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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz

Februar 2016

Erläuternder Bericht

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) – Sonderbestimmungen für Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte (Art. 52 ArGV 2)

1 Ausgangslage Für Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte gelten gemäss Artikel 52 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) Sonderbestimmungen in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (SR 822.11). Die aktuelle Regelung sieht namentlich vor, dass 26 freie Sonntage pro Kalenderjahr gewährt werden müssen. Diese können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden, sofern im Zeitraum eines Kalenderquartals mindestens ein freier Sonntag gewährt wird (Art. 12 Abs. 1 ArGV 2).

Der Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse-, und Kartoffelhandels (Swisscofel) beantragte schon vor einigen Jahren eine Ausdehnung der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit. Dieses Bedürfnis ist entstanden, weil sich die Arbeitsabläufe und die Nachfrage der Konsumenten nach Frischprodukten in den letzten Jahren geändert haben. Zur Vermeidung von Qualitätsverlusten und zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit sei eine rasche und bedarfsgerechte Distribution erforderlich. Die hohe Verderblichkeit durch thermische und mikrobiologische Einflüsse erfordert eine in sich geschlossene und effiziente Produktions- und Vertriebskette. Das Volumen, welches vom Sonntag auf Montag kommissioniert und in die Verkaufsgeschäfte verteilt werden muss, sei doppelt so hoch wie dasjenige für die Liefertage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, weil ein Grossteil des Umsatzes von landwirtschaftlichen Produkten im Detailhandel am Wochenende gemacht werde. Dieser hohe Abverkauf müsse durch entsprechende Nachlieferung bis am Montagmorgen ausgeglichen werden.

Weiter macht der Verband geltend, dass die Einschränkung, wonach gewisse Sonderbestimmungen gemäss Artikel 52 Absatz 2 ArGV 2 einzig während der Erntezeit und nur zur Vermeidung des Verderbes der Produkte anwendbar sind, überholt ist. Die Ausnahmen sind ganzjährig nötig, um den heutigen Bedürfnissen gerecht zu werden. Aufgrund neuer, jahreszeiten- und witterungsunabhängiger Produktionsmethoden und der Internationalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Produkten gibt es keine saisonalen Reifezeiten mehr. Viele Obst- und Gemüsesorten werden zu jeder Jahreszeit geerntet und angeboten.

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Erläuternder Bericht

Diese Anliegen wurden von den Sozialpartnern der Branche seit längerem anerkannt. Das SECO hat deshalb seit einigen Jahren für die Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte eine Globalbewilligung erteilt, welche es erlaubt, die Anzahl der freien Sonntage auf 12 zu reduzieren, soweit die wöchentliche Ruhezeit von 47 Stunden oder zweimal 35 Stunden in den Wochen ohne freien Sonntag gewährleistet ist. Zudem wurden die in Artikel 52 Absatz 2 ArGV 2 genannten Sonderbestimmungen auch ausserhalb der Erntezeit als anwendbar erklärt.

Die aktuelle Globalbewilligung ist bis am 31. August 2016 gültig. Weil sich die Regelungen der Globalbewilligung bewährt haben, ist es ein – auch von Swisscofel und den Sozialpartnern geteiltes - Anliegen, diese per 1. September 2016 ins ordentliche Recht zu überführen.

Die vorgeschlagene Änderung der ArGV 2 wird sodann von Swisscofel gemeinsam mit den involvierten Sozialpartnern beantragt.

2 Erläuterung der Bestimmungen 2.1 Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2

Die Mindestanzahl freier Sonntage soll von bisher 26 (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ArGV 2) auf 12 (gemäss Art. 12 Abs. 2 ArGV 2) reduziert werden. In den Diskussionen mit den Sozialpartnern hat sich gezeigt, dass es für die betroffenen Betriebe manchmal schwierig ist, die in Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 geforderte wöchentliche Ruhezeit in den Wochen ohne freien Sonntag einzuhalten. Gemäss der heutigen Bestimmung muss im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zusammenhängend gewährt werden.

Daher soll der Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 es neu ermöglichen, dass in den Wochen ohne freien Sonntag die wöchentliche Ruhezeit alternativ auch mit zweimal mindestens 35 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden kann. Diese Regelung entspricht der bisherigen, durch die Globalbewilligung ermöglichten Praxis. Ihre Umsetzbarkeit wurde auf der Basis konkreter Einsatzpläne geprüft und wahrt den Schutz der Arbeitnehmenden. Auch alle anderen Betriebe oder Arbeitnehmende, welche bis anhin von der Regelung gemäss Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 erfasst wurden, sollen künftig zwischen den beiden Varianten wählen können. 2.2 Änderung der Sonderbestimmungen für Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte a) Artikel 52 Absatz 1 ArGV 2

Artikel 52 Absatz 1 ArGV 2 enthält neu einen Verweis auf den in Ziffer 2.1 erwähnten Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2. Diese Regelung ersetzt den bisherigen Verweis auf Artikel 12 Absatz 1 ArGV 2. b) Artikel 52 Absatz 2 ArGV 2

Dieser Absatz wird gestrichen. Artikel 52 Absatz 2 ArGV 2 schränkt gewisse in Absatz 1 gewährte Sonderbestimmungen ein, indem die genannten Artikel nur während der Erntezeiten zur Vermeidung eines Verderbes der Produkte anwendbar sind. Damit wird die heute überholte Einschränkung beseitigt. Die Artikel 5, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 1 und 11 ArGV 2 können ganzjährig beansprucht werden.

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