Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz
Referenz: 2012-12-04/218 Sachbearbeiter/in: bkd Bern, 7. Dezember 2012
ERLÄUTERNDER BERICHT
Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) Neue Bestimmungen zur Anzahl freier Sonntage für das Bodenpersonal der Luftfahrt (Art. 47 ArGV 2)
1 Ausgangslage
Gestützt auf Artikel 27 des Arbeitsgesetzes (ArG) ist für das Bodenpersonal der Luftfahrt in der ArGV 2 eine Sonderregelung vorgesehen (Art. 47 ArGV 2). Zurzeit sieht die Regelung namentlich die Gewährung von 26 freien Sonntagen pro Kalenderjahr vor, die unregelmässig auf das Jahr verteilt werden können, sofern im Zeitraum eines Kalenderquartals mindestens ein freier Sonntag gewährt wird (Art. 12 Abs. 1 ArGV 2). Die meisten der unter Art. 47 ArGV 2 fallenden Betriebe können diese Vorschrift jedoch nicht einhalten. Aufgrund der starken Zunahme des Flugverkehrs, vor allem an den Wochenenden, brauchen diese Betriebe nämlich mehr Personal. Deshalb erteilt das SECO den Unternehmen, die einen entsprechenden Bedarf nachgewiesen haben, seit vielen Jahren Ausnahmebewilligungen zur Reduktion der Mindestanzahl freier Sonntage. Auf Basis dieser Bewilligungen können die betreffenden Unternehmen die Anzahl freier Sonntage bis auf 20 und ausnahmsweise sogar bis auf 15 reduzieren, falls dies zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen im Flugbetrieb oder in anderen dringlichen Fällen notwendig ist. Da einerseits jeweils sehr viele Ausnahmebewilligungen erteilt werden und andererseits ein parlamentarischer Vorstoss eingereicht wurde, der ebenfalls eine Herabsetzung der Anzahl Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Deborah Balicki Effingerstrasse 31, 3003 Bern Tel. +41 (31) 322 29 36, Fax +41 (31) 322 78 31 deborah.balicki@seco.admin.ch www.seco.admin.ch
freier Sonntage fordert1, hat das SECO mit den Sozialpartnern der betroffenen Betriebe Gespräche aufgenommen, um zu prüfen, ob eine Revision der ArGV 2 sinnvoll wäre. Die Verhandlungen führten zu einem Kompromiss, der die vom SECO bis anhin gewährten Ausnahmen berücksichtigt.
2 Artikel 12 Absatz 1bis ArGV 2 (neu)
Die mit den Sozialpartnern geführten Gespräche haben gezeigt, dass der rechtliche Rahmen betreffend die freien Sonntage revidiert werden muss. Es soll eine langfristige Lösung für die Branche gefunden werden, deren Bedürfnisse durch die aktuelle Regulierung der ArGV 2 nicht mehr erfüllt werden und die inzwischen zu einem grossen Teil von der Gewährung der Bewilligungen durch das SECO abhängig ist. Aufgrund der Systematik der ArGV 2 muss Artikel 12 ArGV 2 (Anzahl freie Sonntage) um einen neuen Absatz ergänzt werden. Der unterbreitete Vorschlag bildet den von den Sozialpartnern gefundenen Kompromiss ab, für dessen Aushandlung die vom SECO gewährten Ausnahmebewilligungen als Ausgangspunkt dienten. Diese Bewilligungen sahen nämlich jeweils als Gegenleistung zur reduzierten Anzahl freier Sonntage einen Ausgleich in Form von ganzen freien Wochenenden vor. Damit trugen die Sozialpartner dem Umstand Rechnung, dass diese Freizeitblöcke für die Gesundheit sowie die sozialen und familiären Beziehungen der Arbeitnehmenden wichtig sind. Eine Reduktion auf 18 freie Sonntage ist somit einzig möglich, wenn den betreffenden Arbeitnehmenden mindestens zwölfmal pro Jahr eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 59 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt wird. Diese 59 Stunden müssen die tägliche Ruhezeit gemäss Artikel 15a Absatz 1 ArG sowie den ganzen Samstag und Sonntag umfassen (2 x 24 Stunden + 11 Stunden). Als Sonntag gilt die Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr (vgl. Art. 18 Abs. 1 ArG). Dieser Zeitraum von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden oder die Arbeitnehmervertretung im Betrieb dem zustimmt (vgl. Art. 18 Abs. 2 ArG).
3 Artikel 47 Absatz 1 ArGV 2
Artikel 47 Absatz 1 ArGV 2 enthält neu einen Verweis auf den in Ziffer 2 erwähnten neuen Absatz. Diese Regelung ersetzt den bisherigen Verweis auf Art. 12 Abs. 1 ArGV 2.
Motion Germanier (Curia Vista 10.3508). Die Motion wurde im Nationalrat angenommen; die Behandlung in der vorberatenden Kommission des Ständerates wurde in Kenntnis des vorliegenden Revisionsprojektes sistiert).
2012-12-04/218 \ COO.2101.104.5.3492073 2/2