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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Eidgenössische Arbeitsinspektion

Februar 2014 / Version für die Anhörung

Revision der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5):

Gefährliche Arbeiten für Jugendliche in der beruflichen Grundbildung / Zusammenarbeit zwischen dem SECO, dem SBFI und der SUVA

1. Ausgangslage

Das Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) definiert in Artikel 29 Absatz 1 Jugendliche als Arbeit- nehmer beider Geschlechter bis zu deren vollendetem 18. Altersjahr. Gemäss Artikel 29 Ab- satz 3 ArG kann zum Schutze von Leben und Gesundheit oder zur Wahrung der Sittlichkeit der Einsatz Jugendlicher für bestimmte Arbeiten durch Verordnung untersagt oder von be- sonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Grundlage für dieses Verbot ist das IAO-Übereinkommen 138 (Internationale Arbeitsorganisation; Ü138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, das die Schweiz 1999 ratifizierte. Artikel 3 Absatz 3 Ü138 überlässt es der innerstaatlichen Gesetzgebung, ab Alter 16 eine Beschäftigung oder Arbeit zu genehmigen, sofern das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betroffenen Jugendlichen voll geschützt sind. Weiter definiert Artikel 6, dass dieses Übereinkommen nicht anwendbar ist für Arbeiten von Kindern und Jugendlichen in allgemein- und berufsbil- denden Schulen oder Fachschulen oder von Personen ab 14 Jahren in Betrieben, sofern diese Arbeiten vorgeschrieben sind und einen integrierenden Bestandteil eines Bildungs-, Ausbildungs-, Beratungs- oder Orientierungsprogramms bilden. Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 (SR 822.115) verbietet die Beschäftigung Jugendlicher für gefähr- liche Arbeiten. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Si- cherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchti- gen können (Art. 4 Abs. 2 ArGV 5). Die sich darauf stützende WBF-Verordnung (SR 822.115.2) listet diese Arbeiten auf. Gemäss Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 kann das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) mit Zustimmung des Staats- sekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 16 Jahren in den Bildungs- verordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich ist. Weiter legt das SBFI die notwendigen Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fest. Dies bedeutet, dass unter 16-Jäh-

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rige zwar eine Berufsbildung beginnen, jedoch keine gefährlichen Arbeiten verrichten dürfen, was in einigen Berufsbildungen das Erreichen der Bildungsziele in Frage stellt. Mit der Umsetzung des HarmoS-Konkordats, welches u.a. die Dauer der Bildungsstufen der obligatorischen Schule auf nationaler Ebene harmonisiert und die heutigen nationalen Vor- gaben bezüglich Schulpflicht aktualisiert, wird dieser Übertritt in den nächsten 10 Jahren vo- raussichtlich in einer Alters-Bandbreite von 15 Jahren und 1 Monat und 16 Jahren und 1 Mo- nat zu liegen kommen.

Gemäss der Statistik der beruflichen Grundbildung SBG des Bundesamtes für Statistik BFS traten 2012 insgesamt 76‘559 Jugendliche eine von über 200 beruflichen Grundbildungen an (mit Bildungsverordnung EFZ [Eidg. Fähigkeitszeugnis] / EBA [Eidg. Berufsattest] oder ei- nem Reglement). Insgesamt 18 Jugendliche waren bei Antritt einer Grundbildung gemäss Jahrgang 14-jährig (0.03%), 7‘756 Jugendliche waren 15-jährig (10.1%). Dieselbe Statistik geht davon aus, dass ungefähr die Hälfte der 15-Jährigen unter berufliche Grundbildungen mit Ausnahmeregelungen für gefährliche Arbeiten fallen - und für diese somit faktisch in vie- len Fällen keine Möglichkeit zum sofortigen Lehrstellenantritt besteht. Dies widerspricht dem Bildungsgrundsatz "Kein Abschluss ohne Anschluss".

Nach Statistiken der Sammelstelle für die Unfallversicherung UVG (SSUV) stellt die gesamte Lehrzeit in SUVA-versicherten Betrieben eine 1.61 Mal höhere Unfallhäufigkeit dar als für andere Angestellte (1.36 Mal höher ohne Sportunfälle in der Berufsfachschule):

Berufsunfallrisiko SUVA-versicherter Betriebe (Fälle pro 1000 Personen; Quelle: SSUV)

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Berufsunfall pro Altersjahr (Quelle: SSUV; nur in deutscher Sprache)

Die vorliegende Revision der Artikel 4, 21 und 22a der ArGV 5 wurde von Vertretern der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz SBBK, der SUVA, dem Interkantonalen Verband für Arbeitnehmerschutz IVA, dem SBFI, von Spitzenverbänden der Sozialpartner (SAV & SGB/Syna/Travail.Suisse) und dem SECO erarbeitet. Sie soll den Interessen des Bildungsstandortes Schweiz wie auch den Anliegen der Arbeitssicherheit und des Gesund- heitsschutzes von jugendlichen Auszubildenden Rechnung tragen.

2 Erläuterungen zu Artikel 4 Absatz 4 sowie Artikel 22a ArGV 5 -

Gefährliche Arbeiten

2.1 Wortlaut des revidierten Artikels 4 Absatz 4

4 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 15 Jahren insbesondere in den Bildungs- verordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbil- dung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Die Organisationen der Arbeitswelt treffen in den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- schutzes. Der Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Verord- nung vom 25. November 19961 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssi- cherheit ist zwingend.

Die hier vorgeschlagene zukünftige Lösung beinhaltet folgende neue Elemente:

 Senkung des Grenzalters von 16 auf 15 Jahre für Ausnahmeregelungen zu gefährli- chen Arbeiten in den Bildungsverordnungen des SBFI;

 Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (ASA) in den Bildungserlassen, welche o den Anforderungen der IAO gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Ü138 genügen;

1 SR 822.116

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o gemäss dem im Bereich des Arbeitnehmerschutzes und der Produktesicher- heit geltenden Ansatz des "new approach" von den Organisationen der Ar- beitswelt (OdA) bestimmt werden; o mit einem Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssi- cherheit definiert werden. Dieser Beizug soll die Vollständigkeit und Qualität der Massnahmen garantieren. Bei der Umsetzung ist zu unterscheiden zwischen jener bei den

 Berufsreformen (Berufe, welche gemäss dem 2004 in Kraft gesetzten Berufsbildungsge- setz noch reformiert werden müssen, Kapitel 2.2) und den

 reformierten Berufen (Berufe, welche gemäss dem 2004 in Kraft gesetzten Berufsbil- dungsgesetz bereits reformiert wurden, Kapitel 2.3).

2.2 Umsetzung bei Berufsreformen

Aktuelle Situation Die aktuellen Bildungsverordnungen der Berufe mit Ausnahmeregelungen für gefährliche Ar- beiten halten fest, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebil- det, angeleitet und überwacht werden müssen. Diese besonderen Vorkehrungen wurden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.

Diese Praxis ist suboptimal, da Leistungsziele a. Inhalte definieren, welche der oder die Lernende erst zum Ende der Lehrzeit beherr- schen muss und b. keine vollständige und eindeutige Übersicht geben zu den begleitenden Massnahmen, welche Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben bei der Ausbildung von Jugendlichen be- achten müssen.

Zukünftige Lösung In den Bildungsverordnungen der jeweiligen Berufe mit Ausnahmeregelungen für gefährli- che Arbeiten sollen neu folgende Ergänzungen gemacht werden:

- Artikel 5 (gemäss Leittext Bildungsverordnungen des SBFI)

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5 4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden: [Die unter die Ausnahmeregelung fallenden Arbeiten sind aufzuführen. Die entsprechenden Bestimmungen sind wörtlich aus Art. 1 Bst. a-l der Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 über gefährliche Arbeiten für Ju- gendliche zu zitieren.] 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leis- tungszielen als begleitende Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.

- Artikel 9 (gemäss Leittext Bildungsverordnungen des SBFI)

5. Abschnitt: Bildungsplan

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Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild,

2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen, und

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- schutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt sind:

a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (mit Angabe der Bezugsquelle); b. die begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.

Wie werden die begleitenden Massnahmen erarbeitet? Die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) definieren die begleitenden Massnahmen. Der Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeits- sicherheit (SR 822.116) ist zwingend. Die notwendigen Massnahmen sind jugendspezifisch und ergänzen die bereits praktizierten Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Ge- sundheitsschutz der Arbeitnehmenden.

Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und Bildungspläne das SECO, das seinerseits die Stellungnahme der SUVA einholt (Art. 21 Abs. 2 ArGV 5, vgl. Ka- pitel 4). Hierbei werden auch die von der OdA definierten begleitenden Massnahmen vali- diert. Falls das SECO den begleitenden Massnahmen nicht zustimmt, werden die begleiten- den Massnahmen der OdA zur Überarbeitung zugestellt.

Die genehmigten begleitenden Massnahmen werden im Sinne einer Prüfliste festgehalten, dem Bildungsplan angefügt und im Internet (www.sbfi.admin.ch) veröffentlicht. Diese neue Prüfliste dient sowohl Lehrbetrieben wie der Lehraufsicht als Instrument zur Sicherstellung der Umsetzung der definierten begleitenden Massnahmen.

Bis zur Genehmigung der begleitenden Massnahmen durch das SBFI gilt für die Betriebe, die Jugendliche im Rahmen der beruflichen Grundbildung für gefährliche Arbeiten einsetzen wollen, das bisherige Recht (Übergangsbestimmung Art. 22a ArGV 5, vgl. Kapitel 2.3).

Finanzierung

Der Bundesbeitrag für Berufsreformen beträgt heute CHF 75'000 pro Verordnung über die berufliche Grundbildung ab Erhalt des Vor-Tickets2. Für Berufe mit Ausnahmeregelungen für gefährliche Arbeiten erhöht das SBFI die Pauschale um zusätzliche CHF 5‘000, da diese Be- rufe begleitende Massnahmen erarbeiten müssen.

2 Siehe "Handbuch Schritt für Schritt zu einer Verordnung über die berufliche Grundbildung" unter www.sbfi.admin.ch

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2.3 Umsetzung bei reformierten Berufen

Damit der Revisionsvorschlag für Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 auch bei den Berufen greift, wel- che bereits reformiert wurden, ist in der ArGV 5 folgende Übergangsbestimmung festgehal- ten:

Art. 22a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... Bis zur Genehmigung der von den Organisationen der Arbeitswelt in den Bildungsplänen getroffenen begleitenden Massnahmen durch das SBFI gilt für gefährliche Arbeiten für Jugendliche das bisherige Recht.

Diese Übergangsbestimmung bezweckt, dass Betriebe Jugendliche ab 15 Jahren nur dann gefährliche Arbeiten ausführen lassen dürfen, wenn die begleitenden Massnahmen definiert sowie durch das SBFI genehmigt wurden. Ab dem Geltungsbereich des neuen Rechts be- darf es der Erteilung einer Bildungsbewilligung oder der Überprüfung bereits bestehender Bildungsbewilligungen durch die kantonale Bildungsbehörde, damit Jugendliche für gefährli- che Arbeiten beschäftigt werden dürfen, wenn dies zum Erreichen der Bildungsziele unent- behrlich ist. Bisheriges Recht bedeutet, dass das Mindestalter von 16 Jahren für gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung weiterhin gilt, solange begleitende Massnahmen nicht vom SBFI genehmigt wurden. Ab der Genehmigung der begleitenden Massnahmen durch das SBFI dürfen mithin ohne entsprechende Bildungsbewilligung keine Jugendliche mehr für gefährliche Arbeiten be- schäftigt werden. Das SBFI beachtet daher bei der Festlegung des Genehmigungsdatums, dass eine zeitgerechte Überprüfung bestehender Bildungsbewilligungen sichergestellt wer- den kann.

Wie werden die begleitenden Massnahmen erarbeitet?

Die Organisationen der Arbeitswelt definieren die notwendigen Massnahmen der Arbeitssi- cherheit und des Gesundheitsschutzes und ziehen für ihre Abklärungen zwingend Spezialis- tinnen oder Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 822.116) bei. Da es sich bei den begleitenden jugendspezifischen Massnahmen primär um Ergänzun- gen in den Bereichen Ergonomie (Heben und Tragen sowie Ziehen und Schieben von Las- ten etc.) und Arbeitspsychologie (Stress, Traumatisierung etc.) handelt, sollte in der Praxis den Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten eine vorrangige Stellung zukommen.

Das SBFI konsultiert zu den von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt definierten und eingereichten begleitenden Massnahmen das SECO, das seinerseits die Stellungnahme der SUVA einholt (Art. 21 Abs. 2 ArGV 5). Falls das SECO den begleitenden Massnahmen nicht zustimmt, werden die begleitenden Massnahmen der OdA zur Überarbeitung zugestellt. Die genehmigten begleitenden Massnahmen werden im Sinne einer Prüfliste festgehalten, dem Bildungsplan angefügt und in der Internet-Website des SBFI (www.sbfi.admin.ch) veröf- fentlicht. Diese neue Prüfliste dient sowohl Lehrbetrieben wie der Lehraufsicht als Instrument zur Sicherstellung der Umsetzung der definierten begleitenden Massnahmen.

Finanzierung

Der Bundesbeitrag beträgt CHF 5‘000 (siehe Finanzierung unter 2.2).

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3 Erläuterung zu Artikel 4 Absatz 5 und 6 ArGV 5 - Bewilligungen

der kantonalen Behörde sowie des SECO

3.1 Wortlaut des neuen Absatz 5

5 Die zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehr- liche Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten im Sinne der Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche 3 erfordert eine Bewilligung der kantonalen Bildungsbehörde. Die Kantone sorgen für die Durchführung und Koordination des Bewilligungsverfahrens. Bildungsbewilligungen, die vor der Genehmigung begleitender Massnahmen erteilt wurden, werden von der kantonalen Bildungsbehörde überprüft.

3.2 Umsetzung

Aktuelle Situation

In den vom SBFI auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt erlassenen Bildungsverord- nungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung sowie in den dazugehörigen Bildungs- plänen werden unter anderem der Inhalt der Ausbildung, die Anforderungen an den Lehrbe- trieb und die gefährlichen Arbeiten festgelegt. Mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) kann das SBFI für Jugendliche in den Bildungsverordnungen ab einem bestimmten Mindestalter Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche vor- sehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von be- hördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Um Lernende in der beruflichen Grundbildung ausbilden zu können, müssen Lehrbetriebe unter anderem über eine Bildungsbewilligung verfügen und mit den Lernenden einen Lehr- vertrag abschliessen. Neben der Rechtmässigkeit des Lehrvertrags überprüft die Lehrauf- sicht auch, ob der Lehrbetrieb über eine Bildungsbewilligung verfügt. Bildungsbewilligungen werden von der kantonalen Lehraufsicht einem Betrieb erteilt, wenn er die Voraussetzungen zur Vermittlung der Inhalte der praktischen Ausbildung und weitere Auflagen erfüllt, die in der Bildungsverordnung festgehalten sind.Zu den Voraussetzungen gehören die nötige Infra- struktur, die Art der anfallenden Arbeiten im Betrieb sowie die Qualifikation der Berufsbildner. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Bildungsbewilligung werden auch Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes berücksichtigt, allerdings sind hier die Prak- tiken in den Kantonen unterschiedlich. Bei Bedarf findet in den Kantonen auch eine Zusam- menarbeit zwischen der Lehraufsicht und dem Arbeitsinspektorat statt. Die Regelmässigkeit und Formalisierung dieser Zusammenarbeit ist in den Kantonen unterschiedlich. Die Lehr- aufsicht überprüft bei Bedarf eine bereits erteilte Bildungsbewilligung. Sie steht den Ver- tragspartnern als Anlaufstelle für Fragen und Beschwerden bei Verstössen gegen Ausbil- dungsbestimmungen und Regelungen des Lehrvertrags zur Verfügung. Zukünftige Lösung Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Bildungsbewilligung wird auch die Einhaltung und Umsetzung der vom SBFI genehmigten begleitenden Massnahmen im Zusammenhang mit den zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkann- ten Kursen unentbehrliche Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten geprüft. Bil- dungsbewilligungen von Betrieben, die im Zeitpunkt der Genehmigungen begleitender Mas- snahmen bereits erteilt sind, müssen vor deren Hintergrund überprüft werden. Ohne

3 SR 822.115.2

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entsprechende Bildungsbewilligung dürfen die Ausbildungsbetriebe keine Jugendliche für ge- fährliche Arbeiten im erwähnten Sinn beschäftigen. Die Durchführung und Koordination des Bewilligungsverfahrens oder des Verfahrens zur Überprüfung bereits erteilter Bildungsbewil- ligungen obliegt den kantonalen Bildungsämtern, welche die Verantwortung dafür zu über- nehmen haben. Sie regeln dabei unter anderem die Zusammenarbeit zwischen Lehraufsicht und Arbeitsinspektorat und stellen insbesondere den regelmässigen Informationsaustausch sicher. Die grundsätzlichen Zuständigkeiten der Arbeitsinspektorate und der Lehraufsicht ändern sich nicht. Die Arbeitsinspektorate sind zuständig für die Überprüfung von Betrieben bezüglich allgemeiner und branchenspezifischer Sicherheitsmassnahmen gemäss ArG und UVG. Die Lehraufsicht ist für die Erteilung und Überprüfung der Bildungsbewilligung gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) zuständig. Sie berücksichtigt dabei allgemeine Auf- lagen des BBG sowie spezifische Auflagen in den Bildungsverordnungen der einzelnen Be- rufe.

Die systematische Überprüfung der begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit wird somit in das Verfahren zur Erteilung der Bildungsbewilligungen (Art. 20 Abs. 2 BBG) aufge- nommen und die Bewilligung zur Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten wird mithin im Rahmen der Erteilung oder Überprüfung einer Bildungsbewilligung erteilt. Damit wird verhindert, dass ein neues, separates Verfahrens geschaffen werden muss, was zusätz- lichen administrativen Aufwand minimiert. Sichergestellt ist sodann, dass es zu keiner Ände- rungen der Verantwortlichkeiten kommt. Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern: Die Umsetzung von Massnahmen, wie die angemessene Begleitung und Betreuung von Lernenden bei der Ausübung von ge- fährlichen Arbeiten, kann nur beschränkt durch Überprüfungen und Kontrollen sichergestellt werden. Um auch hier einen hohen Standard zu erreichen, soll die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz in die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildern aufgenom- men werden.

3.3 Erläuterung zu Artikel 4 Absatz 6 ArGV 5: Ausnahmebewilligungen

des SECO Der bisherige Absatz 5 wird neu zu Absatz 6 des Artikels 4 ArGV 5 und bleibt inhaltlich un- verändert. Mit diesem wird dem SECO die Kompetenz eingeräumt, Ausnahmen für gefährli- che Arbeiten in der beruflichen Grundbildung ab 16 Jahren in Einzelfällen zu bewilligen. Die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten zieht es nach sich, dass künftig auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Jugendliche ab dem vollendeten 15. Altersjahr möglich sein wird. Das Mindestalter von 15 Jahren für gefährliche Arbeiten muss aber in je- dem Fall gegeben sein. Diese Einzelfallbewilligung soll die Ausnahme bilden, da das in Ab- satz 4 geschilderte System greifen soll (Aufnahme der gefährlichen Arbeiten in die Bildungs- verordnung, sofern sie für das Erreichen der Bildungsziele unentbehrlich sind). Hingegen sollen neue, bisher unbekannte Gefahrenquellen mittels Ausnahmebewilligung vorüberge- hend aufgefangen werden, bis sie in die Bildungsverordnungen aufgenommen werden.

Wird die Ausnahmebewilligung für eine gefährliche Arbeit durch das SECO erteilt, so entfällt für diese gefährliche Arbeit die zusätzliche Bewilligung durch die kantonale Bildungsbehörde gemäss Artikel 4 Absatz 5 ArGV 5. Die Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen zur Ertei- lung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sind, kommt in diesem Fall allein dem SECO zu. Mit diesem Vorgehen werden Doppelspurigkeiten und unnötige Mehrarbeiten bei der kantonalen Bildungsbehörde vermieden.

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4. Erläuterung zu Artikel 21 Absatz 2 ArGV 5 – Verbesserung der

Zusammenarbeit zwischen dem SECO, dem SBFI und der SUVA

4.1 Wortlaut des revidierten Artikels

2 Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und Bildungspläne das SECO; dieses holt die Stel- lungnahme der SUVA ein.

4.2 Umsetzung

Aktuelle Situation

Heute nehmen SECO und SUVA im Rahmen der nationalen Vernehmlassungen des SBFI zu neuen oder zur Überprüfung bestehender Bildungsverordnungen (alle 5 Jahre) getrennt Stellung. Eine Absprache findet nicht statt; das SBFI erhält jeweils zwei separate Stellung- nahmen zu den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Bildungsverordnungen und -plänen. Zukünftige Lösung Mit der Ergänzung in Artikel 21 Absatz 2 ArGV 5 wird beabsichtigt, die Prävention bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und -pläne zu verstärken, indem die Zusammenar- beit der hauptsächlich betroffenen Organisationen SUVA und SECO gestärkt und die Abläu- fe optimiert werden. Ziel soll sein, dass das SBFI nach Möglichkeit vom SECO nur noch ei- ne, wenn möglich konsolidierte Stellungnahme zu den Themen Arbeitssicherheit gemäss UVG und Gesundheitsschutz gemäss ArG erhält und damit entlastet wird. In der dem SBFI übermittelten Stellungnahme des SECO werden die Anmerkungen der SUVA zur Berufs- krankheits-Risiken unverändert wiedergegeben. Grund dafür ist die alleinige Zuständigkeit der SUVA für diese Risiken in allen Betrieben (Art. 50 Abs. 1 der Verordnung über die Verhü- tung von Unfällen und Berufskrankheiten VUV, SR 832.30).

5. Ergänzende Massnahmen zum Schutz der Jugendlichen im

Rahmen der Präventionskampagnen von EKAS und SUVA Aktuelle Situation

Aufgrund der in der Ausgangslage geschilderten höheren Risiken für Berufsunfälle Jugendli- cher und der höheren Anzahl Berufsunfälle in dieser Altersgruppe haben EKAS und SUVA im Sommer 2013 zwei sich ergänzende Präventionskampagnen gestartet. Während sich die Kampagne der EKAS "be smart, work safe" an die Jugendlichen richtet und eine Änderung von deren Verhalten erzielen möchte, richten sich die Hilfsmittel der SUVA "Sichere Lehrzeit" neben den Jugendlichen auch an die Berufsbildner und Vorgesetzten der Lernenden. So stellt die SUVA neben einem berufsspezifischen Starter-Kit einen sogenannten STOPP- Ausweis gratis zur Verfügung, der zu Beginn der Lehrzeit vom Lernenden und vom Berufs- bildner unterzeichnet wird. Der Ausweis berechtigt die Lernenden, bei Gefahr STOPP zu sa- gen. Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, ist die Arbeit zu unterbrechen und der Mangel zu beheben. Erst danach darf weitergearbeitet werden.

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Zukünftige Lösung

Ziel der SUVA-Kampagne "Sichere Lehrzeit" ist eine Halbierung der Berufsunfälle der Ler- nenden in den SUVA-versicherten Betrieben (bisher 19'000 Unfälle jährlich) bis 2020. Die SUVA schätzt, dass pro Jahr weitere 6'000 Berufsunfälle von Lernenden in nicht SUVA- versicherten Betrieben passieren (total 25'000 Berufsunfälle von Lernenden pro Jahr). Es ist vorgesehen, diese Zahlen in der EKAS mittels Monitoring zu verfolgen. Sollten sich diese Berufsunfallzahlen bis 2018 (5 Jahre nach Beginn der EKAS- und SUVA-Kampagnen) nicht wesentlich verringern, werden SBFI, SECO und SUVA sowie weitere Fachorganisationen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes weitergehende Massnahmen (z.B. Eva- luationen, zusätzliche Hilfsmittel und/oder weiterführende Kampagnen) prüfen und bei der EKAS beantragen.

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