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Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG

ENTWURF Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung)

1. Ausgangslage

Die Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (MedBV) trat am 1. September 2008 zusammen mit dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG) in Kraft. Seither haben sich die Rahmenbedingungen verändert. Am 1. September 2013 trat die EU Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Schweiz definitiv in Kraft. Deshalb müssen die Verweise auf das EU Recht in der MedBV angepasst werden (z. B. Aufhebung des Anhangs 4). Zudem soll ein neuer eidgenössischer Weiterbildungstitel in Handchirurgie geschaffen werden. Seit Januar 2007 erteilt die FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) zusammen mit der SGH (Schweizerische Gesellschaft für Handchirurgie) einen privatrechtlichen Weiterbildungstitel in Handchirurgie. Die Handchirurgie ist ein eigenständiger wissenschaftlicher, medizinischer und methodischer Bereich, der nicht mehr der Definition eines blossen Schwerpunkts entspricht und auch keinen fachübergreifenden Schwerpunkt darstellt. Mit der Akkreditierung des Weiterbildungsgangs in Handchirurgie im Juni 2013 wurde die Qualität der Weiterbildung in diesem Fachgebiet staatlich geprüft. Die Handchirurgie soll in Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung als neue Spezialisierung eingefügt werden. Zudem wird die Dauer einiger Weiterbildungen geändert. Die Weiterbildungen in Anästhesiologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pathologie, Radiologie sowie Radio-Onkologie/Strahlentherapie werden von sechs auf fünf Jahre verkürzt. Dies erfolgt durch die Streichung des schwierig zu kontrollierenden Fremdjahres (nicht fachspezifische Weiterbildung). Die Dauer der Weiterbildung in Fachchiropraktik wird von 2 auf 2,5 Jahre verlängert, da die Weiterbildung neu ein viermonatiges Praktikum umfasst. Um die Anerkennungsverfahren kostendeckend durchzuführen, sollen die Gebühren in den folgenden Fällen erhöht werden: Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln sowie Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb eines eidgenössischen Diploms oder Weiterbildungstitels für Inhaberinnen und Inhaber eines nicht anerkennungsfähigen ausländischen Abschlusses. Neu soll für die Prüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen der Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer (Art. 35 Abs. 1 MedBG) sowie für die

jährliche Erneuerung dieser Meldung eine Gebühr erhoben werden. Des Weiteren hat die Praxis gezeigt, dass Artikel 12 (Berufsbezeichnung) unverständlich formuliert ist, weshalb er überarbeitet werden muss.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.

2. Kommentar zu den Änderungen

Die französische Abkürzung «OPMéd» wird bereits für die Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung verwendet. Deshalb wird vorgeschlagen, für die vorliegende Verordnung die französische Abkürzung «ODPM» zu verwenden.

1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und j sowie Absatz 3 Buchstabe b Datenbank der MEBEKO Absatz 2 Buchstabe a soll geändert werden (nur in der französischen Fassung), um die Liste in Artikel 5 auf die Liste abzustimmen, die in der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe enthalten ist. Zudem soll in der italienischen Fassung Buchstabe j geändert werden, um die italienische Version auf die deutsche und französische Formulierung abzustimmen. Aus demselben Grund soll Absatz 3 Buchstabe b in der italienischen Fassung geändert werden.

3. Abschnitt: Weiterbildung

Artikel 11 Absatz 3 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge Der geltende Absatz 3 sieht vor, dass die Selbstevaluation vier Monate vor der Einreichung des Akkreditierungsgesuchs gestartet werden muss, und dass der Akkreditierungsinstanz spätestens zwei Wochen nach Beginn dieses Verfahrens mitzuteilen ist, in welcher Sprache der Selbstevaluationsbericht verfasst wird. Diese Regelung hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Deshalb soll Absatz 3 aufgehoben werden, um den für die Weiterbildung zuständigen Organisationen das Selbstevaluationsverfahren zu erleichtern.

4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung

Artikel 12 Berufsbezeichnung Artikel 39 MedBG beauftragt den Bundesrat, nach Anhörung der Medizinalberufekommission (MEBEKO), zu regeln, wie die eidgenössischen Diplome und Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen. Nach Artikel 52 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen müssen die Bestimmungen zu den Berufsbezeichnungen so festgelegt werden, dass die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Diplome oder Weiterbildungstitel die gleichen Berufsbezeichnungen verwenden dürfen wie die Inhaberinnen und Inhaber der entsprechenden eidgenössischen Diplome oder Weiterbildungstitel. Ebenso ist in den Artikeln 15 Absatz 2 und 21 Absatz 2 MedBG vorgesehen, dass von der MEBEKO anerkannte ausländische Diplome oder Weiterbildungstitel in der Schweiz die gleichen Wirkungen haben wie die entsprechenden eidgenössischen Diplome oder Weiterbildungstitel. Die bisherige Formulierung von Absatz 1 und 2 führte zu Missverständnissen in der Praxis, weshalb diese neu redigiert werden und künftig eine Auflistung der zu verwendenden Bezeichnungen enthalten sein soll. Die Absätze 1 und 2 erfüllen die Anforderungen, die in der europäischen Richtlinie und im MedBG in Bezug auf die Berufsbezeichnung gestellt werden. Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen und

4 SR 812.212.5 5 SR 811.117.3

ausländischen anerkannten Diplomen sowie eidgenössischen und anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln sollen sich gegenüber dem Publikum korrekt und wahrheitsgetreu bezeichnen. Der Inhalt des bisherigen Absatz 2bis wurde zur besseren Verständlichkeit aufgeteilt in einen Absatz 2bis (praxisübliches Synonym), einen Absatz 3 (offizieller Wortlaut eidgenössischer Diplome und Weiterbildungstitel) und einen Absatz 3bis (offizieller Wortlaut anerkannter ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel). Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln haben weiterhin die Möglichkeit, ein praxisübliches Synonym zum offiziellen Wortlaut des entsprechenden Titels zu verwenden, sofern dieses nicht irreführend ist (Abs. 2bis). Beispiele für praxisübliche Synonyme sind «Fachärztin oder Facharzt für Frauenheilkunde» anstelle von «Fachärztin oder Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe» oder auch «Fachärztin oder Facharzt für Augenheilkunde» anstelle von «Fachärztin oder Facharzt für Ophthalmologie». Der bisherige Absatz 3 wird überschrieben, da es sich aus den übrigen Absätzen e contrario ergibt, dass keine anderen als die aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Diplomen und Weiterbildungstiteln können sich entsprechend dem offiziellen Wortlaut ihres eidgenössischen Diploms oder Weiterbildungstitels bezeichnen (Abs. 3). So kann sich eine Inhaberin oder ein Inhaber des eidgenössischen Arztdiploms als «eidgenössisch diplomierte Ärztin oder eidgenössisch diplomierter Arzt» statt als «eidgenössisch anerkannte Ärztin oder eidgenössisch anerkannter Arzt» bezeichnen. Ebenso können die Inhaberinnen und Inhaber anerkannter ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel als Bezeichnung den Wortlaut des betreffenden Titels in der Sprache des Ausstellungsstaates verwenden (Abs. 3bis). Neu wird explizit festgehalten, dass bei mit einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel verwechselbaren anerkannten ausländischen Diplomen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln der Bezeichnung in Klammern das Herkunftsland des Titels beigefügt werden Wer nicht Inhaberin oder Inhaber eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Diploms bzw. Weiterbildungstitels ist, kann sich nicht gemäss Artikel 12 Absätze 1 bis 4 bezeichnen

und macht sich bei Widerhandlung gemäss Artikel 58 MedBG strafbar.

6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 18b Übergangsbestimmungen zum eidgenössischen Weiterbildungstitel in Handchirurgie Mit der Akkreditierung des Weiterbildungsgangs in Handchirurgie im Juni 2013 und der Aufnahme dieser Spezialisierung in Anhang 1 Ziffer 3 wird ein neuer eidgenössischer Weiterbildungstitel geschaffen. Mit Artikel 18b wird sichergestellt, dass sich Personen, die über einen privatrechtlichen Titel in Handchirurgie nach bisherigem Recht verfügen, ebenfalls als Fachärztin oder Facharzt für Handchirurgie bezeichnen dürfen.

Anhang 1 Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte In Ziffer 1 wird die Dauer der folgenden Weiterbildungen von sechs auf fünf Jahre verkürzt: Anästhesiologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pathologie, Radiologie sowie Radio- Onkologie/Strahlentherapie. Dies erfolgt durch die Streichung des Fremdjahres (nicht fachspezifische Weiterbildung). Die Streichung des Fremdjahres erfolgt auf Wunsch der Träger dieser Weiterbildungen, nach welchen es nicht möglich sei, den Inhalt und die Qualität dieses Jahres zu überprüfen. Damit werden die Weiterbildungsprogramme strukturierter und transparenter.

Des Weiteren wird in der italienischen Fassung von Ziffer 1 der Orthographiefehler im Weiterbildungsbereich «medicina interna generale» berichtigt. Die Sachüberschriften zu den Ziffern 1 und 2 des Anhangs werden infolge des definitiven Inkrafttretens der Richtlinie 2005/36/EG für die Schweiz am 1. September 2013 entsprechend angepasst. In Ziffer 3 des Anhangs wird die Handchirurgie als neue Spezialisierung eingefügt und damit ein neuer eidgenössischer Weiterbildungstitel geschaffen. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Handchirurgie wurde 1966 gegründet. 1983 ging aus ihr die SGH hervor. Seit Januar 2007 geben die FMH/SGH einen privatrechtlichen Weiterbildungstitel in Handchirurgie ab. Das Fachgebiet ist in der Schweiz gut etabliert (2010: 150 Fachärztinnen und Fachärzte und 48 Weiterbildungsplätze). Es handelt sich um einen eigenständigen wissenschaftlichen, medizinischen und methodischen Bereich, der nicht mehr der Definition eines blossen Schwerpunkts entspricht und auch keinen fachübergreifenden Schwerpunkt darstellt. Der Weiterbildungsgang erfüllt alle Akkreditierungskriterien des MedBG (vgl. Art. 25 Abs. 1 MedBG). Der Weiterbildungsgang in Handchirurgie wurde dementsprechend im Juni 2013 akkreditiert. Anhang 2 Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte Die Sachüberschrift zu Ziffer 1 des Anhangs wird ebenfalls entsprechend angepasst und verweist nun auf die Richtlinie 2005/36/EG. Anhang 3 Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Der Untertitel dieses Anhangs verweist neu ebenfalls auf die nun geltenden Artikel 10 bis 15 der Richtlinie 2005/36/EG, in denen die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen festgelegt ist. Da die Chiropraktorenweiterbildung neu zusätzlich ein viermonatiges Praktikum umfasst, wird auf Antrag der Weiterbildungsorganisation die Weiterbildungsdauer in Fachchiropraktik entsprechend von 2 auf 2,5 Jahre verlängert. Anhang 4 Fundstellen der in den Artikeln 4 und 12 zitierten EG-Richtlinien Die Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 26. Juni 2013 (VMD) hebt Artikel 4 Absatz 3 und 4 der vorliegenden Verordnung auf. Zudem wird mit der vorliegenden Revision Artikel 12 geändert. Somit sind im Verordnungstext keine Verweise mehr auf Anhang 4

enthalten. Die in Anhang 4 aufgeführten EU Richtlinien wurden in der nun auch für die Schweiz geltenden Richtlinie 2005/36/EG vereinheitlicht und sind nicht mehr relevant. Anhang 4 kann deshalb aufgehoben werden. Anhang 5 Gebühren Die Gebühren für die Bearbeitung der Gesuche um Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel (Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 MedBG) und für die Gesuche im Hinblick auf die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb eines eidgenössischen Diploms (Art. 15 Abs. 4 MedBG) oder Weiterbildungstitels (Art. 21 Abs. 4 MedBG) müssen angesichts des Aufwands und der Mittel, die diese Verfahren erfordern, erhöht werden. Die vorgesehene Gebührenerhöhung erlaubt, sämtliche Verfahrenskosten zu decken. In Anhang 5 wird der Gebührenrahmen entsprechend von CHF 680.- bis CHF 790.- auf CHF 800.- bis CHF 1000.- heraufgesetzt. Zudem wird eine Gebühr für die Bearbeitung der Gesuche um Nachprüfung der Berufsqualifikationen der Dienstleistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG eingeführt (Art. 35 Abs. 1 MedBG). Diese beträgt CHF 800.- bis CHF 1000.- für die erste Meldung und CHF 150.- für die Erneuerung der Meldung (vgl. Ziff. 3a). Bisher

6 SR 935.011

wurden diese Gesuche den Diplomanerkennungen gleichgestellt, weshalb nun auch der selbe Gebührenrahmen zur Anwendung gelangt.

3. Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund und die Kantone

Durch die Erhöhung der Gebühren für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel lassen sich sämtliche Kosten decken, die durch diese Verfahren verursacht werden, und die notwendigen personellen Ressourcen für die Ausführung dieser Aufgaben können sichergestellt werden. Aus den gleichen Gründen werden auch die Gebühren für Gesuche im Hinblick auf die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb eines eidgenössischen Diploms oder Weiterbildungstitels heraufgesetzt. Für die neue Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer werden ebenfalls Gebühren eingeführt. Die übrigen dargelegten Änderungen haben für den Bund keine finanziellen Auswirkungen. Für die Kantone hat die Revision keine finanziellen Auswirkungen.

4. Auswirkungen für die Berufsverbände

Als Voraussetzung für die Schaffung des neuen eidgenössischen Weiterbildungstitels in Handchirurgie wurde der Weiterbildungsgang in Handchirurgie im Juni 2013 akkreditiert. Die Akkreditierung gilt für sieben Jahre. Danach muss sie erneuert werden, wobei die zuständige Weiterbildungsorganisation die Akkreditierungsregeln und Qualitätsstandards zu berücksichtigen hat.

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