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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

16. August 2017

Vernehmlassungsverfahren zu einer Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116)

Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

Mit der Einführung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden (StHG; SR 642.14) per 1. Januar 1995 resp. 1. Januar 1993 sind im Privatvermögen energiesparende und umwelt- schonende Investitionskosten in ein bestehendes Gebäude den abzugsfähigen Unterhalts- kosten gleichgestellt worden (Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz DBG und Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG). Im StHG wurde die Bestimmung bloss als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Wird die steuerliche Förderung im kantonalen Recht verankert, so sind die bundesrechtlichen Vorga- ben massgebend. Die genannten Regelungen sind seither unangetastet geblieben, ohne dass im Bereich des Energiesparens und des Umweltschutzes zusätzliche steuerliche Mas- snahmen Aufnahme fanden.

Insofern kommen die steuerlichen Beschlüsse des Bundesgesetzgebers zum ersten Mass- nahmenpaket für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 einer Zäsur gleich. Die am 30. September 2016 verabschiedete Vorlage enthält zusätzliche Steuererleichterungen im Gebäudebereich (BBl 2016 7683). So sind zugunsten energiepolitischer Ziele die nachste- hend genannten Massnahmen ins DBG und ins StHG aufgenommen worden:

1. Abzugsfähigkeit der Rückbaukosten für den Ersatzneubau (Art. 32 Abs. 2 dritter Satz DBG und Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG);

2. Übertragsmöglichkeit der Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umwelt- schutz dienen, einschliesslich der Rückbaukosten auf die zwei nachfolgenden Steuerperi- oden, solange die Aufwendungen im Jahr, in denen sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (Art. 32 Abs. 2bis DBG und Art. 9 Abs. 3bis StHG).

Nachdem ein Komitee unter der Führung der Schweizerischen Volkspartei erfolgreich das Referendum gegen das Massnahmenpaket ergriffen hatte, wurde am 21. Mai 2017 ein Ur- nengang notwendig. Der Schweizer Souverän stimmte der Vorlage mit 58,2 Prozent der Stimmen zu.

Die vom Parlament beschlossenen zusätzlichen Steuererleichterungen im Gebäudebereich sind auslegungsbedürftig. So hat der Bundesgesetzgeber neue Begriffe eingeführt, die das geltende Steuerrecht so nicht kennt. Zu erwähnen sind namentlich die «Rückbaukosten» und die «Ersatzneubauten». Wichtig ist auch eine klare Abgrenzung zu den übrigen, nicht zum Abzug berechtigenden Anlagekosten.

Für die Veranlagungsbehörden stellen die vom Parlament beschlossenen Bestimmungen insofern eine zusätzliche vollzugstechnische Herausforderung dar, als zum einen mit der Abzugsfähigkeit der Rückbaukosten neue Abgrenzungen geschaffen werden, bei denen Steuerfachleute vermehrt Baufragen zu beurteilen haben. Zum andern wird bezüglich der Übertragsmöglichkeit das für die Einkommensbemessung fest verankerte Periodizitätsprinzip im Privatvermögen durchbrochen. Diese neuen Normen sind auf tieferer Stufe zu konkreti- sieren und veranlagungstauglich auszugestalten. Hierzu drängen sich Anpassungen in der bundesrätlichen Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegen- schaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverord- nung; SR 642.116) auf. Sie sind so auszugestalten, dass sie für das Deklarations- und Ver- anlagungswesen administrativ bewältigbar bleiben und effizient umgesetzt werden können. Richtschnur für die sich neu stellenden Vollzugsfragen ist das Bemühen um eine einheitliche Anwendung des Rechts.

Eine gemischte Arbeitsgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone arbeitete zwischen Dezember 2016 und April 2017 unter dem Vorsitz der Eid- genössischen Steuerverwaltung ESTV die grundlegenden Ausführungsbestimmungen zu

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den beschlossenen steuerlichen Massnahmen im Gebäudebereich aus.1 Infolge des hohen Anpassungsbedarfs drängt sich eine Totalrevision der bestehenden Verordnung auf.

2. Erläuterungen zum Titel, zum Ingress und zu den Artikeln

Titel Der Grundstücksbegriff umfasst die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke und die Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Der steuerrechtliche Begriff des unbeweglichen Vermögens deckt sich mit dem zivilrechtlichen Begriff des Grundstücks. Aus diesem Grund soll sowohl im Titel als auch im Kurztitel neu der Begriff «Grundstück» (statt «Liegenschaft») verwendet werden.

Ingress Die im Ingress verankerte übergeordnete Rechtsgrundlage (Art. 32 Abs. 2 DBG) erfährt kei- ne Änderung gegenüber dem geltenden Recht.

Art. 1 Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen

Artikel 1 entspricht den Artikeln 5−7 bisherigen Rechts.

Abs. 1 Die begriffliche Auslegung dieser Investitionen erfährt gegenüber dem geltenden Recht keine materielle Änderung.

Abs. 2 Die steuerliche Behandlung von Subventionen der öffentlichen Hand erfährt gegenüber dem geltenden Recht keine materielle Änderung.

Abs. 3 Das erwähnte Departement hat eine Namensänderung erfahren. Seit 1998 trägt es die Be- zeichnung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Entsprechend wird in diesem Artikel eine Aktualisierung des Namens vorgenommen. Die interdepartementale Zusammenarbeit unter der Federführung des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements EFD bei der Bezeichnung der Massnahmen zur rationellen Energiever- wendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien wird hervorgehoben. Ansonsten ergeben sich keine Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht.

Art. 2 Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau

Abs. 1 Für die Begriffsauslegung werden jene Aktivitäten subsumiert, die unter den Titel der ab- zugsfähigen Rückbaukosten fallen. Diese setzen sich aus vier Hauptkomponenten zusam- men: - den Kosten der Demontage: Darunter fallen insbesondere die Lüftungs-, Heizungsinstalla- tionen sowie Sanitär- und Elektroanlagen; - den Kosten des Abbruchs: Diese entsprechen im Wesentlichem den eigentlichen Ab- bruchkosten des vorbestehenden Gebäudes; - den Kosten des Abtransports: Diese umfassen die aus dem Rückbau resultierende örtli- che Verschiebung des Bauabfalls; - den Kosten der Entsorgung: Darunter fällt die auf den Rückbau zurückzuführende Besei- tigung des Bauabfalls.

1 Neben der ESTV waren mit je einer Vertretung die Kantone AG, BE, TG, VD sowie das BFE, die

EnDK und die FDK vertreten. 3

Orientierung für die Auflistung der zum Abzug berechtigenden Kosten schafft der Baukos- tenplan (BKP SN 506 500 / Ausgabe 2017).2 Es handelt sich dabei um einen Anlagekonten- plan, der eine systematische Zuweisung sämtlicher Baukosten vornimmt, die bei der Erstel- lung einer Baute anfallen.

Abs. 2 Zur Klarstellung werden beispielhaft folgende Auslagen aufgelistet, die nicht zu den Rück- baukosten gehören. Dazu zählen die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens. Sanie- rungsbedürftig ist ein belasteter Standort dann, wenn der Baugrund durch Altlasten ver- seucht ist oder anderswie zu schädlichen Einwirkungen führt oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Zu den weiteren nicht zum Abzug berechti- genden Kosten zählen Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten und über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

Abs. 3 Die steuerpflichtige Person muss die zum Abzug berechtigenden Kosten in einer separaten Abrechnung einreichen. Dies ist Inhalt der Deklarationspflicht und Bestandteil der Mitwir- kungspflichten der steuerpflichtigen Person. Die Gliederung dieser Abrechnung folgt den in Absatz 1 genannten vier Hauptkomponenten. Die Veranlagungsbehörden können in der Fol- ge gestützt auf eine entsprechende Abrechnung prüfen, ob die geltend gemachten Kosten abziehbarem Unterhalt nach Absatz 1 entsprechen oder den nicht abziehbaren Anlagekos- ten zuzuordnen sind.

Art. 3 Ersatzneubau Beim Ersatzneubau handelt es sich um ein neu erstelltes Gebäude, das auf dem gleichen Grundstück wie das vorbestehende Gebäude errichtet worden ist. Demgegenüber handelt es sich beim Neubau um ein erstmalig erstelltes Gebäude «auf der grünen Wiese». Eine zentra- le Grundvoraussetzung für die Geltendmachung der Rückbaukosten ist die Sicherstellung der gleichartigen Nutzung des Ersatzneubaus im Vergleich zum vorbestehenden Gebäude. Gleichartige Nutzung wird unter folgenden Prämissen erfüllt:

Nutzung vorbestehendes Gebäude Nutzung Ersatzneubau

Beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude Beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude. Die Integration eines gewerblich genutzten Liegenschaftsteils ist ebenfalls zulässig.

Gemischt genutztes Gebäude (Anteil Woh- Gemischt genutztes Gebäude (Anteil Woh- nen und Anteil Gewerbe) nen und Anteil Gewerbe). Ein ausschliess- lich beheiztes oder klimatisiertes Wohnge- bäude ist ebenfalls zulässig.

Keine gleichartige Nutzung liegt vor, wenn ein vorbestehendes, unbeheiztes Gebäude (bei- spielsweise ein Stall, eine Scheune oder ein Autounterstand), durch ein beheiztes oder kli- matisiertes Wohngebäude ersetzt wird. Entsprechende Rückbaukosten berechtigen somit nicht zum Abzug. Das gilt auch für ein früher gewerblich genutztes Gebäude (beispielsweise ein Lagerraum), auf dessen Grundstück neu ein ausschliesslich beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude errichtet wird. Auch bei diesem Beispiel fehlt die gleichartige Nutzung.

Der zeitliche Verlauf zwischen Rückbau und Neuerrichtung ist einzugrenzen. Analog zur Er- satzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum (Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG) drängt

2 Die Norm SN 506 500 ist dem Fachbereich Bauwesen zugeordnet, dessen Träger der Schweizeri-

sche Ingenieur- und Architektenverein (SIA) ist. Die genannt Norm ist verfügbar unter: https://webshop.crb.ch/de/node/papierform-baukostenplan-26?node_id=26

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sich eine Norm auf, wonach der Ersatzneubau nach dem erfolgten Rückbau innert ange- messener Frist zu erstellen ist. In der Veranlagungspraxis zur Ersatzbeschaffung hat sich unter «angemessener Frist» eine Zeitspanne von zwei Jahren durchgesetzt.

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass zwischen dem steuerrechtlichen Begriff des «Ersatzneubaus» und dem im Raumplanungsrecht ausserhalb der Bauzone verwendeten Begriff der «Ersatzbaute» eine recht hohe Übereinstimmung hinsichtlich des Abbruchs und Wiederaufbaus am selben Ort, der zeitlichen Frist für die Neuerrichtung und der gleichartigen Nutzung besteht. Dies im Gegensatz zum äusseren Erscheinungsbild, das raumplanungs- rechtlich bestmöglich zu wahren ist, und zum Volumen, das nur vergrössert werden darf, wenn dies für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für die verbesserte Einbettung in die Landschaft erforderlich ist.

Art. 4 Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten

Abs. 1 Die Gesetzesbestimmung (Art. 32 Abs. 2bis DBG) sieht eine maximal mögliche Verteilung der abzugsberechtigten Kosten auf drei Jahre vor. Die Übertragsmöglichkeit beschränkt sich auf die energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie die Rückbaukosten, die im Hinblick auf einen Ersatzneubau anfallen, sofern diese im Jahr, in welchem sie getä- tigt worden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Der übrige Lie- genschaftsunterhalt berechtigt nicht zum Übertrag. Entsprechende Kosten können nur im Jahr, in dem sie angefallen sind, geltend gemacht werden.

Abs. 2 Verbleiben übertragbare Aufwendungen aus der ersten Steuerperiode, so können diese in der nachfolgenden Steuerperiode geltend gemacht werden. Verbleiben in der zweiten Steu- erperiode weitere übertragbare Kosten, so sind diese in der nachfolgenden dritten Steuerpe- riode geltend zu machen. Ein weiterer Übertrag ist ausgeschlossen.

Abs. 3 Für die Ermittlung eines allfälligen Übertrags ist das Reineinkommen der steuerpflichtigen Person massgebend. Dieses setzt sich zusammen aus den steuerbaren Roheinkünften (Ein- künfte aus selbstständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Einkünfte auf beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Einkünfte aus Vorsorge sowie übrige Einkünfte), vermindert um die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten) und um die allgemeinen Abzüge (Art. 25 DBG). Zu Letzteren gehören auch die ausserfiskalisch motivierten Abzüge wie die energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

Die Sozialabzüge sind nicht Teil der übertragbaren Kosten. Erzielt eine steuerpflichtige Per- son ein Reineinkommen, das geringer ist als die Summe der Sozialabzüge, dann können gemäss geltendem Recht solch unausgeschöpfte Abzüge nicht vorgetragen werden.

Die vom Parlament beschlossene Übertragsmöglichkeit von energiesparenden und umwelt- schonenden Investitionskosten sowie von Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden entspricht der geltenden Festsetzung des Ver- lustvortrags bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dabei sind jene übertragbaren Kosten in erster Instanz zu berücksichtigen, die zuerst verfallen.

Der konkrete veranlagungstechnische Ablauf im Zusammenspiel mit mehreren übertragba- ren Kosten lässt sich für das Steuerjahr 2020 anhand des nachfolgenden Beispiels wie folgt abbilden:

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Ziffer Beschrieb / Bezeichnung Betrag Übertragbarkeit Ende Ablauf der ja / nein Übertragbarkeit

1.1 unselbständiges Erwerbseinkommen 70'000

2.1 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit -5'000 ja 2027

6.1 Eigenmietwert Eigenheim 15'000

Liegenschaftskosten: Energiespar-

6.7 massnahmen -45'000 ja 2022

Liegenschaftskosten: übrige -50'000 nein

7 Total Einkünfte -15'000

10 Berufsauslagen -9'000 nein

11 Schuldzinsen -6'000 nein

13.2 Beiträge Säule 3a -2'500 nein

14 Versicherungsabzug -4'000 nein

15.6 Verlustvortrag aus dem Jahr 2014 -3'000 ja 2021

Reineinkommen -39'500 Da vorliegend ein negatives Reineinkommen resultiert, sind die Abzüge in der Reihenfolge des Ablaufs der Übertragbarkeit zu berücksichtigen. Zuerst sind die nicht auf das Folgejahr übertragbaren Abzüge geltend zu machen, anschliessend die übertragbaren Abzüge. Für diese ergibt sich von der Reihenfolge her folgender Ablauf:

Ziffer Beschrieb / Bezeichnung Betrag Übertragbarkeit Ende Ablauf der ja / nein Übertragbarkeit

1.1 unselbständiges Erwerbseinkommen 70'000

6.1 Eigenmietwert Eigenheim 15'000

6.7 Liegenschaftskosten, übrige -50'000 nein

10 Berufsauslagen -9'000 nein

11 Schuldzinsen -6'000 nein

13.2 Beiträge Säule 3a -2'500 nein

14 Versicherungsabzug -4'000 nein

Reineinkommen vor Berücksichti- gung der übertragbaren Abzüge 13'500

15.6 Verlustvortrag aus dem Jahr 2014 -3'000 ja 2021

Liegenschaftskosten, Energiespar-

6.7 massnahmen -45'000 ja 2022

Einkünfte aus selbstständiger Tätig-

2.1 keit -5'000 ja 2027

Reineinkommen -39'500

Gemäss Beispiel kann der Verlustvortrag aus dem Steuerjahr 2014 (Ende Ablauf der Über- tragbarkeit: 2021) in der Höhe von 3000 Franken vollständig berücksichtigt werden, womit ein Zwischentotal von 10 500 Franken resultiert. Von den Energiesparmassnahmen in der Höhe von 45 000 Franken können 10 500 Franken berücksichtigt werden. Somit werden von den 2020 getätigten Energiesparmassnahmen 34 500 Franken auf das nächstfolgende Steuerjahr vorgetragen (Ende Ablauf der Übertragbarkeit: 2022). Ebenfalls vorgetragen wird der Verlust aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von 5000 Franken aus dem Steuerjahr 2020 (Ende Ablauf der Übertragbarkeit: 2027). Das ergibt ein Total von übertragbaren Kosten in der Höhe von 39 500 Franken für das nächste Steuerjahr.

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Abs. 4 Die übertragbaren Aufwendungen sind im Rahmen der tatsächlichen Kosten geltend zu ma- chen. Das hat zur Folge, dass auch die übrigen Grundstückskosten effektiv zu deklarieren sind. Der Pauschalabzug für die betroffene Liegenschaft entfällt somit in der entsprechenden Steuerperiode. Will die steuerpflichtige Person in der Steuerperiode, in welcher der Übertrag anfällt, den Pauschalabzug geltend machen, dann verlieren die übertragbaren Kosten, die nur effektiv deklariert werden können, ihre Abzugsberechtigung.

Abs. 5 Wird das Wohneigentum verkauft oder erfolgt ein Wohnsitzwechsel in der Schweiz, so blei- ben die übertragbaren Kosten innerhalb der maximal zulässigen Zeitspanne von drei Jahren (vgl. Ausführungen zu Art. 4 Abs. 1 E-Grundstückskostenverordnung) abzugsfähig.

Dies ermöglicht eine einfache und veranlagungstaugliche Lösung. Zudem wird auf diese Weise der Veranlagungspraxis bei Verlustverrechnung infolge Zuzug aus einem andern Kan- ton im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgelebt. Mit dem am 15. Dezember 2000 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Ver- hältnis (AS 2001 1050) ist eine einheitliche und für die Kantone verbindliche Lösung gefun- den worden. Seither wird die Verlustverrechnung auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz zugestanden.

Art. 5 Pauschalabzug

Artikel 5 entspricht den Artikeln 2−4 bisherigen Rechts.

Abs. 1 Der Pauschalabzug, der anstelle der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden kann, umfasst die im Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Satz DBG aufgeführten Kosten. Ausge- schlossen vom Pauschalabzug sind die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten (geltendes Recht) und die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Hier können nur die tat- sächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Abs. 2 Die Ausgestaltung der Höhe des Pauschalabzugs bleibt gegenüber dem geltenden Recht unverändert. In begrifflicher Hinsicht wird klargestellt, dass es sich beim Brutto-Mietwert um den Brutto-Eigenmietwert nach Artikel 21 Absatz 2 DBG handelt.

Abs. 3 Der Ausschluss des Pauschalabzugs bei Grundstücken, welche von Dritten vorwiegend ge- schäftlich genutzt werden, entspricht geltendem Recht.

Abs. 4 Wie im geltenden Recht kann die steuerpflichtige Person in jeder Steuerperiode wählen, ob die in Absatz 1 genannten Kosten tatsächlich oder pauschal abgezogen werden sollen; eine Kombination von beidem ist ausgeschlossen.

Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses Dieser Artikel hält fest, dass die Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 1992 auf- gehoben und durch die vorliegende totalrevidierte Verordnung ersetzt wird.

Art. 7 Inkrafttreten Es ist vorgesehen, die totalrevidierte Verordnung auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.

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3. Finanzielle Auswirkungen

Die vorgenommenen Schätzungen zu den vom Parlament beschlossenen steuerlichen Massnahmen im Gebäudebereich beruhen auf einer sehr dünnen Datenlage; d.h. unter- schiedlichste Annahmen mussten für das Privatvermögen getroffen werden. So enthält die Statistik über die direkte Bundessteuer keine Angaben zu den Liegenschaftskosten der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer. Die Berechnungen zur zeitlichen Staffelung beruhen auf den Steuerdaten des Kantons Bern zur direkten Bundessteuer für die Steuerpe- riode 2010 und entsprechender Hochrechnung auf die gesamte Schweiz. Bezüglich der steuerlichen Schätzungen zu den Rückbaukosten fehlen detaillierte Informationen zum Ge- bäudepark der Schweiz sowie der genauen Anzahl der jährlich errichteten Ersatzneubauten und der damit verbundenen Rückbaukosten. Gemäss Schätzung des Bundesamts für Ener- gie beträgt der Anteil der Rückbaukosten an der Erstellung eines Ersatzneubaus rund 5 Pro- zent. Demnach würden die jährlichen Rückbaukosten der Privathaushalte rund 120 Millionen Franken ausmachen (5% von geschätzten 2,4 Mrd. Franken des Investitionsvolumens bei den privaten Haushalten). Für die Schätzung wurde ein Grenzsteuersatz von 30 Prozent verwendet.

Aufgrund der erwähnten Restriktionen sind die nachfolgenden Berechnungen lediglich als grobe Orientierungshilfe zu sehen. Das Total der geschätzten Mindereinnahmen bei den Einkommenssteuern in Millionen Franken pro Jahr lässt sich wie folgt aufschlüsseln3:

Steuerliche Massnahmen Bund1) Kantone & Gemeinden Total 1) inkl. Kantonsanteil bei der

direkten Bundessteuer (17%)

Rückbaukosten -10 -25 -35

Zeitliche Staffelung -30 bis -60 -90 bis -180 -120 bis -240

4. Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Das geltende Recht sieht heute bereits die Möglichkeit der Verteilung von Kosten auf zwei Steuerperioden vor, die bei jahresübergreifend erfolgten energetischen Sanierungen Sinn macht, weil dadurch die Steuerprogression gebrochen werden kann. In der Praxis wird hier- zu in der Regel von den Bauhandwerkern eine Teilrechnung für abgeschlossene Bauarbei- ten im ersten Jahr erstellt und im darauf folgenden Jahr die Schlussrechnung. Das geschil- derte Szenario ist für einkommensstarke Haushalte in steuerplanerischer Hinsicht die inte- ressantere Lösung als die vom Parlament beschlossene Übertragsmöglichkeit, bei welcher nur bei nicht vollständiger steuerlicher Berücksichtigung im Jahr der Aufwendungen die ver- rechenbaren Kosten auf die nächstfolgende Steuerperiode überwälzt werden können. Für einkommensschwache Haushalte hingegen schneidet die Übertragsmöglichkeit besser ab als der Status quo. Grundsätzlich gilt: Je tiefer das Einkommen und je höher die energeti- schen Sanierungskosten, umso stärker fällt die Steuerentlastung aus. Alles in allem sind mit der neu geschaffenen Übertragsmöglichkeit etwas mehr Gesamtsanierungen anstelle von Teilsanierungen zu erwarten. Die energetische Wirkung bleibt vernachlässigbar.

Dank der steuerlichen Geltendmachung der Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneu- bau ist davon auszugehen, dass Grundstücke mit bestehenden Wohnbauten für potenzielle Käufer interessanter werden. Allerdings führt dies tendenziell zu höheren Verkaufspreisen, sodass die steuerliche Privilegierung der Rückbaukosten zumindest teilweise verpufft. Aus energetischer Sicht führt die Abzugsfähigkeit zu einem Anreiz, vermehrt energetisch bessere Ersatzneubauten zu erstellen.

3 Amtliches Bulletin des Ständerates: AB S 2016 682

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5. Umsetzung

Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Deshalb müssen die Kantone ihre Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderungen anpassen (vgl. hierzu Ziff. 6). Die vom Parlament beschlossenen steuerlichen Massnahmen im Gebäudebereich führen zu einer Verkomplizierung des Steuerrechts und damit zu einem nicht quantifizierbaren administrativen Mehraufwand für die kantonalen Veranlagungsbehör- den. Durch die Verordnungsbestimmungen (Art. 4 Abs. 5 E-Grundstückskostenverordnung) dürften sich die auferlegten Zusatzaufgaben effizienter vollziehen lassen.

Was die Kantons- und Gemeindesteuern angeht, so ist die entsprechende Gesetzesände- rung im StHG wie oben erwähnt als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Die Kantone sind somit nur dann verpflichtet, die Neuerungen bei der direkten Bundessteuer auch für die Kantons- und Gemeindesteuern zu übernehmen, sofern sie in ihrem kantonalen Recht eine steuerliche Förderung des Energiesparens und des Umweltschutzes verankert haben.

6. Inkrafttreten

Gemäss UVEK-Planung soll das totalrevidierte Energiegesetz am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Für die Überführung der beschlossenen steuerlichen Massnahmen in das kantonale Recht wird den Ständen gemäss Vorlage zwei Jahre Zeit ab Inkrafttreten des Energiegeset- zes eingeräumt (Art. 72v StHG). Entsprechend sollen die beschlossenen DBG-Bestimmun- gen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten. Daher sind auch die vorliegenden Verordnungs- änderungen auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Somit sind bei der direkten Bundes- steuer die mit der totalrevidierten Verordnung vorgesehenen zusätzlichen steuerlichen Ver- günstigungen ab dem Steuerjahr 2020 wirksam. D.h. allfällige steuermindernde Tatsachen im Kalenderjahr 2020 (Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau und/oder Über- tragsmöglichkeit der energetischen und umweltschonenden Investitionskosten einschliess- lich der Rückbaukosten) sind im Jahr 2021 in der Steuererklärung für das Jahr 2020 geltend zu machen.

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