Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Einführung des automatischen Informa- tionsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
7. Dezember 2018
Übersicht Das Parlament hat bis dato die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Fi- nanzkonten (AIA) mit 81 Partnerstaaten genehmigt (Stand am 1. Januar 2018). Mit 36 Partner- staaten wurden Ende September 2018 erstmals Informationen über Finanzkonten ausgetauscht. Über die Einführung des AIA mit weiteren acht Partnerstaaten wird das Parlament bis Ende 2018 beschliessen. Aufgrund der aktuellen internationalen Entwicklungen sollte das Schweizer AIA- Netzwerk mit dieser Vorlage auf die derzeit 18 zusätzliche Partnerstaaten ausgeweitet werden, mit denen der AIA ab 2020/2021 umsetzt würde.
Ausgangslage Im Juni 2018 hat die OECD die Kriterien angepasst, anhand derer festgestellt werden soll, ob die inter- nationalen Standards zur Steuertransparenz zufriedenstellend umgesetzt werden. Eines der Kriterien ver- langt, dass die einzelnen Staaten und Territorien ihr AIA-Netzwerk mit allen Partnerstaaten zu ergänzen haben, die ein Interesse am AIA bekunden und die Voraussetzungen des OECD-Standards erfüllen. Durch diesen erweiterten Anwendungsbereich des AIA werden weltweit gleiche Wettbewerbsbedingun- gen geschaffen (Level Playing Field), was dem schweizerischen Finanzplatz entgegenkommt. Die Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten ab 2020/2021 zielt darauf ab, zu ver- hindern, dass die Schweiz auf den Listen unkooperativer Staaten der G-20/OECD sowie der EU figuriert und damit zum Ziel möglicher Defensivmassnahmen würde. Solche Gegenmassnahmen wären für Un- ternehmen, Arbeitnehmende und letztlich auch für die Steuerzahlenden von potentiell grossem, wenn auch schwer quantifizierbarem Nachteil. Auf internationaler Ebene ist die Umsetzung des AIA inzwischen weit fortgeschritten. Anfangs Oktober 2018 bestehen mehr als 3300 verbindlich aktivierte bilaterale Beziehungen zur Umsetzung des AIA nach der AIA-Vereinbarung. Im September 2018 haben mehr als 80 Partnerstaaten untereinander Informatio- nen über Finanzkonten ausgetauscht. Mit dem Ausbau ihrer AIA-Netzwerke tragen die teilnehmenden Staaten dazu bei, dass das globale Level Playing Field zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen konsolidiert wird. Von den gegenwärtig 107 Staaten und Territorien, die sich zur Umsetzung des AIA auf einen bestimmten Zeitpunkt bekannt haben («committed jurisdictions»), fehlen dem Schweizer Netzwerk noch deren 18. Mit einer entsprechenden Erweiterung des AIA-Netzwerks zeigt die Schweiz, dass sie ihre internationalen politischen Verpflichtungen umsetzt, was sich generell positiv auf den hiesigen Finanzplatz und das An- sehen der Schweiz auswirken dürfte. Angesichts der aktuellen internationalen Entwicklungen beabsichtigt der Bundesrat das Netzwerk der AIA-Partnerstaaten der Schweiz zu erweitern: Ziel ist es, mit Albanien, Aserbaidschan, Brunei Darussa- lam, Dominica, Ghana, Kasachstan, dem Libanon, Macao, den Malediven, Nigeria, Niue, Pakistan, Peru, Samoa, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, der Türkei und Vanuatu ab 2021 erstmals Informationen über
Finanzkonten auszutauschen, sofern alle Voraussetzungen dazu gegeben sind. Bei der Einführung des AIA mit neuen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisherigen Verfahren. Zudem soll der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2017 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA bei allen neuen Partnern, mit denen der AIA reziprok durchgeführt wird, sinngemäss zur Anwendung gelangen. Damit der AIA mit weiteren Partnerstaaten auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das Parlament entscheidet darüber für jeden einzelnen Part- nerstaat jeweils mittels eines einfachen Bundesbeschlusses.
1.1.1 Umsetzung des Standards zum automatischen Informationsaustausch (AIA) durch die
1. Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Umsetzung des Standards zum automatischen Informationsaustausch (AIA) durch die Schweiz
Am 15. Juli 2014 verabschiedete der Rat der OECD den globalen AIA-Standard. Im Nachgang zu diesem Beschluss lud das Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) etwa hundert Staaten und Territorien – alles Industriestaaten und Entwicklungsländer mit einem Finanzplatz – ein, sich zur Umsetzung des neuen Standards zu bekennen und den ersten Austausch von Kontoinformationen 2017 oder 2018 durchzuführen («committed jurisdictions»). Im gleichen Zug wur- den diese Staaten und Territorien mit der Erwartung konfrontiert, den AIA mit all jenen Staaten und Ter- ritorien umzusetzen, die ein Interesse daran bekundet haben und die Vorgaben des globalen Standards zur Vertraulichkeit und Datensicherheit einhalten (sog. «interested appropriate partners»). Am 8. Oktober 2014 genehmigte der Bundesrat die Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA mit der EU (erstes Mandat)1 und den USA sowie mit weiteren Staaten (zweites Mandat) 2. Zur selben Zeit verpflichtete sich die Schweiz politisch gegenüber dem Global Forum, den AIA unter Vorbehalt der inner- staatlichen parlamentarischen Genehmigungsverfahren ab 2017 einzuführen und erstmals 2018 mit den Partnerstaaten Informationen über Finanzkonten auszutauschen. In der Schweiz sind die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung des AIA-Standards am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es handelt sich um das Übereinkommen vom 25. Januar 19883 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen), die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 20144 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA oder AIA-Vereinbarung), das Bundesgesetz vom 18. Dezember 20155 über den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (AIAG) sowie die Verordnung vom 23. November 20166 über den internationalen auto- matischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV). Zeitgleich mit der Einführung der Rechtsgrundlagen wurde der AIA am 1. Januar 2017 mit den 38 ersten Partnerstaaten eingeführt, darunter alle EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten, diverse Finanzplätze so- wie der Schweiz nahestehende OECD-Staaten, mit denen im Herbst 2018 erstmals Informationen über Finanzkonten ausgetauscht wurden.7 Im Dezember 2017 hat das Parlament die Bundesbeschlüsse über
die Einführung des AIA mit weiteren 41 Staaten und Territorien genehmigt. Nebst der Genehmigung der bilateralen AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 9. Mai 2018 die Einführung des AIA mit acht weiteren Partnerstaaten ab 2019/2020 vorgeschlagen. Genehmigt die Bundesversammlung dieses Geschäft noch vor Ende 2018, verfügt die Schweiz am 1. Januar 2019
1 Das erste Mandat über Verhandlungen mit der EU ist erfüllt und damit gegenstandslos, da der AIA inzwischen mit allen EU- Mitgliedstaaten eingeführt wurde. 2 Bezüglich des zweiten Mandats ist festzuhalten, dass die Verhandlungen über ein FATCA-Abkommen nach dem Modell 1 (reziproker Informationsaustausch) nicht abgeschlossen werden konnten, weil die Vereinigten Staaten das Änderungsproto- koll vom 23. September 2009 über die Änderung des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen noch nicht ratifiziert und die aktuelle Fassung des Amtshilfeübereinkom- mens nicht unterzeichnet haben. Zurzeit werden in technischen Gespräche mit der US-Seite mögliche Alternativen ausgelotet. In Bezug auf die in diesem Mandat erfassten weiteren Staaten, d. h. andere Staaten als die Vereinigten Staaten und die EU- Mitgliedstaaten, ist der Bundesrat den im Mandat erwähnten Prioritäten nachgekommen. Mit Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz enge politische und wirtschaftliche Beziehungen pflegt, konnten vielfach auch für die Schweiz wichtige Finanzthemen aufgeworfen, diskutiert und in gemeinsamen Erklärungen festgehalten werden, so etwa allfällige Verbesserun- gen für den grenzüberschreitenden Marktzutritt für Finanzdienstleister. 3 SR 0.652.1 4 SR 0.653.1 5 SR 653.1 6 SR 653.11 7 Weitere Informationen zum erstmaligen Informationsaustausch der Schweiz mit ihren Partnerstaaten können eingesehen werden unter: https://intranet.efd-estv.admin.ch/intraefdestv/de/home/news/medienmitteilungen/mm-efd.msg-id-72420.html.
über ein Netzwerk von potenziell 89 von den bis dato 107 Staaten und Territorien, die sich zum AIA- Standard bekannt haben («committed jurisdictions»).
1.1.2 Aktuelle internationale Entwicklungen
Am 27. Juni 2018 hat die OECD gestützt auf ein Mandat der G-20 die Kriterien angepasst, mit denen Staaten identifiziert werden sollen, welche die internationalen Standards zur Steuertransparenz nicht zu- friedenstellend umgesetzt haben. Diese Kriterien wurden gemäss Communiqué vom 23. Juli 2018 von den Finanzministern und Notenbankgouverneuren der G-20 bestätigt.8 Die betroffenen Staaten und Ter- ritorien müssen demnach folgende Kriterien erfüllen: Mindestens die Gesamtnote «Largely Compliant» in der zweiten Runde des Prüfverfahrens des Glo- bal Forum zum Informationsaustausch auf Ersuchen; Alle für die Umsetzung des AIA erforderlichen internen Regelungen müssen in Kraft gesetzt und mit dem Datenaustausch im Jahr 2018 begonnen worden sein; bis Ende 2019 muss der AIA mit im Wesentlichen allen interessierten geeigneten Partnerstaaten («substantially all interested appropri- ate partners») aktiviert sein; Das Amtshilfeübereinkommen (oder ein ausreichend grosses Netzwerk an bilateralen Abkommen zum Informationsaustausch auf Ersuchen und zum AIA) muss in Kraft sein. Grundsätzlich müssen zwei von den drei Kriterien erfüllt werden, um nicht auf der G-20/OECD-Liste der unkooperativen Staaten zu figurieren. Staaten und Territorien, deren AIA-Netzwerk dem im Prüfkriterium umschriebenen Anforderungen nicht entspricht, oder deren Gesamtnote bei der Evaluation der Amtshilfe auf Ersuchen ungenügend ist («Non Compliant»), werden unbesehen der Erfüllung der übrigen Kriterien als unkooperativ gelten. Im Hinblick auf das G-20-Gipfeltreffen 2019 wird die OECD die Liste der unko- operativen Staaten erstellen.9 Auch die EU hat ein ähnliches Verfahren entwickelt, wonach nicht kooperative Staaten bei Nichterfüllen der Kriterien in die EU-Liste nicht kooperativer Staaten im Steuerbereich (EU-Steuerliste) aufgenommen werden.10 Staaten und Territorien, deren AIA-Netzwerk bis Ende 2019 nicht nahezu alle interessierten geeigneten Partner umfasst, und die den AIA nicht innert Frist mit all diesen Partnerstaaten einführen, riskieren als unkooperativ gelistet zu werden. Das Global Forum bereitet gegenwärtig die Evaluationen zur Umsetzung des AIA-Standards durch die Partnerstaaten vor. Das Netzwerk der AIA-Partner wird gemäss den anlässlich der Plenarversammlung des Global Forum in Punta del Este im November 2018 verabschiedeten «Terms of Reference» eines
der wichtigen Prüfelemente bilden.11 Staaten und Territorien, welche den AIA nicht unverzüglich mit den interessierten geeigneten Partnern eingeführt haben, werden eine entsprechende Empfehlung erhalten. Sollte ein Staat oder Territorium die vom Global Forum ausgesprochenen Empfehlungen nicht angemes- sen adressieren, dürfte sich dies negativ auf die Note der Länderüberprüfungen zum AIA auswirken, die ab 2020 beginnen. Das Überwachungsverfahren des Global Forum ermöglicht es, einen umfassenden Überblick über die Umsetzung des AIA durch die bekennenden Staaten und Territorien zu erhalten. Aus dem Umsetzungs- bericht für das Jahr 201712 geht hervor, dass die meisten Staaten und Territorien ihrem Engagement, den AIA spätestens 2018 umzusetzen, nachgekommen sind. Nur Wenige haben die wesentlichen Anforde- rungen derzeit nicht erfüllt und sehen sich deshalb mit einem äusserst knappen Zeitrahmen konfrontiert,
8 Das Communiqué der G-20 hält u.a. folgenden expliziten Passus: «…We support the OECD’s strengthened criteria to identify jurisdictions that have not satifactorily implemented the internationally agreed tax transparency standards. Defensive measures will be considered against listed jurisdictions». 9 OECD Secretary-General Report to the G20 Finance Ministers and Central Bank Governors, Buenos Aires, Juli 2018, S. 7 Ziff. 2, 66 f.; http://www.oecd.org/tax/oecd-secretary-general-tax-report-g20-finance-ministers-july-2018.pdf. 10 Dokument FISC 345/ECOFIN 1088 “EU list of non-cooperative jurisdictions for tax purposes” vom 5. Dezember 2017 über die Schlüsse des Rates der Europäischen Union aus der EU-Steuerliste, S. 23 f.; http://data.consilium.eu- 11 Das entsprechende «Term of Reference» führt dazu folgendes aus: «… Jurisdictions should have exchange agreements in effect with all Interested Appropriate Partners that permit the automatic exchange of CRS information. (…) Such an exchange agreement should be put in place without undue delay, following the receipt of an expression of interest from an Interested Appropriate Partner». 12 Der «Automatic Exchange of Information Implementation Report 2017» des Global Forum ist unter folgendem Link einsehbar:
um ihren eingegangenen politischen Verpflichtungen nachzukommen. Im Hinblick auf die Schaffung welt- weit gleicher Wettbewerbsbedingungen wird dies vom Global Forum genau beobachtet. Im Oktober 2018 bestehen mehr als 3300 verbindlich aktivierte bilaterale Beziehungen zur Umsetzung des AIA nach der AIA-Vereinba-rung.13 Im September 2018 haben mehr als 80 Partnerstaaten unterei- nander Informationen über Finanzkonten ausgetauscht. Mit dem Ausbau ihrer Netzwerke von AIA- Partnern tragen die bekennenden Staaten und Territorien zur Konsolidierung des globalen Level Playing Field bei. Namentlich die EU-Mitglied-staaten, die OECD-Staaten, fast alle G-20-Staaten sowie die wich- tigsten Finanzplätze wenden den AIA inzwischen an und verfügen über entsprechend weite Netzwerke von Partnerstaaten. Hier wird deutlich, dass diese Vorgaben kaum Handlungsspielraum bei der Auswahl der Partnerstaaten zulassen, sofern diese die vom Standard geforderten und staatsvertraglich gesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Entwicklung der Diskussionen und Praxis zum AIA in den relevanten internationalen Gremien (insbesondere G-20, OECD, Global Forum) zeigt klar auf, dass die Durchführung des AIA nicht auf aus- gewählte, besonders wichtige Staaten und Territorien beschränkt werden kann. Vielmehr wird erwartet, dass das Netzwerk bis 2018 mit den interessierten geeigneten Partnern hätte vervollständigt werden müssen. Auch wenn das hiesige parlamentarische Genehmigungsverfahren aufgrund guter Kontakte und zahlreicher Erklärungen dem Global Forum und den Partnerstaaten inzwischen bekannt ist und daher ein gewisses Verständnis für die verspätete Umsetzung des AIA besteht, muss die Schweiz den internatio- nalen Erwartungen genügen und beweisen, dass sie gewillt ist, ihr AIA-Netzwerk entsprechend zu erwei- tern. Andernfalls riskiert sie diesen Goodwill zu verlieren und rasch als unverlässlich und unkooperativ zu gelten. So wird in einigen der vorgeschlagenen Partnerstaaten bereits jetzt negativ über die Schweiz berichtet (z.B. in Pakistan, wo die Schweiz als wenig kooperativ dargestellt wird). 14
1.2 Nächste Partnerstaaten für den AIA
Aufgrund der internationalen Entwickungen schlägt der Bundesrat vor, das AIA-Netzwerk der Schweiz mit den Staaten und Territorien zu erweitern, die sich um AIA-Standard bekennen und gegenüber dem Global Forum einen verbindlichen Zeitpunkt für die Umsetzung des AIA bis spätestens 2020 angegeben haben. Es handelt sich dabei um die folgenden 18 Staaten und Territorien: Albanien, Aserbaidschan, Brunei Darussalam, Dominica, Ghana, Kasachstan, Libanon, Macao, die Malediven, Nigeria, Niue, Pa- kistan, Peru, Samoa, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, die Türkei und Vanuatu. Damit der AIA mit diesen neuen Partnerstaaten am 1. Januar 2020 in Kraft treten und ein erster Datenaustausch im darauf folgenden Jahr durchgeführt werden kann, müsste das Parlament eine entsprechende Vorlage vor Ende
2019 genehmigen.
Alle «committed jurisdictions», die einen Zeitrahmen für die Umsetzung des AIA bekanntgegeben haben, können so ins AIA-Netzwerk aufgenommen werden, auch wenn sie ihr Interesse am AIA mit der Schweiz erst später signalisieren.15 Diese Staaten und Territorien sollen aus verfahrensökonomischen Aspekten frühzeitig berücksichtigt werden, andernfalls wie im Jahr 2017 ein zweites Vernehmlassungsverfahren durchführen ist, wenn weitere potenzielle Partner ihr Interesse am AIA mit der Schweiz erst später an- melden. Aus diesem Grund werden die potenziellen Partnerstaaten jährlich in einer Vorlage zusammen- gefasst, ansonsten jedes Mal ein neues Vernehmlassungsverfahren eröffnet werden muss, sobald ein bekennender Partnerstaat einen Zeitpunkt für die Umsetzung des AIA bekannt gibt. Bei der Einführung des AIA mit neuen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisherigen Verfahren. Die länderspezifischen Bundesbeschlüsse müssen vom Parlament genehmigt worden sein
13 Die Listen mit den bilateral aktivierten AIA-Beziehungen sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.oecd.org > tax > automatic exchange > international framework for the crs > exchange relationships. 14 Vgl. bspw. den Artikel in der englischsprachigen Tageszeitung «Dawn» vom 7. Oktober 2018 zum internationalen automa- tischen Informationsaustausch: «There has been a lot of talk about stashed funds parked in a few destinations like British Virgin Islands, Cook Islands, Singapore, the Netherlands, the UK, the UAE and Switzerland. […] But the dream to bring back funds of Pakistanis in Swiss banks will remain unachievable. Switzerland has so far not offered any exchange of automatic information to Pakistan on bank accounts under the OECD convention. Though Switzerland has offered the same to 60 countries including India under the multilateral tax convention. […] Switzerland had reservations about Pakistan’s system of handling of such data.» 15 Im Zeitpunkt des Abschlusses der Redaktion dieses Berichts haben folgende Staaten und Territorien formell ihr Interesse am AIA mit der Schweiz gegenüber dem Global Forum kundgetan: Aserbaidschan, Libanon, Pakistan, sowie Trinidad und To- bago..
und die neuen Partner haben die Voraussetzungen des globalen Standards – einschliesslich der Vorga- ben im Bereich des Datenschutzes, die gestützt auf die Erklärungen der Partnerstaaten im Rahmen der AIA-Vereinbarung abgegeben wurden16 – spätestens vor dem ersten Austausch von Kontoinformationen zu erfüllen, was im Rahmen des Kontrollmechanismus für die standardkonforme Umsetzung des AIA überprüft wird. Auch wenn das Parlament die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA genehmigt hat, bedeutet dies noch nicht, dass tatsächlich Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden. Dazu bedarf es vorerst noch der Notifikation der Partnerstaaten bei der OECD, welche bewirkt, dass der AIA im bilatera- len Verhältnis rechtsverbindlich aktiviert wird. Sollten die vom Parlament genehmigten Staaten und Ter- ritorien am Ende des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens noch kein Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz bekunden oder die Schweiz noch nicht als Partnerstaat notifiziert haben, werden sie vom Bundesrat gegenüber der OECD nicht als Partnerstaaten notifiziert, wodurch der AIA bis auf Weiteres nicht aktiviert sein wird. Im Anhang zum vorliegenden Bericht finden sich weitergehende Detailinformationen zu diesen Staaten und Territorien.
1.3 Würdigung
Die beabsichtigte Erweiterung des AIA-Netzwerks entspricht einem international minimalen Erfordernis. Dadurch lassen sich die Risiken im Prüfverfahren der Schweiz durch das Global Forum reduzieren, was jedoch noch keine problemlose Prüfung garantiert. Die Tatsache, dass jedoch zahlreiche G-20-, OECD- und EU-Mitgliedstaaten mit vielen dieser Partnerstaaten bereits im Herbst 2018 Daten ausgetauscht haben oder dies für 2019 vorgesehen haben,17 und die Schweiz demgegenüber die Einführung des AIA mit den vorgeschlagenen Staaten und Territorien erst für 2021 plant, zeigt, dass unser Land im Rück- stand liegt. Ferner darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass den meisten der vorgeschlagenen Staaten und Territorien noch über genügend Zeit verfügen, die vom Standard geforderten Voraussetzungen zu er- füllen (Schaffung der Rechtsgrundlagen; Umsetzung der Vorgaben im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit). Auch die potenziellen Partnerstaaten stehen unter Druck, den AIA in Übereinstim- mung mit ihren politischen Verpflichtungen rechtzeitig einzuführen, um nicht als unkooperativ zu gelten. Die vorgeschlagenen Staaten und Territorien unternehmen deshalb bedeutende Anstrengungen den AIA in standardkonformer Weise umzusetzen. Es ist daher zu erwarten, dass die meisten der vorge- schlagenen Partnerstaaten ab 2020 den AIA einführen werden. Verfahrensmässig entspricht das vorgeschlagene Vorgehen vollumfänglich den bisherigen Aktivierun- gen, wonach nur Partnerstaaten infrage kommen, welche die von der OECD gestellten Anforderungen anlässlich des ersten Datenaustauschs vollständig einhalten. Aus diesem Grund werden die derzeit 42 weiteren Staaten und Territorien (meist Schwellen- und Entwicklungsländer)18, die sich zum AIA beken- nen, aber bisher keinen Zeitpunkt für dessen Umsetzung angegeben haben, zum jetzigen Zeitpunkt in einem Vernehmlassungsverfahren noch nicht berücksichtigt. Der an der Plenarsitzung des Global Forum im Jahr 2017 beschlossene Aktionsplan, die Entwicklungs- länder beim Kapazitätsaufbau der für die Umsetzung des AIA unerlässlichen Infrastruktur zu unterstüt- zen, ist daher wichtig und hat Vorrang.19 Nachdem diese Staaten und Territorien dieser Kategorie einen Zeitpunkt für die Umsetzung des AIA angegeben haben, sind sie grundsätzlich in die Serie der nächsten
16 Die Notifikation der Schweiz nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d der AIA-Vereinbarung kann unter folgendem Link einge- sehen werden: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/3533.pdf 17 Zahlreiche Drittstaaten haben die vom Bundesrat als AIA-Partner vorgeschlagenen Staaten und Territorien bereits bei der OECD notifiziert: So haben etwa Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, das Vereinigte Königreich, Singapur und Hongkong Aserbaidschan, den Libanon, Pakistan und die Türkei in ihre Listen nach Abschnitt 7 (1)(f) der AIA-Vereinbarung aufgenom- men. 18 Es handelt sich dabei um folgende Staaten und Territorien (Stand Oktober 2018): Ägypten, Armenien, Benin, Botswana, Burkina Faso, Djibouti, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Frühere Jugoslawische Republik von Mazedonien, Gabun, Georgien, Guatemala, Guyana, Haiti, Jamaica, Kambodscha, Kamerun, Kenia, Lesotho, Liberia, Mada- gaskar, Marokko, Mauretanien, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Niger, Papua Neu-Guinea, Paraguay, Philippinen, Ru- anda, Senegal, Serbien, Tansania, Thailand, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Ukraine. 19 Vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion 17.4093 Guldimann unter dem Link: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/su-
Partnerstaaten der Schweiz aufzunehmen, die Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens bilden und dem ordentlichen Genehmigungsverfahren folgen wird.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201620 zur Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich, insbesondere bezüglich Transparenz und Informationsaustausch, ist Bestandteil der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Fi- nanzplatz Schweiz. Dies deckt sich auch mit der «Strategie Nachhaltige Entwicklung», mit der die Schweiz ihren Verpflich- tungen aus der «Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» der UNO mit ihren 17 Sustainable Develo- pment Goals (SDG) nachkommen will (insb. Goal 10: Reduce inequality within and among countries).
2 Vorverfahren
2.1 Ergebnisse der Konsultation der parlamentischen Kommissionen
Wegen der politischen Bedeutung des weiteren Vorgehens betreffend die künftige Erweiterung des Netz- werks der AIA-Partnerstaaten der Schweiz war es dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, vorgängig die zuständigen parlamentarischen Kommissionen (APK und WAK) gemäss Artikel 152 des Parlamentsge- setzes über die nächsten Schritte zu konsultieren. Nebst der Erweiterung des AIA-Netzwerks hatte der Bundesrat vorgeschlagen, gegenüber dem Global Forum schriftlich zu erklären, dass die Schweiz bereit sei, unter Vorbehalt ihrer internen Genehmigungsverfahren den AIA mit allen interessierten geeigeneten Partnern einzuführen. Die Konsultationen der Aussenpolitischen Kommissionen (APK) und der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK) beider Räte fanden im Oktober 2018 auf der Grundlage eines Berichts des Staats- sekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) 21 statt. Die Ergebnisse der Konsultationen sind unterschiedlich ausgefallen. Während die APK-N und die APK-S den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis genommen haben und diesen grundsätzlich unterstützen, haben die WAK-S und die WAK-N eine kritischere Haltung eingenommen. So hat die WAK-S drei Emp- fehlungen abgegeben: (i) Die Schweiz solle keine Erklärung abgeben, wonach sie bereit sei, allen potenziellen Partnerstaaten gegenüber, die ihr Interesse daran bekunden, den AIA anzubieten. Die Einführung des AIA solle vielmehr von schweizerischen Interessen abhängig sein. (ii) Die Voraussetzungen des Prüfmechanismus sollen bereits vor der Aktivierung des AIA erfüllt sein, und nicht erst vor dem ersten Datenaustausch. (iii) Der Bundesrat habe alles zu unternehmen, um die Situation in Bezug auf das Doppelbesteuerungs- abkommen mit den Vereinigten Staaten zu deblockieren, und aufzuzeigen, dass die Weigerung der Ver- einigten Staaten Kontoinformationen an die Schweiz zu liefern, nicht akzeptabel sei. Die WAK-N hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Auch die APK-S äusserte Bedenken gegenüber dem Vorhaben des Bundesrates, das aktualisierte En- gagement der Schweiz dem Global Forum zur Kenntnis zu bringen. Es bestehe keine Eile, den AIA allen potenziellen Partnerstaaten anzubieten, zumal diese Erklärung fälschlicherweise auch als unbedingter Anspruch auf die Einführung des AIA verstanden werden könnte. Die Kommission empfiehlt daher, der Bundesrat solle keine solche Erklärung gegenüber dem Global Forum abgeben.
2.2 Schlussfolgerungen
Angesichts der Ergebnisse der Konsultationen wurde darauf verzichtet, das Engagement der Schweiz gegenüber dem Global Forum explizit zu aktualisieren. Da in den Diskussionen der WAK-S und WAK-N
20 Vgl. BBl 2016 1105, hier 1218
21 Bericht des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen zum weiteren Vorgehen betreffend die künftige Erweiterung des Netzwerks der Partnerstaaten für den automatischen Informationsaustausch der Schweiz vom September 2018 an die Aussenpolitischen Kommissionen (APK) und die Kommissionen für Wirschaft und Abgaben (WAK) beider Räte.
keine fundamentale Opposition gegen die Erweiterung des Netzwerks auf weitere Partnerstaaten geäus- sert wurde, hält der Bundesrat aus den vorerwähnten Gründen an seinem Entscheid fest, 18 zusätzliche Partnerstaaten für den AIA vorzuschlagen. Was die Vertraulichkeit und Sicherheit der auszutauschenden Daten angeht, ist der Bundesrat der Auffassung, dass das gegenwärtige Verfahren effizient und probat ist. Der Prüfmechanismus für die Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA wurde spe- ziell für eine Prüfung unmittelbar vor dem ersten Datenaustausch konzipiert und bezweckt nicht, die Part- nerstaaten vor der Genehmigung der Bundesbeschlüsse durch das Parlament einer Evaluation zu unter- ziehen. Diese Prüfung wurde vorgängig vom Global Forum durchgeführt.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Beantragte Regelung
Der Bundesrat schlägt vor, unter Vorbehalt der Durchführung der parlamentarischen Genehmigungs- verfahren das AIA-Netzwerk der Schweiz mit 18 zusätzlichen Partnerstaaten zu erweitern.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Schweiz hat sich dazu verpflichtet, die internationalen Standards im Bereich der Transparenz und des Informationsaustauschs für Steuerzwecke zu übernehmen. Die Umsetzung des AIA ist zweifellos mit hohen Regulierungskosten verbunden, mit denen die internationale Wettbewerbsfähigkeit und das Funk- tionieren eines sauberen Finanzplatzes nachhaltig sichergestellt werden sollen. Die Erweiterung des AIA- Netzwerks der Schweiz ist daher eine wichtige Aufgabe, die den Aufwand gemessen am damit verfolgten Zweck als verhältnismässig erscheinen lässt.
3.3 Umsetzungsfragen
Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Diese leitet die Daten verschlüsselt über eine von der OECD in Auftrag gege- bene Austauschplattform den zuständigen Behörden im Partnerstaat weiter. Umgekehrt erhält sie Infor- mationen über in der Schweiz steuerpflichtige Personen, die in einem Partnerstaat über ein Konto verfü- gen. Die ESTV wird die erhaltenen Daten den Kantonen zur Verfügung stellen, die diese Informationen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens verwenden können. Im Rahmen des AIA werden die Kantone also nicht mit der Sammlung der Daten betraut. Sie müssen hingegen sicherstellen, dass die von der ESTV zur Verfügung gestellten Informationen aus dem Ausland effizient und zielführend verwenden können. Dank den ausgetauschten Informationen sollen die kanto- nalen Steuerbehörden überprüfen können, ob ihre Steuerpflichtigen ihre Finanzkonten im Ausland in der Steuererklärung deklariert haben. Ende September 2018 hat die Schweiz mit den ersten Partnerstaaten erstmals Informationen über Fi- nanzkonten ausgetauscht. Der Datenaustausch wurde gesamthaft erfolgreich durchgeführt. Beim rezip- roken AIA wurden die Daten mit den Partnern koordiniert versendet. Die Übermittlung der Daten erfolgte mit dem Common Transmission System der OCDE (CTS).
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der
Bundesbeschlüsse Die Bundesbeschlüsse, mit denen der AIA mit Albanien, Aserbaidschan, Brunei Darussalam, Dominica, Ghana, Kasachstan, Libanon, Macao, den Malediven, Nigeria, Niue, Pakistan, Peru, Samoa, Sint Maar- ten, Trinidad und Tobago, der Türkei und Vanuatu eingeführt wird, folgen dem Muster, das für die Bun- desbeschlüsse über die Einführung des AIA mit den Partnerstaaten für 2019/2020 verwendet wurde. Art. 1 Mit dieser Bestimmung ermächtigt das Parlament den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinierungs- gremiums der AIA-Vereinbarung zu notifizieren, dass die im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagenen Staaten und Territorien in die Liste jener Länder aufzunehmen sind, mit denen die Schweiz den AIA
umsetzt (Abs. 1). Das Parlament erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, das Datum festzulegen, ab dem Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden (Abs. 2). Mit der Aktivierung des AIA werden die Finanzinstitute in den jeweiligen Partnerstaaten verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Notifikation Kontoinformationen von Personen, die im betreffenden Partnerstaat an- sässig sind, sowie Kontoinformationen der Nachlässe von Erblasserinnen und Erblassern, die dort an- sässig waren, nach Massgabe des gemeinsamen Meldestandards der OECD zu sammeln und der zu- ständigen Behörde zu melden. Art. 2 Der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 201722 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der stan- dardkonformen Umsetzung des AIA mit den Partnerstaaten ab 2018/2019 umschreibt die Kriterien für die vom Bundesrat durchzuführende Prüfung vor dem ersten Datenaustausch und regelt das weitere Verfahren. Mit einem Verweis auf diesen Bundesbeschluss soll sichergestellt werden, dass auch bei den neuen Partnerstaaten überprüft wird, ob diese die für die standardkonforme Umsetzung des AIA erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet konkret, dass auch nach der Aktivierung des AIA mit diesen Partnerstaaten der Bundesrat vor dem ersten Datenaustausch nochmals prüfen wird, ob die Partnerstaaten, mit denen der AIA reziprok umgesetzt werden soll, die Vorgaben des Standards einhalten. Ergibt die Prüfung, dass der AIA in einem Partnerstaat nicht standardkonform umgesetzt wird, kann der Bundesrat den Datenaustausch mit diesem Partnerstaat aussetzen. Zu diesem Zweck wird er länderspezifische Berichte zu AIA-relevanten Themen erstellen, die den zuständigen parlamentarischen Kommissionen beider Räte zur Konsultation zu unterbreiten sind. Diese Prüfung soll nach dem ersten Datenaustausch periodisch und risikobasiert wiederholt werden. Bei den nichtreziproken Jurisdiktionen wird insbesondere zu prüfen sein, ob die entsprechenden Notifikationen immer noch gültig sind. Art. 3 Nach Artikel 39 Buchstabe a AIAG genehmigt das Parlament die Aufnahme eines Staates oder eines Territoriums in die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung hinterlegte Liste gemäss Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung mit einfachem Bundesbeschluss, der somit nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.
5 Auswirkungen der Einführung des AIA mit den neuen
Partnerstaaten
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten dürfte nicht zu einem massgeblichen Mehraufwand führen, da die dazu notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Umsetzungsmass- nahmen bereits im Rahmen der Inkraftsetzung des Amtshilfeübereinkommens, der AIA-Vereinbarung und des AIAG vorzusehen waren.23 Die aufgrund des im Herbst 2018 durchgeführten Datenaustauschs vorliegenden Erfahrungswerte auf technischer Ebene zeigen, dass die bereits getroffenen Vorkehrun- gen den durch die Aktivierung des AIA mit weiteren Partnerstaaten generierten Mehraufwand auch in Zukunft grundsätzlich abdecken dürften. Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Meldungen der Schweiz zuguns- ten der Steuerbehörde dieser Staaten und jenen Meldungen, die der schweizerische Fiskus von diesen Staaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen nicht auszuschliessen (insb. reduzierte Gewinne des Finanzsektors, Mindereinnah- men bei der Verrechnungssteuer); jedoch läuft der Prozess der Bereinigung steuerlich nicht deklarierter Vermögen bereits seit einigen Jahren und die entsprechenden Erwartungen sind gebildet. Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen aus bisher unversteuerten
22 BBl 2018 39
23 Vgl. die Ausführungen in BBl 2015 5437, insb. 5516 f., sowie in BBl 2016 6595, insb. 6629 f.
Vermögen, die in der Schweiz steuerlich ansässige Personen bei Finanzinstituten in den Partnerstaaten halten (vgl. dazu Ziff. 5.3).24
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Tatsache, dass der AIA künftig mit zusätzlichen Partnerstaaten umgesetzt werden soll, wird an den hohen Anforderungen wenig ändern, die das System des AIA und dessen Vollzug an die Kantone stellt. Die für die Verwendung der Informationen aus dem Ausland erforderlichen organisatorischen, perso- nellen und technischen Belange mussten im Hinblick auf den ersten Datenaustausch im Jahr 2018 be- reits vorhanden sein. Erst eine Analyse der Durchführung des ersten Datenaustauschs unter Einbezug der Kantone wird jedoch zeigen, ob die vorhandenen Ressourcen tatsächlich ausreichend sind. Von der Vorlage sind keine Mehrausgaben für Gemeinden zu erwarten, da diese nicht in die Umsetzung des AIA involviert sind. Mehreinnahmen für Kantone und Gemeinden sind denkbar, wenn durch den AIA bisher nichtdeklarierte Vermögenswerte von in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen in den Partnerstaaten bekannt werden. Aus einzelnen der vorgeschlagenen AIA-Partnerstaaten bestehen in der Schweiz zwar bedeutende Ausländergemeinden, jedoch machen diese kumuliert nur 1 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung in der Schweiz aus. Entsprechend erscheinen wesentliche Mehreinnah- men unwahrscheinlich. Die Möglichkeit steuerlicher Mindereinnahmen aufgrund negativer Effekte auf die verwalteten Vermögen schweizerischer Finanzinstitute erscheinen ebenfalls unwahrscheinlich, wie im folgenden Abschnitt dargelegt wird.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der volkswirtschaftliche Nutzen der Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten ab 2020/2021 liegt primär in der Abwendung der Gefahr, dass die Schweiz auf den Listen unkooperativer Staaten figuriert, sowie in der Vermeidung möglicher Sanktionsmassnahmen – auch seitens von Län- dern, die nicht zu den vorgeschlagenen neuen AIA-Partnern gehören. Solche Gegenmassnahmen wä- ren für Unternehmen und Arbeitnehmende und letztlich auch für die Steuerzahlenden von potentiell grossem, wenn auch schwer quantifizierbarem Nachteil. Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse, die Schweizer Wirtschaft davor zu verschonen. Zusätzliche Kosten für Finanzinstitute in Form einmaliger Einführungs- und wiederkehrender Betriebs- kosten sowie in Form verschlechterter Wettbewerbsbedingungen dürften gering ausfallen. Der Kreis der AIA-meldepflichtigen Institute vergrössert sich durch die Vorlage nicht und die betroffenen Finanzinsti- tute verfügen bereits über die notwendige Infrastruktur und Prozesse. Bezüglich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass der AIA ein internationaler Standard ist, der von den teilnehmenden Staaten und Territorien nach einheitlichen Regeln durchgeführt wird. Die Umset- zung des AIA stellt somit den schweizerischen Finanzplatz in Bezug auf seine Wettbewerbsfähigkeit nicht schlechter als andere Finanzplätze. Der AIA und dessen Erweiterung schwächen jedoch die rela- tive Wettbewerbsposition des schweizerischen Finanzplatzes im zeitlichen Vergleich. Insbesondere für grenzüberschreitend tätige Banken sind Mindereinnahmen denkbar, wenn aufgrund des erweiterten AIA Gelder aus der Schweiz abfliessen. Schätzungen zur Entwicklung der in der Schweiz verwalteten Offs- hore-Vermögen zeigen jedoch seit dem Erlass des AIA-Standards 2014 eine positive Entwicklung, wenn auch bei rückläufigem Marktanteil der Schweiz. 25 Dass die vorgeschlagene Erweiterung des AIA zu einem wesentlichen Abfluss von Kundenvermögen führt, erscheint entsprechend unwahrscheinlich. Eine solche Entwicklung ist insbesondere nicht zu erwarten, weil die neu vorgeschlagenen AIA- Partnerstaaten eine geringere wirtschaftliche Bedeutung aufweisen und weniger bedeutende Absatz- märkte für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen darstellen als die bisherigen AIA- Partnerstaaten.
24 Vgl. dazu auch die Entwicklung der straflosen Selbstanzeigen in den letzten Jahren: https://www.estv.ad- min.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/verrechnungssteuer/kontakt/abteilung-strafsachen-und-untersuchungen.html 25 SBVg (2018): Banking Barometer 2018, S. 49. https://www.swissbanking.org/en/services/library/studies-reports; Boston Con- sulting Group (2014): Global Wealth 2014, S. 10. http://image-src.bcg.com/Images/Rid- ing_a_Wave_of_Growth_Jun_2014_tcm20-74487.pdf; Boston Consulting Group (2018): Global Wealth 2018, S. 10. http://im-
Mit der Erweiterung des AIA-Netzwerks auf der Grundlage der bestehenden Systeme trägt die Schweiz zur Konsolidierung des Level Playing Field und damit zu einem Umfeld bei, in welchem der schweizeri- sche Finanzplatz seine Standortvorteile wie politische Stabilität, starke und stabile Währung und Hu- mankapital langfristig nutzen kann.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt
Durch die Steuertransparenz wird die Steuerehrlichkeit gefördert, was sich positiv auf die Steuererträge auswirken kann. Diese Vorlage hat keine erkennbaren Auswirkungen auf die Umwelt, sodass entsprechende Fragen nicht vertieft untersucht wurden.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Entwürfe der Bundesbeschlüsse stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allge- meine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Der AIA stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, insbesondere in das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Freiheitseingriff gemäss Arti- kel 36 BV sind jedoch erfüllt, da mit dem AIAG eine gesetzliche Grundlage besteht und der AIA eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Sicherstellung der Steuerkonformität ausländischer Kun- den, der internationalen Akzeptanz und der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes dar- stellt. Ferner werden die datenschutzrechtlich gewährten Auskunfts- und Berichtigungsrechte sowie der Anspruch auf Erlass einer Verfügung durch die in Artikel 19 AIAG konkretisierte Rechtsweggarantie für die vom Datenaustausch betroffenen Personen erfüllt. 26
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den folgenden Partnerstaaten werden durch die Einführung des AIA nicht berührt:
- Albanien (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Alba- nien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 12. November 1999 mit Protokoll vom 9. September 2015)27;
- Aserbaidschan (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Re- publik Aserbaidschan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll) vom 23. Februar 2006)28;
- Dominica (Notenwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 30. September 1954 (Aus- dehnung auf überseeische britische Gebiete) vom 20./26. August 1963)29;
- Ghana (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Ver- mögen und auf Veräusserungsgewinnen vom 23. Juli 2008)30;
- Kasachstan (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Re- publik von Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21. Oktober 1999)31;
26 Vgl. Kurzgutachten vom 13. August 2015 von Prof. Dr. iur. René Matteotti zur Verfassungskonformität des automatischen Informationsaustausch. 27 SR 0.672.912.31 28 SR 0.672.916.41 29 SR 0.672.936.711 30 SR 0.672.936.31 31 SR 0.672.947.01
- Libanon (Notenwechsel zwischen der Schweiz und dem Libanon betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt vom 26. Juni/11. September 1957)32;
- Pakistan (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Re- publik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men (mit Protokoll) vom 19. Juli 2005)33;
- Peru (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver- mögen (mit Prot.) vom 21. September 2012)34;
- Trinidad und Tobago (Abkommen zwischen der Schweiz und Trinidad und Tobago zu Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 1. Februar 1973)35;
- Türkei (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Protokoll) vom 18. Juni 2010)36; Die Schweiz und die neuen Partnerstaaten können sich für den AIA auf das Amtshilfeübereinkommen, die multilaterale AIA-Vereinbarung und die bilaterale Aktivierung berufen, sofern diese Abkommen in Kraft und anwendbar sind. Das Amtshilfeübereinkommen ist zudem Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach Massgabe des OECD-Standards. Dadurch können mit allen neuen Partnerstaaten steuerrelevante Informationen auch auf Ersuchen oder spontan ausge- tauscht werden, sofern das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und anwendbar ist. Weitere internationale Verpflichtungen werden durch die Vorlage nicht tangiert. Mit der Umsetzung des AIA kommt die Schweiz zudem ihren Verpflichtungen aus der «Agenda 2030 für nachhaltige Entwick- lung» der UNO mit ihren 17 Sustainable Development Goals (SDG) nach (insb. Goal 10).
6.3 Erlassform
Die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungs- gremiums der AIA-Vereinbarung mitzuteilen, dass die besagten Staaten und Territorien in die Liste der AIA-Partner aufzunehmen seien, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV). Die einzelnen Bundesbeschlüsse betreffend die Aufnahme eines Staates oder Territoriums in die Liste nach Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung sind gemäss Artikel 39 Buch- stabe a AIAG von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen, der somit nicht dem Referendum untersteht.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält keine Delegationsgrundlage für Rechtsetzungsbefugnisse.
6.6 Datenschutz
Die im Zuge dieser Vorlage vorgeschlagenen Partnerstaaten, mit denen der AIA in reziproker Weise umgesetzt werden soll, sind auf der Länderliste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits- beauftragten (EDÖB) als Staaten mit einem ungenügenden Datenschutzniveau aufgeführt, weshalb hinreichende zusätzliche Datenschutzgarantien erforderlich sind. Diesen Bedenken trägt der Bundesrat
32 SR 0.672.948.95 33 SR 0.672.962.31 34 SR 0.672.964.11 35 SR 0.672.975.41 36 SR 0.672.976.31
insofern Rechnung, als die Schweiz am 4. Mai 2017 im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt 7 Ab- satz 1 der AIA-Vereinbarung eine Notifikation zum Datenschutz an das Koordinierungsgremium über- mittelt hat.37 In dieser Notifikation sind die datenschutzrechtlichen Garantien festgelegt, die auch für die Steuerpflichtigen in diesen Partnerstaaten und -territorien gelten müssen, so insbesondere das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre Daten sowie der Anspruch auf Berichtigung oder Lö- schung ihrer Daten. Nimmt ein Staat oder ein Territorium die Schweiz in die Liste seiner Partnerstaaten auf, so ist dieser Staat oder dieses Territorium gehalten, die schweizerischen Datenschutzvorgaben einzuhalten. Dieser Mechanismus kommt einer Vereinbarung über den Datenschutz im Sinne von Arti- kel 6 AIAG gleich und stellt nach Auffassung des Bundesrates eine deutliche Stärkung der Datenschutz- garantien für die Steuerpflichtigen in den Partnerstaaten der Schweiz dar. Die EU-Mitgliedstaaten, deren Datenschutzgesetzgebung jener der Schweiz ähnlich ist, haben im Rah- men der Aktivierung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung ebenfalls Notifikationen mit Ga- rantien im Bereich des Datenschutzes übermittelt und erwarten somit, wie die Schweiz, von diesen Partnerstaaten die Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Grundsätze. Wird der AIA aktiviert, so dürfen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz den Datenaustausch aussetzen, wenn sie feststellen, dass ein Partnerstaat entgegen der im Rahmen der Notifikation abgegebenen Zusicherung diese da- tenschutzrechtlichen Mindestanforderungen nicht einhält.
37 Vgl. dazu Fussnote 16.
Anhang
Detailinformationen zu den einzelnen Staaten und Territorien Die nachstehenden Detailinformationen in Bezug auf den AIA berücksichtigen die Entwicklungen in den einzelnen Staaten und Territorien bis Ende Oktober 2018 und die Situation in diesem Zeitpunkt. Ange- sichts der regen internationalen Entwicklungen im Bereich des AIA werden diese Informationen im Vor- feld der parlamentarischen Beratungen aktualisiert. Weitere Aktualisierungen könnten in verfahrensre- levanten Zeitpunkten folgen.
1. Albanien
Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Albanien Albanien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2020 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 1. März 2013 unterzeichnet und ist seit dem 1. Dezember 2013 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet.38 Über die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit noch nichts bekannt. Somit verfügt Albanien noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Albanien Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Albanien wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft. Albanien hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen 39 im Juli 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Albanien als standardkonform (compliant) bewer- tet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Albanien abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeits- klausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Das albanische Steuerverfahrensgesetz enthält mehrere Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Albanien verfügt über ein eigenständiges Datenschutzgesetz (Law no. 9887 vom 10. März 2008), das die wichtigsten Individualschutzrechte gewährt (Zugang zu den persönlichen Daten, Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten, Widerspruch gegen die Weitergabe und Vermarktung von persönli- chen Daten, Beschwerdemöglichkeit vor der zuständigen Datenschutzbehörde). Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist zulässig, wenn der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Daten- schutzniveau verfügt, was insbesondere für die EU-Mitgliedstaaten zutrifft. Gleiches gilt für Länder, wel- che die Datenschutzkonvention des Europarates (SEV-Nr. 108) ratifiziert haben. Die Übermittlung von Daten in andere Länder bedarf der vorgängigen Zustimmung der nationalen Datenschutzbehörde. Regularisierung der Vergangenheit in Albanien
In Albanien läuft derzeit kein spezifisches Programm für die Regularisierung der steuerlichen Vergan- genheit. Steuerpflichtige können aber bislang nicht deklarierte Vermögenswerte freiwillig offenlegen, indem sie diese in der nächsten Steuererklärung angeben. Diese angepasste Steuerklärung muss in- nerhalb von 36 Monaten seit der Eingabe der vorherigen Erklärung eingereicht werden. Eine solche nachträgliche Offenlegung ist strafbefreiend, sodass die Betroffenen nur die ausstehenden Steuern so- wie Zinsen nachzahlen müssen. Steuerpflichtige, die diese nachträgliche Offenlegung unterlassen, müssen im Falle der Aufdeckung mit strafrechtlichen Massnahmen rechnen, deren Tragweite sich nach den konkreten Umständen bemisst. Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
Die Aktivierung des AIA mit einem Partnerstaat erfolgt auf der Grundlage der Notifikation an das Sekretariat des Koordinie- rungsgremiums der AIA-Vereinbarung. An dieser Stelle wird auf die Evaluationen zur Phase 2 der Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen Bezug genommen, die Ende 2016 abgeschlossen wurden. Alle Partnerstaaten dieser Vorlage bilden Gegenstand eines neuen Prüfzyklus, der Anfang 2017 begonnen hat. Auch im neuen Zyklus gehört die Vertraulichkeit im Bereich des Informationsaustauschs auf Ersuchen zu den Themen, die überprüft werden.
2. Aserbaidschan
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Aserbaidschan Aserbaidschan hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 23. Mai 2015 unterzeichnet und ist seit dem 1. September 2015 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. August 2017 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Ausführungserlass ge- stützt auf das Steuergesetz der Republik von Aserbaidschan [Law no. 905-IG vom 11. Juli 2000]) trat Ende 2016 in Kraft. Damit verfügt Aserbaidschan über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Aserbaidschan hat die Schweiz gegenüber der OECD bereits als AIA-Partner notifiziert. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Aserbaidschan Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Aserbaidschan wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemes- sen. Aserbaidschan hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abge- schlossen, welches am 11. Mai 2015 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Aserbaidschan geprüft und als angemessen eingestuft. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im No- vember 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Aserbaidschan als standardkonform (com- pliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Aserbaidschan abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält das Steuergesetz der Republik von Aserbaidschan [Law no. 905-IG vom 11. Juli 2000]) weitere Vor- schriften (insb. Art. 30) zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Aserbaidschan verfügt über ein eigenständiges Datenschutzgesetz (Law no. 998-IIIQ vom 11. Mai 2010), das die wichtigsten Grundsätze zur Sammlung, zur Übermittlung und zum Schutz von persönli- chen Daten enthält. Aserbaidschan hat auch das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des
Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV-Nr. 108) ratifiziert, wo- nach die Individualschutzrechte (Zugang zu den persönlichen Daten, Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten, Widerspruch gegen die Weitergabe von persönlichen Daten) gewährleistet sein müssen. Regularisierung der Vergangenheit in Aserbaidschan Aserbaidschan kennt weder eine Steueramnestie noch ein spezifisches Programm für die Regularisie- rung der steuerlichen Vergangenheit. Auch im ordentlichen Steuerverfahren gibt es keine Möglichkeit, bisher nicht deklarierte Vermögenswerte nachträglich auf freiwilliger Basis offenzulegen. Eine unterlas- sene Deklaration qualifiziert allgemein als Steuerhinterziehung, die strafbar ist. Die steuerliche Bereini- gung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich somit nach dem ordentlichen Steuerverfah- ren, wonach zusätzlich zur ausstehenden Steuer Zinsen sowie eine Strafsteuer (in der Höhe der im Zeitraum der Hinterziehung angefallenen Erträge) fällig wird. Wird dieser Betrag beglichen, gilt die An- gelegenheit in der Regel als erledigt, ohne dass es zu weiteren Verfahren kommt. Bei schwerem Steu- erbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
3. Brunei Darussalam
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Brunei Darussalam Brunei Darussalam hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 12. September 2017 unterzeichnet und ist für Brunei Darussalam noch nicht in Kraft gesetzt worden. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (In- come Tax Act, Chapter 35; Income Tax (International Tax Compliance Agreements) (Common Report- ing Standard) Regulation, 2017) ist am 29. Juni 2017 in Kraft getreten. Somit verfügt Brunei Darussalam noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Brunei Darussalam Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Brunei Darussalam im August 2016 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Brunei Darussalam deshalb einen Aktionsplan aufer- legt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Brunei Darussalam erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtre- ziproker Weise einzuführen, sofern die Rechtsgrundlagen dannzumal vorhanden sein sollten, d. h. im Gegensatz zu Brunei Darussalam wird die Schweiz keine Kontodaten liefern. Brunei Darussalam hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulich- keits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im No- vember 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Brunei Darussalam als standardkonform (compliant) bewertet. Fast alle Steuerabkommen, welche Brunei Darussalam unterzeichnet hat, enthal- ten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich ent- hält das Steuergesetz (Income Tax Amendment, 2012) weitere Vorschriften (insb. section 4 und 86J) zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Derzeit gibt es in Brunei Darussalam keine Datenschutzgesetzgebung. Common Law und Equity aner- kennen jedoch gewisse Grundsätze im Umgang mit Personendaten, die vor einem Gericht durchsetzbar sind (Anspruch auf Schutz der Vertraulichkeit und der Privatsphäre). Regularisierung der Vergangenheit in Brunei Darussalam Brunei Darussalam kennt weder persönliche Einkommens- noch Vermögenssteuern (nur Geschäftsver- mögen untersteht einer lokalen Steuer). Juristische Personen unterstehen einer Ertragssteuer von 18.5 Prozent. Mit Ausnahme von Dividenden werden die Erträge mit spezifischen Verrechnungssteuern belastet. Demgemäss gibt es in Brunei Darussalam kein Programm für die Regularisierung der steuer- lichen Vergangenheit von juristischen Personen. Wer es versäumt, steuerbare Einkünfte korrekt offen-
zulegen, hierfür keine entschuldbaren Gründe vorweisen kann und nicht mit den Steuerbehörde koope- riert, muss zusätzlich zu den ausstehenden Steuern eine Busse bezahlen und riskiert in schweren Fällen eine Gefängnisstrafe.
4. Dominica
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Dominica Dominica hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Dominica hat derzeit weder das Amtshilfe- übereinkommen noch die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsge- setzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Dominica noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechts- grundlagen. Aufgrund der Verwüstungen des Hurrikans „Irma“ im Hebst 2017 ist die Einführung des AIA derzeit aufgeschoben. Dominica misst daher dem AIA wenig Priorität ein, zumal es an finanziellen und personellen Ressourcen für die Umsetzung fehlt. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Dominica Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Dominica im Dezember 2015 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Dominica deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der ver- bindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Dominica erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch noch nicht. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzu- führen, sofern die Rechtsgrundlagen dannzumal vorhanden sein sollten, d. h. im Gegensatz zu Domi- nica wird die Schweiz keine Kontodaten liefern. Dominica hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) ausgehandelt, das noch nicht in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt liegen noch keine Ergebnisse der Vertraulich- keits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im No- vember 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Dominica als teilweise standardkonform (partially compliant) bewertet, weil die Vertraulichkeit aufgrund der im Aufbau befindlichen Infrastruktur noch nicht vollständig gewährleistet ist. Sämtliche Steuerabkommen, welche Dominica abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zu- sätzlich enthält der Exchange of Information Act (section 5) weitere Vorschriften zum Schutz der Ver- traulichkeit der individuellen Steuerdaten. Der Schutz der Privatsphäre ist in Dominica gestützt auf die Grundsätze des Common Law zum Um- gang mit Personendaten sichergestellt. Der Entwurf für ein Privacy and Data Protection Act wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet. Regularisierung der Vergangenheit in Dominica Dominica kennt derzeit kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangen- heit. Die nachträgliche Offenlegung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem or- dentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Strafsteuer von 10 Prozent der geschuldeten Steuer fällig wird. Ist das Fehlverhalten strafrechtlich relevant, wird auch eine Strafverfolgung eingeleitet (insb. bei schwerem Steuerbetrug).
5. Ghana
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Ghana Ghana hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 10. Juli 2012 unterzeichnet und ist für Ghana seit dem 1. September 2013 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 14. Mai 2015 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung wurde am 4. Mai 2018 in Kraft gesetzt (Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information Act, 2018 [Act 967]). Somit verfügt Ghana über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Ghana Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Ghana im August 2016 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Ghana deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Mass- nahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Ghana erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegen- satz zu Ghana wird die Schweiz keine Kontodaten liefern. Ghana hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Da- tensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen des neuen Zyklus der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2018 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Ghana als standardkonform (compliant) beurteilt. Alle Steuerabkommen, welche Ghana abgeschlossen hat, enthalten eine Vertrau- lichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Income Tax Regulations, 2016 und der Ghana Revenue Authority Code of Ethics and Conduct weitere Vor- schriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten verfügt Ghana mit dem Data Protection Act [Act 843], 2012 über eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten im öffentlichen und privaten Bereich. Die ghanaische Datenschutzgesetzgebung räumt jeder Person das Recht zum Zu-
gang, zur Berichtigung und Löschung sowie zum Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer persönlichen Daten ein. Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist nur zulässig, wenn der Empfänger- staat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt. Die Data Protection Commission (DPC) über- wacht als unabhängiges Organ die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung und führt die Register der gemeldeten Datenbanken.
Regularisierung der Vergangenheit in Ghana In Ghana lief eine Steueramnestie gestützt auf die Tax Amnesty Bill, 2017, wonach die Steuerpflichtigen keine Strafsteuern und Zinsen bezahlen mussten, wenn sie ihre steuerliche Vergangenheit bis zum 30. September 2018 regularisieren haben (nachträgliche Offenlegung von Vermögenswerten sowie Nachzahlung noch offener Steuerrechnungen). Die Regierung hatte die Hoffnung, damit mindestens 300 Millionen Ghanaische Cedis (umgerechnet etwa 63 Millionen Franken) zusätzliches Steuereinkom- men zu generieren. Gegenwärtig wird eine neue Gesetzesgrundlage für die freiwillige Offenlegung von bislang unversteuerten Vermögen und Einkommen ausgearbeitet. Allgemein gilt, dass Steuerpflichtige, die im Rahmen des ordentlichen Steuerverfahrens bisher nicht deklarierte Vermögenswerte offenlegen, die geschuldete Steuer mit Zinsen sowie eine nach den konkreten Umständen bemessene Busse be- zahlen müssen. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfahren eingeleitet.
6. Kasachstan
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Kasachstan Kasachstan wurde vom Global Forum als Jurisdiction of Relevance identifiziert und hat sich zur Umset- zung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2020 verpflichtet. Das Amtshilfeüberein- kommen wurde am 23. Dezember 2013 unterzeichnet und ist seit dem 1. August 2015 in Kraft. Die AIA- Vereinbarung wurde am 22. Juni 2017 unterzeichnet. Über die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit noch nichts bekannt. Damit verfügt Kasachstan noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundla- gen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Kasachstan Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Kasachstan wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft. Kasachstan hat am 11. September 2017 mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informati- onsaustausch) unterzeichnet, das noch nicht in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt liegen noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Jahr 2018 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Kasachstan als standardkonform (compliant) be- urteilt. Sämtliche Steuerabkommen, welche Kasachstan abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertrau- lichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält das Steuer- gesetz der Republik von Kasachstan (Art. 557) und das Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen (Art. 1 und 24) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steu- erdaten. Kasachstan verfügt ein eigenständiges Datenschutzgesetz (Law no. 94.V vom 25. November 2013), das die wichtigsten Grundsätze zur Sammlung, zur Übermittlung und zum Schutz von persönlichen Daten enthält. Demnach hat jede Person das Recht zum Zugang, zur Berichtigung und Löschung sowie zum Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer persönlichen Daten ein. Die Übermittlung von persönli- chen Daten ins Ausland ist nur zulässig, wenn der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutz- niveau verfügt. Kasachstan verfügt über keine Datenschutzbehörde. Die Umsetzung ist Sache jeder Behörde.
Regularisierung der Vergangenheit in Kasachstan Am 13. November 2015 wurde die Frist für das Steueramnestieprogramm zur freiwillige Offenlegung oder Repatriierung von im Ausland gehaltenen Vermögenswerten auf den 31. Dezember 2016 erstreckt. Damit war es kasachischen Steuerpflichtigen vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2016 möglich, im Ausland gelegene Vermögenswerte freiwillig offenzulegen und zu einem Satz von 10 Pro- zent nachträglich zu versteuern. Von zusätzlichen Zahlungen (Zinsen oder Strafsteuern) und weiteren Strafen wurde abgesehen. Über Ergebnisse dieser Steueramnestie ist derzeit nichts bekannt. Im Hin- blick auf die Einführung des «Universal Tax Filling Act» im Jahr 2020 (Allgemeine Steuererklärung, für welche kasachische Steuerpflichtige neu Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Bargeld, Angaben und Saldo der ausländischen und kasachischen Bankkonten, sowie ihr weltweites Einkommen anzuge- ben haben) und des Inkrafttretens des AIA, sind vorerst keine weiteren Massnahmen für Steuerpflichtige
vorgesehen, ihr Vermögen zu legalisieren. Im ordentlichen Steuerverfahren existieren keine weiteren Mechanismen zur straffreien Vermögensdeklaration.
7. Libanon
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Libanon Libanon hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 12. Mai 2017 unterzeichnet und ist für Libanon seit dem 1. September 2017 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 12. Mai 2017 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Law no.55 vom 27. Oktober 2016 [Exchange of information for tax purposes]; Decree no.1022 vom 7. Juli 2017 [CRS Guidance]) ist in- zwischen in Kraft getreten. Somit verfügt Libanon über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Libanon hat die Schweiz gegenüber der OECD bereits als AIA-Partner notifiziert. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Libanon Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Libanon im Juni 2018 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Libanon deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Mass- nahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Libanon erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegen- satz zu Libanon wird die Schweiz keine Kontodaten liefern. Libanon hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Da- tensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Die Phase 2 der Prüfung zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen in der Praxis ist für Libanon noch nicht abgeschlossen, sodass bezüglich der Standardkonformität noch keine Aussage möglich ist. Anlässlich der Phase 1 der Prüfung zu den rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen im Juni 2012 gelangte das Global Forum zum Schluss, dass das Element der Vertraulichkeit in Libanon vorhanden ist. Sämtliche Steuerabkommen, welche Libanon unterzeichnet hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zu- sätzlich enthält Art. 104 des Income Tax Act (Decree Law no.144 vom 12. Juni 1959) sowie Art. 579
des Criminal Code (Decree Law no.340 vom 1. März 1943) weitere Vorschriften zum Schutz der Ver- traulichkeit der individuellen Steuerdaten. Mit Ausnahme datenschutzrechtlich relevanter Bestimmungen in diversen Erlassen, welche den Zugang zu den persönlichen Daten sowie deren Vertraulichkeit regeln, kennt die geltende Rechtsordnung Liba- nons kein spezifisches Gesetz zum Schutz der persönlichen Daten. Demgemäss ist der Datenschutz in Libanon lückenhaft. Derzeit wird im Parlament über eine auf das Jahr 2005 zurückgehende Electronic Transactions and personal Data Protection Bill debattiert. Regularisierung der Vergangenheit in Libanon Libanon kennt auch kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Am 14. Mai 2018 hat der libanesische Verfassungsrat verschiedene Bestimmungen der Budgetgesetzgebung für verfassungswidrig erklärt, darunter auch die Norm zur Steueramnestie. Die steuerliche Bereinigung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich somit nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach zusätzlich zur ausstehenden Steuer eine Strafsteuer von 20 Prozent der effektiv geschuldeten Steuer fällig wird. Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
8. Macao (China)
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Macao Macao hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für die Volksrepublik China geltende Amtshilfeübereinkommen mit Wirkung ab dem 1. September 2018 auch in der Sonderverwaltungszone Macao in Kraft gesetzt. Am 15. Mai 2018 hat Macao die AIA- Vereinbarung unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Lei n.°5/2017 Regime jurídico da troca de informações em matéria fiscal; Ordem Executiva n.°211/2017 Norma Comum de Comuni- cação e os Procedimentos de Diligência Devida para Informações sobre Contas Financeiras) trat im Juni 2017 in Kraft. Damit verfügt Macao über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshil- feübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Macao hat die Schweiz gegenüber der OECD bereits als AIA-Partner notifiziert. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Macao Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Macao im Juni 2016 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Macao deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Mass- nahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Macao erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegen- satz zu Macao wird die Schweiz keine Kontodaten liefern. Macao hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Da- tensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im No- vember 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Macao als standardkonform (compliant) beurteilt. Alle Steuerabkommen, welche Macao abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklau- sel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält Art. 8 des Exchange of Information Act, Art. 9 des Individual Information Protection Law und Art. 279 des Decree Law 87798/M
(General Principles for Public Administrative Staff) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten verfügt Macao mit der Law no.8/2005 – Personal Data Protection Act über eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten im öffent- lichen und privaten Bereich. Die Datenschutzgesetzgebung Macaos räumt jeder Person weitegehende Rechte ein, so etwa das Recht zum Zugang, zur Berichtigung und Löschung sowie zum Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer persönlichen Daten. Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist nur zulässig, wenn der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt, was vom Office for Personal Data Protection (OPDP) als unabhängiges Organ für die Einhaltung der Daten- schutzgesetzgebung beurteilt wird. Regularisierung der Vergangenheit in Macao Macao kennt weder eine Steueramnestie noch ein spezifisches Programm zur Regularisierung der steu- erlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausste- henden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Strafsteuer fällig wird. Bei schwe- rem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
9. Malediven
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Malediven Die Malediven haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2020 verpflichtet. Die Malediven haben derzeit weder das Amtshilfeübereinkommen noch die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umset- zungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügen die Malediven noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendi- gen Rechtsgrundlagen.
Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Malediven Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit auf den Malediven wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft. Die Malediven haben kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Die Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen auf den Malediven durch das Global Forum hat noch nicht stattgefunden. Der Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten ist in Art. 15 des Tax Administration Act (Law N° 3/2010) gewährleistet. Die individuelle Privatsphäre wird in Art. 24 der maledivischen Verfassung von 2008 garantiert. Die Ma- lediven verfügen über kein spezifisches Datenschutzrecht. Regularisierung der Vergangenheit auf den Malediven Auf den Malediven werden keine Einkommens- und Vermögenssteuern erhoben. Unternehmen haben eine Ertragssteuer von 15 Prozent zu entrichten, solche, die ihre Erträge im Ausland erwirtschaften, bezahlen eine Steuer von 5 Prozent. Banken bezahlen eine Sonderertragssteuer von 25 Prozent. Dem- gemäss gibt es auf den Malediven weder eine Steueramnestie noch ein spezifisches Programm für die freiwillige Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Unternehmen, die es versäumen, steuerbare Einkünfte korrekt offenzulegen, müssen gestützt auf die Art. 64 f. des Tax Administration Act und die gestützt darauf erlassene Enforcement Policy vom 30. Mai 2016 nebst den ausstehenden Steuern eine kombinierte Busse (0.5 Prozent der offenen Steuer zuzüglich eines Tagessatzes solange die Steuer geschuldet ist) bezahlen. In schweren Fällen (Steuerbetrug) wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
10. Nigeria
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Nigeria Nigeria hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2019 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 29. Mai 2013 unterzeichnet und ist für Nigeria seit dem 1. September 2015 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 27. Januar 2016 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung wird derzeit vom Federal In- land Revenue Service (FIRS) vorbereitet. Nigeria verfügt somit noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechts- grundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Nigeria Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Nigeria wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft. Nigeria hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Da- tensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Nigeria als standardkonform (compliant) beurteilt. Alle Steuerabkommen, welche Nigeria abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Oaths Act, der Official Secrets Act sowie der Federal Inland Revenue Service (Establishment) Act weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Mit Ausnahme datenschutzrechtlich relevanter Bestimmungen in diversen Erlassen, welche den Schutz der Privatsphäre, den Zugang zu den persönlichen Daten sowie deren Vertraulichkeit regeln, kennt die geltende Rechtsordnung Nigerias kein spezifisches Gesetz zum Schutz der persönlichen Daten. Dem- gemäss ist der Datenschutz in Nigeria lückenhaft. Die für die Planung, die Entwicklung und den Aufbau der Informationstechnologie in Nigeria zuständige National Information Technology Development Agency (NITDA) erlässt gestützt auf den NITDA Act, 2007, Richtlinien zum Datenschutz (NITDA Gui- delines), in denen die datenschutzrechtlichen Ansprüche von Einzelpersonen gegenüber dem Staat und privaten Sektor tätigen Organisationen verbindlich geregelt werden.
Regularisierung der Vergangenheit in Nigeria In Nigeria wurde im Hinblick auf die Einführung des AIA ein Regularisierungsprogramm (Voluntary As- sets and Income Declaration Scheme [VAIDS]) durchgeführt, das es den Steuerpflichtigen erlaubte, vom 1. Juli 2017 bis am 30. März 2018 ihre steuerliche Vergangenheit straffrei zu regularisieren (nach- trägliche Offenlegung von im In- und Ausland gelegenen Vermögenswerten sowie Nachzahlung noch offener Steuerrechnungen für die letzten sechs Jahre). Die Frist wurde bis zum 30. Juni 2018 verlängert. Im Januar 2018 gab die Regierung bekannt, dass mit dem VAIDS bereits 23 Milliarden nigerianische Naira (umgerechnet etwa 64 Millionen Franken) zusätzliches Steuereinkommen generiert wurde. Wer im Rahmen des ordentlichen Steuerverfahrens bisher nicht deklarierte Vermögenswerte offenlegt, muss die geschuldete Steuer mit Zinsen sowie eine nach den konkreten Umständen bemessene Busse be- zahlen. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfahren eingeleitet.
11. Niue
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Niue Niue hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 27. Novem- ber 2015 unterzeichnet und ist für Niue seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung liegt vor (Income Tax Amendment Bill 2016; Income Tax [Automatic Exchange of Information] Regulations 2017), ist aber noch nicht in Kraft gesetzt worden. Niue verfügt somit noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundla- gen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Niue Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Niue im Dezember 2015 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Niue deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Mas- snahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Niue erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegen- satz zu Niue wird die Schweiz keine Kontodaten liefern. Niue hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Daten- sicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Niue als standardkonform (compliant) bewertet. Alle Steuerabkommen, welche Niue unterzeichnet hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält das Steuergesetz (Income Tax Act) weitere Vorschriften (insb. section 4 und 85/3) zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuer- daten. Derzeit gibt es in Niue keine Datenschutzgesetzgebung. Common Law und Equity anerkennen jedoch gewisse Grundsätze im Umgang mit Personendaten, die vor einem Gericht durchsetzbar sind (Anspruch auf Schutz der Vertraulichkeit und der Privatsphäre). Regularisierung der Vergangenheit in Niue
Niue kennt kein formelles Programm für die freiwillige Offenlegung von bisher unversteuerten Vermö- genswerten. Die Regularisierung erfolgt im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, das weitgehend der neuseeländischen Regelung entspricht. Demnach erfolgt die freiwillige Offenlegung durch die Steuer- pflichtigen entweder vor der Anzeige durch die Steuerbehörde bzw. vor der Einleitung einer Steuerprü- fung oder einer Untersuchung (sog. Pre-notification disclosure) oder nach der Anzeige durch die Steu- erbehörde bzw. nach der Einleitung einer Steuerprüfung oder einer Untersuchung (sog. Post-notification disclosure). Je nach dem Zeitpunkt der freiwilligen Offenlegung entfallen Strafsteuern vollständig oder werden zumindest erheblich reduziert.
12. Pakistan
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Pakistan Pakistan hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 14. September 2016 unterzeichnet und ist für Pakistan seit dem 1. April 2017. Die AIA-Vereinbarung wurde am 7. Juni 2017 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Sections 107 und 165B der Income Tax Law, 2001 [Agreements for the Avoidance of Double Taxation and Prevention of Fiscal Evasion] sowie Pakistan’s Federal Board of Revenue Guidance Note on Common Reporting Standard for Automatic Exchange of Financial Accounts Information) trat Ende 2017 in Kraft. Somit verfügt Pa- kistan über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA- Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Pakistan hat die Schweiz gegenüber der OECD bereits als AIA-Partner notifiziert. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Pakistan Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Pakistan wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen. Pakistan hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Juli 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Pakistan als weitgehend standardkonform (largely compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Pakistan unterzeichnet hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält die Income Tax Ordinance (section 107 und 216) und die Freedom of Information Ordinance (section 15) verschiedene Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Derzeit gibt es in Pakistan keine spezifische Datenschutzgesetzgebung. Aufgrund des Fehlens entspre- chender Erlasse kann nur ein Gericht, welches über Rechtsprechung im Bereich des Umgangs mit Per- sonendaten verfügt, ein entsprechendes Urteil fällen oder Massnahmen anordnen. Regularisierung der Vergangenheit in Pakistan
Das pakistanische Income Tax Law schreibt vor, dass die Steuerpflichtigen ihrer Steuererklärung eine Aufstellung ihrer Vermögenswerte und Schulden (sog. wealth statement) beizufügen haben. Sofern Ver- mögenswerte nicht angegeben wurden, ist eine straflose Selbstdeklaration nur im Zusammenhang mit einer Steueramnestie möglich. Im Hinblick auf die Einführung des AIA hat die Regierung Pakistans im Rahmen einer Steuerreform (Reduzierung des Einkommenssteuersatzes und Reform der Grundsteuer) im April 2018 die Durchführung einer einmaligen Steueramnestie bekanntgegeben. Steuerpflichtige mit unversteuerten Vermögenswerte und Einkommen aus in- und ausländischen Quellen erhielten die ein- malige Chance, diese bis zum 30. Juni 2018 nachträglich offenzulegen, indem sie nebst der fälligen Steuer zusätzlich eine Strafsteuer zu entrichten hatten (bis zu 5 Prozent der geschuldeten Steuer). Von weiteren Strafen wurde abgesehen.
13. Peru
Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Peru Peru hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2020 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 25. Oktober 2017 unterzeichnet und ist für Peru am 1. September 2018 in Kraft getreten. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist in Vorbereitung. Somit ver- fügt Peru noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Peru Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Peru wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Peru hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) ausgehandelt, das noch nicht in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt liegen noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor. Die Phase 2 der Prüfung zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen in der Praxis ist für Peru noch nicht durchgeführt worden, sodass bezüglich der Standardkonformität noch keine Aussage möglich ist. Anlässlich der Phase 1 der Prüfung zu den rechtlichen und regulatori- schen Rahmenbedingungen im November 2016 gelangte das Global Forum zum Schluss, dass das Element der Vertraulichkeit in Peru vorhanden ist. Sämtliche Steuerabkommen, welche Peru abge- schlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD ent- spricht. Art. 85 des peruanischen Steuergesetzes, Art. 38 der Internen Regulierungen der Superinten- dencia Nacional de Aduanas y de Administración Tributaria (SUNAT) sowie Art. 377 des Criminal Code enthält weitere Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Peru verfügt über ein eigenständiges Datenschutzgesetz (Law 29.733/2011), welches gestützt auf das Dekret No.003-2013-JUS seit dem 5. Mai 2013 umgesetzt wird und sich an der Datenschutzgesetzge- bung der EU orientiert. Demgemäss sind die wichtigsten Individualschutzrechte gewährt (Zustimmung der betroffenen Personen zur Sammlung ihrer persönlichen Daten erforderlich, Recht auf Zugang zu, auf Berichtigung und Löschung von und Widerspruch gegen die Weitergabe und Vermarktung von per- sönlichen Daten, Beschwerdemöglichkeit). Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist zulässig, wenn der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt. Die Übermitt- lung von Daten in andere Länder bedarf der vorgängigen Zustimmung der General Agency on Data Protection. Regularisierung der Vergangenheit in Peru Die peruanische Steuergesetzgebung (Präsidialerlass N° 133-2013-EF) sieht eine Möglichkeit zur Re- gularisierung der steuerlichen Vergangenheit vor. Es ist möglich, durch die nachträgliche Einreichung einer korrekten Steuererklärung einer Strafverfolgung zu entgehen, indem die geschuldete Steuer nach- gezahlt und eine Busse entrichtet wird (beide Beträge zuzüglich der Verzugszinsen zu einem monatli-
chen Zinssatz von 1.2%). Je nach den Umständen der Regularisierung (unaufgeforderte bzw. fristge- rechte Abgabe der korrekten Steuererklärung, vorzeitige Zahlung) wird eine abgestufte Reduktion der Busse vorgesehen. Zusätzlich zu dieser permanent vorgesehenen Möglichkeit der Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit führten die peruanischen Behörden im Rahmen des Inkrafttretens der Steu- erreform gestützt auf das Dekret No.1264 (Decreto Legislativo que establece un régimen temporal y sustitutorio del Impuesto a la Renta para la declaración, repatriación e inversión de rentas no decla- radas) im Dezember 2016 ein Steueramnestieprogramm für die freiwillige Offenlegung oder Repatriie- rung von im Ausland gehaltenen Vermögenswerten ein. Zusätzlich wurden neue Bestimmungen zum AIA in die peruanische Steuergesetzgebung integriert. Die Amnestie, die es peruanischen Steuerpflich- tigen vom 1. Januar bis zum 29. Dezember 2017 ermöglichte, bis zum 31. Dezember 2015 erwirtschaf- tete Vermögenswerte freiwillig offenzulegen, sah für repatriierte und in Peru investierte Vermögenswerte einen Steuersatz von 7 Prozent vor, während lediglich nachträglich deklarierte Vermögenswerte mit 10 Prozent versteuert wurden. Von zusätzlichen Zahlungen (Zinsen oder Strafsteuern) und weiteren Strafen wurde abgesehen. Die Steueramnestie wurde von weniger als 8000 Steuerzahlenden genutzt, was unter den ursprünglichen Erwartungen zurückliegt. Gemäss Angaben der peruanischen Steuerbe- hörden beliefen sich ihre Einnahmen aus der Amnestie auf rund PEN 1,1 Mrd. (rund USD 350 Mio.). Die Durchführung einer weiteren Steueramnestie steht derzeit nicht zur Diskussion.
14. Samoa
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Samoa Samoa hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 25. August 2016 unterzeichnet und ist für Samoa seit dem 1. Dezember 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde bereits am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Act 2017 No. 6 to amend the Tax Information Exchange Act 2012 to implement the obligations of Samoa under an agreement for the implementation of the Standard on Automatic Exchange of Financial Account Infor- mation in Tax Matters) ist in Kraft getreten. Samoa hat 2018 bereits Daten ausgestauscht. Damit verfügt
Samoa über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA- Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Samoa Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Samoa im November 2016 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Samoa deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Samoa erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweis- baren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Samoa wird die Schweiz keine Kontodaten liefern. Samoa hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Da- tensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Ok- tober 2015 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Samoa als standardkonform (compliant) be- wertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Samoa abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulich- keitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Tax Administration Act (section 9), der Tax Information Exchange Act (section 11) sowie der Income Tax Act (section 105) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Derzeit gibt es in Samoa keine Datenschutzgesetzgebung. Common Law und Equity anerkennen je- doch gewisse Grundsätze im Umgang mit Personendaten, die vor einem Gericht durchsetzbar sind (Anspruch auf Schutz der Vertraulichkeit und der Privatsphäre). Regularisierung der Vergangenheit in Samoa Samoa kennt kein spezifisches Programm für freiwillige Offenlegung von nicht deklarierten Vermögens- werten. Aufgrund des geltenden Rechts müssen fehlbare Steuerpflichtige die fälligen Steuern und eine fallweise festgelegte Strafsteuer von bis zu 50 Prozent der geschuldeten Steuer bezahlen. Im Falle der freiwilligen nachträglichen Offenlegung reduziert sich die Strafsteuer, solange die Steuerbehörden die Unregelmässigkeiten nicht festgestellt haben bzw. wenn noch keine Steuerprüfung eingeleitet wurde.
15. Sint Maarten
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Sint Maarten Sint Maarten hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für die Niederlande geltende Amtshilfeübereinkommen am 1. September 2013 auch für das niederlän- dische Überseegebiet Sint Maarten in Kraft gesetzt. Am 30. Oktober 2015 hat Sint Maarten die AIA- Vereinbarung unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit noch nichts bekannt. Somit verfügt Sint Maarten nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amts- hilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Sint Maarten Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Sint Maarten im August 2016 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Sint Maarten deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der ver- bindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Sint Maarten erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzu- führen, d. h. im Gegensatz zu Sint Maarten wird die Schweiz keine Kontodaten liefern. Sint Maarten hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheits-prüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Au- gust 2015 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Sint Maarten als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Sint Maarten abgeschlossen hat, beinhalten eine Ver-
traulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält die Nati- onal Ordinance on General National Taxes (Art. 50) sowie der Criminal Procedure Corde (Art. 198 und 200) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Die National Ordinance on Personal Data Protection von 2010 (Landsverordnening bescherming per- soonsgegevens) regelt die Sammlung, Bearbeitung und Bereitstellung von persönlichen Daten in Sint Maarten. Der Erlass orientiert sich an der Datenschutzgesetzgebung der Niederlande, welche die Richt- linie 95/46/EG umsetzt. Wer in Sint Maarten Datenbanken mit persönlichen Daten führt, muss diese vor dem Zugriff Dritter schützen. Die Sammlung und Weitergabe von persönlichen Daten ist nur statthaft, wenn die betroffenen Personen ihre Zustimmung erteilt haben. Zudem besteht ein Anspruch auf Be- kanntgabe, Berichtigung und Löschung der persönlichen Daten durch die Betroffenen. Das Gesetz ent- hält ferner Beschränkungen für die grenzüberschreitende Übermittlung persönlicher Daten in Länder, die keinen angemessenen Datenschutz vorsehen. Das Personal Data Protection Supervisory Commit- tee überwacht die Einhaltung des Datenschutzes. Regularisierung der Vergangenheit in Sint Maarten In Sint Maarten steuerpflichtige Personen, die es versäumt haben Vermögenswerte korrekt zu deklarie- ren, konnten bis zum 1. Januar 2018 die Höchstbusse von 300 Prozent der geschuldeten Steuer durch eine freiwillige Offenlegung vermeiden. Von einer Strafe wurde abgesehen, wenn die Betroffenen die Vermögenswerte innert zwei Jahren seit der betroffenen Steuerperiode im Rahmen der ordentlichen Steuererklärung offenlegten. Ferner wurde die Strafe um bis zu 120 Prozent reduziert, wenn die Be- troffenen die Vermögenswerte in einer späteren Steuererklärung offengelegt oder der Steuerbehörde vollständige und genaue Angaben zu bisher unversteuerten Vermögenswerten eingereicht haben.
16. Trinidad und Tobago
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Trinidad und Tobago Trinidad und Tobago hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Trinidad und Tobago hat derzeit weder das Amtshilfeübereinkommen noch die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Die innerstaatliche Umset- zungsgesetzgebung (Tax Information Exchange Bill) befindet sich derzeit in Vorbereitung. Somit verfügt Trinidad und Tobago noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeüberein- kommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Trinidad und Tobago Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Trinidad und Tobago im Juni 2018 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Trinidad und Tobago deshalb einen Aktionsplan aufer- legt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Trinidad und Tobago er- füllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtrezip- roker Weise einzuführen, sofern die Rechtsgrundlagen dannzumal vorhanden sein sollten, d. h. im Ge- gensatz zu Trinidad und Tobago wird die Schweiz keine Kontodaten liefern. Trinidad und Tobago hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches am 22. September 2017 in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt liegen noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor. Die Phase 2 der Prüfung zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen in der Praxis ist für Trinidad und Tobago noch nicht abgeschlossen, sodass bezüglich der Standardkon- formität noch keine Aussage möglich ist. Anlässlich der Phase 1 der Prüfung zu den rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen im Januar 2011 gelangte das Global Forum zum Schluss, dass das Element der Vertraulichkeit in Trinidad und Tobago vorhanden ist. Sämtliche Steuerabkommen, welche Trinidad und Tobago unterzeichnet hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des
Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Tax Assessment Act (section 4) sowie der Tax Information Exchange Agreements Act (section 7) weitere Vorschriften zum Schutz der Ver- traulichkeit der individuellen Steuerdaten.
In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten verfügt Trinidad und Tobago mit dem Data Protection Act, 2011 über eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten im öffentlichen und privaten Bereich. Der Erlass räumt jeder Person weitegehende Rechte ein, so etwa das Recht zum Zugang, zur Berichtigung und zum Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer persönlichen Daten. Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist nur zulässig, wenn der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt, was vom Information Commissioner als unabhängiges Or- gan für die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung beurteilt wird. Regularisierung der Vergangenheit in Trinidad und Tobago Wer im Rahmen des ordentlichen Steuerverfahrens bisher nicht deklarierte Vermögenswerte offenlegt, muss die geschuldete Steuer mit Zinsen sowie eine nach den konkreten Umständen bemessene Busse bezahlen. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfahren eingeleitet. Das Parlament von Trinidad und To- bago hat am 1. Juli 2016 eine generelle Steueramnestie beschlossen (es handelt sich um die vierte Steueramnestie in weniger als 10 Jahren). Das Offenlegungsprogramm dauerte vom 1. Juli 2016 bis zum 16. September 2016 und hat es Steuerpflichtigen ermöglicht, nicht deklarierte Vermögenswerte auf freiwilliger Basis nachträglich offenzulegen und noch offene Steuerrechnungen zu begleichen. Gemäss offiziellen Quellen wurde unter dieser Steueramnestie auf sämtliche bis zum 31. Dezember 2015 ange- fallenen Strafen, Zinsen oder anderweitigen Lasten verzichtet. Die Amnestie galt für Einkommenssteu- ern, Mehrwertsteuern und Verrechnungssteuern. Ob die vom Finanzministerium erwarteten zusätzli- chen Steuereinnahmen in der Höhe von 500 Millionen US-Dollar erreicht werden konnten, wurde bisher nicht bestätigt.
17. Türkei
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in der Türkei Die Türkei hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. No- vember 2011 unterzeichnet und ist für die Türkei seit dem 1. Juli 2018 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 21. April 2017 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung befindet sich gegen- wärtig in Vorbereitung. Somit verfügt die Türkei noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in der Türkei Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in der Türkei wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen. Die Türkei hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlos- sen, welches noch nicht in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit noch keine Ergebnisse der Vertraulich- keits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im No- vember 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in der Türkei als standardkonform (compliant) bewertet. Alle Steuerabkommen, welche die Türkei abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeits- klausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält die Tax Procedure Law (Art. 5, 152 und 362) sowie der Criminal Code (Art. 239) weitere Vorschriften zum Schutz der Ver- traulichkeit der individuellen Steuerdaten. Die Law on the Protection of Personal Data vom 7. April 2016 (Law No 6698; Kişisel Verilerin Korunması Kanunu KVKK) regelt die Sammlung, Bearbeitung und Bereitstellung von persönlichen Daten in der Türkei. Der Erlass orientiert sich an der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und räumt jeder Person weitge- hende Rechte zum Schutz ihrer persönlichen Daten ein, so etwa das Recht auf den Zugang, auf die Berichtigung und Löschung (Recht auf Vergessen) sowie auf den Widerspruch gegen die Weitergabe von persönlichen Daten. Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist nur zulässig, wenn
der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt, was von der autonomen Per- sonal Data Protection Authority überwacht und entschieden wird. Ferner hat die Türkei die Datenschutz- konvention des Europarates (SEV-Nr. 108) ratifiziert und 2011 in Kraft gesetzt.
Regularisierung der Vergangenheit in der Türkei Am 19. August 2016 wurde das Gesetz Nr. 6736 verabschiedet, das günstige Bedingungen für die Zah- lung ausstehender Steuerschulden und anderen Forderungen des Staates vorsieht. Zusätzlich war in dieser Amnestie die Möglichkeit der nachträglichen Offenlegung von nicht deklarierten im Ausland ge- legenen Vermögenswerten vorgesehen, die zu günstigen Bedingungen repatriiert werden konnten, ohne dass den Betroffenen daraus eine zusätzliche Steuerbelastung entstand (andernfalls ergab sich eine eine Steuerbelastung von 35 Prozent). Ende 2016 wurde die Amnestie bis zum 30. Juni 2017 ver- längert. Über die Ergebnisse dieser Amnestie ist nichts bekannt. Da das türkische Parlament am 11. Mai 2018 ein weiteres Steueramnestiegesetz beschlossen hat, legt die Vermutung nahe, dass die bisheri- gen Erlasse die Erwartungen nicht erfüllt haben. Das Gesetz Nr. 7143 vom 18. Mai 2018 sieht vor, dass Steuerpflichtige, die bis zum 31. Juli 2018 im Ausland gelegene Vermögenswerte repatriierten, darauf keine Steuern zahlen mussten. Bei einer Repatriierung zwischen dem 1. August und dem 30. November 2018 ist eine Steuer von 2 Prozent fällig. Wer dies bis dahin versäumt, muss mit einer Steuer von 15 Prozent rechnen, die für jedes zusätzliche zurückliegende Jahr um 5 Prozent erhöht wird (bis max.
35 Prozent).
18. Vanuatu
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Vanuatu Vanuatu hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Im September 2018 hat Vanuatu gegenüber dem Glo- bal Forum erklärt, den AIA vorerst in nichtreziproker Weise umzusetzen. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 21. Juni 2018 unterzeichnet und wird für Vanuatu am 1. Dezember 2018 in Kraft treten. Die AIA-Vereinbarung wurde am 22. Juni 2018 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (In- ternational Tax Cooperation Act No.7 of 2016; Automatic Exchange of Information Regulations Order No. 76 of 2017) ist Mitte 2017 in Kraft gesetzt worden. Somit verfügt Vanuatu über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechts- grundlagen. Vanuatu die Schweiz gegenüber der OECD bereits als AIA-Partner notifiziert und übermit- telt bereits auf nichtreziproker Basis Informationen über Finanzkonten an diverse Partnerstaaten (z.B. Australien). Vertraulichkeit und Datensicherheit in Vanuatu Das Expertenpanel des Global Forum prüft derzeit die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Vanuatu. Der Prüfbericht sollte Ende
2018 dem Global Forum unterbreitet werden.
Vanuatu hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Die Phase 2 der Prüfung zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen in der Praxis ist für Vanuatu noch nicht abgeschlossen, sodass bezüglich der Standardkonformität noch keine Aussage möglich ist. Anlässlich der Phase 1 der Prüfung zu den rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen im Oktober 2011 gelangte das Global Forum zum Schluss, dass das Element der Vertraulichkeit in Vanuatu vorhanden ist. Alle Steuerabkommen, welche Vanuatu abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätz- lich enthält der Official Secrets Act weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Derzeit gibt es in Vanuatu keine Datenschutzgesetzgebung. Die Verfassung von Vanuatu enthält eine ausdrückliche Schutznorm zugunsten der Privatsphäre, die vor dem Supreme Court durchsetzbar ist. Regularisierung der Vergangenheit in Vanuatu In Vanuatu werden keine Einkommens-, Vermögens- und Gewinnsteuern erhoben, sodass es keiner entsprechenden Möglichkeiten zur Regularisierung von bisher nicht deklarierten Vermögenswerten be- darf. Dies erklärt auch warum Vanuatu den AIA vorerst in nichtreziproker Weise umsetzen will.