Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für die Tierarztpraxen und Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz
März 2017
Erläuternder Bericht
Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) – Sonderbestimmungen für die Tierarztpraxen und Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2)
1 Ausgangslage
Für Tierarztpraxen (Art. 18 ArGV 2) sowie Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2) gelten Sonderbestim- mungen in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11). Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass Arbeitnehmende, die in Tierkliniken mit der Pflege und Betreuung der Tiere oder in Tierarztpraxen mit der Aufrechterhaltung des Notfalldienstes beschäftigt sind, bewilligungsbefreit Sonntags- und Nachtarbeit leisten können (Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV 2). Hingegen finden auf sie keine darüber hinausgehenden Sonderbestimmun- gen Anwendung. Tierärzte fallen unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die universitären Medi- zinalberufe (MedBG; SR 811.11) und sind wie Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken (Art. 40 lit. g MedBG). Den Tieren werden in der Schweizer Rechtsordnung vermehrt Rechte zuerkannt (vgl. TSchG; SR 455). Es wird verlangt, dass in bestmöglicher Weise auf ihre Bedürfnisse einzugehen und für ihr Wohlergehen zu sorgen ist. Die gesellschaftliche Wahrnehmung hat sich in Bezug auf die Tierhaltung verändert. Das zeigt auch die Forderung nach umfassender medizinischer Versorgung der Tiere. Die medizinische Notfallversorgung von Tieren bedingt im Vergleich zu anderen Tätigkeiten relativ viele Piketteinsätze in der Nacht und am Sonntag. Mit der vorliegenden Revision soll das Niveau des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmenden gewährleistet bleiben. Im Frühjahr 2016 wurden zwei voneinander unabhängige Vorhaben zur Regelung des Pikett- dienstes für Tierärzte lanciert. Die Motion Fässler Daniel (16.3160) sah vor, den Bundesrat zu beauftragen, Tierarztpraxen respektive Tierärzte vom Geltungsbereich des Arbeitsgeset- zes auszunehmen oder die geltenden allgemeinen Regeln zum Pikettdienst so anzupassen, dass die Anzahl der zulässigen Einsätze erhöht wird. Es wurde geltend gemacht, dass die bestehenden Pikettdienstregelungen, insbesondere für Kleinbetriebe mit bis zu vier Mitarbei- tenden, kaum eingehalten werden können. Besonders in ländlichen Gebieten seien die Tier- arztpraxen vor unüberwindbare Probleme gestellt. Der Bundesrat zeigte Verständnis für das Anliegen und wünschte, dass eine gangbare Lösung gefunden werde. Die Motion wurde
aber gemäss Antrag des Bundesrates abgelehnt, weil nicht feststand, welches der richtige Weg sei, um dieses Ziel zu erreichen.
Auch die Gesellschaft der Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) wandte sich an das SECO mit dem Wunsch, eine vollzugstaugliche gesetzliche Regelung für den Pikettdienst zu finden. Die Notwendigkeit einer neuen Regelung ergibt sich daraus, dass in den vergange- nen Jahren die Zahl der Einzelpraxen abgenommen hat. Die jungen Tierärztinnen und Tier- ärzte sind nicht mehr bereit, rund um die Uhr abrufbereit zu sein. Sie lassen sich vermehrt anstellen und arbeiten oft Teilzeit. Sie haben das Bedürfnis nach geregelten Arbeitszeiten, um Arbeit und Familie vereinbaren zu können (Work-Life-Balance). Dieser Wunsch stammt auch daher, dass vermehrt Frauen im Tierarztberuf tätig sind. Inzwischen wird die Mehrheit der Studienabschlüsse in diesem Bereich von Frauen erlangt. Die GST forderte eine auf Tierärzte angepasste Pikettdienstregelung. Um eine bessere Planbarkeit zu erreichen, solle der in den allgemeinen Regeln vorgesehene zweiwöchige Unterbruch seit dem letzten Pikett- dienst fallen gelassen werden. Weiter solle die Anzahl der zulässigen Pikettdiensteinsätze gemäss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) erhöht werden. Zudem könne nach Pikettdienstnächten die vorgeschriebene Ruhezeit nicht eingehalten werden, weil die Übergabe der behandelten Fälle morgens gleich im Anschluss an die Pikettdienst- nacht stattfinde.
Die GST fungiert als Vertreterin der Schweizerischen Tierärzteschaft. Sie repräsentiert so- wohl die Interessen der Arbeitgeber- wie der Arbeitnehmerseite. Die Forderung nach einer angepassten Pikettdienstregelung für Tierärzte wird demnach von einer breiten Basis getra- gen. An einer Redaktionssitzung mit den Gewerkschaften Unia, VPOD, Travail.Suisse und dem Schweizerischen Arbeitgeberverband wurde festgestellt, dass es sich offenbar um ein sehr spezifisches Problem der Branche handelt, welches in angemessener Weise zu regeln ist.
2 Erläuterung der Bestimmungen
2.1 Neuer Artikel 8b ArGV 2: Pikettdienstplanung und -einteilung
In Absatz 1 werden neue Regeln für den Pikettdienst in den Tierarztpraxen und –kliniken fest- gelegt. In Absatz 2 wird eine Ausnahmeregelung für kleine Tierarztpraxen geschaffen. Absatz 1:
Die Anzahl der zulässigen Pikettdienste pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bleibt unver- ändert wie in der allgemeinen Regel von Artikel 14 Absatz 2 ArGV 1: Es darf in einem Zeitraum von 4 Wochen an maximal 7 Tagen Pikettdienst geleistet werden. Aber im Gegensatz zur allgemeinen Regel, welche vorsieht, dass in einem Zeitraum von 4 Wochen nach dem siebten Tag Pikettdienst eine zweiwöchige Pikettdienstpause eingeplant werden muss, soll der Pikett- dienst nach Artikel 8b Absatz 1 ArGV 2 regelmässig verteilt, das heisst ohne 14-tägige Unter- brechung, z.B. immer am gleichen Wochentag geplant werden können. Die allgemeine Regel geht davon aus, dass auch einwöchige Pikettdienste geplant werden. Dies wäre für Tierärzte in gewissen Jahreszeiten aber kaum zu bewältigen. Es ist für sie we- niger belastend, wenn die Pikettdiensteinteilung auf alle 4 Wochen verteilt und regelmässig an den gleichen Wochentagen erfolgt. Dies ist für Teilzeitbeschäftigte besonders wichtig. Bei der Planung des Pikettdienstes hat der Arbeitgeber gemäss Artikel 69 ArGV 1 die Arbeitnehmen- den beizuziehen. Deren Bedürfnisse sind soweit möglich zu berücksichtigen. Absatz 2: Artikel 8b Absatz 2 ArGV 2 bezieht sich auf kleine Tierarztpraxen, die über wenig personelle Ressourcen verfügen und sich in abgelegenen Randregionen befinden oder fachlich speziali- siert sind (z.B. auf Kleintiere, spezifische Nutztiere oder Pferde). Kleine Tierarztpraxen sind in Anlehnung an Art. 2 ArGV 2 Betriebe mit nicht mehr als vier Tierärztinnen und Tierärzten. Da
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nur diese für die Leistung des Pikettdiensts in Betracht kommen, wird nicht auf die Gesamtzahl aller Angestellten abgestellt. In diesen Praxen kann die einzelne Arbeitnehmerin oder der ein- zelne Arbeitnehmer im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 10 Tagen auf Pikett sein. In einem solchen Fall sind im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als sieben Pikett- dienste mit einem oder mehreren Einsätzen pro Monat zulässig. Es werden somit die Anzahl Pikettdienste mit Einsatz und nicht jeder einzelne Einsatz pro Pikettnacht gezählt. Im Vergleich dazu sieht die allgemeine Regel für kleine Betriebe in der Verordnung 1 vor, dass innerhalb von vier Wochen ausnahmsweise an 14 Tagen Pikettdienst geleistet werden kann, wobei die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat betragen darf (Art. 14 Absatz 3 ArGV 1). Die Tierärzte in kleineren Praxen konnten diesen Durchschnitt offenbar nicht einhalten. Deshalb wird diese moderate Erhöhung der durchschnittlichen Anzahl Pikettdienste mit Einsatz vorgesehen, unter gleichzeitiger Reduktion der möglichen Pikettdienste, damit keine übermässige Belastung der Arbeitnehmenden er- folgt. Absatz 3: Gemäss dieser Regelung soll während den Pikettdienstnächten eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden möglich sein, sofern im Durchschnitt von zwei Wochen die Ruhezeit 12 Stunden beträgt. Dies ist eine Abweichung zur allgemeinen Regel in Art. 19 Abs. 3 ArGV 1, wonach die tägliche Ruhezeit in Pikettdienstnächten immer 11 Stunden beträgt.
Ansonsten sind aber die allgemeinen Regeln zum Pikettdienst anwendbar: Es muss zwischen den Einsätzen einmal eine zusammenhängende Ruhezeit von 4 Stunden gegeben haben, an- sonsten ist die gesamte tägliche Ruhezeit nach zu gewähren (Art. 19 Abs. 3 ArGV 1). Diese beträgt in Pikettdienstnächten für Tierärztinnen und Tierärzte 9 Stunden.
18:00 Uhr 22:00 Uhr 1:00 Uhr 6:00 Uhr
Arbeitsantritt bereits Normale Arbeit Ruhezeit Einsatz Ruhezeit ab 6 Uhr möglich
Dauer: 4 Stunden Dauer: 5 Stunden
2.2 Änderung der Sonderbestimmungen für Tierarztpraxen und Tierkliniken
a) Bereinigung von Artikel 18 ArGV 2 – Arzt- und Zahnarztpraxen
Durch die Zusammenführung der Sonderbestimmungen für Tierarztpraxen und Tierkliniken, ist eine Bereinigung der Sachüberschrift und des Verordnungstexts erforderlich. Die Tierarzt- praxen werden aus diesem Artikel gestrichen. Artikel 18 bezieht sich neu ausschliesslich auf Arzt- und Zahnarztpraxen. Die Sonderregelung für Arzt- und Zahnarztpraxen bleibt unverän- dert. b) Zusammenführung und Ergänzung von Artikel 21 ArGV 2 – Tierarztpraxen und Tierkliniken
In Artikel 21 ArGV 2 werden neu die Tierarztpraxen und Tierkliniken zusammen geregelt. Wie bisher ist Artikel 4 auf Tierarztpraxen und Tierkliniken für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, sofern sich die Tätigkeit auf die Pflege und Betreuung der Tiere be- schränkt oder zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes notwendig ist. Das bedeutet, dass in diesen Fällen bewilligungsbefreit Nacht- und Sonntagsarbeit geleistet werden kann. Hinzu kommt der Verweis auf den neu geschaffenen Artikel 8b ArGV 2, welcher ausschliesslich für den Notfalldienst Anwendung findet (Absatz 2).
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