Art. 23 Abs. 1 (Betrifft nur den französischen Text) und 2 Im französischen Text zu Artikel 23 Absatz 1 werden lediglich redaktionelle Anpas- sungen vorgenommen.
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Die in Artikel 23 Absatz 1 VStG erwähnte Deklarationspflicht (Deklarationsklausel) als Voraussetzung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bleibt unverändert bestehen. Im neuen Absatz 2 wird eine Ausnahmebestimmung zur Verwirkung eingefügt (vgl. ). Weiter wird festgelegt, bis wann eine ordnungsgemässe Deklaration erfolgen muss und wann der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt (vgl. ).
Wann wird die Verrechnungssteuer zurückerstattet? Situation Deklaration in Steuererklärung (Art. 23 Abs. 1) Der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung deklariert die Einkünfte und Vermögen in der Steuererklä- rung. Spontane Nachdeklaration (Art. 23 Abs. 1 und 2) Der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung deklariert vor Ablauf der Einsprachefrist die in der Steuerer- klärung nicht deklarierten Einkünfte oder Vermögen nach, bevor die Steuerbehörde interveniert hat. Die ursprüngliche Nichtdeklaration be- ruhte auf Fahrlässigkeit.16 Beispiel: Der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteu- erbelasteten Leistung entdeckt einen Tag nach der Abgabe der Steuer- erklärung, dass er oder sie ein Bankkonto nicht angegeben hat und holt dies nach. Die Nichtdeklaration beruhte auf Fahrlässigkeit. Nachdeklaration nach einer Intervention der Steuerbehörde (Art. 23 Abs. 2 Ziff. a, neu) Der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung deklariert vor Ablauf der Einsprachefrist die in der Steuerer- klärung nicht deklarierten Einkünfte oder Vermögen nach, nachdem die Steuerbehörde bei ihm bzw. ihr interveniert hat (zum Begriff der Inter- vention vgl. Ziff. 1.2.2). Die ursprüngliche Nichtdeklaration beruhte auf Fahrlässigkeit. Beispiel: Die Steuerbehörde entdeckt bei einer Kontrolle der Steuerer- klärung, dass der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungs- steuerbelasteten Leistung zwar ein Aktienportfolio, aber keine Dividen- den deklariert hat.
16 Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2004, 2A.299/2004, Erwägung 4.3: „Fahr- lässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsich- tigkeit, wenn der Betreffende die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.“
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Aufrechnung aufgrund eigener Kenntnis (Art. 23 Abs. 2 Ziff. b, neu) Die Steuerbehörde rechnet die nicht deklarierten Einkünfte oder Ver- mögen im Rahmen der Veranlagung von sich aus aufgrund eigener Kenntnis auf (zum Begriff der Aufrechnung und der eigenen Kenntnis vgl. Ziff. 1.2.2). Die ursprüngliche Nichtdeklaration beruhte auf Fahr- lässigkeit. Beispiel: Die Steuerbehörde entdeckt bei einer Buchprüfung einer AG geldwerte Leistungen. Entsprechend korrigiert sie den Gewinn bei der AG. Zugleich wird sie auch bei der Einkommenssteuer des Empfängers oder die Empfängerin (Aktionär oder Aktionärin) eine Aufrechnung vornehmen. Die Nichtdeklaration beruhte auf Fahrlässigkeit. Die Steuerbehörde nimmt im Rahmen der Veranlagung eine rechneri- sche Korrektur vor (Art. 23 Abs. 1) Zum Begriff der rechnerischen Korrektur vgl. Ziff. 1.2.2. Beispiel: der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteu- erbelasteten Leistung deklariert in der Steuererklärung die Netto- statt die Bruttodividende. Rechtsfolge Liegt eine der umschriebenen Situationen vor, so ist der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht verwirkt.
Wann wird die Verrechnungssteuer nicht zurückerstattet? Situation keine Deklaration/Aufrechnung bis Ablauf Einsprachefrist (Artikel 23 Absatz 2) Die Nachdeklaration durch den Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung oder die Aufrechnung durch die Steuerbehörde erfolgt erst nach Ablauf der Einsprachefrist von 30 Ta- gen (vgl. dazu Ziff. 1.4). vorsätzlich versuchte Steuerhinterziehung (keine Fahrlässigkeit, Art. 23 Abs. 2) Die Nichtdeklaration in der Steuererklärung stellt eine versuchte Steu- erhinterziehung (Art. 176 DBG) dar. Da lediglich die vorsätzlich ver- suchte Steuerhinterziehung strafbar ist, führt Fahrlässigkeit nicht zur Verwirkung der Rückerstattungsberechtigung der Verrechnungssteuer (vgl. Ziff. 1.2.5). Rechtsfolge Ist eine der vorgenannten Situationen erfüllt, so verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Wenn die Steuerbehörde im Zeitpunkt des Entscheides über den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer den Verdacht auf eine Steu- erhinterziehung bezüglich der belasteten Einkünfte und Vermögen hat, so leitet sie ein Strafverfahren ein. Bis zum Abschluss dieses Verfah- rens erfolgt keine Rückerstattung der auf die untersuchten Leistungen entfallenden Verrechnungssteuer.
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Im Falle einer Nachdeklaration oder Aufrechnung nach Ablauf der Ein- sprachefrist tritt die Verwirkung verschuldensunabhängig ein.
Die übrigen Voraussetzungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer (vgl. Ziff. 1.2.2) bleiben unverändert und müssen weiterhin erfüllt werden, damit dem Rücker- stattungsgesuch des Empfängers oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelas- teten Leistung stattgegeben werden kann. Dies gilt namentlich für die Frist von drei Jahren nach Artikel 32 Absatz 1 VStG. Die Neuerung führt zu keiner zusätzlichen Nachforschungspflicht der Steuerbehörde bezüglich Korrektheit und Vollständigkeit der Deklaration (vgl. Ziff. 1.2.4)
Art. 70d Gemäss dieser Übergangsbestimmung ist die Anpassung in Artikel 23 VStG auf mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte anwendbar, die im Kalenderjahr vor In- krafttreten der Neuerung fällig werden (vgl. Ziff. 1.2.4.). Tritt Artikel 23 Absatz 2 VE-VStG bspw. per 1. Januar 2019 in Kraft, gilt er für ab 1. Januar 2018 fällige, der Verrechnungssteuer unterliegende Leistungen.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen Die Neuerung führt zu Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer, da diese ver- mehrt zurückerstattet werden wird. Die finanziellen Auswirkungen lassen sich jedoch nicht quantifizieren. Einerseits sind keine quantitativen Informationen zur Anzahl o- der Höhe verwirkter Rückerstattungsansprüche infolge mangelhafter Deklaration ver- fügbar. Andererseits kann die durch die vorliegende Neuerung hervorgerufene Ver- haltensänderung nicht vorhergesagt werden. So kann insbesondere nicht abgeschätzt werden, wie viele Steuerpflichtige neu erfolgreich eine Rückerstattung der Verrech- nungssteuer beantragen werden.
3.1.2 Personelle Auswirkungen Die Neuerung hat keine Auswirkungen auf den Personalstand des Bundes.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Seit dem 1. Januar 2008 beträgt der Anteil der Kantone am Ertrag der Verrechnungs- steuer 10 Prozent (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung17). Entsprechend gelten die Ausführungen unter Ziff. 3.1 auch für die Kantone und Gemeinden.
17 SR 101
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3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen Die Neuerung hat keine spürbaren volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Selbst wenn der Anreiz zu einer spontanen Deklaration in der Steuererklärung und damit der Si- cherungscharakter der Verrechnungssteuer eingeschränkt werden sollten, kann sich dies höchstens auf den Staatshaushalt auswirken.
4. Rechtliche Aspekte Aufgrund von Artikel 132 Absatz 2 BV hat der Bund die ausschliessliche Kompetenz zur Regelung der Verrechnungssteuer. Teilweise wird vorgebracht, die Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer stelle in Kombination mit der Erhebung der Einkommenssteuer eine Strafe dar (vgl. Ziff. 1.2.2). Entsprechend seien u.a. die Garantien für ein rechtsstaatliches Verfahren sowie das Verbot der doppelten Bestra- fung (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195018 [EMRK]) verletzt. Sinngemäss wird vorgebracht, die Verrechnungssteuer dürfe nicht erhoben respektive müsse zurückerstattet werden, sobald die Einkommenssteuer kor- rekt erhoben werden konnte. Der Sicherungszweck sei dann erfüllt. Dabei wird allerdings vernachlässigt, dass es sich bei der Verrechnungssteuer nicht um eine reine Sicherungssteuer handelt, sondern auch um eine Defraudantensteuer. Diese beiden Zwecke der Verrechnungssteuer sind gleichwertig. Bei einer nicht ord- nungsgemässen Deklaration kommt die Defraudantensteuer zum Tragen. Die gesetz- liche Verwirkungsfolge ist nicht strafrechtlicher Natur. So hält auch das Bundesge- richt in konstanter Rechtsprechung fest, dass es sich bei der Verwirkung der Rückerstattung um keine Strafe handelt. 19 Mit der vorliegender Neuerung wird der Begriff der ordnungsgemässen Deklaration ausgeweitet. Dies hat zur Folge, dass die Verrechnungssteuer vermehrt erfolgreich zurückgefordert werden kann. Damit wird der Anwendungsbereich der Defraudanten- steuer eingeschränkt. Würde der Zweck der Defraudantensteuer vollständig abge- schafft, würde der Steuerhinterziehung Vorschub geleistet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verrechnungsteuer zwei gleichwertige Zwecke verfolgt. Keinem der beiden kommt Strafcharakter zu. Da der beschriebene Effekt aber als Strafe wahrgenommen werden kann, soll die Rückerstattungsberech- tigung vorliegend ausgedehnt und in gewissen Fällen der Sicherungszweck in den Vordergrund gestellt werden. Die Funktion der Defraudantensteuer soll erhalten blei- ben. Zur Festlegung des Übergangs von der Sicherungs- zur Defraudantensteuer greift der Bundesrat auf die versuchte Steuerhinterziehung zurück. Im Ergebnis greift die Defraudantensteuer infolge nicht ordnungsgemässer Deklaration im Inland nur noch bei Personen, die ein Steuerdelikt begehen.
18 SR 0.101 19 Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2004, 2A.299/2004, in: ASA 75, 417, Er- wägung 4.2.1.
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