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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

Bundesamt für Landestopografie swisstopo

Teilrevision der Verordnung über den Katas- ter der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- schränkungen

Erläuternder Bericht

vom 10. August 2018

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung......................................................................................................................................... 3 1.1 Ausgangslage ............................................................................................................................ 3 1.2 Anlass für die Teilrevision .......................................................................................................... 3 1.3 Partizipatives Revisionsverfahren .............................................................................................. 4 2 Grundzüge der Vorlage ................................................................................................................... 4 2.1 Hauptpunkte der Revision .......................................................................................................... 4 2.2 Geprüfte Grundsatzfragen ......................................................................................................... 4 2.2.1 Vorbemerkungen .................................................................................................................. 4 2.2.2 Ausrichtung, Ziel und Zweck des ÖREB-Katasters .............................................................. 5 2.2.3 Der ÖREB-Katasters als Verbundaufgabe ........................................................................... 6 2.2.4 Inhalt und Zusatzfunktionen des ÖREB-Katasters ............................................................... 6 2.2.5 Die Rechtswirkung nach Artikel 17 Geoinformationsgesetz ................................................. 6 2.2.6 Die Haftung nach Artikel 18 Geoinformationsgesetz ............................................................ 7 2.3 Weitere geprüfte Änderungen .................................................................................................... 8 2.3.1 Artikel 5 Absatz 2 .................................................................................................................. 8 2.3.2 Aufnahmeverfahren (Art. 5–8) .............................................................................................. 8 3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ............................................................................ 8 3.1 Artikel 2 ...................................................................................................................................... 8 3.2 Artikel 3 ...................................................................................................................................... 9 3.3 Artikel 3a .................................................................................................................................... 9 3.4 Artikel 7 ...................................................................................................................................... 9 3.5 3a. Abschnitt: Hinweis auf das Grundbuch, Zusatzinformationen ............................................. 9 3.5.1 Artikel 8a ............................................................................................................................. 10 3.5.2 Artikel 8b ............................................................................................................................. 11 3.6 4. Abschnitt: Formen des Zugangs .......................................................................................... 11 3.6.1 Artikel 9 ............................................................................................................................... 11 3.6.2 Artikel 10 und 11 ................................................................................................................. 12 3.6.3 Artikel 12 ............................................................................................................................. 13 3.6.4 Artikel 14 und 15 ................................................................................................................. 13 3.7 Artikel 16 .................................................................................................................................. 13 3.8 Artikel 20 .................................................................................................................................. 14 3.9 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen ...................................................................................... 14 3.9.1 Vorbemerkungen ................................................................................................................ 14 3.9.2 Artikel 26- 30 ....................................................................................................................... 14 3.9.3 Artikel 31 ............................................................................................................................. 14 3.9.4 Artikel 32 ............................................................................................................................. 14 4 Finanzielle und personelle Auswirkungen ..................................................................................... 14 4.1 Finanzielle Auswirkungen ........................................................................................................ 14 4.2 Personelle Auswirkungen ........................................................................................................ 14

Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 2/14

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Mit den Artikeln 16 ff. des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetzes, GeoIG, SR 510.62) wurden die rechtliche Grundlagen für einen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen (ÖREB-Kataster) geschaffen. Das Gesetz selber enthält nur wenige Regelungen be- züglich des Katasters. Artikel 16 Absatz 5 Geoinformationsgesetz überlässt es weitgehend dem Bun- desrat, den ÖREB-Kataster zu regeln; die Rechtsetzungsdelegation umfasst insbesondere die Festle- gung der Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmoni- sierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren.

Der Bundesrat hat in der Folge am 2. September 2009 die Verordnung über den Kataster der öffent- lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV, SR 560.622.4) erlassen, welche am 1. Oktober 2009 in Kraft trat. Zur ÖREBKV bestehen ausführliche Erläuterungen.1 Die Verordnung sieht die Ein- führung des ÖREB-Katasters in zwei Etappen vor: Die Kantone der ersten Etappe (Bern, Genf, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Thurgau, Zürich) führen den Kataster bis zum 1. Januar 2014 ein (Art. 26 Abs. 1 Bst. a ÖREBKV), die Kantone der zweiten Etappe (alle übrigen Kantone) bis spätes- tens zum 1. Januar 2020 (Art. 26 Abs. 1 Bst. b ÖREBKV). Die Einführung des Katasters wurde durch ein Begleitgremium koordiniert und begleitet (Art. 31 ÖREBKV); dieses setzte sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bun- des, der Gemeinden sowie der GKG als Koordinationsgremium des Bundes. Die Kantone der ersten Etappe haben zusätzlich das erste volle Betriebsjahr auszuwerten und darüber Bericht zu erstatten (Art. 26 Abs. 1 Bst. a ÖREBKV). Dieser Erfahrungsbericht liegt seit dem Dezember 2015 vor; 2 er ent- hält auch Anträge betreffend die Änderung der ÖREBKV 3.

Das Gesetz verpflichtet den Bundesrat, innerhalb von sechs Jahren nach Einführung des ÖREB-Ka- tasters dessen Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und der Bundesversammlung Bericht zu erstatten (Art. 43 GeoIG). Die sechsjährige Frist beginnt ab dem Jahr 2016 zu laufen; der Bundesrat wird dem Parlament somit spätestens im Jahr 2021 Bericht erstat- ten. Die externe Evaluation ist mit einer so genannten Null-Messung allerdings bereits im Jahr 2017 gestartet worden.

1.2 Anlass für die Teilrevision

Während der ersten Etappe der Einführung und in den zwei Folgejahren wurden auf verschiedenen Wegen Anträge bzw. Vorschläge für Änderungen der ÖREBKV an das Bundesamt für Landestopogra- fie (swisstopo) herangetragen: - im Erfahrungsbericht der ersten Etappe; 4 - durch die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) der Kantone; - durch das Begleitgremium und dessen Untergruppen; - als Erkenntnisse von Schwergewichtsprojekten; - vereinzelt durch kantonale Verwaltungen.

Zwischen der BPUK und swisstopo wurde ein so genannter Überprüfungsauftrag ausgehandelt, der teilweise auch grundsätzliche Fragen enthielt (vgl. dazu auch unten Ziff. 2.2). 5 Alle Fragestellungen, die im Überprüfungsauftrag der BPUK gestellt wurden, konnten in der Arbeitsgruppe bearbeitet, ge- klärt und es konnte eine gemeinsame Haltung zum weiteren Vorgehen gefunden werden. Ein Gross- teil der Erkenntnisse ist bereits in die vorliegende Revision der ÖREBKV eingeflossen.

Bereits eine erste Analyse der Änderungsvorschläge ergab, dass mit einer Revision der ÖREBKV nicht bis zum Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation (Art. 43 GeoIG) im Jahr 2021 und deren Behandlung im Parlament zugewartet werden kann. Deshalb wurde eine Teilrevision in Angriff 1 Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) vom 2. Septem- ber 2009. 2 ÖREB-Kataster, Erfahrungsbericht 1. Etappe 2012-2015, Version 1.0 vom 8. Dezember 2015. 3 Vgl. Erfahrungsbericht (Fn. 2), Ziff. 5.2, S. 36. 4 Vgl. Erfahrungsbericht (Fn. 2), Ziff. 5.2, S. 36. 5 Überprüfungsauftrag ÖREB-Kataster vom 30. Mai 2017, Konkretisierung des Beschlusses 8.4 der BPUK Plenarversammlung vom 3. März 2017. Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 3/14

genommen, welche Änderungen im Verordnungsrecht auf den Zeitpunkt der vollständigen Einführung des Katasters, d.h. per 1. Januar 2020 anstrebt.

1.3 Partizipatives Revisionsverfahren

Das Gesetz verpflichtet den Bund, bei Rechtsetzungsarbeiten im Bereich der Geoinformation, welche die Zuständigkeit und die Interessen der Kantone, der Gemeinden und der Partnerorganisationen be- treffen, diese in geeigneter Weise mitwirken zu lassen (Art. 35 GeoIG). Deshalb hat swisstopo be- schlossen, die Teilrevision der ÖREBKV durch eine Arbeitsgruppe erarbeiten zu lassen, welcher ne- ben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamts Vertreterinnen bzw. Vertreter folgender Institu- tionen angehörten: - zwei Vertreter/innen von CadastreSuisse; - zwei Vertreter/innen der KKGEO; - zwei Vertreter/innen der Städte; - zwei Juristinnen bzw. Juristen aus den Kantonen; - ein Vertreter der GKG.

Als Jurist von den Kantonen entsandt wurde unter anderen Prof. Dr. Thomas Sutter-Somm, Universi- tät Basel. Damit wurde sichergestellt, dass auch grundbuchrechtliches Wissen in der Arbeitsgruppe vertreten war. Die Arbeitsgruppe wurde durch jenen externen Experten juristisch und legistisch beglei- tet, der swisstopo schon bei der Schaffung und Einführung des Geoinformationsrechts begleitet hatte.

Die Arbeitsgruppe ging nach einem Abarbeitungsplan vor und behandelte vorerst die dort festgelegten Themen auf der Grundlage von Factsheets. Erst in einem zweiten Schritt wurden konkrete Textände- rungen der ÖREBKV behandelt.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Hauptpunkte der Revision

Die Teilrevision der ÖREBKV startete ohne vorgegebenes Revisionsziel und war zu Beginn ergebnis- offen. Im Rahmen der vertieften Befassung mit allen Änderungsvorschlägen sowie mit grundsätzlichen Fragestellungen ergaben sich folgende Hauptpunkte der Revision: - klare Unterscheidung zwischen der Grundfunktion des Katasters und Zusatzfunktionen (vgl. unten zu Art. 2); - Vereinfachung des Auszugs (vgl. unten zu Art. 10); - Verzicht auf die Beglaubigung des Auszugs (vgl. unten zu Art. 14 und Art. 15); - Rechtsgrundlage für Bundesbeiträge an die Weiterentwicklung des Katasters (vgl. unten zu Art. 20); - Weiterführung des Begleitgremiums für die vier Betriebsjahre nach Abschluss der Evaluation (vgl. unten zu Art. 31); - Aufhebung bzw. Anpassung der Übergangsbestimmungen (vgl. unten zu Art. 26–30 und Art. 32).

Die Revision soll auf den Zeitpunkt in Kraft treten, auf welchen der ÖREB-Kataster flächendeckend eingeführt sein muss, d.h. auf den 1. Januar 2020.

2.2 Geprüfte Grundsatzfragen

2.2.1 Vorbemerkungen

Insbesondere auch auf der Grundlage der Eingaben der BPUK 6 wurden im Rahmen der Revisionsar- beiten die folgenden grundsätzlichen Fragenkomplexe überprüft: - Ausrichtung, Ziel und Zweck des ÖREB-Katasters; - Der ÖREB-Kataster als Verbundaufgabe, einschliesslich Finanzierungsfragen; - Die Oberaufsicht durch den Bund; - Inhalt und Zusatzfunktionen des ÖREB-Katasters;

6 Vgl. Überprüfungsauftrag (Fn. 5). Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 4/14

- Verträglichkeit von Publizitätswirkung und deklaratorischem Charakter; - Die Dualität von Grundbuch und ÖREB-Kataster; - Die Haftung nach Artikel 18 Geoinformationsgesetz; - Die Weiterentwicklung des Katasters, insbesondere die Aufnahme neuer Themen bzw. Katas- terinhalte.

Das Befassen mit diesen Grundsatzfragen berührte teilweise auch Regelungen auf Gesetzesstufe, die im Rahmen der Teilrevision der ÖREBKV nicht zur Disposition standen. Soweit die Diskussion zum Schluss führte, dass sich keine Änderungen aufdrängen, wird im vorliegenden Erläuterungsbericht zur Teilrevision der ÖREBKV auf eine Berichterstattung verzichtet.

Nachfolgend werden die Ergebnisse von ausgewählten Überprüfungen dargestellt, welche für die vor- liegende Teilrevision von unmittelbarer Bedeutung sind.

2.2.2 Ausrichtung, Ziel und Zweck des ÖREB-Katasters

Auf der Grundlage einer historischen und rechtlichen Betrachtung kann man die Ausrichtung des ÖREB-Katasters zusammenfassend positiv wie folgt beschreiben: - Der ÖREB-Kataster soll die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in Ergänzung zu den privatrechtlichen Informationen des Grundbuchs gebündelt und zentral zugänglich in zu- verlässiger und harmonisierter Weise darstellen. - Der ÖREB-Kataster soll in informatisierter Form niederschwellig für jede Person zugänglich sein. - Der ÖREB-Kataster ist auf einen breiten Kreis von Nutzerinnen und Nutzern ausgerichtet, der namentlich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Privatpersonen), die privat- rechtlichen Akteure des Immobilienmarkts sowie die öffentlichen Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden umfasst. - Der ÖREB-Kataster soll insbesondere Sicherheit im Immobilienverkehr schaffen und die Effizi- enz der öffentlichen Verwaltung erhöhen.

Diese Ausrichtung entspricht auch der Konzeption von eGovernment in der Schweiz, wie sie mit der eGovernment-Strategie Schweiz7 festgelegt wurde.

Die Ausrichtung kann zusätzlich insofern negativ beschrieben werden, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der ÖREB-Kataster als Expertensystem gedacht ist. Selbstverständlich schliesst dies nicht aus, dass der ÖREB-Kataster der öffentlichen Verwaltung auch als Expertensystem dienen kann.

Gemäss der externen Evaluation des ÖREB-Katasters (INTERFACE) wurden während der ersten Etappe "schweizweit von rund 290’000 Personen, die selbst ein Grundstück besitzen, Informationen über gesetzliche Rahmenbedingungen zur Nutzung ihres Grundstücks eingeholt." 8 Dies zeigt, dass der ÖREB-Kataster kein Expertensystem ist. Die Evaluation kommt zu folgender Gesamtbeurteilung: 9 - Die Notwendigkeit für eine zentrale Zurverfügungstellung von ÖREB-Daten im Geoportal der Kantone ist bei den Zielgruppen vorhanden. - Der Kataster ist dort, wo er bereits genutzt werden kann, als zweckmässig zu bezeichnen. - Für den allergrössten Teil der Nutzenden des Katasters aus den professionellen Zielgruppen lassen sich Effizienzgewinne erzielen. Eine Gegenüberstellung von Kosten und Einsparungen erlaubt unterschiedliche Beurteilungen zur Wirtschaftlichkeit: Beispielsweise lässt sich bereits bei der Berücksichtigung von drei ausgewählten Zielgruppen (Gemeinden, Notare, Geometer) den Betriebskosten der Pilotkantone ein höherer jährlicher Nutzen für diese Zielgruppen ge- genüberstellen. - Insbesondere ein Quervergleich zwischen Zielgruppen aus Kantonen mit und ohne ÖREB- Kataster illustriert, dass der Kataster bereits Wirkungen entfaltet. 7 eGovernment-Strategie Schweiz, vom Bundesrat, der Konferenz der Kantonsregierungen sowie den Vorständen des Städte- und des Ge- meindeverbandes per Ende 2015 unterzeichnet. 8 https://www.cadastre.ch/content/cadastre-internet/de/manual-oereb/publication/publication.download/cadastre-internet/de/documents/o- ereb-reports/Bericht-Evaluation-de.pdf 9 https://www.cadastre.ch/content/cadastre-internet/de/manual-oereb/publication/publication.download/cadastre-internet/de/documents/o- ereb-reports/Bericht-Evaluation-de.pdf Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 5/14

Offenbar ist die vom Gesetzgeber gewollte heutige Ausrichtung des ÖREB-Katasters zielführend.

2.2.3 Der ÖREB-Katasters als Verbundaufgabe

Eine Verbundaufgabe liegt dann vor, wenn die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung vom Bund und von den Kantonen gemeinsam getragen wird. 10 Der ÖREB-Kataster wurde auf Gesetzesstufe ausdrücklich als Verbundaufgabe verankert,11 dies primär indem festgehalten wurde, dass Bund und Kantone den ÖREB-Kataster gemeinsam finanzieren (Art. 39 Abs. 1 GeoIG).

Die Steuerung der Verbundaufgabe des ÖREB-Katasters erfolgt mittels Programmvereinbarung (Art. 39 Abs. 1 GeoIG). Abgesehen davon, dass dies auf Gesetzesstufe festgehalten ist und in der ÖREBKV nicht davon abgewichen werden kann, wurde die Steuerung mittels Programmvereinbarung weiterhin als sachgerecht erachtet. Die Frage, ob es die Programmvereinbarung wirklich braucht, ist allenfalls im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation (Art. 43 GeoIG) erneut zu prüfen.

Die Kosten der Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters sollen neu in der Rechtsgrundlage zur Finan- zierung (vgl. unten zu Art. 20) explizit ausgewiesen werden.

2.2.4 Inhalt und Zusatzfunktionen des ÖREB-Katasters

Ausgehend von Artikel 16 Geoinformationsgesetz legt Artikel 3 ÖREBKV den Inhalt des ÖREB-Katas- ters fest. Artikel 12 ÖREBKV (neu Art. 8b) regelt die Zusatzinformationen, die im ÖREB-Kataster er- laubt sind, aber formell nicht Inhalt des Katasters sind. Damit bestimmt auch der bestehende Artikel 12 ÖREBKV den Inhalt des Katasters im Sinne einer negativen Abgrenzung. Es gibt öffentlich-rechtli- che Eigentumsbeschränkungen (ÖREB), die rechtliche Vorwirkungen haben. Dies ist beispielsweise in zahlreichen Kantonen gemäss kantonaler Planungsgesetzgebung für öffentlich aufgelegte, aber noch nicht beschlossene, bzw. für beschlossene, aber noch nicht vom Kanton genehmigte Nutzungsplanun- gen der Fall. Es besteht ein allgemeines Interesse, dass ÖREB mit Vorwirkung im ÖREB-Kataster er- kennbar sind. Deshalb wurde von verschiedenen Seiten vorgeschlagen, den Inhalt des Katasters von rechtskräftigen ÖREB in Artikel 3 ÖREBKV auf ÖREB mit Vorwirkungen zu erweitern.

Artikel 16 Geoinformationsgesetz regelt nicht explizit, dass nur rechtskräftig beschlossene ÖREB In- halt des Katasters sein können. Die Materialien zu Artikel 16 Geoinformationsgesetz legen aber nahe, dass nur rechtskräftige ÖREB Inhalt des Katasters sein können. 12 Aus diesem Grund und aus ande- ren sachlichen Gründen kam man zum Schluss, die Regelung des Inhalts des Katasters unverändert zu belassen. Demgegenüber zeigte sich die Notwendigkeit, den Inhalt und die Zusatzfunktionen des Katasters in der Verordnung selber klarer abzugrenzen (vgl. unten zu Art. 2).

2.2.5 Die Rechtswirkung nach Artikel 17 Geoinformationsgesetz

Im Vorfeld der Revisionsarbeiten an der ÖREBKV wurde auch die Rechtswirkung des Katasters the- matisiert. So stellt u.a. die BPUK in Frage, ob Artikel 17 Geoinformationsgesetz angesichts des dekla- ratorischen Charakters des ÖREB-Katasters eingehalten werden könne.

Die Rechtswirkung des ÖREB-Katasters ist in Artikel 17 Geoinformationsgesetz geregelt. In der ÖREBKV finden sich zur Rechtswirkung des ÖREB-Katasters keine (zusätzlichen) Regelungen. Mithin betrifft die Fragestellung grundsätzlich die ÖREBKV und damit die Teilrevision nicht.

Deklaratorische Wirkung einer Veröffentlichung in einem Publikationsorgan oder einem Publizitätsin- strument bedeutet, dass der Veröffentlichung keine materiell-rechtliche Wirkung und keine verfahrens- rechtliche Wirkung zukommt. Dies im Gegensatz zur konstitutiven Wirkung, die bedeutet, dass die Rechtsentstehung von der Publikation bzw. von der Registrierung in einem Register abhängt. Bezüg- lich der veröffentlichten ÖREB hat der ÖREB-Kataster bloss deklaratorische Wirkung, "(E)einzig und allein die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung zieht eine öffentlich-rechtliche Be- schränkung nach sich, die den Grundeigentümer binden kann."13 Es gibt keinen rationalen Grund, 10 Vgl. BERNHARD W ALDMANN/EMANUEL BORTER, BSK BV, Art. 46, Rz. 27. 11 Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7836 und S. 7871. 12 Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7858. 13 Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7859. Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 6/14

weshalb sich die positive Publizitätswirkung und eine bloss deklaratorische Wirkung entgegenstehen sollten. Wenn eine ÖREB im ÖREB-Kataster veröffentlicht ist, geniesst sie den Status einer als be- kannt geltenden Information, ohne dass etwas über deren Richtigkeit gesagt wird, und ohne weitere Rechtswirkung. Wird eine ÖREB versehentlich nicht im ÖREB-Kataster veröffentlicht, dann gilt sie nicht als bekannt, ohne dass dies auf ihre rechtliche Geltung einen Einfluss hat.

Eine Änderung auf Gesetzesstufe steht derzeit nicht zur Diskussion und drängt sich rechtlich auch nicht auf. Demgegenüber wird hinsichtlich der Rechtswirkungen für Zusatzfunktionen des ÖREB-Ka- tasters eine Klärung in der ÖREBKV als notwendig erachtet (siehe unten zu Art. 2).

2.2.6 Die Haftung nach Artikel 18 Geoinformationsgesetz

Im Vorfeld der Revisionsarbeiten an der ÖREBKV wurde auch die Haftung für die Führung des Katas- ters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) thematisiert. Verschiedene Akteure (z.B. BPUK, Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt) stellen die Frage, weshalb in der Botschaft zum Geoinformationsgesetz von einer Vertrauenshaftung gesprochen werde, wenn doch Artikel 18 Geoinformationsgesetz die Haftung für die Führung des ÖREB-Katasters der Haftung von Artikel 955 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) nachbilden will und es sich bei die- ser Haftung um eine Kausalhaftung handle.

Gemäss Artikel 18 Geoinformationsgesetz besteht hinsichtlich der Katasterführung eine der Haftung für die Grundbuchführung nachempfundene spezialgesetzliche, kausale zivilrechtliche Haftung im Sinne von Artikel 955 Schweizerisches Zivilgesetzbuch.14 Diese geht der allgemeinen Staatshaftung des Bundes und der Kantone vor.15 Die Haftung nach Artikel 18 Geoinformationsgesetz beschränkt sich auf jene Aufgaben und Tätigkeiten, welche das öffentliche Recht des Bundes für die für die Füh- rung des Katasters verantwortliche Stelle ausdrücklich vorsieht (abschliessende Aufzählung): 16 - Entgegennahme und Prüfung der Geobasisdaten (Art. 6 ÖREBKV); - Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben über den Zeitpunkt der Aufnahme und der letzten Änderung der Daten (Art. 7 Abs. 2 ÖREBKV); - Gewährleistung des Zugangs zum Geodienst und dessen korrektes Funktionieren (Art. 9 ÖREBKV); - Erstellen von Auszügen (Art. 10 ÖREBKV);

Der vielzitierte Hinweis auf die Vertrauenshaftung in der Botschaft zum Geoinformationsgesetz17 ist – zumindest an der Stelle, wo er publiziert wurde – falsch. Dies ist an sich aber aus dem auf diese Aus- sage folgenden Botschaftstext18 erkennbar.

Für die Fehlerhaftigkeit von Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts, die bei der zuständigen Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 Geoinformationsgesetz entstanden ist (z.B. beim "Abdi- gitalisieren" analoger Pläne) und eben nicht im Rahmen der Führung des ÖREB-Katasters, haftet der Kanton nicht nach Artikel 18 Geoinformationsgesetz. Der Kanton haftet aber allenfalls als Betreiber eines Geodienstes im Rahmen der Staatshaftung. Das Bundesrecht verpflichtet die zuständige Stelle, für den betreffenden Geobasisdatensatz die nachhaltige Verfügbarkeit zu gewährleisten (Art. 9 Abs. 1 GeoIG) und diesen in einem Geodienst zur Verfügung zu stellen. Das Anbieten von Geobasisdaten des Bundesrechts in einem Geodienst stellt somit immer eine amtliche Tätigkeit im Sinne von Arti- kel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behörden- mitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetzes, VG, SR 170.32) bzw. im Sinne des kantonalen Staatshaftungsrechts dar. Geobasisdaten des Bundesrechts sind inhaltlich und hinsichtlich der Quali-

14 In den Materialien zum GeoIG wird ausdrücklich festgehalten, dass es sich "um eine besondere Haftungsnorm des Bundeszivilrechts" han- delt, vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7860; dieser Auffassung auch DANIEL KETTIGER, Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, ZBGR 3/2010, S. 151; dass es sich um eine Kausalhaftung handelt, bestätigt auch MEINRAD HUSER, Publikation von Eigentumsbeschränkungen − neue Regeln, BR 1/2010, S. 175. 15 Vgl. TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, 3. Aufl., Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SVBR), Basel 2017, Rz. 22 ff.; KURT MEIER, Orientierungshilfen im Dschungel der Staatshaftung, plädoyer 4/08, S. 40; TSCHANNEN, PIERRE/ZIMMERLI, ULRICH/MÜLLER, MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014 § 62, Rz. 11. 16 Vgl. KETTIGER (Fn. 14), S. 151; IVANOV, DANIELA/ROTH, MARIUS/FLEINER, THOMAS: Rechtliche Grundlagen im Projekt "ÖREBLex", Gutachten erstellt im Auftrag des Kantons Thurgau, Zentrum für Rechtsinformation – ZRI, Zürich, vom 31. Oktober 2012 S. 35 f. 17 Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7859 f. 18 Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7860. Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 7/14

tät durch die Fachgesetzgebung, das Geoinformationsrecht sowie das Geodatenmodell in erhebli- chem Masse rechtlich geregelt; die Fehlerhaftigkeit von Geobasisdaten verletzt mithin in der Regel Rechtsvorschriften. Die Zurverfügungstellung fehlerhafter Geobasisdaten im Rahmen des amtlichen Auftrags stellt somit eine Widerrechtlichkeit dar, die Haftungsfolgen nach sich ziehen kann. 19

Da unterschiedliche Haftungsgründe parallel nebeneinander bestehen können, kann in bestimmten besonderen Konstellationen neben der Staatshaftung auch eine Vertrauenshaftung für Geobasisdaten bestehen. Beim ÖREB-Kataster kommt eine solche Vertrauenshaftung theoretisch nur hinsichtlich der Auszüge überhaupt in Frage. Ein Auszug aus dem ÖREB-Kataster stellt immer eine Auskunft der zu- ständigen Behörde auf eine genügend konkretisierte und individuelle Anfrage hin dar und kann damit grundsätzlich als Grundlage für eine Vertrauenshaftung dienen. Allerdings sind für die Eigentumsbe- schränkung nicht die Informationen des ÖREB-Katasters sondern die Originaldokumente der Be- schlüsse massgeblich.20 Auf diesen Umstand wird mit folgendem Standardtext im Auszug ausdrück- lich hingewiesen: "Der Inhalt des ÖREB-Katasters wird als bekannt vorausgesetzt. Der Kanton [xxx] ist für die Genauigkeit und Verlässlichkeit der gesetzgebenden Dokumente in elektronischer Form nicht haftbar. Der Auszug hat rein informativen Charakter und begründet insbesondere keine Rechte und Pflichten. Rechtsverbindlich sind diejenigen Dokumente, welche rechtskräftig verabschiedet oder veröffentlicht worden sind."21 Damit ist eine Vertrauenshaftung wohl weitgehend ausgeschlossen.

Die Haftung für den ÖREB-Kataster in seiner gesetzlichen Grundfunktion ist geklärt; bei der Haftung nach Artikel 18 Geoinformationsgesetz handelt es sich um eine spezialgesetzliche Kausalhaftung. Die Fragen und Unsicherheiten sind aus einem Missverständnis heraus entstanden; Grund war ein inhalt- lich falscher Text in der Botschaft zum GeoIG. Eine Änderung auf Gesetzesstufe steht derzeit nicht zur Diskussion und drängt sich rechtlich auch nicht auf. Demgegenüber wird hinsichtlich der Haftung für Zusatzfunktionen des ÖREB-Katasters eine Klärung in der ÖREBKV als notwendig erachtet (siehe unten zu Art. 2).

2.3 Weitere geprüfte Änderungen

2.3.1 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2 ÖREBKV wurde von einigen Fachpersonen als missverständlich empfunden. Nach einlässlicher Prüfung gelangte die Arbeitsgruppe zum Schluss, dass sich keine Änderung aufdränge.

2.3.2 Aufnahmeverfahren (Art. 5–8)

Die Artikel 5–8 ÖREBKV regeln das Aufnahmeverfahren in den Kataster bzw. die Qualitätssicherung. Die BPUK und das Departement Bau- und Justiz des Kantons Solothurn waren der Auffassung, dass diese bundesrechtlichen Regelungen mit der Kantonsautonomie nicht zu vereinbaren seien.

Die Abklärungen ergaben Folgendes: Artikel 5–8 ÖREBKV stehen vollumfänglich im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen und verlassen den Umfang der Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat (Art. 16 Abs. 5 GeoIG) nicht. Diese Regelungen sind somit verfassungs- und gesetzeskon- form. Eine grundsätzliche Änderung drängt sich nicht auf.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Artikel 2

Artikel 2 nennt heute nur den Zweck betreffend die gesetzliche Grundfunktion des Katasters. Neu soll der bisherige Zweckartikel entfallen und durch eine Übersicht über die Hauptfunktion, die Zusatzinfor- mationen und die Zusatzfunktionen des Katasters ersetzt werden. Der neue Artikel hält klar fest, was der Kataster einerseits leisten muss (Art. 2 Abs. 1 Hauptfunktion) und was der Kataster andererseits

19 Vgl. DANIEL KETTIGER, Rechtliche Aspekte der aktiven Umweltinformation, Umwelt-Wissen Nr. 1003, Bundesamt für Umwelt, Bern 2010 S. 82. 20 Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7859. 21 BUNDESAMT FÜR LANDESTOPOGRAFIE: Weisung vom 1. Juli 2015 "ÖREB-Kataster – Inhalt und Darstellung des staatischen Auszugs", S. 10. Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 8/14

leisten kann (Art. 2 Abs. 2 Zusatzinformationen und Art. 2 Abs. 3 Zusatzfunktionen). Durch die Ergän- zung des Absatzes 1 durch das Wort rechtskräftig wird zudem klargestellt, dass nur rechtskräftige ÖREB Inhalt des Katasters sein können.

Absatz 2 stellt klar, dass der Kataster neben seiner Hauptfunktion (Darstellung von rechtskräftigen ÖREB) auch Zusatzinformationen enthalten kann. Die Zusatzinformationen sind im neuen Artikel 8b geregelt, weshalb ein entsprechender Verweis vorgenommen wird.

Der Absatz 3 nimmt die Regelung des bisherigen Artikel 16 auf und stellt diese im Verhältnis zur Grundfunktion klärend dar. Artikel 16 kann in der Folge aufgehoben werden. Wie heute stellt die Re- gelung bloss eine bundesrechtliche Ermächtigungsnorm dar, nicht aber eine Rechtsgrundlage für die Nutzung des ÖREB-Katasters in seiner Zusatzfunktion als kantonales Publikationsorgan. Will ein Kan- ton den ÖREB-Kataster als Publikationsorgan nutzen, muss er dies im kantonalen Recht festhalten und gleichzeitig die Rechtswirkungen der Publikation für jede betroffene ÖREB (des Bundesrechts o- der des kantonalen Rechts) regeln (z.B. Rechtsentstehungswirkung, positive und/oder negative Publi- zitätswirkung, Fristauslösung).

3.2 Artikel 3

Der Sinngehalt von Artikel 3 Buchstabe e ist nicht klar. Abklärungen ergaben, dass diese Regelung heute angesichts des Rahmenmodells und der inzwischen erlassenen Geodatenmodelle für alle Ge- obasisdaten des Bundesrechts, welche Inhalt des Katasters sind, in dieser Form obsolet ist. Artikel 3 Buchstabe e kann deshalb aufgehoben werden.

Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen und heute bereits veröffentlicht werden, sind neu unter Zusatzinformationen im neuen Artikel 8b Absatz 1 Buch- stabe c aufgeführt.

3.3 Artikel 3a

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden mit Eintreten der Rechtskraft des Beschlus- ses, der sie begründet, eigentümerverbindlich. Einzig und allein die von der zuständigen Behörde ge- troffene Entscheidung zieht eine öffentlich-rechtliche Beschränkung nach sich, die den Grundeigentü- mer binden kann.22 Der neue Artikel 3a zur Massgeblichkeit hält diesen unbestrittenen Grundsatz nun auch explizit in der Verordnung fest. Im Falle von Widersprüchen zwischen Katasterinhalt und den rechtskräftigen Beschlüssen, sind die Beschlüsse massgeblich. Der Gliederungstitel des 2. Abschnitt wird um das Wort Massgeblichkeit ergänzt.

3.4 Artikel 7

Artikel 7 regelt die Aufnahme der Daten in den Kataster und hält fest, dass Daten nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen werden. Bisher enthielt der Absatz 1 von Artikel 7 zudem den Vorbehalt der Publikation nach Artikel 16. Da Artikel 16 aufgehoben wird, kann dieser Vorbehalt entfallen. Die Möglichkeit der Verwendung des Katasters als kantonales amtliches Publikationsorgan besteht zwar weiterhin und wird auch in Artikel 2 Absatz 3 explizit erwähnt, da es sich dabei aber um eine Zusatzfunktion und nicht um Katasterinhalt handelt, ist ein entsprechender Vorbehalt im Artikel 7 nicht erforderlich.

3.5 3a. Abschnitt: Hinweis auf das Grundbuch, Zusatzinformationen

Zwischen dem 2. und 3. Abschnitt wird neu der Abschnitt 3a. eingefügt welcher die neuen Artikel 8a "Hinweise auf das Grundbuch" und Artikel 8b "Zusatzinformationen" enthält. Die Regelung über die Zusatzinformation (bisher Art. 12) steht heute an falscher Stelle; sie bezieht sich nämlich nicht nur auf den Auszug (auf dessen Regelung sie folgt), sondern auch auf die Geodienste. Das gleiche gilt für die Regelung im neuen Artikel 8a zu den Hinweisen auf das Grundbuch.

22 Botschaft GeoIG vom 6. September 2006, BBl 2006 7859 Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 9/14

3.5.1 Artikel 8a

Seit längerer Zeit immer wieder und auch im Vorfeld der Revisionsarbeiten an der ÖREBKV wurde das Verhältnis zwischen dem ÖREB-Kataster und dem Grundbuch thematisiert. Artikel 16 Absatz 1 Geoinformationsgesetz, geht vom Grundsatz aus, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkun- gen (ÖREB) entweder im Grundbuch angemerkt oder im ÖREB-Kataster veröffentlicht werden. Prob- leme machen offenbar jene Fälle, in welchen ausnahmsweise eine Veröffentlichung an beiden Orten erfolgt bzw. erfolgen muss. Es wird denn auch von der Dualität zum Grundbuch gesprochen und die Vermeidung der doppelten Veröffentlichung wird thematisiert, beispielsweise durch die BPUK 23 oder im Schwergewichtsprojekt 17 "Publikation" des Kantons Basel-Stadt.

Die Trennlinie zwischen Grundbuch und ÖREB-Kataster verläuft zwischen den mit individuell-konkre- ten Rechtsakten (Verfügung; evtl. öffentlich-rechtlicher Vertrag) für ein bestimmtes Grundstück ange- ordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und den Eigentumsbeschränkungen, die sich aus generell-konkreten oder allenfalls sogar generell-abstrakten (z.B. Gemeindebaureglement) Beschlüssen für einen bestimmten Perimeter ergeben. Diese Trennlinie kann vom Bund und von den Kantonen teilweise durchbrochen werden: - Die Bundesgesetzgebung kann − auf der jeweiligen Erlassstufe − Ausnahmen von den Grund- regeln des Grundbuch- und Geoinformationsrechts festlegen, dies grundsätzlich in beiden Richtungen. Eine solche besondere Regelung besteht beispielsweise beim Kataster der be- lasteten Standorte: Nach Grundbuchrecht werden belastete Standorte ausdrücklich nicht im Grundbuch angemerkt (Art. 129 Abs. 1 Bst. a Grundbuchverordnung, GBV, SR 211.432.1) und können somit gemäss Artikel 16 Absatz 1 Geoinformationsgesetz Inhalt des ÖREB-Ka- tasters sein. Der Bundesrat hat denn auch den Kataster der belasteten Standorte zum Inhalt des ÖREB-Katasters erklärt (Art. 1 Abs. 2 ÖREBKV i.V.m. Anhang 1, Identifikator 116 Verord- nung über Geoinformation, Geoinformationsverordnung. GeoIV, SR 510.620). Artikel 32dbis des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) legt nun fest, dass belastete Standorte − paral- lel zur Veröffentlichung im ÖREB-Kataster − im Grundbuch angemerkt werden können. 24 - Die Kantone können in Anwendung von Artikel 962 Absatz 3 ZGB in Ergänzung dazu für die Anmerkung im Grundbuch weitere Rechtsgebiete vorsehen (Art. 129 Abs. 3 GBV). 25 Sie kön- nen aber nicht anordnen, dass durch Verfügung errichtete öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkungen zusätzlich zur Anmerkung im Grundbuch auch im ÖREB-Kataster publiziert werden.

Den vorstehenden Ausführungen kann entnommen werden, dass unter der derzeitigen gesetzlichen Regelung Doppelspurigkeiten zwischen Grundbuch und ÖREB-Kataster hinsichtlich der Veröffentli- chung von ÖREB grundsätzlich nicht verhindert werden können. Insbesondere die Möglichkeiten der Kantone zu ergänzenden Regelungen (Art. 16 Abs. 3 GeoIG, Art. 962 Abs. 3 zweiter Satz ZGB, Art. 129 Abs. 3 GBV) bilden "Einfallstore" für die Dualität. Eine vollständige Unterbindung von Doppel- spurigkeiten könnte de lege ferenda nur dadurch erreicht werden, dass die kantonale Autonomie be- schnitten und eine abschliessende bundesrechtliche Regelung getroffen würde.

Davon ausgehend, dass es die Dualität geben wird, wurde in Artikel 129 Absatz 2 Grundbuchverord- nung26 folgende Regelung getroffen: Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch angemerkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtli- chen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster. In der "Gegenrichtung erfolgt kein Hinweis. Dies ist ein Mangel, den es zu beheben gilt. Deshalb hält der neue Artikel 8a fest, dass bei Eigentumsbeschränkungen, welche auch im Grund- buch angemerkt sind bzw. angemerkt sein können, im Kataster in genereller Weise (also nicht parzel- lenscharf für jedes betroffene Grundstück) darauf hinzuweisen ist.

23 Vgl. Überprüfungsauftrag (Fn. 5). 24 Die Parallelität von Anmerkungen im Grundbuch und ÖREB-Kataster ist hier zulässig, weil Art. 32d bis USG als Spezialbestimmung Art. 16 Abs. 1 GeoIG vorgeht". 25 Vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283, S. 5332 f.; vgl. auch HUSER (Fn. 14), S. 175. 26 Der Text des heutigen Art. 129 Abs. 2 GBV wurde aus Art. 80a aGBV übernommen. Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 10/14

3.5.2 Artikel 8b

Der bisherige Artikel 12 mit der Sachüberschrift Zusatzinformationen war bislang im 4. Abschnitt unter dem Titel "Formen des Zugangs" eingeordnet. Diese Einordnung ist insofern unpräzise, als es sich bei den Zusatzinformationen nicht um eine Form des Zugangs, sondern um im Kataster zusätzlich darge- stellte Inhalte handelt. Daher wird der bestehende Artikel 12 in den neuen Abschnitt 3a. verschoben und punktuell angepasst.

Absatz 1 enthält eine Aufzählung welche Zusatzinformationen zusätzlich zu den Inhalten des Katas- ters dargestellt werden können und entspricht grundsätzlich dem heutigen Artikel 12 Absatz 1. Buch- stabe a nimmt das Anliegen auf, dass im Kataster auch geplante und laufende Änderungen von ÖREB dargestellt werden können bzw. sollen. Der Kataster kann insbesondere auch über rechtliche Vorwirkungen von laufenden Änderungen von ÖREB informieren. Ob, in welcher Weise und ab wel- chem Zeitpunkt solche Vorwirkungen bestehen, bestimmt das kantonale Recht. Die Darstellung ge- planter oder laufender Änderungen von ÖREB wäre im Kataster bereits heute gestützt auf Artikel 12 möglich. Diese Regelung wurde aber offenbar missverstanden und wird daher präzisiert. In Buch- stabe b wird präzisiert, dass es sich entweder um Geobasisdaten des Bundesrechts im Sinne des An- hang 1 zur Geoinformationsverordnung oder um Geobasisdaten des kantonalen Rechts handeln muss. Irgendwelche andere Geodaten, insbesondere solche ohne eine Rechtsgrundlage, dürfen im ÖREB-Kataster nicht als Zusatzinformation dargestellt werden. Buchstabe c hält fest, dass Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen und heute bereits veröffentlicht werden, ebenfalls als Zusatzinformationen dargestellt werden können.

Geplante neue ÖREB in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren entfalten bei ihrer öffentli- chen Auflage als Vorwirkung teilweise erhebliche Sperrwirkungen. Die Auflage von Sicherheitszonen- plänen des Luftfahrtrechts nach Artikel 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG, SR 748.80) führt beispielsweise zu einem faktischen Bauverbot. Es ist deshalb von grosser Bedeutung, dass die an einem Grundstück interessierten Personen dies möglichst früh wissen bzw. erkennen kön- nen. Deshalb schreibt der neue Absatz 2 vor, dass Information über die rechtlichen Vorwirkungen von laufenden Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen, die der für den Kataster ver- antwortlichen Stelle von der Fachstelle des Bundes zur Verfügung gestellt wird, von der Kataster füh- renden Stelle des Kantons zwingen als Zusatzinformation im ÖREB-Kataster dargestellt werden muss.

Absatz 3 entspricht dem zweiten Satz des heutigen Artikel 12 Absatz 1.

Letztlich wird im Absatz 4 neu klargestellt, dass auf diese von den Kantonen bestimmten Zusatzinfor- mationen weder die Publizitätswirkung nach Artikel 17 Geoinformationsgesetz noch die spezialgesetz- liche Haftung nach Artikel 18 Geoinformationsgesetz Anwendung finden. Ersteres ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 17 Geoinformationsgesetz, der sich ausdrücklich nur auf Inhalte des Ka- tasters (vgl. Art. 3 ÖREBKV) bezieht. Da die Nutzung des ÖREB-Katasters in seinen Zusatzfunktionen nicht zur Katasterführung im bundesrechtlichen Sinn gehört (vgl. oben Ziff. 2.2.6), kann auch die spe- zialgesetzliche Haftung von Artikel 18 Geoinformationsgesetz keine Anwendung finden. Allenfalls haf- tet der Kanton hinsichtlich der Zusatzinformationen nach kantonalem Staatshaftungsrecht.

3.6 4. Abschnitt: Formen des Zugangs

3.6.1 Artikel 9

Der Absatz 1 bleibt unverändert.

Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2 schuf Unklarheiten dahingehend, ob der Download der betref- fenden Geobasisdaten auch (zusätzlich) im Portal des ÖREB-Katasters angeboten werden muss oder ob es genügend ist, wenn die betreffenden Geobasisdaten im kantonalen GIS als Download angebo- ten werden. Mit dem neuen Wortlaut wird klargestellt, dass nicht die katasterführende Stelle für den Download-Dienst zuständig ist, sondern die verantwortliche Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 Geoinfor- mationsgesetz. Diese muss den Download der betreffenden Geobasisdaten im GIS des betreffenden

Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 11/14

Gemeinwesens entsprechend den Regelungen des Geoinformationsrechts des Bundes anbieten. Ge- obasisdaten des Bundesrechts, welche ÖREB darstellen und vom Bundesrat als Inhalt des ÖREB- Katasters bezeichnet werden, müssen immer auch in einem Download-Dienst angeboten werden. Sollte versehentlich im Anhang 1 zur Geoinformationsverordnung in der Spalte "Download-Dienst" das Kreuz vergessen gegangen sein, so geht Artikel 9 Absatz 2 ÖREBKV als speziellere (und nun auch neuere) Regelung vor.

3.6.2 Artikel 10 und 11

Das geltende Recht kennt einen vollständigen Auszug, in welchem unter anderem auch der vollstän- dige Text aller Rechtsvorschriften (d.h. teilweise ganze Baureglemente) wiedergegeben wird (Art. 10 ÖREBKV) sowie einen Auszug mit reduzierter Information (bisheriger Art. 11 ÖREBKV). Letzterer wird nur auf besonderen Wunsch hin abgegeben. Eine Mehrheit von Fachpersonen ist der Auffassung, dass der vollständige Auszug mehr Information enthält, als von den meisten Nutzerinnen und Nutzern gewünscht wird. Erfahrungen im Kanton Genf, wo durchwegs der vollständige Auszug gewünscht wird, zeigen auf, dass hinsichtlich der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer offenbar regionale Un- terschiede bestehen. Eine systematische Untersuchung hierzu fehlt derzeit. Es wurde erkannt, dass dann, wenn die Information über geplante oder laufende Änderungen von ÖREB im Kataster vorhan- den sind (vgl. dazu oben zu Art. 2 und 8b), diese für die Nutzerinnen und Nutzer wichtige Information immer im Auszug vorhanden sein sollte. Die vorliegende Lösung sieht nun vor, dass das Bundesrecht nur noch einen minimalen Inhalt für den Auszug definiert und es den Kantonen freigestellt ist, diesen zu erweitern. Der bisherige Artikel 11 betreffend den Auszug mit reduziertem Inhalt wird somit obsolet und kann ersatzlos aufgehoben werden.

Der Absatz 1 von Artikel 10 entspricht inhaltlich grundsätzlich dem bisherigen Wortlaut. Die bisherige Formulierung der minimalen Fläche, auf die sich ein Auszug beziehen muss, erwies sich bei genaue- rer Prüfung allerdings als sachenrechtlich nicht korrekt. Deshalb wurde der Text nun in Anlehnung an Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV, SR 211.432.2) angepasst. Damit besteht eine Übereinstimmung mit der Definition der Informationsebene "Liegenschaften" der

Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 12/14

amtlichen Vermessung, mit welcher die Geometrie der ÖREB im Kataster gemäss Absatz 3 überlagert wird. Die VAV ist derzeit ebenfalls in Überarbeitung. Sollte die Revision zu einer Änderung von Arti- kel 6 Absatz 3 VAV führen, wäre der neue Artikel 10 Absatz 1 ÖREBKV entsprechend anzupassen.

Der neue Absatz 2 von Artikel 10 legt nun den vom Bundesrecht vorgeschriebenen minimalen Inhalt eines Auszugs fest. Der Auszug muss mindestens folgenden Inhalt aufweisen: - die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen darstellen und vom Bundesrat als Inhalt bezeichnet wurden (Art. 3 Bst. a ÖREBKV) oder vom kantonalen Recht als Inhalt bezeichnet werden (Art. 3 Bst. b ÖREBKV); - die genauen Bezeichnungen der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c, nicht aber den Volltext dieser Rechtsvorschriften (nach Möglichkeit mit einem Link auf die entspre- chenden Dokumente, die im Geodienst als PDF-Files angeboten werden); - die vollständigen Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen gemäss Artikel 3 Buchstabe d (nach Möglichkeit mit einem Link auf die entsprechenden Dokumente in den Gesetzessamm- lungen); - allfällige Informationen über geplante oder laufende Änderungen von ÖREB im Sinne des neuen Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a (vgl. oben zu Art. 8b), sofern diese im Kataster vor- handen sind.

Da in der ÖREBKV nun nur noch der minimale Inhalt des Auszugs festgelegt wird, müssen die Kan- tone in ihrer Gesetzgebung (d.h. durch Rechtssatz) den Inhalt des Auszugs explizit festlegen. Dabei können sie allenfalls im kantonalen Recht festhalten, dass der Inhalt Artikel 10 Absatz 2 (d.h. dem bundesrechtlichen Minimum) entspricht.

Die Absätze 3–5 werden unverändert aus dem bisherigen Artikel 10 übernommen (bisher Abs. 2-4).

3.6.3 Artikel 12

Der bisherige Artikel 12 mit der Sachüberschrift Zusatzinformationen war bislang im 4. Abschnitt unter dem Titel "Formen des Zugangs" eingeordnet. Diese Einordnung ist insofern unpräzise, als es sich bei den Zusatzinformationen nicht um eine Form des Zugangs, sondern um im Kataster zusätzlich darge- stellte Inhalte handelt. Daher wird der bisherige Artikel 12 in den neuen Abschnitt 3a. verschoben (vgl. oben zu Art. 8b). Artikel 12 kann daher formell aufgehoben werden.

3.6.4 Artikel 14 und 15

Der Nutzen von Beglaubigungen – insbesondere von beglaubigten statischen Auszügen – ist fraglich. Der Nutzen wurde schon im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur ÖREBKV in Frage gestellt. So verliert der beglaubigte Auszug angesichts der Dynamik der Nachführung der im ÖREB-Kataster an- gebotenen Daten unmittelbar nach seiner Ausstellung bereits seine Aktualität. Der Aufwand für eine Beglaubigung steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen. Es bestehen allerdings keine sys- tematisch erhobenen, verfügbaren Erfahrungswerte hinsichtlich dieser Frage. Auf die heute beste- hende Pflicht, dass die Kantone die Beglaubigung anbieten und sicherstellen müssen, soll deshalb künftig verzichtet werden.

Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass es keiner zwingenden Regelung im Bundesrecht bedarf. Es steht den Kantonen (mit oder ohne kantonalrechtliche Grundlage) beispielsweise frei, die PDF-Do- kumente der Auszüge mit einem elektronischen Siegel und einem Zeitstempel zu versehen.

Artikel 14 und 15 werden daher ersatzlos aufgehoben, ebenso der Gliederungstitel des 5. Abschnitts.

3.7 Artikel 16

Bei Artikel 16 handelt es sich um eine blosse bundesrechtliche Ermächtigungsnorm, welche keine ei- genständige Rechtsgrundlage für die Nutzung des ÖREB-Katasters durch die Kantone als Publikati- onsorgan darstellt. Die Ermächtigung findet sich nun im neuen Artikel 2 Absatz 3. Artikel 16 wird somit formell aufgehoben. Da es sich um den einzigen Artikel im Abschnitt handelt, muss auch der Gliede- rungstitel des 6. Abschnitts aufgehoben werden.

Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 13/14

3.8 Artikel 20

Die Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters, d.h. insbesondere dessen Erweiterung um neue ÖREB- Themen wird bei den Kantonen einen nicht unerheblichen Aufwand hervorrufen, der während einer bestimmten Einführungszeit neben den Kosten für den Betrieb des Katasters anfällt. Bundesbeiträge an die Kantone für die Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters sollen deshalb bei der Ausrichtung der Globalbeiträge berücksichtigt werden können. Für die Weiterentwicklung können neu jährlich maximal Beiträge von total CHF 1.5 Millionen vorgesehen werden. Dies unter der Voraussetzung, dass der Ge- samtrahmen der Kredite für die Verbundaufgaben amtlichen Vermessung und ÖREB-Kataster im glei- chen Gesamtumfang bestehen bleibt. Die Höhe der allfälligen Beiträge an einen Kanton werden in der jeweiligen Programmvereinbarung festgelegt werden und hängen unter anderem von der zeitlichen Umsetzung von Erweiterungen des Katasterinhalts ab.

3.9 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

3.9.1 Vorbemerkungen

Die Schlussbestimmungen der ÖREBKV enthalten eine ganze Reihe von Übergangsbestimmungen, welche die Eckpunkte des Programms zur Einführung des ÖREB-Katasters festhalten. Diese werden nach Abschluss der Einführung am 1. Januar 2020 weitestgehend obsolet werden.

3.9.2 Artikel 26- 30

Die Artikel 26-30 betreffen als Übergangsbestimmungen nur die Einführung des Katasters, werden am 1. Januar 2020 mit deren Abschluss obsolet und können integral aufgehoben werden.

3.9.3 Artikel 31

Für die gesamte Phase der etappierten Einführung des ÖREB-Katasters wurde ein Begleitgremium eingesetzt, welches die Einführungsarbeiten koordinierte und überwachte und welches die noch an- stehende Evaluation begleiten soll. Dieses setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie der GKG als Koordinationsorgan nach Artikel 48 Geoinformationsverordnung. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Begleitgremium zeigen auf, dass sich dessen Einsetzung sehr bewährt hat. Zusätzlich gab es einen Erfahrungsaustausch Bund – Kantone, der sich ebenfalls als notwendig und sinnvoll erwies. Erste Analysen hinsichtlich des Betriebs und der Weiterentwicklung des Katasters nach der flächende- ckenden Einführung auf den 1. Januar 2020 lassen erwarten, dass auch nach diesem Zeitpunkt ein Koordinationsorgan für die Weiterentwicklung notwendig sein wird. Aus diesem Grund soll das heutige Begleitgremium auch nach dem Abschluss der Evaluation für weitere vier Betriebsjahre weitergeführt werden.

3.9.4 Artikel 32

Die Regelung in Artikel 32 ÖREBKV kann nun konkretisiert werden. Die Frist von sechs Jahren zur Berichterstattung durch den Bundesrat läuft somit am 31. Dezember 2021 ab.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage hat für den Bund keine finanziellen Auswirkungen. Die Ergänzung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b ÖREBKV ermöglicht es im Rahmen der bestehenden Mittel, Beiträge an die künftige Weiterentwicklung des Katasters auszurichten. Sie schafft für den Bund keine zusätzliche finanzielle Verpflichtung, da der Gesamtrahmen für die Verbundaufgaben amtlichen Vermessung und ÖREB-Ka- taster im gleichen Gesamtumfang bestehen bleibt.

4.2 Personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat weder für den Bund noch für die Kantone personelle Auswirkungen.

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