Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol
November 2018
Teilrevision der Waffenverordnung zur Um- setzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Än- derung der EU-Waffenrichtlinie
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Ver- nehmlassungsverfahrens
Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-
1 Ausgangslage
Die Europäische Union (EU) hat am 17. Mai 2017 eine Änderung der EU-Waffenrichtlinie1 verabschiedet.2 Am 31. Mai 2017 wurde diese der Schweiz als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat der EU am 16. Juni 2017 mitgeteilt, die Richtlinie unter Vorbehalt der „Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen“ zu übernehmen und umzusetzen. Am 28. September 2018 hat die Bundesversammlung diesen Notenaustausch genehmigt und gleichzeitig eine Änderung des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) verabschiedet, mit der die geänderten Bestimmungen der EU-Waffenrichtlinie3 auf Gesetzesstufe umgesetzt werden.4 Zur Umsetzung der Änderung der EU-Waffenrichtlinie bzw. der Änderungen des WG sind auch Anpassungen der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) vorzunehmen. Bundesrat und Parlament haben sich für pragmatische Änderungen im WG ausgesprochen. Diesem Tenor folgt auch der Entwurf für die Änderungen der WV. Unter anderem bleiben verschiedene Fragen zu den Ausnahmebewilligungen für Sportschützen zu regeln. So ist festzulegen, was unter dem Begriff der „Regelmässigkeit“ des sportlichen Schiessens zu verstehen ist. Ge- mäss dem Entwurf genügen dafür fünf Schiessen innerhalb von fünf Jahren. Die Gebühr für diese Ausnahmebewilligungen beträgt Fr. 100.–. Die Anpassungen, welche die geänderte EU-Waffenrichtlinie beim Informationsaustausch zwischen den Schengen-Staaten vorsieht, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verord- nungsprojekts. Hingegen enthält der Entwurf bereits die technischen Spezifikationen für die Markierung von Waffen. Der Inhalt der entsprechenden Durchführungsrichtlinie der EU- Kommission ist bereits hinlänglich bekannt.
2 Grundzüge der Vorlage
Der vorgelegte Entwurf für die Änderung der WV regelt insbesondere folgende Punkte näher:
Ausnahmebewilligungen für Sportschützen Mit der Änderung des WG werden verschiedene halbautomatische Feuerwaffen neu in die Kategorie der verbotenen Waffen überführt. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb der be-
1 Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besit-
zes von Waffen (ABl. L 256 vom 13. September 1991, S. 51, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/51/EG, ABl. L 179 vom 8. Juli 2008, S. 5). 2 Die Änderung erfolgt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er- werbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24. Mai 2017, S. 22). 3 Wird im Folgenden der Ausdruck „geänderte EU-Waffenrichtlinie“ oder „EU-Waffenrichtlinie“ verwen-
det, so ist die Richtlinie 91/477/EWG in ihrer durch die Richtlinie (EU) 2017/853 geänderten Fassung gemeint.
4 BBl 2018 6085
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troffenen halbautomatischen Waffen werden unter anderem an Sportschützinnen und -schützen erteilt. Diese müssen nachweisen, dass sie entweder Mitglied eines Schiessver- eins sind oder regelmässig an sportlichen Schiessen teilnehmen. Diese Nachweise sind nach fünf und zehn Jahren zu erbringen (neuer Art. 28d WG). In der WV ist zu präzisieren, wann das Schiessen als „regelmässig“ gilt. Der Entwurf sieht vor, dass innerhalb der jeweiligen Fünf-Jahres-Periode mindestens fünf Schiessen absolviert werden müssen. Die absolvierten Schiessen können gemäss dem Entwurf mit einem Formular, auf dem die Schiessen bestätigt werden, oder mittels Dienstbüchlein oder militärischem Leistungsaus- weis nachgewiesen werden. Die Vereinsmitgliedschaft kann namentlich mit einer Bestätigung des Vereins, mit einem ent- sprechenden Auszug aus der Vereins- und Verbandsadministration des VBS (VVAdmin) oder mit der Lizenz des Schweizer Schiesssportverbands (SSV) belegt werden.
Ausnahmebewilligungen für Sammler und Museen Auch Sammlerinnen, Sammler und Museen, welche die betroffenen halbautomatischen Waf- fen erwerben wollen, haben gemäss den neuen Bestimmungen des WG um Ausnahmebe- willigungen zu ersuchen. Für den Erhalt der Bewilligungen müssen sie nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung getroffen haben und ein Verzeich- nis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen ausnahmebewilligungspflichtigen Feuerwaf- fen umfasst (neuer Art. 28e WG). Im Entwurf wird festgehalten, dass die Kantone die Anforderungen an die sichere Aufbewah- rung präzisieren können. Zudem sieht er vor, dass die Sammler und Museen, wenn sie um eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer neuen Waffe ersuchen, jeweils den soeben erwähnten Nachweis und das soeben erwähnte Verzeichnis einreichen müssen.
Meldung des vorbestehenden Besitzes Wer bei Inkrafttreten der Änderung des WG bereits im Besitz einer halbautomatischen Feu- erwaffe ist, die nach dem neuen Recht in die Kategorie der verbotenen Waffen fällt, muss keine Ausnahmebewilligung einholen. Gemäss den neuen Bestimmungen des WG muss sie oder er den rechtmässigen Besitz aber innerhalb von drei Jahren dem kantonalen Waffenbü- ro melden. Keine solche Meldung muss für Waffen erfolgen, die bereits im Waffenregister registriert sind (neuer Art. 42b WG). Der Entwurf sieht vor, dass die Meldung mit einem Formular gemacht wird, das ans Waffen- büro zu senden ist. Der Besitzstand bleibt gewahrt; die damaligen Erwerbsvoraussetzungen werden nicht nachträglich überprüft. Das Waffenbüro bestätigt auf Verlangen des Besitzers die Rechtmässigkeit des Besitzes der gemeldeten Feuerwaffen.
Gebühren Die Gebühr für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für halbautomatische Feuerwaffen (inkl. Ausnahmebewilligungen für Sportschützen) beträgt gemäss dem Entwurf Fr. 100.–. Für
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die Meldung des rechtmässigen Besitzes sind keine Gebühren vorgesehen.
Elektronische Meldungen durch die Waffenhändler Gemäss den neuen Bestimmungen des WG sind die Inhaber von Waffenhandelsbewilligun- gen verpflichtet, dem kantonalen Waffenbüro über die Beschaffung und über den Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen und wesentlichen Bestandteilen innerhalb von 20 Tagen elektronisch Meldung zu erstatten (Art. 21 Abs. 1bis WG). Der Entwurf stellt klar, dass sich diese Meldepflicht lediglich auf Transaktionen von Feuer- waffen und von wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen bezieht. Weiter wird präzisiert, welche Transaktionen im Einzelnen zu melden sind und welche Angaben die Meldung zu enthalten hat. Zudem wird ausdrücklich festgehalten, dass die elektronische Meldung jene Meldungen ersetzt, welche die übertragende Person üblicherweise ans Waffenbüro zu er- statten hat.
Weitere wesentliche Punkte Der Entwurf sieht zudem folgende inhaltlichen Änderungen der WV vor: Definition der Begrif- fe „Handfeuerwaffe“ und „Faustfeuerwaffe“, Begriff des „Ausrüstens“ von Feuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, Anpassung des Begriffs des „wesentlichen Bestand- teils“ von Feuerwaffen, Präzisierung des Begriffs des „Vermittelns“, Anpassung der Regelung betreffend Übertragung von meldepflichtigen Waffen (Inhalt der Meldung), Regelung des Er- werbs von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, Anpassung der Regelung betreffend Mar- kierung von Feuerwaffen und wesentlichen Waffenbestandteilen, Regelung des nichtge- werbsmässigen Umbaus von Waffen, teilweise neue Regelung der Datenbearbeitung in den Waffenregistern und im harmonisierten Informationssystem (Löschfristen, Zugriffe).
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Die geänderte EU-Waffenrichtlinie enthält eine Definition des Ausdrucks „wesentlicher Be- standteil“. Danach bezeichnet dieser Ausdruck „den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, ge- gebenenfalls einschliesslich Gehäuseober- und -unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück“ (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 EU-Waffenrichtlinie). Nach Art. 3 Bst. a bis c WV gelten bei Handfeuerwaffen der Lauf, der Verschluss und das Verschlussgehäuse, bei Pistolen der Lauf, der Verschluss und das Griffstück sowie bei Re- volvern der Lauf und der Rahmen als wesentliche Bestandteile. Diese Definition stimmt weit- gehend mit der Definition von Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 der geänderten EU-Waffenrichtlinie über- ein. Neu ist aber bei Handfeuerwaffen auch das Abzuggehäuse (Unterteil des Gehäuses) zu nennen. Eine Ergänzung ist zudem in Bezug auf Revolver notwendig: Es ist zusätzlich die Trommel als wesentlicher Bestandteil aufzuführen.
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Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG fallen halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mit ei- ner Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind, unter die ausnahmebewilligungs- pflichtigen Waffen (vgl. zum Begriff des "Ausrüstens" mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität Artikel 5a des Entwurfs; zum Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität vgl. Artikel 24a des Entwurfs). Die Unterscheidung zwischen "Handfeuerwaffen" und "Faustfeuerwaffen" kann entscheidend dafür sein, ob ein Magazin als Ladevorrichtung mit hoher Kapazität gilt bzw. ob eine Feuer- waffe in die Kategorie der verbotenen Waffen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG fällt. Diese Be- griffe sind daher näher zu definieren. Bei der Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob die Waffe eine Länge von 60 cm überschreitet (z.B. Sturmgewehr 90 der Schweizer Armee). Dies ergibt sich aus der Umschreibung der Ka- tegorie nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG, bei der relevant ist, ob eine Handfeuerwaffe unter 60 cm gekürzt werden kann. Auch das deutsche und das österreichische Recht unterscheiden teilweise danach, ob die Feuerwaffe eine Gesamtlänge von 60 cm überschreitet. Zudem gel- ten auch kürzere Waffen als Handfeuerwaffen, wenn sie in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden. Dies kann etwa Maschinenpistolen (z.B. B&T APC9 und HK MP5K) und kurze Sturmgewehre (z.B. SAN SG 553 P und IWI X95 13“) betreffen. Nicht als Handfeuerwaffen, sondern als Faustfeuerwaffen zählen hingegen Pistolen und Revolver (obschon auch sie oft zweihändig geschossen werden).
Art. 5 Aufgrund der Totalrevision von Art. 5 WG ist die Referenz des vorliegenden Artikels anzu- passen.
Für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die nicht in die Kategorien nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b oder d WG fallen, ist nur dann eine Ausnahmebewilligung oder Meldung des rechtmässi- gen Besitzes notwendig, wenn sie mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG). Im vorliegenden Artikel wird präzisiert, was in diesem Zusammenhang unter "Ausrüsten" zu verstehen ist: Eine Feuerwaffe hat dann als mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität "ausgerüstet" zu gelten, wenn sie zusammen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität verwendet wird, wenn eine solche Ladevorrichtung eingesetzt ist oder wenn die Waffe zu- sammen mit einer solchen Ladevorrichtung aufbewahrt oder transportiert wird (zum Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität vgl. Artikel 24a des Entwurfs).
Das WG verwendet verschiedentlich den Begriff des Vermittelns. So benötigen Personen, die gewerbsmässig Waffen vermitteln, eine Waffenhandelsbewilligung (Art. 17 Abs. 1 WG). Diese Personen werden von der geänderten EU-Waffenrichtlinie als "Makler" bezeichnet. Im vorliegenden Artikel wird der Begriff des „Vermittelns“ ausgehend von den Vorgaben dieser
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Richtlinie und der Definition des Begriffs in Artikel 6 Absatz 3 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) näher präzisiert. Es ist darunter das Aushandeln und das Organisieren von Transaktionen zu verstehen.
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 71 Absätze 1 und 3, der aus Gründen der Gesetzessystematik aufgehoben wird. Die Regelungen werden materiell nicht geändert.
Personen mit Wohnsitz im Ausland sowie ausländische Staatsangehörige, die keine Nieder- lassungsbewilligung, jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen dem Gesuch um Waf- fenerwerbsschein eine Bestätigung ihres Wohnsitz- bzw. Heimatstaates beilegen (Art. 9a WG und Art. 15 Abs. 2 Bst. c WV). Die vorliegende Bestimmung stellt klar, dass diese Vo- raussetzung auch für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gilt (vgl. dazu auch Art. 6a
Der bisherige Artikel 10 wird verschoben und wird neu zum Artikel 13a. Die Absätze 1 und 2 des bisherigen Artikels 10 werden zu den Absätzen 1 und 3 des neuen Artikels 13a. Sie erfahren keine Änderungen. Der Absatz 2 des neuen Artikels 13a entspricht dem bisherigen Artikel 71 Absatz 2 Buchsta- be b, der aus Gründen der Gesetzessystematik aufgehoben wird. Die Regelung wird materi- ell nicht geändert.
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a, der aus Gründen der Gesetzessystematik aufgehoben wird. Die Regelung wird materiell nicht geändert. Sie ist allerdings nicht mehr auf Feuerwaffen anwendbar (da diesbezüglich die Artikel 13c bis 13f des Entwurfs gelten), sondern nur noch auf Schlag- und Wurfgeräte im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG, soweit diese unter Art. 5 Abs. 2 Bst. b WG fallen. Zu denken ist insbesondere an Gegenstände wie Schlagruten und Nunchakus, die bei asiatischen Kampfsportarten ver- wendet werden.
Mit der Änderung des WG werden verschiedene halbautomatische Feuerwaffen neu in Art. 5 WG aufgeführt (vgl. Art. 5 Abs. 1 WG). Damit eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb und den Besitz dieser Feuerwaffen erteilt wird, muss ein "achtenswerter Grund" vorliegen (Art. 5 Abs. 6 i.V.m. Art. 28c Abs. 1 Bst. a WG). Das sportliche Schiesswesen stellt einen solchen achtenswerten Grund dar (Art. 28c Abs. 2 Bst. b WG). Für die Erteilung der entsprechenden Ausnahmebewilligungen soll schweizweit eine einheitliche Regelung bestehen. Diese sind in der WV daher im Einzelnen zu regeln.
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Absatz 1: Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an Sportschützen ist, dass keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen (Art. 28c Abs. 1 Bst. b WG). Weiter müssen die vom WG vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 28c Abs. 1 Bst. c WG). So sind die Ausnahmebewilligungen auf Feuerwaffen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c WG beschränkt (Art. 28d Abs. 1 WG). Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 28d Abs. 2 und 3 WG. Absatz 2: Wie die Waffenerwerbsscheine (vgl. Art. 9b Abs. 1 WG) gelten auch die Ausnah- mebewilligungen für Sportschützen für die ganze Schweiz und ermächtigen zum Erwerb ei- ner einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Genauso wie bei den Waffenerwerbsscheinen (vgl. Art. 16 Abs. 1 WV) kann die zuständige kantonale Behör- de für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen aber eine einzige Bewilligung ausstellen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer er- worben werden. Absatz 3: Wie die anderen Ausnahmebewilligungen nach Art. 5 Abs. 6 WG sind auch die Ausnahmebewilligungen für Sportschützen zu befristen. Die Regelung des vorliegenden Ab- satzes entspricht wiederum jener für Waffenerwerbsscheine (vgl. Art. 9b Abs. 3 WG).
Diese Bestimmung regelt die Form der Gesuche um Ausnahmebewilligungen für Sportschüt- zen. Auch sie orientiert sich an jener, die für Waffenerwerbsscheine gilt (vgl. Art. 15 WV).
Der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens oder der Mitgliedschaft in einem Schiessverein ist fünf und zehn Jahre nach Erteilung der ersten Ausnahmebewilligung zu er- bringen (vgl. Art. 28d Abs. 3 WG). Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung wird festgehalten, ob der Nachweis über die Mit- gliedschaft in einem Schiessverein oder über das regelmässige sportliche Schiessen erfolgt. Es kann nach fünf und zehn Jahren auch für den jeweils anderen Nachweis optiert werden. Das sportliche Schiessen gilt dann als regelmässig, wenn innerhalb der vorangehenden Fünf-Jahres-Periode mindestens fünf Schiessen absolviert wurden. Der Nachweis ist dabei pro Person und nicht pro Waffe zu erbringen, d.h. die Zahl der erforderlichen Schiessen er- höht sich bei Verwendung mehrerer Waffen nicht. Dem einzelnen Schützen steht es frei, wie er die fünf Schiessen auf den fraglichen Zeitraum verteilt. Die Schiessen müssen jedoch an verschiedenen Tagen stattgefunden haben. Dies ergibt sich daraus, dass es ein regelmässiges Schiessen nachzuweisen gilt. Auch werden dadurch Abgrenzungsprobleme vermieden.
Dieser Artikel regelt die Form der Nachweise des regelmässigen sportlichen Schiessens bzw. der Vereinsmitgliedschaft näher. Absatz 2: Bei Zweifeln können die Kantone die Zuständigkeit einer Person zum Visieren der
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Formulare prüfen. Absatz 3: Sollten in der Vernehmlassung zum vorliegenden Entwurf weitere zum Nachweis taugliche Dokumente vorgeschlagen werden, so können sie diesen Dokumenten gleichge- stellt werden.
Ausnahmebewilligungen an Sammler und Museen (Art. 5 Abs. 6 i.V.m. Art. 28c Abs. 1 Bst. a, Art. 28c Abs. 2 Bst. c und Art. 28e WG) können nur erteilt werden, wenn angemessene Vor- kehrungen im Sinne von Art. 26 WG zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen wurden (Art. 28e Abs. 1 WG). Die Kantone können die Anforderungen an diese Vorkehrun- gen präzisieren. Die zuständige kantonale Behörde kann die Ausnahmebewilligungen ge- stützt auf Artikel 9b Absatz 1 mit entsprechenden Auflagen versehen.
Vorliegender Artikel regelt die Form der Gesuche um Ausnahmebewilligungen für Sammle- rinnen, Sammler und Museen. Er orientiert sich an Artikel 13d, welcher die Erteilung der Ausnahmebewilligung für Sportschützen regelt. Neben einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und einer Ausweiskopie ist dem Gesuch auch der Nachweis des Erbringens der angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung nach Art. 28e Abs. 1 WG (vgl. dazu Artikel 13g) und das aktuelle Verzeichnis nach Art. 28e Abs. 2 WG einzureichen. Im Übrigen ist auf die Ausnahmebewilligungen für Sammlerinnen, Sammler und Museen Ar- tikel 9b des Entwurfs anwendbar (entspricht dem bisherigen Artikel 71 Abs. 1 und 3). Wie bei allen Ausnahmebewilligungen gilt demnach, dass die Bewilligung grundsätzlich nur für eine einzige Waffe oder einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil erteilt wird (Artikel 9b Ab- satz 1). Im konkreten Fall kann es aber sinnvoll sein, für den Erwerb mehrerer Waffen oder wesentlicher Waffenbestandteile, die im gleichen Zeitraum erworben werden, eine einzige Bewilligung zu erteilen (vgl. analog für die Waffenerwerbsscheine Art. 9b Abs. 1 WG und Art.
16 Abs. 1 WV).
Art. 14 Im Einleitungssatz des vorliegenden Artikels ist ausdrücklich auf die Voraussetzungen von Art. 28c Abs. 3 WG hinzuweisen. Die Sachüberschrift von Artikel 14 wird neu zum Titel des 5. Abschnitts, wobei die Referenz angepasst wird.
Art. 15 In Absatz 1 dieser Bestimmung wurde bisher festgehalten, dass im Gesuch um Waffener- werbsschein die „Angabe der Waffenart“ zu machen ist. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass der Hersteller, die Bezeichnung, der Kaliber und die Nummer der Waffe zu bezeichnen sind. Dies, damit das kantonale Waffenbüro beurteilen kann, ob für die Waffe tatsächlich ein Waffenerwerbschein erteilt werden kann oder dafür eine Ausnahmebewilligung notwendig ist.
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Art. 18 Gemäss Art. 5b der geänderten EU-Waffenrichtlinie ist sicherzustellen, dass bei der Übertra- gung von Feuerwaffen die Identität des Käufers überprüft wird. Das WG sieht daher vor, dass eine Person, die eine meldepflichtige Feuerwaffe überträgt, der Meldestelle eine Kopie des Ausweises des Erwerbers zustellen muss (Art. 11 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 11 Abs. 3 WG). Gestützt darauf wird im neuen Art. 18 Abs. 3bis WV festgehalten, dass bei der Übertragung einer meldepflichtigen Feuerwaffe stets auch eine Kopie des Ausweises des Erwerbers zu erstellen ist. Weiter wird Art. 18 Abs. 4 WV ergänzt: Wurde eine Feuerwaffe übertragen, ist neben dem Strafregisterauszug und dem schriftlichen Vertrag auch die Ausweiskopie aufzu- bewahren. Sämtliche Dokumente sind der kantonalen Meldestelle zuzustellen.
Art. 22 Auch im Fall des Erwerbs einer Feuerwaffe durch Erbgang ist der Meldestelle eine Kopie des Ausweises des Erwerbers zuzustellen (vgl. Art. 11 Abs. 2 nBst. d i.V.m. Art. 11 Abs. 4 WG) Art. 22 Abs. 2 WV wird entsprechend ergänzt.
Mit Inkrafttreten der Änderung des WG dürfen Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität nur noch von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind. In der vorliegenden Bestimmung wird daher festgehalten, dass eine Person, die eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, das Vorhandensein einer Ausnahmebewilli- gung oder einer Besitzbestätigung für eine entsprechende Waffe zu prüfen hat (vgl. für die Ausstellung von Besitzbestätigungen den neuen Artikel 71 Absatz 3). Die Besitzer von Ordonnanzwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, verfügen nicht über eine Ausnahmebewilligung oder eine Besitzbestätigung (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG). Sie können ihre Berechtigung zum Kauf von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität aber mittels dem Eintrag im Dienstbüchlein nachweisen, aus dem die Übernahme der Waffe hervorgeht. Magazine mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen stellen dann "Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität" dar, wenn sie in halbautomatische Handfeuerwaffen eingesetzt werden können (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2bis WG). Sind sie gleichzeitig auch mit Faustfeuerwaffen kom- patibel, rechtfertigt es sich jedoch nicht, ihren Erwerb zwingend von einer Ausnahmebewilli- gung oder Besitzbestätigung abhängig zu machen. Vielmehr sollen sie auch bei Vorlage ei- nes Waffenerwerbsscheins oder eines gültigen Europäischen Feuerwaffenpasses erworben werden können.
Art. 25 Aufgrund der Totalrevision von Art. 5 WG ist die Referenz des vorliegenden Artikels anzu- passen. Zudem ist den Absätzen 1 und 2 kein direkter Verweis auf einen bestimmten Buch- staben von Art. 5 Abs. 1 WG mehr möglich, sondern es ist zu umschreiben, um welche Feu- erwaffen es geht.
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Art. 30 Die Sachüberschrift des vorliegenden Artikels ist zu präzisieren, da der neue Artikel 30a des Entwurfs ebenfalls eine Form von Meldungen regelt.
Der vorliegende Artikel regelt die elektronischen Meldungen der Inhaber von Waffenhan- delsbewilligungen nach Art. 21 Abs. 1bis WG näher. Absatz 1: In diesem Absatz wird klargestellt, dass sich die Meldepflicht nach Art. 21 Abs. 1bis WG lediglich auf Transaktionen von Feuerwaffen und von wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen bezieht. Präzisiert wird zudem, welche Transaktionen zu melden sind: Bei im Ausland beschafften Waffen ist das Verbringen ins Schweizerische Staatsgebiet zu melden. Das Gleiche gilt bereits in Bezug auf die Buchführungspflicht nach Art. 21 Abs. 1 WG (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. a WV). Absatz 2: Die Meldung hat jene Angaben zu enthalten, die gestützt auf Art. 32b Abs. 5 Bst. a und b WG in das kantonale Waffenregister (Art. 32a Abs. 2 WG) zu übernehmen sind. Absatz 3: Hat der Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung eine Meldung nach Art. 21 Abs. 1bis WG erstattet, entfallen für ihn die Meldepflichten der übertragenden Person nach Art. 9c WG (bei waffenerwerbsscheinpflichtigen Waffen), nach Art. 11 Abs. 3 WG (bei meldepflichti- gen Waffen) und nach Art. 17 Abs. 7 WG (bei Transaktionen unter Inhabern von Waffenhan- delsbewilligungen). Die jährlichen Meldungen der Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhan- delsbewilligungen an die Zentrastelle Waffen nach Art. 30 Abs. 4 und 5 WV müssen hinge- gen weiterhin erfolgen. Absatz 4: Die elektronischen Meldungen erfolgen an die zuständige kantonale Behörde. Die Kantone legen daher auch die Art und Weise dieser Meldungen fest. Dies schliesst aber nicht aus, dass sich die Kantone darauf einigen, eine schweizweit einheitliche IT-Applikation für die Transaktionsmeldungen zu entwickeln und zu betreiben.
Art. 31 Absätze 2bis bis 2quinquies: Diese Regelungen entsprechen den technischen Spezifikationen der EU-Kommission zu den Waffen-Markierungen. Absatz 3: Die bisherige Regelung von Art. 18a Abs. 1 Satz 2 WG, wonach bei zusammenge- bauten Feuerwaffen die Markierung eines wesentlichen Bestandteils genügt, entfällt mit der Änderung des WG. Daher ist auch der vorliegende Absatz zu streichen, der den Inhalt dieser Bestimmung wiederholt.
Art. 32 Aufgrund der Totalrevision der Art. 5 und 19 WG sind die Referenz und die Verweise im Er- lasstext des vorliegenden Artikels anzupassen. In Absatz 2 wird der Klarheit halber zudem der Ausdruck „Umbau“ durch „nichtgewerbsmässiger Umbau“ ersetzt. Die Bestimmung regelt weiterhin nur die Ausnahmen von den Verboten nach Art. 19 Abs. 1 WG (Verbot der nichtgewerbsmässigen Herstellung von Waffen oder Munition und Verbot
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des nichtgewerbsmässigen Umbaus von Waffen zu Waffen nach Art. 5 Abs. 1 oder 2 WG). Die Ausführungsbestimmung zum neuen Art. 19 Abs. 2 WG findet sich im nachfolgenden Ar- tikel 32a.
In Art. 19 Abs. 2 WG wird der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu waffenerwerbs- scheinpflichtigen oder meldepflichtigen Waffen geregelt. Der vorliegende Artikel führt diese Bestimmung näher aus. Absatz 1: Gemäss Art. 19 Abs. 2 WG gelten die einschlägigen Vorschriften des WG, die beim Erwerb zu beachten wären, für den Umbau sinngemäss. Die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen werden einzeln aufgezählt. Analog werden im vorliegenden Absatz jene Bestimmungen aufgezählt, die auf Verordnungsebene sinngemäss anwendbar sind. Absatz 2: Die Bewilligungen ("Waffenerwerbsscheine"), die in sinngemässer Anwendung von Art. 8 und 9 WG bzw. Art. 15 WV erteilt werden, sind vom Besitzer der Waffe einzuholen. Sie können mit Auflagen versehen werden. Zu denken ist dabei etwa an eine Prüfung der Waffe oder ein Verkaufsverbot. Absätze 3 und 4: Bei meldepflichtigen Waffen trifft die Meldepflicht (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 WG) die umbauende Person. Dabei sind der Meldestelle jene Angaben zum Besit- zer der umgebauten Waffe zu machen, die im Fall der Übertragung einer meldepflichtigen Waffe zum Erwerber zu machen wären. Die Meldung hat vorgängig zu erfolgen und die In- formationen über die vorzunehmenden Abänderungen zu enthalten, sodass gegenüber dem Besitzer nötigenfalls noch Auflagen erlassen werden können (vgl. soeben Absatz 2).
Dieser Artikel übernimmt die Regelung des bestehenden Artikels 71 Absatz 1. Letztere Be- stimmung wird aufgehoben und in den neuen Artikel 9b Absatz 1 überführt. Sie ist indes auch auf die Ausnahmebewilligungen nach den Art. 32 und 33 WV anwendbar.
Art. 34 Art. 34 Abs. 1 Bst. c WV verlangt den Nachweis, „dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig sind und dass der Besteller oder die Be- stellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die Gegenstände ist“. Neu wird klargestellt, dass es sich dabei um alternative Nachweise handelt, indem das Wort „und“ durch „oder“ er- setzt wird. Aufgrund der Totalrevision von Art. 5 WG sind zudem die Verweise im Erlasstext des vorlie- genden Artikels anzupassen.
Art. 35 Aufgrund der Totalrevision von Art. 5 WG sind die Verweise im Erlasstext des vorliegenden Artikels anzupassen.
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Art. 52 Bisher enthielt Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung eine Liste der verschiedenen vom EJPD (fedpol) zu erstellenden Formulare. Diese wird nicht mehr aktualisiert, sondern gestri- chen.
Art. 61 Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 3 der geänderten EU-Waffenrichtlinie sieht vor, dass die für die Er- teilung von waffenrechtlichen Bewilligungen zuständigen Behörden und die Zollbehörden le- diglich bis 10 Jahre nach Vernichtung der Waffe auf die Daten der Waffenregister zugreifen dürfen (Bst. a). Jene Behörden, die im Bereich der Prävention von Straftaten oder der Ver- folgung von Straftaten tätig sind, dürfen bis 30 Jahre nach Vernichtung der Waffe darauf zu- greifen (Bst. b). Dies wird im neuen Absatz 5bis von Art. 61 WV festgehalten. Zudem wird An- hang 3 der WV entsprechend angepasst.
Art. 66 Gemäss der geänderten EU-Waffenrichtlinie müssen die in den Waffenregistern erfassten Daten neu 30 Jahre nach der Vernichtung der Waffe verfügbar sein (Art. 4 Abs. 4 Unterab- satz 2 der geänderten EU-Waffenrichtlinie). Daher wird in Art. 66 Abs. 2 WV präzisiert, dass die Daten während 30 Jahren nach Vernichtung der Waffe aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu löschen (Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 4 der geänderten EU- Waffenrichtlinie). Daher ist in Art. 66 Abs. 2 WV gleichzeitig der Ausdruck „mindestens“ zu streichen.
Art. 71 Der bestehende Artikel 71 betreffend kantonale Ausnahmebewilligungen wird aufgehoben, da er sich im Kapitel "Schlussbestimmungen" an der falschen Stelle befindet. Sein Inhalt wird in den neuen Artikel 9b, den neuen Artikel 13a Absatz 2 und den neuen Artikel 13b überführt. Neu enthält Art. 71 WV Ausführungsbestimmungen zu Art. 42b WG: Absatz 1: Um eine Feuerwaffe im Sinn von Art. 42b Abs. 1 WG zu melden, ist dem zuständi- gen kantonalen Waffenbüro das vom EJPD (fedpol) erstellte Formular einzureichen. Unter die Meldepflicht fallen jene halbautomatischen Feuerwaffen, bei denen es sich um zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG) oder um kürzbare Handfeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG) handelt. Für die übrigen halbauto- matischen Feuerwaffen ist nur dann eine Meldung erforderlich, wenn sie mit einer Ladevor- richtung mit hoher Kapazität ausgerüstet werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG; zum Begriff des „Ausrüstens“ vgl. Erläuterung zu Artikel 5a). Absatz 2: Für die Waffen, die unter Art. 42b Abs. 2 WG fallen, ist keine Meldung erforderlich. Sie dürfen daher ohne weiteres auch mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausge- rüstet werden. Absatz 3: Die kantonalen Waffenbüros bestätigen auf Anfrage oder von Amtes wegen den rechtmässigen Besitz von Feuerwaffen, die nach Art. 42b Abs. 1 WG gemeldet wurden oder
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unter Art. 42b Abs. 2 WG fallen. Dadurch kann der Waffenbesitzer diese Tatsache im Alltag nachweisen. Dies ist zum Beispiel beim Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität erforderlich (vgl. Artikel 24a).
Anhang 1 In Bst. c von Anhang 1 WV werden die Gebühren festgelegt, die bei der Erteilung von Aus- nahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und das Verbringen in das Schweizeri- sche Staatsgebiet von Waffen erhoben werden. Soweit der Erwerb oder das Vermitteln be- willigt wird, wird die Gebühr vom dafür zuständigen Kanton erhoben (kantonale Ausnahme- bewilligung; vgl. Art. 5 Abs. 6 WG). Soweit das Verbringen ins Schweizerische Staatsgebiet bewilligt wird, werden die Gebühren vom Bund erhoben (Ausnahmebewilligung durch die Zentralstelle Waffen von fedpol; vgl. Art. 5 Abs. 7 WG). Gemäss dem bisherigen Bst. c Ziff. 4 wird für Ausnahmebewilligungen betreffend Seriefeu- erwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen eine Gebühr von Fr. 150.– verlangt. Neu gilt dieser Gebührenansatz nur noch für Serienfeuerwaffen. Die Ausnahmebewilligungen für halbautomatische Feuerwaffen werden neu von Bst. c Ziff. 4bis erfasst. Für diese Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr von Fr. 100.– verlangt. Die- ser Ansatz kommt also insbesondere auch auf die Ausnahmebewilligungen für Sportschüt- zen (vgl. Artikel 13c ff.) zur Anwendung. Die Gebühr liegt unter jener für eine Seriefeuerwaffe (Fr. 150.–), aber über jener für einen Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe (Fr. 50.–). Dadurch wird dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen. Für die Meldungen des rechtmässigen Besitzes nach Art. 42b Abs. 1 WG bzw. Artikel 71 Ab- satz 1 des Entwurfs werden keine Gebühren erhoben. Bei Bst. c Ziff. 5, 6 und 7 sowie bei Bst. d werden die Verweise angepasst. Bei Bst. c Ziff. 7 ist zudem eine redaktionelle Anpassung erforderlich.
Anhang 3 Gemäss Artikel 61 Absatz 5bis des Entwurfs dürfen die für die Erteilung von waffenrechtlichen Bewilligungen zuständigen Behörden und die Zollbehörden bis 10 Jahre nach Vernichtung der Waffe auf die Daten der Waffenregister zugreifen. Jene Behörden, die im Bereich der Prävention von Straftaten oder der Verfolgung von Straftaten tätig sind, dürfen bis 30 Jahre nach Vernichtung der Waffe (d.h. bis zur Löschung der Daten) darauf zugreifen. Gestützt darauf ist in Anhang 3 der WV die Spalte „Informationssystem nach Art. 32a Abs. 3 WG“ anzupassen (Zugriff auf das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen): Die Zugriffe für die Zentralstelle Waffen, für das Grenzwachtkorps und für die kantonalen Waffenbüros sind auf 10 Jahre nach Vernichtung der Waffe zu begrenzen (neue Kennzeichnung „Aa“). Der Zugriff der Abteilung Ermittlungen und Spezialeinsätze der BKP, der Einsatzzentrale von fedpol, der kantonalen Polizeibehör- den und der Staatsanwaltschaften ist hingegen nicht entsprechend zu beschränken. Bei dieser Gelegenheit werden zudem die Bezeichnungen der Direktionsbereiche von fedpol, die unterdessen geändert haben, aktualisiert.
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4 Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bund
Für die vorgesehenen elektronischen Meldungen der Waffenhändler an die kantonalen Waf- fenbüros soll eine einheitliche Lösung realisiert werden. Der Bund wird sich aktiv mit Fach- wissen an den Arbeiten zum Ausbau der kantonalen IT-Systeme beteiligen sowie einen Bei- trag an die Kosten leisten.5 Der Bundesrat hat bereits eine finanzielle Beteiligung von insge- samt Fr. 500‘000.– (verteilt auf die Jahre 2019 und 2020) bewilligt. Weiter werden gewisse Anpassungen an den Informatiksystemen des Bundes notwendig. Dies zum Beispiel aufgrund der Änderungen bei der Markierung von Waffen. Diese Kosten können noch nicht abschliessend beziffert werden.6 Personelle Auswirkungen sind für den Bund aufgrund der Umsetzung der geänderten EU- Waffenrichtlinie nach wie vor nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf die Kantone Gestützt auf die neuen Bestimmungen des WG werden die kantonalen Waffenbüros die Meldungen des rechtmässigen Besitzes von Waffen, die neu in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen, entgegenzunehmen haben (vgl. Art. 42b WG und vorgeschlagener Artikel 71 WV). Zudem wird die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für verbotene Waffen (gegen- über der bisherigen Erteilung von Waffenerwerbsscheinen) für die kantonalen Waffenbüros aufwendiger, da Sportschützen sowie Museen und Sammler zusätzliche Nachweise zu er- bringen haben. Weiter müssen die Kantone die Voraussetzungen schaffen, die Meldungen über Transaktionen der Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen entgegenzunehmen und in den kantonalen Informationssystemen zu speichern (vgl. Art. 21 Absatz 1bis WG und vorge- schlagener Artikel 30a WV). Dies wird Anpassungen in den kantonalen Informationssyste- men und im harmonisierten Informationssystem gemäss Artikel 32a Absatz 3 WG nach sich ziehen. Zudem wird die neue Datenaufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab Vernichtung der Feuerwaffe (vgl. vorgeschlagener Art. 66 Abs. 2 WV) und der Umstand, dass bei zusam- mengebauten Feuerwaffen alle wesentlichen Bestanteile markiert werden müssen (Aufhe- bung des bisherigen Art. 18a Abs. 1 Satz 2 WG), Anpassungen in den kantonalen Informati- onssystemen nach sich ziehen.7 In der Vernehmlassung zur Änderung des WG haben die Kantone zu den erwarteten Mehr- aufwänden Stellung genommen. Zudem wurden im August 2018 die Kantone Uri, Aargau und Zürich um eine neue Schätzung des personellen Mehrbedarfs gebeten. Die Schätzun- gen sind von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich ausgefallen. Es ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der Konkretisierungen, die mit dem vorliegenden Entwurf erfolgen, präzi-
5 vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen
der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, BBl 2018 1881 (nachfolgend: „Botschaft WG“), Ziff. 5.1. 6 Hinzu werden die Kosten des Informationsaustausches zwischen den Schengen-Staaten kommen,
der mit der vorliegenden Verordnungsrevision noch nicht umgesetzt wird (vgl. Botschaft WG, Ziff. 5.1).
7 vgl. zum Ganzen Botschaft WG, Ziff. 5.2.
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siert werden können. Die vom Parlament verabschiedete Änderung des Waffengesetzes und die vorliegende Än- derung der WV sollen am 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt werden und müssen bis zu diesem Zeitpunkt in den Kantonen umgesetzt sein. Für die Anpassungen an den kantonalen Infor- mationssystemen und am harmonisierten Informationssystem sowie für die elektronischen Meldungen der Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen gilt jedoch eine Ausnahme: Dies- bezüglich sieht die geänderte EU-Waffenrichtlinie eine Umsetzungsfrist bis zum 14. Dezem- ber 2019 vor. Die Umsetzung soll zwischen Bund und Kantonen koordiniert werden. fedpol steht über die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) und den Verein HPI-OAWR be- reits in Kontakt mit den Kantonen. Wie erwähnt (oben „Auswirkungen auf den Bund“), wird sich der Bund aktiv an den Arbeiten zum Ausbau der kantonalen IT-Systeme beteiligen und einen Beitrag an die Kosten leisten.