 3 Bst. b). In Absatz 1 Buchstabe d ist vorgesehen, dass auch Angaben zur Strafzumessung in VOSTRA eingetragen werden dürfen, da solche Elemente bereits heute in VOSTRA eingetragen werden. Da im Strafbefehlsverfahren nach Artikel 353 der Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) keine Angaben zur Strafzumessung mehr gemacht werden müssen, dürfte es nicht mehr viele Anwendungsfälle für die Registrierung von Strafzumessungsregeln geben. Zumindest die Angabe, ob ver- minderte Schuldfähigkeit vorlag, sollte jedoch auch aus dem Strafbefehl herausgele- sen und in VOSTRA eingetragen werden können. Der Bundesrat wird auch hier die Einzelheiten regeln (Art. 19 Abs. 3 Bst. a). Neu wird bei den zu erfassenden Sanktionen nach Absatz 1 Buchstabe d auf Verord- nungsebene auch definiert werden müssen, dass eingetragen wird, ob eine sharing- relevante Einziehung erfolgt ist, damit eine automatische Weiterleitung der Einzie- hungsentscheide an die Sharing-Stelle im BJ erfolgen kann (vgl. Art. 63 sowie die Ausführungen in Ziff. 2.3.2.4). Eine Einziehung wird eingetragen, wenn die einge- zogenen Vermögenswerte mindestens 100 000 Franken betragen,107 da erst ab diesem Betrag ein Sharing nach TEVG durchgeführt wird. Durch diese Weiterlei- tung können die meldepflichtigen Behörden entlastet werden. Zudem besteht eher Gewähr, dass die Meldung der Einziehung nicht vergessen geht. Da es nur wenige
106 Dieses Prozedere wird (ohne entsprechende klare rechtliche Abstützung) bereits heute in Fällen angewandt, in denen die grundsätzliche Strafbarkeit nach Schweizer Recht zwar gegeben, aber keine eindeutige Zuordnung der ausländischen Delikte zu einem schweize- rischen Tatbestand möglich ist. 107 Es dürfte aus dem Urteilsdispositiv nicht immer klar erkennbar sein, ob diese Grenze erreicht ist (z.B. wenn bloss Gegenstände, Konten, Häuser aufgezählt werden). Ergeben sich der einzutragenden Person Zweifel, ob die Anforderung erfüllt ist, hat sie durch Rückfragen bei der Urteilsbehörde die entsprechenden Angaben zu besorgen (siehe Art. 11 Abs. 2).
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solche Einziehungsurteile gibt, dürfte der Aufwand nicht allzu gross sein, zumal es um Urteile geht, die ohnehin eingetragen werden müssen.108 Absatz 1 Buchstabe e erwähnt auch die Eintragung «strafvollzugsrelevanter Zusatz- informationen». Heute wird in dieser Kategorie nur die Dauer der Untersuchungs- haft (einschliesslich der Dauer des vorzeitigen Strafvollzuges) erfasst. Denkbar ist auch die Eintragung des anrechenbaren Strafteils bei der Verletzung des Beschleu- nigungsgebots.109 Die Eintragung weiterer Strafverbüssungsdaten ist zurzeit nicht geplant (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 1.4.4). Die Details sind auf Verord- nungsebene zu klären. Absatz 2 klärt die wichtige Frage, wie Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile registerrechtlich behandelt werden sollen. − Heute werden diese Entscheide als selbständige Entscheide behandelt, obschon sie materiell betrachtet mit dem entsprechenden Grundurteil eine Einheit bil- den. Diese Einheit auch registerrechtlich umzusetzen (Eintragung und Aufbe- wahrung als Einheit110), hat sich gerade bei Zusatz- und Teilzusatzstrafenurtei- len als zu aufwendig und zum Teil als undurchführbar erwiesen, weshalb auf eine gemeinsame Verwaltung dieser Urteile weiterhin verzichtet wird.111 Zu- satz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile werden weiterhin als selbständige Entscheide behandelt. Der Grund, weshalb dieser ungeschriebene Grundsatz im
108 Die Erwähnung bei den einzutragenden Sanktionen macht nur dann Sinn, wenn es keine selbständigen Einziehungsentscheide gibt. Offenbar war dies bisher nie der Fall, was auch mit der Eintragungsgrenze von 100 000 Franken zusammenhängen dürfte, da man bei Be- trägen dieser Grössenordnung wohl nicht vergisst, dass noch eine Einziehung im Grund- urteil erwähnt werden muss (vgl. allerdings Art. 66 VStrR). Theoretisch könnte es solche Urteile auch bei Schuldunfähigen geben, die ohne Massnahme freigesprochen werden. Es wird daher vorgeschlagen, die Meldepflicht gemäss Art. 6 TEVG auf selbständige Ein- ziehungsentscheide zu begrenzen (vgl. zu den Änderungen bisherigen Rechts unter Ziff. 2.5). 109 Hierbei handelt es sich um eine Forderung des Kantonsgerichts BL. Gemäss neuester Praxis (welche sich offenbar auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes stützt) wird im Kanton BL bei Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht mehr eine re- duzierte Strafe ausgesprochen, sondern einen Teil der ordentlich festgesetzten Strafe als verbüsst erklärt. Zurzeit ist eine Eintragung dieses Strafteils nicht möglich. Insbesondere kommt eine Eintragung als «Untersuchungshaft» nicht in Frage, da dies ein falsches Bild des Täters suggeriert. Das Strafregisterrecht sollte so geändert werden, dass künftig ein entsprechender Vermerk (welcher Teil der Strafe wegen Verletzung des Beschleuni- gungsgebots bereits als verbüsst zu gelten hat) in VOSTRA eingetragen werden kann. 110 Die Verwaltung dieser Entscheide als registerrechtliche Einheit würde etwa bei (Teil-) Zusatzurteilen heissen, dass bei der Eintragung eines (Teil-)Zusatzurteils geprüft werden müsste, ob das (Teil-)Zusatzurteil und das Grundurteil gemeinsam die Eintragungsvor- aussetzungen erfüllen. Für die Berechnung der Aufbewahrungsfristen müssten die Sank- tionen zusammengezählt werden. 111 Damit bei einer Teilzusatzstrafe die im Zusatz sanktionierten Delikte zusammen mit dem Grundurteil verwaltet werden könnten, müsste das entsprechende (Teil-)Zusatzurteil künstlich aufgesplittet werden in ein unselbständiges (Teil-)Zusatzurteil (welches dem Grundurteil angehängt wird) und ein eigenständiges Urteil, welches nur diejenigen Delik- te enthält, die nach Ausfällung des Grundurteils begangen worden sind. Bei dieser Auftei- lung müsste aber auch die im Teilzusatzurteil ausgesprochene Sanktion auseinanderdivi- diert werden, was praktisch nicht durchführbar ist, da sich in Strafbefehlen meist gar keine Angaben zur Strafzumessung finden.
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Gesetz nun explizit genannt wird, liegt auch darin, dass damit andere Regeln leichter interpretiert werden können.112 − Das Sonderproblem, ob Zusatzurteile zu erfassen sind, in welchen keine Zu- satzstrafe («Zusatzstrafe 0») ausgesprochen wurde, ist künftig ebenfalls klar ge- regelt. Geht es beim Zusatzurteil um ein Verbrechen oder Vergehen, so ist das Zusatzurteil einzutragen, da ein Schuldspruch vorliegt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1). Bei einer Übertretung hingegen wäre das Zusatzurteil nicht einzutra- gen, da es ein selbständiges Urteil darstellt, welches die Eintragungsvorausset- zungen nicht erfüllt. − Es versteht sich von selbst, dass in VOSTRA angegeben wird, ob es sich um ein Zusatz-, Teilzusatz oder Gesamtstrafenurteil handelt. Ebenso wird angege- ben, auf welchen Vorgängerentscheid die Zusatz- oder Gesamtstrafe Bezug nimmt. Diese Angaben sind wichtige Interpretationshilfen. Die Referenzierung auf den Vorgängerentscheid bringt es jedoch mit sich, dass unter Umständen das Vorhandensein von Vorstrafen offen gelegt wird, die selbst nicht mehr (bei entfernten Urteilen) oder noch gar nie (bei nicht einzutragenden Übertretungs- oder ausländischen Urteilen) in VOSTRA eingetragen worden sind. Da damit die normalen Bearbeitungsregeln betreffend Eintragung und Aufbewahrung durchbrochen werden, wird die Referenzierung in Artikel 19 Absatz 2 zweiter Satz ausdrücklich für zulässig erklärt.
Art. 20 Nachträgliche Entscheide Nachträgliche Entscheide sollen künftig etwa in gleichem Umfang eingetragen werden wie dies heute der Fall ist. Aktuell findet sich in Artikel 366 Absatz 2 Buch- stabe d StGB eine wenig überzeugende Definition zur Umschreibung der allgemei- nen Voraussetzungen für die Eintragung von nachträglichen Entscheiden. Betrachtet man die Liste der einzutragenden nachträglichen Entscheide nach Artikel 5 und 6 VOSTRA-V, so erweist sich die Definition in Artikel 366 StGB als nicht schlüssig. So führt beispielsweise der einzutragende Nichtwiderruf des bedingten Strafvollzu- ges keine «Änderung einer Eintragung» herbei. Umwandlungsentscheide für Strafen haben diese Konsequenz sehr wohl, dennoch sind sie von der Eintragung ausge- nommen (vgl. Art. 9 Bst. e VOSTRA-V). Die bisher einzutragenden nachträglichen Entscheide sind derart vielfältig, dass sie sich kaum auf einen einheitlichen Nenner bringen lassen. Es gibt sehr viele Gründe,
112 So gilt beispielsweise der Grundsatz, dass auch Übertretungen, die mit einer Busse unter 5000 Franken bestraft wurden, in VOSTRA eingetragen werden, wenn sie Teil eines Ur- teils bilden, das einzutragen ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 Alinea 3). Auf die Frage, ob diese Bestimmung auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Übertretung in einem (Teil-)Zusatzurteil sanktioniert wurde, gibt Art. 19 Abs. 2 nun eine klare Antwort: Das (Teil-)Zusatzurteil ist registerrechtlich als selbständiges Urteil zu behandeln und das Übertretungsurteil ist nicht einzutragen. Diese Auslegung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Grund für die «Paketlösung» (gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 Alinea 3) war, dass man die Aussagekraft einer Sanktion verfälschen würde, wenn man einzelne Urteils- bestandteile (die an sich nicht einzutragende Übertretungen) einfach weglassen würde. Da hier zwei getrennte Urteile vorliegen, bleibt der Effekt der Verfälschung hingegen aus. Das Grundurteil bleibt auch ohne Eintragung des Zusatzurteils lesbar. Somit kann auf die Eintragung eines (für sich allein) nicht einzutragenden (Teil-)Zusatzurteils verzichtet werden.
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weshalb eine Eintragung in VOSTRA erfolgen soll. Zum Teil ist sie durch das Erfordernis einer Probezeitverwaltung bedingt. Zum Teil ist sie nötig, um die Auf- bewahrungsfristen korrekt zu berechnen, oder sie ist historisch gewachsen. Aus diesem Grund soll auf eine präzise Definition der einzutragenden nachträglichen Entscheide auf Gesetzesstufe verzichtet werden. Die Definition in Artikel 2 Buch- stabe b erfüllt nur die Funktion, die nachträglichen Entscheide von den Grundurtei- len abzugrenzen und ist absichtlich sehr weit gefasst. In Absatz 1 wird lediglich festgehalten, dass nachträgliche Entscheide als eigene Datenkategorie in VOSTRA eingetragen werden. Absatz 3 stellt klar, dass diese Datenkategorie eine besondere Funktionalität aufweist: Nachträgliche Entscheide werden als blosses Anhängsel zu einem Grundurteil behandelt, weshalb sie auch mit dem Grundurteil entfernt werden (vgl. auch Art. 30). Um wenigstens eine ungefähre Richtschnur zu geben, welche nachträglichen Ent- scheide registriert werden sollen, werden die verschiedenen Entscheidtypen in Absatz 2 Buchstabe a–g aufgezählt. Aus Buchstabe g geht hervor, dass die Aufzäh- lung nicht abschliessend ist. Welche nachträglichen Entscheide genau eingetragen werden sollen, soll weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden (vgl. Abs. 4). Man wird sich dabei an der Aufzählung gemäss Artikel 5, 6 und 9 Buchstabe e VOSTRA-V orientieren. Der in Artikel 6 VOSTRA-V verwendete Begriff «Vollzugsentscheid» sollte jedoch nicht mehr verwendet werden, da es auch bei den Entscheiden nach Artikel 5 VOSTRA-V z.T. um Fragen des Vollzuges geht. In der Verordnung ist jeweils anzugeben, wel- che Daten nur auf Online-Abruf ersichtlich sind (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 3); im Bereich der nachträglichen Entscheide ist dies die fortlaufende System-Nummer des Entscheides. Neu ist die Erwähnung der Exequaturentscheide in Absatz 2 Buchstabe f. Die Auf- nahme dieser Entscheide soll künftig für die Fristberechnung relevant sein (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. k).
Art. 21 Elektronische Kopien einzutragender Grundurteile und nachträglicher Entscheide Neu soll bei allen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden eine elektronische Kopie in VOSTRA abgespeichert werden können (Abs. 1). Bei Auslandurteilen ist oft kein Originalentscheid vorhanden; daher wird nur das Urteilsmeldeformular abgespeichert (Abs. 2). Die Funktionsweise dieser elektronischen Kopien wurde bereits in Ziff. 1.3.1.4 erläutert. Ergänzend sei an dieser Stelle Folgendes erwähnt: − Die elektronische Erfassung der Originalentscheide betrifft den ganzen Text (Dispositiv und Erwägungen). Es wird keine Texterkennung durchgeführt; der Entscheid wird als «Bild» erfasst. Es ist keine direkte Suche nach diesen Ent- scheiden vorgesehen. Auf dem VOSTRA-Bildschirm angezeigt werden primär die strukturierten Daten gemäss Artikel 19 und 20. Nur diejenigen Behörden, die Einblick in die elektronischen Kopien haben, können diese durch Betätigen einer Zusatzfunktion von Fall zu Fall aufrufen. − Das Abspeichern dieser Entscheide hat den Vorteil, dass das Schweizerische Strafregister die Originalurteile künftig nicht mehr bei den betroffenen Behör-
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den anfordern muss, falls die Registerauszüge von den Betroffenen beanstandet werden. Es kann bei einem Controlling schneller entscheiden, ob die Einträge korrekt sind. Zwar werden dem Schweizerischen Strafregister die entsprechen- den Urteilskopien immer anstandslos geliefert, diese Rückfragen stellen jedoch einen erheblichen Aufwand dar und verzögern die Fallbearbeitung. Oft geht es bei Beanstandungen von Betroffenen um Privatauszüge, die für Stellenbewer- bungen gebraucht werden und daher schnell bearbeitet werden müssen. Der Hauptvorteil entsteht für die Strafjustizbehörden. Durch die Erfassung der elektronischen Entscheidkopien wird diesen gerade die Beurteilung der Mas- sendelinquenz erleichtert, da auch sie sich schneller ein Bild über die begange- nen Vorstrafen machen können, weil im abgespeicherten Urteil auch Informati- onen zum Sachverhalt vorhanden sind.113 Die Gefahr, dass Strafzumessungen einzig gestützt auf den Strafregistereintrag getätigt werden, wird verringert. Durch das Abspeichern der Entscheide lassen sich auch die Prozesse bei der Urteilserfassung durch die Kantone effizienter gestalten: Je nach Informatiklö- sung (direktes Erfassen der Entscheide durch die Entscheidbehörde und nach- trägliche Abarbeitung der Fälle bei der KOST), würde künftig der physische Versand von Urteilen an die KOST wegfallen. − Die elektronischen Kopien werden in Artikel 21 speziell erwähnt, weil es so einfacher wird, den Umfang der Zugangsrechte präzise zu definieren (vgl. z.B.
Art. 40 Abs. 1 Bst. d). Der Hauptgrund liegt aber darin, dass diese Urteilsko- pien datenschutzrechtlich besonders heikel sind, da sämtliche Urteilsinformati- onen im Volltext offen gelegt werden. Diese elektronischen Kopien enthalten somit mehr Informationen als die strukturierten Daten gemäss Artikel 19 und 20.114 Daher wird der Zugang zu diesen Daten − soweit es nicht um Kopien von Urteilsmeldeformularen bei Auslandurteilen geht − auf wenige Behörden beschränkt (vgl. Ziff. 1.3.1.4). Nur so ist vertretbar, dass die Entscheide ohne Schwärzungen abgespeichert werden können. Müssten gewisse Daten erst aus den Urteilen gestrichen werden, so wäre der Aufwand für die eintragende Be- hörde zu gross. In der Praxis werden bei schriftlicher Zusendung der Originale an die registerführenden Stellen nie irgendwelche Anonymisierungen seitens der Urteilsbehörden vorgenommen. Auch beim Austausch von Urteilen zwi- schen Strafverfolgungs-, Strafgerichts-, Strafvollzugs-, Massnahmenvollzugs- und Rechtshilfebehörden werden keine Schwärzungen vorgenommen. Die da- tenschutzrechtliche Lage der Betroffenen verschlechtert sich somit nicht in ei- nem unzumutbaren Mass. Die betreffenden Behörden dürfen die eingelesenen
113 Dazu ein Beispiel: In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde gefordert, dass bei Verurteilungen nach Art. 90 Ziff. 2 SVG auch die zugrundeliegenden Verkehrsregel- verletzungen in VOSTRA eingetragen werden sollten, um dem für die Beurteilung neuer Delikte zuständigen Gericht die Strafzumessung zu erleichtern, da dadurch die Vorakten (zur Beurteilung der Vortat) nicht mehr beigezogen werden müssten. Mit der blossen Er- fassung der Verkehrsregelverletzung mittels Artikelangabe im System wären aber der ge- naue Tathergang und die Tatumstände immer noch nicht ersichtlich. Auch eine präzise Umschreibung des Sachverhalts im System mittels Freitextfeld wäre keine Lösung, da dies mit einem unverhältnismässigem Aufwand verbunden und die Mehrsprachigkeit von VOSTRA nicht mehr garantiert wäre. Die Erfassung elektronischer Kopien löst dieses Problem. 114 Im Urteil sind eventuell auch Erwägungen zu Zivilforderungen oder Angaben über Drittpersonen enthalten. In Strafbescheiden von Verwaltungsbehörden finden sich unter Umständen auch Erwägungen über Leistungs- und Rückleistungspflichten gemäss Art. 63 VStrR.
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Originalurteile nach wie vor nur einsehen, wenn ein Grund für die Bearbeitung dieser Daten vorliegt. Die Tatsache, dass die Originaldaten elektronisch abruf- bar sind, erhöht das Missbrauchsrisiko allerdings insofern, als diese Urteile da- durch leichter verbreitet werden können. − Bei den registerführenden Behörden, welche für nicht an VOSTRA angeschlos- sene Behörden Auszüge erstellen, entsteht bei der Bearbeitung der schriftlichen Gesuche allerdings ein gewisser Mehraufwand, wenn bei jedem Auszug sämtli- che gespeicherten Urteilskopien ausgedruckt und mitgeliefert werden müssten. Die zugangsberechtigten Behörden dürften sich nicht für jedes eingetragene Ur- teil interessieren. Es ist denkbar, dass die beteiligten Behörden im Rahmen der Ausübung der Zugangsrechte auf schriftliches Gesuch eine einvernehmliche Lösung treffen (etwa dass in einer ersten Phase nur der Strafregisterauszug übermittelt wird, allfällige elektronische Kopien aber erst später auf ausdrückli- chen Wunsch).
Art. 22 Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung Diese Datenkategorie ist im geltenden Strafregisterrecht nicht abgebildet. Es handelt sich um Daten, welche vom System selbständig aufbereitet werden (und durch Verknüpfungen von vorhandenen Informationen entstehen). Es geht im Wesentli- chen um vier Grundtypen von Systemdaten, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchsta- ben a–d genannt werden. Die Verwendung des Wortes «insbesondere» soll zum Ausdruck bringen, dass der Katalog von Systemdaten in Artikel 22 nicht abschlies- send ist. Der Bundesrat kann weitere Kategorien bilden. Die Einzelheiten sollen erst auf Verordnungsebene näher definiert werden (vgl. Abs. 2). Dabei sollen in der Regel keine neuen Funktionalitäten geschaffen, sondern die bestehenden Funktionalitäten besser abgebildet werden. So gibt es beispielsweise heute keine Norm, welche die Rückfallmeldung bei neuen Inlandurteilen regelt; Artikel 20 Absatz 2 VOSTRA-V bezieht sich nur auf die Rückfallmeldung bei einem Auslandurteil. Bei der Kategorie «Kontrollmeldungen» nach Absatz 1 Buchstabe c ist etwa an folgende Meldungen zu denken: Aufforderung zur Überprüfung der Verfahrenshän- gigkeit, wenn Strafverfahren seit mehr als 2 Jahren hängig sind; Aufforderung zur Meldung fehlender Entlassungsdaten, wenn bei stationären Massnahmen in Aus- landurteilen nach 5 Jahren noch kein Massnahmenende registriert worden ist; oder die Meldung, dass eine Person eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat, um Abklä- rungen im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 zu tätigen. Für Systemdaten ist die Entfernung in Artikel 30 Absatz 1 und 3 geregelt.
Art. 23 Hängige Strafverfahren Dass Daten über in der Schweiz hängige Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen in VOSTRA eingetragen werden müssen, ergibt sich bereits aus Artikel 15 Buchstabe b. Artikel 23 Absatz 1 regelt, welche Datensätze bei hängigen Strafver- fahren in VOSTRA eingetragen werden sollen. Die Aufzählung entspricht in weiten Teilen Artikel 7 VOSTRA-V. Allerdings wird das Eröffnungsdatum präzisiert (Art. 23 Abs. 1 Bst. b und c). Zur Anwendbarkeit der Bestimmung auf Jugendstrafverfah-
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ren vgl. Artikel 15. Gemäss Absatz 2 sollen die Details der Eintragung auf Verord- nungsebene präzisiert werden. Schon bisher war unklar, ab welchem Zeitpunkt eigentlich von einem «hängigen Strafverfahren» gesprochen werden konnte. Die Frage war unter der Geltung der kantonalen Strafprozessordnungen schwierig zu entscheiden, weil in gewissen Kantonen die Verfahrenseröffnung nicht explizit festgestellt werden musste. Unter der Geltung der StPO ist die Verfahrenshängigkeit nun einfacher zu definieren: Gemäss Artikel 300 StPO wird das sog. Vorverfahren entweder durch die Ermitt- lungstätigkeit der Polizei (Art. 306 f. StPO) oder durch die Eröffnung der Untersu- chung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 308 ff. StPO) eingeleitet, wobei nur letzte- re formell eröffnet wird (Art. 309 Abs. 3 StPO). Weil die Registrierung hängiger Verfahren primär der Klärung von Zuständigkeitsfragen unter Strafverfolgungsbe- hörden dient (vgl. Art. 34 StPO betreffend die Zuständigkeit am Ort, wo die ersten Verfolgungshandlungen aufgenommen worden sind), sollte eigentlich bereits das polizeiliche Ermittlungsverfahren registriert werden. Andererseits sind gerade Daten über hängige Strafverfahren sehr sensible Informationen, die auch für andere Behör- den zugänglich sind. Im Lichte der Unschuldsvermutung macht es daher keinen Sinn, zu Beginn des Ermittlungsverfahrens sämtliche tatverdächtigen Personen in VOSTRA zu registrieren. Eine Eintragung in VOSTRA sollte erst dann erfolgen, wenn sich der Tatverdacht konkretisiert hat. Für die Registrierung eines hängigen Strafverfahrens in VOSTRA ist daher auf den Zeitpunkt der formellen Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft abzustellen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO spricht in diesem Zusammenhang von einem «hinreichenden Tatverdacht»). Im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens wird auf das Datum abgestellt, welches im Protokoll vermerkt ist (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR, SR 313.0). Dies hat auch den Vorteil, dass die Zahl der eintragenden Behörden klein gehalten werden kann (keine Eintragungs- pflichten für sämtliche Polizeistellen), womit eine einheitliche Praxis und die ver- lässliche Aktualisierung der Daten eher gewährleistet ist. Aus den vorstehend genannten Gründen wird in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b festgehalten, dass das «Datum, an dem die Untersuchung durch die Verfahrenslei- tung eröffnet wurde» in VOSTRA registriert wird. Mit dem Wort «Verfahrenslei- tung» ist im Erwachsenenstrafverfahren die Staatsanwaltschaft gemeint, wie der Querverweis auf Artikel 309 Absatz 1 StPO verdeutlicht. Der abstrakte Begriff «Verfahrensleitung» wurde gewählt, damit diese Bestimmung auch auf alle anderen Verfahren passt. Im Jugendstrafverfahren ist die Untersuchungsbehörde gemeint (vgl. Art. 30 und 6 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, JStPO, SR 312.1) und im Verwaltungsstrafverfahren die entsprechende Verwal- tungsbehörde. Es gibt aber auch Fälle, in denen gar keine Eröffnung der Untersuchung erfolgt, weil direkt ein Strafbefehl ausgefällt wird (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO und Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 309 Abs. 4 StPO). In diesen Fällen ist spätes- tens im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls ein hängiges Strafverfahren in VOSTRA einzutragen.115 Dies verursacht der eintragenden Behörde zwar einen gewissen Aufwand. Es ist jedoch zu beachten, dass bis zur Registrierung des rechts-
115 Eine entsprechende Präzisierung wird auf Verordnungsebene gestützt auf Art. 27 erfol- gen.
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kräftigen Strafbefehls (als Grundurteil in VOSTRA) unter Umständen noch Wochen vergehen können, erst recht wenn auf den Strafbefehl eine Einsprache erfolgt ist.116 Ohne den sofortigen Eintrag als «hängiges Strafverfahren» (im Zeitpunkt der Aus- fertigung des Strafbefehls) wäre für eine zweite Behörde, welche zur gleichen Zeit andere Delikte verfolgt, nicht erkennbar, dass sie gegebenenfalls ein Zusatzurteil fällen müsste. So kann auch vermieden werden, dass es zu widersprüchlichen Beur- teilungen in Bezug auf den Widerruf von bereits eingetragenen bedingten Vorstrafen kommt. Aus diesen Gründen wird in Absatz 1 Buchstabe c mit Bezugnahme auf Artikel 309 Absatz 4 StPO vorgesehen, dass mangels Eröffnung der Untersuchung das Datum, an dem der Strafbefehl ausgefällt wurde, einzutragen ist.117
2.3.1.2 2. Kapitel: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenver- waltung VOSTRA kennt vier Programmteile, die nur bedingt mit der eigentlichen Strafda- tenverwaltung gekoppelt sind und für die meist eigene Mechanismen gelten. Es handelt sich um folgende Bereiche: − Die automatische Protokollierung erfolgter Abfragen zugangsberechtigter Behörden (vgl. Art. 24); − Die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister (vgl. Art. 25); − Die Bestellung von Privatauszügen (Art. 26), wobei dieser Programmteil durch eine spezielle Hilfsdatenbank ergänzt wird, die alle relevanten Daten zur Ver- waltung des Bestellprozesses enthält; − Eine Testumgebung für die Lösung von Anwenderproblemen und Schulungen. Diese wird im Gesetz nicht besonders erwähnt, da sie keine besonders schüt- zenswerten Personendaten enthält.
Art. 24 Automatisch protokollierte Abfragen zugangsberechtigter Behörden Um Missbräuche gerade im Online-Bereich aufdecken zu können, werden bereits heute die Abfragen von Behörden in speziellen Protokollen registriert (vgl. Art. 28 VOSTRA-V). Diese Protokolle können heute vom Schweizerischen Strafregister eingesehen werden, um Kontrollen bei den Behörden vor Ort durchzuführen. Es gibt aktuell zwei Arten von Protokollierungen: − Die Protokollierung nach Artikel 10 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11); sie wird auch als die
116 Damit der Strafbefehl rechtskräftig wird, muss zumindest die Einsprachefrist abgewartet werden. Bis zur Erfassung des Strafbefehls in VOSTRA wird – je nach Meldeverfahren – auch nochmals eine gewisse Zeit vergehen. Bei einer Einsprache dauert es unter Umstän- den gar Monate, bis der Entscheid des Gerichts rechtskräftig wird. 117 Falls dieses Prozedere in der Vernehmlassung als zu aufwendig beurteilt würde, wäre es auch denkbar, dass man in Fällen, wo direkt ein Strafbefehl ausgesprochen wird, das hän- gige Strafverfahren nur dann im System einträgt, wenn gegen den Strafbefehl eine Ein- sprache erhoben wurde (vgl. Art. 309 Abs. 4 und 354 StPO, Art. 32 Abs. 5 JStPO). In diesen Fällen scheint der Erfassungsaufwand auf jeden Fall gerechtfertigt, denn bis zur gerichtlichen Beurteilung kann es noch sehr lange dauern.
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«zentrale Protokollierung» bezeichnet. Sie erfolgt, um die Zweckkonformität von Abfragen einer Behörde überprüfen zu können. Diese Protokolle werden beim ISC-EJPD gespeichert und ein Jahr lang aufbewahrt. Sie erlauben aller- dings nur Recherchen über einen bestimmten Nutzer. Diese Protokolle können über das SSO-Portal vom Datenschutzverantwortlichen für das Strafregister (der dem ISC-EJPD gemeldet wurde) abgefragt werden. Diese Art der Proto- kollierung hat somit nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich und er- laubt es nicht in Erfahrung zu bringen, ob im letzten Jahr über eine bestimmte Person Abfragen getätigt worden sind. − Die Protokollierung mit Hilfe von «VOSTRA-Reports» (dabei handelt es sich um ein VOSTRA eigenes Programmtool); sie ist aktuell nicht geregelt. VOSTRA-Reports dient dazu, den Urheber von Eintragungen und Mutationen in VOSTRA benennen zu können. Darüber hinaus kann auch in Erfahrung ge- bracht werden, wer über eine bestimmte Person einen Auszug gedruckt hat. Wer jedoch bloss in VOSTRA Einblick nimmt, ohne Daten zu verändern oder we- nigstens zu drucken, hinterlässt keine Spuren im System. Die Daten dieses Mu- tationsprotokolls werden nur ein Jahr lang gespeichert. Auch dieses Instrument ist somit keine taugliche Grundlage, um die VOSTRA-Nutzung umfassend zu dokumentieren. Mit der neu in Artikel 24 vorgeschlagenen Protokollierung von Abfragen, sollen die bestehenden Protokollierungsmöglichkeiten ausgebaut und genau geregelt werden. Ob die bisherigen Abfrage-Tools beibehalten werden sollen, hat der Bundesrat auf Verordnungsebene festzulegen (vgl. Art. 105 Bst. b).118 Die Protokollierung gemäss Artikel 24 verfolgt gemäss Absatz 3 zwei Ziele: Einer- seits soll sie dem Schweizerischen Strafregister dazu dienen, die zweckkonforme Nutzung der Daten bei den angeschlossenen Behörden einfacher zu kontrollieren. Mit stichprobeweisen Kontrollen kann aber nicht der ganze Datenverkehr überwacht werden. Aus diesem Grund sollen andererseits auch die Auskunftsrechte der betrof- fenen Personen gestärkt werden. Die abgefragten Personen sollen selbst die korrekte Registernutzung seitens der Behörden kontrollieren können. Ähnliche Forderungen wurden auch in der Vernehmlassung 2009 (Ziff. 1.1.1.) von DJS, SP, AG und ZH erhoben. Es ist vorgesehen, dass die Abfragen von Behörden künftig direkt in VOSTRA aufbereitet und im Rahmen der Gewährung des Auskunftsrechts (Art. 59) den abgefragten Personen während einer gewissen Dauer (Art. 32) zur Einsicht vorgelegt werden können, soweit damit keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt werden (vgl. zu den Ausnahmen: Art. 24 Abs. 2 Bst. b). Damit dürfte sich die Transparenz der Datenbearbeitung stark verbessern. Die Registrierung dient der Verringerung des Missbrauchsrisikos und dürfte einen grossen Disziplinierungsef- fekt auf die abfrageberechtigten Behörden haben. In Absatz 1 sind nur die wichtigsten Datensätze vorgegeben, die protokolliert wer- den sollen. Im Wesentlichen ist es die Person, die abgefragt worden ist, das abfra- gende Behördenmitglied, der genaue Zeitpunkt und der Zweck der Abfrage sowie eine Sicherungskopie des Auszuges, der abgerufen worden ist. Nach Absatz 2 Buch-
118 Zu klären ist insbesondere, ob es sinnvoll ist, die «zentrale Protokollierung» nach Art. 10 VDSG für VOSTRA beizubehalten. Dieser Form der Protokollierung liegt bekanntlich ein anderes Zugangskonzept zu Grunde (vgl. Art. 10 Abs. 2 VDSG).
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stabe a soll auf Verordnungsstufe definiert werden, welche Daten genau protokol- liert werden. Es ist wichtig, dass im System vor allem die Abfragegründe präziser als heute er- fasst werden, damit die spätere Nachvollziehbarkeit der Abfrage gewährleistet bleibt und damit sich die betroffenen Behörden auch gegen den Vorwurf, eine ungerecht- fertigte Abfrage getätigt zu haben, schützen können. Bereits heute muss bei jeder VOSTRA-Abfrage der Abfragegrund angegeben werden, allerdings sind die Abfra- gegründe so allgemein formuliert, dass sie den oben erwähnten Anforderungen kaum genügen. Denkbar ist auch ein Freitextfeld, wo die Abfrageumstände erfasst werden können, insbesondere für Fälle, wo es für die abfragende Behörde im Nach- hinein schwierig sein könnte zu eruieren, weshalb eine Abfrage erfolgt ist.119 Die Offenlegung der Abfragen lässt sich jedoch nicht in vollem Umfang verwirkli- chen. Es gibt Fälle, in denen der Betroffene von dieser Abfrage nichts wissen darf. Spezifische Geheimhaltungsinteressen dürften etwa der Nachrichtendienst des Bundes haben oder die Strafjustizbehörden im Rahmen von verdeckten Ermittlun- gen. Heikel dürfte die Offenlegung auch in Fällen sein, in denen die Betroffenen in Bezug auf die bei der abfragenden Behörde gespeicherten Daten nur über ein indi- rektes Auskunftsrecht verfügen. Absatz 2 Buchstabe b sieht vor, dass der Bundesrat die entsprechenden Ausnahmen von der Offenlegungspflicht auf Verordnungsebene regelt. Es wurde bewusst darauf verzichtet, im Gesetz die genauen Gründe für einen Verzicht auf eine sofortige Offenlegung der Abfrage näher zu umschreiben. Absatz 2 Buchstabe b stellt jedoch sicher, dass dies nur zum Schutz überwiegender öffentli- cher Interessen erfolgen darf. Die Vernehmlassung wird hier weitere Anhaltspunkte liefern. Es ist an den angeschlossenen Behörden, entsprechende Rückmeldungen zu geben. Der Umfang des Geheimhaltungsinteresses muss daher für jede Behörde gesondert ermittelt werden und hängt vom Zweck der VOSTRA-Abfrage ab. Nach dem Wortlaut von Absatz 2 Buchstabe b sind zwei unterschiedliche Mechanismen vorstellbar, wie die Ausnahmen von sofortigen Offenlegungspflicht ausgestaltet werden können: − Die Offenlegung nach erfolgter Freigabe. Es ist denkbar, dass es Konstellatio- nen gibt, in denen das behördliche Interesse an der Geheimhaltung der Abfrage regelmässig nur während relativ kurzer Zeit besteht. In diesen Fällen scheint eine zeitlich verzögerte Offenlegung der Protokollierung gegenüber dem Be- troffenen sinnvoll. Der Zeitpunkt der Offenlegung wird aber nur durch die ab- fragende Behörde selbst bestimmt werden können. Sie hat deshalb das Datum der Freigabe in VOSTRA zu vermerken. Um die spätere Nachvollziehbarkeit des Abfragegrundes zu gewährleisten, sollte zwischen Abfrage und Freigabe nicht allzu viel Zeit vergehen dürfen. Auf Verordnungsebene ist daher auch zu regeln, wie lange die Freigabe maximal aufgeschoben werden kann (z.B. 1 Jahr). Für Abfragekonstellationen, in denen dieser Aufschub nicht ausreicht, ist auf eine Offenlegung zu verzichten (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).
119 Man denke etwa an die Informationsweiterleitung an Interpol oder Europol durch fedpol. Ohne zusätzlichen Bearbeitungsvermerk dürfte es für fedpol nach einem Jahr schwierig sein nachzuvollziehen, welche ausländische Behörde die Daten verlangt hat. Ob diese Form der Abfragen überhaupt offengelegt werden müssen, wird erst auf Verordnungsebe- ne definiert (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. b).
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− Der generelle Verzicht auf eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen. Dieses Instrument dürfte in Fällen gewählt werden, wo das Geheimhaltungsinteresse erfahrungsgemäss über einen relativ langen Zeitraum hinweg bestehen bleibt. Es macht keinen Sinn, Behörden noch nach vielen Jahren zur Offenlegung der Abfrage zu verpflichten, da es für die jeweilige Behörde sehr schwierig sein dürfte, den Abfragegrund schlüssig zu rekonstruieren. In diesen Fällen ist es sinnvoll, auf eine Offenlegung gegenüber dem Betroffenen gänzlich zu verzich- ten. Da die erfolgten Abfragen aber dennoch protokolliert werden, kann die korrekte Registernutzung zwar nicht durch den Betroffenen selbst, aber immer- hin durch das Schweizerische Strafregister kontrolliert werden.
Art. 25 Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländi- schen Strafregister Eine weitere Sonderfunktion von VOSTRA, die mit der Auszugserstellung im Rahmen der Strafdatenverwaltung direkt nichts zu tun hat, ist die Möglichkeit, Auszüge aus einem ausländischen Strafregister online über ein spezielles Programm- tool von VOSTRA zu bestellen. Die entsprechenden Bestelldaten werden mit der Auslösung der Bestellung in VOSTRA vom Besteller erfasst. Nach Absatz 2 regelt der Bundesrat, welche Daten eingetragen werden sollen. Die Regelung wird sich an der Aufzählung gemäss Ziffer 6 des Anhangs 1 der VOSTRA-V orientieren. Es wird weiterhin möglich sein, in VOSTRA zu vermerken, ob es sich um eine Haftsache handelt. In diesem Fall werden die Gesuche vom Schweizerischen Strafregister dringlich behandelt. Die Weiterverarbeitung der Bestellungen erfolgt ausschliesslich durch das Schwei- zerische Strafregister und ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m geregelt. In Artikel 50 wird definiert, welche Behörden eine Online-Bestellung tätigen kön- nen.
Art. 26 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen Die Verwaltung der Daten zur Ausfertigung von Privatauszügen ist bisher gesetzlich nicht geregelt. Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass in VOSTRA auch Daten, die die Bestellung von Privatauszügen (Art. 43) betreffen, aufgenommen werden. Diese Daten sind aber hauptsächlich in einer separaten Hilfsdatenbank eingetragen. Absatz 2 macht deutlich, dass es bei den in der Hilfsdatenbank eingetragenen Daten um Informationen über die Abwicklung des Bestellprozesses handelt, und nicht um die in den Privatauszug aufgenommenen Strafdaten. Mit anderen Worten: Es werden Daten gespeichert, die nicht den eigentlichen Inhalt des Auszuges betreffen. Es geht vielmehr um die Angaben, an wen der Auszug gesandt wurde, ob die Gebühren bezahlt sind oder wie der Bestellvorgang ausgeführt wurde. Diese personenbezoge- nen Daten sind nicht besonders schützenswert. Die Details der Datenbearbeitung können daher auch auf Verordnungsebene definiert werden (Abs. 2 Satz 3). Wird tatsächlich ein Auszug erstellt, so regelt Absatz 3, dass gewisse Daten aus der Hilfsdatenbank mittels Schnittstelle in VOSTRA übernommen werden. Auch hier
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soll der Bundesrat die Einzelheiten regeln. Es handelt sich vornehmlich um Anga- ben, die nötig sind, um die Auszüge korrekt zu versenden. Die Bestelldaten von Privatauszügen werden im StReG aufgeführt, weil im VOSTRA-Teil der Bestelldatenverwaltung jeweils auch eine Auszugskopie von allen ausgefertigten Auszügen elektronisch gespeichert wird (vgl. Abs. 4). Dies ist nötig, um in einem späteren Zeitpunkt eine Manipulation an den Auszügen erkennen zu können. In der Praxis werden von den Betroffenen oft Kopien der Registerauszüge verwendet (z.B. bei mehreren Stellenbewerbungen). Die Identität mit dem echten Auszug kann im Nachhinein viel besser erkannt werden, wenn die abgegebenen Auszüge dokumentiert werden. Wegen Fristablaufs lassen sich die Urteilseinträge rückwirkend nur sehr mühsam oder gar nicht rekonstruieren. Soweit in dieser elekt- ronischen Auszugskopie auch Grundurteile und nachträgliche Entscheide enthalten sind, handelt es sich um die Speicherung von besonders schützenswerten Personen- daten, die allerdings nicht in strukturierter Form erfolgt. Es sind personenbezogene Abfragen möglich. Die normalen Aufbewahrungsregeln können für diese Auszugs- kopien nicht gelten, denn die Momentaufnahme bringt es mit sich, dass unter Um- ständen Urteile offengelegt werden, die zwischenzeitlich nicht mehr im Auszug erscheinen dürften. Der Zugang zu allen Daten im Sinne von Artikel 26 und deren Aufbewahrungsdauer sollten daher restriktiv ausgestaltet sein. Es gilt in Analogie zu den automatisch protokollierten Abfragen (vgl. Art. 32) eine Entfernungsfrist von zwei Jahren ab Bestellung des Auszuges (vgl. Art. 34).
2.3.1.3 3. Kapitel: Zeitpunkt der Eintragung von Daten in VOSTRA
Art. 27 Der Zeitpunkt der Eintragung soll auf Verordnungsebene definiert werden. Dieser ergibt sich mehrheitlich bereits aus der Datenstruktur. Die Regelung auf Verord- nungsebene verhindert, dass es auf Gesetzesebene zu vielen Wiederholungen kommt. Soweit es für die Eintragung eine spezielle Bearbeitungsfrist braucht, ist diese kurz zu bemessen, um die Eintragung nicht unnötig zu verzögern. Die aktuelle Regelung gemäss Artikel 11 VOSTRA-V ist dabei grundlegend zu überarbeiten. Auslandurteile können beispielsweise unmöglich bereits zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft in VOSTRA eingetragen werden, da die entsprechenden Meldungen aus dem Ausland meist jährlich erfolgen.
2.3.1.4 4. Kapitel: Entfernung bzw. Vernichtung von VOSTRA-Daten Im vierten Kapitel ist die Entfernung der VOSTRA-Daten geregelt, welche mit der Vernichtung der Daten gleichzusetzen ist (vgl. die Ausführungen zu Art. 35). Das Führen von Strafdaten in einem Personenregister macht nur solange Sinn, als die registrierte Person existiert. Daher bildet der Tod einer natürlichen Person die oberste Grenze der Aufbewahrung (vgl. Art. 28). Darüber hinaus nennt das Gesetz für jede Datenkategorie eine eigene Entfernungsregel. Lediglich für die Entfernung identifizierender Angaben zur Person gemäss Artikel 16 ist keine eigene Norm vorgesehen, da die Personalien nie selbständig im System verwaltet werden. Sie sind immer Bestandteil eines anderen Datensatzes (vgl. z.B. Art. 19 Abs. 1 Bst. a), für den bereits eine eigene Entfernungsregel besteht.
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Art. 28 Entfernung bei Tod Artikel 28 regelt die Entfernung bei Tod. VOSTRA kann vom Ableben einer Person nur durch eine entsprechende Meldung erfahren (vgl. Abs. 1). Es macht keinen Sinn, eine direkte Meldepflicht der Zivilstandsbehörden festzuschreiben, denn nicht alle Personen, welche gestorben sind, sind auch in VOSTRA eingetragen. Das Schweize- rische Strafregister würde mit nicht relevanten Todesfallmeldungen überschwemmt werden. Mit der Einführung der Versichertennummer in VOSTRA (vgl. Ziff. 1.3.1.6) wird es möglich, Schnittstellen zu Datenbanken zu definieren, in denen das Ableben einer Person vermerkt wird (vgl. Abs. 2). Auch mit den vorstehend geschilderten Massnahmen wird die Datenlage in VOSTRA unsicher bleiben, weshalb zusätzliche Massnahmen nötig sind, um die korrekte Bearbeitung der Daten in VOSTRA zu gewährleisten. Dies ist umso mehr angezeigt, als Urteile viel länger als heute in VOSTRA eingetragen bleiben (vgl.
Art. 29). Probleme dürfte etwa der Umstand bereiten, dass erst ab dem Inkrafttreten der Revision Todesfallmeldungen verarbeitet werden können und bereits eingetrete- ne Todesfälle lange unentdeckt bleiben. Zudem sind in VOSTRA ausländische Staatsangehörige eingetragen, deren Ableben in der Schweiz nicht vermerkt wird. Deshalb wird in Artikel 28 Absatz 3 eine Nachkontrolle für Personen vorgesehen, die das 80. Altersjahr erreicht haben. VOSTRA generiert die entsprechenden Kontroll- meldungen selbständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. c). Absatz 4 regelt zudem ein Not- fallszenario für den Fall, dass keine verlässlichen Daten zur Existenz einer Person beschafft werden können. Hier ist eine automatische Entfernung mit Erreichen des 100. Altersjahres vorgesehen. Anwendung dürfte diese Regel vor allem bei einge- tragenen Ausländern finden, die keinen Bezug zur Schweiz mehr haben. Ausländi- sche Zivilstandsbehörden und Einwohnerkontrollen sind gegenüber dem Schweize- rischen Strafregister nicht auskunftspflichtig. Auch erhält das Schweizerische Strafregister aus dem Ausland keine Todesfallmeldungen.
Art. 29 Entfernung von Grundurteilen Bereits in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde geltend gemacht, die aktuellen Aufbewahrungsfristen für Urteilsdaten seien gerade für Justizbehörden zu kurz (vereinzelt wurde gar eine lebenslängliche Aufbewahrung aller Strafurteile verlangt). Als Beispiele wurden jeweils vor allem Sexual- und Gewaltstraftaten genannt, die nach der Entfernung aus dem Register nicht mehr verwertet werden dürfen, womit insbesondere die Erstellung von Gutachten sehr erschwert werde. Nach Artikel 29 werden deshalb die Entfernungsfristen für Grundurteile im Ver- gleich zu den heute geltenden Regeln (Art. 369 StGB) verlängert. Allerdings wirkt sich diese Verlängerung nur auf den Behördenauszug 1 (Art. 40 Abs. 3) aus, der lediglich für die registerführenden Behörden sowie für die Strafgerichte, die Staats- anwaltschaften und die im Rahmen der StPO tätigen Polizeibehörden, die Strafvoll- zugs-, Massnahmenvollzugs- und Rechtshilfebehörden einsehbar ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, in Bezug auf die Ausgestaltung der Entfernungsfristen gewisse Abstufungen zu machen. Dabei gibt es zwei Möglichkei-
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ten: Abstufung nach Art des Deliktes120 oder Abstufung nach der Sanktion. Hier wird eine Lösung vorgeschlagen, die nach Art und Höhe der Sanktion differenziert, so wie dies bereits die heutigen Entfernungsfristen (Artikel 369 StGB) vorsehen. Diese Fristen wurden im Rahmen des Behördenauszugs 2 nochmals überarbeitet und haben sich im Grundsatz bewährt (vgl. die Ausführungen zu Art. 41 Abs. 3), wes- halb das Prinzip auch für den Behördenauszug 1 übernommen worden ist. Die Regeln sind wie folgt abgeändert worden: − Die in Artikel 41 Absatz 3 vorgesehenen Grundfristen wurden bei Erwachse- nen um 5 Jahre angehoben. Dies hat den Vorteil, dass sich auch der Aufwand für die Programmierung der Entfernungsfristen in Grenzen hält. Für schweize- rische und ausländische Grundurteile gelten somit die gleichen Regeln. Für Ur- teile nach dem JStG wurden kleinere Zuschläge gewählt und damit dem Um- stand Rechnung getragen, dass Jugendkriminalität meist nur episodenhaft ist. − Zur Sichtbarmachung langer Delinquenzketten soll neu die Regel gelten, dass ein Grundurteil und die entsprechenden Einträge nur dann aus VOSTRA (und damit aus dem Behördenauszug 1) entfernt werden, wenn bei allen eingetrage- nen Grundurteilen die jeweilige Entfernungsfrist abgelaufen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1). Ansonsten entsprechen die Absätze 1–3 von Artikel 29 den Regeln gemäss Artikel 41 Absatz 3. Für die Details sei daher auf die dort gemachten Ausführungen verwie- sen. Absatz 4 erster Satz stellt klar, dass die vorstehend beschriebenen Grundsätze nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Grundurteil nicht bereits vorher aufgeho- ben worden ist. Unter Umständen werden nicht alle Daten, die sich auf das aufgeho- bene Grundurteil beziehen, sofort vernichtet; bei eintragungspflichtigen Revisions- entscheiden und Neubeurteilungen im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens ist eine Referenzierung des Vorgängerentscheides nötig, um die Frist nach Absatz 3 zu berechnen (vgl. Abs. 4 zweiter Satz). Das bisher geltende Archivierungsverbot (Art. 369 Abs. 8 StGB) wird beibehalten, ebenso das Verwertungsverbot (Art. 369 Abs. 7 StGB; vgl. zum Ganzen die Ausfüh- rungen zu Art. 35). Da neu Urteile viel länger aufbewahrt werden, stellt sich die Frage der Nacherfas- sung. Diese findet nur in Ausnahmefällen statt (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 107 Abs. 2 und 3).
Art. 30 Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemda- ten oder elektronischer Kopien Die Strafdaten betreffend nachträgliche Entscheide (Art. 20), automatisch generierte Systemdaten (Art. 22) oder elektronische Kopien von Strafentscheiden (Art. 21) weisen eine Gemeinsamkeit auf: Sie teilen das Schicksal der Strafdaten, auf die sie
120 Entsprechende Lösungsvarianten wurden verworfen. Deliktskataloge lassen sich nur schwer umsetzen. Eine Abstufung nach Verbrechen, Vergehen und Übertretungen wäre wohl auch noch zu holzschnittartig gewesen und hätte dazu geführt, dass bei Auslandur- teilen wieder eine Transponierung der Delikte ins schweizerische Recht hätte stattfinden müssen (vgl. Ziff. 1.3.1.3).
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Bezug nehmen. Das heisst, sie werden zusammen mit den jeweiligen Strafdaten nach Artikel 15 entfernt (vgl. Abs. 1). Die Entfernung kann jedoch in zwei Fällen bereits vorher erfolgen: − Wird ein nachträglicher Entscheid (ersatzlos) aufgehoben, so werden er und die elektronische Kopie dieses Entscheides aus VOSTRA entfernt, ohne dass das Grundurteil tangiert ist (vgl. Abs. 2). − Automatisch generierte Systemdaten, die eine automatische Anfrage bei einer anderen Behörde auslösen (Art. 22 Abs. 1 Bst. b und c) werden entfernt, sobald die entsprechende Meldung von der zuständigen Behörde beantwortet wurde (vgl. Abs. 3).
Art. 31 Entfernung hängiger Strafverfahren Nach Absatz 1 werden hängige Strafverfahren aus VOSTRA entfernt, sobald das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wurde. Rechts- kräftig abgeschlossene Strafverfahren hinterlassen somit weiterhin keine Spuren in VOSTRA (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Bst. d VOSTRA-V). In der Vergangenheit war umstritten, welche Form der Einstellung entscheidend sein soll. Absatz 2 hält fest, dass immer nur die definitive Einstellung relevant ist. Provi- sorische Einstellungen gibt es beispielsweise in Fällen von häuslicher Gewalt. Die Entfernung von Daten hängiger Strafverfahren kann Probleme bereiten, wenn die urteilende Behörde und die in VOSTRA registrierte Verfahrensleitung für das Strafverfahren nicht identisch sind. Da jede Behörde nur die ihr zugeordneten Daten mutieren darf (Art. 12 Abs. 1), kann die urteilende Behörde bei der Eintragung des Urteils unter Umständen nicht auch das hängige Strafverfahren aus VOSTRA ent- fernen. Absatz 3 schreibt der urteilenden Behörde daher vor, die nötigen Vorkehren für die Entfernung des hängigen Strafverfahrens aus VOSTRA zu treffen. Faktisch beinhaltet dies die Pflicht, die in VOSTRA registrierte Verfahrensleitung zu ver- ständigen.
Art. 32 Entfernung automatisch protokollierter Abfragen zugangsberechtigter Behörden Wie bereits in Ziff. 1.3.1.9 festgehalten soll eine Person künftig in Erfahrung brin- gen können, welche Behörde über sie eine Abfrage getätigt hat (vgl. Art. 59). Zu diesem Zweck werden diese Abfragen neu detailliert protokolliert (vgl. Art. 24 Abs. 1). Artikel 32 Absatz 1 sieht vor, dass eine solche Abfrage grundsätzlich während zwei Jahren gespeichert bleibt. Ein kürzeres Intervall dürfte nur die Zahl der Aus- kunftsersuchen erhöhen. Bei einem längeren Intervall dürfte es für eine Behörde unter Umständen schwierig werden, anhand des im System vermerkten (abstrakt formulierten) Abfragezwecks auch alle anderen wichtigen Hintergrundinformatio- nen, die im Kontext der Abfrage von Bedeutung gewesen sind, zu rekonstruieren. Die Entfernungsfrist verlängert sich gemäss Artikel 32 Absatz 2 lediglich in denjeni- gen Fällen, in denen die Offenlegung erst in einem späteren Zeitpunkt erfolgt (vgl. die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 Bst. b).
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Art. 33 Entfernung von Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister Nach Artikel 33 werden Daten betreffend Ersuchen um Auszug aus einem ausländi- schen Strafregister (vgl. Art. 25) entfernt, sobald die Anfrage vom Ausland beant- wortet worden ist, spätestens aber ein Jahr nach Registrierung des Ersuchens in VOSTRA. Die Maximalfrist von einem Jahr ist nötig für den Fall, dass Anfragen unbeantwortet bleiben.
Art. 34 Entfernung von Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen In Anlehnung an Artikel 32 ist eine Entfernungsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Fristbeginn ist die Bestellung des Auszuges. Es muss ein möglichst früher Zeitpunkt gewählt werden, um alle Daten erfassen zu können. Zum Teil kommt es vor, dass ein Bestellvorgang zwar ausgelöst, dann aber wieder abgebrochen wird. Somit werden auch die registrierten elektronischen Kopien der ausgefertigten Auszüge (Art. 26 Abs. 4) nach zwei Jahren vernichtet.
Art. 35 Archivierungs- und Verwertungsverbot Die in Artikel 35 Absatz 1 enthaltene Regel, dass Strafregisterdaten nicht archiviert werden, gibt es bereits heute (Art. 369 Abs. 8 StGB). Sie hat zur Konsequenz, dass die Daten nach der Entfernung aus VOSTRA nicht ans Bundesarchiv weitergeleitet werden und somit nicht den Regeln des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGA, SR 152.1) unterliegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten damit vor allem künftige personenbezogene Auswertungen verhindert werden. Da Strafregis- terdaten bisher nie archiviert wurden, wird in Artikel 35 Absatz 1 weiterhin eine explizite Ausnahme von der sonst für Bundesdaten geltenden Anbietepflicht nach BGA getroffen. Auf die Schaffung einer Kompetenzdelegation im Sinne von Artikel 387 Absatz 3 StGB, die dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, die Speicherung von VOSTRA-Daten für eine rein statistische, anonymisierte Auswertung zu Forschungszwecken zuzulas- sen, wurde bewusst verzichtet. Der Bundesrat hat die Kompetenz zur Schaffung eines «Spezialarchivs» bisher nicht ausgeschöpft – nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen, hohen Kosten. Durch die Ausdehnung der Aufbewahrungsdauer von Strafregisterdaten (vgl. Art. 29) hat sich die Ausgangslage aber grundsätzlich verän- dert. Da Forscher künftig viel länger auf die noch eingetragenen Daten greifen können (vgl. Art. 105 Bst. d), ist das Interesse an einer solchen Sonderarchivierung deutlich gesunken. Für die Durchführung von teuren Langzeitstudien zur Beurtei- lung des Legalverhaltens fehlt in der Praxis zudem meist das nötige Geld. Artikel 35 Absatz 2 bezeichnet die registerrechtliche Wirkung der Entfernung: Eintragungen dürfen nach der Entfernung nicht rekonstruierbar sein dürfen. Nur in einem Fall wird von diesem Prinzip abgewichen – nämlich wenn Daten aus der Strafdatenverwaltung bei den automatisch protokollierten Abfragen gemäss Artikel 24 registriert werden. Für die protokollierten Daten gelten nämlich eigene Aufbe- wahrungsfristen (vgl. Art. 32). Wenn eine Behörde also kurz vor Ablauf der Entfer- nungsfrist für Urteilsdaten (Art. 29) eine Abfrage macht, so wird diese Abfrage gemäss Artikel 24 protokolliert. In diesem Protokoll werden auch die Urteilsdaten
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gespeichert, in die Einblick genommen wurde. Werden die Urteilsdaten in der Folge gemäss Artikel 29 aus der Strafdatenverwaltung entfernt, so bleiben sie als «proto- kollierte Daten» bis zum Ablauf der Frist gemäss Artikel 32 in VOSTRA gespei- chert. Aus diesen Protokollierungsdaten lässt sich der zwischenzeitlich entfernt Eintrag rekonstruieren. Dieser Ausnahmefall wurde deshalb in Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 bewusst geregelt. Für die Betroffenen ergeben sich dadurch keine Nachteile. Denn Zugriff auf die gemäss Artikel 24 protokollierten Daten hat nur das Schweize- rische Strafregister. Diese Behörde darf diese Daten nur für die Durchführung von Kontrollen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g) und für die Offenlegung der Abfragen gegenüber dem Betroffenen im Rahmen des Auskunftsrechts (Art. 59) verwenden. Eine weitere Ausnahme ist in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehen: Die Referenzierung von entfernten Urteilen zur Berechnung der Entfernungsfrist. Die Entfernung der Daten hat aber auch eine Wirkung, die über die registerrechtli- che Aufbewahrung hinausgeht. Bereits im aktuellen Recht gilt ein sog. Verwer- tungsverbot für entfernte Urteilseinträge: «Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden» (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB). Demzufolge dürfen entfernte Urteile nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwendet wer- den. Neu sind folgende Spezifikationen: − Das Verwertungsverbot gemäss Artikel 369 Absatz 7 StGB wurde eingeführt, um zwischen den staatlichen Verfolgungsinteressen einerseits und dem Be- dürftnis nach vollständiger Rehabilitation andererseits einen Ausgleich zu schaffen.121 Die aktuelle Norm schweigt sich jedoch über den genauen Adres- satenkreis aus. Das Verwertungsverbot gilt unzweifelhaft für die Strafjustizbe- hörden (für die Strafzumessung, Prognosestellung oder Beurteilung der Wie- derholungsgefahr etc.).122 Inwieweit es aber auch andere Behörden bindet, lässt sich den Materialien nicht eindeutig entnehmen.123 Das Bundesgericht hat zwar anerkannt, dass Artikel 369 Absatz 7 StGB grundsätzlich für alle Behörden124 gilt. Gleichzeitig werden aber von der Rechtsprechung – unter Bezugnahme auf den unklaren Gesetzeswortlaut – gewichtige Ausnahmen zum Nachteil der Be-
121 So Botschaft BBl 1999 2168. 122 Vgl. zur Geltungsbereich für den Strafrichter: BGE 135 IV 87, E. 2.4; BGE 135 I 71, E. 2.10. Vgl. zur Geltung für den Haftrichter: BGE 135 IV 71, E. 2.11. 123 Die Grundidee war jedoch klar, dass mit der Entfernung des Eintrages aus dem Strafregis- ter eine vollständige Rehabilitation des Betroffenen angestrebt wird (BBl 1999 2167). Für eine unbeschränkte Geltung spricht auch die Tatsache, dass keinerlei Differenzierungen getroffen wurden. 124 BGer, 24.2.2009, 2C.477/2008, E. 3.2.1; BGer, 6.11.2009, 2C.148/2009, E. 2.3; BGer, 4.12.2009, 2C.43/2009, E. 3.3.1.
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troffenen zugelassen.125 Diese Ausnahmekonstellationen werden im vorliegen- den Regelungskonzept nicht beachtet, da die bisherigen Entfernungsfristen ja stark verlängert worden sind.126 Das neue Verwertungsverbot gem. Artikel 35 Absatz 3 soll daher ausnahmslos für alle Behörden gelten – egal, ob sie selbst über ein Zugangsrecht zu VOSTRA verfügen oder nicht. Das Verwertungsver- bot gilt weiterhin nicht für Private. − Präzisiert wird neu auch, welche Daten genau Gegenstand dieses Verwertungs- verbots sind. Es war bisher formal nur an die Entfernung von Grundurteilen ge- knüpft. Neu wird explizit festgehalten, dass sich das Verwertungsverbot auf al- le mit einem Grundurteil verknüpften Daten bezieht: Auf Grundurteile (Art. 19), nachträgliche Entscheide (Art. 20), elektronische Kopien (Art. 21) sowie Systemdaten (Art. 22). Das Verwertungsverbot gilt jedoch nicht für Daten über hängige Strafverfahren, da diese nicht fristabhängig aus VOSTRA entfernt werden, sondern bereits im Zeitpunkt, wo das Verfahren nicht mehr hängig (d.h. rechtskräftig abgeschlossen) ist. Es macht keinen Sinn, ein «Recht auf Vergessen» bereits an dieses Verfahrensende zu knüpfen. Für Behörden gelten hier die aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Regeln. − Schliesslich wird in Artikel 35 Absatz 4 der bereits durch die Rechtsprechung anerkannte Grundsatz festgehalten, dass das Verwertungsverbot analog auch für Urteile gelten muss, die gar nie in VOSTRA registriert worden sind (also bestimmte Jugendurteile, ausländische Urteile oder Übertretungsurteile). Die analoge Anwendung des Verwertungsverbots muss auch für nach altem Recht entfernte Urteile gelten, da im Strafregisterrecht stets der Vorrang des neuen Rechts gilt. Soweit das Gesetz keine Entfernungsregeln für den entsprechenden Sachverhalt vorsieht (was etwa bei den Sanktionen nicht eintragungspflichtiger
125 Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gilt das Verwer- tungsverbot für die Realprognose des medizinischen Gutachters (z.B. forensische Psychi- ater) nicht, wohl aber für die Legalprognose des Richters (vgl. BGE 135 IV 87, E. 2.5; bestätigt durch BGer, 26.1.2010, 6B.899/2009, E. 4.3; BGer, 3.5.2010, 6B.274/2010, E. 1.3). Die öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts kam in zahlreichen unveröffent- lichten Entscheiden zum Schluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Verwertungs- verbots nur strafrechtlich überlegt habe. Das Bundesgericht erachtete es demzufolge als zulässig, dass Migrationsbehörden bei der Vergabe einer ausländerrechtlichen Bewilli- gung strafrechtlich relevante Daten auch nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwe- senheit in der Schweiz einbeziehen (vgl. BGer, 24.2.2009, 2C.477/2008, E. 3.2; BGer, 6.11.2009, 2C.148/2009, E. 2.3; BGer, 4.12.2009, 2C.43/2009, E. 3.3.1; BGer, 25.5.2010, 2C.748/2009, E. 3.4; BGer, 22.12.2011, 2C.389/2011, E. 3.3; BGer, 27.12.2011, 2C.522/2011, E. 3.3.4; BGer, 27.3.2012, 2C.711/2011, E. 5.2; BGer, 16.11.2009, 2C.332/2009, E. 3.3). Schliesslich ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erwähnen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen aus VOSTRA entfernte Strafen im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen berücksichtigt werden dürfen, zumal das BWIS die Beschaffung von Informationen auch auf anderem Weg zulasse und deren Verwertung nicht einschränke (Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-4582/2010 vom 20.1.2012, E. 8.5 f.). 126 Vgl. Ziff. 1.3.1.5.
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Jugendurteile der Fall ist), soll die kürzeste Entfernungsfrist zum Tragen kom- men.127 Die Umsetzung des Verwertungsverbots dürfte sich in der Praxis allerdings nicht einfach erweisen. So ist die Berechnung der Entfernungsfrist nach Artikel 29 für eine Behörde, die über keinen VOSTRA-Zugang zum Behördenauszug 1 verfügt, praktisch unmöglich. Dennoch scheint es angezeigt, dem Recht auf Vergessen durch ein allgemeines Verwertungsverbot auf Bundesebene weiterhin Nachachtung zu verschaffen. Auch deshalb, weil im Gesetzgebungsverfahren nicht immer alle Bear- beitungsregeln sinnvoll koordiniert werden können (etwa wenn die Aufbewahrungs- fristen für kantonale Datenbanken, die weiterverarbeitete VOSTRA-Daten enthalten, im kantonalen Recht geregelt sind).
2.3.2 2. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA 2.3.2.1 1. Kapitel: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung 2.3.2.1.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Wie bereits vorne in Ziffer 2.3.1.1 erklärt wurde, ist die Strafdatenverwaltung derje- nige Programmteil von VOSTRA, der der Ausfertigung von Strafregisterauszügen dient. In den Artikeln 36–39 werden das Verhältnis von Zugangsrecht und Register- auszug geklärt sowie ein paar allgemeine Bearbeitungsregeln erwähnt, die für alle Auszugsarten gleich sind.
Art. 36 Verhältnis von Zugangsprofil und Registerauszug Absatz 1 erklärt, weshalb im Gesetz zuerst die verschiedenen Zugangsprofile defi- niert werden (Art. 40–43). Dies geschieht, um den Umfang der Zugangsrechte (Art. 44 ff.) einfacher umschreiben zu können.128 Hinter jedem Zugangsprofil verbirgt sich eine bestimmte Auszugsart. Die Begriffe «Zugangsprofil» und «Auszugsart» sind dennoch nicht deckungsgleich. Beim Onli- ne-Zugang auf ein bestimmtes Zugangsprofil werden nicht genau die gleichen Daten offen gelegt, wie bei der schriftlichen Bestellung eines Auszuges. Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat regeln soll, in welchen Fällen Abweichungen zwischen den online verfügbaren Daten und den gedruckten Auszügen bestehen. Die Abweichun- gen werden jedoch marginal sein (so werden etwa Bearbeitungsvermerke nicht auf
127 Vgl. BGE 135 IV 87, E. 4; BGer, 16.1.2012, 1B.731/2011, E. 3.2 (wonach die 10-jährige Minimalfrist gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB als maximale Verwertungsfrist angesehen wurde). Die Berechnung dürfte sich allerdings unter Geltung des neuen Rechts als schwieriger erweisen, da die Entfernungsfrist neu davon abhängig ist, ob es noch weitere Urteile gibt, bei denen die Entfernungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 128 Zu bemerken ist jedoch, dass die Definition der Zugangsrechte gemäss Art. 44 ff. zum Teil über die reine Strafdatenverwaltung hinaus geht; es werden auch die Sonderzugänge zu Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung geregelt. So geht beispielsweise die Regist- rierung automatisch protokollierter Abfragen zugangsberechtigter Behörden nur das Schweizerische Strafregister (Art. 44) und Private im Rahmen des Auskunftsrechts (Art. 59) etwas an. Die Eintragung von Daten betreffend Ersuchen um Auszug aus einem aus- ländischen Register betrifft nur gewisse Behörden mit Online-Anschluss (vgl. Art. 50).
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dem schriftlichen Auszug gedruckt; umgekehrt enthält der schriftliche Auszug gewisse zusätzliche Angaben wie Datum der Ausstellung und Kürzel des Ausstel- lers). Diese Kompetenzdelegation ist deshalb sinnvoll, weil in der Regel erst auf Verordnungsebene definiert wird, welche Daten im Detail registriert werden sollen.
Art. 37 Darstellung der Einträge im Auszug Artikel 37 erläutert, wie die Haupteinträge (Grundurteile und hängige Strafverfah- ren) auf den Auszügen dargestellt werden.
Art. 38 Vermerk im Auszug, wenn weder ein Grundurteil noch ein hängiges Verfahren vorliegt Artikel 38 hält fest, was auf dem Auszug stehen soll, wenn keine Daten mehr ange- zeigt werden dürfen. Der entsprechende Satz «Person ist im Strafregister nicht verzeichnet» wird bereits heute abgedruckt. Dieser Satz muss nicht zwingend der materiellen Wahrheit entsprechen. Denn nach Ablauf der in den Behördenauszügen 2plus, 2minus sowie im Privatauszug geregelten Aufbewahrungsfristen (Art. 41 Abs. 3, Art. 42, Art. 43 Abs. 3) erscheint ein Eintrag zwar nicht mehr im betreffen- den Auszug, bleibt jedoch bis zum Ablauf der für den Behördenauszug 1 geltenden Entfernungsfristen (Art. 28–31) in VOSTRA gespeichert.
Art. 39 Interpretation der Regeln zur Fristberechung Artikel 39 enthält einen wichtigen Grundsatz zur Lesart der Bestimmungen betref- fend die Dauer der Aufbewahrung. Die entsprechenden Aufbewahrungsfristen sind meist «sanktionsabhängig» formuliert. Dabei wird auf die aktuell geltenden Be- stimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes oder des Jugendstrafgesetzes Bezug genommen. Die in Auslandurteilen erwähnten Sank- tionen erfüllen diese Anforderung nur «in analoger Anwendung». Das Gleiche gilt für altrechtliche Sanktionen.
2.3.2.1.2 2. Abschnitt: Die einzelnen Zugangsprofile
Art. 40 Behördenauszug 1 Artikel 40 regelt, welche Daten (Abs. 1 und 2) während welcher Dauer (Abs. 3) beim Behördenauszug 1 ersichtlich sein sollen. Der Begriff «Behördenauszug 1» wird im Sinne eines Zugangsprofils verwendet (die Zugangsberechtigung muss nicht zwin- gend in die Erstellung eines physischen Auszuges münden; vgl. auch Art. 36 Abs. 2). Die Zugänge zum Behördenauszug 1 werden sehr restriktiv gehandhabt (das entsprechende Zugangskonzept wurde bereits an anderer Stelle erläutert; vgl. Ziff. 1.3.1.1). Der Behördenauszug 1 wird auch als «Vollauszug» bezeichnet, weil er grundsätzlich alle relevanten Strafdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung enthält (vgl. Abs. 1 Bst. b–e). Der Grund, weshalb die automatisch generierten Systemdaten gemäss Artikel 22 erst in Absatz 2 Buchstabe a genannt werden, liegt darin, dass der Bun-
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desrat entscheiden muss, in welchen Fällen eine Sichtbarmachung im Auszug ange- zeigt ist (was etwa in Bezug auf Angaben zur Dauer der Registrierung der Fall sein kann; nicht aber in Bezug auf Systemdaten, die lediglich eine Meldung auslösen). Der Hauptunterschied zu den anderen Auszugsarten liegt vor allem darin, dass im Behördenauszug 1 auch sämtliche in VOSTRA gespeicherten elektronischen Kopien der Urteile und nachträglichen Entscheide (vgl. Bst. d) offengelegt werden (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 21 sowie in Ziff. 1.3.1.4). Absatz 2 Buchstabe b stellt klar, dass der gedruckte Auszug noch zusätzliche Daten enthält. Dabei handelt es sich in erster Linie um Angaben zur Urheberschaft der Abfrage, welche das System meist automatisch erstellt (aufgrund der Identifizierung des entsprechenden Nutzers beim Einloggen). Die Einzelheiten sollen erst auf Ver- ordnungsebene definiert werden. Gemäss Absatz 3 erscheinen Daten im Behördenauszug 1 bis die entsprechenden Entfernungsfristen abgelaufen sind. Bei der Entfernung eines Eintrages aus dem Behördenauszug 1 werden die entsprechenden Datensätze vernichtet (vgl. Art. 35).
Art. 41 Behördenauszug 2plus Der Behördenauszug 2plus ist in Bezug auf die eingetragenen Daten fast identisch mit dem Behördenauszug 1 (Art. 40); allerdings enthält er keine elektronischen Kopien im Sinne von Artikel 21 Absatz 1, da diese Daten nur den registerführenden Stellen sowie den Strafgerichten, den Staatsanwaltschaften und den im Rahmen der StPO tätigen Polizeibehörden, den Strafvollzugs-, Massnahmenvollzugs- und Rechtshilfebehörden, zur Verfügung stehen sollen (vgl. Art. 40). Elektronische Kopien gemäss Artikel 21 Absatz 2 (Entscheidmeldungen aus dem Ausland) bilden einen integralen Bestandteil des Grundurteils und sind deshalb auch im Behörden- auszug 2plus enthalten (vgl. Art. 41 Abs. 1). Der zweite wesentliche Unterschied zum Behördenauszug 1 liegt in der kürzeren Aufbewahrungsdauer der Daten (vgl. Abs. 3). Der Behördenauszug 2plus entspricht hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer in etwa der aktuellen Regelung gemäss Artikel 369 StGB, wobei die in Absatz 3 enthaltenen Fristen nicht mehr die Funktion von «Entfernungsfristen» haben, da bei Fristablauf die Urteile weiterhin im Behördenauszug 1 aufgeführt sind. Anstelle von «werden ... entfernt» wird daher konsequent der Ausdruck «erscheinen ... nicht mehr im Aus- zug» gebraucht. Zudem wurden die entsprechenden Aufbewahrungsregeln redaktio- nell überarbeitet. Die Fristberechung bei stationären Massnahmen wird vollkom- men neu geregelt (vgl. die Ausführungen zu Abs. 4 Bst. b). Neu ist auch die Regel zur Fristberechnung betreffend Urteile mit Verzicht auf Strafe (vgl. Abs. 3 Bst. e) sowie die Zusatzregel für den Einbezug von Exequaturentscheiden (vgl. Abs. 3 Bst. k). Die Fristberechnung erfolgt weiterhin rein sanktionsabhängig, wobei die Dauer der Registrierung von der Schwere der Sanktion abhängt. Für Sanktionen nach Jugend- strafrecht gibt es weiterhin spezielle Berechnungsregeln (vgl. z.B. Abs. 3 Bst. a Ziff. 4). Da bei ausländischen Sanktionen die analoge schweizerische Sanktion im Regis- ter eingetragen wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d) sollten für die Handhabung der Aufbewahrungsfristen bei Auslandurteilen keine Probleme auftreten. Zudem wird in Artikel 39 die analoge Anwendung für Auslandurteile und altrechtliche Sanktionen
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explizit vorbehalten. Aufgrund der Vielzahl von möglichen Strafkombinationen können in Bezug auf die Berechnung der Aufbewahrungsfristen nachfolgend nicht alle möglichen Problemkonstellationen detailliert erläutert werden. Die Kommentie- rung bezieht sich daher nur auf die wesentlichen Änderungen sowie auf Details, die aus dem Gesetzestext nicht klar hervorgehen. Absatz 3 Buchstabe a–c (betreffend die Fristberechnung für unbedingte Freiheits- strafen) entspricht in materieller Hinsicht Artikel 369 Absätze 1 und 2 StGB. Diese Regeln kommen nur dann zur Anwendung, wenn keine stationären Massnahmen angeordnet worden sind (vgl. Abs. 3 Bst. f). Folgende Präzisierungen sind ange- bracht: − In Buchstabe a wird klargestellt, dass mit Freiheitsstrafe entweder eine unbe- dingte Freiheitsstrafe gemeint ist oder eine widerrufene (was sich bisher nur aus einem Umkehrschluss aus Artikel 369 Absatz 3 StGB ergeben hat). Aus Ziffer 4 ergibt sich, dass mit Freiheitsstrafe im Sinne von Buchstabe a auch ein Frei- heitsentzug nach JStG gemeint ist. − Buchstabe a Ziffer 3 gilt analog – wie bisher – auch für altrechtliche Haft-, Gefängnis- und Zuchthausstrafen (vgl. Art. 39). Damit werden altrechtliche unbedingte Übertretungshaftstrafen gegenüber unbedingten Übertretungsbus- sen (welche unter Bst. d fallen) etwas schlechter gestellt (da zur Grundfrist von 10 Jahren noch die Dauer der Strafe und die Dauer der Strafe eines eingetrage- nen Urteils hinzugerechnet wird). Es wurde darauf verzichtet, für alle Übertre- tungsurteile die gleiche Entfernungsfrist (Unterstellung unter Bst. d) vorzuse- hen, weil diese Gleichbehandlung – mit Blick auf die Auslandurteile – nicht durchgezogen werden könnte (ausländische Freiheitsstrafen für Übertretungen lassen sich neu nicht von anderen Freiheitsstrafen unterscheiden, da die ent- sprechenden Auslandtaten nicht mehr ins schweizerische Recht transponiert werden; vgl. Ziff. 1.3.1.3). − Buchstabe a Ziffer 4 gilt in analoger Anwendung auch für eine altrechte Ju- gendfreiheitsstrafe, wie die Einschliessung nach Artikel 95 aStGB (vgl. Art. 39). − Die Regel gemäss Buchstabe b entspricht Artikel 369 Absatz 2 StGB. Aller- dings wird der Freiheitsentzug nun speziell erwähnt um klarzustellen, dass auch bei einer freiheitsentziehenden Strafe gegen Jugendliche die Frist verlängert wird. − Buchstabe c enthält neu eine explizite Regel für «lebenslängliche» Freiheits- strafen. Dieses Resultat wurde bisher mittels Auslegung erzielt, da die Frist nach Artikel 369 Absatz 1 StGB bei unendlicher Dauer der Strafe nie enden würde. Absatz 3 Buchstabe d (betreffend die Fristberechnung für nicht in Bst. a–c geregelte Strafen) entspricht in materieller Hinsicht Artikel 369 Absatz 3 StGB. Es ist auf folgende Besonderheiten hinzuweisen: − Bisher fehlte im Gesetz die ausdrückliche Nennung, dass diese Regel auch für teilbedingte Freiheitsstrafen sowie für den bedingten und teilbedingten Frei- heitsentzug Geltung hat (wobei altrechtliche Jugendfreiheitsstrafen nach Art. 39 mit umfasst sind).
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− Der Hinweis darauf, dass es nur um «nicht widerrufene» Strafen geht, ergibt sich schon e contrario aus Buchstabe a. − Neu braucht es in einen Hinweis darauf, dass nur Bussen «gegen Erwachsene» gemeint sind, da es für Jugendbussen keine eigene Berechnungsregel geben soll. Diese Bussen gegen Jugendliche kommen nur in Kombination mit ambu- lanter Behandlung vor. Für letztere gilt Buchstabe i, der aber einen Vorbehalt in Bezug auf die Buchstaben a–g enthält. Ohne die Einschränkung der Bussen- Entfernungsregel auf Erwachsene würde somit für Urteile, die eine Jugendbus- se enthalten, auf einmal die 10-Jahresfrist nach Buchstabe d gelten und nicht die 5-Jahresfrist nach Buchstabe i. Die Aufbewahrungsregel gemäss Absatz 3 Buchstabe e für Grundurteile mit Schuld- spruch und Verzicht auf Strafe ist neu, da entsprechende Schweizer Urteile neu in VOSTRA eingetragen werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1). Die Sonderanknüpfung für Grundurteile mit stationären Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe f gibt es schon im aktuellen Recht (vgl. Art. 369 Abs. 4 StGB). Neu werden die entsprechenden Regeln jedoch ausgedehnt auf Fälle, wo die stationäre Massnahme erst in einem späteren Zeitpunkt verfügt wurde. Ausnahmsweise ist für die Fristberechnung also nicht mehr zwingend die Sanktion massgebend, welche im Grundurteil getroffen wurde, sondern auch diejenige, welche im entsprechenden nachträglichen Entscheid angeordnet und in VOSTRA eingetragen wurde (vgl. Art. 20 Bst. d). Eine solche spätere Erstanordnung einer stationären Massnahme (unter die auch die Anordnung einer Verwahrung fällt) gibt es nur bei irgendeiner Form von nachträglicher Umwandlung129 oder bei einer nachträglichen Anordnung im Sinne von Artikel 65 StGB. Für den Beginn des Fristenlaufs ist neu das Massnah- menende der zuletzt umgewandelten stationären Massnahme (falls es eine solche gibt) entscheidend (vgl. Absatz 4 Buchstabe b). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei schneller Aufhebung der Massnahme wegen Erfolglosigkeit und dem Wechsel zu einem strengeren Regime der Strafregistereintrag nicht bereits entfernt ist, obwohl der Betroffene sich noch im Massnahmenvollzug der stationären Massnahme befindet. Im Übrigen sind folgende Punkte erwähnenswert: − Die Dauer der Frist ist abhängig von der Art der Sanktion (vgl. Abs. 3 Bst. f Ziff. 1–3). − Absatz 3 Buchstabe f Ziffer 1 gilt gemäss gängiger Praxis auch für altrechtliche Massnahmen wie die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (vgl. zur analogen Anwendung Art. 39). − Die im Rahmen der Militärgesetzrevision vorgesehene Ausdehnung der Regist- rierung von Jugendurteilen (vgl. die Ausführungen zu Art. 17 Abs. 2) führt da- zu, dass in Absatz 3 Buchstabe f Ziffer 3 für Urteile, die eine offene und private Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 1 JStG anordnen, ein spezieller Fristen- lauf vorgesehen wird. Die Regelung entspricht Artikel 369 Absatz 4 Buchstabe c StGB (in der Fassung gemäss AS 2010 6015, 6029).
129 Ein solcher nachträglicher Entscheid gibt es bei Erwachsenen nur dann, wenn die zuerst angeordnete Massnahme eine ambulante Massnahme war. Bei Jugendlichen hingegen kann die im Grundurteil angeordnete Massnahme auch irgendeine andere Massnahme sein (vgl. Art. 18 JStG).
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− Nach Absatz 3 Buchstabe g gilt nach wie vor, dass sich die Fristen gemäss Buchstabe f um die Dauer einer Reststrafe verlängern (vgl. Art. 369 Abs. 5 StGB). Allerdings wird im neuen Recht präzisierend vermerkt, dass dies unab- hängig davon gilt, ob die Reststrafe vollzogen wird oder nicht. Dass die Rest- strafe nur eine rechnerische Grösse ist, entspricht bisheriger Praxis. Grund für die Berücksichtigung der Reststrafe ist die Angleichung an die Fristen gemäss Buchstabe a.130 Bei Urteilen in Kombination von Verwahrung und Freiheits- strafe wird zuerst die Freiheitsstrafe vollzogen. Es kann sein, dass die Verwah- rung gar nicht angetreten werden muss. Bei bedingter Entlassung aus der Frei- heitsstrafe (unter den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung) gibt es somit keine «Reststrafe» im eigentlichen Sinne (da gar keine Anrechnung stattfindet). Zudem gibt es nach dem Ende der Probezeit nicht unbedingt einen Entscheid über das Ende der Verwahrung. Es scheint sinnvoll, in diesem Fall einfach eine Reststrafe «0» in VOSTRA einzugeben. Die Regelung nach Absatz 3 Buchstabe h (betreffend die Fristberechnung bei ambu- lanter Behandlung nach Artikel 63 StGB) basiert auf Artikel 369 Absatz 4bis StGB. Allerdings gelten neu folgende Besonderheiten: − Bisher gab es keine Regel im Gesetz für den Fall, dass im Urteil eine Kombina- tion von ambulanter Behandlung mit einer in Buchstabe j genannten Massnah- me, aber ohne Strafe angeordnet wurde. Praktisch bedeutsam könnten etwa Fäl- le bei einer Kombination mit einem Fahrverbot oder Berufsverbot sein. In diesen Fällen rechtfertigt es sich, die Fristberechnung für die ambulante Be- handlung anzuwenden. − Die Berechnungsregel für die ambulante Behandlung nach Artikel 63 StGB gemäss Buchstabe h gilt nur für den Fall, dass nicht nachträglich eine stationä- re Massnahme angeordnet wurde. In diesem Fall geht Buchstabe f vor (vgl. zum entsprechenden Vorbehalt auch die Ausführungen zu Bst. f). Zu diesem Schluss könnte man auch ohne den expliziten Gesetzesvorbehalt im Normtext kommen, da Buchstabe f die speziellere Norm ist. Es erscheint jedoch sinnvoll, diesen Normkonflikt bereits im Gesetz zu lösen. Die im Rahmen der Militärgesetzrevision vorgesehene Ausdehnung der Eintragung von Jugendurteilen (vgl. die Ausführungen zu Art. 17 Abs. 2) führt dazu, dass in Absatz 3 Buchstabe i für Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten und für die keine andere Berechnungsregel nach Absatz 3 Buchsta- ben a–g zur Anwendung kommt, ebenfalls eine Aufbewahrungsregel definiert werden muss. Diese Regel entspricht inhaltlich Artikel 369 Absatz 4bis zweiter Satz StGB (in der Fassung gemäss AS 2010 6015, 6029). Die Aufbewahrungsregel nach Absatz 3 Buchstabe j (betreffend die Fristberechnung für bestimmte «andere Massnahmen») basiert auf Artikel 369 Absatz 4ter StGB. Wie bis anhin findet diese Auffangnorm nicht auf alle «anderen Massnahmen» des StGB und des MStG Anwendung, sondern nur auf diejenigen, welche im Zusammenhang mit einem Massnahmenurteil gegen eine schuldunfähige Person und allein angeord- net werden (vgl. auch die Aufzählung in Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2). Die Veröf- fentlichung des Urteils (Art. 68 StGB, Art. 50b MStG) und die Verwendung zuguns-
130 Vgl. P. Gruber, in: Basler Kommentar Strafrecht II, M.A. Niggli/H. Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Aufl. 2007, N 38 zu Art. 369 StGB.
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ten des Geschädigten (Art. 73 StGB, Art. 53 MStG) braucht nicht aufgeführt zu werden, da diese Massnahmen gar nicht erst im Strafregister eingetragen werden. Der Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 MStG wird deshalb nicht erwähnt, weil er nur in Verbindung mit einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung möglich ist, womit diese Fälle durch die anderen Berechnungsregeln bereits abgedeckt sind. Ebenfalls durch Buchstabe e abgedeckt sind Urteile, die einzig eine Einziehung (Art. 70 ff. StGB, Art. 51 ff. MStG) enthalten. Gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f sollen neu auch Exequaturentscheide in VOSTRA eingetragen werden. Neu sieht Absatz 3 Buchstabe k vor, dass für die Berechnung der Frist die Sanktion massgebend sein soll, welche im entsprechenden Exequaturentscheid ausgesprochen wurde, sofern sie geringer ist. Dies ist dann der Fall, wenn im Exequaturentscheid festgehalten wird, dass die im Urteil ausgespro- chene Strafe dem schweizerischen «ordre public» zuwiderlaufen würde. Wenn im Exequaturentscheid schon die Bedingungen festgehalten werden, unter denen die Schweiz bereit ist, das Auslandurteil hier zu vollstrecken, so sollten diese Kriterien auch für die Registrierung in VOSTRA gelten. Die Regelung über den Fristenlauf nach Absatz 4 und 5 entspricht weitgehend geltendem Recht (vgl. Art. 369 Abs. 6 StGB). Es gelten jedoch folgende Besonder- heiten: − Die Klarstellung in Absatz 4 Buchstabe a, dass der Fristenlauf bei Strafen mit Eintritt der Rechtskraft beginnt, entspricht bisheriger Praxis. Bisher stand im Gesetz der Ausdruck «rechtlich vollstreckbar», was nicht identisch ist mit «rechtskräftig», sondern nur auf das Problem der aufschiebenden Wirkung Be- zug nimmt. − Für Urteile mit Freiheitsstrafen (inkl. Freiheitsentzug; egal ob bedingt oder unbedingt) kombiniert mit einer ambulanten Behandlung galt bisher nur die Fristberechnung für Strafen. Eine spätere Umwandlung der ambulanten Mass- nahme in eine stationäre Massnahme wurde nicht berücksichtigt. Diese Fälle fallen neu unter Absatz 3 Buchstabe f, weshalb dafür auch der Fristbeginn an- ders geregelt wird (vgl. Abs. 4 Bst. b). Mit der Anordnung einer stationären Massnahme offenbart sich ein ganz anderes Gefährdungspotential. Die Fristbe- rechnung hat auf diese Umstände Rücksicht zu nehmen. Ein Abstellen auf die Höhe der Strafe taugt schon deshalb nicht, weil diese unter Umständen infolge verminderter Schuldfähigkeit stark reduziert wurde. − Absatz 4 Buchstabe b Satz 1 übernimmt Artikel 369 Absatz 6 Buchstabe b StGB, wonach bei bestimmten Massnahmen das Massnahmenende für den Fristbeginn entscheidend sein soll. Mit dem Massnahmenende gleichgesetzt wird aber neu auch der Verzicht auf die Durchführung der Massnahme. Diese Konstellation kann z.B. bei der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 3 StGB eintreten, wenn die Probezeit nach bedingter Entlassung aus der vorangehenden Strafe abgelaufen ist. Da es in diesem Fall keinen formellen Entscheid über die definitive Entlassung gibt, sollte an seiner Stelle der Verzicht auf die Durchfüh- rung der Massnahme als nachträglicher Entscheid in VOSTRA registriert wer- den. Sonst könnte es passieren, dass nie ein Massnahmenende im System einge- tragen wird, womit auch die Fristberechnung nach Absatz 4 Buchstabe b nie ausgelöst würde.
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− Neu wird in Absatz 4 Buchstabe b zweiter Satz ausdrücklich festgehalten, dass bei Umwandlung einer Massnahme in eine stationäre Massnahme der Fristen- lauf erst mit dem definitiven Massnahmenende der zuletzt umgewandelten, sta- tionären Massnahme beginnt. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Fristenlauf bereits mit der Aufhebung der ersten Massnahme beginnen soll, obschon sich die betroffene Person noch im stationären Massnahmenvollzug befindet. Die Massnahmenbedürftigkeit (für die Behandlung im stationären Vollzug) korre- liert mit der potentiellen Gefährlichkeit des Täters. Durch Verlängerung der Fristen wird somit auf berechtigte Sicherheitsinteressen Rücksicht genommen. Die Aufbewahrungsfristen sind daher abhängig von der effektiven Vollzugs- dauer in stationären Einrichtungen zu berechnen. − Die in Absatz 5 enthaltene Sonderregel zur Fristberechnung bei Revision und Neubeurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens existiert als unge- schriebener Grundsatz bereits im geltenden Recht. Wird in einem solchen Fall das alte Urteil aufgehoben, gilt für die Fristberechnung das Rechtskraftdatum des Vorgängerentscheides. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 114 IV 138) darf bei einer Revision die betroffene Person aufgrund des Verbots der reformatio in peius auch registerrechtlich nicht schlechter gestellt werden. Bei einer Neubeurteilung nach einem Abwesenheitsurteil (Art. 370 StPO) ist zu bedenken, dass auf ein Gesuch um Neubeurteilung nur eingetreten wird, wenn die Abwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung nicht durch diesen zu vertreten war (Art. 368 Abs. 3 StPO). Es wäre deshalb stos- send, dem Beschuldigten registerrechtliche Nachteile für Umstände aufzuerle- gen, auf die er keinen Einfluss hatte.
Art. 42 Behördenauszug 2minus Der Behördenauszug 2minus enthält im Vergleich zum Behördenauszug 2plus keine Daten über hängige Strafverfahren. Ansonsten entspricht er inhaltlich dem Behör- denauszug 2plus.
Art. 43 Privatauszug Die Regelung gemäss Artikel 43 Absätze 1 und 2, welche Daten in den Privatauszug aufgenommen werden, basiert auf der aktuellen Regelung gemäss Artikel 371 Ab- sätze 1 und 2 StGB, enthält jedoch folgende Neuerungen, welche teils redaktionel- ler, teils materieller Natur sind: − In Absatz 1 werden neu bereits auf formell-gesetzlicher Ebene alle Datentypen aufgezählt (Bst. a–f), die im Privatauszug erscheinen sollen. Im heutigen Arti- kel 371 Absatz 1 StGB wird nur auf Grundurteile Bezug genommen, was den Inhalt des Privatauszuges nur verkürzt wiedergibt (vgl. aber Art. 25 VOSTRA- V). − Bei den Grundurteilen wird weiterhin zwischen Erwachsenen- und Jugendur- teilen unterschieden. Neu wird auch zwischen schweizerischen und ausländi- schen Urteilen differenziert. − Schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene erscheinen wie bis anhin im Privatauszug, wenn sie ein Verbrechen oder Vergehen enthalten, mit Ausnah-
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me der Fälle, in denen von einer Bestrafung abgesehen wird (vgl. Abs. 1 Bst. b Ziff. 1). − In der Schweiz ausgesprochene Übertretungsurteile gegen Erwachsene sind bisher nicht im Privatauszug erschienen. Artikel 371 Absatz 1 StGB enthält zwar einen Vorbehalt für Übertretungsurteile, die ein Berufsverbot enthalten (vgl. Art. 105 Abs. 3 StGB). Bisher gab es jedoch kein Gesetz, welches für ei- ne Übertretung ein Berufsverbot vorsah, weshalb der Vorbehalt toter Buchsta- be blieb. Sollte dieser Fall jedoch eintreten, wäre VOSTRA gerüstet, da die Einhaltung eines Berufsverbots nur über den Privatauszug kontrolliert werden kann. Der bisherige Mechanismus wird daher beibehalten (vgl. Abs. 1 Bst. b Ziff. 2). − Neu werden alle ausländischen Grundurteile gegen Erwachsene eingetragen (vgl. Abs. 1 Bst. c). Hier gibt es keine zusätzliche Einschränkung in Bezug auf eine bestimmte Deliktskategorie, da die entsprechenden Straftaten nicht mehr transponiert werden (vgl. Ziff. 1.3.1.3). Auslandurteile werden gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 gar nicht erst ins Strafregister aufgenommen, wenn das Strafmass für die betreffenden Delikte unter einer bestimmten Min- destsanktionshöhe liegt. Damit ist sichergestellt, dass die «Sockelkriminalität» nicht im Privatauszug erscheint. Es braucht keine Norm, welche für den Pri- vatauszug strengere Voraussetzungen (etwa die Anhebung der Mindestsankti- on) definiert. − Die Regel nach Absatz 1 Buchstabe d, dass ein Jugendurteil nur dann im Pri- vatauszug erscheint, wenn bei ihm eintragungspflichtige Erwachsenendelin- quenz vorliegt, galt bereits im bisherigen Recht (Art. 371 Abs. 2 StGB). Neu wird lediglich präzisiert, dass auch gemischte Urteile eine Eintragungspflicht auslösen. Gemischte Urteile sind solche, die Taten enthalten, die sowohl vor, als auch nach dem 18. Altersjahr begangen worden sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG). Im Gesetz bisher nicht explizit festgehalten war die Regel, dass auch schweize- rische Jugendurteile nur bei Verbrechen oder Vergehen aufgenommen werden (in Analogie zu Art. 371 Abs. 1 StGB). Die Eintragungsvoraussetzungen für Jugendliche sollten natürlich nicht strenger sein als für Erwachsene. Dass es auch bei Jugendurteilen nur zu einer Eintragung kommt, wenn eine Sanktion ausgesprochen worden ist (nicht aber bei Absehen von Strafe), ergibt sich bereits aus den allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen bei Jugendurtei- len, die sanktionsabhängig formuliert sind (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. c). Wie bereits in den Ausführungen zu Artikel 36 Absatz 2 erklärt, sind die beim Online-Einblick in einen bestimmten Auszug ersichtlichen Daten nicht voll de- ckungsgleich mit denjenigen, die auf dem gedruckten Auszug erscheinen; die Unter- schiede werden auf Verordnungsebene definiert. Artikel 43 Absatz 2 gibt dem Bun- desrat zusätzlich die Kompetenz zu bestimmen, welche zusätzlichen Daten nur auf dem gedruckten Auszug erscheinen. Artikel 43 Absatz 3 regelt die Dauer der Aufbewahrung von Grundurteilen. Gegen- über dem aktuellen Recht (vgl. Art. 371 Abs. 3–5 StGB) wurden die Berechnungs- regeln stark überarbeitet. Grundsätzlich soll zwar weiterhin die 2/3-Regel gelten (vgl. Abs. 3 Bst. a). Eine kürzere Aufbewahrungsfrist gibt es nur noch für bedingte und teilbedingte Strafen (vgl. Abs. 3 Bst. b) sowie für Vergehensbussen (vgl. Abs. 3
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Bst. c). Die für alle Massnahmen geltende Sonderregel gemäss Artikel 371 Absatz 4 StGB, welche jeweils eine Halbierung der Aufbewahrungsdauer bewirkte, wurde hingegen gestrichen (vgl. unten). Die Berechnung wurde auch insofern vereinfacht, als die Zusatzregel zur Sichtbarmachung langer Delinquenzketten gemäss Artikel 371 Absatz 5 StGB neu für alle eingetragenen Urteile gilt (also auch für bedingte Strafen; vgl. Abs. 3 Bst. d). Zu Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a ist Folgendes zu bemerken: − Früher galt die 2/3-Regel gemäss Artikel 371 Absatz 3 StGB nur für Strafen. Für Massnahmen hingegen galt die Halbierung der Aufbewahrungsdauer. Dies führte zu sehr stossenden Ergebnissen, v.a. bei einer Kombination von Strafen und Massnahmen, bei denen der Fristenlauf ab Rechtskraft begann (also bei nicht therapeutischen Massnahmen wie dem Berufsverbot). Folgende Beispiele mögen dies verdeutlichen: Nach aktuellem Recht wird eine unbedingte Frei- heitsstrafe von 2 Jahren nach 17 (15+2) Jahren aus VOSTRA entfernt und er- scheint nach 11,3 (2/3 von 17) Jahren nicht mehr im Privatauszug. Wird im Ur- teil zusätzlich ein Berufsverbot verhängt, so erscheint das Urteil bereits nach 8,5 (17:2) Jahren nicht mehr im Privatauszug, obschon der entsprechende Täter vom Gericht strenger sanktioniert wurde. Nicht einzusehen ist auch, weshalb ein Eintrag weniger lange im Privatauszug erscheinen sollte, wenn neben einer unbedingten Strafe noch eine ambulante Behandlung ausgesprochen wurde. Ar- tikel 371 Absatz 4 StGB soll deshalb ersatzlos gestrichen werden. Der Verzicht auf die Halbierungs-Regel scheint auch bei stationären therapeu- tischen Massnahmen gerechtfertigt, weil bei Urteilen mit Massnahmen die ef- fektive Massnahmendauer nicht unbedingt mit der Schwere der Tat (Verschul- den) korreliert. Im Vordergrund steht die Behandlungsbedürftigkeit. Die Idee der Frist-Halbierung war, zugunsten des Betroffenen einen Ausgleich zu schaf- fen. Dies führte aber nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen, wie folgendes Beispiel zeigt: Dauert die Massnahme sehr lange (z.B. 15 Jahre), so kann die Halbierung der Registrierungsdauer dazu führen, dass die betroffene Person eben erst aus der Massnahme entlassen wurde (Beginn des Fristenlaufs) und der Eintrag bereits nicht mehr im Privatauszug erscheint. Die Dauer der Registrie- rung in VOSTRA ab Rechtskraft des Urteils beträgt faktisch 30 (15+15) Jahre; die Fristhalbierung führt zu einem Nichterscheinen im Privatauszug nach 15 Jahren. Um den legitimen Informationsbedürfnissen Dritter Rechnung zu tra- gen, sollte ein entsprechender Eintrag nach Entlassung aus der Massnahme noch eine Zeit lang (Grundfrist) sichtbar bleiben. Die 2/3-Regel nach Absatz 3 Buchstabe a löst zwar dieses Problem auch nicht. Der entsprechende Effekt (Nichterscheinen im Privatauszug bereits bei Entlassung) tritt aber erst bei einer Massnahmendauer von mehr als 30 Jahren ein. − Nach Absatz 3 Buchstabe a soll die 2/3-Regel neu also für alle Sanktionen gelten (es sei denn, es liegt ein Fall nach Bst. b–d vor). Referenzgrösse ist die in Artikel 41 Absatz 3 geregelte Gesamtdauer der Aufbewahrung im Behörden- auszug 2. − Bisher fehlte eine explizite Regel für lebenslängliche Freiheitsstrafen. Da aber 2/3 von lebenslänglich immer noch lebenslänglich ist, stellt die Ergänzung in Absatz 3 Buchstabe a zweiter Satz keine echte Neuerung dar.
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Gemäss Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b gilt für bedingte und teilbedingte Strafen weiterhin eine Sonderanknüpfung (vgl. Art. 371 Abs. 3bis StGB). Diese Urteile erscheinen unter drei Bedingungen nach Ablauf der Probezeit nicht mehr im Privat- auszug: − Erste Voraussetzung ist, dass kein stationärer Massnahmenvollzug angeordnet worden ist. Dieses Problem ist durch den Wegfall der Halbierungsregel (vgl. oben) entstanden, welche eine Sonderanknüpfung bewirkte. Bei stationärem Massnahmenvollzug sollte nicht die bedingte bzw. teilbedingte Strafe massge- bend für die Fristberechnung sein, sondern die stationäre Massnahme. In die- sem Fall gilt die 2/3-Regel gemäss Absatz 3 Buchstabe a. − Zweite Voraussetzung ist, dass bei einer Kombination mit einem Berufsverbot (nach Artikel 67 StGB bzw. Artikel 50 MStG) das Berufsverbot bereits abge- laufen ist. Solche Berufsverbote können zwischen 6 Monaten und 5 Jahren ver- hängt werden. Es ist also gut möglich, dass die Probezeit für die bedingte Strafe kürzer ist als die Dauer des Berufsverbots. Es muss vermieden werden, dass das Urteil (bei Bewährung) nicht mehr im Privatauszug erscheint, obschon das Be- rufsverbot noch besteht. Für diesen Fall sieht Absatz 3 Buchstabe b vor, dass das Grundurteil bis zum Ablauf des Berufsverbots im Privatauszug erscheint. Dieses Problem ist ebenfalls durch den Wegfall der Halbierungsregel für Mass- nahmen entstanden, welche aktuell noch eine Sonderanknüpfung bewirkt (siehe oben). − Dritte Voraussetzung ist, dass sich die betroffene Person in der Probezeit bewährt haben muss. Neu wird in Absatz 3 Buchstabe b zweiter Satz eine Defi- nition der Nichtbewährung gesetzlich verankert. Das Abstellen auf den einge- tragenen nachträglichen Entscheid (NEN) entspricht der aktuellen VOSTRA- Programmierung. Unter Entscheid betreffend Nichtbewährung werden die Ver- längerung der Probezeit, die Verwarnung und der Nicht-Widerruf verstanden. Auch der Widerruf ist an sich ein solcher NEN; in diesem Fall liegt jedoch kei- ne bedingte Strafe mehr vor und das Urteil fällt unter Absatz 3 Buchstabe a. Solche NEN sollten nur dann ausgesprochen werden, wenn effektiv eine Probe- zeitverletzung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn in der Probezeit ein neues Verbrechen oder Vergehen begangen wurde (bei einer im Ausland begangenen Tat ist gemäss BGE 80 IV 214 die schweizerische Qualifikation massgebend) oder wenn in der Probezeit gegen Weisungen verstossen wurde oder Bewäh- rungshilfeauflagen verletzt wurden (vgl. Art. 46 StGB). Das Vorhandensein der Nichtbewährung bei Verstoss gegen Weisungen und Bewährungshilfe kann von VOSTRA nur durch den Eintrag eines entsprechenden NEN festgestellt wer- den. Deshalb scheint es sinnvoll, in allen Fällen auf den NEN abzustellen. So- mit werden auch Wertungswidersprüche vermieden, die durch Fehler bei der Urteilsfindung entstehen. Es gibt in der Praxis nämlich immer wieder Fälle, in denen der Richter einen NEN fällt, obschon nach den allgemeinen Regeln gar keine Probezeitverletzung vorliegt (z.B. weil das Urteil im Tatzeitpunkt noch gar nicht eröffnet worden ist, weil die Probezeit bereits abgelaufen war, weil der Betroffene bloss eine Übertretung begangen hat oder weil die 3-Jahresfrist für den Widerruf bereits abgelaufen war). Da heute der Probezeitbeginn nicht verbindlich im Gesetz geregelt ist, gibt es in der Praxis unterschiedliche An- sichten über den effektiven Fristenlauf; deshalb wird vorgeschlagen, den Pro-
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bezeit-Beginn in Artikel 44 Absatz 4 StGB zu regeln (siehe Art. 106 betreffend die Änderung bisherigen Rechts). Neu wird in Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe c für alle Vergehensbussen-Urteile (z.B. infolge Strafmilderung nach Art. 48a StGB) eine gesetzliche Probezeit für das Erscheinen im Privatauszug vorgesehen. Grund für diese Neuerung ist, dass die heutige Frist von 6,6 Jahren für das Erscheinen von Vergehensbussen im Privataus- zug (vgl. Art. 371 Abs. 3 StGB) zu lange erscheint. Der Bearbeitungsaufwand ist klein und die Regelung ist auch auf bereits eingetragene Urteile anwendbar. Im Einzelnen gilt: − Für Übertretungsbussen-Urteile ist eine solche Probezeit nicht nötig, da sie ohnehin nicht im Privatauszug erscheinen; eine Regelung für ausländische Ur- teile ist ebenfalls nicht nötig, da (aufgrund der in Art. 18 Abs. 1 Bst. d definier- ten Eintragungsvoraussetzungen) Auslandsbussen nicht eingetragen werden. − Da es für diese Urteile aber keinen NEN gibt, muss die Frage, wie die Bewäh- rung während der Probezeit berechnet wird, explizit geregelt werden. Ein Ver- weis auf die allgemeinen Bewährungsregeln ist nicht sinnvoll, da etwa ein Ver- stoss gegen Bewährungshilfe oder Weisungen im vorliegenden Fall gar nicht möglich sind. − Die Regel nach Absatz 3 Buchstabe c kommt nur zur Anwendung, wenn die Vergehensbusse die einzige Sanktion ist. Aus diesem Grund braucht es hier den Zusatz «ohne dass gleichzeitig oder nachträglich eine stationäre Massnahme angeordnet worden ist» nicht. Die Regel nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe d zur Sichtbarmachung langer Delin- quenzketten ist nicht neu (vgl. Art. 371 Abs. 5 StGB). Allerdings gilt sie neu auch für Urteile mit bedingten Strafen. Darüber hinaus wurden folgende Änderungen vorgenommen: − Die aktuelle Formulierung in Artikel 371 Absatz 5 StGB ist unpräzise, da der Begriff «bleibt das Urteil im Strafregisterauszug» nur auf den Fall Bezug nimmt, wo die Privatauszugfrist noch nicht abgelaufen ist. Aus der Botschaft (BBl 1999 2170) geht aber klar hervor, dass sämtliche Urteile wieder aufge- nommen werden sollen, wenn ein neues Urteil im Privatauszug erscheint. − Die Bezugnahme auf die Frist gemäss Artikel 41 Absatz 3 ist nötig, da sonst nicht mehr klar wäre, wie lange das Wiedererscheinen im Privatauszug maxi- mal dauern soll. Im geltenden Recht ist klar, dass das Wiedererscheinen nur bis zur Entfernung dieses Urteils (max. Obergrenze) gehen kann. Im neuen Recht ist diese Entfernung aus dem Register keine taugliche Richtschnur mehr, da Grundurteile mit Verbrechen und Vergehen viel länger aufbewahrt werden. Mit dem Abstellen auf das Erscheinen im Behördenauszug 2 wird die Analogie zum bisherigen Recht gewahrt. Im Übergangsrecht (Art. 107 Abs. 1) wird vorgeschlagen, alle Fristen nach den neuen Regeln zu berechnen (analog Ziff. 3 Abs. 1 der SchlBest 2002 zum StGB). Die Lösung gemäss Ziffer 3 Absatz 3 der SchlBest 2002 zum StGB, wonach alles, was im Privatauszug nicht mehr erschienen ist, auch unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr erscheinen soll, wird demnach nicht beibehalten. Auch beim Privataus- zug wird stets das neue Regime vorbehalten und sämtliche Fristen der eingetragenen Urteile werden neu berechnet.
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2.3.2.2 2. Kapitel: Behörden, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten In diesem Kapitel werden die Zugangsrechte der registerführenden Behörden (Art. 44–45) näher erläutert. Anschliessend wird dargelegt, welche Behörden zu welchen Zwecken über ein Online-Zugangsrecht auf die jeweiligen Auszüge verfügen (Art. 46–49). Ferner wird die Online-Bestellung von Strafregisterauszügen aus dem Ausland behandelt (Art. 50). Des Weiteren wird erklärt, welche Behörden zu wel- chen Zwecken auf schriftliches Gesuch hin Einblick in die verschiedenen Register- auszüge nehmen können (Art. 51–53 und 55). Den Abschluss machen die Ausfüh- rungen zu einigen wichtigen Modalitäten der Bezugsrechte (Art. 54). Auf die Möglichkeit der Erteilung von Zugangsrechten auf Verordnungsebene im Sinne eines Probebetriebs (vgl. Artikel 367 Absatz 3 StGB) wird künftig verzichtet. Für den Probebetrieb gibt es bereits im Datenschutzgesetz eine Sonderregelung (vgl.
Art. 17a DSG). Es ist nicht einzusehen, weshalb für «Pilotversuche» im Strafregis- terbereich andere Voraussetzungen gelten sollten. Bei der Schaffung eines neuen Auszugskonzepts (vgl. Ziff. 1.3.1.1) müssen auch die bestehenden Zugangsrechte der Behörden (vgl. Art. 367 Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 365 StGB; Art. 21–22 VOSTRA-V) auf die neuen Auszugsarten abgestimmt und neu geregelt werden. Für die meisten bisher zugangsberechtigten Behörden dürfte sich allerdings nicht viel ändern, da der heutige Behördenauszug grosse Ähnlichkei- ten mit dem Behördenauszug 2plus und 2minus aufweist. Vereinzelt wurde der Zugang zu hängigen Strafverfahren neu definiert oder die Zweckbestimmung klarer umschrieben. Neu ist auch, dass sämtliche Zugangsrechte nun auf formell- gesetzlicher Ebene definiert sind. Aktuell sind gerade die Zugangsrechte, die auf schriftliches Gesuch hin gewährt werden, bloss auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 22 VOSTRA-V), was nicht stufenkonform ist, da es sich bei Strafregisterdaten um besonders schützenswerte Personendaten handelt (vgl. Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 DSG). Eine grundsätzlich neue Situation besteht für diejenigen Behörden, die neu Zugang zum Behördenauszug 1 erhalten (vgl. Art. 44–46). Ferner sei erwähnt, dass neu mehr Behörden als bisher über ein Zugangsrecht auf VOSTRA verfügen sollen (vgl. die Übersicht in Ziff. 1.3.1.7).
Art. 44 Online-Zugangsrecht des Schweizerischen Strafregisters Das Schweizerische Strafregister verfügt als Datenherr über VOSTRA über ein umfassendes Zugangsrecht auf VOSTRA. Die Bearbeitung von Daten in VOSTRA ist jedoch nur zulässig, soweit es zur Erfüllung der in Artikel 4 detailliert umschrie- benen Aufgaben notwendig ist. Letztlich lassen sich all diese Aufgaben unter den Oberbegriff «Registerführung» subsumieren. Das Schweizerische Strafregister verfügt als einzige Behörde über einen Zugang zu allen in VOSTRA gespeicherten Daten von natürlichen Personen.
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Art. 45 Online-Zugangsrecht der kantonalen Koordinationsstellen und der Koordi- nationsstelle der Militärjustiz Sowohl die kantonalen Koordinationsstellen (KOST) als auch die Koordinationsstel- le der Militärjustiz sind als Dienstleisterinnen für andere Behörden tätig (vgl. die Aufgaben gemäss Art. 5 und 6). All diese Koordinationsstellen loggen sich jeweils mit dem Zugangsprofil derjenigen Behörde ein, für die sie tätig werden. Da die kantonalen Koordinationsstellen für Behörden mit unterschiedlichen Zugangsprofi- len tätig sind, variieren ihre Zugangsrechte von Fall zu Fall (vgl. Art. 45 Abs. 1). Da die KOST aber auch für Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 tätig sind, haben sie – gleich wie die Koordinationsstelle der Militärjustiz (die ausschliesslich für die Militärjustizbehörden tätig ist) – faktisch Zugang zu allen im Behördenaus- zug 1 ersichtlichen Daten. Einzig der Zugang zu Daten, für deren Bearbeitung ausschliesslich das Schweizerische Strafregister zuständig ist, bleibt ihnen verwehrt (vgl. Aufzählung in Art. 45 Abs. 2).
Art. 46 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 Der Behördenauszug 1 (vgl. Art. 40) ermöglicht im Bereich der Strafdatenverwal- tung den grössten Einblick in VOSTRA. Da das Strafregister primär als Strafjustiz- datenbank konzipiert worden ist, sollte ein Volleinblick in sämtliche Urteilsdaten auch nur denjenigen Behörden offen stehen, welche im Rahmen der Strafrechtspfle- ge tätig sind. Online-einsichtsberechtigt in den Behördenauszug 1 sind demnach die Strafgerichte und Verwaltungsinstanzen mit Strafkompetenz, die Staatsanwaltschaf- ten und Polizeistellen (soweit sie gemäss StPO ermitteln), die Jugendstrafbehörden, die Rechtshilfeinstanzen sowie die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden. Erfül- len Behörden Aufgaben ausserhalb der Strafrechtspflege oder nur im präventiven Bereich, so haben sich die entsprechenden Stellen mit Auszügen zu begnügen, die weniger Daten beinhalten. Die Zugangsmöglichkeiten werden entsprechend einge- schränkt. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:
Artikel 46 Buchstabe a (Strafjustizbehörden) Über einen umfassenden Online-Zugang verfügen seit jeher die Behörden der zivilen Strafjustiz (vgl. Art. 367 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a StGB). Unter diese Katego- rie fallen die kantonalen Staatsanwaltschaften, die Jugendstrafbehörden, die zivilen Strafgerichte, die Bundesanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c StPO. Der Begriff «Strafjustizbehörden» soll im Gesetz nicht mehr verwendet werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 7). Im Unterschied dazu verfügen die Militärjustizbehörden über kein Online-Zugangsrecht auf VOSTRA (vgl. Art. 51). Das Zugangsrecht der Strafjustizbehörden ist seit jeher auf die «Durchführung von Strafverfahren» beschränkt (Art. 365 Abs. 2 Bst. a StGB). Neu wird diese sehr vage formulierte Zweckbestimmung in mehrere Unterzwecke aufgeschlüsselt.
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Artikel 46 Buchstabe b (Verwaltungsbehörden mit Strafkompetenz) Den Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafverfahren durch- führen oder Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen, wird neu ebenfalls ein Online-Zugangsrecht sowie ein Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren ge- währt (vgl. bisher Art. 22 Abs. 1 Bst. b VOSTRA-V). Ihre Tätigkeit ist mit derjeni- gen von Strafjustizbehörden durchaus vergleichbar. Aus diesem Grund enthält Artikel 46 Buchstabe b auch die gleiche Zweckbestimmung (vgl. Bst. a).
Artikel 46 Buchstabe c (die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz) Die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz erhält neu ebenfalls ein Online-Zugangsrecht sowie Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren (vgl. bisher Art. 22 Abs. 1 Bst. c VOSTRA-V).
Artikel 46 Buchstabe d (Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden) Auch die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden verfügen seit jeher über einen umfassenden Online-Zugang zu VOSTRA (Art. 367 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a StGB). Angeschlossen sind in der Regel die jeweiligen Zentralstellen im Justizvoll- zug, vereinzelt auch die Bewährungshilfe. Die Aufgabe «Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzuges» ist in Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe c StGB sehr vage definiert, so dass in der praktischen Anwendung immer wieder Probleme entstehen. So erstaunt es nicht, dass in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) verschie- dentlich auch neue Zugangsrechte für Bereiche gefordert wurden, für die bereits heute eine Online-Zugangsmöglichkeit besteht.131 Um mehr Transparenz zu schaf- fen, werden die einzelnen Zugangszwecke für den Vollzugsbereich gesetzlich näher definiert.
Artikel 46 Buchstabe e (fedpol-Stellen, die im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungen tätig sind) Die Online-Zugangsrechte von fedpol sind heute im Sinne einer Übergangsregelung (vgl. Art. 367 Abs. 3 StGB) in Artikel 21 Absatz 2 VOSTRA-V geregelt. Wie vorne erwähnt (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde im Jahre 2009 ein Vorschlag für die Schaffung der formell-gesetzlichen Rechtsgrundlagen für die Zugangsrechte von fedpol in die Vernehmlassung gesandt und dort grossmehrheitlich positiv aufgenommen. Im
131 Die Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie (SAK) forderte in der Vernehmlas- sung, dass Einweisungs- und Vollzugsbehörden an VOSTRA angeschlossen werden. Der Zugang wurde für die Prognosestellung für Vollzugslockerungen sowie für die Prognose- stellung bei bedingter Entlassung verlangt. Es wurde übersehen, dass diese Behörden be- reits heute entsprechende Vollzugsentscheide in VOSTRA eintragen. Der Kanton NE und die Schweizerische Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Bewährungshilfen (SKLB) stellten die Forderung auf, dass der Bewährungshilfe ein Zugangsrecht zu erteilen sei, um bessere Rückfallrisikobeurteilungen vornehmen und um die Betroffenen besser vor neuen Delikten abhalten zu können (Art. 93 Abs. 1 StGB). Auch hier gilt, dass die Bewährungs- hilfe als Strafvollzugsbehörde bereits heute angeschlossen werden könnte. Faktisch wird diese Kompetenz bisher aber oft nicht ausgeschöpft.
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Lichte des hier vorliegenden Regelungskonzepts musste dieser Vorschlag jedoch nochmals grundsätzlich überarbeitet und genauer an die neue StPO-Terminologie angepasst werden. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem VE von 2009 und der aktuellen Regelung sind: − Bisher haben alle fedpol-Stellen die gleichen Informationen erhalten, unabhän- gig davon, welche Aufgaben sie erfüllen.132 Von der Erweiterung der Zugangs- rechte via Behördenauszug 1 sollen indes nur diejenigen fedpol-Stellen profitie- ren, die im Rahmen des durch die StPO geregelten Vorverfahrens nach Artikel 299 ff. StPO (d.h. beim Vorliegen eines Verdachts auf eine strafbare Handlung) repressiv tätig sind.133 D.h. der Behördenauszug 1 steht nur für «gerichtspoli- zeiliche» Aufgaben zur Verfügung.134 In dem durch die StPO geregelten Be- reich ist fedpol der Bundesanwaltschaft unterstellt135, weshalb der Gerichtspo- lizei auch die gleichen Informationsrechte in Bezug auf VOSTRA zugestanden werden. Fedpol-Stellen hingegen, die im Bereich der sog. «Vorermittlungen»136 oder präventiv tätig sind (etwa im Anwendungsbereich des Zentralstellengesetzes oder des Geldwäschereigesetzes) oder die Spezialaufgaben erfüllen, die keine eigentliche Ermittlungstätigkeit zur Verfolgung von Straftaten darstellen (etwa in den Bereichen «Fernhaltemassnahmen und Ausweisungen» oder zum «Schutz von Magistraten»), wird nur ein Zugangsrecht auf den Behördenaus-
132 Art. 21 Abs. 2 VOSTRA-V unterscheidet zwischen «Verhütung» (Bst. a), «Vorermittlun- gen» (Bst. b) und «gerichtspolizeilichen Ermittlungen» (Bst. c). Schon heute können VOSTRA-Daten von fedpol sowohl für präventive als auch repressive Tätikeiten genutzt werden. 133 Dieses Vorverfahren gliedert sich gemäss Art. 300 Abs. 1 StPO in zwei Teile: Das poli- zeiliche Ermittlungsverfahren und die Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsan- waltschaft. Das «polizeiliche Ermittlungsverfahren» wird bei Verdacht, es sei eine Straf- tat begangen worden, eingeleitet (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die «Untersuchung» wird durch die Staatsanwaltschaft geleitet und von dieser in der Regel formell eröffnet, sobald ein «hinreichender Tatverdacht» gegeben ist (vgl. Art. 309 Abs. 1 StPO, der noch weitere Eröffnungsgründe nennt). Für beide Verfahrensarten ist der Zugang zum Behördenauszug 1 gewährleistet. 134 Der Ausdruck «gerichtspolizeiliche Ermittlungen» wurde vor dem Inkrafttreten der StPO z.T. enger verwendet. Im Strafregisterkontext (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. c StGB) wurden darunter nur polizeiliche Ermittlungshandlungen verstanden, die im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft formell eröffneten Strafverfahrens erfolgten. Heute wird der Beg- riff aber − in Abgrenzung zu den Vorermittlungen − für die repressive Tätigkeit im ge- samten Vorverfahren nach StPO verwendet. Eine Begriffsverwirrung ist künftig nicht mehr möglich, da in Art. 46 Bst. e Ziff. 1 explizit der Link zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO gemacht wird. 135 Vgl. Art. 307 Abs. 2 und Art. 312 StPO. 136 Auch der Begriff «Vorermittlungen» wurde früher nicht immer einheitlich gebraucht. Heute wird darunter einhellig die kriminalpolizeiliche Tätigkeit im Hinblick auf die «Er- kennung von bereits begangenen Straftaten» verstanden. Auch Vorermittlungen dienen somit der Verfolgung von Straftaten; bei ihnen liegt jedoch noch kein konkreter Verdacht vor, weshalb dieser Bereich nicht durch die StPO geregelt wird. Vorermittlungen werden − so wie die präventiven Ermittlungen zur Verhütung von Straftaten − in der Polizeige- setzgebung geregelt. Vorermittlungen dienen somit nicht der Verhütung von Straftaten, lässt sich aber rein äusserlich kaum vom präventiven Handeln unterscheiden. Diese Form der Ermittlung ist für die Ermittlungsbehörden auf Bundesebene im Zentralstellengesetz und im Geldwäschereigesetz geregelt und auf spezifische Deliktsbereiche eingeschränkt. Die VOSTRA-Daten werden für die dort vorgesehenen Analysen verwendet. VOSTRA- Daten allein vermögen jedoch keinen Tatverdacht zu begründen (vgl. dazu auch die Aus- führungen zu Art. 47 Bst. c Ziff. 1).
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zug 2plus erteilt, der kürzere Aufbewahrungsdauern kennt und keine Ent- scheidkopien enthält (vgl. Art. 47 Bst. a). − Die einzelnen Zugangszwecke sind nochmals etwas präziser formuliert worden. Insbesondere wird neu auch explizit auf die Aufgaben gemäss dem Bundesge- setz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360) Bezug genommen. − Neu wird auch der internationale polizeiliche Informationsaustausch umfas- send geregelt. Eine Informationsvermittlung ins Ausland findet nämlich nicht nur im Rahmen von Interpol und Europol statt, sondern auch im Rahmen der bilateralen Polizeikooperation sowie im Rahmen der Schengen-Assoziierung. Der internationale Informationsaustausch in Bezug auf VOSTRA-Daten erfolgt jeweils immer nach dem gleichen Prinzip: Bereits die aktuelle Regelung in Bezug auf Interpol und Europol (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. d + h VOSTRA-V) geht vom Grundsatz aus, dass das Strafregister ausländischen Polizeistellen nur insoweit geöffnet werden soll, wie inländische Polizeistellen Informationen aus VOSTRA beziehen können. Da der Informati- onsfluss mit dem Ausland weiterhin ein Abbild des innerstaatlichen Datenflus- ses sein soll, kommt es in Bezug auf den Umfang der Informationsvermittlung von VOSTRA-Daten an ausländische Polizeistellen neu darauf an, ob die In- formationen im Ausland zur Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspo- lizeilicher137 Ermittlungsverfahren (Zugang zum Behördenauszug 1 nach Art. 46 Bst. e Ziff. 2−5) oder nur zum Zwecke der Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden (Zugang zum Behördenauszug 2plus nach Art. 47 Bst. a Ziff. 3−6). − Ferner wird auch Rechtänderungen jüngeren Datums Rechnung getragen. So wurde das am 1.1.2013 in Kraft tretende Zugriffsrecht der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe l nStGB (vgl. BBl 2012 145) in diesen Vorentwurf übernommen (vgl. Art. 47 Bst. a Ziff. 11). Demnach ergibt sich für fedpol für die einzelnen Zugangszwecke zum Behörden- auszug 1 folgendes Bild: − Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen (Art. 46 Bst. e Ziff. 1) Das Online-Zugangsrecht ist zugeschnitten auf die Bundeskriminalpolizei (BKP). Konkret geht es um die drei Geschäftsbereiche «Ermittlungen Zweig- stellen»138, «Ermittlungen Mitte»139 und «Ermittlungen Spezialeinsätze»140
137 Darunter sind Ermittlungsverfahren zu verstehen, die sich auf einen konkreten Tatver- dacht stützen (analog dem Vorverfahren nach Art. 299 StPO). 138 Dazu zählen die Abteilungen: Ermittlungen Lausanne, Ermittlungen Zürich, Ermittlungen Lugano. 139 Dieser ist aufgeteilt in die drei Abteilungen: Ermittlungen Bern, Ermittlungen Staats- schutz, Ermittlungen Terrorismus. 140 Dieser besteht aus den drei Abteilungen: Ermittlungen Forensik/Informatik, Ermittlungen Spezialeinsätze, Observation.
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sowie um die «BKP-Ermittlungsoffiziere»141. Die BKP führt Ermittlungen durch in den Bereichen, welche in der Kompetenz des Bundes liegen (Art. 23, 24 und 27 Abs. 2 StPO). In der Praxis sind diese Stellen vor allem im Bereich der selbständigen polizeilichen Ermittlung (vor Eröffnung der Untersuchung durch die Bundesanwaltschaft) tätig. Der Zweck der Datenerhebung in VOSTRA ist die Verfolgung von Straftaten im Rahmen des durch die StPO ge- regelten Vorverfahrens. Die Daten aus VOSTRA dienen der Erhärtung eines Tatverdachts, der Verhinderung von parallelen Ermittlungen, der Glaubwürdig- keitsprüfung bei Befragungen sowie dem Schutz von verdeckten Ermittlern mittels Überprüfung von Personen im Umfeld des Täters, mit denen der ver- deckte Ermittler in Kontakt kommt (somit können auch Personen überprüft werden, die keine Verfahrensbeteiligte sind, sofern das Verhältnismässigkeits- prinzip beachtet wird und die Überprüfung zum Schutz des Ermittlers wirklich notwendig erscheint). − Informationsvermittlung an Interpol im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermitt- lungen (Art. 46 Bst. e Ziff. 2) Der Behördenauszug 1 darf via Interpol nur dann an eine ausländische Polizei- stelle weitergegeben werden, wenn die VOSTRA-Daten im Ausland zur Ver- folgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden (vgl. zu dieser Mechanik die einleitenden Bemerkungen zu Art. 46 Bst. e). Geht aus der ausländischen Anfrage nicht klar hervor, ob die ausländische Polizeibehörde in einem Verfahren tätig ist, das aufgrund eines bestehenden Tatverdachts geführt wird, darf nur der Behördenauszug 2plus übermittelt wer- den (vgl. Art. 47 Bst. a Ziff. 3). Beim Informationsaustausch im Rahmen von Interpol muss neu nicht mehr zwischen einzelnen Deliktsbereichen unterschieden werden, da durch den VOSTRA-Anschluss der kantonalen Polizeistellen nun die ganze Bandbreite der Kriminalität abgedeckt ist. Das Online-Zugangsrecht zum Behördenauszug 1 zum Zwecke der Informati- onsvermittlung an Interpol betrifft konkret die Tätigkeit der Abteilungen «Einsatzzentrale» und «Operative Polizeikooperation» der Hauptabteilung «In- ternationale Polizeikooperation (IPK)» sowie die Abteilung «Koordination» des Geschäftsbereichs «Ermittlungen Analysen und Koordination» der Bundeskri- minalpolizei (BKP). Faktisch sind diese Zugangsrechte heute allerdings bei der Einsatzzentrale (EZ) zentralisiert, wobei sie rechtlich gesehen auch von jeder Abteilung separat und selbständig wahrgenommen werden könnten. Die Abtei- lung EZ fedpol und die Abteilung Koordination sind Drehscheiben für den kri- minalpolizeilichen Informationsaustausch mit in- und ausländischen Strafver- folgungsbehörden. Sie führen die Aufgaben des Nationalen Zentralbüros Interpol Bern aus und tätigen erste polizeiliche Vorabklärungen. Sie koordinie- ren interkantonale und internationale Ermittlungen. Als Bestandteil der Abtei- lung Operative Polizeikooperation (OPK) gewährleisten sowohl die Polizeiat-
141 Die Ermittlungsoffiziere sind für die abteilungsübergreifende Koordination und Steue- rung von Verfahren zuständig. Sie sind Ansprechpartner für die Bundesanwaltschaft und können dort die Eröffnung von Ermittlungsverfahren beantragen. Sie stellen zudem den Informationsaustausch mit dem Nachrichtendienst des Bundes und anderen Bundesstellen sicher.
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tachés im Ausland als auch die Mitarbeiter der Kooperationszentren in Genf und Chiasso einen reibungslosen Informationsaustausch mit dem Ausland. Sie leisten Unterstützung bei Ermittlungsverfahren und stellen erste Kontakte mit ausländischen Behörden her. Der Zugang zum Behördenauszug 1 dient der In- formationsbeschaffung im Rahmen des gerichtspolizeilichen Informationsaus- tausches über Interpol mit ausländischen Polizeidienststellen bei der Beantwor- tung und der Stellung von polizeilichen Auskunftsersuchen. − Informationsvermittlung an Europol im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermitt- lungen (Art. 46 Bst. e Ziff. 3) Neu muss auch beim Europäischen Polizeiamt Europol nicht mehr zwischen einzelnen Deliktsbereichen unterschieden werden, da der entsprechende Infor- mationsfluss im Inland (infolge der Öffnung des VOSTRA-Zugangs für kanto- nale Polizeistellen; vgl. Art. 46 Bst. f und Art. 47 Bst. c Ziff. 1) künftig alle De- liktsbereiche erfasst. Der Umfang der Informationsvermittlung an Europol hängt davon ab, für was für ein Verfahren die Registerinformation benötigt wird (vgl. die einleitenden Bemerkungen zu Art. 46 Bst. e): Der Behördenaus- zug 1 darf nur dann an Europol weitergegeben werden, wenn die VOSTRA- Daten im Ausland im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt wer- den (d.h. es muss bereits ein Verdacht auf eine begangene Straftat bestehen). Zum Zwecke der Erkennung oder Verhütung von Straftaten darf nur der Be- hördenauszug 2plus übermittelt werden (vgl. dazu Art. 47 Bst. a Ziff. 4). Bei der Definition des Zugriffszwecks wird − wie bereits in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h VOSTRA-V − auf Artikel 355a StGB Bezug genommen. Diese Bestimmung legt generalklauselartig die weiteren Voraussetzungen fest, unter denen Daten an Europol weitergeleitet werden dürfen. Gemäss Artikel 355a StGB gelten für Europol die gleichen Bearbeitungsbeschränkungen wie für die entsprechenden innerstaatlichen Stellen. Darüber hinaus gelten für Europol na- türlich auch die anderen Zugangsbeschränkungen, die in Artikel 355a StGB ge- nannt werden (staatsvertragliche und solche des innerstaatlichen Rechts). Euro- pol wäre also vor der Datenbekanntgabe jeweils darüber zu unterrichten, dass insbesondere die Speicherungs- und Weitergaberegeln gemäss Artikel 13 Ab- sätze 2 und 3 auch für Europol gelten. Zuständig für den Datentransfer ist eine entsprechende Verbindungsstelle bei fedpol (nämlich die «Einsatzzentrale»). Es ist kein direkter Anschluss von Eu- ropol an VOSTRA vorgesehen. Ein Datenaustausch mit Europol im Rahmen des Behördenauszuges 2plus erfolgt im Übrigen auch durch den Nachrichten- dienst des Bundes (vgl. dazu Art 47 Bst. b Ziff. 2). − Informationsvermittlung ins Ausland im Rahmen bilateraler Polizeikooperation zur Durchführung von gerichtspolizeilichen Ermittlungen (Art. 46 Bst. e Ziff. 4) Wie in den einleitenden Bemerkungen zu Artikel 46 Buchstabe e bereits er- wähnt wurde, sollen VOSTRA-Daten nicht nur im Rahmen der Polizeikoopera- tion in den Bereichen Interpol und Europol genutzt werden können, sondern neu auch im Rahmen anderer Kooperationsverträge, die an dieser Stelle nicht alle aufgezählt werden können.142
142 Vgl. die Auflistung unter «http://www.admin.ch/ch/d/sr/0.36.html».
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Der Umfang der VOSTRA-Daten, die übermittelt werden dürfen, bestimmt sich auch hier nach dem Verwendungszweck: Der Behördenauszug 1 darf nur dann an die ausländische Polizeistelle weitergegeben werden, wenn die VOSTRA- Daten im Ausland zur Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeili- cher Ermittlungen benötigt werden werden (d.h. es muss bereits ein Verdacht auf eine begangene Straftat bestehen). Geht aus der ausländischen Anfrage nicht klar hervor, ob die ausländische Polizeibehörde die Daten für gerichtspo- lizeiliche Zwecke benötigt, darf nur der Behördenauszug 2plus übermittelt werden (vgl. dazu Art. 47 Bst. a Ziff. 5). Zuständig für den Datentransfer bei fedpol sind die Hauptabteilungen «Interna- tionale Polizeikooperation (IPK)» und «Bundeskriminalpolizei (BKP)». − Informationsvermittlung nach Artikel 7 des Schengen-Informationsaustausch- Gesetzes (SIaG; SR 362.2) im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen, (Art. 46 Bst. e Ziff. 5) Ein weiterer (heute nicht geregelter) Fall der Informationsvermittlung ins Aus- land betrifft die selbständige Datenweitergabe im Rahmen von Artikel 7 SI- aG.143 Ein automatischer Informationsaustausch (ohne Ersuchen) gestützt auf Artikel 7 SIaG darf nur erfolgen, wenn die zu transferierende Information durch fedpol legal beschafft werden kann. Aus diesem Grund muss der Zugang zum Strafregister speziell geregelt werden. Praktisch bedeutsam wird die Wei- terleitung von Strafregisterdaten etwa in Fällen, wo in- und ausländische Poli- zeibehörden bereits eng zusammenarbeiten und ihre Ermittlungsergebnisse aus- tauschen; nur dann weiss die inländische Polizeistelle, ob sich eine ausländische Strafverfolgungsbehörde speziell für das Vorleben einer bestimm- ten Person interessiert. Artikel 46 Buchstabe e Ziffer 5 bezweckt daher keine systematische Weiterleitung von Strafregisterdaten; die Notwendigkeit der Weiterleitung ergibt sich immer erst aufgrund der besonderen Umstände eines konkreten Einzelfalls. Der Umfang der VOSTRA-Daten, die übermittelt werden dürfen, bestimmt sich auch hier nach dem Verfahrensstand: Der Behördenauszug 1 darf nur dann an die ausländische Strafverfolgungsbehörde eines Schengen-Staates weitergege- ben werden, wenn im Ausland bereits ein Tatverdacht besteht. Weiss fedpol nicht, ob die ausländische Polizeibehörde bereits im Rahmen gerichtspolizeili- cher Ermittlungen tätig ist, darf nur der Behördenauszug 2plus übermittelt wer- den (vgl. dazu Art. 47 Bst. a Ziff. 6). Zuständig für den Datentransfer bei fedpol sind die Hauptabteilungen «Interna- tionale Polizeikooperation (IPK)» und «Bundeskriminalpolizei (BKP)».
Artikel 46 Buchstabe f (kantonale Polizeistellen, die im Rahmen gerichtspolizeili- cher Ermittlungen tätig sind) Der Online-Anschluss kantonaler Polizeistellen an VOSTRA ist eine mit Nachdruck erhobene Forderung der Kantone aus der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1).
143 Gemäss Art. 7 SiAG sind alle Informationen, welche zur Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 SiAG aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert den Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten zur Verfügung zu stellen.
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Die Zugangsrechte wurden in Analogie zu den bestehenden fedpol-Zugangsrechten gefordert. Es wurde argumentiert, dass die kantonalen Polizeistellen vergleichbare gerichtspolizeiliche Aufgaben zu erfüllen hätten wie fedpol (KKPKS, SG, SO, NE, ZG). Die Gründe für einen Zugang auf Bundesebene (Erhärtung oder Entkräftung eines Verdachts, Verhinderung von Parallelermittlungen, Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen, Schutz von verdeckten Ermittlern) würden auch für die kantonalen Polizeistellen Geltung haben (KKPKS, NE, SVP, SO). Gemäss KKPKS seien VOSTRA-Daten für die kantonale Polizei gerade deshalb von Bedeutung, weil diese die erste Instanz bei der Verfolgung von Straftaten sei. SVP, BL, GR, TG, KKJPD und ZG verwiesen in diesem Zusammenhang auf die Vereinheitlichung der Straf- prozessordnung, welche ein eigenständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren vorsehe. Einzig der Kanton Zürich äusserte sich kritisch und wies darauf hin, dass nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft in einem viel früheren Stadium als heute informiert werden müsse, sodass diese − nach Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung − ohne Weiteres einen Strafregisterauszug anfordern, die zugehörigen Akten bestellen und die Infor- mationen daraus mit dem entsprechenden Ermittlungsauftrag der Polizei zukommen lassen könne. Damit sei auch die nötige Transparenz gewährleistet, weil diese Aus- züge in die Verfahrensakten gelangen und damit den Betroffenen zugänglich ge- macht würden. Nach dem hier vorgeschlagenen Regelungskonzept wird sämtlichen im Rahmen der StPO tätigen Polizeien – also schon vor der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft – ein Zugriffsrecht auf den Behördenauszug 1 eingeräumt (vgl. die einleitenden Ausführungen zu Art. 46 Bst. e). Da die kantonalen Polizeistellen bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren der «verlängerte Arm» der Staatsan- waltschaft sind, sollen ihnen auch die gleichen Informationsrechte in Bezug auf VOSTRA zugestanden werden. Kantonale Polizeistellen, die Vorermittlungen durchführen, die im präventiven Bereich tätig sind oder die Spezialaufgaben erfül- len, erhalten hingegen nur Zugang zum Behördenauszug 2plus (vgl. Art. 47 Bst. c). Die Zugriffsrechte der kantonalen Polizeistellen wurden nicht an einen bestimmten Deliktskatalog gebunden. Der VOSTRA-Zugriff erstreckt sich somit auf den gesam- ten Deliktsbereich, in dem eine kantonale Zuständigkeit besteht. In Analogie zu den fedpol-Zugriffsrechten wäre es an sich denkbar, die VOSTRA-Zugriffe auf die Verhütung und Verfolgung von Schwerstkriminalität einzuschränken. Solche Kata- loge erweisen sich in der Praxis aber meist als unvollständig und laufen Gefahr, dauernd revidiert werden zu müssen. Aber selbst die einfacher zu handhabende Einschränkung auf Verbrechen oder Vergehen birgt das Problem, dass sich der genaue Deliktsvorwurf zu Beginn der Ermittlungen nicht immer klar und deutlich manifestiert. Hinzu kommt, dass bei einer Einschränkung des Informationsflusses im Inland auch der polizeiliche Informationsaustausch mit dem Ausland entsprechend eingeschränkt werden müsste (was bei der Abarbeitung der ausländischen Aus- kunftsersuchen einen zusätzlichen Transponierungsaufwand zur Folge hätte).
Art. 47 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2plus Der Behördenauszug 2plus entspricht in etwa dem heutigen Behördenauszug (vgl.
Art. 41). Im Rahmen des Behördenauszuges 2plus werden auch Daten über hängige Strafverfahren kommuniziert. Alle bisher zugangsberechtigten Behörden, welche
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keinen Zugang zum Behördenauszug 1 (vgl. Art. 46) erhalten haben und einen Online-Anschluss und Daten über hängige Strafverfahren benötigen, fallen unter das in Artikel 47 geregelte Zugangsrecht. Konkret geht es um folgende Behörden und Zugangszwecke:
Artikel 47 Buchstabe a (fedpol) − Erkennung oder Verhütung von Straftaten (Art. 47 Bst. a Ziff. 1) Im Zuge des Transfers des Dienstes für Analyse und Prävention von fedpol zum Nachrichtendienst des Bundes (NDB) wurden die Kompetenzen im prä- ventiven Bereich, welche sich auf das BWIS stützen, auf diese beiden Bundes- behörden verteilt. Entsprechend wurden auch die entsprechenden Zugriffsrech- te auf VOSTRA, die sich auf BWIS-Aufgaben beziehen, zwischen diesen Behörden aufgesplittet (vgl. für fedpol Art. 21 Abs. 2 Bst. a VOSTRA-V und für den Bundesnachrichtendienst Art. 21 Abs. 4 Bst. a VOSTRA-V). Der bishe- rige Normtext wurde dabei übernommen und jeweils mit folgendem Zusatz er- gänzt: «soweit sie [gemeint ist: die Verhütung von Straftaten] in seinen Zustän- digkeitsbereich fällt». Bei der Umschreibung des Zugriffszwecks wird somit aktuell immer noch auf die in Artikel 2 BWIS definierten Aufgaben Bezug ge- nommen, obschon es sich nur bei den in der Zuständigkeit des NDB liegenden Aufgaben um echte Verhütungsaufgaben handelt. Die gemäss Artikel 2 BWIS dem fedpol zugewiesenen Aufgaben sind jedoch mehr verwaltungspolizeilicher Natur. Es geht konkret um die Tätigkeit des «Fachbereichs Hooliganismus» sowie der «Zentralstelle Waffen», welche beide der «Hauptabteilung Dienste» von fedpol zugeordnet sind.144 Beide Stellen benötigen keinen VOSTRA- Anschluss. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a VOSTRA-V ist somit weitgehend toter Buchstabe: Zur Führung der Hooligan-Datenbank und zur Verhängung von Administra- tivmassnahmen im Bereich Hooliganismus werden keine VOSTRA-Daten benötigt, da die entsprechende Informationsvermittlung direkt über die kan- tonalen Strafverfolgungsbehörden läuft. Aus diesem Grund wurde der Fach- bereich Hooliganismus auch nie an VOSTRA angeschlossen. Auch die Zentralstelle Waffen erhält die notwendigen Strafregisterauszüge über die kantonalen Waffenbüros, welche diese von den Gesuchtstellern einverlangen. Es handelt sich dabei aber um Privatauszüge, da das Waffen- gesetz bei der Erteilung von Bewilligung nur auf diese Auszugsform ab- stellt. Auch die Zentralstelle verfügt aktuell über keinen VOSTRA- Anschluss. Neu ist jedoch ein behördliches Zugangsrecht auf den Privataus- zug vorgesehen (vgl. Art. 49 Bst. b). Die Ermittlungstätigkeit von Fedpol ist somit eher repressiv ausgerichtet. Wäh- rend der Behördenauszug 1 bereits die durch die StPO geregelten Verfahren (ab
144 Die zuständigen fedpol-Stellen treffen vorbeugende Massnahmen in den Bereichen «Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen» sowie «Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen» gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120). Die Zuständig- keit des fedpol für die vorstehend erwähnten Bereiche ergibt sich aus Art. 24a ff. BWIS und Art. 5 ff. des Waffengesetzes (WG, SR 514.54).
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Vorliegen eines Tatverdachts) abdeckt, soll der Behördenauszug 2plus vor al- lem für die sog. «Vorermittlungen» zur Verfügung stehen, welche dem «Er- kennen von Straftaten» dienen.145 Die entsprechende Ermittlungskompetenz leitet sich aus dem Zentralstellengesetz ab und bezieht sich nur auf spezifische Deliktsbereiche. Aus diesem Grund wird in Artikel 47 Buchstabe a Ziffer 1 nicht auf das BWIS sondern auf Art. 1 ZentG referenziert. Es geht um die «Be- kämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens». Die ent- sprechenden Ermittlungsergebnisse (gerade im Bereich der Lageanalysen) die- nen letztlich aber auch der «Verhütung von Straftaten», weshalb dieser Zugangszweck ebenfalls in Artikel 47 Buchstabe a Ziffer 1 erwähnt wird. Das Online-Zugriffsrecht auf den Behördenauszug 2plus ist somit zugeschnit- ten auf die Tätigkeit der kriminalpolizeilichen Zentralstellen. Der Bund betreibt zu diesem Zweck unter anderem polizeiliche Zentral- bzw. Koordinationsstel- len in den Bereichen Organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Internetkri- minalität, Betäubungsmittel, Nonproliferation usw.146 Die Daten werden zur Erhärtung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögli- che Gefährdungen, zur Verhinderung von parallelen Ermittlungen147, für die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen148 und zur Überprüfung von Infor- manten149 und zur Erstellung von Lageanalysen benötigt. Neu ist, dass diese Zwecke im Gesetz speziell genannt werden. − Führung der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 47 Bst. a Ziff. 2) Auch hier handelt es sich um eine typische Vorermittlungstätigkeit im Vorferld der StPO, welche auf Erkennung einer Straftat gerichtet ist. Dieses Online- Zugangsrecht ist zugeschnitten auf die Tätigkeit der Meldestelle für Geldwä- scherei MROS (MROS steht für Money Laundering Reporting Office Switzer- land; vgl. Art. 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0]). Ihre Aufgaben werden in Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV, SR 955.23) umschrie- ben. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderen, dass sie die Strafverfolgungsbe- hörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung unterstützt, Meldungen und Anzeigen entge- gen nimmt und auswertet, Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch- führt und über die Weiterleitung von Meldungen, Anzeigen, Mitteilungen und sonstigen Informationen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der
145 Vgl. zum Begriff der Vorermittlungen die einleitenden Ausführungen zu Art. 46 Bst. e sowie in FN 136. 146 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012, in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010: Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen, BBl 2012 4505. 147 Mit der Information über ein eröffnetes Verfahren lassen sich parallele Ermittlungen vermeiden. 148 Es werden Befragungen durchgeführt, jedoch nicht wie in einem Ermittlungsverfahren, sondern auf «freiwilliger» Basis. Der Befragte ist nicht verpflichtet, zu antworten oder sonstwie mitzuwirken. 149 Die entsprechenden Dienststellen arbeiten nicht mit eigentlichen V-Männern, sondern mit so genannten «Quellen», d.h. Personen im Umfeld der Zielperson, die fedpol Informatio- nen zukommen lassen. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit dieser Personen ist sehr wichtig. Sie dürfen ferner nicht in ein Strafverfahren verwickelt sein (damit sie sich nicht mit ihrer Tätigkeit als Quelle im Prozess zu rechtfertigen suchen).
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Kantone entscheidet. MROS muss ihre Analyse (aufgrund der eingegangenen Meldungen) in kurzer Zeit durchführen. Das Geldwäschereigesetz sieht bei Meldepflichtsfällen nach Artikel 9 vor, dass die gemeldeten Vermögenswerte während fünf Arbeitstagen zu sperren sind. Aufgrund dieser Tatsache, und um das Abziehen mutmasslich inkriminierter Vermögenswerte zu verhindern, muss die Meldestelle spätestens innerhalb dieser Frist ihre Analyse vollzogen haben. Im Weiterleitungsfall hat die Meldestelle in der Praxis noch weniger Zeit (i.d.R. 3 Arbeitstage) um sicherzustellen, dass der danach damit befasste Staatsanwalt innerhalb dieser fünf Tage seine Entscheidfindung auf weiterge- hende Sperrung der Vermögenswerte treffen kann. Die VOSTRA-Daten wer- den in erster Linie für die Prüfung und Analyse der oben erwähnten Meldungen benötigt. Auch das Wissen um Parallelermittlungen (Zugang zu Daten über er- öffnete Verfahren) ist für MROS wichtig, damit das Dossier an die richtige Stelle weitergeleitet werden kann. − Informationsvermittlung an Interpol zur Erkennung oder Verhütung von Straf- taten (Art. 47 Bst. a Ziff. 3) Vgl. dazu einleitenden Bemerkungen zu Artikel 46 Bst. e sowie die Ausführun- gen zu Artikel 46 Buchstabe e Ziffer 2. − Informationsvermittlung an Europol zur Erkennung oder Verhütung von Straf- taten (Art. 47 Bst. a Ziff. 4) Vgl. dazu einleitenden Bemerkungen zu Artikel 46 Bst. e sowie die Ausführun- gen zu Artikel 46 Buchstabe e Ziffer 3. − Informationsvermittlung ins Ausland im Rahmen bilateraler Polizeikooperation zur Erkennung und Verhütung von Straftaten (Art. 47 Bst. a Ziff. 5) Vgl. dazu einleitenden Bemerkungen zu Artikel 46 Bst. e sowie die Ausführun- gen zu Artikel 46 Buchstabe e Ziffer 4. − Informationsvermittlung nach Artikel 7 des Schengen-Informationsaustausch- Gesetzes für die Erkennung und Verhütung von Straftaten (Art. 47 Bst. a Ziff. 6) Vgl. dazu einleitenden Bemerkungen zu Artikel 46 Bst. e sowie die Ausführun- gen zu Artikel 46 Buchstabe e Ziffer 5. − Fernhaltemassnahmen und Ausweisungen (Art. 47 Bst. a Ziff. 7) Im Bereich «Fernhaltemassnahmen nach Ausländergesetz und Ausweisungen nach Artikel 121 Absatz 2 BV» sind zwei Behörden auf den Behördenauszug 2plus zugangsberechtigt: fedpol (Art. 47 Bst. a Ziff. 7) und der Nachrichten- dienst des Bundes (Art. 47 Bst. b Ziff. 3). Diese Stellen verfügen bereits heute über ein Online-Zugangsrecht auf VOSTRA (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst g und Abs. 4 Bst. c VOSTRA-V). Es geht um die Überprüfung von Personen im Zu- sammenhang mit der Verhängung oder Aufhebung von Fernhaltemassnahmen (gemäss Art. 67 Abs. 2 AuG) zur Verfügung entsprechender Einreiseverbote gegenüber Personen aus dem Ausland, namentlich aufgrund von Informationen aus dem Ausland sowie um die Vorbereitung von sog. «politischen Auswei- sungen» gemäss Artikel 121 Absatz 2 BV. Der Auszug aus dem Strafregister dient der Erhärtung der eingegangenen Meldung und der Konkretisierung eines potentiellen Gefährdungsprofils. Dabei liegt die Bearbeitungskompetenz primär beim Nachrichtendienst des Bundes, fedpol steht demgegenüber die Entscheid-
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kompetenz zu (vgl. Art. 10 und 11 der Organisationsverordnung für das Eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement, OV-EJPD, SR 172.213.1). Da die zu- ständige fedpol-Stelle die entsprechenden Vorschläge des Nachrichtendienstes prüfen und verifizieren können muss, benötigen beide Instanzen einen VOSTRA-Zugang. − Tätigkeit des Bundessicherheitsdienstes (Art. 47 Bst. a Ziff. 8) Bisher verfügt die gemäss Artikel 22 Absatz 1 BWIS für den Personenschutz zuständige Stelle des Bundes (der Bundessicherheitsdienst von fedpol) bloss über ein Zugangsrecht auf Urteilsdaten, das nur auf schriftlichem Weg geltend gemacht werden kann (Art. 22 Abs. 1 Bst. i VOSTRA-V). Um innert kurzer Frist eine Risikobeurteilung von Personen vornehmen zu können, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für schützenswerte Personen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 BWIS darstellen könnten, braucht diese Stelle einen Online-Zugang sowie Informationen über hängige Strafverfahren (Bst. a Ziff. 8). − Kontrolle des polizeilichen Informationssystem-Verbundes (Art. 47 Bst. a Ziff. 9) fedpol hat die Kontrolldienste JANUS und IPAS organisatorisch zusammenge- legt. Die Kontrollen von JANUS und IPAS werden aktuell jedoch getrennt wahrgenommen (vgl. Art. 15 der Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei [JANUS-Verordnung, SR 360.2] und Art. 2 der Verord- nung über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwal- tungssystem im Bundesamt für Polizei [IPAS-Verordnung, SR 361.2]). Ge- genwärtig verfügt nur der «Kontrolldienst JANUS» über ein Zugangsrecht auf VOSTRA (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. e VOSTRA-V). Dieser Dienst hat u.a. die Aufgabe, die gesetzlich vorgesehene Kontrolle der in der JANUS-Datenbank erfassten Daten durchzuführen (vgl. Art. 13 Abs. 2 JANUS-V, SR 360.2). VOSTRA-Daten helfen, die Daten in JANUS periodisch auf ihre Glaubwürdig- keit und Richtigkeit hin zu überprüfen. So kann es z.B. sinnvoll sein, dass der Personaliensatz mit Daten aus dem Strafregister (z.B. Alias-Namen) berichtigt wird. Im Rahmen der Schaffung des Bundesgesetzes über die polizeilichen In- formationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 (BPI, SR 361), welches am 5. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, wurde die ehemalige Rechtsgrundlage für die JANUS-Datenbank (Art. 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, ZentG, SR 360) aufgeho- ben und der Zusammenschluss der JANUS-Datenbank mit der IPAS- Datenbank beschlossen (vgl. Art. 9 ff. BPI). Dieser Zusammenschluss wird technisch erst in ein paar Jahren realisiert werden können. Der VOSTRA- Zugang zur Kontrolle der neuen Datenbank, welche den Namen «polizeilicher Informationssystem-Verbund» trägt, sollte aber weiterhin gewährleistet sein. Deshalb wird in Artikel 47 Buchstabe a Ziffer 9 der Zugangszweck im Hinblick auf diese neue Datenbank umschrieben. − Abklärung von Löschungsvoraussetzungen nach DNA-Profil-Gesetz (Art. 47 Bst. a Ziff. 10) Siehe die Ausführungen unten zu Artikel 47 Buchstabe l (kantonale DNA- Koordinationsstelle).
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− Abklärungen im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. 47 Bst. a Ziff. 11) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den aus- serprozessualen Zeugenschutz (voraussichtlich 1.1.2013) erhält die Zeugen- schutzstelle des Bundes auch ein Zugangsrecht auf VOSTRA, welches sich so- wohl auf Strafurteile als auch hängige Strafverfahren bezieht (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. l sowie Abs. 4 nStGB in der Fassung gemäss BBl 2012 131). Aller- dings wurde der Zugriffszwecks («zur Erfüllung ihrer Aufgaben») nur sehr va- ge umschrieben. Das Ziel der VOSTRA-Abfragen kommt in der Regelung von Artikel 47 Buchstabe e Ziffer 11 nun besser zum Ausdruck: Die VOSTRA Informationen werden zunächst benötigt, um die Eignung derjenigen Personen zu überprüfen, die in ein Zeugenschutzprogramm auf- genommen werden sollen. Diese Überprüfung muss auch während des Zeu- genschutzprogramms wiederholt werden können, damit sich beispielsweise eine geschützte Person nicht der Strafverfolgung für neue Delikte entziehen kann. Für die „Eignung“ einer Person ist dabei nicht nur ihr eigenes delikti- sches Vorleben massgebend, sondern allenfalls auch das strafrechtsrelevante Verhalten ihres nächsten Umfeldes, welches die Durchführung eines Zeu- genschutzprogramms entweder erschweren oder gar verunmöglichen kann. Der VOSTRA-Zugriff ist zudem notwendig, um die potentiellen «Gefähr- der» einer Prüfung unterziehen zu können, um so das Gefährdungspotential besser einschätzen zu können.. Da die Zeugenschutzstelle keine gerichtspolizeiliche Funktion erfüllt, erhält sie lediglich Zugang zum Behördenauszug 2plus (vgl. die einleitenden Ausführun- gen zu Art. 46 Bst. e). Dieser enthält jedoch keine Urteilskopien. Möchte die Zeugenschutzstelle Hintergrundinformationen zu den registrierten Strafdaten beschaffen (was nur durch Erkundigungen bei den Strafbehörden möglich ist), wird es für sie schwieriger, das Zeugenschutzprogramm geheim zu halten. Da die Zeugenschutzstelle des Bundes organisatorisch bei fedpol angegliedert ist, wird sie in der Aufzählung der zugangsberechtigten Behörden nicht mehr eigens genannt.
Artikel 47 Buchstabe b (Nachrichtendienst des Bundes) Die Online-Zugangsrechte des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) sind heute im Sinne einer Übergangsregelung (vgl. Art. 367 Abs. 3 StGB) in Artikel 21 Absatz 4 VOSTRA-V geregelt. Der neue Regelungsvorschlag basiert auf einem Gesetzes- entwurf, der im Jahre 2009 in die Vernehmlassung geschickt wurde und sich damals noch auf den Dienst für Analyse und Prävention des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (DAP-VBS) bezog. Beim NDB handelt es sich um eine Behörde, die im Bereich der Verhütung von Straftaten (also im präventiven Bereich) tätig ist. Daher wird dem NDB kein Zugang zum Behör- denauszug 1 erteilt (vgl. die Ausführungen zu Art. 46). Konkret wird der Online- Zugang zum Behördenauszug 2plus für folgende Aufgaben erteilt:
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− Verhütung von Straftaten (Art. 47 Bst. b Ziff. 1) Dieses Online-Zugangsrecht ist zugeschnitten auf die Tätigkeit der Dienststelle «Beschaffung» des NDB, welche vor dem 1. Januar 2009 beim DAP des fedpol angesiedelt war. Der Dienst Beschaffung des NDB trifft vorbeugende Mass- nahmen in den Bereichen Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttä- tiger Extremismus, Handel mit radioaktiven Materialien und Technologietrans- fer (Art. 2 BWIS). Der NDB führt konzentrierte Aktionen als präventive Operationen durch, die über den normalen Nachrichtendienst hinausgehen kön- nen. In Zusammenarbeit mit kantonalen Polizeistellen können auch längerfris- tige polizeiliche Aktionen als präventive Fahndungsprogramme durchgeführt werden. Die Daten werden im präventiven Bereich für ähnliche Zwecke benö- tigt wie im repressiven Bereich (vgl. z.B. Art. 47 Bst. a Ziff. 1). − Informationsvermittlung an Europol (Art. 47 Bst. b Ziff. 2) Neben fedpol (vgl. dazu Art. 46 Bst. e Ziff. 3 und Art. 47 Bst. a Ziff. 4) gibt auch der NDB via Europol Strafregisterdaten ins Ausland weiter, soweit es um die Verhütung von Delikten geht, die in den Zuständigkeitsbereich des NDB fallen, also insbesondere im Bereich des verbotenen Handels mit radioaktivem Material. Im Gegensatz zur aktuellen Regelung (Art. 21 Abs. 4 Bst. b VOSTRA-V) braucht die Weitergabe ins Ausland aber nicht mehr auf be- stimmte Deliktsbereiche eingeschränkt zu werden, da mit dem Anschluss der kantonalen Polizeistellen auch innerstaatlich der gesamte Bereich der Verhü- tung abgedeckt ist (vgl. Art. 47 Bst. c Zff. 1). − Fernhaltemassnahmen und Ausweisungen (Art. 47 Bst. b Ziff. 3) Vgl. zur Kompetenzverteilung mit fedpol die Ausführungen zu Artikel 47 Bst. a Ziff. 7. − Informationsvermittlung an ausländische Sicherheitsbehörden für sog. Clea- rings (Art. 47 Bst. b Ziff. 4) Der Nachrichtendienst des Bundes verfügt bereits heute über ein Zugangsrecht auf VOSTRA, um im Auftrag ausländischer Sicherheitsbehörden Unbedenk- lichkeitsanfragen zu beantworten (vgl. Art. 21 Abs. 4 Bst. d VOSTRA-V). Die Zweckbestimmung wird unverändert übernommen. Bei diesen sog. «Clearings» wird auf Ersuchen eines ausländischen Dienstes ein Sicherheitscheck von Schweizerinnen oder Schweizer oder dauerhaft in der Schweiz wohnhaften aus- ländischen Personen durchgeführt, um diesen die Mitarbeit an klassifizierten ausländischen Projekten (oder Anstellungen) zu ermöglichen. Die Vornahme dieser Sicherheitschecks ist in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben e BWIS gere- gelt. Die Strafregisterauszüge bilden für diese Sicherheitschecks ein wichtiges Beurteilungselement. Ohne dieses würden die Sicherheitschecks durch den Nachrichtendienst des Bundes für das Ausland an Wert verlieren, mit entspre- chend negativen Auswirkungen auf die zu überprüfende Person. Sie würde möglicherweise auch bei positivem Ausgang des Sicherheitschecks nicht mehr als genügend vertrauenswürdig gelten, um im Ausland an geheimen oder ver- traulichen Projekten mitzuarbeiten.
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Artikel 47 Buchstabe c (die kantonalen Polizeistellen für Tätigkeiten ausserhalb von gerichtspolizeilichen Ermittlungen) Kantonale Polizeistellen erhalten für Aktivitäten, in denen sie nicht gerichtspolizei- lich150 tätig sind, lediglich einen Zugang zum Behördenauszug 2plus: − Erkennung und Verhütung von Straftaten (Art. 47 Bst. c Ziff. 1) In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde argumentiert, dass ein VOSTRA-Zugang zur Verhütung von Straftaten vor allem in denjenigen Berei- chen nützlich sei, die den Kantonen durch das BWIS zugewiesen wurden. Das in Artikel 47 Buchstabe c Ziffer 1 verbriefte Zugangsrecht ist aber im umfas- senden Sinne zu verstehen und deckt auch kantonal geregelte präventive Tätig- keiten ab. Die Zugriff auf den Behördenauszug 2plus steht somit für die Gefah- renabwehr im umfassenden Sinne zur Verfügung.151 Der Zugang erfolgt dabei zu den gleichen Unterzwecken wie beim Nachrichtendienst des Bundes (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 47 Bst. b Ziff. 1). Nicht mehr unter das Vorverfahren nach Artikel 299 StPO fallen klassischer- weise auch die sog. Vorermittlungen, welche das eigentliche Erkennen von Straftaten zum Ziel haben.152 Kantone, die diese Art von Ermittlungen führen, regeln diese im Rahmen ihrer kantonalen Polizeigesetze. Es steht wohl ausser Frage, dass VOSTRA zum direkten Aufspüren von Straftaten nicht von Nutzen ist. Denn allein aus der Tatsache, dass eine Person in VOSTRA verzeichnet ist, kann ein Ermittler nicht schliessen, dass er eine andere Straftat begangen hat. Es geht also vielmehr darum, dass sich die entsprechenden Polizeistellen im Rahmen allgemeiner Lage- und Bedrohungsanalysen ein Bild über mögliche Gefährdungen machen können. Diese Analysen können sowohl zur Erkennung von Straftaten als auch für die Verhütung von Straftaten nützlich sein. Selbst- verständlich muss im kantonalen Recht die Aufgabe, solche Analysen durchzu- führen, explizit geregelt sein, damit VOSTRA-Daten abgefragt werden dürfen (vgl. zu entsprechenden Kompetenzen auf Bundesebene Art. 2 Bst. c ZentG). − Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken (Art. 47 Bst. c Ziff. 2) Im Unterschied zu fedpol, deren Tätigkeit auf Bundesebene geregelt ist, wur- den bei den kantonalen Polizeistellen keine Spezialaufgaben, die ihnen nach kantonalem Recht auferlegt sind, berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht in Be- zug auf die VOSTRA-Nutzung zur Interpretation von Daten aus Polizeidaten- banken. Dieser Zugangszweck wurde in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) etwa von AR, KKPKS, TG und ZG genannt, damit Daten aus rein poli- zeilichen Informationssystemen (z.B. Polizeiindex oder RIPOL), die meist auf der Registrierung von blossen Verdachtslagen beruhen, richtig interpretiert werden könnten und somit Missverständnisse verhindert würden. Da aus VOSTRA ersichtlich sei, ob in einem bestimmten Fall ein Sachurteil gefällt worden sei, würde ein bloss Verdächtiger von der Polizei weniger schnell als Täter betrachtet werden. Dem Kanton VS ist es ein Anliegen, dass die Polizei- stellen eine Rückmeldung für ihre Arbeit erhalten. Diese Datenpflege erfolgt
150 Vgl. zum Begriff «gerichtspolizeiliche Ermittlungen» die einleitenden Ausführungen zu
Art. 46 Bst. e sowie in FN 134. 151 Vgl. zur Einschränkung auf bestimmte Deliktsbereiche die Ausführungen zu Art. 46 Bst. f. 152 Vgl. zum Begriff der «Vorermittlungen» die Ausführungen in FN 136.
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jedoch nicht zum Zwecke eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und rechtfertigt daher nur einen Zugang zum Behördenauszug 2plus (vgl. zum analogen Zugangsrecht von fedpol Art. 47 Bst. a Ziff. 9).
Artikel 47 Buchstabe d (die für Personensicherheitsprüfungen zuständigen Stellen) Dieses Zugangsrecht ist zugeschnitten auf die «Fachstelle PSP des VBS» und seit dem 1. April 2011 auch auf die «Fachstelle Personensicherheitsprüfungen Bundes- kanzlei» (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 19 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4). Diese Stellen haben zur Durchführung von zivilen und militärischen Sicherheitsprüfungen bereits heute einen Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren. Jedoch fehlt bisher eine expli- zite Regelung im Gesetz (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. i und Abs. 4 StGB). Es handelt sich um ein gesetzgeberisches Versehen, das korrigiert werden muss, denn Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d BWIS berechtigt die Fachstellen PSP des VBS und der BK bereits heute, bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen Auskünfte über laufende Strafverfahren einzuholen. Dies macht aber nur dann Sinn, wenn die Fachstellen PSP wissen, dass es überhaupt ein hängiges Strafverfahren gibt, was sie regelmässig nur anhand des Strafregistereintrages erfahren dürften.
Artikel 47 Buchstabe e (Bundesamt für Migration) Das Bundesamt für Migration verfügt bereits heute (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. e StGB) über ein Zugangsrecht auf VOSTRA. Dabei darf es auch Einblick in Daten über hängige Strafverfahren nehmen (vgl. Art. 367 Abs. 4 StGB). Das Zugangsrecht ist auf drei verschiedene Zwecke beschränkt: nämlich für «Einbürgerungsverfahren» (vgl. Art. 365 Abs. 2 Bst. g StGB), zur «Verhängung und Aufhebung von Fernhal- temassnahmen gegenüber Ausländern nach AuG sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen» (vgl. Art. 365 Abs. 2 Bst. e StGB) und zur «Prüfung der Asylwürdigkeit nach AsylG» (vgl. Art. 365 Abs. 2 Bst. f StGB). Artikel 47 Buch- stabe d übernimmt das bestehende Zugangskonzept, formuliert aber die Zugangs- zwecke neu: − im Bereich Einbürgerungen (Art. 47 Bst. e Ziff. 1) Es wird klargestellt, dass es nur um Einbürgerungsverfahren auf Stufe Bund geht. Die Möglichkeit, Nachkontrollen von bereits Eingebürgerten (innerhalb der Frist für die nachträgliche Nichtigerklärung gemäss Artikel 41 des Bürger- rechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]) durchzuführen, lässt sich bereits heute unter den Zugangszweck «Durchführung von Einbürgerungs- verfahren» (Art. 21 Abs. 3 VOSTRA-V) subsumieren. Zum besseren Verständ- nis wird dieser Fall jedoch neu ausdrücklich erwähnt. Da die entsprechenden Personen nach der Einbürgerung keine Ausländer mehr sind, kann die in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) vereinzelt erhobene Forderung einer technischen Beschränkung des Abfragerechts auf VOSTRA-Daten von Auslän- dern nicht umgesetzt werden. − im Bereich Ausländergesetz (Art. 47 Bst. e Ziff. 2) Bisher ist die Zweckbestimmung im Ausländerbereich auf Fernhaltemassnah- men, Ausweisungen und Landesverweisungen beschränkt, was in der prakti-
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schen Anwendung immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Die Strafdaten sind nicht – wie die Zweckbestimmung suggeriert – für den eigentlichen Entscheid, das Land verlassen bzw. nicht einreisen zu dürfen, von Interesse. Sie werden vielmehr bereits für den vorausgehenden Entscheid betreffend die Verweige- rung des Aufenthalts- und Niederlassungsrecht bzw. für die Anordnung von Si- cherungs- und Zwangsmassnahmen benötigt. Daher sollte man die Zweckbe- stimmung allgemeiner formulieren. Neu wird ein Strafregisterzugang immer dort zugelassen, wo die Verwendung von Strafdaten für einen Entscheid nach AuG vorgesehen ist. − im Bereich Asylgesetz (Art. 47 Bst. e Ziff. 3) Wie bei den Entscheiden im Bereich AuG (vgl. vorstehend Ziff. 2) so ist auch im Bereich AsylG die Zweckbestimmung für den Datenzugang zu eng formu- liert. Es gibt im Asylbereich neben der eigentlichen «Prüfung der Asylwürdig- keit» eine Reihe weiterer Entscheide, für die Strafdaten benötigt werden. Aus diesem Grund wird der VOSTRA-Zugang neu für alle Entscheide nach Asylge- setz vorgesehen, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen.
Artikel 47 Buchstabe f (kantonale Einbürgerungsbehörde) Zur Durchführung von Einbürgerungsverfahren und von Verfahren zur Nichtigerklä- rung von Einbürgerungen brauchen die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen Behörden ein Zugangsrecht auf Urteilsdaten und hängige Strafverfah- ren. Die kantonalen Einbürgerungsbehörden verfügen gemäss der Übergangsrege- lung in Artikel 21 Absatz 3 VOSTRA-V (vgl. Art. 367 Abs. 3 StGB) über ein ent- sprechendes Online-Abfragerecht. Ein Vorschlag für eine Regelung auf Gesetzesstufe wurde im Jahre 2009 bereits einmal in die Vernehmlassung geschickt (vgl. Ziff. 1.1.1) und fand dort grossmehrheitlich Zustimmung. Aufgrund dieser Ergebnisse wurde der damalige Vorschlag nochmals leicht modifiziert in die aktuel- le Gesamtrevision übernommen. Bereits im oben erwähnten Vorentwurf war vorgesehen, dass sich Einbürgerungsbe- hörden auf Stufe Gemeinde weiterhin mit dem Privatauszug begnügen müssen, auch wenn es sich um ein Fachgremium handelt. Der Bundesrat hat diesen Entscheid in seiner Stellungnahme zur Motion Baumann 09.3460 nochmals bekräftigt. Diese Forderung wurde in der Vernehmlassung kontrovers diskutiert. Die Befürworter eines Zugangs auch auf Gemeindeebene machten folgende Argumente geltend: Die kommunale Ebene sei als erste Einbürgerungsinstanz auf mehr Strafregisterdaten angewiesen. Der Strafregisterauszug sei bis zum Abschluss des Verfahrens oft bereits veraltet. Die Befürchtung der zu breiten Streuung sei unbegründet und würde suggerieren, dass die Vertraulichkeit auf Stufe Gemeinde nicht gegeben sei. Heute sei in den meisten Gemeinden die Exekutive oder eine Spezialkommission für das Einbürgerungsverfahren zuständig. In den wenigen Gemeinden, in welchen an der Gemeindeversammlung eingebürgert werde, werde der Antrag für oder gegen eine Einbürgerung von der Verwaltung vorbereitet. Gemeindebehörden seien für gleiche Aufgaben mit kantonalen Behörden institutionell gleichzustellen. Artikel 50 Absätze 2 und 3 der BV würde den Bund verpflichten, auf die Interessenlage der kommuna- len Ebene Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall habe der Gesetzgeber diesem Umstand keine Rechnung getragen. Es erscheine verfahrenstechnisch nicht ange- bracht, dass diese in Unkenntnis laufender Strafverfahren einen positiven Einbürge-
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rungsentscheid fällen, obschon die kantonalen Behörden Kenntnis von den VOSTRA-Daten hätten, die sie den Gemeindebehörden nicht mitteilen dürften. Der Online-Zugang für die kantonalen Einbürgerungsbehörden bringe nur dann eine Arbeitserleichterung, wenn die abgerufenen Daten den Einbürgerungsakten beige- fügt und auch den für die Einbürgerung zuständigen Gemeindebehörden weitergelei- tet werden dürften. Die Verweigerung des Zugangs auf Gemeindestufe wurde von Seiten des Bundesrates bisher mit dem Missbrauchsrisiko in Bezug auf Daten über hängige Strafverfahren (welches bei einem Entscheid durch Fachgremien in der Tat weniger stark ist) und mit der Zahl der notwendigen Anschlüsse (welche per se ein grösseres Missbrauchspotential darstellt) begründet. An diesem zweiten Argument ist festzuhalten. Es braucht auf Stufe Gemeinde keinen Online-Anschluss. Ideal wäre es, wenn auf Stufe Kanton zuerst eine Vorprüfung in Bezug auf die Strafregis- terdaten gemacht würde. Werden Hinderungsgründe festgestellt, könnte der Betrof- fene das Einbürgerungsgesuch zurückziehen, ohne dass auf Stufe Gemeinde sämtli- che Daten offen gelegt werden müssten. Zu beachten ist aber auch, dass im Zuge der laufenden Revision des Bürgerrechtsgesetzes eine umfassende Zusammenarbeits- pflicht auf allen Stufen vorgesehen ist (Art. 45 E-BüG). Diese Verpflichtung stellt an sich eine genügende Rechtsgrundlage für eine Weitergabe von Strafregisterdaten durch die kantonale Einbürgerungsbehörde an die Einbürgerungsinstanz auf Stufe Gemeinde dar. Künftig ist demnach sichergestellt, dass die Gemeinde die für ihren Entscheid notwendigen Informationen erhält, ohne dass viele zusätzliche Online- Anschlüsse gewährt werden müssen. Mit Bezugnahme auf Artikel 45 E-BüG kann die Weitergabe von Strafregisterdaten an die Gemeinde nicht als «Gesetzesumge- hung» gewertet werden.
Artikel 47 Buchstabe g (kantonale Migrationsbehörden) Die kantonalen Migrationsbehörden (früher auch Fremdenpolizeibehörden genannt; vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. g StGB) sollen im Bereich der Anwendung des Ausländer- gesetzes (AuG) neu die gleichen Zugangsrechte erhalten wie das Bundesamt für Migration (vgl. oben Art. 47 Bst. d Ziff. 2). Aus diesem Grund wurde in Buchstabe g auch für die kantonalen Migrationsbehörden die Zweckbestimmung neu formuliert und ihnen ein Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren gewährt, da diese Informationen insbesondere für die Verfahrenskoordination sehr wichtig sein kön- nen. Der Zugang zu hängigen Strafverfahren ist – materiell betrachtet – jedoch keine echte Neuerung, da bereits heute eine entsprechende (aber in der Praxis nicht immer optimal funktionierende) Meldepflicht der Strafjustizbehörden besteht.153
Artikel 47 Buchstabe h (Führungsstab der Armee) Die aktuellen Zugangsrechte des Führungsstabes der Armee (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. d und Abs. 4 i.V.m. Art. 365 Abs. 2 Bst. n–p StGB) wurden unverändert über- nommen.
153 Vgl. Art. 97 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 82 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sowie die Ausführun- gen zu Art. 64.
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Artikel 47 Buchstabe i (die für die Sicherheitsprüfung von Polizisten zuständige Stelle) Neu sollen kantonale Polizisten nicht nur selber auf VOSTRA greifen können (vgl.
Art. 46 Bst. f und Art. 47 Bst. c). Vielmehr sollen sie selbst von einer kantonalen Stelle einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden können. Das Gleiche soll für Personen gelten, welche in den Polizeidienst eintreten möchten. Es handelt sich um eine Forderung, die in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) von den Kantonen SG und ZH sowie der KKJPD erhoben wurde. Sie verlangen, dass anhand des «voll- ständigen» Strafregisterauszuges eine Sicherheitsprüfung vorgenommen werden kann. Da damals das neue Auszugskonzept noch gar nicht zur Diskussion stand (insbesondere keine lebenslange Registrierung vorgesehen war), ist der Begriff «vollständig» wohl insofern zu relativieren, als der Behördenauszug 2plus genügen dürfte. Dieser erlaubt eine im Vergleich zum Privatauszug erheblich umfassendere Überprüfung. Für Sicherheitsprüfungen «ausserhalb» des BWIS steht heute nur der Privatauszug zur Verfügung. Dieser genügt als Informationsmittel wohl ebenso wenig wie bei der BWIS-Sicherheitsprüfung. Das Zugangsrecht wird nur derjenigen Stelle eingeräumt, der diese Aufgabe gemäss kantonalem Recht zugewiesen wurde. Es braucht also noch eine entsprechende kantonale Umsetzungsgesetzgebung. Auf Bundesebene wird keine zusätzliche Stelle benannt, da die fedpol-Mitarbeiter in der Regel bereits einer Sicherheitsprüfung nach BWIS unterliegen.
Artikel 47 Buchstabe j (die für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen zuständi- ge Stelle) Neu soll der für die Bewilligung von privaten Sicherheitsdienstleistungen zuständi- gen kantonalen Stelle (sei es für die Zulassung von Personen, die in einem Sicher- heitsunternehmen arbeiten, oder für die Marktzulassung des Sicherheitsunterneh- mens selbst) ein Online-Zugangsrecht auf den Behördenauszug 2plus erteilt werden. Aktuell erhalten die kantonalen Bewilligungsbehörden nur Einblick in den Privat- auszug. Aus dem Umstand, dass in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) etwa die Kantone NE und GR sowie die KKJPD ein gesondertes Zugangsrecht für diese Behörden forderten, lässt sich ableiten, dass die Daten aus dem Privatauszug für eine entsprechende Sicherheitsprüfung nicht genügen. Die KKJPD hat am 12. November 2010 ein «Konkordat über die privaten Sicherheitsdienstleistungen» verabschiedet und den Kantonen empfohlen, diesem Konkordat bis Ende 2012 beizutreten. Das Konkordat bezweckt, die unterschiedlichen kantonalen Marktzulassungsregeln zu vereinheitlichen. Gemäss diesem Konkordat soll jeder Kanton eine entsprechende Bewilligungsbehörde schaffen.
Artikel 47 Buchstabe k (Bundesamt für Statistik) Bereits heute werden dem Bundesamt für Statistik (BFS) VOSTRA-Daten der Strafdatenverwaltung zur Erfüllung der Aufgaben nach Bundesstatistikgesetz (BStatG) periodisch weitergeleitet (Art. 365 Abs. 2 Bst. j StGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 VOSTRA-V; vgl. neu Art. 60). Darüber hinaus benötigt das BFS einen Online- Zugang zu VOSTRA, um bei Unklarheiten die gelieferten Daten nochmals kontrol- lieren zu können. Dafür wird neu in Artikel 47 Buchstabe k eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen.
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Bei jährlich 1000 VOSTRA-Meldungen ist für die Personenzuordnung bei wieder- holter Verurteilung (Grundlage für die Rückfallanalysen, usw.) eine manuelle Über- prüfung der Personenidentität notwendig, da im BFS aus Datenschutzgründen nur der Namenskürzel erfasst wird. Zudem führen Urteilsänderungen in der Regel zu einer erneuten Lieferung von Daten. Deshalb werden pro Jahr ca. 1500 Urteile doppelt geliefert. Um den Bereinigungsprozess zu führen, braucht das BFS unbe- dingt einen Zugang zum Behördenauszug 2plus.
Artikel 47 Buchstabe l (kantonale DNA-Koordinationsstellen) Die fristgerechte Löschung von DNA-Profilen nach Artikel 16–19 des Bundesgeset- zes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil- Gesetz, SR 363) ist abhängig von bestimmten Löschungsvoraussetzungen, die sich u.U. erst im Verlaufe des Strafverfahrens ergeben (z.B. Ausschluss als Täter, Ein- stellung, Ablauf der Probezeit bei bedingtem Vollzug, Vollzug der Sanktion etc.). Um diese Löschungsvoraussetzungen in der DNA-Datenbank zu vermerken, bedarf es entsprechender Meldungen. Die Meldungen erfolgen durch die kantonale DNA- Koordinationsstelle im Sinne von Artikel 12 DNA-Profil-Verordnung vom 3. De- zember 2004 (SR 363.1). Bei der Kontrolle der DNA-Profil-Daten stellt fedpol jedoch regelmässig fest, dass für einzelne DNA-Profile auch nach Ablauf eines Jahres seit Registrierung des Profils in der DNA-Datenbank kein Löschungsdatum im System vermerkt ist. Dies kann einerseits daran liegen, dass der Löschungsgrund gemäss Artikel 16 DNA- Profil-Gesetz noch gar nicht eingetreten ist (was unproblematisch wäre), oder aber daran, dass die notwendige Meldung gemäss Artikel 12 DNA-Profil-Verordnung pflichtwidrig nicht erfolgt ist. fedpol stellt daher mittels eines regelmässigen Cont- rollings sicher, dass in allen Fällen auch tatsächlich eine gesetzeskonforme Lö- schung der DNA-Profile erfolgt. Dazu meldet der Dienst AFIS DNA Services der kantonalen DNA-Koordinationsstelle jeweils alle Personen (1 Meldung pro Person), bei denen die Löschungsangaben noch ausstehen. Sie benutzt dabei ein spezielles elektronisches Meldesystem. Aufgrund der Prozessnummer des Profils ist klar, welcher Kanton zuständig ist. Ohne dieses Controlling − welches nur bei einem kleinen Teil der DNA-Profile nötig ist, aber viel Arbeit verursacht − würden unzu- lässig gespeicherte DNA-Profile u.U. viel zu lange im System gespeichert bleiben. Das Controlling erfolgt somit im Interesse der betroffenen Person und dient der Gewährleistung des Datenschutzes im Bereich DNA. Durch den Zugang zum Behördenauszug 2plus wird die Effizienz dieses Control- lings erhöht. Denn je schneller klar ist, ob das Verfahren noch hängig ist, bzw. ob bereits ein rechtskräftiges Strafurteil gefällt worden ist, desto schneller und zielge- richteter kann die säumige Behörde ausfindig gemacht werden. Ohne einen Zugang zum Strafregister müsste immer der gesamte Prozessgang (beginnend bei der Poli- zei, u.U. bis hin zum Vollzug) nochmals durchgespielt werden, um zu entdecken, welche Behörde allenfalls den Löschungsgrund hätte melden müssen. Hinzu kommt, dass die gemeldeten Daten oft nicht vollständig sind (so fehlt z.B. oft die Angabe der Dauer der Probezeit). Der Strafregistereintrag ist somit auch hilfreich, um schnell die fehlenden Daten zu ermitteln.
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Aus diesem Grund sollen die kantonalen DNA-Koordinationsstellen im Sinne von Artikel 12 DNA-Profil-Verordnung sowie die AFIS-DNA-Services von fedpol einen Online-Zugang zum Behördenauszug 2plus erhalten (vgl. Art. 47 Bst. a Ziff. 11 und Bst. l). Die DNA-Koordinationsstelle ist in vielen Kantonen bei der kantonalen Koordinationsstelle für das Strafregister (Art. 5) angegliedert, so dass die Erteilung entsprechender Zugriffsrechte nicht zur Folge hat, dass viele neue Nutzer ange- schlossen werden müssen.
Art. 48 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2minus Zugang zum Behördenauszug 2minus (Art. 42) erhalten alle bisher zugangsberech- tigten Behörden, welche keinen Zugang zum Behördenauszug 1 erhalten haben (vgl.
Art. 46) und einen Online-Anschluss, aber keine Daten über hängige Strafverfahren benötigen. Konkret geht es um folgende Behörden und Zugangszwecke:
Artikel 48 Buchstabe a (kantonale Strassenverkehrsbehörden) Das aktuelle Zugangsrecht der kantonalen Strassenverkehrsbehörden (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 365 Abs. 2 Bst. h StGB) wurde unverändert übernommen.
Artikel 48 Buchstabe b (Vollzugsstelle für den Zivildienst) Die Vollzugsstelle für den Zivildienst verfügt für den Ausschluss von der Zivil- dienstleistung bereits heute über einen Online-Zugang zu VOSTRA (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. j i.V.m. Art. 365 Abs. 2 Bst. l StGB). Die Vollzugsstelle benötigt für diesen Zweck keinen Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren, da ein Aus- schluss nur bei einem Urteil erfolgen darf. Deshalb wird für diesen Zweck ein Onli- ne-Zugangsrecht auf den Behördenauszug 2minus erteilt. In diesem Bereich bleibt alles beim Alten. Für die Platzierung in einem Einsatzbetrieb sind Informationen über hängige Straf- verfahren aber sehr nützlich; daher konnte die Vollzugsstelle bisher (Art. 367 Abs. 4bis StGB) für diesen Zweck mit Einwilligung der betroffenen Person auf schriftli- ches Gesuch hin Einsicht in diese Daten nehmen; die Urteilsdaten waren im Online- Abruf verfügbar (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. j i.V.m. Art. 365 Abs. 2 Bst. m StGB). Es ist nicht sinnvoll, der Vollzugsstelle für diesen Zweck ein Online-Zugangsrecht auf den Behördenauszug 2plus zu erteilen, da für die gleiche Behörde (mitunter sogar für die gleichen Mitarbeiter) nicht zwei unterschiedliche Online-Zugangsprofile installiert werden können. So bestünde eine latente Missbrauchsgefahr, jeweils nur dasjenige Profil zu wählen, das mehr Informationen liefert. Hinzu kommt, dass in der Vergangenheit nur wenige schriftliche Gesuche eingegangen sind. Da es keinen Sinn macht, lediglich für den Zugang zu hängigen Strafverfahren ein eigenes Zu- gangsprofil zu kreieren, muss in diesem Bereich sowohl der Zugang zu Urteilsdaten als auch zu hängigen Strafverfahren via den Behördenauszug 2plus auf schriftlichem Weg erfolgen (vgl. Art. 52 Bst. f). Materiell betrachtet bleiben für die Vollzugsstelle jedoch die gleichen Daten verfügbar wie bisher. Ferner wurde das Einwilligungser- fordernis gestrichen. Es ist nicht einzusehen, weshalb für die Vollzugstelle strengere
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Anforderungen gelten sollen als für eine andere Behörde, die schriftliche Abfragen stellen darf (vgl. zu weiteren Rechtsänderungen auch Anhang 1 Ziff. 6).
Artikel 48 Buchstabe c (kantonale Zivilschutzbehörden) Das aktuelle Zugangsrecht der kantonalen Zivilschutzbehörden (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. k i.V.m. Art. 365 Abs. 2 Bst. q StGB) wurde unverändert übernommen.
Artikel 48 Buchstabe d (die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA]) Die FINMA hat die Aufgabe, die obersten Organe ihrer Beaufsichtigten einer Leu- mundsprüfung zu unterziehen. Diese Personen müssen nach den einschlägigen Spezialgesetzen über einen «guten Ruf» verfügen oder «Gewähr für eine einwand- freie Geschäftsführung» bieten (sog. Gewährserfordernis, vgl. z.B. Art. 3 Abs. 2 Bst c Bankengesetz vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0], Art. 10 Abs. 2 Bst. d Börsengesetz vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1], Art. 14 Abs. 1 Bst. a Kollek- tivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [KAG, SR 951.31], Art. 14 Abs. 1 Versiche- rungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG, SR 961.01] sowie Art. 14 Abs. 2 Bst c Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0]). Dieses Gewährserfordernis ist dauernd einzuhalten. Bisher erfolgte die Leumundsprüfung anhand des Privatauszuges. Neu soll die FINMA einen Online-Zugriff auf den Behördenauszug 2minus erhalten. Somit erhält die FINMA eine bessere Informati- onsgrundlage. Dank des Online-Zugriffs können die nötigen Erkundigungen auch schneller getroffen werden. Denn eine Leumundsprüfung muss sowohl bei der erstmaligen Bewilligung der Tätigkeit, bei jedem Wechsel der Tätigkeit, als auch während einer Tätigkeit durchgeführt werden, um sicher zu sein, dass das Gewährs- erfordernis stets erfüllt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass mehrere VOSTRA- Abfragen pro Woche getätigt werden. Der Behördenauszug 2minus enthält keine Daten über hängige Strafverfahren. Letztere könnten für die FINMA auch von Interesse sein, um unter Umständen − je nach Ausgang des Strafverfahrens − schneller die nötigen Massnahmen (z.B. die Ausfällung eines Berufsverbots nach Art. 33 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]) erlassen zu können. Da die FINMA ihre Abfragen aber ohnehin laufend wiederholen muss, ist der Zusatznutzen im Vergleich zur Sensibilität dieser Daten sehr gering. Zudem ist in den einschlägigen Gesetzen nicht geregelt, wie mit Daten über hängige Strafverfahren umzugehen ist. Aus diesen Gründen soll die FINMA keinen Online-Zugang zum Behördenauszug 2plus erhal- ten.
Art. 49 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Privatauszug Bisher gab es den Privatauszug nur über den für Private vorgesehenen Bestellweg (vgl. Art. 371 StGB und 24 VOSTRA-V). Neu soll es aber auch für Behörden mög- lich sein, einen Privatauszug direkt auf dem Behördenweg einzuholen. Die Kantone NE und FR verlangten in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) für die Ertei- lung und Entzug von Bewilligungen nach Waffengesetz (WG) einen entsprechenden Online-Zugang. Im Bewilligungsverfahren sei oft rasches Handeln nötig, und es
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könne nicht immer mit der Kooperationsbereitschaft der Betroffenen gerechnet werden. Bereits heute erfolgt die Informationsbeschaffung im Bereich Waffen via Privatauszug. Für die Erteilung der Bewilligung macht ein direktes Zugangsrecht auf den Privatauszug durchaus Sinn, da das Waffengesetz selbst auf die Registrie- rung im Privatauszug abstellt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Neu werden sowohl den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden (Bst. a) als auch der Zentralstelle Waffen von fedpol (Bst. b) ein Online-Zugangsrecht auf die Daten des Privatauszugs eingeräumt, um Bewilligungen nach Waffengesetz erteilen und entziehen zu können. Die kantonalen Behörden sind dabei v.a. im Bereich Erwerb von Waffen tätig, während fedpol Bewilligungen für das Verbringen von Waffen ins schweizerische Staatsgebiet erteilt. Für den Entzug einer Bewilligung oder die Waffenbeschlagnahme ist ein Online- Zugangsrecht allein noch nicht die optimale Lösung. Damit die zuständigen Behör- den rechtzeitig von neuen Urteilen Kenntnis erhalten, müssten sie systematische Abfragen tätigen. Dies dürfte in der Praxis in vielen Fällen zu aufwendig sein, so dass sich der Zugang für den Entzug einer Bewilligung auf einzelne Verdachtsfälle beschränken dürfte. Um den nötigen Informationsfluss zu gewährleisten, wäre eine automatisierte Weiterleitung einschlägiger Strafurteile die bessere Lösung, was unter Umständen die Schaffung entsprechender Schnittstellen voraussetzt, die zur- zeit nicht umsetzbar sind (vgl. zum entsprechenden Regelungsverzicht Ziff. 1.4.5).
Art. 50 Online abfragende Behörden mit Zugang zu Daten betreffend die Bestel- lung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister In VOSTRA werden bereits heute Daten über die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister erfasst (vgl. Art. 25). Artikel 50 Absatz 1 regelt, welche Behördentypen Einblick in diese Daten nehmen können. Abgesehen vom Schweizerischen Strafregister, welches für die Weiterleitung und Bearbeitung der Gesuche zwingend Einblick in diese Daten benötigt (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b), soll der genaue Kreis der Behörden, die entsprechende Gesuche stellen können, erst auf Verordnungsebene definiert werden (vgl. Abs. 2). Die Delegation an den Bun- desrat verfolgt den Zweck, dass sich der Gesetzgeber schneller an veränderte Ver- hältnisse anpassen kann. Gemäss Absatz 1 kommen aber nur Behörden in Frage, die bereits über eine Online-Zugangsrecht auf VOSTRA verfügen, da bei den anderen das Programm gar nicht vor Ort verfügbar ist. Die entsprechenden Berechtigungen sollen primär an Behörden vergeben werden, bei denen anhand bestehender interna- tionaler Verträge auch ein Anspruch auf eine Antwort aus dem Ausland besteht. Dies ist heute etwa bei Anfragen von Strafjustiz-, Militärjustiz- und Strafvollzugs- behörden der Fall. Für andere Behörden ist das Zugriffsrecht auf Zwecke limitiert, für die nach diesem Gesetz ein Zugang zu einem schweizerischen Registerauszug besteht (so ist gewährleistet, dass etwa das Bundesamt für Migration und die kanto- nalen Migrationsbehörden weiterhin Auszüge bestellen dürfen; vgl. Anhänge 2 und 3 der VOSTRA-V). Ob in diesen Fällen aus dem Ausland auch eine Antwort zu erwarten ist, hängt einzig von der ausländischen Gesetzgebung ab.
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Art. 51 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 Die Militärjustizbehörden haben Anspruch auf den Behördenauszug 1 (Art. 40), da sie im Kernbereich von VOSTRA tätig sind (vgl. einleitende Bemerkungen zu Art. 46). Sie verfügen zwar aktuell über ein Online-Anschlussrecht (Art. 367 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a StGB). Die Militärjustizbehörden sind heute jedoch nicht online an VOSTRA angeschlossen, da sie keinen fixen Standort haben und jeweils adhoc gebildet werden. Aus diesem Grund ist in Artikel 51 vorgesehen, dass sie die ent- sprechenden Anfragen für Einblick in den Behördenauszug 1 künftig auf schriftli- chem Weg an die Militärkanzlei zu richten haben (vgl. auch Art. 54 Abs. 2 Bst. c). Die entsprechende Zweckbestimmung von Artikel 51 wurde neu formuliert und deckt sich inhaltlich mit derjenigen für Strafjustizbehörden (vgl. Art. 46 Abs. 1).
Art. 52 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2plus Artikel 52 Buchstabe a (Erwachsenen- und Kindesschutzbehörden) Die kantonalen und kommunalen Vormundschaftsbehörden dürfen bereits heute gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d VOSTRA-V auf schriftliches Gesuch hin Einblick in Urteilsdaten nehmen. Neu soll zur Verhängung und Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen (zu denen auch die Kindesschutzmassnahmen gezählt werden) im Interesse des Kindeswohls auch ein Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren gewährt werden. In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) haben die Kantone AG und GR zudem einen Online-Anschluss gefordert. In Anbetracht der eher geringen Anzahl getätigter Anfragen pro Behörde sowie der dezentralen Organisationsstruktur scheint eine Informationsvermittlung auf schriftli- ches Gesuch via KOST zurzeit die sinnvollere Lösung, um die Zahl direkt ange- schlossener Behörden nicht unnötig zu erhöhen. Eine vergleichbare Ausgangslage gibt es auch bei den für den fürsorgerischen Freiheitsentzug zuständigen kantonalen Behörden. Auch für diese besteht heute auf schriftliches Gesuch hin lediglich ein Auskunftsrecht über Urteilsdaten (Art. 22 Abs. 1 Bst. e VOSTRA-V). Damit sich diese Behörden künftig ein vollständiges Bild über die aktuelle Problemlage machen können, soll neu ebenfalls ein Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren gewährt werden. Da entsprechende Entscheide oft sehr schnell gefällt werden müssen, wäre ein Online-Zugangsrecht an sich sinn- voll. Dem steht allerdings entgegen, dass es sehr viele unterschiedliche Einwei- sungsbehörden gibt (u.a. auch Notfallpsychiater). Die dezentrale Organisationsstruk- tur birgt ein zu grosses Missbrauchspotential; Anschlüsse würden somit zu weit gestreut. Im Zuge der Revision des Vormundschaftsrechts (vgl. Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 19. Dezember 2008; AS 2011, 725 ff.), welche am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird, werden die Bezeichnungen «Vormundschaftsbe- hörde» sowie «für den fürsorgerischen Freiheitsentzug zuständige Behörde» nicht mehr verwendet. Es wird stattdessen stets von «Kindesschutzbehörden» und «Er- wachsenenschutzbehörden» gesprochen. In Artikel 52 Buchstabe a wird bei der Nennung der zugangsberechtigten Behörden folglich diese Begriffsbildung über- nommen. Ebenso wird die Zweckbestimmung von Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe k StGB (in der Fassung gemäss AS 2011, 775) beibehalten, die nicht mehr zwischen
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«vormundschaftlichen Massnahmen» und «fürsorgerischem Freiheitsentzug» diffe- renziert, sondern ganz generell von der Anordnung oder Aufhebung von «Massnah- men des Kindes- oder Erwachsenenschutzes» spricht.
Artikel 52 Buchstabe b (Behörden im Bereich Pflegekinderaufsicht) Gestützt auf Artikel 52 Buchstabe b soll neu auch den für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Artikel 316 Absatz 2 ZGB zu- ständigen kantonalen Behörden ein Zugang eingeräumt werden, um Leumundsprü- fungen bei Betreuungspersonen durchzuführen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen. Diese Bewilligungspflicht ist aktuell in der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO, SR 211.222.338) geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen sollen revidiert werden. Ein Entwurf für eine Kinderbetreuungsverordnung (KiBeV) wurde in die Vernehmlassung ge- schickt. Aufgrund einer Parlamentarischen Initiative der RK-N (10.508), die den Artikel 316 Absatz 1 ZGB zur Pflegekinderaufsicht revidieren will, ist die Revision der KiBeV jedoch vorerst auf Eis gelegt worden. Je nach Ausgang der entsprechen- den Gesetzgebungsarbeiten ist das in Artikel 52 Buchstabe b verbriefte Zugangs- recht allenfalls anzupassen. Die Forderung, dass den Behörden im Bereich der Pflegekinderaufsicht ein behörd- liches Zugangsrecht auf Strafregisterdaten gewährt wird, wurde ebenfalls in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) erhoben. Sie wurde damit begründet, dass diese Instanzen gleich lange Spiesse haben sollten wie etwa die Vormundschaftsbe- hörden (künftig Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden; vgl. Ausführungen zu Artikel 52 Buchstabe a). Heute operieren die nur im Bereich der Pflegekinderauf- sicht tätigen Behörden mit dem Privatauszug. Dieser genügt für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nicht, da zum Schutz der Pflegekinder auch Urteile nach Ablauf der Probezeit sowie Daten über hängige Strafverfahren benötigt werden.
Artikel 52 Buchstabe c (kantonale Adoptionsbehörden) Die Begründung für die Schaffung eines Zugangsrechts im Bereich Pflegekinderauf- sicht (vgl. Bst. b) kann auch für Adoptionsbehörden nach Artikel 316 Absatz 1bis ZGB herangezogen werden. Auch hier ist nicht einzusehen, weshalb die kantonalen Adoptionsbehörden nicht die gleichen Rechte haben sollen wie die Vormundschafts- behörden (künftig Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden; vgl. Ausführungen zu Artikel 52 Buchstabe a). Da weder die Zahl der Adoptionsverfahren (gesamtschwei- zerisch etwa 500) noch deren Dringlichkeit ein Online-Zugangsrecht auf VOSTRA rechtfertigen, wird vorgeschlagen, dass die Adoptionsbehörden zur Prüfung der Adoptionseignung künftiger Adoptiveltern ein schriftliches Zugangsrecht erhalten sollen, welches sie via kantonale Koordinationsstelle KOST ausüben können. Der Bundesrat hat am 29. Juni 2011 beschlossen, ein entsprechendes Zugangsrecht auf VOSTRA bereits im Rahmen der neuen Adoptionsverordnung zu schaffen. Auf den 1. Januar 2012 wird ein neuer Artikel 22 Absatz 1bis VOSTRA-V eingeführt sowie Anhang 3 der VOSTRA-V geändert, um den Adoptionsbehörden ein entspre- chendes Zugangsrecht auf schriftlichem Weg zu gewähren.
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Artikel 52 Buchstabe d (Zentralstelle für internationale Adoptionen) Auch die Zentralstelle Internationale Adoptionen des Bundesamtes für Justiz macht geltend, dass der Privatauszug zur Prüfung des Leumundes der Adoptiveltern nicht genügend Anhaltspunkte liefere. Die Aufgabe, entsprechende Informationen zu beschaffen, wird in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (SR 0.211.221.311) definiert. Danach trifft die Zentralstel- le alle geeigneten Massnahmen, um «Auskünfte über die Lage ... der künftigen Adoptiveltern einzuholen, aufzubewahren und auszutauschen ...». Heute fehlt eine entsprechende Umsetzung dieser Norm in Bezug auf das Einholen der Strafregister- auszüge. Es gibt daher auch keine Zweckbestimmung, die einen Zugang zu VOSTRA-Daten erlauben würde. Zwar wirken offenbar auch die kantonalen Vor- mundschaftsbehörden (künftig Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden; vgl. Ausführungen zu Artikel 52 Buchstabe a), die gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchsta- be d VOSTRA-V einen Zugang zu VOSTRA haben, bei Adoptionen mit (soweit es um die Platzierung der Pflegekinder geht); die Adoption ist jedoch keine «vormund- schaftliche Massnahme», weshalb nach heutigem Recht eine VOSTRA-Recherche auch für die Vormundschaftsbehörde nicht in Frage kommt. Daher wird in Artikel 52 Buchstabe d vorgeschlagen, auch für die Zentralstelle ein analoges Zugangsrecht zu schaffen.
Artikel 52 Buchstabe e (für Personensicherheitsprüfungen zuständige kantonale Behörden) Bei diesen Stellen handelt es sich um kantonale Behörden, die in Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 BWIS Sicherheitsprüfungen für Bedienstete ihres Kantons durchführen, sofern diese unmittelbar bei Aufgaben des Bundes nach BWIS mitwir- ken. Artikel 19 Absatz 2 zweiter Satz BWIS sieht ausdrücklich vor, dass diese Stellen die Mitwirkung des Bundes beanspruchen können. Artikel 7 PSPV präzisiert diesen Grundsatz: «Bei Angestellten der Kantone wird eine Sicherheitsprüfung auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführt, wenn die betreffende Person eine Funktion übernimmt, bei der sie unmittelbar bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS mitwirkt.» Falls die kantonalen Stellen − zusätzlich zu den ohnehin bei der KOST erhältlichen Urteilsdaten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. f VOSTRA-V) − auch Auskünfte betreffend Daten über hängige Strafverfahren brauchen, könnten sie diese auch bei der Fachstelle PSP des VBS beziehen (dessen Zugangsrecht neu in
Art. 47 Bst. c geregelt ist). Es dürfte aber wohl mehr Sinn machen, ihnen diese Daten direkt zu liefern, statt zwei verschiedene Prozesse zu definieren (einen für Urteilsdaten und einen für Daten über hängige Strafverfahren). Aus diesem Grund soll den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen kan- tonalen Behörden künftig auch Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren erteilt werden. Die oben beschriebene Erweiterung der Zugangsrechte gilt aber grundsätzlich nicht für Sicherheitsprüfungen ausserhalb des BWIS: Das Strafregister wurde zwar immer wieder mit kantonalen Anfragen für «Sicherheitsprüfungen» konfrontiert, welche nicht auf das BWIS gestützt und für die daher keine VOSTRA-Daten geliefert werden konnten. Ob die im Privatauszug enthaltenen Daten als Entscheidgrundlage
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für gewisse sensible Anstellungsverhältnisse, deren Aufgaben durch das kantonale Recht geregelt werden, tatsächlich nicht ausreichen, lässt sich aber nur im konkreten Einzelfall beantworten. In diesem Bereich sind deshalb höchstens punktuelle Erwei- terungen der Einsichtsrechte vorstellbar (vgl. z.B. Art. 47 Bst. h für die Leumunds- prüfung von Polizeianwärtern).
Artikel 52 Buchstabe f (Vollzugsstelle für den Zivildienst) Vgl. hiezu die Ausführungen zu Artikel 48 Buchstabe b.
Artikel 52 Buchstabe g (Zivilgerichte) Das Zugangsrecht der Zivilgerichte, im Rahmen von Beweiserhebungen gemäss Artikel 160 Absatz 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) in die Strafregisterdaten Einblick zu nehmen, ist bisher nicht explizit geregelt. Nach Artikel 160 Absatz 1 ZPO sind nicht nur die Parteien, sondern auch Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet und haben z.B. Urkunden (weiter Begriff, d.h. auch elektronische Dateien fallen darunter) herauszugeben. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine umfassende Mitwirkungspflicht, welche zwangsweise durchgesetzt werden kann (vorbehalten sind gewisse Verweigerungs- rechte). Artikel 160 Absatz 1 ZPO ist zwar eine genügende Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Strafregisterdaten. Unter der Geltung des neuen Rechts bliebe jedoch unklar, auf welche Strafregisterauszüge sich die Editionspflicht bezieht. Artikel 52 Buchstabe g stellt somit eine Konkretisierung dieser Norm in Bezug auf den Behördenauszug 2plus dar.
Artikel 52 Buchstabe h (Bundesamt für Sport) Das Parlament hat am 17. Juni 2011 das Sportförderungsgesetz (SpoFöG) verab- schiedet. Gemäss Artikel 9 Absatz 4 SpoFöG entscheidet das Bundesamt für Sport (BASPO) über die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader. Auf konkreten Verdacht hin kann es auch entsprechende Leumundsprüfungen durchführen (vgl. Art. 10 SpoFöG). Die Informationsbeschaf- fung erfolgt in diesem Fall durch Einreichung eines schriftlichen Gesuches beim Strafregister (vgl. die in Art. 33 SpoFöG beschlossene Änderung von Art. 367 StGB; BBl 2011 4893, 4903 f.). Artikel 52 Buchstabe h übernimmt diese neue Regelung, die am 1. Oktober 2012 in Kraft treten wird.
Art. 53 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2minus Das aktuelle Zugangsrecht der Begnadigungsbehörden auf Stufe Bund und Kantone zur Durchführung von Begnadigungsverfahren (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. g VOSTRA- V) wurde unverändert übernommen.
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Art. 54 Modalitäten und Umfang des Zugangsrechts für Behörden Der Umstand, dass im Rahmen dieser Vorlage ein Online-Anschluss für eine be- stimmte Behörde bejaht wird, heisst nicht automatisch, dass jede Stelle auch zwin- gend online an VOSTRA angeschlossen wird. Im StGB wird nur die grundsätzliche Berechtigung für einen solchen Anschluss geregelt. In der Praxis kommt es häufig vor, dass einzelne Behörden aus organisatorischen Gründen freiwillig auf einen Online-Anschluss verzichten. Es ist aber auch denkbar, dass einer Behörde der Online-Anschluss verwehrt wird. Die Einrichtung einer Online-Verbindung und die Erteilung von individuellen Zugangsbewilligungen unterliegt dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip und erfolgt gemäss der Weisung des EJPD über die Einrichtung von Online-Verbindungen und die Erteilung von Zugriffsbewilligungen auf Informatik- anwendungen vom 30. September 2004 (Online-Weisung EJPD). Demnach ist es grundsätzlich Sache des für das Strafregister zuständigen Datenschutzberaters des Schweizerischen Strafregisters zu entscheiden, ob die betreffende Behörde online an das Strafregister angeschlossen werden soll oder nicht (vgl. Art. 17 der Online- Weisung EJPD). Der Datenschutzberater des Schweizerischen Strafregisters ent- scheidet in Zusammenarbeit mit dem Chef des Strafregisters auch darüber, wie viele und welche Mitglieder dieser Behörde eine individuelle Zugangsberechtigung auf VOSTRA erhalten sollen (vgl. die Bestimmungen des 4. Abschnitts sowie Art. 13– 15 und 18–20 der Online-Weisung EJPD154). Artikel 54 Absatz 1 stellt daher klar, dass diejenigen Behörden, die an sich online anschlussberechtigt wären, deren Anschluss aber nicht operativ ist, ein schriftliches Gesuch um Auszug aus dem Register stellen können. Diesen Behörden wird dann derjenige Auszug zugestellt, auf den sich ihr Online-Zugangsrecht bezieht. Dieser Grundsatz galt bereits bisher, war aber nirgends klar geregelt. Artikel 54 Absatz 2 regelt, an welche Behörde die schriftlichen Gesuche zu richten sind. In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass Rechtsmittelinstanzen in der Regel über kein Zugangsrecht auf VOSTRA verfügen würden. Da sie ihre Entscheide unter Umständen mit grosser Zeitverzögerung fällen würden, sei die Aktualisierung der Akten ein Problem. In die gleiche Richtung ging die Forderung des Kantons ZH, der die Erteilung eines Zu- gangsrechts für die mit der gerichtlichen Überprüfung des fürsorgerischen Freiheits- entzuges betrauten Richterinnen und Richter forderte. Artikel 54 Absatz 3 möchte daher generalklauselartig sicherstellen, dass auch Rechtsmittelinstanzen im Rechts- mittelverfahren Zugang zu VOSTRA erhalten, wenn der Abfragegrund identisch ist mit demjenigen, auf den sich die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren stützte. Zwar erschweren solche Generalklauseln die Handhabung des Strafregisterrechts für die Registerverantwortlichen. Da die Zahl der künftigen Anfragen jedoch eher gering sein dürfte, wird sich der Aufwand für die Prüfung einer schriftlichen und begründeten Anfrage in Grenzen halten. Bei einer expliziten Aufzählung sämtlicher
154 Dabei sind u.a. folgende Faktoren zu berücksichtigen: Benutzungsintensität, Anzahl der bereits zugangsberechtigten Mitarbeitenden des betreffenden Organs, Notwendigkeit des unabhängigen und raschen Handelns (z.B. ausserhalb der ordentlichen Geschäftszeiten), Umfang der abgefragten Daten, beantragte Funktionen (Abfragen, Schreiben, Mutieren, Löschen).
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Rechtsmittelinstanzen mit ihren Zugangszwecken wären Regelungslücken wohl vorprogrammiert. Der Einblick, den der Behördenauszug 1 in Strafdaten gewährt, geht sehr weit. Daher ist es sachgemäss, dass der Zugang zu diesen Daten auf ausdrücklich geregel- te Fälle beschränkt bleibt. Aus diesem Grund wird in Artikel 54 Absatz 4 die ent- sprechende Regelung als abschliessend deklariert. Dies hat auch einen praktischen Hintergrund. Es kommt immer wieder vor, dass in anderen Bundesgesetzen eigene Datenweitergabenormen definiert werden, die mit der Strafregisterregelung nicht koordiniert wurden, aber grundsätzlich auch die Strafregisterbehörden zur Heraus- gabe von Strafregisterdaten verpflichten (Beispiel: Art. 97 Abs. 2 AuG, Art. 32 ATSG oder Art. 160 ZPO). Da die VOSTRA-Regelung in Bezug auf den Behörden- auszug 1 abschliessend ist, ist klar, dass Daten, die nur mehr im Behördenauszug 1 ersichtlich sind, in anderen Fällen nicht herausgegeben werden dürfen. Das gleiche Problem besteht bei der Anwendung der datenschutzrechtlichen Ausnahmeklauseln nach Artikel 17 Absatz 2 DSG. Auch hier dürfen maximal die Daten gemäss Behör- denauszug 2plus weitergegeben werden.
Art. 55 Auszüge für ausländische Behörden Nach Absatz 1 gibt das Schweizerische Strafregister ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Registerauszüge ab, sofern ein internationales Übereinkommen, ein Staatsvertrag oder ein formelles Gesetz dies vorsieht. Diese Anforderungen sind sehr restriktiv. Vor allem für Behörden ausserhalb der Strafrechtspflege ist es auf dieser Basis kaum möglich, Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister zu erhalten, da kaum entsprechende Rechtsgrundlagen bestehen. Artikel 55 Absatz 1 entspricht weitgehend Artikel 23 Absatz 1 VOSTRA-V. Allerdings nennt Artikel 23 auch die Gewährung von Gegenrecht als Rechtsgrund für einen Datenaustausch. Das Gegen- rechtserfordernis hat in der Praxis jedoch kaum grosse Bedeutung erlangt, da sein Anwendungsbereich im Amtshilfebereich (mangels entsprechender formell- gesetzlicher Rechtsgrundlagen) nur auf Anfragen aus dem Heimatstaat im Sinne von Artikel 368 StGB beschränkt war. Daher wird das Gegenrechtserfordernis in Artikel 55 Absatz 1 nicht mehr genannt (vgl. zum Verzicht auf Erteilung eines Zugangs- rechts für ausländische Nicht-Justizbehörden, soweit sie die gleichen Aufgaben erfüllen wie angeschlossene schweizerische Behörden, die Ausführungen in Ziff. 1.4.6). Da es neu verschiedene Behördenauszüge gibt (vgl. Ziff. 1.3.1.1), ist nicht mehr unbedingt klar, welcher Auszug der ausländischen Behörde abgegeben werden soll. Nach Absatz 2 soll entscheidend sein, welcher Auszug einer vergleichbaren schwei- zerischen Behörde mit gleicher Funktion abgegeben würde. Dies kann auch ein Behördenauszug 1 sein (vgl. Querverweis in Art. 54 Abs. 4). Eine solche pauschale Zugangsregelung für alle ausländischen Behörden ist sachgerechter als die Einzel- Nennung bei den schriftlichen Zugangsrechten (z.B. die Nennung ausländischer Strafjustizbehörden in Art. 51), da die Norm bei neuen Staatsverträgen nicht immer wieder überarbeitet werden muss. Die Weisungskompetenz nach Absatz 3 findet sich bereits im geltenden Recht (Art. 23 Abs. 2 VOSTRA-V) und hatte bisher nur in einem Fall praktische Bedeutung: Es gab eine (zwischenzeitlich veraltete) Weisung betreffend die Pflicht zur Durchfüh- rung einer Vorprüfung durch das BFM von Auszügen, die in einen nicht sicheren
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Drittstaat versandt werden sollten zwecks Verhinderung der Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe bei Asylbewerbern. Auch zur Gewährleistung des Meldeverbots an den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Artikel 97 Absatz 1 AsylG macht eine Weisungskompetenz Sinn. Damit könnte sichergestellt werden, dass das Schweizerische Strafregister rechtzeitig darüber informiert wird, bei welchen Län- dern (mit denen Rechtshilfeabkommen bestehen) durch das BFM geprüft werden muss, ob es sich um einen Asylsuchenden, einen Flüchtling oder einen Schutzbe- dürftigen handelt. Die Berücksichtigung von Artikel 97 Absatz 1 AsylG vor einem Datenaustausch erfolgt in Anwendung der entsprechenden allgemeinen Vorbehalte, die standardmässig in jeden Rechtshilfevertrag eingebaut werden, um auch auf einen Informationsaustausch verzichten zu können.
2.3.2.3 3. Kapitel: Private, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhal- ten 2.3.2.3.1 1. Abschnitt: Bezugsmodalitäten für den Privatauszug In Bezug auf die Modalitäten der Bestellung von Privatauszügen bleibt grundsätz- lich alles beim Alten. Neu finden sich verschiedene grundlegende Regeln bereits auf Gesetzesstufe (Art. 56–58). Dabei wurde der bisherige Normtext redaktionell über- arbeitet und präzisiert. Die Details sollen weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden.
Art. 56 Persönlicher Privatauszug Artikel 56 regelt den klassischen Fall der Privatauszugsbestellung. Eine Person verlangt einen Privatauszug über sich selbst (Abs. 1). Sie hat sich dabei über ihre Identität auszuweisen (Abs. 2). Neu ist lediglich, dass die betroffene Person bereits bei der Bestellung die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG angeben muss. Dies erleichtert den registerführenden Behörden die Suche in VOSTRA sowie die Durchführung von Identitätsabklärungen in anderen Datenbanken (vgl. Ziff. 1.3.1.6). Aufgrund der Vollzugskompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (vgl.
Art. 104) wird der Bundesrat die weiteren Einzelheiten regeln: Etwa auf welchem Weg Privatauszüge bestellt werden können (Internet- und Postbestellverfahren), welche Anforderung an den Identitätsnachweis gestellt werden (Arten der Ausweis- papiere die zur Identitätsfeststellung akzeptiert werden; elektronischer Identitäts- nachweis etc.) oder in welcher Form die Privatauszüge ausgeliefert werden (auf Papier oder in elektronischer Form mit digitaler Signatur).
Art. 57 Privatauszug über eine Drittperson Bisher ist im Strafregisterrecht nicht explizit geregelt, unter welchen Voraussetzun- gen jemand einen Privatauszug über eine Drittperson bestellen kann. Entsprechend der aktuellen Praxis ist dies nur mit privater Vollmacht (Abs. 1 erster Satz) oder bei gesetzlichen Stellvertretungsverhältnissen möglich (Abs. 1 zweiter Satz). Der Grund, weshalb der Inhaber der elterlichen Sorge (der ebenfalls gesetzlicher Vertreter ist) in
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der Aufzählung von Absatz 1 zweiter Satz nicht genannt ist, liegt darin, dass Jugend- liche, die unter elterlicher Sorge stehen, gar nicht im Privatauszug eingetragen werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. d). Deshalb wird in diesem Fällen auch kaum je ein Auszug angefordert. Falls ein solcher Privatauszug ausnahmsweise für eine Rechts- sache im Ausland benötigt würde, könnte dem Inhaber der elterlichen Sorge ein entsprechender Auszug über sein Kind trotzdem ausgestellt werden (zumal keine schützenswerten Interessen auf dem Spiel stehen). Absatz 2 stellt klar, dass bei der Auszugsbestellung durch Stellvertreter nicht nur die Identität der allenfalls eingetragenen Person und des Bestellers nachgewiesen wer- den muss, sondern auch die Vertretungsbefugnis offen zu legen ist. Aufgrund der Vollzugskompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (vgl.
Art. 104) wird der Bundesrat auch hier die weiteren Einzelheiten regeln: So etwa die Anforderungen an die Aktualität von Vollmachten oder von Ernennungsurkunden für den Vormund oder Beistand.
Art. 58 Gebühren Absatz 1 sieht vor, dass für die Ausstellung eines Privatauszuges eine Gebühr erho- ben wird. Die Details über deren Höhe und Zusammensetzung sowie weitere Be- messungsregeln (etwa bei Sammelbestellungen, die Frage der Rückerstattung bei Stornierungen etc.) sollen gemäss Absatz 2 weiterhin auf Verordnungsebene defi- niert werden (vgl. zum geltenden Recht Art. 30 VOSTRA-V).
2.3.2.3.2 2. Abschnitt: Wahrnehmung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts
Art. 59 Das neue Auskunftsrecht gemäss Artikel 59 wurde im Vergleich zum bisherigen Recht (vgl. Art. 370 StGB und Art. 26 VOSTRA-V) wesentlich ausgebaut. Das aktuelle Recht fokussiert zu einseitig auf die Strafdatenverwaltung. Gemäss Artikel 370 StGB hat jede Person das «Recht, den vollständigen Eintrag einzusehen». Dem Gesuchsteller wird auf Anfrage jeweils ein «Vollauszug» (vgl. Art. 26 Abs. 4 VOSTRA-V) vorgelegt. Gemeint war der vollständige Behördenauszug. Dieser enthält aber keine Daten betreffend die Bestellung von Strafregisterauszügen im Ausland (Art. 25) oder betreffend die Bestellung von Privatauszügen (Art. 26). Die neue Formulierung in Absatz 1 stellt sicher, dass die Daten aller Programmteile von VOSTRA offengelegt werden. Dies hat zur Folge, dass dem Gesuchsteller neu nicht nur der Behördenauszug 1, sondern auch noch andere Datenblätter vorgelegt werden müssen. Das neue Auskunftsrecht geht aber auch deshalb weiter als heute, da mit der auto- matischen Registrierung von Abfragen (Art. 24) eine neue Datenkategorie geschaf- fen wird, in die nun ebenfalls Einblick gewährt werden muss. Während einer be- schränkten Dauer (Art. 32) können Betroffene in Erfahrung bringen, welche Behörden aus welchen Gründen welche Daten abgefragt haben. Diese Neuerung verfolgt den Zweck, eine nicht rechtskonforme Datenbearbeitung schneller zu ent- decken und die Behörden von einer missbräuchlichen Datenbearbeitung abzuhalten
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(vgl. Ziff. 1.3.1.9). Ausgenommen von der Offenlegung gegenüber dem Betroffenen sind jedoch Abfragen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b. Die Modalitäten dieses erweiterten Auskunftsrechts sind ansonsten weitgehend gleich ausgestaltet wie bisher. Die Auskunft wird in den Räumlichkeiten des Schweizerischen Strafregisters erteilt. Entscheidend ist weiterhin, dass die entspre- chenden Datenblätter nicht physisch an den Betroffenen ausgehändigt werden, da verhindert werden muss, dass der Betroffene gegenüber Dritten mehr Informationen offenlegen muss, als im Privatauszug enthalten sind (vgl. Abs. 4). Dem Betroffenen soll keine amtliche Bescheinigung ausgestellt werden; selbstverständlich kann sich der Betroffene jedoch von allen Daten Notizen machen, damit er bei inkorrekter Datenlage oder bei missbräuchlicher Nutzung auch in der Lage ist, eine allfällige Beschwerde zu formulieren. Stellt der Betroffene Ungereimtheiten oder gar Rechts- verstösse fest, so ist das Schweizerische Strafregister verpflichtet, diesen nachzuge- hen (vgl. zur Kontrollpflicht Art. 4 Abs. 2 Bst. g). Nötigenfalls kann der Betroffene vom Schweizerischen Strafregister auch eine Verfügung im Sinne von Art. 25 DSG verlangen. Kommt es gar zu einem gerichtlichen Verfahren, so müssen die im Rah- men des Auskunftsrechts generierten amtlichen Dokumente als Beweismittel offen gelegt werden. In Absatz 2 wird ein Vorbehalt in Bezug auf Artikel 9 DSG gemacht, wonach das Auskunftsrecht eingeschränkt werden kann. Diesen Vorbehalt gibt es bereits im geltenden Recht (Art. 26 Abs. 1 VOSTRA-V). Soweit ersichtlich, gibt es im Strafre- gisterrecht hingegen nur zwei Fälle, die Anlass sein könnten, einer eingetragenen Person Daten vorzuenthalten: Behörden können in heiklen Fällen die Eintragung von hängigen Strafverfahren zurückstellen (Art. 11 Abs. 4 VOSTRA-V soll beibe- halten werden; vgl. Art. 27). Da hier gar nichts registriert wird, gibt es auch kein Problem in Bezug auf die Offenlegung der Daten. Der zweite Fall bezieht sich auf die Protokollierung von Abfragen gemäss Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b. Der Bundesrat regelt, welche Behörden ihre Abfragen gegenüber dem Betroffenen nie oder erst später offen legen müssen. Dieser Fall wird deshalb in Artikel 59 als echte Ausnahme erwähnt. Für die direkte Anwendung von Artikel 9 DSG dürfte es daher kaum noch Raum geben.
2.3.2.4 4. Kapitel: Automatisierte Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden Strafregisterdaten können nicht nur auf Abruf weitergegeben werden. In manchen Situationen ist es sachgemässer, die in VOSTRA eingetragenen Daten ohne entspre- chende Anfrage (automatisch) an eine bestimmte Stelle zu transferieren. Gleich wie die behördlichen Zugangsrechte (vgl. Art. 44 ff.) sollte auch diese Form der Daten- weitergabe auf formell-gesetzlicher Ebene definiert werden. Die elektronische Datenerfassung macht es möglich, dass eingetragene Strafdaten ohne grossen Auf- wand an andere Behörden weitergeleitet werden können. Unter Umständen wird es gar möglich, bestehende Meldepflichten der Gerichte durch einen Strafregisterauto- matismus zu ersetzen. Aus diesem Grund sollen die Möglichkeiten der automati- schen Datenweiterleitung weiter ausgebaut werden (vgl. auch Ziff. 1.3.1.10).
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Art. 60 Meldungen an das Bundesamt für Statistik Bereits heute werden Mutationen im Bereich der Strafdatenverwaltung auch dem Bundesamt für Statistik (BFS) gemeldet. Die Formulierung von Artikel 33 Absatz 2 VOSTRA-V wurde leicht modifiziert übernommen; neu wird in Artikel 60 der Zweck der Weiterleitung, wie er in Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe j StGB definiert ist (statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz), explizit genannt. Aufgrund der Vollzugskompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (vgl.
Art. 104) wird der Bundesrat auf Verordnungsebene definieren, welche Daten genau benötigt werden und in welcher Periodizität die Meldungen erfolgen sollen. Zum Online-Zugangsrecht des BFS vgl. die Erläuterungen zu Artikel 47 Buchstabe j.
Art. 61 Meldungen an den Führungsstab der Armee Die Meldung gewisser Strafdaten an den Führungsstab der Armee gibt es bereits im geltenden Recht (vgl. Art. 367 Abs. 2bis–2quater StGB). Nach geltendem Recht erfolgt die Meldung in einem umständlichen zweistufigen Verfahren. Zuerst werden vom Schweizerischen Strafregister nur die Personalien derjenigen Schweizerinnen und Schweizer ab dem vollendeten 17. Altersjahr übermittelt, die neue Eintragungen aufweisen. Der Führungsstab der Armee kontrolliert nachfolgend von Hand, ob es sich dabei um eine stellungspflichtige Person oder um einen Angehörigen der Armee handelt. Ist dies der Fall, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten (vgl. Art. 367 Abs. 2ter StGB). Mit Hilfe der neuen Versichertennummer (die in VOSTRA erst mit Inkrafttreten dieser Revision verwendet wird; vgl. Art. 14 und vorne Ziff. 1.3.1.6) kann dieser Prozess vollständig automatisiert werden. Die Versichertennummer fungiert dabei als eindeutiger Schlüssel zur Identifizierung einer Person. VOSTRA prüft zuerst vollautomatisch, ob die meldepflichtigen Urteile gemäss Absatz 1 eine Person betreffen, die mit der gleichen Versichertennummer auch im Personalinformationssystem der Armee (PISA) erfasst ist. Nur wenn dies der Fall ist, werden auch die Strafdaten übermittelt. Dieses Verfahren ist weniger aufwendig und hat datenschutzrechtlich den Vorteil, dass dem Führungsstab der Armee keine neuregistrierten Personen gemeldet werden müssen, bei denen sich erst bei der Suche in PISA herausstellt, dass sie mit der Armee nichts zu tun haben. Der Abgleich der Versichertennummern könnte gar voll anonymisiert durchgeführt werden, indem nur der «Hash-Wert» der Versichertennummer verwendet wird.
Art. 62 Meldungen an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde gewünscht, dass richterliche Fahrverbote nach Artikel 67b StGB (bzw. Art. 50abis MStG), die im Strafregister eingetragen werden, automatisch an die von den Strassenverkehrsbehörden geführ- ten Datenbanken weitergeleitet werden, damit die Einhaltung dieser Fahrverbote (im Rahmen von Verkehrskontrollen durch die Polizei) überprüft werden kann. Da die Polizei nur über einen mobilen Zugang zum automatisierten Fahrberechtigungsregis- ter (FABER) – nicht aber zum automatisierten Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) – verfügt und strafrechtliche Fahrverbote bereits heute in FABER erfasst werden können (vgl. Art. 104c Abs. 3 Bst. b SVG), ist nur noch die Meldepflicht gesetzlich zu regeln.
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Artikel 62 Absatz 1 sieht vor, dass die Meldung von Schweizer Grundurteilen ent- weder an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden des Wohnsitzkantons (falls ein Wohnsitz in der Schweiz vorhanden) oder des Urteilskantons zu richten ist. Diese nehmen dann die Eintragung in FABER vor. Ob eine elektronische Schnittstelle (Abs. 2) zur direkten Implementierung der Daten überhaupt umsetzbar ist, wird sich erst noch zeigen. Aus diesem Grund wurde eine Kann-Bestimmung gewählt.
Art. 63 Meldungen von Einziehungen an die für das Sharing zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz Neu soll VOSTRA auch für die Durchführung von Sharing-Verfahren nach dem TEVG genutzt werden. Heute besteht das Problem, dass die zuständigen Behörden Einziehungsentscheide, die dem Sharing unterliegen (sofern der Bruttobetrag nicht kleiner als 100 000 Franken ist), häufig nicht melden (vgl. Art. 6 TEVG). Da Ein- ziehungen in dieser Grössenordnung bisher immer Bestandteil eines Strafurteils waren, welche auch in VOSTRA registriert werden mussten, dürfte die automatische Weiterleitung solcher Urteile die Effizienz der Datenverarbeitung im Sharing- Bereich erhöhen. Damit wird VOSTRA allerdings neu auch für die Durchsetzung fiskalischer Interessen benutzt, was eine Erweiterung des Zwecks der Datenbank darstellt. Deshalb soll in VOSTRA neu auch vermerkt werden, dass eine sharing-relevante Einziehung erfolgt ist (ein entsprechendes neues Datenfeld muss auf Verordnungs- ebene gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. d kreiert werden). Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass es künftig einmal einen selbständigen Einziehungsentscheid geben sollte, wird die bisherige Meldepflicht gemäss Artikel 6 Absatz 1 TEVG neu formuliert (siehe die Ausführungen zu Art. 19 Abs. 1 Bst. d sowie zur Änderung des bisherigen Rechts in Art. 106 i.V.m. Anhang Ziff. 4). Die Sharing-Stelle des BJ braucht kein eigenes Zugangsrecht auf einen der verschie- denen Behördenauszüge erteilt zu werden. Dieser Stelle wird lediglich die sharing- relevante Kopie des Originalurteils direkt via VOSTRA zugestellt. Datenschutz- rechtlich ist dies unbedenklich, da solche Urteile der Sharing-Stelle des BJ bereits heute physisch übermittelt werden müssen und es somit nicht zu einer Übermittlung von Daten kommt, in die bisher kein Einblick gewährt worden wäre.
Art. 64 Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden (Fremdenpolizei) sowie an das Bundesamt für Migration Im Migrationsbereich werden zahlreiche Neuerungen vorgeschlagen. Gestützt auf Artikel 47 Buchstaben d und f wurden die Online-Zugangsrechte für Migrationsbe- hörden neu geordnet, indem neu für alle ausländerrechtlichen Entscheide, die an- hand von Strafdaten getroffen werden müssen, Online-Einblick in den Behördenaus- zug 2plus gewährt wird. Es gibt jedoch Fälle, in denen relevante Informationen über Strafurteile und hängige Strafverfahren nicht per Datenabfrage übermittelt, sondern proaktiv gemeldet werden sollten – und zwar im Augenblick, wo die Information generiert wird (z.B. unmittelbar nach Rechtskraft eines Urteils, welches den Wider- ruf einer Bewilligung nach sich zieht).
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Deshalb wird neu eine automatische Weiterleitung von neu eingetragenen Schweizer Grundurteilen und hängigen Strafverfahren an die Migrationsbehörden des Bundes und der Kantone eingeführt (Abs. 1). Diese Meldung verfolgt den Zweck, die beste- hende Meldepflicht der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden betreffend hängi- ge Strafverfahren und Strafurteile nach Artikel 82 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) so weit wie möglich abzulösen. In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde von den Kantonen AG, GL, SZ und ZG geltend gemacht, dass diese Meldepflicht nicht immer funktioniere (v.a. im ausserkantonalen Bereich). Aufgrund längerer Laufzei- ten für ausländerrechtliche Bewilligungen seien die Migrationsämter auf aktuelle Informationen angewiesen. In Artikel 64 soll nur der Grundsatz der Weiterleitungspflicht geregelt werden. Aufgrund der Vollzugskompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (vgl.
Art. 104) wird der Bundesrat die Details auf Verordnungsebene definieren (ein ähnlicher Mechanismus besteht bei Artikel 82 VZAE, der sich auf die entsprechende Delegation gemäss Artikel 97 Absatz 3 AuG stützt). Der Bundesrat wird wohl auch die Verwendungszwecke, die sich eigentlich bereits aus der einschlägigen Auslän- dergesetzgebung ergeben (vgl. Abs. 2) präzisieren und die Feinverteilung der Mel- dungen näher regeln. Zudem wird er die Umformulierung von Artikel 82 VZAE sicherstellen müssen, denn diese Meldepflicht wird nicht vollständig aufgehoben werden können, da dort auch Meldungen geregelt sind, die sich nicht auf Urteile und hängige Strafverfahren beziehen.
Art. 65 Meldungen an den Heimatstaat Im Bereich der Meldungen an den Heimatstaat bleibt alles beim Alten (vgl. Art. 368 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 4 VOSTRA-V). Absatz 1 stellt klar, dass nicht nur «Verur- teilungen» – wie dies Artikel 22 des europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (RHÜ, SR 0.351.1) vorschreibt – gemeldet werden, sondern alle Grundurteile (also nicht nur Schuldsprüche, sondern auch Massnahmenurteile gegen eine schuldunfähige Person). Nach bisheriger Praxis und gestützt auf die Ausnahmeklauseln gemäss RHÜ hält Absatz 2 fest, dass keine rein militärischen Urteile (diese beziehen sind auf die Delikte die im zivilen Strafrecht nicht strafbar sind) und auch keine fiskalischen Urteile (diese beziehen sich auf Steuerdelikte) im Rahmen des automatisierten155 Datenaustausches an den Heimatstaat gemeldet werden. Der Bundesrat hat das EJPD am 29. Juni 2011 beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten auszuarbeiten, welche eine Änderung des Rechtshil- fegesetzes und eine Übernahme der einschlägigen Zusatzprotokolle des Europarates beinhaltet.156 Eine entsprechender Vorentwurf wurde am 15. Juni 2012 in die Ver-
155 Die in Abs. 2 gemachten Einschränkungen beziehen sich jedoch nicht auf die Abgabe von Registerauszügen, die auf Gesuch einer ausländischen Behörde erfolgen (vgl. Art. 55 Abs. 2). 156 Vgl. die entsprechende Pressemitteilung unter folgendem Link: http://www.bfm.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2011/2011-06- 291.html
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nehmlassung geschickt.157 Nach Verabschiedung dieser Gesetzesvorlage muss geprüft werden, ob der in Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe b enthaltene Vorbehalt in Bezug auf Fiskaldelikte mit der neuen Rechtshilfestrategie noch vereinbar ist. Die Weisungskompetenz des EJPD in Absatz 5 entspricht derjenigen von Artikel 55 Absatz 3 (vgl. vorne).
2.3.3 3. Titel: Automatisierte Weiterleitung von Daten an VOSTRA
Art. 66 Schnittstelle zu ZEMIS Eine Schnittstelle zum Ausländerregister ZEMIS könnte zur Aktualisierung der Personalien sehr hilfreich sein. Das detaillierte Konzept muss auf Verordnungsebene noch erarbeitet werden. Eine Schnittstelle lässt sich nur über die Verwendung der Versichertennummer vernünftig nutzen, da die entsprechenden Meldungen nur dann zielgerichtet erfolgen können, wenn in beiden Systemen ein eindeutiger Identifikator vorhanden ist (vgl. die Ausführungen zu Art. 61 in Bezug auf die Schnittstelle mit PISA). Ob es eine solche «Schnittstelle» braucht, dürfte auch davon abhängen, wie die neue Sozialversicherungsnummer sonst noch verwendet wird. Je konsequenter die Sozialversicherungsnummer als Individualisierungsmerkmal bereits bei der Suche nach Informationen in VOSTRA genutzt wird, umso weniger notwendig scheint die lückenlose Aktualisierung der anderen identifizierenden Angaben zur Person in VOSTRA. Die entsprechende Schnittstelle soll gemäss Absatz 1 für folgende Zwecke genutzt werden: Für die Mitteilung von Änderungen bei den Identitätsmerkmalen (wie Namensschreibweisen, Namenswechsel inklusive Änderungen bei Nebenidentitäten) und für die Entfernung bei Tod nach Artikel 28 Absatz 2. Dabei dürfte es zwischen der Schnittstelle zu ZEMIS und derjenigen zu Infostar (vgl. Art. 67) gewisse Über- schneidungen geben, da Ausländer u.U. in beiden Datenbanken eingetragen sind. Zu den beiden Meldungsgründen sei ergänzend Folgendes festgehalten: − Gemäss heutiger Strafregisterpraxis wird der Strafregistereintrag bei Namens- änderungen (vor allem diejenigen nach Art. 30 Abs. 2 ZGB) praktisch nie aktu- alisiert, da Namensänderungen dem Strafregister nicht gemeldet werden (da die Zivilstands- und Ausländerbehörden nicht wissen, wer vorbestraft ist und wer nicht). Namensänderungen werden meist nur zufällig entdeckt (etwa wenn auf dem Bestellformular für Privatauszüge der Geburtsname korrekt angegeben wird). Somit besteht die Gefahr, dass vorbestrafte Personen nach einer Na- mensänderung im Strafregister nicht mehr gefunden werden, wenn diese später einen Auszug einfordern oder von einer Behörde abgefragt werden. Die Folge davon ist: Sie gelten als nicht vorbestraft. Die Verwendung der neuen Versi- chertennummer in VOSTRA (vgl. Art. 14) bringt hier zwar bereits eine gewisse Verbesserung – jedoch nur dann, wenn die abfragende Behörde selbst mit die- ser Nummer die Abfrage in VOSTRA tätigt. Zur laufenden Aktualisierung der identifizierenden Angaben ist deshalb sicherheitshalber auch eine Schnittstelle zu ZEMIS (und Infostar, vgl. Art. 67) zu schaffen.
157 Vgl. die entsprechende Pressemitteilung unter folgendem Link: http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/ 2012/ref_2012-06-151.html
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− Auch Todesfallmeldungen sind heute praktisch inexistent. Dies hat zur Konse- quenz, dass Strafdaten von Verstorbenen im System verbleiben. Zwar können sie dort keinen grossen Schaden anrichten, da Verstorbene in der Regel nicht mehr abgefragt werden. Ohne diese Schnittstelle zu ZEMIS und Infostar lässt sich das Gesetz aber nicht korrekt vollziehen. Eine korrekte Entfernung der Da- ten ist viel wichtiger geworden, da neu Daten viel länger als bisher aufbewahrt werden (vgl. Art. 29). Allerdings dürfte es selten sein, dass bei verurteilten Per- sonen ohne Bezug zur Schweiz eine Todesfallmeldung von Infostar oder ZEMIS erfolgt. Daher ist in Artikel 28 Absatz 4 sicherheitshalber die Entfer- nung der Einträge bei Erreichung des 100. Altersjahres vorgesehen.
Art. 67 Schnittstelle zu Infostar Die Schnittstelle zu Infostar soll aus den gleichen Gründen geschaffen werden wie die Schnittstelle zu ZEMIS (vgl. Art. 66). Es kann deshalb auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden.
2.4 3. Teil: Strafregister für Unternehmen 2.4.1 1. Titel: Inhalt 2.4.1.1 1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwal- tung
Art. 68 Unternehmensbezogene Eintragung von Strafdaten Bei Unternehmen führen zwei Konstellationen zu einer Eintragung in VOSTRA – einerseits ein Grundurteil, andererseits ein hängiges Strafverfahren. Die Nationalität des Unternehmens spielt bei beiden Konstellationen keine Rolle. Erforderlich ist hingegen, dass das Unternehmen über eine UID verfügt (Art. 68 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 Bst. d). Dies gilt insbesondere für ausländische Unternehmen, die sich in der Schweiz strafbar gemacht haben (z.B. wegen Privatbestechung), ansonsten aber in keiner Beziehung zu schweizerischen Behörden stehen und des- halb keine UID zugeteilt bekommen.158 Theoretisch könnten auch diese Unterneh- men in VOSTRA eingetragen werden, man müsste sich allerdings die Frage stellen, anhand welcher Merkmale das Unternehmen nach erfolgter Eintragung eindeutig identifiziert werden soll (vgl. Ziff. 1.3.2.1). Da sich mangels UID die Datenpflege und Auskunftserteilung schwierig gestalten dürfte oder unter Umständen gar verun- möglicht würde, wird darauf verzichtet, Unternehmen, welche über keine UID verfügen, in VOSTRA zu erfassen.159 Die genauen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Grundurteil einge- tragen wird, richten sich gemäss Buchstabe a nach Artikel 70 (vgl. nachfolgend).
158 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 UIDG. 159 Es wäre theoretisch möglich, dass das Schweizerische Strafregister als sog. UID-Stelle bei der Vergabe der UID an neue UID-Einheiten mitwirken könnte (Art. 9 UIDG). Aller- dings würde eine solche Mitwirkung Rückschlüsse über einen zu erfolgenden Strafregis- tereintrag des betreffenden Unternehmens erlauben; aus diesem Grund wird auf die Mit- wirkung an der Vergabe verzichtet.
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Buchstabe b regelt, dass auch ein in der Schweiz gegen ein Unternehmen eröffnetes Strafverfahren zu einem Eintrag in VOSTRA führen kann, sobald es hängig160 ist. Ein solcher Eintrag dient insbesondere zur Klärung allfälliger Gerichtsstandsfragen (vgl. z.B. Art. 36 StPO). Bei hängigen Strafverfahren wird unterschieden, ob es sich um ein Verfahren nach Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) oder gestützt auf eine nebenstrafrechtliche Sondernorm handelt: − Strafverfahren gestützt auf Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) sind nur möglich, wenn die Anlasstat ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht aber ei- ne Übertretung (vgl. Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB). Somit be- steht eine vergleichbare Situation wie bei natürlichen Personen.161 Auf eine Differenzierung der Eintragungspflicht aufgrund der Deliktskategorie wird im Anwendungsbereich von Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) ver- zichtet, weil diese umstritten ist. Gewisse Lehrmeinungen sind der Ansicht, dass es sich bei Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) um eine reine Zurech- nungsnorm zur Anlasstat (Verbrechen oder Vergehen) handle, andere sind demgegenüber der Auffassung, dass Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) einen eigenständigen (Übertretungs-)Straftatbestand darstelle. Eine Drittmei- nung geht dahin, dass es sich um eine Mischform beider, d.h. um eine neue Schuldform oder Sonderform der Teilnahme handle.162 In den Materialien des historischen Gesetzgebers findet man zu dieser Frage kaum einen klärenden Hinweis. Allerdings wurde im Bereich der subsidiären Unternehmensstrafbar- keit (Art. 102 Abs. 1 StGB, Art. 59a Abs. 1 MStG) auf Bestreben der Rechts- kommission des Nationalrates (RK-N) eine Präzisierung im Gesetzestext auf- genommen, die klarstellen sollte, dass die Anlasstat dem Unternehmen bei Vorliegen aller Voraussetzungen «zugerechnet» werden solle. Dies deutet dar- auf hin, dass es sich gerade bei Artikel 102 Absatz 1 StGB (bzw. Art. 59a Abs. 1 MStG) nicht um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Artikel 103 StGB handeln dürfte, sondern die Qualifikation der Straftat des Unternehmens als Verbrechen oder Vergehen von der für die natürliche Person vorgesehenen Strafandrohung abhängt.163 − Strafverfahren gegen Unternehmen können auch wegen Widerhandlungen gegen nebenstrafrechtliche Unternehmensstrafbestimmungen des Bundes eröff- net werden (Ziff. 2). Im Anwendungsbereich dieser Sondernormen werden nur hängige Strafverfahren in VOSTRA eingetragen, sofern die Anlasstat ein Verbrechen oder Vergehen ist. Hingegen werden hängige Strafverfahren wegen
160 Zur Frage der Hängigkeit vgl. die Erläuterungen zu Art. 23. 161 Vgl. die Erläuterungen zu Art. 15 Bst. b. Bei den natürlichen Personen wird auf die Eintragung von hängigen Strafverfahren wegen Übertretungen verzichtet, weil dies viel zu aufwendig wäre (Massengeschäft) und viele der Übertretungsurteile später gar nicht erfasst werden müssten, weil die betragsmässige Grenze nicht erreicht wird (5000 Fran- ken). Im Bereich des Unternehmensstrafrechts wird es sich insbesondere bei Verfahren nach Art. 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) kaum um ein Massengeschäft handeln. 162 M.A. Niggli/D. Gfeller, BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 102 N 35 ff. (m.w.Verw.); S. Trechsel/M. Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, S. Trechsel et. al (Hrsg.), 2008, Art. 102 N 7. 163 Vgl. auch Matthias Forster, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, Diss. St. Gallen 2006, S. 72 f.
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Übertretungen gleich wie bei natürlichen Personen generell nicht eingetra- gen.
Art. 69 Identifizierende Merkmale des Unternehmens Anhand welcher Merkmale die unternehmensbezogene Speicherung (vgl. Ziff. 1.3.2.1) erfolgt, ergibt sich aus Absatz 1. Gespeichert werden nur diejenigen Merk- male, die nötig sind, um ein Unternehmen eindeutig identifizieren zu können. Für deren Auswahl dienten die sog. Kernmerkmale des UID-Registers (Bst. a–c) als Vorbild. Grund dafür ist, dass nebst der UID, die für die Identifizierung des Unter- nehmens in VOSTRA das zentrale Merkmal ist, die Daten im UID-Register ein hohes Mass an Aktualität aufweisen. Die Unternehmen stehen mit den anderen UID- Stellen (z.B. Handelsregister, Steuerbehörden usw.) in regelmässigerem Kontakt als mit dem Schweizerischen Strafregister. Mutationen (z.B. eine Adressänderung) werden daher laufend im UID-Register erfasst. Als Bearbeitungsvermerk (Bst. d), welcher nebst den anderen Merkmalen zur Identi- fizierung des Unternehmens dienen soll, kommt z.B. die Rechtsform des Unterneh- mens in Betracht. Da bereits aufgrund der UID eine eindeutige Identifizierung sichergestellt sein dürfte, werden solche Vermerke sicherlich die Ausnahme bilden. Anhand des UID-Status (Bst. e) beurteilt sich die Frage, ob das Unternehmen über- haupt noch existiert und dessen allenfalls in VOSTRA gespeicherten Strafdaten abgefragt werden können (vgl. Ziff. 1.3.2.1; Art. 79).
Art. 70 Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile In Absatz 1 finden sich die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit ein Grundurteil in VOSTRA eingetragen wird. Dabei wird wiederum unterschieden zwischen Grundurteilen, die in Anwendung von Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) ergangen, und solchen, die unmittelbar164 gestützt auf Bestimmungen des Nebenstrafrecht des Bundes ausgefällt worden sind. Bei beiden Konstellationen müssen die Grundurteile zum einen rechtskräftig (Bst. a) und zum anderen von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde bzw. einer Ver- waltungsstrafbehörde (Bst. b) ausgefällt worden sein. Einzutragen sind Grundurteile, die gemäss Buchstabe c Ziffer 1 in Anwendung von Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) ergangen sind. Der Eintrag in VOSTRA erfolgt – wie bei der Eintragung hängiger Strafverfahren – unabhängig davon, um was für eine Deliktskategorie es sich beim Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) handelt. Der Eintrag erfolgt auch unabhängig von der Höhe der ausgefällten Busse. Grundurteile, die unmittelbar gestützt auf nebenstrafrechtliche Unternehmensstraf- bestimmungen des Bundes ausgefällt worden sind, werden gemäss Buchstabe c Ziffer 2 ebenfalls in VOSTRA eingetragen. Handelt es sich bei der Anlasstat, für die das Unternehmen anstelle oder nebst der natürlichen Person gebüsst wird, um ein
164 Strafbestimmungen des Nebenstrafrechts können auch Anlasstaten i.S.v. Art. 102 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 59a Abs. 1 MStG) darstellen, wenn es sich dabei um Verbrechen oder Vergehen handelt.
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Verbrechen oder Vergehen,165 erfolgt der Eintrag unabhängig von der Höhe der ausgefällten Unternehmensbusse. Handelt es sich bei der Anlasstat jedoch um eine Übertretung, so erfolgt der Eintrag grundsätzlich abhängig von der Bussenhöhe. Diese wird für Unternehmen aber höher angesetzt als für natürlichen Personen (vgl. Art. 17 Bst. c Ziff. 3 Alinea 1), da Unternehmen aufgrund ihrer grösseren Finanzkraft in der Regel höhere Bussen auferlegt werden als natürlichen Personen. Zusätzlich werden reine Ausfallhaftungs- tatbestände (z.B. Art. 100 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, MWSTG, SR 641.20) generell nicht eingetragen.166 Das Grundurteil wird somit gemäss Buch- stabe c Ziffer 3 Alinea 1 erst eingetragen, sofern eine Busse von mehr als 50'000 Franken ausgefällt wurde. Von diesem Grundsatz wird jedoch in zwei Fällen abge- wichen: − Für den Fall, dass die Behörde im Wiederholungsfall eine Strafschärfung aussprechen kann bzw. muss, erfolgt der Eintrag der Übertretung unabhängig von der Höhe der Busse (Alinea 2).167 Würde man in diesen Fällen Grundurtei- le, die die Bussengrenze nicht erreichen, nicht eintragen, hätte dies zur Folge, dass der Richter gar nicht beurteilen könnte, ob überhaupt ein Wiederholungs- fall vorliegt. − Wie auch bei den natürlichen Personen wird ein nicht eintragungspflichtiges Delikt dennoch eingetragen, wenn es Teil eines Urteils bildet, das eintragungs- pflichtige Delikte enthält (Alinea 3). Mit Ausnahme der Fälle gemäss Artikel 52 StGB (vgl. Abs. 2) werden auch Verur- teilungen eingetragen, bei denen auf die Ausfällung einer Sanktion verzichtet wird,168 sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Bst c Ziff. 1–2 und Ziff. 3 al. 2–3). Würde man auf einen Eintrag verzichten, so fehlten den Strafverfol- gungsbehörden wichtige Informationen bezüglich allfälliger Wiederholungstaten. Solche Urteile erscheinen jedoch nicht im Privatauszug (vgl. Art. 91 Abs. 1 Bst. b).
165 Solche Vergehen finden sich momentan nur gerade im Zollgesetz (z.B. Art. 125 i.V.m.
Art. 118 Abs. 3 ZG). Verbrechen dürften nur dann in Betracht kommen, wenn der Straf- rahmen der Anlasstat aufgrund von Strafmilderungsgründen geöffnet und anstelle einer Freiheits- oder Geldstrafe eine Busse ausgefällt werden kann. 166 Von Ausfallhaftungstatbeständen spricht man dann, wenn das Gesetz vorsieht, dass anstelle der natürlichen Person das Unternehmen gebüsst werden soll, weil der Aufwand für die Ermittlung der verantwortlichen natürlichen Person als zu gross angesehen wird (zum Missverhältnis zwischen Ermittlungsaufwand und verwirkter Strafe vgl. Günter Heine, Straftäter Unternehmen: das Spannungsfeld von StGB, Verwaltungsstrafrecht und Steuerstrafrecht, in: recht, 2005, S. 7 f.; Martin Kocher, Klare Tat, unklare Täterschaft: Unternehmensstrafrecht nach revidiertem Mehrwertsteuergesetz, in: ASA 79, Nr. 1/2, 2010/2011, S. 101.). Solche Ausfallhaftungen sind zwar als Strafnormen konzipiert, rechtfertigen aber unter dem Blickwinkel des Verschuldensprinzips keine Eintragung, da das Unternehmen nur stellvertretend, d.h. ohne eigenes Verschulden gebüsst wird. Gewis- se Meinungen gehen deshalb dahin, dass es sich bei dieser Unternehmensbusse mangels Schuldvorwurf nicht um eine eigentliche Strafe handelt, sondern z.B. im Bereich der Mehrwertsteuer eher um eine Art Steuer. Des Weiteren wird vorgebracht, dass das Unter- nehmen in solchen Fällen nicht Strafrechtssubjekt ist, sondern nur aus prozessökonomi- schen Gründen verurteilt wird. 167 Vgl. z.B. Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 2 DBG. 168 Die sog. Strafbefreiungsgründe kommen grundsätzlich auch für Unternehmen – wenn auch in eingeschränkter Form – in Betracht. Vgl. dazu M.A. Niggli/D. Gfeller, BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 102 N 326 ff.
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Aus Absatz 2 wie auch aus dem Einleitungssatz in Absatz 1 geht hervor, dass nur inländische Urteile eingetragen werden. Der Grund dafür ist, dass ausländische Urteile dem Schweizerischen Strafregister nicht gemeldet werden. Ebenfalls ausge- nommen ist die Eintragung von Verurteilungen nach Artikel 52 StGB, da sich bei Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen keine Eintragung rechtfertigt (vgl. zur analogen Problematik bei natürlichen Personen: Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1).
Art. 71 Einzutragende Daten des Grundurteils Wird ein Grundurteil, das gegen ein Unternehmen ausgefällt wurde, in VOSTRA eingetragen, so folgen weitere Daten, die mit dem Grundurteil verknüpft sind. Artikel 71 nennt, wie bei den Bestimmungen zum Strafregister für natürliche Perso- nen (Art. 19), nur die Hauptkategorien. Die einzutragenden Elemente des Urteils- dispositivs werden auf Verordnungsebene präzisiert (Abs. 3). Es handelt sich grund- sätzlich um die gleichen Elemente, wie sie im Bereich der natürlichen Personen Anwendung finden. Abweichungen ergeben sich nur aufgrund der Natur der Sache. Bei den allgemeinen Urteilsparametern gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird es sich um Angaben wie z.B. das Urteilsdatum, die urteilende Behörde, das Datum der Eröffnung usw. handeln. Unter die tatbestandsspezifischen Deliktsangaben und Begehungsdaten nach Absatz 1 Buchstabe c fallen bspw. die abstrakte Umschreibung der Tatbestände sowie die genaue Bezeichnung der Artikel-Nummer und des Gesetzes. Als Sanktion kommt im Bereich des Unternehmensstrafrechts nur die Busse in Betracht, weshalb unter den Angaben zur ausgefällten Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe d nur die Bussenhöhe und die Währung fallen. Im Bereich Strafzumes- sung und Verzicht auf Sanktionierung kommt bspw. die Nennung von Strafmilde- rungsgründen gemäss Artikel 48 StGB oder allfällige Strafbefreiungsgründe gemäss Artikel 52 ff. StGB in Betracht (vgl. FN 168). Als strafvollzugsrelevante Zusatzinformation nach Absatz 1 Buchstabe e kommt zurzeit nur die Registrierung des anrechenbaren Strafteils bei Verletzung des Be- schleunigungsverbots in Frage (vgl. die Erklärungen in FN 109). Bezüglich Absatz 2, welcher die registerrechtliche Behandlung von Zusatz- und Teilzusatzurteilen behandelt, kann auf die Ausführungen zu Artikel 19 verwiesen werden. Gemäss Absatz 3 regelt der Bundesrat, welche Daten genau registriert werden sollen. Der besseren Übersicht willen ist es u.U. sinnvoll, auch die Ausnahmen von der Eintragungspflicht explizit zu erwähnen: Darunter fallen – wie bei den natürlichen Personen – z.B. die freisprechenden Urteile ohne Sanktionierung, Kostenfolgen oder Ordnungs- und Disziplinarstrafen sowie Delikte des kantonalen Rechts.
Art. 72 Nachträgliche Entscheide Bei den Unternehmen kommen als nachträgliche Entscheide zurzeit nur die Begna- digung oder die Amnestie in Frage, welche in VOSTRA eingetragen werden sollen. Weitere Entscheide sind derzeit im Anwendungsbereich des Unternehmensstraf-
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rechts nicht bekannt. Dem Bundesrat soll jedoch die Möglichkeit eingeräumt wer- den, bei Bedarf weitere nachträgliche Entscheide erfassen zu können.
Art. 73 Elektronische Kopien einzutragender Grundurteile und nachträglicher Entscheide Im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen wird neu eingeführt, dass Kopien aller Urteile und nachträglichen Entscheide im Volltext in VOSTRA erfasst werden (vgl. Ziff. 1.3.1.4). Dies soll auch für das Unternehmensstrafregister gelten. Artikel 73 entspricht, mit Ausnahme der Artikelverweise, inhaltlich Artikel 21 Absatz 1, weshalb auf die Ausführungen zu diesem Artikel verwiesen wird.
Art. 74 Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung Artikel 74 ist, mit Ausnahme der Artikelverweise und Absatz 1 Buchstabe b, iden- tisch mit Artikel 22, der die automatisch generierten Systemdaten im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen regelt. Es kann deshalb auf die Ausführungen zu diesem Artikel verwiesen werden.
Art. 75 Hängige Strafverfahren Artikel 75 entspricht inhaltlich weitestgehend Artikel 23, welcher die Hängigkeit von Strafverfahren gegen natürliche Personen regelt. Es wird deshalb auf die Kom- mentierung zu diesem Artikel verwiesen.
2.4.1.2 2. Kapitel: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenver- waltung
Art. 76 Automatisch protokollierte Abfragen zugangsberechtigter Behörden Artikel 24, welcher die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen regelt, gilt sinnge- mäss auch für das Unternehmensstrafregister. Es wird deshalb auf die Ausführungen zu diesem Artikel verwiesen.
Art. 77 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen Artikel 77 entspricht weitestgehend Artikel 26, welcher die Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen regelt. Es kann deshalb auf die Ausführungen zu diesem Artikel verwiesen werden.
2.4.1.3 3. Kapitel: Zeitpunkt der Eintragung von Daten in VOSTRA
Art. 78 Die Regelung, welche der Bundesrat auf Verordnungsebene im Bereich des Strafre- gisters für Unternehmen erlassen wird, dürfte weitestgehend den Regelungen ent-
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sprechen, die im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen zu erlassen sind. Differenzen wird es nur aufgrund der Natur der Sache geben (vgl. auch die Erläute- rungen zu Art. 27).
2.4.1.4 4. Kapitel: Nichterscheinen, Entfernung und Vernichtung der VOSTRA-Daten
Art. 79 Nichterscheinen bei Auflösung des Unternehmens Strafdaten von Unternehmen sind für die Leumundsprüfung und Strafzumessung nur solange von Interesse als das verurteilte Unternehmen tatsächlich existiert. Da auch Unternehmen «sterben» können, braucht es eine Bestimmung, die regelt, wie VOSTRA den «Untergang» eines Unternehmens erkennen kann und was in einem solchen Fall mit den in VOSTRA eingetragenen Strafdaten geschehen soll. Beendet ein Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit,169 so wird es im UID- Register gelöscht bzw. sein UID-Status wechselt von «aktiv» zu «inaktiv» (Art. 12 Abs. 1 UIDG).170 Wie unter Ziffer 1.3.2.1 erläutert, bleiben diese Daten im UID- Register weiterhin171 abrufbar. Auf den UID-Status kann somit für die Frage der Erkennbarkeit des «Untergangs» eines Unternehmens abgestellt werden. Aus diesem Grund gehört der UID-Status auch zu den identifizierenden Merkmalen des Unter- nehmens (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. e). Wie im UID-Register werden auch in VOSTRA die Strafdaten von sog. gelöschten bzw. inaktiven Unternehmen nicht unmittelbar nach der Löschung bzw. nach Ablauf einer kurzen Übergangsfrist unwiderruflich entfernt, sondern erst nach Ablauf der 20-Jahresfrist gemäss Artikel 80 Absatz 1. Strafdaten von gelöschten bzw. inaktiven Unternehmen können nach Absatz 1 aber nur noch vom Schweizerischen Strafregis- ter zwecks Datenbankpflege abgefragt werden, d.h. sie sind weder für die Behörden nach Artikel 93 ff. einsehbar, noch erscheinen sie im Privatauszug (Art. 91). Absatz 2 statuiert dementsprechend ein Verbot der Weitergabe dieser Unterneh- mensstrafdaten. Für eine Aufbewahrung bis zum Ablauf der 20-Jahresfrist gemäss Artikel 80 Absatz 1 spricht vor allem der Umstand, dass ein Unternehmen, welches im UID-Register eingetragen ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit theoretisch auch nur vorübergehend einstellen kann. Nimmt das Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit nach einer gewissen Zeit wieder auf, wird ihm seine ursprüngliche UID in der Regel wieder zugeteilt (Art. 7 UIDV; vgl. auch Art. 116 Abs. 3 HRegV172).173 Würden die Daten aufgrund des Statuswechsels unwiderruflich aus VOSTRA entfernt, so könnte ein Unternehmen sich eines allfälligen Strafregistereintrages durch temporäre Einstel- lung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entledigen.
169 Z.B. weil es liquidiert oder von einem anderen Unternehmen absorbiert wird (Fusion). 170 Botschaft vom 28. Oktober 2009 zum Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer, BBl 2009 7889. 171 Für die Öffentlichkeit weitere 10 Jahre (Art. 12 Abs. 2 UIDG) bzw. für die UID-Stellen weitere 30 Jahre seit dem Zeitpunkt der Löschung (Art. 22 Abs. 1 UIDV). 172 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV), SR 221.411. 173 Botschaft vom 28. Oktober 2009 zum Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer, BBl 2009 7885 ff.
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Zum Statusabgleich, welcher gemäss Absatz 3 über die elektronische Schnittstelle zwischen VOSTRA und dem UID-Register erfolgt, vgl. die Ausführungen zu Arti- kel 103 Buchstabe a.
Art. 80 Entfernung von Grundurteilen Aufgrund der Tatsache, dass Unternehmen wandelbare Gebilde sind und ihre Orga- nisationsstrukturen rasch ändern können, erscheint eine «lebenslange» Registrierung wenig sinnvoll. In Absatz 1 wird eine Frist von 20 Jahren vorgeschlagen, welche leicht höher ist, als die Entfernungsfrist für Übertretungsbussen bei natürlichen Personen (Art. 29 Abs. 1 Bst. d). Das hängt damit zusammen, dass die Anlasstaten, welche eine Unterneh- mensstrafbarkeit auslösen, schwerwiegender sind. Ob diese Aufbewahrungsdauer zweckmässig ist, lässt sich zurzeit nur schwer abschätzen; ein vorbestraftes Unter- nehmen hat grundsätzlich immer die Möglichkeit, sich z.B. durch freiwillige Auflö- sung und Neugründung einer Registrierung zu entziehen. Absatz 2 sieht vor, dass ein Urteil, welches z.B. durch einen Revisionsentscheid aufgehoben wurde, unverzüglich aus VOSTRA entfernt wird.
Art. 81 Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemda- ten oder elektronischer Kopien Artikel 81 ist, mit Ausnahme der Artikelverweise, identisch mit Artikel 30, weshalb auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen wird.
Art. 82 Entfernung hängiger Strafverfahren Es wird auf die Kommentierung zu Artikel 31 Absatz 1 und 3 verwiesen, welcher sinngemäss auch im Bereich des Unternehmensstrafregisters gilt.
Art. 83 Entfernung automatisch protokollierter Abfragen zugangsberechtigter Behörden Artikel 32, der die Entfernung automatisch protokollierter Abfragen im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen regelt, gilt sinngemäss auch für Unternehmen. Es wird deshalb auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen.
Art. 84 Entfernung von Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen Die Daten, welche im Zusammenhang mit der Bestellung von Privatauszügen in einer Hilfsdatenbank erfasst werden, werden ab dem Zeitpunkt der Bestellung zwei Jahre in VOSTRA gespeichert und danach entfernt.
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Art. 85 Archivierungs- und Verwertungsverbot Artikel 85 entspricht, mit Ausnahme der Artikelverweise, inhaltlich Artikel 35. Es wird deshalb auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen.
2.4.2 2. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA 2.4.2.1 1. Kapitel: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung 2.4.2.1.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 86 Verhältnis von Zugangsprofil und Registerauszug Artikel 86 entspricht, mit Ausnahme der Artikelverweise, inhaltlich Artikel 36, weshalb auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen wird.
Art. 87 Darstellung der Einträge im Auszug Artikel 87 entspricht inhaltlich Artikel 37. Es kann auf die Kommentierung zu die- sem Artikel verwiesen werden.
Art. 88 Vermerk im Auszug, wenn weder ein Grundurteil noch ein hängiges Verfahren vorliegt Artikel 88 entspricht inhaltlich Artikel 38. Es kann auf die Kommentierung zu die- sem Artikel verwiesen werden.
2.4.2.1.2 2. Abschnitt: Die einzelnen Zugangsprofile
Art. 89 Behördenauszug 1 Dieser Vollauszug liefert – wie bei den natürlichen Personen (vgl. Art. 40) – einen umfassenden Einblick in die Strafdaten gemäss Absatz 1 und 2, die über ein Unter- nehmen in VOSTRA eingetragen sind. Wie bei den natürlichen Personen (vgl. Art. 46), so ist der Zugang auch im Unternehmensbereich auf wenige ausgewählte Be- hörden beschränkt. Zugangsberechtigt sind nur die Strafgerichte und Verwaltungsin- stanzen mit Strafkompetenz, die Staatsanwaltschaften, die Polizeistellen (soweit sie gemäss StPO ermitteln), die Rechtshilfebehörden sowie die registerführenden Be- hörden (vgl. Art. 92–94 und 96). Im Unterschied zur Regelung für natürliche Perso- nen benötigen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden zum Vollzug von Bussen keinen Registerzugriff. Auch Jugendstrafbehörden benötigen keine Unternehmens- daten. Auch für den Bereich der Unternehmensregistrierung regelt der Bundesrat gemäss Absatz 2 erst auf Verordnungsebene, in welche Systemdaten Einblick gewährt wird und welche Angaben nur auf dem gedruckten Auszug erscheinen (vgl. zur Eintra- gung von natürlichen Personen Art. 40 Abs. 2).
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Der Einblick in diese Strafdaten ist gemäss Absatz 3 nicht unbegrenzt, sondern wird durch die Entfernungsfristen der Artikel 80–82 bzw. die Auflösung eines Unterneh- mens gemäss Artikel 79 begrenzt.
Art. 90 Behördenauszug 2plus Im Gegensatz zum Behördenauszug 1 liefert dieser Auszug einen inhaltlich und zeitlich eingeschränkteren Einblick in eingetragene Strafdaten. So ergibt sich aus der Aufzählung in Absatz 1, dass keine Einsicht in elektronische Kopien von Urteilen und von nachträglichen Entscheiden gewährt wird. Der Einblick ist zudem gemäss Absatz 3 auf 10 Jahre beschränkt bzw. wird nicht mehr gewährt, wenn das Unternehmen vor Ablauf dieser Frist zu existieren aufhört (Art. 79). Die Entfernungsfrist wurde in Anlehnung an den Behördenauszug 2 für natürliche Personen, bei dem die Aufbewahrungsdauer in Abhängigkeit zur ausge- sprochenen Sanktion abgestuft wird, auf 10 Jahre festgesetzt (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. d; 10 Jahre bei Busse).
Art. 90a Behördenauszug 2minus Der Behördenauszug 2minus weicht insofern vom Behördenauszug 2plus (Art. 90) ab, als er keine Daten über hängige Strafverfahren enthält.
Art. 91 Privatauszug Jedes Unternehmen kann über sich einen Privatauszug anfordern (Art. 100). Der Informationsgehalt des Privatauszuges ist im Gegensatz zu den Behördenauszügen eingeschränkter. Dies gilt auch für die Erscheinungsdauer der Strafdaten im Auszug. Was die Grundurteile anbelangt, die im Privatauszug erscheinen, so wird wiederum differenziert nach solchen, die auf einem Verstoss gegen Artikel 102 StGB (bzw.
Art. 59a MStG) basieren und solchen, die unmittelbar gestützt auf Nebenstrafrecht des Bundes ergangen sind. Grundurteile, welche in Anwendung von Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) ergangen sind, erscheinen gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 nur auf dem Privat- auszug, sofern eine Busse ausgesprochen wurde. Ein Urteil, das ein Unternehmen zwar verurteilt, aber keine Sanktion ausspricht, erscheint – obwohl in VOSTRA gespeichert – demzufolge nicht im Privatauszug. Nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erscheinen Grundurteile, die unmittelbar in Anwendung des Nebenstrafrechts des Bundes ergangen sind, nur auf dem Privataus- zug, wenn es sich bei der Anlasstat, für die das Unternehmen anstelle oder nebst der natürlichen Person gebüsst wird, um ein Vergehen oder Verbrechen handelt. Über- tretungen erscheinen – in Anlehnung an die Regelung bei den natürlichen Personen – grundsätzlich nicht auf dem Auszug. Dies hat zur Folge, dass die Urteile, welche direkt in Anwendung von nebenstrafrechtlichen Unternehmensstrafbestimmungen
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des Bundes ergangen sind, kaum je auf dem Privatauszug erscheinen werden.174 Für den Fall, dass die Übertretung Teil eines Urteils bildet, das andere eintragungspflich- tige Delikte enthält, erscheint es ausnahmsweise dennoch auf dem Auszug (sog. registerrechtliche Einheit). Zudem sind im Privatauszug nach Absatz 1 Buchstabe c auch allfällige Begnadi- gungs- bzw. Amnestieentscheide (nachträgliche Entscheide), die sich auf ein im Privatauszug erscheinendes Grundurteil beziehen, ersichtlich. Absatz 3 regelt die Fristen, nach deren Ablauf die Grundurteile nicht mehr im Pri- vatauszug erscheinen. Es gilt, wie bei den natürlichen Personen, grundsätzlich die 2/3-Regel (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 Bst. a), wobei entscheidend ist, dass bei allen Urteilen diese Grundfrist abgelaufen ist (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 Bst. d).
2.4.2.2 2. Kapitel: Behörden, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten
Art. 92 Online-Zugangsrecht des Schweizerischen Strafregisters Wie bei den natürlichen Personen (vgl. Ziff. 2.3.2.2) kommt dem Schweizerischen Strafregister auch im Bereich des Unternehmensstrafregisters ein umfassendes Zugangsrecht auf alle Strafdaten von Unternehmen zu. Dies gilt selbst für Strafdaten gelöschter bzw. inaktiver Unternehmen (vgl. Art. 79 Abs. 1), auf die das Schweize- rische Strafregister zwecks Datenpflege zugreifen darf.
Art. 93 Online-Zugangsrecht der kantonalen Koordinationsstellen und der Koor- dinationsstelle der Militärjustiz Das Zugangsrecht dieser Behörden im Bereich des Unternehmensstrafregisters ist gleich konzipiert wie dasjenige im Bereich des Strafregisters für natürliche Perso- nen. Es kann deshalb auf die Ausführungen zu Artikel 45 verwiesen werden.
Art. 94 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 Die auf den Behördenauszug 1 zugangsberechtigten Behörden und deren Zugangs- zwecke entsprechen – soweit sie auf Unternehmen Anwendung finden – der Rege- lung für natürliche Personen. Es kann daher auf die Erläuterungen zu Artikel 46 verwiesen werden. Abweichungen zum Personenregister ergeben sich jeweils aus der Natur der Sache. So benötigt beispielsweise die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle im Bundesamt für Justiz zur Durchführung von Auslieferungsverfahren keinen Zugang zu Unternehmensstrafdaten. Auch für Jugendstrafbehörden sind Daten von verurteil- ten Unternehmen irrelevant.
174 Grund dafür ist, dass es sich bei den Anlasstaten, für die ein Unternehmen anstelle (z.B.
Art. 100 MWSTG, Art. 49 FINMAG) oder nebst (Art. 181 Abs. 1 DBG) der natürlichen Person gebüsst wird, in der allermeisten Fällen um Übertretungen handelt. Ausnahmen existieren soweit ersichtlich bislang nur gerade im Zollgesetz (ZG).
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Art. 95 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2plus Die auf den Behördenauszug 2plus zugangsberechtigten Behörden und deren Zu- gangszwecke entsprechen – soweit sie auf Unternehmen Anwendung finden – der Regelung für natürliche Personen. Es kann daher auf die Erläuterungen zu Artikel 47 verwiesen werden. Abweichungen zum Personenregister ergeben sich aus der Natur der Sache.
Art. 95a Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2minus Zum Zugangsrecht der FINMA sei auf die Ausführungen zu Artikel 48 Buchstabe d verwiesen. Das Gewährserfordernis ist nicht nur durch natürliche Personen einzuhal- ten, sondern auch durch das jeweils beaufsichtigte Institut. Allenfalls bestehende Unternehmensstrafen sind daher ebenfalls ein bewilligungsrelevantes Kriterium.
Art. 96 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 Die Militärjustizbehörden werden auch im Bereich des Unternehmensstrafregisters über keinen operativen Online-Anschluss verfügen (vgl. dazu Art. 51). Sie können zur Durchführung von Strafverfahren ihr Zugangsrecht auf schriftlichem Weg bei der Koordinationsstelle für Militärjustiz (Art. 98 Abs. 2 Bst. c) geltend machen.
Art. 97 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2minus Wie in den Ausführungen zu Artikel 72 erwähnt, kann auch ein Unternehmen be- gnadigt werden. Die für die Begnadigung zuständigen Behörden haben demzufolge ein Zugangsrecht auf Strafdaten des allenfalls zu begnadigenden Unternehmens. Es wäre denkbar, dass der Behördenauszug 2minus künftig auch von Behörden genutzt wird, welche im Rahmen von Submissionsverfahren Aufträge vergeben. Der Registerauszug könnte etwa dazu dienen, wegen Korruption verurteilte Unterneh- men vom Submissionsverfahren auszuschliessen. Im aktuellen Recht sind aber weder entsprechende (strafrechtliche) Leumundsprüfungen von Unternehmen vorge- sehen noch das Ausschlussprozedere aus strafrechtlichen Gründen geregelt. Aus diesem Grund wurde im jetzigen Zeitpunkt auch auf die Schaffung eines solchen Zugangsrechts verzichtet.
Art. 98 Modalitäten und Umfang des Zugangsrechts für Behörden Artikel 98 entspricht, mit Ausnahme der Artikelverweise, inhaltlich Artikel 54, weshalb auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen wird.
Art. 99 Auszüge für ausländische Behörden Bezüglich der Auszüge für ausländische Behörden kann auf die Kommentierung von Artikel 55 verwiesen werden.
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2.4.2.3 3. Kapitel: Private, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhal- ten 2.4.2.3.1 1. Abschnitt: Bezugsmodalitäten für den Privatauszug
Art. 100 Wie jede natürliche Person hat auch ein Unternehmen das Recht, über sich einen Privatauszug zu bestellen. Gemäss Absatz 1 sind die zur Vertretung des Unterneh- mens berechtigten Personen zur Bestellung befugt. Je nach Rechtsform des Unter- nehmens kann es sich z.B. um Verwaltungsräte, Direktoren, Präsidenten oder Proku- risten handeln. Auch kaufmännische Stellvertreter (Art. 32 ff. OR) kommen in Frage. Absatz 2 sieht vor, dass die bestellende Person im Rahmen des Bestellprozesses die UID des Unternehmens anzugeben hat. Damit soll eine eindeutige Identifizierung des Unternehmens ermöglicht und eine kurze Bearbeitungszeit garantiert werden. Zudem hat sie sich mittels geeigneter Ausweisschriften (z.B. Pass oder ID) über ihre Identität auszuweisen. Da die Überprüfung der Vertretungsberechtigung (z.B. schriftliche Vollmacht, Handelsregisterauszug) im Rahmen des Bestellprozesses zu aufwändig wäre und im Massengeschäft zu grösseren Verzögerungen bei der Auszugserstellung führen würde, wird in Absatz 3 vorgeschlagen, dass die Vertretungsberechtigung der bestel- lenden Person nicht überprüft wird. Um missbräuchlichen Bestellungen entgegen- zuwirken, wird der Strafregisterauszug nur an eine der im UID-Register eingetrage- nen Adressen und nur zuhanden der Geschäftsleitung versandt. So soll das Risiko minimiert werden, dass der Strafregisterauszug in falsche Hände gelangt. Der Name der Person, die den Strafregisterauszug bestellt hat, wird im Begleitschreiben zum Strafregisterauszug offengelegt. Die Geschäftsleitung hat so die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der Bestellung zu überprüfen. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr sowie weitere Bemessungsregeln sollen durch den Bundesrat definiert werden (Absatz 4). Aufgrund der Vollzugskompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (vgl.
Art. 104) wird der Bundesrat auch die genauen Einzelheiten des Bestellverfahrens erst auf Verordnungsebene präzisieren. Dabei wird er sich am Bestellablauf orientie- ren, der bereits bei den natürlichen Personen praktiziert wird. Allerdings sind auf- grund der Natur der Sache gewisse Einschränkungen erforderlich: − Der Privatauszug soll entweder über das Internet oder am Postschalter bestellt werden können. Erfolgt die Bestellung des Auszuges am Postschalter, so kann nur ein Papierauszug bestellt werden. Der Versand an eine Drittperson, d.h. ei- ne Person ausserhalb des Unternehmens (z.B. eine Behörde), kommt aus Si- cherheitsgründen nicht in Betracht (Missbrauchsgefahr); man müsste sonst die Vertretungsbefugnis der bestellenden Person überprüfen, was nicht praktikabel wäre. − Bei einer Bestellung via Internet kann ebenfalls nur ein Papierauszug bestellt werden. Die Abgabe eines elektronischen Auszuges wird für Unternehmen nicht durchführbar sein. Der oben erwähnte Kontrollmechanismus, d.h. ein zwingender Versand an eine der im UID-Register eingetragenen Adressen und nur zuhanden der Geschäftsleitung, würde hier versagen. Die bestellende Per-
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son müsste im Rahmen des Bestellvorganges eine Email-Adresse angeben, an welche der Auszug übermittelt werden soll. Für den elektronischen Bezug des Auszuges ist zudem die Angabe eines Passwortes erforderlich. Auch wenn im UID-Register theoretisch Email-Adressen hinterlegt werden können, so kann das Schweizerische Strafregister nicht garantieren, dass der Versand aus- schliesslich zuhanden der Geschäftsleitung erfolgen würde. Es hat auch keine Möglichkeit zu überprüfen, wer effektiv Zugang zur angegebenen Email- Adressen hätte. Der Datenschutz könnte im Bereich des elektronischen Versan- des von Strafregisterauszügen nicht gewährleistet werden.
2.4.2.3.2 2. Abschnitt: Wahrnehmung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts
Art. 101 Gemäss Absatz 1 hat auch ein Unternehmen das Recht zu erfahren, ob es in VOSTRA eingetragen ist (vgl. auch Art. 8 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b DSG). Dieses Recht kann allerdings eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden (Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 2). Dies dürfte allerdings nur dann der Fall sein, wenn die Auskunftserteilung den Zweck der Strafuntersuchung gefährden würde (Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG). Da das Unternehmen als abstraktes Gebilde dieses Recht nicht selbst wahrnehmen kann, regelt Absatz 2, wer dies in seinem Namen tun kann. Es kommen die gleichen Personen in Betracht wie schon bei der Bestellung eines Privatauszuges (vgl. Art. 100). Um das Einsichtsrecht geltend zu machen, hat die vertretungsberechtigte Person beim Schweizerischen Strafregister ein Gesuch einzureichen und ihre Legi- timation mittels geeigneter Dokumente (z.B. aktueller Handelsregisterauszug, schriftliche Vollmacht) nachzuweisen. Zudem hat sie sich über ihre Identität auszu- weisen. Im Gegensatz zur Privatauszugsbestellung wird die Vertretungsberechtigung im Rahmen der Wahrnehmung des Auskunftsrechts konkret überprüft. Die Erfahrung bei den natürlichen Personen hat gezeigt, dass das vollumfängliche Auskunftsrecht relativ selten, d.h. nur ungefähr alle drei Monate, geltend gemacht wird. Das Ge- suchsverfahren unterliegt deshalb – anders als bei der Bestellung von Privatauszü- gen – keiner zeitlichen Dringlichkeit und muss deshalb nicht ausgesprochen prakti- kabel gehandhabt werden können. Der Kontrollaufwand, der aufgrund der Legiti- mationsüberprüfung für die Verwaltung entstehen wird, lässt sich hier eher verantworten als bei der Bestellung eines Privatauszuges. Die konkrete Auskunftsgewährung in den Räumlichkeiten des Schweizerischen Strafregisters wird sich gleich gestalten wie bei den natürlichen Personen (Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 4). Stellt die vertretungsberechtigte Person fest, dass Unterneh- mensdaten nicht korrekt erfasst sind, so können die Ansprüche gemäss Artikel 25 DSG geltend gemacht werden (Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 5).
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2.4.2.4 4. Kapitel: Automatisierte Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an das Bundesamt für Statistik
Art. 102 Bezüglich der Meldung von Unternehmensdaten an das BFS zwecks Statistik kann auf die Kommentierung zu Artikel 60 verwiesen werden.
2.4.3 3. Titel: Schnittstelle zum UID-Register
Art. 103 Wie unter Ziffer 1.3.2.2 erwähnt, soll das Schweizerische Strafregister als UID- Stelle direkt mit dem UID-Register über eine Schnittstelle verbunden werden und zwecks Aufgabenerfüllung von erweiterten Einsichtsrechten profitieren. Artikel 103 nennt die Aufgaben, für die VOSTRA bzw. die an VOSTRA online angeschlossenen Behörden die Schnittstelle nutzen können sollen. Gemäss Artikel 79 sollen Strafdaten über nicht mehr existierende Unternehmen in VOSTRA nicht mehr abgefragt werden können. Für die Erkennung, ob dies der Fall ist, ist der UID-Status des Unternehmens (aktiv/inaktiv) massgebend. Der Statusab- gleich zwischen VOSTRA und dem UID-Register erfolgt gemäss Buchstabe a über diese Schnittstelle. Der Datenabgleich erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur auf eine konkret getätigte Abfrage einer Behörde hin. Sucht eine angeschlossene Behörde anhand der UID eines Unternehmens in VOSTRA nach allfällig eingetra- genen Strafdaten, so führt VOSTRA zuerst einen Statusabgleich im UID-Register durch. VOSTRA zeigt allfällig über das abgefragte Unternehmen eingetragene Strafdaten aber nur, wenn das Unternehmen einerseits in VOSTRA verzeichnet ist und seine UID andererseits nicht gelöscht, d.h. der UID-Status «aktiv» ist. Ist das Unternehmen zwar in VOSTRA eingetragen, sein UID-Status jedoch «inaktiv», so verhindert VOSTRA eine Einsichtnahme in die betreffenden Unternehmensdaten. Die Aktualisierung der identifizierenden Merkmale (vgl. dazu Art. 69), die sich seit der Eintragung in VOSTRA unter Umständen geändert haben und im UID-Register laufend nachgeführt werden, erfolgt in VOSTRA nach Buchstabe b ebenfalls erst auf konkrete Abfrage einer Behörde hin. Buchstabe c stellt die formell-gesetzliche Grundlage dafür dar, dass die an VOSTRA angeschlossenen Behörden, die in den Artikeln 4–7 genannt werden, die Unterneh- mensdaten, die im UID-Register verzeichnet sind (insbesondere die UID), für ihre Aufgabenerfüllung bzw. im Rahmen ihrer Online-Abfragerechte (Art. 92–95a) für die Unternehmensidentifizierung nutzen können. Aufgrund der Vollzugskompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (vgl.
Art. 104) wird der Bundesrat die weiteren Einzelheiten regeln.
2.5 4. Teil: Schlussbestimmungen und Anhang
Art. 104 Vollzug Artikel 104 enthält eine allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen. Sie findet immer dort Anwendung, wo nicht bereits explizite Kompetenzen zum Erlass von Ausführungsvorschriften bestehen.
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Art. 105 Delegationsbestimmungen Die Delegationsbestimmungen verweisen auf Regelungsbereiche, die bereits heute auf Verordnungsebene geregelt werden. Zur in Artikel 105 Buchstabe b aufgeworfe- nen Frage der Protokollierung sei auf die Ausführungen zu Artikel 24 verwiesen. Artikel 105 Buchstabe c spricht die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen an; diese soll wie bisher erfolgen (vgl. Art. 31 VOSTRA-V).
Art. 106 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang zum Strafregistergesetz geregelt (vgl. die Ausführungen am Ende von Ziff. 2.5). Es geht um eine Änderung des BPG (vgl. Ziff. 1 des Anhanges zum StReG), des StGB (vgl. Ziff. 2 des Anhangs zum StReG), der StPO (vgl. Ziff. 3 des Anhangs zum StReG), des TEVG (vgl. Ziff. 4 des Anhangs zum StReG), des MStG (vgl. Ziff. 5 des Anhangs zum StReG) und des ZDG (vgl. Ziff. 6 des Anhanges zum StReG).
Art. 107 Übergangsbestimmung im Bereich Strafregister für natürliche Personen Eine doppelte Urteilsverwaltung nach altem und neuem Recht wäre kaum praktika- bel. Deshalb wird im Bereich Strafregister für natürliche Personen in Absatz 1 der grundsätzliche Vorrang des neuen Rechts vorgesehen, auch wenn es um Grundurtei- le und nachträgliche Entscheide geht, die vor Inkrafttreten des neuen Strafregisterge- setzes ergangen sind. Es gibt mit anderen Worten keine «lex mitior». Dieser Grund- satz (der nicht ohne Ausnahmen gilt; vgl. Abs. 2–5) hat primär folgende zwei Konsequenzen: − Alles bleibt eingetragen, was im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafregister- gesetzes aufgrund der neuen Voraussetzungen rechtmässig in VOSTRA einge- tragen ist. Insbesondere gelten für alle registrierten Daten die neuen Aufbewah- rungsregeln für die Entfernung und das Nichterscheinen in den einzelnen Auszügen. − Alle nach Massgabe der neuen Voraussetzungen nicht mehr gerechtfertigten Eintragungen (z.B. ein Auslandurteil mit Freiheitsstrafe unter einem Monat, in denen weder eine stationäre therapeutische Behandlung noch ein Berufsverbot angeordnet wurde; vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1), werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens automatisch entfernt. Heikler ist die Frage, ob auch Daten nacherfasst werden sollen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht im System eingetragen sind, obschon die Eintragungsvor- aussetzungen erfüllt sind. Eine strikte Anwendung des neuen Rechts im Sinne von Absatz 1 hätte zur Folge, dass eine umfassende Nacherfassung erfolgen müsste, falls die neuen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann beispielsweise nicht eingetragene altrechtliche Urteile betreffen (etwa im Bereich der Urteile mit Absehen von Strafe nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1, Jugendurteilen mit bestimmten neuen Sanktionen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3) oder nach bisherigem Recht entfernte Urteile (etwa Massnahmenurteile bei denen der Fristenlauf infolge Umwandlung früh aus- gelöst worden ist), aber auch nachträgliche Entscheide (etwa wenn sie bereits mit dem Grundurteil entfernt oder bisher – wie etwa Exequaturentscheide nach Art. 20
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Abs. 2 Bst. f – gar nicht registriert worden sind) oder gar nur Einzeldaten (etwa Urteilskopien nach Art. 21). Gerade die Nacherfassung altrechtlich entfernter Urteile hätte, da neu viel längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind (vgl. Art. 29), einschneidende Konsequenzen und wäre mit dem Rückwirkungsverbot kaum ver- einbar. In Bezug auf die Nacherfassung sollen deshalb spezielle Regeln gelten. Es ist zu unterscheiden zwischen der Nacherfassung von Entscheiden (Abs. 2 und 3) und derjenigen von bestimmten Einzeldaten (vgl. dazu Abs. 4 und 5). Im aktuellen Recht gibt es keine Regel zur Nacherfassung. Das Problem stellt sich aber weniger akzentuiert, da im Zuge der Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (welcher seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist) die Aufbewahrungsfris- ten bei langen Strafen eher etwas verkürzt worden sind. Eine Nacherfassung von Urteilen wird bisher (bei strikter Anwendung des neuen Rechts gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Revision 2002) als möglich angesehen. Die Nacher- fassung betrifft heute aber faktisch ausschliesslich Fälle von Massnahmenurteilen gegen eine schuldunfähige Person (vgl. z.B. Art. 375 Abs. 1 StPO), bei denen sich der Verurteilte noch im Vollzug befindet. Eine systematische Nacherfassung findet bisher nicht statt. Eine solche wäre auch nicht durchführbar. Dies gilt erst recht für das neue Strafregisterrecht. Denn nach 10 Jahren werden die entsprechenden Urteilsdossiers meist ins Archiv gegeben und sind dort nur noch mit grossem Aufwand aufzufinden. Aber auch für Urteile, die noch greifbar sind, wäre der Aufwand für die Nacherfassung enorm, da auch sämtli- che nachträglichen Entscheide wieder zugeordnet werden müssten. Neben Praktika- bilitätsüberlegungen fällt auch folgendes Argument ins Gewicht: Eine Nacherfas- sung von entfernten Urteilen verträgt sich schlecht mit dem aktuell geltenden Verwertungsverbot, wonach entfernte Urteile dem Betroffenen nicht wieder entge- gengehalten werden dürfen. Zudem lässt sich nur schlecht nachkonstruieren, welche Urteile noch nicht registriert und welche bereits entfernt wurden. Eine punktuelle Nacherfassung, bei der die eintragende Behörde völlig frei wählen kann, ob sie diese durchführen möchte, kommt ebenfalls nicht in Frage. Es kann nicht sein, dass Strafurteile nur deshalb nacherfasst werden, weil eine Behörde in einem alten Urteil zufällig Hinweise auf bestimmte Vorstrafen findet, die nicht mehr in VOSTRA registriert sind. Zum Einen besteht auch hier das Problem, dass sich so nicht alle für VOSTRA benötigten Informationen rekonstruieren lassen. Zum Ande- ren haftet dieser Art der Nacherfassung etwas sehr Willkürliches an. Aus diesem Grund braucht es spezielle Regeln, wann eine Nacherfassung erfolgen soll. Auch die vorgeschlagene reglementierte Nacherfassung wird aber nur punktuell erfolgen können. D.h. die registerführenden Behörden suchen nicht aktiv nach solchen Urteilen. Wenn ein entsprechendes Urteil entdeckt wird, welches die Nach- erfassungsbedingungen erfüllt, kann es eingegeben werden. Eine punktuelle Nacherfassung von Urteilen und nachträglichen Entscheiden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht in VOSTRA erfasst sind, aber die neuen Eintra- gungskriterien erfüllen, findet nur in folgenden zwei Fällen statt: − Der Betroffene befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme (Abs. 2 Bst. a): Diese Regel hat rein praktische Gründe. Man wird v.a. dann auf nicht eingetra- gene Urteile stossen, wenn es darum geht, den Entscheid betreffend die beding- te Entlassung in VOSTRA zu registrieren. Dies ist nötig, um andere Behörden
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über die Geltung einer entsprechenden Probezeit zu informieren. Der nachträg- liche Entscheid kann aber nicht in VOSTRA eingetragen werden, solange das altrechtliche Grundurteil nicht im System erfasst ist. Würde man auf eine Nacherfassung des Grundurteils verzichten, würde eine allfällige Probezeitver- letzung unbemerkt bleiben. Zu einer nachträglichen Eintragung kann es aber auch bei einer Überstellung aus dem Ausland kommen. Es kommt häufig vor, dass vor der Überstellung in die Schweiz das Grundurteil nicht gemeldet worden ist. Da diese Urteile noch in die Gegenwart nachwirken, verstösst eine Nacherfas- sung nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Praktisch bedeutsam dürften auch Fälle von nachträglich umgewandelten stati- onären Massnahmen sein, bei denen die Entfernungsfrist nach aktuellem Recht zu laufen begonnen hat, obschon sich die betroffene Person noch im stationären Vollzug befindet. Denn bisher läuft die Fristberechnung ab Aufhebung der im Urteil angeordneten Massnahme, auch wenn diese umgewandelt wurde (etwa in eine Verwahrung). D.h. die Entfernungsfrist läuft, obschon eine Person weiter- hin verwahrt bleibt. Es wurde darauf verzichtet, eine besondere Nacherfassungs-Regel für noch nicht vollstreckte Urteile vorzusehen. Zwar handelt es sich auch hier um «noch nicht vollzogene Urteile». Es dürfte jedoch nur sehr selten vorkommen, dass Urteile versehentlich nicht eingetragen wurden, bei denen gleichzeitig der Vollzug noch aussteht. Dies könnte eventuell durch leichte Rückstände bei der Eintragung entstehen. Da aber neu auch alle Urteile nacherfasst werden sollen, die höchstens zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden (vgl. nachfolgend Abs. 2 Bst. b), sollten entsprechende Probleme beim Inkrafttreten des neuen Rechts nicht entstehen. Diese Konstellation braucht daher nicht spe- ziell geregelt zu werden. − Es handelt sich um ein Urteil, das nicht früher als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde (Abs. 2 Bst. b): Besonders unbillig wäre es, wenn Urteile, die sowohl die alten als auch die neuen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, nicht nacherfasst werden könnten. Zu denken ist etwa an folgende Fälle: Altrechtliche Urteile, deren Eintragungen unter Geltung des alten Rechts vergessen gegangen sind. Altrechtliche Urteile, die erst unter Geltung des neuen Rechts rechtskräftig geworden sind und daher unmöglich vorher eingetragen werden konnten. Altrechtliche Urteile, die kurz vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig geworden sind, bei denen aber nicht genügend Zeit für die Eintragung war. Altrechtliche Auslandurteile, die erst mit erheblicher Verzögerung gemeldet werden und daher erst nach In- krafttreten des neuen Rechts eingetragen werden können (gemäss aktuellem Staatsvertragsrecht besteht die Pflicht, Urteile mindestens einmal jährlich an den Heimatstaat zu melden; oft wird diese Frist aber nicht eingehalten). Die Programmierung würde sich aber enorm aufwendig gestalten, wenn VOSTRA bei der Eintragung eines altrechtlichen Urteils, welches im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht eingetragen ist, auch noch prüfen müsste, ob die altrechtlichen Aufbewahrungsregeln erfüllt sind (um nicht gegen das Rückwirkungsverbot zu verstossen). Deshalb wird eine einfacher zu hand- habende Regel vorgeschlagen: Eine Nacherfassung soll nur bis zu demjenigen
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Zeitpunkt erfolgen, bei dem es in Bezug auf die Entfernungsfristen im Vergleich zum alten Recht sicher keine Probleme gibt. Seit der letzten grossen Rechtsän- derung (welche am 1.1.2007 in Kraft getreten ist), werden alle Grundurteile minimal 10 Jahre aufbewahrt.175 Unter diesen Voraussetzungen besteht daher keine Gefahr, dass es sich bei Urteilen nach Absatz 2 Buchstabe b um Urteile handeln könnte, die bereits unter altem Recht entfernt worden sind. Die oben formulierten Regeln gelten jedoch wiederum nicht ohne Ausnahmen. Diese sind in Absatz 3 geregelt. Nicht nacherfasst werden: − Urteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen von einer Strafe abgese- hen wurde (Abs. 3 Bst a): Diese Urteile wurden bisher nicht eingetragen (Art. 9 Bst. b VOSTRA-V). Die Voraussetzung, dass das Urteil nach altem und neuem Recht eintragungspflichtig sein sollte (vgl. oben Abs. 2 Bst. b), ist demnach nicht erfüllt. − Jugendurteile, die vor dem 1.1.2013 ergangen sind und bei denen nur die ambulante Behandlung oder die offene bzw. private Unterbringung Eintra- gungsvoraussetzung ist (Abs. 3 Bst. b): Vor dem 1.1.2013 (Inkrafttreten der MG-Revision; vgl. Ziff. 1.1.1) werden die vorstehend genannten Jugendurteile nicht in VOSTRA erfasst. Bei Urteilen ab dem 1.1.2013 ergeben sich demge- genüber keine Probleme: Bei ambulanten Behandlungen beträgt die Entfer- nungsfrist 5 Jahre und bei einer offenen Unterbringung gar 7 Jahre (vgl. auch FN 175). − Ausländische Übertretungsurteile, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen sind, aber die neuen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen (Abs. 3 Bst. c): Bei Auslandurteilen sind die Voraussetzungen der Registrierung nach altem und neuem Recht nicht mehr identisch (vgl. Ziff. 1.3.1.3). Ohne Spezialrege- lung müssten gestützt auf Absatz 2 Buchstabe b Übertretungsurteile, die jünger als zehn Jahre sind, aber nach altem Recht aussortiert oder noch nicht gemeldet worden sind, nacherfasst werden, wenn die Eintragungsvoraussetzungen neu erfüllt sind. Da die entsprechenden Urteilsmeldungen aber vernichtet wurden, wären diese Urteile ohnehin nicht mehr erhältlich. Schon aus diesem Grund soll auf eine Nacherfassung von altrechtlichen ausländischen Übertretungsurteilen verzichtet werden. In einer Übergangsphase wird man sich bei Auslandurteilen, die zwar vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen, aber erst nach In- krafttreten des neuen Rechts gemeldet worden sind, daher noch die Frage stel- len müssen, ob es sich um ein Übertretungsurteil handeln könnte. In dieser Übergangsphase wird man also weiterhin eine aufwendige Transponierung vornehmen müssen. In Absatz 4 werden diejenigen Einzeldaten (Urteilsbestandteile) genannt, die zwin- gend nacherfasst werden müssen. In zwei Fällen ist dies unabdingbar:
175 Allerdings gelten für diejenigen Jugendurteile, welche am 1.1.2013 zusätzlich in VOSTRA eingetragen werden sollen (vgl. die Ausführungen zur MG-Revision in Ziff. 1.1.1 und Art. 107 Abs. 3 Bst. b), kürzere Entfernungsfristen (7 Jahre ab Massnahmenen- de bei offener Unterbringung gemäss Art. 369 Abs. 4 Bst. c nStGB; 5 Jahre ab Massnah- menende bei ambulanter Behandlung nach Art. 369 Abs. 4bis Satz 2 nStGB). Es ist auch bei diesen Jugendurteilen nicht anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ser Totalrevision (ca. 2017) bereits entfernt worden sind.
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− Bei elektronischen Kopien der Urteilsmeldungen aus dem Ausland nach Artikel 21 Absatz 2 (vgl. Abs. 4 Bst. a): Diese Meldungen liegen heute nur in Papier- form vor und sollten im System erfasst werden. Vor allem dann, wenn eine Zu- ordnung der Auslandtaten zu schweizerischen Straftatbeständen nicht möglich ist, können nämlich die einzelnen Deliktsvorwürfe nur aus der Meldung selbst herausgelesen werden. Die Meldungen enthalten daher wichtige Informationen über die begangenen Delikte. Daher braucht es eine entsprechende Nacherfas- sung dieser Meldungen. − Bei den Versichertennummern nach Artikel 50c AHVG, die gemäss Artikel 14 und 16 Absatz 1 Buchstabe a in VOSTRA eingetragen werden sollen (vgl. Abs. 4 Bst. b). Hier sollte eine Nacherfassung erfolgen, da sonst gewisse automati- sierte Prozesse nicht funktionieren: z.B. der automatische Abgleich von Na- mensänderungen mit Infostar (Art. 67). Die für die Zuweisung der Versicher- tennummer zuständige Stelle (Zentrale Ausgleichsstelle, ZAS) wirkt bei der Erfassung der Versichertennummer in VOSTRA mit. Gemäss Artikel 50g Ab- satz 2 Buchstabe b AHVG müssen ihr die dafür notwendigen Daten zur Verfü- gung gestellt werden. Für die Zuweisung der Nummern wurden spezifische Programme entwickelt, welche diesen Prozess erleichtern. Da die Nacherfassung in den vorstehend genannten Fällen von Absatz 4 sehr auf- wendig sein dürfte, wird eine Übergangsfrist von sechs Monaten gewährt. Schliesslich werden in Absatz 5 die registerführenden Behörden ermächtigt, fehlen- de elektronische Kopien von bereits eingetragenen inländischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden gemäss Artikel 21 Absatz 1 in VOSTRA zu erfassen. Es soll jedoch keine systematische Nacherfassung stattfinden, da der Aufwand dafür zu hoch wäre. Diese Form der Nacherfassung ist weniger bedenklich, da keine bereits entfernten Daten betroffen sind.
Art. 108 Übergangsbestimmungen im Bereich Strafregister für Unternehmen Da es bisher keine Eintragung von Unternehmensurteilen gab, wird in Artikel 108 vorgesehen, dass das neue Strafregisterrecht im Bereich Unternehmensregister nur für Grundurteile und nachträgliche Entscheide gilt, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen sind. Massgebend ist das Urteilsdatum (ein Abstellen auf das Rechtskraftdatum hätte keinen Sinn gemacht, da nach neuer StPO die Rechtskraft ohnehin auf das Urteilsdatum zurückbezogen wird). Es findet keine Nacherfassung alter Urteile statt.
Art. 109 Referendum und Inkrafttreten Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung wird durch den Bundesrat bestimmt; zumal schwer abschätzbar ist, wie viel Zeit die Neuprogrammierung von VOSTRA in Anspruch nehmen wird.
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Anhang Ziff. 1 (Änderungen im Bereich Bundespersonalgesetz) In Artikel 8 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) soll ein neuer Absatz 4 eingeführt werden, wonach der Arbeitgeber vom Bewerber verlangen kann, einen Auszug aus dem Strafregister beizubringen. Es ist sinnvoll, dass auch ausserhalb von Personensicherheitsprüfungen nach BWIS Leumundsprü- fungen durchgeführt werden können. Mit dieser Regelung haben Bundesbehörden gleich lange Spiesse wie private Arbeitgeber. Zwar ist es aus privatrechtlicher Sicht umstritten, ob Arbeitgeber immer einen Auszug einfordern dürfen. Die Kriterien, welche das Arbeitsrecht entwickelt hat, sind in der Praxis jedoch wenig tauglich (so sei etwa die Frage nach spezifischen Delikten erlaubt; die Frage nach dem Privatauszug in der Regel hingegen nicht). Erstens wird ein Arbeitgeber immer Delikte finden, die einen Konnex zur Arbeit aufweisen (z.B. Drogendelikte etc.), weshalb ein limitiertes Fragerecht letztlich illusorisch ist. Zweitens muss der Arbeitgeber spätestens dann, wenn er einer Ant- wort misstraut, die Möglichkeit haben, Beweise einzufordern. Der einzige Beweis, der hier zur Verfügung steht, ist der Privatauszug, der zwangsläufig auch Delikte enthalten kann, die für den Arbeitgeber gar nicht von Interesse sind. Genau um diesen Beweis zu führen, ist der Privatauszug mit seinem limitierten Informations- gehalt geschaffen worden. So gesehen sollte es auch für private Arbeitgeber stets möglich sein, direkt nach dem Auszug zu fragen. Da Behörden ans Legalitätsprinzip gebunden sind und die blosse Kenntnisnahme von besonderes schützenswerten Personendaten eine Form des «Bearbeitens» ist, welche eine Regelung in einem formellen Gesetz verlangt, ist das Personalgesetz entsprechend anzupassen. Zur Einholung eines Privatauszuges besteht indes keine Pflicht (Kann-Bestimmung). Auf die Einführung einer generellen Ermächtigungsklausel im Strafregisterrecht, welche auch für Anstellungsverhältnisse im kantonalen Bereich Gültigkeit hätte, wurde verzichtet, da die Kantone diese Form der Informationsbeschaffung selber regeln können.
Anhang Ziff. 2 (StGB-Änderungen) Mit Inkrafttreten des neuen Strafregistergesetzes werden die bisherigen Bestimmun- gen des StGB zum Strafregister aufgehoben (Art. 365–371, Art. 387 Abs. 3, Ziff. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002). Im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen eines Eintrages im Privatauszug (vgl.
Art. 43 Abs. 3 Bst. c) ist es von grundlegendem Interesse, dass die Gerichte in Zukunft die Frage der Bewährung bei Probezeitverletzungen nach möglichst einheit- lichen Kriterien beurteilen. Daher soll eine wichtige Gesetzeslücke geschlossen und für bedingte und teilbedingte Strafen der Beginn der Probezeit gesetzlich geregelt werden. Bisher fehlt eine entsprechende Bestimmung. Gemäss dem neuen Artikel 44 Absatz 4 VE-StGB wird der Beginn der Probezeit auf den Zeitpunkt der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils fixiert. Denn es gibt in der Praxis immer wieder Fälle, wo der Richter die Probezeit fälschlicherweise bereits ab Urteilsdatum berechnet, obschon das betreffende Urteil nie mündlich eröffnet worden ist. Dem Betroffenen kann die Probezeitverletzung nur dann vorgeworfen werden, wenn er von der Probe- zeit Kenntnis hat. Dass bei teilbedingten Strafen ebenfalls der Eröffnungszeitpunkt
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massgebend sein soll, rechtfertigt sich dadurch, dass eine verurteilte Person auch während des Vollzugs ein Verbrechen oder Vergehen begehen kann. Das Abstellen auf die Eröffnung des vollstreckbaren Urteils stützt sich auf die konstante bundesge- richtliche Rechtsprechung.176 Die Probezeit läuft beispielsweise bereits ab Eröff- nung eines letztinstanzlichen kantonalen Urteils, ungeachtet eines allfällig beim Bundesgericht eingelegten Rechtsmittels.177 Urteilt das Bundesgericht selber, so ist die bereits ausgestandene Probezeit (zwischen der Eröffnung des Entscheides der Vorinstanz und der Eröffnung des Entscheides des Bundesgerichts) anzurechnen. Gleiches gilt, wenn das angefochtene Urteil vom Bundesgericht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird. Unter Umständen ist gar festzustellen, dass die neue Probezeit infolge Anrechnung bereits verbüsst wurde. Bisher fehlt die Normierung der gesetzlichen Pflicht, welche Behörde bei einem Auslandurteil, das in die Probezeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug fällt, über die Folgen der Probezeitverletzung entscheiden soll. Aus diesem Grund soll Artikel 89 StGB mit Absatz 3bis ergänzt werden, der vorsieht, dass die Zustän- digkeit für eine Rückversetzung beim Gericht liegt (wobei dies der Richter sein wird, der ehemals die Strafe ausgesprochen hat). In den anderen Fällen (Verlänge- rung der Probezeit etc.) kann auch die Strafvollzugsbehörde entscheiden. Der Bezug zum Strafregister ergibt sich dadurch, dass dem Schweizerischen Strafregister be- reits heute eine entsprechende Meldepflicht auferlegt wird (Art. 20 Abs. 2 VOSTRA-V), ohne dass die Zuständigkeitsfrage im Gesetz geregelt ist.
Anhang Ziff. 3 (StPO-Änderung) Der aktuelle Artikel 261 Absatz 1 Buchstabe a StPO knüpft die Frist für die Entfer- nung von erkennungsdienstlichen Unterlagen an die «Fristen für die Entfernung der Einträge im Strafregister». Diese Fristen sind heute in Artikel 369 StGB geregelt. Aufgrund des neuen Aufbewahrungskonzeptes (vgl. Ziff. 1.3.1.5) werden die «Ent- fernungsfristen» im Strafregisterrecht aber erheblich verlängert (vgl. Art. 29). Um zu verhindern, dass es bei Inkrafttreten des StReG auch für die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen zu einer Verlängerung der Aufbewahrung kommt, sind die entsprechenden Fristen gemäss Artikel 261 Absatz 1 Buchstabe a StPO neu an die Dauer des Erscheinens eines Eintrages im Behördenauszug 2plus zu knüpfen (vgl. Art. 41 Abs. 3). Die vorgeschlagene Regelung entspricht somit wei- testgehend dem geltenden Recht.
Anhang Ziff. 4 (Änderungen im Bereich TEVG) Neu soll die für die Durchführung von Sharing-Verfahren notwendige Meldung eines Strafurteils durch eine automatische Weiterleitung via VOSTRA erfolgen (vgl.
Art. 63). Die bisher gemeldeten Einziehungen waren Bestandteil eines Strafurteils, welches ohnehin eintragungspflichtig war. Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass es künftig einmal einen selbständigen Einziehungsentscheid gibt, wird die bisherige Meldepflicht gemäss Artikel 6 Absatz 1 TEVG zwar beibehalten, aber auf
176 BGE 120 IV 175, 6S.506/2001, 6B_522/2010. 177 Vgl. zur fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Strafsachen Art. 103 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110.
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selbständige Einziehungsentscheide beschränkt. Ferner wird für die Fallsammlung der Sharing-Stelle des BJ in Artikel 8a TEVG (die Strafurteile und damit besonders schützenswerte Personendaten enthält) eine Rechtsgrundlage geschaffen, welche auch die Dauer der Aufbewahrung und die Archivierung regelt. Der Bezug zum Strafregister ergibt sich dadurch, dass eine VOSTRA-Meldung nur dort erfolgen sollte, wo auch die Weiterverarbeitung der Daten klar geregelt ist.
Anhang Ziff. 5 (MStG-Änderungen) Die strafregisterbezogenen Bestimmungen des MStG sollen aufgehoben und – soweit sinnvoll – ins Strafregistergesetz überführt werden. Artikel 226 Absatz 1 MStG wird in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 integriert. Der Generalver- weis in Artikel 226 Absatz 2 MStG auf das Strafregisterrecht des StGB braucht keine Entsprechung im neuen Strafregistergesetz mehr. Gleich verhält es sich mit Ziffer 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (da das neue Strafregistergesetz in Artikel 107 eigene Übergangsregeln kennt).
Anhang Ziff. 6 (Änderung im Bereich Zivildienstgesetz) Die VOSTRA-Zugangsrechte der Vollzugsstelle für den Zivildienst sind in Artikel 48 Buchstabe b und in Artikel 52 Buchstabe f geregelt (vgl. die Ausführungen vorne). Dies bedingt verschiedene Anpassungen im Zivildienstgesetz vom 6. Okto- ber 1995 (ZDG, SR 824.0): − In Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 ZDG wurden die referierenden Hinweise auf das aktuelle Strafregisterrecht gestrichen. Stattdessen wurde nur ein allgemeiner Verweis auf das StReG aufgenommen, der Raum für künftige Änderungen lässt. − In Artikel 19 Absatz 3 ZDG wurde zusätzlich noch das Einwilligungserforder- nis gestrichen, da im gesamten Strafregisterbereich auch sonst nirgends vorge- sehen ist, dass für den Zugang zu einem bestimmten Behördenauszug einer Einwilligung des Betroffenen bedarf (vgl. Ausführungen zu Art. 48 Bst. b). − Die Einwilligung des Betroffenen ist nur noch für das Einholen von ergänzen- den Auskünften im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b ZDG erforder- lich. Aus diesem Grund ist in Artikel 19 Absatz 5 ZDG die Ablehnung der Da- tenweitergabe auf Fälle von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b zu beschränken.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen soll auch unter Geltung des Strafregistergesetzes beibehalten werden (vgl. dazu die Delegationsbestimmung in
Art. 105 Bst. c sowie Art. 31 VOSTRA-V).
3.1 Auswirkungen auf den Bund In Bezug auf die personellen und finanziellen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen dem Aufwand für die Neuprogrammierung und demjenigen für den Be-
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trieb der Datenbank (siehe unten). Diesen Aufwendungen stehen allerdings auch Gebühreneinnahmen für die Erstellung von Privatauszügen (auch im Bereich Unter- nehmensregister) gegenüber. Da im jetzigen Zeitpunkt nicht klar ist, in welchem Umfang künftig entsprechende Auszüge ausgefertigt werden, lassen sich auch die finanziellen und personellen Auswirkungen nur schwer abschätzen. Es ist aber damit zu rechnen, dass den betriebsbedingten Aufwendungen beim Bund (in denen jedoch die Kosten für die Neuprogrammierung nicht enthalten sind) Gebühreneinnahmen in gleicher Grössenordnung gegenüberstehen werden. Die zu erwartende Aufstockung um ca. 4 Stellen beim Schweizerischen Strafregister (welche beim Bundesamt für Justiz budget-erhöhende Lohn- und Infrastrukturkosten von ca. 500 000 Franken mit sich bringen wird) wird somit durch entsprechende Einnahmen auf Bundesebene kompensiert. Die Kosten für die Neuprogrammierung von VOSTRA lassen sich erst nach einer Kostenschätzung durch das ISC-EJPD abschätzen, welche zurzeit noch nicht vor- liegt. Sie dürften sich aber in der Höhe von mindestens zehn Millionen Franken bewegen. Die benötigten Gelder können nicht durch das ordentliche Informatik- Budget des EJPD für das Strafregister aufgefangen werden. Denn jährlich stehen für VOSTRA ca. 150 000 Franken für kleinere technische Anpassungen zur Verfügung. Um die Neuprogrammierung zu finanzieren, wird das EJPD daher gemäss den gültigen Richtlinien dem Bundesrat rechtzeitig einen Antrag auf zusätzliche IKT- Mittel stellen. Die hohen Kosten entstehen dadurch, dass einerseits der Teil Unter- nehmensregister erstmals programmiert werden muss, da es bisher keine solche Datenbank gibt. Aber auch der Bereich Personenregister kann nicht einfach durch punktuelle Aktualisierungen erneuert werden, da die aktuelle Datenbankstruktur auf veralteten technischen Grundlagen beruht, aufgrund derer sich jeweils Neuerungen nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verwirklichen lassen. Durch die vielen im Rahmen dieser Revision getroffenen rechtlichen Anpassungen (mehr Auszüge, neue Datenkategorien, Schnittstellen zu anderen Datenbanken) ist für einen Neubau von VOSTRA jetzt der richtige Zeitpunkt. Dabei kann von den beste- henden Erfahrungen und bewährten Funktionalitäten profitiert werden. Allerdings dürfte die Umsetzung eines derart umfangreichen Informatikprojektes mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Das neue Strafregistergesetz bedingt auch einen erhöhten laufenden Aufwand für den Betrieb der Datenbank (z.B. durch die Verwaltung zusätzlicher Nutzer) sowie erhöhte Informatikinfrastruktur-Kosten (da insgesamt mehr Serverleistung benötigt wird178). Die Eingabe der Daten erfolgt vornehmlich durch die Kantone, so dass die Rechts- änderungen in diesem Bereich schon deshalb kaum Auswirkungen auf Bundesebene aufweisen. Zu einem gewissen Mehraufwand dürfte einzig die elektronische Erfas- sung der Urteilskopien im Sinne von Artikel 21 führen. Dieser dürfte aber dadurch kompensiert werden, dass für die Strafzumessung oder das Controlling keine Urteile mehr angefordert werden müssen. Es wird kaum nötig sein, zum Einlesen der Ent- scheide zusätzliche Scanner anzuschaffen. Denn die entsprechenden Urteilskopien dürften in elektronischer Form bereits vorhanden sein und sich direkt aus den ent-
178 Infolge der Verlängerung der Aufbewahrungsdauer für Urteile, durch die elektronische Erfassung von Entscheidkopien und durch neue Datenkategorien (wie etwa die automa- tisch protokollierten Abfragen) wird z.B. mehr Speicherplatz benötigt.
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sprechenden Datenverarbeitungssystemen der urteilenden Behörden importiert lassen. Die anderen Rechtsänderungen in Bezug auf die Eingabe der Daten haben keine Auswirkungen: − Aufgrund der leicht modifizierten Eintragungsvoraussetzungen im Bereich Personenregister dürften punktuell etwas mehr Urteile eingetragen werden müssen (Verbrechen und Vergehen mit Verzicht auf Strafe; Übertretungsurteile mit gesetzlich vorgesehener Strafschärfung; mehr Jugendurteile). Dies dürfte aber nicht ins Gewicht fallen. − Bei den Auslandurteilen wird die Eintragung vereinfacht (Abstellen auf die Sanktion; ohne Transponierung). Personelle Einsparungen lassen sich durch diese Massnahme aber nicht erzielen, da das Schweizerische Strafregister künf- tig mit einer grösseren Zahl von gemeldeten Urteilen rechnen muss (infolge der erzielten Verbesserung im internationalen Datenaustausch). − Künftig müssen auch Urteile gegen Unternehmen in VOSTRA eingetragen werden. Diese Urteile sind aber insgesamt nicht zahlreich (erst recht nicht auf Bundesebene). − Vor der Urteilseintragung muss bereits heute eine genaue Identitätsabklärung gemacht werden, um die entsprechenden Daten korrekt im System erfassen zu können (vgl. neu die explizite Vorschrift in Art. 11 Abs. 3). Die konsequente Handhabung dieser Verpflichtung ist mit einem gewissen Aufwand verbunden, der personell aber keine Auswirkungen haben dürfte. Aufgrund der Eintragung von automatisch protokollierten Abfragen gemäss Artikel 24 ist zu erwarten, dass beim Schweizerischen Strafregister künftig mehr Gesuche zur Wahrung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nach Artikel 59 und 101 eingehen werden. Da die Auskunft aber nur beim Schweizerischen Strafregister vor Ort erteilt wird, dürfte sich die Zahl der Anfragen in Grenzen halten, da die Reise nach Bern für die Betroffenen mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Es ist mit der Schaffung maximal einer zusätzlichen Stelle beim Schweizerischen Strafre- gister zu rechnen. Die beim Schweizerischen Strafregister anfallenden Kosten für die Ausfertigung von Privatauszügen über Unternehmen dürften durch die entsprechenden Gebühren gedeckt sein. Für die Erstellung dieser Auszüge sind vorerst 1-2 neue Stellen einzu- planen. Die Erteilung neuer Zugangsrechte bringt den entsprechenden Behörden v.a. eine verlässlichere Datenlage und führt damit zu qualitativ besseren Entscheiden. We- sentliche Einsparungen lassen sich dadurch aber in der Regel nicht erzielen: − Im Gegenteil, die Erteilung neuer Zugangsrechte hat (insbesondere durch den Anschluss der kantonalen Polizeistellen) eine Vielzahl neuer Nutzer zur Folge. Dadurch steigt für das Schweizerische Strafregister auch der Aufwand für die Nutzerverwaltung. Die Aufschaltung der entsprechenden Profile fällt dabei we- niger ins Gewicht. Zeitintensiver ist die Prüfung der individuellen Anschluss- begehren, die Schulung neuer Anwender, Vergabe und Wiedererteilung neuer Passwörter und die Aktualisierung der Nutzer infolge personeller Fluktuationen bei den angeschlossenen Ämtern. Das Schweizerische Strafregister wird in die- sem Bereich eine zusätzliche Stelle schaffen müssen.
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− Bei den zugangsberechtigten Behörden dürften sich vereinzelt Effizienzgewinne erzielen lassen; personelle Einsparungen sind dadurch aber keine zu erwarten (Beispiel: Zugang der kantonalen Einbürgerungsbehörden zu hängigen Straf- verfahren: Wenn einzelne Einbürgerungsverfahren auf Stufe Kanton frühzeitig sistiert werden können, dürften die beim Bundesamt für Migration anhängig gemachten Gesuche leicht abnehmen). − Die Erteilung neuer schriftlicher Zugangsrechte haben einen Mehraufwand für die registerführenden Behörden zur Folge, welche die entsprechenden Auszüge ausfertigen müssen (vgl. z.B. Behörden im Bereich Pflegekinderaufsicht oder Adoption nach Art. 52 Bst. b–d). Durch die Schaffung von Online- Zugangsrechte (anstelle von schriftlichen Gesuchen) werden die registerfüh- renden Behörden aber auch entlastet (vgl. z.B. die für die Rechtshilfe zuständi- ge Stelle im Bundesamt für Justiz gemäss Art. 46 Bst. c oder der Bundessicher- heitsdienst gemäss Art. 47 Bst. b Ziff. 2). In der Tendenz werden die kantonalen Koordinationsstellen eher stärker belastet, das Schweizerische Strafregister etwas entlastet. Wesentliche personelle Konsequenzen sind da- durch nicht zu erwarten.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Die Rechtsänderungen im Bereich der Eingabe der Daten, welche heute vornehm- lich durch die Kantone erfolgt, haben keine finanziellen und personellen Auswir- kungen auf die Kantone. Einzig die elektronische Erfassung der Urteilskopien im Sinne von Artikel 21 dürfte zu einem gewissen Mehraufwand führen, der aber dadurch kompensiert wird, dass die für die Strafzumessung benötigten Urteile künf- tig direkt aus VOSTRA abgerufen werden können und nicht mehr bei den anderen Behörden bestellt werden müssen (vgl. dazu ausführlich Ziff. 3.1). Die Effizienzgewinne durch die Erteilung neuer Zugangsrechte auch im kantonalen Bereich dürften sich finanziell und personell nicht auswirken (vgl. dazu ausführlich Ziff. 3.1).
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Diese Vorlage lässt keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen erwarten.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 2008179 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt.
179 BBl 2008 821
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5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Die Rechtsetzungskompetenz des Bundes zum Erlass von Regeln zur Führung eines Strafregisters leitet sich aus der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Strafrechts und des Strafprozessrechts ab (Art. 123 BV). Das Strafregis- ter wurde primär als Hilfsinstrument für die Strafrechtspflege geschaffen. Die generierten Strafregisterdaten werden von Behörden und Privaten jedoch auch für nicht strafrechtliche Zwecke genutzt. Die entsprechenden Aufgaben, für die Strafregisterauszüge an Behörden abgegeben werden, können dabei sowohl im Bundesrecht als auch im kantonalen Recht definiert sein. Das Recht, Daten für nicht strafrechtliche Zwecke zu nutzen, braucht demnach verfassungsrechtlich nicht nochmals separat abgestützt zu werden.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Es gibt diverse (direkt anwendbare) bilaterale und multilaterale Rechtshilfeverträge, die Bestimmungen über die Gewährung von Auskünften aus dem Strafregister und den Austausch von Strafnachrichten mit dem Ausland enthalten. Die Vorlage trägt diesen Vorgaben Rechnung.
5.3 Erlassform Eine Revision des Strafregisterrechts bedingt primär eine Revision auf formell- gesetzlicher Ebene, da Strafdaten besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes sind. Die aktuelle Strafregisterregelung (Art. 365–371 StGB) enthält nur wenige, aber sehr umfangreiche Bestimmungen, die wenig Gestal- tungsspielraum lassen. Das neue Strafregisterrecht weist im Vergleich zur bisherigen Normstruktur einen grösseren Detaillierungsgrad auf. Deshalb soll ein eigenständi- ges Strafregistergesetz geschaffen werden. Reine Ausführungsbestimmungen sollen weiterhin auf Verordnungsebene geregelt werden.
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