Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Bevölkerungsschutz
Bern, 22. November 2013
Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) Erläuternder Bericht ______________________________________________
1. Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage
Nachdem die eidgenössischen Räte die Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzge- setzes (BZG, SR 520.1) am 27. September 2013 verabschiedet haben, ist insbesondere die Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) entsprechend anzupassen. Die ZSV ist z. B. aufgrund der neuen Kontrollaufgaben des BABS zu ergänzen. So soll die ZSV neu z.B. die Kriterien zur Verlängerung der Frist bzw. der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten (neuer Art. 27 Absatz 2bis BZG) oder die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens durch das BABS (neuer Art. 28 BZG) regeln. Zudem sollen diverse weitere Anpassungen vorgenommen werden. Im Rahmen des zu ändernden Rechts sollen soweit notwendig die Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme (MIV, SR 510.911), die Verordnung vom 6. Juni 2008 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemein- schaft (VEZG, SR 520.14), die Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) sowie die Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV, SR 833.11) geändert werden.
2. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Es werden nur die geänderten Artikel und soweit für das Verständnis erforderlich erläu- tert.
Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11)
Art. 2 Abs. 2 Einführung der Abkürzung „BABS“.
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Art. 3a Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommu- nalen Stellen Insbesondere aufgrund der Anpassung von Artikel 1a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG, SR 834.1) soll der Begriff „Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen“ näher definiert werden. Beim Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen handelt es sich um haupt- oder nebenberufliches Zivilschutzpersonal. Dieses steht gemäss Artikel 3a Buchstabe a in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle. Folglich treten insbesondere Gemeinden und Kantone als Arbeitgeber auf. Möglich wäre aber auch, dass je nach kantonaler Organisation auch Gemeindeverbände oder Zivilschutzorganisationen als Arbeitgeber auftreten. Zudem übernimmt dieses Personal gemäss seinem Arbeitsvertrag Aufgaben für den Zivilschutz (Art. 3a Bst. b). Demzufolge werden insbesondere haupt- oder nebenberufliche Zivilschutzkommandantinnen und -kommandanten sowie Zivilschutzinstruktorinnen und - instruktoren unter den Begriff „Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen“ subsumierbar sein. Schliesslich ist in Zusammenhang mit der oben erwähnten Anpassung von Artikel 1a Absatz 3 EOG festzuhalten, dass nebenberufliches Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen dann Anspruch auf EO hat, wenn es in der Zeit, in welcher es den Einsatz zugunsten der Gemeinschaft leistet, nicht bei der kantonalen oder kommunalen Zivilschutzstelle, sondern bei seinem anderen Arbeitgeber (z.B. der Bäckerei Muster) arbeiten würde und somit diesem fehlt.
Gliederungstitel vor Artikel 5 Analog dem Neu-BZG (neuer Gliederungstitel vor Art. 27) wird der Titel des 2. Kapitels angepasst.
Art. 6b Meldung und Überprüfung der Instandstellungsarbeiten Die heute in Artikel 6b enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich Aufgebot für Einsätze werden neu in Artikel 6e statuiert. Artikel 6b betrifft neu die Meldung und Überprüfung der Instandstellungsarbeiten. Absätze 1 und 2: Seit der Änderung vom 27. September 2013 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Neu-BZG; BBl 2013 2105) überwacht das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) die Übereinstimmung der Instandstellungs- arbeiten nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b BZG, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen sind, mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes (Art. 28 Absatz 2 Bst. b Neu-BZG). Hierzu informieren die Kantone das BABS neu vorgängig über diese Instandstellungsarbeiten (Art. 28 Abs. 3 Bst. a Neu- BZG). In diesem Zusammenhang wird nun neu festgelegt, bis spätestens zu welchem Zeitpunkt die Kantone welche Daten melden müssen. Aus praktischen Gründen wird für Instandstellungsarbeiten, die im vierten, fünften oder sechsten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden sollen, eine kürzere Frist vorgesehen. In allen Fällen sind die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Daten zwingend anzugeben. Um einen möglichst effizienten Ablauf zu gewährleisten, wird das BABS den Kantonen ein entsprechendes Formular in elektronischer Form zur Verfügung stellen, welches die Kantone mit den entsprechenden Angaben ausfüllen können. Absatz 3: Die Kantone benötigen Zeit, um den Einsatz allenfalls entsprechend den Anweisungen des BABS anzupassen. Daher muss das BABS innert einer für die 2/14
Kantone nützlichen Frist bei den Kantonen intervenieren und ihnen die entsprechende Rückmeldung geben, falls die Instandstellungsarbeiten nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entsprechen. Falls die Arbeiten dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entsprechen, erfolgt ebenfalls eine entsprechende Rückmeldung des BABS. Analog Absatz 1 wird auch hier für Instandstellungsarbeiten, die im vierten, fünften oder sechsten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden sollen, eine kürzere Bearbeitungsfrist für das BABS vorgesehen. Absatz 4: Gemäss Artikel 28 Absatz 5 Neu-BZG muss das BABS den betreffenden Kanton anweisen, die Instandstellungsarbeiten nicht durchzuführen, falls die Frist (drei Jahre) nach Artikel 27 Absatz 2bis Neu-BZG nicht eingehalten wird. Absatz 4 definiert nun, dass das BABS in einem solchen Fall spätestens einen Monat vor Einsatzbeginn beim betreffenden Kanton interveniert. So soll sichergestellt werden, dass dem betroffenen Kanton noch genügend Zeit verbleibt, um entsprechend zu reagieren.
Art. 6c Verlängerung der Frist oder der zeitlichen Obergrenze bei Instandstel- lungsarbeiten Der Bundesrat legt gemäss Artikel 27 Absatz 2bis Neu-BZG die Kriterien für die Verlängerung der Frist beziehungsweise der zeitlichen Obergrenze im Rahmen von Instandstellungsarbeiten fest. Da es sich hierbei jeweils um einen Ausnahmefall handeln soll, müssen solche Anträge einerseits begründet werden und andererseits besteht kein Anspruch auf Gewährung der Verlängerung. Das BABS kann einen Antrag um Verlängerung insbesondere dann gewähren, wenn das Ereignis, welches den Einsatz für Instandstellungsarbeiten verursacht, von erheblichem Ausmass ist. Aus der Vergangen- heit kann als Beispiel eines solchen Ereignisses der Sturm "Lothar" aus dem Jahre 1999 genannt werden.
Art. 6d Erfassung der Diensttage und Überprüfung der zeitlichen Obergren- zen Die zuständigen Stellen der Kantone haben bereits heute gemäss Artikel 73 Absatz 1 BZG dem BABS die Daten der Schutzdienstpflichtigen, soweit diese zur Erfüllung von Aufgaben nach dem BZG benötigt werden, weiterzuleiten. Zur Überwachung der Einhaltung der im BZG statuierten zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33–36 BZG wird das BABS neu die notwendigen Einsatzdaten benötigen und diese anschliessend bearbeiten. Da die Bearbeitung der genannten Daten im Personalinformationssystem der Armee (PISA) erfolgen soll, wurde mit Artikel 72 Absatz 1ter Neu-BZG hierfür die rechtliche Grundlage geschaffen. Absatz 1: Um künftig unrechtmässige EO-Bezüge zu verhindern, sollen die Kantone neu die Diensttage der einzelnen Schutzdienstpflichtigen in PISA erfassen. So werden die Kantone neu die im Rahmen von Instandstellungsarbeiten, Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft, Grundausbildungen, Zusatzausbildungen, Kaderausbildungen, Weiterbil- dungen, Wiederholungskursen sowie die im Rahmen von Diensten in der Zivilschutzver- waltungen geleisteten Diensttage in PISA erfassen. Absatz 2: Die Erfassung der geplanten Diensttage in PISA soll grundsätzlich spätestens zwei Monate vor Dienstbeginn erfolgen. Eine kürzere Frist ist vorzusehen bei Instandstel- lungsarbeiten, welche im vierten, fünften oder sechsten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden sollen, dies aus praktischen Gründen. Eine nochmals verkürzte Frist ist schliesslich vorzusehen bei Instandstellungsarbeiten, welche im ersten, zweiten oder dritten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden sollen, ebenfalls aus prakti- schen Gründen. 3/14
Absatz 3: Da das Aufgebot für Dienstleistungen nach den Artikeln 27a und 33–37 BZG den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen ist, muss das BABS spätestens einen Monat vor Dienstbeginn bei den Kantonen intervenie- ren, falls eine zeitliche Obergrenze nach den genannten Artikeln überschritten wird. Ent- sprechend Artikel 28 Absatz 4 Neu-BZG muss das BABS in einem solchen Fall zudem die Zentrale Ausgleichsstelle informieren. Absatz 4: Analog Absatz 2 sind auch hier für Instandstellungsarbeiten, die vom ersten bis dritten resp. vom vierten bis sechsten Monat durchgeführt werden, kürzere Fristen vorzu- sehen.
Art. 6e Aufgebot für Einsätze Entspricht inhaltlich teilweise dem bisherigen Artikel 6b. Mit dessen Einführung wollte der Verordnungsgeber verhindern, dass Schutzdienstpflichtige unausgebildet für Einsätze aufgeboten werden. Der bisherige Artikel 6b sah deshalb vor, dass nur Schutzdienst- pflichtige aufgeboten werden dürfen, „die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben“. Da die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG aber erst am 1. Januar 2004 mit Inkrafttreten des BZG eingeführt wurde, absolvierten Schutzdienstpflich- tige zuvor keine Grundausbildung nach Artikel 33 BZG. Zur Präzisierung nennt der vor- liegende Artikel nun nicht nur die "Grundausbildung nach Artikel 33 BZG", sondern auch eine "gleichwertige Ausbildung". Als gleichwertige Ausbildung gelten dabei Einführungs- kurse, die nach Artikel 34 des mit Einführung des BZG aufgehobenen Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 17. Juni 1994 (aZSG; AS 1994 2626) absolviert wurden. Weiter gelten auch Ausbildungen, die gemäss Artikel 33 Absatz 4 Neu-BZG von den Kantonen als "gleichwertig" erachtet werden, als gleichwertig im Sinne dieses Artikels. So können die Kantone beispielsweise militärische Ausbildungen (Rekrutenschule, Aus- bildung zum Unteroffizier und Offizier) und zivile Ausbildungen, etwa bei den Partneror- ganisationen des Bevölkerungsschutzes (z. B. Feuerwehrgrundausbildungen), oder im Bereich der psychologischen Nothilfe (z. B. Psychologinnen und Psychologen, Seelsor- gerinnen und Seelsorger), als gleichwertig erachten.
Art. 6f Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung Zur Präzisierung wird neu festgelegt, dass auch für Ausbildungsdienste nach der Grund- ausbildung nur Schutzdienstpflichtige, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen, aufgeboten werden dürfen. Somit wird explizit statuiert, dass eine schutzdienstpflichtige Person, die weder eine Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolvierte noch über eine gleichwerti- ge Ausbildung verfügt, nicht zu Ausbildungsdiensten nach der Grundausbildung (Kader- ausbildung, Weiterbildung und Wiederholungskurse) aufgeboten werden darf, sondern nur zur Grundausbildung gemäss Artikel 33 BZG. Die Formulierung von Artikel 6f wurde dabei bewusst gleich gewählt wie die Formulierung in Artikel 6e. Für Ausführungen betreffend den Begriff "gleichwertig" kann deshalb auf die Erläuterungen zu Artikel 6e verwiesen werden.
Art. 13a Dieser Artikel wird aufgehoben. Die Grundausbildung eingebürgerter Personen wird neu auf Gesetzesstufe in Artikel 33 Absatz 3 Neu-BZG geregelt.
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Art. 17 Abs. 1bis Gemäss Artikel 17 ZSV wird bei Neubauten die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze ermittelt. Daher soll neu bereits auf Verordnungsebene – entsprechend den heutigen Grundlagedokumenten – definiert werden, wann es sich um einen "Neubau" handelt. Bei Wohnhäusern gelten insbesondere nicht als Neubauten: Wiederaufbauten nach Ele- mentarschäden im Sinne der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; Anbau- ten, sofern sie eine Erweiterung von vorhandenem, direkt verbundenem Wohnbereich darstellen; Aufbauten; Umbauten (z.B. neue Küche oder räumliche Veränderung); Nut- zungsänderungen.
Art. 21 Abs. 1 Neu müssen die Ersatzbeiträge nicht bereits vor, sondern spätestens drei Monate nach Baubeginn entrichtet werden. Damit wird dem Anliegen einzelner Kantone entsprochen, welche die Ersatzbeiträge aufgrund interner Verwaltungsabläufe den Bauherren erst bei Baubeginn in Rechnung stellen.
Art. 25 Abs. 2 Neu ist für die Projektgenehmigung bei Schutzräumen in bundeseigenen Gebäuden nicht mehr das BABS, sondern sind die Kantone zuständig, da in der Folge die Kantone für die Bewirtschaftung der Schutzräume zuständig sind. Ob sich der Schutzraum in einem bun- deseigenen oder in einem privaten Gebäude befindet, spielt dabei keine Rolle. Absatz 1 umfasst also neu auch Schutzräume in bundeseigenen Gebäuden, kann sprachlich aber belassen werden, da er generell von Schutzräumen spricht. Massgebend für die Bewirtschaftung der Schutzräume sind die Weisungen des BABS vom 20. Dezember 2012 betreffend Steuerung des Schutzraumbaus und der Zuwei- sungsplanung. Eine Aufnahme solcher Schutzräume in die Schutzplatzbilanzen für die ständigen Einwohnerinnen und Einwohner ist nur zulässig, wenn auf dem Betriebsareal die Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden können und wenn der Schutzraum nicht in einem stark gefährdeten Gebiet liegt (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 Bst. b ZSV).
Art. 27 Abs. 1 und 2 Absatz 1: Die Schlusskontrollen für Kulturgüterschutzräume werden hier nicht mehr vor- gesehen, sondern neu in Absatz 2 geregelt. Absatz 2: Vgl. Erläuterungen zu Artikel 25 Absatz 2 (1. Absatz). Zudem soll neu das BABS die Schlusskontrollen für sämtliche Kulturgüterschutzräume, also auch für die kan- tonalen, regeln, da die Erstellung und Erneuerung Letzterer durch den Bund mitfinanziert werden (Art. 71 Abs. 2bis BZG). Das BABS kann die Schlusskontrollen für neue oder er- neuerte Kulturgüterschutzräume im Einvernehmen mit den Kantonen diesen delegieren.
Art. 28 Abs. 2 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen, da die Durchführung der periodischen Schutzraum- 5/14
kontrollen Sache der Kantone ist. Dies soll neu auch für Schutzräume in bundeseigenen Gebäuden gelten, sofern sie für die ständigen Einwohnerinnen und Einwohner bestimmt sind. Siehe auch Erläuterungen zu Artikel 25 Absatz 2. Gleiches gilt auch für die Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden. Neu sol- len diese durch die Kantone kontrolliert werden. Es ist sinnvoller, wenn die Kantone alle Kulturgüterschutzräume periodisch kontrollieren, weil dies gleichzeitig mit der periodi- schen Kontrolle der Schutzräume erfolgt. Absatz 1 umfasst also neu auch Schutzräume und Kulturgüterschutzräume in bundesei- genen Gebäuden, kann sprachlich aber belassen werden, da er generell von Schutzräu- men und Kulturgüterschutzräumen spricht.
Art. 29 Abs. 4 Entsprechend der Änderung in Artikel 25 Absatz 2 ist auch vorliegende Bestimmung an- zupassen. Neu sollen demnach die Kantone über Aufhebungen von Schutzräumen in bundeseigenen Gebäuden entscheiden. Die Absätze 1 und 2 umfassen also neu auch Schutzräume in bundeseigenen Gebäuden, können sprachlich aber belassen werden, da generell von Schutzräumen die Rede ist.
Art. 31 Abs. 4 und 5 Absatz 4: Gemäss Absatz 1 haben die Kantone für mindestens 0,6 Prozent der ständi- gen Wohnbevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereit zu stellen. Fällt nun der Deckungsgrad unter 0,6 Prozent (z. B. infolge grossem Bevölkerungswachstum), so ist der Deckungs- grad von 0,6 Prozent innert zehn Jahren wieder herzustellen. Diese Zeitspanne ist insbe- sondere in Fällen, in denen ein neues geschütztes Spital oder eine neue geschützte Sa- nitätsstelle erstellt werden muss, zwingend notwendig. Absatz 5: Massgebend für die Frage, ob ein Realersatz erstellt werden muss, ist der De- ckungsgrad der Patientenplätze zum Zeitpunkt der formellen Aufhebung der Schutzanla- ge (die materielle Aufhebung, d. h. der Rückbau der Schutzanlage, erfolgt allenfalls spä- ter als die formelle Aufhebung) durch den Kanton, und nicht der Zeitpunkt der Aufhe- bungsgenehmigung des BABS. In der Praxis kann es vorkommen, dass im Zeitpunkt der Genehmigung des Aufhe- bungsgesuchs die noch vorhandenen Patientenplätze den Deckungsgrad sicher stellen, jedoch ist nicht absehbar, ob dies auch im Zeitpunkt der effektiven formellen Aufhebung immer noch der Fall sein wird. In diesem Fall wird das BABS ein Aufhebungsgesuch nur unter dem Vorbehalt bewilligen, dass die vorgegebene Mindestzahl Patientenplätze ge- währleistet wird. Neu wird präzisiert, dass ein allfälliger Realersatz spätestens innert zehn Jahren seit der formellen Aufhebung zu erstellen ist. Folglich ist es nicht mehr immer möglich, dass der Realersatz „im Rahmen des Bauprojekts“ erfolgen kann, weshalb dieser Passus gestri- chen wird.
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Art. 36a Technische Schutzbausysteme Absatz 1: Gemäss Artikel 71 Absatz 2 BZG trägt der Bund bei einer Aufhebung die aner- kannten Mehrkosten für den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen. Welche Bereiche von den "technischen Schutzbausystemen" um- fasst werden, soll neu – entsprechend den heutigen Grundlagendokumenten – auf Ver- ordnungsstufe statuiert werden. Absatz 2: Das BABS wird in einer Weisung regeln, welche Komponenten die einzelnen Bereiche alles umfassen (so umfassen z. B. die Elektroanlagen u.a. Kabel und Elektro- tableaus oder umfasst der bauliche Teil Panzertüren).
Art. 36b Pauschalierung der anerkannten Mehrkosten Um den administrativen Aufwand für die Beitragszusicherung und die Beitragsabrech- nung zu vereinfachen, kann das BABS die anerkannten Mehrkosten nach Artikel 71 Ab- satz 2 BZG pauschalieren. Der Pauschalbeitrag wird aufgrund der Unternehmer- und Honorarofferten festgelegt und unterliegt nicht der Teuerung.
Gliederungstitel vor Artikel 40j Die ZSV enthält im 6. Kapitel (Informationssysteme und Datenschutz) im 3. Abschnitt neu die Bestimmungen betreffend die Anwendung „Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz Kritischer Infrastrukturen“ (COBE SKI), mittels welcher das „Inventar der kriti- schen Infrastrukturen“ (SKI-Inventar) erstellt wird. Das SKI-Inventar bezeichnet diejenigen Bauten und Anlagen, die für die Verfügbarkeit von essentiellen Gütern und Dienstleistungen besonders wichtig sind respektive solche, die ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen können. Da es sich um sensitive Daten handelt, ist das Gesamtverzeichnis der Objekte gemäss der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (ISchV, SR 510.411) als GEHEIM klassifiziert. Es besteht ein gültiges Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept. Um einen Kurz-Überblick zu geben, erhalten ausgewählte Stellen, unter anderem aus den Kantonen, Auszüge, die lediglich einen Teil der Gesamtinformationen enthalten. Solche Auszüge werden gemäss der genannten Verordnung mindestens als VERTRAULICH klassifiziert. Da in COBE SKI auch Personendaten bearbeitet werden, soll mit den entsprechenden Artikeln 40j ff. eine rechtliche Grundlage gemäss Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgeset- zes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) geschaffen werden.
Art. 40j Verantwortliches Organ und Zweck Der Bundesrat hat mit der nationalen Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen vom 27. Juni 2012 (BBl 2012 7715) das BABS beauftragt, ein periodisch aktualisiertes Inven- tar der Kritischen Infrastrukturen zu führen. Dieses dient als Planungs– und Priorisie- rungsgrundlage in der Ereignisvorbereitung und –bewältigung auf den Stufen Bund, Kan- tone und Betreiber von kritischer Infrastrukturen. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 BZG sorgt der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz. Hierzu gehört auch der Schutz Kritischer Infrastrukturen. COBE SKI stellt diesbezüglich ein wichtiges Hilfsmittel – auch 7/14
für die Kantone – dar.
Art. 40k In der COBE SKI erfasste Daten COBE SKI umfasst Daten sowohl natürlicher als auch juristischer Personen. Sämtliche Personendaten, welche in COBE SKI bearbeitet werden, sind in Artikel 40k aufgeführt. Es wird bewusst eine „kann-Formulierung“ statuiert, da nicht von allen Objekten sämtli- che Daten erfasst werden (die Datenbekanntgabe erfolgt auf freiwilliger Basis).
Art. 40l Datenbeschaffung Das BABS beschafft die Daten für COBE SKI mittels eines Fragebogens bei den Betrei- bern der Kritischen Infrastrukturen. Betreiber kritischer Infrastrukturen sind beispielsweise Unternehmen aus dem Bereich der Stromversorgung oder der Telekommunikation. Fer- ner teilen auch Verbände (z. B. Dach- oder Branchenverbände) in Zusammenarbeit mit den Betreibern Daten für die COBE SKI mit.
Art. 40m Datenbekanntgabe Die Verbände sowie die zuständigen Stellen der Kantone und des Bundes können Daten aus der COBE SKI erhalten. Die Betreiber kritischer Infrastrukturen erhalten dabei Aus- züge ihrer eigenen Daten zu Kontrollzwecken. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass solche Auszüge mindestens als VERTRAULICH klassifiziert und demnach auch entsprechend der ISchV zu schützen sind. Ein Abrufverfahren ist, insbesondere aus Gründen des Informationsschutzes, nicht vorgesehen.
Art. 40n Datenaufbewahrung Die Daten der COBE SKI werden entsprechend Artikel 40o periodisch überprüft: alle zwei Jahre im Rahmen einer kleineren, alle vier Jahre im Rahmen einer umfassenderen Über- prüfung. Absatz 1: Alle zwei Jahre werden die Daten betreffend die natürlichen Personen der CO- BE SKI überprüft und dementsprechend allenfalls angepasst. Absatz 2: Alle vier Jahre werden sämtliche Daten von der COBE SKI überprüft. Demnach wird auch kontrolliert, ob die betreffenden Objekte nach wie vor COBE SKI Objekte sind.
Gliederungstitel vor Artikel 40o Der geltenden 3. Abschnitt (Bekanntgabe von Ausbildungsbeurteilungen) muss verscho- ben werden und wird neu zu Abschnitt 4.
Art. 40o Bisheriger Art. 40j.
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Art. 40p Bisheriger Artikel 40k mit angepasstem Verweis.
Gliederungstitel vor Artikel 40q Einfügung eines zusätzlichen Kapitels (6a. Kapitel: Strafbestimmung).
Art. 40q Gemäss Artikel 69 BZG werden Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse des BZG bestraft. So bestimmt Artikel 69 Absatz 1 Satz 1 BZG, dass diejenigen, welche den in Ausführung des BZG erlassenen Vorschriften, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist, vorsätzlich zuwiderhandeln, mit Busse bestraft werden. Zudem werden nach Artikel 69 Absatz 2 BZG auch fahrlässige Widerhandlungen bestraft. Falls Schuld und Tatfolgen geringfügig sind, kann die zustän- dige Behörde gemäss Artikel 69 Absatz 3 BZG auf die Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten und kann die betreffende Person verwar- nen. Durch den neu statuierten Artikel 40q wird gemäss Artikel 69 BZG nun bestraft, wer den Artikeln 7 und 8 zuwiderhandelt.
Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV, SR 510.911)
Einleitung Im Rahmen der bereits genannten BZG-Änderung wurde auch das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG, SR 510.91) geändert. Dieses sieht neu vor, dass in PISA die Daten über die erbrachten Schutzdienstleistungen geführt werden. Zu diesem Zweck ist die Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme (MIV, SR 510.911) entsprechend der Botschaft zur Änderung des BZG zu ergänzen.
Ingress Da PISA neu auch Daten von Schutzdienstpflichtigen enthalten soll, ist im Ingress auch das BZG aufzuführen.
Art. 5 Abs. 1 und 2 Absatz 1: Neu sind in Absatz 1 auch die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen zu nennen, da gemäss Artikel 28 Neu-BZG die Überwachung der Einhal- tung der zeitlichen Diensttageobergrenzen statuiert wird. Absatz 2: Neu ist das Zivilschutzrecht zu nennen.
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Anhang 1 Daten des PISA Um eine Überwachung der erbrachten Diensttage durch das BABS zu ermöglichen, wird PISA auf den Zivilschutz erweitert. Mit vorliegender Revision werden nun die Daten ge- mäss Botschaft vom 27. Februar 2013 zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutz- gesetzes (BBl 2013 2105, S. 2112) neu im Datenkatalog von PISA aufgenommen. Am geeignetsten scheint hierzu eine klare Trennung des gesamten Anhangs nach den Per- sonengruppen, die in Artikel 14 MIG erwähnt sind: Stellungs- und Militärdienstpflichtige einerseits (Art. 14 Abs. 1 MIG), Zivildienst- und Schutzdienstpflichtige andererseits (Art.
14 Abs. 2 MIG).
Mittelfristig soll auf Wunsch der Kantone die Zivilschutzkontrollführung vollständig in PI- SA integriert werden.
Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG, SR 520.14)
Art. 1 Abs. 1 Entsprechend der heutigen Praxis wird neu die Umschreibung „Einsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene“ mit „regionaler“ ergänzt.
Art. 3 Abs. 1 Im ersten Satz wird eine formelle Anpassung vorgenommen indem neu auch die „Veran- stalterinnen“ aufgeführt werden.
Art. 6a Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung Am 1. Oktober 2013 ist die Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienst- licher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM, SR 51.74) in Kraft getreten. Demnach will sich die Armee künftig vermehrt auf ihre Kernaufgaben konzentrieren. Tendenziell sollen damit weniger Mittel zugunsten ziviler und ausserdienstlicher Tätigkeiten zur Ver- fügung gestellt werden. Gemäss den neuen Verordnungsbestimmungen können künftig zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten durch die Armee nur noch unterstützt werden, wenn für die Armeeangehörigen ein wesentlicher Ausbildungs- oder Trainingseffekt für die angestammte Funktion verbunden ist. Zudem soll der Gesuchsteller oder die Ge- suchstellerin inskünftig einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung überweisen, wenn mit den unterstützten Tätigkeiten ein nam- hafter Gewinn erwirtschaftet wird. Die gleichen Grundsätze sollen auch im Zivilschutz bei Gemeinschaftseinsätzen auf nati- onaler Ebene zur Anwendung kommen, sofern der fragliche Anlass nicht nur durch den Zivilschutz, sondern auch durch die Armee unterstützt wurde.
Gliederungstitel vor Artikel 8 Vgl. Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 1 oben.
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Art. 8 Gesuch Gemäss Artikel 27a Absatz 4 Neu-BZG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Analog dem bishe- rigen Artikel 3 Absatz 1 VEZG, welcher statuiert, dass Gesuche für Gemeinschaftsein- sätze auf nationaler Ebene von den Veranstaltern dem BABS zwei Jahre vor dem Beginn der Gemeinschaftseinsätze einzureichen sind, legt dieser Absatz neu die Frist für Ge- meinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene fest. Demnach müssen Gesuchstellende ihre Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regio- naler und kommunaler Ebene neu bereits ein Jahr vor Beginn des entsprechenden Ge- meinschaftseinsatzes dem für den Zivilschutz zuständigen Amt des betroffenen Kantons einreichen. Findet der Gemeinschaftseinsatz in mehreren Kantonen statt, so ist jedem Kanton ein Gesuch einzureichen.
Art. 8bis Meldung an das BABS Absatz 1: Neu überwacht das BABS die Übereinstimmung der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b BZG mit dem Zweck und den Auf- gaben des Zivilschutzes (Art. 28 Absatz 2 Bst. b Neu-BZG). Hierzu sieht Artikel 28 Ab- satz 3 Buchstabe b Neu-BZG neu vor, dass die Kantone das BABS vorgängig über diese Einsätze zugunsten der Gemeinschaft informieren. In diesem Zusammenhang wird nun neu festgelegt, bis spätestens zu welchem Zeitpunkt die Kantone welche Daten melden müssen. Die Meldung der in den Buchstaben a bis e genannten Daten ist zwingend. Um einen möglichst effizienten Ablauf zu gewährleisten, wird das BABS den Kantonen ein entsprechendes Formular in elektronischer Form zur Verfügung stellen, welches die Kantone mit den entsprechenden Angaben ausfüllen können. Da im vorliegenden Ver- fahren mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller um einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene eine zusätzliche Akteu- rin bzw. ein zusätzlicher Akteur involviert ist, wird – im Vergleich zum Verfahren bei In- standstellungsarbeiten – insgesamt mehr Zeit benötigt. Daher werden die Kantone ver- pflichtet, die genannten Daten bereits spätestens sechs Monate vor Einsatzbeginn dem BABS zu melden. Da Einsätze zugunsten der Gemeinschaft im Vergleich zu Instandstel- lungsarbeiten aber auch planbarer sind, ist diese längere Frist vertretbar. Absatz 2: Damit den Kantonen genügend Zeit verbleibt, um mit den Gesuchstellenden allenfalls die nötigen Anpassungen des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft zu be- sprechen sowie um anschliessend zu verfügen, soll das BABS spätestens fünf Monate vor Einsatzbeginn bei den Kantonen intervenieren, falls der Einsatz zugunsten der Ge- meinschaft nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entspricht. In diesen Fällen darf der Kanton den Einsatz nicht bewilligen oder aber er muss die Daten anpas- sen und dem BABS innert Monatsfrist nochmals vorlegen. Falls die Arbeiten dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entsprechen, erfolgt keine entsprechende Informati- on an die Kantone. Dementsprechend kann der jeweilige Kanton, falls das BABS nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist nicht interveniert, die Verfügung für den entspre- chenden Einsatz zugunsten der Gemeinschaft erstellen. Welche formellen Elemente eine Verfügung enthalten muss, wird neu in Artikel 8b der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft geregelt.
Art. 8a Bewilligung Gemäss Artikel 27a Absatz 4 Neu-BZG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und 11/14
das Bewilligungsverfahren für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Gemäss dem heutigen Artikel 8 Absatz 1 regeln die Kantone die Bewilligungserteilung für die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler oder kommunaler Ebene. Neu wird auch hier entsprechend der heutigen Praxis der Begriff "regional" eingefügt. Zudem werden die Kantone neu verpflichtet, die Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene selber zu bewilligen; eine Delegation zur Bewilligung an die Gemeinden ist somit nicht mehr möglich. Durch diese Neuerung sollen mangelhaf- te Bewilligungen verhindert und die Bewilligungspraxis vereinheitlicht werden.
Art. 8b Inhalte der Bewilligung Neu müssen sämtliche Einsätze zugunsten der Gemeinschaft zwingend durch die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons bewilligt werden (kommunale Stellen können nicht mehr als Bewilligungsinstanz vorgesehen werden). Gemäss der Verwaltungs- rechtsdogmatik ist begrifflich unter einer Bewilligung eine Verfügung zu verstehen. Absatz 1: Da in der Vergangenheit wiederholt nicht rechtsgenügliche Bewilligungen er- gangen sind, soll neu auf Verordnungsstufe festgehalten werden, welche Elemente eine Verfügung in formeller und materieller Hinsicht beinhalten muss. Dies ist für die Kantone nicht neu, wurden sie doch bereits im Rahmen des EO-Controllings schriftlich auf diese Elemente hingewiesen. Die Nennung der Elemente gemäss den Buchstaben g bis j sah bereits die Botschaft zur Änderung des BZG vor (BBl 2013 2105, S. 2114). Absatz 2: Diese Bestimmung wurde analog Artikel 35 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gewählt. Auch dieser Hinweis wurde den Kantonen im Rahmen des EO-Controllings bereits schriftlich mitgeteilt.
Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17)
Gliederungstitel vor Artikel 9a Die Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) soll neu Bestimmungen betreffend die Elektroni- sche Lagedarstellung Bevölkerungsschutz (ELD Bevölkerungsschutz) enthalten. Das BABS verfolgt und beurteilt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern lau- fend die Lage und betreibt hierzu die ELD Bevölkerungsschutz.
Art. 9a Verantwortliches Organ Gemäss Artikel 8 ABCN-Einsatzverordnung stellt die ABCN-Stabsstelle, d.h. die Nationa- le Alarmzentrale (NAZ) des BABS, eine elektronische Lagedarstellung zur Verfügung. Das BABS vergibt sowohl die Einsichts- als auch die Mutationsrechte. Solche haben da- bei die am Lageverbund "bevölkerungsschutzrelevante Lage" (Lageverbund BREL) teil- nehmenden Organisationen. Dies sind die Mitglieder des BST ABCN, die Generalsekre- tariate der Departemente, die Kantone, die Lagezentren der SiPol-Bereiche, die Mitglie- der der beteiligten Fachverbunde (ABCN, Energie, IKT, Verkehr, Sanität) auf Stufe Bund sowie weitere Bundesstellen mit einem wichtigen Beitrag zur BREL (z.B. Swisstopo für die Bereitstellung von Luftbildern). Vgl. hierzu im Detail die Erläuterungen zu Artikel 9abis 12/14
Buchstabe a. Während eines Ereignisses kann die NAZ in speziellen Fällen weiteren Stellen Zugriff auf die ELD geben. Gestützt auf internationale Abkommen haben die zentralen Lagezentren des Bevölke- rungsschutzes der Nachbarländer sowie die regionalen und fachlichen Stellen von Deutschland und Frankreich im Bereich der Radioaktivität Einsichtsrechte.
Art. 9abis In der ELD Bevölkerungsschutz erfasste Daten Bst. a: Bei den am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen handelt es sich um die Folgenden: • Organe des Bundes und der Kantone, die für ABCN-Ereignisse zuständig sind (ge- mäss Art. 8 ABCN-Einsatzverordnung); • Betreiber von Anlagen mit Gefährdungspotential (gemäss Art. 3 ABCN- Einsatzverordnung); • Private Partner gemäss Regelung der zuständigen Bundesämter (gemäss Art. 3 ABCN-Einsatzverordnung); • Weitere Stäbe des Bundes und zuständige Stellen im Ausland mit denen eine Koor- dination erfolgen soll (gemäss Art. 5 ABCN-Einsatzverordnung); • Laboratorien und Fachstellen des Bundes und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) sowie zivile und militärische Einsatzelemente, die dem BST ABCN Mittel zur Verfügung stellen (gemäss Art. 5 ABCN-Einsatzverordnung); • Internationale Organisationen und Nachbarstaaten (gemäss Art. 11 und Art .17 ABCN-Einsatzverordnung bzw. gemäss den bestehenden Abkommen); • Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz (gemäss Art. 3 BZG); • Mitglieder der Probenahme- und Messorganisation erhöhte Radioaktivität (gemäss Art. 4a der Verordnung über die Nationale Alarmzentrale [VNAZ, SR 520.18]); • Stellen, mit denen die NAZ direkt in Verbindung tritt (gemäss Art. 5 VNAZ). Bst. c: Es handelt sich hier um Anlagen mit Gefährdungspotential (vgl. Art. 3 ABCN- Einsatzverordnung) sowie um Anlagen mit Gefährdungspotential durch Überflutung infol- ge Talsperrenbruch oder Überschwappen (Art. 1 VNAZ). Betriebe, von denen Gefahren ausgehen, sind z. B Kernkraftwerke, Betriebe mit radioaktiven oder chemischen Stoffen sowie Betriebe mit Organismen (wobei es hier um Betriebe geht, die eine Menge dieser Stoffe bzw. Organismen haben, so dass bei einer Freisetzung eine Gefahr für die Bevöl- kerung resultiert.) Dazu kommen noch Talsperren. Entsprechend sind die Gefahren auch ABC-Gefahren sowie bei den Talsperren Überflutungsgefahren. Bst. d: Umgekehrt können Betriebe selber von einer ABC-Gefahr betroffen sein (techni- sche Betriebe nach Art. 3 BZG). Jedoch interessiert bei einem Ereignis nicht der Zustand des einzelnen betroffenen Betriebs, sondern vielmehr der Zustand der kritischen Infra- strukturen (z.B. Energie, IT oder Verkehr) sowie die damit verbundene Auswirkung auf die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen (vgl. Art. 2 BZG) des vom Ereignis betroffe- nen Gebietes.
Art. 9c Datenbekanntgabe Das BABS vergibt die Einsichts- und Mutationsrechte mittels entsprechender Passwörter. 13/14
Die am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen können, je nach Recht, ihre Daten direkt oder via BABS in die ELD Bevölkerungsschutz einfügen. Die Datenbekannt- gabe erfolgt mittels Abrufverfahren. Lediglich Einsichtsrechte haben die zentralen Lagezentren des Bevölkerungsschutzes der Nachbarländer sowie regionale und fachliche Stellen von Deutschland und Frank- reich im Bereich der Radioaktivität (diese internationale Zusammenarbeit ist auf internati- onaler Stufe geregelt).
Art. 9d Datenaufbewahrung Die Personendaten der ELD Bevölkerungsschutz werden während maximal 10 Jahren aufbewahrt. In der Vergangenheit wurden die ELD alle vier bis fünf Jahre neu aufgesetzt.
Verordnung über die Militärversicherung (MVV, SR 833.11)
Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c Sachüberschrift: Entsprechend der inhaltlichen Ergänzung von Absatz 1 (neuer Bst. c) muss auch die Sachüberschrift von Artikel 6 angepasst werden, folglich wird diese mit dem Begriff „Zivilpersonen“ ergänzt. Absatz 1 Bst. c: Entspricht materiell dem heutigen Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung des BABS über die Ausbildung des Lehrpersonals (SR 523.51). Dieser regelt, dass die Teilnehmenden, die zu Lehrpersonen des Zivilschutzes ausgebildet werden, nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG, SR 833.1) militärversichert sind. Ge- mäss den heutigen Erläuterungen zu Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung des BABS werden die Teilnehmenden des Bereichs Lehrpersonal Zivilschutz unter Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 MVG subsumiert und sind somit militärversichert. Die Bestimmung des heutigen Artikels 22a Absatz 1 der genannten Verordnung des BABS soll nun neu in einer Verordnung des Bundesrates verankert werden, dementspre- chend wird die Verordnung über die Militärversicherung (MVV, SR 833.11) angepasst und Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz über die Ausbildung des Lehrpersonals durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MVV ersetzt.
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