Art. 22 VOSTRA-Verordnung52 auch weiter unten Ziff. 2.5). Nach der Entfernung der Urteilsdaten aus dem Strafregister gilt für die RAB ein sog. Verwertungsverbot (Art. 369 Abs. 7 StGB), d.h. die Urteile dürfen dem Betroffenen nicht mehr zu dessen Ungunsten entgegengehalten werden. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b RAV kann daher der Passus „deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist“ gestrichen werden (dies ergibt sich bereits aus den übergeordneten Rechtsgrundla- gen). Da Übertretungen nicht im Strafregister eingetragen werden, kommt durch diese Streichung zudem klarer zum Ausdruck, dass für den Zulassungsentscheid auch nicht im Strafregister gespeicherte Verurteilungen berücksichtigt werden können, wenn die RAB von diesen Kenntnis erhält. Die Tatsache, dass eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, bedeutet allerdings nicht automatisch, dass keine Zulassung erteilt oder die Zulassung entzogen wird. Ein solcher Entscheid ist in Abwägung aller rechtlich relevanten Umstände zu treffen, wobei insbesondere auch die Art und Häufigkeit der Verurteilungen sowie der Zeitablauf seit Tatbegehung zu gewichten sind.
51 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311). 52 Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung, SR 331).
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2.2 Internes System zur Qualitätssicherung Revisionsunternehmen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, ein internes System zur Qualitätssicherung zu betreiben (Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG und Art. 9 RAV). Das Berufsrecht sieht dieselbe Pflicht vor.53 Ein internes System zur Qualitätssicherung setzt allerdings zwei Berufsleute mit derselben Zulassungsart voraus, die über dieselbe Zulassung verfügen wie das Revisionsunternehmen selbst. Verfügt nur eine Person über die entsprechende Zulassung, so kann die Überprüfung der Arbeiten dieses Prüfers nicht oder nur durch eine hierfür nicht ausreichend qualifizierte Person erfolgen. Die Zulassungs- voraussetzung eines internen Systems zur Qualitätssicherung ist demnach nicht erfüllt, und die Aussage im Revisionsbericht, wonach das Berufsrecht integral eingehalten wird, ist letztendlich unzutreffend. Der Bundesrat hat dieses Problem erkannt und festgelegt, dass sich Revisionsunter- nehmen, in denen nur eine Person über die entsprechende Zulassung verfügt, bis zum 31. August 2013 einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätig- keit durch gleichrangige Berufsleute anschliessen müssen (Art. 9 Abs. 2 i.V.m.
Art. 49 RAV; "Peer Review"). Ein Revisionsunternehmen kann dabei das fehlende interne System zur Qualitätssicherung durch eine externe Qualitätssicherung erset- zen. Die Schaffung eines solchen Peer-Review-Systems setzt allerdings eine gesetz- liche Grundlage voraus, die aktuell noch nicht besteht. Es stellt sich daher die Frage, ob die Frist bis zum 1. September 2016 verlängert werden soll. Auf den 1. Januar 2012 hat das Parlament die Schwellenwerte zur Abgrenzung der ordentlichen von der eingeschränkten Revision von 10/20/50 auf 20/40/250 markant erhöht (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR54).55 Oberhalb der Schwellenwerte 20/40/250 sind Abstriche bei der internen Qualitätssicherung mit Blick auf die Grösse und die Komplexität der Mandate sowie die wirtschaftliche Bedeutung der zu revidierenden Unternehmen sachlich nicht gerechtfertigt. Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, müssen daher ab dem 1. September 2013 über eine interne Qualitätssicherung verfügen (Art. 49 Abs. 1 E-RAV). Die aktuelle Ausnahmebe- stimmung für Einpersonen-Revisionsunternehmen entfällt. Dies ist nicht mit der vollzeitigen Anstellung einer entsprechenden Person verbunden: Es ist nach gelten- der Rechtslage zulässig, die auftragsbegleitende Durchsicht und die interne Nach- kontrolle durch eine externe Fachperson auf Auftragsbasis durchführen zu lassen.
53 Vgl. hierzu, je nach Art und Adressat der Revisionsdienstleistung, die International Standards on Quality Control 1 (ISQC 1) und den International Standard on Auditing 220 Quality Control for an Audit of Financial Statements des International Auditing and As- surance Standards Board (IAASB), den Prüfungsstandard 220 Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung der Treuhand-Kammer und die Anleitung zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen der Treuhand-Kammer und Treuhand Suisse. 54 Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR: "Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Ge- schäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;". 55 Vgl Medienmitteilung des Bundesrats vom 31. August 2011 und FLORIAN ZIHLER, Erhöhung der Schwellenwerte von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR, ST 9/2011, S. 670 ff.
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Für Revisionsunternehmen, die eingeschränkt revidieren (also unterhalb der Schwel- lenwerte 20/40/250), wird die Frist zum Anschluss an das Peer Review-System hingegen bis zum 1. September 2016 verlängert (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 E-RAV). Im Weiteren soll der Markt entscheiden, ob er auf die interne und externe Qualitäts- sicherung Wert legt und ob er das jeweils angewendete Regelwerk für angemessen hält. Daher soll im Revisorenregister künftig offengelegt werden, ob und wie die interne und externe Qualitätssicherung in einem Revisionsunternehmen vorgenom- men wird (Art. 20 Bst. fbis und fter E-RAV).
2.3 Öffentlichkeitsgesetz Das Öffentlichkeitsgesetz statuiert den Grundsatz, wonach jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ56). Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidg. Finanzmarkaufsicht (FINMA, Art. 2 Abs. 2 BGÖ), wobei diese Ausnahmen auf historische und politische Überlegungen zurückgehen. Der Bundesgesetzgeber hat an Stelle einer langen Aufzählung von Ausnahmen zum persönlichen Geltungsbe- reich vielmehr ein System von Ausnahmen von Interessen geschaffen, die im kon- kreten Fall zu schützen sind. Zudem kann der Bundesrat weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bun- desverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen (Art. 2 Abs. 3 BGÖ). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. a BGÖ). Der Aufgabenbereich der RAB erfordert insbesondere die Bearbeitung von Informa- tionen, die als Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse einzustufen sind. Soweit die RAB staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen überprüft, die Publikumsgesellschaf- ten revidieren, bearbeitet sie auch Daten, die börsenrelevant sind und entsprechend unter das Börsengeheimnis (Art. 43 BEHG57) fallen. Ab dem 1. September 2012 übernimmt die RAB zudem die Aufsicht über die Rechnungsprüfung von börsenko- tierten Banken, Effektenhändlern, Versicherungen und kollektiven Kapitalanlagen,58 sodass zusätzlich die Bearbeitung von Informationen anfällt, die insbesondere durch das Bankkundengeheimnis (Art. 47 Bankengesetz59) geschützt sind. Es stellt sich daher die Frage, ob die RAB, dem Beispiel der FINMA folgend, vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen werden soll. Dies er- scheint allerdings nicht als notwendig, weil das Gesetz bereits genügend Schutzme- chanismen zur Verfügung stellt, falls die Veröffentlichung bestimmter Informatio- nen berechtigte Interessen gefährden könnte. Vorab sieht das Gesetz vor, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten einge- schränkt wird, wenn die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann (Art. 7 Abs. 2 BGÖ), und dass amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, nach
56 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3). 57 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenge- setz, BEHG, SR 954.1). 58 Vgl. Medienmitteilung der RAB und der FINMA vom 21. Juni 2012. 59 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0).
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Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren sind (Art. 9 BGÖ). Dies gilt auch im Hinblick auf Personen, die von der RAB zugelassen oder von dieser beauf- sichtigt werden, weil das Datenschutzgesetz60 auch auf Daten von juristischen Personen Anwendung findet, und zwar unter Einschluss sensibler Daten wie Sankti- onen gegen Revisionsunternehmen. Darüber hinaus werden Unterlagen, die den Revisionsstellen von den revidierten Unternehmen übermittelt wurden, nicht als amtliche Dokumente qualifiziert, weil diese Übergabe nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch die RAB erfolgt (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Dasselbe gilt für Entwürfe zu Inspektionsberichten und deren Anhängen, da diese als nicht fertig gestellte Dokumente gelten (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ)61. Zudem wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgehoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsge- heimnisse offenbart werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Diese Bestimmung muss in der Praxis breit genug interpretiert werden, sodass die der RAB unterstellen natürlichen und juristischen Personen angemessen geschützt werden. Das Öffent- lichkeitsgesetz darf in diesem Zusammenhang nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen62. Das Geschäftsgeheimnis umfasst dabei jede Information, die Auswirkun- gen auf das Geschäftsergebnis haben kann, wie genaue Angaben zur Geschäftsstra- tegie des Unternehmens, zu seiner Organisation, seinen Lieferanten, zur Preiskalku- lation, zur allgemeinen Geschäftslage, zu künftigen Geschäftsabsichten oder zu börsenrelevanten Informationen63. Das Berufsgeheimnis dient demgegenüber dazu, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die bei der Ausübung eines Berufs über die Kunden zusammengetragen werden64. Mit anderen Worten fallen alle Informationen unter den Begriff des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genom- men wird65. Was das Bankkundengeheimnis angeht, so gilt dieses als Berufsge- heimnis, das durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g BGÖ geschützt wird. Die vorstehenden Erwägungen führen zum Schluss, dass die RAB mit Blick auf ihre öffentlichen Aufgaben grundsätzlich die Ausnahmebestimmung von Artikel 7 Ab- satz 1 Buchstabe g BGÖ zur Anwendung bringen kann, falls ein Zugangsgesuch zum Beispiel den (auch geschwärzten) Inspektionsbericht zu einem bestimmten Revisionsunternehmen, dessen Arbeitspapiere oder die Sanktionen oder Verfügun- gen der RAB gegen eine bestimmte natürliche oder juristische Personen, zum Inhalt hat. In diesem Fall kann das Zugangsgesuch abgelehnt werden, wenn die Veröffent- lichung der Informationen die Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Revisionsun- ternehmens beeinträchtigt.
60 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) 61 BBl 2003 1997 f., Ziff. 2.1.5.2.2. 62 BBl 2003 2011 f., Ziff. 2.2.2.1.7. 63 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Öffentlichkeitsgesetz, Bun- desgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ), Bern 2008, Art. 7 N 43; Empfehlung des Eidg. Daten- und Öffentlichkeitsbeauf- tragten vom 25. Juni 2012 i.S. Bundesamt für Gesundheit / Protokoll-Beilagen Eidgenös- sische Arzneimittelkommission; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in: Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Ba- sel 2001, Art. 6 N 34; MABILLARD, in: Jung/Spitz (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Bern 2010, Art. 6 N 16. 64 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, op. cit., Art. 7 N 43. 65 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, op. cit., Art. 7 N 41.
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2.4 Diverse Bestimmungen Die Anpassungen in den Artikeln 8 Absatz 1, 19 Absatz 1 Buchstabe g, 20 Buchsta- be g, 34 sowie 38 Absätze 1 Bst. a und b, 2, 3 Satz 1, 4 und 5 E-RAV sind rein redaktioneller Natur. Mit dem neuen IT-System werden spezialgesetzliche Zulassungen nicht mehr manu- ell auf Hinweis der spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, z. B. der FINMA, hin veröffentlicht, sondern direkt durch die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden im elektronischen System der RAB mutiert. Die entsprechenden Anpassungen in Arti- kel 21 E-RAV dienen damit der Vereinfachung. Gemäss Praxis der RAB kann die Zulassung eines Revisionsunternehmens im Rah- men einer Umstrukturierung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der RAB auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Artikel 21a E-RAV kodifiziert diese Praxis. Zur Vermeidung des Handels mit Zulassungen wird klargestellt, dass die Übertragung der Zulassung nur im Rahmen der Übertragung der Geschäftstätigkeit im Bereich der Erbringung von Revisionsdienstleistungen möglich ist (Art. 21a Abs. 1 Bst. a E-RAV). Werden andere Teile der Geschäftstätigkeit oder nur die Zulassung selbst übertragen, so liegt keine Umstrukturierung vor, welche die Über- tragung der Zulassung rechtfertigt. Das übernehmende Unternehmen kann jedoch jederzeit eine Neuzulassung als Revisionsunternehmen beantragen (Art. 15 Abs. 1 RAG). Neu soll im Weiteren auch die Nachvollziehbarkeit von Eintragungen im Revisoren- register gewährleistet werden, indem insbesondere Umstrukturierungen offengelegt werden (Art. 20 Bst. gbis E-RAV). Zudem wird festgehalten, dass der entsprechende Aufwand ebenso wie der Wechsel der Zulassungsart gebührenpflichtig sind (Art. 38 Abs. 1 Bst. c und d E-RAV). Ebenfalls aus der Praxis ergibt sich die Notwendigkeit klarer Vorgaben für den Fall, dass eine im Revisorenregister eingetragene Informa- tion nicht mehr mit den Tatsachen übereinstimmt. Die RAB ist künftig befugt, in einem formellen Verfahren Einträge von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 22a E- RAV). Die präzisierenden Änderungen in Artikel 23 E-RAV ergeben sich aus dem Bundes- gesetz über die Archivierung66, wonach die RAB dem Bundesarchiv Akten zur Archivierung anbieten muss. In der angepassten Bestimmung von Artikel 30 RAV wird zusätzlich klargestellt, dass sich die jährliche Einreichung eines Aufsichtsberichts erübrigt, wenn das be- troffene staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ohnehin im selben Kalender- jahr von der RAB inspiziert wird (Art. 30 Abs. 2 E-RAV). Die Erneuerung der Zulassung von Revisionsunternehmen verursacht Kosten in den Bereichen Personal und IT-Infrastruktur. Das gilt auch für Revisionsunternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens, bei denen nur die Inhaberin oder der Inhaber Revisionsdienstleistungen erbringt. Solche Einzelunternehmen profitieren aktuell noch von einer Ausnahmebestimmung, wonach die Erneuerung der Zulas- sung kostenlos erfolgt. Dies ist aus den erwähnten Gründen nicht gerechtfertigt. Im Vergleich zu den grösseren Revisionsunternehmen, deren Gesuche meist mehr Aufwand verursachen, ist aber der tiefere Ansatz von 800 Franken angemessen. Dieser entspricht der Gebühr für die (unbefristete) Zulassung der Inhaberin oder des
66 Art. 5 ff. des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsge- setz, BGA, SR 152.1).
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Inhabers (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Bst. a E-RAV). Im Weiteren wird das Dringlichkeitsverfahren gestrichen, weil es in der bisherigen Praxis zu verfehlten Erwartungen geführt hat (Art. 40 Abs. 2 E-RAV). Bei den Übertretungstatbeständen nach Artikel 45 RAV ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung strafbar (s. Art. 333 Abs. 7 StGB). Neu soll dies auch im Verordnungstext explizit zum Ausdruck kommen. Zudem sieht der Entwurf bei fahrlässiger Tatbegehung neu einen deutlich tieferen Strafrahmen, wonach die Busse höchstens 50‘000 Franken beträgt (vgl. Art. 45 Abs. 1 und 2 E-RAV).
2.5 Anhang Der Anhang enthält die Anpassungen des übrigen geltenden Verordnungsrechts: Da die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit die Kenntnis aller einschlägigen Urteilseinträge im Strafregister voraussetzt (vorne Ziff. 2.1), soll für die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ein behördliches Zugangsrecht zu VOSTRA geschaffen werden (Art. 22 Bst. j der VOSTRA-Verordnung i.V.m.
Art. 367 Abs. 6 Bst. g StGB). Die RAB darf die Einsicht in das Strafregister nur verwenden für die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen von Revisoren und Revisionsexperten (Art. 4 f. und 17 RAG) sowie für die Verhängung von Massnah- men gegenüber natürlichen Person, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunter- nehmen tätig sind (Art. 18 RAG). Im Anhang 2 zur erwähnten Verordnung wird die Berechtigung zur Bearbeitung von Strafregisterdaten derjenigen des Bundessicher- heitsdienstes gleichgesetzt (nur Abfragen).
2.6 Zeitpunkt des Inkraftsetzens Die Änderungen der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revi- sorinnen und Revisoren (RAV) und der VOSTRA-Verordnung sollen auf den 1. November 2012 in Kraft gesetzt werden. Dies ist notwendig, damit die Gesuche für die Erneuerung der Zulassung als Revisionsunternehmen bereits unter neuem Recht eingereicht werden können.
3 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Auf die Kantone und Gemeinden hat die Revision der RAV keine Auswirkungen.
4 Auswirkungen auf den Bund Die Finanzierung des Zulassungsverfahrens und des Revisorenregisters erfolgt ausschliesslich über die Gebühren der gesuchstellenden Personen und Revisionsun- ternehmen (Art. 21 RAG und Art. 37 ff. RAV). Die Revision der RAV hat daher keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund.
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5 Auswirkungen auf die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergeben sich aus der Nachführung der RAV keine wesentlichen Auswirkungen. Die revidierten Unternehmen werden aber durch die Offenlegung der Art der Qualitätssicherung (s. oben Ziff. 2.2) in die Lage versetzt, ihre Revisi- onsstelle gezielter auszuwählen. Einpersonen-Revisionsunternehmen, die ordentli- che Revisionen durchführen, werden durch den Wegfall der Ausnahmebestimmung insofern belastet, als sie eine zweite Fachperson rekrutieren und in ihre Arbeitsab- läufe einbauen müssen, damit eine interne Qualitätssicherung möglich wird. Voraus- sichtlich wird dies aber nur wenige oder gar keine Revisionsunternehmen betreffen, weil die Revision eines Unternehmens oberhalb der Schwellenwerte von 20/40/250 eine gewisse kritische Grösse voraussetzt. Revisionsunternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens werden neu eine Gebühr von pauschal 800 Franken für die Erneuerung ihrer Zulassung entrichten. Staatlich beaufsichtigte Revisionsunterneh- men werden von sich überschneidenden Einreiche- und Meldepflichten entlastet (s. oben Ziff. 2.4).
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