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Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU

Der Bundesrat

27. Mai 2015

Erläuternder Bericht zu einem Protokoll zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkom- mens zwischen der Schweiz und der EU

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Übersicht Die weltweite Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist im Gefolge der Finanz- und Schuldenkrise zu einem wichtigen und breit verfolgten Anliegen der Weltgemeinschaft geworden. Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen glo- balen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA- Standard) verabschiedet. Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat Verhandlungsmandate zur Einfüh- rung des AIA-Standards der OECD mit Partnerstaaten verabschiedet, darunter ein Mandat, um mit der EU über die Einführung des AIA zu verhandeln. An der Plenarversammlung des Global Forum über Transparenz und den Austausch von Informationen für Steuerzwecke (Global Forum) vom 29. Okto- ber 2014 in Berlin haben sich fast 100 Staaten zur Einführung des neuen globalen Standards bekannt. Die einen Staaten haben den ersten Austausch für 2017 angekündigt, andere, darunter die Schweiz, für 2018, unter Vorbehalt der Gesetzgebungsverfahren.

Die Verhandlungen mit der EU wurden auf der Basis des vom Bundesrat verabschiedeten Mandats geführt und mündeten am 27. Mai 2015 in der Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls zum beste- henden Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 26. Oktober 20041. Ma- teriell wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen durch dieses Änderungsprotokoll zu einem AIA-Abkommen mit der EU umgestaltet und fast vollständig geändert. Das revidierte Abkommen (AIA- Abkommen mit der EU) enthält grundsätzlich drei Elemente:  den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD. Der AIA-Standard der OECD konnte ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen werden. Wo der AIA-Standard der OECD dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten offenlässt, sind diese auch im Abkommen ent- halten. Dadurch ist sichergestellt, dass die Schweiz diese Wahlmöglichkeiten gegenüber allen Partnerstaaten gleich ausüben und somit den AIA-Standard der OECD gegenüber allen Partner- staaten einheitlich umsetzen kann;  den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard nach Arti- kel 26 des OECD-Musterabkommens von 2014 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-Musterabkommen);  eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Diese Bestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernom- men und ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes.

Das Änderungsprotokoll wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird, wobei das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter dem Vorbehalt steht, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind. Das Änderungsprotokoll enthält zudem die nötigen Best- immungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleis- ten.

Die Vernehmlassungsvorlage enthält kein Umsetzungsgesetz. Für den AIA soll das am 14. Januar 2015 in die Vernehmlassung geschickte Bundesgesetz über den internationalen automatischen Infor- mationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) zur Anwendung gelangen2, für den Informationsaus- tausch auf Ersuchen das Steueramtshilfegesetz (StAhiG)3.

Die Einführung des AIA-Standards mit der EU ist eingebettet in die Strategie des Bundesrats, die auf einen wettbewerbsfähigen, stabilen und integren Finanzplatz mit international akzeptierten Rahmen- bedingungen abzielt. Zudem konnten die Gespräche über die Wahrung und Verbesserung des Markt- zutritts eröffnet und die Vergangenheitsregularisierung faktisch weitgehend verwirklicht werden. Mit

1 SR 0.641.926.81 2 Die Unterlagen dazu können eingesehen werden unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehm- lassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement. 3 SR 672.5

Blick auf die globale Einführung des AIA liegt das AIA-Abkommen mit der EU als wichtigstem Han- delspartner im Interesse der Schweiz.

1 Ausgangslage

Entwicklung zum AIA Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 erklärt, dass er bereit sei, im Rahmen der OECD aktiv an der Entwicklung eines globalen Standards für den AIA zur Sicherung der Steuerkonformität mitzuwirken. Es solle einen einzigen globalen Standard geben, und dieser solle:  hohen Ansprüchen an die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und der Vertraulichkeit genügen,  Reziprozität garantieren,  zuverlässige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen, ein- schliesslich Trusts und Sitzgesellschaften, beinhalten. Die Schweiz hat sich in der Folge aktiv an der Entwicklung des AIA-Standards der OECD beteiligt.

Da der von der OECD entwickelte AIA-Standard den Vorgaben des Bundesrates entspricht, hat die Schweiz die anlässlich des Ministerratstreffens vom 6. und 7. Mai 2014 verabschiedete Erklärung und die definitive Verabschiedung des AIA-Standards im Rat der OECD am 15. Juli 2014 unterstützt. Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA-Standards der OECD mit Partnerstaaten verabschiedet, darunter ein Mandat, um mit der EU über die Einführung des AIA zu verhandeln. An der Plenarversammlung des Global Forum vom 29. Oktober 2014 in Berlin ha- ben sich fast 100 Staaten zur Einführung des neuen globalen Standards bekannt. Die einen Staaten haben den ersten Austausch für 2017 angekündigt, andere, darunter die Schweiz, für 2018, unter Vor- behalt der Gesetzgebungsverfahren.

Am 14. Januar 2015 hat der Bundesrat eine erste Vorlage zum AIA in die Vernehmlassung geschickt. Diese umfasst die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen In- formationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA), welche auf Artikel 6 des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) aufbaut4. Wird der AIA gestützt auf diese beiden völkerrechtlichen Ver- träge eingeführt, so bedarf es weiter einer bilateralen Aktivierung. Die erste solche bilaterale Aktivie- rung hat der Bundesrat am 29. April 2015 in die Vernehmlassung geschickt. Es handelt sich um die Einführung des AIA mit Australien5. Alternativ zum Konstrukt Amtshilfeübereinkommen – MCAA – bila- terale Aktivierung kann der AIA mittels eines bilateralen Staatsvertrags eingeführt werden. Dies ist der Weg, der im Zusammenhang mit der EU gewählt wurde und der Gegenstand dieser Vorlage ist.

Die EU hat ebenfalls verschiedene Schritte zur Umsetzung des AIA-Standards der OECD unternom- men. Am 9. Dezember 2014 ist eine Revision der EU-Amtshilferichtlinie6 verabschiedet worden, wo- nach die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Österreichs7 ab 1. Januar 2016 Daten nach dem AIA- Standard der OECD sammeln und diese erstmals 2017 untereinander austauschen 8. Darüber hinaus

4 Die Unterlagen zu diesen beiden Vorlagen können eingesehen werden unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Eidgenössisches Fi- nanzdepartement. 5 Die Unterlagen dazu befinden sich unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Laufende Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement. 6 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwal- tungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. L

64 vom 11.3.2011, S. 1.

7 Österreich wird die Richtlinie 2014/107/EU in ihrer Gesamtheit erst ab dem 1. Januar 2017 anwen- den müssen, d.h. erst ab 2017 gemäss dem AIA-Standard der OECD Daten sammeln und diese erst ab 2018 austauschen müssen. 8 Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Be- steuerung, ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.

hat die EU Verhandlungen mit der Schweiz und weiteren Drittstaaten (Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco) zwecks Einführung des AIA aufgenommen.

Das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU Seit dem 1. Juli 2005 findet in der EU die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie9 Anwendung. Sie regelt die Besteuerung von Zinserträgen, welche an natürliche Personen in einem EU-Mitgliedstaat ausserhalb ihres eigenen Wohnsitzstaates gezahlt werden. Sie sieht grundsätzlich den automatischen Austausch von Informationen betreffend Zinszahlungen vor. Alternativ wenden einzelne Mitgliedstaaten ein Steu- errückbehaltssystem an. Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige aus EU-Mitgliedstaaten die EU- Zinsbesteuerungsrichtlinie mittels Anlagen auf Finanzplätzen ausserhalb der EU umgehen, schloss die EU Zinsbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco und gewissen abhängigen oder assoziierten Gebieten der EU-Mitgliedstaaten ab. Alle diese Abkom- men basieren grundsätzlich auf dem System der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie. Das Zinsbesteue- rungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU trat am 1. Juli 2005 in Kraft. Es ist Teil der „Bilate- ralen Abkommen II“.

Analog zur EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sind Steuersicherungsmassnahmen betreffend grenzüber- schreitende Zinszahlungen Kernstück des Zinsbesteuerungsabkommens. Das Abkommen sieht einen Steuerrückbehalt von 35% auf Zinszahlungen vor, die von einer in der Schweiz gelegenen Zahlstelle – in der Regel einer Bank – an eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU- Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt ist als Sicherungssteuer ausgestaltet (d.h. er hat keine Abgeltungswirkung). Anstelle des Steuerrückbehalts können die betroffenen Personen die Zahl- stelle zur Meldung der Zinserträge an ihre Steuerbehörden ermächtigen. Das Zinsbesteuerungsab- kommen enthält weiter eine Klausel zum Informationsaustausch auf Ersuchen; diese ist auf Steuerbe- trugsfälle und dergleichen sowie auf unter das Abkommen fallende Erträge beschränkt.

Neben den Steuersicherungsmassnahmen betreffend grenzüberschreitende Zinszahlungen enthält das Zinsbesteuerungsabkommen als weiteres Hauptelement eine Bestimmung, mit der die Quellenbe- steuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im Verhältnis zur Schweiz unter gewissen Voraussetzungen aufgehoben wird.

2 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Die Europäische Kommission ist seit 2008 bestrebt, die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie zu revidieren, um Schlupflöcher zu schliessen. Bei der Revision ging es einerseits um die Ausdehnung des Zinsbe- griffes auf zusätzliche Finanzinstrumente wie strukturierte Produkte mit Kapitalschutz, gewisse Le- bensversicherungsverträge und bislang unberücksichtigte kollektive Kapitalanlagen. Anderseits sollte verhindert werden, dass die Anwendung der Richtlinie via zwischengeschaltete Gesellschaften und Strukturen, wie beispielsweise Trusts, umgangen wird. Nebst der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie soll- ten auch die Zinsbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten revidiert werden, da diese inhaltlich weitge- hend auf der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie basierten. Zu diesem Zweck verabschiedete der Rat für Wirtschaft und Finanzen (Ecofin-Rat) am 14. Mai 2013 zuhanden der Europäischen Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino zur Anpassung der Zinsbesteuerungsabkommen. Bei den Revisionsverhandlungen sollten auch die internationalen Entwicklungen berücksichtigt werden. Am 18. Dezember 2013 verabschie- dete der Bundesrat seinerseits das Mandat für die Verhandlungen zum Zinsbesteuerungsabkommen.

Gestützt auf dieses Mandat nahm die Schweizer Verhandlungsdelegation die Verhandlungen mit der EU im Hinblick auf eine technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens auf. Dabei stellte sich aber relativ rasch heraus, dass eine solche Revision zahlreiche technische Fragen aufwirft, für die zum Teil komplexe Lösungen erarbeitet werden müssten. Wäre ein rascher Abschluss der Ver-

9 Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

handlungen angestrebt worden, so hätten sich die Verhandlungen auf ein paar wenige Punkte be- schränken müssen. Wäre eine umfassende Nachführung angestrebt worden, so wäre mit länger an- dauernden Verhandlungen zu rechnen gewesen. Beide Seiten kamen daher zum Schluss, dass eine rein technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens im Sinne einer Zwischenlösung zwar grundsätzlich möglich wäre, aber vor dem Hintergrund der im Frühling 2014 absehbaren Verabschie- dung eines globalen AIA-Standards durch die OECD zeitlich prekär, inhaltlich unvollständig und hin- sichtlich des erzielbaren Ergebnisses unverhältnismässig aufwendig wäre.

Nachdem die OECD am 15. Juli 2014 den globalen AIA-Standard und der Bundesrat am 8. Oktober 2014 ein Mandat für Verhandlungen mit der EU über die Einführung des AIA verabschiedet hatten, wurden die laufenden Verhandlungen über die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens neu orien- tiert. Am Anfang der Verhandlungen bestand eine gewisse Unsicherheit über die EU-internen Zustän- digkeiten im Bereich AIA, d.h. es war nicht klar, ob ein einziges Abkommen mit der EU oder Abkom- men mit den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nötig sind. Es zeichnete sich gemäss Rückmeldungen der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission aber ab, dass die EU in diesem Bereich als zuständig erachtet wird. Daher wurden die Verhandlungen mit der EU mit dem vorliegenden Ergebnis abgeschlossen. Ein Abschluss von AIA-Abkommen mit den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erübrigt sich.

Die Verhandlungen mündeten am 19. März 2015 in der Paraphierung und am 27. Mai 2015 in der Un- terzeichnung eines Änderungsprotokolls zum bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, mit dem zwischen den Parteien der AIA eingeführt wird. Materiell wird das beste- hende Zinsbesteuerungsabkommen durch das Änderungsprotokoll zu einem AIA-Abkommen mit der EU umgestaltet und fast vollständig geändert. Die Form eines Änderungsprotokolls wurde gewählt, weil das Mandat der Europäischen Kommission sich auf die Revision des Zinsbesteuerungsabkom- mens bezog und so gewisse Elemente des bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens in das neue AIA-Abkommen mit der EU überführt werden konnten. Das revidierte Abkommen (AIA-Abkommen mit der EU) enthält grundsätzlich drei Elemente:  den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD. Der AIA-Standard der OECD wurde ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen. Wo der AIA-Standard der OECD dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten offenlässt, sind diese auch im Abkommen enthalten. Dadurch ist sichergestellt, dass die Schweiz diese Wahlmöglichkeiten gegenüber allen Partner- staaten gleich ausüben und somit den AIA-Standard der OECD gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich umsetzen kann;  den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard (Art. 26 des OECD-Musterabkommens);  eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Diese Bestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernom- men.

Das Änderungsprotokoll wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird, unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind. Das Änderungsprotokoll enthält zudem die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten.

3 Verhältnis zum europäischen und zum internationalen Recht

Amtshilfeübereinkommen und MCAA Das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können,

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in bestimmten Fallkategorien und nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren Informationen auto- matisch auszutauschen. Damit der AIA aktiviert wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung. Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet.

Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaus- tausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) stellt eine zusätzliche Vereinbarung dar, mit welcher der AIA-Standard gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens umgesetzt werden kann. Sie wurde von der Schweiz am 19. November 2014 unterzeichnet. Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des von der OECD als Teil des AIA-Standards erarbeiteten gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Infor- mationen über Finanzkonten (gemeinsamer Meldestandard) gesammelt wurden, weshalb dieser dem MCAA beigelegt wurde. Die Frage, mit welchen Ländern der AIA umgesetzt werden soll, wird durch das MCAA nicht präjudiziert, sondern bedarf jeweils einer separaten bilateralen Aktivierung mit einem Partnerstaat.

Das Amtshilfeübereinkommen und das MCAA, Letzteres zusammen mit dem Entwurf für ein Bundes- gesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), befinden sich gegenwärtig im Genehmigungsverfahren. Für beide Vorlagen wurde das Vernehmlas- sungsverfahren am 21. April 2015 abgeschlossen. 10 Sie sollen 2015 dem Parlament zur Genehmi- gung unterbreitet werden. Die bilaterale Aktivierung des AIA mit einem Partnerstaat gestützt auf das MCAA soll der Bundesversammlung jeweils in separaten Vorlagen zur Genehmigung unterbreitet wer- den. Die erste solche Vorlage ist am 29. April 2015 in die Vernehmlassung geschickt worden. Es han- delt sich um die Einführung des AIA mit Australien11.

Die Einführung des AIA mit den EU-Mitgliedstaaten erfolgt nicht über das Amtshilfeübereinkommen und das MCAA, sondern gestützt auf das AIA-Abkommen mit der EU. Dieses bildet eine selbststän- dige Rechtsgrundlage für den AIA. Der spontane Informationsaustausch ist im AIA-Abkommen mit der EU nicht enthalten. Sofern es genehmigt wird, wird das Amtshilfeübereinkommen daher die einzige Rechtsgrundlage für den spontanen Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten darstellen. Das AIA-Abkommen mit der EU sieht hingegen einen Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Wer- den das AIA-Abkommen mit der EU und das Amtshilfeübereinkommen genehmigt, so werden die EU- Mitgliedstaaten, die dem Amtshilfeübereinkommen beigetreten sind, über bis zu drei Rechtsgrundla- gen verfügen, um Informationen zu ersuchen (Art. 5 des AIA-Abkommens mit der EU, Art. 5 des Amts- hilfeübereinkommens sowie die Amtshilfeklausel in einem allfälligen Doppelbesteuerungsabkommen [DBA]).12 Mit Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen sind diese drei Rechtsgrundlagen grundsätzlich gleichwertig, denn sie richten sich alle nach dem OECD-Standard, wie er insbesondere in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und dem dazugehörigen Kommentar festgehalten ist. Hingegen können Unterschiede bestehen im Zusammenhang mit der zeitlichen An- wendbarkeit und mit den Steuern, für die Amtshilfe auf Ersuchen geleistet wird. Gewisse DBA mit EU- Mitgliedstaaten enthalten eine Amtshilfeklausel, die auf bestimmte Steuern beschränkt ist. Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU findet jedoch Anwendung auf den Austausch von Informationen be- züglich sämtlicher Steuern. Stellt ein Staat ein Ersuchen um Amtshilfe, muss er sich für eine der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen entscheiden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) prüft dann, ob die Bedingungen gemäss der vom ersuchenden Staat gewählten Rechtsgrund- lage erfüllt sind. Es ist nicht möglich, für ein Ersuchen mehrere Rechtsgrundlagen heranzuziehen. Falls die ESTV ein Ersuchen ablehnt, kann der ersuchende Staat dasselbe Ersuchen gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage stellen. Die ESTV prüft dann, ob die in der neu gewählten Rechtsgrundlage festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

10 Die Unterlagen zu beiden Vorlagen befinden sich unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehm- lassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement. 11 Die Unterlagen dazu befinden sich unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen >

Laufende Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement. 12 Die DBA mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind noch nicht revidiert worden und enthalten deshalb

noch keine mit dem OECD-Standard konforme Klausel für den Informationsaustausch auf Ersu- chen (Kroatien, Lettland und Litauen).

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Doppelbesteuerungsabkommen Die Amtshilfeklauseln in den von der Schweiz abgeschlossenen DBA sind auf den Informationsaus- tausch auf Ersuchen beschränkt. Im Protokoll zum DBA wird jeweils festgehalten, dass die Vertrags- staaten nicht dazu verpflichtet sind, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Damit der AIA im Verhältnis zu einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss deshalb eine neue Rechts- grundlage geschaffen werden. Das AIA-Abkommen mit der EU stellt eine solche staatsvertragliche Rechtsgrundlage dar.

Überschneidungen zwischen dem AIA-Abkommen mit der EU und einzelnen DBA mit EU- Mitgliedstaaten gibt es in den Bereichen Informationsaustausch auf Ersuchen (Art. 5 des AIA- Abkommens mit der EU) und Quellensteuerbefreiung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen (Art. 9 des AIA-Abkommens mit der EU). Mit Bezug auf den Informationsaus- tausch auf Ersuchen kann auf die obigen Ausführungen zum Amtshilfeübereinkommen verwiesen werden. Bei der Quellensteuerbefreiung kann sich ein betroffenes Unternehmen auf die für ihn günsti- gere Rechtsgrundlage berufen. Es wird Artikel 9 des AIA-Abkommens mit der EU anrufen, wenn das anwendbare DBA zum Beispiel keine Nullsätze für grenzüberschreitende Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsieht. (Vgl. zum Ganzen die Ausführungen zu den Artikeln 5 und 9 im Kapitel 5.3.)

Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich Am 1. Januar 2013 sind die Quellensteuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Kö- nigreich13 bzw. Österreich14 in Kraft getreten. Die Abkommen enthalten eine Vergangenheitsregulari- sierung, wonach Personen mit Wohnsitz in einem Partnerstaat ihre bestehenden Vermögenswerte bei einer Bank in der Schweiz mittels einer Einmalzahlung oder einer freiwilligen Meldung nachversteu- ern. Diese Vergangenheitsregularisierung ist mittlerweile abgeschlossen. Im Weiteren sehen die Quel- lensteuerabkommen die Erhebung einer abgeltenden Quellensteuer auf den Kapitalerträgen und -ge- winnen der in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerte von Personen mit Wohnsitz in einem Partnerstaat vor. Alternativ haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, ihre Zahlstelle zu er- mächtigen, die Kapitaleinkünfte dem Partnerstaat zu melden. Mit der Umsetzung des AIA-Standards erübrigt sich eine Besteuerung von Kapitaleinkünften gestützt auf die Quellensteuerabkommen. Die Schweiz wird daher bilateral mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich je eine Vereinbarung über die Aufhebung des Quellensteuerabkommens treffen. Darin ist ein reibungsloser Übergang zum AIA gestützt auf das AIA-Abkommen mit der EU sicherzustellen. In Artikel 1 Absatz 2 des vorgeschla- genen Bundesbeschlusses wird der Bundesrat zum Abschluss dieser Aufhebungsvereinbarungen er- mächtigt. (Zur Aufhebung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 201215 über die internationale Quellen- besteuerung (IQG), vgl. die Ausführungen in Kapitel 6.2.)

Betrugsbekämpfungsabkommen Das Betrugsbekämpfungsabkommen16 regelt die Amts- und Rechtshilfe bei Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Bereich der indirekten Steuern (Zollabgaben, Mehrwertsteuern, beson- dere Verbrauchssteuern auf Alkohol, Tabak, Mineralöl etc.), der Subventionen und des öffentlichen Beschaffungswesens. Da das Betrugsbekämpfungsabkommen noch nicht von allen EU- Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, ist es noch nicht in Kraft getreten. Die Schweiz hat das Abkommen am 23. Oktober 2008 ratifiziert und wendet es seit 2009 gegenüber den EU-Mitgliedstaaten vorzeitig an, die es ratifiziert haben.

13 Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, geändert durch das am 20. März 2012 unterzeichnete Protokoll (SR 0.672.936.74). 14 Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Repub-

lik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (SR 0.672.916.33). 15 SR 672.4 16 Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eid-

genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (SR 0.351.926.81).

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Das AIA-Abkommen mit der EU tangiert das Betrugsbekämpfungsabkommen grundsätzlich nicht. Ein- zig im Bereich der Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU, der auf sämtliche Steuerarten (d.h. direkte und indirekte Steuern) anwendbar ist, gibt es eine Überschnei- dung mit dem Anwendungsbereich des Betrugsbekämpfungsabkommens. Beide Abkommen bilden eine mögliche Grundlage für Amtshilfeersuchen bezüglich indirekter Steuern.

4 Würdigung

Übernahme internationaler Standards Das AIA-Abkommen mit der EU sieht den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD vor. Obwohl die EU in einzelnen Punkten über den AIA-Standard der OECD hinausgehen wollte, konnte erreicht werden, dass dieser ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen wurde. Dort wo er dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten offenlässt, sind diese auch im Abkommen enthalten. Aus- serdem enthält das Abkommen ein erleichtertes Verfahren zur Anwendung von künftigen Weiterent- wicklungen des gemeinsamen Meldestandards im Verhältnis Schweiz-EU. Voraussetzung ist, dass diese Weiterentwicklungen im internen Recht schon übernommen worden sind. Diese verschiedenen Elemente ermöglichen die Anwendung eines einheitlichen AIA-Standards mit allen Partnerstaaten. Weiter konnte im Zusammenhang mit dem Datenschutz eine Regelung vereinbart werden, die nicht über den AIA-Standard der OECD hinausgeht und die Anwendung der jeweils geltenden Datenschutz- bestimmungen in der Schweiz bzw. in der EU vorsieht.

Mit Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen wurde ebenfalls der geltende internationale Standard vereinbart. Die im Rahmen des AIA übermittelten Informationen könnten Grundlage sein für weitere Abklärungen der Steuerbehörden der Vertragsparteien. Der AIA und der Informationsaus- tausch auf Ersuchen sind in diesem Sinne als sich ergänzende Instrumente zu sehen.

Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenz- gebühren zwischen verbundenen Unternehmen Die entsprechende Abkommensbestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteue- rungsabkommen mit der EU übernommen17. Sie ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes, weil damit den Schweizer Gesellschaften, die Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren von anderen Konzerngesellschaften aus einem EU-Mitgliedstaat erzielen, die gleichen steuerlichen Vorteile ge- währt werden wie Gesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Mit dieser Bestimmung dürfen keine Quellensteuern auf solchen Zahlungen erhoben werden. In vielen Fällen stellt dies eine namhafte Reduktion der steuerlichen Gesamtbelastung eines Konzerns dar, denn Quellensteuern auf Zahlungen innerhalb eines Konzerns führen oft - mangels Möglichkeit zu deren effektiven Anrechnung im Staat des Empfängers - zu einer Überbesteuerung. Die Abkommensbestimmung kommt insbeson- dere in Bezug auf die Einkünfte zum Tragen, die nicht bereits aufgrund des innerstaatlichen Rechts des entsprechenden EU-Mitgliedstaats oder eines DBA mit der Schweiz ohnehin quellensteuerbefreit sind.

Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA Das Änderungsprotokoll enthält die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten. Dadurch wird sichergestellt, dass beide Systeme nicht parallel zur Anwendung gelangen, sondern der AIA das Zinsbesteuerungssystem ohne Unter- bruch ablöst.

Vergangenheitsregularisierung Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren Regularisierungsprogramme lanciert. In EU-Mitgliedstaaten, die eine unbefristete Regularisierungsmöglichkeit kennen, ist zudem die Anzahl der teilnehmenden Steuerpflichtigen angesichts der verstärkten Bemühungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung stark angestiegen. Als Beispiel kann Deutschland und die straflose Selbstanzeige

17 Im Vergleich zu Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens wurden einzig nicht mehr relevante, Passagen gestrichen, die übergangsrechtlicher Natur waren.

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genannt werden. Nachdem am 23. Februar 2015 mit Italien eine Einigung in Steuerfragen unterzeich- net werden konnte, kann die Vergangenheitsregularisierung mit den Nachbarstaaten der Schweiz und den wichtigsten EU-Mitgliedstaaten insgesamt als gelöst betrachtet werden.

Marktzutritt Entsprechend dem Mandat des Bundesrates hat die Schweiz im Rahmen der Verhandlungen über die Einführung des AIA mit der EU ihre Anliegen für die Wahrung und Verbesserung des Marktzutritts für Schweizer Finanzintermediäre in den EU-Raum eingebracht, sowohl gegenüber der EU als auch ge- genüber diversen EU-Mitgliedstaaten. Die Verhandlungspartner auf EU-Ebene und auch die einzelnen EU-Mitglieder reagierten durchwegs verhalten bis negativ auf eine formelle Verbindung der beiden Dossiers, da sie den AIA als globalen, verbindlichen Standard betrachten und von der Schweiz des- sen rasche Einführung erwarten. Mögliche Gespräche über den Marktzutritt wurden vereinzelt auch von einer Lösung zur Frage der Personenfreizügigkeit abhängig gemacht. Mit der Europäischen Kommission konnten Mitte März 2015 erste exploratorische Gespräche über die Möglichkeit eines sektoriellen Finanzdienstleistungsabkommens (FDLA) aufgenommen werden. Die EU macht eine allfällige Weiterführung und den Zeitrahmen solcher Gespräche von der Entwicklung der Gesamtbeziehungen mit der Schweiz (namentlich in Bezug auf die Personenfreizügigkeit sowie institutionelle Fragen) abhängig. Ein solches Abkommen würde den Schweizer Finanzdienstleistern den vollumfänglichen Zugang in den EU/EWR-Raum eröffnen und eine grösstmögliche Rechtssicher- heit bieten. Die vielschichtigen, sich aus rechtlicher und ökonomischer Sicht stellenden Fragen zu ei- nem FDLA können indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden. Techni- sche Explorationsgespräche mit der Europäischen Kommission sollen daher konkretere Anhaltspunkte bezüglich der Machbarkeit sowie der möglichen Ausgestaltung eines FDLA geben und damit auch den Meinungsbildungsprozess in der Schweiz und der EU unterstützen. Die Schweiz setzte sich auf EU-Ebene ebenfalls für einen raschen Abschluss des laufenden Äquivalenzverfahrens und damit für den Marktzutritt sog. zentraler Gegenparteien (CCP) ein, welche bei der Geschäftsab- wicklung über Handelsplattformen sog. Clearingdienstleistungen erbringen. Die Europäische Kommis- sion hat in diesem Zusammenhang die technischen Arbeiten Ende 2014 und im ersten Quartal 2015 vorangetrieben und signalisiert, dass eine positive Lösung bezüglich des Äquivalenzentscheids ab- sehbar sein sollte. Ein Entwurf des Äquivalenzentscheids wurde den Schweizer Aufsichtsbehörden

zwischenzeitlich zur Vernehmlassung zugestellt. Die Schweiz wird zudem in weiteren Gesprächsrun- den mit verschiedenen EU-Mitgliedstaaten die Wahrung und die mögliche Verbesserung der Marktzu- trittsbedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen anstreben. In diesen Gesprächen werden insbesondere auch aufsichtsrechtliche Anforderungen thematisiert, deren Regelungen nicht in der ausschliesslichen Zuständigkeit der EU liegen.

Fazit Das AIA-Abkommen mit der EU entspricht der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähi- gen Finanzplatz durch die Einhaltung international geltender Standards und stellt einen weiteren wich- tigen Schritt auf dem Weg zur Einführung des AIA-Standards der OECD in der Schweiz dar, da mit diesem Abkommen der AIA mit 28 EU-Mitgliedstaaten, darunter wichtigen Nachbar- und Partnerstaa- ten, eingeführt werden kann. Das Inkrafttreten des Abkommens auf den 1. Januar 2017 steht unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlos- sen sind.

Mit dem vorliegenden Abkommen mit der EU wurde namentlich Folgendes erreicht:

  • der Abschluss der Verhandlungen innerhalb sehr kurzer Fristen, um in Übereinstimmung mit der bundesrätlichen Erklärung gegenüber dem Global Forum vom Oktober 2014 und unter Vorbehalt der Vorgaben des schweizerischen Gesetzgebungsverfahrens das angekündigte Inkrafttreten des Abkommens auf den 1. Januar 2017 zu ermöglichen;
  • die Vereinbarung des reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD, unter Vermeidung von seitens der EU verlangten spezifischen Abweichungen;
  • der Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard;
  • die Weiterführung der Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen;

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  • die Eröffnung von exploratorischen Gesprächen mit der EU-Kommission über die Wahrung und Verbesserung des Marktzutritts für Schweizer Finanzintermediäre in den EU-Raum, unter Aus- schluss übriger Dienstleistungen;
  • die Einhaltung der Parameter des bundesrätlichen Verhandlungsmandats vom 8. Oktober 2014;
  • die Förderung des gemeinsamen Interesses an einer konsequenten Umsetzung des globalen Standards der OECD mit effektiven Überprüfungsmechanismen, um ein Level Playing Field zu er- reichen.

Mit Blick auf die globale Einführung des AIA liegt es im Interesse der Schweiz, mit der EU als wichtigs- tem Handels- und Investitionspartner ein entsprechendes Abkommen abzuschliessen. Würde das Ab- kommen nicht per 1. Januar 2017, sondern auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft treten, könnte die Schweiz die gegenüber dem Global Forum 2014 gemachte Ankündigung nicht erfüllen.

5 Ausführungen zum Änderungsprotokoll

5.1 Vorbemerkungen

Die Schweiz und die EU haben ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Zinsbesteuerungsabkom- men unterzeichnet. Es besteht aus 4 Artikeln (vgl. die Ausführungen in Kapitel 5.6). Durch den Artikel 1 des Änderungsprotokolls wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen um- fassend geändert und in ein neues AIA-Abkommen mit der EU überführt, das aus 11 Artikeln und drei Anhängen besteht (vgl. dazu die Ausführungen in den Kapiteln 5.3 - 5.5). Der Anhang I enthält den von der OECD verabschiedeten gemeinsamen Meldestandard, der Anhang II Auszüge aus dem Kom- mentar zum gemeinsamen Meldestandard und der Anhang III die Liste der zuständigen Behörden. Die Artikel 2 - 4 des Änderungsprotokolls regeln dessen Inkraftsetzung und Anwendbarkeit, die Ergän- zung des AIA-Abkommens mit der EU mit einem Protokoll zum Informationsaustausch auf Ersuchen sowie die Sprachen des Änderungsprotokolls (vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 5.6). Die Form eines Änderungsprotokolls wurde gewählt, weil das Mandat der Europäischen Kommission sich auf die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens bezieht und so gewisse Elemente des bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens in das neue AIA-Abkommen mit der EU überführt werden konnten.

5.2 Erläuterungen zur Präambel des Änderungsprotokolls

Die Präambel erläutert den Zweck und die Rahmenbedingungen des Änderungsprotokolls. Sie legt dar, dass das Änderungsprotokoll der Umsetzung des globalen AIA-Standards zwischen den Vertragspar- teien und der Verbesserung der internationalen Steuerkonformität dient.

Speziell hingewiesen wird in der Präambel darauf, dass mit dem Änderungsprotokoll die Klausel für den Informationsaustausch auf Ersuchen an den geltenden OECD-Standard (Art. 26 des OECD- Musterabkommens) angepasst wird.

Zudem wird der Erwartung Ausdruck verliehen, dass die Vertragsparteien ihr jeweiliges Datenschutz- recht im Zusammenhang mit den ausgetauschten Informationen anwenden und sich gegenseitig über Änderungen des Datenschutzrechts sowie der entsprechenden Umsetzungspraxis orientieren. Die EU- Mitgliedstaaten und die Schweiz müssen zudem zum Schutz der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips angemessene Massnahmen ergreifen und eine effektive Infrastruktur zur Umsetzung des AIA zur Verfügung stellen (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 6 des AIA-Abkommens mit der EU).

Schliesslich bringt der letzte Abschnitt der Präambel zum Ausdruck, dass die Kategorien der melde- pflichtigen Finanzinstitute und der meldepflichtigen Konten sowie der Umfang der ausgetauschten In- formationen im AIA-Abkommen mit der EU so definiert wurden, dass für Steuerpflichtige die Möglichkeit beschnitten wird, Meldungen des relevanten Einkommens und des Vermögens zu vermeiden. Der vor- gesehene Informationsaustausch sei notwendig und verhältnismässig, um den Steuerverwaltungen der Vertragsparteien die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung zu ermöglichen. Der

im Abkommen explizit vorgesehene Ausschluss gewisser Finanzinstitute und Konten, die ein geringes Risiko darstellen, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, sei entsprechend mit dem Zweck des Informationsaustauschs vereinbar. Auf die generelle Festlegung von Betragslimiten, sei da- gegen verzichtet worden, da diese durch die Verteilung von Konten auf verschiedene Finanzinstitute leicht umgangen werden könnten.

5.3 Erläuterungen zum AIA-Abkommen mit der EU

Art. 1 Begriffsbestimmungen In Artikel 1 werden die im AIA-Abkommen mit der EU verwendeten Ausdrücke definiert.

Abs. 1 Absatz 1 enthält in Anlehnung an die Mustervereinbarung der zuständigen Behörden 18, welche Be- standteil des AIA-Standards der OECD ist, eine Reihe von Begriffsdefinitionen.

Unter den Ausdruck „zuständige Behörden“ fallen die für den jeweiligen Staat im Anhang III, der integ- raler Bestandteil des Abkommens ist, genannten Behörden und Personen. Für die Schweiz wird in Übereinstimmung mit der Vorlage zum Amtshilfeübereinkommen vorgeschlagen, dass dies der Vor- steher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person sein soll.

Die Definitionen der Ausdrücke „Finanzinstitut eines Mitgliedstaates“, „schweizerisches Finanzinstitut“, „meldendes Finanzinstitut“ und „meldepflichtiges Konto“ entsprechen sinngemäss jenen im gemeinsa- men Meldestandard (vgl. dazu Kapitel 5.4). Die Definitionen „meldepflichtiges Konto eines Mitglied- staates“ und „schweizerisches meldepflichtiges Konto“ sind auf die Schweiz und die EU- Mitgliedstaaten zugeschnittene Definitionen des „meldepflichtigen Kontos“.

Die Ausdrücke „Person eines Mitgliedstaates“ und „schweizerische Person“ werden ebenfalls gemäss der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden definiert und für das Verhältnis Schweiz-EU kon- kretisiert.

Abs. 2 Alle nicht im AIA-Abkommen mit der EU definierten Ausdrücke werden für EU-Mitgliedstaaten nach der Amtshilferichtlinie und, soweit anwendbar, nationalem Recht ausgelegt und für die Schweiz nach schweizerischem Recht. Dabei soll diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Be- deutung übereinstimmen. Alle Begriffe, die weder im AIA-Abkommen mit der EU noch in den Anhän- gen I und II definiert sind, werden für EU-Mitgliedstaaten nach der Amtshilferichtlinie und, soweit an- wendbar, nationalem Recht ausgelegt und für die Schweiz nach schweizerischem Recht. Die von der Schweiz abgeschlossenen DBA und Steuerinformationsabkommen, das MCAA sowie das Amtshilfe- übereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung.

Art. 2 Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten Artikel 2 legt die auszutauschenden Informationen fest. Er stimmt mit dem entsprechenden Artikel in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden überein. Absatz 1 beinhaltet zunächst die grund- sätzliche Verpflichtung zum jährlichen Austausch von Informationen über meldepflichtige Konten. Diese sind in Übereinstimmung mit den Melde- und Sorgfaltsvorschriften der Anhänge I und II zu sam- meln und jährlich automatisch zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz auszutauschen.

Absatz 2 beschreibt die Informationen, die für jedes meldepflichtige Konto auszutauschen sind. Diese können in drei Kategorien zusammengefasst werden:

18 „Model Competent Authority Agreement“ der OECD vom 15. Juli 2014.

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(1) Identifikationsinformationen (Bst. a) Diese dienen der Identifikation des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin oder der beherrschenden Personen des Kontos durch den empfangenden Staat. Sie umfassen bei natürlichen Personen den Namen, die Adresse, die Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum und gegebenenfalls den Geburtsort. Bei Rechtsträgern umfassen die zu meldenden Informationen den Namen, die Adresse und die Steueridentifikationsnummer(n).

(2) Kontoinformationen (Bst. b und c) Diese dienen der Identifikation des Kontos und des Finanzinstituts, bei dem das Konto gehalten wird. Ausgetauscht werden die Kontonummer und der Name sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts.

(3) Finanzinformationen (Bst. d – g) Die zu meldenden Finanzinformationen hängen vom Typus des Finanzkontos ab. Es wird zwischen Verwahrkonten, Einlagenkonten und anderen nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht weiter de- finierten Konten unterschieden. Die Finanzinformationen umfassen Zinsen, Dividenden, Kontosalden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte aus in dem Konto gehaltenem Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleistete Zahlungen. Wird das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst, so wird anstelle des Kontosaldos die Schliessung des Kontos gemeldet.

Art. 3 Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs Abs. 1 – 2 Der Betrag und die Einordnung der Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos können nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen übermittelnden Staates bestimmt werden. Dieser Grundsatz ist in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden enthalten; er entspricht so- mit dem AIA-Standard der OECD. Mit diesem Grundsatz wird bezweckt, dass meldende Finanzinsti- tute die Beträge und die Einordnung von Zahlungen gegenüber sämtlichen Partnerstaaten einheitlich bestimmen können. Diese Regelung wird in Artikel 8 Absatz 2 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes konkretisiert, wonach der Bundesrat die Kriterien und Regeln festlegt, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Weiter ist die Währung anzugeben, auf welche die gemeldeten Beträge lauten.

Abs. 3 Absatz 3 steht in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls, der ein Inkrafttreten auf den 1. Januar nach der letzten Notifikation vorsieht. Die beiden Bestimmungen führen zusammen dazu, dass Informationen nach Artikel 2 ab dem Datum des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zu sam- meln sind. Weiter sieht Absatz 3 vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht werden müssen, auf das sie sich beziehen, spätestens also Ende Sep- tember.

Abs. 4 – 5 Die Absätze 4 und 5 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Informationen sind in einem XML- Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Weiter müssen sich die zuständigen Behörden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren und einen oder mehrere Verschlüsse- lungsstandards in völkerrechtlich verbindlicher Form einigen. Die Absätze 4 und 5 stimmen mit den entsprechenden Absätzen in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden überein.

Art. 4 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens Artikel 4 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch ein meldendes Finanzinstitut. Besteht ein begründeter Verdacht für einen Übermittlungsfehler oder eine Pflichtverletzung, sind die zuständi- gen Behörden verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren und die geeigneten, nach ihrem innerstaatli- chen Recht zur Verfügung stehenden Massnahmen zu treffen, insbesondere auch gegenüber einem

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säumigen Finanzinstitut. Die durch die zuständige Schweizer Behörde zu treffenden Massnahmen wer- den sich aus dem zukünftigen AIA-Gesetz ergeben. Der Vorentwurf des AIA-Gesetzes sieht insbeson- dere Kontrollen und Strafbestimmungen vor. Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils zwischen den zustän- digen Behörden. Das AIA-Abkommen mit der EU sieht keinen direkten Kontakt zwischen der zuständigen Behörde eines Staates und einem meldenden Finanzinstitut eines anderen Staates vor. Artikel 4 stimmt mit dem entsprechenden Artikel in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden überein.

Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen Das AIA-Abkommen mit der EU enthält mit Artikel 5 auch eine Verpflichtung zum Informationsaustausch auf Ersuchen. Artikel 5 wird durch ein Protokoll (Art. 3 des Änderungsprotokolls) und durch eine Erklä- rung der Schweiz ergänzt (vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 5.6). Das Protokoll enthält Präzisie- rungen zu den Voraussetzungen der zu leistenden Amtshilfe. In der Erklärung hält die Schweiz fest, dass sie keine Amtshilfe leisten wird, wenn das Amtshilfeersuchen auf rechtswidrig erlangten Daten beruht. Diese Regelung entspricht grundsätzlich jener in den DBA.

Der im AIA-Abkommen mit der EU vorgesehene Informationsaustausch auf Ersuchen entspricht bezüg- lich Inhalt und Umfang dem OECD-Standard, wie er insbesondere in Artikel 26 des OECD- Musterabkommens und dem dazugehörigen Kommentar festgehalten ist. Er umfasst auch Gruppener- suchen. Weiter können Informationen für die Anwendung und Durchsetzung sämtlicher Steuern ausge- tauscht werden. DBA, Steuerinformationsabkommen, Amtshilfeübereinkommen und das vorliegende AIA-Abkommen mit der EU sind im Prinzip gleichwertige Instrumente für die Vereinbarung eines stan- dardkonformen Informationsaustauschs auf Ersuchen. (Zu den parallel bestehenden Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch auf Ersuchen vgl. die Ausführungen zum Amtshilfeübereinkommen in Kapitel 3.)

Da die Schweiz mit den meisten EU-Mitgliedstaaten ein DBA mit einer standardkonformen Bestim- mung zum Informationsaustausch auf Ersuchen abgeschlossen hat, führt Artikel 5 des AIA- Abkommens mit der EU nur in geringem Mass zu einer Erhöhung der Anzahl Partnerstaaten mit einer standardkonformen Informationsaustauschklausel. Mit Kroatien, Litauen und Lettland hat die Schweiz bislang kein DBA mit einer standardkonformen Informationsaustauschklausel vereinbart; Kroatien und Litauen sind aber dem Amtshilfeübereinkommen beigetreten. Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU führt aber auch insofern für gewisse EU-Mitgliedstaaten zu einer Ausweitung des Informationsaus- tauschs auf Ersuchen, als er betreffend die Steuern, für deren Anwendung und Durchsetzung Informa- tionen ausgetauscht werden können, einen weiteren Anwendungsbereich als in den DBA definiert.19

Der Vollzug des Informationsaustauschs auf Ersuchen in Anwendung des AIA-Abkommens mit der EU wird im StAhiG geregelt (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG und die Ausführungen in Kapi- tel 6.1).

Art. 6 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten Artikel 6 richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens zur Ver- traulichkeit und zum Datenschutz bzw. zur Geheimhaltung.

Abs. 1 Nach Absatz 1 müssen Informationen, die ein EU-Mitgliedstaat oder die Schweiz nach diesem AIA- Abkommen mit der EU erhalten haben, ebenso vertraulich gehalten und geschützt werden wie Infor- mationen, die der EU-Mitgliedstaat oder die Schweiz aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts erhalten haben. Der informierende Staat kann dem empfangenden Staat mitteilen, welche Schutzbestimmun- gen seines innerstaatlichen Rechts auch vom empfangenden Staat einzuhalten sind, um das erforder- liche Schutzniveau der Daten sicherzustellen. Die bezeichneten Schutzbestimmungen sollen aber nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um den Datenschutz zu gewährleisten. Im Rahmen der Vorlagen zum Amtshilfeübereinkommen und zum MCAA, die ähnliche Bestimmungen enthalten,

19 Das betrifft die DBA mit Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Lu- xemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und der Slowakei.

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soll der Bundesrat ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden der Partnerstaaten zu vereinba- ren, welche Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind (vgl. Art. 5a StAhiG und Art. 5 des Vorent- wurfs des AIA-Gesetzes). Da das Schweizer Datenschutzrecht grundsätzlich den internationalen An- forderungen entspricht, werden solche Vereinbarungen in der Regel dazu dienen, sicherzustellen, dass der Partnerstaat das erforderliche Niveau des Datenschutzes sicherstellt. Der Datenschutz in der EU und in der Schweiz wird grundsätzlich als gleichwertig angesehen, weshalb gegenwärtig keine zu- sätzlichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen vorgesehen sind.

Abs. 2 Absatz 2 regelt das Spezialitätsprinzip. Die übermittelten Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich Gerichten und Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechts- mittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur diese Personen und Behörden dürfen die übermittelten Informationen verwenden, und zwar nur für diese Zwecke (vgl. jedoch die Ausnahmen in Art. 6 Abs. 3 des AIA-Abkommens mit der EU). Die Of- fenlegung der übermittelten Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsent- scheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern ist zulässig. Diese Regelung entspricht grundsätz- lich Artikel 26 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens.

Abs. 3 Absatz 3 sieht Ausnahmen vom Grundsatz vor, dass die übermittelten Informationen nur für die in die- sem Artikel genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Die ausgetauschten Informationen können auch anderen Behörden für ihre Zwecke (beispielsweise für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Kor- ruption oder Terrorismusfinanzierung) überlassen werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Verwendung der Informationen für diese anderen Zwecke nach dem Recht des in- formierenden Staates zulässig sein, und zweitens muss die zuständige Behörde des informierenden Staates diese Verwendung gestatten. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich jener in Artikel 26 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens.

Absatz 3 greift nicht, wenn die Berechnungsgrundlagen, nicht aber die Informationen selbst, im Rah- men gesetzlicher Auskunftspflichten an andere als Steuerbehörden weitergegeben werden. Erhält eine kantonale Steuerverwaltung beispielsweise im Rahmen des AIA Kenntnis von einem bislang nicht deklarierten Bankkonto eines Steuerpflichtigen, wird diese das Einkommen und das Vermögen des Steuerpflichtigen entsprechend anpassen. Diese korrigierten Berechnungsgrundlagen darf die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten an andere Amtsstellen (z.B. AHV-Ausgleichskassen oder Stipendienbehörden) weiterleiten, solange sie die Informationen selbst (d.h. Kontonummer, Kontosaldo, Erträge auf dem Konto usw.) nicht weitergibt. Sollen hingegen auch die Informationen selbst weitergegeben werden, sind die Voraussetzungen von Absatz 3 einzu- halten.

Dem empfangenden Staat ist es grundsätzlich untersagt, die erhaltenen Informationen einem anderen Staat bekanntzugeben. Eine Weiterleitung an einen anderen EU-Mitgliedstaat kann nur mit Genehmi- gung des informierenden Staates erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Staat keine Informationen erhält, die er nicht direkt erhalten könnte. Zudem ist der Fall geregelt, dass Informatio- nen, die EU-Mitgliedstaaten in Anwendung der Amtshilferichtlinie untereinander austauschen, an die Schweiz weitergeleitet werden dürfen, vorausgesetzt der EU-Mitgliedstaat, der die Information ur- sprünglich übermittelt hat, ist damit einverstanden.

Abs. 4 Absatz 4 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem betroffenen Partnerstaat sind zudem die verhängten Sankti- onen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden. Die Bestimmung entspricht inhaltlich jener in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden.

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Art. 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens Abs. 1 Bei Schwierigkeiten in der Umsetzung oder Auslegung des AIA-Abkommens mit der EU sind auf Ver- langen eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden vorgesehen. Handelt es sich um Auslegungsfragen, so kann die Europäische Kommission auf Verlan- gen einer zuständigen Behörde an der Konsultation teilnehmen. Die Europäische Kommission und die anderen zuständigen Behörden sind über das Resultat der Konsultationen zu informieren.

Abs. 2 Nach Absatz 2 kann der Informationsaustausch unter dem AIA-Abkommen mit der EU von einer zu- ständigen Behörde gegenüber einer anderen zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn das AIA-Abkommen mit der EU in erheblichem Umfang nicht eingehalten wird oder wurde und eine Kon- sultation nach Absatz 1 zu keinem angemessenen Ergebnis führte. Die zuständige Behörde, die beab- sichtigt, den Informationsaustausch unter dem AIA-Abkommen mit der EU gegenüber einem Partner- staat auszusetzen, muss die zuständige Behörde dieses Partnerstaats schriftlich darüber informieren. Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestan- dards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten können beispielsweise eine Aussetzung des Informationsaustauschs unter dem AIA-Abkommen mit der EU rechtfertigen.

Art. 8 Änderungen Abs. 1 - 4 Das AIA-Abkommen mit der EU kann nach vorgängigen Konsultationen mit einem Änderungsprotokoll oder einem neuen Abkommen abgeändert werden. Diese Konsultationen finden im Zuge von Ände- rungen des OECD-Standards oder anderer internationaler Entwicklungen oder zur Verbesserung der Funktionsweise des Abkommens statt. Im Hinblick auf die Konsultationen kann jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen informieren, die das AIA-Abkommen mit der EU tangieren könnten, was auch den Abschluss relevanter Abkommen einer Vertragspartei mit Drittstaa- ten umfasst. Die Konsultationen werden auf Verlangen einer Vertragspartei innerhalb eines Monats oder in dringenden Fällen so rasch wie möglich abgehalten.

Abs. 5 Falls eine der Vertragsparteien eine von der OECD beschlossene Änderung am AIA-Standard umge- setzt hat, sei es für die EU-Mitgliedstaaten in der Amtshilferichtlinie oder für die Schweiz in einem Ab- kommen mit einem Drittstaat oder in der nationalen Gesetzgebung, kann sie Konsultationen zur An- passung der Anhänge I und II des Abkommens verlangen. Falls die Konsultationen zu einem Konsens über die notwendigen Anpassungen der Anhänge I und II führen, kann die Vertragspartei, welche die Konsultationen verlangt hat, die angepassten Anhänge I und II provisorisch bis zur formalen Anpas- sung des Abkommens anwenden. Dieses Vorgehen erleichtert es den Vertragsparteien, gegenüber allen Partnerstaaten einen einheitlichen Standard anzuwenden. Mit diesem erleichterten Verfahren werden die jeweils nötigen internen Genehmigungsverfahren nicht tangiert. Die provisorische Anwen- dung von Änderungen am AIA-Standard kann erst erfolgen, nachdem solche Änderungen nach den internen Vorgaben der Schweiz bzw. der EU genehmigt worden sind (für die EU: Revision der Amtshil- ferichtlinie; für die Schweiz: Genehmigung eines Abkommens mit einem Drittstatt oder Revision der nationalen Gesetzgebung). Dieses Verfahren betrifft nur Änderungen am gemeinsamen Meldestan- dard, das heisst an den Sorgfaltspflichten, welche die Finanzinstitute zur Identifizierung meldepflichti- ger Konten zu erfüllen haben. Andere Änderungen, wie zum Beispiel eine Ausweitung der auszutau- schenden Informationen, würden zwingend eine formale Anpassung des Abkommens erfordern.

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Art. 9 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens wurde unverändert als Artikel 9 ins AIA-Abkommen mit der EU übernommen20. Nach Absatz 1 werden Dividendenzahlungen von Tochter- an Muttergesell- schaften im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gegenseitig im Quellenstaat nicht besteuert, wenn:  eine direkte Beteiligung von 25 % oder mehr am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft seit mindestens zwei Jahren besteht,  keine der beiden Gesellschaften in einem Drittstaat ansässig ist,  keine der beiden Gesellschaften steuerbefreit ist, und  beide Gesellschaften die Form einer Kapitalgesellschaft aufweisen. Innerstaatliche oder auf Abkommen beruhende Vorschriften in der Schweiz oder den EU- Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug oder Missbrauch bleiben vorbehalten.

Nach Absatz 2 werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesell- schaften oder ihren Betriebsstätten im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gegenseitig im Quellenstaat nicht besteuert, wenn:  diese Gesellschaften durch eine Beteiligung von 25 % oder mehr seit mindestens zwei Jahren mit- einander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die eine direkte Beteiligung von 25 % oder mehr am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Ge- sellschaft seit mindestens zwei Jahren hält,  die eine Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebs- stätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist oder dort eine Betriebs- stätte unterhält,  keine der beiden Gesellschaften in einem Drittstaat ansässig ist und keine der Betriebsstätten in einem Drittstaat gelegen ist,  alle Gesellschaften, insbesondere bezüglich Zinsen und Lizenzgebühren, unbeschränkt der Kör- perschaftssteuer unterliegen, und  jede Gesellschaft die Form einer Kapitalgesellschaft aufweist. Innerstaatliche oder auf Abkommen beruhende Vorschriften in der Schweiz oder den EU- Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug oder Missbrauch bleiben auch im Bereich der Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren vorbehalten.

Gestützt auf Absatz 3 bleiben DBA zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten unberührt, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen.

Art. 10 Kündigung Das AIA-Abkommen mit der EU kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Für alle unter dem AIA-Abkommen mit der EU erhaltenen Informationen gelten die Datenschutzbestimmungen nach Artikel 6 auch im Falle einer Kündigung weiter.

Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich Das AIA-Abkommen mit der EU gilt für die Schweiz und für alle Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, in de- nen der Vertrag über die Europäische Union21 (EU-Vertrag, EUV) angewendet wird. Artikel 52 EUV regelt in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 22 (AEUV) den räumlichen Geltungsbereich des EU-Vertrags. So fällt beispielsweise Gibraltar unter Arti- kel 355 Absatz 3 AEUV, wonach die Verträge auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung fin- den, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.

20 Im Vergleich zu Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens wurden einzig nicht mehr relevante, Passagen gestrichen, die übergangsrechtlicher Natur waren. 21 Vertrag über die Europäische Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S.13-390, konsolidierte Fassung. 22 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S.47-390,

konsolidierte Fassung.

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5.4 Erläuterungen zum Anhang I (gemeinsamer Meldestandard)

Das AIA-Abkommen mit der EU sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vor- schriften des gemeinsamen Meldestandards gesammelt wurden. Diese sind in Anhang I aufgeführt und integraler Bestandteil des Abkommens. Anhang I entspricht grundsätzlich dem gemeinsamen Melde- standard, der Teil des AIA-Standards der OECD ist, sowie der Beilage zum MCAA, das der Bundesrat am 14. Januar 2015 in die Vernehmlassung geschickt hat.

Das AIA-Abkommen mit der EU regelt grundsätzlich, welche Informationen in welchem Verfahren zwi- schen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz auszutauschen sind. Der gemeinsame Meldestandard nach Anhang I hingegen enthält die Sorgfaltspflichten, welche die Finanzinstitute zur Identifizierung meldepflichtiger Konten zu erfüllen haben: mit anderen Worten, wer was über wen wie zu beschaffen hat. Diese Informationen werden anschliessend der Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Finan- zinstituts übermittelt und von dieser an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weitergeleitet.

Der gemeinsame Meldestandard regelt verschiedene Elemente im Zusammenhang mit der Datenbe- schaffung:

Wer: Die meldepflichtigen Finanzinstitute umfassen nicht nur Banken und Verwahrstellen, sondern auch andere Finanzinstitute wie Investmentunternehmen und bestimmte Versicherungsgesellschaften. Aus- genommen sind Finanzinstitute, die ein geringes Risiko aufweisen, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden (z.B. gewisse Kollektivanlagevehikel).

Was: Es handelt sich dabei grundsätzlich um Informationen zur Identität der meldepflichtigen Person (Name, Adresse, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer etc.) und zum Konto (Kontonummer, Saldo, Zinsen, Dividenden etc.). Die Meldung der Kontosalden ist erforderlich, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige Vermögen zu verschleiern versuchen, das aus unversteuerten Einkünften oder Vermö- genswerten besteht. Die Meldung muss ebenfalls Angaben zum Finanzinstitut enthalten, wo sich das Konto befindet.

Über wen: Die meldepflichtigen Konten umfassen solche von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschliesslich Trusts und Stiftungen), wobei der gemeinsame Meldestandard auch die Pflicht zur Prü- fung passiver Rechtsträger und gegebenenfalls zur Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen, beinhaltet. Dadurch soll verhindert werden, dass der AIA durch Zwischenschaltung einer juristischen Person oder eines Rechtsgebildes umgangen wird. Die zu über- prüfenden Konten umfassen grundsätzlich Verwahrkonten, Einlagekonten, Eigen- und Fremdkapitalbe- teiligungen an einem Finanzinstitut, rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungs- verträge. Ausgenommen sind Konten, die ein geringes Risiko aufweisen, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden (z. B. Mietzinskautionskonten, gewisse Vorsorgeformen wie Vorsorgekonten der Säule 3a).

Wie: Der gemeinsame Meldestandard enthält unterschiedliche Sorgfaltspflichten, je nachdem, ob es sich um ein bestehendes oder um ein neues Konto und ob es sich um ein Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers handelt. Eine Differenzierung der Sorgfaltspflichten bei bestehenden und neuen Konten ist notwendig, da die Beschaffung von Informationen bei Inhabern von bestehenden Kon- ten für die Finanzinstitute schwieriger und aufwendiger ist als bei einer Kontoeröffnung. Unterschiedli- che Sorgfaltspflichten kommen zudem bei Konten von natürlichen Personen und solchen von Rechts- trägern zur Anwendung. Bei Letzteren muss das Finanzinstitut in bestimmten Fällen die hinter dem Rechtsträger stehenden Personen identifizieren.

Der gemeinsame Meldestandard weist in verschiedener Hinsicht einen breiten Geltungsbereich auf, um die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen zur Umgehung des AIA über gewisse Institute oder Anlagepro- dukte einzuschränken.

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Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten Unterabschnitt A wiederholt die unter dem AIA zu meldenden und auszutauschenden Informationen, wie sie bereits im AIA-Abkommen mit der EU festgehalten sind (vgl. dazu Art. 2 des AIA-Abkommens mit der EU). Diese Liste ist im Zusammenhang mit den Unterabschnitten C - E zu lesen, die Ausnahmen enthalten.

Die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die be- stehende Konten sind, müssen nur gemeldet werden, wenn diese in den Unterlagen des Finanzinstituts enthalten sind oder nach innerstaatlichem Recht zu erfassen sind. In der Schweiz wird das Geburtsda- tum in der Regel im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfasst. Hinge- gen sieht das schweizerische Recht keine Pflicht zur Erfassung der Steueridentifikationsnummer vor. Ausgenommen ist das FATCA-Abkommen, welches die Pflicht zur Erfassung der US- Steueridentifikationsnummer von US-Personen festlegt. Verfügen meldende Finanzinstitute nicht über die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum, so müssen sie angemessene Anstrengungen unternehmen, um diese zu beschaffen.

Da nach schweizerischem Recht keine Verpflichtung besteht, den Geburtsort zu erfassen, muss dieser von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten nicht gemeldet werden.

Abschnitt II: Allgemeine Sorgfaltspflichten Ein Konto gilt ab dem Zeitpunkt als meldepflichtig, ab dem es als solches identifiziert wird. Es ist jährlich zu melden, auch wenn sein Wert bzw. Saldo null oder negativ ist. Dasselbe gilt für Konten, denen kein Betrag gutgeschrieben worden ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.

Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeig- neten Meldezeitraums ermittelt.

Die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz können den meldenden Finanzinstituten gestatten, dritte Dienstleister beizuziehen und die Sorgfaltspflichten für Neukonten auf bestehende Konten und jene für Konten von hohem Wert auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Der Bundesrat schlägt im Vor- entwurf des AIA-Gesetzes vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 und 2 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes).

Abschnitt III: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen Grundsätzlich müssen meldende Finanzinstitute alle bestehenden Konten natürlicher Personen über- prüfen, wobei die anzuwendenden Sorgfaltspflichten für Konten von geringerem Wert und für Konten von hohem Wert unterschiedlich ausgestaltet sind.

Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt. Diese Ausnahme besteht nur, sofern die Gesetze den Verkauf solcher Verträge an eine in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person verhindern und dies unabhängig davon wo die Transaktion erfolgt. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu dieser Ausnahme enthalten (Abschn. III Rz. 2-3 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Das Änderungsprotokoll wird durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dieser Ausnahmebestimmung ergänzt (vgl. Kapitel 5.6, Ausführungen zur vierten Erklärung).

Unterabschnitt D regelt ausgehend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls die Frage, in welchem Zeitrahmen die Überprüfung bestehender Konten natürlicher Personen vorzunehmen ist. Es handelt sich um die gleichen Ein-Jahres- und Zwei-Jahres-Fristen, wie sie im Vorentwurf des AIA- Gesetzes vorgesehen sind.

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Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert Weist ein bestehendes Konto einer natürlichen Person einen Gesamtsaldo oder -wert von 1 Million US- Dollar oder weniger auf, so handelt es sich um ein Konto von geringerem Wert. Im Anhang I werden jeweils US-Dollar-Beträge angegeben, wobei spezifiziert wird, dass es sich auch um einen äquivalenten Betrag in der Währung eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz handeln kann (vgl. die Ausführungen zu Abschnitt VII des Anhangs I und Art. 2 Abs. 1 Bst. k des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Bei Konten von geringerem Wert muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit anhand einer mit Belegen dokumentier- ten Hausanschrift oder gegebenenfalls mittels einer Indiziensuche feststellen. Staaten, die den gemein- samen Meldestandard umsetzen, können den Finanzinstituten die Anwendung beider Verfahren gestat- ten oder nur die Indiziensuche vorsehen. Der Bundesrat schlägt vor, beide Verfahren zuzulassen (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes).

Die Bestimmung der Ansässigkeit durch eine mit Belegen dokumentierte Hausanschrift stellt ein verein- fachtes Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten dar. Dabei kann ein meldendes Finanzinstitut die Ansässigkeit mit Hilfe von erfassten Belegen bestimmen, welche die aktuelle Hausanschrift des Konto- inhabers oder der Kontoinhaberin bestätigen. Damit ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die es in seinen Unterlagen hat, muss diese aktuell sein und auf Belegen beruhen. Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die auf einem gültigen Pass oder einer gültigen Identitätskarte aufgeführt ist. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu diesem Verfahren enthalten (Abschn. III Rz. 7-12 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Weiter ist auf Artikel 9 Absätze 5 und 6 des Vorentwurfs des AIA- Gesetzes zu verweisen, die einzelne Punkte klären, in keiner Weise aber die durch den gemeinsamen Meldestandard und seinen Kommentar gewährten Möglichkeiten einschränken.

Sind die Voraussetzungen zur Bestimmung der Ansässigkeit mittels einer mit Belegen dokumentierten Hausanschrift nicht erfüllt, so muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit mittels einer elektronischen In- diziensuche bestimmen. In der elektronischen Indiziensuche muss das meldende Finanzinstitut die elektronischen Datensätze auf die unten aufgeführten Indizien durchsuchen. Diese Indizien sind eine Serie von Faktoren, die darauf hinweisen, wo ein Kontoinhaber oder eine Kontoinhaberin ansässig ist:

a) Identifizierung des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin als Ansässige/r eines meldepflichti- gen Staates; b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschliesslich einer Postfachanschrift) in einem meldepflich- tigen Staat; c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer im Staat des meldenden Finanzinstituts; d) Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem melde- pflichtigen Staat geführtes Konto; e) gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; oder f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Anschrift des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin vorliegt.

Bei widersprüchlichen Indizien sind eine Selbstauskunft und/oder Belege einzuholen. Ansonsten hat grundsätzlich eine Meldung an alle meldepflichtigen Staaten zu erfolgen, für die Indizien festgestellt wurden (es kommen Spezialregeln zur Anwendung, wenn das einzige gefundene Indiz ein Postlage- rungsauftrag oder eine c/o-Anschrift ist). Werden keine Indizien gefunden, so gilt das Konto als undo- kumentiert. Staaten können vorsehen, dass undokumentierte Konten der Steuerbehörde zu melden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Dadurch soll die Steuerbehörde prüfen können, warum ein bestimmtes Finanzinstitut undokumentierte Konten führt und ob dies durch geeignete Um- setzungsmassnahmen der Sorgfaltspflichten verbessert werden kann. Angaben zu undokumentierten Konten werden nicht an die Partnerstaaten weitergeleitet.

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Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von hohem Wert Bestehende Konten von hohem Wert sind Konten, die einen aggregierten Wert von mehr als 1 Million US-Dollar aufweisen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. l des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Bei solchen Konten gelten erweiterte Sorgfaltspflichten, die unter anderem eine Suche in Papierunterlagen und die Nachfrage bei dem Kundenbetreuer oder der Kundenbetreuerin nach den Fakten, die ihm oder ihr be- kannt sind, beinhalten.

Bei Konten von hohem Wert kommt das Hausanschriftverfahren nicht zur Anwendung. Es muss eine elektronische Indiziensuche durchgeführt werden. Weiter ist eine Suche in den Papierunterlagen vor- gesehen, wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts die nöti- gen Felder für alle oben genannten Faktoren nicht enthalten. Werden zum Beispiel alle oben genannten Faktoren ausser Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen elektronisch erfasst und sind diese elekt- ronischen Daten durchsuchbar, so kann ein Finanzinstitut die Suche in den Papierunterlagen auf die Suche nach Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen beschränken. Zusätzlich zu der elektroni- schen Indiziensuche und der Suche in den Papierunterlagen muss für Konten von hohem Wert eine Befragung des Kundenbetreuers oder der Kundenbetreuerin durchgeführt werden. Für das weitere Ver- fahren wird auf die Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert verwiesen.

Abschnitt IV: Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen Bei Neukonten natürlicher Personen sieht der gemeinsame Meldestandard die Einholung einer Selbst- auskunft im Rahmen der Kontoeröffnung vor. Die Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich auf alle Konten anzuwenden. Eine gültige Selbstauskunft muss vom Kontoinhaber oder von der Kontoinhaberin unter- zeichnet und datiert sein sowie Name, Wohnadresse, Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit, Steueri- dentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum enthalten. Nachdem das meldende Finanzinstitut die Selbstauskunft erhalten hat, muss es die Plausibilität dieser Selbstauskunft überprüfen. Dabei ist vor- gesehen, dass sich das Finanzinstitut auf die bei der Kontoeröffnung beschafften Informationen stützt, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten Unterlagen.

Der gemeinsame Meldestandard und der dazugehörige Kommentar führen aus, dass eine Selbstaus- kunft gültig ist, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund derer dem meldenden Finan- zinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Sie enthalten wei- tergehende Ausführungen dazu (vgl. insbesondere Abschn. IV Rz. 12 ff. des Kommentars zum gemein- samen Meldestandard). Weiter wird in Artikel 16 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes festgelegt, dass eine Person, die eine Selbstauskunft abgegeben hat, verpflichtet ist, dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut Änderungen an den in der Selbstauskunft gemachten Angaben mitzuteilen. Demnach liegt die Verantwortung zur Aktualisierung der beim Finanzinstitut dokumentierten Angaben nicht nur beim Finanzinstitut, sondern auch bei der Person, welche die Selbstauskunft ausgefüllt hat.

Abschnitt V: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern müssen die Finanzinstitute feststellen, (1) ob der Rechts- träger selbst eine meldepflichtige Person ist, und (2) ob der Rechtsträger ein passiver Non Financial Entity (NFE) ist, bei dem dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist. Der Begriff „passiver NFE“ wird in Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 8 des gemeinsamen Meldestan- dards definiert. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist und kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Ein Trust oder eine Stiftung mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Trust gilt typischerweise als passiver NFE.

Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind bestehende Konten von Rechtsträgern, die einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweisen, sofern der Staat, der den gemeinsamen Meldestandard umsetzt, dies gestattet. Diese Ausnahme wurde im gemeinsamen Meldestandard eingeführt, um die Umsetzungskosten der Finanzinstitute zu reduzieren,

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da die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Rechtsträgern komplexer sind als jene für natürliche Personen. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu die Er- läuterungen zu Art. 7 Abs. 3 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Sobald eines dieser Konten einen Gesamtsaldo oder -wert von über 250 000 US-Dollar aufweist, sind die Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflichten anwendbar.

Der gemeinsame Meldestandard führt aus, dass gewisse Rechtsträger keine meldepflichtigen Personen sind. Dazu gehören namentlich gewisse börsennotierte Kapitalgesellschaften, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und Finanzinstitute (vgl. die Definition der „meldepflichti- gen Person“ in Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 2 des gemeinsamen Meldestandards). Auf Konten sol- cher Rechtsträger sind die Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht anzuwen- den.

Nach Abschnitt V Unterabschnitt E Nummer 1 des gemeinsamen Meldestandards müssen bestehende Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtwert von über 250 000 US-Dollar innerhalb von zwei Jah- ren nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls überprüft werden. Es handelt sich um die gleiche Zwei- Jahres-Frist, wie sie im Vorentwurf des AIA-Gesetzes vorgesehen ist.

Überprüfungsverfahren zur Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist Die Feststellung, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, kann in der Regel anhand vorliegender Informationen (z.B. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben wurden) oder bei Bedarf über eine Selbstauskunft erfolgen. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen.

Überprüfungsverfahren zur Feststellung der beherrschenden Personen des Rechtsträgers Unabhängig davon, ob das Konto anhand des oben erwähnten Überprüfungsverfahrens als ein melde- pflichtiges Konto identifiziert wurde, muss das meldende Finanzinstitut bestimmen, ob es sich beim Rechtsträger um einen passiven NFE mit beherrschenden Personen handelt, die in einem meldepflich- tigen Staat ansässig sind. Gegebenenfalls muss ein bereits meldepflichtiges Konto auch noch in Bezug auf die beherrschenden Personen des Rechtsträgers gemeldet werden. In einem solchen Fall erfolgt eine Meldung an den Ansässigkeitsstaat des Rechtsträgers und an die Ansässigkeitsstaaten der be- herrschenden Personen des Rechtsträgers, sofern mit diesen Staaten der AIA rechtswirksam eingeführt worden ist.

Der gemeinsame Meldestandard sieht die Identifikation der beherrschenden Personen eines passiven NFE vor, um zu verhindern, dass diese Rechtsgebilde zur Umgehung des AIA verwendet werden.

Zur Bestimmung, ob es sich beim Rechtsträger um einen passiven oder einen aktiven NFE handelt, kann in der Regel auf vorliegende Informationen (z.B. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Be- kämpfung der Geldwäscherei erhoben wurden) abgestellt werden oder bei Bedarf eine Selbstauskunft eingeholt werden. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwie- sen. Liegt ein passiver NFE vor, so sind in einem nächsten Schritt die beherrschenden Personen zu bestimmen. Dabei hängen die anzuwendenden Überprüfungsverfahren vom Gesamtsaldo oder -wert des Kontos ab. Weist das Konto einen Gesamtsaldo oder –wert von höchstens 1 Million US-Dollar auf, so kann sich das meldende Finanzinstitut auf Informationen stützen, die es aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben hat. Andernfalls muss das meldende Finanzinstitut bei dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin oder bei den beherrschenden Personen eine Selbstauskunft ein- holen. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Kann keine Selbstauskunft eingeholt werden, so ist eine Indiziensuche zur Bestimmung der Ansässigkeit vor- zunehmen.

Abschnitt VI: Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern Bei Neukonten von Rechtsträgern müssen dieselben beiden Überprüfungen wie bei bestehenden Kon- ten durchgeführt werden. Da die Beschaffung einer Selbstauskunft für Neukonten jedoch einfacher ist,

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gilt hier nicht der Schwellenwert von 250 000 US-Dollar. Die Regelung, wonach gewisse Rechtsträger keine meldepflichtigen Personen sind, gilt dagegen auch für Neukonten.

Um zu bestimmen, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, muss ein meldendes Finanzinstitut eine Selbstauskunft beim Rechtsträger einholen und deren Plausibilität über- prüfen.

Zur Überprüfung, ob ein Rechtsträger ein passiver NFE ist, gelten dieselben Überprüfungsverfahren wie in Abschnitt V. Das Überprüfungsverfahren zur Identifizierung der beherrschenden Personen weicht insofern von jenem in Abschnitt V ab, als das meldende Finanzinstitut in jedem Fall bei dem Kontoinha- ber oder der Kontoinhaberin oder bei den beherrschenden Personen eine Selbstauskunft zur Bestim- mung ihrer Ansässigkeit einholen muss. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen.

Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften Dieser Abschnitt enthält Zusatzregeln zu den allgemeinen Sorgfaltsvorschriften, unter anderem zur Frage, wann sich ein meldendes Finanzinstitut nicht auf Selbstauskünfte und Belege verlassen kann, sowie zur Zusammenfassung von Kontosalden. Weiter wird klargestellt, dass alle Dollar-Beträge oder Beträge in der Währung eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz im gemeinsamen Meldestandard den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht umfassen (vgl. Art. 10 Abs. 2-3 und 5 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes).

Zudem räumt Anhang I den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die Option ein, ein alternatives Ver- fahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrages oder Gruppenrentenversicherungsvertrages vorzu- sehen. Es handelt sich dabei um eine Option, die in Abschnitt VII Randziffer 13 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard vorgesehen ist. Indem Anhang I diese Variante als Option vorsieht, wird den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Flexibilität bei der Umsetzung gewährt sowie die Möglichkeit eingeräumt, diese Frage gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich zu regeln. Nach Artikel 7 Absatz 8 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes legt der Bundesrat fest, welche im Kommentar zum globalen Mel- destandard enthaltenen Alternativbestimmungen für die Schweiz anwendbar sein sollen.

Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen Abschnitt VIII enthält die Definitionen der im gemeinsamen Meldestandard verwendeten Begriffe, da- runter „meldendes Finanzinstitut“, „nicht meldendes Finanzinstitut“, „Finanzkonto“ und „meldepflichtiges Konto“. Diese Begriffe werden, soweit nötig, an anderer Stelle im Bericht erläutert.

In Bezug auf die Definition des Begriffes „bestehendes Konto“ sowie des Begriffes „verbundener Rechts- träger“ räumt Anhang I den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die Option ein, die im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Alternativbestimmungen zu wählen (vgl. Abschn. VIII Unter- abschn. C. Nr. 9 und Abschn. VIII Unterabschn. E Nr 4 des gemeinsamen Meldestandards sowie Ab- schn. VIII Rz. 82 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Werden die Optionen ausgeübt, so wird die Definition des „bestehenden Kontos“ ausgeweitet, um unter bestimmten Voraussetzungen auch Neukonten bestehender Kunden zu umfassen. Der Begriff „verbundener Rechtsträger“ wird aus- geweitet, um den Fall abzudecken, dass die verbundenen Rechtsträger Investmentunternehmen sind. Indem Anhang I diese Varianten als Optionen vorsieht, wird den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Flexibilität bei der Umsetzung gewährt sowie die Möglichkeit eingeräumt, diese Frage gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich zu regeln. Nach Artikel 7 Absatz 8 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes legt der Bundesrat fest, welche im Kommentar zum globalen Meldestandard enthaltenen Alternativbestim- mungen für die Schweiz anwendbar sein sollen.

Weiter räumt Anhang I den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die Option ein, den Finanzinstituten zu gestatten, als Beleg jede Einstufung in ihren Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber oder die Kon- toinhaberin zu verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten nationalen oder internationalen

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Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, bevor das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde. Meldende Finanzinstitute können auf eine solche Einstufung nur abstellen, wenn die Verwen- dung des Branchenkodierungssystems im Einklang mit ihrer üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwäscherei (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) steht. Dieses Vorgehen kann den Finanzinstituten gestattet werden, sofern ihnen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. E Nr. 6 des gemeinsamen Meldestandards). Indem Anhang I diese Variante als Option vorsieht, wird den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Flexibilität bei der Umset- zung gewährt sowie die Möglichkeit eingeräumt, diese Frage gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich zu regeln. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Option Gebrauch zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 6 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes).

Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung Um eine wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten des gemeinsamen Meldestandards sicherzustellen, sollen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen. Insbesondere sollen sie über Vorschriften verfügen, die verhindern, dass Finanzinstitute, Personen oder Intermediäre die Melde- und Sorgfaltspflichten um- gehen. Die meldenden Finanzinstitute sollen weiter verpflichtet werden, die unternommenen Schritte sowie die herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, die zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nötig sind. Die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz sollen ebenfalls über Kontrollmechanismen verfü- gen, um zu prüfen, ob die meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten. Diese Kontrollmechanismen sollen auch nicht dokumentierte Konten erfassen. Schliesslich sollen auch Ver- fahren umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach inner- staatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz auch im Falle der Nichteinhaltung Sanktionen vorsehen.

Die in Abschnitt IX enthaltenen Bestimmungen sind nicht direkt anwendbar und müssen im innerstaat- lichen Recht konkretisiert werden. Dies soll für die Schweiz im Rahmen des künftigen AIA-Gesetzes erfolgen.

5.5 Erläuterungen zum Anhang II

Die EU hat in der Amtshilferichtlinie einen Anhang II mit ausgewählten Auszügen aus dem Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard aufgenommen. Um eine einheitliche Umsetzung des AIA- Standards der OECD unter den EU-Mitgliedstaaten und im Verhältnis der Schweiz zu den EU- Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist dieser Anhang II ebenfalls im AIA-Abkommen mit der EU aufge- nommen worden. Im Rahmen des MCAA sind die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum ge- meinsamen Meldestandard Teil der im MCAA enthaltenen Definition des gemeinsamen Meldestan- dards. Sie finden somit für die Schweiz Anwendung, sodass auch für die Schweiz eine einheitliche Umsetzung des AIA-Standards gegenüber allen Partnerstaaten gewährleistet ist.

1. Änderung der Gegebenheiten

Dieser Absatz enthält den Abschnitt III, Randziffer 17 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestan- dard, ergänzt durch einen Teil des Abschnitts III, Randziffer 13 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er umfasst eine Umschreibung, was als „Änderung der Gegebenheiten“ gilt, sowie der vorzunehmenden Massnahmen, wenn sich ein meldendes Finanzinstitut auf die im gemeinsamen Meldestandard beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen hat und eine Änderung der Gegebenheiten betreffend die ursprünglichen Belege eintritt.

2. Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern

Dieser Absatz enthält den Abschnitt VI, Randziffer 20 des Kommentars zum gemeinsamen Melde- standard. Er stellt klar, dass eine Selbstauskunft im Rahmen der Feststellung der beherrschenden

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Personen im Zusammenhang mit einem Neukonto eines passiven NFE nur von dem Kontoinhaber o- der der Kontoinhaberin oder von der beherrschenden Person abgegeben werden kann.

3. Ansässigkeit eines Finanzinstituts

Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 4 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestan- dard, kombiniert mit dem Abschnitt VIII, Randziffer 5 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestan- dard. Diese Randziffern enthalten Ausführungen zur Ansässigkeit eines Finanzinstituts. Der Kommen- tar unterscheidet zwischen drei Fällen: 1. Das Finanzinstitut ist in einem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. Es gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als in diesem Staat ansässig. 2. Das Finanzinstitut, das kein Trust ist, ist in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. Ein solches Finanzinstitut gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig in dem Staat oder Hoheitsgebiet, (i) nach dessen Recht es eingetragen ist, (ii) in dem sich der Ort seiner Geschäftsleitung (einschliesslich seiner tatsächlichen Verwaltung) befindet oder (iii) in dem es der Finanzmarktausicht untersteht. 3. Das Finanzinstitut ist ein Trust. Zusätzlich zu einer allfälligen Ansässigkeit nach Ziffer 1,23 gilt es für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig in dem Staat oder Hoheitsgebiet, in dem sein Treuhänder (Trustee) ansässig ist. Hat es mehrere Treuhänder (Trustee) und sind diese in verschiedenen Staaten und Hoheitsgebieten ansässig, so ist auch der Trust in mehreren Staaten ansässig.

Führen die Ziffern 1 und 2 dazu, dass ein Finanzinstitut in mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten an- sässig ist, so gilt es als in dem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig, in dem es Konten führt. Führt hin- gegen Ziffer 3 zu einer Mehrfachansässigkeit, sind Mehrfachmeldungen die Folge. Jeder Treuhänder (Trustee) hat die Überprüfung, Identifikation und Meldung nach dem Recht seines Ansässigkeitsstaa- tes vorzunehmen. Der Vorentwurf des AIA-Gesetzes enthält in Artikel 4 dieselbe Regelung.

4. Geführte Konten

Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 62 des Kommentars zum gemeinsamen Melde- standard. Er führt aus, nach welchen Regeln bestimmt wird, wo die Konten von Finanzinstituten ge- führt werden.

5. Trusts, die passive NFEs sind

Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 108 des Kommentars zum gemeinsamen Melde- standard. Er führt aus, wo Rechtsträger wie Personengesellschaften oder ähnliche Rechtsgebilde, die keine steuerliche Ansässigkeit haben, als ansässig gelten. Weiter führt er aus, dass Trusts, die pas- sive NFEs sind, nicht als ähnliche Rechtsgebilde gelten. Ohne diese Regelung würde es zu Doppel- meldungen kommen.

6. Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers

Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 153 des Kommentars zum gemeinsamen Melde- standard. Er enthält Ausführungen zur Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers.

5.6 Erläuterungen zum Änderungsprotokoll

Das Änderungsprotokoll besteht aus vier Artikeln.

Art. 1 Im Rahmen des Artikels 1 des Änderungsprotokolls wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkom- men durch ein neues AIA-Abkommen mit der EU ersetzt. Der Titel des Zinsbesteuerungsabkommens wird geändert und lautet neu „Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung

23 Da das Schweizer Steuerrecht Trusts als transparent behandelt, kann kein Trust für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards nach Ziffer 1 als in der Schweiz ansässig gelten.

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der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten“, kurz AIA-Abkommen mit der EU. Zum Inhalt des AIA-Abkommens mit der EU wird auf die Ausführungen in den Kapiteln 5.3 - 5.5 verwiesen.

Art. 2 Inkrafttreten und Anwendung Abs. 1 Absatz 1 hält fest, dass das Änderungsprotokoll von jeder Vertragspartei nach ihren Verfahren geneh- migt oder ratifiziert werden muss. Nach Abschluss dieser Verfahren ist die andere Vertragspartei hier- über zu notifizieren. Das Änderungsprotokoll tritt am ersten Januar nach der letzten Notifikation in Kraft.

Abs. 2 Absatz 2 bezieht sich auf den Informationsaustausch auf Ersuchen nach Artikel 5 des AIA- Abkommens mit der EU. Dieser ist anwendbar auf Ersuchen, die am Tag des Inkrafttretens oder spä- ter gestellt werden und sich auf Steuerjahre beziehen, die am Tag des Inkrafttretens oder später be- ginnen. Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU sieht demnach keine Rückwirkung vor. Allfällige am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls hängige Gesuche sind nach Artikel 10 des Zinsbe- steuerungsabkommens zu behandeln, der ebenfalls den Informationsaustausch auf Ersuchen regelt, allerdings mit engeren Voraussetzungen. Dieser gilt zudem weiterhin, sofern nicht Artikel 5 des AIA- Abkommens mit der EU anwendbar ist, d.h. auch nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls, für Amtshilfeersuchen, welche sich auf Steuerjahre vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bezie- hen. Mit dieser Bestimmung ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen der Übergang vom Zinsbesteuerungsabkommen zum AIA-Abkommen mit der EU sichergestellt.

Abs. 3 Absatz 3 hält fest, dass Ansprüche nach Artikel 9 des Zinsbesteuerungsabkommens vom Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unberührt bleiben. Das betrifft Ansprüche auf Steuergutschrift oder Rücker- stattung des Steuerrückbehalts zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Abs. 4 Nach Absatz 4 wird die Schweiz per Ende der Anwendbarkeit des Zinsbesteuerungsabkommens eine Schlussabrechnung erstellen, eine abschliessende Zahlung an die EU-Mitgliedstaaten leisten und die Informationen weiterleiten, die sie unter Artikel 2 des Zinsbesteuerungsabkommens mit Bezug auf das letzte Jahr, in dem es anwendbar ist, erhalten hat. Damit sind auch in Bezug auf die Zahlungen und Meldungen unter dem Zinsbesteuerungsabkommen ein geordneter Abschluss und ein lückenloser Übergang zum AIA sichergestellt.

Art. 3 Die Bestimmungen von Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU werden in einem Protokoll konkreti- siert, analog dem Vorgehen bei den DBA. Spezifiziert werden unter anderem die Voraussetzungen, die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (Abs. 2). Notwendig sind insbesondere die Identifikation der betroffenen steuerpflichtigen Person sowie, soweit bekannt, Name und Adresse der Person (z.B. eine Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Ebenso hält das Protokoll zum Abkommen fest, dass diese Voraussetzungen nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (Abs. 3).

Absatz 3 hält zudem fest, dass das Erfordernis der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ für ein Informati- onsersuchen sowohl im Fall einer einzelnen steuerpflichtigen Person als auch im Fall mehrerer Steu- erpflichtiger erfüllt sein kann. Damit wird die Zulässigkeit von Gruppenersuchen gemäss OECD- Standard explizit bestätigt. Dieser sieht seit 2012 auch konkrete Ersuchen vor, die auf eine definierte Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachgekommen sind. Das Verfahren zur Beantwortung von Gruppenersuchen richtet sich nach dem StAhiG.

In Absatz 4 wird zudem explizit ausgeführt, dass das AIA-Abkommen mit der EU keine Grundlage für den spontanen Informationsaustausch bildet.

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Art. 4 Sprachen Das Änderungsprotokoll wird in allen Sprachen der EU-Mitgliedstaaten, darunter auch den drei Amts- sprachen des Bundes, erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Erklärungen zum Abkommen Das Änderungsprotokoll wird durch vier gemeinsame Erklärungen und eine Erklärung der Schweiz er- gänzt.

Die erste gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien hält fest, dass ein Inkrafttreten des Änderungs- protokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird. Dies entspricht der Erklärung des Bundesrates im Herbst 2014 an den Präsidenten des Global Forum, wonach der Bundesrat beabsichtigt, den AIA 2017 mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018 einzuführen. Das Inkrafttreten des Abkommens steht unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind.

Die zweite gemeinsame Erklärung hält fest, dass die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum gemeinsamen Meldestandard zur Erläuterung und Auslegung des AIA-Abkommens mit der EU heran- gezogen werden sollen, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Der explizite Verweis auf die Kommentare entspricht auch dem im MCAA verfolgten Ansatz. Die Kommentare zur Mustervereinba- rung und zum gemeinsamen Meldestandard sind Teil der im MCAA enthaltenen Definition des ge- meinsamen Meldestandards und haben somit Geltung für die Vertragsparteien des MCAA.

Die dritte gemeinsame Erklärung hält analog zur zweiten Erklärung fest, dass der Kommentar zu Arti- kel 26 des OECD-Musterabkommens zur Auslegung von Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU, das den Informationsaustausch auf Ersuchen regelt, herangezogen werden soll. Auch hier wird damit eine einheitliche und standardkonforme Umsetzung bezweckt.

Die vierte gemeinsame Erklärung bezieht sich auf Abschnitt III Unterabschnitt A des Anhangs I, wo- nach bestehende rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge nicht überprüft, identifiziert und gemeldet werden müssen, vorausgesetzt, die Gesetze des einen oder des anderen Staates verhindern tatsächlich den Verkauf solcher Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen. In der Erklärung halten die Vertragsparteien fest, dass sie beabsichtigen, die praktische Relevanz dieser Bestimmung im Verhältnis zwischen der Schweiz und den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu prüfen. Weiter halten sie ihr gemeinsames Verständnis fest, wo- nach ein meldendes Finanzinstitut am Verkauf dann tatsächlich verhindert ist, wenn die Gesetze ku- mulativ den Verkauf solcher Verträge an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen sowohl im meldepflichtigen Staat als auch unter anderen Umständen verhindern. Damit ist insbesondere ge- meint, dass der Verkauf an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen auch ausgeschlossen ist, wenn dieser im Staat erfolgt, in dem das Finanzinstitut seine Tätigkeit ausübt. Das erste Element (Ver- kauf im meldepflichtigen Staat) ist aufgrund der beiderseits bestehenden Lizenzerfordernisse zwi- schen der EU und der Schweiz erfüllt, wenn ein Finanzinstitut über keine solche Lizenz verfügt. Das zweite Element (Verkauf unter anderen Umständen, insbesondere im Staat der Tätigkeitsausübung des Finanzinstituts) bedarf einer vertieften Überprüfung, unter anderem, weil laufende Rechtsetzungs- projekte innerhalb der EU (insb. Solvency II) sich auf diese Frage auswirken könnten. Ausschlagge- bend ist die Rechtslage beim Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Die Schweiz und die EU- Mitgliedstaaten werden sich gegenseitig allfällige nach ihrem Recht beim Inkrafttreten des Änderungs- protokolls bestehende Verhinderungen des Verkaufs solcher Verträge notifizieren.

Die fünfte Erklärung ist eine einseitige Erklärung der Schweiz und bezieht sich auf den Informations- austausch auf Ersuchen nach Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU. Wie jeweils auch im Rahmen der DBA erklärt die Schweiz, dass sie keine Informationen austauschen wird bei Ersuchen, die auf rechtswidrig erlangten Daten beruhen (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 5 des AIA-Abkommens mit der EU in Kapitel 5.3).

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6 Umsetzungsrecht und Änderung bisherigen Rechts

6.1 Umsetzungsrecht für das AIA-Abkommen mit der EU

Das AIA-Abkommen mit der EU enthält im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU- Mitgliedstaaten die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA, den Informationsaustausch auf Ersu- chen und die Quellensteuerbefreiung von Zins-, Dividenden- sowie Lizenzgebührenzahlungen zwi- schen verbundenen Unternehmen.

Das AIA-Abkommen mit der EU sieht in Artikel 2 einen automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten vor. Es gilt somit als anderes internationales Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buch- stabe b des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes. Dementsprechend wird bei der Umsetzung des AIA mit der EU das AIA-Gesetz zur Anwendung kommen, soweit dessen Bestimmungen sich nicht auf die Umsetzung des AIA gestützt auf das MCAA beschränken. Es besteht die Erwartung, dass jeder Staat, der den AIA-Standard der OECD umsetzt, eine für alle Partnerstaaten vereinheitlichte Liste von nicht meldenden Finanzinstituten und ausgenommenen Konten erstellt und diese öffentlich zugänglich macht. Der Vorentwurf des AIA-Gesetzes konkretisiert in Artikel 3 die nicht meldenden schweizeri- schen Finanzinstitute und die ausgenommenen Konten. Diese Konkretisierung wird sowohl für das MCAA als auch für das AIA-Abkommen mit der EU gelten. Neben konkretisierenden Ausführungsbe- stimmungen enthält das AIA-Gesetz Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren (z.B. die Pflicht der meldenden Finanzinstitute die meldepflichtigen Personen zu informieren, vgl. Art. 12 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes), die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.

Das AIA-Abkommen mit der EU sieht in Artikel 5 einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaus- tausch auf Ersuchen vor. Es gilt somit als anderes internationales Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des StAhiG. Im Rahmen der Vorlage zum Amtshilfeübereinkommen wird eine Anpas- sung von Artikel 1 StAhiG vorgeschlagen, um klar festzulegen, dass das StAhiG den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch regelt.

6.2 Aufhebung zweier Bundesgesetze

Zinsbesteuerungsgesetz (ZBstG) Die Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens wird durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 200424 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsge- setz, ZBstG) geregelt. Das ZBstG konkretisiert insbesondere die Pflichten der Zahlstellen und enthält Verfahrens- und Strafbestimmungen.

Mit dem Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA wird das ZBstG grundsätzlich hinfällig. Je- doch werden auch nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls während einer gewissen Zeit be- stimmte Abwicklungs- und Kontrollhandlungen im Zusammenhang mit dem Zinsbesteuerungsabkom- men ausgeführt werden müssen. So sieht das Zinsbesteuerungsabkommen vor, dass die in einem Kalenderjahr erhobenen Steuerrückbehaltsbeträge und erfolgten freiwilligen Offenlegungen jeweils bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im darauffolgenden Kalenderjahr von der ESTV an die jeweiligen EU- Mitgliedstaaten zu übermitteln sind (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2 des Zinsbesteuerungsabkom- mens). Dies soll auch mit Bezug auf das letzte Jahr der Anwendbarkeit des Zinsbesteuerungsabkom- mens so gehandhabt werden (Art. 2 Abs. 4 des Änderungsprotokolls sieht eine entsprechende Schlussabrechnung vor), und die entsprechenden Bestimmungen des ZBstG, zum Beispiel zur Über- mittlung der Steuerrückbehaltsbeträge und zu freiwilligen Offenlegungen von den Zahlstellen an die ESTV (Art. 5 und 6 ZBstG), sollen anwendbar bleiben. Zudem ist in Artikel 4 Absatz 2 ZBstG vorgese- hen, dass ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund soll dem Bundesrat im Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbe- schluss die Kompetenz erteilt werden, das ZBstG aufzuheben, sobald die damit zusammenhängen-

24 SR 641.91

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den Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nachdem das Zinsbe- steuerungsabkommen ausser Kraft bzw. das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Die Anwendbar- keit des ZBstG während sechs Jahren ermöglicht es der ESTV, bei den Zahlstellen Kontrollen zur kor- rekten Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens auch mit Bezug auf die letzten Jahre dessen Anwendbarkeit durchzuführen. Dazu bedarf es weiterhin der entsprechenden Verfahrensvorschriften und Strafbestimmungen.

Artikel 16 ZBstG legt fest, dass die Amtshilfe nach dem Zinsbesteuerungsabkommen sich nach dem StAhiG richtet. Diese Bestimmung hat rein deklaratorische Wirkung, da die Anwendbarkeit des StAhiG aus seinem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b abgeleitet werden kann (vgl. die Ausführungen dazu in Ka- pitel 6.1).

Schliesslich wird im Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss festgehalten, dass die Schweigepflicht, die in Artikel 10 ZBstG geregelt ist, auch nach Aufhebung des ZBstG bestehen bleibt. Konkret bedeutet dies, dass Personen, die mit dem Vollzug des Zinsbesteuerungsabkommens und des ZBstG betraut waren, auch nach deren Aufhebung verpflichtet sind, gegenüber andern Amtsstel- len und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. Ebenso sollen Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 4 ZBstG bei einer Zahlstelle gemacht wurden, auch nach Aufhebung des ZBstG nicht für andere Zwecke als für die Durchführung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung verwendet werden dürfen.

Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) Die Umsetzung der Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich wird durch das IQG25 geregelt. Darin werden die sich aus den Quellensteuerabkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Zahlstellen und der betroffenen Personen konkretisiert. Weiter enthält das Gesetz Verfahrens- und Strafbestimmungen. Wie in Kapitel 3 ausgeführt, sollen die beiden Quellen- steuerabkommen auf die Einführung des AIA mit der EU hin aufgehoben werden. Dazu soll mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich je eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung getroffen werden, in der ein reibungsloser Übergang zum AIA geregelt wird. In Artikel 1 Absatz 2 des vorge- schlagenen Bundesbeschlusses wird der Bundesrat zum Abschluss dieser Aufhebungsvereinbarun- gen ermächtigt.

Werden die beiden Abkommen, deren Umsetzung das IQG regelt, aufgehoben, so wird das IQG grundsätzlich hinfällig. Jedoch werden auch nach dem Übergang zum AIA mit der EU während einer gewissen Zeit noch bestimmte Abwicklungs- und Kontrollhandlungen im Zusammenhang mit den Quellensteuerabkommen ausgeführt werden müssen, wofür die entsprechenden Bestimmungen im IQG weiterhin zur Anwendung kommen sollen. Dies gilt beispielsweise für die Abwicklung bezüglich der im letzten Jahr der Anwendbarkeit der Quellensteuerabkommen erhobenen Steuerbeträge und erfolgten freiwilligen Meldungen, bei der die entsprechenden IQG-Bestimmungen, gegebenenfalls in Verbindung mit Bestimmungen der Aufhebungsvereinbarungen, anwendbar bleiben sollen.

Der genaue Inhalt der Aufhebungsvereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich ist noch nicht bekannt. Dennoch soll dem Bundesrat im Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbe- schluss die Kompetenz erteilt werden, das IQG aufzuheben, sobald die damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nachdem die Quellensteuer- abkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich ausser Kraft sind. Einerseits besteht ein thematischer Bezug, da die Einführung des AIA die Aufhebung der Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich nach sich zieht, andererseits wird mit der Verbindung zu dieser Vorlage ein separater Gesetzgebungsprozess allein zur Aufhebung des IQG vermieden.

Auch in diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass die Geheimhaltungspflicht, die in Arti- kel 39 IQG geregelt ist, auch nach Aufhebung des IQG bestehen bleibt. Es kann auf die Ausführungen zum Zinsbesteuerungsgesetz verwiesen werden.

25 SR 672.4

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7 Auswirkungen der Vorlage

7.1 Sach- und Personalausgaben

Die Implementierung des AIA-Standards der OECD wird bei der ESTV zu einem erhöhten finanziellen Aufwand führen. Die ESTV wird zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit den Part- nerstaaten wie auch mit den kantonalen Steuerverwaltungen (und allenfalls weiteren Behörden, vgl. die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes) in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen. Die nachfolgenden Ausführungen basieren weitgehend auf denjenigen, die bereits im Erläuterungsbericht zum MCAA enthalten sind 26. Für die Umsetzung des Projekts AIA gegenüber der EU wie auch ausgewählten anderen Staaten ge- stützt auf das MCAA benötigt die ESTV in den Jahren 2015-2017 fünf Vollzeitstellen. Für die Entwick- lung eines EDV-Systems fallen bis zur Inbetriebnahme Anfang 2018 Sachmittel von rund 7,5 Millionen Franken an. Ab 2018 werden für den laufenden Betrieb jährlich schätzungsweise 3 Millionen Franken benötigt. Die konkret benötigten Ressourcen ab dem Jahr 2016 werden im Rahmen der Gesamtbeur- teilungen Ressourcen im Personal- beziehungsweise Informatikbereich 2015 beantragt. Für die Finan- zierung der zusätzlich benötigten Mittel im Jahr 2015 ist ein Nachtragsbegehren nicht auszuschlies- sen. Die für den laufenden Betrieb ab 2018 benötigten Personal- und Sachausgaben werden mit dem Inkraftsetzungsbeschluss zum AIA Gesetz im Laufe des Jahres 2016 anbegehrt werden, da der kon- krete Bedarf für den Betrieb des AIA zu diesem Zeitpunkt gezielter abgeschätzt werden kann.

Die für das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU sowie für die beiden Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich eingesetzten personellen Ressourcen werden im Lauf der nächsten Jahre grundsätzlich freigesetzt. Die Umsetzung des AIA-Standards führt auch bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu personellen und informatikbezogenen Mehrkosten von schätzungsweise mehreren Millionen Franken. Die Informa- tiksysteme müssen angepasst werden, um die neu erhaltenen Daten zu integrieren, und Letztere müssen ausgewertet werden. Dies kann auch zu Mehraufwendungen infolge von Nachbesteuerungs- verfahren führen.

7.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Der Übergang zum AIA ist einer der Faktoren – zusammen mit der Umsetzung der von den G-20- Staaten angestossenen globalen Regulierungsagenda, vermehrten Schwierigkeiten beim Marktzutritt für Schweizer Anbieter im Ausland sowie sinkenden Erträgen im Tiefzinsumfeld –, die eine grundle- gende Überprüfung der Geschäftsmodelle der Schweizer Finanzdienstleister in Gang gebracht haben. Von der Einführung des AIA sind diejenigen Finanzinstitute direkt betroffen, die Kundenvermögen aus der EU in der Schweiz verwalten und deshalb die für die Umsetzung des AIA nötigen Prozesse einfüh- ren müssen. Auch ist ein Einfluss auf die Höhe der in der Schweiz verwalteten Vermögen möglich, wenn Kundinnen und Kunden aus der EU ihre Vermögenswerte ins Ausland verschieben oder diese zur Steuerbegleichung verwenden.

Der Prozess der Transition hat in der Schweiz vor einiger Zeit begonnen, und es ist anzunehmen, dass die entsprechenden Erwartungen bereits gebildet sind: Mit der im Dezember 2009 verabschiede- ten und im Februar 2012 konkretisierten Weissgeldstrategie hatte der Bundesrat den Prozess zur Steuertransparenz eingeleitet. Die Schweiz hat in diesem Rahmen am 1. Januar 2013 je ein Quellen- steuerabkommen mit Österreich und dem Vereinigten Königreich in Kraft gesetzt. Bereits seit 2005 ist zudem das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU in Kraft, das freiwillige Meldungen erlaubt. Das Änderungsprotokoll, das Gegenstand dieser Vorlage ist, sieht einen Systemwechsel zum AIA vor. In- sofern dürfte der Effekt des AIA auf die Finanzbranche und auch auf die Volkswirtschaft zwar spürbar

26 Erläuternder Bericht zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automati- schen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internatio- nalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, S. 51-54.

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sein, aber nicht abrupt ausfallen. Die ökonomischen Auswirkungen des AIA sind zudem im Kontext der weiteren regulatorischen und wirtschaftlichen Herausforderungen an die Finanzbranche zu sehen.

Der hauptsächliche Nutzen für die Schweiz bei der Einführung des AIA-Standards mit der EU dürfte die Verbesserung der Reputation ihres Finanzplatzes sein. Der einheitliche globale AIA-Standard ge- genüber der EU stärkt zudem die Rechtssicherheit für die im internationalen Geschäft tätigen Finanz- institute und ermöglicht die Umsetzung einheitlicher Anforderungen gegenüber den verschiedenen Staaten. Demgegenüber entstehen während der Einführungsphase bei den betroffenen Finanzinstitu- ten Zusatzkosten. Umsetzungskosten ergeben sich primär aus den juristischen und technischen Vor- bereitungsarbeiten (z.B. Due Diligence, Personalschulungen, Informationsarbeiten), im Infrastruktur- bereich (vor allem Informatiksysteme), im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Aufbereitung, dem Austausch und der Qualitätssicherung der Daten sowie den hierfür nötigen Personalkosten. Die Bran- che schätzt, dass die Einführung des AIA auf globaler Ebene den Bankensektor insgesamt zwischen 300 und 600 Millionen Franken kosten könnte, respektive zwischen 3 und 15 Millionen Franken pro Institut. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auf die von den Finanzinstituten für die Quellensteuer- abkommen mit Österreich und dem Vereinigten Königreich sowie die für das Zinsbesteuerungsabkom- men eingeführten Prozesse und das damit verbundene Knowhow abgestellt werden kann, was die zu erwartenden Kosten der Umsetzung etwas mindert. Die Banken gehen dennoch davon aus, dass die Mehrkosten wesentlich sein werden, da die Synergien mit bestehenden Systemen eher theoretischer Natur seien. Allgemein gilt es zu berücksichtigen, dass die mit der Einführung des AIA verbundenen Kosten auch bei Finanzinstituten in den EU-Staaten anfallen werden oder bereits angefallen sind. Langfristig sind sowohl die Fixkosten als auch die laufenden Kosten für Schweizer Finanzinstitute be- grenzt, wenn es gelingt, auf einen einheitlichen globalen Standard abzustellen.

Insgesamt haben sich 93 Staaten (darunter wichtige konkurrierende Finanzplätze der Schweiz wie Lu- xemburg und Singapur) zum Austausch von Informationen nach dem AIA-Standard verpflichtet (58 Länder ab 2017, 35 Länder – darunter auch die Schweiz – ab 2018). Damit sind zwischen diesen Staaten keine massiven Vermögensverlagerungen zu erwarten. Die Gewährleistung eines Level Playing Field, d.h. gleicher Voraussetzungen für alle Partnerstaaten, und die zeitlich abgestimmte Ein- führung des AIA-Standards sind zentrale Voraussetzungen, um sicherzustellen, dass es kurz- bis mit- telfristig nicht zu Vermögensverschiebungen in Staaten ohne AIA kommen wird. Insofern als die wich- tigsten konkurrierenden Finanzplätze den AIA-Standard gegenüber der EU gleichzeitig wie die Schweiz übernehmen, können relative Wettbewerbsnachteile für Schweizer Anbieter von Finanz- dienstleistungen vermieden werden. Damit gewinnen zugleich wichtige positive Wettbewerbsfaktoren der Schweiz, wie z.B. die politische Stabilität, das Humankapital und die Infrastruktur, in Zukunft an Bedeutung. Kurzfristig kann die Umsetzung des AIA in der Schweiz relativ hohe Umsetzungskosten für die betroffenen Finanzinstitute mit sich bringen. Diese Entwicklungen sowie auch der verschärfte Wettbewerb unter den Banken dürften die Überprüfung der Geschäftsmodelle im Vermögensverwal- tungsgeschäft beschleunigen und könnten Strukturanpassungen nach sich ziehen. Die anfallenden Kosten des AIA sind letztlich abzuwägen gegen eine dauerhaft zu erwartende Stärkung der Standort- faktoren (u.a. Reputation, Rechtssicherheit).

7.3 Steuerliche Auswirkungen

Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Effekten der Meldungen der Schweiz zugunsten der ausländischen Steuerbehörden und den Meldungen, die der schweizerische Fiskus basierend auf der reziproken Wirkung von den EU-Mitgliedstaaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind aus den folgenden Gründen Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen möglich: - Die Finanzinstitute können die mit der Umsetzung des AIA verbundenen Kosten als Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abziehen. Auch tiefere Margen und ein all- fälliger Rückgang der verwalteten Kundenvermögen als Folge des AIA reduzieren die Ge- winne des Finanzsektors, was direkt die Gewinnsteuererträge und indirekt, über eine allfällige Abnahme der Beschäftigung und tendenziell tiefere Saläre, auch die Erträge der Einkom- menssteuer vermindert.

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  • Mindereinnahmen können auch bei der Verrechnungssteuer auf Anlageportfolios ausländi- scher Kundinnen und Kunden entstehen. Diese dürften jedoch kaum ins Gewicht fallen, da namentlich steuerunehrliche Kundinnen und Kunden einen hohen Anreiz haben, verrech- nungssteuerbelastete Anlagen zu vermeiden.
  • Durch die Ablösung des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EU sowie der Quellensteuer- abkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich fallen die Entgelte bzw. Be- zugsprovisionen aus diesen Abkommen weg. Es handelt sich um rund 125 Millionen Franken (2014) aus dem Zinsbesteuerungsabkommen und um rund 750 000 Franken (2013) aus den Quellensteuerabkommen. Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen für Bund und Kantone aus bisher unversteuerten Vermögen von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen bei Zahlstellen in EU-Mitgliedstaaten. Konkret kann sich das Mehreinnahmenpotenzial wie folgt realisie- ren:
  • Unversteuerte Vermögenswerte können unter Umständen aufgrund der ausländischen Mel- dungen aufgedeckt werden. Im Nachsteuerverfahren resultieren dann einmalige Mehreinnah- men (ordentliche Nachsteuer, Verzugszins und Busse). Das regularisierte Vermögen generiert danach in den Folgejahren permanente Mehreinnahmen bei der Einkommens- und der Ver- mögenssteuer.
  • Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer (straflo- sen) Selbstanzeige motivieren. Es resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer und Verzugszins; im Wiederholungsfall zusätzlich reduzierte Busse) sowie perma- nente Mehreinnahmen aus dem regularisierten Vermögen bei der Einkommens- und der Ver- mögenssteuer.
  • Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer Repatri- ierung der Vermögenswerte in die Schweiz bewegen. Dies erhöht die Wertschöpfung in der inländischen Vermögensverwaltung, was auf indirektem Weg zusätzliche Gewinn- und Ein- kommenssteuern generiert. Eine Schätzung der steuerlichen Minder- und Mehreinnahmen in Folge der Einführung des AIA kann nicht vorgenommen werden. Es fehlen Angaben zu verschiedenen Parametern, welche die Höhe die- ser Minder- und Mehreinahmen beeinflussen, insbesondere zur Anzahl Partnerstaaten, mit denen der AIA aktiviert wird, zum Zeitpunkt der Aktivierung, zur Anzahl betroffener Kundinnen und Kunden und

deren Verhalten im Vorfeld zur Einführung des AIA, sowie zur Höhe der bisher unversteuerten Vermö- gen von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen bei ausländischen Zahlstellen.

8 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage wird in der Legislaturplanung 2011–2015 nicht erwähnt. Das AIA-Abkommen mit der EU entspricht jedoch dem Ziel 3 der Legislaturplanung: „Stabilität und Standortattraktivität des Finanzplat- zes sind gewährleistet“. Gemäss diesem Ziel sind Massnahmen zu treffen, die das Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz wiederherstellen, diesen in Einklang mit den Regeln der Steuerkonformität bringen und seine Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten. Das vorliegende AIA-Abkommen mit der EU steht auch mit dem Ziel 9 in Einklang („Das Verhältnis der Schweiz zur EU ist gestärkt“). Die Schweiz und die EU verstärken ihre Zusammenarbeit im Steuerbereich und leisten dadurch einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Steuerhinterziehung.

9 Rechtliche Aspekte

9.1 Verfassungsmässigkeit

Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Änderungsprotokolls basiert auf Arti- kel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)27, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich

27 SR 101

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der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Un- terzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Ver- trag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen (Art. 7a, Abs. 1 des Re- gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199728). Beim Änderungsprotokoll handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, wobei für dessen Genehmigung keine Zuständig- keit des Bundesrats besteht. Für die Genehmigung ist somit die Bundesversammlung zuständig. Das- selbe gilt für die Ermächtigung zum Abschluss der Vereinbarungen über die Aufhebung der bestehen- den Quellensteuerabkommen.

Das Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 173 Abs. 2 BV.

9.2 Referendum

Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unter- stehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umset- zung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlaments- gesetzes vom 13. Dezember 200229 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Das Ände- rungsprotokoll mit der EU enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, und seine Umsetzung erfor- dert den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Änderungs- protokolls ist deshalb dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

9.3 Erlassform

Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrages dem fakultativen Referen- dum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen (Art. 141a Abs. 2 BV). Der Bundesrat beantragt daher, das Bundesgesetz über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember 2004 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung in den Beschluss zur Genehmigung des Abkommens zu integrieren.

28 SR 172.010 29 SR 171.10

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