Art. 5 4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden: [Die unter die Ausnahmeregelung fallenden Arbeiten sind aufzuführen. Die entsprechenden Bestimmungen sind wörtlich aus Art. 1 Bst. a-l der Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 über gefährliche Arbeiten für Ju- gendliche zu zitieren.] 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leis- tungszielen als begleitende Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.
- Artikel 9 (gemäss Leittext Bildungsverordnungen des SBFI)
5. Abschnitt: Bildungsplan
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Erläuternder Bericht
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird. 2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild, 2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen, und 3. dem Anforderungsniveau des Berufes. b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- schutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (mit Angabe der Bezugsquelle); b. die begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
Wie werden die begleitenden Massnahmen erarbeitet? Die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) definieren die begleitenden Massnahmen. Der Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeits- sicherheit (SR 822.116) ist zwingend. Die notwendigen Massnahmen sind jugendspezifisch und ergänzen die bereits praktizierten Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Ge- sundheitsschutz der Arbeitnehmenden.
Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und Bildungspläne das SECO, das seinerseits die Stellungnahme der SUVA einholt (Art. 21 Abs. 2 ArGV 5, vgl. Ka- pitel 4). Hierbei werden auch die von der OdA definierten begleitenden Massnahmen vali- diert. Falls das SECO den begleitenden Massnahmen nicht zustimmt, werden die begleiten- den Massnahmen der OdA zur Überarbeitung zugestellt.
Die genehmigten begleitenden Massnahmen werden im Sinne einer Prüfliste festgehalten, dem Bildungsplan angefügt und im Internet (www.sbfi.admin.ch) veröffentlicht. Diese neue Prüfliste dient sowohl Lehrbetrieben wie der Lehraufsicht als Instrument zur Sicherstellung der Umsetzung der definierten begleitenden Massnahmen.
Bis zur Genehmigung der begleitenden Massnahmen durch das SBFI gilt für die Betriebe, die Jugendliche im Rahmen der beruflichen Grundbildung für gefährliche Arbeiten einsetzen wollen, das bisherige Recht (Übergangsbestimmung Art. 22a ArGV 5, vgl. Kapitel 2.3).
Finanzierung
Der Bundesbeitrag für Berufsreformen beträgt heute CHF 75'000 pro Verordnung über die berufliche Grundbildung ab Erhalt des Vor-Tickets2. Für Berufe mit Ausnahmeregelungen für gefährliche Arbeiten erhöht das SBFI die Pauschale um zusätzliche CHF 5‘000, da diese Be- rufe begleitende Massnahmen erarbeiten müssen.
2 Siehe "Handbuch Schritt für Schritt zu einer Verordnung über die berufliche Grundbildung" unter www.sbfi.admin.ch
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2.3 Umsetzung bei reformierten Berufen Damit der Revisionsvorschlag für Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 auch bei den Berufen greift, wel- che bereits reformiert wurden, ist in der ArGV 5 folgende Übergangsbestimmung festgehal- ten:
Art. 22a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... Bis zur Genehmigung der von den Organisationen der Arbeitswelt in den Bildungsplänen getroffenen begleitenden Massnahmen durch das SBFI gilt für gefährliche Arbeiten für Jugendliche das bisherige Recht.
Diese Übergangsbestimmung bezweckt, dass Betriebe Jugendliche ab 15 Jahren nur dann gefährliche Arbeiten ausführen lassen dürfen, wenn die begleitenden Massnahmen definiert sowie durch das SBFI genehmigt wurden. Ab dem Geltungsbereich des neuen Rechts be- darf es der Erteilung einer Bildungsbewilligung oder der Überprüfung bereits bestehender Bildungsbewilligungen durch die kantonale Bildungsbehörde, damit Jugendliche für gefährli- che Arbeiten beschäftigt werden dürfen, wenn dies zum Erreichen der Bildungsziele unent- behrlich ist. Bisheriges Recht bedeutet, dass das Mindestalter von 16 Jahren für gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung weiterhin gilt, solange begleitende Massnahmen nicht vom SBFI genehmigt wurden. Ab der Genehmigung der begleitenden Massnahmen durch das SBFI dürfen mithin ohne entsprechende Bildungsbewilligung keine Jugendliche mehr für gefährliche Arbeiten be- schäftigt werden. Das SBFI beachtet daher bei der Festlegung des Genehmigungsdatums, dass eine zeitgerechte Überprüfung bestehender Bildungsbewilligungen sichergestellt wer- den kann.
Wie werden die begleitenden Massnahmen erarbeitet?
Die Organisationen der Arbeitswelt definieren die notwendigen Massnahmen der Arbeitssi- cherheit und des Gesundheitsschutzes und ziehen für ihre Abklärungen zwingend Spezialis- tinnen oder Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 822.116) bei. Da es sich bei den begleitenden jugendspezifischen Massnahmen primär um Ergänzun- gen in den Bereichen Ergonomie (Heben und Tragen sowie Ziehen und Schieben von Las- ten etc.) und Arbeitspsychologie (Stress, Traumatisierung etc.) handelt, sollte in der Praxis den Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten eine vorrangige Stellung zukommen.
Das SBFI konsultiert zu den von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt definierten und eingereichten begleitenden Massnahmen das SECO, das seinerseits die Stellungnahme der SUVA einholt (Art. 21 Abs. 2 ArGV 5). Falls das SECO den begleitenden Massnahmen nicht zustimmt, werden die begleitenden Massnahmen der OdA zur Überarbeitung zugestellt. Die genehmigten begleitenden Massnahmen werden im Sinne einer Prüfliste festgehalten, dem Bildungsplan angefügt und in der Internet-Website des SBFI (www.sbfi.admin.ch) veröf- fentlicht. Diese neue Prüfliste dient sowohl Lehrbetrieben wie der Lehraufsicht als Instrument zur Sicherstellung der Umsetzung der definierten begleitenden Massnahmen.
Finanzierung
Der Bundesbeitrag beträgt CHF 5‘000 (siehe Finanzierung unter 2.2).
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3 Erläuterung zu Artikel 4 Absatz 5 und 6 ArGV 5 - Bewilligungen der kantonalen Behörde sowie des SECO
3.1 Wortlaut des neuen Absatz 5 5 Die zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehr- liche Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten im Sinne der Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche 3 erfordert eine Bewilligung der kantonalen Bildungsbehörde. Die Kantone sorgen für die Durchführung und Koordination des Bewilligungsverfahrens. Bildungsbewilligungen, die vor der Genehmigung begleitender Massnahmen erteilt wurden, werden von der kantonalen Bildungsbehörde überprüft.
3.2 Umsetzung Aktuelle Situation
In den vom SBFI auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt erlassenen Bildungsverord- nungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung sowie in den dazugehörigen Bildungs- plänen werden unter anderem der Inhalt der Ausbildung, die Anforderungen an den Lehrbe- trieb und die gefährlichen Arbeiten festgelegt. Mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) kann das SBFI für Jugendliche in den Bildungsverordnungen ab einem bestimmten Mindestalter Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche vor- sehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von be- hördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Um Lernende in der beruflichen Grundbildung ausbilden zu können, müssen Lehrbetriebe unter anderem über eine Bildungsbewilligung verfügen und mit den Lernenden einen Lehr- vertrag abschliessen. Neben der Rechtmässigkeit des Lehrvertrags überprüft die Lehrauf- sicht auch, ob der Lehrbetrieb über eine Bildungsbewilligung verfügt. Bildungsbewilligungen werden von der kantonalen Lehraufsicht einem Betrieb erteilt, wenn er die Voraussetzungen zur Vermittlung der Inhalte der praktischen Ausbildung und weitere Auflagen erfüllt, die in der Bildungsverordnung festgehalten sind.Zu den Voraussetzungen gehören die nötige Infra- struktur, die Art der anfallenden Arbeiten im Betrieb sowie die Qualifikation der Berufsbildner. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Bildungsbewilligung werden auch Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes berücksichtigt, allerdings sind hier die Prak- tiken in den Kantonen unterschiedlich. Bei Bedarf findet in den Kantonen auch eine Zusam- menarbeit zwischen der Lehraufsicht und dem Arbeitsinspektorat statt. Die Regelmässigkeit und Formalisierung dieser Zusammenarbeit ist in den Kantonen unterschiedlich. Die Lehr- aufsicht überprüft bei Bedarf eine bereits erteilte Bildungsbewilligung. Sie steht den Ver- tragspartnern als Anlaufstelle für Fragen und Beschwerden bei Verstössen gegen Ausbil- dungsbestimmungen und Regelungen des Lehrvertrags zur Verfügung. Zukünftige Lösung Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Bildungsbewilligung wird auch die Einhaltung und Umsetzung der vom SBFI genehmigten begleitenden Massnahmen im Zusammenhang mit den zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkann- ten Kursen unentbehrliche Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten geprüft. Bil- dungsbewilligungen von Betrieben, die im Zeitpunkt der Genehmigungen begleitender Mas- snahmen bereits erteilt sind, müssen vor deren Hintergrund überprüft werden. Ohne
3 SR 822.115.2
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entsprechende Bildungsbewilligung dürfen die Ausbildungsbetriebe keine Jugendliche für ge- fährliche Arbeiten im erwähnten Sinn beschäftigen. Die Durchführung und Koordination des Bewilligungsverfahrens oder des Verfahrens zur Überprüfung bereits erteilter Bildungsbewil- ligungen obliegt den kantonalen Bildungsämtern, welche die Verantwortung dafür zu über- nehmen haben. Sie regeln dabei unter anderem die Zusammenarbeit zwischen Lehraufsicht und Arbeitsinspektorat und stellen insbesondere den regelmässigen Informationsaustausch sicher. Die grundsätzlichen Zuständigkeiten der Arbeitsinspektorate und der Lehraufsicht ändern sich nicht. Die Arbeitsinspektorate sind zuständig für die Überprüfung von Betrieben bezüglich allgemeiner und branchenspezifischer Sicherheitsmassnahmen gemäss ArG und UVG. Die Lehraufsicht ist für die Erteilung und Überprüfung der Bildungsbewilligung gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) zuständig. Sie berücksichtigt dabei allgemeine Auf- lagen des BBG sowie spezifische Auflagen in den Bildungsverordnungen der einzelnen Be- rufe.
Die systematische Überprüfung der begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit wird somit in das Verfahren zur Erteilung der Bildungsbewilligungen (Art. 20 Abs. 2 BBG) aufge- nommen und die Bewilligung zur Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten wird mithin im Rahmen der Erteilung oder Überprüfung einer Bildungsbewilligung erteilt. Damit wird verhindert, dass ein neues, separates Verfahrens geschaffen werden muss, was zusätz- lichen administrativen Aufwand minimiert. Sichergestellt ist sodann, dass es zu keiner Ände- rungen der Verantwortlichkeiten kommt. Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern: Die Umsetzung von Massnahmen, wie die angemessene Begleitung und Betreuung von Lernenden bei der Ausübung von ge- fährlichen Arbeiten, kann nur beschränkt durch Überprüfungen und Kontrollen sichergestellt werden. Um auch hier einen hohen Standard zu erreichen, soll die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz in die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildern aufgenom- men werden.
3.3 Erläuterung zu Artikel 4 Absatz 6 ArGV 5: Ausnahmebewilligungen des SECO Der bisherige Absatz 5 wird neu zu Absatz 6 des Artikels 4 ArGV 5 und bleibt inhaltlich un- verändert. Mit diesem wird dem SECO die Kompetenz eingeräumt, Ausnahmen für gefährli- che Arbeiten in der beruflichen Grundbildung ab 16 Jahren in Einzelfällen zu bewilligen. Die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten zieht es nach sich, dass künftig auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Jugendliche ab dem vollendeten 15. Altersjahr möglich sein wird. Das Mindestalter von 15 Jahren für gefährliche Arbeiten muss aber in je- dem Fall gegeben sein. Diese Einzelfallbewilligung soll die Ausnahme bilden, da das in Ab- satz 4 geschilderte System greifen soll (Aufnahme der gefährlichen Arbeiten in die Bildungs- verordnung, sofern sie für das Erreichen der Bildungsziele unentbehrlich sind). Hingegen sollen neue, bisher unbekannte Gefahrenquellen mittels Ausnahmebewilligung vorüberge- hend aufgefangen werden, bis sie in die Bildungsverordnungen aufgenommen werden.
Wird die Ausnahmebewilligung für eine gefährliche Arbeit durch das SECO erteilt, so entfällt für diese gefährliche Arbeit die zusätzliche Bewilligung durch die kantonale Bildungsbehörde gemäss Artikel 4 Absatz 5 ArGV 5. Die Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen zur Ertei- lung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sind, kommt in diesem Fall allein dem SECO zu. Mit diesem Vorgehen werden Doppelspurigkeiten und unnötige Mehrarbeiten bei der kantonalen Bildungsbehörde vermieden.
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4. Erläuterung zu Artikel 21 Absatz 2 ArGV 5 – Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem SECO, dem SBFI und der SUVA
4.1 Wortlaut des revidierten Artikels 2 Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und Bildungspläne das SECO; dieses holt die Stel- lungnahme der SUVA ein.
4.2 Umsetzung Aktuelle Situation
Heute nehmen SECO und SUVA im Rahmen der nationalen Vernehmlassungen des SBFI zu neuen oder zur Überprüfung bestehender Bildungsverordnungen (alle 5 Jahre) getrennt Stellung. Eine Absprache findet nicht statt; das SBFI erhält jeweils zwei separate Stellung- nahmen zu den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Bildungsverordnungen und -plänen. Zukünftige Lösung Mit der Ergänzung in Artikel 21 Absatz 2 ArGV 5 wird beabsichtigt, die Prävention bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und -pläne zu verstärken, indem die Zusammenar- beit der hauptsächlich betroffenen Organisationen SUVA und SECO gestärkt und die Abläu- fe optimiert werden. Ziel soll sein, dass das SBFI nach Möglichkeit vom SECO nur noch ei- ne, wenn möglich konsolidierte Stellungnahme zu den Themen Arbeitssicherheit gemäss UVG und Gesundheitsschutz gemäss ArG erhält und damit entlastet wird. In der dem SBFI übermittelten Stellungnahme des SECO werden die Anmerkungen der SUVA zur Berufs- krankheits-Risiken unverändert wiedergegeben. Grund dafür ist die alleinige Zuständigkeit der SUVA für diese Risiken in allen Betrieben (Art. 50 Abs. 1 der Verordnung über die Verhü- tung von Unfällen und Berufskrankheiten VUV, SR 832.30).
5. Ergänzende Massnahmen zum Schutz der Jugendlichen im Rahmen der Präventionskampagnen von EKAS und SUVA Aktuelle Situation
Aufgrund der in der Ausgangslage geschilderten höheren Risiken für Berufsunfälle Jugendli- cher und der höheren Anzahl Berufsunfälle in dieser Altersgruppe haben EKAS und SUVA im Sommer 2013 zwei sich ergänzende Präventionskampagnen gestartet. Während sich die Kampagne der EKAS "be smart, work safe" an die Jugendlichen richtet und eine Änderung von deren Verhalten erzielen möchte, richten sich die Hilfsmittel der SUVA "Sichere Lehrzeit" neben den Jugendlichen auch an die Berufsbildner und Vorgesetzten der Lernenden. So stellt die SUVA neben einem berufsspezifischen Starter-Kit einen sogenannten STOPP- Ausweis gratis zur Verfügung, der zu Beginn der Lehrzeit vom Lernenden und vom Berufs- bildner unterzeichnet wird. Der Ausweis berechtigt die Lernenden, bei Gefahr STOPP zu sa- gen. Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, ist die Arbeit zu unterbrechen und der Mangel zu beheben. Erst danach darf weitergearbeitet werden.
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Zukünftige Lösung
Ziel der SUVA-Kampagne "Sichere Lehrzeit" ist eine Halbierung der Berufsunfälle der Ler- nenden in den SUVA-versicherten Betrieben (bisher 19'000 Unfälle jährlich) bis 2020. Die SUVA schätzt, dass pro Jahr weitere 6'000 Berufsunfälle von Lernenden in nicht SUVA- versicherten Betrieben passieren (total 25'000 Berufsunfälle von Lernenden pro Jahr). Es ist vorgesehen, diese Zahlen in der EKAS mittels Monitoring zu verfolgen. Sollten sich diese Berufsunfallzahlen bis 2018 (5 Jahre nach Beginn der EKAS- und SUVA-Kampagnen) nicht wesentlich verringern, werden SBFI, SECO und SUVA sowie weitere Fachorganisationen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes weitergehende Massnahmen (z.B. Eva- luationen, zusätzliche Hilfsmittel und/oder weiterführende Kampagnen) prüfen und bei der EKAS beantragen.
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