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Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG

Erläuternder Bericht

Teilrevisionen der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung und Registerverordnung PsyG

März 2018

1 Ausgangslage

Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) wurde am 30. September 2016 vom Parlament verabschiedet und soll spätestens 2020 in Kraft treten. Gemäss Artikel 33 GesBG werden mit dem neuen Gesetz andere Erlasse, darunter namentlich das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20061 (MedBG) sowie das Psychologieberufegesetz vom 18. März 20112 (PsyG) geändert. Die Änderungen im Einzelnen sind im Anhang des GesBG geregelt. Die Änderungen an MedBG und PsyG ziehen Änderungen an der Medizinal- berufeverordnung vom 27. Juni 20073 (MedBV), der Registerverordnung MedBG vom 5. April

20174 sowie an der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 20135 (PsyV) und der

Registerverordnung PsyG vom 6. Juli 20166 nach sich. Diese Änderungen sollen zusammen mit dem GesBG und seinem Ausführungsrecht am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Durch das GesBG werden das MedBG und PsyG so angepasst, dass künftig in allen drei Gesetzen der gleiche Personenkreis der Berufsausübungsbewilligungspflicht unterliegt. Neu wird die Bewilligungspflicht auf alle Personen ausgedehnt, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, unabhängig davon, ob privatwirtschaftlich oder im öffentlichen Dienst. In den beiden Gesetzen und als Konsequenz in den unterbreiteten Verordnungen werden die Ausdrücke "privatwirtschaftlich" und „im öffentlichen Dienst“ durchgängig gestrichen. Die Teilrevision des Verordnungsrechts zu PsyG und MedBG wird ausserdem genutzt, um folgende Anpassungen vorzunehmen: Mit Beschluss vom 5. April 2017 hat der Bundesrat das EDI (BAG) beauftragt, spätestens im Rahmen der Evaluation des Akkreditierungsverfahrens im Jahr 2019 zu prüfen, wie der Vollzugsaufwand des PsyG über kostendeckende Gebühren finanziert werden könnte. Als kurzfristig umsetzbare Massnahme zur Erhöhung des Kostendeckungsgrades des PsyG wird die Einführung von Gebühren für Leistungen, für welche bisher keine Gebühren erhoben werden, in der PsyV vorgeschlagen. Konkret sollen die Ausstellung der Urkunden für den eidgenössischen Weiterbildungstitel, der Eintrag ins Psychologieberuferegister (PsyReg) sowie die Bescheinigung von inländischen Hochschulabschlüssen und eidgenössischen Weiterbildungstiteln gebührenpflichtig werden. Weiter werden im Rahmen der anstehenden Teilrevision kleine, materiell unbedeutende Unterschiede zwischen den Registerverordnungen PsyG und MedBG beseitigt und bisher nicht erfolgte Anpassungen bzw. Aktualisierungen vorgenommen. Und schliesslich werden Artikel 9 sowie Anhang 2 der PsyV, welche die Liste der provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie abschliessend regeln aufgehoben, da die Gültigkeit der provisorischen Akkreditierung am 31. März 2018 abgelaufen ist.

2 Zu den Änderungen im Einzelnen

2.1 Medizinalberufeverordnung (MedBV)

Artikel 11b Absatz 1 Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse gemäss Artikel 33a MedBG Im Einleitungssatz zu Artikel 11b werden die Begriffe „im öffentlichen Dienst“ und „privatwirtschaftlich“ gestrichen.

Artikel 14 Absatz 1 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht-EU-Staaten und aus Nicht-EFTA-Staaten Der Begriff „privatwirtschaftlich“ wird in Absatz 1 sowie in Buchstabe a gestrichen.

2.2 Registerverordnung MedBG

Artikel 3 Medizinalberufekommission Weiter wird in Buchstabe e der Eintrag des Heimatortes gestrichen. Auch diese Änderung erfolgt aus Gründen der Vereinheitlichung der drei Registerverordnungen. Artikel 7 Kantone In Absatz 1 Einleitungssatz sowie in Absatz 6 Buchstaben f und g wird der Begriff „privatwirtschaftlich“ gestrichen. Weiter wird aus Gründen der Vereinheitlichung der zukünftig drei Registerverordnungen in Absatz 2 Buchstabe b der Eintrag der Faxnummer gestrichen: Dieser Eintrag ist weder in der Registerverordnung PsyG, noch in der Registerverordnung GesBG vorgesehen, überdies ist der Fax heutzutage ein weitgehend obsoletes Kommunikationsmittel. Absatz 3 schliesslich wird aufgehoben: Der Kreis der allenfalls nach kantonalem Recht bewilligungspflichtigen Personen hat sich mit der Ausdehnung der Anwendbarkeit der Berufsausübungsbewilligungspflicht gemäss MedBG deutlich verringert, so dass die diesbezügliche Eintragungsmöglichkeit der Kantone gestrichen wird. Artikel 18 Gebühren Neu wird der Verweis auf die Gebührenpflicht in den einzelnen Artikeln gestrichen, da die gebührenpflichtigen Leistungen bereits in Artikel 18 erwähnt werden. Die Bearbeitung des Antrags auf Gewährung des Zugangs zu den Daten des Medizinalberuferegisters (MedReg) über eine Standardschnittstelle wird in Absatz 1 Buchstabe a gestrichen und stattdessen in einem neuen Absatz 2bis, zusammen mit der Gebühr für die Erstellung der Verfügung aufgenommen. Dieselbe Änderung wird auch in der Registerverordnung PsyG vorgenommen und die analoge Regelung ist in der Registerverordnung GesBG vorgesehen. Absatz 2ter hält fest, dass bei denjenigen Leistungen, bei denen sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken beträgt. Damit ist die Berechnungsgrundlage für die Gebührenhöhe klar ausgewiesen. Artikel 21 Übergangsbestimmung Die Übergangsbestimmung in Artikel 21 der aktuell in Kraft stehenden Registerverordnung MedBG statuiert, dass die Kantone ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht haben im MedReg einzutragen, ob es sich bei einer Praxis oder einem Betrieb um ein Einzelunternehmen handelt oder nicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. f). Bis zu diesem Zeitpunkt ist dieser Eintrag fakultativ. Da zum Zeitpunkt der vorgesehenen Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnungsänderungen diese Übergangsfrist abgelaufen sein wird, kann Artikel 21

aufgehoben werden. Anhang 1 Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten Die vorangehend beschriebenen Änderungen werden mit entsprechenden Änderungen an Anhang 1 der Registerverordnung MedBG, welcher die im MedReg eingetragenen Daten, die Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und –lieferanten sowie auch den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Daten zusammenfassend darstellt, nachvollzogen. Hervorzuheben ist, dass aus Gründen der Vereinheitlichung inskünftig auch im MedBG der Jahrgang der registrierten Personen veröffentlicht wird. Zudem wurde die Legende angepasst, um die Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten noch präziser abzubilden.

2.3 Psychologieberufeverordnung (PsyV)

Mit dem Ziel, den Kostendeckungsgrad im Bereich des PsyG zu erhöhen wird die Einführung von Gebühren für Leistungen, für welche bisher keine Gebühren erhoben werden, in der PsyV vorgeschlagen. Inskünftig sollen für die Ausstellung der Urkunden über die eidgenössischen Weiterbildungstitel, den Eintrag der Titelträgerinnen und -träger ins PsyReg sowie für die Bescheinigung für inländische Hochschulabschlüsse und eidgenössische Weiterbildungstitel Gebühren erhoben werden. Diese Leistungen sind auch gemäss MedBG bzw. MedBV gebührenpflichtig, sodass diese Änderung auch aus Gründen der Gleichbehandlung der Angehörigen der Psychologie- und der Medizinalberufe gerechtfertigt ist. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, zwei neue Bestimmungen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7) in die PsyV einzufügen. Artikel 1 Eidgenössische Weiterbildungstitel Gemäss neuem Absatz 1 erstellt das BAG gegen Gebühr die Urkunde über den eidgenössischen Weiterbildungstitel und trägt die Titelinhaberinnen und –inhaber ins Psychologieberuferegister ein. Unverändert werden die Weiterbildungstitel von Seiten des Bundes durch die Direktorin oder den Direktor des BAG unterzeichnet (Abs. 2).

Artikel 5 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge Absatz 3 wird angepasst, da das Universitätsförderungsgesetz durch das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20117 abgelöst wurde und deshalb der Verweis geändert werden muss. Zudem änderte die Bezeichnung des Akkreditierungsorgans: Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ).

Artikel 7 Bescheinigung Gemäss neuem Artikel 7 bescheinigt das BAG auf Antrag der Inhaberinnen und Inhaber von inländischen Hochschulabschlüssen in Psychologie, dass diese zur Führung der Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe in der Schweiz berechtigen (Abs. 1). Ebenso bestätigt es Inhaberinnen und Inhabern von eidgenössischen Weiterbildungstiteln, dass diese zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in der Schweiz berechtigen (Abs. 2). Diese Bescheinigungen, die bisher ohne Gebühr ausgestellt wurden, sollen inskünftig gebührenpflichtig sein.

Artikel 8 Gebühren Die Einführung neuer Gebühren (vgl. Artikel 1 Absatz 1 und 7) macht die Änderung von Absatz 1 notwendig. Im Anhang werden die Gebühren im Einzelnen aufgelistet.

Artikel 9 Provisorisch akkreditierte Weiterbildungsgänge in Psychotherapie Artikel 9 sowie in Verbindung damit Anhang 2 der PsyV, welche die Liste der provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie abschliessend regeln, können aufgehoben werden, da die Gültigkeit der provisorischen Akkreditierung am 31. März 2018 abgelaufen ist. Mit der Aufhebung dieser Bestimmung wird zudem jegliche Unsicherheit über den Zeitpunkt, bis zu dem aufgrund des Abschlusses eines provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgangs ein als eidgenössisch geltender Weiterbildungstitel erworben werden kann beseitigt.

7 SR 414.20

2.4 Registerverordnung PsyG

Artikel 1 Gegenstand Der Begriff „privatwirtschaftlich“ wird aus Absatz 2 Buchstabe b gestrichen. Artikel 3 Inhalt des Registers Auch aus Absatz 2 Einleitungssatz wird der Begriff „privatwirtschaftlich“ gestrichen. Buchstabe c wird ausserdem erweitert um das Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung. Diese Änderung wird aus Gründen der Vereinheitlichung der Eintragungsmöglichkeiten ins MedReg und PsyReg vorgenommen. Damit erhalten diejenigen Kantone, die ihre Berufsausübungsbewilligungen generell befristet erteilen die Möglichkeit, die Befristung auch im PsyReg einzutragen. Artikel 4 BAG Der Begriff „privatwirtschaftlich“ wird aus Absatz 1 Buchstabe b gestrichen. Artikel 5 Psychologieberufekommission In Artikel 23 PsyG wurde die Reihenfolge der Absätze geändert, sodass der Verweis nicht mehr auf Absatz 2, sondern auf Absatz 1 lauten muss. Die PsyKo trägt unverändert die Daten zu jenen Personen ein, die sich gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. Dezember

20128 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von

Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen gemeldet haben. Artikel 6 Kantone In Absatz 1 Buchstabe b wird ein in der aktuell in Kraft stehenden Registerverordnung PsyG falscher Verweis berichtigt: Die Kantone tragen das Datum der Meldung von 90-Tage- Dienstleistungserbringerinnen und –erbringern nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 ins PsyReg ein. Entsprechend kann „Absatz 2“ gestrichen werden. Auch in diesem Artikel wird ausserdem im Einleitungssatz und Buchstabe f und g von Absatz 2 der Begriff „privatwirtschaftlich“ gestrichen. Artikel 19 Gebühren Neu wird der Verweis auf die Gebührenpflicht in den einzelnen Artikeln gestrichen, da die gebührenpflichtigen Leistungen bereits in Artikel 19 erwähnt werden. Die Bearbeitung des Antrags auf Gewährung des Zugangs zu den Daten des PsyReg über eine Standardschnittstelle wird in Absatz 1 Buchstabe a gestrichen und stattdessen in einem neuen Absatz 2bis, zusammen mit der Gebühr für die Erstellung der Verfügung aufgenommen. Dieselbe Änderung wird auch in der Registerverordnung MedBG vorgenommen und eine analoge Bestimmung ist in der Registerverordnung GesBG vorgesehen. Absatz 3bis hält fest, dass bei denjenigen Leistungen, bei denen sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken beträgt. Damit ist die Berechnungsgrundlage für die Gebührenhöhe klar ausgewiesen. Artikel 21 Übergangsbestimmung Das Psychologieberuferegister wurde am 1. August 2017 für die Öffentlichkeit online geschaltet. Damit kann die entsprechende Übergangsbestimmung nach Artikel 21 aufgehoben werden. Anhang Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten Die vorangehend beschriebenen Änderungen werden mit entsprechenden Änderungen an Anhang 1 (neu Anhang) der Registerverordnung PsyG, welcher die im PsyReg eingetragenen Daten, die Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie auch den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Daten zusammenfassend darstellt nachvollzogen. Hervorzuheben ist, dass inskünftig im PsyReg nur noch der Jahrgang der registrierten Personen veröffentlicht wird. Das Geburtsdatum einer eingetragenen Person wird dagegen nur noch auf Anfrage bekannt gegeben. Diese Änderung wird vorgenommen, da sich wiederholt Einzelpersonen ans BAG gewandt haben, die ihr Geburtsdatum nicht im

8 SR 935.01

PsyReg veröffentlicht sehen wollen und kritisieren, dass dieses im MedReg nicht veröffentlicht werde. Aus Gründen der Vereinheitlichung der drei Registerverordnungen MedBG, PsyG und GesBG soll somit in allen drei Registern der Jahrgang der eingetragenen Personen veröffentlicht und ihr Geburtsdatum nur noch auf Anfrage bekannt gegeben werden.

3 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die weiteren

Beteiligten Auswirkungen auf den Bund Die Teilrevisionen von MedBV sowie der Registerverordnungen MedBG und PsyG haben keine Auswirkungen auf den Bund. Mit der Einführung von Gebühren für bisher gebührenfrei erbrachte Leistungen in der PsyV kann der Kostendeckungsgrad im Bereich des PsyG merklich erhöht werden.

Auswirkungen auf die Kantone Aus der Teilrevision von MedBG und PsyG durch das GesBG resultiert eine Ausweitung des Geltungsbereichs von MedBG und PsyG auf sämtliche in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Fachpersonen, unabhängig davon, ob diese privatwirtschaftlich oder im öffentlichen Dienst tätig sind. Dadurch erweitert sich potenziell der Kreis derjenigen, die eine kantonale Berufsausübungsbewilligung benötigen und der Aufsicht der Kantone unterstehen. Gleichzeitig wird jedoch mit der Vereinheitlichung der Bewilligungspflicht in allen drei Gesetzen der Vollzug vereinheitlicht und damit einem Bedürfnis der Kantone Rechnung getragen. Und schliesslich war in vielen Kantonen die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung bereits bisher generell der Bewilligungspflicht unterstellt.

Auswirkungen auf weitere Beteiligte und Betroffene Die Einführung neuer Gebühren im Rahmen der Teilrevision der PsyV wirkt sich auf diejenigen Personen aus, die inskünftig einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erwerben, ins PsyReg eingetragen und/oder eine Bescheinigung ihres inländischen Hochschulabschlusses oder eidgenössischen Weiterbildungstitels verlangen werden. Für diese Leistungen wird das BAG zukünftig Gebühren erheben. Die entsprechenden Leistungen sind auch gemäss MedBG bzw. MedBV gebührenpflichtig, sodass mit dieser Revision für die Gleichbehandlung der Angehörigen der Psychologie- und der Medizinalberufe gesorgt wird.

Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG | Lexipedia | Lexipedia