10.467
Parlamentarische Initiative Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
vom 14. Mai 2013
2002–...... 1
Übersicht
Der vorliegende Gesetzesvorentwurf (VE) geht auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrätin Josiane Aubert vom 18. Juni 2010 (10.467) zurück, welche ein Werbeverbot für Kleinkredite im Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Kon- sumkredit (KKG, SR 221.214.1) fordert. Damit soll der drohenden Überschuldung, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Einhalt geboten werden. Eine Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-NR) teilt dieses Anliegen. Im Anschluss an die Arbeiten der Subkommission, welche zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative eingesetzt wurde, entschied sie jedoch, anstelle eines vollumfänglichen Werbeverbots für Konsumkredite ledig- lich deren aggressive Formen im KKG zu untersagen (Art. 36a VE-KKG). In Ab- sprache mit Vertretern der betroffenen Wirtschaftszweige beschloss sie zudem, die Definition der aggressiven Werbung sowie die Durchsetzung der neuen Gesetzesbe- stimmung der Branche zur Selbstregulierung zu überlassen. Sie begrüsst deshalb einen entsprechenden Konventionsentwurf der Kreditbranche. Zusätzlich sieht der vorliegende Gesetzesvorentwurf aber vor, dass der Bundesrat die in der Konvention vorgesehenen Sanktionen bei einem Verstoss gegen das Verbot der aggressiven Werbung allgemeinverbindlich erklären kann (Art. 36b VE-KKG). Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch Kreditunternehmen sanktioniert werden können, die der Konvention bisher nicht unterstellt sind. Für den Fall dass keine Selbstregu- lierungskonvention zustande kommt, wird dem Bundesrat subsidiär die Möglichkeit gegeben, eine Regelung vorzunehmen und den Begriff der aggressiven Werbung zu konkretisieren (Art. 36a VE-KKG). Gleichzeitig hat die Kommission auf Empfehlung ihrer Subkomission weitere Ände- rungen am KKG gutgeheissen. So enthält der Vorentwurf einerseits strengere Aufla- gen bei der Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 31 VE-KKG). Andererseits müssen in Zukunft Konsumentinnen und Konsumenten, welche bei der Kreditfähigkeitsprüfung absichtlich falsche Angaben machen, bei der Informationsstelle für Konsumkredite gemeldet werden (Art. 25 VE-KKG). Eine Minderheit der Kommission beantragt schliesslich, den Anwendungsbereich des KKG auf sogenannte „Expresskredite“ auszuweiten (Art. 7 VE-KKG).
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Parlamentarische Initiative
Am 18. Juni 2010 reichte Nationalrätin Josiane Aubert die parlamentarische Initiati- ve (pa.Iv.) 10.467 „Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite“ ein. Sie fordert mit der Initiative ein Werbeverbot für Kleinkredite. In der Begründung wird geltend gemacht, dass Kleinkredite eine wichtige Rolle bei der Verschuldung spielen und dass die Verschuldung in einen Teufelskreis von Armut und sozialer Ausgren- zung führen kann, der sich nur mit grossen Schwierigkeiten durchbrechen lässt. Oft beginnt die Verschuldung bereits in jungen Jahren. Zudem hat auch die Eidgenössi- sche Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) ein Werbeverbot gefor- dert1. Die vorberatende Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-NR) empfahl am 18. April 2011 dem Nationalrat mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der pa.Iv. keine Folge zu geben. Sie argumentierte dabei in erster Linie damit, dass ein Werbeverbot einen unverhältnismässig grossen Eingriff in die Wirt- schaftsfreiheit darstelle. Entgegen diesem Antrag gab der Nationalrat der Initiative am 27. September 2011 mit 97 zu 73 Stimmen Folge. Wie ihre Schwesterkommissi- on beantragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates ihrem Rat daraufhin am 31. Oktober 2011 mit 5 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der pa.Iv. keine Folge zu geben. Am 19. Dezember 2011 gab der Ständerat der pa.Iv. jedoch mit 19 zu 17 Stimmen Folge, womit die WAK-NR beauftragt wurde, eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.
1.2 Arbeiten der Kommission für Wirtschaft und Abga-
ben des Nationalrates Die WAK-NR setzte am 30. Januar 2012 eine fünfköpfige Subkommission ein und beauftragte diese, für die pa.Iv. 10.467 Vorentwurf und Bericht auszuarbeiten. Unter dem Vorsitz von Nationalrätin Ada Marra (SP, VD) tagte die Subkommission insge- samt siebenmal. Sie führte dabei Anhörungen mit Vertretern folgender interessierter Organisationen durch: Schweizerischer Städteverband, Berner Schuldenberatung, Caritas Schuldenberatung, Verband Schweizerischer Kreditbanken und Finanzie- rungsinstitute (VSKF), Schweizerischer Leasingverband (SLV), Interessengemein- schaft der Zahlkartenindustrie (KARTAC) und Schweizer Werbung (SW). Vom Bundesamt für Statistik (BFS) liess sich die Subkommission über das Ausmass und die Struktur der Privatverschuldung in der Schweiz informieren. Die Subkommissi- on verfolgte zudem sehr eng den Prozess der Ausarbeitung einer Selbstregulierungs- konvention der Branche der Kreditbanken und Finanzierungsinstitute.
Die Subkommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 des Parla- mentsgesetzes (ParlG)2 durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstützt.
1 Bericht der EKKJ: „Jung und arm: das Tabu brechen“, August 2007, S. 60 f.
2 SR 171.10
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Am 14. Mai 2013 nahm die WAK-NR den Schlussbericht ihrer Subkommission zur Kenntnis. Sie begrüsste dabei ausdrücklich, dass die Branche ihrerseits die Notwen- digkeit einer Regulierung der Werbung für Konsumkredite anerkennt und selber auch tätig werden will. Die Mehrheit der Kommission sprach sich denn auch für eine gesetzliche Regelung basierend auf der Selbstregulierung der Branche aus. Wegen rechtlicher Bedenken, welche die Verwaltung gegenüber einer Allgemein- verbindlichkeitserklärung der im Rahmen der Selbstregulierung festgelegten Sankti- onen äusserte (Art. 36b VE-KKG), monierten einige Kommissionsmitglieder, dass eine Delegation der Regulierung und insbesondere der Festlegung der Sanktionen an den Bundesrat prüfenswert wären. Die WAK-NR verabschiedete den Gesetzesvor- entwurf schliesslich mit 24 zu 1 Stimme und beschloss denselben in die Vernehm- lassung zu schicken.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
2.1.1 Werbung im geltenden Recht
Nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)3 richtet sich die Werbung für Konsumkredite nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)4. So bestehen im UWG neben den allgemeinen Vorschriften auch Bestimmungen, die ausdrücklich für Konsumkredite Geltung haben (Art. 3 Abs. 1 Bst. k–n UWG und Art. 4 Bst. d UWG). Diese sehen Informationspflichten vor, die die Transparenz der Angebote im Bereich der Konsumkredite erhöhen und dadurch die Aufmerksamkeit der Abneh- mer fördern sollen. Der potentielle Kunde oder die potentielle Kundin soll darüber aufgeklärt werden, welche Kosten bei der Aufnahme eines Kredits oder bei einer Konsumkreditfinanzierung von Waren oder Dienstleistungen auf ihn oder sie zu- kommen. Sobald eine Werbung dem Kunden oder der Kundin die Vorteile des Konsumkredits anpreist, muss sie gleichzeitig über die damit verbundenen Kosten und Gefahren informieren5. Die Werbung für Konsumkredite muss zudem stets darauf hinweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt (Art. 3 Abs. 1 Bst. n UWG). Werden Konsumkredite über Internet oder per Telefon angeboten, so ist zusätzlich Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s UWG (Regeln zum Angebot von Leistungen im elektroni- schen Geschäftsverkehr) und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG (Vermerk im Telefonbuch betreffend Werbung) zu beachten. Anwendbar sind weiter die allgemeinen Bestimmungen des UWG, insbesondere das allgemeine Täuschungsverbot (Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG). In einem speziellen Tatbestand werden zwar die besonders aggressiven Verkaufsmethoden, die den Kunden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen, als unlauter erklärt (Art. 3 Abs. 1 Bst. h UWG), eine besondere Regelung der besonders aggressiven Werbeme- thoden jedoch besteht nicht. Sie können nur über die lauterkeitsrechtliche General-
3 SR 221.214.1 4 SR 241
5 BGE 120 IV 287, S. 294 f.
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klausel von Artikel 2 UWG erfasst werden, womit sie aber nicht strafrechtlich sanktioniert werden können (Art. 23 UWG). Zusätzlich findet für an Konsumenten gerichtete Werbung für Waren und Dienstleis- tungen die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe der Preise (Preisbekanntgabeverordnung; PBV)6 Anwendung. Wenn eine solche Konsumkre- dit-Werbung einen Preis respektive einen Zinssatz enthält, fällt sie unter den Gel- tungsbereich der PBV und muss aufgrund der Spezifizierungspflicht von Artikel 14 PBV den Kredit, der zum beworbenen Zins bezogen werden kann, exakt umschrei- ben.
2.1.2 Kreditfähigkeitsprüfung im geltenden Recht
Gemäss dem geltenden Recht hat die Kreditgeberin vor der Vergabe eines Konsum- kredits die Kreditfähigkeit eines Konsumenten oder einer Konsumentin zu prüfen. Die Kreditfähigkeitsprüfung ist je nach Art des Konsumkredites unterschiedlich ausgestaltet, basiert aber immer darauf, die finanziellen oder wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Konsumentin oder des Konsumenten zu prüfen (Art. 28–30 KKG). Bezweckt wird die Vermeidung einer Überschuldung zufolge eines Konsumkredit- vertrags (Art. 22 KKG). Gleichzeitig sind die Kreditgeberinnen verpflichtet, eine Informationsstelle für Konsumkredite (IKO) zu gründen (Art. 23 KKG). Dieser müssen heute die gewährten Konsumkredite gemeldet werden, wobei die Melde- pflicht je nach Art des Konsumkredites speziell geregelt ist (Art. 25–27 KKG). Bei einer erneuten Kreditvergabe und Kreditfähigkeitsprüfung sind die bei der IKO gemeldeten Verpflichtungen zu berücksichtigen (Art. 28 Abs. 3 Bst. c; Art. 30 Abs. 1; Art. 31 Abs. 2 KKG).
Die Kreditgeberin darf sich bei der Kreditfähigkeitsprüfung grundsätzlich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten verlassen (Art. 31 Abs. 1 KKG). Vorbehalten bleiben jedoch die Angaben, die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der IKO widersprechen (Art. 31 Abs. 2 KKG). Gleiches gilt, wenn die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsu- menten zweifelt. Sie muss in diesen Fällen die Richtigkeit der Angaben der Konsu- mentin oder des Konsumenten anhand einschlägiger amtlicher oder privater Doku- mente wie dem Auszug aus dem Betreibungsregister oder dem Lohnausweis überprüfen (Art. 31 Abs. 3 KKG).
2.1.3 Statistische Angaben
Gemäss dem BFS lebten im Jahr 2008 19,0 % der jungen Erwachsenen zwischen 18 und 29 Jahren in einem Haushalt (ungeachtet der Haushaltssituation), der mindes- tens einen Konsumkredit aufgenommen hat, gegenüber 18,2 % bei den 30- bis 49- Jährigen. Das Verschuldensprofil der jungen Erwachsenen zwischen 18 und 29 Jahren unterscheidet sich damit nicht wesentlich von demjenigen der 30- bis 49- Jährigen. 8,8 % der jungen Erwachsenen lebten in einem Haushalt mit einem kriti- schen Volumen an Kontoüberzügen oder Zahlungsrückständen im Vergleich zu 8,9 % in der Altersgruppe der 30- bis 49-Jährigen. 1,7 % der Bevölkerung lebte in einem Haushalt mit einem Kredit zur Begleichung einer bestehenden Schuld. Diese Personen leben in Haushalten, die ein erhöhtes Risiko für eine Schuldenspirale
6 SR 942.211
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aufweisen. Der Prozentsatz der jungen Erwachsenen, die in einem Haushalt mit erheblichem Verschuldungsrisiko lebten (4,3 %), ist gleich hoch wie bei den 30- bis 49-Jährigen. Bei den jungen Erwachsenen zwischen 18 und 29 Jahren hat die Tatsa- che, ob sie mit den Eltern leben oder nicht, keinen statistisch signifikanten Einfluss. Sowohl der Anteil der Personen, die ein kritisches Volumen an Kontoüberzügen oder Zahlungsrückständen aufweisen, als auch der Anteil der Personen mit einem erheblichen Verschuldungsrisiko sinken ab 50 Jahren signifikant und sind bei Perso- nen im Rentenalter besonders tief. Bei der Verschuldungssituation der jungen Erwachsenen, die nicht mit ihren Eltern zusammenleben hat insbesondere das Bildungsniveau und die Nationalität grossen Einfluss. Junge Erwachsene mit einer höheren Ausbildung (Tertiärstufe), die nicht mit ihren Eltern leben, haben signifikant weniger häufig Kredite oder Darlehen aufgenommen als jene mit einem tieferen Bildungsabschluss. Der Anteil der jungen Erwachsenen, die in einem Haushalt mit mindestens einem Kredit leben, sinkt von 36,3 % bei denjenigen mit lediglich einem obligatorischen Schulabschluss auf 28,2 % bei denjenigen mit einem Abschluss auf Sekundarstufe II, und auf 15.5 % bei Personen mit einem Abschluss auf Tertiärstufe. Nicht mit den Eltern lebende junge Erwachsene ausländischer Nationalität nehmen signifikant häufiger einen Kredit oder ein Darlehen auf als jene schweizerischer Nationalität. 35,9 % der ausländischen jungen Erwachsenen, die nicht mit den Eltern zusammenwohnen, leben in einem Haushalt mit mindestens einem Kredit. Bei den Schweizerinnen und Schweizern sind dies 21,7 %. Angaben zu einer Schuldendynamik im Zeitverlauf wurden bisher statistisch nicht abgebildet7.
2.2 Verbot aggressiver Werbung
2.2.1 Beschränkung der Werbung ausreichend
Die Werbung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit8. Das von der pa.Iv. geforderte Werbeverbot greift damit in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit der Kreditgeberinnen und -vermittlerinnen ein, die entsprechende Werbung produzieren, und ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für Grundrechtseingriffe allgemein (vgl. Art. 36 BV9) und für Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit im Besonderen gelten. Solche Massnahmen dürfen sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV). Sie müssen auf einer gesetzli- chen Grundlage basieren und im öffentlichen Interesse liegen. Das Gebot der Ver- hältnismässigkeit verlangt zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, «dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger
7 Die Analyse des Bundesamts für Statistik (BFS) im Auftrag der Subkommission «Jugend- verschuldung» der WAK-NR basiert auf der Erhebung «Statistics on income and living conditions» (SILC 2008). 8 Art. 27 BV; J.P. MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, 2008, 1060 m.w.H.
9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101.
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schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (...)»10. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt hat sich zur Frage eines Werbeverbots für Konsumkredite be- reits geäussert und kam zum Schluss, dass zwar ein Zusammenhang zwischen Wer- bung für Konsumkredite und einer Überschuldung bestehe, das eigentliche Ziel, der Schutz vor Überschuldung, jedoch bereits mit milderen Mitteln erreicht werden könne als mit einem strikten Verbot11. Vor diesem Hintergrund schlägt die WAK-NR kein generelles Werbeverbot, son- dern eine Werbeeinschränkung vor. Verboten werden soll die besonders aggressive Werbung, die geeignet ist, die Konsumentinnen und Konsumenten in ihrer Entschei- dungsfreiheit zu beeinträchtigen. Gedacht wird dabei beispielsweise an Werbeslo- gans wie «Sofort-Kredit» oder «Ferienkredit» sowie an aufdringliche Strassenwer- bung. Aufgrund der statistischen Daten zeigt sich, dass der Abschluss von Konsumkreditverträgen in der Altersgruppe bis 49 Jahre gleich verbreitet ist wie unter den jungen Erwachsenen, weshalb die Werbeeinschränkung für alle Alters- gruppen gelten soll.
2.2.2 Selbstregulierung der Branche
Auf Seiten der Kreditgeberinnen haben sich die Mitglieder des Verbands Schweize- rischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute (VSKF) sowie des Schweizerischen Leasingverbandes (SLV) bereit erklärt, eine privatrechtliche Konvention betreffend eine Werbeeinschränkung abzuschliessen. Ein entsprechender Entwurf wurde von der Branche vorgelegt und auf Wunsch der Subkommission der WAK-NR auch überarbeitet. Gemäss dem Konventionsentwurf nehmen alle tätigen Mitglieder des VSKF und des SLV an der Selbstregulierung teil, womit der Markt der Kreditgebe- rinnen weitgehend abgedeckt wird. Der VSKF hat mitgeteilt, dass aus seinem Tätig- keitsbereich alle grossen Marktteilnehmer der Konvention zustimmen würden und er darum bemüht sei, auch Nichtmitglieder einzubinden12. Der Konventionsentwurf sieht zudem vor, dass die Zusammenarbeit mit Kreditvermittlerinnen, die die ent- sprechenden Regeln nicht einhalten, abgebrochen werden soll, womit auch die Kreditvermittlerinnen indirekt in die Selbstregulierung eingebunden werden können. Der vorliegende Entwurf einer Selbstregulierungskonvention zählt verschiedene Formen der Werbung auf, die künftig nicht mehr zulässig sein sollen. Dabei soll Werbung für Konsumkredite (ohne Leasing) junge Erwachsene unter 25 Jahren nicht besonders ansprechen und die Werbung in Freizeiteinrichtungen für junge Erwachsene und in Spielsalons wird untersagt. Weiter soll keine Werbung für «Ex- presskredite», «Sofortkredite» oder ähnliches mit Argumenten gemacht werden, die auf eine voraussetzungslose Erhältlichkeit von Konsumkrediten ohne Kreditfähig- keitsprüfung hindeuten. Werbung mit offensichtlich ökonomisch nicht sinnvollen Argumenten oder für die kurzfristige kostspielige Finanzierung von Freizeitaktivitä- ten oder Feste wird für alle Konsumkreditarten als unzulässig erklärt. Untersagt werden zusätzlich generell besonders aggressive Werbemethoden wie beispielsweise die Verteilung von Kreditantragstalons auf öffentlichen Strassen und Plätzen abseits von Fahrzeugausstellungen und dergleichen oder die Aushändigung von Werbecou-
10 BGE 132 I 62 E. 7.2 11 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Waadt vom 24.3.2010 i.S. Société Générale d’Affichage c. Municipalité de Lausanne, E. 7 (insb. Verneinung der Erforder- lichkeit des Werbeverbots der Stadt Lausanne).
12 Schreiben des VSKF an die Subkommission vom 27. August 2012.
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pons, die an Banknoten erinnern. Bei einem Verstoss soll eine schriftliche Be- schwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission gemacht werden können, welche eine Konventionalstrafe bis maximal 100 000 Franken festlegen kann. Die Konvention soll unbefristet gültig sein. Eine Kündigungsmöglichkeit wird bei einer Änderung der auf das Konsumkreditgeschäft anwendbaren gesetzlichen Regelungen oder bei einer Aufgabe der Geschäftstätigkeit vorgesehen.
2.2.3 Gesetzlicher Rahmen der Selbstregulierung
Die Mehrheit der WAK-NR begrüsst die Selbstregulierungsbestrebungen der Bran- che. Insbesondere heisst sie auch gut, dass die Werbung, die sich speziell an junge Erwachsene unter 25 Jahren richtet, stärker beschränkt werden soll. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die Selbstregulierung eine gewisse Verbindlichkeit erhalten soll und auch Kreditgeberinnen, die eine allfällige Selbstregulierungskonvention nicht unterzeichnen sowie Kreditvermittlerinnen an die Werbeeinschränkung gebunden sein sollen. Daher wird im KKG eine Bestimmung vorgeschlagen, die vorsieht, dass für Konsumkredite nicht in aggressiver Weise13 geworben werden darf. Demnach gilt das gesetzliche Verbot für alle Kreditgeberinnen und Kreditvermittlerinnen, die dem KKG unterstehen (Art. 2 und 4 KKG; Art. 36a Abs. 1 VE-KKG). Gleichzeitig sollen aber die Kreditgeberinnen gesetzlich die Möglichkeit haben, das Verbot mittels Selbstregulierung zu konkretisieren (Art. 36a Abs. 2 VE-KKG). Die Kredit- vermittlerinnen werden nicht zum Abschluss einer privatrechtlichen Konvention angehalten. Erst wenn keine Selbstregulierungskonvention zustande kommt, wird dem Bundesrat subsidiär die Möglichkeit gegeben, eine Regelung vorzunehmen und den Begriff der aggressiven Werbung zu konkretisieren (Art. 36a Abs. 3 VE-KKG). Ausserhalb der Selbstregulierung kann eine Kontrolle über die Einhaltung des Verbots aggressiver Werbung bei denjenigen Kreditgeberinnen und -vermittlerinnen, die einer Bewilligungspflicht unterstehen (Art. 39 und 40 KKG), im Rahmen dieser Bewilligung erfolgen. Die Erteilung der Bewilligung setzt unter anderem voraus, dass die Kreditgeberin oder -vermittlerin «zuverlässig» ist (Art. 40 Abs. 1 Bst. a KKG) beziehungsweise «Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit» (Art. 4 Abs. 1 VKKG14) bietet. Diese Voraussetzung erfüllt nur, wer die gesetzli- chen Pflichten und damit auch das Verbot, in aggressiver Weise zu werben (Art. 36a VE-KKG), einhält. Zur Auslegung des Verbots können die Bewilligungsbehörden die Selbstregulierungskonvention oder die vom Bundesrat aufgestellten Regeln beiziehen. Wenn die Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin dem Bankengesetz vom 8. Novem- ber 193415 (BankG) untersteht oder Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Waren oder der Beanspruchung ihrer Dienstleistungen gewährt oder vermittelt, entfällt allerdings die Bewilligungspflicht und damit auch die Kontrolle der Einhal- tung des Verbots (Art. 39 Abs. 3 Bst. a und b KKG). Haben solche Kreditgeberinnen auch die Selbstregulierungskonvention nicht unterzeichnet, respektive handelt es sich dabei um Kreditvermittlerinnen, die mit Kreditgeberinnen ausserhalb der Selbstregulierungskonvention zusammen arbeiten, gilt zwar das Verbot der aggres-
13 Der verwandte Begriff der «aufdringlichen Werbung» wird in Artikel 33 des Spielbanken- gesetzes (SBG; SR 935.52) verwendet. Weiter spricht auch das UWG von «aggressiven Verkaufsmethoden» (Art. 3 Abs. 1 Bst. h UWG).
14 Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002, SR 221.214.11.
15 SR 952.0
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siven Werbung kraft Gesetzes ebenfalls (Art. 36a VE-KKG). Ein Verstoss wird jedoch weder durch eine in der Konvention vorgesehene Sanktion noch im Bewilli- gungsverfahren sanktioniert. Allerdings besteht für eine Kreditgeberin oder -vermittlerin, die dem BankG unter- steht, wiederum eine Bewilligungspflicht gemäss Artikel 3 BankG und sie untersteht der Aufsicht der FINMA (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht vom 22. Juni 200716, FINMAG). Zwar ist das KKG keines der in Artikel 1 Absatz 1 FINMAG aufgezählten Gesetze und die Tätigkeit der Banken im Bereich des KKG fällt daher nicht unter die Aufsicht der FINMA. Die FINMA würde jedoch einschreiten, wenn Verletzungen des KKG die Gewähr für eine ein- wandfreie Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des BankG in Frage stellen würden. Die WAK-NR ist der Ansicht, dass eine Sanktionierung der Verletzung des Verbots aggressiver Werbung für alle Kreditgeberinnen und -vermittlerinnen, die dem KKG unterstehen (Art. 2 und 4 KKG), vorgesehen werden soll. Daher soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, auf Antrag der Branche und nach Anhörung der Betroffe- nen diejenigen Sanktionen, die in einer privatrechtlichen Selbstregulierungskonven- tion (Art. 36a Abs. 2 VE-KKG) bei deren Verletzung vorgesehen sind, allgemein- verbindlich zu erklären (Art. 36b VE-KKG). Durch eine Allgemeinverbindlicherklärung würde die Konventionalstrafe bis maxi- mal 100 000 Franken auf Kreditgeberinnen ausserhalb der Konvention und die Kreditvermittlerinnen ausgedehnt. Die Vertreter des Bundesamtes für Justiz (BJ) gaben in der Kommissionssitzung zu bedenken, dass die generalisierte - d.h. auch für Nichtmitglieder der beteiligten Branchenverbände - geltende Sanktionsregelung nicht mehr privatrechtlichen, sondern strafrechtlichen Charakter hat. Sie muss daher nach dem Legalitätsprinzip auf formellgesetzlicher Stufe erlassen werden. Eine blosse Regelung auf Verordnungsstufe genügt nicht, noch weniger kann die blosse Allgemeinverbindlicherklärung der Konventionalstrafe durch den Bundesrat genü- gen. Die Allgemeinverbindlicherklärung privatrechtlicher Konventionen ist deshalb für die Sanktionierung von Nichtmitgliedern der beteiligten Branchenverbände nicht geeignet. Auch in anderen Fällen von Allgemeinverbindlicherklärungen wurden bisher keine Konventionalstrafen allgemeinverbindlich erklärt, ganz abgesehen davon, dass immer auch nähere Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklä- rung wie die Anforderungen an die Repräsentativität der Verbände geregelt werden müssen. Für die Allgemeinverbindlicherklärung im Bereich der Rahmenmietverträ- ge und der Gesamtarbeitsverträge besteht schliesslich eine ausdrückliche Grundlage in der Bundesverfassung17. Die Vertreter des BJ wiesen zudem darauf hin, dass die Konvention der Branche vorsieht, dass die Schweizerische Lauterkeitskommission Entscheidorgan sein soll. Deren Trägerschaft ist aber eine privatrechtliche Stiftung der Branche selbst und sie weist damit nicht die Unabhängigkeit auf, die für eine Anordnung strafrechtlicher Sanktionen nötig ist18. Trotz dieser Bedenken hält die WAK-NR an der Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der Sanktionen einer privatrechtlichen Konvention durch den Bundesrat fest (Art. 36b VE-KKG).
16 SR 956.1 17 Vgl. Art. 109 Abs. 2 BV für Rahmenmietverträge und Art. 110 Abs. 2 BV für Gesamt- arbeitsverträge. 18 Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 (EMRK); SR 0.101.
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2.3 Weitere Änderungen im KKG
2.3.1 Kreditfähigkeitsprüfung
Die WAK-NR schlägt zwei Änderungen im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung vor. Es handelt sich dabei zum einen um die Möglichkeit der Einforderung von Unterlagen bei der Kreditfähigkeitsprüfung, wobei es sich um den Auszug aus dem Betreibungsregister sowie um einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbständige Tätigkeit vorliegt, um sonstige Dokumente, die über das Einkommen der Konsu- mentin oder des Konsumenten Auskunft geben, handelt (Art. 31 VE-KKG). Nach geltendem Recht muss die Kreditgeberin einzig bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten deren Richtigkeit anhand ein- schlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen. Die Bestimmung erwähnt beispielsweise den Auszug aus dem Betreibungsregister oder den Lohnausweis (Art.
31 Abs. 3 KKG). Im Vorschlag der WAK-NR werden die Dokumente bereits in
Absatz 1 von Artikel 31 erwähnt. Dies hat zur Folge, dass die Kreditgeberin bei Zweifeln die Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten anhand zusätzlicher Dokumente überprüfen muss (Art. 31 Abs. 3 VE-KKG).
Zum anderen sollen Konsumentinnen und Konsumenten, die bei der Kreditfähig- keitsprüfung absichtlich falsche Angaben machen, bei der Informationsstelle für Konsumkredite (IKO; Art. 23 KKG) gemeldet werden (Art. 25 Abs. 1bis VE-KKG). Liegt eine solche Meldung vor, darf sich die Kreditgeberin ebenfalls nicht mehr auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten verlassen (Art. 31 Abs. 2 und 3 VE-KKG).
2.3.2 Expresskredite
Aggressiv geworben wird in der Praxis insbesondere für die sogenannten «Express- kredite». Es handelt sich um Kredite, die sehr schnell ausbezahlt werden. Gerade mit diesen Argumenten der sofortigen und unkomplizierten Erhältlichkeit des Kredits wird Werbung gemacht. So kann ein Vorsprung auf andere Kreditinstitute gewonnen werden. Diese Kredite sind so ausgestaltet, dass sie für maximal ein Jahr und mit nicht mehr als vier Rückzahlungsraten vergeben werden. Somit fallen sie nicht unter den Geltungsbereich des KKG, da eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. f KKG). Demzufolge sind auch die Schutzbestimmungen des KKG (insbesondere die Kreditfähigkeitsprüfung, Art. 22 ff. KKG und die Wider- rufsfrist, Art. 16 KKG) nicht anwendbar. Sie unterstehen auch nicht einem allfälli- gen Verbot aggressiver Werbung.
Der VSKF hat auf entsprechende Anfrage der Subkommission der WAK-NR hin mitgeteilt, dass diese Geschäftsform unter ihren Mitgliedern kaum verbreitet sei und eine Aufhebung der Ausnahme diese entsprechend wenig tangieren würde. Diese Art von Krediten würden aber von Detail- und Retailhändlern angewandt, welche Produkte vor allem im Bereich von Unterhaltungselektronik und Wohnungseinrich- tung vertreiben würden (bspw. Coop, Fust, Interdiscount etc.)19.
19 Schreiben des VSKF an die Subkommission «Jugendverschuldung» der WAK-NR vom
18. Oktober 2012.
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Die Mehrheit der WAK-NR sieht hier jedoch keinen Handlungsbedarf. Eine Min- derheit der WAK-NR (Minderheit 1: Meier-Schatz, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Ritter, Schelbert) schlägt vor, diese Regelung anzu- passen und den Anwendungsbereich des KKG zu erweitern. Eine zweite Minderheit schlägt vor, die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f KKG vollumfänglich zu streichen und den Anwendungsbereich des KKG auf die «Expresskredite» auszu- dehnen (Minderheit 2: Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Maire Jacques- André, Marra, Pardini, Schelbert).
2.3.3 Weitere Anpassungen
Mit den geplanten Änderungen im KKG werden weitere Anpassungen vorgenom- men, die die vorgeschlagenen Änderungen aufnehmen, der Klarheit dienlich sind oder bloss redaktionelle Änderungen umfassen (Art. 8 und 32 VE-KKG).
3 Konsumkreditgesetz. Erläuterungen zu den einzel-
nen Bestimmungen
Art. 7 Abs. 1 Bst. f Eine Minderheit der WAK-NR (Minderheit 1: Meier-Schatz, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Ritter, Schelbert) schlägt vor, die Laufzeit der nicht vom KKG erfassten Kredite auf höchstens drei Monate herabzu- setzen und den Geltungsbereich zu erweitern. Die bisherige Ausnahme vom Gel- tungsbereich des KKG (Art. 7 Abs. 1 Bst. f) ermöglichte die sogenannten «Express- kredite». Durch die Herabsetzung der Laufzeit wird den «Expresskrediten» die Attraktivität genommen, weil der Konsument oder die Konsumentin den Kredit, den er oder sie schnell erhalten kann, auch schnell zurückzahlen muss, was die Nachfra- ge vermindert. Wird der Anwendungsbereich des KKG ausgedehnt, finden auf sie auch die neu vorgesehenen Regeln über das Verbot, in aggressiver Weise zu werben, Anwendung. Diese Regelung nähert sich im Übrigen der neuen Regelung der Euro- päischen Union in diesem Bereich an (Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkre- ditverträge [Verbraucherkredit-RL]20). Die Verbraucherkredit-RL ist allerdings noch restriktiver. Ausgenommen von ihrem Geltungsbereich sind nur Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen sowie die Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen eines Monats zurückzuzahlen ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f Verbraucherkredit-RL). Eine zweite Minderheit (Minderheit 2: Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert) schlägt vor, die Ausnahme vollum- fänglich zu streichen.
20 Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG; ABl. Nr. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66 ff., (Verbraucherkredit-RL).
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Art. 8 Einschränkungen Artikel 8 KKG schränkt den Anwendungsbereich des KKG für Leasingverträge und für Konti für Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto ein, indem die auf diese Konsumkreditverträge anwendbaren Artikel ausdrücklich aufgelistet werden. Der mit dem VE-KKG zu schaffende Arti- kel zur Beschränkung der Werbung (Art. 36a VE- KKG) soll gemäss Ansicht der WAK-NR auf alle Arten der Konsumkreditverträge Anwendung finden. Er ist daher in die Liste von Artikel 8 KKG aufzunehmen.
Um Klarheit zu schaffen, werden zusätzlich geltende Bestimmungen, die in die Aufzählung von Artikel 8 gehören würden, ebenfalls aufgenommen. Insbesondere die bereits bis anhin geltenden Artikel 36 (Werbung) und Artikel 39 und 40 KKG (Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen) fehlen in der Aufzählung. Die Lehre geht mit Blick auf die Artikel 39 und 40 KKG von einem redaktionellen Versehen aus. Dies gilt nach überwiegender Lehrmeinung auch für Artikel 36 KKG. Es wird damit für eine Anwendung auch dieser Bestimmungen auf Leasingverträge und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sowie Überziehungskredite plä- diert21. Im Ergebnis sind somit die Bestimmungen über die Werbung (Art. 36 KKG; Art. 36a VE-KKG) und die Bestimmungen zu Bewilligungspflicht und - voraussetzungen (Art. 39 und 40 KKG) in Art. 8 KKG aufzunehmen. Im Sinne einer weiteren Anpassung werden ebenfalls die bisherigen allgemeinen Bestimmungen zur Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 22–24 KKG) wie die neue Meldepflicht (Art. 25 Abs. 1bis VE-KKG) in die Aufzählung von Artikel 8 VE-KKG aufgenommen.
Art. 25 Abs. 1 bis (neu) Meldepflicht Künftig müssen Kreditgeberinnen diejenigen Konsumentinnen und Konsumenten, die bei der Kreditfähigkeitsprüfung absichtlich falsche Angaben machen, bei der IKO melden. Der Begriff der Absicht wird hier im gleichen Sinne verwendet wie bei der Entstehung der Obligation durch unerlaubte Handlung (Art. 41 Abs. 1 des Obli- gationenrechts; OR22) oder bei absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR).
Zu beachten ist, dass diese Meldepflicht im Einklang mit dem Datenschutzgesetz (DSG)23 stehen muss. Es muss eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorhanden sein. Die Bearbeitung der Daten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Art. 4 DSG). Die WAK-NR erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt. Das zuständige Büro des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragten hat geltend gemacht, eine solche Meldepflicht sei unverhältnis-
21 STAUDER JKR 2002, Bern 2003, S. 94; GIGER, Berner Kommentar, Bern 2007, S. 351 ff. (implizit) und S. 654; FAVRE-BULLE, CR CO I, Basel 2004, N 6 und 14 zu Art. 8 KKG; KÜNG, Das neue Konsumkreditgesetz, HESS/SIMMEN (Hrsg.), Zürich 2002, S. 108.; LUPI THOMANN, Die Anwendung des Konsumkreditgesetzes auf Miet-, Miet-Kauf- und Lea- singverträge, Zürich 2003, S. 143 f.; a.M. HESS, Das neue Konsumkreditgesetz, Hess/Simmen (Hrsg.), Zürich 2002, S. 83 f.: Art. 36 KKG (Werbung) sei nicht anwendbar, jedoch seien Art. 39 und 40 KKG (Bewilligungspflicht und Voraussetzungen) auch beim Leasing anwendbar; DAVID, Das neue Konsumkreditgesetz, Hess/Simmen (Hrsg.), Zürich 2002, S. 173 f.: allerdings bezieht sich dieser nur auf die Nichtanwendbarkeit von Art. 36 KKG (Werbung). 22 SR 220 23 SR 235.1
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mässig. Eine sorgfältigere Kreditfähigkeitsprüfung könne bereits dadurch erreicht werden, wenn eine blosse Ablehnung eines Kreditgesuchs ohne Angabe des Grundes gemeldet würde. So würden Konsumentinnen und Konsumenten nicht stigmati- siert24.
Die IKO muss sich vor der Eintragung von der Richtigkeit der Angaben überzeugen, d.h. die Kreditgeberin muss beweisen können, dass der Konsument oder die Konsu- mentin absichtlich falsche Angaben gemacht hat (Art. 5 DSG). Das DSG sieht zudem vor, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss (Art. 4 Abs. 4 DSG) und es kommt ihr ein Auskunftsrecht über die bearbeiteten Daten zu (Art. 8 DSG). Für die Beschaffung von Personendaten durch Bundesorgane wie die IKO (Art. 23 Abs. 3 KKG) gelten zusätzlich die Informationspflichten von Artikel 18a DSG. Die betroffene Person muss also darauf hingewiesen werden, dass Daten bei der IKO registriert werden. Auch muss sie auf das erwähnte Auskunftsrecht hingewiesen werden (Art. 8 DSG).
Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten Die Kreditgeberin soll nach Ansicht der Mehrheit der WAK-NR neu im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, den Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente, die über das Einkommen Auskunft geben, einzufordern (Art. 31 Abs. 1 VE-KKG). Sie soll sich aber weiterhin auf die Angaben des Konsumenten oder der Konsumentin zu den finanziellen oder wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen können. Sie darf sich dann nicht mehr auf diese Angaben verlassen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind, denjenigen der IKO widerspre- chen, ein Konsument oder eine Konsumentin gemeldet ist (Art. 25 Abs. 1bis VE- KKG und Art. 31 Abs. 2 VE-KKG) oder die Kreditgeberin generell an deren Rich- tigkeit zweifelt. Entgegen der ursprünglich in Absatz 3 vorgesehenen Einforderung des Lohnausweises wird neu ein Lohnnachweis gefordert. Alle Dokumente, die Einkommen bescheinigen, sollen als Beleg ausreichend sein.
Eine Minderheit (Marra, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Maire Jacques-André, Pardini, Schelbert) spricht sich dafür aus, die Einforderung des Auszugs aus dem Betreibungsregister und eines Lohnnachweises oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstiger Dokumente, die über das Einkommen Auskunft geben, in Absatz 1 im Sinne einer Stärkung und Verschärfung der Kredit- fähigkeitsprüfung als Pflicht vorzusehen.
Zweifelt die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben eines Konsumenten oder einer Konsumentin, so hat die Kreditgeberin die Richtigkeit der Angaben anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente zu prüfen. Sie darf sich dabei aber nicht mit dem Auszug aus dem Betreibungsregister und einem Lohnnachweis be- gnügen. Diese beiden Dokumente werden in Absatz 1 als Belege erwähnt, die auch bei Fehlen jeglicher Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten eingefordert werden können (oder müssen nach der Minderheit
24 E-Mail des EDÖB an das Bundesamt für Justiz vom 12. Oktober 2012.
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Marra). Die Kreditgeberin hat daher zusätzliche Dokumente einzufordern (Art. 31 Abs. 3 VE-KKG).
Artikel 31 Absatz 2 VE-KKG wird um die mittels der neuen Meldepflicht (Art. 25 Abs. 1bis VE-KKG) gemeldeten Angaben ergänzt. Damit hat die Meldepflicht zur Folge, dass die Kreditgeberin bei der Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 28–30 KKG) in den Fällen, in denen eine Konsumentin oder ein Konsument bei einer früheren Kreditfähigkeitsprüfung absichtlich falsche Angaben gemacht hat, zur Prüfung zusätzlicher Unterlagen angehalten wird (Art. 31 Abs. 2 und 3 VE-KKG).
Art. 32 Sanktion Der Klarheit halber soll auch Artikel 31 KKG in die Aufzählung von Artikel 32 Absatz 1 und 2 VE-KKG aufgenommen werden. Dieser Artikel regelt die Sanktio- nierung einer Kreditgeberin, die gegen die ihr in der Kreditfähigkeitsprüfung aufer- legten Pflichten verstösst. Artikel 32 Absatz 1 KKG sieht die Sanktion einzig bei einer Verletzung der Bestimmungen zur Kreditfähigkeitsprüfung gemäss den Arti- keln 28, 29 oder 30 KKG oder in Absatz 2 ebenfalls bei einer Verletzung der Mel- depflichten gemäss den Artikeln 25, 26 oder 27 Abs. 1 vor. Eine Verletzung von Artikel 31 KKG wird durch Artikel 32 KKG nicht ausdrücklich sanktioniert. Die WAK-NR geht davon aus, dass eine Verletzung von Artikel 31 KKG als Basis aller Kreditfähigkeitsprüfungen regelmässig dazu führt, dass auch Artikel 28, 29 oder 30 KKG verletzt ist, womit die Sanktion in Artikel 32 KKG Anwendung findet.
Art. 36a (neu) Aggressive Werbung Es wird kein generelles Werbeverbot, sondern bloss ein Verbot, in aggressiver Weise zu werben, vorgesehen (Art. 36a Abs. 1 VE-KKG). Dabei soll den Kreditge- berinnen die Möglichkeit gegeben werden, mittels Selbstregulierung ein solches Verbot umzusetzen und den Begriff zu konkretisieren. Um Sicherstellen zu können, dass das Verbot für alle Kreditgeberinnen und Kreditvermittlerinnen Geltung hat, wird dieses gesetzlich verankert (vgl. Ziff. 2.2; insbesondere Ziff. 2.2.3). Eine Minderheit (Maire Jacques-André, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Meier-Schatz, Pardini) geht davon aus, dass Werbung, die spe- ziell Jugendliche und junge Erwachsene anspricht, generell als aggressiv zu gelten hat. Der Entwurf einer Selbstregulierungskonvention der Branche sieht zwar insbe- sondere vor, dass Werbung für Privatkredite (ohne Leasing) junge Erwachsene unter 25 Jahren nicht besonders ansprechen soll. Die Regelung soll jedoch gemäss Ansicht der Minderheit nicht der Selbstregulierung überlassen werden, sondern verbindlich als Verbot im Gesetz aufgenommen werden. Ausgehend vom Prinzip der Selbstregulierung sollen die Kreditgeberinnen privat- rechtlich definieren, welche Werbung aggressiv ist, wobei eine inhaltliche Überprü- fung der Konvention nicht vorgesehen ist (Art. 36a Abs. 2 VE-KKG). Der Bundes- rat soll subsidiär, wenn die Branche keine Selbstregulierungskonvention abschliesst, die Regelung vornehmen (Art. 36a Abs. 3 VE-KKG). Eine Minderheit (Maire Jacques-André, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Meier-Schatz, Pardini) schlägt vor, dass die Kreditgeberinnen in angemessener Weise definieren müssen, welche Werbung aggressiv ist. Auf diese
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Weise wird eine Möglichkeit geschaffen, eine formell zwar zustande gekommene privatrechtliche Konvention auch inhaltlich zu prüfen. Ist eine solche ungenügend, kann der Bundesrat subsidiär tätig werden.
Art. 36b (neu) Es wird vorgesehen, dass der Bundesrat die in einer privatrechtlichen Konvention (Art. 36a Abs. 2 VE-KKG) vorgesehenen Sanktionen allgemeinverbindlich erklären kann. Damit soll erreicht werden, dass Kreditgeberinnen und -vermittlerinnen, die weder die Konvention unterzeichnet haben, noch einer Bewilligungspflicht gemäss Artikel 39 KKG oder dem BankG unterstehen, ebenfalls sanktioniert werden kön- nen, wenn sie das Verbot, in aggressiver Weise zu werben, verletzen. Die Allge- meinverbindlicherklärung kann auf Antrag der Branche und nach Anhörung der Betroffenen erfolgen. Ob sie vorgenommen wird, liegt im Ermessen des Bundesrates (vgl. Ziff. 2.2.3 zur rechtlichen Problematik).
Art. 40 Abs. 1 Bst. a Die Anpassung beinhaltet keine materielle Änderung. Die heutige Formulierung in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung zum KKG (VKKG25) soll bereits auf Gesetzes- stufe vorgesehen werden. Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 39 und 40 KKG). Die Bewilligung wird gemäss Gesetz unter anderem erteilt, wenn die Gesuchstellerin «zuverlässig» ist (Art. 40 Abs. 1 Bst. a KKG). In Artikel 4 Absatz 1 VKKG wird dieser Begriff ausformuliert. Die Bewil- ligung wird unter anderem dann erteilt, wenn «Gewähr für einwandfreie Geschäfts- tätigkeit» geboten wird (Art. 4 Abs. 1 VKKG).
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die neu vorgesehene Meldepflicht wird in der Praxis einen gewissen administrativen Mehraufwand zur Folge haben. Da jedoch die Kreditinstitute solche Meldungen bereits heute an eine privat geführte Zentralstelle für Kreditinformationen26 vorneh- men, wird dieser Aufwand vermutlich gering ausfallen. Es ist nicht davon auszuge- hen, dass den Kantonen aufgrund des vorgesehenen Verbots aggressiver Werbung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zusätzlicher Aufwand anfällt. Kommt keine Selbstregulierung durch die Branche zustande (Art. 36a Abs. 2 VE-KKG), muss der Bundesrat tätig werden. Eine entsprechende Verordnung könnte durch die Bundes- verwaltung vorbereitet werden, ohne dass dafür zusätzliches Personal erforderlich ist.
5 Übergangsrecht
Das Verbot der aggressiven Werbung entfaltet mit Inkrafttreten von Artikel 36a VE- KKG für alle Wirkung. Mit der vorgängig durchgeführten Vernehmlassung und Ankündigung der Änderung haben die Betroffenen genügend Anpassungszeit und
25 Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002, SR 221.214.11.
26 Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK).
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eine Übergangsfrist ist nicht notwendig. Idealerweise tritt die Selbstregulierungs- konvention so rasch wie möglich in Kraft. Wenn innert angemessener Frist seit Inkrafttreten keine Konvention zustande gekommen ist, regelt der Bundesrat, welche Werbung aggressiv ist. Für die derzeitigen Inhaber einer Bewilligung ändert sich grundsätzlich nichts, aber die Einhaltung des Verbots aggressiver Werbung wird neu als Teil der «Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit» (Art. 40 Abs. 1 Bst. a VE- KKG) und damit ihrer Pflichten angesehen. Auch für diejenigen, die neu eine Bewil- ligung beantragen, erfolgt keine Änderung, da die Bewilligungsvoraussetzungen unverändert bleiben. Die Einhaltung des Verbots aggressiver Werbung gehört je- doch ebenfalls zu den Pflichten der Gesuchstellerinnen. Eine Regelung von über- gangsrechtlichen Fragen ist somit nicht vorzusehen.
Bezüglich der vorgesehenen Änderungen bei Vertragsschluss (Meldepflicht, Einfor- derung von Unterlagen) ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschlaggebend. Liegt dieser nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ist neues Recht anwendbar. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–4 SchlT ZGB27) und eine spezielle übergangsrechtliche Regelung erübrigt sich.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Befugnis des Bundes, auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Konsumenten- schutzes Gesetzesbestimmungen zu erlassen, beruht auf Artikel 122 Absatz 1 und Artikel 97 BV.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Vorentwurf ermächtigt den Bundesrat zur Regelung, welche Werbung aggressiv ist, wenn innert angemessener Frist keine Selbstregulierungsvereinbarung zustande kommt (Art. 36a Abs. 3 VE-KKG).
27 SR 210
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