Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 EnV)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien
April 2013
Erläuternder Bericht
Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes
1 Einleitung
1.1 Rechtliche Grundlagen
Mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird die Produktion von Elektrizität aus er- neuerbaren Energien gefördert. Das Fördermodell verpflichtet die Netzbetreiber zur Abnahme des in Neuanlagen erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien (Art. 7a Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 , EnG). Mit der KEV, welche die Differenz zwischen Gestehungskosten und Marktpreis deckt, wird den Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien ein Preis garan- tiert, der ihren Gestehungskosten entspricht (Art. 15b Abs. 1 Bst. a EnG).
Die Stiftung KEV, die von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG gegründet wurde, verwal- tet den EnG-Fonds. Dieser wird aus dem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspan- nungsnetze gemäss Art. 15b EnG (im Folgenden: EnG-Zuschlag), welcher von den Netzbetreibern auf die Endverbraucher überwälzt werden kann, geäufnet. Damit werden gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG neben der KEV auch die Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen nach Art. 7a Abs. 3 EnG, die Verluste aus Bürgschaften nach Art. 15a Abs. 1 EnG sowie die Entschädigung des Kon- bis zessionärs nach Art. 15a EnG finanziert. Der Zuschlag für die Entschädigung des Konzessionärs bis 2 gemäss Art. 15a EnG beträgt gemäss Art. 17e der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV) 0.1 Rp./kWh und ist im EnG-Zuschlag enthalten.
Der Bundesrat legt den EnG-Zuschlag stufenweise fest und berücksichtigt dabei die Wirtschaft- lichkeit und das Potenzial der Technologien (Art. 15b Abs. 4 letzter Satz EnG). Anpassungen sind – in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh – nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG- Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht. Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV ist nach den Kriterien gemäss Art. 3j Abs. 3 EnV zu berechnen. Für die drei anderen Verwendungsarten verweist Art. 3j Abs. 4 EnV auf die ein- schlägigen Normen.
Die Änderung des EnG-Zuschlags wird durch das Bundesamt für Energie (BFE) und das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorbereitet, wobei das UVEK dem Bundesrat Antrag auf Neufestlegung stellt (Art. 3j Abs. 2 EnV). Die Neufest- legung des EnG-Zuschlags durch den Bundesrat bedarf sodann der Umsetzung in Art. 3j Abs. 1 EnV.
1.2 Zeitplan
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, jährlich bis spätestens am 31. August u.a. die Netznutzungsta- rife und die Elektrizitätstarife zu veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 , StromVG, i.V.m. Art. 10 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 , StromVV) sowie allfällige Erhöhungen der Elektrizitätstarife der Elektrizitätskommission (ElCom) zu melden (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 StromVV). Die Festlegung dieser Tarife hängt u.a. vom EnG-Zuschlag im Folgejahr ab. Wird dieser neu festgelegt, müssen die Netzbetreiber frühzeitig Kenntnis davon erhalten – idealerweise rund zwei Monate vor dem 31. August. Dies bedingt eine Festlegung des EnG-Zuschlags durch den Bundesrat bis spätestens Mitte Kalenderjahr.
Die vorliegend präsentierte Revision von Art. 3j Abs. 1 EnV soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
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2 Inhalt der Revision: Erhöhung des EnG-Zuschlags
Mit der KEV werden nur die produzierten Kilowattstunden vergütet, d.h. es können nur Anlagen von der KEV profitieren, die bereits in Betrieb sind und ihren produzierten Strom ins Netz einspei- sen. Zwischen dem Moment der Ausstellung des positiven Bescheids und dem Moment der tat- sächlichen Vergütung bei Inbetriebnahme der Anlage innerhalb der ordentlichen Frist entsteht ein zeitlicher Versatz (vgl. Art. 3h Abs. 2 sowie Anhänge 1.1 bis 1.5 EnV). Während dieser Zeit ent- sprechen die reservierten Mittel zwar schon dem maximalen Zuschlag, dieser wird aber noch nicht auf die Endverbraucher überwälzt.
Der aktuelle EnG-Zuschlag von 0.45 Rp./kWh muss per 1. Januar 2014 auf 0.6 Rp./kWh erhöht werden, um die Liquidität des EnG-Fonds durchgängig zu erhalten, ohne den gesetzlich maximal möglichen Zuschlag gemäss Art. 15b Abs. 4 EnG erheben zu müssen. Dadurch soll die Finanzie- rung der umfangreichen zusätzlichen Produktionsmengen, die 2014 erwartet werden, sicherge- stellt werden.
Konkret wird 2014 mit einer Stromproduktion aus erneuerbaren Energien von rund 1.6 TWh ge- rechnet. Die erwarteten Kosten für die KEV belaufen sich auf knapp CHF 330 Mio.
Diese sind u.a. zurückzuführen auf die mittlerweile signifikant grösseren Photovoltaik-Kontingente gemäss Art. 7a Abs. 2 Bst. d EnG, welche ihrerseits auf die seit der Einführung der KEV gefalle- nen Gestehungskosten dieser Technologie zurückzuführen sind. Auch in der Parlamentarischen Initiative 12.400 „Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Gross- verbraucher“ der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats werden ab 2014 bedeutsam grössere Photovoltaik-Kontingente vorgesehen, was ebenfalls eine Erhöhung des EnG-Zuschlags gebieten würde.
Die Parlamentarische Initiative 12.400 sieht zudem eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaik- anlagen vor, bei der mit einem Mittelbedarf im Umfang von knapp CHF 20 Mio. gerechnet werden müsste.
Die weiteren Massnahmen, die gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG aus dem EnG-Fonds zu bestreiten sind, werden voraussichtlich rund CHF 122 Mio. betragen (ohne Zuschlag für die Entschädigung des Konzessionärs, für welche rund CHF 57 Mio. budgetiert ist).
Um den gesamten Mittelbedarf für das Jahr 2014 zu decken, können einerseits Reserven aus den Vorjahren verwendet werden. Zusätzlich sind rund CHF 383 Mio. an Einnahmen nötig, die aus dem EnG-Zuschlag und aus dem Stromverkauf generiert werden. Für diese Einnahmen ist ein EnG-Zuschlag von aktuell 0.45 Rp./kWh nicht ausreichend.
Aus den genannten Gründen ist der EnG-Zuschlag per 1. Januar 2014 auf 0.6 Rp./kWh zu erhö- hen. Der im EnG-Zuschlag enthaltene Zuschlag für die Entschädigung des Konzessionärs von